{"id":"bgbl1-2013-20-3","kind":"bgbl1","year":2013,"number":20,"date":"2013-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/20#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-20-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_20.pdf#page=7","order":3,"title":"Gesetz zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren","law_date":"2013-04-25T00:00:00Z","page":935,"pdf_page":7,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2013             935\nGesetz\nzur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik\nin gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren\nVom 25. April 2013\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                   Artikel 3\nsen:                                                                              Änderung der\nFinanzgerichtsordnung\nArtikel 1\nDie Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Be-\nÄnderung des                          kanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442,\nGerichtsverfassungsgesetzes                    2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 2 des\nGesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 829) geändert\nNach § 185 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgeset-\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai\n1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2 des     1. § 91a wird wie folgt gefasst:\nGesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 89) geändert                                   „§ 91a\nworden ist, wird folgender Absatz 1a eingefügt:\n(1) Das Gericht kann den Beteiligten, ihren Be-\n„(1a) Das Gericht kann gestatten, dass sich der Dol-         vollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von\nmetscher während der Verhandlung, Anhörung oder                 Amts wegen gestatten, sich während einer münd-\nVernehmung an einem anderen Ort aufhält. Die Ver-               lichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhal-\nhandlung, Anhörung oder Vernehmung wird zeitgleich              ten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen.\nin Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszim-           Die Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton an\nmer übertragen.“                                                diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen.\n(2) Das Gericht kann auf Antrag gestatten, dass\nArtikel 2                              sich ein Zeuge, ein Sachverständiger oder ein Betei-\nÄnderung der                              ligter während einer Vernehmung an einem anderen\nZivilprozessordnung                           Ort aufhält. Die Vernehmung wird zeitgleich in Bild\nund Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer\n§ 128a der Zivilprozessordnung in der Fassung der            übertragen. Ist Beteiligten, Bevollmächtigten und\nBekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I                    Beiständen nach Absatz 1 Satz 1 gestattet worden,\nS. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt            sich an einem anderen Ort aufzuhalten, so wird die\ndurch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. April 2013                 Vernehmung auch an diesen Ort übertragen.\n(BGBl. I S. 831) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\n(3) Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet.\nfasst:\nEntscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2\nSatz 1 sind unanfechtbar.\n„§ 128a\n(4) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend für\nVerhandlung                              Erörterungstermine (§ 79 Absatz 1 Satz 2 Num-\nim Wege der Bild- und Tonübertragung                   mer 1).“\n(1) Das Gericht kann den Parteien, ihren Bevoll-         2. § 93a wird aufgehoben.\nmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts\nwegen gestatten, sich während einer mündlichen Ver-                                  Artikel 4\nhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort                                Änderung der\nVerfahrenshandlungen vorzunehmen. Die Verhandlung                         Verwaltungsgerichtsordnung\nwird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das\nSitzungszimmer übertragen.                                     Nach § 102 der Verwaltungsgerichtsordnung in der\nFassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991\n(2) Das Gericht kann auf Antrag gestatten, dass sich     (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 6 des Geset-\nein Zeuge, ein Sachverständiger oder eine Partei wäh-       zes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1577) geändert wor-\nrend einer Vernehmung an einem anderen Ort aufhält.         den ist, wird folgender § 102a eingefügt:\nDie Vernehmung wird zeitgleich in Bild und Ton an die-\nsen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen. Ist Par-                                „§ 102a\nteien, Bevollmächtigten und Beiständen nach Absatz 1\n(1) Das Gericht kann den Beteiligten, ihren Bevoll-\nSatz 1 gestattet worden, sich an einem anderen Ort\nmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts\naufzuhalten, so wird die Vernehmung auch an diesen\nwegen gestatten, sich während einer mündlichen Ver-\nOrt übertragen.\nhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort\n(3) Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet. Ent-       Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die Verhandlung\nscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1        wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das\nsind unanfechtbar.