{"id":"bgbl1-2013-20-1","kind":"bgbl1","year":2013,"number":20,"date":"2013-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/20#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-20-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_20.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz über konjunkturstatistische Erhebungen in bestimmten Dienstleistungsbereichen und zur Änderung von Vorschriften des Zulassungsverfahrens für Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen","law_date":"2013-04-24T00:00:00Z","page":930,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["930              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2013\nGesetz\nüber konjunkturstatistische Erhebungen in bestimmten\nDienstleistungsbereichen und zur Änderung von Vorschriften\ndes Zulassungsverfahrens für Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen\nVom 24. April 2013\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-           von mindestens 15 Millionen Euro im Jahr oder mindes-\nsen:                                                         tens 250 tätige Personen haben, werden durch Befra-\ngungen gewonnen. Maßgebend für die Auswahl der\nArtikel 1                          einzubeziehenden Erhebungseinheiten sind die Daten,\ndie im Statistikregister nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des\nGesetz                            Statistikregistergesetzes zum Zeitpunkt der Auswahl\nüber konjunkturstatistische Erhebungen                gespeichert sind.\nin bestimmten Dienstleistungsbereichen\n(3) Angaben für alle anderen Erhebungseinheiten\n(Dienstleistungs-                        werden aus Verwaltungsdaten gewonnen, die den sta-\nkonjunkturstatistikgesetz – DLKonjStatG)               tistischen Ämtern des Bundes und der Länder nach\ndem Verwaltungsdatenverwendungsgesetz übermittelt\n§1                              werden.\nZwecke der Statistik,\nAnordnung als Bundesstatistik                                                §4\nZur statistischen Darstellung der konjunkturellen                    Periodizität, Erhebungsmerkmale,\nEntwicklung für wirtschaftspolitische Entscheidungen                   Berichtszeitraum, Berichtszeitpunkt\nsowie zur Erfüllung von Berichtspflichten nach dem              Beginnend mit der Erhebung für das erste Kalender-\nRecht der Europäischen Union wird eine Bundesstatis-         vierteljahr des Jahres 2014 werden vierteljährlich fol-\ntik durchgeführt.                                            gende Merkmale erhoben:\n§2                              1. von der Erhebungseinheit im Vierteljahr erzielte Um-\nsätze und Einnahmen aus selbstständiger Arbeit,\nErhebungsbereiche\n2. Zahl der bei der Erhebungseinheit tätigen Personen\nDie Erhebungen erstrecken sich auf die nachfolgend            am Ende des Vierteljahres, bei Erhebungseinheiten\ngenannten Dienstleistungsbereiche nach Anhang I der              mit Niederlassungen in mehreren Ländern zusätzlich\nVerordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Par-              untergliedert nach Ländern,\nlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur\nAufstellung der statistischen Systematik der Wirt-           3. während der zwölf Monate vor dem Ende des Vier-\nschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der               teljahres von der Erhebungseinheit hauptsächlich\nVerordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger             ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit.\nVerordnungen der EG über bestimmte Bereiche der\nStatistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1) in der jeweils                               §5\ngeltenden Fassung:                                                                Hilfsmerkmale\n1. Abschnitt H    – Verkehr und Lagerei                         Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:\n2. Abschnitt J    – Information und Kommunikation            1. Name und Anschrift der Erhebungseinheiten,\n2. Name, Rufnummern und E-Mail-Adressen der Per-\n3. Abschnitt M – Erbringung von freiberuflichen,\nsonen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen.\nwissenschaftlichen und technischen\nDienstleistungen – ohne die Ab-\nteilungen 72, 75 und Gruppe 70.1                                    §6\nAuskunftspflicht\n4. Abschnitt N    – Erbringung von sonstigen wirt-\nschaftlichen Dienstleistungen –            (1) Bei den Befragungen besteht Auskunftspflicht.\nohne Abteilung 77 und ohne die          Die Angaben nach § 5 Nummer 2 sind freiwillig.\nGruppen 81.1. und 81.3.                    (2) Auskunftspflichtig sind die Inhaber und Inhabe-\nrinnen sowie die Leiter und Leiterinnen der Erhebungs-\n§3                              einheiten.\nErhebungseinheiten und Erhebungsarten\n(1) Erhebungseinheiten sind Unternehmen, Einrich-                                     §7\ntungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit                      Übermittlung von Einzelangaben\nnach § 18 Absatz 1 Nummer 1 des Einkommensteuer-                Das Statistische Bundesamt und die statistischen\ngesetzes sowie juristische Personen des öffentlichen         Ämter der Länder dürfen an die obersten Bundes- und\nRechts, die in den in § 2 genannten Dienstleistungsbe-       Landesbehörden für die Verwendung gegenüber den\nreichen tätig sind.                                          gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der\n(2) Angaben zu Erhebungseinheiten, die Umsätze            Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen,\noder Einnahmen aus selbstständiger Arbeit in Höhe            Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermitteln,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2013                      931\nauch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall aus-            Seeschiffen vom 4. März 2013 (BGBl. I S. 362) wird wie\nweisen.                                                            folgt gefasst:\n„(3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Dezember\n§8                                      2013 in Kraft.“\nVerordnungsermächtigung\nDas Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo-                                         Artikel 3\ngie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zu-\nÄnderung der\nstimmung des Bundesrates die Erhebung von zusätz-\nlichen Merkmalen anzuordnen und die Periodizität der                                     Gewerbeordnung\nErhebungen zu verändern, soweit dies zur Umsetzung                     In § 159 der Gewerbeordnung in der Fassung der\nvon Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich                Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I\nist, sowie den Kreis der nach § 3 Absatz 2 zu Befragen-            S. 202), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom\nden einzuschränken.                                                4. März 2013 (BGBl. I S. 362) geändert worden ist, wird\ndie Angabe „1. August 2013“ jeweils durch die Angabe\nArtikel 2                                  „1. Dezember 2013“ ersetzt.\nÄnderung des\nGesetzes zur Einführung                                                        Artikel 4\neines Zulassungsverfahrens für                                                 Inkrafttreten\nBewachungsunternehmen auf Seeschiffen                            Artikel 1 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Im Übrigen\nArtikel 3 Absatz 3 des Gesetzes zur Einführung eines            tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in\nZulassungsverfahrens für Bewachungsunternehmen auf                 Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 24. April 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nDr. P h i l i p p R ö s l e r"]}