{"id":"bgbl1-2013-19-5","kind":"bgbl1","year":2013,"number":19,"date":"2013-04-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/19#page=93","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-19-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_19.pdf#page=93","order":5,"title":"Gesetz zur Änderung agrarmarktrechtlicher Bestimmungen","law_date":"2013-04-20T00:00:00Z","page":917,"pdf_page":93,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013             917\nGesetz\nzur Änderung agrarmarktrechtlicher Bestimmungen\nVom 20. April 2013\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-             2. im Interesse der betroffenen Agrarorganisationen\nsen:                                                               liegt.\nArtikel 1                                                      §2\nGesetz\nBegriffsbestimmungen\nzur Weiterentwicklung der\nMarktstruktur im Agrarbereich                         (1) Ein Agrarerzeugnis im Sinne dieses Gesetzes ist\n(Agrarmarktstrukturgesetz – AgrarMSG)                    1. ein im Wege der Urerzeugung gewonnenes Erzeug-\nInhaltsübersicht                             nis der Landwirtschaft (Agrarurerzeugnis) oder\n§  1     Anwendungsbereich\n2. ein Erzeugnis, das aus einem Agrarurerzeugnis\n§  2     Begriffsbestimmungen\ndurch Bearbeitung oder Verarbeitung gewonnen\n§  3     Zuständigkeit                                             wird (Agrarverarbeitungserzeugnis),\n§  4     Voraussetzungen und Verfahren der Anerkennung\n§  5     Kartellbestimmungen                                   soweit das jeweilige Erzeugnis in Anhang I des Vertra-\n§  6     Agrarorganisationenregister                           ges über die Arbeitsweise der Europäischen Union\n§  7     Überwachung; Mitteilungen; Veröffentlichung           angeführt ist (Anhang-I-Erzeugnis).\n§  8     Bußgeldvorschriften\n(2) Ein nicht in Anhang I angeführtes Erzeugnis\n§  9     Rechtsverordnungen in besonderen Fällen\n(Nicht-Anhang-I-Erzeugnis) ist abweichend von Ab-\n§ 10     Verkündung von Rechtsverordnungen\nsatz 1 ein Agrarerzeugnis im Sinne dieses Gesetzes,\n§ 11     Übergangsbestimmung\nsoweit\n§1                               1. das Unionsrecht Bestimmungen über die Anerken-\nAnwendungsbereich                             nung einer Agrarorganisation für dieses Erzeugnis\nenthält oder\n(1) Dieses Gesetz regelt\n1. die staatliche Anerkennung von                              2. eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für das\nbetroffene Erzeugnis dieses Gesetz für anwendbar\na) Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von\nerklärt.\nErzeugerorganisationen (Vereinigungen) und\nb) Branchenverbänden,                                         (3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium)\nsoweit sich deren Tätigkeit auf Agrarerzeugnisse\nwird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-\nbezieht (Agrarorganisationen), und\nministerium für Wirtschaft und Technologie durch\n2. deren Freistellung vom Kartellverbot.                       Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundes-\n(2) Ferner dient dieses Gesetz der Durchführung der         rates bedarf, dieses Gesetz auf Erzeugnisse im Sinne\nRechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der              des Absatzes 2 Nummer 2 für anwendbar zu erklären,\nEuropäischen Union (Unionsrecht) hinsichtlich                  soweit im Hinblick auf die Förderung der landwirt-\n1. der im Unionsrecht vorgesehenen staatlichen Aner-           schaftlichen Erzeugung ein Bedürfnis für die Anerken-\nkennung von Agrarorganisationen einschließlich von         nung von Agrarorganisationen für derartige Erzeug-\nim Unionsrecht geregelten Organisationen und Ver-          nisse besteht.\nbänden, die mit Agrarorganisationen vergleichbar\nsind, und                                                                             §3\n2. der im Unionsrecht enthaltenen Freistellung der in                                Zuständigkeit\nNummer 1 genannten Organisationen und Verbände\nvom Kartellverbot.                                            (1) Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes,\n(3) Soweit es das Unionsrecht den Mitgliedstaaten           der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-\nüberlässt, Agrarorganisationen anzuerkennen oder               ordnungen und des in § 1 Absatz 2, auch in Verbindung\nUnionsrecht über die Anerkennung von Agrarorganisa-            mit Absatz 3, genannten Unionsrechts (Agrarorganisa-\ntionen anzuwenden, kann in Rechtsverordnungen nach             tionenrecht) ist die nach Landesrecht zuständige Stelle\ndiesem Gesetz die Anerkennung oder Anwendung ganz              (zuständige Stelle), soweit nicht in diesem Gesetz oder\noder teilweise nach Maßgabe des Satzes 2 angeordnet            in auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-\nwerden. Eine Anordnung darf nur erfolgen, soweit dies          ordnungen etwas anderes bestimmt ist.