{"id":"bgbl1-2013-21-2","kind":"bgbl1","year":2013,"number":21,"date":"2013-05-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/21#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-21-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_21.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (GBPolVDVDV","law_date":"2013-04-09T00:00:00Z","page":963,"pdf_page":3,"num_pages":10,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013                963\nVerordnung\nüber den Vorbereitungsdienst\nfür den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei\n(GBPolVDVDV)\nVom 9. April 2013\nAuf Grund des § 3 Absatz 2 Satz 2 des Bundespoli-                                 Abschnitt 1\nzeibeamtengesetzes, der durch Artikel 3 Nummer 2 des                                 Allgemeines\nGesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) neu ge-\nfasst worden ist, verordnet das Bundesministerium des\n§1\nInnern:\nInhaltsübersicht                                               Geltungsbereich\nAbschnitt 1                              (1) Diese Verordnung regelt den Vorbereitungsdienst\nder Polizeikommissaranwärterinnen und -anwärter für\nAllgemeines\nden gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundes-\n§  1   Geltungsbereich                                          polizei nach den §§ 5 und 7 der Bundespolizei-Lauf-\n§  2   Diplomstudium                                            bahnverordnung.\n§  3   Ziele des Studiums\n(2) Sofern diese Verordnung nichts anderes be-\n§  4   Laufbahnbefähigung, Hochschulgrad\nstimmt, gilt sie auch für die Auswahl und Ausbildung\n§  5   Einstellungsvoraussetzungen, Ausschreibung und Be-\nwerbung\nder Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten, die sich\n§ 6    Auswahlverfahren\nfür den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugs-\ndienst in der Bundespolizei nach § 15 der Bundes-\n§ 7    Zuständigkeiten, Organisation und Durchführung des\nStudiums                                                 polizei-Laufbahnverordnung beworben haben. Die §§ 5,\n§ 8    Urlaub                                                   26 Absatz 1 und § 27 sind insoweit nicht anzuwenden.\n(3) Studierende im Sinne dieser Verordnung sind\nAbschnitt 2                          Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte nach den Ab-\nStudium                            sätzen 1 und 2.\n§ 9    Dauer und Gliederung des Studiums\n§ 10   Module                                                                              §2\nDiplomstudium\nAbschnitt 3\nDas Diplomstudium „Bundespolizei (Diplom-Verwal-\nPrüfungen                           tungswirt)“ an der Fachhochschule des Bundes für\n§ 11   Prüfungsamt                                              öffentliche Verwaltung (Fachhochschule) ist der Vorbe-\n§ 12   Prüfende, Prüfungskommissionen                           reitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Polizei-\n§ 13   Modulprüfungen                                           vollzugsdienstes in der Bundespolizei.\n§ 14   Zwischenprüfung\n§ 15   Laufbahnprüfung                                                                     §3\n§ 16   Schriftliche Modulabschlussprüfungen                                        Ziele des Studiums\n§ 17   Praktische Leistungsabnahmen bei Modulabschluss-\nprüfungen                                                    (1) Das Diplomstudium „Bundespolizei (Diplom-Ver-\n§ 18   Diplomarbeit                                             waltungswirt)“ vermittelt den Studierenden die Kennt-\n§ 19   Mündliche Abschlussprüfung                               nisse und Fähigkeiten, die sie für die Erfüllung der\n§ 20   Bewertung der Prüfungsleistungen                         Aufgaben im gehobenen Polizeivollzugsdienst in der\n§ 21   Verhinderung, Rücktritt, Säumnis                         Bundespolizei benötigen. Schwerpunkte dabei sind\n§ 22   Täuschung, Ordnungsverstoß                               die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und\n§ 23   Wiederholung von Prüfungen                               Methoden, problemorientiertes Denken und Handeln\n§ 24   Gesamtnote der Laufbahnprüfung                           sowie der Erwerb von berufspraktischen Kenntnissen\n§ 25   Abschlusszeugnis                                         und Fähigkeiten. Die Studierenden werden auf ihre Ver-\n§ 26   Prüfungsakten, Einsichtnahme\nantwortung im demokratischen und sozialen Rechts-\n§ 27   Beendigung von Beamtenverhältnissen und Abordnungen\nstaat vorbereitet. Die Bedeutung einer stabilen, geset-\nzestreuen Verwaltung für die freiheitliche demokrati-\n§ 28   Zuerkennung der Befähigung für die Laufbahn des mitt-\nleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei       sche Grundordnung wird ihnen vermittelt. Der Stellen-\nwert, die Bedeutung und die Auswirkungen des euro-\nAbschnitt 4                          päischen Einigungsprozesses werden berücksichtigt.\nAllgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere zu\nSchlussvorschriften\nKommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen\n§ 29   Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche     Überprüfen des eigenen Handelns, zum selbständigen\n§ 30   Übergangsvorschriften                                    und wirtschaftlichen Handeln sowie die soziale Kompe-\n§ 31   Inkrafttreten, Außerkrafttreten                          tenz sind zu fördern.","964              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013\n(2) Die Studierenden werden befähigt, sich eigen-         res regelt das Bundespolizeipräsidium durch eine\nständig weiterzubilden. Das Selbststudium ist zu för-        Richtlinie.\ndern.                                                           (2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer\nnach den eingereichten Unterlagen die in der Aus-\n§4                                schreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Über-\nLaufbahnbefähigung, Hochschulgrad                   steigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Be-\nwerber das Dreifache der Zahl an Studienplätzen, kann\nDer erfolgreiche Abschluss des Studiums vermittelt\ndie Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden auf\ndie Laufbahnbefähigung für den gehobenen Polizei-\ndas Dreifache der Zahl an Studienplätzen beschränkt\nvollzugsdienst in der Bundespolizei. Zugleich verleiht\nwerden. In diesem Fall wird zugelassen, wer nach den\ndie Fachhochschule den akademischen Grad „Diplom-\neingereichten Unterlagen am besten geeignet ist.\nVerwaltungswirtin (Fachhochschule)“ oder „Diplom-\nVerwaltungswirt (Fachhochschule)“.                              (3) Für die Durchführung der Auswahlverfahren wird\neine Auswahlkommission gebildet. Eine Auswahlkom-\n§5                                mission besteht aus\nEinstellungsvoraussetzungen,                    1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren\nAusschreibung und Bewerbung                          Dienstes mit uneingeschränkter Laufbahnbefähi-\ngung als Vorsitzender oder Vorsitzendem,\n(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt wer-\nden, wer die Voraussetzungen für den gehobenen               2. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren\nPolizeivollzugsdienst in der Bundespolizei nach dem              Dienstes oder einer oder einem Beschäftigten mit\nBundesbeamtengesetz und der Bundespolizei-Lauf-                  der Befähigung zum Lehramt und\nbahnverordnung erfüllt und                                   3. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen\n1. als Frau mindestens 163 cm und als Mann mindes-               Dienstes mit uneingeschränkter Laufbahnbefähi-\ntens 165 cm groß ist,                                        gung.\n2. nach polizeiärztlichem Gutachten die besonderen           Alle Mitglieder der Auswahlkommission müssen über\ngesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivoll-      eine angemessene mehrjährige Berufserfahrung ver-\nzugsdienst erfüllt und                                   fügen. Mindestens zwei Mitglieder sollen die Laufbahn-\nbefähigung für den Polizeivollzugsdienst in der Bundes-\n3. erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenom-          polizei besitzen. Eine Angehörige oder ein Angehöriger\nmen hat.                                                 des Fachbereichs Bundespolizei der Fachhochschule\nIn den Vorbereitungsdienst soll nur eingestellt werden,      ist berechtigt, an den Auswahlverfahren als stimmbe-\nwer                                                          rechtigtes Mitglied der Auswahlkommission teilzuneh-\nmen. Die Mitglieder der Auswahlkommission werden\n1. die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt und                für die Dauer von vier Jahren bestellt. Wiederbestellung\n2. das Deutsche Schwimmabzeichen in Bronze der               ist zulässig.\nDeutschen Lebensrettungsgesellschaft oder einen             (4) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind in\nvergleichbaren Nachweis besitzt.                         dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebun-\nDas Bundespolizeipräsidium kann Ausnahmen von                den.\nSatz 1 Nummer 1 und Satz 2 zulassen. In den Fällen,             (5) Die Auswahlkommission entscheidet mit Stim-\nin denen Ausnahmen von Satz 2 zugelassen werden, ist         menmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.\ndie Einstellung mit der Auflage zu versehen, dass die        Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des\ngenannten Befähigungsnachweise spätestens bis zum            Vorsitzenden den Ausschlag.\nAbschluss des Grundstudiums nachzureichen sind.\n(6) Für Beamtinnen und Beamte nach § 1 Absatz 2\n(2) Studierende nach § 1 Absatz 1, die die Befähi-        wird ein gesondertes Auswahlverfahren durchgeführt.\ngungsnachweise nach Absatz 1 Satz 2 nicht nach-              Die Absätze 1 bis 5 gelten insoweit mit der Maßgabe,\nreichen, werden entlassen.                                   dass über die Zulassung zum Auswahlverfahren die\n(3) Die Ermittlung der Bewerberinnen und Bewerber         jeweils zuständige Ernennungsbehörde und über die\nerfolgt durch Stellenausschreibung. Beizubringende           Zulassung zum Aufstieg das Bundespolizeipräsidium\nBewerbungsunterlagen werden mit der Ausschreibung            nach § 15 Absatz 2 der Bundespolizei-Laufbahnverord-\nfestgelegt. Bewerbungen sind an die Bundespolizei-           nung entscheidet. Das Auswahlverfahren kann bis zu\nakademie zu richten.                                         dreimal absolviert werden. Im Fall des Nichtbestehens\nist jeweils eine Wiederholungsprüfung möglich. Bei der\n§6                                Entscheidung über die Zulassung zum Aufstieg können\nauch Beamtinnen und Beamte eines früheren Auswahl-\nAuswahlverfahren                          verfahrens berücksichtigt werden, an dem sie erfolg-\n(1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst       reich teilgenommen haben, sofern das Auswahlverfah-\nentscheidet die Bundespolizeiakademie auf der Grund-         ren nicht länger als vier Jahre zurückliegt und dessen\nlage eines Auswahlverfahrens, in dem festgestellt wird,      Bewertungen vergleichbar gestaltet waren. Ist eine Be-\nob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kennt-          rücksichtigung nach Satz 5 innerhalb der Frist wegen\nnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für       eines Beschäftigungsverbots nach § 1 Absatz 1 Satz 1\nden gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundes-           Nummer 2 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung,\npolizei geeignet sind. Das Auswahlverfahren besteht          wegen Elternzeit nach § 6 Absatz 1 der Mutterschutz-\naus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil so-        und Elternzeitverordnung oder im Einzelfall aus anderen\nwie einer Prüfung der körperlichen Tauglichkeit. Nähe-       zwingenden Gründen nicht möglich, kann die Beamtin","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013                 965\noder der Beamte auf Antrag binnen eines Jahres nach          zugewiesen werden, als sie sorgfältig ausbilden kön-\nWegfall des Hinderungsgrundes zum Aufstieg zugelas-          nen. Sie sind in erforderlichem Umfang von anderen\nsen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des             Aufgaben zu entlasten. Für die Anleitung in Führungs-\nSatzes 5 zum Zeitpunkt der Entscheidung über den An-         funktionen sind Beamtinnen und Beamte des gehobe-\ntrag vorliegen.                                              nen Polizeivollzugsdienstes mit uneingeschränkter Lauf-\nbahnbefähigung als Ausbilderinnen und Ausbilder vor-\n§7                               zusehen.\nZuständigkeiten,\n§8\nOrganisation und Durchführung des Studiums\nUrlaub\n(1) Die Bundespolizeiakademie ist Einstellungsbe-\nhörde für die Polizeikommissaranwärterinnen und                 Die Fachhochschule bestimmt die Zeiten des Er-\n-anwärter. Sie führt die Dienstaufsicht über die Studie-     holungsurlaubs.\nrenden während des Studiums.\nAbschnitt 2\n(2) Die Fachstudien werden an der Fachhochschule\noder von ihr bestimmten Einrichtungen durchgeführt.                                 Studium\nDie Bundespolizeiakademie ordnet die Studierenden\nzum Grundstudium an den Zentralbereich der Fach-                                        §9\nhochschule und zum Hauptstudium zum Fachbereich                       Dauer und Gliederung des Studiums\nBundespolizei der Fachhochschule ab.\n(1) Das Studium dauert\n(3) Die Bundespolizeiakademie organisiert in Ab-\n1. für Studierende nach § 1 Absatz 1 drei Jahre,\nstimmung mit den Bundespolizeibehörden und dem\nFachbereich Bundespolizei der Fachhochschule die             2. für Studierende nach § 1 Absatz 2 zwei Jahre und\nBasisausbildung, die praxisbezogenen Lehrveranstal-              zwei Monate.\ntungen und die praktischen Verwendungen. Die Basis-             (2) Das Studium umfasst Fachstudien (Grundstu-\nausbildung und die praxisbezogenen Lehrveranstaltun-         dium und drei Hauptstudien) und berufspraktische\ngen finden in den Einrichtungen der Bundespolizei-           Studienzeiten (Basisausbildung, zwei praxisbezogene\nakademie statt. Die praktischen Verwendungen werden          Lehrveranstaltungen und drei praktische Verwendun-\nin den Einsatzdienststellen der Bundespolizei durchge-       gen).\nführt.