{"id":"bgbl1-2013-2-1","kind":"bgbl1","year":2013,"number":2,"date":"2013-01-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/2#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-2-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_2.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über Zulassungs- und Genehmigungsverfahren für Pflanzenschutzmittel (Pflanzenschutzmittelverordnung  PflSchMV)","law_date":"2013-01-15T00:00:00Z","page":74,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["74                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2013\nVerordnung\nüber Zulassungs- und Genehmigungsverfahren für Pflanzenschutzmittel\n(Pflanzenschutzmittelverordnung – PflSchMV)1\nVom 15. Januar 2013\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-                       (2) Die dem Antragsformular nach Absatz 1 beizu-\nschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund                      fügenden Unterlagen sind elektronisch und in dem\n– des § 16 Absatz 4, des § 45 Absatz 6 und des § 46                  vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-\nAbsatz 4 in Verbindung mit § 51 des Pflanzenschutz-                mittelsicherheit vorgegebenen elektronischen Format\ngesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281),               einzureichen. Die mit den Unterlagen einzureichende\nZusammenfassung ist in der vom Bundesamt für Ver-\n– des § 17 Absatz 5, des § 40 Absatz 1 Nummer 2 bis 4                braucherschutz und Lebensmittelsicherheit vorgegebe-\nund des § 42 Absatz 5 des Pflanzenschutzgesetzes                   nen Form als bearbeitbare Datei vorzulegen.\nvom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281) im Ein-\n(3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-\nvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft\nbensmittelsicherheit lässt auf Antrag die Übermittlung\nund Technologie, Arbeit und Soziales und Umwelt,\nder dem Antragsformular nach Absatz 1 beizufügenden\nNaturschutz und Reaktorsicherheit und\nUnterlagen auch in schriftlicher Form zu, wenn der An-\n– des § 64 Absatz 2 des Pflanzenschutzgesetzes vom                   tragsteller keine Möglichkeit hat, die Unterlagen in der\n6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), im Einverneh-              vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmit-\nmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und                   telsicherheit vorgegebenen elektronischen Form einzu-\nTechnologie und Umwelt, Naturschutz und Reaktor-                   reichen.\nsicherheit:\n§2\n§1                                                        Untersuchungen\nAntrag auf Zulassung                                 (1) Die Untersuchungen, die zur Prüfung der Wirk-\neines Pflanzenschutzmittels                           samkeit eines Pflanzenschutzmittels durchzuführen\n(1) Das Antragsformular für die Beantragung der                   sind, müssen die Anforderungen der Verordnung (EU)\nNr. 545/2011 der Kommission vom 10. Juni 2011\n1. Zulassung eines Pflanzenschutzmittels nach Arti-\nzur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009\nkel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Euro-\ndes Europäischen Parlaments und des Rates hinsicht-\npäischen Parlaments und des Rates vom 21. Okto-\nlich der Datenanforderungen für Pflanzenschutzmittel\nber 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzen-\n(ABl. L 155 vom 11.6.2011, S. 67) in der jeweils gelten-\nschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien\nden Fassung unter Einhaltung der Grundsätze der\n79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309\nGuten Experimentellen Praxis erfüllen. Der Antragsteller\nvom 24.11.2009, S. 1),\nhat die Einhaltung dieser Grundsätze dadurch sicher-\n2. Zulassung eines Pflanzenschutzmittels nach Arti-                   zustellen, dass die Versuche von einer amtlichen oder\nkel 40 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009,                        einer nach § 8 amtlich anerkannten Versuchseinrich-\n3. Erneuerung der Zulassung nach Artikel 43 der Ver-                  tung erstellt werden. Die Versuchsanstellung und ihre\nordnung (EG) Nr. 1107/2009 oder                                  Durchführung müssen dem Stand der wissenschaft-\nlichen Erkenntnisse und der Technik entsprechen.\n4. Änderung der Zulassung nach Artikel 45 der Verord-\nnung (EG) Nr. 1107/2009                                             (2) Zusätzlich zu den nach § 1 erforderlichen Unter-\nlagen sind\nist elektronisch über den vom Bundesamt für Verbrau-\n1. eine Erklärung der Versuchseinrichtung auf dem Ver-\ncherschutz und Lebensmittelsicherheit hierfür eröffneten\nsuchsbericht, dass der Versuch nach den Grundsät-\nZugang nach einem von dem Bundesamt für Verbrau-\nzen der Guten Experimentellen Praxis durchgeführt\ncherschutz und Lebensmittelsicherheit im Bundesan-\nworden ist, und\nzeiger bekannt gegebenen Muster einzureichen.