\n1. aus Gründen des Verwaltungsverfahrens erforderlich             (2) Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach\nist oder                                                   dem Hauptsitz der Agrarorganisation.","918              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013\n§4                               chen, gilt § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-\nVoraussetzungen                         beschränkungen nicht. Im Übrigen bleiben die Vor-\nund Verfahren der Anerkennung                   schriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-\nkungen unberührt.\n(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft               (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im\nund Technologie durch Rechtsverordnung, die der Zu-          Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-\nstimmung des Bundesrates bedarf,                             schaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die\nder Zustimmung des Bundesrates bedarf,\n1. die Agrarerzeugnisse, für die jeweils Agrarorganisa-\ntionen anerkannt werden, zu bestimmen,                   1. den Austausch von Erkenntnissen über Tatsachen\nhinsichtlich der anerkannten Agrarorganisationen\n2. die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen eine                  zwischen den für die Anerkennung zuständigen Stel-\nAgrarorganisation anerkannt wird, festzulegen, ins-           len und den Kartellbehörden zu regeln, soweit der\nbesondere                                                     Austausch für das Tätigwerden der jeweils anderen\na) die von den Agrarorganisationen zu verfolgenden            Behörde erforderlich ist,\nZiele,\n2. soweit eine Agrarorganisation gegen eine anwend-\nb) Erforderlichkeit und Inhalt einer Satzung oder             bare Bestimmung des Kartellrechts verstößt, das\neines vergleichbaren Rechtsaktes, in dem insbe-            Ruhen oder den Widerruf der Anerkennung ein-\nsondere die Ziele der Agrarorganisation sowie die          schließlich des Verfahrens zu regeln, und,\nRechte und Pflichten der Mitglieder beschrieben\n3. soweit das Unionsrecht für bestimmte Agrarorgani-\nsind (Satzung),\nsationen besondere Kartellbestimmungen vorsieht,\nc) im Falle einer Erzeugerorganisation oder Ver-              die zur Durchführung dieser Bestimmungen erforder-\neinigung bezüglich der von der jeweiligen Agrar-           lichen Anforderungen sowie das Verfahren zu regeln.\norganisation erfassten Agrarerzeugnisse\naa) Mindestmengen,                                                                §6\nbb) Mindestmarktwerte,                                                Agrarorganisationenregister\ncc) Mindestanbauflächen,                                  (1) Jede zuständige Stelle führt für die Agrarorgani-\nd) Anforderungen an die Mitgliedschaft, insbeson-        sationen, für deren Anerkennung sie zuständig ist, ein\ndere                                                  Register zum Zweck der Information der Öffentlichkeit\n(Agrarorganisationenregister), das für die jeweilige\naa) eine Mindestmitgliederzahl,                       Agrarorganisation\nbb) die Mitgliedschaft in mehr als einer Agraror-     1. Namen und Anschrift,\nganisation,\n2. Datum der Anerkennung,\ncc) im Falle einer Erzeugerorganisation oder Ver-\neinigung die Pflicht zur Andienung der Er-       3. Angabe des Erzeugnisbereichs, auf den sich die An-\nzeugnisse der Mitglieder,                             erkennung bezieht,\n3. Einzelheiten über die Bestimmung des Hauptsitzes          4. die Angaben nach Absatz 3 und\nzu treffen,                                              5. die Angaben nach einer Rechtsverordnung auf\n4. das Verfahren der Anerkennung, insbesondere hin-               Grund des Absatzes 4\nsichtlich                                                enthält.\na) des Ruhens der Anerkennung,                               (2) Auskünfte aus dem Register können im Wege\nb) der Anerkennung von Agrarorganisationen, die          des automatisierten Abrufs über das Internet erteilt\nLänder oder Mitgliedstaaten übergreifend tätig        werden. Beim automatisierten Abruf über das Internet\nsind, und                                             sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende\nMaßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und\nc) der Beteiligung der zuständigen Kartellbehörden,\nDatensicherheit zu treffen.\nzu regeln und\n(3) Ist die Anerkennung einer Agrarorganisation auf-\n5. die Anerkennung vor einer missbräuchlichen Nut-           gehoben, fällt die Anerkennung aus sonstigen Gründen\nzung zu schützen.                                        weg oder ruht die Anerkennung, ist das Datum der Auf-\n(2) Eine Agrarorganisation darf zu keinem Zeitpunkt       hebung, des Wegfalls oder des Ruhens in das Agraror-\nin dem von der Anerkennung umfassten Bereich den             ganisationenregister einzutragen. Zum Ablauf des fünf-\nWettbewerb ausschließen.                                     