\n(3) Bei Studierenden nach § 1 Absatz 2 entfallen die\n(4) Die Leiterin oder der Leiter des Fachbereichs         berufspraktischen Studienzeiten nach § 10 Absatz 1\nBundespolizei der Fachhochschule bestellt eine Beam-         Nummer 1, 3 und 4. Sie beginnen ihre Ausbildung mit\ntin oder einen Beamten des höheren Polizeivollzugs-          dem Grundstudium und werden ab dem Hauptstudium I\ndienstes als Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter      in den weiteren Studienverlauf der Studierenden nach\nsowie eine Vertretung. Die Ausbildungsleiterin oder der      § 1 Absatz 1 integriert.\nAusbildungsleiter führen die Fachaufsicht über die Aus-\n(4) Die Teilnahme an sämtlichen Studienveranstal-\nbildung während der berufspraktischen Studienzeiten.\ntungen ist für die Studierenden Pflicht.\n(5) Die Leiterin oder der Leiter des Fachbereichs\n(5) Wird das Studium wegen einer Erkrankung, we-\nBundespolizei der Fachhochschule bestellt in Abstim-\ngen eines Beschäftigungsverbots nach § 1 Absatz 1\nmung mit der Bundespolizeiakademie Beamtinnen oder\nSatz 1 Nummer 2 der Mutterschutz- und Elternzeit-\nBeamte des gehobenen Polizeivollzugsdienstes mit\nverordnung, wegen Elternzeit nach § 6 Absatz 1\neiner leitenden Funktion, die einem Amt der Besol-\nder Mutterschutz- und Elternzeitverordnung oder aus\ndungsgruppe A 13 zugeordnet ist, oder deren Vertreter\nanderen zwingenden Gründen unterbrochen, können\nim Amt als Praktikaleiterinnen oder Praktikaleiter sowie\nModule verkürzt oder verlängert und Abweichungen\nje eine Vertretung, die eine ordnungsgemäße Durch-\nvom Curriculum zugelassen werden, um eine Fortset-\nführung der berufspraktischen Studienzeiten gewähr-\nzung des Studiums zu ermöglichen, damit die Ziele des\nleistet. Der Praktikaleiterin oder dem Praktikaleiter ist\nStudiums erreicht werden.\nzur Gewährleistung einer sorgfältigen Basisausbildung\nund den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen eine                (6) Das Studium ist im Einzelfall zu verlängern, wenn\nangemessene Anzahl von Ausbilderinnen oder Aus-              die Ausbildung aus einem der in Absatz 5 genannten\nbildern zuzuweisen.                                          Gründe unterbrochen worden ist und bei Kürzung von\nAusbildungsabschnitten die Erreichung der Ziele des\n(6) In jeder Bundespolizeidienststelle, der Studie-       Studiums gefährdet wäre. Das Studium kann nach An-\nrende für eine praktische Verwendung zugewiesen wer-         hörung der oder des Studierenden zweimal um nicht\nden, ist eine Beamtin als Betreuerin oder ein Beamter        mehr als insgesamt 24 Monate verlängert werden. Die\nals Betreuer sowie eine Vertretung durch die zuständige      Verlängerung soll so bemessen werden, dass die abzu-\nBundespolizeibehörde zu benennen, die oder der für           legenden Prüfungen zusammen mit Studierenden, die\ndie ordnungsgemäße Durchführung der praktischen              zu einem späteren Zeitpunkt ihr Studium begonnen\nVerwendungen vor Ort verantwortlich ist. Sie müssen          haben, abgelegt werden können. Über die Verlängerung\neine Funktion mit der Endbewertung nach Besoldungs-          entscheidet die Bundespolizeiakademie. Die Ausbil-\ngruppe A 12 ausüben oder deren Vertreter im Amt sein.        dungsleiterin oder der Ausbildungsleiter des Fachbe-\n(7) Zur Einweisung und Anleitung der Studierenden         reichs Bundespolizei der Fachhochschule ist zu betei-\nbenennt die zuständige Bundespolizeibehörde für die          ligen. In den Fällen eines Beschäftigungsverbots oder\npraktischen Verwendungen qualifizierte Ausbilderinnen        einer Elternzeit kann das Studium um einen längeren\nund Ausbilder. Diesen dürfen nicht mehr Studierende          Zeitraum und häufiger verlängert werden.","966              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013\n§ 10                              10. Hauptstudium III (vier Monate):\nModule                                    a) Modul 17 Polizeiarbeit auf internationaler Ebe-\nne,\n(1) Die Inhalte des Studiums werden in folgenden\nfächerübergreifenden Modulen vermittelt:                           b) Modul 18 Polizeiarbeit in besonderen Einsatz-\nsituationen,\n1. Basisausbildung (vier Monate):\nc) Modul 19 Diplomarbeit,\na) Modul 1    Polizei und Bürgerinnen und Bürger,\nd) Modul 20 Polizeitraining.\nb) Modul 2    Grundlagen des polizeilichen Han-\ndelns,                                        (2) Die Inhalte der Module einschließlich der Anteile\nder einzelnen Studienfächer, den Studienverlauf, die\nc) Modul 3    Polizeitraining,\nAnforderungsprofile und die zu erreichenden Kompe-\n2. Grundstudium (sechs Monate):                             tenzen legt die Leiterin oder der Leiter des Fachbe-\na) Modul 4    Rolle der Bundesbeamtinnen und            reichs Bundespolizei der Fachhochschule im Modul-\n-beamten im freiheitlichen, demokra-      handbuch für den Diplomstudiengang „Bundespolizei\ntischen und sozialen Rechtsstaat,         (Diplom-Verwaltungswirt)“ fest.\nb) Modul 5    Nationale und internationale Aufga-\nben der Polizei,                                                Abschnitt 3\nc) Modul 6    Grundlagen des öffentlichen Diens-                                Prüfungen\ntes,\nd) Modul 7    Grundlagen des Verwaltungshan-                                         § 11\ndelns,                                                            Prüfungsamt\n3. Praxisbezogene Lehrveranstaltung I (drei Monate):            (1) Die Bundespolizeiakademie richtet ein Prüfungs-\nModul 8       Polizeivollzugsbeamtinnen und -be-        amt ein, das\namte im Kontroll- und Streifendienst,\n1. die Laufbahnprüfung für den gehobenen Polizeivoll-\n4. Praktische Verwendung I (drei Monate):                        zugsdienst organisiert und durchführt,\nModul 9       Polizeivollzugsbeamtinnen und -be-        2. die Bewertungsmaßstäbe für die Laufbahnprüfung\namte im Kontroll- und Streifendienst           entwickelt und deren gleichmäßige Anwendung ge-\nim bahnpolizeilichen Aufgabenbe-\nwährleistet,\nreich,\n5. Hauptstudium I (vier Monate):                            3. die Entscheidungen der Prüfungskommissionen\nnach § 12 Absatz 1 vollzieht und\na) Modul 10 Wissenschaftliche Grundlagen der\nPolizeiarbeit,                            4. den Studierenden die in den Modulabschlussprüfun-\ngen der Module 10, 14, 16, 17, 19 und 20 erbrachten\nb) Modul 11 Bundespolizeiliche Spektren der\nPrävention und Repression I:                   Leistungen mit Rangpunkten und Noten schriftlich\nKontrolltätigkeiten und Fahndungs-             bescheinigt.\nmaßnahmen,                                    (2) Für die Organisation und Durchführung der Zwi-\n6. Praxisbezogene Lehrveranstaltung II (zwei Monate):       schenprüfung (§ 14) ist das Prüfungsamt der Fach-\nhochschule zuständig. Das Prüfungsamt der Fach-\nModul 12      Vorbereitung auf die Verwendung als\nGruppenleiterin, Gruppenleiter, Grup-     hochschule entwickelt die Bewertungsmaßstäbe für\npenführerin oder Gruppenführer,           die Zwischenprüfung und gewährleistet deren gleich-\nmäßige Anwendung. Es vollzieht die Entscheidungen\n7. Praktische Verwendung II (zwei Monate):\nder Prüfungskommission nach § 12 Absatz 4.