{"id":"bgbl1-2013-21-4","kind":"bgbl1","year":2013,"number":21,"date":"2013-05-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/21#page=61","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-21-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_21.pdf#page=61","order":4,"title":"Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen","law_date":"2013-05-02T00:00:00Z","page":1021,"pdf_page":61,"num_pages":55,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013                   1021\nVerordnung\nzur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen1,\nzur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen\nflüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen,\nKraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur\nBegrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen\nVom 2. Mai 2013\nEs verordnen                                                       Bundesministerium der Finanzen und dem Bundes-\nministerium für Wirtschaft und Technologie:\n– auf Grund des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4,\nAbsatz 1a und 2 bis 5, § 23 Absatz 1, § 27 Absatz 4\nSatz 1, § 34 Absatz 1, § 37 Satz 1, § 48a Absatz 1\nArtikel 1\nund 3 sowie § 58e des Bundes-Immissionsschutzge-                                      Änderung der\nsetzes, von denen § 7 Absatz 1 und 1a und § 58e                                Verordnung zur Emissions-\nzuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 und 22 des Geset-                          begrenzung von leichtflüchtigen\nzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) und § 48a                      halogenierten organischen Verbindungen\nAbsatz 1 und 3 durch Artikel 1 Nummer 6 des Geset-\nzes vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1728) geän-                  Die Verordnung zur Emissionsbegrenzung von\ndert worden sind und § 37 Satz 1 durch Artikel 1                leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindun-\nNummer 4 Buchstabe a des Gesetzes vom 26. No-                   gen vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694), die zu-\nvember 2010 (BGBl. I S. 1728) neu gefasst worden                letzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember\nist, die Bundesregierung unter Wahrung der Rechte               2010 (BGBl. I S. 2194) geändert worden ist, wird wie\ndes Bundestages gemäß § 48b des Bundes-Immis-                   folgt geändert:\nsionsschutzgesetzes und zu § 7 Absatz 1 Satz 1                    1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zum\nNummer 1 bis 4, § 23 Absatz 1 und § 34 Absatz 1                      Fünften und Sechsten Abschnitt wie folgt gefasst:\ndes Bundes-Immissionsschutzgesetzes jeweils nach                                       „Fünfter Abschnitt\nAnhörung der beteiligten Kreise,\nGemeinsame Vorschriften\n– auf Grund des § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 auch\n§ 13    Umgang mit leichtflüchtigen halogenierten\nin Verbindung mit Satz 3 sowie in Verbindung mit                             organischen Verbindungen\nAbsatz 3 Satz 6 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes\nvom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396;                        § 14    Ableitung der Abgase\n1994 I S. 2439), von denen § 26 Absatz 1 Satz 1\n§ 15    An- und Abfahren von Anlagen\nNummer 9 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 Buch-\nstabe b des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I                      § 16    Allgemeine Anforderungen\nS. 2497) sowie § 26 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3\n§ 17    Berichterstattung an die Europäische\nSatz 6 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a                          Kommission, Unterrichtung der Öffentlichkeit\nDoppelbuchstabe bb und Buchstabe b des Gesetzes\nvom 26. Mai 2009 (BGBl. I S. 1146) geändert worden                   § 18    Weitergehende Anforderungen\nist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwal-\n§ 19    Zulassung von Ausnahmen\ntungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I\nS. 821) das Bundesministerium für Verkehr, Bau                       § 20    Ordnungswidrigkeiten\nund Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem\nSechster Abschnitt\n1\nDiese Verordnung dient der Umsetzung der                              (weggefallen)“.\n– Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (inte-     2. In § 1 Absatz 1 werden jeweils die Wörter „Siede-\ngrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung)       punkt bei 1 013 mbar bis zu 423 Kelvin [150 °C]“\n(Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17),                   durch die Wörter „Siedepunkt bei 1 013 Hektopas-\n– Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des           cal bis zu 423 Kelvin [150 Grad Celsius]“ ersetzt.\nRates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchst-\nmengen für bestimmte Luftschadstoffe (ABl. L 309 vom            3. § 3 wird wie folgt geändert:\n27.11.2001, S. 22) sowie\na) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem\n– Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für         Wort „Kubikmeter“ ein Komma und die Wörter\nEuropa (ABl. L 152 vom 11.6.2008, S. 1).                              „bezogen auf das Abgasvolumen im Normzu-","1022             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013\nstand (273,15 Kelvin, 1 013 Hektopascal),“ ein-               schutzgesetzes      bekanntgegebenen        Stelle“\ngefügt.                                                       durch die Wörter „nach § 29b Absatz 2 in Ver-\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „(273 K                    bindung mit § 26 des Bundes-Immissions-\n[0 °C], 1 013 mbar)“ gestrichen.                              schutzgesetzes bekannt gegebenen Stelle“ er-\nsetzt.\n4. § 4 wird wie folgt geändert:\nd) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und in\na) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „als                   Satz 1 werden die Wörter „nach § 26 des Bun-\n308 Kelvin [35 °C] 2 Gramm je Kubikmeter“                     des-Immissionsschutzgesetzes bekanntgege-\ndurch die Wörter „als 308 Kelvin (35 Grad                     benen Stelle“ durch die Wörter „nach § 29b\nCelsius) 2 Gramm je Kubikmeter“ und die Wörter                Absatz 2 in Verbindung mit § 26 des Bundes-Im-\n„nicht überschreitet“ durch ein Komma und                     missionsschutzgesetzes bekannt gegebenen\ndie Wörter „bezogen auf das Abgasvolumen                      Stelle“ ersetzt.\nim Normzustand (273,15 Kelvin, 1 013 Hekto-\npascal), nicht überschreitet“ ersetzt.                    e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und die\nWörter „nach § 26 des Bundes-Immissions-\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „(273 K                    schutzgesetzes bekanntgegebenen Stelle“ wer-\n[0 °C], 1 013 mbar)“ gestrichen.                              den durch die Wörter „nach § 29b Absatz 2 in\n5. § 5 wird wie folgt geändert:                                     Verbindung mit § 26 des Bundes-Immissions-\na) In Satz 1 wird die Angabe „(273 K [0 °C],                     schutzgesetzes bekannt gegebenen Stelle“ er-\n1 013 mbar)“ durch die Wörter „(273,15 Kelvin,                setzt.\n1 013 Hektopascal)“ ersetzt.                              f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.\nb) In Satz 4 werden nach den Wörtern „mehr als               g) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8 und in\n1 Gramm je Kubikmeter“ ein Komma und die                      Satz 1 werden die Wörter „Absatz 2 bis 4“ durch\nWörter „bezogen auf das Abgasvolumen im                       die Wörter „Absatz 4 bis 6“ ersetzt.\nNormzustand,“ eingefügt.                                  h) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 9 und wie\n6. § 12 wird wie folgt geändert:                                    folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                              aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 3“ durch\n„(1) Der Betreiber einer Anlage, die nach § 4                   die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.\ndes Bundes-Immissionsschutzgesetzes keiner                    bb) In Satz 2 werden die Wörter „durch eine von\nGenehmigung bedarf, hat diese der zuständigen                      der zuständigen obersten Landesbehörde\nBehörde vor der Inbetriebnahme anzuzeigen; die                     oder der nach Landesrecht bestimmten Be-\nAnzeigepflicht gilt auch für den Fall einer                        hörde bekanntgegebenen Stelle“ durch die\nwesentlichen Änderung der Anlage gemäß Ab-                         Wörter „durch eine von der zuständigen\nsatz 2.“                                                           obersten Landesbehörde oder der nach Lan-\nb) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3                      desrecht bestimmten Behörde gemäß § 29b\neingefügt:                                                         Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzge-\nsetzes bekannt gegebenen Stelle“ ersetzt.\n„(2) Eine wesentliche Änderung einer nicht\ngenehmigungsbedürftigen Anlage im Sinne von               i) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 10 und die\nAbsatz 1 ist                                                  Angabe „Absatz 7“ durch die Angabe „Absatz 9“\nersetzt.\n1. eine Änderung, die nach der Beurteilung\ndurch die zuständige Behörde erhebliche ne-           j) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 10.\ngative Auswirkungen auf die menschliche Ge-        7. Nach § 14 wird folgender § 15 eingefügt:\nsundheit oder auf die Umwelt haben kann,                                       „§ 15\n2. eine Änderung der Nennkapazität bei Anlagen                        An- und Abfahren von Anlagen\nmit einem Lösemittelverbrauch von 10 Ton-\nnen pro Jahr oder weniger, die zu einer Erhö-            (1) Der Betreiber einer Anlage hat alle geeigne-\nhung der Emissionen flüchtiger organischer            ten Maßnahmen zu treffen, um die Emissionen\nVerbindungen um mehr als 25 Prozent führt,            während des An- und Abfahrens so gering wie\nmöglich zu halten.\n3. eine Änderung der Nennkapazität bei anderen\nals den in Nummer 2 genannten Anlagen, die               (2) An- oder Abfahren sind Vorgänge, mit denen\nzu einer Erhöhung der Emissionen flüchtiger           der Betriebs- oder Bereitschaftszustand einer An-\norganischer Verbindungen um mehr als                  lage oder eines Anlagenteils hergestellt oder been-\n10 Prozent führt.                                     det wird. Regelmäßig wiederkehrende Phasen von\nTätigkeiten, die in der Anlage durchgeführt werden,\n(3) Die in Absatz 2 Nummer 2 und 3 genannte            gelten nicht als An- oder Abfahren.“\nNennkapazität ist die maximale Masse der in ei-\nner Anlage eingesetzten organischen Lösemittel,        8. Der bisherige § 15 wird § 16.\ngemittelt über einen Tag, sofern die Anlage unter      9. Der bisherige § 15a wird § 17 und Absatz 2 wird wie\nBedingungen des Normalbetriebs entsprechend               folgt geändert:\nihrer Auslegung betrieben wird.“                          a) In Satz 1 werden die Wörter „des Artikels 11 der\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und nach                 Richtlinie 1999/13/EG“ durch die Wörter „des Ar-\ndem Wort „errichteten“ werden die Wörter „oder                tikels 72 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2010/75/EU\nwesentlich geänderten“ eingefügt sowie die                    des Europäischen Parlaments und des Rates\nWörter „nach § 26 des Bundes-Immissions-                      vom 24. November 2010 über Industrieemissio-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013                       1023\nnen (integrierte Vermeidung und Verminderung            § 14    Anlagen zur Abscheidung und Kompression von Kohlen-\nder Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl.                     dioxid\nL 334 vom 17.12.2010, S. 17)“ ersetzt.                  § 15    Begrenzung von Emissionen bei Lagerungs- und Trans-\nportvorgängen\nb) In Satz 2 werden die Wörter „des Artikels 11            § 16    Ableitbedingungen für Abgase\nder Richtlinie 1999/13/EG“ durch die Wörter             § 17    Abgasreinigungseinrichtungen\n„des Artikels 72 Absatz 1 und 2 der Richt-\nlinie 2010/75/EU“ ersetzt.                                                          Abschnitt 3\n10. Der bisherige § 16 wird § 18.                                                  Messung und Überwachung\n11. Der bisherige § 17 wird § 19 und wird wie folgt ge-         § 18    Messplätze\nändert:                                                    § 19    Messverfahren und Messeinrichtungen\na) In Absatz 2 wird die Angabe „§§ 10 bis 15“ durch        § 20    Kontinuierliche Messungen\ndie Angabe „§§ 10 bis 16“ und die Angabe                § 21    Ausnahmen vom Erfordernis kontinuierlicher Messungen\n„1999/13/EG“ durch die Angabe „2010/75/EU“              § 22    Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Mes-\nersetzt.                                                        sungen\n§ 23    Einzelmessungen\nb) In Absatz 3 wird die Angabe „1999/13/EG“ durch          § 24    Berichte und Beurteilung von Einzelmessungen\ndie Angabe „2010/75/EU“ ersetzt.                        § 25    Jährliche Berichte über Emissionen\n12. Der bisherige § 18 wird § 20 und Absatz 1 wird wie\nfolgt geändert:                                                                        Abschnitt 4\na) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 13a                                      Gemeinsame Vorschriften\neingefügt:                                              § 26    Zulassung von Ausnahmen\n„13a. entgegen § 12 Absatz 1 eine Anzeige nicht         § 27    Weitergehende Anforderungen\noder nicht rechtzeitig erstattet,“.\nAbschnitt 5\nb) In Nummer 21 wird die Angabe „§ 15“ durch die\nAngabe „§ 16“ ersetzt.                                                         Schlussvorschriften\n§ 28    Zugänglichkeit und Gleichwertigkeit von Normen und\nc) In Nummer 22 wird die Angabe „§ 15a“ durch die                  Arbeitsblättern\nAngabe „§ 17“ ersetzt.                                  § 29    Ordnungswidrigkeiten\n13. Der Sechste Abschnitt wird aufgehoben.                      § 30    Übergangsregelungen\nArtikel 2                           Anlage 1                      Emissionsgrenzwerte für krebser-\n(zu § 4 Absatz 1              zeugende Stoffe\nDreizehnte Verordnung                        und 2, § 5 Absatz 1,\nzur Durchführung des                         § 6 Absatz 1 und\n§ 23 Absatz 4)\nBundes-Immissionsschutzgesetzes\n(Verordnung                           Anlage 2                      Äquivalenzfaktoren\n(zu Anlage 1\nüber Großfeuerungs-, Gasturbinen- und                    Buchstabe d)\nVerbrennungsmotoranlagen – 13. BImSchV)                     Anlage 3                      Anforderungen an die kontinuierli-\nInhaltsübersicht                           (zu § 19 Absatz 1             chen Messeinrichtungen und die Va-\nund § 22 Absatz 3)            lidierung der Messergebnisse\nAbschnitt 1\nAnlage 4                      Umrechnungsformel\nAllgemeine Vorschriften                    (zu § 2 Absatz 5)\n§ 1     Anwendungsbereich\n§ 2     Begriffsbestimmungen                                                            Abschnitt 1\n§ 3     Aggregationsregeln                                                   A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n\nAbschnitt 2\n§1\nAnforderungen an\ndie Errichtung und den Betrieb                                      Anwendungsbereich\n§ 4     Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei           (1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Be-\nEinsatz fester Brennstoffe, ausgenommen Biobrennstoffe  schaffenheit und den Betrieb von Feuerungsanlagen,\n§ 5     Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei        einschließlich Gasturbinen- und Gasmotoranlagen so-\nEinsatz von Biobrennstoffen                             wie Gasturbinen- und Gasmotoranlagen zum Antrieb\n§ 6     Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei        von Arbeitsmaschinen, mit einer Feuerungswärmeleis-\nEinsatz flüssiger Brennstoffe                           tung von 50 Megawatt oder mehr, unabhängig davon,\n§ 7     Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei        welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstof-\nEinsatz gasförmiger Brennstoffe\nfen eingesetzt werden.\n§ 8     Emissionsgrenzwerte für Gasturbinenanlagen\n§ 9     Emissionsgrenzwerte für Gasmotoranlagen                    (2) Diese Verordnung gilt nicht für folgende Feue-\n§ 10    Emissionsgrenzwerte bei Betrieb mit mehreren Brenn-     rungsanlagen\nstoffen                                                   1. Anlagen, in denen die Verbrennungsprodukte un-\n§ 11    Im Jahresmittel einzuhaltende Emissionsgrenzwerte            mittelbar zum Erwärmen, zum Trocknen oder zu\n§ 12    Kraft-Wärme-Kopplung                                         einer anderweitigen Behandlung von Gegenstän-\n§ 13    Wesentliche Änderung von Anlagen                             den oder Materialien verwendet werden, zum Bei-","1024              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013\nspiel Wärme- und Wärmebehandlungsöfen und                3. für die der Betreiber vor dem 27. November 2002\nHochöfen,                                                    einen vollständigen Genehmigungsantrag zur Errich-\n2. Nachverbrennungsanlagen, die dafür ausgelegt                 tung und zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des Bun-\nsind, die Abgase durch Verbrennung zu reinigen,              des-Immissionsschutzgesetzes gestellt hat und die\nund die nicht als unabhängige Feuerungsanlagen               vor dem 27. November 2003 in Betrieb gegangen ist.\nbetrieben werden,                                           (4) „Bestehende Anlage“ im Sinne dieser Verordnung\n3. Einrichtungen zum Regenerieren von Katalysatoren         ist eine Anlage,\nfür katalytisches Kracken,                               1. die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 des\n4. Einrichtungen für die Umwandlung von Schwefel-               Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder vor Inkraft-\nwasserstoff in Schwefel nach dem Claus-Prozess,              treten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nach\n§ 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war,\n5. Feuerungsanlagen in der chemischen Industrie, die\nder unmittelbaren Beheizung von Gütern in Reakto-        2. für die die erste Genehmigung zur Errichtung und\nren dienen,                                                  zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des Bundes-Immis-\n6. Koksöfen,                                                    sionsschutzgesetzes vor dem 7. Januar 2013 erteilt\nworden ist und die vor dem 7. Januar 2014 in Betrieb\n7. Winderhitzer,                                                gegangen ist, oder\n8. technische Geräte, die unmittelbar zum Antrieb von       3. für die der Betreiber vor dem 7. Januar 2013 einen\nFahrzeugen, Schiffen oder Flugzeugen eingesetzt              vollständigen Genehmigungsantrag zur Errichtung\nwerden,                                                      und zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des Bundes-\n9. Gasturbinen und Gasmotoren, die auf Offshore-                Immissionsschutzgesetzes gestellt hat und die vor\nPlattformen eingesetzt werden, und                           dem 7. Januar 2014 in Betrieb gegangen ist.\n10. Anlagen, die als Brennstoff andere feste oder flüs-          (5) „Bezugssauerstoffgehalt“ im Sinne dieser Ver-\nsige Abfälle als die in § 2 Absatz 6 Nummer 2 ge-        ordnung ist der jeweils vorgegebene oder zu berech-\nnannten Abfälle verwenden.                               nende Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas, auf den\n(3) Diese Verordnung enthält Anforderungen an              der jeweilige Emissionsgrenzwert unter Berücksichti-\nFeuerungsanlagen                                              gung von Anlage 4 zu beziehen ist; er beträgt\n1. zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen           1. 3 Prozent bei Feuerungsanlagen für flüssige und\nnach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Bundes-Immis-                  gasförmige Brennstoffe,\nsionsschutzgesetzes und zur Nutzung der entste-           2. 6 Prozent bei Feuerungsanlagen für feste Brenn-\nhenden Wärme nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 des                   stoffe und Biobrennstoffe,\nBundes-Immissionsschutzgesetzes und\n3. 15 Prozent bei Gasturbinenanlagen sowie\n2. zur Erfüllung von Luftqualitätsanforderungen der\nEuropäischen Gemeinschaften oder der Europä-              4. 5 Prozent bei Gasmotoranlagen.\nischen Union nach § 48a Absatz 1 und 3 des Bun-\n(6) „Biobrennstoffe“ im Sinne dieser Verordnung sind\ndes-Immissionsschutzgesetzes.\n1. die Produkte land- oder forstwirtschaftlichen Ur-\n§2                                    sprungs aus pflanzlichem Material oder Teilen da-\nvon, soweit sie zur Nutzung ihres Energieinhalts ver-\nBegriffsbestimmungen\nwendet werden, und\n(1) „Abgas“ im Sinne dieser Verordnung ist das\nTrägergas mit den festen, flüssigen oder gasförmigen          2. nachstehende Abfälle, falls die erzeugte Wärme ge-\nEmissionen, angegeben als Volumenstrom in der Ein-                nutzt wird,\nheit Kubikmeter je Stunde (m³/h) und bezogen auf                  a) pflanzliche Abfälle aus der Land- und Forstwirt-\ndas Abgasvolumen im Normzustand (Temperatur                          schaft,\n273,15 Kelvin (K), Druck 101,3 Kilopascal (kPa)) nach\nb) pflanzliche Abfälle aus der Nahrungsmittelindus-\nAbzug des Feuchtegehalts an Wasserdampf.\ntrie,\n(2) „Abgasreinigungseinrichtung“ im Sinne dieser\nVerordnung ist eine der Feuerung nachgeschaltete Ein-             c) natürliche, nicht gefährliche Hölzer aus der Land-\nrichtung zur Verminderung von Luftverunreinigungen                   schaftspflege, soweit sie auf Grund ihrer stoff-\neinschließlich Einrichtungen zur selektiven nichtkataly-             lichen Beschaffenheit mit den Hölzern aus der\ntischen Reduktion.                                                   Forstwirtschaft vergleichbar sind,\n(3) „Altanlage“ im Sinne dieser Verordnung ist eine            d) faserige pflanzliche Abfälle und Ablaugen aus der\nbestehende Anlage,                                                   Herstellung von natürlichem Zellstoff und aus der\nHerstellung von Papier aus Zellstoff, sofern sie\n1. die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 des\nam Herstellungsort mitverbrannt werden,\nBundes-Immissionsschutzgesetzes oder vor Inkraft-\ntreten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nach               e) Korkabfälle,\n§ 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war,              f) Holzabfälle mit Ausnahme von Holzabfällen, die\n2. für die die erste Genehmigung zur Errichtung und                  infolge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln\nzum Betrieb nach § 4 oder § 16 des Bundes-Immis-                 oder infolge einer Beschichtung halogenorgani-\nsionsschutzgesetzes vor dem 27. November 2002                    sche Verbindungen oder Schwermetalle enthalten\nerteilt worden ist und die vor dem 27. November                  können und zu denen insbesondere Holzabfälle\n2003 in Betrieb gegangen ist oder                                aus Bau- und Abbruchabfällen gehören.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013              1025\n(7) „Brennstoffe“ im Sinne dieser Verordnung sind         2. im Falle von Zweistoffmotoren mit Selbstzündung\nalle festen, flüssigen oder gasförmigen brennbaren               des Kraftstoffs.\nStoffe einschließlich ihrer nicht brennbaren Bestandtei-\n(18) „Großfeuerungsanlage“ im Sinne dieser Verord-\nle; hiervon ausgenommen sind brennbare Stoffe, so-\nnung ist eine Feuerungsanlage, die keine Gasturbinen-\nweit sie dem Anwendungsbereich der Verordnung über\nanlage oder Verbrennungsmotoranlage ist.\ndie Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen\nunterliegen.                                                    (19) „Leichtes Heizöl“ im Sinne dieser Verordnung ist\n(8) „Dieselkraftstoff“ im Sinne dieser Verordnung ist     Heizöl EL nach DIN 51603-1, Ausgabe August 2008.\nDieselkraftstoff nach DIN EN 590, Ausgabe Mai 2010.             (20) „Mehrstofffeuerung“ im Sinne dieser Verord-\n(9) „Dieselmotoranlage“ im Sinne dieser Verordnung        nung ist eine Einzelfeuerung, die mit zwei oder mehr\nist eine nach dem Dieselprinzip arbeitende Verbren-          Brennstoffen wechselweise betrieben werden kann.\nnungsmotoranlage mit Selbstzündung des Kraftstoffs.             (21) „Mischfeuerung“ im Sinne dieser Verordnung ist\n(10) „Emissionen“ im Sinne dieser Verordnung sind         eine Einzelfeuerung, die mit zwei oder mehr Brennstof-\ndie von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigun-          fen gleichzeitig betrieben werden kann.\ngen, angegeben als Massenkonzentrationen in der\n(22) „Schwefelabscheidegrad“ im Sinne dieser\nEinheit Milligramm je Kubikmeter Abgas (mg/m³) oder\nVerordnung ist das Verhältnis der Schwefelmenge, die\nNanogramm je Kubikmeter Abgas (ng/m³) oder als\nvon einer Feuerungsanlage in einem bestimmten Zeit-\nMassenstrom in der Einheit Megagramm pro Jahr\nraum nicht in die Luft abgeleitet wird, zu der Schwefel-\n(Mg/a); Staubemissionen können auch als Rußzahl an-\nmenge des Brennstoffs, der im gleichen Zeitraum in die\ngegeben werden.\nFeuerungsanlage eingebracht und verbraucht wird, an-\n(11) „Emissionsgrenzwert“ im Sinne dieser Verord-         gegeben als Prozentsatz.\nnung ist die Emission einer Anlage, die zulässigerweise\nin die Luft abgeleitet werden darf, angegeben als Mas-          (23) „Verbrennungsmotoranlage“ im Sinne dieser\nsenkonzentration und bezogen auf den jeweiligen Be-          Verordnung ist eine Feuerungsanlage in Form einer\nzugssauerstoffgehalt, im Fall von Staubemission auch         Dieselmotoranlage oder einer Gasmotoranlage.\nangegeben als zulässige Rußzahl.\n§3\n(12) „Erdgas“ im Sinne dieser Verordnung ist\n1. natürlich vorkommendes Methangas mit nicht mehr                              Aggregationsregeln\nals 20 Volumenprozent an Inertgasen und sonstigen           (1) Werden in einer gemeinsamen Anlage im Sinne\nBestandteilen, das den Anforderungen des DVGW-           des § 1 Absatz 3 der Verordnung über genehmigungs-\nArbeitsblattes G 260 vom Mai 2008 für Gase der           bedürftige Anlagen die Abgase von zwei oder mehr\n2. Gasfamilie entspricht, sowie                          gesonderten Feuerungsanlagen gemeinsam über einen\n2. Klär-, Bio- und Grubengase nach DVGW-Arbeitsblatt         Schornstein abgeleitet, so gilt die von solchen Feue-\nG 262 vom September 2011, die die Bedingungen            rungsanlagen gebildete Kombination als eine einzige\ndes DVGW-Arbeitsblatts G 260 als Austauschgas            Feuerungsanlage; die Feuerungswärmeleistung dieser\noder als Zusatzgas zur Konditionierung erfüllen und      Feuerungsanlage ergibt sich durch Addition der Feue-\ninsoweit die Grundgase der 2. Gasfamilie in der          rungswärmeleistungen der gesonderten Feuerungsan-\nöffentlichen Gasversorgung ersetzen oder ergänzen.       lagen.\n(13) „Feuerungsanlage“ im Sinne dieser Verordnung            (2) Wird eine gemeinsame Anlage im Sinne des § 1\nist jede Anlage, in der Brennstoff zur Nutzung der er-       Absatz 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige\nzeugten Wärme oxidiert wird.                                 Anlagen\n(14) „Feuerungswärmeleistung“ im Sinne dieser Ver-        1. aus zwei oder mehr gesonderten Feuerungsanlagen\nordnung ist der auf den unteren Heizwert bezogene                derart errichtet oder\nWärmeinhalt der Brennstoffe, der einer Anlage im Dau-\n2. als eine bestehende Anlage durch eine oder mehrere\nerbetrieb je Zeiteinheit zugeführt wird, angegeben in\nneue Feuerungsanlagen derart erweitert,\nMegawatt (MW).\n(15) „Gasturbinenanlage“ im Sinne dieser Verord-          dass ihre Abgase unter Berücksichtigung technischer\nnung ist eine Feuerungsanlage mit einer rotierenden          und wirtschaftlicher Faktoren nach Beurteilung der zu-\nMaschine, die thermische Energie in mechanische              ständigen Behörde gemeinsam über einen Schornstein\nArbeit umwandelt und im Wesentlichen aus einem Ver-          abgeleitet werden können, so gilt die von solchen\ndichter, aus einer Brennkammer in der Brennstoff zur         Feuerungsanlagen gebildete Kombination als eine ein-\nErhitzung des Arbeitsmediums oxidiert wird, und aus          zige Feuerungsanlage; die Feuerungswärmeleistung\neiner Turbine besteht.                                       dieser Feuerungsanlage ergibt sich durch Addition der\nFeuerungswärmeleistungen der gesonderten Feue-\n(16) „Gasturbine mit Zusatzfeuerung“ im Sinne die-        rungsanlagen.\nser Verordnung ist eine Gasturbine, deren Abgase einer\nnachgeschalteten Feuerung mit eigener Brennstoffzu-             (3) Für die Berechnung der Feuerungswärmeleistung\nfuhr als Verbrennungsluft zugeführt werden.                  einer in Absatz 1 und 2 beschriebenen Kombination\ngesonderter Feuerungsanlagen werden einzelne Feue-\n(17) „Gasmotoranlage“ im Sinne dieser Verordnung          rungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von\nist eine nach dem Ottoprinzip arbeitende Verbren-            weniger als 15 Megawatt nicht berücksichtigt. Die\nnungsmotoranlage                                             Grenzwerte dieser Verordnung sind bei diesen Anlagen\n1. mit Fremdzündung des Kraftstoffs oder                     nicht anzuwenden.","1026              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013\nAbschnitt 2                                        bbb) in sonstigen Feuerungen      150 mg/m3\nAnforderungen an                                              sowie einen Schwefelab-\ndie Errichtung und den Betrieb                                         scheidegrad von\nmindestens 85 Prozent;\n§4                                      soweit die Anforderung an den Schwefelabschei-\nEmissionsgrenzwerte für                              degrad nach den Doppelbuchstaben bb oder cc\nGroßfeuerungsanlagen bei Einsatz                          zu Emissionen von weniger als 50 mg/m3 für den\nfester Brennstoffe, ausgenommen Biobrennstoffe                      Tagesmittelwert führt, ist mindestens ein Schwe-\nfelabscheidegrad einzuhalten, der zu Emissionen\n(1) Großfeuerungsanlagen, die feste Brennstoffe mit\nvon nicht mehr als 50 mg/m3 für den Tagesmittel-\nAusnahme von Biobrennstoffen einsetzen, sind so zu\nwert führt;\nerrichten und zu betreiben, dass die Anforderungen\ndieses Absatzes und der Absätze 3 bis 11 eingehalten          2. kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der unter\nwerden. Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass                   Nummer 1 bestimmten Emissionsgrenzwerte über-\n1. kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenz-             schreitet und\nwerte überschreitet und kein Tagesmittelwert die          3. kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahme-\nfolgenden Schwefelabscheidegrade unterschreitet:              zeit gebildet ist, die Emissionsgrenzwerte nach An-\na) Gesamtstaub                            10 mg/m3,           lage 1 überschreitet.\nb) Quecksilber und seine                                     (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 gel-\nVerbindungen, angegeben als                            ten die Emissionsgrenzwerte nach Anlage 1 Buch-\nQuecksilber,                         0,03 mg/m³,       stabe a bis c nicht für den Einsatz von Kohle.\nc) Kohlenmonoxid bei einer                                   (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 darf\nFeuerungswärmeleistung von                             für die Emissionen an Quecksilber und seine Verbin-\naa) 50 MW bis 100 MW                 150 mg/m3,        dungen, angegeben als Quecksilber, ein Emissions-\ngrenzwert von 0,05 mg/m3 für den Halbstundenmittel-\nbb) mehr als 100 MW                  200 mg/m3,\nwert nicht überschritten werden.\nd) Stickstoffmonoxid und\nStickstoffdioxid, angegeben als                           (4) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1\nStickstoffdioxid, bei einer                            Buchstabe e und Nummer 2 darf für die Emissionen\nFeuerungswärmeleistung von                             an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als\nSchwefeldioxid, soweit auf Grund des Schwefelgehalts\naa) 50 MW bis 100 MW                                   der eingesetzten einheimischen Brennstoffe die in Ab-\naaa) in Braunkohlestaub-                           satz 1 bestimmten Emissionsgrenzwerte mit einem ver-\nfeuerungen                 400 mg/m3,        hältnismäßigen Aufwand nicht eingehalten werden kön-\nbbb) in sonstigen Feuerungen     300 mg/m3,        nen, bei einer Feuerungswärmeleistung von\nbb) mehr als 100 MW bis 300 MW       200 mg/m3,        1. 50 MW bis 100 MW alternativ ein Schwefelabschei-\ndegrad von mindestens 93 Prozent nicht unterschrit-\ncc) mehr als 300 MW\nten werden,\naaa) in Braunkohlestaub-\nfeuerungen                 200  mg/m3,       2. mehr als 100 MW bis 300 MW ein Emissionsgrenz-\nwert von 300 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von\nbbb) in sonstigen Feuerungen     150 mg/m3,            600 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht\ne) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid,                        überschritten und zusätzlich ein Schwefelabschei-\nangegeben als Schwefeldioxid, bei                          degrad von mindestens 93 Prozent als Tagesmittel-\neiner Feuerungswärmeleistung von                           wert nicht unterschritten werden,\naa) 50 MW bis 100 MW                                   3. mehr als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von\naaa) in Wirbelschichtfeuerungen 350 mg/m3              400 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von\nsowie einen Schwefel-                            800 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht\nabscheidegrad von                                überschritten und zusätzlich ein Schwefelabschei-\nmindestens 75 Prozent,                           degrad von mindestens 97 Prozent als Tagesmittel-\nbbb) in sonstigen Feuerungen     400 mg/m3,            wert nicht unterschritten werden.\nbb) mehr als 100 MW und                                   (5) Die Emissionsgrenzwerte dieser Vorschrift sind\nbis 300 MW                        200 mg/m3        auch bei der Heizflächenreinigung einzuhalten.\nsowie einen Schwefelab-                               (6) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num-\nscheidegrad von                                    mer 1 Buchstabe a und Nummer 2 bestimmten Emis-\nmindestens 85 Prozent,                             sionsgrenzwerten für Gesamtstaub darf bei bestehen-\ncc) mehr als 300 MW                                    den Anlagen ein Emissionsgrenzwert von 20 mg/m3 für\nden Tagesmittelwert und von 40 mg/m³ für den Halb-\naaa) in Feuerungen mit\nstundenmittelwert nicht überschritten werden.