{"id":"bgbl1-2013-20-8","kind":"bgbl1","year":2013,"number":20,"date":"2013-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/20#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-20-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_20.pdf#page=26","order":8,"title":"Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten","law_date":"2013-04-25T00:00:00Z","page":954,"pdf_page":26,"num_pages":4,"content":["954            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2013\nAnordnung\nüber die Ernennung und Entlassung\nvon Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten\nVom 25. April 2013\nNach § 4 Absatz 2 des Soldatengesetzes in der Fas-                              Artikel 3\nsung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I\nS. 1482) und Artikel 1 Absatz 2 der Anordnung des                               Ausschließliche\nBundespräsidenten über die Ernennung und Entlas-                    Zuständigkeit der Dienststellenleitung\nsung der Soldaten vom 10. Juli 1969 (BGBl. I S. 775),         Die Ausübung der nachfolgend übertragenen Rechte\ndie durch die Anordnung vom 17. März 1972 (BGBl. I         zur Ernennung und Entlassung obliegt der Leiterin oder\nS. 499) geändert worden ist, ordne ich an:                 dem Leiter der jeweiligen Dienststelle persönlich, so-\nweit sie oder er nicht von einer Ermächtigung durch\nAbschnitt 1                          das Bundesministerium der Verteidigung Gebrauch\nAllgemeines                           macht, die Vollziehung von Ernennungs- und Entlas-\nsungsurkunden auf andere Angehörige der Dienststelle\nzu übertragen.\nArtikel 1\nDienstgradbezeichnungen\nAbschnitt 2\nSoweit in dieser Anordnung Dienstgradbezeichnun-\ngen des Heeres und der Luftwaffe verwendet werden,                              Zuständigkeiten\ngelten die jeweiligen Bestimmungen auch für die ent-                        für Berufssoldatinnen,\nsprechenden Dienstgrade der Marine und des Sanitäts-                Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit,\ndienstes.                                                            Soldaten auf Zeit und Soldatinnen\nund Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst\nArtikel 2\nnach § 58b des Soldatengesetzes leisten\nVorbehaltene\nErnennungen und Entlassungen\nArtikel 4\nDem Bundesministerium der Verteidigung behalte\nich vor                                                                          Zuständigkeit\ndes Bundesamtes für das\n1. Ernennungen zum Oberst in der Besoldungsgruppe\nPersonalmanagement der Bundeswehr\nA 16 und der Reservistinnen und Reservisten zum\nOberst,                                                    (1) Das Bundesamt für das Personalmanagement\n2. Ernennungen der Anwärterinnen und Anwärter für          der Bundeswehr ernennt und entlässt\ndie Laufbahnen der Offiziere des Truppendienstes        1. Offiziere bis zum Oberst in der Besoldungsgruppe\nund des militärfachlichen Dienstes zum Leutnant             A 16, Anwärterinnen und Anwärter für eine Laufbahn\nund                                                         der Offiziere sowie Mannschaften, die sich mit dem\n3. Ernennungen und Entlassungen in sonstigen beson-            Ziel der Übernahme als Anwärterin oder Anwärter für\nderen Fällen.                                               eine Laufbahn der Offiziere verpflichtet haben und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2013              955\n2. Feldwebel, Fachunteroffiziere, Anwärterinnen und          2. die Brigaden, der deutsche Anteil der Deutsch-Fran-\nAnwärter für eine Laufbahn der Feldwebel oder                 zösischen Brigade, das Kommando Spezialkräfte,\nFachunteroffiziere sowie Mannschaften, die sich               die Regimenter, das Ausbildungszentrum Munster,\nmit dem Ziel der Übernahme als Anwärterin oder An-            das Ausbildungszentrum Infanterie, das Ausbil-\nwärter für eine Laufbahn der Feldwebel oder Fach-             dungszentrum Pioniere, das Internationale Hub-\nunteroffiziere verpflichtet haben.                            