\nModul 13      Polizeivollzugsbeamtinnen und -be-\namte im Kontroll-, Streifen- und Er-          (3) Für die Organisation und Durchführung der\nmittlungsdienst im grenzpolizeilichen     Modulprüfungen der Module 1 bis 3, 8, 9, 11 bis 13\nAufgabenbereich, für Polizeivollzugs-     und 15 ist der Fachbereich Bundespolizei der Fach-\nbeamtinnen und -beamte nach § 1           hochschule zuständig. Der Fachbereich Bundespolizei\nAbsatz 2 im Rahmen dienstlicher           der Fachhochschule entwickelt die Bewertungsmaß-\nMöglichkeiten                             stäbe für diese Modulprüfungen und gewährleistet\n1. auch im bahnpolizeilichen Aufga-       deren gleichmäßige Anwendung. Die Ausbildungs-\nbenbereich oder                       leiterin oder der Ausbildungsleiter des Fachbereichs\n2. im Rahmen der Aufgabenwahr-            Bundespolizei der Fachhochschule bescheinigt den\nnehmung nach § 4 des Bundes-          Studierenden vor Beginn der mündlichen Abschluss-\npolizeigesetzes,                      prüfung schriftlich die in den Modulprüfungen der\nModule 1 bis 3, 8, 9, 11 bis 13 und 15 erbrachten\n8. Hauptstudium II (vier Monate):\nLeistungen mit Rangpunkten und Noten sowie der nach\na) Modul 14 Bundespolizeiliche Spektren der             § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 2 ermittel-\nPrävention und Repression II:             ten Durchschnittsrangpunktzahl.\nÜberwachungsmaßnahmen und Er-\nmittlungstätigkeiten,\n§ 12\nb) Modul 15 Polizeiführung,\nPrüfende, Prüfungskommissionen\n9. Praktische Verwendung III (vier Monate):\n(1) Für die Bewertung der Modulabschlussprüfungen\nModul 16      Verwendung als Gruppenleiterin oder       (§ 13 Absatz 1) bestellt das Prüfungsamt der Bundes-\nGruppenleiter und Gruppenführerin\npolizeiakademie Prüfende. Für die Bewertung der\noder Gruppenführer,\nschriftlichen Modulabschlussprüfungen und die münd-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013                 967\nliche Abschlussprüfung richtet es eine Prüfungskom-            eine ausreichende Anzahl von hauptamtlich Lehrenden\nmission ein. Für die Bewertung der schriftlichen Modul-        nicht zur Verfügung steht, können auch andere qualifi-\nabschlussprüfungen tritt die Kommission zusammen,              zierte Personen zu Prüfenden bestellt werden.\nwenn mehrere Prüfende sich über die Bewertung einer               (8) Die Diplomarbeit ist von zwei Prüfenden unab-\nPrüfungsleistung nicht einigen können. Es können               hängig voneinander zu bewerten. Erstprüferin oder\nmehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden,              Erstprüfer ist, wer das Thema der Diplomarbeit vorge-\nwenn die Zahl der zu prüfenden Studierenden und die            schlagen hat. Das Prüfungsamt bestimmt die Zweit-\nZeitplanung zum fristgerechten Abschluss der Prüfung           prüferin oder den Zweitprüfer und – soweit erforderlich –\nes erfordern. Die Prüfenden und die Mitglieder der             auch die Drittprüferin oder den Drittprüfer. Die fach-\nPrüfungskommissionen sind in dieser Funktion unab-             lichen Anforderungen an die Prüfenden regelt die Leite-\nhängig und nicht weisungsgebunden.                             rin oder der Leiter des Fachbereichs Bundespolizei der\n(2) Der Prüfungskommission gehören drei Mitglieder         Fachhochschule in einer Richtlinie.\nan, davon\n1. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Diens-                                       § 13\ntes mit uneingeschränkter Laufbahnbefähigung als                              Modulprüfungen\nVorsitzende oder Vorsitzender,                               (1) In den Modulen 1 bis 3, 8, 9, 11 bis 13 und 15 ist\n2. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Diens-            eine Modulprüfung, in den Modulen 10, 14, 16 bis 20 ist\ntes und                                                   eine Modulabschlussprüfung abzulegen.\n3. eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen                    (2) Die Prüfungsleistungen werden erbracht als\nDienstes mit voller Ämterreichweite.                      1. Klausuren,\n(3) Alle Mitglieder der Prüfungskommission müssen          2. Referate,\nüber eine angemessene mehrjährige Berufserfahrung              3. Präsentationen,\nverfügen. Mindestens ein Mitglied einer Prüfungskom-\nmission soll hauptamtlich Lehrende oder Lehrender              4. Diplomarbeit,\ndes Fachbereichs Bundespolizei sein. Jeweils zwei Mit-         5. mündliche Prüfungen oder\nglieder sollen dem Polizeivollzugsdienst in der Bundes-        6. praktische Leistungsabnahmen.\npolizei angehören.\nEine Prüfung kann auch aus mehreren Teilen bestehen.\n(4) Für die Bewertung der Klausuren der Zwischen-          Gruppenleistungen sind in den Fällen des Satzes 1\nprüfung (§ 14) richtet das Prüfungsamt der Fachhoch-           Nummer 2, 3, 5 und 6 zulässig, wenn die Einzelbeiträge\nschule eine Prüfungskommission ein, die zusammen-              abgrenzbar und individuell zu bewerten sind. Näheres\ntritt, wenn mehrere Prüfende sich über die Bewertung           regelt das Modulhandbuch.\neiner Prüfungsleistung nicht einigen können. Es können\nmehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden,                 (3) Klausuren sind studienfachspezifische oder\nwenn die Zahl der zu prüfenden Studierenden und die            studienfachübergreifende, unter Aufsicht zu fertigende\nZeitplanung zum fristgerechten Abschluss der Prüfung           schriftliche Arbeiten, in denen die gestellten Aufgaben\nes erfordern. Die Prüfungskommission besteht aus               innerhalb einer vorgegebenen Zeit zu bearbeiten sind.\nmindestens drei Lehrenden oder sonstigen mit Lehrauf-          Besondere Hilfsmittel können zugelassen werden.\ngaben betrauten Mitgliedern der Fachhochschule. Das               (4) Ein Referat ist ein mündlicher Vortrag mit an-\nPrüfungsamt der Fachhochschule bestimmt, wer von               schließender Diskussion zu einem vorgegebenen\nihnen den Vorsitz führt.                                       Thema.\n(5) Die Prüfungskommissionen sind beschlussfähig,             (5) Eine Präsentation ist ein mündlicher Vortrag, bei\nwenn alle Mitglieder anwesend sind. Sie entscheiden            dem moderne Präsentationstechniken eingesetzt wer-\nmit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zuläs-          den.\nsig.                                                              (6) Mündliche Prüfungen werden als interdisziplinäre\n(6) Für die Modulprüfungen der Module 1 bis 3, 8, 9,       Fachgespräche durchgeführt.\n12 und 13 sowie die Modulabschlussprüfungen der                   (7) Praktische Leistungsabnahmen bestehen aus\nModule 16 und 20 in den berufspraktischen Studienzei-          praktischen Übungen oder Überprüfungen der körper-\nten und praktischen Verwendungen sind ausschließlich           lichen Leistungsfähigkeit. Praktische Übungen simulie-\nBeamtinnen oder Beamte                                         ren typische Einsatzsituationen.\n1. des höheren Polizeivollzugsdienstes oder\n§ 14\n2. gehobenen Polizeivollzugsdienstes mit uneinge-\nschränkter Laufbahnbefähigung                                                 Zwischenprüfung\nals Prüfende einzusetzen. Schriftliche Modulprüfungen             (1) Das Grundstudium schließt mit der Zwischen-\nwerden von einer oder einem Prüfenden bewertet, so-            prüfung ab.\nweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt. Zur                (2) Die Zwischenprüfung besteht aus vier Klausuren\nBewertung der praktischen Leistungen werden für jede           mit einer Bearbeitungszeit von jeweils 180 Minuten. Die\nStudierende und jeden Studierenden zwei Prüfende be-           Aufgaben sind den Modulen 4 bis 7 zu entnehmen.\nstellt.                                                           (3) Jede Klausur wird von einem Prüfenden nach\n(7) Die Prüfenden für die Modulprüfungen der               § 20 bewertet. Ist eine der Klausuren mit weniger als\nModule 11 und 15 und Modulabschlussprüfungen der               fünf Rangpunkten bewertet worden, erfolgt eine Bewer-\nModule 10, 14, und 17 sollen in der Regel hauptamtlich         tung durch eine weitere Prüfende oder einen weiteren\nLehrende des Fachbereichs Bundespolizei sein. Soweit           Prüfenden. Weichen die Bewertungen voneinander ab,","968               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013\ngibt das Prüfungsamt die Klausur zur Einigung an die          zurück. Ist eine Einigung nicht möglich, entscheidet die\nPrüfenden zurück. Ist eine Einigung nicht möglich, ent-       Prüfungskommission nach § 12 Absatz 1 Satz 2. § 18\nscheidet die Prüfungskommission nach § 12 Absatz 4.           Absatz 2 bleibt unberührt.\n(4) § 16 Absatz 3 sowie die §§ 21 und 22 gelten ent-           (5) Das Prüfungsamt setzt die Erst- und Wieder-\nsprechend.                                                    holungstermine für die Modulabschlussprüfungen auf\n(5) Die Zwischenprüfung hat bestanden, wer in allen        Vorschlag des Fachbereichs Bundespolizei der Fach-\nKlausuren der Module 4 bis 7 mindestens fünf Rang-            hochschule für alle Studierenden fest.\npunkte erreicht hat.\n§ 17\n(6) Das Prüfungsamt erteilt über das Ergebnis der\nbestandenen Zwischenprüfung ein Zeugnis, das die                                 Praktische Leistungs-\nRangpunkte, die Noten und die Durchschnittsrang-                      abnahmen bei Modulabschlussprüfungen\npunktzahl enthält. Wer die Zwischenprüfung nicht be-              (1) Die praktische Leistungsabnahme im Modul 16\nstanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen schrift-            besteht aus einer Führungsleistung auf der Ebene einer\nlichen Bescheid.                                              Gruppenführerin, eines Gruppenführers, einer Gruppen-\nleiterin oder eines Gruppenleiters. Sie soll je Studieren-\n§ 15                              der oder Studierendem 60 Minuten dauern.\nLaufbahnprüfung                              (2) Die praktische Leistungsabnahme im Modul 20\nbesteht aus drei Teilmodulprüfungen:\n(1) Die Diplomprüfung ist die Laufbahnprüfung für\nden gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundes-            1. Prüfung der polizeifachlichen Handlungsfähigkeit\npolizei. Sie besteht aus den Modulabschlussprüfungen               bei Standardmaßnahmen, die je Studierender oder\nder Module 10, 14, 16, 17, 18, 19 und 20. Die Prüfungs-            Studierendem 30 Minuten dauern soll,\nleistungen für die Module 10, 14, 17 und 19 sind schrift-     2. einem Nachweis der Sprintfähigkeit und\nlich zu erbringen, die Modulabschlussprüfung des\n3. einem Nachweis der Ausdauerfähigkeit.\nModuls 19 ist die Diplomarbeit. Die Prüfungsleistungen\nin den Modulen 16 und 20 sind praktische Leistungs-           Das Bundespolizeipräsidium erlässt hierzu ergänzende\nabnahmen. Die Modulabschlussprüfung des Moduls 18             Bestimmungen. Die praktische Leistungsabnahme hat\nist die mündliche Abschlussprüfung.                           bestanden, wer die Teilmodulprüfungen Sprintfähigkeit\nund Ausdauerfähigkeit im Durchschnitt mit mindestens\n(2) Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer die\nfünf Rangpunkten und jede der beiden Teilmodul-\nZwischenprüfung bestanden hat.\nprüfungen mit mindestens zwei Rangpunkten abge-\n(3) Die Laufbahnprüfung hat bestanden, wer in den          schlossen hat. Das Ergebnis der Prüfung aus Num-\nModulabschlussprüfungen nach Absatz 1 Satz 2 je-              mer 1 und das Durchschnittsergebnis aus den Nach-\nweils mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat.                weisen der Sprint- und Ausdauerfähigkeit werden mit\njeweils 50 Prozent gewichtet. Sofern nach den ergän-\n§ 16                              zenden Bestimmungen des Bundespolizeipräsidiums\nSchriftliche Modulabschlussprüfungen                  der Nachweis der Sprintfähigkeit altersbedingt nicht\nmehr gefordert wird, geht der Nachweis der Ausdauer-\n(1) Das Prüfungsamt der Bundespolizeiakademie              fähigkeit mit 50 Prozent in die Gewichtung ein.\nwählt die Prüfungsaufgaben für die schriftlichen Modul-\nabschlussprüfungen aus den Vorschlägen des Fachbe-                (3) Weichen die Bewertungen der praktischen Leis-\nreichs Bundespolizei der Fachhochschule aus.                  tungsabnahmen durch die beiden Prüfenden voneinan-\nder ab, wird das arithmetische Mittel gebildet.\n(2) Die Bearbeitungszeit der Klausuren der Modulab-\nschlussprüfungen der Module 10 und 14 beträgt jeweils             (4) Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der prakti-\n240 Minuten. Die Bearbeitungszeit der Modulab-                schen Leistungsabnahmen werden protokolliert.\nschlussprüfung des Moduls 17 beträgt 120 Minuten.\nNäheres regelt das Modulhandbuch.                                                         § 18\n(3) Die schriftlichen Modulabschlussprüfungen wer-                                Diplomarbeit\nden – mit Ausnahme der Prüfung im Modul 19 – unter                (1) In der Diplomarbeit sollen die Studierenden nach-\nAufsicht abgelegt. Ihr Verlauf wird protokolliert. Die        weisen, dass sie in der Lage sind, ein Problem aus den\nKlausuren werden anstelle des Namens mit einer Kenn-          Inhalten der Ausbildung innerhalb einer vorgegebenen\nnummer versehen. Die Kennnummern werden vor Be-               Zeit selbständig wissenschaftlich zu bearbeiten. Die\nginn der Prüfung durch das Prüfungsamt nach dem               Bearbeitungszeit beträgt fünf Monate; Näheres regelt\nZufallsprinzip ermittelt und nur den jeweiligen Studie-       das Modulhandbuch.\nrenden bekannt gegeben. Das Prüfungsamt fertigt eine              (2) Bei der Diplomarbeit sind die Form mit 30 Prozent\nListe, in der die Zuordnung der Kennnummern zu den            und der Inhalt mit 70 Prozent zu gewichten. Weichen\nNamen der Studierenden vermerkt ist. Die Liste ist            die Bewertungen einer Diplomarbeit um nicht mehr als\ngeheim zu halten; sie darf den Prüfenden nicht vor            drei Rangpunkte voneinander ab, wird das arithmeti-\nder endgültigen Bewertung der schriftlichen Prüfungs-         sche Mittel gebildet. Bei größeren Abweichungen gibt\narbeiten bekannt gegeben werden.                              das Prüfungsamt die Diplomarbeit der Erstprüferin oder\n(4) Ist eine Klausur mit weniger als fünf Rangpunkten      dem Erstprüfer zur Einigung mit der Zweitprüferin oder\nbewertet worden, erfolgt eine Bewertung durch eine            dem Zweitprüfer zurück. Beträgt die Abweichung nach\nweitere Prüfende oder einen weiteren Prüfenden.               