{"id":"bgbl1-2013-20-4","kind":"bgbl1","year":2013,"number":20,"date":"2013-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/20#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-20-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_20.pdf#page=10","order":4,"title":"Verordnung zur Durchführung des § 3 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei Vorhaben der Verteidigung (UVP-V Verteidigung)","law_date":"2013-04-19T00:00:00Z","page":938,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["938            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2013\nVerordnung\nzur Durchführung des § 3 Absatz 2 des Gesetzes\nüber die Umweltverträglichkeitsprüfung bei Vorhaben der Verteidigung\n(UVP-V Verteidigung)\nVom 19. April 2013\nAuf Grund des § 3 Absatz 2 des Gesetzes über die        2. die Bekanntgabe baulicher oder konstruktiver Ein-\nUmweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Be-           zelheiten eines Vorhabens Sabotageakte erleichtern\nkanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94),             würde,\nder zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Januar    3. ein Vorhaben zur Abwendung einer drohenden Ge-\n2013 (BGBl. I S. 95) geändert worden ist, verordnet das        fahr für die Bundesrepublik Deutschland oder für die\nBundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen             Gaststreitkräfte unverzüglich realisiert werden muss\nmit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz              oder\nund Reaktorsicherheit:\n4. ein Vorhaben für Maßnahmen der Konfliktverhütung\n§1                                 und Krisenbewältigung im Rahmen von NATO-, EU-\noder anderen internationalen Verpflichtungen unver-\nAnwendungsbereich                             züglich realisiert werden muss.\nDiese Verordnung gilt für Vorhaben der Verteidigung\nim Sinne des § 2.                                                                      §5\nAusnahmen von Vorschriften des\n§2                               Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung\nVorhaben der Verteidigung                       (1) Bei der Besprechung nach § 5 Absatz 1 Satz 2\nVorhaben der Verteidigung im Sinne dieser Verord-       des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung\nnung sind Vorhaben der Bundeswehr, der NATO und            ist dessen Satz 4 nur anzuwenden, wenn das Bundes-\nder Gaststreitkräfte,                                      ministerium der Verteidigung oder die von ihm be-\nstimmte Stelle zustimmt.\n1. deren Realisierung der Herstellung oder dem Erhalt\nder Verteidigungsbereitschaft und -fähigkeit dient         (2) Die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 2 Ab-\nund                                                     satz 1 Satz 3 in Verbindung mit den §§ 9 und 9a des\nGesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung kann\n2. die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die\ninsoweit eingeschränkt werden, als nur Unterlagen aus-\nUmweltverträglichkeitsprüfung in dessen Anwen-\ngelegt werden dürfen, die keine Rückschlüsse auf ge-\ndungsbereich fallen.\nheimhaltungsbedürftige Verteidigungsplanungen er-\nmöglichen oder keine baulichen oder konstruktiven Ein-\n§3                             zelheiten enthalten, die Sabotageakte erleichtern kön-\nGrundsatz                           nen.\nFür Vorhaben der Verteidigung können nach Maß-\ngabe der §§ 5 und 6 Ausnahmen von den Anforderun-                                      §6\ngen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-                       Ausschluss der Anwendung des\nprüfung zugelassen werden oder kann die Anwendung            Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung\ndieses Gesetzes ausgeschlossen werden, soweit zwin-           Ein Ausschluss der Anwendung des Gesetzes über\ngende Gründe der Verteidigung oder die Erfüllung zwi-      die Umweltverträglichkeitsprüfung ist nur in den Fällen\nschenstaatlicher Verpflichtungen es erfordern.             des § 4 Nummer 3 und 4 zulässig.\n§4                                                         §7\nZwingende Gründe der                                           Schutz der Umwelt\nVerteidigung; internationale Verpflichtungen\nIn allen Fällen der Zulassung von Ausnahmen nach\nZwingende Gründe der Verteidigung oder die Erfül-       § 5 und des Ausschlusses nach § 6 dieser Verordnung\nlung zwischenstaatlicher Verpflichtungen im Sinne des      ist bei den betreffenden Vorhaben der Verteidigung der\n§ 3 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglich-      Schutz vor erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen\nkeitsprüfung liegen insbesondere dann vor, wenn            nach § 3 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über die Um-\n1. die Bekanntgabe der Nutzungsart eines Vorhabens         weltverträglichkeitsprüfung zu berücksichtigen. Durch\nRückschlüsse auf geheimhaltungsbedürftige Vertei-       geeignete Maßnahmen ist eine wirksame Umweltvor-\ndigungsplanungen ermöglichen würde,                     sorge sicherzustellen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2013               939\n§8                                     der Verordnung geführt haben, sowie eine zusammen-\nfassende Darstellung.\nUnterrichtung des Bundesministeriums\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit                                                 §9\nDer Bericht nach § 3 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes                                        Inkrafttreten\nüber die Umweltverträglichkeitsprüfung enthält eine                Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nAufstellung der einzelnen Fälle, die zur Anwendung              in Kraft.\nBonn, den 19. April 2013\nD e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g\nThomas de Maizière"]}