{"id":"bgbl1-2013-19-4","kind":"bgbl1","year":2013,"number":19,"date":"2013-04-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/19#page=44","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-19-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_19.pdf#page=44","order":4,"title":"Gesetz zur Umsetzung des Seearbeitsübereinkommens 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation","law_date":"2013-04-20T00:00:00Z","page":868,"pdf_page":44,"num_pages":49,"content":["868                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013\nGesetz\nzur Umsetzung des Seearbeitsübereinkommens 2006\nder Internationalen Arbeitsorganisation*\nVom 20. April 2013\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                  §  14  Anordnungsbefugnisse der Berufsgenossenschaft\nsen:                                                                 §  15  Rechtsbehelfsverfahren\nInhaltsübersicht                              §  16  Zulassung von Ärzten\nArtikel 1   Seearbeitsgesetz (SeeArbG)                               §  17  Überwachung der Ärzte\nArtikel 2   Änderungen seeverkehrsrechtlicher Vorschriften           §  18  Übernahme der Untersuchungskosten\nArtikel 3   Änderungen sonstiger arbeitsrechtlicher Vorschriften     §  19  Seediensttauglichkeitsverzeichnis\nArtikel 4   Folgeänderungen in arbeitsförderungs- und sozialver-     §  20  Rechtsverordnungen\nsicherungsrechtlichen Gesetzen\nArtikel 5 Änderungen sonstiger Gesetze                                                      Unterabschnitt 3\nArtikel 6 Neufassung des Seeaufgabengesetzes                                               Besatzungsstärke,\nArtikel 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten                                            Besatzungsliste, Befähigungen\n§ 21 Besatzungsstärke der Schiffe\nArtikel 1                               § 22 Besatzungsliste\nSeearbeitsgesetz                              § 23 Befähigungszeugnisse und -nachweise, Sicherheitsunter-\nweisung\n(SeeArbG)\nUnterabschnitt 4\nInhaltsübersicht\nArbeitsvermittlung\nAbschnitt 1\n§  24  Verpflichtungen des Reeders\nAllgemeine Vorschriften\n§  25  Anforderungen an Vermittler\n§    1   Anwendungsbereich                                           §  26  Verfahren\n§    2   Begriffsbestimmungen                                        §  27  Rechtsverordnungen\n§    3   Besatzungsmitglieder\n§    4   Reeder                                                                              Abschnitt 3\n§    5   Kapitän und Stellvertreter                                              Beschäftigungsbedingungen\n§    6   Schiffsoffiziere\nUnterabschnitt 1\n§    7   Jugendliche Besatzungsmitglieder\n§    8   Datenschutz                                                               Heuervertrag, Dienstleistungspflicht\n§    9   Abweichende Vereinbarungen                                  §  28  Heuervertrag\n§  29  Information über Beschäftigungsbedingungen\nAbschnitt 2                               §  30  Dienstantritt\nMindestanforderungen für die                           §  31  Anreisekosten\nArbeit von Besatzungsmitgliedern auf Schiffen                        §  32  Dienstleistungspflicht\nUnterabschnitt 1                           §  33  Dienstbescheinigung\nMindestalter\nUnterabschnitt 2\n§ 10 Mindestalter des Besatzungsmitglieds                                                  Bordanwesenheit,\nLandgang, Gefahren für das Schiff\nUnterabschnitt 2\n§ 34 Bordanwesenheitspflicht\nSeediensttauglichkeit\n§ 35 Landgang\n§ 11 Erfordernis der Seediensttauglichkeit                           § 36 Abwendung von Gefahren für das Schiff\n§ 12 Seediensttauglichkeitszeugnis\n§ 13 Ablehnung der Seediensttauglichkeit, Feststellungen                                    Unterabschnitt 3\ndurch die Berufsgenossenschaft                                                            Heuer\n§  37  Anspruch auf Heuer\n* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/13/EG des\nRates vom 16. Februar 2009 zur Durchführung der Vereinbarung zwi-  §  38  Bemessung und Fälligkeit der Heuer\nschen dem Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft      §  39  Zahlung der Heuer\n(ECSA) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF)     §  40  Abrechnung\nüber das Seearbeitsübereinkommen 2006 und zur Änderung der\nRichtlinie 1999/63/EG (ABl. L 124 vom 20.5.2009, S. 30).           §  41  Verkauf von Waren und Erbringung von Dienstleistungen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013                                     869\nUnterabschnitt 4                        § 80 Sorge für Sachen und Heuerguthaben eines verstorbenen\noder vermissten Besatzungsmitglieds\nArbeitszeiten und Ruhezeiten\n§ 42 Grundsätze für die Gestaltung der Arbeitszeit                                        Abschnitt 4\n§ 43 Seearbeitszeit\nBerufsausbildung an Bord\n§ 44 Hafenarbeitszeit\n§ 45 Ruhepausen und Ruhezeiten                                § 81 Vertrag über die Berufsausbildung für einen Beruf an Bord\n§ 46 Abweichende Arbeitszeitregelungen für Zwei-Wachen-       § 82 Form und Inhalt des Vertrages über die Berufsausbildung\nSchiffe, Bergungsfahrzeuge und Schlepper                        an Bord\n§ 47 Arbeitszeitverlängerung in besonderen Ausnahmefällen     § 83 Vertrag über die Berufsausbildung auf Fahrzeugen der\n§ 48 Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten                       kleinen Hochseefischerei oder der Küstenfischerei\n§ 49 Abweichende Arbeitszeitregelungen durch Tarifvertrag     § 84 Vergütungsanspruch\n§ 50 Übersicht über die Arbeitsorganisation, Arbeitszeitnach- § 85 Bemessung und Fälligkeit der Vergütung\nweise                                                    § 86 Probezeit\n§ 51 Vergütung für Mehr- und Nachtarbeit sowie Sonntags-      § 87 Beendigung\nund Feiertagsarbeit                                      § 88 Kündigung\n§ 52 Sonntags- und Feiertagsausgleich                         § 89 Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung\n§ 53 Arbeitszeitregelungen für jugendliche Besatzungsmit-     § 90 Berufsausbildung auf Schiffen des Bundes und der\nglieder                                                         Länder\n§ 54 Abweichende Arbeitszeitregelungen für jugendliche        § 91 Zuständige Stelle\nBesatzungsmitglieder durch Tarifvertrag                  § 92 Rechtsverordnungen\n§ 55 Rechtsverordnungen\nAbschnitt 5\nUnterabschnitt 5\nUnterkünfte und\nUrlaub                                                 Freizeiteinrichtungen,\n§ 56 Urlaubsanspruch                                                Ve r p f l e g u n g e i n s c h l i e ß l i c h B e d i e n u n g\n§ 57 Urlaubsdauer                                                                        Unterabschnitt 1\n§ 58 Festlegung des Urlaubs\nUnterkünfte und Freizeiteinrichtungen\n§ 59 Urlaubsort\n§ 60 Reisekosten                                              §  93  