\nzirkulierender oder\ndruckaufgeladener                               (7) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num-\nWirbelschicht               200 mg/m3        mer 1 Buchstabe c und Nummer 2 bestimmten Emis-\nsowie einen Schwefelab-                      sionsgrenzwerten für Kohlenmonoxid darf bei Altanla-\nscheidegrad von                              gen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als\nmindestens 85 Prozent,                       100 MW ein Emissionsgrenzwert von 250 mg/m3 für","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013              1027\nden Tagesmittelwert und von 500 mg/m3 für den Halb-          Abweichend von Satz 1 Nummer 1 darf bei Altanlagen,\nstundenmittelwert nicht überschritten werden.                die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von\nfünf Jahren höchstens 1 500 Betriebsstunden jährlich in\n(8) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num-\nBetrieb sind, ausgenommen Wirbelschichtfeuerungen,\nmer 1 Buchstabe d und Nummer 2 bestimmten Emis-\nein Emissionsgrenzwert von 800 mg/m3 für den Tages-\nsionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoff-\nmittelwert und von 1 600 mg/m3 für den Halbstunden-\ndioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, darf\nmittelwert nicht überschritten werden; die Anforderun-\n1. bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung           gen an den Schwefelabscheidegrad bleiben unberührt.\nvon 50 MW bis 100 MW in Braunkohlestaubfeuerun-          Abweichend von Satz 1 Nummer 2 darf bei Altanlagen,\ngen ein Emissionsgrenzwert von 450 mg/m3 für den         die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von\nTagesmittelwert und von 900 mg/m3 für den Halb-          fünf Jahren höchstens 1 500 Betriebsstunden jährlich in\nstundenmittelwert nicht überschritten werden;            Betrieb sind, ein Emissionsgrenzwert von 300 mg/m3\nfür den Tagesmittelwert und von 600 mg/m3 für den\n2. bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung\nHalbstundenmittelwert nicht überschritten werden; die\nvon 50 MW bis 100 MW, die im gleitenden Durch-\nAnforderungen an den Schwefelabscheidegrad nach\nschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren höchs-\nAbsatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe e bleiben unbe-\ntens 1 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sind,\nrührt.\nein Emissionsgrenzwert von 450 mg/m3 für den\nTagesmittelwert und von 900 mg/m3 für den Halb-             (11) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1\nstundenmittelwert nicht überschritten werden;            Buchstabe e und Nummer 2 darf bei bestehenden An-\nlagen für die Emissionen an Schwefeldioxid und\n3. bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung\nSchwefeltrioxid, soweit auf Grund des Schwefelgehalts\nvon mehr als 100 MW bis 300 MW, die im gleitenden\nder eingesetzten einheimischen Brennstoffe die in\nDurchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren\nAbsatz 1 bestimmten Emissionsgrenzwerte mit einem\nhöchstens 1 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb\nverhältnismäßigen Aufwand nicht eingehalten werden\nsind, ein Emissionsgrenzwert von 400 mg/m3 für den\nkönnen, angegeben als Schwefeldioxid, bei einer Feue-\nTagesmittelwert und von 800 mg/m3 für den Halb-\nrungswärmeleistung von\nstundenmittelwert nicht überschritten werden;\n1. 50 MW bis 100 MW alternativ ein Schwefelabschei-\n4. bei bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswär-\ndegrad von mindestens 92 Prozent als Tagesmittel-\nmeleistung von mehr als 300 MW ein Emissions-\nwert nicht unterschritten werden,\ngrenzwert von 200 mg/m3 für den Tagesmittelwert\nund von 400 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert          2. mehr als 100 MW bis 300 MW ein Emissionsgrenz-\nnicht überschritten werden.                                  wert von 300 mg/m3 für den Tagesmittelwert und\nvon 600 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht\n(9) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num-\nüberschritten und zusätzlich ein Schwefelabschei-\nmer 1 Buchstabe e und Nummer 2 bestimmten Emis-\ndegrad von mindestens 92 Prozent als Tagesmittel-\nsionsgrenzwerten für Schwefeldioxid und Schwefeltri-\nwert nicht unterschritten werden,\noxid, angegeben als Schwefeldioxid, darf bei Altanla-\ngen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis           3. mehr als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von\n100 MW, die im gleitenden Durchschnitt über einen                400 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von\nZeitraum von fünf Jahren höchstens 1 500 Betriebs-               800 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht\nstunden jährlich in Betrieb sind, ausgenommen Wir-               überschritten und zusätzlich ein Schwefelabschei-\nbelschichtfeuerungen, ein Emissionsgrenzwert von                 degrad von mindestens 96 Prozent als Tagesmittel-\n800 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von                        wert nicht unterschritten werden.\n1 600 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht über-\n(12) Der Betreiber einer Anlage nach Absatz 8 Num-\nschritten werden.\nmer 2 und 3, Absatz 9 oder Absatz 10 Satz 2 oder 3 hat\n(10) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num-           jeweils bis zum 31. März eines Jahres für die vorherge-\nmer 1 Buchstabe e und Nummer 2 bestimmten Emis-              henden fünf Jahre einen Nachweis über die Einhaltung\nsionsgrenzwerten für Schwefeldioxid und Schwefeltri-         der Betriebszeit zu führen und der zuständigen Be-\noxid, angegeben als Schwefeldioxid, darf                     hörde auf Verlangen vorzulegen. Der Betreiber hat die\nNachweise jeweils fünf Jahre nach Ende des Nachweis-\n1. bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung\nzeitraums aufzubewahren.\nvon mehr als 100 MW bis 300 MW ein Emissions-\ngrenzwert von 250 mg/m3 für den Tagesmittelwert\nund von 500 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert                                      §5\nnicht überschritten werden, wobei der Schwefelab-                          Emissionsgrenzwerte\nscheidegrad einen Wert von mindestens 75 Prozent                        für Großfeuerungsanlagen\nin Wirbelschichtfeuerungen und von mindestens                        bei Einsatz von Biobrennstoffen\n60 Prozent in sonstigen Feuerungen nicht unter-\n(1) Großfeuerungsanlagen, die Biobrennstoffe ein-\nschreiten darf;\nsetzen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass\n2. bei bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswär-           die Anforderungen dieses Absatzes und der Absätze 2\nmeleistung von mehr als 300 MW ein Emissions-            bis 7 eingehalten werden. Der Betreiber hat dafür zu\ngrenzwert von 200 mg/m3 für den Tagesmittelwert          sorgen, dass\nund von 400 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert\n1. kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenz-\nnicht überschritten werden; die Anforderungen an\nwerte überschreitet:\nden Schwefelabscheidegrad nach Absatz 1 Satz 2\nNummer 1 Buchstabe e bleiben unberührt.                      a) Gesamtstaub                           10 mg/m3,","1028              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013\nb) Quecksilber und seine                                  2. mehr als 100 MW bis 300 MW ein Emissionsgrenz-\nVerbindungen, angegeben als                                wert von 250 mg/m3 für den Tagesmittelwert und\nQuecksilber,                         0,03 mg/m3,           von 500 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht\nc) Kohlenmonoxid bei einer Feuerungswärmeleis-                überschritten werden;\ntung von                                               3. mehr als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von\n200 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von\naa) 50 MW bis 100 MW und bei Einsatz von\n400 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht\naaa) naturbelassenem Holz       150 mg/m3,            überschritten werden.\nbbb) sonstigen Biobrennstoffen 250 mg/m3,            (7) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num-\nbb) mehr als 100 MW und bei Einsatz von                mer 1 Buchstabe e und Nummer 2 bestimmten Emis-\nsionsgrenzwerten für Schwefeldioxid und Schwefeltri-\naaa) naturbelassenem Holz       200 mg/m3,        oxid, angegeben als Schwefeldioxid, darf\nbbb) sonstigen Biobrennstoffen 250 mg/m3,         1. bei Altanlagen bei Einsatz von Ablaugen aus dem\nd) Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angege-            Sulfitverfahren in der Zellstoffindustrie mit einer\nben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungs-             Feuerungswärmeleistung von mehr als 100 MW bis\nwärmeleistung von                                          300 MW ein Emissionsgrenzwert von 400 mg/m3 für\nden Tagesmittelwert und von 800 mg/m3 für den\naa) 50 MW bis 100 MW                  250 mg/m3,\nHalbstundenmittelwert nicht überschritten werden,\nbb) mehr als 100 MW bis 300 MW        200 mg/m3,\n2. für bestehende Anlagen mit einer Feuerungswärme-\ncc) mehr als 300 MW                   150 mg/m3,           leistung von mehr als 300 MW ein Emissionsgrenz-\ne) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben              wert von 200 mg/m3 für den Tagesmittelwert und\nals Schwefeldioxid, und einer Feuerungswärme-              von 400 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht\nleistung von                                               überschritten werden.\naa) 50 MW bis 300 MW                  200 mg/m3,          (8) Der Emissionsgrenzwert nach Absatz 1 Satz 2\nNummer 1 Buchstabe b ist bei Einsatz von naturbelas-\nbb) mehr als 300 MW                  150 mg/m3;        senem Holz nicht anzuwenden. Die Emissionsgrenz-\n2. kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der unter          werte nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 gelten nicht für\nNummer 1 bestimmten Emissionsgrenzwerte über-             den Einsatz von\nschreitet;                                                1. naturbelassenem Holz,\n3. kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahme-        2. Holzabfällen gemäß § 2 Absatz 6 Nummer 2 Buch-\nzeit gebildet ist, die Emissionsgrenzwerte nach An-           stabe f oder\nlage 1 überschreitet.\n3. ausschließlich aus naturbelassenem Holz hergestell-\n(2) Der Betreiber hat darüber hinaus dafür zu sorgen,          ten Brennstoffen, soweit dadurch keine anderen\ndass für organische Stoffe, angegeben als Gesamtkoh-              oder höheren Emissionen entstehen als bei Einsatz\nlenstoff, ein Emissionsgrenzwert von 10 mg/m3 für den             von naturbelassenem Holz.\nTagesmittelwert und von 20 mg/m3 für den Halbstun-            Im Fall von Satz 2 Nummer 3 hat der Betreiber Nach-\ndenmittelwert nicht überschritten werden; dies gilt nicht     weis über die Einhaltung der Anforderungen, insbeson-\nfür den Einsatz von Ablaugen aus dem Sulfitverfahren          dere durch regelmäßige Kontrollen der Brennstoffe,\nin der Zellstoffindustrie.                                    jeweils bis zum 31. März eines Jahres für das vorher-\n(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 darf           gehende Kalenderjahr zu führen und der zuständigen\nfür die Emissionen an Quecksilber und seine Verbin-           Behörde auf Verlangen vorzulegen. Der Betreiber hat\ndungen, angegeben als Quecksilber, ein Emissions-             die Nachweise jeweils fünf Jahre nach Ende des Nach-\ngrenzwert von 0,05 mg/m3 für den Halbstundenmittel-           weiszeitraums nach Satz 3 aufzubewahren.\nwert nicht überschritten werden.\n(4) Die Emissionsgrenzwerte dieser Vorschrift sind                                     §6\nauch bei der Heizflächenreinigung einzuhalten.                                   Emissionsgrenzwerte\nfür Großfeuerungsanlagen\n(5) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num-\nbei Einsatz flüssiger Brennstoffe\nmer 1 Buchstabe a und Nummer 2 bestimmten Emis-\nsionsgrenzwerten für Gesamtstaub darf bei bestehen-              (1) Großfeuerungsanlagen, die flüssige Brennstoffe\nden Anlagen ein Emissionsgrenzwert von 20 mg/m³ für           einsetzen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass\nden Tagesmittelwert und von 40 mg/m3 für den Halb-            die Anforderungen\nstundenmittelwert nicht überschritten werden.                 1. dieses Absatzes, der Absätze 2 bis 7, des Absatzes 8\n(6) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num-                 Satz 1, des Absatzes 9 Satz 1 und des Absatzes 10\nmer 1 Buchstabe d und Nummer 2 bestimmten Emis-                   sowie\nsionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoff-        2. des Absatzes 8 Satz 2 und des Absatzes 9 Satz 2\ndioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, darf bei beste-           eingehalten werden.\nhenden Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von\nDer Betreiber hat dafür zu sorgen, dass\n1. 50 MW bis 100 MW ein Emissionsgrenzwert von                1. kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenz-\n300 mg/m3 für den Tagesmittelwert und 600 mg/m3               werte überschreitet:\nfür den Halbstundenmittelwert für Anlagen, die an-\ndere Biobrennstoffe einsetzen als naturbelassenes             a) Gesamtstaub                           10 mg/m3,\nHolz, nicht überschritten werden;                             b) Kohlenmonoxid                         80 mg/m3,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013              1029\nc) Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angege-        2. kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der unter\nben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungs-             Nummer 1 bestimmten Emissionsgrenzwerte über-\nwärmeleistung von                                          schreitet und\naa) 50 MW bis 100 MW und bei Einsatz von               3. kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahme-\nzeit gebildet ist, die Emissionsgrenzwerte nach An-\naaa) leichtem Heizöl bei Kesseln mit einem\nlage 1 überschreitet.\nEinstellwert der Sicherheitseinrichtung,\ninsbesondere einen Sicherheitstempe-            (2) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num-\nraturbegrenzer oder ein Sicherheits-         mer 1 Buchstabe a bestimmten Emissionsgrenzwerten\ndruckventil, gegen Überschreitung            für Gesamtstaub darf bei Einsatz von leichtem Heizöl\naaaa) einer Temperatur von                   die Rußzahl 1 für den Drei-Minuten-Mittelwert nicht\nweniger als 383,15 K                  überschritten werden.\noder eines Überdrucks                    (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 ist\nvon weniger als                       bei Anlagen, in denen Destillations- und Konversions-\n0,05 MPa             180 mg/m3,       rückstände zum Eigenverbrauch in Raffinerien einge-\nbbbb) einer Temperatur von                   setzt werden, der Emissionsgrenzwert ohne die Be-\n383,75 K bis 483,15 K                 rücksichtigung von Vanadium zu bilden; für Vanadium\noder eines Überdrucks                 und seine Verbindungen, angegeben als Vanadium, darf\nvon 0,05 MPa bis                      ein Emissionsgrenzwert von 0,5 mg/m3 nicht über-\n1,8 MPa              200 mg/m3,       schritten werden.\ncccc) einer Temperatur von                      (4) Die Emissionsgrenzwerte dieser Vorschrift sind\nmehr als 483,15 K                     auch bei der Heizflächenreinigung einzuhalten.\noder eines Überdrucks                    (5) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num-\nvon mehr als                          mer 1 Buchstabe a und Nummer 2 bestimmten Emis-\n1,8 MPa              250 mg/m3;       sionsgrenzwerten für Gesamtstaub darf bei bestehen-\nbezogen auf den Referenzwert an              den Anlagen ein Emissionsgrenzwert von 20 mg/m3 für\norganisch gebundenem Stickstoff von          den Tagesmittelwert und von 40 mg/m3 für den Halb-\n140 mg/kg nach Anhang B der                  stundenmittelwert nicht überschritten werden.\nDIN EN 267 Ausgabe April 2010; der or-          (6) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num-\nganisch gebundene Stickstoffgehalt des       mer 1 Buchstabe c und Nummer 2 bestimmten Emis-\nBrennstoffs ist nach DIN 51444 Aus-          sionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoff-\ngabe 2003 zu bestimmen; die gemesse-         dioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, darf bei Alt-\nnen Massenkonzentrationen an Stick-          anlagen bei Einsatz von leichtem Heizöl mit einer Feue-\nstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, an-       rungswärmeleistung von 50 MW bis 100 MW, die\ngegeben als Stickstoffdioxid, sind auf       ausschließlich zur Abdeckung der Spitzenlast bei der\nden Referenzwert an organisch gebun-         Energieversorgung während bis zu 300 Stunden im\ndenem Stickstoff sowie auf die Bezugs-       Jahr dienen, ein Emissionsgrenzwert von 300 mg/m3\nbedingungen 10 Gramm je Kilogramm            für den Tagesmittelwert und von 600 mg/m3 für den\nLuftfeuchte und 20 Grad Celsius Ver-         Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.\nbrennungslufttemperatur umzurechnen;\n(7) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num-\nbbb) anderen flüssigen                            mer 1 Buchstabe c und Nummer 2 bestimmten Emis-\nBrennstoffen                300 mg/m3,       sionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoff-\nbb) mehr als 100 MW bis 300 MW        150 mg/m3,       dioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, darf bei beste-\nhenden Anlagen bei Einsatz von flüssigen Brennstoffen\ncc) mehr als 300 MW                   100 mg/m3,       außer leichtem Heizöl mit einer Feuerungswärmeleis-\nd) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben          tung von\nals Schwefeldioxid, bei einer Feuerungswärme-          1. 50 MW bis 100 MW ein Emissionsgrenzwert von\nleistung von                                               350 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von\naa) 50 MW bis 100 MW                  350 mg/m3,           700 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht\nüberschritten werden,\nbb) mehr als 100 MW bis 300 MW        200 mg/m3,\n2. mehr als 100 MW bis 300 MW ein Emissionsgrenz-\ncc) mehr als 300 MW                   150 mg/m3,           wert von 200 mg/m3 für den Tagesmittelwert und\nbei Großfeuerungsanlagen mit einer Feuerungs-              von 400 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht\nwärmeleistung von mehr als 100 MW darf zusätz-             überschritten werden,\nlich zur Begrenzung der Massenkonzentration ein\n3. mehr als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von\nSchwefelabscheidegrad von mindestens 85 Pro-\n150 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von\nzent nicht unterschritten werden; soweit diese\n300 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht\nAnforderung zu Emissionen von weniger als\nüberschritten werden.\n50 mg/m3 für den Tagesmittelwert führt, ist min-\ndestens ein Schwefelabscheidegrad einzuhalten,         Abweichend von Satz 1 Nummer 1 darf bei Altanlagen\nder zu Emissionen von nicht mehr als 50 mg/m3          ein Emissionsgrenzwert von 400 mg/m3 für den Tages-\nfür den Tagesmittelwert führt;                         mittelwert und von 800 mg/m3 für den Halbstundenmit-","1030              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013\ntelwert nicht überschritten werden. Abweichend von               (11) Der Betreiber einer Anlage nach Absatz 6, Ab-\nSatz 1 Nummer 2 darf bei Altanlagen, die                      satz 7 Satz 3 Nummer 1 oder Absatz 9 hat jeweils bis\nzum 31. März eines Jahres für die vorhergehenden fünf\n1. im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von\nJahre einen Nachweis über die Einhaltung der Betriebs-\nfünf Jahren höchstens 1 500 Betriebsstunden jähr-\nzeit zu führen und der zuständigen Behörde auf Verlan-\nlich in Betrieb sind, ein Emissionsgrenzwert von\ngen vorzulegen. Der Betreiber hat die Nachweise je-\n400 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von\nweils fünf Jahre nach Ende des Nachweiszeitraums\n800 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht\naufzubewahren.\nüberschritten werden,\n(12) Bei Einsatz von leichtem Heizöl, das die Anfor-\n2. Destillations- oder Konversionsrückstände einset-\nderungen an leichtes Heizöl der Verordnung über die\nzen, ein Emissionsgrenzwert von 400 mg/m3 für\nBeschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten\nden Tagesmittelwert und von 800 mg/m3 für den\nvon Kraft- und Brennstoffen vom 8. Dezember 2010\nHalbstundenmittelwert nicht überschritten werden.\n(BGBl. I S. 1849) in der jeweils geltenden Fassung be-\n(8) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num-            züglich des Schwefelgehaltes erfüllt, sind die in Ab-\nmer 1 Buchstabe d und Nummer 2 bestimmten Emis-               satz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d genannten Anfor-\nsionsgrenzwerten für Schwefeldioxid und Schwefeltri-          derungen zum Schwefelabscheidegrad nicht anzuwen-\noxid, angegeben als Schwefeldioxid, darf bei bestehen-        den.\nden Anlagen bei Einsatz anderer flüssiger Brennstoffe\nals leichtes Heizöl mit einer Feuerungswärmeleistung             (13) Die Emissionsgrenzwerte nach Absatz 1 Satz 2\nvon                                                           Nummer 3 sind beim Einsatz von leichtem Heizöl nicht\nanzuwenden.\n1. mehr als 100 MW bis 300 MW ein Emissionsgrenz-\nwert von 250 mg/m3 für den Tagesmittelwert und                                       §7\nvon 500 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht\nüberschritten werden,                                                      Emissionsgrenzwerte\nfür Großfeuerungsanlagen\n2. mehr als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von                           bei Einsatz gasförmiger Brennstoffe\n200 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von\n400 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht               (1) Großfeuerungsanlagen, die gasförmige Brenn-\nüberschritten werden.                                    stoffe einsetzen, sind so zu errichten und zu betreiben,\ndass die Anforderungen dieses Absatzes und der Ab-\nDie Anforderungen an den Schwefelabscheidegrad                sätze 2 bis 4 eingehalten werden. Der Betreiber hat\nnach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d bleiben             dafür zu sorgen, dass\nunberührt.\n1. kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenz-\n(9) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num-                werte überschreitet:\nmer 1 Buchstabe d und Nummer 2 bestimmten Emis-\nsionsgrenzwerten für Schwefeldioxid und Schwefeltri-              a) Gesamtstaub bei Einsatz von\noxid, angegeben als Schwefeldioxid, darf bei Altanla-                aa) Hochofengas oder Koksofengas        10 mg/m3,\ngen für den Einsatz anderer flüssiger Brennstoffe als\nleichtes Heizöl, die im gleitenden Durchschnitt über ei-             bb) sonstigen gasförmigen\nnen Zeitraum von fünf Jahren höchstens 1 500 Be-                         Brennstoffen                         5 mg/m3,\ntriebsstunden jährlich in Betrieb sind, mit einer Feue-           b) Kohlenmonoxid bei Einsatz von\nrungswärmeleistung von\naa) Erdgas                              50 mg/m3,\n1. 50 MW bis 100 MW ein Emissionsgrenzwert von\n850 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von                       bb) Hochofengas oder Koksofengas 100 mg/m3,\n1 700 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht                 cc) sonstigen gasförmigen\nüberschritten werden;                                               Brennstoffen                        80 mg/m3,\n2. mehr als 100 MW bis 300 MW ein Emissionsgrenz-                 c) Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angege-\nwert von 850 mg/m3 für den Tagesmittelwert und                  ben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswär-\nvon 1 700 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert                   meleistung von\nnicht überschritten werden sowie ein Schwefelab-\nscheidegrad von mindestens 60 Prozent nicht unter-              aa) 50 MW bis 300 MW und bei Einsatz von\nschritten werden;                                                   aaa) Erdgas                        100 mg/m3,\n3. mehr als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von                            bbb) sonstigen gasförmigen\n300 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von                                 Brennstoffen                 200 mg/m3,\n600 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht\nbb) mehr als 300 MW                    100 mg/m3,\nüberschritten werden.\nSoweit dieser Absatz keine abweichenden Regelungen                d) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben\nzum Schwefelabscheidegrad vorsieht, bleiben die Vor-                 als Schwefeldioxid, bei Einsatz von\nschriften des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d                 aa) Flüssiggas                           5 mg/m3,\nzum Schwefelabscheidegrad unberührt.\nbb) Koksofengas                        350 mg/m3,\n(10) Abweichend von Absatz 3 zweiter Halbsatz darf\ncc) Hochofengas                        200 mg/m3,\nbei bestehenden Anlagen für Vanadium und seine Ver-\nbindungen, angegeben als Vanadium, ein Emissions-                    dd) sonstigen gasförmigen\ngrenzwert von 1,0 mg/m3 nicht überschritten werden.                      Brennstoffen                        35 mg/m3;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013                1031\n2. kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der unter             (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1\nNummer 1 bestimmten Emissionsgrenzwerte über-             Buchstabe a ist bei Gasturbinen im Solobetrieb, deren\nschreitet.                                                Wirkungsgrad unter ISO-Bedingungen mehr als 35 Pro-\n(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1                zent beträgt, der Emissionsgrenzwert entsprechend der\nBuchstabe c und Nummer 2 darf bei Altanlagen mit              prozentualen Wirkungsgraderhöhung heraufzusetzen.\neiner Feuerungswärmeleistung von mehr als 300 MW              Ein Emissionsgrenzwert von 75 mg/m3 für den Tages-\nbei Einsatz von Hochofengas oder Koksofengas                  mittelwert darf nicht überschritten werden.\nfür Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben            (4) Bei Einsatz flüssiger Brennstoffe darf die Rußzahl\nals Stickstoffdioxid, ein Emissionsgrenzwert von              im Dauerbetrieb den Wert 2 und beim Anfahren den\n135 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von                     Wert 4 nicht überschreiten.\n270 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht über-              (5) Bei Einsatz flüssiger Brennstoffe darf bei Gastur-\nschritten werden.                                             binen nur leichtes Heizöl, das bezüglich des Schwefel-\n(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1                gehaltes die Anforderungen an leichtes Heizöl nach der\nBuchstabe c und Nummer 2 darf bei Altanlagen zum              Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeich-\nReformieren von Erdgas oder zur Herstellung von Alke-         nung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen erfüllt,\nnen durch Spalten von Kohlenwasserstoffen für Stick-          verwendet werden. Abweichend von Satz 1 dürfen an-\nstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als              dere Brennstoffe verwendet werden, wenn gleichwer-\nStickstoffdioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von        tige Maßnahmen zur Emissionsminderung von Schwe-\n1. mehr als 100 MW bis 300 MW ein Emissionsgrenz-             feloxiden angewendet werden.\nwert von 200 mg/m3 für den Tagesmittelwert und               (6) Bei Einsatz gasförmiger Brennstoffe sind die\nvon 400 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht         Emissionsgrenzwerte von § 7 Absatz 1 Satz 2 Num-\nüberschritten werden und                                  mer 1 Buchstabe d und Nummer 2 für Schwefeldioxid\n2. mehr als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von                 und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid,\n150 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von                 auf einen Bezugssauerstoffgehalt von 15 Prozent um-\n300 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht             zurechnen.\nüberschritten werden.                                        (7) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num-\n(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1                mer 1 Buchstabe a und Nummer 2 festgelegten\nBuchstabe c Doppelbuchstabe aa Dreifachbuch-                  Emissionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stick-\nstabe bbb darf bei Altanlagen in Raffinerien für              stoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, darf für\nStickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben             eine Einzelgasturbine mit einer Feuerungswärme-\nals Stickstoffdioxid, ein Emissionsgrenzwert von              leistung von weniger als 50 MW, die Bestandteil einer\n300 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von                     Anlage mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW\n600 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht über-           oder mehr ist, beim Einsatz von sonstigen gasförmi-\nschritten werden.                                             gen Brennstoffen, ausgenommen Erdgas, oder\nvon flüssigen Brennstoffen, ein Emissionsgrenzwert\n§8                                von 120 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von\n240 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht über-\nEmissionsgrenzwerte                         schritten werden.\nfür Gasturbinenanlagen\n(8) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1\n(1) Gasturbinenanlagen sind so zu errichten und zu         Buchstabe a und Nummer 2 darf bei bestehenden An-\nbetreiben, dass die Anforderungen                             lagen beim Einsatz von\n1. dieses Absatzes und der Absätze 3, 4, 5 Satz 1, Ab-        1. Erdgas in Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung mit\nsätze 6 bis 10 sowie                                          einem Gesamtwirkungsgrad im Jahresdurchschnitt\n2. der Absätze 2 und 5 Satz 2 eingehalten werden.                 von mindestens 75 Prozent oder in Anlagen im Kom-\nDer Betreiber hat dafür zu sorgen, dass                           bibetrieb mit einem elektrischen Gesamtwirkungs-\ngrad im Jahresdurchschnitt von mindestens 55 Pro-\n1. kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenz-             zent oder in Anlagen zum Antrieb von Arbeitsma-\nwerte überschreitet:                                          schinen ein Emissionsgrenzwert von 75 mg/m3 für\na) Stickstoffmonoxid und                                      den Tagesmittelwert und von 150 mg/m3 für den\nStickstoffdioxid,                                          Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden;\nangegeben als Stickstoffdioxid,       50 mg/m3,        2. sonstigen gasförmigen Brennstoffen oder leichtem\nb) Kohlenmonoxid                        100 mg/m3;            Heizöl ein Emissionsgrenzwert von 120 mg/m3 für\n2. kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der unter              den Tagesmittelwert und von 240 mg/m3 für den\nNummer 1 bestimmten Emissionsgrenzwerte über-                 Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.\nschreitet.                                                   (9) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1\n(2) Die Emissionsgrenzwerte nach Absatz 1 gelten           Buchstabe a und Nummer 2 darf bei Altanlagen, die\nbei Betrieb ab einer Last von 70 Prozent, unter ISO-          im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von\nBedingungen (Temperatur 288,15 K, Druck 101,3 kPa,            fünf Jahren höchstens 1 500 Betriebsstunden jährlich\nrelative Luftfeuchte 60 Prozent). Für den Betrieb bei         in Betrieb sind,\nLasten bis 70 Prozent legt die zuständige Behörde             1. bei Einsatz von Erdgas ein Emissionsgrenzwert\nden zu überwachenden Teillastbereich sowie die in die-            von 75 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von\nsem Bereich einzuhaltenden Emissionsbegrenzungen                  150 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht\nfür die in Absatz 1 genannten Schadstoffe fest.                   überschritten werden;","1032              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013\n2. bei Einsatz von sonstigen gasförmigen Brennstoffen         lagen ein Emissionsgrenzwert für Stickstoffmonoxid\noder leichtem Heizöl ein Emissionsgrenzwert von           und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid,\n150 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von                 von 250 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von\n300 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht             500 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht über-\nüberschritten werden.                                     schritten werden.\n(10) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1                  (3) Bei Gasmotoranlagen, die dem Notbetrieb wäh-\nBuchstabe a und Nummer 2 darf bei Altanlagen, die             rend bis zu 300 Stunden im Jahr dienen, ist Absatz 1\nausschließlich zur Abdeckung der Spitzenlast bei der          nicht anzuwenden.\nEnergieversorgung während bis zu 300 Betriebsstun-               (4) Der Betreiber einer Anlage nach Absatz 3 hat je-\nden jährlich in Betrieb sind,                                 weils bis zum 31. März eines Jahres für das vorher-\n1. bei Einsatz von Erdgas ein Emissionsgrenzwert              gehende Jahr einen Nachweis über die Einhaltung der\nvon 150 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von             Betriebszeit zu führen und der zuständigen Behörde auf\n300 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht             Verlangen vorzulegen. Der Betreiber hat die Nachweise\nüberschritten werden;                                     jeweils fünf Jahre nach Ende des Nachweiszeitraums\n2. bei Einsatz von sonstigen gasförmigen Brennstoffen         aufzubewahren.\noder leichtem Heizöl ein Emissionsgrenzwert von              (5) Andere oder weiter gehende Anforderungen nach\n200 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von                 anderen Rechtsverordnungen oder nach der Ersten All-\n400 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht             gemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immis-\nüberschritten werden.                                     sionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhal-\n(11) Bei Gasturbinen, die dem Notbetrieb während           tung der Luft – TA Luft) vom 24. Juli 2002 (GMBl. S. 511)\nbis zu 300 Stunden im Jahr dienen, sind die Absätze 1         in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.\nbis 3 nicht anzuwenden.\n§ 10\n(12) Der Betreiber einer Anlage nach Absatz 9, 10\noder 11 hat jeweils bis zum 31. März eines Jahres für                         Emissionsgrenzwerte bei\ndie vorhergehenden fünf Jahre einen Nachweis über die                    Betrieb mit mehreren Brennstoffen\nEinhaltung der Betriebszeit zu führen und der zuständi-          (1) Feuerungsanlagen sind beim Betrieb mit mehre-\ngen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Der Betreiber           ren Brennstoffen so zu betreiben, dass die Anforderun-\neiner Anlage nach Absatz 8 Nummer 1 hat jeweils bis           gen des Satzes 2 eingehalten werden. Der Betreiber hat\nzum 31. März eines Jahres für das vorangegangene              dafür zu sorgen, dass\nJahr einen Nachweis über die Einhaltung des jeweiligen\n1. kein Tagesmittelwert den sich aus den Absätzen 2\nGesamtwirkungsgrades zu führen und der zuständigen\nbis 4 jeweils ergebenden Emissionsgrenzwert und\nBehörde auf Verlangen vorzulegen. Die Betreiber haben\ndie Nachweise jeweils fünf Jahre nach Ende des Nach-          2. kein Halbstundenmittelwert das Doppelte des unter\nweiszeitraums aufzubewahren.                                      