{"id":"bgbl1-2013-20-6","kind":"bgbl1","year":2013,"number":20,"date":"2013-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/20#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-20-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_20.pdf#page=14","order":6,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen","law_date":"2013-04-22T00:00:00Z","page":942,"pdf_page":14,"num_pages":2,"content":["942             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2013\nVierte Verordnung\nzur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen\nVom 22. April 2013\nAuf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-                  „(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Kraftwerks-\nsatz 2 des Berufsbildungsgesetzes, dessen Absatz 1                 technologie“ ist zuzulassen, wer Folgendes nach-\ndurch Artikel 232 Nummer 3 Buchstabe a der Verord-                 weist:\nnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert\nworden ist und des § 42 der Handwerksordnung, der                  1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in\nzuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Ok-                  einem anerkannten Ausbildungsberuf, der den\ntober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, ver-                Metall- oder Elektroberufen oder den Produk-\nordnet das Bundesministerium für Bildung und For-                     tionsberufen der Chemie zugeordnet werden\nschung nach Anhörung des Hauptausschusses des                         kann oder\nBundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen                  2. eine mindestens vierjährige Berufspraxis im\nmit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Techno-                  Fahrbetrieb und in der Instandhaltung eines\nlogie:                                                                Kraftwerks.“\nb) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „Ab-\nArtikel 1\nsatz 1 Nr. 1 bis 4“ durch die Wörter „Absatz 1\nÄnderung der                                Nummer 1 und 2“ ersetzt.\nVerordnung über die Prüfung zum\nc) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nanerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Polier und Geprüfte Polierin                    „Bestandteil der Berufspraxis nach Absatz 2\nNummer 2 ist eine mindestens 12-monatige\nDie Verordnung über die Prüfung zum anerkannten\nstrukturierte praktische Fortbildung, in der der\nFortbildungsabschluss Geprüfter Polier und Geprüfte\nPrüfungsteilnehmer die Befähigung zur Erfas-\nPolierin vom 6. September 2012 (BGBl. I S. 1926) wird\nsung, Analyse und Lösung betrieblicher Aufgaben\nwie folgt geändert:\nund Problemfälle in den folgenden Kraftwerks-\n1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                            bereichen erworben hat:\n„(1) Industrie- und Handelskammern und Hand-                1. Dampferzeuger,\nwerkskammern können als zuständige Stellen beruf-\n2. Turbosatz,\nliche Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Polier\nund zur Geprüften Polierin nach den §§ 2 bis 10                 3. Kraftwerkshilfs- und Nebenanlagen einschließ-\ndurchführen, in denen die auf einen beruflichen Auf-               lich Wasseraufbereitung,\nstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Hand-\nlungsfähigkeit nachzuweisen ist.“                               4. elektrotechnische Anlagen und Leittechnik.“\n2. In der Anlage 2 werden nach der Angabe „6. Septem-           d) In Absatz 4 Satz 1 und 2 Nummer 1 wird jeweils\nber 2012 (BGBl. I S. 1926)“ die Wörter „, die durch             das Wort „gelenkte“ durch das Wort „strukturier-\nArtikel 1 der Verordnung vom 22. April 2013 (BGBl. I            te“ ersetzt.\nS. 942) geändert worden ist,“ eingefügt.                 2. In der Anlage 1 werden nach der Angabe „19. Feb-\n3. In der Anlage 3 werden nach der Angabe „6. Septem-           ruar 2001 (BGBl. I S. 328)“ die Wörter „, die durch\nber 2012 (BGBl. I S. 1926)“ die Wörter „, die durch          Artikel 2 der Verordnung vom 22. April 2013 (BGBl. I\nArtikel 1 der Verordnung vom 22. April 2013 (BGBl. I         S. 942) geändert worden ist,“ eingefügt.\nS. 942) geändert worden ist,“ eingefügt.                 3. In der Anlage 2 werden nach der Angabe „19. Feb-\nruar 2001 (BGBl. I S. 328)“ die Wörter „, die durch\nArtikel 2                              Artikel 2 der Verordnung vom 22. April 2013 (BGBl. I\nS. 942) geändert worden ist,“ eingefügt.\nÄnderung der\nVerordnung über die Prüfung\nzum anerkannten Abschluss Geprüfter                                         Artikel 3\nKraftwerker/Geprüfte Kraftwerkerin                                     Änderung der\nDie Verordnung über die Prüfung zum anerkannten                      Verordnung über die Prüfung zum\nAbschluss Geprüfter Kraftwerker/Geprüfte Kraftwer-               anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter\nkerin vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 328) wird wie              Logistikmeister/Geprüfte Logistikmeisterin\nfolgt geändert:                                                Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                             Fortbildungsabschluss Geprüfter Logistikmeister/Ge-\nprüfte Logistikmeisterin vom 25. Januar 2010 (BGBl. I\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                      S. 26) wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2013                943\n1. § 3 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:           3. In der Anlage 2 werden nach der Angabe „25. Januar\n2010 (BGBl. I S. 26)“ die Wörter „, die durch Artikel 3\n„2. über die in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten           der Verordnung vom 22. April 2013 (BGBl. I S. 942)\nVoraussetzungen hinaus ein Jahr Berufspraxis.“          geändert worden ist,“ eingefügt.\n2. In der Anlage 1 werden nach der Angabe „25. Januar                               Artikel 4\n2010 (BGBl. I S. 26)“ die Wörter „, die durch Artikel 3\nder Verordnung vom 22. April 2013 (BGBl. I S. 942)                            Inkrafttreten\ngeändert worden ist,“ eingefügt.                            Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2013 in Kraft.\nBonn, den 22. April 2013\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nJohanna Wanka"]}