Anspruch auf Unterkunft\n§ 61 Urlaubsentgelt                                           §  94  Zugang zu Kommunikationseinrichtungen\n§ 62 Erkrankung während des Urlaubs                           §  95  Besuche, mitreisende Partner\n§ 63 Urlaub bei Beendigung des Heuerverhältnisses             §  96  Rechtsverordnungen\n§ 64 Verlängerung des Heuerverhältnisses, Urlaubsabgeltung\nUnterabschnitt 2\nUnterabschnitt 6\nVerpflegung einschließlich Bedienung\nKündigung und\nBeendigung des Heuerverhältnisses                 § 97 Anspruch auf Verpflegung, Unterweisung\n§ 98 Überprüfungen\n§ 65 Kündigungsrecht\n§ 66 Kündigungsfristen                                                                    Abschnitt 6\n§ 67 Außerordentliche Kündigung durch den Reeder\n§ 68 Außerordentliche Kündigung durch das Besatzungs-                                   Sicherheit und\nmitglied                                                         Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nmedizinische und soziale Betreuung\n§ 69 Außerordentliche Kündigung durch das Besatzungs-\nmitglied wegen dringender Familienangelegenheit                                     Unterabschnitt 1\n§ 70 Entschädigung bei Arbeitslosigkeit wegen Schiffsverlus-\ntes oder Schiffbruchs                                                         Anspruch auf medizinische\n§ 71 Beendigung des Heuerverhältnisses bei vermutetem                           Betreuung an Bord und an Land\nVerlust von Schiff und Besatzung\n§ 99 Anspruch auf medizinische Betreuung\n§ 72 Zurücklassung\n§ 100 Besonderheiten bei der medizinischen Betreuung im\nInland\nUnterabschnitt 7                        § 101 Besonderheiten bei der medizinischen Betreuung im\nHeimschaffung                                 Ausland\n§ 102 Ruhen des Anspruchs auf medizinische Betreuung auf\n§ 73 Anspruch auf Heimschaffung                                      Kosten des Reeders\n§ 74 Heimschaffung eines jugendlichen Besatzungsmitglieds     § 103 Ende der medizinischen Betreuung auf Kosten des Ree-\n§ 75 Bestimmungsort der Heimschaffung                                ders\n§ 76 Durchführung und Kosten der Heimschaffung\n§ 77 Behördliche Durchführungsmaßnahmen bei der Heim-                                    Unterabschnitt 2\nschaffung\nHeuerfortzahlung und\n§ 78 Verfügbarkeit von Rechtsvorschriften über Heimschaffung                sonstige Ansprüche im Krankheitsfall\nUnterabschnitt 8                        § 104 Fortzahlung der Heuer im Krankheitsfall\nVerfahren bei Tod von Besatzungsmitgliedern             § 105 Heimschaffung im Krankheitsfall\n§ 106 Sorge für Sachen und Heuerguthaben eines erkrankten\n§ 79 Tod des Besatzungsmitglieds                                     oder verletzten Besatzungsmitglieds","870               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013\nUnterabschnitt 3                        § 132 Seearbeits-Konformitätserklärung\nGewährleistung der\nmedizinischen Betreuung durch den Reeder                                          Unterabschnitt 3\n§ 107 Medizinische Räumlichkeiten und medizinische Ausstat-                            Fischereiarbeitszeugnis\ntung                                                         § 133 Pflicht zum Mitführen eines Fischereiarbeitszeugnisses,\n§ 108 Ausschuss für medizinische Ausstattung in der Seeschiff-            Erteilungsvoraussetzungen\nfahrt\n§ 109 Durchführung der medizinischen Betreuung und Kontrol-                                Unterabschnitt 4\nlen an Bord\nNicht zeugnispflichtige Schiffe\n§ 110 Überwachung\n§ 111 Ausnahmen                                                    § 134 Nicht zeugnispflichtige Schiffe\n§ 112 Funk- und satellitenfunkärztliche Betreuung\n§ 113 Rechtsverordnungen                                                                   Unterabschnitt 5\nAnerkannte Organisationen\nUnterabschnitt 4\n§ 135 Ermächtigung anerkannter Organisationen\nSicherheit und\nGesundheitsschutz bei der Arbeit\nUnterabschnitt 6\n§ 114 Allgemeiner Schutz gegen Betriebsgefahren                                          Rechtsverordnungen\n§ 115 Schiffssicherheitsausschuss\n§ 116 Sicherheitsbeauftragter                                      § 136 Rechtsverordnungen\n§ 117 Besonderer Schutz von jugendlichen Besatzungsmitglie-\ndern                                                                                  Abschnitt 9\n§ 118 Rechtsverordnungen                                                               Anforderungen an\nSchiffe unter ausländischer Flagge\nUnterabschnitt 5                            un d Ver an t w o r t li c hk e it d es H af e ns t a a te s\nZugang zu Sozialeinrichtungen an Land                                           Unterabschnitt 1\n§ 119 Sozialeinrichtungen für Seeleute an Land                                        Anforderungen an Schiffe\nunter ausländischer Flagge\nAbschnitt 7                            § 137 Anforderungen an Reeder eines Schiffes unter auslän-\nOrdnung an Bord und Beschwerderecht                                  discher Flagge\nUnterabschnitt 1\nUnterabschnitt 2\nEinhaltung der Ordnung an Bord\nHafenstaatkontrolle\n§ 120 Verhalten an Bord\n§ 138 Überprüfung von Schiffen unter ausländischer Flagge\n§ 121 Verantwortung des Kapitäns für die Erhaltung von Sicher-\nheit und Ordnung\nUnterabschnitt 3\n§ 122 Anordnungsbefugnis der Schiffsoffiziere und der anderen\nVorgesetzten                                                                    Besatzungsmitglieder auf\n§ 123 Pflichten der Vorgesetzten                                                 Schiffen unter ausländischer Flagge\n§ 124 Pflichten der Besatzungsmitglieder und der sonstigen an      § 139 Beschwerden auf Schiffen unter ausländischer Flagge\nBord befindlichen Personen\n§ 140 Heimschaffung von Besatzungsmitgliedern auf Schiffen\n§ 125 Anbordbringen von Personen und Gegenständen                         unter ausländischer Flagge\n§ 126 Besatzungsmitgliedern gleichgestellte Personen               § 141 Medizinische Betreuung von Besatzungsmitgliedern auf\nSchiffen unter ausländischer Flagge\nUnterabschnitt 2\nBeschwerderecht, Beschwerdeverfahren                                            Abschnitt 10\n§ 127 Beschwerderecht                                                                  Durchsetzung der\nArbeits- und Lebensbedingungen\n§ 128 Beschwerdeverfahren\n§ 142 Zuständigkeiten\nAbschnitt 8                            § 143 Eingriffsbefugnisse der Berufsgenossenschaft\nZeugnisse und                            § 144 Fachaufsicht über die Berufsgenossenschaft\nVe r an t w o r t l ic h ke i t d es F l a g g en s t aa t es\nUnterabschnitt 1                                                Abschnitt 11\nÜberprüfung der Arbeits- und                                Straf- und Bußgeldvorschriften\nLebensbedingungen auf Schiffen und an Land                  § 145 Bußgeldvorschriften\n§ 129 Umfang der