Nummer 1 bestimmten Emissionsgrenzwertes über-\nschreitet.\n(13) Für Gasturbinen mit Zusatzfeuerung sind Emis-\nsionsgrenzwerte und zugehörige Bezugssauerstoffge-               (2) Bei Mischfeuerungen sind die für den jeweiligen\nhalte auf Grundlage der jeweils maßgeblichen Anforde-         Brennstoff maßgeblichen Emissionsgrenzwerte und der\nrungen an die Gasturbine nach dieser Vorschrift und           jeweilige Bezugssauerstoffgehalt nach dem Verhältnis\nden jeweils maßgeblichen Anforderungen an die Zu-             der mit diesem Brennstoff zugeführten Feuerungswär-\nsatzfeuerung nach den §§ 6 oder 7 durch die Behörde           meleistung zur insgesamt zugeführten Feuerungswär-\nim Einzelfall festzulegen.                                    meleistung zu ermitteln. Die für die Feuerungsanlage\nmaßgeblichen Emissionsgrenzwerte und der maßgeb-\n§9                                 liche Bezugssauerstoffgehalt ergeben sich durch Addi-\ntion der nach Satz 1 ermittelten Werte.\nEmissionsgrenzwerte\nfür Gasmotoranlagen                            (3) Bei bestehenden Mischfeuerungen in Feuerungs-\n(1) Gasmotoranlagen sind so zu errichten und zu be-        anlagen, in denen Destillations- und Konversionsrück-\ntreiben, dass die Anforderungen dieses Absatzes und           stände zum Eigenverbrauch in Raffinerien eingesetzt\ndes Absatzes 2 eingehalten werden. Der Betreiber hat          werden, gilt\ndafür zu sorgen, dass                                         1. der Emissionsgrenzwert für den Brennstoff mit dem\n1. kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenz-             höchsten Emissionsgrenzwert, sofern die mit dem\nwerte überschreitet:                                          Brennstoff mit dem höchsten Emissionsgrenzwert\nzugeführte Feuerungswärmeleistung mindestens\na) Stickstoffmonoxid und                                      50 Prozent der insgesamt zugeführten Feuerungs-\nStickstoffdioxid,                                          wärmeleistung ausmacht,\nangegeben als Stickstoffdioxid,\nbei Einsatz von gasförmigen                            2. im Übrigen Absatz 2 mit der Maßgabe, dass als\nBrennstoffen                         200 mg/m3,            Emissionsgrenzwert für den Brennstoff mit dem\nhöchsten Emissionsgrenzwert das Doppelte dieses\nb) Kohlenmonoxid                        250 mg/m3;            Wertes abzüglich des Emissionsgrenzwertes für\n2. kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der unter              den Brennstoff mit dem niedrigsten Emissionsgrenz-\nNummer 1 bestimmten Emissionsgrenzwerte über-                 wert angesetzt wird.\nschreitet.                                                Abweichend von Satz 1 kann innerhalb einer Raffinerie\n(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1                die zuständige Behörde auf Antrag für bestehende\nBuchstabe a und Nummer 2 darf für bestehende An-              Großfeuerungsanlagen, die Destillations- und Konver-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013               1033\nsionsrückstände aus der Rohölraffinierung allein oder                                   § 12\nzusammen mit anderen Brennstoffen für den Eigenver-                           Kraft-Wärme-Kopplung\nbrauch verfeuern, für Schwefeldioxid und Schwefeltri-\noxid, angegeben als Schwefeldioxid, einen Emissions-            Der Betreiber hat bei der Errichtung oder der wesent-\ngrenzwert von 600 mg/m3 für den Tagesmittelwert und          lichen Änderung einer Anlage Maßnahmen zur Kraft-\nvon 1 200 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert als            Wärme-Kopplung durchzuführen, es sei denn, dies ist\nüber die Abgasvolumenströme gewichteten Durch-               technisch nicht möglich oder unverhältnismäßig. Der\nschnittswert zulassen.                                       Betreiber hat der zuständigen Behörde diesen Umstand\ngemäß Satz 1 anzuzeigen.\n(4) Bei Mehrstofffeuerungen gelten die Anforderun-\ngen für den jeweils eingesetzten Brennstoff.                                            § 13\nWesentliche Änderung von Anlagen\n§ 11\nWird eine Feuerungsanlage wesentlich geändert,\nIm Jahresmittel                          sind die Anforderungen der §§ 4 bis 12 auf die Anlagen-\neinzuhaltende Emissionsgrenzwerte                  teile und Verfahrensschritte, die geändert werden sol-\n(1) Großfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswär-          len, sowie auf die Anlagenteile und Verfahrensschritte,\nmeleistung von mehr als 300 MW sind so zu errichten          auf die sich die Änderung auswirken wird, sofort anzu-\nund zu betreiben, dass kein Jahresmittelwert von Ge-         wenden. Für die Bestimmung der Anforderungen ist die\nsamtstaub einen Emissionsgrenzwert von 10 mg/m3              Gesamtleistung der Anlage nach erfolgter wesentlicher\nüberschreitet.                                               Änderung maßgeblich.\n(2) Großfeuerungsanlagen sind bei Einsatz fester                                     § 14\nBrennstoffe und Biobrennstoffe so zu errichten und zu\nbetreiben, dass kein Jahresmittelwert von Quecksilber                        Anlagen zur Abscheidung\nund seinen Verbindungen, angegeben als Quecksilber,                    und Kompression von Kohlendioxid\neinen Emissionsgrenzwert von 0,01 mg/m3 überschrei-             (1) Vor der erstmaligen Genehmigung zur Errichtung\ntet.                                                         oder zum Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von\nStrom mit einer elektrischen Nennleistung von 300 Me-\n(3) Großfeuerungsanlagen, ausgenommen beste-\ngawatt oder mehr hat der Betreiber zu prüfen, ob\nhende Anlagen, sind bei Einsatz von festen und flüssi-\ngen Brennstoffen und bei Einsatz von Biobrennstoffen         1. geeignete Kohlendioxidspeicher zur Verfügung ste-\nso zu errichten und zu betreiben, dass kein Jahresmit-           hen und\ntelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte von Stick-         2. der Zugang zu Anlagen für den Transport des Koh-\nstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als                 lendioxids sowie die Nachrüstung von Anlagen für\nStickstoffdioxid, überschreitet:                                 die Abscheidung und Kompression von Kohlendi-\n1. in Anlagen mit einer Feuerungswärme-                          oxid technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar\nleistung von 50 MW bis 100 MW           250 mg/m3            sind.\n2. in Anlagen mit einer Feuerungswärme-                      Dies gilt entsprechend für die Änderung oder Erweite-\nleistung von mehr als 100 MW           100 mg/m3.        rung einer Anlage um eine elektrische Nennleistung von\n300 Megawatt oder mehr. Der Betreiber hat das Ergeb-\n(4) Bei Gasturbinen im Solobetrieb, deren Wirkungs-       nis der Prüfung der zuständigen Behörde darzulegen.\ngrad unter ISO-Bedingungen mehr als 35 Prozent be-\n(2) Sind die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen\nträgt, ist der Emissionsgrenzwert von 50 mg/m3 ent-\nerfüllt, hat der Betreiber auf dem Betriebsgelände eine\nsprechend der prozentualen Wirkungsgraderhöhung\nhinreichend große Fläche für die Nachrüstung der er-\nheraufzusetzen.\nrichteten Anlage mit den für die Abscheidung und Kom-\n(5) Die Anforderungen der Absätze 2 bis 4 gelten          pression von Kohlendioxid erforderlichen Anlagen frei-\nnicht für Anlagen, die ausschließlich zur Abdeckung          zuhalten.\nder Spitzenlast bei der Energieversorgung während bis\nzu 300 Stunden im Jahr dienen.                                                          § 15\n(6) Die Anforderungen der Absätze 2 bis 4 gelten                        Begrenzung von Emissionen\nnicht für Anlagen, die ausschließlich dem Notbetrieb                 bei Lagerungs- und Transportvorgängen\nwährend bis zu 300 Stunden im Jahr dienen.                      (1) Bei der Lagerung und beim Transport von Stoffen\n(7) Die Anforderungen des Absatzes 4 gelten nicht         sind nach näherer Bestimmung der zuständigen Be-\nfür eine Einzelgasturbine mit einer Feuerungswärme-          hörde Maßnahmen zur Begrenzung der Emissionen\nleistung von weniger als 50 MW, die Bestandteil einer        nach den Anforderungen der Technischen Anleitung\nAnlage mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW            zur Reinhaltung der Luft zu treffen.\noder mehr ist.                                                  (2) Staubförmige Emissionen, die beim Entleeren\n(8) Der Betreiber einer Anlage nach Absatz 5 oder 6       von Filteranlagen entstehen können, sind dadurch zu\nhat jeweils bis zum 31. März eines Jahres für das vor-       vermindern, dass die Stäube in geschlossene Behält-\nhergehende Jahr einen Nachweis über die Einhaltung           nisse abgezogen oder an den Austragsstellen befeuch-\nder Betriebszeit zu führen und der zuständigen Be-           tet werden.\nhörde auf Verlangen vorzulegen. Der Betreiber hat die           (3) Für staubförmige Verbrennungsrückstände sind\nNachweise jeweils fünf Jahre nach Ende des Nachweis-         geschlossene Transporteinrichtungen und geschlos-\nzeitraums aufzubewahren.                                     sene Zwischenlager zu verwenden.","1034              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013\n§ 16                              Sind keine CEN-Normen verfügbar, so werden ISO-\nAbleitbedingungen für Abgase                     Normen, nationale Normen oder sonstige internationale\nNormen angewandt, die sicherstellen, dass Daten von\nDie Abgase sind in kontrollierter Weise so abzuleiten,    gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität ermittelt wer-\ndass ein ungestörter Abtransport mit der freien Luft-         den.\nströmung ermöglicht wird. Zur Ermittlung der Ablei-\ntungshöhen sind die Anforderungen der Technischen                (3) Der Betreiber hat den ordnungsgemäßen Einbau\nAnleitung zur Reinhaltung der Luft heranzuziehen. Die         von Mess- und Auswerteeinrichtungen zur kontinuier-\nnäheren Bestimmungen sind in der Genehmigung fest-            lichen Überwachung vor der Inbetriebnahme der Feue-\nzulegen.                                                      rungsanlage der zuständigen Behörde durch die Be-\nscheinigung einer Stelle für Kalibrierungen nachzuwei-\n§ 17                              sen, die von der zuständigen Landesbehörde oder der\nnach Landesrecht bestimmten Behörde nach § 29b Ab-\nAbgasreinigungseinrichtungen                     satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt\n(1) Soweit zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte         gegebenen wurde.\nAbgasreinigungsanlagen erforderlich sind, muss der               (4) Der Betreiber hat Messeinrichtungen, die zur\ngesamte Abgasstrom behandelt werden.                          kontinuierlichen Feststellung der Emissionen oder der\n(2) Der Betreiber einer Anlage hat bei einer Betriebs-    Betriebsgrößen eingesetzt werden, durch eine Stelle,\nstörung an einer Abgasreinigungseinrichtung oder bei          die von der zuständigen Landesbehörde oder der nach\nihrem Ausfall unverzüglich die erforderlichen Maßnah-         Landesrecht bestimmten Behörde nach § 29b Absatz 2\nmen für einen ordnungsgemäßen Betrieb zu ergreifen.           des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gege-\nEr hat den Betrieb der Anlage einzuschränken oder sie         ben wurde, gemäß Absatz 5,\naußer Betrieb zu nehmen, wenn ein ordnungsgemäßer             1. kalibrieren zu lassen und\nBetrieb nicht innerhalb von 24 Stunden sichergestellt\n2. auf Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen.\nwerden kann. In jedem Fall hat er die zuständige Be-\nhörde unverzüglich, spätestens innerhalb von 48 Stun-            (5) Die Funktionsfähigkeit ist jährlich mittels Parallel-\nden zu unterrichten.                                          messung unter Verwendung der Referenzmethode prü-\nfen zu lassen. Die Kalibrierung ist jeweils nach der Er-\n(3) Die zuständige Behörde hat in der Genehmigung\nrichtung und jeder wesentlichen Änderung durchführen\ngeeignete Maßnahmen für den Fall einer Betriebsstö-\nzu lassen, sobald der ungestörte Betrieb erreicht ist,\nrung an der Abgasreinigungseinrichtung oder ihres\njedoch frühestens drei Monate und spätestens sechs\nAusfalls vorzusehen. Bei Ausfall einer Abgasreinigungs-\nMonate nach Inbetriebnahme. Die Kalibrierung ist min-\neinrichtung darf eine Anlage während eines Zeitraumes\ndestens alle drei Jahre zu wiederholen.\nvon zwölf aufeinanderfolgenden Monaten höchstens\n120 Stunden ohne diese Abgasreinigungseinrichtung                (6) Der Betreiber hat die Berichte über das Ergebnis\nbetrieben werden.                                             der Kalibrierung und der Prüfung der Funktionsfähigkeit\nder zuständigen Behörde innerhalb von zwölf Wochen\nAbschnitt 3                             nach Kalibrierung und Prüfung vorzulegen.\nMessung und Überwachung\n§ 20\n§ 18                                             Kontinuierliche Messungen\nMessplätze                               (1) Der Betreiber hat folgende Parameter kontinuier-\nlich zu ermitteln, zu registrieren, gemäß § 22 Absatz 1\nDer Betreiber hat vor Inbetriebnahme einer Anlage\nauszuwerten und im Falle von § 22 Absatz 2 Satz 3 der\nfür die Messungen zur Feststellung der Emissionen so-\nzuständigen Behörde unverzüglich zu übermitteln:\nwie zur Ermittlung der Bezugs- oder Betriebsgrößen\nMessplätze einzurichten. Die Messplätze nach Satz 1           1. die Massenkonzentration der Emissionen an Ge-\nsollen ausreichend groß, leicht begehbar und so be-               samtstaub, Quecksilber, Gesamtkohlenstoff, Koh-\nschaffen sein sowie so ausgewählt werden, dass reprä-             lenmonoxid, Stickstoffmonoxid, Stickstoffdioxid,\nsentative und einwandfreie Messungen gewährleistet                Schwefeldioxid, Schwefeltrioxid und die Rußzahl,\nsind. Näheres bestimmt die zuständige Behörde.                    soweit Emissionsgrenzwerte oder eine Begrenzung\nder Rußzahl festgelegt sind,\n§ 19                              2. den Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas und\nMessverfahren und Messeinrichtungen                   3. die zur Beurteilung des ordnungsgemäßen Betriebs\n(1) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass für Mes-          erforderlichen Betriebsgrößen, insbesondere Leis-\nsungen die dem Stand der Messtechnik entsprechen-                 tung, Abgastemperatur, Abgasvolumenstrom, Feuch-\nden Messverfahren angewendet und geeignete Mess-                  tegehalt und Druck.\neinrichtungen, die den Anforderungen der Anlage 3             Der Betreiber hat hierzu die Anlagen vor Inbetrieb-\nNummer 1 bis 3 entsprechen, verwendet werden. Nä-             nahme mit geeigneten Mess- und Auswerteeinrichtun-\nheres bestimmt die zuständige Behörde.                        gen auszurüsten.\n(2) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Pro-         (2) Messeinrichtungen für den Feuchtegehalt sind\nbenahme und Analyse aller Schadstoffe sowie die Qua-          nicht notwendig, soweit das Abgas vor der Ermittlung\nlitätssicherung von automatischen Messsystemen und            der Massenkonzentration der Emissionen getrocknet\ndie Referenzmessverfahren zur Kalibrierung automati-          wird. Ergibt sich auf Grund der Bauart und Betriebs-\nscher Messsysteme nach CEN-Normen des Europä-                 weise von Nass-Abgasentschwefelungsanlagen infolge\nischen Komitees für Normung durchgeführt werden.              des Sättigungszustandes des Abgases und der kon-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013               1035\nstanten Abgastemperatur, dass der Feuchtegehalt im           Heizwert der eingesetzten Brennstoffe zu führen und\nAbgas an der Messstelle einen konstanten Wert an-            der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.\nnimmt, soll die zuständige Behörde auf die kontinuier-       Der Betreiber hat die Nachweise jeweils fünf Jahre nach\nliche Messung des Feuchtegehaltes verzichten und die         Erstellung aufzubewahren.\nVerwendung des in Einzelmessungen ermittelten Wer-\n(3) Abweichend von § 20 Absatz 1 sind bei Feue-\ntes zulassen. In diesem Fall hat der Betreiber Nach-\nrungsanlagen, die ausschließlich mit Biobrennstoffen\nweise über das Vorliegen der vorgenannten Vorausset-\nbetrieben werden, Messungen zur Feststellung der\nzungen bei der Kalibrierung zu führen und der zustän-\nEmissionen an Schwefeloxiden nicht erforderlich, wenn\ndigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Der Betreiber\ndie Emissionsgrenzwerte durch den Einsatz entspre-\nhat die Nachweise fünf Jahre nach Kalibrierung aufzu-\nchender Brennstoffe eingehalten werden. In diesem Fall\nbewahren.\nhat der Betreiber regelmäßig wiederkehrend alle sechs\n(3) Die Gesamtstaubemission ist ohne Beitrag des          Monate Nachweise über den Schwefelgehalt und den\nSchwefeltrioxids zum Messwert auszuweisen.                   unteren Heizwert der eingesetzten Brennstoffe zu füh-\n(4) Ergibt sich auf Grund der Einsatzstoffe, der Bau-     ren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzu-\nart, der Betriebsweise oder auf Grund von Einzelmes-         legen. Der Betreiber hat die Nachweise jeweils fünf\nsungen, dass der Anteil des Stickstoffdioxids an den         Jahre nach Erstellung aufzubewahren.\nStickstoffoxidemissionen unter 5 Prozent liegt, soll die        (4) Abweichend von § 20 Absatz 1 sind bei erdgas-\nzuständige Behörde auf die kontinuierliche Messung           betriebenen Gasturbinen und erdgasbetriebenen Gas-\ndes Stickstoffdioxids verzichten und die Bestimmung          motoren mit einer Feuerungswärmeleistung von weni-\ndes Anteils durch Berechnung zulassen. In diesem Fall        ger als 100 Megawatt Messungen zur Feststellung der\nhat der Betreiber Nachweise über den Anteil des Stick-       Emissionen an Kohlenmonoxid, Stickstoffmonoxid und\nstoffdioxids bei der Kalibrierung zu führen und der          Stickstoffdioxid nicht erforderlich, wenn durch andere\nzuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Der            Prüfungen, insbesondere der Prozessbedingungen,\nBetreiber hat die Nachweise jeweils fünf Jahre nach          sichergestellt ist, dass die Emissionsgrenzwerte einge-\nder Kalibrierung aufzubewahren.                              halten werden. In diesem Fall hat der Betreiber Einzel-\n(5) Wird die Massenkonzentration an Schwefeldioxid        messungen nach Absatz 7 Satz 1 durchführen zu las-\nkontinuierlich gemessen, kann die Massenkonzentra-           sen sowie Nachweise über die Korrelation zwischen\ntion an Schwefeltrioxid bei der Kalibrierung ermittelt       den Prüfungen und den Emissionsgrenzwerten zu füh-\nund durch Berechnung berücksichtigt werden.                  ren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzu-\nlegen. Der Betreiber hat die Nachweise jeweils fünf\n(6) Der Betreiber hat zur Feststellung des Schwefel-      Jahre nach Erstellung aufzubewahren.\nabscheidegrades neben der Messung der Emissionen\nan Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas den              (5) Für Quecksilber und seine Verbindungen, ange-\nSchwefelgehalt im eingesetzten Brennstoff regelmäßig         geben als Quecksilber, soll die zuständige Behörde auf\nzu ermitteln. Dabei bestimmt die zuständige Behörde          Antrag auf die kontinuierliche Messung verzichten,\nnäher, wie nachgewiesen wird, dass die Schwefelab-           wenn durch andere Prüfungen, insbesondere der\nscheidegrade als Tagesmittelwert eingehalten werden.         Brennstoffe, sichergestellt ist, dass die Emissions-\ngrenzwerte nach den §§ 4 und 5 für Quecksilber und\n(7) Die zuständige Behörde kann bei Feuerungsan-          seine Verbindungen zu weniger als 50 Prozent in An-\nlagen, Gasturbinen und Gasmotoren mit einer Lebens-          spruch genommen werden und sich aus den Einzel-\ndauer von weniger als 10 000 Betriebsstunden be-             messungen ergibt, dass der Jahresmittelwert nach\nschließen, von den kontinuierlichen Messungen gemäß          § 11 Absatz 2 sicher eingehalten wird. In diesem Fall\nAbsatz 1 abzusehen.                                          hat der Betreiber regelmäßig wiederkehrend jährlich\nEinzelmessungen durchführen zu lassen sowie Nach-\n§ 21                               weise über die Korrelation zwischen den Prüfungen\nAusnahmen vom                            und den Emissionsgrenzwerten zu führen und der zu-\nErfordernis kontinuierlicher Messungen                ständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Der Be-\ntreiber hat die Nachweise jeweils fünf Jahre nach Ende\n(1) Abweichend von § 20 Absatz 1 sind bei Feue-\ndes Nachweiszeitraums aufzubewahren.\nrungsanlagen, die ausschließlich mit Erdgas betrieben\nwerden, Messungen zur Feststellung der Emissionen               (6) Die Nachweise in den Fällen von Absatz 1 bis 5\nan Gesamtstaub und Schwefeloxiden nicht erforderlich.        sind durch Verfahren entsprechend einschlägiger CEN-\nIn diesem Fall hat der Betreiber Einzelmessungen für         Normen oder, soweit keine CEN-Normen vorhanden\nStaub gemäß Absatz 7 durchführen zu lassen und re-           sind, anhand nachgewiesenermaßen gleichwertiger\ngelmäßig wiederkehrend alle sechs Monate Nachweise           Verfahren zu erbringen. Das Verfahren ist der zuständi-\nüber den Schwefelgehalt des eingesetzten Brennstoffs         gen Behörde anzuzeigen und von dieser billigen zu las-\nzu führen und der zuständigen Behörde auf Verlangen          sen. Die Billigung gilt als erteilt, wenn die zuständige\nvorzulegen. Der Betreiber hat die Nachweise jeweils          Behörde nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen\nfünf Jahre nach Erstellung aufzubewahren.                    widerspricht.\n(2) Abweichend von § 20 Absatz 1 sind bei Feue-              (7) Soweit die vorangehenden Absätze Ausnahmen\nrungsanlagen, die ausschließlich mit leichtem Heizöl,        von der kontinuierlichen Messung von Schwefeldioxid,\nDieselkraftstoff oder Erdgas betrieben werden, Mes-          Stickstoffmonoxid, Stickstoffdioxid, Staub oder Koh-\nsungen zur Feststellung der Emissionen an Schwefel-          lenmonoxid zulassen, und soweit an deren Stelle Ein-\noxiden nicht erforderlich. In diesem Fall hat der Betrei-    zelmessungen vorzunehmen sind, gilt § 23 Absatz 2\nber regelmäßig wiederkehrend alle sechs Monate               entsprechend. Soweit die vorangehenden Absätze\nNachweise über den Schwefelgehalt und den unteren            Ausnahmen von der kontinuierlichen Messung von an-","1036               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013\nderen als in Satz 1 genannten Schadstoffen sowie von              (5) Die Emissionsgrenzwerte nach § 11 sind einge-\nden Parametern nach § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2              halten, wenn kein Ergebnis eines nach Absatz 4 ermit-\noder Nummer 3 zulassen, und soweit an deren Stelle             telten Jahresmittelwertes einen Emissionsgrenzwert\nEinzelmessungen vorzunehmen sind, gilt Satz 1 mit der          nach § 11 überschreitet.\nMaßgabe, dass die Einzelmessungen soweit nicht ab-\nweichend geregelt wiederkehrend alle drei Jahre durch-                                    § 23\nzuführen sind. Im Übrigen gelten die Vorschriften des                             Einzelmessungen\n§ 23 Absatz 3 und 4 und des § 24 entsprechend.\n(1) Der Betreiber hat nach Errichtung oder wesent-\nlicher Änderung der Anlage Messungen zur Feststel-\n§ 22\nlung, ob die Anforderungen nach § 4 Absatz 1 Satz 2\nAuswertung und Beurteilung                       Nummer 3, § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und § 6\nvon kontinuierlichen Messungen                     Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 erfüllt werden, von einer\nnach § 29b Absatz 2 in Verbindung mit § 26 des Bun-\n(1) Während des Betriebes der Anlage ist aus den\ndes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebenen\nnach § 20 ermittelten Messwerten für jede aufeinander\nStelle durchführen zu lassen.\nfolgende halbe Stunde jeweils der Halbstundenmittel-\nwert zu bilden und nach Anlage 4 auf den Bezugssauer-             (2) Der Betreiber hat die Messungen nach Absatz 1\nstoffgehalt umzurechnen. Für die Stoffe, deren Emis-           nach Erreichen des ungestörten Betriebes, jedoch frü-\nsionen durch Abgasreinigungseinrichtungen gemindert            hestens nach dreimonatigem Betrieb und spätestens\nund begrenzt werden, darf die Umrechnung der Mess-             sechs Monate nach Inbetriebnahme, und anschließend\nwerte nur für die Zeiten erfolgen, in denen der gemes-         wiederkehrend spätestens alle drei Jahre mindestens\nsene Sauerstoffgehalt über dem Bezugssauerstoff-               an drei Tagen durchführen zu lassen (Wiederholungs-\ngehalt liegt. Aus den Halbstundenmittelwerten ist für          messungen).\njeden Tag der Tagesmittelwert, bezogen auf die tägliche           (3) Der Betreiber hat die Messungen nach Absatz 1\nBetriebszeit, zu bilden. Jeder Tag, an dem mehr als            durchführen zu lassen, wenn die Anlage mit der höchs-\nsechs Halbstundenmittelwerte wegen Störung oder                ten Leistung betrieben wird, für die sie bei den während\nWartung des kontinuierlichen Messsystems ungültig              der Messung verwendeten Einsatzstoffen für den Dauer-\nsind, ist ungültig. Für An- und Abfahrvorgänge, bei de-        betrieb zugelassen ist.\nnen ein Überschreiten des Zweifachen der festgelegten\n(4) Zur Überwachung der Anforderungen nach § 4\nEmissionsbegrenzungen nicht verhindert werden kann,\nAbsatz 1 Satz 2 Nummer 3, § 5 Absatz 1 Satz 2 Num-\nsind durch die zuständige Behörde Sonderregelungen\nmer 3 und § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 beträgt die\nzu treffen. Sind mehr als zehn Tage im Jahr wegen sol-\nProbenahmezeit für Messungen zur Bestimmung der\ncher Situationen ungültig, hat die zuständige Behörde\nEmissionen an Stoffen nach\nden Betreiber zu verpflichten, geeignete Maßnahmen\neinzuleiten, um die Zuverlässigkeit des kontinuierlichen       1. Anlage 1 Buchstabe a bis c mit Ausnahme von\nÜberwachungssystems zu verbessern.                                 Benzo(a)pyren mindestens eine halbe Stunde und\nhöchstens zwei Stunden,\n(2) Über die Ergebnisse der kontinuierlichen Mes-\nsungen hat der Betreiber für jedes Kalenderjahr einen          2. Anlage 1 Buchstabe d sowie Benzo(a)pyren mindes-\nMessbericht zu erstellen und der zuständigen Behörde               tens sechs Stunden und höchstens acht Stunden.\nbis zum 31. März des Folgejahres vorzulegen. Der Be-           Für die in Anlage 1 Buchstabe d oder Anlage 2 genann-\ntreiber hat den Bericht nach Satz 1 sowie die zugehö-          ten Stoffe soll die Nachweisgrenze des eingesetzten\nrigen Aufzeichnungen der Messgeräte fünf Jahre nach            Analyseverfahrens nicht über 0,005 Nanogramm je Ku-\nEnde des Berichtszeitraums nach Satz 1 aufbewahren.            bikmeter Abgas liegen.\nSoweit die Messergebnisse der zuständigen Behörde                 (5) Abweichend von Absatz 2 sind für Großfeue-\ndurch geeignete telemetrische Übermittlung vorliegen,          rungsanlagen bei Einsatz fester und flüssiger Brenn-\nentfällt die Pflicht nach Satz 1, ihr den Messbericht vor-     stoffe und bei Einsatz von Biobrennstoffen die Wieder-\nzulegen.                                                       holungsmessungen zur Feststellung der Emissionen an\n(3) Die Emissionsgrenzwerte sind eingehalten, wenn          Stoffen nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, § 5 Ab-\nsatz 1 Satz 2 Nummer 3 und § 6 Absatz 1 Satz 2 Num-\n1. kein Ergebnis eines nach Anlage 3 validierten Tages-        mer 3 nicht erforderlich, wenn durch regelmäßige Kon-\nund Halbstundenmittelwertes den jeweils maßge-             trollen der Brennstoffe, insbesondere bei Einsatz neuer\nbenden Emissionsgrenzwert nach den §§ 4 bis 10             Brennstoffe, und der Fahrweise zuverlässig nachgewie-\nüberschreitet und                                          sen ist, dass die Emissionen weniger als 50 Prozent der\n2. kein Ergebnis den jeweils maßgebenden Schwefel-             Emissionsgrenzwerte betragen. In diesem Fall hat der\nabscheidegrad nach § 4 oder § 6 unterschreitet.            Betreiber für jedes Kalenderjahr entsprechende Nach-\nweise zu führen und der zuständigen Behörde auf Ver-\n(4) Der Betreiber hat die Jahresmittelwerte nach § 11       langen vorzulegen. Der Betreiber hat die Nachweise\nauf der Grundlage der validierten Tagesmittelwerte zu          fünf Jahre nach Ende des Nachweiszeitraums nach\nberechnen; hierzu sind die Tagesmittelwerte eines Ka-          Satz 2 aufzubewahren.\nlenderjahres zusammenzuzählen und durch die Anzahl\nder Tagesmittelwerte zu teilen. Der Betreiber hat für je-                                 § 24\ndes Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres ei-\nnen Nachweis über die Jahresmittelwerte zu führen und                               Berichte und\nder zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die                     Beurteilung von Einzelmessungen\nNachweise sind fünf Jahre nach Ende des Nachweis-                 (1) Der Betreiber hat über die Ergebnisse der Mes-\nzeitraums aufzubewahren.                                       sungen nach § 23 einen Messbericht gemäß Satz 2 zu","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013                    1037\nerstellen und der zuständigen Behörde unverzüglich                 mehr als 1 500 Stunden pro Jahr in Betrieb sind,\nvorzulegen. Der Messbericht muss Folgendes enthal-                 die Zahl der Betriebsstunden pro Jahr für das Be-\nten:                                                               richtsjahr und die vorangegangenen vier Kalender-\n1. Angaben über die Messplanung,                                   jahre,\n2. das Ergebnis jeder Einzelmessung,                          9. die Angabe, ob die Feuerungsanlage Teil einer\nRaffinerie ist.\n3. das verwendete Messverfahren und\n(2) Bis einschließlich für das Berichtsjahr 2015 hat\n4. die Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der\nder Betreiber einer Anlage der zuständigen Behörde\nMessergebnisse von Bedeutung sind.\njährlich jeweils bis zum 31. Mai des Folgejahres für jede\n(2) Die Emissionsgrenzwerte gelten als eingehalten,        einzelne Anlage gemäß Absatz 1 Nummer 4, 6 und 9 zu\nwenn kein Ergebnis einer Einzelmessung einen Emis-            berichten.\nsionsgrenzwert nach den §§ 4 bis 10 oder Anlage 1\nüberschreitet.                                                    (3) Die nach Landesrecht zuständigen obersten Lan-\ndesbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden\nprüfen den Bericht nach Absatz 1 und 2 auf Plausibilität\n§ 25\nund leiten diesen dem Umweltbundesamt bis zum\nJährliche Berichte über Emissionen                  31. Oktober des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres\n(1) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde erst-        auf elektronischem Weg zur Weiterleitung an die Euro-\nmals für das Jahr 2016 und dann jährlich jeweils bis          päische Kommission zu. Das Umweltbundesamt hat\nzum 31. Mai des Folgejahres für jede einzelne Anlage          die Berichte zu Aufstellungen für jedes einzelne Be-\nunter Beachtung der Aggregationsregeln nach § 3 Fol-          richtsjahr und Dreijahreszeiträume zusammenzustellen,\ngendes zu berichten:                                          wobei die Angaben zu Feuerungsanlagen in Raffinerien\n1. die installierte Feuerungswärmeleistung der Feue-          gesondert aufzuführen sind.\nrungsanlage, in Megawatt,\nAbschnitt 4\n2. die Art der Feuerungsanlage: Kesselfeuerung, Gas-\nturbine, Gasmotor, Dieselmotor, andere Feuerungs-                      G e m e i n s a m e Vo r s c h r i f t e n\nanlage mit genauer Angabe der Art der Feuerungs-\nanlage,                                                                                 § 26\n3. das Datum der Betriebsaufnahme und der letzten                             Zulassung von Ausnahmen\nwesentlichen Änderung der Feuerungsanlage, ein-               (1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Be-\nschließlich der Benennung der wesentlichen Ände-          treibers Ausnahmen von Vorschriften dieser Verord-\nrung,                                                     nung zulassen, soweit unter Berücksichtigung der be-\n4. die Jahresgesamtemissionen, in Megagramm pro               sonderen Umstände des Einzelfalls\nJahr, an Schwefeloxiden, angegeben als Schwefel-          1. einzelne Anforderungen der Verordnung nicht oder\ndioxid, Stickstoffoxiden, angegeben als Stickstoff-            nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllbar sind,\ndioxid, und Staub, angegeben als Schwebstoffe ins-\ngesamt,                                                   2. im Übrigen die dem Stand der Technik entsprechen-\nden Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung ange-\n5. die jährlichen Betriebsstunden der Feuerungsanlage,\nwandt werden,\n6. den jährlichen Gesamtenergieeinsatz, in Terajoule\n3. die Schornsteinhöhe nach der Technischen Anlei-\npro Jahr, bezogen auf den unteren Heizwert, aufge-\ntung zur Reinhaltung der Luft in der jeweils gelten-\nschlüsselt in die folgenden Brennstoffkategorien:\nden Fassung auch für einen als Ausnahme zugelas-\na) Steinkohle,                                                 senen Emissionsgrenzwert ausgelegt ist, es sei\nb) Braunkohle,                                                 denn, auch insoweit liegen die Voraussetzungen\nc) Biobrennstoffe,                                             der Nummer 1 vor, und\nd) Torf,                                                  4. die Ausnahmen den Anforderungen aus der Richt-\nlinie 2010/75/EU nicht entgegenstehen.\ne) andere feste Brennstoffe mit genauer Angabe der\nBezeichnung des festen Brennstoffs,                       (2) Soweit in Übereinstimmung mit der Richt-\nlinie 2010/75/EU Ausnahmen erteilt werden, die zu\nf) flüssige Brennstoffe,                                  einer Berichtspflicht an die Europäische Kommission\ng) Erdgas,                                                führen, hat die zuständige Behörde eine Ausfertigung\nh) sonstige Gase mit genauer Angabe der Bezeich-          der Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 dem Bun-\nnung des Gases,                                       desministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-\nsicherheit unverzüglich zur Weiterleitung an die Europä-\n7. für Feuerungsanlagen, auf die § 4 Absatz 4 anzu-\nische Kommission zuzuleiten.