{"id":"bgbl1-2013-19-6","kind":"bgbl1","year":2013,"number":19,"date":"2013-04-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/19#page=97","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-19-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_19.pdf#page=97","order":6,"title":"Gesetz zur Beschleunigung der Rückholung radioaktiver Abfälle und der Stilllegung der Schachtanlage Asse II","law_date":"2013-04-20T00:00:00Z","page":921,"pdf_page":97,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013             921\nGesetz\nzur Beschleunigung der Rückholung\nradioaktiver Abfälle und der Stilllegung der Schachtanlage Asse II\nVom 20. April 2013\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-           S. 1459), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 7 des Ge-\nsen:                                                         setzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert\nworden ist, für die Bevölkerung und für die beruflich\nArtikel 1                           strahlenexponierten Personen dürfen unbeschadet der\nRegelung in Satz 6 nicht überschritten werden.\nÄnderung des Atomgesetzes\n§ 57b des Atomgesetzes in der Fassung der Be-                (3) Bis zur Bestandskraft eines Planfeststellungsbe-\nkanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565),            schlusses zur Stilllegung bedarf der Umgang mit radio-\ndas zuletzt durch Artikel 5 Absatz 6 des Gesetzes            aktiven Stoffen einer Genehmigung nach den Vorschrif-\nvom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden        ten dieses Gesetzes oder der Strahlenschutzverord-\nist, wird wie folgt gefasst:                                 nung; § 19 in Verbindung mit § 24 findet insoweit keine\nAnwendung. Die Genehmigungsbehörde kann in einem\n„§ 57b                             Genehmigungsverfahren für die Rückholung radio-\naktiver Abfälle und für damit zusammenhängende Maß-\nBetrieb und Stilllegung der Schachtanlage Asse II         nahmen auf Antrag zulassen, dass mit zulassungs-\n(1) Für den Betrieb und die Stilllegung der Schacht-      bedürftigen Vorbereitungsmaßnahmen bereits vor Er-\nanlage Asse II gelten die für die Anlagen des Bundes         teilung der Genehmigung begonnen wird, wenn mit\nnach § 9a Absatz 3 geltenden Vorschriften nach Maß-          einer Entscheidung zugunsten des Antragstellers ge-\ngabe der Absätze 2 bis 8.                                    rechnet werden kann und ein berechtigtes Interesse\ndes Antragstellers an dem vorzeitigen Beginn besteht;\n(2) Die Schachtanlage ist unverzüglich stillzulegen.\ndie vorläufige Zulassung kann jederzeit widerrufen, be-\nFür den Weiterbetrieb, einschließlich einer Rückholung\nschränkt oder mit Auflagen versehen werden. Bedürfen\nradioaktiver Abfälle und hiermit im Zusammenhang ste-\ndie Errichtung und der Betrieb einer Anlage oder Ein-\nhender Maßnahmen, bis zur Stilllegung bedarf es keiner\nrichtung der Genehmigung nach diesem Gesetz, kön-\nPlanfeststellung nach § 9b. Die Stilllegung soll nach\nnen auf Antrag Teilgenehmigungen erteilt werden,\nRückholung der radioaktiven Abfälle erfolgen. Die\nwenn eine vorläufige Prüfung ergibt, dass die Geneh-\nRückholung ist abzubrechen, wenn deren Durchfüh-\nmigungsvoraussetzungen im Hinblick auf die gesamte\nrung für die Bevölkerung und die Beschäftigten aus ra-\njeweils beantragte Maßnahme vorliegen werden und ein\ndiologischen oder sonstigen sicherheitsrelevanten\nberechtigtes Interesse an der Erteilung einer Teilgeneh-\nGründen nicht vertretbar ist. Dies ist insbesondere der\nmigung besteht. § 7b dieses Gesetzes und § 18 der\nFall, wenn die Dosisbegrenzung nach § 5 der Strahlen-\nRechtsverordnung nach § 7 Absatz 4 Satz 3 finden\nschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714;\nauf die Teilgenehmigungen entsprechende Anwen-\n2002 I S. 1459), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 7 des\ndung. Ist neben der Genehmigung nach diesem Gesetz\nGesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geän-\noder der Strahlenschutzverordnung eine Zulassung\ndert worden ist, nicht eingehalten oder die bergtech-\nnach anderen Rechtsvorschriften erforderlich, schließt\nnische Sicherheit nicht mehr gewährleistet werden\ndie Genehmigung nach diesem Gesetz oder der Strah-\nkann. Sind die Rückholung sowie alle Optionen zur\nlenschutzverordnung die Zulassung ein, soweit dies\nStilllegung nur unter Abweichung von gesetzlichen An-\nbeantragt wird; die Entscheidung über die Genehmi-\nforderungen möglich, ist die Schachtanlage Asse II mit\ngung ist im Benehmen mit der nach den anderen\nder nach einer Abwägung der Vor- und Nachteile best-\nRechtsvorschriften zuständigen Behörde zu treffen.