Flaggenstaatkontrolle                             § 146 Strafvorschriften\n§ 147 Rechtsmittel\nUnterabschnitt 2\nSeearbeitszeugnis und                                               Abschnitt 12\nSeearbeits-Konformitätserklärung                                      Schlussvorschriften\n§ 130 Pflicht zum Mitführen eines Seearbeitszeugnisses, Ertei-                             Unterabschnitt 1\nlungsvoraussetzungen\nAnwendung auf Selbständige\n§ 131 Vorläufiges Seearbeitszeugnis, Kurzzeitzeugnis, amtlich\nanerkanntes Seearbeitszeugnis                                § 148 Selbständige","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013              871\nUnterabschnitt 2                         5. der seeärztliche Dienst der Berufsgenossenschaft:\nGebühren, Zurverfügungstellen                      eine mit Ärzten ausgestattete unselbständige Ar-\nund Verkünden von Rechtsvorschriften                   beitseinheit der Berufsgenossenschaft, die schiff-\nfahrtsmedizinische Aufgaben wahrnimmt,\n§ 149 Gebühren\n§ 150 Zurverfügungstellen von Gesetzen und Rechtsverordnun-      6. Arbeitszeit: die Zeit, während der ein Besatzungs-\ngen                                                         mitglied Arbeit verrichten muss,\n§ 151 Verkündung von Rechtsverordnungen                          7. Ruhezeit: die Zeit außerhalb der Arbeitszeit, wobei\ndieser Begriff kürzere Arbeitsunterbrechungen (Ru-\nUnterabschnitt 3\nhepausen) nach § 45 Absatz 2 und § 53 Absatz 5\nÜbergangsregelungen                            nicht mit einschließt,\n§ 152 Übergangsregelung für Schiffe mit Vermessung in Brutto-    8. Feiertage: in Deutschland die gesetzlichen Feier-\nregistertonnen                                              tage des Liegeortes, im Ausland und auf See die\n§ 153 Übergangsregelung für zugelassene Ärzte                        Feiertage des Registerhafens des Schiffes,\n§ 154 Anwendung der Vorschriften über die Hafenstaatkontrolle\n9. Servicepersonal: die Besatzungsmitglieder, die zur\nVerpflegung, Bedienung, Betreuung, Unterhaltung\nAbschnitt 1\noder Krankenpflege anderer Besatzungsmitglieder\nAllgemeine Vorschriften                           oder von Passagieren arbeiten oder auf dem Schiff\nim Verkauf tätig sind,\n§1                               10. anerkannte Organisation: eine nach § 135 aner-\nAnwendungsbereich                               kannte Organisation.\n(1) Dieses Gesetz regelt die Arbeits- und Lebensbe-\ndingungen von Seeleuten an Bord von Kauffahrteischif-                                       §3\nfen, die die Bundesflagge führen. Es gilt nicht für ge-                           Besatzungsmitglieder\nwerbsmäßig genutzte Sportboote unter 24 Meter Län-\n(1) Seeleute im Sinne dieses Gesetzes sind alle Per-\nge, wenn auf diesen nicht mehr als zwei Personen be-\nsonen, die an Bord des Schiffes tätig sind, unabhängig\nschäftigt sind.\ndavon, ob sie vom Reeder oder einer anderen Person\n(2) Für Beschäftigte an Bord eines Fahrzeuges, das          beschäftigt werden oder als Selbständige tätig sind,\n1. die Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 nach dem An-            einschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten\nhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom           (Besatzungsmitglieder).\n6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450), in der jeweils             (2) Für die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten\ngeltenden Fassung, seewärts nicht verlässt oder zu         gelten die Vorschriften des Abschnittes 4 über die Be-\nverlassen beabsichtigt oder                                rufsausbildung an Bord. Soweit die Vorschriften des\n2. die in Nummer 1 bezeichneten Wasserstraßen nur              Abschnittes 4 keine besonderen Regelungen treffen,\nauf Grund einer besonderen schiffssicherheitsrecht-        sind im Übrigen die Vorschriften dieses Gesetzes mit\nlichen Genehmigung seewärts verlassen darf,                der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des\n„Heuervertrages“ der „Berufsausbildungsvertrag“, an\ngelten die in der Binnenschifffahrt anzuwendenden ar-\ndie Stelle des „Heuerverhältnisses“ das „Berufsausbil-\nbeitsrechtlichen Vorschriften.\ndungsverhältnis“ und an die Stelle der „Heuer“ die „Ver-\n(3) Für Seeleute auf Schiffen unter ausländischer           gütung“ tritt. Für Praktikanten und andere Personen,\nFlagge gelten die §§ 139 bis 141 sowie für Schiffe unter       die beschäftigt werden, um berufliche Fertigkeiten,\nausländischer Flagge die §§ 137 und 138.                       Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen\nzu erwerben, ohne dass es sich um eine Berufsausbil-\n§2                               dung handelt, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.\nBegriffsbestimmungen                           (3) Keine Besatzungsmitglieder im Sinne des Absat-\nIm Sinne dieses Gesetzes und soweit nicht aus-              zes 1 sind\ndrücklich etwas anders bestimmt ist, sind                        1. Lotsinnen oder Lotsen sowie Personen, die im Auf-\n1. das Seearbeitsübereinkommen: das Seearbeits-                     trag des Bundes, eines Landes oder einer anderen\nübereinkommen 2006 der Internationalen Arbeitsor-              öffentlich-rechtlichen Körperschaft Beratungs- oder\nganisation vom 23. Februar 2006 in der Fassung                 Kontrolltätigkeit an Bord ausüben,\nder Bekanntmachung vom 12. Dezember 2012                   2. Personen, die im Auftrag einer Werft oder eines An-\n(BAnz AT 04.01.2013 B1),                                       lagenherstellers zur Ausführung von Gewährleis-\n2. das STCW-Übereinkommen: das Internationale                       tungsarbeiten oder Garantiearbeiten oder anderen\nÜbereinkommen vom 7. Juli 1978 über Normen für                 an Bord notwendigen Arbeiten oder zur Einweisung\ndie Ausbildung, die Erteilung von Befähigungs-                 der Besatzung in der Regel nicht länger als\nzeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten                    96 Stunden an Bord tätig sind,\n(BGBl. 1982 II S. 297) in der jeweils geltenden Fas-       3. Personen, die zur Ausführung von unaufschiebba-\nsung,                                                          ren Reparaturen oder Wartungsarbeiten, die von\n3. ein Schiff unter ausländischer Flagge: ein Schiff un-            den Besatzungsmitgliedern nicht selbst ausgeführt\nter einer anderen Flagge als der Bundesflagge, das             werden können oder dürfen, in der Regel nicht län-\ndem Erwerb durch die Seefahrt dient,                           ger als 96 Stunden an Bord tätig sind,\n4. die Berufsgenossenschaft: die Berufsgenossen-                4. Reederei- und Ladungsinspektorinnen oder -in-\nschaft für Transport und Verkehrswirtschaft,                   spektoren, die auf der Grundlage der Reiseplanung","872              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013\nin der Regel nicht länger als 72 Stunden an Bord        satz 3 Satz 1 Nummer 12 bezeichneten Personengrup-\ntätig sein sollen,                                      pen gelten zusätzlich zu den in Satz 1 genannten Vor-\n5. Künstlerinnen oder Künstler, die zur Unterhaltung       schriften die §§ 11 bis 20 sowie die auf Grund dieser\nder Fahrgäste nicht länger als 72 Stunden an Bord       Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen. Der Ree-\ntätig sind,                                             der hat dafür zu sorgen, dass die in Absatz 3 Satz 1 Num-\nmer 6 bis 10 und 12 genannten Personengruppen eine\n6. Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler, die vo-      Unterweisung über die gesetzlichen Arbeitsschutzvor-\nrübergehend an Bord von Schiffen tätig sind,            schriften sowie die vorgeschriebene Sicherheitsunter-\n7. Personen, die sich auf einem Schiff befinden, um        weisung erhalten. Die in Absatz 3 Satz 1 Nummer 10\nvon dort aus besondere Tätigkeiten zur Errichtung,      genannte Personengruppe ist vom Reeder in der\nzur Änderung oder zum Betrieb von Bauwerken,            gesetzlichen Unfallversicherung gegen Unfälle zu versi-\nkünstlichen Inseln oder sonstigen Anlagen auf See       chern.\ndurchzuführen,                                              (5) Name, Zweck sowie Beginn und Ende des Auf-\n8. Fachschülerinnen oder -schüler und Hochschul-           enthaltes von Personen an Bord, die nach Absatz 3\noder Fachhochschulstudentinnen oder -studenten,         nicht zu den Besatzungsmitgliedern gehören und keine\ndie an nach Landesrecht eingerichteten Ausbil-          Fahrgäste sind, sind unverzüglich im Seetagebuch zu\ndungsstätten ausgebildet werden und zu diesem           vermerken.\nZweck eine praktische Ausbildung und Seefahrts-\nzeit auf einem Schiff durchführen,                                                   §4\n9. Schülerinnen oder Schüler, die im Rahmen von lan-                                 Reeder\ndesrechtlichen Vorschriften ein Praktikum an Bord           (1) Reeder im Sinne dieses Gesetzes ist\nleisten,\n1. der Eigentümer des Schiffes oder\n10. Schülerinnen oder Schüler, denen durch Vermitt-\nlung des Verbandes Deutscher Reeder auf vertrag-        2. jede andere Organisation oder Person, die vom Ei-\nlicher Grundlage während der Schulferien Einblick            gentümer des Schiffes die Verantwortung für den\nin die Praxis der Seefahrtberufe gewährt wird, ohne          Betrieb des Schiffes übernommen und die sich mit\ndass diese Personen an Bord tätig sind,                      der Übernahme dieser Verantwortung in dem Vertrag\nmit dem Eigentümer verpflichtet hat, die Aufgaben\n11. Kanalsteurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal und                    und Pflichten zu erfüllen, die dem Reeder nach die-\n12. Sicherheitskräfte privater nach der Gewerbeord-               sem Gesetz und den anderen Rechtsvorschriften zur\nnung zugelassener Bewachungsunternehmen.                     Umsetzung des Seearbeitsübereinkommens aufer-\nAbweichend von Satz 1 Nummer 2 oder 3 genehmigt                   legt werden.\ndie Berufsgenossenschaft auf Antrag des anderen Ar-              (2) Der Reeder ist für die Einhaltung der Rechte und\nbeitgebers oder des Reeders, dass eine zu diesen Per-        Pflichten nach diesem Gesetz und den anderen\nsonengruppen gehörende Person über den jeweils dort          Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Seearbeitsüber-\ngenannten Zeitraum hinaus an Bord tätig sein kann,           einkommens verantwortlich. Dies gilt auch dann, wenn\nohne Besatzungsmitglied zu sein, soweit                      1. eine andere Organisation oder Person bestimmte\n1. die Tätigkeit auf einer bestimmten Schiffsreise er-            Aufgaben und Pflichten im Auftrag des Reeders er-\nfolgt oder erfolgen soll,                                     füllt oder\n2. eine über den in Satz 1 Nummer 2 oder 3 genannten         2. eine andere Organisation oder Person Arbeitgeber\nZeitraum hinausgehende Tätigkeit an Bord für die              oder Ausbildender eines Besatzungsmitglieds ist\nErfüllung einer bestimmten Aufgabe erforderlich ist,          (anderer Arbeitgeber).\ndie von den nach den schiffssicherheitsrechtlichen           (3) Unabhängig von der Verantwortung des Reeders\nVorschriften an Bord tätigen Besatzungsmitgliedern       nach Absatz 2 ist auch der andere Arbeitgeber für die\nnicht selbst ausgeführt werden kann oder darf, und       Einhaltung der Rechte und Pflichten des Reeders nach\n3. der vorgesehene Einsatz drei Wochen nicht über-           diesem Gesetz und den anderen Rechtsvorschriften zur\nschreitet.                                               Umsetzung des Seearbeitsübereinkommens verant-\nDie Genehmigung ist auf den für die Tätigkeit voraus-        wortlich. Der Reeder hat zur Wahrnehmung seiner Ver-\nsichtlich erforderlichen Zeitraum zu beschränken, der        antwortung nach Absatz 2 vertraglich mit dem anderen\ndrei Wochen nicht überschreiten darf. Eine Kopie der         Arbeitgeber sicherzustellen, dass der andere Arbeitge-\nGenehmigung ist an Bord mitzuführen.                         ber die ihm nach Satz 1 obliegenden Aufgaben und\nPflichten gegenüber dem Besatzungsmitglied erfüllt.\n(4) Für die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Perso-\nnengruppen gelten die §§ 10, 120 bis 126 sowie die auf           (4) Der Reeder haftet auch für Zahlungsverpflichtun-\nGrund dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnun-        gen des anderen Arbeitgebers aus dem Heuer- oder\ngen. Für die in Absatz 3 Satz 1 Nummer 8, 9 und 10 be-       Berufsausbildungsverhältnis; insoweit gelten die Vor-\nzeichneten Personengruppen gelten zusätzlich zu den          schriften über den Bürgen, der auf die Einrede der Vo-\nin Satz 1 genannten Vorschriften die §§ 11 bis 20, 42        rausklage verzichtet hat. Die Haftung des Reeders für\nbis 55, 73 bis 80, 93 bis 113, 117, 118, 127 und 128 so-     die Verpflichtung zur Heuer- oder Vergütungszahlung\nwie die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen             erstreckt sich auf die übliche Vergütung, es sei denn,\nRechtsverordnungen. Für die in Absatz 3 Satz 1 Num-          dass sich ein abweichender Anspruch aus einer vom\nmer 11 bezeichnete Personengruppe gelten zusätzlich          Reeder unterschriebenen Ausfertigung des Heuer- oder\nzu den in Satz 1 genannten Vorschriften die §§ 11            Berufsausbildungsvertrages ergibt.\nbis 20 und 36 sowie die auf Grund dieser Vorschriften            (5) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Ar-\nerlassenen Rechtsverordnungen. Für die in Ab-                beitnehmern oder Auszubildenden und Reedern über","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013              873\nAnsprüche aus der Verantwortung des Reeders nach                                    Abschnitt 2\nAbsatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2\nNummer 2 oder Absatz 4 sind ausschließlich die Ge-\nMindestanforderungen für die\nrichte für Arbeitssachen zuständig.                             