\nwenden ist, den Schwefelgehalt der verwendeten\nheimischen festen Brennstoffe und den erzielten\n§ 27\nSchwefelabscheidegrad, gemittelt über jeden Mo-\nnat; im ersten Jahr der Anwendung von § 4 Absatz 4                      Weitergehende Anforderungen\nwird auch die technische Begründung dafür übermit-            (1) Die Befugnis der zuständigen Behörde, andere\ntelt, warum die Einhaltung der in § 4 genannten           oder weitergehende Anforderungen, insbesondere zur\nRegel-Emissionsgrenzwerte nicht durchführbar ist,         Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen nach § 5\n8. für Feuerungsanlagen, die im gleitenden Durch-             Absatz 1 Nummer 1 des Bundes-Immissionsschutz-\nschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren nicht         gesetzes, zu stellen, bleiben unberührt.","1038               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013\n(2) Hat die zuständige Behörde bei einer Anlage im           6. entgegen § 17 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte\nEinzelfall bereits Anforderungen zur Vorsorge gegen                 Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift,\nschädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreini-\n7. entgegen § 17 Absatz 2 Satz 2 den Betrieb einer\ngungen gestellt, die über die Anforderungen dieser Ver-\nAnlage nicht oder nicht rechtzeitig einschränkt oder\nordnung hinausgehen, sind diese weiterhin maßgeb-\neine Anlage nicht oder nicht rechtzeitig außer Be-\nlich.\ntrieb nimmt,\nAbschnitt 5                              8. entgegen § 17 Absatz 2 Satz 3 eine Unterrichtung\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nSchlussvorschriften                                 rechtzeitig vornimmt,\n§ 28                                9. entgegen § 18 Satz 1 einen Messplatz nicht oder\nnicht richtig einrichtet,\nZugänglichkeit und\nGleichwertigkeit von                       10. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt,\nNormen und Arbeitsblättern                           dass ein dort genanntes Messverfahren angewen-\ndet oder eine dort genannte Messeinrichtung ver-\n(1) Die in den §§ 2 und 6 genannten DIN-Normen                   wendet wird,\nsowie die in §§ 19 und 21 genannten CEN-Normen sind\nbei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen. Die in         11. entgegen § 19 Absatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt,\n§ 2 Absatz 12 genannten DVGW-Arbeitsblätter sind bei                dass eine Probennahme oder Analyse oder die\nder Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas und Was-               Qualitätssicherung nach den dort genannten Nor-\nser mbH, Bonn, zu beziehen. Die genannten DIN-Nor-                  men durchgeführt wird,\nmen sind in der Deutschen Nationalbibliothek, die ge-          12. entgegen § 19 Absatz 3 einen dort genannten\nnannten CEN-Normen sowie die genannten Arbeits-                     Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt,\nblätter sind beim Deutschen Patent- und Markenamt\nin München archivmäßig gesichert niedergelegt.                 13. entgegen § 19 Absatz 4 eine Messeinrichtung nicht\noder nicht rechtzeitig kalibrieren lässt oder nicht\n(2) Den in §§ 2 und 6 genannten DIN-Normen und                   oder nicht rechtzeitig auf Funktionsfähigkeit prüfen\nDVGW-Arbeitsblättern stehen diesen entsprechende                    lässt,\neinschlägige CEN-Normen und soweit keine solchen\nCEN-Normen verfügbar sind, ISO-Normen oder sons-               14. entgegen § 19 Absatz 6, § 22 Absatz 3 Satz 1 oder\ntige internationale Normen, die den nationalen Normen               Satz 2, § 24 Absatz 1 Satz 1, § 25 Absatz 1 oder\nnachgewiesenermaßen gleichwertige Anforderungen                     Absatz 2, § 30 Absatz 2 Satz 2 oder § 30 Absatz 5\nstellen, gleich.                                                    einen dort genannten Bericht, eine dort genannte\nAufstellung oder eine Übersicht nicht, nicht richtig,\n§ 29                                    nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder\nnicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,\nOrdnungswidrigkeiten\n15. entgegen § 20 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1                    Massenkonzentration, einen dort genannten Volu-\nNummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes                        mengehalt oder eine dort genannte Betriebsgröße\nhandelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig                            nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\n1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1, § 5 Absatz 1 Satz 1,             rechtzeitig ermittelt, nicht, nicht richtig, nicht voll-\n§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 7 Absatz 1 Satz 1,             ständig oder nicht rechtzeitig registriert, nicht, nicht\n§ 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 9 Absatz 1 Satz 1              richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aus-\noder § 10 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte An-               wertet oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig\nlage nicht richtig errichtet oder nicht richtig be-            oder nicht rechtzeitig übermittelt,\ntreibt,                                                   16. entgegen § 20 Absatz 1 Satz 2 eine Anlage nicht,\n2. entgegen § 4 Absatz 12, § 5 Absatz 8 Satz 3 oder               nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausrüstet,\nSatz 4, § 6 Absatz 11, § 8 Absatz 12, § 9 Absatz 4,\n17. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 2, § 21 Absatz 4\n§ 20 Absatz 2 Satz 3 oder Satz 4, § 20 Absatz 4\nSatz 2, § 21 Absatz 5 Satz 2 oder § 23 Absatz 1, 2\nSatz 2 oder Satz 3, § 21 Absatz 1 Satz 2 oder 3,\noder Absatz 3 eine dort genannte Messung nicht,\n§ 21 Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3, § 21 Absatz 3\nnicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführen\nSatz 2 oder Satz 3, § 21 Absatz 4 Satz 2 oder 3,\nlässt,\n§ 21 Absatz 5 Satz 2 oder Satz 3, § 23 Absatz 5\nSatz 2 oder Satz 3 einen dort genannten Nachweis          18. entgegen § 22 Absatz 2 Satz 2 einen Bericht oder\nnicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder         eine dort genannte Aufzeichnung nicht oder nicht\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht             mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder\nrechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht mindestens      19. entgegen § 30 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 5 eine\nfünf Jahre aufbewahrt,                                         dort genannte Aufstellung oder Übersicht nicht\n3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Absatz 2                oder nicht rechtzeitig vorlegt.\nSatz 2, § 20 Absatz 6 Satz 2 und § 22 Absatz 1               (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1\nSatz 6 zuwiderhandelt,                                    Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\n4. entgegen § 12 Satz 2 eine Anzeige nicht, nicht rich-      handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\ntig oder nicht rechtzeitig macht,                         1. entgegen § 11 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4 Satz 1\n5. entgegen § 14 Absatz 2 eine dort genannte Fläche              eine dort genannte Anlage nicht richtig errichtet oder\nnicht freihält,                                               nicht richtig betreibt oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013                1039\n2. entgegen § 11 Absatz 8 oder § 22 Absatz 5 Satz 2            Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. No-\noder Satz 3 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder       vember 2010 über Industrieemissionen (integrierte Ver-\nnicht vollständig führt, nicht, nicht richtig, nicht voll- meidung und Verminderung der Umweltverschmut-\nständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder     zung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17),\nnicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt.                    soweit sie über die Anforderungen der in Satz 1 ge-\nnannten oder der vorliegenden Verordnung hinausge-\n§ 30                               hen. Im Einzelfall durch die zuständige Behörde ge-\nÜbergangsregelungen                          stellte Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche\nUmwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen blei-\n(1) Für bestehende Anlagen gelten                           ben unberührt.\n1. die Anforderungen dieser Verordnung, ausgenom-\n(4) Abweichend von Absatz 1 gelten für eine beste-\nmen § 11 Absatz 1 und 2, ab dem 1. Januar 2016,\nhende Anlage, für die der Betreiber bis zum 1. Januar\n2. die Anforderungen nach § 11 Absatz 1 und 2 ab dem           2014 gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich\n1. Januar 2019.                                            erklärt, dass er diese Anlage unter Verzicht auf die Be-\n(2) Abweichend von Absatz 1 gelten für Altanlagen           rechtigung zum Betrieb aus der Genehmigung bis zum\nmit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis                 31. Dezember 2023 stilllegt und ab dem 1. Januar 2016\n200 MW, die mindestens 50 Prozent der erzeugten                höchstens in 17 500 Stunden betreibt, die Anforderun-\nNutzwärme der Anlage, berechnet als gleitender Durch-          gen der Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parla-\nschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren, als Dampf         ments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Be-\noder Warmwasser in ein öffentliches Fernwärmenetz              grenzung von Schadstoffemissionen von Großfeue-\nabgeben, die Anforderungen dieser Verordnung erst              rungsanlagen in die Luft (ABl. L 309 vom 27.11.2001,\nab dem 1. Januar 2023. Der Betreiber einer Anlage              S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl.\nnach Satz 1 hat ab dem 1. Januar 2016 für jedes Ka-            L 363 vom 20.12.2006, S. 368) geändert worden ist.\nlenderjahr eine Aufstellung über den Anteil der erzeug-        Abweichend von Satz 1 gelten die Anforderungen aus\nten Nutzwärme der Anlage, der als Dampf oder Warm-             der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinen-\nwasser in ein öffentliches Fernwärmenetz abgegeben             anlagen vom 20. Juli 2004 (BGBl. I S. 1717), die zuletzt\nwurde, berechnet als Durchschnitt über den Zeitraum            durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Januar 2009\nder vorangegangenen fünf Jahre, zu erstellen und bis           (BGBl. I S. 129) geändert worden ist‚ in der bis zum\nzum 31. März des Folgejahres der zuständigen Be-               2. Mai 2013 geltenden Fassung, soweit sie über die\nhörde vorlegen.                                                Anforderungen der in Satz 1 genannten Richtlinie\n(3) Bis zu den in Absatz 1 und 2 jeweils genannten          hinausgehen. Im Einzelfall durch die zuständige Be-\nStichtagen ist für die betreffenden Anlagen die Verord-        hörde gestellte Anforderungen zur Vorsorge gegen\nnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen                schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreini-\nvom 20. Juli 2004 (BGBl. I S. 1717), die zuletzt durch         gungen bleiben unberührt.\nArtikel 1 der Verordnung vom 27. Januar 2009 (BGBl. I             (5) Der Betreiber einer Anlage nach Absatz 4 hat für\nS. 129) geändert worden ist, in der bis zum 2. Mai 2013        jedes Kalenderjahr eine Übersicht über die Zahl der ab\ngeltenden Fassung weiter anzuwenden. Darüber hinaus            dem 1. Januar 2016 geleisteten Betriebsstunden zu er-\ngelten bis zu den in Satz 1 genannten Stichtagen die           stellen und der zuständigen Behörde bis zum 31. März\nAnforderungen aus der Richtlinie 2010/75/EU des                des Folgejahres vorlegen.","1040            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013\nAnlage 1\n(zu § 4 Absatz 1 und 2, § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1 und § 23 Absatz 4)\nEmissionsgrenzwerte für krebserzeugende Stoffe\nFür die in den Buchstaben a bis d genannten krebserzeugenden Stoffe gelten\nfolgende Emissionsgrenzwerte:\na) Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cadmium,\nThallium und seine Verbindungen, angegeben als Thallium,\ninsgesamt 0,05 mg/m3,\nb) Antimon und seine Verbindungen, angegeben als Antimon,\nArsen und seine Verbindungen, angegeben als Arsen,\nBlei und seine Verbindungen, angegeben als Blei,\nChrom und seine Verbindungen, angegeben als Chrom,\nCobalt und seine Verbindungen, angegeben als Cobalt,\nKupfer und seine Verbindungen, angegeben als Kupfer,\nMangan und seine Verbindungen, angegeben als Mangan,\nNickel und seine Verbindungen, angegeben als Nickel,\nVanadium und seine Verbindungen, angegeben als Vanadium,\nZinn und seine Verbindungen, angegeben als Zinn,\ninsgesamt 0,5 mg/m3,\nc) Arsen und seine Verbindungen (außer Arsenwasserstoff),\nangegeben als Arsen,\nBenzo(a)pyren,\nCadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cadmium,\nwasserlösliche Cobaltverbindungen, angegeben als Cobalt,\nChrom(VI)verbindungen (außer Bariumchromat und Bleichromat),\nangegeben als Chrom\ninsgesamt 0,05 mg/m3,\noder\nArsen und seine Verbindungen, angegeben als Arsen,\nBenzo(a)pyren,\nCadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cadmium,\nCobalt und seine Verbindungen, angegeben als Cobalt,\nChrom und seine Verbindungen, angegeben als Chrom,\ninsgesamt 0,05 mg/m3,\nund\nd) Dioxine und Furane gemäß Anlage 2\ninsgesamt 0,1 ng/m3.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013            1041\nAnlage 2\n(zu Anlage 1 Buchstabe d)\nÄquivalenzfaktoren\nFür den nach Anlage 1 zu bildenden Summenwert für polychlorierte Dibenzo-\ndioxine, Dibenzofurane und dl-PCB sind die im Abgas ermittelten Konzentratio-\nnen der nachstehend genannten Dioxine, Furane und dl-PCB mit den angege-\nbenen Äquivalenzfaktoren zu multiplizieren und zu summieren:\nStoff                              Äquivalenzfaktor\nPolychlorierte Dibenzodioxine (PCDD)                           WHO-TEF 2005\n2,3,7,8        – Tetrachlordibenzodioxin (TCDD)               1\n1,2,3,7,8      – Pentachlordibenzodioxin (PeCDD)              1\n1,2,3,4,7,8    – Hexachlordibenzodioxin (HxCDD)               0,1\n1,2,3,7,8,9    – Hexachlordibenzodioxin (HxCDD)               0,1\n1,2,3,6,7,8    – Hexachlordibenzodioxin (HxCDD)               0,1\n1,2,3,4,6,7,8 – Heptachlordibenzodioxin (HpCDD)               0,01\nOctachlordibenzodioxin (OCDD)                                 0,0003\nPolychlorierte Dibenzofurane (PCDF)                            WHO-TEF 2005\n2,3,7,8        – Tetrachlordibenzofuran (TCDF)                0,1\n2,3,4,7,8      – Pentachlordibenzofuran (PeCDF)               0,3\n1,2,3,7,8      – Pentachlordibenzofuran (PeCDF)               0,03\n1,2,3,4,7,8    – Hexachlordibenzofuran (HxCDF)                0,1\n1,2,3,7,8,9    – Hexachlordibenzofuran (HxCDF)                0,1\n1,2,3,6,7,8    – Hexachlordibenzofuran (HxCDF)                0,1\n2,3,4,6,7,8    – Hexachlordibenzofuran (HxCDF)                0,1\n1,2,3,4,6,7,8 – Heptachlordibenzofuran (HpCDF)                0,01\n1,2,3,4,7,8,9 – Heptachlordibenzofuran (HpCDF)                0,01\nOctachlordibenzofuran (OCDF)                                  0,0003\nPolychlorierte Biphenyle                                       WHO-TEF 2005\nNon ortho PCB\nPCB   77                                                      0,0001\nPCB   81                                                      0,0003\nPCB   126                                                     0,1\nPCB   169                                                     0,03\nMono ortho PCB\nPCB   105                                                     0,00003\nPCB   114                                                     0,00003\nPCB   118                                                     0,00003\nPCB   123                                                     0,00003\nPCB   156                                                     0,00003\nPCB   157                                                     0,00003\nPCB   167                                                     0,00003\nPCB   189                                                     0,00003","1042           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013\nAnlage 3\n(zu § 19 Absatz 1 und § 22 Absatz 3)\nAnforderungen an die\nkontinuierlichen Messeinrichtungen\nund die Validierung der Messergebnisse\n1. Der Wert des Konfidenzintervalls von 95 Prozent eines einzelnen Messergeb-\nnisses darf an der für den Tagesmittelwert festgelegten Emissionsbegren-\nzung die folgenden Prozentsätze dieser Emissionsbegrenzung nicht über-\nschreiten:\na) Kohlenmonoxid                                                 10 Prozent\nb) Schwefeldioxid                                                20 Prozent\nc) Stickstoffoxide                                               20 Prozent\nd) Gesamtstaub                                                   30 Prozent\ne) organisch gebundener Gesamtkohlenstoff                        30 Prozent\nf) Quecksilber                                                   40 Prozent\n2. Die validierten Halbstunden- und Tagesmittelwerte werden auf Grund der\ngemessenen Halbstundenmittelwerte und nach Abzug der in der Kalibrierung\nermittelten Messunsicherheit bestimmt.\n3. Die Halbstundenmittelwerte vor Abzug der in der Kalibrierung ermittelten\nMessunsicherheit (normierte Werte) müssen für die Zwecke der nach § 25\nzu ermittelnden Jahresemissionsfrachten verfügbar sein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013          1043\nAnlage 4\n(zu § 2 Absatz 5)\nUmrechnungsformel\nSoweit Emissionsgrenzwerte auf Bezugssauerstoffgehalte im Abgas bezogen\nsind, sind die im Abgas gemessenen Massenkonzentrationen nach folgender\nGleichung umzurechnen:\n21 – OB\nEB =             x EM\n21 – OM\nEB =   Massenkonzentration, bezogen auf den Bezugssauerstoffgehalt\nEM = gemessene Massenkonzentration\nOB = Bezugssauerstoffgehalt\nOM = gemessener Sauerstoffgehalt","1044              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013\nArtikel 3                           Anlage 1                      Emissionsgrenzwerte für krebser-\n(zu § 8 Absatz 1,             zeugende Stoffe\nSiebzehnte Verordnung                         § 18 Absatz 5 und\nzur Durchführung des                        § 20 Absatz 1)\nBundes-Immissionsschutzgesetzes                       Anlage 2                      Äquivalenzfaktoren\n(Verordnung                           (zu Anlage 1\nBuchstabe d)\nüber die Verbrennung und die\nMitverbrennung von Abfällen – 17. BImSchV)                 Anlage 3                      Emissionsgrenzwerte für die Mitver-\n(zu § 9,                      brennung von Abfällen\nInhaltsübersicht                          § 10 Absatz  2,\n§ 16 Absatz  1 und 4,\nAbschnitt 1                         § 17 Absatz  1 und 5,\nAllgemeine Vorschriften                   § 18 Absatz  2,\n§ 19 Absatz  2,\n§ 21 Absatz  3,\n§ 1   Anwendungsbereich\n§ 22 Absatz  1 und\n§ 2   Begriffsbestimmungen                                    § 28 Absatz  5 und 6)\nAnlage 4                      Anforderungen an die kontinuier-\nAbschnitt 2\n(zu § 15 Absatz 1,            lichen Messeinrichtungen und die\nAnforderungen an die Errichtung,                § 16 Absatz 1 und             Validierung der Messergebnisse\ndie Beschaffenheit und den Betrieb               § 17 Absatz 5)\nAnlage 5                      Umrechnungsformel\n§ 3   Anforderungen an die Anlieferung, die Annahme und die   (zu § 2 Absatz 10)\nZwischenlagerung der Einsatzstoffe\n§ 4   Errichtung und Beschaffenheit der Anlagen\nAbschnitt 1\n§ 5   Betriebsbedingungen\n§ 6   Verbrennungsbedingungen für Abfallverbrennungsanla-                  A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n\ngen\n§ 7   Verbrennungsbedingungen für Abfallmitverbrennungsan-\nlagen                                                                                    §1\n§  8  Emissionsgrenzwerte für Abfallverbrennungsanlagen                            Anwendungsbereich\n§  9  Emissionsgrenzwerte für Abfallmitverbrennungsanlagen\n§ 10  Im Jahresmittel einzuhaltende Emissionsgrenzwerte          (1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Be-\n§ 11  Ableitungsbedingungen für Abgase                        schaffenheit und den Betrieb von Abfallverbrennungs-\n§ 12  Behandlung der bei der Abfallverbrennung und Abfall-    und Abfallmitverbrennungsanlagen, die nach § 4 des\nmitverbrennung entstehenden Rückstände                  Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit\n§ 13  Wärmenutzung                                            der in Nummer 2 genannten Verordnung genehmi-\ngungsbedürftig sind und in denen folgende Abfälle\nAbschnitt 3                         und Stoffe eingesetzt werden:\nMessung und Überwachung                      1. feste, flüssige oder in Behältern gefasste gasförmige\nAbfälle oder\n§ 14  Messplätze\n§ 15  Messverfahren und Messeinrichtungen                     2. ähnliche feste oder flüssige brennbare Stoffe, die\n§ 16  Kontinuierliche Messungen                                   nicht in Nummer 1.2.1, 1.2.2 oder 1.2.3 des An-\n§ 17  Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Mes-        hangs 1 der Verordnung über genehmigungsbe-\nsungen                                                      dürftige Anlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973)\n§ 18  Einzelmessungen                                             aufgeführt sind, ausgenommen ähnliche flüssige\n§ 19  Berichte und Beurteilung von Einzelmessungen                brennbare Stoffe, soweit bei ihrer Verbrennung keine\n§ 20  Besondere Überwachung der Emissionen an Schwer-             anderen oder keine höheren Emissionen als bei der\nmetallen                                                    Verbrennung von leichtem Heizöl auftreten können,\n§ 21  Störungen des Betriebs                                      oder\n§ 22  Jährliche Berichte über Emissionen\n3. feste, flüssige oder gasförmige Stoffe, die bei der\nAbschnitt 4                             Pyrolyse oder Vergasung von Abfällen entstehen.\nGemeinsame Vorschriften                       (2) Diese Verordnung gilt weder für Abfallverbren-\nnungs- oder -mitverbrennungsanlagen noch für ein-\n§ 23  Veröffentlichungspflichten                              zelne Abfallverbrennungs- oder -mitverbrennungslinien,\n§ 24  Zulassung von Ausnahmen                                 die, abgesehen vom Einsatz der in Nummer 1.2.1, 1.2.2\n§ 25  Weitergehende Anforderungen und wesentliche Änderun-    und 1.2.3 des Anhangs 1 der Verordnung über geneh-\ngen                                                     migungsbedürftige Anlagen aufgeführten Stoffe, aus-\nschließlich bestimmt sind für den Einsatz von\nAbschnitt 5\n1. Biobrennstoffen gemäß § 2 Absatz 6 Nummer 2 der\nSchlussvorschriften\nVerordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und\nVerbrennungsmotoranlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I\n§ 26  Zugänglichkeit und Gleichwertigkeit von Normen und\nArbeitsblättern                                             S. 1021, 1023) in der jeweils geltenden Fassung,\n§ 27  Ordnungswidrigkeiten                                    2. Tierkörpern im Sinne der Verordnung (EG) Nr.\n§ 28  Übergangsregelungen                                         1069/2009 des Europäischen Parlaments und des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013               1045\nRates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevor-               2. mit dem Ziel der Beseitigung thermisch behandelt\nschriften für nicht für den menschlichen Verzehr             werden.\nbestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhe-\nDie Anlage in diesem Sinne erstreckt sich auf die ge-\nbung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verord-\nsamte Abfallmitverbrennungsanlage, dazu gehören alle\nnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300\nAbfallmitverbrennungslinien, die Annahme und Lage-\nvom 14.11.2009, S. 1), die durch die Richtlinie\nrung der Abfälle und Stoffe nach § 1 Absatz 1, die auf\n2010/63/EU (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33) ge-\ndem Gelände befindlichen Vorbehandlungsanlagen,\nändert worden ist, oder\ndas Zufuhrsystem für Abfälle und Stoffe nach § 1 Ab-\n3. Abfällen, die beim Aufsuchen von Erdöl- und Erd-          satz 1, für Brennstoffe und Luft, der Kessel, die Abgas-\ngasvorkommen und deren Förderung auf Bohrinseln          behandlungsanlagen, die auf dem Gelände befindlichen\nentstehen und dort verbrannt werden.                     Anlagen zur Behandlung und Lagerung von Abfällen\nund Abwässern, die bei der Abfallmitverbrennung ent-\n(3) Die Verordnung ist nicht anzuwenden auf               stehen, der Schornstein, die Vorrichtungen und Sys-\n1. Abfallverbrennungs- oder -mitverbrennungslinien,          teme zur Kontrolle der Verbrennungsvorgänge, zur Auf-\ndie für Forschungs-, Entwicklungs- und Prüfzwecke        zeichnung und zur Überwachung der Verbrennungsbe-\nzur Verbesserung des Verbrennungsprozesses weni-         dingungen. Falls die Abfallmitverbrennung in solch ei-\nger als 50 Megagramm Abfälle im Jahr behandeln,          ner Weise erfolgt, dass der Hauptzweck der Anlage\nund                                                      nicht in der Energiebereitstellung oder der Produktion\nstofflicher Erzeugnisse, sondern in der thermischen Be-\n2. gasförmige Stoffe nach Absatz 1 Nummer 3, die in          handlung von Abfällen besteht, gilt die Anlage als Ab-\nAbfallmitverbrennungsanlagen eingesetzt werden,          fallverbrennungsanlage im Sinne des Absatzes 4.\nwenn ihre Verbrennung auf Grund ihrer Zusammen-\n(4) „Abfallverbrennungsanlage“ im Sinne dieser Ver-\nsetzung keine anderen oder höheren Emissionen\nordnung ist eine Feuerungsanlage, deren Hauptzweck\nverursacht als die Verbrennung von Erdgas.\ndarin besteht, thermische Verfahren zur Behandlung\n(4) Diese Verordnung enthält Anforderungen an Ab-         von Abfällen oder Stoffen nach § 1 Absatz 1 zu verwen-\nfallverbrennungs- und Abfallmitverbrennungsanlagen,          den. Diese Verfahren umfassen die Verbrennung durch\nOxidation der oben genannten Stoffe und andere ver-\n1. die nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Bundes-          gleichbare thermische Verfahren wie Pyrolyse, Verga-\nImmissionsschutzgesetzes zu erfüllen sind bei der        sung oder Plasmaverfahren, soweit die bei den vorge-\nErrichtung und beim Betrieb der Anlagen zur              nannten thermischen Verfahren aus Abfällen entstehen-\nden festen, flüssigen oder gasförmigen Stoffe verbrannt\na) Bekämpfung von Brandgefahren,\nwerden. Die Anlage in diesem Sinne erstreckt sich auf\nb) Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen,         die gesamte Abfallverbrennungsanlage, dazu gehören\nalle Abfallverbrennungslinien, die Annahme und Lage-\nc) Behandlung von Abfällen und                           rung der Abfälle und Stoffe nach § 1 Absatz 1, die auf\nd) Nutzung der entstehenden Wärme sowie                  dem Gelände befindlichen Vorbehandlungsanlagen,\ndas Zufuhrsystem für Abfälle und Stoffe nach § 1 Ab-\n2. zur Erfüllung von Luftqualitätsanforderungen der          satz 1, für Brennstoffe und Luft, der Kessel, die Abgas-\nEuropäischen Gemeinschaften oder Europäischen            behandlungsanlagen, die auf dem Gelände befindlichen\nUnion nach § 48a Absatz 1 und 3 des Bundes-Im-           Anlagen zur Behandlung und Lagerung von Abfällen\nmissionsschutzgesetzes.                                  und Abwässern, die bei der Abfallverbrennung entste-\nhen, der Schornstein, die Vorrichtungen und Systeme\n§2                                zur Kontrolle der Verbrennungsvorgänge, zur Aufzeich-\nnung und zur Überwachung der Verbrennungsbedin-\nBegriffsbestimmungen                        gungen.\n(1) „Abfall“ im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe          (5) „Abfallverbrennungs- oder -mitverbrennungsli-\noder Gegenstände, die gemäß den Bestimmungen                 nie“ im Sinne dieser Verordnung ist die jeweilige tech-\ndes Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012        nische Einrichtung der Abfallverbrennungs- oder -mit-\n(BGBl. I S. 212) in der jeweils geltenden Fassung Ab-        verbrennungsanlage; dazu gehören ein Brennraum, ge-\nfälle sind.                                                  gebenenfalls ein Brenner, und die dazugehörige Steue-\nrungseinheit, eine Abgasreinigungseinrichtung sowie\n(2) „Abfallmitverbrennende Großfeuerungsanlage“           sonstige Nebeneinrichtungen entsprechend § 1 Ab-\nim Sinne dieser Verordnung ist eine Abfallmitverbren-        satz 2 Nummer 2 der Verordnung über genehmigungs-\nnungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von             bedürftige Anlagen.\n50 Megawatt oder mehr.\n(6) „Abgas“ im Sinne dieser Verordnung ist das Trä-\n(3) „Abfallmitverbrennungsanlage“ im Sinne dieser         gergas mit den festen, flüssigen oder gasförmigen\nVerordnung ist eine Feuerungsanlage, deren Haupt-            Emissionen, angegeben als Volumenstrom in der Ein-\nzweck in der Energiebereitstellung oder der Produktion       heit Kubikmeter je Stunde (m3/h) und bezogen auf das\nstofflicher Erzeugnisse besteht und in der Abfälle oder      Abgasvolumen im Normzustand (Temperatur 273,15\nStoffe nach § 1 Absatz 1, bei gemischten Siedlungsab-        Kelvin (K), Druck 101,3 Kilopascal (kPa)) nach Abzug\nfällen nur soweit es sich um aufbereitete gemischte          des Feuchtegehalts an Wasserdampf.\nSiedlungsabfälle handelt,\n(7) „Aufbereitete gemischte Siedlungsabfälle“ im\n1. als regelmäßige oder zusätzliche Brennstoffe ver-         Sinne dieser Verordnung sind gemischte Siedlungsab-\nwendet werden oder                                       fälle, für die zum Zwecke der Mitverbrennung Maßnah-","1046             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013\nmen ergriffen wurden, die eine Belastung mit anorgani-          (15) „Feuerungsanlage“ im Sinne dieser Verordnung\nschen Schadstoffen, insbesondere Schwermetallen,             ist jede Anlage, in der Brennstoff zur Nutzung der er-\ndeutlich reduzieren; Trocknen, Pressen oder Mischen          zeugten Wärme oxidiert wird.\nzählen in der Regel nicht zu diesen Maßnahmen.                  (16) „Feuerungswärmeleistung“ im Sinne dieser Ver-\n(8) „Bestehende abfallmitverbrennende Großfeue-           ordnung ist der auf den unteren Heizwert bezogene\nrungsanlage“ im Sinne dieser Verordnung ist eine ab-         Wärmeinhalt der Brenn- oder Einsatzstoffe, der einer\nfallmitverbrennende Großfeuerungsanlage,                     Anlage im Dauerbetrieb je Zeiteinheit zugeführt wird,\nangegeben in Megawatt (MW).\n1. die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 des\nBundes-Immissionsschutzgesetzes oder vor Inkraft-           (17) „Gemischte Siedlungsabfälle“ im Sinne dieser\ntreten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nach          Verordnung sind Abfälle aus Haushaltungen sowie ge-\n§ 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war,         werbliche, industrielle Abfälle und Abfälle aus Einrich-\ntungen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zu-\n2. für die die erste Genehmigung zur Errichtung und          sammensetzung den Abfällen aus Haushaltungen ähn-\nzum Betrieb nach § 4 oder § 16 des Bundes-Immis-         lich sind. Zu den gemischten Siedlungsabfällen im\nsionsschutzgesetzes vor dem 7. Januar 2013 erteilt       Sinne dieser Verordnung gehören weder die unter der\nworden ist und die vor dem 7. Januar 2014 in Betrieb     Abfallgruppe 20 01 der Abfallverzeichnis-Verordnung*\ngegangen ist, oder                                       genannten Abfallfraktionen, die am Entstehungsort ge-\ntrennt eingesammelt werden, noch die unter der Abfall-\n3. für die der Betreiber vor dem 7. Januar 2013 einen        gruppe 20 02 derselben Verordnung genannten Abfälle.\nvollständigen Genehmigungsantrag zur Errichtung\nund zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des Bundes-              (18) „Gefährliche Abfälle“ im Sinne dieser Verord-\nImmissionsschutzgesetzes gestellt hat und die vor        nung sind gefährliche Abfälle gemäß der Abfallver-\ndem 7. Januar 2014 in Betrieb gegangen ist.              zeichnis-Verordnung.\n(9) „Bestehende Abfallverbrennungs- oder -mitver-            (19) „Leichtes Heizöl“ im Sinne dieser Verordnung ist\nbrennungsanlage“ im Sinne dieser Verordnung ist eine         Heizöl EL nach DIN 51603-1, Ausgabe August 2008.\nAbfallverbrennungs- oder -mitverbrennungsanlage,\nausgenommen abfallmitverbrennende Großfeuerungs-                                       Abschnitt 2\nanlagen, die vor dem 2. Mai 2013 genehmigt oder er-                Anforderungen an die Errichtung,\nrichtet wurde.                                                   die Beschaffenheit und den Betrieb\n(10) „Bezugssauerstoffgehalt“ im Sinne dieser Ver-\nordnung ist der jeweils vorgegebene oder zu berech-                                           §3\nnende Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas, auf den                               Anforderungen an die\nder jeweilige Emissionsgrenzwert unter Berücksichti-                           Anlieferung, die Annahme\ngung von Anlage 5 zu beziehen ist.                                 und die Zwischenlagerung der Einsatzstoffe\n(11) „Biobrennstoffe“ im Sinne dieser Verordnung             (1) Der Betreiber einer Abfallverbrennungs- oder\nsind Biobrennstoffe gemäß § 2 Absatz 6 der Verord-           -mitverbrennungsanlage hat alle erforderlichen Vor-\nnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbren-          sichtsmaßnahmen hinsichtlich der Anlieferung und An-\nnungsmotoranlagen.                                           nahme der Abfälle zu ergreifen, um die Verschmutzung\nder Luft, des Bodens, des Oberflächenwassers und des\n(12) „Emissionen“ im Sinne dieser Verordnung sind         Grundwassers, andere Belastungen der Umwelt, Ge-\ndie von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigun-          ruchs- und Lärmbelästigungen sowie direkte Gefahren\ngen; angegeben als Massenkonzentration in der Einheit        für die menschliche Gesundheit zu vermeiden oder, so\nMilligramm je Kubikmeter Abgas (mg/m3) oder Nano-            weit wie möglich zu begrenzen.\ngramm je Kubikmeter Abgas (ng/m3) oder als Massen-\nstrom in der Einheit Megagramm pro Jahr (Mg/a).                 (2) Der Betreiber trägt vor Annahme gefährlicher\nAbfälle in der Abfallverbrennungs- oder -mitverbren-\n(13) „Emissionsgrenzwert“ im Sinne dieser Verord-         nungsanlage die verfügbaren Angaben über die Abfälle\nnung ist die Emission einer Anlage, die zulässigerweise      zusammen, damit festgestellt werden kann, ob die Ge-\nin die Luft abgeleitet werden darf, angegeben als Mas-       nehmigungsbedingungen erfüllt sind. Diese Angaben\nsenkonzentration und bezogen auf den jeweiligen Be-          müssen Folgendes umfassen:\nzugssauerstoffgehalt.\n1. alle verwaltungsmäßigen Angaben über den Entste-\n(14) „Erdgas“ im Sinne dieser Verordnung sind                 hungsprozess der Abfälle, die in den in Absatz 3\nSatz 1 Nummer 1 genannten Dokumenten enthalten\n1. natürlich vorkommendes Methangas mit nicht mehr               sind,\nals 20 Volumenprozent an Inertgasen und sonstigen\nBestandteilen, das den Anforderungen des DVGW-           2. die physikalische und soweit praktikabel die chemi-\nArbeitsblattes G 260 vom Mai 2008 für Gase der               sche Zusammensetzung der Abfälle,\n2. Gasfamilie entspricht, sowie                          3. alle sonstigen erforderlichen Angaben zur Beurtei-\nlung der Eignung der Abfälle für den vorgesehenen\n2. Klär-, Bio- und Grubengase nach DVGW-Arbeits-\nVerbrennungsprozess,\nblatt G 262 vom September 2011, die die Bedingun-\ngen des DVGW-Arbeitsblattes G 260 als Austausch-\n* Hinweis der Schriftleitung:\ngas oder als Zusatzgas zur Konditionierung erfüllen\nAbfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I\nund insoweit die Grundgase der 2. Gasfamilie in der        S. 3379), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 22 des Gesetzes vom\nöffentlichen Gasversorgung ersetzen oder ergänzen.         