schrauberausbildungszentrum Bückeburg, das Aus-\n(2) Darüber hinaus ernennt und entlässt das Bun-               bildungszentrum Technische Landsysteme und die\ndesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr                  Schulen, soweit nicht in Absatz 1 oder in Nummer 1\nMannschaften, die                                                 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,\n1. Heeresuniform tragen und                                  3. die Divisionen, das Amt für Heeresentwicklung und\ndas Ausbildungskommando, soweit nicht in Absatz 1\na) dem fliegenden Personal,\noder in Nummer 1 oder 2 andere Zuständigkeiten\nb) dem Flugsicherungspersonal,                                begründet worden sind,\nc) dem luftfahrzeugtechnischen Personal oder             4. das Kommando Heer, soweit nicht in Absatz 1 oder\nd) nationalen Dienststellen bei integrierten Stäben           in Nummer 1 bis 3 andere Zuständigkeiten begrün-\nangehören oder                                                det worden sind,\ne) die sich in einer integrierten Verwendung befin-      Bewerberinnen und Bewerber sowie ihnen unterstellte\nden,                                                  Soldatinnen und Soldaten in einer Mannschaftslauf-\nbahn in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit\n2. Luftwaffenuniform tragen und\noder eines Soldaten auf Zeit berufen. Sie dürfen außer-\na) auf einer Planstelle z.b.V. oder einer Planstelle     dem ihnen unterstellte Soldatinnen und Soldaten zu ei-\nz.b.V.-Schüleretat geführt werden,                    nem Mannschaftsdienstgrad befördern, soweit nicht in\nb) sich in einer integrierten Verwendung befinden,       Absatz 1 andere Zuständigkeiten begründet worden\nc) nationalen Dienststellen bei integrierten Stäben      sind.\nangehören oder                                            (3) Es dürfen\nd) Dienststellen und Einrichtungen im Ausland oder       1. die Divisionen, das Amt für Heeresentwicklung und\nder „NATO Airborne Early Warning & Control                 das Ausbildungskommando,\nForce – E-3A Component“ angehören,\n2. das Kommando Heer, soweit nicht unter Nummer 1\n3. Marineuniform tragen,                                          andere Zuständigkeiten begründet worden sind,\n4. sich in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes oder          ihnen unterstellte Mannschaften entlassen.\ndes Militärmusikdienstes befinden,\n(4) In nicht von den Absätzen 1 bis 3 erfassten Fällen\n5. dem Bereich der Spitzensportförderung der Bundes-         werden Mannschaften durch das Bundesamt für das\nwehr, dem Zentralen Sanitätsdienst der Bundeswehr        Personalmanagement der Bundeswehr ernannt und\noder einer Dienststelle in dem Organisationsbereich      entlassen.\nPersonal, in dem Organisationsbereich Ausrüstung,\nInformationstechnik und Nutzung oder in dem Orga-\nArtikel 6\nnisationsbereich Infrastruktur, Umweltschutz und\nDienstleistungen angehören oder                                       Zuständigkeiten in der Luftwaffe\n6. nach § 7 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes in             (1) Die Staffeln, Kompanien, Inspektionen, Aus-\ndas Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines     bildungsgruppen, Ausbildungsunterstützungsgruppen,\nBerufssoldaten berufen werden oder worden sind.          Sektoren, die Instandhaltungs- und die Unterstützungs-\ngruppen, die System- und die Systemunterstützungs-\nArtikel 5                         zentren, das Zentrum Elektronischer Kampf Fliegende\nZuständigkeiten im Heer                     Waffensysteme sowie die abgesetzten Züge und abge-\nsetzten technischen Züge des Einsatzführungsdienstes\n(1) Die Kompanien, Batterien, Staffeln, Inspektionen,     dürfen ihnen unterstellte Soldatinnen auf Zeit und Sol-\nStabsquartiere, die Ausbildungsbereiche des Ausbil-          daten auf Zeit sowie Soldatinnen und Soldaten, die frei-\ndungszentrums Munster, der deutsche Anteil der               willigen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes\nStabskompanie der Deutsch-Französischen Brigade              leisten, zu einem Mannschaftsdienstgrad befördern.\nsowie das Einsatz- und Ausbildungszentrum für Trag-\ntierwesen dürfen ihnen unterstellte Soldatinnen auf              (2) Es dürfen\nZeit, Soldaten auf Zeit und Soldatinnen und Soldaten,        1. die Geschwader, Regimenter, Einsatzführungsbe-\ndie freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatenge-            reiche, Schulen, Ausbildungszentren im Inland, das\nsetzes leisten, zu einem Mannschaftsdienstgrad beför-             Zentrum Elektronischer Kampf Fliegende Waffen-\ndern.                                                             