{"id":"bgbl1-2013-21-3","kind":"bgbl1","year":2013,"number":21,"date":"2013-05-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/21#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-21-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_21.pdf#page=13","order":3,"title":"Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung über Immisionsschutz- und Störfallbeauftragte und zum Erlass einer Bekanntgabeverordnung","law_date":"2013-05-02T00:00:00Z","page":973,"pdf_page":13,"num_pages":48,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013                    973\nVerordnung\nzur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung\nüber Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte und zum Erlass einer Bekanntgabeverordnung*\nVom 2. Mai 2013\nAuf Grund                                                            der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Septem-\nber 2002 (BGBl. I S. 3830)\n– des § 4 Absatz 1 Satz 3 und 4, § 7 Absatz 1 Satz 1\nNummer 3 und 4, § 10 Absatz 10, § 19 Absatz 1, § 23                verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 und § 29b des                  schutz und Reaktorsicherheit nach Anhörung der betei-\nBundes-Immissionsschutzgesetzes, von denen § 7                     ligten Kreise:\nAbsatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des Ge-\nsetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) geändert                                         Artikel 1\nsowie § 4 Absatz 1 Satz 4 und § 29b durch Artikel 1\nVierte Verordnung\nNummer 3 und 14 des Gesetzes vom 8. April 2013\n(BGBl. I S. 734) eingefügt worden ist,                                              zur Durchführung des\nBundes-Immissionsschutzgesetzes\n– des § 23 Absatz 1 Nummer 3, 5 und 8 bis 11 des                                           (Verordnung\nWasserhaushaltsgesetzes, der durch Artikel 1 Num-\nüber genehmigungs-\nmer 4 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I\nS. 1986) geändert worden ist,                                                bedürftige Anlagen – 4. BImSchV)\n– des § 36 Absatz 4 Satz 4 und des § 43 Absatz 1                                                §1\nSatz 1 Nummer 2, 5, 6, 8 und 9 und Absatz 5 in Ver-\nbindung mit § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 6                               Genehmigungsbedürftige Anlagen\nund des § 47 Absatz 7 Satz 3 des Kreislaufwirt-                       (1) Die Errichtung und der Betrieb der im Anhang 1\nschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I                      genannten Anlagen bedürfen einer Genehmigung, so-\nS. 212), von denen durch Artikel 3 Nummer 1 und 2                  weit den Umständen nach zu erwarten ist, dass sie län-\ndes Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) § 43               ger als während der zwölf Monate, die auf die Inbetrieb-\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 8 neu gefasst und § 47 Ab-                  nahme folgen, an demselben Ort betrieben werden. Für\nsatz 7 angefügt worden ist,                                        die in Nummer 8 des Anhangs 1 genannten Anlagen,\nausgenommen Anlagen zur Behandlung am Entste-\nverordnet die Bundesregierung nach Anhörung der be-\nhungsort, gilt Satz 1 auch, soweit sie weniger als wäh-\nteiligten Kreise;\nrend der zwölf Monate, die auf die Inbetriebnahme\n– des § 38 Absatz 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts-                 folgen, an demselben Ort betrieben werden sollen. Für\ngesetzes,                                                          die in den Nummern 2.10.2, 7.4, 7.5, 7.25, 7.28, 9.1\nund 9.11 des Anhangs 1 genannten Anlagen gilt Satz 1\n– des § 7 Absatz 4 Satz 2, des § 27 Absatz 4 und des\nnur, soweit sie gewerblichen Zwecken dienen oder im\n§ 48a Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgeset-\nRahmen wirtschaftlicher Unternehmungen verwendet\nzes, von denen § 27 Absatz 4 und § 48a Absatz 3\nwerden. Hängt die Genehmigungsbedürftigkeit der im\ndurch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 26. No-\nAnhang 1 genannten Anlagen vom Erreichen oder\nvember 2010 (BGBl. I S. 1728) geändert worden ist,\nÜberschreiten einer bestimmten Leistungsgrenze oder\n– des § 58e des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,                     Anlagengröße ab, ist jeweils auf den rechtlich und\nder durch Artikel 1 Nummer 22 des Gesetzes vom                     tatsächlich möglichen Betriebsumfang der durch den-\n8. April 2013 (BGBl. I S. 734) geändert worden ist,                selben Betreiber betriebenen Anlage abzustellen.\nauch in Verbindung mit § 15 Absatz 4 und § 10\n(2) Das Genehmigungserfordernis erstreckt sich auf\nAbsatz 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,\nalle vorgesehenen\nsowie des § 61 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes,\n1. Anlagenteile und Verfahrensschritte, die zum Betrieb\nverordnet die Bundesregierung,                                            notwendig sind, und\n– des § 53 Absatz 1 Satz 2, § 55 Absatz 2 Satz 3 und                 2. Nebeneinrichtungen, die mit den Anlagenteilen und\n§ 58c Absatz 1 in Verbindung mit § 55 Absatz 2                         Verfahrensschritten nach Nummer 1 in einem räum-\nSatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in                          lichen und betriebstechnischen Zusammenhang ste-\nhen und die von Bedeutung sein können für\n* Artikel 1, 3, 5, 6 und 7 dieser Verordnung dienen der Umsetzung der\nRichtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates         a) das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen,\nvom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Ver-\nmeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung)          b) die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkun-\n(ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).                                         gen oder","974               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013\nc) das Entstehen sonstiger Gefahren, erheblicher                 Genehmigung nach den §§ 3a bis 3f des Geset-\nNachteile oder erheblicher Belästigungen.                     zes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine\n(3) Die im Anhang 1 bestimmten Voraussetzungen                    Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist,\nsind auch erfüllt, wenn mehrere Anlagen derselben Art         2. § 19 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes im ver-\nin einem engen räumlichen und betrieblichen Zusam-                einfachten Verfahren für in Spalte c des Anhangs 1\nmenhang stehen (gemeinsame Anlage) und zusammen                   mit dem Buchstaben V gekennzeichnete Anlagen.\ndie maßgebenden Leistungsgrenzen oder Anlagengrö-\nßen erreichen oder überschreiten werden. Ein enger            Soweit die Zuordnung zu den Genehmigungsverfahren\nräumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gege-           von der Leistungsgrenze oder Anlagengröße abhängt,\nben, wenn die Anlagen                                         gilt § 1 Absatz 1 Satz 4 entsprechend.\n1. auf demselben Betriebsgelände liegen,                         (2) Kann eine Anlage vollständig verschiedenen An-\n2. mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden            lagenbezeichnungen im Anhang 1 zugeordnet werden,\nsind und                                                  so ist die speziellere Anlagenbezeichnung maßgebend.\n3. einem vergleichbaren technischen Zweck dienen.                (3) Für in Spalte c des Anhangs 1 mit dem Buchsta-\n(4) Gehören zu einer Anlage Teile oder Nebeneinrich-       ben G gekennzeichnete Anlagen, die ausschließlich\ntungen, die je gesondert genehmigungsbedürftig wä-            oder überwiegend der Entwicklung und Erprobung\nren, so bedarf es lediglich einer Genehmigung.                neuer Verfahren, Einsatzstoffe, Brennstoffe oder Er-\nzeugnisse dienen (Versuchsanlagen), wird das verein-\n(5) Soll die für die Genehmigungsbedürftigkeit maß-\nfachte Verfahren durchgeführt, wenn die Genehmigung\ngebende Leistungsgrenze oder Anlagengröße durch die\nfür einen Zeitraum von höchstens drei Jahren nach In-\nErweiterung einer bestehenden Anlage erstmals über-\nbetriebnahme der Anlage erteilt werden soll; dieser\nschritten werden, bedarf die gesamte Anlage der Ge-\nZeitraum kann auf Antrag um höchstens ein Jahr ver-\nnehmigung.\nlängert werden. Satz 1 ist auf Anlagen der Anlage 1\n(6) Keiner Genehmigung bedürfen Anlagen, soweit            (Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“) zum Gesetz über die\nsie der Forschung, Entwicklung oder Erprobung neuer           Umweltverträglichkeitsprüfung nur anzuwenden, soweit\nEinsatzstoffe, Brennstoffe, Erzeugnisse oder Verfahren        nach den Vorschriften dieses Gesetzes keine Umwelt-\nim Labor- oder Technikumsmaßstab dienen; hierunter            verträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Soll die La-\nfallen auch solche Anlagen im Labor- oder Technikums-         ge, die Beschaffenheit oder der Betrieb einer nach\nmaßstab, in denen neue Erzeugnisse in der für die Er-         Satz 1 genehmigten Anlage für einen anderen Entwick-\nprobung ihrer Eigenschaften durch Dritte erforderlichen       lungs- oder Erprobungszweck geändert werden, ist ein\nMenge vor der Markteinführung hergestellt werden, so-         Verfahren nach Satz 1 durchzuführen.\nweit die neuen Erzeugnisse noch weiter erforscht oder\nentwickelt werden.                                               (4) Wird die für die Zuordnung zu einer Verfahrensart\nmaßgebende Leistungsgrenze oder Anlagengröße\n(7) Keiner Genehmigung bedürfen Anlagen zur Lage-          durch die Errichtung und den Betrieb einer weiteren\nrung von Stoffen, die eine Behörde in Erfüllung ihrer         Teilanlage oder durch eine sonstige Erweiterung der\ngesetzlichen Aufgabe zur Gefahrenabwehr sicherge-             Anlage erreicht oder überschritten, so wird die Geneh-\nstellt hat.                                                   migung für die Änderung in dem Verfahren erteilt, dem\ndie Anlage nach der Summe ihrer Leistung oder Größe\n§2                                 entspricht.\nZuordnung\nzu den Verfahrensarten                                                  §3\n(1) Das Genehmigungsverfahren wird durchgeführt\nnach                                                                                Anlagen nach\nder Industrieemissions-Richtlinie\n1. § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für\na) Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 mit dem            Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I\nBuchstaben G gekennzeichnet sind,                      der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parla-\nments und des Rates vom 24. November 2010 über\nb) Anlagen, die sich aus in Spalte c des Anhangs 1        Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Ver-\nmit dem Buchstaben G und dem Buchstaben V              minderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung)\ngekennzeichneten Anlagen zusammensetzen,               (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) sind Anlagen, die\nc) Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 mit dem         in Spalte d des Anhangs 1 mit dem Buchstaben E ge-\nBuchstaben V gekennzeichnet sind und zu deren          kennzeichnet sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013                         975\nAnhang 1\nRohstoffbegriff in Nummer 7\nDer in Anlagenbeschreibungen unter Nummer 7 verwendete Begriff „Rohstoff“ gilt unab-\nhängig davon, ob dieser zuvor verarbeitet wurde oder nicht.\nMischungsregel\nWird in Anlagenbeschreibungen unter Nummer 7 auf diese Mischungsregel Bezug genom-\nmen, errechnet sich die Produktionskapazität P beim Einsatz tierischer und pflanzlicher\nRohstoffe wie folgt:\n75                 für A ≥ 10\nP=   冦  [300 – (22,5 · A)] für A < 10\nwobei A den gewichtsprozentualen Anteil der tierischen Rohstoffe an den insgesamt einge-\nsetzten Rohstoffen darstellt.\nLegende\nNr.:\nOrdnungsnummer der Anlagenart\nAnlagenbeschreibung:\nDie vollständige Beschreibung der Anlagenart ergibt sich aus dem fortlaufenden Text\nvon der 2. bis zur jeweils letzten Gliederungsebene der Ordnungsnummer.\n(z. B. ergibt sich die vollständige Beschreibung der Anlagenart von Nummer 1.2.4.1\naus dem fortlaufenden Text der Nummern 1.2, 1.2.4 und 1.2.4.1)\nVerfahrensart:\nG:   Genehmigungsverfahren gemäß § 10 BImSchG (mit Öffentlichkeitsbeteiligung)\nV:   Vereinfachtes Verfahren gemäß § 19 BImSchG (ohne Öffentlichkeitsbeteiligung)\nAnlage gemäß Art. 10 der Richtlinie 2010/75/EU:\nE:   Anlage gemäß § 3\nAnlage\ngemäß\nNr.                                   Anlagenbeschreibung                                 Verfahrensart\nArt. 10 der RL\n2010/75/EU\na                                               b                                              c              d\n1.      Wärmeerzeugung, Bergbau und Energie\n1.1     Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme\noder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer\nVerbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbi-\nnenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), ein-                        G               E\nschließlich zugehöriger Dampfkessel, mit einer Feuerungswärmeleistung\nvon 50 Megawatt oder mehr;\n1.2     Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme\noder erhitztem Abgas in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heiz-\nkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sons-\ntige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel, ausgenom-\nmen Verbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen und Notstromaggregate,\ndurch den Einsatz von\n1.2.1   Kohle, Koks einschließlich Petrolkoks, Kohlebriketts, Torfbriketts, Brenntorf,\nnaturbelassenem Holz, emulgiertem Naturbitumen, Heizölen, ausgenommen\nHeizöl EL, mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt bis weniger                      V\nals 50 Megawatt,\n1.2.2   gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahl-\ngas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erd-\nöl, Klärgas, Biogas), ausgenommen naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas,\nGasen der öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff, mit einer\nFeuerungswärmeleistung von\n1.2.2.1 10 Megawatt bis weniger als 50 Megawatt,                                                    V","976           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013\nAnlage\ngemäß\nNr.                              Anlagenbeschreibung                            Verfahrensart\nArt. 10 der RL\n2010/75/EU\na                                         b                                          c              d\n1.2.2.2 1 Megawatt bis weniger als 10 Megawatt, bei Verbrennungsmotoranlagen\noder Gasturbinenanlagen,                                                          V\n1.2.3   Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzen-\nölen oder Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas,\nGasen der öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff mit einer Feue-\nrungswärmeleistung von\n1.2.3.1 20 Megawatt bis weniger als 50 Megawatt,                                          V\n1.2.3.2 1 Megawatt bis weniger als 20 Megawatt, bei Verbrennungsmotoranlagen\noder Gasturbinenanlagen,                                                          V\n1.2.4   anderen als in Nummer 1.2.1 oder 1.2.3 genannten festen oder flüssigen\nBrennstoffen mit einer Feuerungswärmeleistung von 100 Kilowatt bis weni-          V\nger als 50 Megawatt;\n1.3     (nicht besetzt)\n1.4     Verbrennungsmotoranlagen oder Gasturbinenanlagen zum Antrieb von Ar-\nbeitsmaschinen für den Einsatz von\n1.4.1   Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzen-\nölen, Pflanzenölmethylestern, Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffine-\nriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas,\nBiogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gas-\nversorgung oder Wasserstoff mit einer Feuerungswärmeleistung von\n1.4.1.1 50 Megawatt oder mehr,                                                           G               E\n1.4.1.2 1 Megawatt bis weniger als 50 Megawatt, ausgenommen Verbrennungsmo-\ntoranlagen für Bohranlagen,                                                       V\n1.4.2   anderen als in Nummer 1.4.1 genannten Brennstoffen mit einer Feuerungs-\nwärmeleistung von\n1.4.2.1 50 Megawatt oder mehr,                                                           G               E\n1.4.2.2 100 Kilowatt bis weniger als 50 Megawatt;                                         V\n1.5     (nicht besetzt)\n1.6     Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer Gesamthöhe von mehr\nals 50 Metern und\n1.6.1   20 oder mehr Windkraftanlagen                                                    G\n1.6.2   weniger als 20 Windkraftanlagen                                                   V\n1.7     (nicht besetzt)\n1.8     Elektroumspannanlagen mit einer Oberspannung von 220 Kilovolt oder\nmehr einschließlich der Schaltfelder, ausgenommen eingehauste Elektroum-          V\nspannanlagen;\n1.9     Anlagen zum Mahlen oder Trocknen von Kohle mit einer Kapazität von\n1 Tonne oder mehr je Stunde;                                                      V\n1.10    Anlagen zum Brikettieren von Braun- oder Steinkohle;                             G\n1.11    Anlagen zur Trockendestillation (z. B. Kokereien, Gaswerke und Schwelerei-\nen), insbesondere von Steinkohle oder Braunkohle, Holz, Torf oder Pech,          G               E\nausgenommen Holzkohlenmeiler;\n1.12    Anlagen zur Destillation oder Weiterverarbeitung von Teer oder Teererzeug-\nnissen oder von Teer- oder Gaswasser;                                            G\n1.13    (nicht besetzt)\n1.14    Anlagen zur Vergasung oder Verflüssigung von\n1.14.1  Kohle,                                                                           G               E\n1.14.2  bituminösem Schiefer mit einem Energieäquivalent von","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013               977\nAnlage\ngemäß\nNr.                              Anlagenbeschreibung                             Verfahrensart\nArt. 10 der RL\n2010/75/EU\na                                         b                                           c              d\n1.14.2.1 20 Megawatt oder mehr,                                                           G               E\n1.14.2.2 weniger als 20 Megawatt,                                                         G\n1.14.3   anderen Brennstoffen als Kohle oder bituminösem Schiefer, insbesondere\nzur Erzeugung von Generator-, Wasser-, oder Holzgas, mit einer\nProduktionskapazität an Stoffen, entsprechend einem Energieäquivalent\nvon\n1.14.3.1 20 Megawatt oder mehr,                                                           G               E\n1.14.3.2 1 Megawatt bis weniger als 20 Megawatt;                                           V\n1.15     Anlagen zur Erzeugung von Biogas, soweit nicht von Nummer 8.6 erfasst,\nmit einer Produktionskapazität von 1,2 Million Normkubikmetern je Jahr            V\nRohgas oder mehr;\n1.16     Anlagen zur Aufbereitung von Biogas mit einer Verarbeitungskapazität von\n1,2 Million Normkubikmetern je Jahr Rohgas oder mehr;                             V\n2.       Steine und Erden, Glas, Keramik, Baustoffe\n2.1      Steinbrüche mit einer Abbaufläche von\n2.1.1    10 Hektar oder mehr,                                                             G\n2.1.2    weniger als 10 Hektar, soweit Sprengstoffe verwendet werden;                      V\n2.2      Anlagen zum Brechen, Trocknen, Mahlen oder Klassieren von natürlichem\noder künstlichem Gestein, ausgenommen Klassieranlagen für Sand oder               V\nKies sowie Anlagen, die nicht mehr als zehn Tage im Jahr betrieben werden;\n2.3      Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oder Zementen mit einer Pro-\nduktionskapazität von\n2.3.1    500 Tonnen oder mehr je Tag,                                                     G               E\n2.3.2    50 Tonnen bis weniger als 500 Tonnen je Tag, soweit nicht in Drehrohröfen\nhergestellt,                                                                     G               E\n2.3.3    weniger als 500 Tonnen je Tag, soweit in Drehrohröfen hergestellt,                V\n2.3.4    weniger als 50 Tonnen je Tag, soweit nicht in Drehrohröfen hergestellt;           V\n2.4      Anlagen zum Brennen von\n2.4.1    Kalkstein, Magnesit oder Dolomit mit einer Produktionskapazität von\n2.4.1.1  50 Tonnen oder mehr Branntkalk oder Magnesiumoxid je Tag,                        G               E\n2.4.1.2  weniger als 50 Tonnen Branntkalk oder Magnesiumoxid je Tag,                       V\n2.4.2    Bauxit, Gips, Kieselgur, Quarzit oder Ton zu Schamotte;                           V\n2.5      Anlagen zur Gewinnung von Asbest;                                                G               E\n2.6      Anlagen zur Be- oder Verarbeitung von Asbest oder Asbesterzeugnissen;            G               E\n2.7      Anlagen zum Blähen von Perlite oder Schiefer;                                     V\n2.8      Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglas hergestellt\nwird, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern, mit einer\nSchmelzkapazität von\n2.8.1    20 Tonnen oder mehr je Tag,                                                      G               E\n2.8.2    100 Kilogramm bis weniger als 20 Tonnen je Tag, ausgenommen in Anla-\ngen zur Herstellung von Glasfasern, die für medizinische oder fernmelde-          V\ntechnische Zwecke bestimmt sind;\n2.9      (nicht besetzt)\n2.10     Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse (einschließlich Anlagen zum\nBlähen von Ton) mit einer Produktionskapazität von","978           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013\nAnlage\ngemäß\nNr.                              Anlagenbeschreibung                            Verfahrensart\nArt. 10 der RL\n2010/75/EU\na                                        b                                           c              d\n2.10.1  75 Tonnen oder mehr je Tag,                                                      G               E\n2.10.2  weniger als 75 Tonnen je Tag, soweit der Rauminhalt der Brennanlage 4 Ku-\nbikmeter oder mehr beträgt oder die Besatzdichte mehr als 100 Kilogramm\nje Kubikmeter Rauminhalt der Brennanlage beträgt, ausgenommen elek-               V\ntrisch beheizte Brennöfen, die diskontinuierlich und ohne Abluftführung be-\ntrieben werden;\n2.11    Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich Anlagen zur\nHerstellung von Mineralfasern mit einer Schmelzkapazität von\n2.11.1  20 Tonnen oder mehr je Tag,                                                      G               E\n2.11.2  weniger als 20 Tonnen je Tag;                                                     V\n2.12    (nicht besetzt)\n2.13    (nicht besetzt)\n2.14    Anlagen zur Herstellung von Formstücken unter Verwendung von Zement\noder anderen Bindemitteln durch Stampfen, Schocken, Rütteln oder Vibrie-          V\nren mit einer Produktionskapazität von 10 Tonnen oder mehr je Stunde;\n2.15    Anlagen zur Herstellung oder zum Schmelzen von Mischungen aus Bitumen\noder Teer mit Mineralstoffen, ausgenommen Anlagen, die Mischungen in\nKaltbauweise herstellen, einschließlich Aufbereitungsanlagen für bituminöse       V\nStraßenbaustoffe und Teersplittanlagen;\n3.      Stahl, Eisen und sonstige Metalle einschließlich Verarbeitung\n3.1     Anlagen zum Rösten (Erhitzen unter Luftzufuhr zur Überführung in Oxide),\nSchmelzen oder Sintern (Stückigmachen von feinkörnigen Stoffen durch Er-         G               E\nhitzen) von Erzen;\n3.2     Anlagen zur Herstellung oder zum Erschmelzen von Roheisen\n3.2.1   und zur Weiterverarbeitung zu Rohstahl, bei denen sich Gewinnungs- und\nWeiterverarbeitungseinheiten nebeneinander befinden und in funktioneller         G\nHinsicht miteinander verbunden sind (Integrierte Hüttenwerke),\n3.2.2   oder Stahl, einschließlich Stranggießen, auch soweit Konzentrate oder se-\nkundäre Rohstoffe eingesetzt werden, mit einer Schmelzkapazität von\n3.2.2.1 2,5 Tonnen oder mehr je Stunde,                                                  G               E\n3.2.2.2 weniger als 2,5 Tonnen je Stunde;                                                 V\n3.3     Anlagen zur Herstellung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten\noder sekundären Rohstoffen durch metallurgische, chemische oder elektro-         G               E\nlytische Verfahren;\n3.4     Anlagen zum Schmelzen, zum Legieren oder zur Raffination von Nichteisen-\nmetallen mit einer Schmelzkapazität von\n3.4.1   4 Tonnen je Tag oder mehr bei Blei und Cadmium oder von 20 Tonnen je Tag\noder mehr bei sonstigen Nichteisenmetallen,                                      G               E\n3.4.2   0,5 Tonnen bis weniger als 4 Tonnen je Tag bei Blei und Cadmium oder von\n2 Tonnen bis weniger als 20 Tonnen je Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen,\nausgenommen\n1. Vakuum-Schmelzanlagen,\n2. Schmelzanlagen für Gusslegierungen aus Zinn und Wismut oder aus\nFeinzink und Aluminium in Verbindung mit Kupfer oder Magnesium,\n3. Schmelzanlagen, die Bestandteil von Druck oder Kokillengießmaschinen\nsind oder die ausschließlich im Zusammenhang mit einzelnen Druck-             V\noder Kokillengießmaschinen gießfertige Nichteisenmetalle oder\ngießfertige Legierungen niederschmelzen,\n4. Schmelzanlagen für Edelmetalle oder für Legierungen, die nur aus\nEdelmetallen oder aus Edelmetallen und Kupfer bestehen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013                 979\nAnlage\ngemäß\nNr.                             