Arbeit von Besatzungsmitgliedern auf Schiffen\nUnterabschnitt 1\n§5\nMindestalter\nKapitän und Stellvertreter\n(1) Kapitän ist das vom Reeder zur Führung des                                       § 10\nSchiffes bestellte Besatzungsmitglied.                                Mindestalter des Besatzungsmitglieds\n(2) Der Kapitän muss Inhaber eines staatlichen Be-            (1) Der Reeder darf Personen unter 16 Jahren sowie\nfähigungszeugnisses sein, das ihn zur Führung des            Personen, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, als\nSchiffes berechtigt.                                         Besatzungsmitglied auf Schiffen nicht beschäftigen\n(3) Ist ein Kapitän nicht vorhanden oder ist er verhin-   oder arbeiten lassen.\ndert, so nimmt der Erste Offizier des Decksdienstes              (2) Personen unter 18 Jahren dürfen nicht als\noder der Alleinsteuermann die Pflichten und Befugnisse       Schiffskoch oder Schiffsköchin arbeiten.\ndes Kapitäns wahr.\n(3) Abweichend von Absatz 1 dürfen auf Fischerei-\nfahrzeugen Personen ab 15 Jahren, die nicht mehr der\n§6                               Vollzeitschulpflicht unterliegen, im Rahmen eines Be-\nSchiffsoffiziere                       rufsausbildungsverhältnisses beschäftigt werden.\nSchiffsoffiziere sind Besatzungsmitglieder des nauti-                      Unterabschnitt 2\nschen oder des technischen Dienstes, die eines staat-\nlichen Befähigungszeugnisses bedürfen, sowie die                           Seediensttauglichkeit\nSchiffsärztinnen und Schiffsärzte, die Seefunkerinnen\nund Seefunker, die Schiffselektrotechnikerinnen und                                     § 11\nSchiffselektrotechniker und die Zahlmeisterinnen und                  Erfordernis der Seediensttauglichkeit\nZahlmeister.\nAls Besatzungsmitglied darf nur tätig sein, wer für\ndie von ihm zu verrichtende Tätigkeit auf See gesund-\n§7                               heitlich tauglich (seediensttauglich) ist. Seediensttaug-\nJugendliche Besatzungsmitglieder                  lich ist, wer nach seinem Gesundheitszustand für die\nTätigkeit an Bord von Schiffen geeignet und hinrei-\nJugendliche Besatzungsmitglieder sind Besatzungs-         chend widerstandsfähig ist und den zur Erhaltung der\nmitglieder, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet ha-       Schiffssicherheit gestellten besonderen Anforderungen\nben.                                                         seines Dienstzweiges genügt. Ein Reeder darf ein Be-\nsatzungsmitglied nur tätig werden lassen, wenn dieses\n§8                               seediensttauglich ist.\nDatenschutz\n§ 12\n(1) Der Reeder und der Kapitän haben dafür zu sor-\ngen, dass Heuerverträge, Heuerabrechnungen, See-                          Seediensttauglichkeitszeugnis\ndiensttauglichkeitszeugnisse, Krankenunterlagen sowie            (1) Das Besatzungsmitglied hat vor Aufnahme seiner\nalle anderen Unterlagen mit personenbezogenen Daten          Tätigkeit seine Seediensttauglichkeit durch eine Be-\nso an Bord verwahrt werden, dass kein unberechtigter         scheinigung eines zugelassenen Arztes nachzuweisen\nDritter davon Kenntnis erlangen kann.                        (Seediensttauglichkeitszeugnis). Der Reeder darf ein\nBesatzungsmitglied ohne ein gültiges Seediensttaug-\n(2) Der Reeder hat sicherzustellen, dass die Über-\nlichkeitszeugnis auf Schiffen nicht beschäftigen.\nmittlung personenbezogener Daten von Besatzungs-\nmitgliedern nur an die Person erfolgt, für die die Daten         (2) Der zugelassene Arzt hat vor jeder Seedienst-\ndienstlich oder zu privaten Zwecken bestimmt sind. Die       tauglichkeitsuntersuchung die Identität der zu untersu-\nÜbermittlung von personenbezogenen Daten, insbe-             chenden Person festzustellen und Einblick in die für die\nsondere Kopien von Heuerverträgen, an den Kapitän            Person erfassten Daten des Seediensttauglichkeitsver-\nan Bord eines Schiffes ist zulässig.                         zeichnisses nach Maßgabe des § 19 Absatz 6 zu neh-\nmen. Er darf eine Untersuchung auf Seediensttauglich-\n§9                               keit nur durchführen und ein Seediensttauglichkeits-\nzeugnis nur erteilen, wenn im Seediensttauglichkeits-\nAbweichende Vereinbarungen                     verzeichnis kein Sperrvermerk eingetragen ist.\nVon den Vorschriften dieses Gesetzes kann zu Un-              (3) Der zugelassene Arzt darf die Seediensttauglich-\ngunsten des Besatzungsmitglieds nur abgewichen wer-          keit nur bescheinigen, wenn er auf Grund einer medizi-\nden, wenn es gesetzlich bestimmt ist. Die Mindestan-         nischen Untersuchung die Seediensttauglichkeit fest-\nforderungen der Arbeits- und Lebensbedingungen des           gestellt hat. Das Seediensttauglichkeitszeugnis kann\nSeearbeitsübereinkommens im Sinne der Artikel III,           auch auf Grund einer Untersuchung eines Arztes des\nIV und VI Nummer 1 Satz 1 sind auch dann zu beach-           seeärztlichen Dienstes der Berufsgenossenschaft\nten, wenn eine abweichende Rechtswahl getroffen wor-         durch diese ausgestellt werden, soweit dies in diesem\nden ist.                                                     Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes bestimmt ist.","874             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013\n(4) Jede Untersuchung auf Seediensttauglichkeit so-          (3) Wird auf Grund der Untersuchung festgestellt,\nwie jede Ausstellung eines Seediensttauglichkeitszeug-      dass die untersuchte Person nicht oder nur einge-\nnisses ist der Berufgenossenschaft durch den zugelas-       schränkt seediensttauglich ist, stellt die Berufsgenos-\nsenen Arzt unverzüglich nach Abschluss der Untersu-         senschaft dies durch Bescheid fest. Widerspruch und\nchung zum Zweck der Einstellung in das Seedienst-           Anfechtungsklage gegen einen Bescheid nach Satz 1\ntauglichkeitsverzeichnis nach Maßgabe des Satzes 2          haben keine aufschiebende Wirkung.\nelektronisch zu melden. In der Meldung sind die in\n§ 19 Absatz 3 Nummer 1 bis 7 und 9 bis 16 bezeichne-                                   § 14\nten Daten anzugeben.\nAnordnungsbefugnisse\n(5) Die Gültigkeitsdauer des Seediensttauglichkeits-                     der Berufsgenossenschaft\nzeugnisses beträgt zwei Jahre, für jugendliche Besat-\n(1) Die Berufsgenossenschaft kann, soweit es erfor-\nzungsmitglieder ein Jahr. Der zugelassene Arzt oder der\nderlich ist, um\nArzt des seeärztlichen Dienstes kann abweichend von\nSatz 1 eine kürzere Geltungsdauer des Seediensttaug-        1. Mehrfachuntersuchungen zu vermeiden,\nlichkeitszeugnisses festsetzen, wenn                        2. der Notwendigkeit besonderer ärztlicher Beurteilung\n1. nach dem Ergebnis der Untersuchung die See-                   Rechnung zu tragen,\ndiensttauglichkeit nur bis zu diesem Zeitpunkt vo-      3. die Tätigkeit der zugelassenen Ärzte zu überwachen,\nraussehbar ist,\ngegenüber einer zu untersuchenden Person anordnen,\n2. nur eine befristete Tätigkeit vorliegt oder              dass eine Seediensttauglichkeitsuntersuchung aus-\n3. auf Grund der Funktion an Bord eine kürzere Gültig-      schließlich durch Ärzte des seeärztlichen Dienstes der\nkeitsdauer angezeigt ist.                               