{"id":"bgbl1-2013-20-2","kind":"bgbl1","year":2013,"number":20,"date":"2013-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/20#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-20-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_20.pdf#page=4","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften","law_date":"2013-04-24T00:00:00Z","page":932,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["932                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2013\nGesetz\nzur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften*\nVom 24. April 2013\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                                „§ 202\nsen:                                                                                        Auskunftspflicht des\nVersicherers; Schadensermittlungskosten\nArtikel 1                                    Der Versicherer ist verpflichtet, auf Verlangen des\nVersicherungsnehmers oder der versicherten Person\nÄnderung des\nAuskunft über und Einsicht in Gutachten oder Stel-\nVersicherungsvertragsgesetzes\nlungnahmen zu geben, die er bei der Prüfung seiner\nDas Versicherungsvertragsgesetz vom 23. November                      Leistungspflicht über die Notwendigkeit einer medi-\n2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-                   zinischen Behandlung eingeholt hat. Wenn der Aus-\nsatz 79 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I                       kunft an oder der Einsicht durch den Versicherungs-\nS. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                    nehmer oder die versicherte Person erhebliche\ntherapeutische Gründe oder sonstige erhebliche\n1. § 9 wird wie folgt geändert:                                           Gründe entgegenstehen, kann nur verlangt werden,\neinem benannten Arzt oder Rechtsanwalt Auskunft\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                              oder Einsicht zu geben. Der Anspruch kann nur von\nder jeweils betroffenen Person oder ihrem gesetz-\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                                  lichen Vertreter geltend gemacht werden. Hat der\nVersicherungsnehmer das Gutachten oder die Stel-\n„(2) Hat der Versicherungsnehmer sein Wider-\nlungnahme auf Veranlassung des Versicherers ein-\nrufsrecht nach § 8 wirksam ausgeübt, ist er auch\ngeholt, hat der Versicherer die entstandenen Kosten\nan einen mit dem Versicherungsvertrag zusam-\nzu erstatten.“\nmenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden.\nEin zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn                 4. § 204 wird wie folgt geändert:\ner einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag auf-                   a) Dem Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird folgender\nweist und eine Dienstleistung des Versicherers                        Satz angefügt:\noder eines Dritten auf der Grundlage einer Verein-\nbarung zwischen dem Dritten und dem Versiche-                         „ein Wechsel aus einem Tarif, bei dem die Prä-\nrer betrifft. Eine Vertragsstrafe darf weder verein-                  mien geschlechtsunabhängig kalkuliert werden,\nbart noch verlangt werden.“                                           in einen Tarif, bei dem dies nicht der Fall ist, ist\nausgeschlossen;“.\n2. Dem § 192 wird folgender Absatz 8 angefügt:                            b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\n„(8) Der Versicherungsnehmer kann vor Beginn                          „Handelt es sich um eine Befristung nach § 196,\neiner Heilbehandlung, deren Kosten voraussichtlich                        besteht das Tarifwechselrecht nach Absatz 1\n2 000 Euro überschreiten werden, in Textform vom                          Nummer 1.“\nVersicherer Auskunft über den Umfang des Ver-                     5. § 205 wird wie folgt geändert:\nsicherungsschutzes für die beabsichtigte Heilbe-\nhandlung verlangen. Ist die Durchführung der Heil-                    a) In Absatz 4 werden die Wörter „innerhalb eines\nbehandlung dringlich, hat der Versicherer eine mit                        Monats“ durch die Wörter „innerhalb von zwei\nGründen versehene Auskunft unverzüglich, spätes-                          Monaten“ ersetzt.\ntens nach zwei Wochen, zu erteilen, ansonsten nach                    b) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nvier Wochen; auf einen vom Versicherungsnehmer                            „Die Kündigung wird nur wirksam, wenn der Ver-\nvorgelegten Kostenvoranschlag und andere Unter-                           sicherungsnehmer innerhalb von zwei Monaten\nlagen ist dabei einzugehen. Die Frist beginnt mit Ein-                    nach der Kündigungserklärung nachweist, dass\ngang des Auskunftsverlangens beim Versicherer. Ist                        die versicherte Person bei einem neuen Versiche-\ndie Auskunft innerhalb der Frist nicht erteilt, wird bis                  rer ohne Unterbrechung versichert ist; liegt der\nzum Beweis des Gegenteils durch den Versicherer                           Termin, zu dem die Kündigung ausgesprochen\nvermutet, dass die beabsichtigte medizinische Heil-                       wurde, mehr als zwei Monate nach der Kündi-\nbehandlung notwendig ist.“                                                gungserklärung, muss der Nachweis bis zu die-\n3. § 202 wird wie folgt gefasst:                                              sem Termin erbracht werden.