{"id":"bgbl1-2013-20-7","kind":"bgbl1","year":2013,"number":20,"date":"2013-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/20#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-20-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_20.pdf#page=16","order":7,"title":"Verordnung zur Neuordnung der Straf- und Bußgeldvorschriften bei Zuwiderhandlungen gegen EG- oder EU-Verordnungen auf dem Gebiet der Chemikaliensicherheit","law_date":"2013-04-24T00:00:00Z","page":944,"pdf_page":16,"num_pages":10,"content":["944               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2013\nVerordnung\nzur Neuordnung der Straf- und Bußgeldvorschriften bei Zuwiderhandlungen\ngegen EG- oder EU-Verordnungen auf dem Gebiet der Chemikaliensicherheit\nVom 24. April 2013\nAuf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 11 Satz 2 und                                    Abschnitt 5\ndes § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 des Chemikalien-                             Zuwiderhandlungen gegen\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                             die Verordnung (EG) Nr. 1102/2008\n2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1146), die durch Artikel 1 Num-      § 9 Straftaten nach der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008\nmer 45 Buchstabe d und Nummer 46 Buchstabe b                  § 10 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung          (EG)\nDoppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 2. November                     Nr. 1102/2008\n2011 (BGBl. I S. 2162) geändert worden sind, verordnet\ndie Bundesregierung:                                                                   Abschnitt 6\nZuwiderhandlungen gegen\nArtikel 1                                       die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008\n§ 11 Ordnungswidrigkeiten     nach   der   Verordnung  (EG)\nVerordnung                                 Nr. 1272/2008\nzur Sanktionsbewehrung gemein-\nschafts- oder unionsrechtlicher Verord-                                         Abschnitt 7\nnungen auf dem Gebiet der Chemikaliensicherheit                                Zuwiderhandlungen gegen\n(Chemikalien-                                      die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009\nSanktionsverordnung – ChemSanktionsV)                   § 12 Straftaten nach der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009\nInhaltsübersicht                         § 13 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung          (EG)\nNr. 1005/2009\nAbschnitt 1\nZuwiderhandlungen gegen                                          Abschnitt 1\ndie Verordnung (EG) Nr. 850/2004\nZuwiderhandlungen\n§ 1 Straftaten nach der Verordnung (EG) Nr. 850/2004          gegen die Verordnung (EG) Nr. 850/2004\n§ 2 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung            (EG)\nNr. 850/2004                                                                        §1\nStraftaten nach\nAbschnitt 2\nder Verordnung (EG) Nr. 850/2004\nZuwiderhandlungen gegen\nNach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1, Absatz 2 bis 4\ndie Verordnung (EG) Nr. 842/2006 und auf\nihrer Grundlage erlassener Kommissionsverordnungen        des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich\noder fahrlässig entgegen Artikel 3 Absatz 1 der Verord-\n§ 3 Straftaten nach der Verordnung (EG) Nr. 842/2006          nung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments\n§ 4 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG)             und des Rates vom 29. April 2004 über persistente\nNr. 842/2006 und auf ihrer Grundlage erlassener Kom-\norganische Schadstoffe und zur Änderung der Richt-\nmissionsverordnungen\nlinie 79/117/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7,\nL 229 vom 29.6.2004, S. 5, L 204 vom 4.8.2007, S. 28),\nAbschnitt 3\ndie zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 519/2012\nZuwiderhandlungen gegen                    (ABl. L 159 vom 20.6.2012, S. 1) geändert worden ist,\ndie Verordnung (EG) Nr. 1907/2006              einen dort genannten Stoff herstellt, in Verkehr bringt\n§ 5 Straftaten nach Artikel 67 in Verbindung mit Anhang XVII  oder verwendet.\nder Verordnung (EG) Nr. 1907/2006\n§ 6 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG)                                          §2\nNr. 1907/2006\nOrdnungswidrigkeiten nach\nder Verordnung (EG) Nr. 850/2004\nAbschnitt 4\nOrdnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Num-\nZuwiderhandlungen gegen                    mer 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt, wer\ndie Verordnung (EG) Nr. 689/2008\nvorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 5 Absatz 2\n§ 7 Straftaten nach der Verordnung (EG) Nr. 689/2008          Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 eine\n§ 8 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung            (EG)  Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nNr. 689/2008                                           nicht rechtzeitig vornimmt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2013                945\nAbschnitt 2                             2. als Betreiber entgegen Artikel 3 Absatz 2 Unterab-\nZuwiderhandlungen                                 satz 2 eine Anwendung nicht oder nicht rechtzeitig\ng e g e n d i e Ve ro r d n u n g ( E G )                auf Dichtheit kontrolliert,\nN r. 8 4 2 / 2 0 0 6 u n d a u f i h r e r G r u n d l a g e 3. entgegen Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung\nerlassener Kommissionsverordnungen                                mit Satz 3 für Brandschutzsysteme ein Leckage-\nErkennungssystem nicht oder nicht rechtzeitig in-\n§3                                   stalliert,\nStraftaten nach                          4. als Betreiber entgegen Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 in\nder Verordnung (EG) Nr. 842/2006                        Verbindung mit Absatz 1 ein Leckage-Erkennungs-\nNach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1, Absatz 2 bis 4              system nicht oder nicht rechtzeitig kontrolliert,\ndes Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die            5. entgegen Artikel 3 Absatz 6 in Verbindung mit\nVerordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parla-\nments und des Rates vom 17. Mai 2006 über be-                      a) Artikel 2 Absatz 1 oder Absatz 2 der Verordnung\nstimmte fluorierte Treibhausgase (ABl. L 161 vom                      (EG) Nr. 1497/2007 der Kommission vom 18. De-\n14.6.2006, S. 1), die durch die Verordnung (EG)                       zember 2007 zur Festlegung der Standardan-\nNr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geän-                 forderungen an die Kontrolle auf Dichtheit\ndert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder                  ortsfester Brandschutzsysteme, die bestimmte\nfahrlässig                                                            fluorierte Treibhausgase enthalten, gemäß der\nVerordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen\n1. entgegen Artikel 8 einen dort genannten Stoff oder                 Parlaments und des Rates (ABl. L 333 vom\neine dort genannte Zubereitung zu einem dort ge-                  19.12.2007, S. 4) oder\nnannten Zweck verwendet oder\nb) Artikel 2 Absatz 1 oder Absatz 2 der Verordnung\n2. entgegen Artikel 9 Absatz 1 ein dort genanntes Er-\n(EG) Nr. 1516/2007 der Kommission vom 19. De-\nzeugnis oder eine dort genannte Einrichtung, die ein\nzember 2007 zur Festlegung der Standardanfor-\ndort genanntes Treibhausgas enthalten oder benöti-\nderungen an die Kontrolle auf Dichtheit von\ngen, in den Verkehr bringt.\nortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie von\nWärmepumpen, die bestimmte fluorierte Treib-\n§4\nhausgase enthalten, gemäß der Verordnung (EG)\nOrdnungswidrigkeiten nach                             Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und\nder Verordnung (EG) Nr. 842/2006 und auf ihrer                     des Rates (ABl. L 335 vom 20.12.2007, S. 10)\nGrundlage erlassener Kommissionsverordnungen\neine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1                   oder nicht vollständig führt oder der zuständigen\nNummer 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt,                  Behörde nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung\nwer gegen die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 verstößt,               stellt,\nindem er vorsätzlich oder fahrlässig\n6. entgegen Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-\n1. entgegen Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 in Ver-             satz 4, in Verbindung mit\nbindung mit\na) Artikel 4 Absatz       1 der   Verordnung      (EG)\na) Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG)                        Nr. 303/2008,\nNr. 303/2008 der Kommission vom 2. April 2008\nzur Festlegung – gemäß der Verordnung (EG)                 b) Artikel 4 Absatz       1 der   Verordnung      (EG)\nNr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und                  Nr. 304/2008,\ndes Rates – der Mindestanforderungen für die               c) Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG)\nZertifizierung von Unternehmen und Personal in                Nr. 305/2008 der Kommission vom 2. April 2008\nBezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase                  zur Festlegung – gemäß der Verordnung (EG)\nenthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanla-                Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und\ngen und Wärmepumpen sowie der Bedingungen                     des Rates – der Mindestanforderungen für die\nfür die gegenseitige Anerkennung der diesbe-                  Zertifizierung von Personal, das Tätigkeiten im\nzüglichen Zertifikate (ABl. L 92 vom 3.4.2008,                Zusammenhang mit der Rückgewinnung be-\nS. 3) oder                                                    stimmter fluorierter Treibhausgase aus Hoch-\nb) Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG)                        spannungsschaltanlagen ausübt, sowie der Be-\nNr. 304/2008 der Kommission vom 2. April 2008                 dingungen für die gegenseitige Anerkennung der\nzur Festlegung – gemäß der Verordnung (EG)                    diesbezüglichen Zertifikate (ABl. L 92 vom\nNr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und                  3.4.2008, S. 17) oder\ndes Rates – der Mindestanforderungen für die               d) Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG)\nZertifizierung von Unternehmen und Personal in                Nr. 306/2008 der Kommission vom 2. April 2008\nBezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase                  zur Festlegung – gemäß der Verordnung (EG)\nenthaltende ortsfeste Brandschutzsysteme und                  Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und\nFeuerlöscher sowie der Bedingungen für die ge-                des Rates – der Mindestanforderungen für die\ngenseitige Anerkennung der diesbezüglichen                    Zertifizierung von Personal, das bestimmte fluo-\nZertifikate (ABl. L 92 vom 3.4.2008, S. 12)                   rierte Treibhausgase enthaltende Lösungsmittel\nnicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Anwen-                aus Ausrüstungen rückgewinnt, sowie der Be-\ndung von dort genanntem zertifizierten Personal                  dingungen für die gegenseitige Anerkennung\nnach den dort genannten Vorgaben auf Dichtheit                   der diesbezüglichen Zertifikate (ABl. L 92 vom\nkontrolliert wird,                                               3.4.2008, S. 21, L 280 vom 23.10.2008, S. 38)","946               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2013\neine Vorkehrung für das Zurückgewinnen fluorierter           (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1\nTreibhausgase durch dort genanntes zertifiziertes        Nummer 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt,\nPersonal nicht oder nicht rechtzeitig trifft,            wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 303/2008 verstößt,\nindem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 7\n7. entgegen Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit Ab-\nAbsatz 1 nicht im Besitz eines dort genannten Zertifi-\nsatz 4 eine Vorkehrung für eine ordnungsgemäße\nkats ist.\nRückgewinnung eines dort genannten Restgases\nnicht oder nicht rechtzeitig trifft,                         (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1\nNummer 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt,\n8. entgegen Artikel 5 Absatz 3 in Verbindung mit\nwer gegen die Verordnung (EG) Nr. 304/2008 verstößt,\nArtikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 303/2008      indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 7\noder Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG)              Absatz 1 nicht im Besitz eines dort genannten Zertifi-\nNr. 304/2008 nicht dafür sorgt, dass das dort ge-\nkats ist.\nnannte Personal ein Personalzertifikat erworben\nhat,\nAbschnitt 3\n9. entgegen Artikel 6 Absatz 1 eine dort genannte An-\nZuwiderhandlungen gegen\ngabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in\nd i e Ve r o r d n u n g ( E G ) N r. 1 9 0 7 / 2 0 0 6\nder vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig\nübermittelt oder nicht, nicht richtig, nicht vollstän-\n§5\ndig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht\nrechtzeitig zuleitet oder                                                       Straftaten nach\nArtikel 67 in Verbindung mit\n10. entgegen Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 in\nAnhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006\nVerbindung mit Satz 2 oder Satz 3 der Verordnung\n(EG) Nr. 842/2006 oder Artikel 2 Absatz 1, 2 oder            Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1, Absatz 2 bis 4\nAbsatz 3, Artikel 3 oder Artikel 4 Absatz 2 der Ver-     des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen\nordnung (EG) Nr. 1494/2007 der Kommission vom            Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit An-\n17. Dezember 2007 zur Festlegung der Form der            hang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Euro-\nKennzeichen und der zusätzlichen Anforderungen           päischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember\nan die Kennzeichnung von Erzeugnissen und Ein-           2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und\nrichtungen, die bestimmte fluorierte Treibhausgase       Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaf-\nenthalten, gemäß Verordnung (EG) Nr. 842/2006            fung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur\ndes Europäischen Parlaments und des Rates (ABl.          Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung\nL 332 vom 18.12.2007, S. 25), ein dort genanntes         der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Ver-\nErzeugnis oder eine dort genannte Einrichtung, die       ordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richt-\nein dort genanntes Treibhausgas enthält, in Verkehr      linie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien\nbringt.                                                  91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG\nder Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1,\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1              L 136 vom 29.5.2007, S. 3, L 141 vom 31.5.2008,\nNummer 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt,             S. 22, L 36 vom 5.2.2009, S. 84, L 260 vom 2.10.2010,\nwer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1497/2007 verstößt,         S. 22, L 49 vom 24.2.2011, S. 52, L 136 vom 24.5.2011,\nindem er vorsätzlich oder fahrlässig                          S. 105), die zuletzt durch die Verordnung (EU)\n1. entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Arti-        Nr. 848/2012 (ABl. L 253 vom 20.9.2012, S. 5) geändert\nkel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 304/2008           worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrläs-\nnicht dafür sorgt, dass eine Reparatur oder ein Aus-      sig\ntausch von dort genanntem zertifizierten Personal           1. entgegen Nummer 1 der Spalte 1 des Anhangs XVII\nvorgenommen wird,                                               in Verbindung mit der zugehörigen Spalte 2 Poly-\n2. entgegen Artikel 5 Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass              chloriertes Terphenyl in Verkehr bringt oder verwen-\nvor dem Auffüllen eine Dichtheitskontrolle durchge-             det,\nführt wird oder                                             2. entgegen Nummer 2 der Spalte 1 des Anhangs XVII\n3. als Betreiber entgegen Artikel 7 ein neu installiertes           in Verbindung mit der zugehörigen Spalte 2 Chlor-\nSystem nicht oder nicht rechtzeitig auf Dichtheit               ethen verwendet oder eine dort genannte Aerosol-\nkontrolliert.                                                   packung in Verkehr bringt,\n3. entgegen Nummer 3 der Spalte 1 des Anhangs XVII\n(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1\nin Verbindung mit Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4 der\nNummer 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt,\nwer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1516/2007 verstößt,               zugehörigen Spalte 2 einen dort genannten Stoff\noder ein dort genanntes Gemisch verwendet oder\nindem er vorsätzlich oder fahrlässig\nin Verkehr bringt oder ein Erzeugnis in Verkehr\n1. entgegen Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit             bringt,\nArtikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 303/2008\n4. entgegen Nummer 4, 7 oder Nummer 8 der Spalte 1\nnicht dafür sorgt, dass eine Reparatur oder ein Aus-\ndes Anhangs XVII, jeweils in Verbindung mit\ntausch von dort genanntem zertifizierten Personal\nAbsatz 1 oder Absatz 2 der zugehörigen Spalte 2,\nvorgenommen wird oder\nTri-(2,3-Dibrompropyl)-Phosphat, Tris-(aziridinyl)-\n2. als Betreiber entgegen Artikel 10 ein neu installiertes          phosphinoxid, Polybrombiphenyl oder polybromier-\nSystem nicht oder nicht rechtzeitig auf Dichtheit               tes Biphenyl verwendet oder ein dort genanntes\nkontrolliert.                                                   Erzeugnis in Verkehr bringt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2013             947\n5. entgegen Nummer 5 der Spalte 1 des Anhangs XVII                 terabsatz 1 oder Absatz 10 der zugehörigen\nin Verbindung mit Absatz 1, 2 oder Absatz 3 der                 Spalte 2 Cadmium oder eine seiner Verbindun-\nzugehörigen Spalte 2 Benzol verwendet oder in Ver-              gen in einem Gemisch, einem Erzeugnis, in\nkehr bringt oder Spielwaren oder Teile von Spiel-               einem Bestandteil eines Erzeugnisses oder in\nwaren in Verkehr bringt,                                        einem gewerblichen Erzeugnis verwendet oder\n6. entgegen Nummer 6 der Spalte 1 des Anhangs XVII              b) Absatz 1 Unterabsatz 2, Absatz 2 Unterabsatz 3,\nin Verbindung mit Absatz 1 Unterabsatz 1 der zu-                Absatz 5 Unterabsatz 3, Absatz 6, Absatz 8 Un-\ngehörigen Spalte 2 Asbestfasern oder ein dort ge-               terabsatz 2 oder Absatz 10 der zugehörigen\nnanntes Erzeugnis herstellt, in Verkehr bringt oder             Spalte 2 ein Gemisch, ein Erzeugnis, einen Be-\nverwendet,                                                      standteil eines Erzeugnisses oder ein gewerb-\n7. entgegen Nummer 9, 10 oder Nummer 11 der                        liches Erzeugnis in Verkehr bringt,\nSpalte 1 des Anhangs XVII, jeweils in Verbindung        17. entgegen Nummer 24 der Spalte 1 des An-\nmit Absatz 1 oder Absatz 2 der zugehörigen                   hangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 der zugehö-\nSpalte 2, einen dort genannten Stoff oder eine dort          rigen Spalte 2 Monomethyl-tetrachlordiphenylme-\ngenannte Stoffgruppe verwendet oder einen dort               than in Verkehr bringt oder verwendet oder ein dort\ngenannten Scherzartikel, ein dort genanntes Ge-              genanntes Erzeugnis in Verkehr bringt,\nmisch oder ein dort genanntes Erzeugnis in Verkehr\nbringt,                                                 18. entgegen Nummer 25 oder Nummer 26 der Spalte 1\ndes Anhangs XVII, jeweils in Verbindung mit der zu-\n8. entgegen Nummer 12, 13, 14 oder Nummer 15 der                gehörigen Spalte 2, einen dort genannten Stoff in\nSpalte 1 des Anhangs XVII, jeweils in Verbindung             Verkehr bringt oder verwendet oder ein dort ge-\nmit der zugehörigen Spalte 2, einen dort genannten           nanntes Erzeugnis in Verkehr bringt,\nStoff oder ein dort genanntes Salz in Verkehr bringt\noder verwendet,                                         19. entgegen Nummer 27 der Spalte 1 des An-\nhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 oder Ab-\n9. entgegen Nummer 16 oder Nummer 17 der Spalte 1\nsatz 2 der zugehörigen Spalte 2 Nickel oder eine\ndes Anhangs XVII, jeweils in Verbindung mit Satz 1\nseiner Verbindungen verwendet oder ein Erzeugnis\nder zugehörigen Spalte 2, ein dort genanntes Blei-\nin Verkehr bringt,\ncarbonat oder ein dort genanntes Bleisulfat in Ver-\nkehr bringt oder verwendet,                             20. entgegen Nummer 28, 29 oder Nummer 30 der\n10. entgegen Nummer 18 der Spalte 1 des An-                      Spalte 1 des Anhangs XVII, jeweils in Verbindung\nhangs XVII in Verbindung mit der zugehörigen                 mit Absatz 1 Unterabsatz 1 der zugehörigen\nSpalte 2 eine Quecksilberverbindung in Verkehr               Spalte 2, einen dort genannten Stoff in Verkehr\nbringt oder verwendet,                                       bringt oder verwendet,\n11. entgegen Nummer 18a der Spalte 1 des An-                21. entgegen Nummer 31 der Spalte 1 des Anhangs\nhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1, 5 oder Ab-            XVII in Verbindung mit Absatz 1 oder Absatz 3 der\nsatz 7 der zugehörigen Spalte 2 dort genanntes               zugehörigen Spalte 2 einen dort genannten Stoff\nQuecksilber oder ein dort genanntes Messinstru-              oder dort genanntes behandeltes Holz in Verkehr\nment