“                                         Sitzungszimmer übertragen.","936              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2013\n(2) Das Gericht kann auf Antrag gestatten, dass sich           Zeuge aufhält, und in das Vernehmungszimmer\nein Zeuge, ein Sachverständiger oder ein Beteiligter              übertragen wird.“\nwährend einer Vernehmung an einem anderen Ort auf-           2. In § 118a Absatz 2 wird Satz 2 durch folgende\nhält. Die Vernehmung wird zeitgleich in Bild und Ton an           Sätze ersetzt:\ndiesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen. Ist\nBeteiligten, Bevollmächtigten und Beiständen nach Ab-             „Das Gericht kann anordnen, dass unter den Vor-\nsatz 1 Satz 1 gestattet worden, sich an einem anderen             aussetzungen des Satzes 1 die mündliche Verhand-\nOrt aufzuhalten, so wird die Vernehmung auch an die-              lung in der Weise erfolgt, dass sich der Beschul-\nsen Ort übertragen.                                               digte an einem anderen Ort als das Gericht aufhält\nund die Verhandlung zeitgleich in Bild und Ton an\n(3) Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet. Ent-             den Ort, an dem sich der Beschuldigte aufhält, und\nscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1              in das Sitzungszimmer übertragen wird. Wird der\nsind unanfechtbar.                                                Beschuldigte zur mündlichen Verhandlung nicht\n(4) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend für                vorgeführt und nicht nach Satz 2 verfahren, so\nErörterungstermine (§ 87 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1).“              muss ein Verteidiger seine Rechte in der Verhand-\nlung wahrnehmen.“\nArtikel 5                           3. Nach § 138d Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz\nÄnderung des                                eingefügt:\nSozialgerichtsgesetzes                           „Für die Anhörung des Vorstands der Rechtsan-\nNach § 110 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fas-              waltskammer gilt § 247a Absatz 2 Satz 1 entspre-\nsung der Bekanntmachung vom 23. September 1975                    chend.“\n(BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 4 des Geset-    3a. In § 163 Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe\nzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2789) geändert              „58a,“ die Angabe „58b,“ eingefügt.\nworden ist, wird folgender § 110a eingefügt:\n4. Nach § 163a Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz\neingefügt:\n„§ 110a\n„§ 58a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 sowie § 58b\n(1) Das Gericht kann den Beteiligten, ihren Bevoll-\ngelten entsprechend.“\nmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts\nwegen gestatten, sich während einer mündlichen Ver-          5. Dem § 233 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort                „Statt eines Ersuchens oder einer Beauftragung\nVerfahrenshandlungen vorzunehmen. Die Verhandlung                 nach Satz 1 kann außerhalb der Hauptverhandlung\nwird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in              auch das Gericht die Vernehmung über die Anklage\ndas Sitzungszimmer übertragen.                                    in der Weise durchführen, dass sich der Angeklagte\n(2) Das Gericht kann auf Antrag gestatten, dass sich           an einem anderen Ort als das Gericht aufhält und\nein Zeuge oder ein Sachverständiger während einer                 die Vernehmung zeitgleich in Bild und Ton an den\nVernehmung an einem anderen Ort aufhält. Die Verneh-              Ort, an dem sich der Angeklagte aufhält, und in das\nmung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und            Sitzungszimmer übertragen wird.“\nin das Sitzungszimmer übertragen. Ist Beteiligten, Be-       6. § 247a wird wie folgt geändert:\nvollmächtigten und Beiständen nach Absatz 1 Satz 1\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\ngestattet worden, sich an einem anderen Ort aufzuhal-\nten, so wird die Vernehmung auch an diesen Ort über-              b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\ntragen.                                                                 „(2) Das Gericht kann anordnen, dass die Ver-\n(3) Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet. Ent-                nehmung eines Sachverständigen in der Weise\nscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1                 erfolgt, dass dieser sich an einem anderen Ort\nsind unanfechtbar.                                                   als das Gericht aufhält und die Vernehmung zeit-\ngleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich\n(4) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend für                   der Sachverständige aufhält, und in das Sit-\nErörterungstermine (§ 106 Absatz 3 Nummer 7).“                       zungszimmer übertragen wird. Dies gilt nicht in\nden Fällen des § 246a. Die Entscheidung nach\nArtikel 6                                   Satz 1 ist unanfechtbar.