erfolgtem Einigungsversuch nicht mehr als drei Rang-\nWeichen die Bewertungen voneinander ab, gibt das              punkte, wird das arithmetische Mittel gebildet. Bei\nPrüfungsamt die Klausur zur Einigung an die Prüfenden         größeren Abweichungen bestimmt das Prüfungsamt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013                 969\neine Drittprüferin oder einen Drittprüfer und die Durch-     Bei der Bewertung sind neben der fachlichen Leistung\nschnittsrangpunktzahl aus den drei Bewertungen ist           auch die Form, insbesondere die Klarheit der Dar-\nmaßgebend.                                                   stellung und die Ausdrucksfähigkeit angemessen zu\n(3) Einzelheiten der Erstellung regelt der Fachbereich    berücksichtigen.\nBundespolizei der Fachhochschule in einer Richtlinie.           (3) Dem prozentualen Anteil der in der Prüfung oder\ndem Prüfungsteil insgesamt erreichbaren Leistungs-\n§ 19                              punkte werden die Rangpunkte und Noten wie folgt zu-\nMündliche Abschlussprüfung                      geordnet:\n(1) Zur mündlichen Abschlussprüfung wird zugelas-          Prozentualer\nsen, wer die Modulabschlussprüfungen der Module 10,            Anteil der\nerreichten\n14, 16, 17, 19 und 20 bestanden hat.                             an den    Rang-\nNote           Erläuterung\nerreichbaren punkte\n(2) Die mündliche Abschlussprüfung wird in der\nRegel als Gruppenprüfung mit bis zu vier Studierenden          Leistungs-\npunkten\ndurchgeführt.\n(3) Die mündliche Abschlussprüfung besteht aus              93,70 bis            sehr gut   eine Leistung, die\n100,00      15         (1)    den Anforderungen\n1. einer fünf- bis zehnminütigen Präsentation der                                              in       besonderem\nDiplomarbeit und                                           87,50 bis                       Maße entspricht\n93,69       14\n2. einer interdisziplinären Fachprüfung, die bei drei\nStudierenden 45 bis 60 Minuten und bei vier Studie-        83,40 bis               gut     eine Leistung, die\nrenden 60 bis 80 Minuten dauert.                             87,49       13         (2)    den Anforderungen\n(4) In das Gesamtergebnis der mündlichen Ab-                                                voll entspricht\n79,20 bis\nschlussprüfung gehen ein:                                        83,39       12\n1. die Präsentation der Diplomarbeit mit einer Gewich-\n75,00 bis\ntung von 20 Prozent und                                                  11\n79,19\n2. die interdisziplinäre Fachprüfung mit einer Gewich-\ntung von 80 Prozent.                                       70,90 bis          befriedigend eine Leistung, die\n74,99       10         (3)    im Allgemeinen den\n(5) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Angehörige des                                        Anforderungen ent-\nPrüfungsamts können teilnehmen. Das Bundesministe-             66,70 bis                       spricht\nrium des Innern und das Bundespolizeipräsidium                   70,89        9\nkönnen jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter zur\n62,50 bis\nTeilnahme an der mündlichen Prüfung entsenden. Das                            8\n66,69\nPrüfungsamt kann Vertreterinnen und Vertretern der\nBundespolizeibehörden, der Präsidentin oder dem                58,40 bis          ausreichend eine Leistung, die\nPräsidenten und den Fachbereichsleitungen der Fach-              62,49        7         (4)    zwar Mängel auf-\nhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, in                                           weist, aber im Gan-\nAusnahmefällen auch anderen mit der Ausbildung be-             54,20 bis                       zen den Anforde-\n58,39        6\nfassten Personen, die Anwesenheit in der mündlichen                                            rungen noch ent-\nPrüfung allgemein oder im Einzelfall gestatten. Studie-                                        spricht\n50,00 bis\nrende, deren Prüfung bevorsteht, kann mit Einverständ-           54,19        5\nnis der zu Prüfenden Gelegenheit gegeben werden, bei\neiner mündlichen Prüfung zuzuhören. Sie dürfen wäh-                                mangelhaft  eine Leistung, die\nrend der Prüfung keinerlei Aufzeichnungen machen. Bei          41,70 bis                (5)    den Anforderungen\n49,99        4\nden Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur                                               nicht      entspricht,\nderen Mitglieder, Angehörige des Prüfungsamts sowie                                            jedoch       erkennen\nlässt, dass die not-\ndie Protokollführerin oder der Protokollführer anwesend\n33,40 bis                       wendigen Grund-\nsein.                                                                         3                kenntnisse vorhan-\n41,69\n(6) Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der münd-                                              den sind und die\nlichen Abschlussprüfung werden protokolliert.                                                  Mängel in absehba-\nrer Zeit behoben\n(7) Die mündliche Abschlussprüfung muss bis zum             25,00 bis\n2                werden können\nEnde des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen sein.               33,39\n§ 20\nungenügend eine Leistung, die\nBewertung der Prüfungsleistungen                                              (6)    den Anforderungen\n12,50 bis                       nicht       entspricht\n(1) Prüfungen und Prüfungsteile werden mit Leis-                           1\n24,99                         und bei der selbst\ntungspunkten, Rangpunkten und Noten bewertet.\ndie      Grundkennt-\n(2) Bei der Bewertung der Prüfungsleistungen wer-                                           nisse so lückenhaft\nden den für die Leistung maßgebenden Anforderungen                                             sind, dass die Män-\nihrer Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit ent-            0,00 bis                       gel in absehbarer\nsprechend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine                              0                Zeit nicht behoben\n12,49\nAnforderung erfüllt ist, wird der Leistung die entspre-                                        werden können\nchende Anzahl von Leistungspunkten zugerechnet.","970               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013\nWerden Prüfungsleistungen von mehreren Prüfenden              längert werden. In diesen Fällen gehen Störungen\nbewertet oder bestehen Prüfungsleistungen aus meh-            durch das reguläre Ende der Bearbeitungszeit zu Las-\nreren Teilen, ist das arithmetische Mittel zu bilden, so-     ten der oder des Betroffenen.\nfern diese Verordnung nichts anderes bestimmt. Die\n(6) Das Prüfungsamt bestimmt, zu welchen Zeit-\nDurchschnittsrangpunktzahlen werden aus den Rang-\npunkten nicht begonnene oder nachzuholende Modul-\npunkten errechnet und auf zwei Nachkommastellen\nabschlussprüfungen nachgeholt werden. Bei den\nohne Auf- oder Abrundung berechnet.