ten auf das Jahr der Aufhebung oder des Wegfalls der\n(3) Eine Agrarorganisation, die nicht anerkannt ist,      Anerkennung folgenden Kalenderjahres sind alle Daten\ndarf sich nicht als anerkannte Agrarorganisation be-         der betreffenden Agrarorganisation aus dem Agrarorga-\nzeichnen. Auf nicht anerkannte Agrarorganisationen ist       nisationenregister zu löschen.\ndas allgemeine Recht anzuwenden.                                 (4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesra-\n§5                               tes bedarf, die Aufnahme weiterer Daten in das Agrar-\nKartellbestimmungen                        organisationenregister zu regeln, soweit\n(1) Für Tätigkeiten, die eine Agrarorganisation in        1. die Daten den in Absatz 1 genannten Stellen vorlie-\ndem von ihrer Anerkennung umfassten Bereich vor-                  gen,\nnimmt und die dem Agrarorganisationenrecht entspre-          2. die Daten nicht personenbezogen sind und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013             919\n3. an der Veröffentlichung der Daten ein öffentliches        § 1 Absatz 2 erforderlich ist, durch Rechtsverordnung\nInteresse besteht.                                       mit Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu\nbezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1\n§7                               Nummer 3 geahndet werden können.\nÜberwachung;\nMitteilungen; Veröffentlichung                                             §9\n(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-               Rechtsverordnungen in besonderen Fällen\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft               (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\nund Technologie durch Rechtsverordnung, die der Zu-          Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesra-\nstimmung des Bundesrates bedarf, die Vorschriften zu         tes bedarf,\nerlassen, die zur Überwachung der Einhaltung des\nAgrarorganisationenrechts oder zur Erfüllung von Mit-        1. Vorschriften dieses Gesetzes zu streichen oder in\nteilungspflichten gegenüber Organen der Europäischen              ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungs-\nUnion erforderlich sind. Insbesondere können Mit-                 bereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass\nteilungs-, Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Aus-                   entsprechenden unmittelbar anwendbaren Unions-\nkunfts- und sonstige Unterstützungspflichten sowie                rechts unanwendbar geworden sind, und\nPflichten zur Duldung des Betretens und der Besichti-        2. die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung\ngung von Geschäftsräumen und Betriebsstätten, zur                 (Bundesanstalt) als zuständige Stelle zu bestimmen.\nVornahme von Proben sowie zur Einsichtnahme und\n(2) Soweit nach Absatz 1 Nummer 2 die Bundesan-\nzum Kopieren von Geschäftsunterlagen vorgeschrieben\nstalt als zuständige Stelle zur Führung des Agrarorga-\nwerden.\nnisationenregisters bestimmt wird, sind die erforder-\n(2) Die zuständigen Stellen können, soweit dies zur       lichen Registerdaten von der in § 6 Absatz 1 genannten\nEinhaltung der Anforderungen des Agrarorganisatio-           Stelle der Bundesanstalt zu übermitteln. In Rechtsver-\nnenrechts erforderlich ist, Daten, die sie im Rahmen         ordnungen nach Absatz 1 Nummer 2 kann das Verfah-\nder Anerkennung oder Überwachung gewonnen haben,             ren zur Übermittlung der Registerdaten näher geregelt\nanderen zuständigen Stellen desselben Landes, den            werden.\nzuständigen Stellen anderer Länder, des Bundes oder\nanderer Mitgliedstaaten oder Organen der Europä-                 (3) In Rechtsverordnungen nach § 4 Absatz 1 Num-\nischen Union mitteilen.                                      mer 2 Buchstabe c und d Doppelbuchstabe aa kann die\njeweilige Ermächtigung ganz oder teilweise auf die\n(3) Soweit es sich bei der zuständigen Stelle um eine     Landesregierungen übertragen werden, um besonde-\nStelle des Bundes handelt, kann diese Stelle nicht           ren regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.\npersonenbezogene Daten zu statistischen oder wissen-         Die Landesregierungen können die Ermächtigung\nschaftlichen Zwecken unter Einhaltung der Anforderun-        durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden\ngen des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen und               übertragen.\neines funktionierenden Wettbewerbs veröffentlichen.\n§ 10\n§8\nVerkündung von Rechtsverordnungen\nBußgeldvorschriften\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder              Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können\nfahrlässig                                                   abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und\nBekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger ver-\n1. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 sich als anerkannte          kündet werden.\nAgrarorganisation bezeichnet,\n2. einer Rechtsverordnung nach                                                          § 11\na) § 4 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a oder b, § 5                          Übergangsbestimmung\nAbsatz 2 Nummer 3 oder § 7 Absatz 1 Satz 1 oder\nAnerkennungen von Agrarorganisationen, die auf\nb) § 4 Absatz 1 Nummer 5                                 Grund der bis zum 24. April 2013 geltenden Vorschrif-\noder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer       ten erteilt worden sind, bleiben bestehen, soweit nicht\nsolchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit          auf Grund einer Rechtsverordnung nach diesem Gesetz\ndie Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-         etwas anderes bestimmt ist.\nstand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder\n3. einer unmittelbar geltenden Vorschrift des Unions-                                 Artikel 2\nrechts im Sinne des § 1 Absatz 2 zuwiderhandelt,                      Änderung des Weingesetzes\nsoweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für\neinen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-            § 16 Absatz 4 des Weingesetzes in der Fassung der\nschrift verweist.                                        Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66),\ndas zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. De-\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\nzember 2012 (BGBl. I S. 2592) geändert worden ist,\nAbsatzes 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe b mit einer\nwird wie folgt geändert:\nGeldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übri-\ngen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro        1. Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ngeahndet werden.                                                  „Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\n(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit              schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt,\ndies zur Durchsetzung des Unionsrechts im Sinne des               durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-","920            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013\ndesrates zur Durchführung von für den Weinbau und                                             Artikel 4\ndie Weinwirtschaft anwendbaren Rechtsakten der\nEuropäischen Gemeinschaft oder der Europäischen                                Bekanntmachungserlaubnis\nUnion Vermarktungsregeln zur Steuerung des Ange-\nbots im Sinne des Artikels 113c der Verordnung (EG)                    Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nNr. 1234/2007 festzusetzen.“                                       schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des\nMarktorganisationsgesetzes in der Fassung der Be-\n2. In Satz 2 werden die Wörter „Satz 1 Nummer 2“                      kanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847),\ndurch die Angabe „Satz 1“ ersetzt.                                 das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 95 des Gesetzes\nvom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert\nArtikel 3                                     worden ist, in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes\nÄnderung des                                      an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt\nMilch- und Margarinegesetzes                               machen.\nDas Milch- und Margarinegesetz vom 25. Juli 1990\n(BGBl. I S. 1471), das zuletzt durch Artikel 22 des Ge-                                          Artikel 5\nsetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geän-\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                                        Inkrafttreten; Außerkrafttreten\n1. In § 2 Absatz 1 Nummer 9 wird das Wort „gewerb-                        Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nliches“ durch das Wort „ein“ ersetzt.                              Kraft. Gleichzeitig tritt das Marktstrukturgesetz in der\n2. In § 4 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „mit den                  Fassung der Bekanntmachung vom 26. September\nBundesministerien der Justiz und für Wirtschaft und                1990 (BGBl. I S. 2134), das zuletzt durch Artikel 21\nTechnologie“ durch die Wörter „mit dem Bundesmi-                   des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934)\nnisterium für Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.                 geändert worden ist, außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 20. April 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner"]}