Anlagenbeschreibung                               Verfahrensart\nArt. 10 der RL\n2010/75/EU\na                                       b                                              c              d\n5. Schwalllötbäder und\n6. Heißluftverzinnungsanlagen;\n3.5     Anlagen zum Abziehen der Oberflächen von Stahl, insbesondere von Blö-\ncken, Brammen, Knüppeln, Platinen oder Blechen, durch Flämmen;                      V\n3.6     Anlagen zur Umformung von\n3.6.1   Stahl durch Warmwalzen mit einer Kapazität je Stunde von\n3.6.1.1 20 Tonnen oder mehr,                                                               G               E\n3.6.1.2 weniger als 20 Tonnen,                                                              V\n3.6.2   Stahl durch Kaltwalzen mit einer Bandbreite von 650 Millimetern oder mehr,          V\n3.6.3   Schwermetallen, ausgenommen Eisen oder Stahl, durch Walzen mit einer\nKapazität von 1 Tonne oder mehr je Stunde,                                          V\n3.6.4   Leichtmetallen durch Walzen mit einer Kapazität von 0,5 Tonnen oder mehr\nje Stunde;                                                                          V\n3.7     Eisen-, Temper- oder Stahlgießereien mit einer Verarbeitungskapazität an\nFlüssigmetall von\n3.7.1   20 Tonnen oder mehr je Tag,                                                        G               E\n3.7.2   2 Tonnen bis weniger als 20 Tonnen je Tag;                                          V\n3.8     Gießereien für Nichteisenmetalle mit einer Verarbeitungskapazität an\nFlüssigmetall von\n3.8.1   4 Tonnen oder mehr je Tag bei Blei und Cadmium oder 20 Tonnen oder mehr\nje Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen,                                           G               E\n3.8.2   0,5 Tonnen bis weniger als 4 Tonnen je Tag bei Blei und Cadmium oder\n2 Tonnen bis weniger als 20 Tonnen je Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen,\nausgenommen\n1. Gießereien für Glocken- oder Kunstguss,                                          V\n2. Gießereien, in denen in metallische Formen abgegossen wird, und\n3. Gießereien, in denen das Material in ortsbeweglichen Tiegeln\nniedergeschmolzen wird;\n3.9     Anlagen zum Aufbringen von metallischen Schutzschichten\n3.9.1   mit Hilfe von schmelzflüssigen Bädern auf Metalloberflächen mit einer Ver-\narbeitungskapazität von\n3.9.1.1 2 Tonnen oder mehr Rohgut je Stunde,                                               G               E\n3.9.1.2 500 Kilogramm bis weniger als 2 Tonnen Rohgut je Stunde, ausgenommen\nAnlagen zum kontinuierlichen Verzinken nach dem Sendzimirverfahren,                 V\n3.9.2   durch Flamm-, Plasma- oder Lichtbogenspritzen auf Metall- oder Kunst-\nstoffoberflächen mit einem Durchsatz an Blei, Zinn, Zink, Nickel, Kobalt oder       V\nihren Legierungen von 2 Kilogramm oder mehr je Stunde;\n3.10    Anlagen zur Oberflächenbehandlung mit einem Volumen der Wirkbäder von\n3.10.1  30 Kubikmeter oder mehr bei der Behandlung von Metall- oder Kunststoff-\noberflächen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren,                  G               E\n3.10.2  1 Kubikmeter bis weniger als 30 Kubikmeter bei der Behandlung von Metall-\noberflächen durch Beizen oder Brennen unter Verwendung von Fluss- oder              V\nSalpetersäure;\n3.11    Anlagen, die aus einem oder mehreren maschinell angetriebenen Hämmern\noder Fallwerken bestehen, wenn die Schlagenergie eines Hammers oder\nFallwerkes","980           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013\nAnlage\ngemäß\nNr.                               Anlagenbeschreibung                            Verfahrensart\nArt. 10 der RL\n2010/75/EU\na                                         b                                           c              d\n3.11.1  50 Kilojoule oder mehr und die Feuerungswärmeleistung der Wärmebehand-\nlungsöfen 20 Megawatt oder mehr beträgt,                                          G               E\n3.11.2  1 Kilojoule bis weniger als 50 Kilojoule oder die Feuerungswärmeleistung\nder Wärmebehandlungsöfen 1 Megawatt bis weniger als 20 Megawatt be-                V\nträgt;\n3.12    (nicht besetzt)\n3.13    Anlagen zur Sprengverformung oder zum Plattieren mit Sprengstoffen bei\neinem Einsatz von 10 Kilogramm Sprengstoff oder mehr je Schuss;                    V\n3.14 –  (nicht besetzt)\n3.15\n3.16    Anlagen zur Herstellung von warmgefertigten nahtlosen oder geschweißten\nRohren aus Stahl mit einer Produktionskapazität von\n3.16.1  20 Tonnen oder mehr je Stunde,                                                    G               E\n3.16.2  weniger als 20 Tonnen je Stunde,                                                  G\n3.17    (nicht besetzt)\n3.18    Anlage zur Herstellung oder Reparatur von Schiffskörpern oder -sektionen\n(Schiffswerft) aus Metall mit einer Länge von 20 Metern oder mehr;                G\n3.19    Anlagen zum Bau von Schienenfahrzeugen mit einer Produktionskapazität\nvon 600 Schienenfahrzeugeinheiten oder mehr je Jahr; 1 Schienenfahrzeug-\neinheit entspricht 0,5 Lokomotiven, 1 Straßenbahn, 1 Wagen eines Triebzu-         G\nges, 1 Triebkopf, 1 Personenwagen oder 3 Güterwagen;\n3.20    Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Gegenständen aus Stahl, Blech\noder Guss mit festen Strahlmitteln, die außerhalb geschlossener Räume be-\ntrieben werden, ausgenommen nicht begehbare Handstrahlkabinen sowie                V\nAnlagen mit einem Luftdurchsatz von weniger als 300 Kubikmetern je Stun-\nde;\n3.21    Anlagen zur Herstellung von Bleiakkumulatoren;                                     V\n3.22    Anlagen zur Behandlung von Schrotten in Schredderanlagen, sofern nicht von\nNummer 8.9 erfasst, mit einer Durchsatzkapazität an Eingangsstoffen von\n3.22.1  50 Tonnen oder mehr je Tag                                                        G\n3.22.2  10 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen je Tag                                         V\n3.23    Anlagen zur Herstellung von Metallpulvern oder -pasten, insbesondere Alu-\nminium-, Eisen- oder Magnesiumpulver oder -pasten oder blei- oder nickel-\nhaltigen Pulvern oder Pasten, ausgenommen Anlagen zur Herstellung von              V\nEdelmetallpulver;\n3.24    Anlagen für den Bau und die Montage von Kraftfahrzeugen oder Anlagen\nfür den Bau von Kraftfahrzeugmotoren mit einer Kapazität von jeweils              G\n100 000 Stück oder mehr je Jahr;\n3.25    Anlagen für Bau und Instandhaltung, ausgenommen die Wartung einschließ-\nlich kleinerer Reparaturen, von Luftfahrzeugen,\n3.25.1  soweit je Jahr mehr als 50 Luftfahrzeuge hergestellt werden können;,              G\n3.25.2  soweit je Jahr mehr als 50 Luftfahrzeuge instand gehalten werden können;           V\n4.      Chemische Erzeugnisse, Arzneimittel, Mineralölraffination und Weiter-\nverarbeitung\n4.1     Anlagen zur Herstellung von Stoffen oder Stoffgruppen durch chemische,\nbiochemische oder biologische Umwandlung in industriellem Umfang,\nausgenommen Anlagen zur Erzeugung oder Spaltung von Kernbrennstoffen\noder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe, zur Herstellung von\n4.1.1   Kohlenwasserstoffen (lineare oder ringförmige, gesättigte oder ungesättigte,\naliphatische oder aromatische),                                                   G               E","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013               981\nAnlage\ngemäß\nNr.                               Anlagenbeschreibung                           Verfahrensart\nArt. 10 der RL\n2010/75/EU\na                                         b                                          c              d\n4.1.2   sauerstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen wie Alkohole, Aldehyde, Ketone,\nCarbonsäuren, Ester, Acetate, Ether, Peroxide, Epoxide,                          G               E\n4.1.3   schwefelhaltigen Kohlenwasserstoffen,                                            G               E\n4.1.4   stickstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen wie Amine, Amide, Nitroso-, Nitro-\noder Nitratverbindungen, Nitrile, Cyanate, Isocyanate,                           G               E\n4.1.5   phosphorhaltigen Kohlenwasserstoffen,                                            G               E\n4.1.6   halogenhaltigen Kohlenwasserstoffen,                                             G               E\n4.1.7   metallorganischen Verbindungen,                                                  G               E\n4.1.8   Kunststoffen (Kunstharzen, Polymeren, Chemiefasern, Fasern auf Zellstoff-\nbasis),                                                                          G               E\n4.1.9   synthetischen Kautschuken,                                                       G               E\n4.1.10  Farbstoffen und Pigmenten sowie von Ausgangsstoffen für Farben und An-\nstrichmittel,                                                                    G               E\n4.1.11  Tensiden,                                                                        G               E\n4.1.12  Gasen wie Ammoniak, Chlor und Chlorwasserstoff, Fluor und\nFluorwasserstoff, Kohlenstoffoxiden, Schwefelverbindungen, Stickstoffoxi-        G               E\nden, Wasserstoff, Schwefeldioxid, Phosgen,\n4.1.13  Säuren wie Chromsäure, Flusssäure, Phosphorsäure, Salpetersäure, Salz-\nsäure, Schwefelsäure, Oleum, schwefelige Säuren,                                 G               E\n4.1.14  Basen wie Ammoniumhydroxid, Kaliumhydroxid, Natriumhydroxid,                     G               E\n4.1.15  Salzen wie Ammoniumchlorid, Kaliumchlorat, Kaliumkarbonat, Natriumkar-\nbonat, Perborat, Silbernitrat,                                                   G               E\n4.1.16  Nichtmetallen, Metalloxiden oder sonstigen anorganischen Verbindungen\nwie Kalziumkarbid, Silizium, Siliziumkarbid, anorganische Peroxide, Schwe-       G               E\nfel,\n4.1.17  phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff- oder\nMehrnährstoffdünger),                                                            G               E\n4.1.18  Pflanzenschutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel oder Biozide,                  G               E\n4.1.19  Arzneimittel einschließlich Zwischenerzeugnisse,                                 G               E\n4.1.20  Explosivstoffen,                                                                 G               E\n4.1.21  Stoffen oder Stoffgruppen, die keiner oder mehreren der Nummern 4.1.1\nbis 4.1.20 entsprechen                                                           G               E\n4.1.22   – organischen Grundchemikalien,\n– anorganischen Grundchemikalien,\n– phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln\n(Einnährstoff oder Mehrnährstoff),\n– Ausgangsstoffen für Pflanzenschutzmittel und Bioziden,\n– Grundarzneimitteln unter Verwendung eines chemischen oder                     G               E\nbiologischen Verfahrens oder\n– Explosivstoffen,\nim Verbund, bei denen sich mehrere Einheiten nebeneinander befinden und\nin funktioneller Hinsicht miteinander verbunden sind (integrierte chemische\nAnlagen);\n4.2     Anlagen, in denen Pflanzenschutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel,\nBiozide oder ihre Wirkstoffe gemahlen oder maschinell gemischt, abgepackt\noder umgefüllt werden, soweit diese Stoffe in einer Menge von 5 Tonnen je         V\nTag oder mehr gehandhabt werden;","982           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013\nAnlage\ngemäß\nNr.                              Anlagenbeschreibung                               Verfahrensart\nArt. 10 der RL\n2010/75/EU\na                                        b                                              c              d\n4.3     Anlagen zur Herstellung von Arzneimitteln oder Arzneimittelzwischen-\nprodukten im industriellen Umfang, soweit nicht von Nummer 4.1.19\nerfasst, ausgenommen Anlagen, die ausschließlich der Herstellung der Dar-\nreichungsform dienen, in denen\n4.3.1   Pflanzen, Pflanzenteile oder Pflanzenbestandteile extrahiert, destilliert oder\nauf ähnliche Weise behandelt werden, ausgenommen Extraktionsanlagen                  V\nmit Ethanol ohne Erwärmen,\n4.3.2   Tierkörper, auch lebender Tiere, sowie Körperteile, Körperbestandteile und\nStoffwechselprodukte von Tieren eingesetzt werden;                                   V\n4.4     Anlagen zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung\nvon Erdöl oder Erdölerzeugnissen in\n4.4.1   Mineralölraffinerien,                                                               G               E\n4.4.2   Schmierstoffraffinerien,                                                            G\n4.4.3   Gasraffinerien,                                                                     G               E\n4.4.4   petrochemischen Werken oder bei der Gewinnung von Paraffin;                         G\n4.5     Anlagen zur Herstellung von Schmierstoffen, wie Schmieröle, Schmierfette,\nMetallbearbeitungsöle;                                                               V\n4.6     Anlagen zur Herstellung von Ruß;                                                    G\n4.7     Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrogra-\nphit durch Brennen oder Graphitieren, zum Beispiel für Elektroden, Strom-           G               E\nabnehmer oder Apparateteile;\n4.8     Anlagen zum Destillieren von flüchtigen organischen Verbindungen, die bei\neiner Temperatur von 293,15 Kelvin einen Dampfdruck von mindestens\n0,01 Kilopascal haben, mit einer Durchsatzkapazität von 1 Tonne oder mehr            V\nje Stunde;\n4.9     Anlagen zum Erschmelzen von Naturharzen oder Kunstharzen mit einer Ka-\npazität von 1 Tonne oder mehr je Tag;                                                V\n4.10    Anlagen zur Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungsstoffen\n(Lasuren, Firnis, Lacke, Dispersionsfarben) oder Druckfarben unter Einsatz\nvon 25 Tonnen oder mehr je Tag an flüchtigen organischen Verbindungen,              G\ndie bei einer Temperatur von 293,15 Kelvin einen Dampfdruck von mindes-\ntens 0,01 Kilopascal haben;\n5.      Oberflächenbehandlung mit organischen Stoffen, Herstellung von\nbahnenförmigen Materialien aus Kunststoffen, sonstige Verarbeitung\nvon Harzen und Kunststoffen\n5.1     Anlagen zur Behandlung von Oberflächen, ausgenommen Anlagen, soweit\ndie Farben oder Lacke ausschließlich hochsiedende Öle (mit einem Dampf-\ndruck von weniger als 0,01 Kilopascal bei einer Temperatur von 293,15 Kel-\nvin) als organische Lösungsmittel enthalten und die Lösungsmittel unter den\njeweiligen Verwendungsbedingungen keine höhere Flüchtigkeit aufweisen,\n5.1.1   von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen einschließlich der dazugehö-\nrigen Trocknungsanlagen unter Verwendung von organischen Lösungsmit-\nteln, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Im-\nprägnieren, Kaschieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken mit einem\nVerbrauch an organischen Lösungsmitteln von\n5.1.1.1 150 Kilogramm oder mehr je Stunde oder 200 Tonnen oder mehr je Jahr,                G               E\n5.1.1.2 25 Kilogramm bis weniger als 150 Kilogramm je Stunde oder 15 Tonnen bis\nweniger als 200 Tonnen je Jahr, ausgenommen zum Bedrucken,                           V\n5.1.2   von bahnen- oder tafelförmigen Materialien mit Rotationsdruckmaschinen\neinschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen, soweit die Farben oder\nLacke","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013               983\nAnlage\ngemäß\nNr.                             Anlagenbeschreibung                             Verfahrensart\nArt. 10 der RL\n2010/75/EU\na                                       b                                            c              d\n5.1.2.1 organische Lösungsmittel mit einem Anteil von mehr als 50 Gew.-% an\nEthanol enthalten und in der Anlage insgesamt 50 Kilogramm bis weniger\nals 150 Kilogramm je Stunde oder 30 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen je          V\nJahr an organischen Lösungsmitteln verbraucht werden,\n5.1.2.2 sonstige organische Lösungsmittel enthalten und in der Anlage insgesamt\n25 Kilogramm bis weniger als 150 Kilogramm organische Lösungsmittel je\nStunde oder 15 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen je Jahr an organischen           V\nLösungsmitteln verbraucht werden,\n5.1.3   zum Isolieren von Drähten unter Verwendung von phenol- oder kresolhaltigen\nDrahtlacken mit einem Verbrauch an organischen Lösungsmitteln von weniger         V\nals 150 Kilogramm je Stunde oder von weniger als 200 Tonnen je Jahr;\n5.2     Anlagen zum Beschichten, Imprägnieren, Kaschieren, Lackieren oder Trän-\nken von Gegenständen, Glas- oder Mineralfasern oder bahnen- oder tafel-\nförmigen Materialien einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen mit\nKunstharzen, die unter weitgehender Selbstvernetzung ausreagieren\n(Reaktionsharze), wie Melamin-, Harnstoff-, Phenol-, Epoxid-, Furan-,\nKresol-, Resorcin- oder Polyesterharzen, ausgenommen Anlagen für den\nEinsatz von Pulverbeschichtungsstoffen, mit einem Harzverbrauch von\n5.2.1   25 Kilogramm oder mehr je Stunde,                                                G\n5.2.2   10 Kilogramm bis weniger als 25 Kilogramm je Stunde;                              V\n5.3     Anlagen zur Konservierung von Holz oder Holzerzeugnissen mit Chemika-\nlien, ausgenommen die ausschließliche Bläueschutzbehandlung, mit einer           G               E\nProduktionskapazität von mehr als 75 Kubikmetern je Tag\n5.4     Anlagen zum Tränken oder Überziehen von         Stoffen oder Gegenständen\nmit Teer, Teeröl oder heißem Bitumen,           soweit die Menge dieser\nKohlenwasserstoffe 25 Kilogramm oder            mehr je Stunde beträgt,           V\nausgenommen Anlagen zum Tränken oder            Überziehen von Kabeln mit\nheißem Bitumen;\n5.5     (nicht besetzt)\n5.6     Anlagen zur Herstellung von bahnenförmigen Materialien auf Streichmaschi-\nnen einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen unter Verwendung\nvon Gemischen aus Kunststoffen und Weichmachern oder von Gemischen                V\naus sonstigen Stoffen und oxidiertem Leinöl;\n5.7     Anlagen zur Verarbeitung von flüssigen ungesättigten Polyesterharzen mit\nStyrol-Zusatz oder flüssigen Epoxidharzen mit Aminen zu Formmassen\n(zum Beispiel Harzmatten oder Faserformmassen) oder Formteilen oder Fer-\ntigerzeugnissen, soweit keine geschlossenen Werkzeuge (Formen) verwen-            V\ndet werden, für einen Harzverbrauch von 500 Kilogramm oder mehr je\nWoche;\n5.8     Anlagen zur Herstellung von Gegenständen unter Verwendung von Amino-\noder Phenoplasten, wie Furan-, Harnstoff-, Phenol-, Resorcin- oder\nXylolharzen mittels Wärmebehandlung, soweit die Menge der Ausgangs-               V\nstoffe 10 Kilogramm oder mehr je Stunde beträgt;\n5.9     Anlagen zur Herstellung von Reibbelägen unter Verwendung von 10 Kilo-\ngramm oder mehr je Stunde an Phenoplasten oder sonstigen Kunstharz-               V\nbindemitteln, soweit kein Asbest eingesetzt wird;\n5.10    Anlagen zur Herstellung von künstlichen Schleifscheiben, -körpern, -papie-\nren oder -geweben unter Verwendung organischer Binde- oder Lösungs-               V\nmittel, ausgenommen Anlagen, die von Nummer 5.1 erfasst werden;\n5.11    Anlagen zur Herstellung von Polyurethanformteilen, Bauteilen unter\nVerwendung von Polyurethan, Polyurethanblöcken in Kastenformen oder\nzum Ausschäumen von Hohlräumen mit Polyurethan, soweit die Menge\nder Polyurethan-Ausgangsstoffe 200 Kilogramm oder mehr je Stunde be-              V\nträgt, ausgenommen Anlagen zum Einsatz von thermoplastischem\nPolyurethangranulat;","984          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013\nAnlage\ngemäß\nNr.                              Anlagenbeschreibung                              Verfahrensart\nArt. 10 der RL\n2010/75/EU\na                                        b                                             c              d\n5.12    Anlagen zur Herstellung von PVC-Folien durch Kalandrieren unter\nVerwendung von Gemischen aus Kunststoffen und Zusatzstoffen mit einer               V\nKapazität von 10 000 Tonnen oder mehr je Jahr;\n6.      Holz, Zellstoff\n6.1     Anlagen zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz, Stroh oder ähnlichen\nFaserstoffen;                                                                      G               E\n6.2     Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe mit einer\nProduktionskapazität von\n6.2.1   20 Tonnen oder mehr je Tag,                                                        G               E\n6.2.2   weniger als 20 Tonnen je Tag, ausgenommen Anlagen, die aus einer oder\nmehreren Maschinen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe beste-\nhen, soweit die Bahnlänge des Papiers, des Kartons oder der Pappe bei allen         V\nMaschinen weniger als 75 Meter beträgt;\n6.3     Anlagen zur Herstellung von Holzspanplatten, Holzfaserplatten oder\nHolzfasermatten mit einer Produktionskapazität von\n6.3.1   600 Kubikmetern oder mehr je Tag,                                                  G               E\n6.3.2   weniger als 600 Kubikmetern je Tag;                                                 V\n6.4     Anlagen zur Herstellung von Holzpresslingen (z. B. Holzpellets, Holzbriketts)\nmit einer jährlichen Produktionskapazität von 10 000 Tonnen oder mehr je            V\nJahr;\n7.      Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel, landwirtschaftliche Erzeugnisse\n7.1     Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von\n7.1.1   Hennen mit\n7.1.1.1 40 000 oder mehr Hennenplätzen,                                                    G               E\n7.1.1.2 15 000 bis weniger als 40 000 Hennenplätzen,                                        V\n7.1.2   Junghennen mit\n7.1.2.1 40 000 oder mehr Junghennenplätzen,                                                G               E\n7.1.2.2 30 000 bis weniger als 40 000 Junghennenplätzen,                                    V\n7.1.3   Mastgeflügel mit\n7.1.3.1 40 000 oder mehr Mastgeflügelplätzen,                                              G               E\n7.1.3.2 30 000 bis weniger als 40 000 Mastgeflügelplätzen,                                  V\n7.1.4   Truthühnern mit\n7.1.4.1 40 000 oder mehr Truthühnermastplätzen,                                            G               E\n7.1.4.2 15 000 bis weniger als 40 000 Truthühnermastplätzen,                                V\n7.1.5   Rindern (ausgenommen Plätze für Mutterkuhhaltung mit mehr als sechs\nMonaten Weidehaltung je Kalenderjahr) mit 600 oder mehr Rinderplätzen,              V\n7.1.6   Kälbern mit 500 oder mehr Kälbermastplätzen,                                        V\n7.1.7   Mastschweinen (Schweine von 30 Kilogramm oder mehr Lebendgewicht) mit\n7.1.7.1 2 000 oder mehr Mastschweineplätzen,                                               G               E\n7.1.7.2 1 500 bis weniger als 2 000 Mastschweineplätzen,                                    V\n7.1.8   Sauen einschließlich dazugehörender Ferkelaufzuchtplätze (Ferkel bis weni-\nger als 30 Kilogramm Lebendgewicht) mit\n7.1.8.1 750 oder mehr Sauenplätzen,                                                        G               E\n7.1.8.2 560 bis weniger als 750 Sauenplätzen,                                               V","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013               985\nAnlage\ngemäß\nNr.                                Anlagenbeschreibung                           Verfahrensart\nArt. 10 der RL\n2010/75/EU\na                                          b                                          c              d\n7.1.9    Ferkeln für die getrennte Aufzucht (Ferkel von 10 Kilogramm bis weniger als\n30 Kilogramm Lebendgewicht) mit\n7.1.9.1  6 000 oder mehr Ferkelplätzen,                                                   G\n7.1.9.2  4 500 bis weniger als 6 000 Ferkelplätzen,                                        V\n7.1.10   Pelztieren mit\n7.1.10.1 1 000 oder mehr Pelztierplätzen,                                                 G\n7.1.10.2 750 bis weniger als 1 000 Pelztierplätzen,                                        V\n7.1.11   gemischten Beständen mit einem Wert von 100 oder mehr der Summe der\nVom Hundert-Anteile, bis zu denen die Platzzahlen jeweils ausgeschöpft\nwerden\n7.1.11.1 in den Nummern 7.1.1.1, 7.1.2.1, 7.1.3.1, 7.1.4.1, 7.1.7.1 oder 7.1.8.1,         G               E\n7.1.11.2 in den Nummern 7.1.1.1, 7.1.2.1, 7.1.3.1, 7.1.4.1, 7.1.7.1, 7.1.8.1 in\nVerbindung mit den Nummern 7.1.9.1 oder 7.1.10.1, soweit nicht von Num-          G\nmer 7.1.11.1 erfasst,\n7.1.11.3 in den Nummern 7.1.1.2, 7.1.2.2, 7.1.3.2, 7.1.4.2, 7.1.5, 7.1.6, 7.1.7.2,\n7.1.8.2, 7.1.9.2 oder 7.1.10.2;                                                   V\n7.2      Anlagen zum Schlachten von Tieren mit einer Kapazität von\n7.2.1    50 Tonnen Lebendgewicht oder mehr je Tag,                                        G               E\n7.2.2    0,5 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Lebendgewicht je Tag bei Geflügel,           V\n7.2.3    4 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Lebendgewicht je Tag bei sonstigen\nTieren;                                                                           V\n7.3      Anlagen\n7.3.1    zur Erzeugung von Speisefetten aus tierischen Rohstoffen, ausgenommen\nvon Milch, mit einer Produktionskapazität von\n7.3.1.1  75 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag,                                   G               E\n7.3.1.2  weniger als 75 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag, ausgenommen Anlagen\nzur Erzeugung von Speisefetten aus selbst gewonnenen tierischen Fetten\nin Fleischereien mit einer Kapazität von weniger als 200 Kilogramm Speise-        V\nfett je Woche,\n7.3.2    zum Schmelzen von tierischen Fetten mit einer Produktionskapazität von\n7.3.2.1  75 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag,                                   G               E\n7.3.2.2  von weniger als 75 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag, ausgenommen Anla-\ngen zur Verarbeitung von selbst gewonnenen tierischen Fetten zu Speise-\nfetten in Fleischereien mit einer Kapazität von weniger als 200 Kilogramm         V\nSpeisefett je Woche;\n7.4      Anlagen zur Herstellung von Fleisch-, Fisch- oder Gemüsekonserven mit\neiner Produktionskapazität von\n7.4.1    tierischen Rohstoffen, ausgenommen Milch, allein oder mit pflanzlichen\nRohstoffen,\n7.4.1.1  P Tonnen Konserven oder mehr je Tag gemäß Mischungsregel,                        G               E\n7.4.1.2  1 Tonne bis weniger als P Tonnen Konserven je Tag gemäß Mischungsregel,\nausgenommen Anlagen zum Sterilisieren oder Pasteurisieren dieser                  V\nNahrungsmittel in geschlossenen Behältnissen,\n7.4.2    ausschließlich pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von\n7.4.2.1  300 Tonnen Konserven oder mehr je Tag oder 600 Tonnen Konserven oder\nmehr je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden        G               E\nTagen im Jahr in Betrieb ist,","986            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013\nAnlage\ngemäß\nNr.                               