{"id":"bgbl1-2013-20-5","kind":"bgbl1","year":2013,"number":20,"date":"2013-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/20#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-20-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_20.pdf#page=12","order":5,"title":"Dritte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung","law_date":"2013-04-22T00:00:00Z","page":940,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["940 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2013\nDritte Verordnung\nüber Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung\nVom 22. April 2013\nAuf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, c, h, v, w und x sowie\nNummer 3 Buchstabe c in Verbindung mit § 6 Absatz 3 des Straßenverkehrs-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I\nS. 310, 919), von denen § 6 Absatz 1 im Eingangssatz durch Artikel 2 Nummer 4\ndes Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) und § 6 Absatz 1 Num-\nmer 1 Buchstabe x durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe c des Gesetzes vom\n2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1748) geändert worden ist, verordnet das Bundes-\nministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach Anhörung der zu-\nständigen obersten Landesbehörden:\n§1\n(1) Abweichend von § 10 Absatz 1 Nummer 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung\nwird für den Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt und den Freistaat\nThüringen das Mindestalter für die Erteilung der Fahrerlaubnisklasse AM auf\n15 Jahre festgesetzt; § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der Fahrerlaubnis-\nVerordnung ist insoweit nicht anzuwenden.\n(2) Über die Fahrerlaubnis ist eine Bescheinigung nach dem Muster der An-\nlage auszustellen, die bis drei Monate nach Vollendung des 16. Lebensjahres\nzum Nachweis der Fahrberechtigung dient. Die Bescheinigung ist mitzuführen\nund zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlan-\ngen auszuhändigen. Mit Erreichen des Mindestalters nach § 10 Absatz 1 Num-\nmer 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung händigt die Fahrerlaubnisbehörde dem\nFahrerlaubnisinhaber auf Antrag einen Führerschein nach Anlage 8 Muster 1\nder Fahrerlaubnis-Verordnung aus.\n§2\nDiese Verordnung tritt am 1. Mai 2013 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. April\n2018 außer Kraft.\nBerlin, den 22. April 2013\nDer Bundesminister\nfür Verkehr, Bau und Stadtentwicklung\nPeter Ramsauer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2013                                                                                                     941\nAnlage\n(zu § 1 Absatz 2)\nMuster\nBescheinigung zum Modellprojekt „AM mit 15 Jahren“\nVorbemerkung:\nAbweichungen vom Muster sind zulässig, soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbe-\nsondere der Einsatz maschineller Datenverarbeitung, dies erfordern.\nName, Vorname\n..............................................................................................................\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nist berechtigt, Kraftfahrzeuge der Klasse AM im Hoheitsgebiet der Länder Sachsen, Sachsen-Anhalt und\nThüringen zu führen.\nSchlüsselzahlen nach Anlage 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung:\nFahrerlaubnisbehörde:\nFührerscheinnummer:\nOrt:\nAusgehändigt am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Datum)\n(Stempel und                                                                                           (Unterschrift der\nUnterschrift der Fahrerlaubnisbehörde)                                                Fahrerlaubnisinhaberin/des Fahrerlaubnisinhabers)\nNur gültig in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis."]}