systeme, die Flugbereitschaft des Bundesministeri-\n(2) Es dürfen                                                  ums der Verteidigung, das Kommando Operative\n1. die Bataillone, der deutsche Anteil des Deutsch-               Führung Luftstreitkräfte, der Führungsunterstüt-\nFranzösischen Versorgungsbataillons, das Ge-                  zungsbereich Luftwaffe, die Waffensystemunterstüt-\nfechtssimulationszentrum Heer, das Gefechts-                  zungszentren und das Amt für Flugsicherung der\nübungszentrum Heer und das Ausbildungs- und                   Bundeswehr, soweit nicht in Absatz 1 andere Zu-\nÜbungszentrum Spezielle Operationen, soweit nicht             ständigkeiten begründet worden sind,\nin Absatz 1 andere Zuständigkeiten begründet wor-        2. die Divisionen, das Waffensystemkommando der\nden sind,                                                     Luftwaffe und das Luftwaffenausbildungskomman-","956               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2013\ndo, soweit nicht in Absatz 1 oder in Nummer 1 an-              Bundeswehr, das Zentrum für Geoinformations-\ndere Zuständigkeiten begründet worden sind,                    wesen der Bundeswehr, die Akademie der Bundes-\n3. das Luftwaffenführungskommando und das Luftwaf-                 wehr für Information und Kommunikation, das Mili-\nfenamt, soweit nicht in Absatz 1 oder in Nummer 1              tärgeschichtliche Forschungsamt, das Zentrum für\noder 2 andere Zuständigkeiten begründet worden                 Zivil-Militärische Zusammenarbeit der Bundeswehr,\nsind,                                                          das Zentrum für Militärgeschichte und Sozialwissen-\nschaften der Bundeswehr und die Schulen, soweit\n4. das Kommando Einsatzverbände Luftwaffe, das                     nicht in Absatz 1 oder in Nummer 1 andere Zustän-\nKommando Unterstützungsverbände Luftwaffe und                  digkeiten begründet worden sind,\ndas Zentrum Luftoperationen, soweit nicht in Ab-\nsatz 1 oder in Nummer 1 bis 3 andere Zuständigkei-        3. die Fähigkeitskommandos, Führungsakademie der\nten begründet worden sind,                                     Bundeswehr und das Planungsamt der Bundeswehr,\nsoweit nicht in Absatz 1 oder in Nummer 1 oder 2\n5. das Kommando Luftwaffe, soweit nicht in Absatz 1                andere Zuständigkeiten begründet worden sind,\noder in Nummer 1 bis 4 andere Zuständigkeiten be-\ngründet worden sind,                                      4. das Kommando Streitkräftebasis, das Kommando\nOperative Führung Eingreifkräfte, das Multinationale\nBewerberinnen und Bewerber sowie ihnen unterstellte                Kommando Operative Führung und das Streitkräfte-\nSoldatinnen und Soldaten in einer Mannschaftslauf-                 amt, soweit nicht in Absatz 1 oder in Nummer 1 bis 3\nbahn in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit               andere Zuständigkeiten begründet worden sind,\noder eines Soldaten auf Zeit berufen. Sie dürfen außer-\ndem ihnen unterstellte Soldatinnen und Soldaten zu ei-        Bewerberinnen und Bewerber sowie ihnen unterstellte\nnem Mannschaftsdienstgrad befördern, soweit nicht in          Soldatinnen und Soldaten in einer Mannschaftslauf-\nAbsatz 1 andere Zuständigkeiten begründet worden              bahn in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit\nsind.                                                         oder eines Soldaten auf Zeit berufen. Sie dürfen außer-\ndem ihnen unterstellte Soldatinnen und Soldaten zu\n(3) Es dürfen                                              einem Mannschaftsdienstgrad befördern, soweit nicht\n1. die Divisionen, das Waffensystemkommando der               in Absatz 1 andere Zuständigkeiten begründet worden\nLuftwaffe und das Luftwaffenausbildungskomman-            sind.\ndo,                                                           (3) Es dürfen\n2. das Luftwaffenführungskommando und das Luftwaf-            1. die Fähigkeitskommandos, die Führungsakademie\nfenamt, soweit nicht in Nummer 1 andere Zuständig-             der Bundeswehr und das Planungsamt der Bundes-\nkeiten begründet worden sind,                                  wehr,\n3. das Kommando Einsatzverbände Luftwaffe, das                2. das Kommando Streitkräftebasis, das Kommando\nKommando Unterstützungsverbände Luftwaffe und                  Operative Führung Eingreifkräfte, das Multinationale\ndas Zentrum Luftoperationen, soweit nicht in Num-              Kommando Operative Führung und das Streitkräfte-\nmer 1 oder 2 andere Zuständigkeiten begründet                  amt, soweit nicht in Nummer 1 andere Zuständigkei-\nworden sind,                                                   ten begründet worden sind,\n4. das Kommando Luftwaffe, soweit nicht in Nummer 1           ihnen unterstellte Mannschaften entlassen.