in Verkehr bringt,                                      bringt oder verwendet,\n12. entgegen Nummer 19 der Spalte 1 des An-                 22. entgegen Nummer 32, 34, 35, 36, 37 oder Num-\nhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1, 2, 3 oder             mer 38 der Spalte 1 des Anhangs XVII, jeweils in\nAbsatz 4 Buchstabe d der zugehörigen Spalte 2                Verbindung mit Absatz 1 der zugehörigen Spalte 2,\neine Arsenverbindung oder behandeltes Holz in                einen dort genannten Stoff in Verkehr bringt oder\nVerkehr bringt oder verwendet,                               verwendet,\n13. entgegen Nummer 20 der Spalte 1 des An-                 23. entgegen Nummer 40 der Spalte 1 des An-\nhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1, 2, 3, 4, 5            hangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 oder Ab-\nBuchstabe a oder b erster Halbsatz oder Absatz 6             satz 4 in Verbindung mit Absatz 1 der zugehörigen\nder zugehörigen Spalte 2 eine dort genannte zinn-            Spalte 2 einen dort genannten Stoff verwendet oder\norganische Verbindung, eine Dibutylzinnverbindung            eine dort genannte Aerosolpackung in Verkehr\noder ein dort genanntes Erzeugnis verwendet oder             bringt,\nin Verkehr bringt,\n24. entgegen Nummer 41 der Spalte 1 des An-\n14. entgegen Nummer 21 der Spalte 1 des An-                      hangs XVII in Verbindung mit der zugehörigen\nhangs XVII in Verbindung mit Satz 1 der zugehö-              Spalte 2 Hexachlorethan in Verkehr bringt oder ver-\nrigen Spalte 2 Di-μ-oxo-di-n-butyIstanniohydroxy-            wendet,\nboran oder Dibutylzinnhydrogenborat in Verkehr\nbringt oder verwendet,                                  25. entgegen Nummer 42 der Spalte 1 des An-\nhangs XVII in Verbindung mit der zugehörigen\n15. entgegen Nummer 22 der Spalte 1 des An-                      Spalte 2 eine dort genannte Stoffgruppe in Verkehr\nhangs XVII in Verbindung mit der zugehörigen                 bringt oder verwendet,\nSpalte 2 Pentachlorphenol oder seine Salze oder\nEster in Verkehr bringt oder verwendet,                 26. entgegen Nummer 43 der Spalte 1 des An-\nhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1, 2 oder Ab-\n16. entgegen Nummer 23 der Spalte 1 des An-                      satz 3 der zugehörigen Spalte 2 einen dort genann-\nhangs XVII in Verbindung mit                                 ten Azofarbstoff verwendet oder in Verkehr bringt\na) Absatz 1 Unterabsatz 1, Absatz 2 Unterabsatz 1,           oder ein dort genanntes Textil- oder Ledererzeugnis\nAbsatz 5 Unterabsatz 2, Absatz 6, Absatz 8 Un-            in Verkehr bringt,","948             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2013\n27. entgegen Nummer 45 der Spalte 1 des An-                 40. entgegen Nummer 60 der Spalte 1 des An-\nhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 oder Ab-                hangs XVII in Verbindung mit der zugehörigen\nsatz 2 der zugehörigen Spalte 2 Diphenylether-                Spalte 2 Acrylamid in Verkehr bringt oder verwen-\nOctabromderivat in Verkehr bringt oder verwendet              det,\noder ein Erzeugnis in Verkehr bringt,                   41. entgegen Nummer 61 der Spalte 1 des An-\n28. entgegen Nummer 46 der Spalte 1 des An-                       hangs XVII in Verbindung mit der zugehörigen\nhangs XVII in Verbindung mit der zugehörigen                  Spalte 2 Dimethylfumarat verwendet oder ein dort\nSpalte 2 Nonylphenol oder Nonylphenolethoxylat                genanntes Erzeugnis oder einen seiner Bestand-\nin Verkehr bringt oder verwendet,                             teile in den Verkehr bringt,\n29. entgegen Nummer 47 der Spalte 1 des An-                 42. entgegen Nummer 62 der Spalte 1 des An-\nhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 der zuge-               hangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 oder Ab-\nhörigen Spalte 2 Zement oder ein zementhaltiges               satz 2 der zugehörigen Spalte 2 Phenylquecksilber-\nGemisch verwendet oder in Verkehr bringt,                     acetat, -propionat, - -2-ethylhexanoat, -octanoat\n30. entgegen Nummer 48 der Spalte 1 des Anhangs                   oder Phenylquecksilberneodecanoat als Stoff oder\nXVII in Verbindung mit der zugehörigen Spalte 2               in einem Gemisch herstellt, in Verkehr bringt oder\nToluol in Verkehr bringt oder verwendet,                      verwendet oder ein dort genanntes Erzeugnis oder\neinen seiner Bestandteile in Verkehr bringt oder\n31. entgegen Nummer 49 der Spalte 1 des Anhangs\nXVII in Verbindung mit der zugehörigen Spalte 2         43. entgegen Nummer 63 der Spalte 1 des An-\nTrichlorbenzol in Verkehr bringt oder verwendet,              hangs XVII in Verbindung mit Absatz 1, auch in Ver-\nbindung mit Absatz 3 der zugehörigen Spalte 2,\n32. entgegen Nummer 50 der Spalte 1 des An-                       Blei oder eine seiner Verbindungen in Verkehr bringt\nhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 oder             oder verwendet.\nAbsatz 2 Unterabsatz 1 der zugehörigen Spalte 2\nein Weichmacheröl in Verkehr bringt oder verwen-\n§6\ndet oder einen dort genannten Reifen oder ein dort\ngenanntes Profil in Verkehr bringt,                                        Ordnungswidrigkeiten\nnach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006\n33. entgegen Nummer 51 oder Nummer 52 der Spalte 1\ndes Anhangs XVII, jeweils in Verbindung mit Ab-             (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1\nsatz 1 oder Absatz 2 der zugehörigen Spalte 2,          Nummer 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt,\nein dort genanntes Phthalat verwendet oder ein          wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 verstößt,\nPhthalat enthaltendes Spielzeug oder einen              indem er vorsätzlich oder fahrlässig\nPhthalat enthaltenden Babyartikel in Verkehr bringt,      1. entgegen Artikel 7 Absatz 2 eine Unterrichtung\n34. entgegen Nummer 54 der Spalte 1 des An-                       nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nhangs XVII in Verbindung mit der zugehörigen                  rechtzeitig vornimmt,\nSpalte 2 2-(2-Methoxyethoxy)ethanol in Verkehr            2. entgegen Artikel 8 Absatz 2 Satz 2 eine dort ge-\nbringt,                                                       nannte Information nicht, nicht richtig oder nicht\n35. entgegen Nummer 55 der Spalte 1 des An-                       vollständig bereithält oder nicht, nicht richtig, nicht\nhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 oder Ab-                vollständig oder nicht unverzüglich aktualisiert,\nsatz 2 der zugehörigen Spalte 2 2-(2-Butoxy-\n3. entgegen Artikel 9 Absatz 5 einen Stoff oder ein\nethoxy)ethanol erstmalig in Verkehr bringt oder eine\nErzeugnis herstellt oder einführt,\ndort genannte Spritzfarbe oder ein dort genanntes\nReinigungsspray in Verkehr bringt,                        4. einer vollziehbaren Auflage nach Artikel 9 Absatz 4\nUnterabsatz 1 zuwiderhandelt,\n36. entgegen Nummer 56 der Spalte 1 des An-\nhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 erster Halb-        5. entgegen Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Ver-\nsatz der zugehörigen Spalte 2 Methylendiphenyl-               bindung mit Absatz 3 oder Absatz 4, jeweils in Ver-\nDiisocyanat in Verkehr bringt,                                bindung mit Artikel 37 Absatz 3 Unterabsatz 