Anlagenbeschreibung                            Verfahrensart\nArt. 10 der RL\n2010/75/EU\na                                         b                                           c              d\n7.4.2.2  10 Tonnen bis weniger als 300 Tonnen Konserven je Tag, ausgenommen\nAnlagen zum Sterilisieren oder Pasteurisieren dieser Nahrungsmittel in ge-\nschlossenen Behältnissen oder weniger als 600 Tonnen Konserven je Tag,            V\nsofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr\nin Betrieb ist;\n7.5      Anlagen zum Räuchern von Fleisch- oder Fischwaren mit einer Produktions-\nkapazität von\n7.5.1    75 Tonnen geräucherten Waren oder mehr je Tag,                                   G               E\n7.5.2    von weniger als 75 Tonnen geräucherten Waren je Tag, ausgenommen\n1. Anlagen in Gaststätten oder\nV\n2. Räuchereien mit einer Räucherkapazität von weniger als 1 Tonne\nFleisch- oder Fischwaren je Woche.\n7.6      (nicht besetzt)\n7.7      (nicht besetzt)\n7.8      Anlagen zur Herstellung von Gelatine mit einer Produktionskapazität je Tag\nvon\n7.8.1    75 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr,                                          G               E\n7.8.2    weniger als 75 Tonnen Fertigerzeugnissen, sowie Anlagen zur Herstellung\nvon Hautleim, Lederleim oder Knochenleim;                                         V\n7.9      Anlagen zur Herstellung von Futter- oder Düngemitteln oder technischen\nFetten aus den Schlachtnebenprodukten Knochen, Tierhaare, Federn, Hör-\nner, Klauen oder Blut, soweit nicht durch Nummer 9.11 erfasst, mit einer\nProduktionskapazität von\n7.9.1    75 Tonnen oder mehr Fertigerzeugnissen je Tag,                                   G               E\n7.9.2    weniger als 75 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag;                                 G\n7.10     (nicht besetzt)\n7.11     Anlagen zum Lagern unbehandelter Knochen, ausgenommen Anlagen für\nselbst gewonnene Knochen in\n1. Fleischereien mit einer Verarbeitungskapazität von weniger als                 V\n4 000 Kilogramm Fleisch je Woche,\n2. Anlagen, die nicht durch Nummer 7.2 erfasst werden;\n7.12     Anlagen zur\n7.12.1   Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern oder tierischen Abfällen mit\neiner Verarbeitungskapazität von\n7.12.1.1 10 Tonnen oder mehr je Tag,                                                      G               E\n7.12.1.2 50 Kilogramm je Stunde bis weniger als 10 Tonnen je Tag,                         G\n7.12.1.3 weniger als 50 Kilogramm je Stunde                                                V\n7.12.2   Sammlung oder Lagerung von Tierkörpern, Tierkörperteilen oder Abfällen\ntierischer Herkunft zum Einsatz in Anlagen nach Nummer 7.12.1,\nausgenommen Anlagen mit einem gekühlten Lagervolumen von weniger                 G\nals 2 Kubikmetern;\n7.13     Anlagen zum Trocknen, Einsalzen oder Lagern ungegerbter Tierhäute oder\nTierfelle, ausgenommen Anlagen, in denen weniger Tierhäute oder Tierfelle\nje Tag behandelt werden können als beim Schlachten von weniger als 4              V\nTonnen sonstiger Tiere nach Nummer 7.2.3 anfallen;\n7.14     Anlagen zum Gerben einschließlich Nachgerben von Tierhäuten oder Tier-\nfellen mit einer Verarbeitungskapazität von\n7.14.1   12 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag,                                   G               E","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013                 987\nAnlage\ngemäß\nNr.                               Anlagenbeschreibung                             Verfahrensart\nArt. 10 der RL\n2010/75/EU\na                                        b                                            c              d\n7.14.2 weniger als 12 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag, ausgenommen Anlagen,\nin denen weniger Tierhäute oder Tierfelle behandelt werden können als beim\nSchlachten von weniger als 4 Tonnen sonstiger Tiere nach Nummer 7.2.3               V\nanfallen;\n7.15   Kottrocknungsanlagen;                                                               V\n7.16   Anlagen zur Herstellung von Fischmehl oder Fischöl;                                G\n7.17   Anlagen\n7.17.1 zur Aufbereitung oder ungefassten Lagerung von Fischmehl,                          G\n7.17.2 zum Umschlag oder zur Verarbeitung von ungefasstem Fischmehl, soweit\n200 Tonnen oder mehr je Tag bewegt oder verarbeitet werden können;                  V\n7.18   Anlagen zum Brennen von Melasse;                                                    V\n7.19   Anlagen zur Herstellung von Sauerkraut mit einer Produktionskapazität von\n7.19.1 300 Tonnen Sauerkraut oder mehr je Tag oder 600 Tonnen Sauerkraut oder\nmehr je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden          G               E\nTagen im Jahr in Betrieb ist,\n7.19.2 10 Tonnen bis weniger als 300 Tonnen Sauerkraut je Tag oder weniger als\n600 Tonnen Sauerkraut je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 auf-           V\neinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist;\n7.20   Anlagen zur Herstellung von Braumalz (Mälzereien) mit einer Produktions-\nkapazität von\n7.20.1 300 Tonnen Darrmalz oder mehr je Tag oder 600 Tonnen Braumalz oder\nmehr je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden          G               E\nTagen im Jahr in Betrieb ist,\n7.20.2 weniger als 300 Tonnen Darrmalz je Tag oder weniger als 600 Tonnen Brau-\nmalz je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden           V\nTagen im Jahr in Betrieb ist;\n7.21   Anlagen zum Mahlen von Nahrungsmitteln, Futtermitteln oder ähnlichen nicht\nals Nahrungs- oder Futtermittel bestimmten pflanzlichen Stoffen (Mühlen) mit\neiner Produktionskapazität von 300 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je          G               E\nTag oder 600 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, sofern die Anlage\nan nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist;\n7.22   Anlagen zur Herstellung von Hefe oder Stärkemehlen mit einer Produktions-\nkapazität von\n7.22.1 300 Tonnen oder mehr Hefe oder Stärkemehlen je Tag oder 600 Tonnen Hefe\noder Stärkemehlen oder mehr je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als            G               E\n90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,\n7.22.2 1 Tonne bis weniger als 300 Tonnen Hefe oder Stärkemehlen je Tag oder\nweniger als 600 Tonnen Hefe oder Stärkemehlen je Tag, sofern die Anlage             V\nan nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist;\n7.23   Anlagen zur Herstellung oder Raffination von Ölen oder Fetten aus pflanz-\nlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von\n7.23.1 300 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag oder 600 Tonnen Fertig-\nerzeugnissen oder mehr je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 auf-         G               E\neinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,\n7.23.2 weniger als 300 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag mit Hilfe von Extraktions-\nmitteln, soweit die Menge des eingesetzten Extraktionsmittels 1 Tonne oder\nmehr beträgt oder weniger als 600 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag mit              V\nHilfe von Extraktionsmittel, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinan-\nder folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist;","988            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013\nAnlage\ngemäß\nNr.                                  Anlagenbeschreibung                           Verfahrensart\nArt. 10 der RL\n2010/75/EU\na                                           b                                          c              d\n7.24     Anlagen zur Herstellung oder Raffination von Zucker unter Verwendung von\nZuckerrüben oder Rohzucker mit einer Produktionskapazität je Tag von\n7.24.1   300 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr oder 600 Tonnen Fertigerzeug-\nnissen oder mehr je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander       G               E\nfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,\n7.24.2   weniger als 300 Tonnen Fertigerzeugnissen oder weniger als 600 Tonnen\nFertigerzeugnissen je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinan-       G\nder folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist;\n7.25     Anlagen zur Trocknung von Grünfutter, ausgenommen Anlagen zur Trock-\nnung von selbst gewonnenem Grünfutter im landwirtschaftlichen Betrieb;             V\n7.26     Anlagen zur Trocknung von Biertreber;                                              V\n7.27     Brauereien mit einer Produktionskapazität von\n7.27.1   3 000 Hektoliter Bier oder mehr je Tag oder 6 000 Hektoliter Bier oder mehr\nje Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen        G               E\nim Jahr in Betrieb ist,\n7.27.2   200 bis weniger als 3 000 Hektoliter Bier je Tag oder weniger als 6 000 Hek-\ntoliter Bier je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als                           V\n90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist;\n7.28     Anlagen zur Herstellung von Speisewürzen aus\n7.28.1   tierischen Rohstoffen, ausgenommen Milch, allein oder mit pflanzlichen\nRohstoffen mit einer Produktionskapazität von\n7.28.1.1 P Tonnen Speisewürzen oder mehr je Tag gemäß Mischungsregel,                      G               E\n7.28.1.2 weniger als P Tonnen Speisewürzen je Tag gemäß Mischungsregel,                     V\n7.28.2   ausschließlich pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von\n7.28.2.1 300 Tonnen Speisewürzen oder mehr je Tag oder 600 Tonnen Speisewürzen\noder mehr je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander fol-         G               E\ngenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,\n7.28.2.2 weniger als 300 Tonnen Speisewürzen je Tag oder weniger als 600 Tonnen\nSpeisewürzen je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander            V\nfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist;\n7.29     Anlagen zum Rösten oder Mahlen von Kaffee oder Abpacken von\ngemahlenem Kaffee mit einer Produktionskapazität von\n7.29.1   300 Tonnen geröstetem Kaffee oder mehr je Tag oder 600 Tonnen geröste-\ntem Kaffee oder mehr je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 auf-          G               E\neinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,\n7.29.2   0,5 Tonnen bis weniger als 300 Tonnen geröstetem Kaffee je Tag oder we-\nniger als 600 Tonnen geröstetem Kaffee je Tag, sofern die Anlage an nicht          V\nmehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist;\n7.30     Anlagen zum Rösten von Kaffee-Ersatzprodukten, Getreide, Kakaobohnen\noder Nüssen mit einer Produktionskapazität von\n7.30.1   300 Tonnen gerösteten Erzeugnissen oder mehr je Tag oder 600 Tonnen\nErzeugnissen oder mehr je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 auf-        G               E\neinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,\n7.30.2   1 Tonne bis weniger als 300 Tonnen gerösteten Erzeugnissen je Tag oder\nweniger als 600 Tonnen Erzeugnissen je Tag, sofern die Anlage an nicht             V\nmehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist;\n7.31     Anlagen zur Herstellung von\n7.31.1   Süßwaren oder Sirup mit einer Produktionskapazität von","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013                 989\nAnlage\ngemäß\nNr.                               Anlagenbeschreibung                              Verfahrensart\nArt. 10 der RL\n2010/75/EU\na                                         b                                             c              d\n7.31.1.1 P Tonnen oder mehr je Tag gemäß Mischungsregel bei der Verwendung von\ntierischen Rohstoffen, ausgenommen Milch, allein oder mit pflanzlichen             G               E\nRohstoffen,\n7.31.1.2 300 Tonnen oder mehr je Tag bei der Verwendung ausschließlich pflanzlicher\nRohstoffe oder 600 Tonnen oder mehr je Tag bei der Verwendung\nausschließlich pflanzlicher Rohstoffe, sofern die Anlage an nicht mehr als         G               E\n90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,\n7.31.2   Kakaomasse aus Rohkakao oder thermischen Veredelung von Kakao oder\nSchokoladenmasse mit einer Produktionskapazität von\n7.31.2.1 50 Kilogramm bis weniger als P Tonnen je Tag gemäß Mischungsregel bei\nder Verwendung tierischer Rohstoffe, ausgenommen Milch, allein oder mit             V\npflanzlichen Rohstoffen,\n7.31.2.2 50 Kilogramm bis weniger als 300 Tonnen je Tag bei der Verwendung aus-\nschließlich pflanzlicher Rohstoffe oder weniger als 600 Tonnen je Tag bei der\nVerwendung ausschließlich pflanzlicher Rohstoffe, sofern die Anlage an              V\nnicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,\n7.31.3   Lakritz mit einer Produktionskapazität von\n7.31.3.1 50 Kilogramm bis weniger als P Tonnen je Tag gemäß Mischungsregel bei\nder Verwendung tierischer Rohstoffe, ausgenommen Milch, allein oder mit             V\npflanzlichen Rohstoffen,\n7.31.3.2 weniger als 300 Tonnen je Tag bei der Verwendung ausschließlich pflanzli-\ncher Rohstoffe oder weniger als 600 Tonnen je Tag bei der Verwendung\nausschließlich pflanzlicher Rohstoffe, sofern die Anlage an nicht mehr als          V\n90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist;\n7.32     Anlagen zur Behandlung oder Verarbeitung von Milch, Milcherzeugnissen\noder Milchbestandteilen mit einer Kapazität der Einsatzstoffe als\nJahresdurchschnittswert von\n7.32.1   200 Tonnen oder mehr Milch je Tag,                                                 G               E\n7.32.2   5 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen Milch, Milcherzeugnissen oder\nMilchbestandteilen je Tag bei Sprühtrocknern;                                       V\n7.33     (nicht besetzt)\n7.34     Anlagen zur Herstellung von sonstigen Nahrungs- oder Futtermittelerzeug-\nnissen aus\n7.34.1   tierischen Rohstoffe, ausgenommen Milch, allein oder mit pflanzlichen Roh-\nstoffen mit einer Produktionskapazität von P Tonnen Fertigerzeugnissen             G               E\noder mehr je Tag gemäß Mischungsregel,\n7.34.2   ausschließlich pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von\n300 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag;                                    G               E\n7.35     (nicht besetzt)\n8.       Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen\n8.1      Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung fester, flüssiger oder in Behältern\ngefasster gasförmiger Abfälle, Deponiegas oder anderer gasförmiger Stoffe\nmit brennbaren Bestandteilen durch\n8.1.1    thermische Verfahren, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren, Pyrolyse,\nVergasung, Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren mit einer\nDurchsatzkapazität von\n8.1.1.1  10 Tonnen gefährlichen Abfällen oder mehr je Tag,                                  G               E\n8.1.1.2  weniger als 10 Tonnen gefährlichen Abfällen je Tag,                                G\n8.1.1.3  3 Tonnen nicht gefährlichen Abfällen oder mehr je Stunde,                          G               E\n8.1.1.4  weniger als 3 Tonnen nicht gefährlichen Abfällen je Stunde,                         V","990           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013\nAnlage\ngemäß\nNr.                              Anlagenbeschreibung                            Verfahrensart\nArt. 10 der RL\n2010/75/EU\na                                        b                                           c              d\n8.1.2   Verbrennen von Altöl oder Deponiegas in einer Verbrennungsmotoranlage\nmit einer Feuerungswärmeleistung von\n8.1.2.1 50 Megawatt oder mehr,                                                           G               E\n8.1.2.2 weniger als 50 Megawatt,                                                          V\n8.1.3   Abfackeln von Deponiegas oder anderen gasförmigen Stoffen, ausgenommen\nüber Notfackeln, die für den nicht bestimmungsgemäßen Betrieb erforderlich        V\nsind;\n8.2     Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme\noder erhitztem Abgas in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heiz-\nkraftwerk, Heizwerk, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger\nDampfkessel, durch den Einsatz von gestrichenem, lackiertem oder be-\nschichtetem Holz oder Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst ver-\nleimtem Holz sowie daraus anfallenden Resten, soweit keine Holzschutzmit-\ntel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind oder Beschich-\ntungen keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle ent-\nhalten, mit einer Feuerungswärmeleistung von\n8.2.1   50 Megawatt oder mehr,                                                           G               E\n8.2.2   1 Megawatt bis weniger als 50 Megawatt;                                           V\n8.3     Anlagen zur\n8.3.1   thermischen Aufbereitung von Stahlwerksstäuben für die Gewinnung von\nMetallen oder Metallverbindungen im Drehrohr oder in einer Wirbelschicht,        G\n8.3.2   Behandlung zum Zweck der Rückgewinnung von Metallen oder Metallver-\nbindungen durch thermische Verfahren, insbesondere Pyrolyse, Verbren-\nnung oder eine Kombination dieser Verfahren, sofern diese Abfälle nicht\ngefährlich sind, von\n8.3.2.1 edelmetallhaltigen Abfällen, einschließlich der Präparation, soweit die\nMenge der Einsatzstoffe 10 Kilogramm oder mehr je Tag beträgt,                    V\n8.3.2.2 von mit organischen Verbindungen verunreinigten Metallen, Metallspänen\noder Walzzunder;                                                                  V\n8.4     Anlagen, in denen Stoffe aus in Haushaltungen anfallenden oder aus haus-\nmüllähnlichen Abfällen durch Sortieren für den Wirtschaftskreislauf zurück-\ngewonnen werden, mit einer Durchsatzkapazität von 10 Tonnen Einsatzstof-          V\nfen oder mehr je Tag;\n8.5     Anlagen zur Erzeugung von Kompost aus organischen Abfällen mit einer\nDurchsatzkapazität an Einsatzstoffen von\n8.5.1   75 Tonnen oder mehr je Tag,                                                      G               E\n8.5.2   10 Tonnen bis weniger als 75 Tonnen je Tag;                                       V\n8.6     Anlagen zur biologischen Behandlung, soweit nicht durch Nummer 8.5\noder 8.7 erfasst, von\n8.6.1   gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von\n8.6.1.1 10 Tonnen oder mehr je Tag,                                                      G               E\n8.6.1.2 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen je Tag,                                         V\n8.6.2   nicht gefährlichen Abfällen, soweit nicht durch Nummer 8.6.3 erfasst, mit\neiner Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von\n8.6.2.1 50 Tonnen oder mehr je Tag,                                                      G               E\n8.6.2.2 10 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen je Tag,                                       V\n8.6.3   Gülle, soweit die Behandlung ausschließlich zur Verwertung durch anaerobe\nVergärung (Biogaserzeugung) erfolgt, mit einer Durchsatzkapazität von\n8.6.3.1 100 Tonnen oder mehr je Tag,                                                     G               E","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013                  991\nAnlage\ngemäß\nNr.                                 Anlagenbeschreibung                             Verfahrensart\nArt. 10 der RL\n2010/75/EU\na                                           b                                            c              d\n8.6.3.2  weniger als 100 Tonnen je Tag, soweit die Produktionskapazität von Rohgas\n1,2 Mio. Normkubikmetern je Jahr oder mehr beträgt;                                  V\n8.7      Anlagen zur Behandlung von verunreinigtem Boden durch biologische Ver-\nfahren, Entgasen, Strippen oder Waschen mit einem Einsatz an verunreinig-\ntem Boden bei\n8.7.1    gefährlichen Abfällen von\n8.7.1.1  10 Tonnen oder mehr je Tag,                                                         G               E\n8.7.1.2  1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen je Tag,                                            V\n8.7.2    nicht gefährlichen Abfällen von\n8.7.2.1  50 Tonnen oder mehr je Tag,                                                         G               E\n8.7.2.2  10 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen je Tag;                                          V\n8.8      Anlagen zur chemischen Behandlung, insbesondere zur chemischen\nEmulsionsspaltung, Fällung, Flockung, Neutralisation oder Oxidation, von\n8.8.1    gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von\n8.8.1.1  10 Tonnen oder mehr je Tag,                                                         G               E\n8.8.1.2  weniger als 10 Tonnen je Tag,                                                       G\n8.8.2    nicht gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von\n8.8.2.1  50 Tonnen oder mehr je Tag,                                                         G               E\n8.8.2.2  10 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen je Tag;                                          V\n8.9      Anlagen zur Behandlung von\n8.9.1    nicht gefährlichen metallischen Abfällen in Schredderanlagen mit einer\nDurchsatzkapazität an Einsatzstoffen von\n8.9.1.1  50 Tonnen oder mehr je Tag,                                                         G               E\n8.9.1.2  10 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen je Tag;                                          V\n8.9.2    Altfahrzeugen, sonstigen Nutzfahrzeugen, Bussen oder Sonderfahrzeugen\n(einschließlich der Trockenlegung) mit einer Durchsatzkapazität je Woche\nvon 5 oder mehr Altfahrzeugen, sonstigen Nutzfahrzeugen, Bussen oder                 V\nSonderfahrzeugen;\n8.10     Anlagen zur physikalisch-chemischen Behandlung, insbesondere zum\nDestillieren, Kalzinieren, Trocknen oder Verdampfen, mit einer Durchsatzka-\npazität an Einsatzstoffen bei\n8.10.1   gefährlichen Abfällen von\n8.10.1.1 10 Tonnen je Tag oder mehr,                                                         G               E\n8.10.1.2 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen je Tag,                                            V\n8.10.2   nicht gefährlichen Abfällen von\n8.10.2.1 50 Tonnen je Tag oder mehr,                                                         G               E\n8.10.2.2 10 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen je Tag;                                          V\n8.11     Anlagen zur\n8.11.1   Behandlung von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Anlagen, die durch\nNummer 8.1 und 8.8 erfasst werden,\n1. durch Vermengung oder Vermischung sowie durch Konditionierung,\n2. zum Zweck der Hauptverwendung als Brennstoff oder der\nEnergieerzeugung durch andere Mittel,\n3. zum Zweck der Ölraffination oder anderer Wiederverwendungs-\nmöglichkeiten von Öl,","992            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013\nAnlage\ngemäß\nNr.                                 Anlagenbeschreibung                           Verfahrensart\nArt. 10 der RL\n2010/75/EU\na                                          b                                          c              d\n4. zum Zweck der Regenerierung von Basen oder Säuren,\n5. zum Zweck der Rückgewinnung oder Regenerierung von organischen\nLösungsmitteln oder\n6. zum Zweck der Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der\nBekämpfung von Verunreinigungen dienen, einschließlich der\nWiedergewinnung von Katalysatorbestandteilen,\nmit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von\n8.11.1.1 10 Tonnen oder mehr je Tag,                                                      G               E\n8.11.1.2 von 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen je Tag,                                     V\n8.11.2   sonstigen Behandlung, ausgenommen Anlagen, die durch Nummer 8.1\nbis 8.10 erfasst werden, von\n8.11.2.1 gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität von 1 Tonne oder mehr je\nTag,                                                                              V\n8.11.2.2 nicht gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität von 10 Tonnen oder\nmehr je Tag;                                                                      V\n8.12     Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen (ausgenommen von nach\n§ 2 Absatz 2 Nummer 12 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes von der Geltung\ndieses Gesetzes ausgeschlossenen Abfällen), auch soweit es sich um\nSchlämme handelt, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Ein-\nsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen, die\ndurch Nummer 8.14 erfasst werden bei\n8.12.1   gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von\n8.12.1.1 50 Tonnen oder mehr                                                              G               E\n8.12.1.2 30 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen,                                              V\n8.12.2   nicht gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen\noder mehr,                                                                        V\n8.12.3   Eisen- oder Nichteisenschrotten, einschließlich Autowracks, mit\n8.12.3.1 einer Gesamtlagerfläche von 15 000 Quadratmetern oder mehr oder einer\nGesamtlagerkapazität von 1 500 Tonnen oder mehr,                                 G\n8.12.3.2 einer Gesamtlagerfläche von 1 000 bis weniger als 15 000 Quadratmetern\noder einer Gesamtlagerkapazität von 100 bis weniger als 1 500 Tonnen;             V\n8.13     Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen, soweit\nes sich um Gülle oder Gärreste handelt, mit einem Fassungsvermögen von            V\n6 500 Kubikmetern oder mehr;\n8.14     Anlagen zum Lagern von Abfällen (ausgenommen von nach § 2 Absatz 2\nNummer 12 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes von der Geltung dieses\nGesetzes ausgeschlossenen Abfällen) über einen Zeitraum von jeweils mehr\nals einem Jahr mit\n8.14.1   einer Gesamtlagerkapazität von mehr als 50 Tonnen, soweit die Lagerung\nuntertägig erfolgt,                                                              G               E\n8.14.2   einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder einer Ge-\nsamtlagerkapazität von 25 000 Tonnen oder mehr,\n8.14.2.1 für andere Abfälle als Inertabfälle                                              G               E\n8.14.2.2 für Inertabfälle                                                                 G\n8.14.3   einer Aufnahmekapazität von weniger als 10 Tonnen je Tag und einer Ge-\nsamtlagerkapazität von","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013                 993\nAnlage\ngemäß\nNr.                                  