24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013                1047\n4. Gefahrenmerkmale der Abfälle, Stoffe, mit denen sie                                   §4\nnicht vermischt werden dürfen, und Vorsichtsmaß-\nErrichtung und\nnahmen beim Umgang mit diesen Abfällen.\nBeschaffenheit der Anlagen\n(3) Der Betreiber muss vor Annahme gefährlicher              (1) Abfallerbrennungs- oder -mitverbrennungsanla-\nAbfälle in der Abfallverbrennungs- oder -mitverbren-          gen sind so auszulegen, zu errichten und zu betreiben,\nnungsanlage mindestens folgende Maßnahmen durch-              dass ein unerlaubtes und unbeabsichtigtes Freisetzen\nführen:                                                       von Schadstoffen in den Boden, in das Oberflächen-\nwasser oder das Grundwasser vermieden wird. Außer-\n1. Prüfung der Dokumente, die in der Richtlinie\ndem muss für das auf dem Gelände der Abfallverbren-\n2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des\nnungs- oder -mitverbrennungsanlage anfallende verun-\nRates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur\nreinigte Regenwasser und für verunreinigtes Wasser,\nAufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom\ndas bei Störungen oder bei der Brandbekämpfung an-\n22.11.2008, S. 3, L 127 vom 26.5.2009, S. 24)\nfällt, eine ausreichende Speicherkapazität vorgesehen\n(Abfallrahmenrichtlinie) und gegebenenfalls in der\nwerden. Sie ist ausreichend, wenn das anfallende Was-\nVerordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen\nser geprüft und erforderlichenfalls vor der Ableitung be-\nParlaments und des Rates vom 14. Juni 2006\nhandelt werden kann.\nüber die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom\n12.7.2006, S. 1, L 318 vom 28.11.2008, S. 15), die          (2) Der Betreiber hat eine Abfallverbrennungsanlage\nzuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 135/2012           für feste Abfälle oder Stoffe nach § 1 Absatz 1 vor In-\n(ABl. L 46 vom 17.2.2012, S. 30) geändert worden         betriebnahme mit einem Bunker auszurüsten, der mit\nist, sowie den Rechtsvorschriften für Gefahrgut-         einer Absaugung zu versehen ist und dessen abge-\ntransporte vorgeschrieben sind, sowie                    saugte Luft der Feuerung zuzuführen ist. Für den Fall,\ndass die Feuerung nicht in Betrieb ist, sind Maßnahmen\n2. Entnahme von repräsentativen Proben und Kontrolle          zur Reinigung und Ableitung der abgesaugten Luft vor-\nder entnommenen Proben, um zu überprüfen, ob die         zusehen.\nAbfälle den Angaben nach Absatz 2 entsprechen\nund den zuständigen Behörden die Feststellung der           (3) Der Betreiber hat eine Abfallmitverbrennungsan-\nArt der behandelten Abfälle zu ermöglichen; die Pro-     lage für feste Abfälle oder Stoffe nach § 1 Absatz 1 vor\nben sind vor dem Abladen zu entnehmen, sofern            Inbetriebnahme mit geschlossenen Lagereinrichtungen\ndies nicht mit unverhältnismäßigem Aufwand ver-          für diese Stoffe auszurüsten. Die bei der Lagerung ent-\nbunden ist.                                              stehende Abluft ist zu fassen.\n(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Abfallver-\nDie Proben gemäß Satz 1 Nummer 2 sind nach der Ver-           brennungs- oder -mitverbrennungsanlagen, soweit die\nbrennung oder Mitverbrennung des betreffenden Ab-             Abfälle oder Stoffe nach § 1 Absatz 1 der Abfallverbren-\nfalls mindestens einen Monat lang aufzubewahren.              nung oder Abfallmitverbrennung ausschließlich in ge-\n(4) Der Betreiber der Anlage hat vor der Annahme          schlossenen Einwegbehältnissen oder aus Mehrweg-\ndes Abfalls in der Abfallverbrennungs- oder -mitver-          behältnissen zugeführt werden.\nbrennungsanlage die Masse einer jeden Abfallart ge-              (5) Für Abfallverbrennungs- oder -mitverbrennungs-\nmäß der Abfallverzeichnis-Verordnung zu bestimmen.            anlagen sind Maßnahmen und Einrichtungen zur Erken-\nnung und Bekämpfung von Bränden vorzusehen. Die\n(5) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Be-        Brandschutzeinrichtungen und -maßnahmen sind so\ntreibers für Abfallverbrennungs- oder -mitverbren-            auszulegen sind, dass im Abfallbunker entstehende\nnungsanlagen Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4               oder eingetragene Brände erkannt und bekämpft wer-\nzulassen, wenn diese Anlagen                                  den können.\n1. Teil einer in Anhang 1 der Verordnung über geneh-             (6) Sind auf Grund der Zusammensetzung der Ab-\nmigungsbedürftige Anlagen in Spalte d mit dem            fälle oder Stoffe nach § 1 Absatz 1 Explosionen im La-\nBuchstaben E gekennzeichneten Anlage sind und            gerbereich nicht auszuschließen, sind abweichend von\nAbsatz 4 andere geeignete Maßnahmen durchzuführen.\n2. nur Abfälle verbrennen oder mitverbrennen, die in-         Die Maßnahmen werden von der zuständigen Behörde\nnerhalb der Anlage entstanden sind.                      näherer bestimmt.\n(6) Flüssige Abfälle oder Stoffe nach § 1 Absatz 1           (7) Der Betreiber hat vor der Inbetriebnahme jede\nsind in geschlossenen, gegen Überdruck gesicherten            Abfallverbrennungs- oder -mitverbrennungslinie einer\nBehältern zu lagern. Bei der Befüllung der Behälter ist       Abfallverbrennungs- oder -mitverbrennungsanlage mit\ndas Gaspendelverfahren anzuwenden oder die Ver-               einem oder mehreren Brennern auszurüsten. Satz 1 ist\ndrängungsluft zu erfassen. Der Betreiber hat vor Inbe-        nicht anzuwenden, sofern die Voraussetzungen des § 9\ntriebnahme einer Abfallverbrennungs- oder -mitver-            Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt sind.\nbrennungsanlage offene Übergabestellen mit einer\n(8) Der Betreiber hat eine Abfallverbrennungs- oder\nLuftabsaugung auszurüsten. Die Verdrängungsluft aus\n-mitverbrennungsanlage vor der Inbetriebnahme mit\nden Behältern sowie die abgesaugte Luft sind der\nautomatischen Vorrichtungen auszurüsten, durch die\nFeuerung zuzuführen. Bei Stillstand der Feuerung ist\nsichergestellt wird, dass\neine Annahme an offenen Übergabestellen oder ein Fül-\nlen von Lagertanks nur zulässig, wenn emissionsmin-           1. eine Beschickung der Anlagen mit Abfällen oder\ndernde Maßnahmen, insbesondere die Gaspendelung                   Stoffen nach § 1 Absatz 1 erst möglich ist, wenn\noder eine Abgasreinigung, angewandt werden.                       beim Anfahren die Mindesttemperatur erreicht ist,","1048               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013\n2. eine Beschickung der Anlagen mit Abfällen oder              bei der Verbrennung von Abfällen oder Stoffen nach § 1\nStoffen nach § 1 Absatz 1 nur so lange erfolgen           Absatz 1 entstehen, nach der letzten Verbrennungsluft-\nkann, wie die Mindesttemperatur aufrechterhalten          zuführung eine Mindesttemperatur von 850 Grad Cel-\nwird,                                                     sius eingehalten wird.\n3. eine Beschickung der Anlagen mit Abfällen oder                 (2) Bei der Verbrennung von gefährlichen Abfällen\nStoffen nach § 1 Absatz 1 unterbrochen wird, wenn         mit einem Halogengehalt aus halogenorganischen Stof-\ninfolge eines Ausfalls oder einer Störung von Abgas-      fen von mehr als 1 Prozent des Gewichts, berechnet als\nreinigungseinrichtungen eine Überschreitung eines         Chlor, hat der Betreiber dafür zu sorgen, dass abwei-\nkontinuierlich überwachten Emissionsgrenzwertes           chend von Absatz 1 eine Mindesttemperatur von\neintreten kann; dabei sind sicherheitstechnische          1 100 Grad Celsius eingehalten wird.\nBelange des Brand- und Explosionsschutzes zu be-             (3) Die Mindesttemperatur muss auch unter ungüns-\nachten.                                                   tigsten Bedingungen bei gleichmäßiger Durchmischung\n(9) Die Abfallverbrennungs- oder -mitverbrennungs-         der Verbrennungsgase mit der Verbrennungsluft für\nanlagen sind mit Registriereinrichtungen auszurüsten,          eine Verweilzeit von mindestens zwei Sekunden einge-\ndurch die Verriegelungen oder Abschaltungen durch              halten werden.\ndie automatischen Vorrichtungen nach Absatz 8 regis-\n(4) Die Messung der Mindesttemperatur hat in der\ntriert werden.\nNähe der Innenwand des Brennraumes zu erfolgen.\n(10) Sonstige Anforderungen, die sich aus der              Die zuständige Behörde kann genehmigen, dass die\nVerordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und               Messung an einer anderen repräsentativen Stelle des\nVerbrennungsmotoranlagen oder aus § 5 Absatz 1                 Brennraums oder Nachverbrennungsraums erfolgen\nNummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes un-               kann. Die Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung\nter Beachtung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvor-           der repräsentativen Stelle erfolgt mit Zustimmung der\nschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Techni-             zuständigen Behörde im Rahmen der Inbetriebnahme\nsche Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft)             der Anlage.\nvom 24. Juli 2002 (GMBl. S. 511) in der jeweils gelten-\n(5) Die Einhaltung der Mindesttemperatur und der\nden Fassung ergeben, bleiben unberührt.\nMindestverweilzeit ist zumindest einmal bei Inbetrieb-\nnahme der Anlage durch Messungen oder durch ein\n§5\nvon der zuständigen Behörde anerkanntes Gutachten\nBetriebsbedingungen                         nachzuweisen.\n(1) Eine Abfallverbrennungsanlage ist so zu errichten         (6) Abweichend von Absatz 1 bis 3 können die zu-\nund zu betreiben, dass                                         ständigen Behörden andere Mindesttemperaturen oder\n1. ein weitgehender Ausbrand der Abfälle oder der              Mindestverweilzeiten (Verbrennungsbedingungen) zu-\nStoffe nach § 1 Absatz 1 erreicht wird und                lassen, sofern\n2. in der Schlacke und in der Rostasche ein Gehalt an          1. die sonstigen Anforderungen dieser Verordnung ein-\norganisch gebundenem Gesamtkohlenstoff von we-                gehalten werden und\nniger als 3 Prozent oder ein Glühverlust von weniger      2. nachgewiesen wird, dass durch die Änderung der\nals 5 Prozent des Trockengewichtes eingehalten                Verbrennungsbedingungen keine größeren Abfall-\nwird.                                                         mengen und keine Abfälle mit einem höheren Gehalt\n(2) Soweit es zur Erfüllung der Anforderungen nach             an organischen Schadstoffen, insbesondere an po-\nAbsatz 1 erforderlich ist, sind die Abfälle oder Stoffe            lyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, po-\nnach § 1 Absatz 1 vorzubehandeln. Die Vorbehandlung                lyhalogenierten Dibenzodioxinen, polyhalogenierten\nerfolgt in der Regel durch Zerkleinern oder Mischen                Dibenzofuranen oder polyhalogenierten Biphenylen,\noder durch das Öffnen von Einwegbehältnissen.                      entstehen, als unter den in Absatz 1 bis 3 festgeleg-\n(3) Entgegen den Anforderungen nach Absatz 2 sol-              ten Bedingungen zu erwarten wären.\nlen infektiöse krankenhausspezifische Abfälle in die           Der Nachweis nach Satz 1 Nummer 2 ist zumindest\nFeuerung gebracht werden, ohne vorher mit anderen              einmal bei der Inbetriebnahme der Abfallverbrennungs-\nAbfallarten vermischt oder anderweitig vorbehandelt            anlage unter den geänderten Verbrennungsbedingun-\nworden zu sein.                                                gen durch Messungen oder durch ein von der zustän-\n(4) Die Abfallmitverbrennungsanlagen sind so zu be-        digen Behörde anerkanntes Gutachten zu erbringen.\ntreiben, dass eine möglichst vollständige Verbrennung          Die zuständigen Behörden haben Ausnahmegenehmi-\nvon Abfällen und Stoffen nach § 1 Absatz 1 erreicht            gungen nach Satz 1 den zuständigen obersten Immis-\nwird.                                                          sionsschutzbehörden der Länder zur Weiterleitung an\ndie Europäische Kommission vorzulegen.\n(5) Flugascheablagerungen sind möglichst gering zu\nhalten, insbesondere durch geeignete Abgasführung                 (7) Für bestehende Anlagen gilt der Nachweis für\nsowie häufige Reinigung von Kesseln, Heizflächen,              ausreichende Verbrennungsbedingungen auch als er-\nKesselspeisewasser-Vorwärmern und Abgaszügen.                  bracht, sofern zumindest einmal nach der Inbetrieb-\nnahme der Anlage durch Messungen nachgewiesen\n§6                                wird, dass keine höheren Emissionen, insbesondere\nan polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen,\nVerbrennungsbedingungen                        polyhalogenierten Dibenzodioxinen, polyhalogenierten\nfür Abfallverbrennungsanlagen                    Dibenzofuranen oder polyhalogenierten Biphenylen,\n(1) Abfallverbrennungsanlagen sind so zu errichten         entstehen als bei den jeweils nach Absatz 1 bis 3 fest-\nund zu betreiben, dass für die Verbrennungsgase, die           gelegten Verbrennungsbedingungen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013              1049\n(8) Während des Anfahrens und bei drohender Un-            Die zuständigen Behörden haben Ausnahmegenehmi-\nterschreitung der Mindesttemperatur müssen die Bren-          gungen nach Satz 1 den zuständigen obersten Immis-\nner mit Erdgas, Flüssiggas, Wasserstoff, gasförmigen          sionsschutzbehörden der Länder zur Weiterleitung an\nBrennstoffen nach Nummer 1.2.2 des Anhangs 1 der              die Europäische Kommission vorzulegen.\nVerordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen,\nleichtem Heizöl oder sonstigen flüssigen Stoffen nach                                    §8\n§ 1 Absatz 1, soweit auf Grund ihrer Zusammensetzung\nkeine anderen oder höheren Emissionen als bei der Ver-                          Emissionsgrenzwerte\nbrennung von leichtem Heizöl auftreten können, betrie-                     für Abfallverbrennungsanlagen\nben werden.                                                      (1) Abfallverbrennungsanlagen sind so zu errichten\n(9) Beim Abfahren von Abfallverbrennungsanlagen            und zu betreiben, dass\noder einzelnen Abfallverbrennungslinien müssen die            1. kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenz-\nBrenner zur Aufrechterhaltung der Verbrennungsbedin-              werte überschreitet:\ngungen so lange betrieben werden, bis sich keine Ab-\nfälle oder Stoffe nach § 1 Absatz 1 mehr im Feuerraum             a) Gesamtstaub                             5 mg/m3,\nbefinden. Die Brenner sind ausschließlich mit den in              b) organische Stoffe,\nAbsatz 8 genannten Brennstoffen zu betreiben. Satz 1                 angegeben als Gesamtkohlenstoff,       10 mg/m3,\nist nicht auf die sonstigen flüssigen Stoffe nach § 1 Ab-\nsatz 1 anzuwenden, soweit auf Grund ihrer Zusammen-               c) gasförmige anorganische\nsetzung keine anderen oder keine höheren Emissionen                  Chlorverbindungen,\nals bei der Verbrennung von leichtem Heizöl auftreten                angegeben als Chlorwasserstoff,        10 mg/m3,\nkönnen und sie zur Aufrechterhaltung der Verbren-                 d) gasförmige anorganische\nnungsbedingungen eingesetzt werden.                                  Fluorverbindungen,\nangegeben als Fluorwasserstoff,         1 mg/m3,\n§7\ne) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid,\nVerbrennungsbedingungen                               angegeben als Schwefeldioxid,          50 mg/m3,\nfür Abfallmitverbrennungsanlagen\nf) Stickstoffmonoxid und\n(1) Abfallmitverbrennungsanlagen sind so zu errich-               Stickstoffdioxid,\nten und zu betreiben, dass für die Verbrennungsgase,                 angegeben als Stickstoffdioxid,       150 mg/m3,\ndie bei der Abfallmitverbrennung entstehen, eine\nMindesttemperatur von 850 Grad Celsius eingehalten                g) Quecksilber und seine\nwird.                                                                Verbindungen,\nangegeben als Quecksilber,           0,03 mg/m3,\n(2) Bei der Verbrennung von gefährlichen Abfällen\nmit einem Halogengehalt aus halogenorganischen Stof-              h) Kohlenmonoxid                          50 mg/m3,\nfen von mehr als 1 Prozent des Gewichts, berechnet als            i) Ammoniak, sofern zur Minderung\nChlor, hat der Betreiber dafür zu sorgen, dass abwei-                der Emissionen von Stickstoffoxiden\nchend von Absatz 1 eine Mindesttemperatur von                        ein Verfahren zur selektiven\n1 100 Grad Celsius eingehalten wird.                                 katalytischen oder nichtkatalytischen\n(3) Die Mindesttemperatur muss auch unter ungüns-                 Reduktion eingesetzt wird              10 mg/m3;\ntigsten Bedingungen für eine Verweilzeit von mindes-          2. kein Halbstundenmittelwert die folgenden Emis-\ntens zwei Sekunden eingehalten werden.                            sionsgrenzwerte überschreitet:\n(4) Die Messung der Mindesttemperatur hat an einer             a) Gesamtstaub                            20 mg/m3,\ndurch die zuständige Behörde in der Genehmigung\nfestgelegten repräsentativen Stelle des Brennraums                b) organische Stoffe,\noder Nachverbrennungsraums zu erfolgen. Die Über-                    angegeben als Gesamtkohlenstoff,       20 mg/m3,\nprüfung und gegebenenfalls Anpassung der repräsen-                c) gasförmige anorganische\ntativen Stelle erfolgt mit Zustimmung der zuständigen                Chlorverbindungen,\nBehörde im Rahmen der Inbetriebnahme der Anlage.                     angegeben als Chlorwasserstoff,        60 mg/m3,\n(5) Die Einhaltung der Mindesttemperatur und der\nd) gasförmige anorganische\nMindestverweilzeit ist zumindest einmal bei Inbetrieb-               Fluorverbindungen,\nnahme der Anlage durch Messungen oder durch ein\nangegeben als Fluorwasserstoff,         4 mg/m3,\nvon der zuständigen Behörde anerkanntes Gutachten\nnachzuweisen.                                                     e) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid,\nangegeben als Schwefeldioxid,         200 mg/m3,\n(6) Abweichend von den Absatz 1 bis 3 kann die zu-\nständige Behörde andere Verbrennungsbedingungen                   f) Stickstoffmonoxid und\nzulassen, sofern                                                     Stickstoffdioxid,\nangegeben als Stickstoffdioxid,       400 mg/m3,\n1. die sonstigen Anforderungen dieser Verordnung ein-\ngehalten werden und                                           g) Quecksilber und seine\nVerbindungen,\n2. die Emissionsgrenzwerte nach § 8 Absatz 1 für or-\nangegeben als Quecksilber,           0,05 mg/m3,\nganische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff,\nund für Kohlenmonoxid eingehalten werden.                     h) Kohlenmonoxid                         100 mg/m3,","1050              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013\ni) Ammoniak, sofern zur Minderung                         der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen\nder Emissionen von Stickstoffoxiden                    gelten die Regelungen in der Anlage 3 Nummer 2 auch\nein Verfahren zur selektiven                           dann, wenn abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1\nkatalytischen oder nichtkatalytischen                  Buchstabe a der Anteil der Mitverbrennungsstoffe\nReduktion eingesetzt wird              15 mg/m3;       an der jeweils gefahrenen Feuerungswärmeleistung\n25 Prozent übersteigt.\n3. kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahme-\nzeit gebildet ist, die Emissionsgrenzwerte nach An-          (3) Werden in Anlagen nach Absatz 2 mehr als\nlage 1 überschreitet.                                     40 Prozent der jeweils gefahrenen Feuerungswärme-\nleistung aus gefährlichen Abfällen einschließlich des\n(2) Für Abfallverbrennungsanlagen mit einer Feue-          für deren Verbrennung zusätzlich benötigten Brenn-\nrungswärmeleistung von weniger als 50 MW gilt                 stoffs erzeugt, gelten abweichend von Absatz 2 die\n1. abweichend von Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a               Grenzwerte nach § 8 Absatz 1 und § 10 Absatz 1. Für\nein Emissionsgrenzwert für Gesamtstaub von                die Ermittlung des prozentualen Anteils nach Satz 1 un-\n10 mg/m3 für den Tagesmittelwert und                      berücksichtigt bleiben flüssige brennbare Abfälle und\nStoffe nach § 1 Absatz 1, wenn\n2. abweichend von Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f\nein Emissionsgrenzwert für Stickstoffmonoxid und          1. deren Massengehalt an polychlorierten aromati-\nStickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid,             schen Kohlenwasserstoffen, wie zum Beispiel poly-\nvon 200 mg/m3 für den Tagesmittelwert.                        chlorierte Biphenyle oder Pentachlorphenol, weniger\nals 10 Milligramm je Kilogramm und deren unterer\n(3) Die Emissionsgrenzwerte nach Absatz 1 bezie-               Heizwert mindestens 30 Megajoule je Kilogramm\nhen sich auf einen Bezugssauerstoffgehalt von 11 Pro-             beträgt oder\nzent. Soweit ausschließlich gasförmige Stoffe, die bei\nder Pyrolyse oder Vergasung von Abfällen entstehen,           2. auf Grund ihrer Zusammensetzung keine anderen\noder Altöle im Sinne von § 1a Absatz 1 der Altölverord-           oder keine höheren Emissionen als bei der Verbren-\nnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April              nung von leichtem Heizöl auftreten können.\n2002 (BGBl. I S. 1368), die zuletzt durch Artikel 5 Ab-          (4) Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen\nsatz 14 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I            Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas, wie er in An-\nS. 212) geändert worden ist, eingesetzt werden, beträgt       lage 3 festgelegt oder nach dem in Anlage 3 vorgege-\nder Bezugssauerstoffgehalt 3 Prozent.                         benen Verfahren ermittelt wurde. Soweit in Anlage 3\nnicht anders festgelegt ist, dürfen die Halbstundenmit-\n§9                                telwerte das Zweifache der jeweils festgelegten Tages-\nmittelwerte nicht überschreiten. Soweit Emissions-\nEmissionsgrenzwerte                         grenzwerte nach Anlage 3 Nummer 3 von der Feue-\nfür Abfallmitverbrennungsanlagen                   rungswärmeleistung abhängig sind, ist für abfallmit-\n(1) Abfallmitverbrennungsanlagen sind so zu errich-        verbrennende Großfeuerungsanlagen die Feuerungs-\nten und zu betreiben, dass folgende Emissionsgrenz-           wärmeleistung gemäß § 3 der Verordnung über Groß-\nwerte in den Abgasen eingehalten werden:                      feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoran-\nlagen maßgeblich.\n1. die Emissionsgrenzwerte nach Anlage 3, sofern\n(5) Die zuständige Behörde hat die jeweiligen Emis-\na) die Anlage nicht mehr als 25 Prozent der jeweils       sionsgrenzwerte, insbesondere soweit sie nach An-\ngefahrenen Feuerungswärmeleistung einer Abfall-        lage 3 rechnerisch zu ermitteln sind oder abweichend\nmitverbrennungslinie aus Mitverbrennungsstoffen        festgelegt werden können, im Genehmigungsbescheid\nerzeugt, und                                           oder in einer nachträglichen Anordnung festzusetzen.\nb) bei Einsatz gemischter Siedlungsabfälle nur auf-\nbereitete gemischte Siedlungsabfälle eingesetzt                                   § 10\nwerden, sowie                                                               Im Jahresmittel\n2. die Emissionsgrenzwerte nach § 8 Absatz 1 und § 10                   einzuhaltende Emissionsgrenzwerte\nAbsatz 1, sofern                                             (1) Abfallverbrennungsanlagen sind so zu errichten\na) die Anlage mehr als 25 Prozent der jeweils gefah-      und zu betreiben, dass kein Jahresmittelwert folgende\nrenen Feuerungswärmeleistung einer Abfallmit-          Emissionsgrenzwerte überschreitet:\nverbrennungslinie aus Mitverbrennungsstoffen er-       1. Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid,\nzeugt oder                                                 angegeben als Stickstoffdioxid,          100 mg/m3,\nb) bei Einsatz gemischter Siedlungsabfälle keine          2. Quecksilber und seine Verbindungen,\naufbereiteten gemischten Siedlungsabfälle einge-           angegeben als Quecksilber,              0,01 mg/m3.\nsetzt werden.\n(2) Abfallmitverbrennungsanlagen sind so zu errich-\nMitverbrennungsstoffe sind dabei die eingesetzten Ab-         ten und zu betreiben, dass kein Jahresmittelwert die\nfälle und Stoffe nach § 1 Absatz 1 sowie die für ihre         Emissionsgrenzwerte gemäß Anlage 3 Nummer 2.3,\nMitverbrennung zusätzlich benötigten Brennstoffe.             3.7 oder 4.3 überschreitet.\n(2) Für Anlagen zur Herstellung von Zementklinker             (3) Die Absätze 1 und 2 sind für bestehende Anlagen\noder Zementen oder für Anlagen zum Brennen von                mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder\nKalkstein gemäß Nummer 2.3 oder 2.4 des Anhangs 1             weniger nicht anzuwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013                  1051\n§ 11                             genutzt wird, eine elektrische Klemmenleistung von\nAbleitungsbedingungen für Abgase                   mehr als einem halben Megawatt erzeugbar ist, elektri-\nschen Strom zu erzeugen.\nDie Abgase sind in kontrollierter Weise so abzuleiten,\ndass ein ungestörter Abtransport mit der freien Luft-\nAbschnitt 3\nströmung ermöglicht wird. Zur Ermittlung der Ablei-\ntungshöhen sind die Anforderungen der Technischen                      Messung und Überwachung\nAnleitung zur Reinhaltung der Luft zu berücksichtigen.\nDie näheren Bestimmungen sind in der Genehmigung                                        § 14\nfestzulegen.\nMessplätze\n§ 12                                 Der Betreiber hat vor Inbetriebnahme einer Anlage\nBehandlung der bei der                       für die Messungen zur Feststellung der Emissionen\nAbfallverbrennung und Abfall-                    oder der Verbrennungsbedingungen sowie zur Ermitt-\nmitverbrennung entstehenden Rückstände                 lung der Bezugs- oder Betriebsgrößen Messplätze ein-\nzurichten. Die Messplätze nach Satz 1 sollen ausrei-\n(1) Rückstände, wie Schlacken, Rostaschen, Filter-        chend groß, leicht begehbar und so beschaffen sein\nund Kesselstäube sowie Reaktionsprodukte und sons-           sowie so ausgewählt werden, dass repräsentative und\ntige Abfälle der Abgasbehandlung, sind nach § 5 Ab-          einwandfreie Messungen gewährleistet sind. Näheres\nsatz 1 Nummer 3 des Bundes-Immissionsschutzgeset-            bestimmt die zuständige Behörde.\nzes zu vermeiden, zu verwerten oder zu beseitigen. So-\nweit die Verwertung der Rückstände technisch nicht\n§ 15\nmöglich oder unzumutbar ist, sind sie ohne Beeinträch-\ntigung des Wohls der Allgemeinheit zu beseitigen.                    Messverfahren und Messeinrichtungen\n(2) Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass Filter-           (1) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass für Mes-\nund Kesselstäube, die bei der Abgasentstaubung sowie         sungen die dem Stand der Messtechnik entsprechen-\nbei der Reinigung von Kesseln, Heizflächen und Abgas-        den Messverfahren angewendet und geeignete Mess-\nzügen anfallen, getrennt von anderen festen Abfällen         einrichtungen, die den Anforderungen der Anlage 4\nerfasst werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen mit einer      Nummer 1 bis 4 entsprechen, verwendet werden. Nä-\nWirbelschichtfeuerung.                                       heres bestimmt die zuständige Behörde.\n(3) Soweit es zur Erfüllung der Pflichten nach Ab-            (2) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Pro-\nsatz 1 erforderlich ist, sind die Bestandteile an organi-    benahme und Analyse aller Schadstoffe sowie die Qua-\nschen und löslichen Stoffen in den Abfällen und sons-        litätssicherung von automatischen Messsystemen und\ntigen Stoffen zu vermindern.                                 die Referenzmessverfahren zur Kalibrierung automati-\n(4) Die Förder- und Lagersysteme für schadstoffhal-       scher Messsysteme nach CEN-Normen des Euro-\ntige, staubförmige Rückstände sind so auszulegen und         päischen Komitees für Normung durchgeführt werden.\nzu betreiben, dass hiervon keine relevanten diffusen         Sind keine CEN-Normen verfügbar, so werden ISO-\nEmissionen ausgehen können. Dies gilt besonders hin-         Normen, nationale Normen oder sonstige internationale\nsichtlich notwendiger Wartungs- und Reparaturarbeiten        Normen angewandt, die sicherstellen, dass Daten von\nan verschleißanfälligen Anlagenteilen. Der Betreiber hat     gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität ermittelt\ndafür zu sorgen, dass trockene Filter- und Kessel-           werden.\nstäube, Reaktionsprodukte der Abgasbehandlung und                (3) Der Betreiber hat den ordnungsgemäßen Einbau\ntrocken abgezogene Schlacken in geschlossenen Be-            von Mess- und Auswerteeinrichtungen zur kontinuier-\nhältnissen befördert oder zwischengelagert werden.           lichen Überwachung vor der Inbetriebnahme der Abfall-\n(5) Vor der Festlegung der Verfahren für die Verwer-      verbrennungs- oder -mitverbrennungsanlage der zu-\ntung oder Beseitigung der bei der Abfallverbrennung          ständigen Behörde durch die Bescheinigung einer\noder -mitverbrennung entstehenden Abfälle, insbeson-         Stelle für Kalibrierungen nachzuweisen, die von der zu-\ndere der Schlacken, Rostaschen und der Filter- und           ständigen Landesbehörde oder der nach Landesrecht\nKesselstäube, ist ihr Schadstoffpotenzial, insbesondere      bestimmten Behörde nach § 29b Absatz 2 des Bundes-\nderen physikalische und chemische Eigenschaften              Immissionsschutzgesetzes bekannt gegeben wurde.\nsowie deren Gehalt an schädlichen Verunreinigungen,              (4) Der Betreiber hat Messeinrichtungen, die zur\ndurch geeignete Analysen zu ermitteln. Die Analysen          kontinuierlichen Feststellung der Emissionen oder der\nsind für die gesamte lösliche Fraktion und die               Verbrennungsbedingungen sowie zur Ermittlung der\nSchwermetalle im löslichen und unlöslichen Teil durch-       Bezugs- oder Betriebsgrößen eingesetzt werden, durch\nzuführen.                                                    eine Stelle, die von einer nach Landesrecht zuständi-\ngen Behörde nach § 29b Absatz 2 des Bundes-Immis-\n§ 13                             sionsschutzgesetzes bekannt gegebenen wurde, ge-\nWärmenutzung                            mäß Absatz 5\nWärme, die in Abfallverbrennungs- oder -mitverbren-       1. kalibrieren zu lassen und\nnungsanlagen entsteht und die nicht an Dritte abge-\n2. auf Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen.\ngeben wird, ist in Anlagen des Betreibers zu nutzen,\nsoweit dies nach Art und Standort dieser Anlagen tech-           (5) Die Funktionsfähigkeit ist jährlich mittels Parallel-\nnisch möglich und zumutbar ist. Der Betreiber hat,           messung unter Verwendung der Referenzmethode prü-\nsoweit aus entstehender Wärme, die nicht an Dritte ab-       fen zu lassen. Die Kalibrierung ist jeweils nach der Er-\ngegeben wird oder die nicht in Anlagen des Betreibers        richtung und jeder wesentlichen Änderung durchführen","1052              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013\nzu lassen, sobald der ungestörte Betrieb erreicht ist,           (5) Der Betreiber hat auf Verlangen der zuständigen\njedoch frühestens drei Monate und spätestens sechs            Behörde Massenkonzentrationen der Emissionen nach\nMonate nach Inbetriebnahme. Die Kalibrierung ist min-         § 8 Absatz 1 Nummer 3 kontinuierlich zu messen, wenn\ndestens alle drei Jahre zu wiederholen.                       geeignete Messeinrichtungen verfügbar sind.\n(6) Der Betreiber hat die Berichte über das Ergebnis          (6) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 kön-\nder Kalibrierung und der Prüfung der Funktionsfähigkeit       nen die zuständigen Behörden auf Antrag des Betrei-\nder zuständigen Behörde innerhalb von zwölf Wochen            bers Einzelmessungen für Chlorwasserstoff, Fluorwas-\nnach Kalibrierung und Prüfung vorzulegen.                     serstoff, Schwefeltrioxid und Schwefeldioxid zulassen,\nwenn durch den Betreiber sichergestellt ist, dass die\n§ 16                               Emissionen dieser Schadstoffe nicht höher sind als\ndie dafür festgelegten Emissionsgrenzwerte.\nKontinuierliche Messungen\n(7) Der Betreiber hat zur Feststellung des Schwefel-\n(1) Der Betreiber hat unter Berücksichtigung der\nabscheidegrades neben der Messung der Emissionen\nAnforderungen gemäß Anlage 4 folgende Parameter\nan Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas den\nkontinuierlich zu ermitteln, zu registrieren und auszu-\nSchwefelgehalt im eingesetzten Brennstoff regelmäßig\nwerten:\nzu ermitteln. Dabei bestimmt die zuständige Behörde\n1. die Massenkonzentration der Emissionen nach § 8            näher, wie nachgewiesen wird, dass die Schwefelab-\nAbsatz 1 Nummer 1 und 2 sowie der Nummern 2.1,            scheidegrade als Tagesmittelwert eingehalten werden.\n2.2, 2.3, 3.1 bis 3.6 sowie 4.1 und 4.2 gemäß An-\nlage 3,                                                      (8) Für Quecksilber und seine Verbindungen, ange-\ngeben als Quecksilber, soll die zuständige Behörde auf\n2. den Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas,                  Antrag auf die kontinuierliche Messung verzichten,\n3. die Temperaturen nach § 6 Absatz 1 oder 2 sowie            wenn zuverlässig nachgewiesen ist, dass die Emissi-\n§ 7 Absatz 1 oder 2 und                                   onsgrenzwerte nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buch-\nstabe g und Nummer 2 Buchstabe g oder nach Anlage 3\n4. die zur Beurteilung des ordnungsgemäßen Betriebs           Nummer 2.1, 2.2, 3.5, 3.6, 4.1 und 4.2 nur zu weniger\nerforderlichen Betriebsgrößen, insbesondere die Ab-       als 20 vom Hundert in Anspruch genommen werden.\ngastemperatur, das Abgasvolumen, den Feuchtege-\nhalt und den Druck.\n§ 17\nDer Betreiber hat hierzu die Abfallverbrennungs- oder\n-mitverbrennungsanlagen vor Inbetriebnahme mit ge-                         Auswertung und Beurteilung\neigneten Messeinrichtungen und Messwertrechnern                          von kontinuierlichen Messungen\nauszurüsten. Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2            (1) Während des Betriebs der Abfallverbrennungs-\ngilt nicht, soweit Emissionen einzelner Stoffe nach § 8       oder -mitverbrennungsanlagen ist aus den nach § 16\nAbsatz 1 Nummer 1 oder nach Nummer 2.1, 2.3, 3.1              ermittelten Messwerten für jede aufeinander folgende\nbis 3.5 sowie 4.1 der Anlage 3 nachweislich auszu-            halbe Stunde jeweils der Halbstundenmittelwert zu bil-\nschließen oder allenfalls in geringen Konzentrationen         den und nach Anlage 5 auf den Bezugssauerstoffgehalt\nzu erwarten sind und soweit die zuständige Behörde            umzurechnen. Für die Stoffe, deren Emissionen durch\neine entsprechende Ausnahme erteilt hat.                      Abgasreinigungseinrichtungen gemindert und begrenzt\n(2) Messeinrichtungen für den Feuchtegehalt sind           werden, darf die Umrechnung der Messwerte nur für\nnicht notwendig, wenn das Abgas vor der Ermittlung            die Zeiten erfolgen, in denen der gemessene Sauer-\nder Massenkonzentration der Emissionen getrocknet             stoffgehalt über dem Bezugssauerstoffgehalt liegt.\nwird.                                                         