Berufsgenossenschaft durchgeführt und das See-\n(6) Läuft die Gültigkeitsdauer eines Seediensttaug-      diensttauglichkeitszeugnis durch diese erteilt wird. Die\nlichkeitszeugnisses während einer Reise des Schiffes        Anordnung ist zusätzlich als Sperrvermerk in das See-\nab, so gilt es weiter, bis der nächste Hafen angelaufen     diensttauglichkeitsverzeichnis einzutragen.\nwird, in dem das Besatzungsmitglied ein ärztliches              (2) Wenn die Berufsgenossenschaft Grund zu der\nZeugnis von einem qualifizierten Arzt erhalten kann,        Annahme hat, dass ein Besatzungsmitglied die Anfor-\nlängstens jedoch für drei weitere Monate.                   derungen an die Seediensttauglichkeit nicht mehr er-\n(7) Ein Seediensttauglichkeitszeugnis, das von der       füllt, kann sie anordnen, dass sich das Besatzungsmit-\nzuständigen Einrichtung eines anderen Staates ausge-        glied binnen einer bestimmten Frist einer Untersuchung\nstellt ist, steht einem Seediensttauglichkeitszeugnis       bei einem Arzt des seeärztlichen Dienstes der Berufs-\nnach Absatz 1 gleich, wenn das Zeugnis den Anforde-         genossenschaft zu unterziehen hat. Die Berufsgenos-\nrungen des STCW-Übereinkommens genügt.                      senschaft kann ergänzend zu der Untersuchung nach\nSatz 1 ein Gutachten einer Fachärztin oder eines Fach-\n§ 13                             arztes heranziehen. Sie ist befugt, Untersuchungser-\ngebnisse über dieses Besatzungsmitglied im Einzelfall\nAblehnung der Seediensttauglichkeit,               von dem Arzt, der die vorhergegangene Untersuchung\nFeststellungen durch die Berufsgenossenschaft            durchgeführt hat, anzufordern. Ein Grund im Sinne des\n(1) Wird einer untersuchten Person wegen fehlender       Satzes 1 ist im Falle des § 17 Absatz 2 stets gegeben.\nSeediensttauglichkeit das Seediensttauglichkeitszeug-           (3) Ergibt die angeordnete Untersuchung nach Ab-\nnis durch einen zugelassenen Arzt nicht erteilt oder        satz 2 Satz 1, dass das Besatzungsmitglied nicht mehr\nstellt der zugelassene Arzt eine Einschränkung ihrer        seediensttauglich ist, oder wird die in Absatz 2 Satz 1\nSeediensttauglichkeit insbesondere hinsichtlich Dauer,      bezeichnete Frist nicht eingehalten, so erklärt die Be-\nTätigkeitsbereich oder Fahrtgebiet fest, so kann die        rufsgenossenschaft das Seediensttauglichkeitszeugnis\nPerson diese Feststellung auf Antrag bei der Berufsge-      für ungültig. Bestehen im Falle des Absatzes 2 Satz 1\nnossenschaft überprüfen lassen. Die Berufsgenossen-         erhebliche Zweifel an der Seediensttauglichkeit, kann\nschaft überprüft die Feststellung des zugelassenen          die Berufsgenossenschaft das Seediensttauglichkeits-\nArztes durch die Ärzte des seeärztlichen Dienstes der       zeugnis schon mit der Anordnung nach Absatz 2 Satz 1\nBerufsgenossenschaft                                        für vorläufig ungültig erklären. Über Erklärungen nach\n1. nach Aktenlage auf der Grundlage der Ergebnisse          Satz 1 oder 2 sind der Reeder und der Kapitän unver-\nvorangegangener ärztlicher Untersuchungen oder          züglich durch die Berufsgenossenschaft zu unterrich-\nanderer medizinischer Befunde,                          ten. Ein für ungültig oder vorläufig ungültig erklärtes\n2. auf der Grundlage einer Untersuchung eines Arztes        Seediensttauglichkeitszeugnis ist von der Berufsge-\ndes seeärztlichen Dienstes der Berufsgenossen-          nossenschaft einzuziehen. Während der Dauer der Be-\nschaft oder                                             schäftigung auf einem Schiff hat der Kapitän das einge-\nzogene Seediensttauglichkeitszeugnis auf Verlangen\n3. auf der Grundlage eines Gutachtens einer Fachärztin      der Berufsgenossenschaft zu übermitteln, ansonsten\noder eines Facharztes.                                  das Besatzungsmitglied. Mit Eintritt der Unanfechtbar-\nDie Berufsgenossenschaft ist befugt, Untersuchungser-       keit der Entscheidung über die Ungültigkeit des See-\ngebnisse über diese Person im Einzelfall von dem Arzt,      diensttauglichkeitszeugnisses ist dieses zu vernichten.\nder die vorhergegangene Untersuchung durchgeführt               (4) Im Falle eines nach § 12 Absatz 7 gleichgestell-\nhat, anzufordern.                                           ten Seediensttauglichkeitszeugnisses gelten die Ab-\n(2) Ergibt die Überprüfung, dass die Person see-         sätze 2 und 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass\ndiensttauglich ist, stellt die Berufsgenossenschaft ein     an die Stelle der Erklärung der Ungültigkeit des See-\nSeediensttauglichkeitszeugnis aus.                          diensttauglichkeitszeugnisses die Anordnung tritt, dass","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013              875\ndas Besatzungsmitglied auf einem Schiff, das die Bun-       1. durch arglistige Täuschung, Drohung oder Beste-\ndesflagge führt, nicht tätig sein darf; die Anordnung ist        chung oder\nim Seediensttauglichkeitszeugnis zu vermerken.              2. vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Angaben, die\n(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen An-                in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollstän-\nordnungen nach den Absätzen 2 und 3, auch in Verbin-             dig waren,\ndung mit Absatz 4, haben keine aufschiebende Wir-           erwirkt hat. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die\nkung.                                                       Ärztin oder der Arzt nicht mehr über die notwendigen\nfachlichen Kenntnisse, die erforderliche Unabhängig-\n§ 15                             keit oder Zuverlässigkeit verfügt. Im Übrigen bleiben\nRechtsbehelfsverfahren                      die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes\n(1) Den Widerspruchsbescheid nach § 73 der Ver-          unberührt. Die Berufsgenossenschaft kann, auch in\nwaltungsgerichtsordnung erlässt der Widerspruchsaus-        den Fällen der Sätze 1 und 2, anstelle der Rücknahme\nschuss.                                                     oder des Widerrufs bis zur Beseitigung der Rücknah-\nme- oder Widerrufsgründe das Ruhen der Zulassung\n(2) Der Widerspruchsausschuss wird bei der Berufs-       für einen bestimmten Zeitraum anordnen, soweit mit ei-\ngenossenschaft gebildet und besteht aus einem Be-           ner Beseitigung der Rücknahme- oder Widerrufsgründe\ndiensteten der Berufsgenossenschaft, der die Befähi-        binnen des bestimmten Zeitraumes zu rechnen ist.