Anlagenbeschreibung                             Verfahrensart\nArt. 10 der RL\n2010/75/EU\na                                            b                                            c              d\n8.14.3.1   weniger als 25 000 Tonnen, soweit es sich um gefährliche Abfälle handelt,          G\n8.14.3.2   150 Tonnen bis weniger als 25 000 Tonnen, soweit es sich um nicht gefähr-\nliche Abfälle handelt                                                              G\n8.14.3.3   weniger als 150 Tonnen, soweit es sich um nicht gefährliche Abfälle handelt,        V\n8.15       Anlagen zum Umschlagen von Abfällen, ausgenommen Anlagen zum\nUmschlagen von Erdaushub oder von Gestein, das bei der Gewinnung oder\nAufbereitung von Bodenschätzen anfällt, soweit nicht von Nummer 8.12\noder 8.14 erfasst, mit einer Kapazität von\n8.15.1     10 Tonnen oder mehr gefährlichen Abfällen je Tag,                                  G\n8.15.2     1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen gefährlichen Abfällen je Tag,                     V\n8.15.3     100 Tonnen oder mehr nicht gefährlichen Abfällen je Tag;                            V\n9.         Lagerung, Be- und Entladen von Stoffen und Gemischen\n9.1        Anlagen, die der Lagerung von Stoffen oder Gemischen, die bei einer Tem-\nperatur von 293,15 Kelvin einen absoluten Dampfdruck von mindestens\n101,3 Kilopascal und einen Explosionsbereich mit Luft haben (brennbare\nGase), in Behältern oder von Erzeugnissen, die diese Stoffe oder Gemische\nz. B. als Treibmittel oder Brenngas enthalten, dienen, ausgenommen\nErdgasröhrenspeicher und Anlagen, die von Nummer 9.3 erfasst werden,\n9.1.1      soweit es sich nicht ausschließlich um Einzelbehältnisse mit einem Volumen\nvon jeweils nicht mehr als 1 000 Kubikzentimeter handelt, mit einem Fas-\nsungsvermögen von\n9.1.1.1    30 Tonnen oder mehr,                                                               G\n9.1.1.2    3 Tonnen bis weniger als 30 Tonnen,                                                 V\n9.1.2      soweit es sich ausschließlich um Einzelbehältnisse mit einem Volumen von\njeweils nicht mehr als 1 000 Kubikzentimeter handelt, mit einem                     V\nFassungsvermögen von 30 Tonnen oder mehr\n9.2        Anlagen, die der Lagerung von Flüssigkeiten dienen, ausgenommen An-\nlagen die von Nummer 9.3 erfasst werden, mit einem Fassungsvermögen\nvon\n9.2.1      10 000 Tonnen oder mehr, soweit die Flüssigkeiten einen Flammpunkt von\n373,15 Kelvin oder weniger haben,                                                  G\n9.2.2      5 000 Tonnen oder mehr, soweit die Flüssigkeiten einen Flammpunkt un-\nter 294,15 Kelvin haben und deren Siedepunkt bei Normaldruck                        V\n(101,3 Kilopascal) über 293,15 Kelvin liegt;\n9.3        Anlagen, die der Lagerung von in der Stoffliste zu Nummer 9.3 (Anhang 2)\ngenannten Stoffen dienen, mit einer Lagerkapazität von\n9.3.1      den in Spalte 4 der Stoffliste (Anhang 2) ausgewiesenen Mengen oder mehr,          G\n9.3.2      den in Spalte 3 der Stoffliste (Anhang 2) bis weniger als den in Spalte 4 der\nAnlage ausgewiesenen Mengen;                                                        V\n9.4 – 9.10 (nicht besetzt)\n9.11       Offene oder unvollständig geschlossene Anlagen, ausgenommen Anlagen\ndie von Nummer 9.3 erfasst werden,\n9.11.1     zum Be- oder Entladen von Schüttgütern, die im trockenen Zustand stauben\nkönnen, durch Kippen von Wagen oder Behältern oder unter Verwendung\nvon Baggern, Schaufelladegeräten, Greifern, Saughebern oder ähnlichen\nEinrichtungen, soweit 400 Tonnen Schüttgüter oder mehr je Tag bewegt\nwerden können, ausgenommen Anlagen zum Be- oder Entladen von                        V\nErdaushub oder von Gestein, das bei der Gewinnung oder Aufbereitung\nvon Bodenschätzen anfällt, sowie Anlagen zur Erfassung von Getreide, Öl-\nsaaten oder Hülsenfrüchten,","994            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013\nAnlage\ngemäß\nNr.                               Anlagenbeschreibung                            Verfahrensart\nArt. 10 der RL\n2010/75/EU\na                                         b                                           c              d\n9.11.2   zur Erfassung von Getreide, Ölsaaten oder Hülsenfrüchten, soweit 400 Ton-\nnen oder mehr je Tag bewegt werden können und 25 000 Tonnen oder mehr             V\nje Kalenderjahr umgeschlagen werden können;\n9.12 –   (nicht besetzt)\n9.35\n9.36     Anlagen zur Lagerung von Gülle oder Gärresten mit einer Lagerkapazität von\n6 500 Kubikmetern oder mehr;                                                      V\n9.37     Anlagen, die der Lagerung von Erdöl, petrochemischen oder chemischen\nStoffen oder Erzeugnissen dienen, ausgenommen Anlagen die von den\nNummern 9.1, 9.2 oder 9.3 erfasst werden, mit einem Fassungsvermögen             G\nvon 25 000 Tonnen oder mehr;\n10.      Sonstige Anlagen\n10.1     Anlagen, in denen mit explosionsgefährlichen oder explosionsfähigen Stof-\nfen im Sinne des Sprengstoffgesetzes umgegangen wird zur\n1. Herstellung, Bearbeitung oder Verarbeitung dieser Stoffe, zur\nVerwendung als Sprengstoffe, Zündstoffe, Treibstoffe, pyrotechnische\nSätze oder zur Herstellung derselben, ausgenommen Anlagen im                 G\nhandwerklichen Umfang und zur Herstellung von Zündhölzern sowie\nortsbewegliche Mischladegeräte, oder\n2. Wiedergewinnung oder Vernichtung dieser Stoffe;\n10.2     (nicht besetzt)\n10.3     Eigenständig betriebene Anlagen zur Behandlung der Abgase\n(Verminderung von Luftschadstoffen) aus nach den Nummern dieses\nAnhangs genehmigungsbedürftigen Anlagen,\n10.3.1   soweit in Spalte d mit dem Buchstaben E gekennzeichnet,                          G               E\n10.3.2   soweit in Spalte d mit dem Buchstaben E nicht gekennzeichnet und\n10.3.2.1 in Spalte c mit dem Buchstaben G gekennzeichnet                                  G\n10.3.2.2 in Spalte c mit dem Buchstaben V gekennzeichnet;                                  V\n10.4     Eigenständig betriebene Anlagen zur Abscheidung von Kohlendioxid-Strö-\nmen aus nach den Nummern dieses Anhangs genehmigungsbedürftiger An-\nlagen zum Zwecke der dauerhaften geologischen Speicherung, soweit in             G               E\nSpalte d mit dem Buchstaben E gekennzeichnet;\n10.5     (nicht besetzt)\n10.6     Anlagen zur Herstellung von Klebemitteln, ausgenommen Anlagen, die diese\nMittel ausschließlich unter Verwendung von Wasser als Verdünnungsmittel           V\nherstellen, mit einer Kapazität von 1 Tonne oder mehr je Tag;\n10.7     Anlagen zum Vulkanisieren von Natur- oder Synthesekautschuk unter Ver-\nwendung von Schwefel oder Schwefelverbindungen mit einem Einsatz von\n10.7.1   25 Tonnen oder mehr Kautschuk je Stunde                                          G\n10.7.2   weniger als 25 Tonnen Kautschuk je Stunde, ausgenommen Anlagen, in\ndenen weniger als 50 Kilogramm Kautschuk je Stunde verarbeitet werden             V\noder ausschließlich vorvulkanisierter Kautschuk eingesetzt wird;\n10.8     Anlagen zur Herstellung von Bautenschutz-, Reinigungs- oder\nHolzschutzmitteln, soweit diese Produkte organische Lösungsmittel enthal-         V\nten und von diesen 20 Tonnen oder mehr je Tag eingesetzt werden;\n10.9     Anlagen zur Herstellung von Holzschutzmitteln unter Verwendung von halo-\ngenierten aromatischen Kohlenwasserstoffen;                                       V\n10.10    Anlagen zur Vorbehandlung (Waschen, Bleichen, Mercerisieren) oder zum\nFärben von Fasern oder Textilien mit","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013                 995\nAnlage\ngemäß\nNr.                                 Anlagenbeschreibung                              Verfahrensart\nArt. 10 der RL\n2010/75/EU\na                                           b                                             c              d\n10.10.1   einer Verarbeitungskapazität von 10 Tonnen oder mehr Fasern oder Textilien je\nTag,                                                                               G               E\n10.10.2   einer Färbekapazität von 2 Tonnen bis weniger als 10 Tonnen Fasern\noder Textilien je Tag bei Anlagen zum Färben von Fasern oder Textilien\nunter Verwendung von Färbebeschleunigern einschließlich der Spannrah-               V\nmenanlagen, ausgenommen Anlagen, die unter erhöhtem Druck betrieben\nwerden,\n10.10.3   einer Bleichkapazität von weniger als 10 Tonnen Fasern oder Textilien je Tag\nbei Anlagen zum Bleichen von Fasern oder Textilien unter Verwendung von             V\nChlor oder Chlorverbindungen;\n10.11 –   (nicht besetzt)\n10.14\n10.15     Prüfstände für oder mit\n10.15.1   Verbrennungsmotoren, ausgenommen\n1. Rollenprüfstände, die in geschlossenen Räumen betrieben werden, und\n2. Anlagen, in denen mit Katalysator oder Dieselrußfilter ausgerüstete              V\nSerienmotoren geprüft werden,\nmit einer Feuerungswärmeleistung von insgesamt 300 Kilowatt oder mehr,\n10.15.2   Gasturbinen oder Triebwerken mit einer Feuerungswärmeleistung von\ninsgesamt\n10.15.2.1 200 Megawatt oder mehr,                                                            G\n10.15.2.2 weniger als 200 Megawatt;                                                           V\n10.16     Prüfstände für oder mit Luftschrauben;                                              V\n10.17     Renn- oder Teststrecken für Kraftfahrzeuge,\n10.17.1   als ständige Anlagen                                                               G\n10.17.2   zur Übung oder Ausübung des Motorsports an fünf Tagen oder mehr je\nJahr, ausgenommen Anlagen mit Elektromotorfahrzeugen und Anlagen in                 V\ngeschlossenen Hallen sowie Modellsportanlagen;\n10.18     Schießstände für Handfeuerwaffen, ausgenommen solche in geschlossenen\nRäumen und solche für Kleinkaliberwaffen, und Schießplätze, ausgenom-               V\nmen solche für Kleinkaliberwaffen;\n10.19     (nicht besetzt)\n10.20     Anlagen zur Reinigung von Werkzeugen, Vorrichtungen oder sonstigen\nmetallischen Gegenständen durch thermische Verfahren, soweit der Raum-              V\ninhalt des Ofens 1 Kubikmeter oder mehr beträgt;\n10.21     Anlagen zur Innenreinigung von Eisenbahnkesselwagen, Straßentankfahr-\nzeugen, Tankschiffen oder Tankcontainern sowie Anlagen zur automatischen\nReinigung von Fässern einschließlich zugehöriger Aufarbeitungsanlagen,\nsoweit die Behälter von organischen Stoffen gereinigt werden, ausgenom-             V\nmen Anlagen, in denen Behälter ausschließlich von Nahrungs-, Genuss-\noder Futtermitteln gereinigt werden;\n10.22     Anlagen zur Begasung, Sterilisation oder Entgasung,\n10.22.1   mit einem Rauminhalt der Begasungs- oder Sterilisationskammer oder des\nzu begasenden Behälters von 1 Kubikmeter oder mehr, soweit sehr giftige             V\noder giftige Stoffe oder Gemische eingesetzt werden,\n10.22.2   soweit 40 Entgasungen oder mehr je Jahr gemäß TRGS 512 Nummer 5.4.3\ndurchzuführen sind;                                                                 V","996          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013\nAnlage\ngemäß\nNr.                              Anlagenbeschreibung                            Verfahrensart\nArt. 10 der RL\n2010/75/EU\na                                        b                                           c              d\n10.23  Anlagen zur Textilveredlung durch Sengen, Thermofixieren, Thermosolieren,\nBeschichten, Imprägnieren oder Appretieren, einschließlich der zugehörigen\nTrocknungsanlagen, ausgenommen Anlagen, in denen weniger als 500 Qua-             V\ndratmeter Textilien je Stunde behandelt werden;\n10.24  (nicht besetzt)\n10.25  Kälteanlagen mit einem Gesamtinhalt an Kältemittel von 3 Tonnen Ammoniak\noder mehr.                                                                        V","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013            997\nAnhang 2\nStoffliste zu Nr. 9.3 des Anhangs 1\nMengen-     Mengen-\nschwelle    schwelle\nNr.                                        Stoffe                                Nr. 9.3.2    Nr. 9.3.1\nAnhang 1    Anhang 1\n(Tonnen)     (Tonnen)\nSpalte 1                                    Spalte 2                               Spalte 3     Spalte 4\n1     Acrylnitril                                                                20            200\n2     Chlor                                                                      10             75\n3     Schwefeldioxid                                                             20            250\n4     Sauerstoff                                                                200         2 000\n5     Ammoniumnitrat oder ammoniumnitrathaltige Zubereitungen der                25            500\nGruppe A nach Anhang I Nummer 5 der Gefahrstoffverordnung\n6     Alkalichlorat                                                                5           100\n7     Schwefeltrioxid                                                            15            100\n8     ammoniumnitrathaltige Zubereitungen der Gruppe B nach Anhang I            100         2 500\nNummer 5 der Gefahrstoffverordnung\n9     Ammoniak                                                                     3            30\n10     Phosgen                                                                      0,075          0,75\n11     Schwefelwasserstoff                                                          5            50\n12     Fluorwasserstoff                                                             5            50\n13     Cyanwasserstoff                                                              5            20\n14     Schwefelkohlenstoff                                                        20            200\n15     Brom                                                                       20            200\n16     Acetylen (Ethin)                                                             5            50\n17     Wasserstoff                                                                  3            30\n18     Ethylenoxid                                                                  5            50\n19     Propylenoxid                                                                 5            50\n20     Acrolein                                                                   20            200\n21     Formaldehyd oder Paraformaldehyd (Konzentration ≥ 90 %)                      5            50\n22     Brommethan                                                                 20            200\n23     Methylisocyanat                                                              0,015          0,15\n24     Tetraethylblei oder Tetramethylblei                                          5            50\n25     1,2-Dibromethan                                                              5            50\n26     Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas)                                       20            200\n27     Diphenylmethandiisocyanat (MDI)                                            20            200\n28     Toluylendiisocyanat (TDI)                                                  10            100\n29     sehr giftige Stoffe oder Gemische                                            2            20\n30     sehr giftige, giftige, brandfördernde oder explosionsgefährliche Stoffe    10            200\noder Gemische","998              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013\nArtikel 2\nÄnderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte\nDie Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte vom 30. Juli 1993 (BGBl. I S. 1433), die zuletzt\ndurch Artikel 12 der Verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:\n1. § 10 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel nicht gegeben, wenn der Immissionsschutzbeauftragte\noder der Störfallbeauftragte\n1. wegen Verletzung der Vorschriften\na) des Strafrechts über gemeingefährliche Delikte oder Delikte gegen die Umwelt,\nb) des Natur- und Landschaftsschutz-, Chemikalien-, Gentechnik- oder Strahlenschutzrechts,\nc) des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz- oder Infektionsschutzrechts,\nd) des Gewerbe-, Produktsicherheits- oder Arbeitsschutzrechts oder\ne) des Betäubungsmittel-, Waffen- oder Sprengstoffrechts\nzu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist,\n2. wegen Verletzung der Vorschriften\na) des Immissionsschutz-, Abfall-, Wasser-, Natur- und Landschaftsschutz-, Bodenschutz-, Chemikalien-,\nGentechnik- oder Atom- und Strahlenschutzrechts,\nb) des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz- oder Infektionsschutzrechts,\nc) des Gewerbe-, Produktsicherheits- oder Arbeitsschutzrechts oder\nd) des Betäubungsmittel-, Waffen- oder Sprengstoffrechts\ninnerhalb der letzten fünf Jahre mit einer Geldbuße in Höhe von mehr als fünfhundert Euro belegt worden ist,\n3. wiederholt und grob pflichtwidrig gegen Vorschriften nach Nummer 2 verstoßen hat oder\n4. seine Pflichten als Immissionsschutzbeauftragter, als Störfallbeauftragter oder als Betriebsbeauftragter nach\nanderen Vorschriften verletzt hat.“\n2. Anhang I wird wie folgt gefasst:\n„Anhang I\n(zu § 1 Absatz 1)\nFür genehmigungsbedürftige Anlagen, die in den folgenden Nummern des Anhangs 1 der Verordnung über\ngenehmigungsbedürftige Anlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973) aufgeführt sind, ist ein Immissionsschutz-\nbeauftragter zu bestellen:\n1. Anlagen nach Nr. 1.1 mit einer Feuerungswärmeleistung bei\na) festen oder flüssigen Brennstoffen von 150 Megawatt oder mehr oder\nb) gasförmigen Brennstoffen von 250 Megawatt oder mehr;\n2. Anlagen nach Nr. 1.2.4 mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt oder mehr;\n3. Anlagen nach Nr. 1.10;\n4. Anlagen nach Nr. 1.11;\n5. Anlagen nach Nr. 1.12;\n6. Anlagen nach Nr. 1.14.1;\n7. Anlagen nach Nr. 1.14.2;\n8. Anlagen nach Nr. 2.3;\n9. Anlagen nach Nr. 2.5 und Nr. 2.6;\n10. Anlagen nach Nr. 2.8;\n11. Anlagen nach Nr. 3.1;\n12. Anlagen nach Nr. 3.2.2.1;\n13. Anlagen nach Nr. 3.3;\n14. Anlagen nach Nr. 3.4 mit einer Schmelzkapazität von\na) 10 Tonnen Zink oder Zinklegierungen oder mehr je Tag,\nb) 5 Tonnen Leichtmetall oder mehr je Tag oder\nc) 10 Tonnen Schwermetall oder mehr je Tag;\n15. Anlagen nach Nr. 3.7;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013         999\n16. Anlagen nach Nr. 3.8;\n17. Anlagen nach Nr. 3.9.1.1, ausgenommen Anlagen zum kontinuierlichen Verzinken nach dem Sendzimirver-\nfahren, mit einer Verarbeitungskapazität von 10 Tonnen oder mehr Rohgut je Stunde;\n18. Anlagen nach Nr. 3.9.2 mit einem Durchsatz von 50 Kilogramm oder mehr je Stunde;\n19. Anlagen nach Nr. 3.18;\n20. Anlagen nach Nr. 3.21 mit einer Produktionskapazität von 1 500 Stück oder mehr Starterbatterien oder\nIndustriebatteriezellen je Tag;\n21. Anlagen nach Nr. 4.1;\n22. Anlagen nach Nr. 4.2;\n23. Anlagen nach Nr. 4.4;\n24. Anlagen nach Nr. 4.5;\n25. Anlagen nach Nr. 4.6;\n26. Anlagen nach Nr. 4.7;\n27. Anlagen nach Nr. 5.1.2.1 mit einem Verbrauch an organischen Lösungsmitteln von 500 Kilogramm oder\nmehr je Stunde;\n28. Anlagen nach Nr. 5.1.2.2 mit einem Verbrauch an organischen Lösungsmitteln von 250 Kilogramm oder\nmehr je Stunde;\n29. Anlagen nach Nr. 5.2.1;\n30. Anlagen nach Nr. 6.1;\n31. Anlagen nach Nr. 6.3;\n32. Anlagen nach Nr. 7.3.2;\n33. Anlagen nach Nr. 7.8;\n34. Anlagen nach Nr. 7.9;\n35. Anlagen nach Nr. 7.12;\n36. Anlagen nach Nr. 7.16;\n37. Anlagen nach Nr. 8.1;\n38. Anlagen nach Nr. 8.3.1;\n39. Anlagen nach Nr. 8.4;\n40. Anlagen nach Nr. 8.5;\n41. Anlagen nach Nr. 8.7;\n42. Anlagen nach Nr. 8.8;\n43. Anlagen nach Nr. 8.9.1;\n44. Anlagen nach Nr. 8.12.1;\n45. Anlagen nach Nr. 8.14, soweit gefährliche Abfälle gelagert werden;\n46. Anlagen nach Nr. 8.15 mit einer Kapazität von 100 Tonnen oder mehr Abfällen je Tag.“\n3. Anhang II wird wie folgt geändert:\na) Abschnitt A Nummer 6 wird wie folgt gefasst:\n„6. Vermeidung sowie ordnungsgemäße und schadlose Verwertung und Beseitigung von Abfall;“.\nb) Abschnitt B wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 2 wird das Wort „Zubereitungen“ durch das Wort „Gemische“ ersetzt.\nbb) In Nummer 6 wird das Wort „Sicherheitsanalysen“ durch das Wort „Sicherheitsberichten“ ersetzt.\ncc) In Nummer 10 wird die Angabe „§ 11a“ durch die Angabe „§ 11“ ersetzt.","1000             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013\nArtikel 3                                 bereich des Anlagengrundstücks zu erstellen, auf\ndem durch Verwendung, Erzeugung oder Freiset-\nÄnderung der                                 zung der relevanten gefährlichen Stoffe durch die\nVerordnung über das                               Anlage die Möglichkeit der Verschmutzung des\nGenehmigungsverfahren                               Bodens oder des Grundwassers besteht. Die\nDie Verordnung über das Genehmigungsverfahren in                Sätze 1 bis 4 sind bei einem Antrag für eine Än-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992                    derungsgenehmigung nur dann anzuwenden,\n(BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch Artikel 4 des Geset-          wenn mit der Änderung neue relevante gefähr-\nzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470) geändert                liche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt\nworden ist, wird wie folgt geändert:                               werden oder wenn mit der Änderung erstmals re-\nlevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt\n1. § 4 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                     oder freigesetzt werden; ein bereits vorhandener\n„Dabei ist zu berücksichtigen, ob die Anlage Teil ei-           Bericht über den Ausgangszustand ist zu ergän-\nnes eingetragenen Standorts einer nach den Arti-                zen. § 25 Absatz 2 bleibt unberührt.“\nkeln 13 bis 15 in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 22      3. In § 7 Absatz 1 Satz 5 werden nach dem dritten\nder Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europä-                Komma die Wörter „insbesondere den Bericht über\nischen Parlaments und des Rates vom 25. November             den Ausgangszustand nach § 10 Absatz 1a des\n2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisa-            Bundes-Immissionsschutzgesetzes,“ eingefügt.\ntionen an einem Gemeinschaftssystem für Umwelt-\nmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur              4. In § 11a Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort\nAufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie            „Begründung“ die Wörter „sowie der Bezeichnung\nder Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und                des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-\n2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1) re-            Merkblatts“ eingefügt.\ngistrierten Organisation ist, für die Angaben in einer    5. § 21 wird wie folgt geändert:\nder zuständigen Genehmigungsbehörde vorliegen-\nden und für gültig erklärten, der Registrierung zu           a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nGrunde gelegten Umwelterklärung oder in einem                   aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Anla-\ndieser Registrierung zu Grunde liegenden Umwelt-                     ge“ die Wörter „sowie den Bericht über den\nbetriebsprüfungsbericht enthalten sind.“                             Ausgangszustand“ eingefügt.\n2. § 4a wird wie folgt geändert:\nbb) In Nummer 3a werden nach dem Wort „Emis-\na) In Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „Anlagen-                      sionsbegrenzungen“ die Wörter „einschließ-\ngeländes“ durch das Wort „Anlagengrundstü-                        lich der Begründung für die Festlegung weni-\nckes“ ersetzt.                                                    ger strenger Emissionsbegrenzungen nach\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                                 § 7 Absatz 1b Satz 1 Nummer 2, § 12 Ab-\nsatz 1b oder § 48 Absatz 1b Satz 1 Nummer 2\n„(4) Der Bericht über den Ausgangszustand                      des Bundes-Immissionsschutzgesetzes“ ein-\nnach § 10 Absatz 1a des Bundes-Immissions-                        gefügt.\nschutzgesetzes hat die Informationen zu enthal-\nten, die erforderlich sind, um den Stand der Bo-          b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\nden- und Grundwasserverschmutzungen zu er-                   fügt:\nmitteln, damit ein quantifizierter Vergleich mit                „(2a) Außer den nach Absatz 1 erforderlichen\ndem Zustand bei der Betriebseinstellung der An-              Angaben muss der Genehmigungsbescheid für\nlage vorgenommen werden kann. Der Bericht                    Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie\nüber den Ausgangszustand hat die folgenden In-               folgende Angaben enthalten:\nformationen zu enthalten:\n1. Auflagen zum Schutz des Bodens und des\n1. Informationen über die derzeitige Nutzung                     Grundwassers sowie Maßnahmen zur Über-\nund, falls verfügbar, über die frühere Nutzung               wachung und Behandlung der von der Anlage\ndes Anlagengrundstücks,                                      erzeugten Abfälle,\n2. Informationen über Boden- und Grundwasser-                2. Regelungen für die Überprüfung der Einhal-\nmessungen, die den Zustand zum Zeitpunkt                     tung der Emissionsgrenzwerte oder sonstiger\nder Erstellung des Berichts über den Aus-                    Anforderungen, im Fall von Messungen\ngangszustand nach § 10 Absatz 1a des Bun-\ndes-Immissionsschutzgesetzes wiedergeben                     a) Anforderungen an die Messmethodik, die\nund die dem Stand der Messtechnik entspre-                       Messhäufigkeit und das Bewertungsverfah-\nchen; neue Boden- und Grundwassermessun-                         ren zur Überwachung der Emissionen,\ngen sind nicht erforderlich, soweit bereits vor-\nb) die Vorgabe, dass in den Fällen, in denen\nhandene Informationen die Anforderungen des\nein Wert außerhalb der in den BVT-Schluss-\nersten Halbsatzes erfüllen.