“\n6. Die Anlage wird wie folgt geändert:\n* Artikel 1 Nummer 1 und 6 dieses Gesetzes dient der Umsetzung von\nArtikel 6 der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und     a) Nach Gestaltungshinweis 5 wird folgender Ge-\ndes Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanz-            staltungshinweis 6 eingefügt:\ndienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie\n90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG               „ 6  Wird der Versicherungsvertrag mit einem zu-\n(ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16).                                               sammenhängenden Vertrag abgeschlossen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2013              933\nist am Ende des Absatzes zu „Widerrufsfol-           rung und die Kontrolle der entsprechenden Versi-\ngen“ folgender Satz anzufügen:                       cherungspflicht (ABl. L 263 vom 7.10.2009, S. 11)“\n„Haben Sie Ihr Widerrufsrecht nach § 8 wirk-         ersetzt.\nsam ausgeübt, sind Sie auch an einen mit         2. In § 7 Nummer 3 wird die Angabe „nach § 3 Nr. 5“\ndem Versicherungsvertrag zusammenhän-                durch die Wörter „nach § 117 Absatz 2 des Versi-\ngenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein              cherungsvertragsgesetzes“ ersetzt.\nzusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn\n3. § 8a wird wie folgt geändert:\ner einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag\naufweist und eine Dienstleistung des Versi-          a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter\ncherers oder eines Dritten auf der Grundlage            „Artikel 4 Buchstabe a der Richtlinie 72/166/EWG\neiner Vereinbarung zwischen dem Dritten                 des Rates vom 24. April 1972 betreffend die An-\nund dem Versicherer betrifft. Eine Vertrags-            gleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-\nstrafe darf weder vereinbart noch verlangt              staaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflicht-\nwerden.““                                               versicherung und der Kontrolle der entsprechen-\nb) Der Gestaltungshinweis 6 wird Gestaltungs-                    den Versicherungspflicht (ABl. EG Nr. L 103 S. 1)“\nhinweis 7.                                                   durch die Wörter „Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie\n2009/103/EG“ ersetzt.\nArtikel 2                               b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des                                  aa) In Satz 1 werden die Wörter „Artikel 5 Abs. 1\nVersicherungsaufsichtsgesetzes                               der Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen\nDas Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung                       Parlaments und des Rates vom 16. Mai 2000\nder Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992                                 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der\n(BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 6 des Ge-                 Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haft-\nsetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610) geändert                       pflichtversicherung und zur Änderung der\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                     Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG\ndes Rates (ABl. EG Nr. L 181 S. 65)“ durch\n1. In § 7b Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Artikel 1                  die Wörter „Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie\nAbs. 3 der Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom                        2009/103/EG“ ersetzt.\n24. April 1972 betreffend die Angleichung der\nRechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich                 bb) In Satz 2 werden die Wörter „Artikel 5\nder Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der                     Abs. 1 der Richtlinie 2000/26/EG“ durch die\nKontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht                     Wörter „Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie\n(ABl. EG Nr. L 103 S. 1)“ durch die Wörter „Artikel 1                 2009/103/EG“ ersetzt.\nNummer 3 der Richtlinie 2009/103/EG des Europä-               c) In Absatz 4 werden die Wörter „Artikel 5 Abs. 1\nischen Parlaments und des Rates vom 16. Septem-                  der Richtlinie 2000/26/EG“ durch die Wörter „Ar-\nber 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche-             tikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 2009/103/EG“ er-\nrung und die Kontrolle der entsprechenden Versi-                 setzt.\ncherungspflicht (ABl. L 263 vom 7.10.2009, S. 11)“\nersetzt.                                                  4. In § 9 Absatz 2 und 3 werden jeweils die Wörter\n„vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswe-\n2. In § 12 Absatz 1a Satz 4 werden vor dem Punkt am              sen“ durch die Wörter „von der Bundesanstalt für\nEnde ein Semikolon und die Wörter „führt der ver-             Finanzdienstleistungsaufsicht“ ersetzt.\neinbarte Selbstbehalt nicht zu einer angemessenen\nReduzierung der Prämie, kann der Versicherungs-           5. § 12 wird wie folgt geändert:\nnehmer vom Versicherer jederzeit eine Umstellung              a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a werden die\ndes Vertrags in den Basistarif ohne Selbstbehalt ver-            Wörter „Artikels 4 Buchstabe b der Richtlinie\nlangen; die Umstellung muss innerhalb von drei Mo-               72/166/EWG“ durch die Wörter „Artikels 5 Ab-\nnaten erfolgen“ eingefügt.                                       satz 2 der Richtlinie 2009/103/EG“ ersetzt.