\ngung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungs-\ndienst haben muss, als Vorsitzenden und zwei Beisit-                                    § 17\nzern, von denen einer ein Arzt des seeärztlichen Diens-\ntes der Berufsgenossenschaft und der andere aus der                           Überwachung der Ärzte\nBerufsgruppe des Widerspruchsführers sein muss. Der             (1) Ein zugelassener Arzt unterliegt der Überwa-\nWiderspruchsausschuss entscheidet mit der Mehrheit          chung durch die Berufsgenossenschaft. Über die Be-\nseiner Mitglieder. Auf das Verfahren vor dem Wider-         fugnisse des § 143 hinaus können die Ärzte des see-\nspruchsausschuss sind im Übrigen die §§ 63 bis 69,          ärztlichen Dienstes der Berufsgenossenschaft\n71, 89 und 90 des Verwaltungsverfahrensgesetzes an-         1. verlangen, dass der Berufsgenossenschaft medizini-\nzuwenden.                                                        sche Befunde und die auf diesen beruhenden See-\n(3) Im Widerspruchsverfahren hat sich der Wider-              diensttauglichkeitszeugnisse in einer Weise zur Ver-\nspruchsführer auf Anordnung der Berufsgenossen-                  fügung gestellt werden, dass eine Zuordnung zu der\nschaft oder auf eigenes Verlangen durch einen beson-             untersuchten Person nicht möglich ist,\nders bestellten Gutachter, der hinsichtlich der zu beur-    2. Auskunft über die durchgeführten Untersuchungen\nteilenden gesundheitlichen Fragen besonders fachkun-             und ausgestellten Seediensttauglichkeitszeugnisse\ndig ist, untersuchen zu lassen.                                  verlangen,\n(4) Das Widerspruchsverfahren ist gebührenfrei. § 80     3. anordnen, bei Untersuchungen gegenwärtig zu sein,\ndes Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt mit der Maß-              soweit die zu untersuchende Person vor der Unter-\ngabe, dass dem Widerspruchsführer die Kosten des                 suchung eingewilligt hat.\nVerfahrens nur auferlegt werden können, soweit der\nWiderspruch auf Grund grob fahrlässigen Verhaltens          Die Ärzte des seeärztlichen Dienstes der Berufsgenos-\ndes Widerspruchsführers erfolglos geblieben ist.            senschaft sind bei Wahrnehmung ihrer Befugnisse nach\nSatz 2 im selben Maße wie der überwachte Arzt zur\n§ 16                             Verschwiegenheit über die zur Kenntnis gelangten Tat-\nsachen und sonstigen Informationen verpflichtet. So-\nZulassung von Ärzten                       weit die in Satz 2 Nummer 2 bezeichneten Daten elek-\n(1) Eine Ärztin oder ein Arzt wird durch die Berufs-     tronisch gespeichert sind, sind diese auf Verlangen der\ngenossenschaft zur Feststellung der Seediensttaug-          Berufsgenossenschaft auszudrucken. Die Berufsgenos-\nlichkeit zugelassen, wenn sie oder er                       senschaft hat alle Unterlagen, die personenbezogene,\n1. die für die Untersuchung und die Feststellung            insbesondere medizinische Daten enthalten und ihr\nder Seediensttauglichkeit notwendigen fachlichen        entgegen Satz 2 Nummer 1 zur Kenntnis gelangt sind,\nKenntnisse besitzt sowie                                an den zugelassenen Arzt zurückzugeben oder zu\nvernichten. Bereits bei ihr gespeicherte Daten sind zu\n2. unabhängig und zuverlässig ist und dadurch die Ge-       löschen.\nwähr für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufga-\nben bietet.                                                 (2) Stellt die Berufsgenossenschaft im Rahmen einer\nÜberprüfung nach Absatz 1 fest, dass einem offen-\nIm Antrag auf Zulassung sind die in § 19 Absatz 3 Num-      sichtlich untauglichen Bewerber ein Seediensttauglich-\nmer 8 bezeichneten Daten anzugeben. Nachträgliche           keitszeugnis erteilt worden ist und es zur Abwehr er-\nÄnderungen der Daten sind unverzüglich zu melden.           heblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer\nDie Berufsgenossenschaft veröffentlicht die Zulassung       sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche\nunter Angabe des Namens, der Anschrift und der Tele-        Sicherheit erforderlich ist, hat der zugelassene Arzt der\nfonnummer im Verkehrsblatt und auf ihrer Internetseite.     Berufgenossenschaft auf Verlangen im Einzelfall die Zu-\n(2) Die Zulassung ist auf drei Jahre, bei erstmaliger    ordnung zu der Person des Bewerbers zu ermöglichen,\nZulassung auf ein Jahr befristet. Die Zulassung kann,       um die erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr\nauch nachträglich, mit Nebenbestimmungen verbunden          gegenüber dem Inhaber dieses Seediensttauglichkeits-\nwerden.                                                     zeugnisses treffen zu können.\n(3) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn die               (3) Der zugelassene Arzt hat die Maßnahmen nach\nÄrztin oder der Arzt die Zulassung                          Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 zu dulden.","876             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013\n(4) Soweit es im Rahmen der Zulassung von Ärzten             (3) Im Seediensttauglichkeitsverzeichnis werden, so-\nerforderlich ist, dürfen die Ärzte des seeärztlichen        weit dies zur Erfüllung der in Absatz 2 genannten Zwe-\nDienstes der Berufsgenossenschaft Untersuchungen            cke jeweils erforderlich ist, gespeichert\nauf Seediensttauglichkeit durchführen und Seedienst-          1. Familienname, Vorname, Geschlecht,\ntauglichkeitszeugnisse ausstellen. Im Rahmen dieser\nUntersuchungen sind die zu schulenden Ärzte befugt,           2. Geburtsdatum,\nbei den Untersuchungen gegenwärtig zu sein, soweit            3. Geburtsort und Geburtsland,\ndie zu untersuchende Person vor der Untersuchung              4. Staatsangehörigkeit,\neingewilligt hat. Absatz 1 Satz 3 gilt für die zu schulen-\nden Ärzte entsprechend.                                       5. Anschrift und Telekommunikationsdaten,\n6. Funktion an Bord oder Dienststellung,\n§ 18                               7. Name eines die Zulassung beantragenden oder des\nÜbernahme der Untersuchungskosten                        zugelassenen Arztes,\n8. Anschrift, Telekommunikationsdaten, Alter, Qualifi-\n(1) Die Berufsgenossenschaft übernimmt die Kosten\nkation, Bankverbindung, Zugangsdaten zum Ver-\nder in den §§ 12 und 13 bezeichneten Untersuchungen,\nzeichnis, Zulassungstag eines die Zulassung bean-\nwenn\ntragenden oder des zugelassenen Arztes sowie\n1. die zu untersuchende Person in einem Heuerverhält-             Name und Anschrift des Praxispersonals, der ver-\nnis zu einem Mitglied der Berufsgenossenschaft                tretenden Ärzte und der Konsiliarärzte des untersu-\nsteht,                                                        chenden zugelassenen Arztes,\n2. die zu untersuchende Person ein Heuerverhältnis im         9. medizinische Fallbeispiele in anonymisierter Form,\nSinne der Nummer 1 eingeht oder                         10. Untersuchungstag oder Untersuchungstage,\n3. ein Mitglied der Berufsgenossenschaft die Untersu-       11. Abschluss der Untersuchung und Abschlusstag,\nchung veranlasst hat.