\n2. im Falle einer amtlich anerkannten Versuchseinrich-\n1\nDie Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen        tung eine Ablichtung der Anerkennungsbescheini-\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-       gung\nverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften\nund der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft   vorzulegen.\n(ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie\n2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist,     (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht auf Versuche an-\nsind beachtet worden.                                               zuwenden, mit deren Durchführung vor dem 1. Juli\nDiese Verordnung dient der Anpassung an die Verordnung (EG)         1999 begonnen worden ist, wenn das Bundesamt für\nNr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom         Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die Ver-\n21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmit-\nteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG    wertbarkeit der Untersuchungen für die Prüfung der\ndes Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).                        Wirksamkeit im Einzelfall festgestellt hat.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2013                75\n(4) Die Antragsteller sind verpflichtet, Bezugsquellen         wenderexposition führt, als sie bei der Zulassung\nfür Analysenstandards zu benennen oder solche selber              des Pflanzenschutzmittels zugrunde gelegt worden\nzur Verfügung zu stellen. Der Anhang Teil A Nummer 5              ist.\nder Verordnung (EU) Nr. 545/2011 gilt entsprechend.           Soweit es für die Prüfung des Antrags erforderlich ist,\n(5) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-            kann das Bundesamt für Verbraucherschutz und\nbensmittelsicherheit übermittelt den zuständigen Behör-       Lebensmittelsicherheit auf Angaben und Unterlagen\nden der Wasserwirtschaftsverwaltung, der Umweltver-           zurückgreifen, die bei der Zulassung des Pflanzen-\nwaltung und der Gesundheitsverwaltung, des Verbrau-           schutzmittels verwendet worden sind.\ncherschutzes sowie den Betreibern öffentlicher Was-              (5) Sofern der Antragsteller Unterlagen nach Ab-\nserversorgungsanlagen auf Anforderung die Angaben             satz 4 nicht vorlegt, hat er schriftlich hinreichend zu\nüber Analysemethoden zur Bestimmung von Rück-                 begründen, weshalb die Unterlagen für die Prüfung\nständen eines nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009          der Zulassungsvoraussetzungen des Pflanzenschutz-\nzugelassenen Pflanzenschutzmittels.                           mittels nicht erforderlich sind.\n§3                                                            §4\nAntrag                                                        Antrag\nauf Ausweitung des                                           auf Genehmigung der\nGeltungsbereichs von Zulassungen                             Anwendung von Pflanzenschutzmitteln\nauf geringfügige Verwendungen nach                   auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind\nArtikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009\n(1) Der Antrag nach § 17 Absatz 2 des Pflanzen-\n(1) Das Antragsformular für den Antrag auf Auswei-         schutzgesetzes ist bei dem Bundesamt für Verbrau-\ntung der Zulassung auf geringfügige Verwendungen              cherschutz und Lebensmittelsicherheit elektronisch\nnach Artikel 51 Absatz 1 oder Absatz 7 der Verordnung         oder schriftlich nach einem vom Bundesamt für Ver-\n(EG) Nr. 1107/2009 ist elektronisch über den vom Bun-         braucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Bundes-\ndesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicher-          anzeiger bekannt gemachten Muster zu stellen.\nheit hierfür eröffneten Zugang nach einem von dem                (2) Mit dem Antrag nach Absatz 1 ist die Art der Nut-\nBundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-             zung der Flächen anzugeben, auf denen das Pflanzen-\nsicherheit im Bundesanzeiger bekannt gegebenen                schutzmittel, auf das der Antrag sich bezieht, verwen-\nMuster einzureichen.                                          det werden soll.\n(2) Die dem Antragsformular nach Absatz 1 beizu-              (3) Soweit es für die Prüfung des Antrags erforder-\nfügenden Unterlagen sind elektronisch und in dem              lich ist, kann das Bundesamt für Verbraucherschutz\nvom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-               und Lebensmittelsicherheit auf Angaben und Unter-\nmittelsicherheit vorgegebenen elektronischen Format           lagen zurückgreifen, die bei der Zulassung des Pflan-\neinzureichen. Die mit den Unterlagen einzureichende           zenschutzmittels verwendet worden sind.