1 oder\nUnterabsatz 2, eine Stoffsicherheitsbeurteilung\n37. entgegen Nummer 57 der Spalte 1 des An-\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 oder Ab-\nrechtzeitig durchführt oder einen Stoffsicherheits-\nsatz 2 der zugehörigen Spalte 2 Cyclohexan erst-\nbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nmalig in Verkehr bringt oder einen dort genannten\nnicht rechtzeitig erstellt,\nKontaktklebstoff in Verkehr bringt,\n6. entgegen Artikel 14 Absatz 7 einen Stoffsicher-\n38. entgegen Nummer 58 der Spalte 1 des An-\nheitsbericht nicht, nicht richtig oder nicht voll-\nhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 oder Ab-\nständig zur Verfügung hält oder nicht oder nicht\nsatz 2 der zugehörigen Spalte 2 Ammoniumnitrat\nvollständig auf dem neuesten Stand hält,\nzur Verwendung als festen Ein- oder Mehrstoffdün-\nger erstmalig in Verkehr bringt oder als Stoff oder in    7. entgegen Artikel 17 Absatz 1 oder Artikel 18 Ab-\neinem Gemisch in Verkehr bringt,                              satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, ein Regis-\n39. entgegen Nummer 59 der Spalte 1 des An-                       trierungsdossier nicht, nicht richtig, nicht vollstän-\nhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 Unterab-                dig oder nicht unverzüglich nach Überschreitung\nsatz 1 oder Absatz 4 der zugehörigen Spalte 2                 der dort genannten Mengenschwellen einreicht,\neinen dort genannten Dichlormethan enthaltenden           8. entgegen Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 1 eine\nFarbabbeizer in Verkehr bringt, benutzt oder ver-             Registrierung nicht, nicht richtig, nicht vollständig\nwendet,                                                       oder nicht rechtzeitig aktualisiert oder nicht, nicht","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2013                 949\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig über-        nicht rechtzeitig vornimmt oder einem nachge-\nmittelt,                                                       schalteten Anwender einen Stoff liefert,\n9. entgegen Artikel 22 Absatz 2 Satz 1 eine Aktualisie-     23. entgegen Artikel 37 Absatz 7 einen Stoffsicher-\nrung des Registrierungsdossiers der Agentur nicht,             heitsbericht nicht, nicht richtig oder nicht vollstän-\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig        dig zur Verfügung hält oder nicht oder nicht voll-\nunterbreitet,                                                  ständig auf dem neuesten Stand hält,\n10. entgegen Artikel 24 Absatz 2 als Hersteller oder Im-     24. entgegen Artikel 38 Absatz 1 oder Absatz 3 eine\nporteur eine dort genannte Information nicht, nicht            dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ein-         vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt oder nicht,\nreicht,                                                        nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\naktualisiert,\n11. entgegen Artikel 26 Absatz 1 Satz 1 sich bei der\nAgentur vor einer Registrierung nicht erkundigt,         25. entgegen Artikel 38 Absatz 4 eine Einstufung nicht,\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüg-\n12. entgegen Artikel 31 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils\nlich mitteilt,\nin Verbindung mit Absatz 5, 6 oder Absatz 8, ein\nSicherheitsdatenblatt nicht, nicht richtig, nicht voll-  26. entgegen Artikel 40 Absatz 4, Artikel 41 Absatz 4,\nständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder              Artikel 46 Absatz 2, auch in Verbindung mit Arti-\nnicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,                        kel 50 Absatz 4, Artikel 50 Absatz 2 Satz 1 oder\nAbsatz 3 Satz 2 eine dort genannte Information\n13. entgegen Artikel 31 Absatz 2 Satz 1 nicht dafür\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nsorgt, dass die Informationen im Sicherheitsdaten-\nrechtzeitig übermittelt oder eine dort genannte Mit-\nblatt mit den Angaben in der Stoffsicherheitsbeur-\nteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nteilung übereinstimmen,\nnicht rechtzeitig macht,\n14. entgegen Artikel 31 Absatz 7 ein Expositionsszena-       27. entgegen Artikel 65 Satz 1, auch in Verbindung mit\nrio zu einer identifizierten Verwendung nicht, nicht           Satz 2, eine Zulassungsnummer nicht, nicht richtig\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bei-         oder nicht rechtzeitig in das Etikett aufnimmt oder\nfügt, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nrechtzeitig einbezieht oder nicht, nicht richtig, nicht  28. entgegen Artikel 66 Absatz 1 eine Mitteilung nicht,\nvollständig oder nicht rechtzeitig weitergibt,                 nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nmacht.\n15. entgegen Artikel 31 Absatz 9 das Sicherheitsdaten-\nblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht     (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1\nrechtzeitig aktualisiert oder den früheren Abneh-        Nummer 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt,\nmern nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung          wer gegen Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit\nstellt,                                                  Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ver-\nstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig\n16. entgegen Artikel 32 eine dort genannte Information\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der      1. entgegen Nummer 3 der Spalte 1 des Anhangs XVII\nvorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur              in Verbindung mit Absatz 5 der zugehörigen\nVerfügung stellt oder nicht, nicht in der vorgeschrie-         Spalte 2 nicht sicherstellt, dass die dort genannten\nbenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt oder            Anforderungen erfüllt sind,\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht         2. entgegen Nummer 3 der Spalte 1 des Anhangs XVII\nrechtzeitig aktualisiert,                                      in Verbindung mit Absatz 7 Satz 1 der zugehörigen\nSpalte 2 die dort genannten Daten über Alternati-\n17. entgegen Artikel 33 eine dort genannte Information\nven nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der\nvorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur          3. entgegen Nummer 6 der Spalte 1 des Anhangs XVII\nVerfügung stellt,                                              in Verbindung mit Absatz 3 der zugehörigen\nSpalte 2 ein dort genanntes Erzeugnis ohne das\n18. entgegen Artikel 34 Satz 1 oder Satz 2 eine dort\ndort genannte Etikett in Verkehr bringt,\ngenannte Information nicht, nicht richtig, nicht voll-\nständig oder nicht unverzüglich zur Verfügung stellt       4. entgegen Nummer 19 der Spalte 1 des An-\noder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht        hangs XVII in Verbindung mit Absatz 4 Buchstabe c\nunverzüglich weiterleitet,                                     der zugehörigen Spalte 2 nicht gewährleistet, dass\nbehandeltes Holz einzeln oder ein in einem Paket in\n19. entgegen Artikel 35 einen Zugang nicht gewährt,\nVerkehr gebrachtes Holz mit der jeweils dort\n20. entgegen Artikel 36 Absatz 1 Satz 1, auch in Ver-              genannten Aufschrift versehen ist,\nbindung mit Absatz 2, eine dort genannte Informa-\n5. entgegen Nummer 23 der Spalte 1 des An-\ntion nicht oder nicht mindestens zehn