\nfolgerungen genannten Emissionsbandbrei-\nErfüllen Informationen, die auf Grund anderer Vor-                   ten festgelegt wurde, die Ergebnisse der\nschriften erstellt wurden, die Anforderungen der                     Emissionsüberwachung für die gleichen\nSätze 1 und 2, so können diese Informationen in                      Zeiträume und Referenzbedingungen ver-\nden Bericht über den Ausgangszustand aufge-                          fügbar sein müssen wie sie für die Emis-\nnommen oder diesem beigefügt werden. Der Be-                         sionsbandbreiten der BVT-Schlussfolgerun-\nricht über den Ausgangszustand ist für den Teil-                     gen gelten,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013                  1001\n3. Anforderungen an                                                               Abschnitt 2\na) die regelmäßige Wartung,                                     Bekanntgabevoraussetzungen\nb) die Überwachung der Maßnahmen zur Ver-                                   Unterabschnitt 1\nmeidung der Verschmutzung von Boden                                      Stellen im Sinne\nund Grundwasser sowie                                                von § 29b Absatz 1 des\nBundes-Immissionsschutzgesetzes\nc) die Überwachung von Boden und Grund-\nwasser hinsichtlich der in der Anlage ver-       §  3  Organisationsform von Stellen\nwendeten, erzeugten oder freigesetzten re-       §  4  Fachkunde und gerätetechnische Ausstattung von Stellen\nlevanten gefährlichen Stoffe, einschließlich     §  5  Unabhängigkeit von Stellen\nder Zeiträume, in denen die Überwachung          §  6  Zuverlässigkeit von Stellen\nstattzufinden hat,\nUnterabschnitt 2\n4. Maßnahmen im Hinblick auf von den normalen\nBetriebsbedingungen abweichende Bedingun-                            Sachverständige im Sinne von\ngen, wie das An- und Abfahren der Anlage,               § 29b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\ndas unbeabsichtigte Austreten von Stoffen,           §  7  Fachkunde von Sachverständigen\nStörungen, das kurzzeitige Abfahren der An-          §  8  Unabhängigkeit von Sachverständigen\nlage sowie die endgültige Stilllegung des Be-        §  9  Zuverlässigkeit von Sachverständigen\ntriebs,                                              § 10  Gerätetechnische Ausstattung von Sachverständigen\n§ 11  Hilfspersonal; Haftpflichtversicherung\n5. Vorkehrungen zur weitestgehenden Verminde-\nrung der weiträumigen oder grenzüberschrei-\nAbschnitt 3\ntenden Umweltverschmutzung.\nBekanntgabeverfahren;\nIn den Fällen von Nummer 3 Buchstabe c) sind                               Nebenbestimmungen\ndie Zeiträume für die Überwachung so festzule-\n§ 12 Antrag; behördliches Verfahren; Bekanntgabeentscheidung\ngen, dass sie mindestens alle fünf Jahre für das\n§ 13 Nachweise der Fachkunde und gerätetechnischen Aus-\nGrundwasser und mindestens alle zehn Jahre für\nstattung\nden Boden betragen, es sei denn, diese Überwa-\n§ 14 Gleichwertigkeit von Befähigungsnachweisen aus anderen\nchung erfolgt anhand einer systematischen Beur-                Mitgliedstaaten der Europäischen Union\nteilung des Verschmutzungsrisikos.“                      § 15 Nebenbestimmungen\n6. § 25 wird wie folgt geändert:\nAbschnitt 4\na) Der Wortlaut wird Absatz 1.\nPflichten bekannt\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                            gegebener Stellen und Sachverständiger\n„(2) § 4a Absatz 4 Satz 1 bis 5 ist bei Anlagen,     § 16 Pflichten bekannt gegebener Stellen\ndie sich am 2. Mai 2013 in Betrieb befanden oder         § 17 Pflichten bekannt gegebener Sachverständiger\nfür die vor diesem Zeitpunkt eine Genehmigung\nerteilt oder für die vor diesem Zeitpunkt von ihren                               Abschnitt 5\nBetreibern ein vollständiger Genehmigungsantrag                                     Widerruf\ngestellt wurde, bei dem ersten nach dem 7. Ja-\nnuar 2014 gestellten Änderungsantrag hinsicht-           § 18 Widerruf der Bekanntgabe\nlich der gesamten Anlage anzuwenden, unab-\nhängig davon, ob die beantragte Änderung die                                      Abschnitt 6\nVerwendung, die Erzeugung oder die Freisetzung                     Pflichten von Anlagenbetreibern\nrelevanter gefährlicher Stoffe betrifft. Anlagen         § 19 Gleichwertigkeit von Anerkennungen\nnach Satz 1, die nicht von Anhang I der Richt-\nlinie 2008/1/EG über die integrierte Vermeidung                                   Abschnitt 7\nund Verminderung der Umweltverschmutzung er-\nSchlussvorschriften\nfasst wurden, haben abweichend von Satz 1 die\ndort genannten Anforderungen ab dem 7. Juli              § 20 Zugänglichkeit der Normen\n2015 zu erfüllen.“                                       § 21 Übergangsvorschriften\nAnlage 1 Prüfbereiche für Stellen\nArtikel 4                          Anlage 2 Prüfungsbereiche für Sachverständige\nEinundvierzigste Verordnung\nzur Durchführung des                                                   Abschnitt 1\nBundes-Immissionsschutzgesetzes                                         Allgemeine Vorschriften\n(Bekanntgabeverordnung – 41. BImSchV)\n§1\nInhaltsübersicht\nAnwendungsbereich\nAbschnitt 1\nDiese Verordnung gilt für:\nA ll g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n\n1. die Bekanntgabe von Stellen und Sachverständigen\n§ 1 Anwendungsbereich                                             gemäß § 29b Absatz 1 des Bundes-Immissions-\n§ 2 Begriffsbestimmungen                                          schutzgesetzes,","1002              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013\n2. die Pflichten bekannt gegebener Stellen und Sach-                                      §4\nverständiger sowie den Widerruf entsprechender                                  Fachkunde und\nBekanntgaben,                                                    gerätetechnische Ausstattung von Stellen\n3. die Pflichten von Anlagenbetreibern zur Vorlage der           (1) Bekannt zu gebende Stellen im Sinne von § 29b\nNachweise über gleichwertige Anerkennungen von            Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes müs-\nStellen und Sachverständigen aus anderen Mitglied-        sen in ausreichendem Umfang über Personal zur\nstaaten der Europäischen Union oder anderen Ver-          Durchführung der Ermittlungen verfügen, das fachkun-\ntragsstaaten des Abkommens über den Europä-               dig ist und hauptberuflich mit Messungen und Analysen\nischen Wirtschaftsraum.                                   beschäftigt ist. Die gemäß § 29b Absatz 2 Satz 2 des\nBundes-Immissionsschutzgesetzes erforderliche Fach-\n§2                                kunde und die erforderliche gerätetechnische Ausstat-\ntung liegt vor, wenn für die jeweiligen Prüfbereiche ge-\nBegriffsbestimmungen\nmäß Anlage 1 den folgenden Normen genügt wird:\nIm Sinne dieser Verordnung sind:                           1. DIN EN ISO/IEC 17025, Ausgabe August 2005 mit\n1. Prüfbereich                                                    Berichtigungen vom Mai 2007, sowie VDI-Richt-\nlinie 4220, Ausgabe April 2011,\ndie von der zuständigen Behörde in der Bekannt-\ngabe einer Stelle bezeichnete Kombination von Tä-         2. VDI-Richtlinie 4208 Blatt 2, Ausgabe Oktober 2011,\ntigkeitsbereichen und Stoffbereichen nach Anlage 1;           oder\n3. DIN 45688, Ausgabe April 2005.\n2. Ermittlungen\n(2) Bekannt zu gebende Stellen müssen an jedem\nMessungen, Kalibrierungen, Prüfungen und Berech-          Standort mindestens eine fachlich verantwortliche Per-\nnungen, die für die Beurteilung der Emissionen oder       son oder deren Stellvertreter hauptberuflich beschäfti-\nImmissionen von Anlagen notwendig sind und von            gen. Die fachlich verantwortlichen Personen und ihre\nbekannt gegebenen Stellen durchgeführt werden;            Stellvertreter müssen zusätzlich zur Fachkunde nach\n3. Fachlich verantwortliche Personen und deren Stell-         Absatz 1 Satz 2 über umfassende Kenntnisse in immis-\nvertreter                                                 sionsschutzrechtlichen Rechts- und Verwaltungsvor-\nschriften für den jeweiligen Prüfbereich, in technischen\ndie für die Durchführung von Ermittlungen verant-         Normen sowie in dem Bekanntgabe- und Kompetenz-\nwortlichen natürlichen Personen einer bekannt ge-         feststellungsverfahren nach dieser Verordnung verfü-\ngebenen Stelle;                                           gen.\n4. Standort\n§5\nderjenige geografische Ort, von dem aus eine be-\nkannt gegebene Stelle tätig wird, um Dienstleistun-                      Unabhängigkeit von Stellen\ngen zur Erfüllung der Ermittlungsaufgaben zu erbrin-         Die für eine Bekanntgabe gemäß § 29b Absatz 2\ngen;                                                      Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erfor-\nderliche Unabhängigkeit einer Stelle ist in der Regel\n5. Prüfungsbereich                                            dann nicht gegeben, wenn sie\ndie von der zuständigen Behörde in der Bekannt-           1. Anlagen und Anlagenteile entwickelt, vertreibt, er-\ngabe von Sachverständigen bezeichnete Kombina-                richtet oder betreibt oder bei deren Entwicklung, Er-\ntion aus Anlagenarten und Fachgebieten nach An-               richtung oder Betrieb mitwirkt oder mitgewirkt hat,\nlage 2;\n2. Geräte oder Einrichtungen zur Verminderung von\n6. Sachverständige oder Sachverständiger                          Emissionen oder Messgeräte zur kontinuierlichen\nÜberwachung von Emissionen oder sicherheitsrele-\neine natürliche Person.\nvante Anlagen, insbesondere Schutzsysteme, her-\nstellt oder vertreibt,\nAbschnitt 2\n3. organisatorisch, wirtschaftlich, personell oder hin-\nBekanntgabevoraussetzungen                           sichtlich des Kapitals mit Dritten derart verflochten\nist, dass deren Einflussnahme auf die jeweiligen Auf-\nUnterabschnitt 1                                gaben nicht ausgeschlossen werden kann, oder\nwenn der Anschein einer solchen Einflussnahme be-\nStellen im Sinne                                steht oder\nvon § 29b Absatz 1 des\n4. fachlich verantwortliche Personen beschäftigt, die\nBundes-Immissionsschutzgesetzes\nnicht hauptberuflich bei ihr tätig sind.\n§3                                                            §6\nOrganisationsform von Stellen                                  Zuverlässigkeit von Stellen\nBekannt zu gebende Stellen im Sinne von § 29b Ab-             (1) Die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne von\nsatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes müssen             § 29b Absatz 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutz-\nin einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ei-        gesetzes liegt vor, wenn die nach Gesetz, Satzung oder\nnem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den              Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsfüh-\nEuropäischen Wirtschaftsraum niedergelassene juristi-         rung berechtigten Personen der bekannt zu gebenden\nsche Personen oder Personengesellschaften sein.               Stelle sowie das in § 4 genannte Personal auf Grund","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013                1003\nihrer persönlichen Eigenschaften, ihres Verhaltens und         2. Ringversuche nach § 16 Absatz 4 Nummer 7 wieder-\nihrer Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der                holt nicht bestanden wurden.\nihnen obliegenden Aufgaben geeignet sind.\n(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel                        Unterabschnitt 2\nnicht gegeben, wenn eine der in Absatz 1 bezeichneten\nPersonen                                                                       Sachverständige im\nSinne von § 29b Absatz 1 des\n1. wegen Verletzung der Vorschriften                              Bundes-Immissionsschutzgesetzes\na) des Strafrechts über gemeingefährliche Delikte\noder Delikte gegen die Umwelt,                                                     §7\nb) des Natur- und Landschaftsschutz-, Chemika-\nlien-, Gentechnik- oder Strahlenschutzrechts,                      Fachkunde von Sachverständigen\nc) des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz-          Die erforderliche Fachkunde im Sinne des § 29b Ab-\noder Infektionsschutzrechts,                           satz 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\nd) des Gewerbe-, Produktsicherheits- oder Arbeits-         liegt vor, wenn der oder die bekannt zu gebende Sach-\nschutzrechts oder                                      verständige\ne) des Betäubungsmittel-, Waffen- oder Spreng-             1. ein Hochschulstudium auf den Gebieten des Inge-\nstoffrechts                                                nieurwesens, der Chemie oder der Physik abge-\nzu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geld-              schlossen hat; alternativ kann ein Studium in ande-\nstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist oder                ren als den genannten Fächern anerkannt werden,\nwenn die Ausbildung in diesem Fach im Hinblick\n2. wegen Verletzung der Vorschriften                               auf die Aufgabenstellung, der sich der oder die\na) des Immissionsschutz-, Abfall-, Wasser-, Natur-             Sachverständige zuwenden will, als geeignet anzu-\nund Landschaftsschutz-, Bodenschutz-, Chemi-               sehen ist;\nkalien-, Gentechnik- oder Atom- und Strahlen-\n2. während einer dreijährigen praktischen Tätigkeit Er-\nschutzrechts,\nfahrungen in den Prüfungsbereichen nach Anlage 2\nb) des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz-           erworben hat, für die die Bekanntgabe beantragt\noder Infektionsschutzrechts,                               wird,\nc) des Gewerbe-, Produktsicherheits- oder Arbeits-\n3. über grundlegende Kenntnisse in Verfahrens- und\nschutzrechts oder\nSicherheitstechnik und in systematischen Methoden\nd) des Betäubungsmittel-, Waffen- oder Spreng-                 der Gefahrenanalyse verfügt,\nstoffrechts\n4. in Bezug auf die beantragten Prüfungsbereiche über\ninnerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung\numfassende Fachkenntnisse sowie Kenntnisse in für\nmit einer Geldbuße in Höhe von mehr als fünfhundert\ndie Anlagensicherheit maßgebenden Gesetzen, Ver-\nEuro belegt worden ist.\nordnungen und Technischen Regeln verfügt.\n(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel\nauch dann nicht gegeben, wenn eine der in Absatz 1             In begründeten Einzelfällen kann abweichend von\nbezeichneten Personen                                          Satz 1 Nummer 1 und 2 eine nicht akademische Aus-\nbildung mit mindestens fünfjähriger beruflicher Praxis\n1. wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen die in Ab-\nim Bekanntgabebereich anerkannt werden, wenn dies\nsatz 2 genannten Vorschriften verstoßen hat,\nim Hinblick auf die Aufgabenstellung im Einzelfall als\n2. Ermittlungs- oder Prüfungsergebnisse vorsätzlich            gleichwertig anzusehen ist.\noder grob fahrlässig verändert oder nicht vollständig\nwiedergegeben hat,\n§8\n3. wiederholt gegen Anforderungen des technischen\nRegelwerkes verstoßen hat, die für die Richtigkeit                  Unabhängigkeit von Sachverständigen\nder Ermittlungs- und Prüfergebnisse relevant sind,            Die für eine Bekanntgabe gemäß § 29b Absatz 2\n4. vorsätzlich oder grob fahrlässig Pflichten, die sich        Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erfor-\naus dieser Verordnung oder einer bereits erfolgten         derliche Unabhängigkeit eines Sachverständigen ist in\nBekanntgabe ergeben, verletzt hat oder                     der Regel dann nicht gegeben, wenn dieser\n5. Dokumentationen und Berichterstattungen zu Er-              1. Anlagen und Anlagenteile entwickelt, vertreibt, er-\nmittlungen oder Prüfungen wiederholt mit erheb-                richtet oder betreibt oder bei deren Entwicklung, Er-\nlichen oder schwerwiegenden Mängeln erstellt hat               richtung oder Betrieb mitwirkt oder mitgewirkt hat,\noder vorsätzlich oder grob fahrlässig wiederholt\ndazu beigetragen hat, dass Fristen für deren Vorlage       2. sicherheitsrelevante Anlagen, insbesondere Schutz-\nversäumt wurden.                                               systeme, herstellt oder vertreibt,\n(4) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel      3. organisatorisch, wirtschaftlich, personell oder hin-\nauch dann nicht gegeben, wenn                                      sichtlich des Kapitals mit Dritten derart verflochten\n1. eine der in § 4 bezeichneten Personen ohne Fach-                ist, dass deren Einflussnahme auf die jeweiligen Auf-\nkundenachweise im Sinne von § 4 Absatz 1 für er-               gaben nicht ausgeschlossen werden kann, oder\ngebnisrelevante Tätigkeiten selbständig eingesetzt             wenn der Anschein einer solchen Einflussnahme be-\nwird oder worden ist oder                                      steht.","1004              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013\n§9                                  (3) Für Hilfspersonal gelten § 9 Absatz 1 und § 6 Ab-\nsatz 2 und 3 entsprechend. Hilfspersonal muss über\nZuverlässigkeit von Sachverständigen                 eine ausreichende Fachkunde zur Wahrnehmung der\n(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne von         ihm zu überlassenden Aufgaben verfügen.\n§ 29b Absatz 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutz-               (4) Sachverständige haben den Abschluss einer\ngesetzes liegt vor, wenn bekannt zu gebende Sachver-          Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Um-\nständige auf Grund ihrer persönlichen Eigenschaften,          weltschäden mit einer Deckungssumme von mindes-\nihres Verhaltens und ihrer Fähigkeiten zur ordnungsge-        tens 2,5 Millionen Euro pro Schadensfall nachzuweisen.\nmäßen Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben ge-\neignet sind.\nAbschnitt 3\n(2) § 6 Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwen-\nden. Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel                       Bekanntgabeverfahren;\nauch dann nicht gegeben, wenn bekannt zu gebende                               Nebenbestimmungen\nSachverständige die erforderlichen geistigen und\nkörperlichen Voraussetzungen für ihre Tätigkeit nicht                                    § 12\nnur vorübergehend nicht erfüllen.\nAntrag; behördliches\n§ 10                                      Verfahren; Bekanntgabeentscheidung\nGerätetechnische                            (1) Der Antragsteller oder die Antragstellerin hat dem\nAusstattung von Sachverständigen                   Antrag auf Bekanntgabe oder Erweiterung einer Be-\nkanntgabe die Unterlagen beizufügen, die zum Nach-\nBekannt zu gebende Sachverständige haben hin-              weis der Fachkunde, der Unabhängigkeit, der Zuverläs-\nsichtlich der einzusetzenden Ausstattung, wie Geräten,        sigkeit sowie der gerätetechnischen Ausstattung erfor-\nProgrammen und Informationsquellen, zu gewährleis-            derlich sind.\nten, dass diese ordnungsgemäß beschaffen ist, dem\nStand der Technik entspricht und für die jeweilige Auf-          (2) Die Bekanntgabe erfolgt durch die zuständige\ngabe geeignet ist, insbesondere dass                          Behörde des Landes, in dem der Antragsteller oder\ndie Antragstellerin seinen oder ihren Geschäftssitz hat,\n1. die Bauart der Messgeräte und Messeinrichtungen            und gilt für das gesamte Bundesgebiet; besteht kein\ndem Stand der Messtechnik entspricht,                     Geschäftssitz im Inland, so ist das Land zuständig, in\ndem die Tätigkeit erstmalig ausgeübt werden soll. Die\n2. die erforderliche Aussagegenauigkeit der Ergebnisse\nBekanntgabe erfolgt bei Stellen bezogen auf den je-\nsichergestellt ist und\nweils beantragten Prüfbereich nach Anlage 1 und bei\n3. Messgrößen, für die der Einsatz geeichter Messge-          Sachverständigen bezogen auf den jeweils beantragten\nräte vorgeschrieben ist, nur mit Messgeräten erfasst      Prüfungsbereich nach Anlage 2. Die Bekanntgabe kann\nwerden, die den eichrechtlichen Bestimmungen ent-         mit einem Vorbehalt des Widerrufs, mit Bedingungen\nsprechen; nicht geeichte Messgeräte und -einrich-         und Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen verse-\ntungen müssen, sofern dies technisch möglich ist,         hen werden. Verfahren nach dieser Vorschrift können\nentsprechend den Herstellerangaben kalibriert sowie       über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Das\nauf ihre Funktionsfähigkeit geprüft sein.                 Verfahren für die Prüfung des Antrags auf Bekanntgabe\nmuss innerhalb von vier Monaten abgeschlossen sein;\n§ 11                              § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrens-\ngesetzes ist anzuwenden.\nHilfspersonal;\nHaftpflichtversicherung                         (3) Die Länder unterrichten sich gegenseitig über\nBekanntgaben, Ablehnungen von Anträgen und Wider-\n(1) Soweit die Durchführung sicherheitstechnischer         rufe von Bekanntgaben. Bekanntgaben sind im Internet\nPrüfungen im Sinne von § 29a des Bundes-Immissions-           zu veröffentlichen.\nschutzgesetzes den Einsatz von Hilfspersonal erfordert,\nmuss dieses in ausreichendem Umfang zur Verfügung                                        § 13\nstehen. Der Einsatz des Hilfspersonals muss durch ei-\nnen zwischen dem Hilfspersonal und dem oder der                              Nachweise der Fachkunde\nSachverständigen oder dem Arbeitgeber des oder der                     und gerätetechnischen Ausstattung\nSachverständigen geschlossenen Vertrag sichergestellt\nsein.                                                            (1) Der Nachweis der Fachkunde und der geräte-\ntechnischen Ausstattung ist für bekannt zu gebende\n(2) Sachverständige haben sich zu verpflichten,            Stellen durch Vorlage einer Akkreditierung der Akkredi-\nHilfspersonal nur zur Vorbereitung von Gutachten auf          tierungsstelle (Kompetenznachweis) zu erbringen. Der\nGrund von sicherheitstechnischen Prüfungen im Sinne           Kompetenznachweis muss für alle in die Bekanntgabe-\nvon § 29a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes hin-            entscheidung einzubeziehenden Standorte der Stelle\nzuzuziehen und das Hilfspersonal dabei nur insoweit           die Fachkunde und gerätetechnische Ausstattung für\nmit Teilarbeiten zu beschäftigen, als sie dessen Mitar-       die beantragten Prüfbereiche nach Anlage 1 belegen\nbeit ordnungsgemäß überwachen können. Durch das               und die Ergebnisse der letzten zwei Ringversuchsteil-\nHinzuziehen von Hilfspersonal darf der Charakter einer        nahmen dokumentieren. Abweichend von den Sätzen 1\npersönlichen Leistung des oder der Sachverständigen           und 2 ist der Kompetenznachweis für den Prüfbereich\nnicht verloren gehen.                                         des Tätigkeitsbereichs Gruppe III der Anlage 1 durch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013                1005\neine Bescheinigung gemäß Abschnitt 7 der VDI-Richt-          staates der Europäischen Union oder eines anderen\nlinie 4208 Blatt 2, Ausgabe Oktober 2011, zu erbringen.      Vertragsstaates des Abkommens über den Europä-\nischen Wirtschaftsraum gilt hinsichtlich der erforder-\n(2) Sachverständige müssen dem Bekanntgabean-            lichen Fachkunde § 13a Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Ab-\ntrag für jeden Prüfungsbereich nach Anlage 2, auf den        satz 3 der Gewerbeordnung entsprechend. Eignungs-\nsich der Antrag bezieht, mindestens eine Arbeitsprobe        prüfungen gemäß § 13a Absatz 3 und § 36a Absatz 2\nbeifügen. Arbeitsproben sind schriftliche Ergebnisse         der Gewerbeordnung sind vor einer für Bekanntgaben\nvon Prüfungen oder Gutachten, die hinsichtlich Anfor-        zuständigen Behörde abzulegen.\nderungen und Aufgabenstellung mit sicherheitstechni-\nschen Prüfungen gemäß § 29a des Bundes-Immis-                    (3) Im Fall des § 13a Absatz 3 der Gewerbeordnung\nsionsschutzgesetzes vergleichbar sind, oder wissen-          sind Anpassungslehrgänge für die Fachkunde von\nschaftliche Arbeiten. Die Arbeitsproben müssen erken-        Sachverständigen im Sinne von § 29b Absatz 2 des\nnen lassen, dass sie vollständig von dem Antragsteller       Bundes-Immissionsschutzgesetzes nur in den Fällen\noder der Antragstellerin angefertigt wurden. Sofern die      des § 7 Nummer 3 und 4 zulässig; die Anpassungslehr-\nArbeitsproben nicht vollständig von dem Antragsteller        gänge müssen eine Abschlussprüfung beinhalten.\noder der Antragstellerin angefertigt wurden, müssen sie\nerkennen lassen, in welchen Teilen sie von dem Antrag-                                   § 15\nsteller oder der Antragstellerin angefertigt wurden.\nNebenbestimmungen\n(3) Ungeachtet der Anforderungen des Absatzes 2\nkann die zuständige Behörde ein Fachgespräch mit                 (1) Die Bekanntgabe von Stellen ist auf längstens\ndem oder der bekannt zu gebenden Sachverständigen            fünf Jahre zu befristen. Falls der Kompetenznachweis\nführen. Die gerätetechnische Ausstattung des oder der        für einen kürzeren Zeitraum gilt, ist die Frist entspre-\nbekannt zu gebenden Sachverständigen kann vor Ort            chend zu verkürzen. Wird die Kompetenz durch Be-\nüberprüft werden. Von einer Überprüfung vor Ort und          scheinigung nach § 13 Absatz 1 Satz 4 nachgewiesen,\neinem Fachgespräch kann abgesehen werden, wenn               erfolgt die Bekanntgabe für einen Zeitraum von fünf\neine Bekanntgabe für die betreffenden Prüfungsberei-         Jahren mit der Maßgabe, dass die nach der VDI-Richt-\nche bereits besteht oder wegen Fristablaufs nicht mehr       linie 4208 Blatt 2, Ausgabe Oktober 2011, alle zwei\nbesteht und erneut beantragt wird.                           Jahre zu erbringende Bescheinigung unverzüglich der\nzuständigen Behörde vorzulegen ist.\n§ 14                                 (2) Die Bekanntgabe von Sachverständigen ist auf\nlängstens acht Jahre zu befristen.\nGleichwertigkeit von\nBefähigungsnachweisen aus anderen                                            Abschnitt 4\nMitgliedstaaten der Europäischen Union\nPflichten bekannt\n(1) Anerkennungen aus einem anderen Mitgliedstaat\ngegebener Stellen und Sachverständiger\nder Europäischen Union oder einem anderen Vertrags-\nstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nschaftsraum stehen Bekanntgaben nach § 29b Absatz 1                                      § 16\ndes Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung\nPflichten\nmit § 12 Absatz 2 dieser Verordnung gleich, wenn sie\nbekannt gegebener Stellen\nihnen gleichwertig sind. Bei der Prüfung des Antrags\nauf Bekanntgabe nach § 12 Absatz 2 stehen Nach-                  (1) Die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsver-\nweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europä-            trag zur Vertretung oder Geschäftsführung berechtigten\nischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des            Personen der bekannt gegebenen Stelle sind verpflich-\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum              tet,\ninländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen her-\nvorgeht, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin     1. wesentliche Änderungen, die die Erfüllung der Vo-\ndie betreffenden Bekanntgabevoraussetzungen oder                  raussetzungen der Bekanntgabe betreffen, unver-\ndie auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen ver-              züglich der zuständigen Behörde mitzuteilen, insbe-\ngleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates er-             sondere diejenigen, die\nfüllt.                                                            