Aus den Halbstundenmittelwerten ist für jeden Tag der\nTagesmittelwert, bezogen auf die tägliche Betriebszeit\n(3) Ergibt sich aufgrund der eingesetzten Abfälle          einschließlich der An- oder Abfahrvorgänge, zu bilden.\noder Stoffe nach § 1 Absatz 1, der Bauart, der Betriebs-\nweise oder von Einzelmessungen, dass der Anteil des              (2) Über die Ergebnisse der kontinuierlichen Mes-\nStickstoffdioxids an den Stickstoffdioxidemissionen           sungen hat der Betreiber für jedes Kalenderjahr einen\nunter 10 Prozent liegt, soll die zuständige Behörde auf       Messbericht zu erstellen und der zuständigen Behörde\ndie kontinuierliche Messung des Stickstoffdioxids ver-        bis zum 31. März des Folgejahres vorzulegen. Der\nzichten und die Bestimmung des Anteils durch Berech-          Betreiber hat den Bericht nach Satz 1 sowie die zuge-\nnung zulassen. In diesem Fall hat der Betreiber Nach-         hörigen Aufzeichnungen der Messgeräte fünf Jahre\nweise über den Anteil des Stickstoffdioxids bei der Ka-       nach Ende des Berichtszeitraums nach Satz 1 aufbe-\nlibrierung zu führen und der zuständigen Behörde auf          wahren. Soweit die Messergebnisse der zuständigen\nVerlangen vorzulegen. Der Betreiber hat die Nachweise         Behörde durch geeignete telemetrische Übermittlung\njeweils fünf Jahre nach der Kalibrierung aufzubewah-          vorliegen, entfällt die Pflicht nach Satz 1, ihr den Mess-\nren.                                                          bericht vorzulegen.\n(4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist auf gasförmige               (3) Der Betreiber hat in den Messbericht nach Ab-\nanorganische Fluorverbindungen nicht anzuwenden,              satz 2 Folgendes aufzunehmen:\nwenn Reinigungsstufen für gasförmige anorganische\n1. die Häufigkeit und die Dauer einer Nichteinhaltung\nChlorverbindungen betrieben werden, die sicherstellen,\nder Anforderungen nach § 6 Absatz 1 bis 3 oder\ndass die Emissionsgrenzwerte nach § 8 Absatz 1 Num-\nnach § 7 Absatz 1 bis 3 und\nmer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c oder\nnach Nummer 2.1, 2.2, 3.5, 3.6, 4.1 und 4.2 gemäß An-         2. die Aufzeichnungen         der  Registriereinrichtungen\nlage 3 nicht überschritten werden.                                nach § 4 Absatz 9.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013               1053\n(4) Der Betreiber hat die Jahresmittelwerte gemäß         Messungen zur Bestimmung der Emissionen an Stoffen\n§ 10 werden auf der Grundlage der nach Anlage 4 va-           nach\nlidierten Tagesmittelwerte zu berechnen; hierzu sind die      1. Anlage 1 Buchstabe a bis c mit Ausnahme von\nTagesmittelwerte eines Kalenderjahres zusammenzu-                 Benzo(a)pyren mindestens eine halbe Stunde; sie\nzählen und durch die Anzahl der Tagesmittelwerte zu               soll zwei Stunden nicht überschreiten,\nteilen. Der Betreiber hat für jedes Kalenderjahr einen\nNachweis über die Jahresmittelwerte zu führen und             2. Anlage 1 Buchstabe d sowie Benzo(a)pyren mindes-\nder zuständigen Behörde bis zum 31. März des Folge-               tens sechs Stunden; sie soll acht Stunden nicht\njahres auf Verlangen vorzulegen. Die Nachweise sind               überschreiten.\nfünf Jahre nach Ende des Nachweiszeitraums aufzube-           Für die in Anlage 1 Buchstabe d oder Anlage 2 genann-\nwahren.                                                       ten Stoffe soll die Nachweisgrenze des eingesetzten\n(5) Die Emissionsgrenzwerte sind eingehalten, wenn        Analyseverfahrens nicht über 0,005 Nanogramm je Ku-\nbikmeter Abgas liegen.\n1. kein Ergebnis eines nach Anlage 4 validierten Tages-\nmittelwertes den jeweils maßgebenden Emissions-\n§ 19\ngrenzwert nach § 8 Absatz 1 Nummer 1, Anlage 3\nNummer 2.1, 2.3, 3.1 bis 3.5 sowie 4.1 überschreitet,                          Berichte und\nBeurteilung von Einzelmessungen\n2. kein Ergebnis eines nach Anlage 4 validierten Halb-\nstundenmittelwertes den jeweils maßgebenden                 (1) Der Betreiber hat über die Ergebnisse der Einzel-\nEmissionsgrenzwert nach § 8 Absatz 1 Nummer 2,           messungen nach § 18 einen Messbericht zu erstellen\nAnlage 3 Nummer 2.2, 2.3, 3.4, 3.6 sowie 4.2 über-       und diesen der zuständigen Behörde spätestens acht\nschreitet,                                               Wochen nach den Messungen vorzulegen. Der Mess-\nbericht muss Folgendes enthalten:\n3. kein Ergebnis den jeweils maßgebenden Schwefel-\nabscheidegrad nach Anlage 3 Nummer 3.1 sowie             1. Angaben über die Messplanung,\nNummer 3.3 unterschreitet und                            2. das Ergebnis jeder Einzelmessung,\n4. kein nach Absatz 4 ermittelter Jahresmittelwert den        3. das verwendete Messverfahren und\njeweils maßgebenden Emissionsgrenzwert nach\n§ 10, Anlage 3 Nummer 2.3, Nummer 3.7 sowie              4. die Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der\nNummer 4.3 überschreitet.                                    Messergebnisse von Bedeutung sind.\n(2) Die Emissionsgrenzwerte gelten als eingehalten,\n§ 18                               wenn kein Ergebnis einer Einzelmessung einen Mittel-\nEinzelmessungen                           wert nach § 8 Absatz 1 oder gemäß Anlage 3 über-\nschreitet.\n(1) Der Betreiber hat nach Errichtung oder wesentli-\ncher Änderung einer Abfallverbrennungs- oder -mitver-\n§ 20\nbrennungsanlage bei der Inbetriebnahme durch Mes-\nsungen einer nach § 29b Absatz 2 in Verbindung mit                           Besondere Überwachung\n§ 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt                        der Emissionen an Schwermetallen\ngegebenen Stelle überprüfen zu lassen, ob die Verbren-           (1) Soweit auf Grund der Zusammensetzung der Ab-\nnungsbedingungen nach § 6 Absatz 1 bis 3 oder nach            fälle oder Stoffe nach § 1 Absatz 1 oder anderer Er-\n§ 7 Absatz 1 bis 3 erfüllt werden.                            kenntnisse, insbesondere auf Grund der Beurteilung\n(2) Der Betreiber hat nach Errichtung oder wesent-        von Einzelmessungen, Emissionskonzentrationen an\nlicher Änderung einer Abfallverbrennungs- oder -mitver-       Stoffen nach Anlage 1 Buchstabe a und b zu erwarten\nbrennungsanlage Messungen einer nach § 29b Absatz 2           sind, die 60 Prozent der Emissionsgrenzwerte über-\nin Verbindung mit § 26 des Bundes-Immissionsschutz-           schreiten können, hat der Betreiber die Massenkonzen-\ngesetzes bekannt gegebenen Stelle zur Feststellung,           trationen dieser Stoffe einmal wöchentlich zu ermitteln\nob die Anforderungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 3               und zu dokumentieren. § 18 Absatz 5 gilt entspre-\noder, bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 16 Ab-         chend.\nsatz 6, nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 2 oder An-                (2) Auf die Ermittlung der Massenkonzentrationen\nlage 3 Nummer 2.1, 2.2, 3.1 bis 3.6 sowie 4.1 und 4.2         nach Absatz 1 kann verzichtet werden, wenn durch\nfestgelegten Anforderungen erfüllt werden, nach Ab-           andere Prüfungen, zum Beispiel durch Funktionskon-\nsatz 3 und 4 durchführen zu lassen.                           trollen der Abgasreinigungseinrichtungen, mit aus-\n(3) Die Messungen sind im Zeitraum von zwölf Mo-          reichender Sicherheit festgestellt werden kann, dass\nnaten nach Inbetriebnahme alle zwei Monate mindes-            die Emissionsbegrenzungen nicht überschritten wer-\ntens an einem Tag und anschließend wiederkehrend              den.\nspätestens alle zwölf Monate mindestens an drei Tagen\ndurchführen zu lassen.                                                                   § 21\n(4) Die Messungen sind vorzunehmen, wenn die An-                           Störungen des Betriebs\nlage mit der höchsten Leistung betrieben wird, für die           (1) Ergibt sich aus Messungen, dass Anforderungen\nsie bei den während der Messung verwendeten Abfäl-            an den Betrieb einer Abfallverbrennungs- oder -mitver-\nlen oder Stoffen nach § 1 Absatz 1 für den Dauerbetrieb       brennungsanlage oder zur Begrenzung von Emissionen\nzugelassen ist.                                               nicht erfüllt werden, hat der Betreiber dies der zustän-\n(5) Zur Überwachung der Anforderungen nach § 8            digen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Er hat un-\nAbsatz 1 Nummer 3 beträgt die Probenahmezeit für              verzüglich die erforderlichen Maßnahmen für einen ord-","1054              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013\nnungsgemäßen Betrieb zu treffen; § 4 Absatz 8 Num-                c) Biobrennstoffe,\nmer 2 und 3 bleiben unberührt.                                    d) Torf,\n(2) Die zuständige Behörde trägt durch entspre-\ne) andere feste Brennstoffe mit genauer Angabe der\nchende Überwachungsmaßnahmen dafür Sorge, dass\nBezeichnung des festen Brennstoffs,\nder Betreiber\n1. seinen rechtlichen Verpflichtungen zu einem ord-               f) flüssige Brennstoffe,\nnungsgemäßen Betrieb nachkommt oder                           g) Erdgas,\n2. die Anlage außer Betrieb nimmt.                                h) sonstige Gase mit genauer Angabe der Bezeich-\n(3) Bei Abfallverbrennungs- oder -mitverbrennungs-                nung des Gases,\nanlagen, die aus einer oder mehreren Abfallverbren-           7. für Feuerungsanlagen, auf die Nummer 3.1.2 der\nnungslinien mit gemeinsamen Abgaseinrichtungen                    Anlage 3 anzuwenden ist, den Schwefelgehalt der\nbestehen, soll die Behörde für technisch unvermeid-               verwendeten heimischen festen Brennstoffe und\nbare Ausfälle der Abgasreinigungseinrichtungen in der             den erzielten Schwefelabscheidegrad, gemittelt über\nAnlagengenehmigung den Zeitraum festlegen, wäh-                   jeden Monat und im ersten Jahr der Anwendung von\nrenddessen von den Emissionsgrenzwerten nach § 8                  Nummer 3.1.2 der Anlage 3 auch die technische\nund Anlage 3 unter bestimmten Voraussetzungen ab-                 Begründung dafür, warum die Einhaltung mit den in\ngewichen werden darf. Nicht abgewichen werden darf                Nummer 3.1 der Anlage 3 genannten Regel-Emis-\nvon den Emissionsgrenzwerten für organische Stoffe,               sionsgrenzwerten nicht durchführbar ist,\nangegeben als Gesamtkohlenstoff, und für Kohlen-\nmonoxid nach                                                  8. für Feuerungsanlagen, die im gleitenden Durch-\nschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren nicht\n1. § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und h,                       mehr als 1 500 Betriebsstunden pro Jahr in Betrieb\n2. § 8 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und h und                    sind, die Zahl der Betriebsstunden pro Jahr für das\n3. Anlage 3 Nummer 2.1, 3.1, 3.2, 3.3, 3.5 und 4.1.               Berichtsjahr und die vorangegangenen vier Kalen-\nderjahre,\n(4) Die Anlage darf in Fällen des Absatzes 3 nicht\nlänger weiterbetrieben werden als,                            9. die Angabe, ob die Feuerungsanlage Teil einer Raf-\n1. vier aufeinander folgende Stunden und                          finerie ist.\n2. innerhalb eines Kalenderjahres 60 Stunden.                    (2) Bis einschließlich für das Berichtsjahr 2015 hat\nder Betreiber einer abfallmitverbrennenden Großfeue-\nDie Emissionsbegrenzung für den Gesamtstaub darf\nrungsanlage der zuständigen Behörde jährlich jeweils\neine Massenkonzentration von 150 mg/m3 Abgas, ge-\nbis zum 31. Mai des Folgejahres für jede einzelne An-\nmessen als Halbstundenmittelwert, nicht überschreiten.\nlage gemäß Absatz 1 Nummer 4, 6 und 9 zu berichten.\n§ 4 Absatz 8 und 9, § 8 Absatz 3 sowie § 9 Absatz 4\ngelten entsprechend.                                             (3) Die nach Landesrecht zuständigen obersten Lan-\ndesbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden\n§ 22                               prüfen den Bericht nach Absatz 1 und 2 auf Plausibilität\nund leiten diesen dem Umweltbundesamt bis zum\nJährliche Berichte über Emissionen\n31. Oktober des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres\n(1) Der Betreiber einer abfallmitverbrennenden Groß-       auf elektronischem Weg zur Weiterleitung an die Euro-\nfeuerungsanlage hat der zuständigen Behörde erstmals          päische Kommission zu. Das Umweltbundesamt hat\nfür das Jahr 2016 und dann jährlich jeweils bis zum           die Berichte zu Aufstellungen für jedes einzelne Be-\n31. Mai des Folgejahres für jede einzelne Anlage unter        richtsjahr und Dreijahreszeiträume zusammenzustellen,\nBeachtung von § 9 Absatz 4 Satz 3 zu berichten:               wobei die Angaben zu Feuerungsanlagen in Raffinerien\n1. die installierte Feuerungswärmeleistung der Feue-          gesondert aufzuführen sind.\nrungsanlage, in Megawatt,\n2. die Art der Feuerungsanlage: Kesselfeuerung, Gas-                                 Abschnitt 4\nturbine, Gasmotor, Dieselmotor, andere Feuerungs-                     G e m e i n s a m e Vo r s c h r i f t e n\nanlage mit genauer Angabe der Art der Feuerungs-\nanlage,                                                                                § 23\n3. das Datum der Betriebsaufnahme und der letzten                              Veröffentlichungspflichten\nwesentlichen Änderung der Feuerungsanlage, inklu-\nsive Benennung der wesentlichen Änderung,                    Der Betreiber einer Abfallverbrennungs- oder -mit-\nverbrennungsanlage hat nach erstmaliger Kalibrierung\n4. die Jahresgesamtemissionen, in Megagramm pro\nder Messeinrichtungen und danach einmal jährlich\nJahr, an Schwefeloxiden, angegeben als Schwefel-\nFolgendes zu veröffentlichen:\ndioxid, Stickstoffoxiden, angegeben als Stickstoff-\ndioxid, und Staub, angegeben als Schwebstoffe ins-        1. die Ergebnisse der Emissionsmessungen,\ngesamt,                                                   2. einen Vergleich der Ergebnisse der Emissionsmes-\n5. die jährlichen Betriebsstunden der Feuerungsanlage,            sungen mit den Emissionsgrenzwerten und\n6. den jährlichen Gesamtenergieeinsatz, in Terajoule          3. eine Beurteilung der Verbrennungsbedingungen.\npro Jahr, bezogen auf den unteren Heizwert, aufge-\nschlüsselt in die folgenden Brennstoffkategorien:         Satz 1 gilt nicht für solche Angaben, aus denen Rück-\nschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse\na) Steinkohle,                                            gezogen werden können. Die zuständige Behörde legt\nb) Braunkohle,                                            Art und Form der Veröffentlichung fest.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013                   1055\n§ 24                                Verordnung hinausgehen, sind diese weiterhin maßgeb-\nZulassung von Ausnahmen                        lich. Weitergehende Anforderungen, die sich aus ande-\nren Rechtsvorschriften oder diese konkretisierenden\n(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Be-          Verwaltungsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.\ntreibers Ausnahmen von Vorschriften dieser Verord-\nnung zulassen, soweit unter Berücksichtigung der be-              (3) Der Einsatz gefährlicher Abfälle in einer Anlage,\nsonderen Umstände des Einzelfalls                              die nur für den Einsatz nicht gefährlicher Abfälle geneh-\nmigt ist, ist nach Maßgabe von § 16 Absatz 1 Satz 1\n1. einzelne Anforderungen der Verordnung nicht oder\ndes Bundes-Immissionsschutzgesetzes als eine we-\nnur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllbar sind,\nsentliche Änderung der Anlage einzustufen.\n2. im Übrigen die dem Stand der Technik entsprechen-\nden Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung ange-                   (4) Nach Maßgabe von § 20 Absatz 3 des Bundes-\nwandt werden,                                              Immissionsschutzgesetzes kann die zuständige Be-\nhörde den Betrieb einer Abfallverbrennungs- oder -mit-\n3. die Ableitungshöhe nach der Technischen Anleitung           verbrennungsanlage untersagen, wenn nicht sicher-\nzur Reinhaltung der Luft auch für den als Ausnahme         gestellt ist, dass die mit der Leitung der Anlage be-\nzugelassenen Emissionsgrenzwert ausgelegt ist, es          traute Person zur Leitung der Anlage geeignet ist und\nsei denn, auch insoweit liegen die Voraussetzungen         die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der\nder Nummer 1 vor, und                                      Anlage bietet.\n4. die Anforderungen folgender Richtlinien eingehalten\nwerden:                                                                           Abschnitt 5\na) Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parla-                          Schlussvorschriften\nments und des Rates vom 19. November 2008\nüber Abfälle und zur Aufhebung bestimmter\n§ 26\nRichtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3,\nL 127 vom 26.5.2009, S. 24) (Abfallrahmenricht-                   Zugänglichkeit und Gleichwertigkeit\nlinie),                                                             von Normen und Arbeitsblättern\nb) Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September            (1) Die in § 2 Absatz 19 genannten DIN-Normen sind\n1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphe-        bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen. Die in\nnyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT)           § 2 Absatz 14 genannten DVGW-Arbeitsblätter sind bei\n(ABl. L 243 vom 24.9.1996, S. 31), die durch die        der Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas und Was-\nVerordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom            ser mbH, Bonn, zu beziehen. Die genannten DIN-Nor-\n18.7.2009, S. 14) geändert worden ist, und              men sind in der Deutschen Nationalbibliothek, die ge-\nc) Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parla-           nannten Arbeitsblätter sind beim Deutschen Patent-\nments und des Rates vom 24. November 2010               und Markenamt in München archivmäßig gesichert\nüber Industrieemissionen (integrierte Vermeidung        niedergelegt.\nund Verminderung der Umweltverschmutzung)                  (2) Den in § 2 genannten DIN-Normen und DVGW-\n(Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).        Arbeitsblättern stehen diesen entsprechende einschlä-\n(2) Abweichend von § 4 Absatz 2 kann die zustän-            gige CEN-Normen und soweit keine solchen CEN-Nor-\ndige Behörde Abfallverbrennungsanlagen ohne Abfall-            men verfügbar sind, ISO-Normen oder sonstige inter-\nbunker oder eine zum Teil offene Bunkerbauweise in             nationale Normen, die den nationalen Normen nach-\nVerbindung mit einer gezielten Luftabsaugung zulas-            gewiesenermaßen gleichwertige Anforderungen stellen,\nsen, wenn durch bauliche oder betriebliche Maßnah-             gleich.\nmen oder auf Grund der Beschaffenheit der Abfälle\noder Stoffe nach § 1 Absatz 1 die Entstehung von                                            § 27\nStaub- und Geruchsemissionen so gering wie möglich\nOrdnungswidrigkeiten\ngehalten wird.\n(3) Die zuständige Behörde dokumentiert die Gründe             (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1\nfür die Zulassung von Ausnahmen im Anhang des Ge-              Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\nnehmigungsbescheids, einschließlich der Begründung             handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nder festgelegten Auflagen. Diese Informationen sind              1. entgegen § 3 Absatz 6 Satz 3, § 4 Absatz 2 Satz 1,\nder Öffentlichkeit zugänglich zu machen.                            § 4 Absatz 3 Satz 1, § 4 Absatz 7 Satz 1, § 4 Ab-\nsatz 8 oder § 16 Absatz 1 Satz 2 eine dort genannte\n§ 25                                     Übergabestelle oder eine dort genannte Anlage\nWeitergehende Anforderungen                          nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausrüstet,\nund wesentliche Änderungen                        2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1, § 5 Absatz 1, § 5\n(1) Die Befugnis der zuständigen Behörde, andere                 Absatz 4, § 6 Absatz 1, 2, 3, 8 oder Absatz 9 Satz 1,\noder weitergehende Anforderungen, insbesondere zur                  § 7 Absatz 1, 2 oder Absatz 3, § 8 Absatz 1, § 9\nVermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen nach § 5                  Absatz 1 Satz 1, § 13 Satz 1 oder Satz 2, § 24 Ab-\nAbsatz 1 Nummer 1 des Bundes-Immissionsschutzge-                    satz 4 Satz 1 oder Satz 2 oder § 28 Absatz 2 eine\nsetzes, zu stellen, bleibt unberührt.                               Abfallverbrennungs- oder -mitverbrennungsanlage\nnicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt,\n(2) Hat die zuständige Behörde bei einer Anlage im\nEinzelfall bereits Anforderungen zur Vorsorge gegen              3. entgegen § 12 Absatz 2 Satz 1 nicht dafür sorgt,\nschädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreini-                 dass dort genannte Abfälle nicht getrennt erfasst\ngungen gestellt, die über die Anforderungen dieser                  werden,","1056              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013\n4. entgegen § 12 Absatz 4 Satz 3 nicht dafür sorgt,             (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1\ndass dort genannter Abfall in geschlossenen Be-           Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\nhältnissen befördert oder zwischengelagert wird,          handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n5. entgegen § 13 Satz 2 aus der dort genannten               1. entgegen § 10 Absatz 1 oder Absatz 2 eine Anlage\nWärme Strom nicht erzeugt,                                    nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt, oder\n6. entgegen § 14 einen Messplatz nicht oder nicht            2. entgegen § 17 Absatz 4 Satz 2 oder Satz 3 einen\nrichtig einrichtet,                                           Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig\nführt, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\n7. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt,\nrechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht mindestens\ndass ein dort genanntes Messverfahren angewen-\nfünf Jahre aufbewahrt.\ndet oder eine dort genannte Messeinrichtung ver-\nwendet wird,\n§ 28\n8. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt,\nÜbergangsregelungen\ndass eine Probennahme oder Analyse oder die\nQualitätssicherung nach den dort genannten Nor-              (1) Für bestehende Anlagen gelten\nmen durchgeführt werden,                                  1. die Anforderungen dieser Verordnung, ausgenom-\n9. entgegen § 15 Absatz 3 einen dort genannten                   men § 10, ab dem 1. Januar 2016,\nNachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,            2. die Anforderungen nach § 10 ab dem 1. Januar\n10. entgegen § 15 Absatz 4 eine Messeinrichtung nicht             2019.\noder nicht rechtzeitig kalibrieren lässt oder nicht          (2) Bei bestehenden Anlagen, bei denen die in § 6\noder nicht rechtzeitig auf Funktionsfähigkeit prüfen      Absatz 3 festgelegte Verweilzeit wegen besonderer\nlässt,                                                    technischer Schwierigkeiten nicht erreicht werden\n11. entgegen § 15 Absatz 6, § 17 Absatz 2 Satz 1, § 19        kann, ist diese Anforderung spätestens bei einer Neuer-\nAbsatz 1 Satz 1 oder § 22 Absatz 1 oder Absatz 2          richtung der Verbrennungslinie oder des Abhitzekessels\neinen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig     zu erfüllen.\noder nicht rechtzeitig vorlegt,                              (3) Wird eine Abfallverbrennungs- oder -mitverbren-\n12. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1, § 16 Absatz 5 oder         nungsanlage durch Zubau einer oder mehrerer Abfall-\n§ 20 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Massen-           verbrennungs- oder -mitverbrennungslinien in der\nkonzentration der Emissionen, den dort genannten          Weise erweitert, dass die vorhandenen und die neu zu\nVolumengehalt an Sauerstoff, eine dort genannte           errichtenden Linien eine gemeinsame Anlage bilden, so\nTemperatur oder eine dort genannte Betriebsgröße          bestimmen sich die Anforderungen für die neu zu er-\nnicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ermittelt,    richtenden Linien nach den Vorschriften des Zweiten\nnicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig registriert,  und Dritten Abschnitts, für die vorhandenen Linien rich-\nnicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig auswertet,    ten sich die Anforderungen nach dieser Vorschrift.\noder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig doku-       (4) Abweichend von Absatz 1 müssen bestehende\nmentiert,                                                 Abfallverbrennungsanlagen die Anforderungen nach\n§ 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f sowie § 8 Absatz 1\n13. entgegen § 16 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3 einen\nNummer 2 Buchstabe f für Stickstoffmonoxid und\nNachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig\nStickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, erst\nführt, nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht\nab dem 1. Januar 2019 erfüllen.\noder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,\n(5) Abweichend von Absatz 1 müssen bestehende\n14. einer vollziehbaren Anordnung nach § 16 Absatz 7\nAnlagen zur Herstellung von Zementklinker und Ze-\nSatz 2 zuwiderhandelt,\nmenten sowie Anlagen zum Brennen von Kalk die An-\n15. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 2 einen Messwert für          forderungen nach Anlage 3 Nummer 2.1 Buchstabe d\nandere als die dort genannten Zeiten umrechnet,           spätestens ab dem 1. Januar 2019 erfüllen; bis zu die-\n16. entgegen § 17 Absatz 2 Satz 2 einen Bericht oder          sem Datum sind die Anforderungen der Verordnung\neine dort genannte Aufzeichnung nicht oder nicht          über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Ab-\nmindestens fünf Jahre aufbewahrt,                         fällen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Au-\ngust 2003 (BGBl. I S. 1633), die durch Artikel 2 der Ver-\n17. entgegen § 18 Absatz 1 eine dort genannte Ver-\nordnung vom 27. Januar 2009 (BGBl. I S. 129) geändert\nbrennungsbedingung nicht oder nicht rechtzeitig\nworden ist in ihrer bis zum 2. Mai 2013 geltenden Fas-\nüberprüfen lässt,\nsung anzuwenden.\n18. entgegen § 18 Absatz 2 eine dort genannte Mes-               (6) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 sind auf\nsung nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise           bestehende Abfallverbrennungsanlagen die Anforde-\noder nicht rechtzeitig durchführen lässt,                 rungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 nicht anzuwen-\n19. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1 eine Mitteilung             den.\nnicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,           (7) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 sind auf\n20. entgegen § 23 Satz 1 eine Veröffentlichung nicht,         bestehende abfallmitverbrennende Großfeuerungsanla-\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig   gen die Anforderungen nach Anlage 3 Nummer 3.7\nmacht.                                                    Buchstabe a nicht anzuwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013           1057\nAnlage 1\n(zu § 8 Absatz 1, § 18 Absatz 5 und § 20 Absatz 1)\nEmissionsgrenzwerte für krebserzeugende Stoffe\nFür die in den Buchstaben a bis d genannten krebserzeugenden Stoffe gelten\nfolgende Emissionsgrenzwerte:\na) Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cadmium,\nThallium und seine Verbindungen, angegeben als Thallium,\ninsgesamt 0,05 mg/m3,\nb) Antimon und seine Verbindungen, angegeben als Antimon,\nArsen und seine Verbindungen, angegeben als Arsen,\nBlei und seine Verbindungen, angegeben als Blei,\nChrom und seine Verbindungen, angegeben als Chrom,\nCobalt und seine Verbindungen, angegeben als Cobalt,\nKupfer und seine Verbindungen, angegeben als Kupfer,\nMangan und seine Verbindungen, angegeben als Mangan,\nNickel und seine Verbindungen, angegeben als Nickel,\nVanadium und seine Verbindungen, angegeben als Vanadium,\nZinn und seine Verbindungen, angegeben als Zinn,\ninsgesamt 0,5 mg/m3,\nc) Arsen und seine Verbindungen (außer Arsenwasserstoff),\nangegeben als Arsen,\nBenzo(a)pyren,\nCadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cadmium,\nwasserlösliche Cobaltverbindungen, angegeben als Cobalt,\nChrom(VI)verbindungen (außer Bariumchromat und Bleichromat),\nangegeben als Chrom\ninsgesamt 0,05 mg/m3\noder\nArsen und seine Verbindungen, angegeben als Arsen,\nBenzo(a)pyren,\nCadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cadmium,\nCobalt und seine Verbindungen, angegeben als Cobalt,\nChrom und seine Verbindungen, angegeben als Chrom,\ninsgesamt 0,05 mg/m3\nund\nd) Dioxine und Furane gemäß Anlage 2\ninsgesamt 0,1 ng/m3.","1058           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013\nAnlage 2\n(zu Anlage 1 Buchstabe d)\nÄquivalenzfaktoren\nFür den nach Anlage 1 zu bildenden Summenwert für polychlorierte Dibenzo-\ndioxine, Dibenzofurane und di-PCB sind die im Abgas ermittelten Konzentratio-\nnen der nachstehend genannten Dioxine, Furane und di-PCB mit den angege-\nbenen Äquivalenzfaktoren zu multiplizieren und zu summieren.\nStoff                              Äquivalenzfaktor\nPolychlorierte Dibenzodioxine (PCDD)                           WHO-TEF 2005\n2,3,7,8        – Tetrachlordibenzodioxin (TCDD)               1\n1,2,3,7,8      – Pentachlordibenzodioxin (PeCDD)              1\n1,2,3,4,7,8    – Hexachlordibenzodioxin (HxCDD)               0,1\n1,2,3,7,8,9    – Hexachlordibenzodioxin (HxCDD)               0,1\n1,2,3,6,7,8    – Hexachlordibenzodioxin (HxCDD)               0,1\n1,2,3,4,6,7,8 – Heptachlordibenzodioxin (HpCDD)               0,01\nOctachlordibenzodioxin (OCDD)                                 0,0003\nPolychlorierte Dibenzofurane (PCDF)                            WHO-TEF 2005\n2,3,7,8        – Tetrachlordibenzofuran (TCDF)                0,1\n2,3,4,7,8      – Pentachlordibenzofuran (PeCDF)               0,3\n1,2,3,7,8      – Pentachlordibenzofuran (PeCDF)               0,03\n1,2,3,4,7,8    – Hexachlordibenzofuran (HxCDF)                0,1\n1,2,3,7,8,9    – Hexachlordibenzofuran (HxCDF)                0,1\n1,2,3,6,7,8    – Hexachlordibenzofuran (HxCDF)                0,1\n2,3,4,6,7,8    – Hexachlordibenzofuran (HxCDF)                0,1\n1,2,3,4,6,7,8 – Heptachlordibenzofuran (HpCDF)                0,01\n1,2,3,4,7,8,9 – Heptachlordibenzofuran (HpCDF)                0,01\nOctachlordibenzofuran (OCDF)                                  0,0003\nPolychlorierte Biphenyle                                       WHO-TEF 2005\nNon ortho PCB\nPCB   77                                                      0,0001\nPCB   81                                                      0,0003\nPCB   126                                                     0,1\nPCB   169                                                     0,03\nMono ortho PCB\nPCB   105                                                     0,00003\nPCB   114                                                     0,00003\nPCB   118                                                     0,00003\nPCB   123                                                     0,00003\nPCB   156                                                     0,00003\nPCB   157                                                     0,00003\nPCB   167                                                     0,00003\nPCB   189                                                     0,00003","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013              1059\nAnlage 3\n(zu § 9, § 10 Absatz 2, § 16 Absatz 1 und 4, § 17 Absatz 1 und 5, § 18 Absatz 2,\n§ 19 Absatz 2, § 21 Absatz 3, § 22 Absatz 1 und § 28 Absatz 5 und 6)\nEmissionsgrenzwerte für die Mitverbrennung von Abfällen\nDie Anlage 3 dient der Festlegung von Emissionsgrenzwerten für Abfallmitverbrennungsanlagen. Wenn in dieser\nAnlage für bestimmte Emissionsparameter ein fester Emissionsgrenzwert oder ein fester Bezugssauerstoffgehalt\nbereits vorgegeben wird, ersetzt dieser Emissionsgrenzwert oder Bezugssauerstoffgehalt die rechnerische Ermitt-\nlung des Emissionsgrenzwerts oder des Bezugssauerstoffgehalts für diesen Emissionsparameter. Die in dieser\nAnlage vorgegebenen festen Emissionsgrenzwerte gelten für die jeweiligen Abfallmitverbrennungsanlagen unter\nBerücksichtigung der dort genannten Ausnahmen.\n1.  Rechnerische Festlegung der Emissionsgrenzwerte für die Mitverbrennung\nvon Abfällen\nSoweit in dieser Anlage keine festen Emissionsgrenzwerte oder feste Bezugssauerstoffgehalte vorgegeben\nsind, ist die folgende Formel (Mischungsregel) anzuwenden. Die Mischungsregel ist zur Berechnung der Emis-\nsionsgrenzwerte für jeden unter § 5 Absatz 1 geregelten Emissionsparameter sowie zur Berechnung des Be-\nzugssauerstoffgehalts anzuwenden. Emissionsparameter im Sinne dieser Anlage sind die in § 5 Absatz 1 auf-\ngeführten Schadstoffe, für die Tagesmittelwerte, Halbstundenmittelwerte oder Mittelwerte über die jeweilige\nProbenahmezeit festgelegt sind.\nVAbfall x CAbfall + VVerfahren x CVerfahren\n=C\nVAbfall + VVerfahren\nVAbfall:     Abgasstrom, der bei der Verbrennung des höchstzulässigen Anteils der Abfälle oder Stoffe nach § 1\nAbsatz 1 einschließlich des für die Verbrennung dieser Stoffe zusätzlich benötigten Brennstoffs\nentsteht. Beträgt der zulässige Anteil der Abfälle oder Stoffe nach § 1 Absatz 1 weniger als\n10 Prozent an der unverändert zugrunde gelegten Gesamtfeuerungswärmeleistung einer Mitver-\nbrennungsanlage, so ist der zugehörige Abgasstrom anhand einer angenommenen Menge von\n10 Prozent dieser Abfälle oder Stoffe nach § 1 Absatz 1 zu berechnen.\nVVerfahren: Verbleibender Teil des normierten Abgasstroms.\nCAbfall:     Emissionsgrenzwert für die in § 8 Absatz 1 aufgeführten Emissionsparameter oder Bezugssauer-\nstoffgehalt für die in § 8 Absatz 2 festgelegten Bezugssauerstoffgehalte.\nCVerfahren: Emissionswert und Bezugssauerstoffgehalt gemäß den Tabellen in diesem Anhang. Für alle ande-\nren Emissionsparameter, für die in diesem Anhang keine festen Emissionsgrenzwerte oder festen\nBezugssauerstoffgehalte vorgegeben werden, gelten die nach den einschlägigen Vorschriften – wie\n13. BImSchV oder TA Luft – bei der Verbrennung der üblicherweise zugelassenen Brennstoffe fest-\ngelegten Emissionswerte bzw. Bezugssauerstoffgehalte. Bestehen solche Vorgaben nicht, so sind\ndie in der Genehmigung festgelegten Emissionsbegrenzungen bzw. Bezugssauerstoffgehalte zu\nverwenden. Fehlen derartige Festlegungen, sind die tatsächlichen Emissionen oder Sauerstoffge-\nhalte beim Betrieb der Anlage ohne Einsatz von Abfällen oder Stoffen nach § 1 Absatz 1 zugrunde\nzu legen.\nC:           Berechneter Emissionsgrenzwert oder berechneter Bezugssauerstoffgehalt für Mitverbrennungsan-\nlagen, der sich aus der Anwendung der oben aufgeführten Formel ergibt.\n2.  Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oder Zementen sowie Anlagen zum\nBrennen von Kalk, in denen Abfälle oder Stoffe nach § 1 Absatz 1 mitverbrannt\nwerden\nDie Emissionen sind zur Überprüfung, ob die Emissionsgrenzwerte eingehalten werden, auf einen festen Be-\nzugssauerstoffgehalt von 10 Prozent zu beziehen. Die in § 8 Absatz 1 Nummer 3 festgelegten Emissionsgrenz-\nwerte für die zu Gruppen zusammengefassten Schadstoffe (Schwermetalle, Benzo(a)pyren, polychlorierte\nDibenzodioxine und Dibenzofurane) gelten unter Berücksichtigung des in Satz 1 festgelegten Bezugssauer-\nstoffgehalts.