{"id":"bgbl1-2013-19-7","kind":"bgbl1","year":2013,"number":19,"date":"2013-04-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/19#page=99","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-19-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_19.pdf#page=99","order":7,"title":"Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach dem EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz (BVL-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzgebührenverordnung  VSchDG-BVLGebV)","law_date":"2013-04-17T00:00:00Z","page":923,"pdf_page":99,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013            923\nGebührenverordnung\nfür Amtshandlungen des Bundesamtes für Verbraucherschutz\nund Lebensmittelsicherheit nach dem EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz\n(BVL-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzgebührenverordnung – VSchDG-BVLGebV)\nVom 17. April 2013\nAuf Grund des § 11 Absatz 4 in Verbindung mit § 2        messenden Gebühren ergeben sich aus dem anliegen-\nNummer 1 des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungs-            den Gebührenverzeichnis. Gebühren nach den Gebüh-\ngesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367),          rentatbeständen der Nummern 3 bis 5 des Gebühren-\nvon denen § 2 Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1             verzeichnisses werden nur erhoben, wenn ein Verstoß\nNummer 1 des Gesetzes vom 6. Februar 2012                  gegen ein Gesetz zum Schutz der Verbraucherinteres-\n(BGBl. I S. 146) geändert worden ist, in Verbindung mit    sen festgestellt wird oder der Verdacht eines innerge-\n§ 1 der EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz-           meinschaftlichen Verstoßes gegen ein solches Gesetz\nErmächtigungsübertragungsverordnung vom 29. De-            von dem Betroffenen verantwortlich veranlasst wurde.\nzember 2006 (BGBl. I S. 3469) sowie in Verbindung             (2) Erfordert eine Amtshandlung im Einzelfall einen\nmit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes         außergewöhnlich hohen Aufwand, so kann die Gebühr\nvom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bun-      bis auf das Doppelte der im Gebührenverzeichnis\ndesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicher-       vorgesehenen Gebühr erhöht werden. Der Gebühren-\nheit:                                                      schuldner soll vor der Vornahme der Amtshandlung ge-\nhört werden, wenn mit einer solchen Erhöhung zu rech-\n§1\nnen ist und der Gebührenschuldner durch seine Mit-\nGebühren                            wirkung den Verwaltungsaufwand reduzieren könnte.\nDas Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-          Dies gilt nicht, wenn durch die Anhörung der Erfolg\nmittelsicherheit erhebt für Amtshandlungen nach dem        der Maßnahme gefährdet würde oder besondere Eil-\nEG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz oder der           bedürftigkeit besteht.\nVerordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Par-           (3) Erfordert eine Amtshandlung im Einzelfall einen\nlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die        außergewöhnlich niedrigen Aufwand, so kann die Ge-\nZusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung           bühr bis auf die Hälfte der im Gebührenverzeichnis vor-\nder Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen        gesehenen Gebühr reduziert werden.\nBehörden (ABl. L 364 vom 9.12.2004, S. 1), die zuletzt\ndurch die Verordnung (EU) Nr. 954/2011 vom 14. Sep-           (4) Auf Antrag des Gebührenschuldners kann von\ntember 2011 (ABl. L 259 vom 4.10.2011, S. 1) geändert      der Erhebung von Gebühren teilweise oder ganz abge-\nworden ist, Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis          sehen werden, wenn ihre Erhebung unter Berücksich-\nder Anlage zu dieser Verordnung. Im Übrigen ist das        tigung der besonderen Umstände des Einzelfalls und\nVerwaltungskostengesetz in der jeweils geltenden Fas-      der wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenschuld-\nsung anzuwenden.                                           ners unbillig wäre.\n§2                                                         §3\nGebührenpflicht, Gebührensätze                                        Inkrafttreten\n(1) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Ge-         Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nbührensätze der nach dem Verwaltungsaufwand zu be-         in Kraft.\nBraunschweig, den 17. April 2013\nDer Präsident\ndes Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit\nTschiersky","924      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013\nAnlage\n(zu § 2)\nGebührenverzeichnis\nGebühren-                                                          Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                            in Euro\nSchriftliche Aufforderung, einen festgestellten inner-\ngemeinschaftlichen Verstoß einzustellen nach Arti-\n1      kel 4 Absatz 6 Buchstabe d der Verordnung (EG) 100 bis 1 000\nNr. 2006/2004\nSchriftliche Anordnung, einen festgestellten inner-\ngemeinschaftlichen Verstoß zu beseitigen oder künf-\n2      tige Verstöße zu unterlassen nach § 5 Absatz 1 Satz 2 100 bis 1 000\nNummer 1 des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungs-\ngesetzes (VSchDG)\nSchriftliche Aufforderung, einem Auskunftsverlangen\n3      nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 VSchDG zu ent- 100 bis 1 000\nsprechen\nSchriftliche Aufforderung, Ausdrucke elektronisch\n4      gespeicherter Daten nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Num- 100 bis 1 000\nmer 4 VSchDG zur Verfügung zu stellen\nSchriftliche Anordnung nach § 5 Absatz 1 Satz 2\n5      Nummer 5 VSchDG zur Durchsetzung der Befug- 100 bis 1 000\nnisse nach § 5 Absatz 2 VSchDG"]}