Jahre zur\nhangs XVII in Verbindung mit Absatz 4 Unterab-\nVerfügung hält,\nsatz 2 der zugehörigen Spalte 2 nicht gewährleistet,\n21. entgegen Artikel 36 Absatz 1 Satz 2, auch in Ver-              dass ein dort genanntes Gemisch oder ein dort ge-\nbindung mit Absatz 2, eine dort genannte Informa-              nanntes Erzeugnis mit der dort genannten Auf-\ntion nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht        schrift oder dem dort genannten Piktogramm ver-\nrechtzeitig vorlegt oder nicht, nicht richtig, nicht           sehen ist,\nvollständig oder nicht rechtzeitig zugänglich macht,       6. entgegen Nummer 28, 29 oder Nummer 30 der\n22. entgegen Artikel 37 Absatz 3 Unterabsatz 3 Satz 1              Spalte 1 des Anhangs XVII, jeweils in Verbindung\neine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht voll-           mit Absatz 1 Unterabsatz 2 der zugehörigen\nständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder              Spalte 2, nicht gewährleistet, dass eine dort ge-","950               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2013\nnannte Verpackung mit der dort genannten Auf-                                          §8\nschrift versehen ist,\nOrdnungswidrigkeiten nach\n7. entgegen Nummer 31 der Spalte 1 des An-                               der Verordnung (EG) Nr. 689/2008\nhangs XVII in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a\nUnterabsatz 2 der zugehörigen Spalte 2 nicht ge-             Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Num-\nwährleistet, dass eine dort genannte Verpackung          mer 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt, wer\nmit der dort genannten Aufschrift versehen ist,          gegen die Verordnung (EG) Nr. 689/2008 verstößt, in-\n8. entgegen Nummer 32, 34, 35, 36, 37 oder Num-              dem er vorsätzlich oder fahrlässig\nmer 38 der Spalte 1 des Anhangs XVII, jeweils in           1. entgegen Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1\nVerbindung mit Absatz 2 Unterabsatz 1 der zuge-               oder Satz 2, jeweils in Verbindung mit Satz 3, je-\nhörigen Spalte 2, nicht gewährleistet, dass eine              weils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4\ndort genannte Verpackung mit der dort genannten               Satz 1 oder Satz 2 oder Artikel 14 Absatz 1, die\nAufschrift versehen ist,                                      bezeichnete nationale Behörde über die Ausfuhr\n9. entgegen Nummer 40 der Spalte 1 des An-                        einer Chemikalie oder eines Artikels nicht, nicht\nhangs XVII in Verbindung mit Absatz 2 der zugehö-             richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig un-\nrigen Spalte 2 nicht gewährleistet, dass eine dort            terrichtet,\ngenannte Verpackung mit der dort genannten Auf-\nschrift versehen ist,                                      2. entgegen Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 erster, zweiter\noder dritter Gedankenstrich, jeweils in Verbindung\n10. entgegen Nummer 47 der Spalte 1 des An-                        mit Satz 2, 3 oder Satz 4, eine Information über\nhangs XVII in Verbindung mit Absatz 2 der zugehö-             einen dort genannten Stoff, eine dort genannte Zu-\nrigen Spalte 2 nicht gewährleistet, dass auf einer            bereitung oder einen dort genannten Artikel nicht,\ndort genannten Verpackung die dort genannten In-              nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nformationen angegeben sind,                                   gibt,\n11. entgegen Nummer 55 der Spalte 1 des An-\n3. entgegen Artikel 9 Absatz 2 oder Artikel 10 Absatz 4\nhangs XVII in Verbindung mit Absatz 3 der zugehö-\nUnterabsatz 2 eine dort genannte Information nicht,\nrigen Spalte 2 nicht gewährleistet, dass eine dort\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\ngenannte Farbe mit der dort genannten Aufschrift\nzur Verfügung stellt,\nversehen ist,\n12. entgegen Nummer 57 der Spalte 1 des An-                     4. entgegen Artikel 13 Absatz 4 einer dort genannten\nhangs XVII in Verbindung mit Absatz 3 der zugehö-             Entscheidung nicht, nicht richtig, nicht vollständig\nrigen Spalte 2 nicht gewährleistet, dass ein dort ge-         oder nicht rechtzeitig nachkommt,\nnannter Kontaktklebstoff mit der dort genannten\nAufschrift versehen ist oder                               5. entgegen Artikel 13 Absatz 10 Satz 1 eine Chemi-\nkalie später als sechs Monate vor dem Verfallsda-\n13. entgegen Nummer 59 der Spalte 1 des An-                        tum ausführt,\nhangs XVII in Verbindung mit Absatz 5 der zugehö-\nrigen Spalte 2 als Lieferant einen dort genannten          6. entgegen Artikel 13 Absatz 11 Satz 1 bei der Aus-\nFarbabbeizer nicht mit der dort genannten Auf-                fuhr von Pestiziden nicht sicherstellt, dass das\nschrift versieht.                                             Etikett die dort genannten Informationen enthält,\n7. entgegen Artikel 15 Absatz 2 eine dort genannte\nAbschnitt 4\nInformation nicht, nicht richtig, nicht vollständig\nZuwiderhandlungen gegen                                oder nicht rechtzeitig übermittelt,\nd i e Ve r o r d n u n g ( E G ) N r. 6 8 9 / 2 0 0 8\n8. entgegen Artikel 16 Absatz 2 ein Verfallsdatum oder\n§7                                   ein Herstellungsdatum nicht angibt,\nStraftaten nach                          9. als Ausführer bei der Ausfuhr entgegen Artikel 16\nder Verordnung (EG) Nr. 689/2008                       Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2, jeweils in Verbindung\nmit Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EG)\nNach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1, Absatz 2 bis 4              Nr. 1907/2006, ein Sicherheitsdatenblatt nicht,\ndes Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die               nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nVerordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parla-               beifügt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig\nments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Aus-                oder nicht rechtzeitig übermittelt,\nund Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. L 204 vom\n31.7.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU)       10. als Ausführer entgegen Artikel 16 Absatz 4 eine dort\nNr. 71/2012 (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 23) geändert              genannte Information in einer oder den dort ge-\nworden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrläs-           nannten Amtssprachen oder Hauptsprachen des\nsig                                                                Bestimmungslandes nicht, nicht richtig, nicht voll-\n1. ohne Zustimmung nach Artikel 13 Absatz 6 Unter-                 ständig oder nicht rechtzeitig vor der Ausfuhr ab-\nabsatz 1 Buchstabe a einen dort genannten Stoff                fasst oder\noder eine dort genannte Zubereitung ausführt oder\n11. entgegen Artikel 17 Absatz 2 in einer Ausfuhran-\n2. entgegen Artikel 14 Absatz 2 eine Chemikalie oder               meldung eine Kennnummer nicht, nicht richtig,\neinen Artikel ausführt.                                        