\nModulprüfungen nach § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2\n(4) Eine Modulabschlussprüfung ist bestanden,              obliegt diese Entscheidung der Ausbildungsleiterin\nwenn sie mindestens mit der Note „ausreichend“ be-            oder dem Ausbildungsleiter.\nwertet wird.\n§ 22\n§ 21\nTäuschung, Ordnungsverstoß\nVerhinderung, Rücktritt, Säumnis\n(1) Studierenden, die bei einer Prüfung täuschen,\n(1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht          eine Täuschung versuchen oder daran mitwirken oder\nzu vertretende Umstände in seiner Person ganz oder            sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortset-\nzeitweise an der Ablegung oder Fertigung einer Modul-         zung der jeweiligen Prüfung unter dem Vorbehalt einer\nabschlussprüfung verhindert ist, hat dies unverzüglich        abweichenden Entscheidung des Prüfungsamts oder\ndem Prüfungsamt oder bei Modulprüfungen nach § 24             der Prüfungskommission gestattet werden. Bei einem\nAbsatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Ausbildungsleiterin oder         erheblichen Verstoß können sie von der weiteren\ndem Ausbildungsleiter oder einer von ihnen benannten          Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden.\nStelle nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch ein            Bei den Modulprüfungen nach § 24 Absatz 1 Satz 2\närztliches Zeugnis nachzuweisen.                              Nummer 2 obliegt die Entscheidung nach den Sätzen 1\n(2) Aus anderem wichtigen Grund können Studie-             und 2 der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungs-\nrende mit Genehmigung des Prüfungsamts oder bei               leiter oder einer von ihnen benannten Stelle.\nModulprüfungen nach § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2                 (2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Täu-\nmit Genehmigung der Ausbildungsleiterin oder des              schungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen\nAusbildungsleiters oder einer von ihnen benannten             oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes während der\nStelle von einer Prüfung zurücktreten. Der Grund ist          mündlichen Abschlussprüfung entscheidet die Prü-\numgehend nachzuweisen.                                        fungskommission. Über das Vorliegen und die Folgen\n(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Ab-           eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags zu einem\nsätzen 1 und 2 gelten die jeweiligen Prüfungen als nicht      solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes\nbegonnen. Soweit bei der Fertigung der Diplomarbeit           während einer Modulabschlussprüfung oder einer Täu-\ndie Verhinderung nicht länger als die Hälfte der Bear-        schung, die nach Abgabe der Diplomarbeit oder einer\nbeitungszeit andauert, hat das Prüfungsamt die Bear-          schriftlichen Modulabschlussprüfung festgestellt wird,\nbeitungszeit auf Antrag der oder des Studierenden ent-        entscheidet das Prüfungsamt. Bei den Modulprüfungen\nsprechend zu verlängern. Sind Studierende während             nach § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 obliegen die Ent-\nmehr als der Hälfte der Bearbeitungszeit verhindert, gilt     scheidungen nach den Sätzen 1 bis 3 der Ausbildungs-\ndie Diplomarbeit als nicht begonnen und wird nachge-          leiterin oder dem Ausbildungsleiter.\nholt. Der oder die Studierende erhält ein neues Diplom-           (3) Die zuständige Stelle kann je nach der Schwere\narbeitsthema.                                                 der Verfehlung die Wiederholung der Prüfung oder des\n(4) Versäumen Studierende eine Modulabschluss-             jeweiligen Prüfungsteils anordnen oder die Prüfungs-\nprüfung ganz oder teilweise oder geben Studierende            leistung mit null Rangpunkten bewerten.\ndie Diplomarbeit nicht termingemäß ab, entscheidet                (4) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der\ndas Prüfungsamt, ob die nicht erbrachte Prüfungsleis-         mündlichen Abschlussprüfung festgestellt, kann das\ntung nachgeholt werden kann oder mit null Rangpunk-           Prüfungsamt nach Anhörung der Ernennungsbehörde\nten bewertet wird. Im Fall der nicht termingerechten          die Laufbahnprüfung innerhalb von fünf Jahren nach\nAbgabe der Diplomarbeit kann das Prüfungsamt auch             dem Tag der mündlichen Abschlussprüfung für nicht\neine Entscheidung nach Absatz 3 Satz 2 treffen. Ein           bestanden erklären.\nNachholen der Prüfung oder eine Verlängerung der Be-\narbeitungszeit der Diplomarbeit kommt nur in Betracht,            (5) Die Betroffenen sind vor Entscheidungen nach\nwenn der Nachweis erbracht wird, dass Gründe im               den Absätzen 2 bis 4 anzuhören.\nSinne des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 vorlagen                 (6) Die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes\nund diese nicht im Vorwege der Prüfung gegenüber              bleiben unberührt.\ndem Prüfungsamt geltend gemacht werden konnten.\nFür die Modulprüfungen nach § 24 Absatz 1 Satz 2\n§ 23\nNummer 2 trifft die Ausbildungsleiterin oder der Ausbil-\ndungsleiter die Entscheidung nach Satz 1.                                   Wiederholung von Prüfungen\n(5) Bei verspätetem Erscheinen zu einer Modulab-               (1) Nichtbestandene Prüfungen der Module 4 bis 7\nschlussprüfung kann die Bearbeitungszeit auf Antrag           können spätestens fünf Monate nach Ende des Grund-\num die Dauer der Verspätung durch das Prüfungsamt,            studiums und frühestens einen Monat nach Bekannt-\nbei den Modulprüfungen nach § 24 Absatz 1 Satz 2              gabe des Ergebnisses einmal wiederholt werden. Das\nNummer 2 durch die Ausbildungsleiterin oder den Aus-          weitere Studium wird wegen der Wiederholung der\nbildungsleiter oder eine von ihnen benannte Stelle ver-       Prüfungen nicht ausgesetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013                 971\n(2) Studierende, die eine der Modulabschlussprüfun-        schlusszeugnisses oder der Bekanntgabe wird zu den\ngen der Module 10, 14 und 16 bis 20 nicht bestanden           Personalakten genommen.\nhaben, können die entsprechende Prüfung einmal                   (2) Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat,\nwiederholen. Das Prüfungsamt bestimmt, innerhalb              erhält von der Einstellungsbehörde eine Bescheinigung,\nwelcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann. Die         die neben der Bekanntgabe nach Absatz 1 Satz 2 auch\nWiederholung soll frühestens nach einem Monat er-             die Dauer und die Inhalte des Studiums umfasst.\nfolgen. Der Vorbereitungsdienst ist gegebenenfalls bis\nzum Ablauf der Wiederholungsfrist zu verlängern.                 (3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der\nErmittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse\n(3) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte         werden durch das Prüfungsamt berichtigt. Unrichtige\nund Noten ersetzen die bisherigen.                            