a) die Veränderung der personellen Ausstattung\noder die Fachkunde des in § 4 genannten Perso-\n(2) Nachweise über die gleichwertige Anerkennung\nnals betreffen,\nnach Absatz 1 Satz 1 und sonstige Nachweise nach\nAbsatz 1 Satz 2 sind der zuständigen Behörde im Ori-              b) sich auf den Gesellschaftsvertrag, die Aufnahme\nginal oder in Kopie vorzulegen; die Vorlage der Nach-                oder den Wechsel eines Gesellschafters oder\nweise über die gleichwertige Anerkennung hat vor Auf-                einer Gesellschafterin, Änderungen der Kapital-\nnahme der Tätigkeit zu erfolgen. Eine Beglaubigung der               oder Beteiligungsverhältnisse, die Rechtsform,\nKopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung                    die Bezeichnung oder den Sitz der Stelle bezie-\nkönnen verlangt werden. Hinsichtlich der Überprüfung                 hen,\nder erforderlichen Fachkunde des Antragstellers oder\nder Antragstellerin gilt § 36a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2          c) die Unabhängigkeit berühren,\nund 4 Satz 4 der Gewerbeordnung entsprechend; bei                 d) die Zuverlässigkeit betreffen oder\nvorübergehender und nur gelegentlicher Tätigkeit eines\noder einer Staatsangehörigen eines anderen Mitglied-              e) die gerätetechnische Ausstattung betreffen,","1006              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013\n2. die gerätetechnische Ausstattung jeweils dem Stand             und deren Ergebnisse unverzüglich der für die Be-\nder Technik anzupassen,                                       kanntgabe zuständigen Behörde vorzulegen,\n3. zu dulden, dass Beauftragte der für die Bekanntgabe        8. der für die Bekanntgabe zuständigen Behörde auf\nzuständigen Behörde des Landes, in dem die Stelle             Verlangen alle erforderlichen Unterlagen über im\ntätig wird, an Ermittlungen teilnehmen oder das Er-           Rahmen der Bekanntgabe durchgeführte Ermittlun-\ngebnis der Ermittlung kostenpflichtig überprüfen,             gen vorzulegen und\n4. keine Aufträge anzunehmen, bei denen mögliche              9. die regelmäßige Teilnahme des in § 4 genannten\nBeeinträchtigungen der Unparteilichkeit das Ergeb-            Personals an Fortbildungsmaßnahmen zum Immis-\nnis beeinflussen könnten.                                     sionsschutzrecht sicherzustellen.\n(2) Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sowie Ge-             (5) Abweichend von Absatz 4 Nummer 1 ist für den\nheimnisse zum Schutz öffentlicher Belange, die den be-        Prüfbereich des Tätigkeitsbereiches Gruppe III, Num-\nkannt gegebenen Stellen im Zusammenhang mit ihrer             mer 1 der Anlage 1 ein Qualitätssicherungssystem auf\nTätigkeit bekannt geworden sind, müssen vor unbefug-          der Grundlage der DIN EN ISO 9001, Ausgabe Dezem-\nter Offenbarung gewahrt bleiben. Das Personal ist             ber 2008, ausreichend.\ndurch die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsver-            (6) Bekannt gegebene Stellen müssen ihre Ge-\ntrag zur Vertretung oder Geschäftsführung berechtigten        schäftspolitik in Bezug auf Ermittlungen so ausrichten,\nPersonen der bekannt gegebenen Stelle entsprechend            dass sie bei der Wahrnehmung der Aufgaben keinen\nzu verpflichten.                                              wirtschaftlichen oder finanziellen Einflüssen von außen\n(3) Die Vergabe von Unteraufträgen an andere Stel-         unterworfen sind. Die Ausrichtung der Tätigkeit auf ei-\nlen ist nicht zulässig. Ausgenommen sind Analysen von         nen oder wenige Auftraggeber ist nicht zulässig, wenn\nStoffen entsprechend Anlage 1, Buchstabe B, Zeile 5           durch den Wegfall eines solchen Auftraggebers die\nStoffbereich Sa.                                              wirtschaftliche Existenz der Stelle gefährdet wäre.\n(4) Bekannt gegebene Stellen sind darüber hinaus\nverpflichtet,                                                                            § 17\n1. für die Ermittlungen im Rahmen der Bekanntgabe ein                             Pflichten bekannt\nQualitätssicherungssystem auf der Grundlage der                          gegebener Sachverständiger\nDIN EN ISO/IEC 17025, Ausgabe 2005 mit Berichti-             (1) Für bekannt gegebene Sachverständige gilt § 16\ngungen vom Mai 2007, zu betreiben und ständig             Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c bis e und Nummer 2\nfortzuschreiben,                                          und 3 entsprechend. Sie sind zusätzlich verpflichtet,\n2. sich vor Aufnahme der Tätigkeit in einem Land über         1. neben den im Rahmen ihrer Aufträge anzufertigen-\nländerspezifische Anforderungen an die Tätigkeit,             den Prüfungsberichten Erfahrungen, die bei der\ndie Art und Weise der Übermittlung der Ergebnisse             Durchführung der sicherheitstechnischen Prüfungen\nsowie qualitätssichernde Maßnahmen, die die Mit-              und der Prüfungen sicherheitstechnischer Unterla-\nwirkung der Stelle erfordern, zu informieren,                 gen gemacht werden, so aufzuzeichnen, dass sie\n3. der zuständigen Behörde des Landes, in dem die                 ausgewertet werden können; die Aufzeichnungen\nStelle tätig wird, auf Verlangen alle Unterlagen zur          müssen insbesondere Folgendes enthalten:\nVerfügung zu stellen, die notwendig sind, um die Tä-          a) Angaben über Anlagenart, Grund, Zeitpunkt, Ge-\ntigkeit der Stellen und die Qualität der Ermittlungs-             genstand und Umfang der Prüfung,\nergebnisse zu überwachen,\nb) Angaben über die bei der Prüfung festgestellten\n4. die Messpläne und Messterminanzeigen fristgerecht                  Mängel sowie Vorschläge zu deren Abhilfe,\nan die in dem Land der Ermittlungsdurchführung für\nc) grundlegende Folgerungen für die Verbesserung\ndie Bekanntgabe und die für die Überwachung der\nder Anlagensicherheit, einschließlich Störfallvor-\nzu prüfenden Anlage zuständige Behörde auf deren\nsorge, sowie\nVerlangen zu übermitteln und abzustimmen,\nd) Angaben über eingegangene Beschwerden, ge-\n5. bei Vorliegen bundeseinheitlicher Kriterien Messbe-\ntroffene Abhilfe und Maßnahmen zur Verbesse-\nrichte nach diesen Kriterien zu erstellen,\nrung der Qualität der Prüfung;\n6. den für die Bekanntgabe zuständigen Behörden der\n2. die vorgenannten Aufzeichnungen einmal jährlich\nLänder, in denen die Stelle tätig geworden ist, bis\nzusammenzufassen und der zuständigen Behörde\nzum 31. März eines Jahres mitzuteilen, welche Er-\nauf Verlangen vorzulegen;\nmittlungen im Vorjahr gemäß Bekanntgabebescheid\ndurchgeführt worden sind,                                 3. Aufzeichnungen über die gerätetechnische Ausstat-\ntung bereit zu halten;\n7. zweimal im Bekanntgabezeitraum unter Einbezie-\nhung aller Standorte sowie des fachkundigen Perso-        4. innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines Ka-\nnals dieser Standorte auf eigene Kosten                       lenderjahres den zuständigen Behörden über jede\ndurchgeführte Prüfung einen Bericht nach behörd-\na) an anerkannten Ringversuchen teilzunehmen, de-\nlichen Vorgaben vorzulegen, in dem eine Zusam-\nren Veranstalter hierfür eine Akkreditierung der\nmenfassung der bei der jeweiligen Prüfung festge-\nAkkreditierungsstelle besitzen, oder\nstellten bedeutsamen Mängel sowie eine Zusam-\nb) an entsprechenden Maßnahmen zur Qualitätssi-               menfassung der grundlegenden Folgerungen für die\ncherung teilzunehmen, falls keine Ringversuche            Verbesserung der Anlagensicherheit, einschließlich\nangeboten werden,                                         Störfallvorsorge, enthalten ist;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013               1007\n5. die vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz              (2) Ergibt die Überprüfung nach Absatz 1, dass die\nund Reaktorsicherheit im Bundesanzeiger veröffent-         Bekanntgabevoraussetzungen ganz oder teilweise\nlichten sicherheitstechnischen Regeln zu berück-           nicht mehr erfüllt sind, widerruft die zuständige Be-\nsichtigen;                                                 hörde ganz oder teilweise die Bekanntgabe.\n6. einen Prüfauftrag nicht anzunehmen, wenn sie im\nRahmen                                                                           Abschnitt 6\na) der Planung oder des Genehmigungsverfahrens,                       Pflichten von Anlagenbetreibern\nb) der Erstellung des Konzepts zur Verhinderung\nvon Störfällen,                                                                   § 19\nc) der Erstellung des Sicherheitsberichts oder\nGleichwertigkeit von Anerkennungen\nd) der Erstellung des internen Alarm- und Gefahren-\nabwehrplans                                               (1) Nachweise von nicht nach dieser Verordnung be-\nkannt gegebenen Stellen oder Sachverständigen über\nfür den Betreiber der Anlage, auf die sich der Prü-\ndie Gleichwertigkeit ihrer Anerkennungen aus anderen\nfungsauftrag beziehen soll, Aufträge durchgeführt\nMitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen\nhaben, durch die sie bei einer nachfolgenden Prü-\nVertragsstaaten des Abkommens über den Europä-\nfungstätigkeit in einen Interessenskonflikt geraten\nischen Wirtschaftsraum hat der Betreiber der zuständi-\nkönnten;\ngen Behörde, auch im Fall einer vorübergehenden und\n7. zur Aufrechterhaltung der Fachkunde                         nur gelegentlichen Tätigkeit dieser Stellen oder Sach-\na) sich entsprechend der Entwicklung des Standes           verständigen, vor Beginn der jeweiligen Ermittlung oder\nder Technik und der Sicherheitstechnik fortzubil-      der sicherheitstechnischen Prüfung im Original oder in\nden und                                                Kopie vorzulegen. Die zuständige Behörde kann eine\nb) alle zwei Jahre an einem vom Bundesministerium          Beglaubigung der Kopie verlangen. Sie kann darüber\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit          hinaus verlangen, dass die Nachweise in beglaubigter\nautorisierten Meinungs- und Erfahrungsaus-             deutscher Übersetzung vorgelegt werden.\ntausch teilzunehmen;                                      (2) Die zuständige Behörde prüft die Gleichwertig-\n8. den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheim-               keit der nicht inländischen Anerkennung mit den Be-\nnissen sowie von Geheimnissen aus Gründen der              kanntgabevoraussetzungen und teilt dem Betreiber\nöffentlichen Sicherheit zu gewährleisten.                  das Ergebnis mit.\n(2) In begründeten Einzelfällen können Unteraufträge\nan andere Sachverständige vergeben werden; vor der                                   Abschnitt 7\nVergabe ist der zuständigen Behörde der Unterauftrag\nSchlussvorschriften\nnebst Begründung anzuzeigen.\nAbschnitt 5                                                       § 20\nWiderruf                                            Zugänglichkeit der Normen\nVDI-Richtlinien, ISO-, DIN- und DIN-EN-Normen, auf\n§ 18                                die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind bei der\nWiderruf der Bekanntgabe                       Beuth-Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und sind in der\n(1) Ergeben sich aus Berichten von bekannt gegebe-          Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert\nnen Stellen oder Sachverständigen, aus Gutachten, aus          niedergelegt.\nden Ergebnissen von Ringversuchen oder anderen In-\nformationsquellen Anhaltspunkte für den Wegfall von                                       § 21\nBekanntgabevoraussetzungen oder für die Nichtbefol-\nÜbergangsvorschriften\ngung von Auflagen der Bekanntgabe oder von Pflichten\nnach Abschnitt 4, so überprüft die zuständige Behörde,            Bestehende Bekanntgaben für Stellen und Sachver-\ndie die Bekanntgabe vorgenommen hat, ob die Be-                ständige, die vor dem 2. Mai 2013 erteilt wurden, gelten\nkanntgabevoraussetzungen noch erfüllt sind. Sie kann           in ihrem bisherigen Geltungsbereich fort, bis eine neue\nhierfür von den bekannt gegebenen Stellen oder Sach-           bundesweite Bekanntgabe erfolgt. Abweichend von\nverständigen die Vorlage von Unterlagen und die Ertei-         Satz 1 gilt § 16 mit Ausnahme von Absatz 4 Nummer 2\nlung von Auskünften verlangen und die Überprüfung              für bestehende Bekanntgaben für Stellen und gelten\nder gerätetechnischen Ausstattung vor Ort durchführen          § 11 Absatz 4 und § 17 für bestehende Bekanntgaben\noder durch Dritte durchführen lassen.                          für Sachverständige jeweils ab dem 2. Mai 2013.","1008                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013\nAnlage 1\n(zu § 2 Absatz 2, § 4 Absatz 1, § 12 Absatz 2, § 13 Absatz 1 und § 16 Absatz 3 und 5)\nPrüfbereiche für Stellen\nPrüfbereiche ergeben sich aus der Kombination von Tätigkeitsbereichen (A.) und Stoffbereichen (B.).\nA. Tätigkeitsbereiche\nNr.       Gruppe I               Gruppe II        Gruppe III           Gruppe IV             Gruppe V         Gruppe VI\nErmittlung der      Überprüfung des      Überprüfung         Ermittlung der        Ermittlung von   Ermittlung von\nEmissionen        ordnungsgemäßen        instationär         Immissionen           Geräuschen     Erschütterungen\n(Luft)           Einbaus und der       genutzter              (Luft)\nFunktion sowie   Messeinrichtungen\nKalibrierung         (Luft)\nkontinuierlich\narbeitender\nEmissionsmess-\neinrichtungen\nVoraussetzung ist\nGruppe I\n1     Messaufgaben          Überprüfungen      Überprüfungen       §§ 26, 28              §§ 26, 28        §§ 26, 28\nnach §§ 26, 28        und Kalibrie-      und Kalibrie-       BImSchG und            BImSchG und      BImSchG und\nBImSchG und           rungen von         rungen von          entsprechende          entsprechende    entsprechende\nentsprechende         Messeinrich-       Messeinrich-        Messaufgaben           Messaufgaben     Messaufgaben\nMessaufgaben          tungen an          tungen, die im      nach Verord-           nach Verord-     nach Verord-\nnach Verord-          Anlagen, die eine  nicht stationären   nungen zur             nungen zur       nungen zur\nnungen zur            gerätetechnische   Betrieb einge-      Durchführung           Durchführung     Durchführung\nDurchführung          Ausstattung und    setzt werden        des BImSchG            des BImSchG      des BImSchG\ndes BImSchG           Kenntnisse und\nErfahrungen\nerfordern\n2     Nummer 1 und          Nummer 1 und\nMessaufgaben,         Überprüfungen\ndie eine spezielle    und Kalibrie-\ngerätetechnische      rungen von\nAusstattung           Messeinrich-\nund spezielle         tungen an\nErfahrungen des       Anlagen, die eine\nfachkundigen          spezielle geräte-\nPersonals             technische\nerfordern             Ausstattung\nund spezielle\nErfahrungen des\nfachkundigen\nPersonals\nerfordern\nB. Stoffbereiche\nKennung                                        Aufgabenbereich (für die Gruppen I, II und IV)\nP                 partikelförmige und an Partikeln adsorbierte Stoffe\nG                 gasförmige anorganische und organische Stoffe\nO                 Gerüche\nSp                spezielle Probenahme von Stoffen, die einen besonderen Aufwand bei der Probenahme oder Analyse\nerfordern\nSa                spezielle Analyse von Stoffen, die einen besonderen Aufwand bei der Probenahme oder Analyse\nerfordern\nDie Bekanntgabe innerhalb der vorgenannten Tätigkeits- und Stoffbereiche ist begrenzt durch die im Bekannt-\ngabeverfahren vorgelegte Akkreditierung mit den dort beschriebenen Mess- und Untersuchungsmethoden. Grund-\nsätzlich gilt für eine bekannt gegebene Stelle das Gebot der Einheit von Probenahme und Analytik; davon aus-\ngenommen sind die besonders aufwändigen Messverfahren in den Stoffbereichen Sp und Sa.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013            1009\nAnlage 2\n(zu § 2 Absatz 6, § 7, § 12 Absatz 2 und § 13 Absatz 2)\nPrüfungsbereiche für Sachverständige\nPrüfungsbereiche ergeben sich aus der Kombination von Anlagenarten (A.) und Fachgebieten (B.).\nA. Anlagenarten\n1. Anlagenarten oder Gruppen von Anlagenarten gemäß Anhang 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des\nBundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) in der\njeweils gültigen Fassung, auch soweit die dort genannten Schwellen unterschritten werden;\n2. nicht genehmigungsbedürftige Anlagenarten, die Betriebsbereich oder Teil eines Betriebsbereichs sein können.\nB. Fachgebiete\nNr.                    Fachgebiet                                           Beschreibung\n1     Auslegung von Anlagen und Anlagenteilen     Auslegung (Festigkeit, Dimensionierung, Standsicherheit etc.)\nvon Anlagen, Anlagenteilen, Apparaten, Rohrleitungen u. Ä.\nunter besonderer Berücksichtigung der Beanspruchungen\nbei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs\n2     Errichtung von Anlagen und Anlagenteilen\n2.1   Prüfung von Anlagenteilen vor Ort           Prüfungen von Anlagenteilen und Komponenten während der\nErrichtung vor Ort; Prüfungen vor Ort, wie z. B. nach Vorgaben\ndes technischen Regelwerkes; Funktionsprüfungen\n2.2   Qualitätssicherung, Prüfung auf Konformität Qualitätssicherung der Errichtung, Prüfung von Anlagen auf\nKonformität mit den vorliegenden Unterlagen (z. B. Genehmi-\ngungsunterlagen, Baupläne) und den Gegebenheiten vor Ort\n3     Verfahrenstechnische Prozessführung         Verfahrenstechnische Prozessführung und Auslegung von\nAnlagen oder Anlagenteilen sowie Beherrschung von Störun-\ngen des bestimmungsgemäßen Betriebs, beispielsweise\nProjektierung, Anlagenplanung, Erstellung oder Prüfung von\nAnlagenschutzkonzepten (z. B. Brandschutz, Explosions-\nschutz, Mess-, Steuer- und Regeltechnik (MSR-Technik),\nProzessleittechnik (PLT)\n4     Instandhaltung von Anlagen\n5     Statik von baulichen Anlagenteilen          Prüfung der Auslegung bzw. der Statik von Anlagenteilen (ein-\nschließlich der für diese relevanten Pflichten der 12. BImSchV\n– Störfallverordnung)\n6     Werkstoffe\n6.1   Werkstoffprüfung                            Werkstoffprüfung (Prüfinstitut, Prüflabor)\n6.2   Werkstoffbeurteilung                        Werkstoffbeurteilung (Werkstoffeignung, Werkstoffverträglich-\nkeit)\n7     Versorgung mit Energien und Medien\n8     umgebungsbedingte Gefahrenquellen\n9     Elektrotechnik\n10    MSR-/Prozessleittechnik                     Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Prozessleittechnik\n(hard- und softwaremäßige Ausführung, Betrieb und Prüfung\nvom MSR-Technik/PLT)\n11    Systematische Methoden der\nGefahrenanalyse\n12    Stoffeigenschaften                          chemische, physikalische, human- und ökotoxikologische\nEigenschaften von Stoffen, Gemischen und Abfällen\n12.1 Bewertung der Stoffeigenschaften             Bewertung chemischer, physikalischer und reaktionstech-\nnischer Eigenschaften von Stoffen, Gemischen und Abfällen\n12.2 Ermittlung von Stoffeigenschaften            Ermittlung chemischer, physikalischer und reaktionstech-\nnischer Eigenschaften von Stoffen, Gemischen und Abfällen","1010            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013\nNr.                   Fachgebiet                                          Beschreibung\n12.3 Spezielle toxikologische Fragestellungen    Bearbeitung von speziellen toxikologischen Fragestellungen\nzu Stoffen, Gemischen und Abfällen\n13   Auswirkungsbetrachtungen                    Auswirkungen von Störfällen, anderen Schadensereignissen\nsowie sonstigen Störungen des bestimmungsgemäßen\nBetriebs, Ermittlung, Berechnung und Bewertung\n14   Betriebliche Alarm- und Gefahrenabwehr-\npläne\n15   Brandschutz\n15.1 Fachfragen zum Brandschutz einschließlich   Prüfung von speziellen Fachfragen zum vorbeugenden,\nLöschwasserrückhaltung                      baulichen und abwehrenden Brandschutz, einschließlich\nLöschwasserrückhaltung\n15.2 Experimentelle Untersuchungen zum           Durchführung von experimentellen Untersuchungen zum\nBrandschutz                                 Brandschutz und zu Brandursachen\n16   Explosionsschutz\n16.1 Prüfung von speziellen Fachfragen zum\nExplosionsschutz\n16.2 Experimentelle Untersuchungen zum           Durchführung von experimentellen Untersuchungen zum\nExplosionsschutz                            Explosionsschutz (Prüfinstitut, Prüflabor)\n17   Sicherheitsmanagement und                   Sicherheitsmanagement und Betriebsorganisation (Bearbeitung\nBetriebsorganisation                        organisations- und managementspezifischer Fragestellungen)\n18   Sonstiges","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013              1011\nArtikel 5                           die Gewässerbenutzung oder die Errichtung und den\nBetrieb einer Anlage nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Num-\nVerordnung                            mer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes die Durchführung\nzur Regelung des                          einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich, so ist\nVerfahrens bei Zulassung und                     die Umweltverträglichkeitsprüfung jeweils unselbstän-\nÜberwachung industrieller                      diger Bestandteil des Zulassungsverfahrens.\nAbwasserbehandlungsanlagen\n(2) Soweit für ein Vorhaben nach Absatz 1 eine Zu-\nund Gewässerbenutzungen                         lassung nach dem Wasserhaushaltsgesetz sowie nach\n(Industriekläranlagen-Zulassungs-                   anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, ist eine vollstän-\nund Überwachungsverordnung – IZÜV)                     dige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der\nInhalts- und Nebenbestimmungen für das Vorhaben si-\nAbschnitt 1                          cherzustellen, um ein hohes Schutzniveau für die Um-\nwelt insgesamt zu gewährleisten. Die für das Zulas-\nAnwendungsbereich\nsungsverfahren nach dieser Verordnung zuständige Be-\nund Begriffsbestimmungen                       hörde hat mit den Behörden, die für die anderweitigen\nVerfahren zuständig sind, den von ihr beabsichtigten\n§1                               Inhalt der Zulassung frühzeitig zu erörtern und abzu-\nAnwendungsbereich                          stimmen.\nund Begriffsbestimmungen\n(1) Diese Verordnung gilt, soweit nicht anders be-                                   §3\nstimmt,                                                            Antragsunterlagen und Entscheidungsfrist\n1. für die Erteilung von Erlaubnissen für Gewässerbe-\nnutzungen im Sinne von Absatz 2, die zu Industrie-          (1) Im Antrag auf Erteilung der Erlaubnis oder Ge-\nanlagen im Sinne von Absatz 3 gehören,                   nehmigung sind vom Antragsteller mindestens fol-\ngende Angaben zu machen:\n2. für die Erteilung von Genehmigungen für Anlagen\nnach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Wasser-           1. Art, Herkunft, Menge und stoffliche Belastung des\nhaushaltsgesetzes.                                           Abwassers sowie Feststellungen von erheblichen\nAuswirkungen des Abwassers auf die Gewässer,\nDie §§ 8, 9 und 10 gelten auch für Indirekteinleitungen\nnach § 58 und § 59 des Wasserhaushaltgesetzes, die           2. Roh- und Hilfsstoffe sowie sonstige Stoffe und Ener-\naus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmi-                gie, die in der Anlage verwendet oder erzeugt wer-\ngungsbedürftige Anlagen stammen, die entweder                    den,\n1. nicht nach den Vorschriften des Bundes-Immis-             3. der Ort des Abwasseranfalls und der Zusammenfüh-\nsionsschutzgesetzes genehmigt worden sind,                   rung von Abwasserströmen,\n2. nicht nach den Vorschriften des Bundes-Immis-\n4. Maßnahmen zur Rückhaltung von Schadstoffen aus\nsionsschutzgesetzes überwacht werden oder\ndem Schmutzwasser und aus dem auf dem Anla-\n3. vor dem 1. März 2010 keiner Indirekteinleitergeneh-           gengrundstück anfallenden Niederschlagswasser,\nmigung bedurften.\n5. Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen in die\n(2) Gewässerbenutzungen im Sinne dieser Verord-               Umwelt und\nnung sind Gewässerbenutzungen im Sinne von § 9 Ab-\nsatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 des Wasser-            6. die wichtigsten vom Antragsteller geprüften ander-\nhaushaltsgesetzes.                                               weitigen Lösungsmöglichkeiten in einer Übersicht.\n(3) Industrieanlagen im Sinne dieser Verordnung sind      Entsprechende Angaben in einer Umwelterklärung nach\nAnlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des               Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des\nWasserhaushaltsgesetzes sowie Anlagen nach § 3 der           Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. No-\nVerordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen.              vember 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organi-\nsationen an einem Gemeinschaftssystem für Umwelt-\nAbschnitt 2                          management und Umweltbetriebsprüfung und zur\nAufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie\nZulassung und Überwachung\nder Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und\nindustrieller Abwasserbehandlungs-                  2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1) können\nanlagen und Gewässerbenutzungen                     in den Antrag aufgenommen oder diesem beigefügt\nwerden. Bei den Beschreibungen nach Satz 1 kann\n§2                               auf solche Angaben verzichtet werden, die für die be-\nZulassungsverfahren und Koordinierung                 antragte Erlaubnis oder Genehmigung offensichtlich\nohne Belang sind. Dem Antrag auf Erteilung der Erlaub-\n(1) Ist mit der Errichtung, dem Betrieb oder der we-      nis oder Genehmigung ist eine nichttechnische Zusam-\nsentlichen Änderung einer Industrieanlage eine Gewäs-        menfassung der in Satz 1 genannten Angaben beizufü-\nserbenutzung verbunden oder wird die Genehmigung             gen, die auch Hinweise auf solche Angaben enthält, auf\neiner Anlage nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2              die nach Satz 3 verzichtet werden kann.