\nZusammenfassung ist in der vom Bundesamt für Ver-\nbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vorgesehe-                                      §5\nnen Form als bearbeitbare Datei vorzulegen.\nAntrag\n(3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-                           auf Genehmigung für den\nbensmittelsicherheit lässt auf Antrag die Übermittlung                     Parallelhandel nach Artikel 52\nder dem Antragsformular nach Absatz 1 beizufügenden                      der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009\nUnterlagen auch in schriftlicher Form zu, wenn der An-                 und § 46 des Pflanzenschutzgesetzes\ntragsteller keine Möglichkeit hat, die Unterlagen in der\n(1) Der Antrag auf Genehmigung für den Parallelhan-\nvom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmit-\ndel nach Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009\ntelsicherheit vorgegebenen elektronischen Form einzu-\nist beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-\nreichen.\nbensmittelsicherheit elektronisch oder schriftlich mit\n(4) Mit dem Antrag nach Artikel 51 Absatz 1 der            den Angaben nach Artikel 52 Absatz 4 der Verordnung\nVerordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die nach Arti-             (EG) Nr. 1107/2009 zu stellen. Das Bundesamt für Ver-\nkel 51 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG)               braucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann für\nNr. 1107/2009 erforderlichen Angaben vorzulegen,              den Antrag ein Muster im Bundesanzeiger bekannt ge-\ndazu gehören insbesondere                                     ben; soweit ein Muster bekannt gegeben ist, ist dieses\n1. Angaben über die Rückstände auf oder in Pflanzen           zu verwenden.\noder Pflanzenerzeugnissen und Analysemethoden                (2) Der Antragsteller hat im Antrag anzugeben, ob er\nzur Untersuchung von Rückständen auf oder in              beabsichtigt, das Pflanzenschutzmittel in der Verpa-\nPflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, soweit die An-        ckung in Verkehr zu bringen, in der es im Ursprungs-\nwendung des zugelassenen Pflanzenschutzmittels            land in Verkehr gebracht wird, oder ob er es neu\nin dem beantragten Anwendungsgebiet zu Rück-              verpacken wird. Wird das Pflanzenschutzmittel neu\nständen auf oder in Pflanzen oder Pflanzenerzeug-         verpackt, hat der Antragsteller dem Bundesamt für\nnissen führen kann, ausgenommen Pflanzen oder             Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die Grö-\nPflanzenerzeugnisse, die nicht der menschlichen           ße, das Material und die Form der Verpackung mitzu-\noder tierischen Ernährung dienen,                         teilen.\n2. Ergebnisse toxikologischer Untersuchungen zur Ab-             (3) Pflanzenschutzmittel gelten hinsichtlich der ent-\nschätzung der Exposition des Anwenders, soweit            haltenen Beistoffe insbesondere dann nicht als iden-\ndie vorgesehene Anwendung zu einer anderen An-            tisch oder gleichwertig im Sinne des Artikels 52 Ab-","76                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2013\nsatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009,                                        §8\nwenn im Mittel, mit dem der Parallelhandel beabsichtigt              Versuchseinrichtung; amtliche Anerkennung\nist\n(1) Versuchseinrichtung im Sinne dieser Verordnung\n1. ein Beistoff oder eine Beistoffsubstanz enthalten ist,       ist eine amtliche oder amtlich anerkannte Einrichtung\ndie in keinem in der Bundesrepublik Deutschland zu-        mit organisatorisch selbständiger, eigener sachlicher\ngelassenen Pflanzenschutzmittel enthalten ist,             und personeller Ausstattung zum Zweck der Durchfüh-\n2. Beistoffe oder Beistoffsubstanzen mit wesentlicher           rung von Versuchen zur Ermittlung der Wirksamkeit von\nFunktion fehlen,                                           Pflanzenschutzmitteln.\n3. andere Dispergiermittel, Emulgatoren oder Netz-                 (2) Nicht amtliche Versuchseinrichtungen, die von\nmittel enthalten sind,                                     einem privaten oder öffentlichen Träger betrieben oder\neingerichtet werden, können auf Antrag amtlich aner-\n4. unterschiedliche Nominalkonzentrationen von Bei-             kannt werden.