Prüfungszeugnisse sind zurückzugeben. In den Fällen\n(4) Bestandene Prüfungen der Module 4 bis 7, be-           des § 22 Absatz 3 ist das Abschlusszeugnis zurückzu-\nstandene Modulabschlussprüfungen und die in § 24              geben.\nAbsatz 1 Satz 2 Nummer 2 aufgeführten Modulab-\nschlussprüfungen können nicht wiederholt werden.                                         § 26\n(5) Die oberste Dienstbehörde kann in den Fällen der                    Prüfungsakten, Einsichtnahme\nAbsätze 1 und 2 auf Antrag der oder des Studierenden             (1) Jeweils eine Ausfertigung des Zeugnisses über\nin begründeten Fällen eine zweite Wiederholung zu-            die Zwischenprüfung ist mit den schriftlichen Aufsichts-\nlassen.                                                       arbeiten und Niederschriften der Zwischenprüfung zu\n(6) Bei Nichtbestehen einer Wiederholungsprüfung           den Prüfungsakten zu nehmen. Das Prüfungsamt der\nnach Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 5           Fachhochschule bewahrt die Prüfungsakten mindes-\ngilt die Prüfung als endgültig nicht bestanden.               tens fünf und höchstens zehn Jahre auf.\n(2) Die Studierenden können nach Abschluss der\n§ 24                               Zwischenprüfung auf Antrag unter Aufsicht Einsicht\nGesamtnote der Laufbahnprüfung                     beim Prüfungsamt in die sie betreffenden Teile der\nPrüfungsakten nehmen. Sie dürfen sich dabei Notizen\n(1) Die Gesamtnote der Laufbahnprüfung setzt die           machen. Die Einsichtnahme ist in der Prüfungsakte zu\nPrüfungskommission im Anschluss an die mündliche              vermerken.\nAbschlussprüfung fest. Dabei werden berücksichtigt:\n(3) Jeweils eine Ausfertigung des Zeugnisses über\n1. die Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprü-            das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung und der Be-\nfung mit 10 Prozent,                                      scheinigungen über die Modul- und Modulabschluss-\n2. die Durchschnittsrangpunktzahl der Module 1 bis 3,         prüfungen ist mit der Diplomarbeit sowie den schrift-\n8, 9, 11 bis 13 und 15 mit 10 Prozent,                    lichen Aufsichtsarbeiten und Niederschriften der Lauf-\nbahnprüfung zu den Prüfungsakten zu nehmen.\n3. die Rangpunkte der Diplomarbeit mit 20 Prozent,\n(4) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteil-\n4. die Rangpunkte der Module 10, 14, 16, 17 und 20            nehmer können nach Abschluss der Laufbahnprüfung\nmit jeweils 8 Prozent,                                    unter Aufsicht Einsicht beim Prüfungsamt in die sie be-\n5. die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Ab-          treffenden Teile der Prüfungsakten nehmen. Sie können\nschlussprüfung mit 20 Prozent.                            sich Notizen machen. Über die Einsichtnahme ist eine\n(2) Bei Studierenden nach § 1 Absatz 2 gehen ledig-        Niederschrift zu fertigen, die zur Prüfungsakte zu neh-\nlich die Module 11 bis 13 und 15 in die Bewertung nach        men ist.\nAbsatz 1 Satz 2 Nummer 2 ein.\n§ 27\n(3) Nachkommawerte von 50 bis 99 werden für die\nBeendigung von\nBildung der Gesamtnote aufgerundet. Im Übrigen\nBeamtenverhältnissen und Abordnungen\nbleiben Nachkommawerte bei der Bildung von Noten\nunberücksichtigt.                                                Bei endgültigem Nichtbestehen einer der Prüfungen\nder Module 4 bis 7 oder einer Modulabschlussprüfung\n(4) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommis-\nendet mit Ablauf des Tages der Bekanntgabe des Prü-\nsion teilt den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungs-\nfungsergebnisses\nteilnehmern die erreichten Rangpunkte nach Abschluss\nder mündlichen Abschlussprüfung mit und erläutert das         1. bei Studierenden nach § 1 Absatz 1 das Beamten-\nPrüfungsergebnis auf Wunsch kurz mündlich.                        verhältnis,\n2. bei Studierenden nach § 1 Absatz 2 die Abordnung.\n§ 25\nAbschlusszeugnis                                                     § 28\n(1) Das Prüfungsamt erteilt den Studierenden, die                                Zuerkennung\ndie Laufbahnprüfung bestanden haben, ein Abschluss-                            der Befähigung für die\nzeugnis, das mindestens die Gesamtnote sowie die                          Laufbahn des mittleren Polizei-\nnach § 24 Absatz 1 Satz 2 errechnete Rangpunktzahl                    vollzugsdienstes in der Bundespolizei\nund den akademischen Grad „Diplom-Verwaltungs-                   Für Studierende nach § 1 Absatz 1, die die Lauf-\nwirtin (Fachhochschule)“ oder „Diplom-Verwaltungswirt         bahnprüfung nach der mündlichen Abschlussprüfung\n(Fachhochschule)“ enthält. Ist die Prüfung nicht bestan-      endgültig nicht bestanden haben, gilt § 6 Absatz 2 der\nden, gibt das Prüfungsamt dies den Studierenden               Bundespolizei-Laufbahnverordnung mit der Maßgabe,\nschriftlich bekannt. Eine beglaubigte Abschrift des Ab-       dass eine Zuerkennung einer mit „ausreichend“ bestan-","972              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013\ndenen Laufbahnprüfung des mittleren Polizeivollzugs-         zugsdienst in der Bundespolizei vom 19. Dezember\ndienstes in der Bundespolizei gleichsteht.                   2001 (BGBl. I S. 3891), die zuletzt durch Artikel 3 Ab-\nsatz 2 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I\nAbschnitt 4                             S. 320) geändert worden ist, weiter anzuwenden.\nSchlussvorschriften                                (2) Für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte, die\nden Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivoll-\n§ 29                               zugsdienst in der Bundespolizei nach dem 31. August\nZuständigkeit für die                       2010 begonnen haben, setzen das Studium nach dieser\nEntscheidung über Widersprüche                     Verordnung fort. Die Prüfungsleistungen, die sie bis\nzum Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht haben,\nÜber Widersprüche gegen Entscheidungen im\nfließen in die Gesamtnote nach § 24 Absatz 1 ein.\nPrüfungsverfahren, die auf Grund dieser Verordnung\ngetroffen werden, entscheidet für die Zwischenprüfung\n§ 31\ndas Prüfungsamt der Fachhochschule, in den übrigen\nFällen das Prüfungsamt der Bundespolizeiakademie.                         Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkün-\n§ 30                               dung in Kraft.\nÜbergangsvorschriften                            (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausbil-\n(1) Für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte, die        dung und Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugs-\nden Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivoll-       dienst in der Bundespolizei vom 19. Dezember 2001\nzugsdienst in der Bundespolizei vor dem 1. September         (BGBl. I S. 3891), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2\n2010 begonnen haben, ist die Verordnung über die             der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320)\nAusbildung und Prüfung für den gehobenen Polizeivoll-        geändert worden ist, außer Kraft.\nBerlin, den 9. April 2013\nDer Bundesminister des Innern\nHans-Peter Friedrich"]}