“\nÄnderung der                          7. Nach § 462 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz\nStrafprozessordnung                            eingefügt:\nDie Strafprozessordnung in der Fassung der Be-                 „Ordnet das Gericht eine mündliche Anhörung an,\nkanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,                  so kann es bestimmen, dass sich der Verurteilte da-\n1319), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom               bei an einem anderen Ort als das Gericht aufhält\n21. Januar 2013 (BGBl. I S. 89) geändert worden ist,              und die Anhörung zeitgleich in Bild und Ton an\nwird wie folgt geändert:                                          den Ort, an dem sich der Verurteilte aufhält, und in\n1. Nach § 58a wird folgender § 58b eingefügt:                     das Sitzungszimmer übertragen wird.“\n„§ 58b\nArtikel 7\nDie Vernehmung eines Zeugen außerhalb der\nHauptverhandlung kann in der Weise erfolgen, dass                             Änderung des\ndieser sich an einem anderen Ort als die verneh-                          Strafvollzugsgesetzes\nmende Person aufhält und die Vernehmung zeit-               Nach § 115 Absatz 1 des Strafvollzugsgesetzes vom\ngleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich der      16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436), das","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2013                              937\nzuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Dezember                     wird der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) folgende\n2012 (BGBl. I S. 2425) geändert worden ist, wird folgen-                 Nummer 2015 angefügt:\nder Absatz 1a eingefügt:\nNr.          Auslagentatbestand                 Höhe\n„(1a) Das Gericht kann anordnen, dass eine Anhö-\n„2015 Pauschale für die Inan-\nrung unter Verzicht auf die persönliche Anwesenheit\nspruchnahme von Videokon-\ndes Gefangenen zeitgleich in Bild und Ton in die Voll-\nferenzverbindungen:\nzugsanstalt und das Sitzungszimmer übertragen wird.\nEine Aufzeichnung findet nicht statt. Die Entscheidung                            je Verfahren für jede angefan-\ngene halbe Stunde . . . . . . . . . . 15,00 EUR“.\nnach Satz 1 ist nicht anfechtbar.“\nArtikel 8                                                            Artikel 9\nÄnderung                                                    Verordnungsermächtigung\nkostenrechtlicher Vorschriften                             Die Landesregierungen können für ihren Bereich\n1. Im Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I                  durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Bestim-\nS. 718), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes                 mungen über Bild- und Tonübertragungen in gericht-\nvom 11. März 2013 (BGBl. I S. 434) geändert worden                lichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren nach\nist, wird der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) folgende               § 185 Absatz 1a des Gerichtsverfassungsgesetzes,\nNummer 9019 angefügt:                                             § 128a der Zivilprozessordnung, § 32 Absatz 3 des Ge-\nNr.          Auslagentatbestand                 Höhe\nsetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 91a\n„9019 Pauschale für die Inan-                                    der Finanzgerichtsordnung, § 102a der Verwaltungsge-\nspruchnahme von Videokon-                                richtsordnung, § 110a des Sozialgerichtsgesetzes,\nferenzverbindungen:                                      § 58b der Strafprozessordnung, auch in Verbindung\nje Verfahren für jede angefan-                           mit § 163 Absatz 3 Satz 1 und § 163a Absatz 1 Satz 2\ngene halbe Stunde . . . . . . . . . . 15,00 EUR“.        der Strafprozessordnung, § 118a Absatz 2 Satz 2 und\n2. In § 137 Absatz 1 Nummer 16 der Kostenordnung in                  § 233 Absatz 2 Satz 3 der Strafprozessordnung, § 247a\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-                Absatz 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung\nmer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,                  mit § 138d Absatz 4 Satz 2 der Strafprozessordnung,\ndie zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom                     oder § 462 Absatz 2 Satz 2 der Strafprozessordnung\n20. April 2013 (BGBl. I S. 831) geändert worden ist,              ganz oder teilweise bis längstens zum 31. Dezember\nwird der abschließende Punkt durch ein Semikolon                  2017 keine Anwendung finden. Die Landesregierungen\nersetzt und wird folgende Nummer 17 angefügt:                     können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf\ndie Landesjustizverwaltungen übertragen.\n„17. für die Inanspruchnahme von Videokonferenz-\nverbindungen je Verfahren eine Pauschale von                                           Artikel 10\n15 Euro für jede angefangene halbe Stunde.“\nSchlussvorschriften\n3. Im Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen\nvom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666),                       (1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des siebenten\ndas zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 5. De-              auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nzember 2012 (BGBl. I S. 2418) geändert worden ist,                   (2) Artikel 9 tritt am 1. Januar 2018 außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 25. April 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nS . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r"]}