\nstoffen mit wesentlicher Funktion vorliegen,\n(3) Der Antrag auf amtliche Anerkennung ist schrift-\n5. Beistoffsubstanzen vorliegen, die toxischer oder             lich bei der zuständigen Behörde des Landes zu stellen,\nökotoxischer sind als die des Referenzmittels,             in dem die Einrichtung ihren Hauptsitz hat. Die Aner-\nkennung wird erteilt, wenn\n6. Beistoffsubstanzen vorliegen, die für die Wirksam-\nkeit oder die Stabilität ungünstiger sind als die des      1. ein ständiger Versuchsleiter beschäftigt ist, der über\nReferenzmittels,                                               ein abgeschlossenes Hoch- oder Fachhochschul-\nstudium im Bereich der Agrar-, Gartenbau- oder\n7. Beistoffe fehlen, die dem Anwenderschutz dienen,                 Forstwissenschaft oder vergleichbarer Wissenschaf-\ninsbesondere Repellentien, wasserlösliche Folien-              ten verfügt und eine mindestens zweijährige Berufs-\nbeutel oder Farbstoffe, wenn diese eine wesentliche            erfahrung in der Durchführung entsprechender Ver-\nFunktion für den Anwenderschutz haben,                         suche hat,\n8. Beistoffe fehlen, die zum Schutz Dritter Anwendung           2. ein geeigneter Stellvertreter für den Versuchsleiter\nfinden.                                                        benannt ist,\n3. eine ausreichende Anzahl qualifizierter Mitarbeiter\n§6                                    beschäftigt ist,\nGenehmigung                              4. für eine ordnungsgemäße Versuchsdurchführung\nfür das innergemeinschaftliche                        geeignete\nVerbringen von Pflanzenschutzmitteln für den\nEigenbedarf nach § 51 des Pflanzenschutzgesetzes                    a) Räumlichkeiten in ausreichender Anzahl,\nb) Labor- und Freilandausrüstungen,\n(1) Der Antrag auf Genehmigung für das innerge-\nmeinschaftliche Verbringen von Pflanzenschutzmitteln                c) Versuchsflächen in ausreichendem Umfang und\nfür den Eigenbedarf nach § 51 des Pflanzenschutzge-                 d) soweit erforderlich, Gewächshäuser und Klima-\nsetzes ist beim Bundesamt für Verbraucherschutz und                    kammern\nLebensmittelsicherheit elektronisch oder schriftlich zu\nstellen. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-                zur Verfügung stehen,\nbensmittelsicherheit kann für den Antrag ein Muster im          5. die zu verwendenden Prüfrichtlinien dem Personal\nBundesanzeiger bekannt geben; soweit ein Muster be-                 bekannt sind und zur Verfügung stehen,\nkannt gegeben ist, ist dieses zu verwenden.                     6. eine Liste der laufenden und abgeschlossenen Ver-\n(2) Für die Genehmigung des innergemeinschaft-                  suche für Zulassungszwecke geführt wird und\nlichen Verbringens von Pflanzenschutzmitteln für den            7. alle im Rahmen der Versuchsdurchführung erfolgten\nEigenbedarf nach § 51 des Pflanzenschutzgesetzes gilt               Aufzeichnungen aufbewahrt werden.\n§ 5 Absatz 3 entsprechend.\nDer Antragsteller hat das Vorliegen der Voraussetzun-\ngen nach Satz 2 durch geeignete Nachweise bei der\n§7                                Antragstellung zu belegen. Die Personen nach Satz 2\nGenehmigung                              Nummer 1 und 2 sind namentlich zu benennen. Die\nvon Zusatzstoffen und Mitteilung über                 Aufzeichnungen nach Satz 2 Nummer 7 sind mindes-\ndas Inverkehrbringen von Pflanzenstärkungsmitteln               tens zwölf Jahre nach Abschluss der Wirksamkeitsun-\ntersuchungen aufzubewahren.\n(1) Der Antrag auf Genehmigung eines Zusatzstoffes\nnach § 42 des Pflanzenschutzgesetzes ist bei dem                   (4) Sind die Unterlagen vollständig, führt die zustän-\nBundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-               dige Behörde vor der amtlichen Anerkennung eine Prü-\nsicherheit in einfacher Ausfertigung nach einem von             fung der Versuchseinrichtung durch. Die Anerkennung\ndem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmit-              wird für fünf Jahre erteilt.\ntelsicherheit im Bundesanzeiger bekannt gemachten                  (5) Die zuständige Behörde berücksichtigt bei der\nMuster schriftlich oder elektronisch in dem vom Bun-            Prüfung des Vorliegens der Anerkennungsvorausset-\ndesamt vorgegebenen Format zu stellen.                          zungen Nachweise über vorhandene Qualitätssiche-\n(2) Für die Mitteilung der Formulierung und beab-           rungssysteme der Versuchseinrichtung, insbesondere\nsichtigten Kennzeichnung eines Pflanzenstärkungsmit-            GLP-Bescheinigungen und Akkreditierungen.\ntels nach § 45 des Pflanzenschutzgesetzes gilt Absatz 1            (6) Nach Erteilung der amtlichen Anerkennung wird\nentsprechend.                                                   der Versuchseinrichtung eine Anerkennungsbescheini-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2013                         77\ngung nach dem in der Anlage aufgeführten Muster aus-                                                § 10\ngestellt.