\nmöglichen Option stillzulegen. Vor einer Entscheidung\nÜber einen Antrag auf Genehmigung nach Satz 1 oder\nnach Satz 4 oder Satz 6 ist der Deutsche Bundestag\nSatz 3 soll nach Eingang des Antrags und der vollstän-\nvon dem für die kerntechnische Sicherheit und den\ndigen Antragsunterlagen unverzüglich, spätestens in-\nStrahlenschutz zuständigen Bundesministerium zu un-\nnerhalb einer Frist von sechs Monaten, entschieden\nterrichten sowie von dem Bundesamt für Strahlen-\nwerden.\nschutz der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellung-\nnahme zu geben, sofern kein sofortiges Handeln erfor-           (4) Soweit für mehrere Genehmigungen nach Ab-\nderlich ist. Die Dosisgrenzwerte der Strahlenschutzver-      satz 3 Satz 1 für die Rückholung und hiermit im Zusam-\nordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I           menhang stehende Maßnahmen der Entsorgung eine","922             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013\nUmweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über             nach § 50 Absatz 4 der Strahlenschutzverordnung von\ndie Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, kön-       der Genehmigungsbehörde im Einzelfall festzulegen.\nnen Verfahrensschritte der Umweltverträglichkeitsprü-             (6) Die Kosten für den Weiterbetrieb und die Stillle-\nfungen zusammengefasst werden, sofern dies sach-               gung trägt der Bund.\ndienlich ist.\n(7) Die Erteilung von Genehmigungen zur Annahme\n(5) § 114 der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli         von radioaktiven Abfällen und deren Einlagerung ist un-\n2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459), die zuletzt durch      zulässig.\nArtikel 5 Absatz 7 des Gesetzes vom 24. Februar 2012\n(8) Das Bundesamt für Strahlenschutz ist im Rah-\n(BGBl. I S. 212) geändert worden ist, findet Anwen-\nmen seiner Zuständigkeit nach § 23 Absatz 1 Nummer 2\ndung. Wer radioaktive Stoffe, die nicht als radioaktive\nfür die Schachtanlage Asse II zu Maßnahmen der Ge-\nAbfälle in die Schachtanlage Asse II eingebracht wur-\nfahrenabwehr im Sinne des § 19 Absatz 3 befugt; Ge-\nden, untertage in der Schachtanlage Asse II bearbeitet,\nnehmigungen nach diesem Gesetz oder der auf Grund\nverarbeitet, lagert oder sonst verwendet, bedarf hierfür\ndieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind\nkeiner Genehmigung nach § 9 dieses Gesetzes oder\ninsoweit nicht erforderlich.\nnach § 7 der Strahlenschutzverordnung, wenn\n(9) Zur umfassenden Unterrichtung der Öffentlichkeit\n1. die Aktivität der Stoffe das Zehnfache der Freigren-        werden auf einer Internetplattform die die Schachtan-\nzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 3 der Strahlen-        lage Asse II betreffenden wesentlichen Unterlagen nach\nschutzverordnung nicht überschreitet und                   § 10 des Umweltinformationsgesetzes vom 22. Dezem-\n2. er den Beginn der Bearbeitung, Verarbeitung, Lage-          ber 2004 (BGBl. I S. 3704) verbreitet. Die wesentlichen\nrung oder sonstigen Verwendung der zuständigen             Unterlagen umfassen insbesondere auch Weisungen,\nGenehmigungsbehörde vorher anzeigt.                        Empfehlungen und Verwaltungsvorschriften.“\nDer Störfallplanungswert für die Planung von Rück-                                     Artikel 2\nholungs- und Stilllegungsmaßnahmen bei der Schacht-\nanlage Asse II ist abweichend von § 117 Absatz 16 der                                Inkrafttreten\nStrahlenschutzverordnung bis zum Inkrafttreten allge-             Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nmeiner Verwaltungsvorschriften zur Störfallvorsorge            Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 20. April 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nPeter Altmaier"]}