\nArtikel 3                               b) Nach Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz einge-\nfügt:\nÄnderung des\nPflichtversicherungsgesetzes                          „In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4\nbestimmt sich die Leistungspflicht des Entschä-\nDas Pflichtversicherungsgesetz vom 5. April 1965\ndigungsfonds nach der vereinbarten Versiche-\n(BGBl. I S. 213), das zuletzt durch Artikel 1 der Verord-\nrungssumme; sie beträgt maximal das Dreifache\nnung vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2628) geändert\nder gesetzlichen Mindestversicherungssumme.“\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nc) Dem Absatz 6 werden die folgenden Sätze ange-\n1. In § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter\nfügt:\n„Artikel 1 Abs. 3 der Richtlinie 84/5/EWG des Rates\nvom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung                 „Die Beschränkung der Ersatzansprüche gilt in\nder Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüg-                den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auch\nlich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl.             für diejenigen Ansprüche gegen den Versiche-\nEG 1984 Nr. L 8 S. 17)“ durch die Wörter „Artikel 9              rungsnehmer und die mitversicherte Person, so-\nAbsatz 2 der Richtlinie 2009/103/EG des Europä-                  weit eine Leistungspflicht des Entschädigungs-\nischen Parlaments und des Rates vom 16. Septem-                  fonds nach Absatz 1 Satz 2 und 3 entfällt.\nber 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche-             Machen mehrere Berechtigte Ersatzansprüche","934              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2013\ngeltend, sind diese Ersatzansprüche gegen-                                               Artikel 4\nüber dem Versicherungsnehmer auf insgesamt                                            Änderung des\n2 500 Euro und gegenüber mitversicherten Per-                                      Gesetzes über die\nsonen ebenfalls auf insgesamt 2 500 Euro be-                         Haftpflichtversicherung für ausländische\nschränkt; die Auszahlung erfolgt nach dem Ver-                     Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger\nhältnis der Beträge.“\nDas Gesetz über die Haftpflichtversicherung für\nd) In Absatz 7 werden die Wörter „(§ 81 Abs. 2a des              ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhän-\nVersicherungsaufsichtsgesetzes)“ gestrichen.                 ger in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nnummer 925–2, veröffentlichten bereinigten Fassung,\n6. § 12a wird wie folgt geändert:                                   das zuletzt durch Artikel 297 der Verordnung vom\n31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden\na) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter                 ist, wird wie folgt geändert:\n„Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/26/EG“ durch\n1. § 6 wird wie folgt geändert:\ndie Wörter „Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie\n2009/103/EG“ ersetzt.                                            a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) § 3 des Pflichtversicherungsgesetzes und\nb) In Absatz 2 Nummer 5 werden die Wörter „Ar-                          die §§ 115, 116, 117 Absatz 1, die §§ 119, 120\ntikel 1 Abs. 4 der Richtlinie 84/5/EWG“ durch                       und 124 Absatz 1 und 2 des Versicherungsver-\ndie Wörter „Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie                      tragsgesetzes finden Anwendung.“\n2009/103/EG“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 3 Nr. 1 des\nc) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „Artikel 6                      Pflichtversicherungsgesetzes“ durch die Wörter\nAbs. 3 der Richtlinie 2000/26/EG“ durch die Wörter                  „§ 115 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsver-\n„Artikel 24 Absatz 3 der Richtlinie 2009/103/EG“                    tragsgesetzes“ ersetzt.\nersetzt.                                                     2. § 10 wird aufgehoben.\nd) In Absatz 4 werden die Wörter „Artikel 1 Abs. 3                                           Artikel 5\nder Richtlinie 72/166/EWG“ durch die Wörter „Ar-\ntikel 1 Nummer 3 der Richtlinie 2009/103/EG“ er-                                      Änderung des\nsetzt.                                                                     Zweiten Gesetzes zur Änderung\ndes Pflichtversicherungsgesetzes und\n7. In § 12b Satz 3 werden die Wörter „Artikels 6 der                     anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften\nRichtlinie 2000/26/EG“ durch die Wörter „Artikels 24                Artikel 9 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung\nder Richtlinie 2009/103/EG“ ersetzt.                             des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer ver-\nsicherungsrechtlicher Vorschriften vom 10. Dezember\n8. In § 12c Absatz 1 werden die Wörter „Artikels 1\n2007 (BGBl. I S. 2833), das durch Artikel 8 des Geset-\nAbs. 4 der Richtlinie 84/5/EWG“ durch die Wörter                 zes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2182) geändert\n„Artikels 10 Absatz 1 der Richtlinie 2009/103/EG“                worden ist, wird aufgehoben.\nersetzt.\n9. § 16 wird wie folgt gefasst:                                                                 Artikel 6\nInkrafttreten\n„§ 16\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\n§ 12 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 6 Satz 5 und 6                am Tag nach der Verkündung in Kraft.\ngilt nicht für Ansprüche, die vor dem 1. Mai 2013                   (2) Artikel 1 Nummer 6 tritt am 1. September 2013 in\nentstanden sind.“                                                Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 24. April 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nS . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r"]}