\ndes Wasserhaushaltsgesetzes beantragt, so ist das\nVerfahren zur Erteilung einer Erlaubnis oder einer Ge-          (2) Der Antrag auf die Genehmigung einer Anlage\nnehmigung nach den §§ 3 bis 6 durchzuführen. Ist für         nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaus-","1012              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013\nhaltsgesetzes hat zudem folgende Angaben zu enthal-               Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes keine Öffent-\nten:                                                              lichkeitsbeteiligung erforderlich ist, und\n1. die Beschreibung der Anlage sowie Art und Umfang           2. erhebliche nachteilige Auswirkungen auf ein Gewäs-\nihrer Tätigkeit,                                              ser nicht zu erwarten sind.\n2. den Zustand des Anlagengrundstücks sowie einen                (2) Erlaubnisse und Genehmigungen nach § 1 Ab-\nBericht über den Ausgangszustand nach § 10 Ab-            satz 1 Satz 1 sind öffentlich bekannt zu machen. Für\nsatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und           die öffentliche Bekanntmachung gilt § 10 Absatz 7\n§ 4a Absatz 4 der Verordnung über das Genehmi-            und 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entspre-\ngungsverfahren,                                           chend. Der Öffentlichkeit sind folgende Informationen\n3. die Quellen der Emissionen aus der Anlage, Art und         zugänglich zu machen:\nMenge der vorhersehbaren Emissionen aus der An-           1. der Inhalt der Entscheidung nach Satz 1 einschließ-\nlage in jedes einzelne Umweltmedium sowie Fest-               lich der Rechtsbehelfsbelehrung mit einer Kopie der\nstellungen von erheblichen Auswirkungen der Emis-             Erlaubnis oder der Genehmigung sowie späterer An-\nsionen auf die Umwelt,                                        passungen,\n4. die Maßnahmen zur Vermeidung der Emissionen                2. die Entscheidungsgründe,\noder, sofern dies nicht möglich ist, zu ihrer Vermin-     3. die Ergebnisse der vor der Entscheidung durchge-\nderung und                                                    führten Beteiligung von Behörden und Öffentlichkeit\n5. die Maßnahmen zur Vermeidung, Vorbereitung, Wie-               nach den §§ 4 und 5 und die Berücksichtigung die-\nderverwendung, zum Recycling und zur Verwertung               ser Ergebnisse bei der Entscheidung,\nder von der Anlage erzeugten Abfälle.                     4. die Bezeichnung der für die Erlaubnis oder die Ge-\n§ 13 sowie § 25 Absatz 2 der Verordnung über das Ge-              nehmigung maßgeblichen BVT-Merkblätter nach\nnehmigungsverfahren gelten entsprechend.                          § 54 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes,\n(3) Unterlagen, die Geschäfts- oder Betriebsgeheim-        5. Angaben zu den Inhalts- und Nebenbestimmungen\nnisse enthalten, sind zu kennzeichnen und getrennt                nach § 6 einschließlich der Emissionsgrenzwerte\nvorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe             nach dem Stand der Technik,\ndes Geheimnisses geschehen kann, in den öffentlich            6. gegebenenfalls die vom Stand der Technik abwei-\nauszulegenden Unterlagen so ausführlich vom Antrag-               chenden Anforderungen nach § 57 Absatz 3 Satz 2\nsteller dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist zu          und Absatz 4 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes,\nbeurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den\nAuswirkungen der Gewässerbenutzung oder der An-               7. Informationen über die Maßnahmen, die für die end-\nlage betroffen sind.                                              gültige Einstellung des Betriebs der Anlage oder der\nGewässerbenutzung getroffen wurden und die Aus-\n(4) Das Zulassungsverfahren setzt einen schrift-               wirkungen auf die betreffende Gewässerbenutzung\nlichen Antrag und die Vorlage der in den Absätzen 1               oder die Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Num-\nbis 3 genannten Antragsunterlagen voraus. Reichen                 mer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes haben, sowie\ndie Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat der\nAntragsteller sie auf Verlangen der zuständigen Be-           8. die Ergebnisse der entsprechend den Inhalts- und\nhörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen.             Nebenbestimmungen erforderlichen Überwachung\nÜber den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis oder Ge-            der Gewässerbenutzungen oder der Anlage nach\nnehmigung ist nach Eingang des Antrags und der nach               § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaus-\nden Sätzen 1 und 2 einzureichenden Unterlagen inner-              haltsgesetzes, die bei der zuständigen Behörde vor-\nhalb einer Frist von sieben Monaten zu entscheiden.               liegen.\nDie zuständige Behörde kann die Frist verlängern,             Der Erlaubnisbescheid oder der Genehmigungsbe-\nwenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder            scheid, die Bezeichnung des für die Gewässerbenut-\naus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind,          zung oder für die Anlage nach § 60 Absatz 3 Satz 1\nerforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber        Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes maßgeb-\ndem Antragsteller begründet werden.                           lichen BVT-Merkblatts sowie die Informationen nach\nSatz 3 Nummer 7 sind im Internet öffentlich bekannt\n§4                                zu machen. Von der Veröffentlichungspflicht ausge-\nÖffentlichkeitsbeteiligung                    nommen sind die dem Antrag beigefügten Unterlagen.\nund Zugang zu Informationen                     Sofern die Bescheide Geschäfts- oder Betriebsgeheim-\nnisse enthalten, sind die entsprechenden Stellen un-\n(1) In Verfahren nach § 2 Absatz 1 Satz 1 ist die Öf-      kenntlich zu machen.\nfentlichkeit entsprechend § 10 Absatz 3, 4 und 6 des\nBundes-Immissionsschutzgesetzes sowie den §§ 9, 10               (3) Für die Beteiligung anderer Behörden gilt § 11\nund 14 bis 19 der Verordnung über das Genehmigungs-           der Verordnung über das Genehmigungsverfahren ent-\nverfahren zu beteiligen. Die zuständige Behörde soll in       sprechend.\nVerfahren zur Erteilung von Erlaubnissen für Änderun-\ngen von Gewässerbenutzungen, die zu Industrieanla-                                        §5\ngen gehören, von der Beteiligung der Öffentlichkeit                             Grenzüberschreitende\nnach Satz 1 absehen, wenn                                           Beteiligung von Behörden und Öffentlichkeit\n1. in dem Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung              (1) Kann eine zu einer Industrieanlage gehörige Ge-\nfür die wesentliche Änderung der Industrieanlage          wässerbenutzung oder eine Anlage nach § 60 Absatz 3\nnach § 16 Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutz-           Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes nach\ngesetzes auch in Verbindung mit § 60 Absatz 3             den Antragsunterlagen erhebliche Auswirkungen in ei-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013                1013\nnem anderen Staat haben oder ersucht ein anderer                 (5) Die unterrichtende Behörde übermittelt den be-\nStaat, der möglicherweise von den Auswirkungen er-            teiligten Behörden des anderen Staates die Entschei-\nheblich berührt wird, um Unterrichtung, so werden die         dung über den Antrag einschließlich der Begründung.\nvon dem anderen Staat benannten Behörden zum glei-            Sofern die Voraussetzungen der Grundsätze von Ge-\nchen Zeitpunkt und im gleichen Umfang über das Vor-           genseitigkeit und Gleichwertigkeit erfüllt sind, kann sie\nhaben oder über Anpassungsmaßnahmen unterrichtet              eine Übersetzung des Bescheides beifügen.\nwie die beteiligten Behörden, spätestens jedoch zum              (6) Die für die Entscheidung über Anträge für Erlaub-\nZeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung nach § 4            nisse oder Genehmigungen oder über Anpassungs-\nAbsatz 1 und mindestens im gleichen Umfang dieser             maßnahmen zuständige Behörde berücksichtigt die Er-\nBekanntmachung. Mit der Unterrichtung ist der von             gebnisse der grenzüberschreitenden Behörden- und\ndem anderen Staat benannten Behörde Gelegenheit               Öffentlichkeitsbeteiligung bei ihrer Entscheidung.\nzu geben, innerhalb einer angemessenen Frist mitzutei-\nlen, ob eine Teilnahme an dem Verfahren im Sinne die-            (7) Zulassungen und Anpassungen von Zulassungen\nser Vorschrift gewünscht wird. Wenn der andere Staat          von Behörden anderer Staaten sind der Öffentlichkeit\ndie zu unterrichtenden Behörden nicht benannt hat, ist        nach Landesrecht zugänglich zu machen.\ndie oberste für Umweltangelegenheiten zuständige Be-\nhörde des anderen Staates zu unterrichten. Die Unter-                                     §6\nrichtung wird durch die für die Zulassung zuständige                            Notwendige Vorgaben\nWasserbehörde vorgenommen.                                             in der Erlaubnis und der Genehmigung\n(2) Die unterrichtende Behörde leitet den nach Ab-            Die Erlaubnis für Gewässerbenutzungen, die zu einer\nsatz 1 zu unterrichtenden Behörden jeweils eine Aus-          Industrieanlage gehören, oder die Genehmigung einer\nfertigung der nach § 4 Absatz 1 öffentlich bekannt zu         Anlage nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Was-\nmachenden Unterlagen zu und teilt ihnen den geplan-           serhaushaltsgesetzes enthält mindestens folgende Vor-\nten Ablauf des Zulassungsverfahrens oder des Verfah-          gaben:\nrens zur Anpassung einer Zulassung mit. § 5 Absatz 2          1. die Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe, die auf-\nbis 6 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über             grund der Abwasserverordnung festzulegen sind,\nSchadstofffreisetzungs- und Verbringungsregister vom              und für sonstige Schadstoffe, die von der betreffen-\n21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung                den Anlage in relevanter Menge in die Umwelt ge-\n(EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002)              langen können; im Hinblick auf sonstige Schadstoffe\ngilt entsprechend. Vorschriften des Bundesdaten-                  ist darzulegen, wie ihre Eigenschaften und die Ge-\nschutzgesetzes sowie landesrechtliche Vorschriften                fahr einer Verlagerung der Verschmutzung von einem\nzur Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen               Umweltmedium auf ein anderes berücksichtigt wor-\naußerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes                 den sind;\nbleiben unberührt. Die unterrichtende Behörde gibt\nden zu beteiligenden Behörden des anderen Staates             2. für vorhandene Emissionen soweit erforderlich nach\nauf der Grundlage der übersandten Unterlagen Gele-                den §§ 57 Absatz 4 Satz 2, § 60 Absatz 2 Satz 2 in\ngenheit, innerhalb einer angemessenen Frist vor der               Verbindung mit § 57 Absatz 4 Satz 2 des Wasser-\nEntscheidung über den Antrag oder über Anpassungs-                haushaltsgesetzes festgelegte Fristen und die\nmaßnahmen ihre Stellungnahme abzugeben.                           Gründe für diese Fristen;\n(3) Die unterrichtende Behörde hat bei Einleitungen        3. Inhalts- und Nebenbestimmungen soweit diese er-\naus Industrieanlagen darauf hinzuwirken, dass                     forderlich sind, um schädlichen Bodenveränderun-\ngen vorzubeugen und schädliche Gewässerverände-\n1. das Vorhaben in dem anderen Staat auf geeignete                rungen durch die Gewässerbenutzungen oder die\nWeise bekannt gemacht wird,                                   Anlage nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des\n2. dabei angegeben wird, bei welcher Behörde Einwen-              Wasserhaushaltsgesetzes zu verhindern;\ndungen erhoben werden können, und                         4. bei der Genehmigung von Anlagen nach § 60 Ab-\nsatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgeset-\n3. gegebenenfalls auf den Ausschluss privatrechtlicher\nzes Inhalts- und Nebenbestimmungen zur Überwa-\nAbwehransprüche nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des\nchung und Behandlung der in der Anlage erzeugten\nWasserhaushaltsgesetzes hingewiesen wird.\nAbfälle;\nDie in dem anderen Staat ansässigen Personen sind             5. folgende Anforderungen an die Überwachung der\nInländern gleichgestellt.                                         Emissionen:\n(4) Die unterrichtende Behörde kann, sofern in Be-             a) die Messmethodik, die Messhäufigkeit und das\nzug auf den anderen Staat die Voraussetzungen der                     Bewertungsverfahren;\nGrundsätze von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit\nerfüllt sind, verlangen, dass ihr der Träger des Vorha-           b) die Vorgabe, dass in den Fällen, in denen ein Wert\nbens Folgendes zur Verfügung stellt:                                  außerhalb der in den BVT-Schlussfolgerungen ge-\nnannten Emissionsbandbreiten festgelegt wurde,\n1. eine Übersetzung der Kurzbeschreibung entspre-                     die Ergebnisse der Emissionsüberwachung für\nchend § 4 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung über                     die gleichen Zeiträume und Referenzbedingungen\ndas Genehmigungsverfahren und                                     verfügbar sein müssen wie für die Emissions-\n2. weitere für die grenzüberschreitende Öffentlichkeits-              bandbreiten der BVT-Schlussfolgerungen nach\nbeteiligung erforderliche Angaben zum Vorhaben,                   § 54 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes;\ninsbesondere zu grenzüberschreitenden Umwelt-                 c) weitere erforderliche Auflagen für die Überprü-\nauswirkungen.                                                     fung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte;","1014              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013\n6. Anforderungen an sowie Fristen für                         der zuständigen Behörde jährlich Folgendes vorzule-\na) die regelmäßige Wartung,                               gen:\n1. eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emis-\nb) die Überwachung der Maßnahmen zur Vermei-\nsionsüberwachung,\ndung der Verschmutzung von Boden und Grund-\nwasser durch den Anlagenbetreiber nach Num-           2. sonstige Daten, die erforderlich sind, um die Einhal-\nmer 3 sowie                                                tung der Einleitungs- oder Genehmigungsanforde-\nrungen zu prüfen.\nc) die regelmäßige Überwachung von Boden und\nGrundwasser hinsichtlich der relevanten gefähr-       Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht, soweit die erfor-\nlichen Stoffe, die wahrscheinlich am Ort der An-      derlichen Angaben der zuständigen Behörde bereits auf\nlage oder der Gewässerbenutzung vorkommen,            Grund anderer Vorschriften vorzulegen sind. Wird in der\nunter Berücksichtigung möglicher Boden- und           Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 gel-\nGrundwasserverschmutzungen auf dem Anlagen-           tenden Fassung, einer Rechtsverordnung nach § 23\ngrundstück;                                           des Wasserhaushaltsgesetzes oder in einer Inhalts-\noder Nebenbestimmung ein Emissionsgrenzwert ober-\n7. bei Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2             halb der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten\ndes Wasserhaushaltsgesetzes den Bericht über den          Emissionsbandbreiten bestimmt, so hat die Zusam-\nAusgangszustand nach § 4a Absatz 4 der Verord-            menfassung nach Satz 1 Nummer 1 einen Vergleich\nnung über das Genehmigungsverfahren;                      mit den in den BVT-Schlussfolgerungen genannten\n8. Maßnahmen im Hinblick auf von den normalen Be-             Emissionsbandbreiten zu ermöglichen.\ntriebsbedingungen abweichende Bedingungen, wie                (3) Der Inhaber einer Erlaubnis oder Genehmigung\ndas An- und Abfahren der Anlage, das unbeabsich-          nach § 1 Absatz 1 Satz 1 kann von der zuständigen\ntigte Austreten von Stoffen, Störungen, kurzzeitiges      Behörde verpflichtet werden, diejenigen Daten zu\nHerunterfahren der Anlage sowie die endgültige Still-     übermitteln, deren Übermittlung nach einem Durch-\nlegung des Betriebs sowie                                 führungsakt nach Artikel 72 Absatz 2 der Richtlinie\n9. Vorkehrungen zur weitestgehenden Verminderung              2010/75/EU vorgeschrieben ist und die zur Erfüllung\nder weiträumigen oder grenzüberschreitenden Um-           der Berichtspflicht nach § 10 erforderlich sind, soweit\nweltverschmutzung.                                        solche Daten nicht bereits auf Grund anderer Vorschrif-\nten bei der zuständigen Behörde vorhanden sind. § 3\nIn den Fällen von Nummer 6 Buchstabe c sind die Zeit-\nAbsatz 1 Satz 2 und § 5 Absatz 2 bis 6 des Gesetzes\nräume für die Überwachung so festzulegen, dass sie\nzur Ausführung des Protokolls über Schadstoff-\nmindestens alle fünf Jahre für das Grundwasser und\nfreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai\nmindestens alle zehn Jahre für den Boden betragen,\n2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG)\nes sei denn, diese Überwachung erfolgt anhand einer\nNr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002) gelten\nsystematischen Beurteilung gemäß § 9 Absatz 2 des\nentsprechend.\nVerschmutzungsrisikos.\n§8\n§7\nÜberwachung und\nBesondere Pflichten des Inhabers                      Überprüfung der Erlaubnis oder Genehmigung\neiner Erlaubnis oder einer Genehmigung\n(1) Die Überprüfung der Erlaubnis oder Genehmi-\n(1) Hat der Inhaber einer Erlaubnis oder einer Geneh-      gung sowie die Überwachung der Einhaltung dieser Zu-\nmigung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Inhalts- und Neben-           lassungen nach § 100 des Wasserhaushaltsgesetzes\nbestimmungen nicht eingehalten oder tritt bei einer Ge-       erfolgt nach Maßgabe der näheren Bestimmungen der\nwässerbenutzung ein Ereignis mit erheblichen Auswir-          Absätze 2 bis 5 sowie des § 9.\nkungen auf ein Gewässer oder bei einer Anlage nach\n§ 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushalts-                (2) Die zuständige Behörde bewertet im Falle von § 7\ngesetzes ein Ereignis mit erheblichen Umweltauswir-           Absatz 2 Satz 3 mindestens einmal jährlich die Ergeb-\nkungen ein, so hat er                                         nisse der Emissionsüberwachung, um dadurch sicher-\nzustellen, dass die Emissionen unter normalen Be-\n1. die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrich-          triebsbedingungen die mit den besten verfügbaren\nten,                                                      Techniken assoziierten Emissionswerte nicht über-\n2. die Maßnahmen zur Einhaltung der Inhalts- und Ne-          schritten haben.\nbenbestimmungen, die Maßnahmen zur Begrenzung                 (3) Eine Überprüfung der Erlaubnis oder Genehmi-\nder genannten Auswirkungen sowie die Maßnahmen            gung nach § 100 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgeset-\nzur Vermeidung weiterer möglicher Ereignisse unver-       zes ist mindestens vorzunehmen, wenn\nzüglich zu ergreifen sowie\n1. es Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Schutz der\n3. weitere von der zuständigen Behörde angeordnete                 Gewässer oder bei Anlagen nach § 60 Absatz 3\nMaßnahmen zu ergreifen, die zur Einhaltung der In-             Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes\nhalts- und Nebenbestimmungen, zur Begrenzung                   der Schutz der Umwelt nicht ausreichend ist und\nder Umweltauswirkungen sowie zur Vermeidung                    deshalb die in der Erlaubnis oder der Genehmigung\nweiterer möglicher Ereignisse erforderlich sind.               festgelegten Begrenzungen der Emissionen über-\n(2) Der Inhaber einer Erlaubnis oder einer Genehmi-             prüft oder neu festgesetzt werden müssen,\ngung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 hat nach Maßgabe der            2. wesentliche Veränderungen des Standes der Tech-\nInhalts- und Nebenbestimmungen der Erlaubnis oder                  nik eine erhebliche Verminderung der Emissionen er-\nGenehmigung oder auf Grund von Rechtsverordnungen                  möglichen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013                1015\n3. die Betriebssicherheit die Anwendung anderer Tech-            der Empfindlichkeit der örtlichen Umgebung und\nniken erfordert oder                                         des von der Anlage oder der Gewässerbenutzung\n4. neue umweltrechtliche Vorschriften die Überprüfung            ausgehenden Unfallrisikos;\noder Neufestsetzung der Begrenzung der Emissio-          2. bisherige Einhaltung der Erlaubnis- oder Genehmi-\nnen fordern.                                                 gungsanforderungen;\n(4) Die zuständige Behörde hat die Gewässerbenut-         3. Eintragung eines Unternehmens in ein Verzeichnis\nzung oder den Betrieb einer Anlage nach § 60 Absatz 3            gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009.\nSatz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes ganz\n(3) Der Abstand zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigun-\noder teilweise zu untersagen, wenn ein Verstoß gegen\ngen darf die folgenden Zeiträume nicht überschreiten:\neine Inhalts- oder Nebenbestimmung der Erlaubnis\noder Genehmigung, eine Anordnung der zuständigen             1. ein Jahr bei Gewässerbenutzungen, die zu Industrie-\nBehörde oder eine Pflicht auf Grund des § 5 des Bun-             anlagen gehören, die der höchsten Risikostufe un-\ndes-Immissionsschutzgesetzes eine unmittelbare Ge-               terfallen, sowie\nfährdung der menschlichen Gesundheit verursacht              2. drei Jahre bei Gewässerbenutzungen, die zu Indus-\noder eine unmittelbare erhebliche Gefahr für die Um-             trieanlagen gehören, die der niedrigsten Risikostufe\nwelt darstellt.                                                  unterfallen.\n(5) Zur Überwachung der Einhaltung der Erlaubnis          Wurde bei einer Überwachung festgestellt, dass eine\noder Genehmigung nach Absatz 1 sowie zur Überprü-            Gewässerbenutzung oder eine Anlage nach § 60 Ab-\nfung der Erlaubnis oder Genehmigung nach Absatz 2            satz 3 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes\nstellen die zuständigen Behörden Überwachungspläne           in schwerwiegender Weise gegen die Erlaubnis oder\nund Überwachungsprogramme für regelmäßige Über-              Genehmigung verstößt, hat die zuständige Behörde in-\nwachungen gemäß § 9 für alle Erlaubnisse und Geneh-          nerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung des\nmigungen in ihrem Zuständigkeitsbereich auf.                 Verstoßes eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung durch-\nzuführen.\n§9\n(4) Die zuständige Behörde führt unbeschadet des\nÜberwachungspläne                          Absatzes 2 bei Ereignissen mit erheblichen Umweltaus-\nund Überwachungsprogramme                        wirkungen, bei Verstößen gegen wasserrechtliche Vor-\n(1) Überwachungspläne haben Folgendes zu enthal-          schriften sowie bei Beschwerden wegen ernsthafter\nten:                                                         Umweltbeeinträchtigungen eine Überwachung durch.\n1. den räumlichen Geltungsbereich des Plans,                    (5) Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung erstellt die zu-\n2. eine allgemeine Bewertung der wichtigen Umwelt-           ständige Behörde einen Bericht mit den relevanten\nprobleme im Geltungsbereich des Plans,                   Feststellungen über die Einhaltung der Erlaubnis- oder\nGenehmigungsanforderungen und mit Schlussfolge-\n3. ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des            rungen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind. Der\nPlans fallenden Anlagen, für die eine Genehmigung        Bericht ist dem Inhaber der Erlaubnis oder der Geneh-\noder für deren zugehörige Gewässerbenutzung eine         migung innerhalb von zwei Monaten nach der Vor-Ort-\nErlaubnis erteilt wurde,                                 Besichtigung durch die zuständige Behörde zu über-\n4. Verfahren für die Aufstellung von Programmen für          mitteln. Der Bericht ist der Öffentlichkeit nach den Vor-\nregelmäßige Überwachungen,                               schriften des Bundes und der Länder über den Zugang\n5. Verfahren für Überwachungen aus besonderem An-            zu Umweltinformationen innerhalb von vier Monaten\nlass sowie                                               nach der Vor-Ort-Besichtigung zugänglich zu machen.\n6. soweit erforderlich, Bestimmungen für die Zusam-\n§ 10\nmenarbeit zwischen verschiedenen Überwachungs-\nbehörden.                                                             Unterrichtung durch die Länder\nDie Überwachungspläne sind von den zuständigen Be-              Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für\nhörden regelmäßig zu überprüfen und soweit erforder-         Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach An-\nlich zu aktualisieren.                                       