\nÜbergangsvorschrift\n(7) Die amtlich anerkannte Versuchseinrichtung ist\nverpflichtet, Änderungen bei den Personen im Sinne                       Die Verpflichtung zur elektronischen Antragstellung\ndes Absatzes 3 Satz 2 Nummer 1 und 2 unverzüglich                    nach § 1 Absatz 1 und § 3 Absatz 1 gilt für alle Anträge,\nder zuständigen Behörde anzuzeigen. Die zuständige                   die ab dem 31. Januar 2014 beim Bundesamt für Ver-\nBehörde kann von einer amtlich anerkannten Versuchs-                 braucherschutz und Lebensmittelsicherheit eingehen.\neinrichtung verlangen, dass ihr Auskunft über laufende\nund geplante Versuche, insbesondere über das zu prü-                                                § 11\nfende Pflanzenschutzmittel und den Versuchsstandort,\nerteilt wird.                                                                       Änderung von Vorschriften\n(8) Liegen die Voraussetzungen der Anerkennung                        Die Pflanzenschutzmittelverordnung in der Fassung\nganz oder teilweise nicht mehr vor, so soll die Aner-                der Bekanntmachung vom 9. März 2005 (BGBl. I\nkennung widerrufen werden, wenn vom Inhaber der                      S. 734), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung\nAnerkennung der Mangel nicht innerhalb einer von der                 vom 10. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2113) geändert\nzuständigen Behörde festgesetzten Frist behoben wor-                 worden ist, wird wie folgt geändert:\nden ist. Im Übrigen bleiben die Verwaltungsverfahrens-\ngesetze der Länder unberührt.                                        1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt\ngefasst:\n§9                                                                   „Verordnung\nMeldung von Inlandsabsatz und Export                                           über Pflanzenschutzgeräte\n(1) Die Meldung nach § 64 Absatz 1 des Pflanzen-                       (Pflanzenschutzgeräteverordnung – PflSchGerätV)“.\nschutzgesetzes muss außer den dort genannten Anga-                   2. Der erste Abschnitt wird aufgehoben.\nben den Namen und die Anschrift des Meldepflichtigen\nsowie die Zulassungsnummern oder im Falle eines                      3. Die Anlage 5 wird aufgehoben.\nparallelgehandelten Pflanzenschutzmittels die Parallel-\nhandelsnummern der Pflanzenschutzmittel enthalten.                                                  § 12\n(2) Die Meldung ist in einfacher Ausfertigung nach                                         Inkrafttreten\neinem von dem Bundesamt für Verbraucherschutz und\nLebensmittelsicherheit im Bundesanzeiger bekannt ge-                     Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\ngebenen Muster zu machen.                                            in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 15. Januar 2013\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner","78                       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2013\nAnlage\n(zu § 8 Absatz 6)\nAnerkennungsbescheinigung\nDie Versuchseinrichtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Name)\nmit Hauptsitz in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . und\n(Adresse)\norganisatorisch zugehörigen Arbeitseinheiten in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Orte)\ndes Trägers der Versuchseinrichtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Name)\nist auf Antrag vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Datum)\nund durchgeführter Besichtigung vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Datum)\ndurch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(zuständige Behörde)\nvon der . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Anerkennungsbehörde)                                                                                                                  (Datum)\namtlich anerkannt worden im Sinne des § 8 Absatz 6 der Pflanzenschutzmittelverordnung.\nRecognition Certificate\nThe testing facility . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(name)\nwith headquarters in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(address)\nand subsidiary testing units in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(location)\nsupported by . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(name)\nhas been officially recognized under paragraph (6) of Article 8 of the Plant Protection Products Ordinance following its\napplication\ndated . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(date)\nand pre-inspection of . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(date)\nby . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(competent authority)\nfrom the . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . on . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(recognizing body)                                                                                                                  (date)"]}