nicht vollständig oder nicht rechtzeitig angibt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2013                    951\nAbschnitt 5                              2. entgegen Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 die Ein-\nstufung eines dort genannten Stoffes nicht, nicht\nZuwiderhandlungen gegen\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vor-\nd i e Ve r o r d n u n g ( E G ) N r. 1 1 0 2 / 2 0 0 8\nnimmt,\n§9\n3. entgegen Artikel 4 Absatz 4 nicht gewährleistet,\nStraftaten nach                              dass ein als gefährlich eingestufter Stoff oder ein\nder Verordnung (EG) Nr. 1102/2008                        als gefährlich eingestuftes Gemisch vor seinem In-\nNach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1, Absatz 2 bis 4                verkehrbringen in der vorgeschriebenen Weise ge-\ndes Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die                 kennzeichnet oder verpackt wird,\nVerordnung (EG) Nr. 1102/2008 des Europäischen Par-\nlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über das               4. entgegen Artikel 4 Absatz 7 ein Gemisch in Verkehr\nVerbot der Ausfuhr von metallischem Quecksilber und                  bringt,\nbestimmten Quecksilberverbindungen und -gemischen\nund die sichere Lagerung von metallischem Quecksil-               5. entgegen Artikel 4 Absatz 8 ein Erzeugnis als Her-\nber (ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 75) verstößt, indem               steller, Importeur oder nachgeschalteter Anwender\ner vorsätzlich oder fahrlässig                                       nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nrechtzeitig einstuft oder als Lieferant nicht, nicht\n1. entgegen Artikel 1 Absatz 1 dort genanntes metal-\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nlisches Quecksilber, Zinnobererz, Quecksilber-(I)-\nkennzeichnet oder nicht, nicht richtig, nicht voll-\nChlorid, Quecksilber-(II)-Oxid, ein dort genanntes\nständig oder nicht rechtzeitig verpackt,\nGemisch oder eine Quecksilberlegierung, mit einer\nQuecksilberkonzentration von mindestens 95 Mas-\n6. entgegen Artikel 7 Absatz 2 einen Versuch an einem\nsenprozent, aus der Gemeinschaft ausführt oder\nnichtmenschlichen Primaten durchführt,\n2. entgegen Artikel 1 Absatz 3 ein dort genanntes Ge-\nmisch zum Zweck des Exports herstellt.                        7. entgegen Artikel 8 Absatz 3 oder Absatz 5 eine Prü-\nfung nicht richtig durchführt,\n§ 10\nOrdnungswidrigkeiten nach                         8. entgegen Artikel 30 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2\nder Verordnung (EG) Nr. 1102/2008                        nicht dafür sorgt oder nicht gewährleistet, dass das\nKennzeichnungsetikett rechtzeitig aktualisiert wird,\nOrdnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Num-\nmer 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt, wer                9. entgegen Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 1, auch in\nvorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 6 Absatz 1              Verbindung mit Absatz 3 Unterabsatz 1, eine dort\noder Absatz 2, jeweils in Verbindung mit Absatz 3 der                genannte Information nicht, nicht richtig, nicht voll-\nVerordnung (EG) Nr. 1102/2008, dort genannte Daten                   ständig oder nicht rechtzeitig mitteilt oder nicht,\nder Kommission oder der zuständigen Behörde nicht,                   nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig              meldet,\nübermittelt.\n10. entgegen Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2\nAbschnitt 6                                 eine dort genannte Information nicht in dem dort\nZuwiderhandlungen gegen                                  genannten Format vorlegt,\nd i e Ve r o r d n u n g ( E G ) N r. 1 2 7 2 / 2 0 0 8\n11. entgegen Artikel 40 Absatz 2 im Anschluss an die\n§ 11                                  Entscheidung, die Einstufung und Kennzeichnung\neines Stoffes zu ändern, eine dort genannte Infor-\nOrdnungswidrigkeiten nach\nmation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nder Verordnung (EG) Nr. 1272/2008\nnicht rechtzeitig aktualisiert oder nicht, nicht richtig,\nOrdnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Num-                    nicht vollständig oder nicht rechtzeitig der Agentur\nmer 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt, wer                   meldet,\ngegen die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Euro-\npäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember               12. entgegen Artikel 48 Absatz 1 für einen dort genann-\n2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpa-                   ten Stoff wirbt,\nckung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und\nAufhebung         der     Richtlinien    67/548/EWG          und 13. entgegen Artikel 48 Absatz 2 Unterabsatz 1 für ein\n1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG)                      dort genanntes Gemisch wirbt,\nNr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1, L 16\nvom 20.1.2011, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung           14. entgegen Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 1, auch in\n(EU) Nr. 618/2012 (ABl. L 179 vom 11.7.2012, S. 3) ge-               Verbindung mit Unterabsatz 2 oder Absatz 2, eine\nändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder               dort genannte Information nicht, nicht vollständig\nfahrlässig                                                           oder nicht oder nicht mindestens zehn Jahre zur\n1. entgegen Artikel 4 Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3             Verfügung hält oder\nUnterabsatz 1 erster Halbsatz einen dort genannten\nStoff oder ein Gemisch nicht, nicht richtig, nicht         15. einer vollziehbaren Anordnung nach § 49 Absatz 3\nvollständig oder nicht rechtzeitig einstuft,                   Unterabsatz 1 zuwiderhandelt.","952              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2013\nAbschnitt 7                               Unterabsatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Arti-\nZuwiderhandlungen gegen                                kel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2, einen dort genann-\nd i e Ve r o r d n u n g ( E G ) N r. 1 0 0 5 / 2 0 0 9      ten Behälter nicht, nicht richtig, nicht vollständig\noder nicht rechtzeitig mit der dort genannten Kenn-\n§ 12                                zeichnung versieht,\nStraftaten nach                         2. als Hersteller oder Einführer entgegen Artikel 7 Ab-\nder Verordnung (EG) Nr. 1005/2009                      satz 2 Unterabsatz 1 Satz 3, Artikel 8 Absatz 3 Un-\nterabsatz 1 Satz 3 oder Artikel 10 Absatz 3 Unter-\nNach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1, Absatz 2 bis 4             absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Artikel 11\ndes Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die              Absatz 2 Unterabsatz 2, einen dort genannten Hin-\nVerordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Par-               weis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nlaments und des Rates vom 16. September 2009 über                 rechtzeitig in den dort genannten Abschnitt für er-\nStoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl.                gänzende Informationen auf der Kennzeichnung\nL 286 vom 31.10.2009, S. 1), die durch die Verordnung             aufnimmt,\n(EU) Nr. 744/2010 (ABl. L 218 vom 19.8.2010, S. 2) ge-\nändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder         3. entgegen Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 3 Satz 1,\nfahrlässig                                                        