forderung auf elektronischem Wege Informationen über\ndie Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU. Insbeson-\n(2) Auf der Grundlage der Überwachungspläne er-\ndere folgende Angaben sind zu übermitteln:\nstellen oder aktualisieren die zuständigen Behörden re-\ngelmäßig Überwachungsprogramme, in denen die Zeit-           1. die repräsentativen Daten über Emissionen der An-\nräume angegeben sind, in denen Vor-Ort-Besichtigun-              lagen oder Gewässerbenutzungen oder über ihre\ngen stattfinden müssen. In welchem zeitlichen Abstand            sonstigen erheblichen Auswirkungen auf die Um-\nAnlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des                   welt,\nWasserhaushaltsgesetzes und Gewässerbenutzungen,             2. die betreffenden Emissionsgrenzwerte für die Anla-\ndie zu einer Industrieanlage gehören, vor Ort besichtigt         gen oder Gewässerbenutzungen,\nwerden müssen, richtet sich nach einer systematischen\nBeurteilung der mit der Anlage oder Gewässerbenut-           3. Informationen darüber, ob und inwieweit der Stand\nzung verbundenen Umweltrisiken, insbesondere an-                 der Technik oder seine Ausnahmen bei dem Betrieb\nhand der folgenden Kriterien:                                    der Anlagen oder Gewässerbenutzungen angewen-\ndet werden,\n1. mögliche und tatsächliche Auswirkungen der betref-\nfenden Anlage oder Gewässerbenutzung auf die             4. die Berichte nach § 15.\nmenschliche Gesundheit und auf die Umwelt unter          In den Anforderungen nach Satz 1 bestimmt das Bun-\nBerücksichtigung der Emissionswerte und -typen,          desministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi-","1016             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013\ncherheit, welche Art von Informationen, in welcher           1. spätestens bis zum Beginn der Einleitung oder bis\nForm und zu welchem Zeitpunkt von den Ländern auf                zur Inbetriebnahme der Anlage die geeigneten\nder Grundlage der Festlegung nach Artikel 72 Absatz 2            Messgeräte einzubauen und die hierzu geeigneten\nder Richtlinie 2010/75/EU zu übermitteln sind. § 5 Ab-           Verfahren anzuwenden,\nsatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 6 des Gesetzes zur Aus-\nführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs-          2. den ordnungsgemäßen Einbau und das Funktionie-\nund Verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur              ren der Geräte zu kontrollieren, soweit Geräte für die\nDurchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 gilt               automatische Überwachung der Emissionen in das\nentsprechend.                                                    Wasser eingesetzt werden,\n3. einmal jährlich durch Parallelmessungen unter Ver-\nAbschnitt 3                               wendung der Referenzmethoden einen Überwa-\nSonderregelungen für                            chungstest und eine Kalibrierung durchzuführen.\nAbwasser aus Abfallverbrennungsanlagen\n(3) Der Einleiter hat am Ort der Abwassereinleitung\nin das Gewässer, der Einleitung in die Abwasseranlage\n§ 11                               oder vor der Vermischung des Abwassers mit anderem\nAnwendungsbereich                         Abwasser mindestens folgende Messungen vorzuneh-\nmen:\nDer Abschnitt 3 dieser Verordnung gilt für das Ein-\nleiten von Abwasser im Sinne des Anhangs 33 Teil A           1. kontinuierliche Messung der in § 13 genannten Pa-\nder Abwasserverordnung in Gewässer und Abwasser-                 rameter;\nanlagen.\n2. tägliche Messung der Gesamtmenge an suspen-\n§ 12                                   dierten Feststoffen mittels qualifizierter Stichprobe\noder durchflussproportionaler repräsentativer Pro-\nBerechnung der\nbenahme über eine Dauer von 24 Stunden;\nFrachten bei Vermischung\nIm Fall der Vermischung des Abwassers im Sinne           3. mindestens monatliche Messung der in Anhang 33\nvon § 11 mit Abwasser aus anderen Herkunftsberei-                Teil D Absatz 1 der Abwasserverordnung aufgeführ-\nchen der Abwasserverordnung hat der Betreiber der                ten Parameter mit Ausnahme der Dioxine und\nAbfallverbrennungsanlage die Frachten für die im An-             Furane mittels einer durchflussproportionalen reprä-\nhang 33 Teil D Absatz 1 und 2 der Abwasserverordnung             sentativen Probenahme über eine Dauer von\ngenannten Stoffe zu berechnen. Auf der Grundlage die-            24 Stunden;\nser Berechnung legt die zuständige Behörde die Anfor-\nderungen nach dem Stand der Technik fest. Weiter ge-         4. während der ersten zwölf Betriebsmonate mindes-\nhende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften              tens dreimonatliche, danach mindestens halbjähr-\nbleiben unberührt.                                               liche Messung der Dioxine und Furane; die zustän-\ndige Behörde kann Messperioden festsetzen, wenn\nEmissionsanforderungen für polyzyklische aroma-\n§ 13\ntische Kohlenwasserstoffe oder andere Parameter\nZusätzliche Parameter                           festgelegt sind.\nIn der Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in          (4) Der Einleiter hat die Messungen unter Beachtung\nGewässer oder in der Genehmigung für das Einleiten           der in der Abwasserverordnung festgelegten Probenah-\nvon Abwasser in Abwasseranlagen sind auch Anforde-           me- und Analyseverfahren durchzuführen. Er hat die\nrungen an den pH-Wert, die Temperatur und den                Messergebnisse unverzüglich nach der Messung auf-\nDurchfluss festzusetzen. Soweit der Betreiber einer          zuzeichnen, zu verarbeiten und darzustellen, um den\nöffentlichen Abwasseranlage diese Anforderungen für          zuständigen Behörden die Überprüfung der Einhaltung\nden Benutzer der Anlage verbindlich festgelegt hat,          der wasserrechtlichen Zulassung zu ermöglichen.\nsind sie in die Genehmigung für die Einleitung des Ab-\nwassers in eine öffentliche Abwasseranlage nicht auf-\nzunehmen.                                                                                § 15\nBerichtspflichten,\n§ 14\nInformation der Öffentlichkeit\nMess- und\nÜberwachungsanforderungen                          Der Einleiter hat der zuständigen Behörde für Einlei-\ntungen von Abwasser im Sinne des § 11, das aus einer\n(1) Die zuständige Behörde legt in der Erlaubnis für\nAnlage mit einer Nennkapazität von zwei Tonnen pro\ndas Einleiten von Abwasser in Gewässer oder in der\nStunde oder mehr stammt, ungeachtet des § 4 Absatz 2\nGenehmigung für das Einleiten von Abwasser in Ab-\nSatz 3 Nummer 8 einen jährlichen Bericht nach Satz 2\nwasseranlagen die Probenahme- oder Messstellen fest\nüber die Überwachung der Einleitung auf elektro-\nund bestimmt soweit erforderlich die in den Absätzen 2\nnischem Wege vorzulegen. In dem Bericht sind zumin-\nbis 4 festgelegten Mess- und Überwachungsanforde-\ndest die Emissionen in das Gewässer oder die Abwas-\nrungen näher.\nseranlage darzulegen. Der Bericht ist der Öffentlichkeit\n(2) Der Einleiter hat zur Überwachung der Emis-          nach den Vorschriften des Bundes und der Länder über\nsionsanforderungen mindestens folgende Maßnahmen             den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu\ndurchzuführen:                                               machen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013                1017\nAbschnitt 4                              gen der Anhänge dieser Verordnung sind bei der Er-\nteilung einer wasserrechtlichen Zulassung für das\nOrdnungswidrigkeiten\nEinleiten von Abwasser festzusetzen. Anforderungen\nund Übergangsvorschrift                          sind in die wasserrechtliche Zulassung nur für dieje-\nnigen Parameter aufzunehmen, die im Abwasser zu\n§ 16                                 erwarten sind.“\nOrdnungswidrigkeiten                        2. § 3 wird wie folgt geändert:\nOrdnungswidrig nach § 103 Absatz 1 Satz 1 Num-                 a) In Absatz 1 werden die Wörter „darf eine Erlaub-\nmer 3 Buchstabe b des Wasserhaushaltsgesetzes han-                    nis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer\ndelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig                                 nur erteilt werden“ durch die Wörter „darf Abwas-\n1. entgegen § 7 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3                       ser in ein Gewässer nur eingeleitet werden“ er-\neine dort genannte Maßnahme nicht, nicht richtig                  setzt.\noder nicht rechtzeitig ergreift,                              b) In Absatz 4 werden die Wörter „darf eine Vermi-\n2. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 ein Ergebnis der Emis-                schung zum Zwecke der gemeinsamen Behand-\nsionsüberwachung oder eine Angabe nicht, nicht                    lung zugelassen werden“ durch die Wörter „ist\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vor-            eine Vermischung zum Zwecke der gemeinsamen\nlegt,                                                             Behandlung zulässig“ ersetzt.\n3. entgegen § 14 Absatz 2 Nummer 1 ein Messgerät                  c) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort „ermit-\nnicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einbaut,              teln“ die Wörter „und in der wasserrechtlichen\n4. entgegen § 14 Absatz 2 Nummer 3 einen Überwa-                      Zulassung festzulegen“ eingefügt.\nchungstest oder eine Kalibrierung nicht, nicht richtig,    3. § 6 wird wie folgt geändert:\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt,\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Ver-\n5. entgegen § 14 Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder Num-                    ordnung“ die Wörter „einzuhaltender oder in der\nmer 4 erster Halbsatz eine Messung nicht, nicht rich-             wasserrechtlichen Zulassung“ eingefügt.\ntig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „eines“\n6. entgegen § 14 Absatz 4 Satz 2 ein Messergebnis                     die Wörter „nach dieser Verordnung einzuhalten-\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-         den oder“ eingefügt.\nzeitig aufzeichnet, nicht, nicht richtig, nicht vollstän-\nc) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Ein“\ndig oder nicht rechtzeitig verarbeitet oder nicht,\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig           die Wörter „nach dieser Verordnung einzuhalten-\ndarstellt, oder                                                   der oder“ eingefügt.\n7. entgegen § 15 Satz 1 einen Bericht nicht, nicht rich-          d) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:\ntig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen             aa) Nach dem Wort „Ein“ werden die Wörter\nWeise oder nicht rechtzeitig vorlegt.                                 „nach dieser Verordnung einzuhaltender\noder“ eingefügt.\n§ 17                                     bb) Das Wort „festgesetzten“ wird gestrichen.\nÜbergangsvorschrift                        4. Nach § 6 wird folgender § 7 angefügt:\nVerfahren, die vor dem Inkrafttreten dieser Verord-                                      „§ 7\nnung begonnen worden sind, sind nach den Vorschrif-\nten dieser Verordnung zu Ende zu führen. Eine Wieder-                              Ordnungswidrigkeiten\nholung von Verfahrensabschnitten ist nicht erforderlich.             Ordnungswidrig im Sinne des § 103 Absatz 1\nSatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Wasserhaus-\nArtikel 6                              haltsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrläs-\nsig entgegen § 3 Absatz 1 Abwasser einleitet.“\nÄnderung der\nAbwasserverordnung\nArtikel 7\nDie Abwasserverordnung in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108,                                     Änderung der\n2625), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 8 des Gesetzes                          Deponieverordnung\nvom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden             Die Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I\nist, wird wie folgt geändert:                                  S. 900), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom\n1. In § 1 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt gefasst:        15. April 2013 (BGBl. I S. 814) geändert worden ist, wird\nwie folgt geändert:\n„(1) Diese Verordnung bestimmt die Mindestan-\nforderungen für das Einleiten von Abwasser in Ge-          1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nwässer aus den in den Anhängen bestimmten Her-                a) Nach der Angabe zu § 21 wird folgende Angabe\nkunftsbereichen.                                                  eingefügt:\n(2) Die allgemeinen Anforderungen dieser Verord-               „§ 21a Öffentliche Bekanntmachung“.\nnung und die in den Anhängen gekennzeichneten\nEmissionsgrenzwerte sind vom Einleiter einzuhalten,           b) Nach der Angabe zu § 22 wird folgende Angabe\nsoweit nicht weitergehende Anforderungen in der                   eingefügt:\nwasserrechtlichen Zulassung für das Einleiten von                 „§ 22a Überwachungspläne, Überwachungspro-\nAbwasser festgelegt sind. Die übrigen Anforderun-                          gramme“.","1018              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013\n2. § 2 Nummer 19 wird wie folgt gefasst:                         oder neue umweltrechtliche Vorschriften dies erfor-\n„19. Langzeitlager:                                           dern.“\nAnlage zur Lagerung von Abfällen nach § 4 Ab-        7. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:\nsatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes                                       „§ 22a\nin Verbindung mit Nummer 8.14 des Anhangs 1                                Überwachungspläne,\nzur Verordnung über genehmigungsbedürftige                              Überwachungsprogramme\nAnlagen;“.\n(1) Überwachungspläne im Sinne des § 47 Ab-\n3. Dem § 12 wird folgender Absatz 6 angefügt:                    satz 7 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ha-\n„(6) Bei allen Ereignissen mit erheblichen Beein-          ben Folgendes zu enthalten:\nträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit hat der             1. den räumlichen Geltungsbereich des Plans,\nDeponiebetreiber unverzüglich die erforderlichen\n2. eine allgemeine Bewertung der wichtigen Um-\nMaßnahmen zur Begrenzung der Beeinträchtigun-\nweltprobleme im Geltungsbereich des Plans,\ngen des Wohls der Allgemeinheit sowie zur Vermei-\ndung weiterer möglicher Ereignisse dieser Art zu er-          3. ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des\ngreifen. Die zuständige Behörde verpflichtet den De-              Plans fallenden Deponien,\nponiebetreiber, alle weiteren geeigneten Maßnah-              4. Verfahren für die Aufstellung von Programmen für\nmen zu ergreifen, die zur Begrenzung der Umwelt-                  die regelmäßige Überwachung,\nauswirkungen und zur Vermeidung weiterer mög-\n5. Verfahren für die Überwachung aus besonderem\nlicher Ereignisse im Sinne des Satzes 1 erforderlich\nAnlass sowie\nsind.“\n6. soweit erforderlich, Bestimmungen für die Zu-\n4. § 13 wird wie folgt geändert:\nsammenarbeit zwischen verschiedenen Überwa-\na) In Absatz 4 wird in Nummer 1 das Wort „und“                    chungsbehörden.\ndurch ein Komma ersetzt, am Ende der Nummer 2\nDie Überwachungspläne sind von den zuständigen\nder Punkt durch das Wort „, und“ ersetzt und fol-\nBehörden regelmäßig zu überprüfen und soweit er-\ngende Nummer 3 angefügt:\nforderlich zu aktualisieren.\n„3. Feststellungen, dass die Anforderungen der\n(2) Auf der Grundlage der Überwachungspläne\nDeponiezulassung nicht eingehalten werden.“\nerstellen oder aktualisieren die zuständigen Behör-\nb) Folgender Absatz 7 wird angefügt:                          den regelmäßig Überwachungsprogramme, in denen\n„(7) Unbeschadet der Informations- und Doku-           auch die Zeiträume angegeben sind, in denen Vor-\nmentationspflichten nach den Absätzen 1 bis 6             Ort-Besichtigungen stattfinden müssen. In welchem\nübermittelt der Deponiebetreiber auf Verlangen            zeitlichen Abstand Deponien vor Ort besichtigt wer-\nder zuständigen Behörde die für die Überprüfung           den müssen, richtet sich nach einer systematischen\nder Zulassung der Deponie erforderlichen Infor-           Beurteilung der mit der Deponie verbundenen Um-\nmationen, insbesondere die Ergebnisse der Mes-            weltrisiken insbesondere anhand der folgenden Kri-\nsungen und Kontrollen und sonstige Daten, die             terien:\nder Behörde einen Vergleich des Betriebes der             1. mögliche und tatsächliche Auswirkungen der be-\nDeponie mit dem Stand der Technik im Sinne                    treffenden Deponie auf die menschliche Gesund-\ndes § 3 Absatz 28 des Kreislaufwirtschaftsgeset-              heit und auf die Umwelt unter Berücksichtigung\nzes sowie der in § 36 Absatz 1 Nummer 1 bis 3                 der Emissionswerte und -typen, der Empfindlich-\nund 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes genann-                keit der örtlichen Umgebung und des von der De-\nten Anforderungen ermöglichen.“                               ponie ausgehenden Unfallrisikos;\n5. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:                     2. bisherige Einhaltung der Zulassungsanforderun-\n„§ 21a                                   gen;\nÖffentliche Bekanntmachung                       3. Eintragung eines Unternehmens in ein Ver-\nzeichnis gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG)\n(1) Die Entscheidung über den Antrag auf Plan-\nNr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments\nfeststellung einer Deponie ist im Internet öffentlich\nund des Rates vom 25. November 2009 über die\nbekannt zu machen; davon ausgenommen sind die\nfreiwillige Teilnahme von Organisationen an einem\nmit dem Antrag eingereichten Unterlagen. Sofern\nGemeinschaftssystem für Umweltmanagement\nder Planfeststellungsbeschluss Hinweise auf Ge-\nund Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung\nschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthält, sind die\nder Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Be-\nentsprechenden Stellen unkenntlich zu machen.\nschlüsse der Kommission 2001/681/EG und\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Anordnungen                 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1).\nzur Stilllegung einer planfeststellungsbedürftigen               (3) Der Abstand zwischen zwei Vor-Ort-Besichti-\nDeponie nach § 40 Absatz 2 und 3 des Kreislaufwirt-           gungen darf die folgenden Zeiträume nicht über-\nschaftsgesetzes.“                                             schreiten:\n6. Dem § 22 wird folgender Satz angefügt:                        1. ein Jahr bei Deponien der Klasse III und IV,\n„Die zuständige Behörde nimmt Prüfungen entspre-              2. zwei Jahre bei Deponien der Klasse II sowie\nchend Satz 1 sowie Anordnungen oder Änderungen\nder behördlichen Entscheidungen vor, soweit die               3. drei Jahre bei Deponien der Klasse I.\nvon der Deponie verursachten Beeinträchtigungen               Wurde bei einer Überwachung festgestellt, dass der\ndes Wohls der Allgemeinheit, die Betriebssicherheit           Deponiebetreiber in schwerwiegender Weise gegen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013                     1019\ndie Zulassung verstößt, hat die zuständige Behörde                 ter „§ 23 Satz 1“ durch die Wörter „§ 23 Absatz 1\ninnerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung                  Satz 1“ ersetzt.\ndes Verstoßes eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung\ndurchzuführen.                                                                         Artikel 8\n(4) Die zuständigen Behörden führen unbescha-                                   Änderung der\ndet des Absatzes 2 bei Beschwerden wegen ernst-                       EMAS-Privilegierungs-Verordnung\nhafter Umweltbeeinträchtigungen, bei Ereignissen\nmit erheblichen Beeinträchtigungen des Wohls der               Die EMAS-Privilegierungs-Verordnung vom 24. Juni\nAllgemeinheit und bei Verstößen gegen Vorschriften          2002 (BGBl. I S. 2247), die zuletzt durch Artikel 3 der\ndes Kreislaufwirtschaftsgesetzes, dieser Verordnung         Verordnung vom 24. April 2012 (BGBl. I S. 661) geän-\noder einer auf Grund des Kreislaufwirtschaftsgeset-         dert worden ist, wird wie folgt geändert:\nzes erlassenen Rechtsverordnung eine Überwa-                1. § 1 wird wie folgt gefasst:\nchung durch.\n„§ 1\n(5) Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung einer plan-\nBegriffsbestimmung\nfeststellungsbedürftigen Deponie, für die eine Pflicht\nzur Erstellung eines Überwachungsplans und Über-                  Im Sinne dieser Verordnung ist eine EMAS-Anlage\nwachungsprogramms besteht, erstellt die zustän-                eine Anlage, die Bestandteil einer Organisation oder\ndige Behörde einen Bericht mit den relevanten Fest-            eines Standorts ist, die oder der nach den Artikeln 13\nstellungen über die Einhaltung der Zulassungsanfor-            bis 15 in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 22 der\nderungen und mit Schlussfolgerungen, ob weitere                Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen\nMaßnahmen notwendig sind. Der Bericht ist dem                  Parlaments und des Rates vom 25. November 2009\nDeponiebetreiber innerhalb von zwei Monaten nach               über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an\nder Vor-Ort-Besichtigung durch die zuständige Be-              einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanage-\nhörde zu übermitteln. Der Bericht ist der Öffentlich-          ment und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhe-\nkeit nach den Vorschriften des Bundes und der Län-             bung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der\nder über den Zugang zu Umweltinformationen inner-              Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und\nhalb von vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichti-               2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1) re-\ngung zugänglich zu machen.“                                    gistriert ist.“\n8. § 27 wird wie folgt geändert:                               2. § 2 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           a) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:\naa) In Nummer 19 werden nach der Angabe „An-                   „Die Anzeige- und Mitteilungspflichten zur Be-\nhang 5“ die Wörter „Nummer 6 oder“ einge-                  triebsorganisation nach § 52b des Bundes-Im-\nfügt.                                                      missionsschutzgesetzes und § 58 des Kreislauf-\nwirtschaftsgesetzes werden bezüglich EMAS-An-\nbb) Nummer 22 wird wie folgt gefasst:\nlagen durch die Bereitstellung des Bescheides\n„22. entgegen § 14 Absatz 2 oder § 15 Satz 1               zur Standort- oder Organisationseintragung er-\nAbfälle oder einen Deponieersatzbau-                 füllt. Gleiches gilt für Abfälle, die der Verpflichtete\nstoff verwendet.“                                    im Rahmen der Tätigkeiten einer Organisation\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                               oder eines Standorts, die oder der nach den Ar-\ntikeln 13 bis 15 in Verbindung mit Artikel 2 Num-\naa) In Nummer 4 werden die Wörter „oder Satz 5                 mer 22 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 regis-\nNummer 1, 2 oder Nummer 3“ durch die Wör-                  triert ist, nach § 27 des Kreislaufwirtschaftsgeset-\nter „, 4, 5 oder Satz 6“ ersetzt.                          zes in Besitz genommen hat.“\nbb) In Nummer 5 wird die Angabe „Absatz 6“                 b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.\ndurch die Angabe „Absatz 7“ ersetzt.\ncc) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:                                               Artikel 9\n„9. entgegen § 13 Absatz 4 eine Unterrich-                                 Änderung der\ntung nicht, nicht richtig, nicht vollständig         Verordnung über Emissionserklärungen\noder nicht rechtzeitig vornimmt,“.\n§ 1 Satz 1 der Verordnung über Emissionserklärun-\ndd) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:                   gen in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März\n„10. entgegen § 13 Absatz 5 Satz 1 den Jah-         2007 (BGBl. I S. 289), die durch Artikel 5 Absatz 3 der\nresbericht nicht, nicht richtig, nicht voll-  Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643)\nständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,“.     geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\nee) In Nummer 11 wird der Punkt durch das Wort          „Diese Verordnung gilt für genehmigungsbedürftige An-\n„oder“ ersetzt.                                     lagen mit Ausnahme der Anlagen, die in den folgenden\nff) Nach Nummer 11 wird folgende neue Num-              Nummern des Anhangs 1 der Verordnung über geneh-\nmer 12 angefügt:                                    migungsbedürftige Anlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I\nS. 973) genannt sind: 1.6; 1.8; 1.15; 1.16; 2.1; 2.14;\n„12. entgegen § 13 Absatz 7 eine Information        3.11; 3.13; 3.19; 3.22; 3.24; 3.25; 4.5; 4.9; 6.2.2;\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder  7.1.1.2, 7.1.2.2, 7.1.3.2, 7.1.4.2, 7.1.5, 7.1.6, 7.1.7.2,\nnicht rechtzeitig übermittelt.“               7.1.8.2, 7.1.9, 7.1.10 und 7.1.11; 7.2; 7.3.1.2 und\nc) In Absatz 3 werden die Wörter „Nummer 1 bis 11“          7.3.2.2; 7.4; 7.5.2; 7.11; 7.13; 7.14.2; 7.17.2; 7.18; 7.19;\ndurch die Wörter „Nummer 1 bis 12“ und die Wör-         7.20.2; 7.22.2; 7.23.2; 7.25; 7.26; 7.27.2; 7.28.1.2 und","1020              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013\n7.28.2.2; 7.29.2; 7.30.2; 7.31.2.2 und 7.31.3.2; 7.32;           Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes“ durch\n8.4; 8.5; 8.6; 8.9; 8.10; 8.11; 8.12; 8.13; 8.14; 8.15; 9.1      die Wörter „§ 29b Absatz 2 in Verbindung mit § 26\nund 9.36; 10.1; 10.4; 10.15.1 und 10.15.2.2; 10.16;              des Bundes-Immissionsschutzgesetzes“ ersetzt.\n10.17; 10.18; 10.25.“\nArtikel 11\nArtikel 10\nInkrafttreten\nÄnderung der                                  Diese Verordnung tritt am 2. Mai 2013 in Kraft.\nVerordnung über Anlagen zur Feuerbestattung                     Gleichzeitig tritt die Verordnung über genehmigungsbe-\nIn § 9 der Verordnung über Anlagen zur Feuerbestat-           dürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung\ntung vom 19. März 1997 (BGBl. I S. 545), die durch               vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), die zuletzt durch\nArtikel 11 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I                 Artikel 7 des Gesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I\nS. 632) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 26             S. 1726) geändert worden ist, außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 2. Mai 2013\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nPeter Altmaier"]}