\nbis 3 andere Zuständigkeiten begründet worden\n(4) In nicht von den Absätzen 1 bis 3 erfassten Fällen\nsind,\nwerden Mannschaften durch das Bundesamt für das\nihnen unterstellte Mannschaften entlassen.                    Personalmanagement der Bundeswehr ernannt und\n(4) In nicht von den Absätzen 1 bis 3 erfassten Fällen     entlassen.\nwerden Mannschaften durch das Bundesamt für das\nPersonalmanagement der Bundeswehr ernannt und                                          Abschnitt 3\nentlassen.                                                                           Zuständigkeiten\nfür Reservistinnen und Reservisten\nArtikel 7\nZuständigkeiten in der Streitkräftebasis                                        Artikel 8\n(1) Die Kompanien, Ausbildungszentren, Inspektio-                       Beförderungen und Entlassungen\nnen, Truppenübungsplatzkommandanturen und Stabs-                  (1) Reservistinnen und Reservisten im Sinne dieses\nquartiere dürfen ihnen unterstellte Soldatinnen und Sol-      Artikels sind auch Soldatinnen und Soldaten, die nach\ndaten auf Zeit sowie Soldatinnen und Soldaten, die frei-      dem Vierten und Fünften Abschnitt des Soldatengeset-\nwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes           zes Wehrdienst leisten.\nleisten, zu einem Mannschaftsdienstgrad befördern.\n(2) Das Bundesamt für das Personalmanagement\n(2) Es dürfen                                              der Bundeswehr darf zu Dienstgraden bis zum Oberst\n1. die Bataillone, soweit nicht in Absatz 1 andere Zu-        befördern. Dies gilt auch für die Verleihung vorläufiger\nständigkeiten begründet worden sind,                      und zeitweiliger Dienstgrade nach § 5 Absatz 3, § 22\n2. das Kommando Feldjäger der Bundeswehr, das                 Absatz 5 und § 43 Absatz 3 der Soldatenlaufbahnver-\nABC-Abwehrkommando der Bundeswehr, das Zen-               ordnung.\ntrum für Militärmusik der Bundeswehr, die Regimenter,         (3) Reservistinnen und Reservisten werden durch\nLandeskommandos, das Standortkommando Berlin,             ihren Übungstruppenteil entlassen. Als Leiterin oder\ndas Logistikzentrum der Bundeswehr, das Zentrum           Leiter eines Truppenteils eingesetzte Reservistinnen\nInnere Führung, das Zentrum für Operative Kommu-          und Reservisten werden durch die nächsthöhere\nnikation, das Zentrum für Verifikationsaufgaben der       Dienststelle entlassen. In ein Reservewehrdienstver-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2013                  957\nhältnis berufene Reservistinnen und Reservisten ent-              des Wehrpflichtgesetzes leisten, gilt Abschnitt 3 ent-\nlässt das Bundesamt für das Personalmanagement                    sprechend.\nder Bundeswehr.\nArtikel 10\nAbschnitt 4                                               Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nSchlussbestimmungen                                   (1) Diese Anordnung tritt am 1. Mai 2013 in Kraft.\nGleichzeitig wird die Anordnung über die Ernennung\nArtikel 9                                  und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die\nSoldaten, die Wehrdienst                            Ernennung von Reservistinnen und Reservisten vom\nnach dem Wehrpflichtgesetz leisten                       16. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2110), die zuletzt durch\nFür Soldaten, die Wehrdienst nach § 4 Absatz 1                 die Anordnung vom 26. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2280)\nNummer 1, 4 oder 7 des Wehrpflichtgesetzes leisten,               geändert worden ist, aufgehoben.\ngilt Abschnitt 2 entsprechend, und für Soldaten, die                 (2) Der Gesamtvertrauenspersonenausschuss ist be-\nWehrdienst nach § 4 Absatz 1 Nummer 2, 3, 5 oder 6                teiligt worden.\nBonn, den 25. April 2013\nD e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g\nThomas de Maizière"]}