\n2.1 Feste Emissionsgrenzwerte (Tagesmittelwerte in mg/m3)\nEmissionsparameter                                    C\na)  Gesamtstaub                                                                              10\nb) gasförmige anorganische Chlorverbindungen,\nangegeben als Chlorwasserstoff                                                           10\nc)  gasförmige anorganische Fluorverbindungen,\nangegeben als Fluorwasserstoff                                                            1","1060          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013\nEmissionsparameter                                     C\nd) Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid,\nangegeben als Stickstoffdioxid in\naa) Anlagen zur Herstellung von Zementklinkern und Zement                            200\nbb) Anlagen zum Brennen von Kalk                                                     350\ne)  Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid,\nangegeben als Schwefeldioxid                                                          50\nf)  organische Stoffe,\nangegeben als Gesamtkohlenstoff                                                       10\ng) Quecksilber und seine Verbindungen,\nangegeben als Quecksilber                                                              0,03\nh) Ammoniak, sofern zur Minderung der Emissionen von Stickstoffoxiden ein Verfahren\nzur selektiven katalytischen oder nichtkatalytischen Reduktion eingesetzt wird        30 mg/m3\n2.1.1 Bei wesentlichen Änderungen dieser Anlagen bis zum 31. Dezember 2018 ist zu prüfen, ob die\nAnforderungen zur Begrenzung von Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid für Neuanlagen unter\nverhältnismäßigem Aufwand eingehalten werden können. Die Möglichkeiten, die Emissionen an\nStickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid aus dem Abgas in Anlagen durch feuerungstechnische\noder andere dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen weiter zu vermindern, sind aus-\nzuschöpfen.\n2.1.2 Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers Ausnahmen für Schwefeldioxid und Ge-\nsamtkohlenstoff genehmigen, sofern diese Ausnahmen auf Grund der Zusammensetzung der na-\ntürlichen Rohstoffe erforderlich sind und ausgeschlossen werden kann, dass durch den Einsatz\nvon Abfällen oder Stoffen nach § 1 Absatz 1 zusätzliche Emissionen an Gesamtkohlenstoff und\nSchwefeldioxid entstehen.\n2.1.3 Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers Ausnahmen für Quecksilber und seine\nVerbindungen genehmigen, sofern diese Ausnahmen auf Grund der Zusammensetzung der natür-\nlichen Rohstoffe erforderlich sind und ausgeschlossen werden kann, dass durch den Einsatz von\nAbfällen und Stoffen nach § 1 Absatz 1 zusätzliche Emissionen an Quecksilber entstehen und ein\nTagesmittelwert von bis zu 0,05 mg/m3 nicht überschritten wird. Die Möglichkeiten, die Emissionen\nan Quecksilber und seinen Verbindungen, angegeben als Quecksilber, aus dem Abgas durch feue-\nrungstechnische oder andere dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen weiter zu ver-\nmindern, sind auszuschöpfen.\n2.1.4 Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers Ausnahmen für Ammoniak genehmigen,\nsofern diese Ausnahmen auf Grund der Zusammensetzung der natürlichen Rohstoffe erforderlich\nsind und ausgeschlossen werden kann, dass durch den Einsatz von Abfällen oder Stoffen nach § 1\nAbsatz 1 zusätzliche Emissionen an Ammoniak entstehen. In diesem Fall sind dem Ammoniak-\ngrenzwert die durch Vergleichsmessungen zu ermittelnden rohstoffbedingten Ammoniakemissio-\nnen hinzuzurechnen; die aus Abfällen resultierenden Emissionen bleiben dabei unberücksichtigt.\n2.2 Feste Emissionsgrenzwerte (Halbstundenmittelwerte in mg/m3)\nEmissionsparameter                                     C\na)  Gesamtstaub                                                                           30\nb) gasförmige anorganische Chlorverbindungen,\nangegeben als Chlorwasserstoff                                                        60\nc)  gasförmige anorganische Fluorverbindungen,\nangegeben als Fluorwasserstoff                                                         4\nd) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid,\nangegeben als Schwefeldioxid                                                         200\ne)  Quecksilber und seine Verbindungen,\nangegeben als Quecksilber                                                              0,05\n2.2.1 Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers Ausnahmen für Schwefeldioxid und Ge-\nsamtkohlenstoff genehmigen, sofern diese Ausnahmen auf Grund der Zusammensetzung der na-\ntürlichen Rohstoffe erforderlich sind und ausgeschlossen werden kann, dass durch die Verbren-\nnung von Abfällen oder Stoffen nach § 1 Absatz 1 zusätzliche Emissionen an Gesamtkohlenstoff\nund Schwefeldioxid entstehen.\n2.2.2 Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers Ausnahmen für Quecksilber und seine\nVerbindungen genehmigen, sofern diese Ausnahmen auf Grund der Zusammensetzung der natür-\nlichen Rohstoffe erforderlich sind und ausgeschlossen werden kann, dass durch den Einsatz von","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013                                  1061\nAbfällen und Stoffen nach § 1 Absatz 1 zusätzliche Emissionen an Quecksilber entstehen und ein\nHalbstundenmittelwert von bis zu 0,1 mg/m3 nicht überschritten wird. Die Möglichkeiten, die Emis-\nsionen an Quecksilber und seinen Verbindungen, angegeben als Quecksilber, aus dem Abgas\ndurch feuerungstechnische oder andere dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen weiter\nzu vermindern, sind auszuschöpfen.\n2.3 Feste Emissionsgrenzwerte (Jahresmittelwerte in mg/m3)\nEmissionsparameter                                                    C\nStickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid,\nangegeben als Stickstoffdioxid                                                                                200\nAbweichend von dem Emissionsgrenzwert für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als\nStickstoffdioxid, gilt für Anlagen zum Brennen von Kalk in Drehrohröfen mit Rostvorwärmer ein Emis-\nsionsgrenzwert von 350 mg/m3.\n2.4 Emissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid\n2.4.1 Die zuständige Behörde hat einen Emissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid unter Berücksichtigung\nder Anforderungen nach § 8 Absatz 1 festzulegen.\n2.4.2 Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers von dem in § 8 Absatz 1 für Kohlen-\nmonoxid festgelegten Emissionsgrenzwert abweichen, sofern diese Ausnahmen auf Grund der\nZusammensetzung der natürlichen Rohstoffe erforderlich sind und ausgeschlossen werden kann,\ndass durch den Einsatz von Abfällen oder sonstigen Stoffen nach § 1 Absatz 1 zusätzliche Emis-\nsionen an Kohlenmonoxid entstehen.\n3. F e u e r u n g s a n l a g e n , i n d e n e n A b f ä l l e o d e r S t o f f e g e m ä ß § 1 A b s a t z 1 m i t v e r-\nbrannt werden\nDie Emissionen sind zur Überprüfung, ob die Emissionsgrenzwerte eingehalten werden, auf folgende Bezugs-\nsauerstoffgehalte zu beziehen:\na) bei der Verwendung von festen fossilen Brennstoffen oder Biobrennstoffen auf einen festen Bezugssauer-\nstoffgehalt von 6 Prozent\nb) bei der Verwendung von flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen auf einen festen Bezugssauerstoffgehalt\nvon 3 Prozent oder\nc) für Emissionswerte nach Anlage 3 Nummer 3.1, 3.2 und 3.3 auf den nach Anlage 3 Nummer 1 zu berech-\nnenden Bezugssauerstoffgehalt.\nDie in § 8 Absatz 1 Nummer 3 festgelegten Emissionsgrenzwerte für die zu Gruppen zusammengefassten\nSchadstoffe (Schwermetalle, Benzo(a)pyren, polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane) gelten unter\nBerücksichtigung der in Satz 1 für die jeweiligen Brennstoffe festgelegten Bezugssauerstoffgehalte.\n3.1 Emissionswerte (CVerfahren) bei Verwendung von festen fossilen Brennstoffen (Tagesmittelwerte in\nmg/m3) bei unterschiedlichen Feuerungswärmeleistungen (in MW):\nEmis-\nsions-                            1 MW bis          10 MW bis           50 MW bis         > 100 MW bis\n> 300 MW\npara-                            < 10 MW            < 50 MW             100 MW              300 MW\nmeter\nSteinkohle                      1 300                                                               150 und\nSchwefel-\n400                               minderungs-\nBraunkohle                       1 000                                          200 und                grad\nSO2\nSchwefelab-        ≥ 85 Prozent\nund\nscheidegrad\nSO3                                                                     350 und                                 200 und\n≥ 85 Prozent\n350 oder                    Schwefelab-                            Schwefelab-\nWirbelschicht           Schwefelabscheidegrad              scheidegrad                            scheidegrad\n≥ 75 Prozent                  ≥ 75 Prozent                           ≥ 85 Prozent\nNOX                                500,               400,                                                        150,\nbei Wirbel-       bei Wirbel-                                                 bei Braun-\nschichtfeue-      schichtfeue-             300                 200            kohlestaub-\nrung 300          rung 300                                                  feuerungen\n200\nCO                                150*               150                 150                           200\n* Bei Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 2,5 MW gilt der Emissionswert nur im Betrieb mit Nennlast.","1062            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013\n3.1.1 Soweit bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 100 MW oder mehr die Anforderung an\nden Schwefelabscheidegrad zu Emissionen von weniger als 50 mg/m3 für den Tagesmittelwert\nführt, ist mindestens ein Schwefelabscheidegrad einzuhalten, der zu Emissionen von nicht mehr\nals 50 mg/m3 für den Tagesmittelwert führt.\n3.1.2 Soweit auf Grund des erhöhten Schwefelgehalts der eingesetzten Brennstoffe die in der Tabelle\naufgeführten Emissionswerte für Steinkohle, Braunkohle und Wirbelschicht mit einem verhältnis-\nmäßigen Aufwand nicht eingehalten werden können, kann die zuständige Behörde auf Antrag im\nEinzelfall höhere Emissionswerte als Berechnungsgrundlage verwenden, soweit bei einer Feue-\nrungswärmeleistung von\na) 50 MW bis 100 MW alternativ ein Schwefelabscheidegrad von 93 Prozent nicht unterschritten\nwird;\nb) mehr als 100 MW bis 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 300 mg/m3 nicht überschritten und\nzusätzlich ein Schwefelabscheidegrad von mindestens 93 Prozent nicht unterschritten wird;\nc) mehr als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 400 mg/m3 nicht überschritten und zusätzlich ein\nSchwefelabscheidegrad von mindestens 97 Prozent nicht unterschritten wird.\nAbweichend von Satz 1 kann die zuständige Behörde bei bestehenden abfallmitverbrennenden\nGroßfeuerungsanlagen auf Antrag im Einzelfall höhere Emissionswerte als Berechnungsgrundlage\nverwenden, soweit bei einer Feuerungswärmeleistung von\na) 50 MW bis 100 MW alternativ ein Schwefelabscheidegrad von 92 Prozent nicht unterschritten\nwird;\nb) mehr als 100 MW bis 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 300 mg/m3 nicht überschritten und\nzusätzlich ein Schwefelabscheidegrad von mindestens 92 Prozent nicht unterschritten wird;\nc) mehr als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 400 mg/m3 nicht überschritten und zusätzlich ein\nSchwefelabscheidegrad von mindestens 96 Prozent nicht unterschritten wird.\nIm Fall der Anwendung von Satz 1 oder 2 beträgt CAbfall 0 mg/m3.\n3.1.3 Abweichend von den in der Tabelle aufgeführten Emissionswerten gilt für Schwefeldioxid und\nSchwefelltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, bei bestehenden abfallmitverbrennenden Groß-\nfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 300 MW oder mehr ein Emissionsgrenz-\nwert von 200 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von 400 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert.\nDie Anforderungen an den Schwefelabscheidegrad bleiben unberührt.\n3.1.4 Abweichend von den in der Tabelle aufgeführten Emissionswerten gilt für Stickstoffmonoxid und\nStickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei bestehenden abfallmitverbrennenden Groß-\nfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 300 MW oder mehr ein Emissionsgrenz-\nwert von 200 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von 400 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert.\n3.2 Emissionswerte (CVerfahren) bei Verwendung von Biobrennstoffen (Tagesmittelwerte in mg/m3) bei\nunterschiedlichen Feuerungswärmeleistungen (in MW):\nEmis-\nsions-                                                       50 MW bis             > 100 MW bis\npara-                                  < 50 MW                                                              > 300 MW\n100 MW                  300 MW\nmeter\nnaturbelassenes              200\nSO2              Holz\nund                                                            200                     200                     150\nSO3            sonstiger                350\nBiobrennstoff\nnaturbelassenes\nHolz                   250\nNOX                                                            250                     200                     150\nsonstiger\nBiobrennstoff               400\nnaturbelassenes\nHolz sowie                150*                   150                     200                     200\nHolzabfälle\nCO\nsonstiger\nBiobrennstoff               250*                   250                     250                     250\n* Bei Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 2,5 MW gilt der Emissionswert nur im Betrieb mit Nennlast.\n3.2.1 Abweichend von den in der Tabelle aufgeführten Emissionswerten gilt für Schwefeldioxid und\nSchwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, bei bestehenden abfallmitverbrennenden Groß-\nfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 300 MW oder mehr ein Emissionsgrenz-\nwert von 200 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von 400 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013            1063\n3.2.2 Abweichend von den in der Tabelle aufgeführten Emissionswerten gilt für Stickstoffmonoxid und\nStickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei bestehenden abfallmitverbrennenden Groß-\nfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von\na) 50 MW bis 100 MW ein Emissionsgrenzwert von 300 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von\n600 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert;\nb) mehr als 100 MW bis 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 250 mg/m3 für den Tagesmittelwert\nund von 500 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert;\nc) mehr als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 200 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von\n400 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert.\n3.3 Emissionswerte (CVerfahren) bei Verwendung von flüssigen Brennstoffen (Tagesmittelwerte in mg/m3)\nbei unterschiedlichen Feuerungswärmeleistungen (in MW):\nEmis-\nsions-                                               50 MW bis         > 100 MW\n< 50 MW                                                  > 300 MW\npara-                                                100 MW          bis 300 MW\nmeter\nHeizöl EL                                    10. BImSchV\nSO2                                                                   200 und            150 und\nund           sonstiger                                              Schwefel-          Schwefel-\nSO3                               850                  350\nBrennstoff                                          minderungsgrad     minderungsgrad\n≥ 85 Prozent       ≥ 85 Prozent\nHeizöl EL           250                  200\nNOX           sonstiger                                                  150                100\n350                  300\nBrennstoff\nCO                                80                   80                80                 80\n3.3.1 Beim Einsatz von leichtem Heizöl gilt als Emissionswert (CVerfahren) für Schwefeldioxid und Schwe-\nfeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, der jeweils für den Betrieb ohne Einsatz von Abfällen\noder Stoffen nach § 1 Absatz 1 gemessene Emissionswert. Bei Anlagen mit einer Feuerungs-\nwärmeleistung mit mehr als 300 MW ist für Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als\nSchwefeldioxid, der Emissionswert (CVerfahren) von 150 mg/m3 anzuwenden.\n3.3.2 Soweit bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 100 MW oder mehr die Anforderung an\nden Schwefelabscheidegrad zu Emissionen von weniger als 50 mg/m3 für den Tagesmittelwert\nführt, ist mindestens ein Schwefelabscheidegrad einzuhalten, der zu Emissionen von nicht mehr\nals 50 mg/m3 für den Tagesmittelwert führt.\n3.3.3 Abweichend von den in der Tabelle aufgeführten Emissionswerten gilt für Schwefeldioxid und\nSchwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, bei bestehenden abfallmitverbrennenden Groß-\nfeuerungsanlagen, ausgenommen bei Einsatz von leichtem Heizöl, mit einer Feuerungswärmeleis-\ntung von\na) mehr als 100 MW bis 300 MW ein Emissionsgrenzwert 250 mg/m3 für den Tagesmittelwert und\nvon 500 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert;\nb) mehr als 300 MW ein Emissionsgrenzwert 200 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von\n400 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert.\n3.3.4 Abweichend von den in der Tabelle aufgeführten Emissionswerten gilt für Stickstoffmonoxid und\nStickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei bestehenden abfallmitverbrennenden Groß-\nfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von\na) 50 MW bis 100 MW und Einsatz von anderen flüssigen Brennstoffen als leichtem Heizöl ein\nEmissionsgrenzwert von 350 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von 700 mg/m3 für den Halb-\nstundenmittelwert;\nb) mehr als 100 MW bis 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 200 mg/m3 für den Tagesmittelwert\nund von 400 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert;\nc) mehr als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 150 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von\n300 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert.\n3.4 Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe\nBeim Einsatz von gasförmigen Stoffen aus der Pyrolyse oder Vergasung von festen oder flüssigen\nAbfällen in Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe hat die zuständige Behörde einen kontinuierlich\nzu überwachenden Emissionsgrenzwert (Tagesmittelwert und Halbstundenmittelwert) für SO2 und SO3\nsowie für NOX unter Berücksichtigung der spezifischen Brennstoffe gemäß der Verordnung über\nGroßfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen sowie einen entsprechenden Bezugs-","1064          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013\nsauerstoffgehalt in der Genehmigung festzusetzen. Für alle weiteren Emissionsparameter kommen die\nNummer 3.5 bis 3.7 sowie als CVerfahren ein Emissionswert für Kohlenmonoxid als Tagesmittelwert von\n80 mg/m3 oder bei Einsatz von Erdgas von 50 mg/m3 jeweils bei einem Bezugssauerstoffgehalt von\n3 Prozent zur Anwendung.\n3.5 Feste Emissionsgrenzwerte für alle Brennstoffe (Tagesmittelwert in mg/m3)\nEmissionsparameter                                    C\na)  Gesamtstaub                                                                          10\nb) gasförmige anorganische Chlorverbindungen,\nangegeben als Chlorwasserstoff                                                       20\nc)  gasförmige anorganische Fluorverbindungen,\nangegeben als Fluorwasserstoff                                                        1\nd) organische Stoffe,\nangegeben als Gesamtkohlenstoff                                                      10\ne)  Quecksilber und seine Verbindungen,\nangegeben als Quecksilber                                                             0,03\n3.5.1 Abweichend von den bestimmten Emissionsgrenzwerten gilt bei Wirbelschichtfeuerungen ein Ta-\ngesmittelwert für gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff,\nvon 100 mg/m3.\n3.5.2 Abweichend von den bestimmten Emissionsgrenzwerten für gasförmige anorganische Fluorverbin-\ndungen, angegeben als Fluorwasserstoff, gilt bei bestehenden abfallmitverbrennenden Großfeue-\nrungsanlagen, bei denen es zum Betrieb der Abgasentschwefelungsanlage erforderlich ist, dem\nAbgasstrom vor der Abgasentschwefelungsanlage mittels rotierender oder feststehender Spei-\nchermassen als Wärmeübertragungsmedium Wärme zu entziehen, wobei diese zur Wiederaufhei-\nzung des Abgasstroms nach der Abgasentschwefelungsanlage genutzt wird, ein Tagesmittelwert\nfür gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff, von 10 mg/m3.\n3.6 Feste Emissionsgrenzwerte für alle Brennstoffe (Halbstundenmittelwerte in mg/m3)\nEmissionsparameter                                    C\na)  Gesamtstaub                                                                          20\nb) gasförmige anorganische Chlorverbindungen,\nangegeben als Chlorwasserstoff                                                       60\nc)  gasförmige anorganische Fluorverbindungen,\nangegeben als Fluorwasserstoff                                                        4\nd) Quecksilber und seine Verbindungen,\nangegeben als Quecksilber                                                             0,05\nAbweichend von den bestimmten Emissionsgrenzwerten gilt bei Wirbelschichtfeuerungen ein Halbstun-\ndenmittelwert für gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff, von\n200 mg/m3. Abweichend von den bestimmten Emissionsgrenzwerten für gasförmige anorganische Fluor-\nverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff, gilt bei bestehenden abfallmitverbrennenden Großfeue-\nrungsanlagen, bei denen es zum Betrieb der Abgasentschwefelungsanlage erforderlich ist, dem Abgas-\nstrom vor der Abgasentschwefelungsanlage mittels rotierender oder feststehender Speichermassen als\nWärmeübertragungsmedium Wärme zu entziehen, wobei diese zur Wiederaufheizung des Abgasstroms\nnach der Abgasentschwefelungsanlage genutzt wird, ein Halbstundenmittelwert für gasförmige anorga-\nnische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff von 15 mg/m3.\n3.7 Feste Emissionsgrenzwerte bei Einsatz von festen Brennstoffen, Biobrennstoffen und flüssigen\nBrennstoffen in Anlagen mit einer Feuerwärmeleistung von 50 MW oder mehr (Jahresmittelwerte\nin mg/m3)\nEmissionsparameter                                    C\na)  Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid,\nangegeben als Stickstoffdioxid,\nbei einer Feuerungswärmeleistung von\naa) 50 MW bis 100 MW                                                                250\nbb) mehr als 100 MW                                                                 100\nb) Quecksilber und seine Verbindungen,\nangegeben als Quecksilber                                                             0,01","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013         1065\nDie Überwachung der vorgeschriebenen Begrenzungen der Emissionen an Quecksilber und seinen Ver-\nbindungen, angegeben als Quecksilber, beginnt sechs Monate nach der Bekanntgabe einer geeigneten\nMesseinrichtung, spätestens jedoch zum 1. Januar 2019.\n4. Sonstige Anlagen, d. h. Anlagen, die nicht in Nummer 2 oder 3 aufgeführt sind\nund in denen Abfälle oder Stoffe nach § 1 Absatz 1 mitverbrannt werden\nDie Emissionen sind zur Überprüfung, ob die Emissionsgrenzwerte eingehalten werden, auf einen für das\njeweilige Verfahren relevanten Bezugssauerstoffgehalt, der jedoch höchstens 11 Prozent betragen darf, zu\nbeziehen. Bei Anlagen, die mit einem überwiegenden Anteil an betriebsbedingter Nebenluft sowie im Falle\nder Verbrennung mit reinem Sauerstoff oder signifikant mit Sauerstoff angereicherter Luft betrieben werden,\nsoll die Behörde auf Antrag des Betreibers die Emissionsgrenzwerte auf einen an die Verfahrensbedingungen\nder Anlage angepassten Bezugssauerstoffgehalt beziehen oder auf die Festlegung eines Bezugssauerstoff-\ngehalts verzichten. Die in § 8 Absatz 1 Nummer 3 festgelegten Emissionsgrenzwerte für die zu Gruppen\nzusammengefassten Schadstoffe (Schwermetalle, Benzo(a)pyren, polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzo-\nfurane) gelten unter Berücksichtigung des nach Satz 1 oder Satz 2 festgelegten Bezugssauerstoffgehalts.\n4.1 Feste Emissionsgrenzwerte (Tagesmittelwert in mg/m3)\nEmissionsparameter                                     C\na)  Gesamtstaub                                                                          10\nb) gasförmige anorganische Chlorverbindungen,\nangegeben als Chlorwasserstoff                                                       10\nc)  organische Stoffe,\nangegeben als Gesamtkohlenstoff                                                      10\nd) Quecksilber und seine Verbindungen,\nangegeben als Quecksilber                                                             0,03\n4.2 Feste Emissionsgrenzwerte (Halbstundenmittelwerte in mg/m3)\nEmissionsparameter                                     C\na)  gasförmige anorganische Chlorverbindungen,\nangegeben als Chlorwasserstoff                                                       60\nb) Quecksilber und seine Verbindungen,\nangegeben als Quecksilber                                                             0,05\n4.3 Feste Emissionsgrenzwerte für feste (ausgenommen bei ausschließlichem Einsatz von Biobrenn-\nstoffen) und flüssige Brennstoffe für Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als\n50 MW (Jahresmittelwerte in mg/m3)\nEmissionsparameter                                     C\nStickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid,\nangegeben als Stickstoffdioxid,\nbei einer Feuerungswärmeleistung von\na)  50 MW bis 100 MW                                                                    250\nb) mehr als 100 MW                                                                      100","1066           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013\nAnlage 4\n(zu § 15 Absatz 1, § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 5)\nAnforderungen an die\nkontinuierlichen Messeinrichtungen\nund die Validierung der Messergebnisse\n1. Der Wert des Konfidenzintervalls von 95 Prozent eines einzelnen Messergeb-\nnisses darf an der für den Tagesmittelwert festgelegten Emissionsbegren-\nzung die folgenden Prozentsätze dieser Emissionsbegrenzung nicht über-\nschreiten:\na) Kohlenmonoxid:                                                10 Prozent\nb) Schwefeldioxid:                                               20 Prozent\nc) Stickstoffoxid:                                               20 Prozent\nd) Gesamtstaub:                                                  30 Prozent\ne) Organisch gebundener Gesamtkohlenstoff:                       30 Prozent\nf) Chlorwasserstoff:                                             40 Prozent\ng) Fluorwasserstoff:                                             40 Prozent\nh) Quecksilber:                                                  40 Prozent\n2. Für Gesamtstaub bezieht sich abweichend von Nummer 1 der genannte Pro-\nzentsatz auf die für den Halbstundenmittelwert festgelegte Emissionsbegren-\nzung, sofern die Emissionsbegrenzung einen Tagesmittelwert von 10 mg/m3\nunterschreitet.\n3. Die validierten Halbstunden- und Tagesmittelwerte werden auf Grund der\ngemessenen Halbstundenmittelwerte und nach Abzug des in der Kalibrie-\nrung bestimmten Konfidenzintervalls bestimmt.\n4. Die Halbstundenmittelwerte vor Abzug der in der Kalibrierung ermittelten\nMessunsicherheit (normierte Werte) müssen für die Zwecke der nach § 22\nzu ermittelnden Jahresemissionsfrachten verfügbar sein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013          1067\nAnlage 5\n(zu § 2 Absatz 10)\nUmrechnungsformel\nSoweit Emissionsgrenzwerte auf Bezugssauerstoffgehalte im Abgas bezogen\nsind, sind die im Abgas gemessenen Massenkonzentrationen nach folgender\nGleichung umzurechnen:\n21 – OB\nEB =             x EM\n21 – OM\nEB =   Massenkonzentration, bezogen auf den Bezugssauerstoffgehalt\nEM = gemessene Massenkonzentration\nOB = Bezugssauerstoffgehalt\nOM = gemessener Sauerstoffgehalt","1068              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013\nArtikel 4                                 19. Rohbenzin:\nÄnderung der                                      aus der Raffination von Erdöl oder Erdgas\ngewonnenes unbehandeltes Erdöldestillat,\nVerordnung zur\ndas der UN-Nummer 1268 in der jeweiligen\nBegrenzung der Emissionen                                  Tabelle A in Teil 3 Kapitel 3.2.1 der Anlagen A\nflüchtiger organischer Verbindungen beim                            und B zum ADR, in Teil 3 Kapitel 3.2 der RID\nUmfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen,                           oder in Teil 3 Kapitel 3.2.1 der Anlage zum\nKraftstoffgemischen oder Rohbenzin                              ADN entspricht;“.\n2. § 3 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nDie Verordnung zur Begrenzung der Emissionen\nflüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen                „Schwimmdachtanks hat der Betreiber nach dem\noder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen            Stand der Technik mit Randabdichtungen auszustat-\noder Rohbenzin vom 27. Mai 1998 (BGBl. I S. 1174), die           ten und zu betreiben.“\nzuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. April          3. § 4 Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt geändert:\n2012 (BGBl. I S. 661) geändert worden ist, wird wie\na) In Buchstabe a werden die Wörter „insgesamt\nfolgt geändert:\n0,50 Kilogramm pro Stunde oder mehr beträgt“\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                     durch die Wörter „insgesamt mehr als 0,50 Kilo-\ngramm pro Stunde beträgt“ ersetzt.\na) Der Nummer 7 wird folgender Satzteil angefügt:\nb) In Buchstabe b werden die Wörter „insgesamt\n„Konzentrationsangaben beziehen sich auf das                 weniger als 0,50 Kilogramm pro Stunde beträgt“\nunverdünnte Abgasvolumen im Normzustand                      durch die Wörter „insgesamt 0,50 Kilogramm pro\n(273 Kelvin, 1 013 Hektopascal) nach Abzug des\nStunde oder weniger beträgt“ ersetzt.\nFeuchtegehaltes an Wasserdampf;“.\n4. In § 8 Absatz 3 werden die Wörter „nach § 26 des\nb) Die Nummern 14 bis 19 werden wie folgt gefasst:            Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekanntgegebe-\n„14. Massenstrom der organischen Stoffe:                  nen Stelle“ durch die Wörter „nach § 29b Absatz 2\nin Verbindung mit § 26 des Bundes-Immissions-\ndie während einer Stunde emittierte Masse            schutzgesetzes bekannt gegebenen Stelle“ ersetzt.\nan organischen Stoffen, angegeben als\nGesamtkohlenstoff abzüglich Methan; der           5. In § 9 Satz 1 werden nach den Wörtern „vom 24. Juli\nMassenstrom ist die während einer Betriebs-          2002 (GMBl S. 511)“ die Wörter „in der jeweils gel-\nstunde bei bestimmungsgemäßem Betrieb                tenden Fassung“ eingefügt.\neiner Anlage unter den für die Luftreinhal-       6. § 13 wird wie folgt geändert:\ntung ungünstigsten Betriebsbedingungen               a) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nauftretende Emission der gesamten Anlage;\n„2. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3\n15. nicht genehmigungsbedürftige Anlage:                         Satz 1 einen Schwimmdachtank oder einen\nAnlage, die keiner Genehmigung nach dem                     Festdachtank nicht in der vorgeschriebenen\nBundes-Immissionsschutzgesetz bedarf;                       Weise ausstattet oder betreibt oder“.\n16. öffentlich bestellter und vereidigter Sachver-        b) Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt\nständiger:                                              gefasst:\n„b) entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3\nein nach § 36 der Gewerbeordnung vom\nSatz 1 einen Schwimmdachtank oder einen\n22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt\nFestdachtank nicht in der vorgeschriebenen\ndurch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. No-\nWeise ausstattet oder betreibt,“.\nvember 2011 (BGBl. I S. 2298) geändert wor-\nden ist, öffentlich bestellter und vereidigter\nSachverständiger;                                                          Artikel 5\n17. Ottokraftstoffe:                                                        Änderung der\nVerordnung zur Begrenzung\nErdölderivate mit einem Anteil von bis zu                   der Kohlenwasserstoffemissionen\n10 Volumenprozent Bioethanol, die der UN-\nbei der Betankung von Kraftfahrzeugen\nNummer 1203 der jeweiligen Tabelle A in\nTeil 3 Kapitel 3.2.1 der Anlagen A und B             Die Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasser-\nzum ADR, in Teil 3 Kapitel 3.2 der RID oder       stoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen\nin Teil 3 Kapitel 3.2.1 der Anlage zum ADN        vom 7. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1730), die zuletzt\nentsprechen und die zur Verwendung als            durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. April 2012\nKraftstoff für Ottomotoren bestimmt sind;         (BGBl. I S. 661) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\nändert:\n18. Reinigungsgrad:\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\ndas Verhältnis der Differenz zwischen der ei-\nner Abgasreinigungseinrichtung zugeführten           a) Der Nummer 7 wird folgender Satzteil angefügt:\nund in ihrem Abgas emittierten Masse an or-             „Konzentrationsangaben beziehen sich auf das\nganischen Stoffen zu der zugeführten Masse              unverdünnte Abgasvolumen im Normzustand\nan organischen Stoffen, angegeben in Pro-               (273 Kelvin, 1 013 Hektopascal) nach Abzug des\nzent;                                                   Feuchtegehaltes an Wasserdampf;“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013              1069\nb) In Nummer 19 wird das Semikolon am Ende                4. § 4 wird wie folgt geändert:\ndurch einen Punkt ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n2. In § 3 Absatz 7 Nummer 1 und 2 werden jeweils\nnach dem Wort „Tankstellen“ die Wörter „im Sinne                 aa) In Satz 1 wird die Angabe „50“ durch die An-\ndes § 2 Nummer 4“ eingefügt.                                          gabe „30“ ersetzt und nach dem Wort „Kubik-\nmeter“ werden die Wörter „bezogen auf\n3. In § 5 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort\n20 Prozent Luftsauerstoff“ eingefügt.\n„zwei“ durch das Wort „zweieinhalb“ ersetzt.\n4. Dem § 10 wird folgender Satz angefügt:                           bb) Satz 2 wird aufgehoben.\n„Tankstellen, die zwischen dem 1. Januar 1993 und            b) In Absatz 2 wird die Angabe „5“ durch die An-\ndem 27. April 2012 errichtet worden sind, haben im               gabe „3“ ersetzt und werden die Wörter „und\nFalle der Abgabe von Kraftstoffgemischen die Anfor-              einen Emissionsgrenzwert von 40 Milligramm je\nderungen des § 3 Absatz 1 spätestens ab dem 1. Ja-               Kubikmeter zu keiner Zeit überschreiten“ gestri-\nnuar 2019 zu erfüllen.“                                          chen.\n5. Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst:\nArtikel 6\nÄnderung der                                                         „§ 5\nVerordnung zur Begrenzung von                              Verfahren zur Messung und Überwachung\nEmissionen aus der Titandioxid-Industrie\n(1) In Ergänzung der Anforderungen der Ersten\nDie Verordnung zur Begrenzung von Emissionen aus             Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Im-\nder Titandioxid-Industrie vom 8. November 1996                  missionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur\n(BGBl. I S. 1722) wird wie folgt geändert:                      Reinhaltung der Luft – TA Luft) vom 24. Juli 2002\n1. § 1 wird wie folgt gefasst:                                  (GMBl S. 511) hat der Betreiber die Emissionen in\ndie Luft von gasförmigem Schwefeldioxid und\n„§ 1\nSchwefeltrioxid gemessen als Schwefeldioxid konti-\nAnwendungsbereich                           nuierlich zu überwachen:\nDiese Verordnung gilt für die Errichtung, die Be-\n1. aus Anlagen zum Aufschluss und zur Kalzinierung\nschaffenheit und den Betrieb von\noder\n1. Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Titan-\ndioxid nach dem Sulfat- und Chloridverfahren,             2. Anlagen, die das Sulfatverfahren anwenden, bei\nder Konzentrierung von Abfallsäuren.\n2. Anlagen zum fabrikmäßigen Aufkonzentrieren von\nAbfallsäuren.“                                               (2) Der Betreiber von Anlagen hat die Emissionen\n2. In § 2 Nummer 2 wird die Angabe „(273 K,                     von Staub oder von Chlor in die Luft an relevanten\n1 013 hPa)“ durch die Wörter „(273,15 Kelvin,                Quellen kontinuierlich zu überwachen. Die kontinu-\n1 013 Hektopascal)“ ersetzt.                                 ierliche Überwachung von Chlor gemäß Satz 1 hat\nsechs Monate nach Bekanntgabe einer geeigneten\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                 Messeinrichtung zu erfolgen.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 wird die Angabe „50“ durch die An-                                     §6\ngabe „30“ ersetzt und nach dem Wort „Kubik-\nAndere oder\nmeter“ werden ein Komma und die Wörter\nweitergehende Anforderungen\n„bezogen auf 20 Prozent Luftsauerstoff,“ ein-\ngefügt.                                                 Andere oder weitergehende Anforderungen, die\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.                               sich insbesondere aus Pflichten nach § 5 Absatz 1\nNummer 2 bis 4 des Bundes-Immissionsschutzge-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nsetzes sowie der Technischen Anleitung zur Reinhal-\n„(2) Die in der Aufschluss- und Kalzinierungs-         tung der Luft ergeben, bleiben unberührt.“\nphase anfallenden Emissionen an Schwefeldioxid\nund Schwefeltrioxid einschließlich Schwefelsäu-        6. § 7 wird wie folgt geändert:\nretröpfchen, angegeben als Schwefeldioxid, dür-           a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nfen einen Emissionsgrenzwert von einem halben\nGramm je Kubikmeter als Tagesmittelwert sowie                 „1. entgegen § 3 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 oder\ndas Massenverhältnis von 4 Kilogramm je Tonne                     Absatz 3 oder § 4 Absatz 1 oder Absatz 2 ei-\nerzeugtem Titandioxid als Jahresmittelwert der                    nen dort genannten Emissionsgrenzwert über-\ngesamten Anlage nicht überschreiten. Die Anla-                    schreitet,“.\ngen sind mit Einrichtungen zur Vermeidung der\nb) In Nummer 2 wird das Wort „überschreitet.“ durch\nEmission von Schwefelsäuretröpfchen auszurüs-\ndie Wörter „überschreitet oder“ ersetzt.\nten.“\nc) In Absatz 3 werden die Wörter „sauren Abfällen“           c) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ange-\ndurch das Wort „Abfallsäuren“ und wird die An-                fügt:\ngabe „500 Milligramm“ durch die Angabe „ein                   „3. entgegen § 5 Absatz 2 die dort genannten\nviertel Gramm“ ersetzt.                                           Emissionen nicht, nicht richtig oder nicht\nd) Absatz 4 wird aufgehoben.                                         rechtzeitig überwacht.“","1070               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013\nArtikel 7                                          Betriebssicherheitsverordnung dem Bun-\ndesministerium für Arbeit und Soziales als\nÄnderung der\nPrüfstelle benannt und von diesem im\nVerordnung zur Begrenzung                                     Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt ge-\nder Emissionen flüchtiger organischer                                macht worden ist.“\nVerbindungen bei der Verwendung                      3. § 3 wird wie folgt geändert:\norganischer Lösemittel in bestimmten Anlagen\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nDie Verordnung zur Begrenzung der Emissionen\nflüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwen-                   aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\ndung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen                          „Satz 1 ist auch bei anderen als den dort ge-\nvom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180), die zuletzt                         nannten Stoffen einzuhalten, soweit diese\ndurch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Dezember 2010                       Stoffe den organischen Stoffen der Klasse I\n(BGBl. I S. 2194) geändert worden ist, wird wie folgt                      der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvor-\ngeändert:                                                                  schrift zum Bundes-Immissionsschutzge-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                          setz (Technische Anleitung zur Reinhaltung\nder Luft – TA Luft) vom 24. Juli 2002 (GMBl\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                         S. 511) in der jeweils geltenden Fassung zu-\n„Das Vorhandensein gemeinsamer, verbindender                       zuordnen sind.“\nBetriebseinrichtungen zwischen den Teilanlagen                bb) Folgender Satz wird angefügt:\nist nicht erforderlich.“\n„Anlagen der Nummer 18 des Anhangs I, in\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „mbar“ durch das                       denen n-Hexan als Extraktionsmittel einge-\nWort „Hektopascal“ und die Angabe „°C“ durch                       setzt wird, haben die Anforderungen des\ndie Wörter „Grad Celsius“ ersetzt.                                 Satz 1 spätestens ab dem 1. Januar 2019\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                          zu erfüllen.“\na) In Nummer 11 Satz 2 werden nach dem Wort                   b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\n„übersteigt“ die Wörter „oder unter den jewei-                   „(6) Beim Umfüllen von organischen Lösemit-\nligen Verwendungsbedingungen eine entspre-                    teln mit einem Siedepunkt bei 1 013 Hektopas-\nchende Flüchtigkeit aufweist“ eingefügt.                      cal bis zu 423 Kelvin (150 Grad Celsius) sind be-\nb) Nach Nummer 24 wird die folgende Nummer 25                    sondere technische Maßnahmen zur Emissions-\neingefügt:                                                    minderung zu treffen, wenn davon jährlich\n100 Tonnen oder mehr umgefüllt werden. Auf\n„25. öffentlich bestellter und vereidigter Sach-\ngenehmigungsbedürftige Anlagen finden darü-\nverständiger:\nber hinaus die Anforderungen der Technischen\nein nach § 36 der Gewerbeordnung vom                    Anleitung zur Reinhaltung der Luft zum Verarbei-\n22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zu-              ten, Fördern, Umfüllen oder Lagern von flüssi-\nletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom                  gen organischen Stoffen Anwendung.“\n15. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2714) ge-\nc) Folgender Absatz 7 wird angefügt:\nändert worden ist, öffentlich bestellter und\nvereidigter Sachverständiger;“.                            „(7) Auf genehmigungsbedürftige Anlagen\nwird stets der Stand der Technik nach § 5 Ab-\nc) Die bisherigen Nummern 25 bis 29 werden die                   satz 1 Nummer 2 des Bundes-Immissions-\nNummern 26 bis 30.                                            schutzgesetzes angewendet. Hieraus können\nd) Die bisherige Nummer 30 wird Nummer 31 und                    sich über die Absätze 2 bis 4 hinausgehende An-\nder Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.                forderungen ergeben.“\ne) Nach Nummer 31 wird folgende Nummer 32 an-              4. In § 4 werden die Sätze 3 und 4 durch die folgen-\ngefügt:                                                    den Sätze ersetzt:\n„32. zugelassene Überwachungsstelle:                       „Dieser Plan muss von realistischen technischen\nÜberwachungsstelle, die nach § 17 Ab-                Voraussetzungen ausgehen, insbesondere muss\nsatz 5 des Geräte- und Produktsicherheits-           die Verfügbarkeit von Ersatzstoffen zum jeweiligen\ngesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2,           Zeitpunkt gewährleistet sein. Auf genehmigungsbe-\n219), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-         dürftige Anlagen wird stets der Stand der Technik\nzes vom 7. März 2011 (BGBl. I S. 338) ge-            nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Bundes-Immis-\nändert worden ist, oder nach § 37 Absatz 5           sionsschutzgesetzes angewendet. Hieraus können\ndes Produktsicherheitsgesetzes vom 8. No-            sich über die Sätze 1 und 2 hinausgehende Anfor-\nvember 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I           derungen ergeben.“\nS. 131) jeweils in Verbindung mit § 21 Ab-        5. § 5 wird wie folgt geändert:\nsatz 2 der Betriebssicherheitsverordnung             a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.\nvom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777),\ndie zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes             b) Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge-\nvom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178)                  fasst:\ngeändert worden ist, von der zuständigen                „1. erstmals bei Neuanlagen und wesentlich ge-\nLandesbehörde für die Prüfung von über-                     änderten Anlagen frühestens drei Monate\nwachungsbedürftigen Anlagen nach § 1                        und spätestens sechs Monate nach der Inbe-\nAbsatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 der                          triebnahme und sodann“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013               1071\nc) In Absatz 6 werden nach Satz 2 die folgenden          11. In Anhang II Nummer 5 wird Buchstabe a gestri-\nSätze eingefügt:                                          chen und werden die bisherigen Buchstaben b\nund c die Buchstaben a und b.\n„Die zuständige Behörde kann den Betreiber an-\nweisen, die Lösemittelbilanz, sofern sie offen-       12. Anhang III wird wie folgt geändert:\nsichtlich mit schwerwiegenden Mängeln behaf-\ntet ist und der Betreiber diese nicht in angemes-         a) In Nummer 1.1.2 in Satz 1 werden nach dem\nsener Frist behebt, von einer zugelassenen                   Wort „Hundert“ die Wörter „der eingesetzten\nÜberwachungsstelle oder einem öffentlich be-                 Lösemittel“ eingefügt.\nstellten und vereidigten Sachverständigen ge-             b) In Nummer 1.1.3 in Satz 1 wird die Angabe „8“\nmäß den Anforderungen im Anhang V aufstellen                 durch die Angabe „5“ ersetzt.\nzu lassen. Satz 3 gilt nicht für Anlagen des An-\nhangs I Nummer 3.1.“                                      c) Nach Nummer 1.1.3 wird folgende Num-\nmer 1.1.4 eingefügt:\nd) Absatz 7 Satz 2 wird aufgehoben.\n„1.1.4 Gesamtemissionsgrenzwert für Anlagen\n6. § 7 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nzur Behandlung von Oberflächen von\n„(2) Die gefassten Abgase von genehmigungs-                         Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnis-\nbedürftigen Anlagen hat der Betreiber nach den An-                     sen unter Verwendung von organischen\nforderungen für die Ableitung von Abgasen gemäß                        Lösungsmitteln, insbesondere zum Ap-\nder Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft                     pretieren, Bedrucken, Beschichten, Ent-\nabzuleiten.“                                                           fetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren,\nReinigen oder Tränken, mit einer Ver-\n7. § 8 wird wie folgt geändert:\nbrauchskapazität von mehr als 150 Kilo-\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Artikel 11                    gramm organischen Lösungsmitteln pro\nder Richtlinie 1999/13/EG“ durch die Wörter „Ar-                    Stunde oder von mehr als 200 Tonnen\ntikel 72 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2010/75/EU                   pro Jahr\ndes Europäischen Parlaments und des Rates\nvom 24. November 2010 über Industrieemissio-                        Der Gesamtemissionsgrenzwert beträgt\nnen (integrierte Vermeidung und Verminderung                        10 Gewichtsprozent des Druckfarbenver-\nder Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl.                         brauchs.“\nL 334 vom 17.12.2010, S. 7)“ ersetzt.                     d) In Nummer 1.2.1 wird die Angabe „,2)“ und die\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „Artikels 11                   dazu gehörende Bemerkung gestrichen.\nder Richtlinie 1999/13/EG“ durch die Wörter               e) Nummer 1.2.2 wird wie folgt gefasst:\n„Artikels 72 Absatz 1 und 2 der Richtlinie\n2010/75/EU“ ersetzt.                                         „1.2.2 Der Grenzwert für die Gesamtemission\nbeträgt 5 Gewichtsprozente vom einge-\n8. In den §§ 10 und 11 Nummer 3 wird jeweils die An-\nsetzten Lösemittel.“\ngabe „1999/13/EG“ durch die Angabe „2010/75/EU“\nersetzt.                                                     f) Nummer 3.1.2 wird wie folgt geändert:\n9. § 12 wird wie folgt geändert:                                   aa) Im Satzteil vor dem Buchstaben a werden\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                vor dem Wort „Kohlenwasserstofflösemit-\nteln“ die Wörter „organischen Lösemitteln\naa) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 5 Abs. 6                    einschließlich“ eingefügt.\nSatz 1 oder 3“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 6\nSatz 1, 3 oder Satz 5“ ersetzt.                         bb) Buchstabe c wird wie folgt geändert:\nbb) In Nummer 4 werden die Wörter „Absatz 7                      aaa) In Buchstabe c werden vor der Angabe\nSatz 2 oder“ gestrichen.                                          „KWL“ die Wörter „organische Löse-\nmittel einschließlich“ eingefügt.\ncc) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 5 Abs. 7\nSatz 4“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 7                      bbb) Im sechsten Spiegelstrich wird das\nSatz 3“ ersetzt.                                                  Wort „mbar“ durch das Wort „Hekto-\nb) In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „Abs. 6                         pascal“ ersetzt.\nSatz 1 oder 3“ durch die Wörter „Absatz 6 Satz 1,         g) Nummer 4.3.1 wird wie folgt geändert:\n3 oder Satz 5“ ersetzt.\naa) Unter der Angabe „70“ wird die An-\n10. § 13 wird wie folgt geändert:                                       gabe „501“ eingefügt.\na) Absatz 1 wird aufgehoben.\nbb) In der Spalte Bemerkungen werden die Wör-\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1.                            ter „1 Gilt für Anlagen zur Behandlung von\nOberflächen von Stoffen, Gegenständen\nc) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\noder Erzeugnissen unter Verwendung von\n„(2) Die Anforderungen der Nummer 3.1.2 des                   organischen Lösungsmitteln, insbesondere\nAnhangs III sind im Fall des Einsatzes von orga-                 zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten,\nnischen Lösemitteln, die keine Kohlenwasser-                     Entfetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren,\nstofflösemittel sind, spätestens ab dem 1. Januar                Reinigen oder Tränken, mit einer Ver-\n2015 einzuhalten.“                                               brauchskapazität von mehr als 150 Kilo-","1072           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013\ngramm organischen Lösungsmitteln pro                 o) Nummer 16.1.1 wird wie folgt geändert:\nStunde oder von mehr als 200 Tonnen pro\naa) In Spalte 1 werden die Angaben „32)“ und\nJahr.“ eingefügt.\n„52)“ gestrichen sowie nach dem Wort „Alt-\nh) In Nummer 4.5.1 wird die Angabe „1301)“ und                     anlagen“ die Angabe „2“ eingefügt.\ndie dazu gehörende Bemerkung gestrichen.                    bb) In Spalte 2 wird die Angabe „1,52)“ gestri-\ni) In Nummer 8.1.3 in Satz 2 werden das Komma                      chen.\nund die Wörter „bei Altanlagen spätestens bis               cc) In Spalte 3 „Bemerkungen“ werden die\nzum 31. Oktober 2005,“ gestrichen.                              Wörter „Für genehmigungsbedürftige Anla-\nj) Nummer 9.1 wird wie folgt geändert:                             gen bis zum 31. Oktober 2007.“ durch die\nWörter „Gilt bis zum 31. Dezember 2013.“\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                             ersetzt.\naaa) In Buchstabe b werden die Wörter „ab            p) In Nummer 16.1.2 Spalte 3 „Bemerkungen“ wer-\ndem 1. November 2007“ gestrichen.                 den die Wörter „nach Nummer 3.1.7“ gestrichen\nbbb) In Buchstabe c wird das Wort „anzu-                und wird das Wort „TA Luft“ durch die Wörter\nwenden“ durch das Wort „einzuhalten“              „Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft\nersetzt.                                          in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.                              q) Die Nummer 16.1.4 wird wie folgt gefasst:\nk) In Nummer 10.1.1 Bemerkung 1) werden nach                   „16.1.4 Besondere Anforderungen\ndem Wort „Beschichten“ die Wörter „oder Be-                          Der Grenzwert für die Gesamtemissio-\ndrucken“ eingefügt.                                                  nen an flüchtigen organischen Verbin-\nl) In Nummer 12.1.3 werden nach dem Wort „Alt-                          dungen nach Nummer 16.1.1 gilt alter-\nanlagen“ die Wörter „bis zum 31. Dezember                            nativ zum Emissionsgrenzwert für ge-\n2013“ eingefügt.                                                     fasste Abgase nach Nummer 16.1.2\nund zum Grenzwert für diffuse Emissio-\nm) Nummer 12.1.4 wird wie folgt gefasst:                                nen nach Nummer 16.1.3. Bei genehmi-\n„12.1.4 Besondere Anforderungen                                      gungsbedürftigen Anlagen gelten aus\nVorsorgegründen zusätzlich zum Ge-\nDer Grenzwert für die Gesamtemissio-                         samtemissionsgrenzwert nach Num-\nnen an flüchtigen organischen Verbin-                        mer 16.1.1 die Anforderungen nach\ndungen nach Nummer 12.1.1 gilt alter-                        Nummer 16.1.2 für gefasste behandelte\nnativ zum Emissionsgrenzwert für ge-                         Abgase; die Anwendung des Standes\nfasste Abgase nach Nummer 12.1.2                             der Technik auf alle gefassten Abgase\nund zum Grenzwert für diffuse Emissio-                       wird hierbei vorausgesetzt.“\nnen nach Nummer 12.1.3. Bei genehmi-\ngungsbedürftigen Anlagen gelten aus              r) In den Nummern 16.2.2 und 16.3.2 werden\nVorsorgegründen zusätzlich zum Ge-                  jeweils in der Bemerkung 2) in Spalte 3 die An-\nsamtemissionsgrenzwert nach Num-                    gabe „Nummer 3.1.7“ gestrichen und die An-\nmer 12.1.1 die Anforderungen nach                   gabe „TA Luft“ durch die Wörter „Technischen\nNummer 12.1.2 für gefasste behandelte               Anleitung zur Reinhaltung der Luft in der jeweils\nAbgase; die Anwendung des Standes                   geltenden Fassung“ ersetzt.\nder Technik auf alle gefassten Abgase            s) In Nummer 16.4.2 wird in der Bemerkung 3) in\nwird hierbei vorausgesetzt.“                        der Spalte 3 die Angabe „Nummer 3.1.7“ gestri-\nn) Nach Nummer 14.1.2 wird folgende Num-                       chen und die Angabe „TA Luft“ durch die Wörter\nmer 14.1.3 eingefügt:                                       „Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft\nin der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.\n„14.1.3 Besondere Anforderungen\nt) Nummer 17.1.4 wird wie folgt gefasst:\nAnstatt des Grenzwertes für diffuse\n„17.1.4 Besondere Anforderungen\nEmissionen in Nummer 14.1.2 muss\nbei Anlagen zur Behandlung von Ober-                         Der Grenzwert für die Gesamtemissio-\nflächen von Stoffen, Gegenständen                            nen an flüchtigen organischen Verbin-\noder Erzeugnissen unter Verwendung                           dungen nach Nummer 17.1.1 gilt alter-\nvon organischen Lösungsmitteln, ins-                         nativ zum Emissionsgrenzwert für ge-\nbesondere zum Appretieren, Bedru-                            fasste Abgase nach Nummer 17.1.2\ncken, Beschichten, Entfetten, Impräg-                        und zum Grenzwert für diffuse Emissio-\nnieren, Kleben, Lackieren, Reinigen                          nen nach Nummer 17.1.3. Bei genehmi-\noder Tränken, mit einer Verbrauchska-                        gungsbedürftigen Anlagen gelten aus\npazität von mehr als 150 Kilogramm or-                       Vorsorgegründen zusätzlich zum Ge-\nganischen Lösungsmitteln pro Stunde                          samtemissionsgrenzwert nach Num-\noder von mehr als 200 Tonnen pro Jahr,                       mer 17.1.1 die Anforderungen nach\nin denen Klebebänder beschichtet wer-                        Nummer 17.1.2 für gefasste behandelte\nden, ein Gesamtemissionsgrenzwert                            Abgase; die Anwendung des Standes\nvon 1 Prozent der Masse der eingesetz-                       der Technik auf alle gefassten Abgase\nten Lösemittel eingehalten werden.“                          wird hierbei vorausgesetzt.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013               1073\nu) Nummer 19.1.1 wird wie folgt gefasst:                               – 0,25 kg VOC bezogen auf die Masse des\n„19.1.1 Grenzwerte für die Gesamtemissionen                          eingesetzten Feststoffs im Beschich-\ntungsstoff bei Anlagen der Nummern 8.1\nDie Gesamtemissionen dürfen 5 Pro-                         und 9.2 des Anhangs I ausgenommen An-\nzent der Masse der eingesetzten Löse-                      lagen zur Beschichtung von selbstfahren-\nmittel nicht überschreiten, bei Altanla-                   den landwirtschaftlichen Geräten und An-\ngen gilt dies ab dem 1. Januar 2013.“                      lagen der Nummer 8.1 des Anhangs I, so-\nv) In Nummer 19.1.3 wird Satz 1 wie folgt gefasst:                       fern Kunststoffoberflächen beschichtet\nwerden.\n„Der Grenzwert für diffuse Emissionen beträgt\n5 Prozent der Masse der eingesetzten Lösemit-                 6. Die Anwendung des Reduzierungsplans IV B\ntel, bei Altanlagen gilt dies ab dem 1. Januar                    ist für Tätigkeiten zur Verarbeitung von flüs-\n2013.“                                                            sigen ungesättigten Polyesterharzen mit Sty-\nrolzusatz zu Formmassen, Formteilen oder\nw) Nummer 19.1.4 wird wie folgt gefasst:\nFertigerzeugnissen nicht geeignet.“\n„19.1.4 Besondere Anforderungen\n14. Anhang V Nummer 2.2 wird wie folgt gefasst:\nDer Grenzwert für die Gesamtemissio-\nnen an flüchtigen organischen Verbin-            „2.2 Bestimmung der diffusen Emissionen\ndungen nach Nummer 19.1.1 gilt alter-                 Die diffusen Emissionen sind entweder mit der\nnativ zum Emissionsgrenzwert für ge-                  nachfolgenden mittelbaren oder der direkten\nfasste Abgase nach Nummer 19.1.2                      Methode zu bestimmen:\nund zum Grenzwert für diffuse Emissio-\nnen nach Nummer 19.1.3. Bei genehmi-                  Mittelbare Methode\ngungsbedürftigen Anlagen gelten aus                   a) Ohne Zuordnung der Emissionen in gefass-\nVorsorgegründen zusätzlich zum Ge-                        ten unbehandelten Abgasen zu den diffu-\nsamtemissionsgrenzwert nach Num-                          sen Emissionen\nmer 19.1.1 die Anforderungen nach\nNummer 19.1.2 für gefasste behandelte                     F = I1 – O1 – O5 – O6 – O7 – O8\nAbgase; die Anwendung des Standes                         für die Anlagen der Nummern 1.2, 2.1, 3.1,\nder Technik auf alle gefassten Abgase                     4.1 bis 4.5, 7.1 und 7.2, 10.1, 11.1, 12.1\nwird hierbei vorausgesetzt.“                              und 12.2, 13.1, 15.1, 16.1 bis 16.4, 17.1,\n18.1, 19.1 nach Anhang I,\n13. Der Anhang IV Abschnitt B wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 werden die Wörter „ab den nach-                      b) mit Zuordnung der Emissionen in gefassten\nstehenden Zeitpunkten zu reduzieren:“ durch die                      unbehandelten Abgasen zu den diffusen\nWörter „zu reduzieren“ und die danach folgende                       Emissionen\nTabelle durch einen Punkt ersetzt.                                   F = I1 – O1.1 – O5 – O6 – O7 – O8\nb) Die Tabelle in Nummer 2 wird wie folgt geändert:                     für die Anlagen der Nummern 1.1, 1.3, 5.1,\n6.1, 8.1, 9.1 und 9.2, 10.2 oder 14.1. nach\naa) Die Eintragungen zu Nummer 1.1 und 1.2                           Anhang I.\nwerden gestrichen.\nDirekte Methode\nbb) Zu Nummer 5.1 wird die Angabe „< 15“ ge-\nstrichen.                                                   a) Ohne Zuordnung der Emissionen in gefass-\nc) Folgende Nummern 5 und 6 werden angefügt:                            ten unbehandelten Abgasen zu den diffu-\nsen Emissionen\n„5. Für Anlagen der Nummern 8.1 und 9.2 des\nAnhangs I, die Teil oder Nebeneinrichtungen                     F = O2 + O3 + O4 + O9\nvon Anlagen zur Behandlung von Ober-                            für die Anlagen der Nummern 1.2, 2.1, 3.1,\nflächen von Stoffen, Gegenständen oder Er-                      4.1 bis 4.5, 7.1 und 7.2, 10.1, 11.1, 12.1\nzeugnissen unter Verwendung von organi-                         und 12.2, 13.1, 15.1, 16.1 bis 16.4, 17.1,\nschen Lösungsmitteln, insbesondere zum                          18.1, 19.1 nach Anhang I,\nAppretieren, Bedrucken, Beschichten, Ent-                   b) mit Zuordnung der Emissionen in gefassten\nfetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren, Rei-                   unbehandelten Abgasen zu den diffusen\nnigen oder Tränken, mit einer Verbrauchska-                     Emissionen\npazität von mehr als 150 Kilogramm organi-\nschen Lösungsmitteln pro Stunde oder von                        F = O1.2 + O2 + O3 + O4 + O9\nmehr als 200 Tonnen pro Jahr sind, sind die                     für die Anlagen der Nummern 1.1, 1.3, 5.1,\nfolgenden Gesamtemissionsgrenzwerte ein-                        6.1, 8.1, 9.1 und 9.2, 10.2, 14.1 nach An-\nzuhalten:                                                       hang I.\n– 0,30 kg VOC bezogen auf die Masse des                    Die Mengen der einzelnen Ein- oder Austräge\neingesetzten Feststoffs im Beschich-                     werden durch zeitlich begrenzte aber umfas-\ntungsstoff bei Anlagen zur Beschichtung                  sende Messungen bestimmt, die solange\nvon selbstfahrenden landwirtschaftlichen                 nicht wiederholt werden müssen, bis die Anla-\nGeräten und Anlagen der Nummer 8.1                       genausrüstung verändert wird. Alternative\ndes Anhangs I, sofern Kunststoffoberflä-                 gleichwertige Berechnungen können durchge-\nchen beschichtet werden.                                 führt werden. Der Grenzwert für diffuse Emis-","1074              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013\nsionen wird als Anteil am Lösemitteleinsatz         1. Messungen nach § 12 Absatz 3 der Verordnung zur\nausgedrückt, der sich nach der folgenden Be-            Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen haloge-\nziehung berechnet:                                      nierten organischen Verbindungen vom 10. Dezem-\nber 1990 (BGBl. I S. 2694), die zuletzt durch Artikel 1\nI = I1 + I2.“\nder Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021)\ngeändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-\nArtikel 8                                sung,\nFolgeänderungen                           2. Wiederholungsmessungen nach § 23 Absatz 2 der\n(1) In § 10 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 der Verord-               Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und\nnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung                 Verbrennungsmotoranlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I\nder Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen vom 8. De-             S. 1021, 1023), in der jeweils geltenden Fassung,\nzember 2010 (BGBl. I S. 1849) werden die Wörter               3. Wiederholungsmessungen nach § 18 Absatz 3 der\n„Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen“ durch die                 Verordnung über die Verbrennung und die Mitver-\nWörter „Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbren-                 brennung von Abfällen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I\nnungsmotoranlagen“ ersetzt.                                       S. 1021, 1044), in der jeweils geltenden Fassung,\n(2) In § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Verordnung         4. Messungen nach § 8 Absatz 3 der Verordnung zur\nüber Emissionserklärungen in der Fassung der Be-                  Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer\nkanntmachung vom 5. März 2007 (BGBl. I S. 289), die               Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Otto-\nzuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 2. Mai 2013            kraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin\n(BGBl. I S. 973) geändert worden ist, werden die Worte            vom 27. Mai 1998 (BGBl. I S. 1174), die zuletzt durch\n„Anhang I der Verordnung über die Verbrennung und                 Artikel 7 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I\ndie Mitverbrennung von Abfällen in der Fassung der Be-            S. 1021) geändert worden ist, in der jeweils gelten-\nkanntmachung vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1633)“               den Fassung\ndurch die Worte „Anlage 2 der Verordnung über die Ver-\nbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen vom              mit eigenem Personal durchzuführen, wenn der Betrei-\n2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1044)“ ersetzt.                 ber, Immissionsschutzbeauftragte oder ein sonstiger\ngeeigneter Betriebsangehöriger die hierfür erforderliche\n(3) Die Bundeseisenbahngebührenverordnung vom\nFachkunde und Zuverlässigkeit besitzt und sicherge-\n27. März 2008 (BGBl. I S. 546), die zuletzt durch Arti-\nstellt ist, dass geeignete Geräte und Einrichtungen ein-\nkel 2 der Verordnung vom 10. Dezember 2012 (BGBl. I\ngesetzt werden.\nS. 2632) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n(2) Unter den gleichen Voraussetzungen soll die zu-\n1. In Anlage 1 Teil I Abschnitt 1 Nummer 1.1 Spalte 3\nständige Behörde dem Betreiber einer EMAS-Anlage\nwird die Angabe „§ 21 BImSchV 13“ durch die An-\nauf Antrag gestatten, für diese Anlage Funktionsprüfun-\ngabe „§ 26 BImSchV 13“ und die Angabe „§ 19\ngen nach\nBImSchV 17“ durch die Angabe „§ 24 BImSchV 17“\nersetzt.                                                  1. § 12 Absatz 7 Satz 2 der Verordnung zur Emissions-\n2. In Anlage 4 Teil I Abschnitt 1 Nummer 1.1 Spalte 3             begrenzung von leichtflüchtigen halogenierten orga-\nwird die Angabe „§ 21 BImSchV 13“ durch die An-               nischen Verbindungen,\ngabe „§ 26 BImSchV 13“ und die Angabe „§ 19               2. § 19 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung über Groß-\nBImSchV 17“ durch die Angabe „§ 24 BImSchV 17“                feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotor-\nersetzt.                                                      anlagen,\n3. In Anlage 5 Teil I Abschnitt 1 Nummer 1.1 Spalte 3         3. § 15 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung über Ver-\nwird die Angabe „§ 21 BImSchV 13“ durch die An-               brennung und die Mitverbrennung von Abfällen,\ngabe „§ 26 BImSchV 13“ und die Angabe „§ 19\nBImSchV 17“ durch die Angabe „§ 24 BImSchV 17“            4. § 7 Absatz 3 der Verordnung über Anlagen zur Feu-\nersetzt.                                                      erbestattung vom 19. März 1997 (BGBl. I S. 545), die\ndurch Artikel 11 des Gesetzes vom 3. Mai 2000\n4. In Anlage 6 Teil I Abschnitt 1 Nummer 1.1 Spalte 3             (BGBl. I S. 632) geändert worden ist, in der jeweils\nwird die Angabe „§ 21 BImSchV 13“ durch die An-               geltenden Fassung\ngabe „§ 26 BImSchV 13“ und die Angabe „§ 19\nBImSchV 17“ durch die Angabe „§ 24 BImSchV 17“            mit eigenem Personal durchzuführen. Satz 1 gilt nicht\nersetzt.                                                  für die erstmalige Funktionsprüfung.“\n(4) § 5 der EMAS-Privilegierungs-Verordnung vom\n24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247), die zuletzt durch Arti-                               Artikel 9\nkel 8 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973)\nBekanntmachungserlaubnis\ngeändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\nDas Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\n„§ 5                               und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut\nWiederkehrende                          1. der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von\nMessungen, Funktionsprüfungen                        leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbin-\ndungen,\n(1) Die zuständige Behörde soll dem Betreiber einer\nEMAS-Anlage auf Antrag gestatten, für diese Anlage            2. der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen\nwiederkehrende                                                    flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013                    1075\noder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemi-                                          Artikel 10\nschen oder Rohbenzin,\nInkrafttreten; Außerkrafttreten\n3. der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasser-                   (1) Diese Verordnung tritt am 2. Mai 2013 in Kraft.\nstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahr-\n(2) Gleichzeitig treten die Verordnung über Groß-\nzeugen,\nfeuerungs- und Gasturbinenanlagen vom 20. Juli 2004\n4. der Verordnung zur Begrenzung von Emissionen aus               (BGBl. I S. 1717, 2847), die zuletzt durch Artikel 8 des\nder Titandioxid-Industrie sowie                                Gesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1726) ge-\nändert worden ist, und die Verordnung über die Ver-\n5. der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen\nbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen in der\nflüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwen-\nFassung der Bekanntmachung vom 14. August 2003\ndung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen\n(BGBl. I S. 1633), die durch Artikel 2 der Verordnung\nin der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden           vom 27. Januar 2009 (BGBl. I S. 129) geändert worden\nFassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.                      ist, außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 2. Mai 2013\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nPeter Altmaier\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nPeter Ramsauer"]}