auch in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 2 Unter-\nabsatz 2, einen dort genannten Stoff in Verkehr\n1. entgegen Artikel 4 einen geregelten Stoff produziert,\nbringt oder weitergibt,\n2. entgegen Artikel 5 Absatz 1 einen geregelten Stoff in\n4. entgegen Artikel 10 Absatz 5, auch in Verbindung\nden Verkehr bringt oder verwendet,\nmit Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2, den ge-\n3. entgegen Artikel 5 Absatz 2 einen geregelten Stoff in          schätzten Bedarf nicht, nicht richtig, nicht vollstän-\neinem Einwegbehälter in den Verkehr bringt,                   dig oder nicht rechtzeitig meldet,\n4. entgegen Artikel 6 Absatz 1 erster Halbsatz ein dort        5. entgegen Artikel 11 Absatz 6 eine dort genannte\ngenanntes Produkt oder eine dort genannte Einrich-            Kälte- oder Klimaanlage oder eine Wärmepumpe\ntung in den Verkehr bringt,                                   nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\n5. entgegen Artikel 6 Absatz 2 eine Brandschutzein-               rechtzeitig mit einer dort genannten Kennzeichnung\nrichtung oder einen Feuerlöscher mit Halonen ein-             versieht,\nsetzt,                                                     6. entgegen Artikel 11 Absatz 7 Unterabsatz 1 oder\n6. entgegen Artikel 15 Absatz 1 einen geregelten Stoff,           Unterabsatz 2 eine dort genannte Aufzeichnung\nein dort genanntes Produkt oder eine dort genannte            nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,\nEinrichtung einführt,\n7. entgegen Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 Methyl-\n7. entgegen Artikel 17 Absatz 1 einen geregelten Stoff,           bromid verwendet,\nein dort genanntes Produkt oder eine dort genannte\n8. entgegen Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 nicht\nEinrichtung ausführt,\nsicherstellt, dass der berechnete Umfang des dort\n8. entgegen Artikel 20 Absatz 1 einen geregelten Stoff,           genannten Methylbromids den dort genannten\nein dort genanntes Produkt oder eine dort genannte            Durchschnitt nicht übersteigt,\nEinrichtung aus einem Nichtvertragsstaat einführt\noder in einen Nichtvertragsstaat ausführt oder             9. als Unternehmen entgegen Artikel 13 Absatz 3 ein\ndort genanntes Brandschutzsystem oder einen dort\n9. entgegen Artikel 24 Absatz 1 Satz 1 einen dort                 genannten Feuerlöscher nicht oder nicht rechtzeitig\ngenannten neuen Stoff produziert, einführt, in den            außer Betrieb nimmt,\nVerkehr bringt, verwendet oder ausführt.\n10. als Hersteller oder Einführer entgegen Artikel 14\nNach Satz 1 Nummer 6 wird nicht bestraft, wer ein                 Absatz 1 Satz 2 die Übertragung des dort genann-\nFertigarzneimittel im Sinne des § 4 Absatz 1 des                  ten Rechts der Kommission nicht, nicht richtig,\nArzneimittelgesetzes einführt, sofern die Voraussetzun-           nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt,\ngen des § 73 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und\nSatz 2 sowie Absatz 3a Satz 1 bis 3 des Arzneimittel-        11. als Betreiber, Besitzer oder Dritter, dem vom Betrei-\ngesetzes erfüllt sind, das Arzneimittel im Einzelfall der         ber oder Besitzer die Erfüllung ihrer Verpflichtungen\nBehandlung einer lebensbedrohlichen Erkrankung dient              übertragen wurde, entgegen Artikel 22 Absatz 1\nund ein gleichwertiges, nach dem Arzneimittelgesetz               oder Absatz 4 einen dort genannten geregelten\nzugelassenes oder als zugelassen geltendes Arzneimit-             Stoff nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise\ntel nicht verfügbar ist.                                          oder nicht rechtzeitig zurückgewinnt,\n12. entgegen Artikel 22 Absatz 2 einen in Anhang VII\n§ 13                                genannten geregelten Stoff oder ein in Anhang VII\nOrdnungswidrigkeiten nach                          genanntes Produkt nicht mit Hilfe einer in Anhang\nder Verordnung (EG) Nr. 1005/2009                      VII zugelassenen Technologie zerstört,\nOrdnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Num-            13. entgegen Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 1 nicht\nmer 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt, wer                gewährleistet, dass eine ortsfeste Anlage oder ein\ngegen die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 verstößt, in-             System rechtzeitig auf Undichtigkeit überprüft oder\ndem er vorsätzlich oder fahrlässig                                eine entdeckte Undichtigkeit rechtzeitig repariert\n1. als Hersteller oder Einführer entgegen Artikel 7             wird,\nAbsatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2, Artikel 8 Absatz 3       14. entgegen Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 2 eine\nUnterabsatz 1 Satz 2 oder Artikel 10 Absatz 3                Einrichtung oder eine Vorrichtung nach der Repara-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2013                  953\ntur einer Undichtigkeit nicht oder nicht rechtzeitig         Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1622) geändert\nauf eine erneute Undichtigkeit überprüft,                    worden ist, wird aufgehoben.\n15. entgegen Artikel 23 Absatz 3 eine dort genannte\nAufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht voll-                                    Artikel 3\nständig führt oder nicht, nicht richtig, nicht vollstän-                           Änderung der\ndig oder nicht rechtzeitig der zuständigen Behörde                   Chemikalien-Ozonschichtverordnung\noder der Kommission zur Verfügung stellt,\n§ 6 der Chemikalien-Ozonschichtverordnung in der\n16. entgegen Artikel 27 Absatz 1 dort genannte Daten\nFassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 2012\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der\n(BGBl. I S. 409), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 41\nvorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig\ndes Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212,\nübermittelt oder\n1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n17. entgegen Artikel 27 Absatz 7 über die Art der Ver-\n1. Absatz 3 wird aufgehoben.\nwendung, die verbrauchte, gelagerte, rezyklierte,\naufgearbeitete oder zerstörte Menge oder die dort            2. Absatz 4 wird Absatz 3.\ngenannte Menge an Produkten und Einrichtungen\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der                                 Artikel 4\nvorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig be-\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nrichtet.\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nArtikel 2                               in Kraft. Gleichzeitig tritt die Chemikalien Straf- und\nBußgeldverordnung in der Fassung der Bekanntma-\nÄnderung der Gefahrstoffverordnung                       chung vom 27. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3111), die zu-\n§ 23 der Gefahrstoffverordnung vom 26. November                letzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Mai 2011\n2010 (BGBl. I S. 1643, 1644), die durch Artikel 2 des            (BGBl. I S. 892) geändert worden ist, außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 24. April 2013\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nPeter Altmaier\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nUrsula von der Leyen"]}