\n12. Kostenträger der Seediensttauglichkeitsuntersu-\nDie Berufsgenossenschaft kann die von ihr nach Satz 1             chung,\nübernommenen Kosten nach näherer Regelung ihrer             13. Seediensttauglichkeit für Dienstzweige,\nSatzung auf ihre Mitglieder umlegen.\n14. Gültigkeit des Seediensttauglichkeitszeugnisses,\n(2) Soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1\n15. Nummer des Seediensttauglichkeitszeugnisses,\nnicht zutreffen, ist zur Zahlung der Kosten verpflichtet,\nwer sich hierzu durch eine vor der Berufsgenossen-          16. Diagnosegruppen in anonymisierter Form,\nschaft abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung zur        17. Sperrvermerke der Berufsgenossenschaft.\nÜbernahme verpflichtet hat oder wer die Untersuchung\n(4) Wer eine Seediensttauglichkeitsuntersuchung\nbeantragt hat.\nbeantragt, hat dem zugelassenen Arzt einen Identitäts-\n(3) Die Kosten der Untersuchungen für jugendliche        nachweis vorzulegen sowie die in Absatz 3 Num-\nBesatzungsmitglieder erstattet der Bund der Berufsge-       mer 1 bis 6 aufgeführten Daten mitzuteilen und auf Ver-\nnossenschaft.                                               langen zu belegen.\n(5) Zum Zweck des Absatzes 2 Nummer 1 bis 6 dür-\n§ 19                             fen Daten nach Absatz 3 von der Berufsgenossenschaft\nSeediensttauglichkeitsverzeichnis                verarbeitet und genutzt werden.\n(1) Die Berufsgenossenschaft führt ein Verzeichnis           (6) Zum Zweck des Absatzes 2 Nummer 1 und 4 dür-\nüber alle durchgeführten Seediensttauglichkeitsunter-       fen Daten nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 5, 15 und 17 an\nsuchungen (Seediensttauglichkeitsverzeichnis).              die zugelassenen Ärzte übermittelt und von ihnen ge-\nnutzt werden, soweit dies zur Erfüllung der ihnen oblie-\n(2) Das Seediensttauglichkeitsverzeichnis wird zur       genden Aufgaben erforderlich ist. Bei der ersten See-\nSpeicherung von Daten geführt, um                           diensttauglichkeitsuntersuchung eines Besatzungsmit-\n1. die Durchführung der Seediensttauglichkeitsunter-        glieds darf ein zugelassener Arzt Daten nach Ab-\nsuchungen und die Ausstellung der Seediensttaug-        satz 3 Nummer 1 bis 6 und 10 bis 16 erheben. Bei einer\nlichkeitszeugnisse zu gewährleisten,                    Folgeuntersuchung darf ein zugelassener Arzt Daten\nnach Absatz 3 Nummer 6, 10 und 12 bis 16 speichern\n2. die Überwachung der Tätigkeit der zugelassenen           sowie Daten nach Absatz 3 Nummer 1, 4, 5 und 6 ver-\nÄrzte sicherzustellen,                                  ändern.\n3. die Abrechnung der Seediensttauglichkeitsuntersu-            (7) Zum Zweck des Absatzes 2 Nummer 5 dürfen\nchungen mit den zugelassenen Ärzten zu gewähr-          Daten nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 13 bis 15 an das\nleisten,                                                Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie über-\n4. Mehrfach-Seediensttauglichkeitsuntersuchungen bei        mittelt und von ihm genutzt werden, soweit dies zur\nunterschiedlichen zugelassenen Ärzten zu vermei-        Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben erforderlich ist.\nden,                                                        (8) Zum Zweck des Absatzes 2 Nummer 5 dürfen auf\nAntrag Daten nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 14 und 15 an\n5. die Echtheit und die Gültigkeit von Seediensttaug-\nUnternehmen, zuständige Stellen anderer Staaten oder\nlichkeitszeugnissen festzustellen,\ninternationale oder europäische Organisationen über-\n6. in anonymisierter Form statistische oder wissen-         mittelt und von ihnen genutzt werden, soweit dies zur\nschaftliche Auswertungen zu ermöglichen.                Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben erforderlich","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013               877\nist. Werden Daten an eine ausländische öffentliche            jeweils zu übermittelnden Daten ihnen durch Abruf im\nStelle oder an eine internationale oder europäische Or-       automatisierten Verfahren übermittelt oder von ihnen\nganisation übermittelt, ist der Empfänger darauf hinzu-       direkt eingestellt werden können, soweit\nweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem               1. dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende\nZweck verarbeitet und genutzt werden dürfen, zu des-               Maßnahmen zur Sicherstellung des Datenschutzes\nsen Erfüllung sie übermittelt werden. Eine Übermittlung            und der Datensicherheit, insbesondere zum Schutz\nunterbleibt, wenn dadurch schutzwürdige Interessen                 der Vertraulichkeit und der Unversehrtheit der Daten\ndes Betroffenen beeinträchtigt werden, insbesondere                getroffen,\nwenn beim Empfänger ein angemessener Datenschutz-\nstandard nicht gewährleistet ist.                             2. bei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze Ver-\nschlüsselungsverfahren angewendet und\n(9) Zum Zweck des Absatzes 2 Nummer 6 dürfen\nDaten nach Absatz 3 Nummer 2 bis 4, 6, 9, 10, 13 und 16       3. die Zulässigkeit der Direkteinstellung oder der Ab-\nin anonymisierter Form an Einrichtungen, die wissen-               rufe kontrolliert\nschaftliche Forschung betreiben, sowie an öffentliche         werden.\nStellen übermittelt werden.\n(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen\n(10) Die nach Absatz 3 gespeicherten und nach den          des Einvernehmens des Bundesministeriums für Ernäh-\nAbsätzen 4 bis 8 übermittelten personenbezogenen              rung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, soweit\nDaten sind zu löschen, soweit sie für die Aufgaben            die Seefischerei betroffen ist.\nnach Absatz 2 nicht mehr erforderlich sind, spätestens\njedoch zehn Jahre nach dem Tag, an dem das letzte                                Unterabschnitt 3\nEreignis eingetreten ist, das zur Speicherung der Daten\nBesatzungsstärke,\ngeführt hat. Im Falle der Ablehnung eines Arztes als\nBesatzungsliste, Befähigungen\nzugelassener Arzt sind die Daten nach Absatz 3 Num-\nmer 8 mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entschei-\ndung über den Antrag unverzüglich zu löschen.                                             § 21\n(11) Dem Besatzungsmitglied oder dem zugelasse-                          Besatzungsstärke der Schiffe\nnen Arzt wird auf Antrag schriftlich über den ihn betref-         Der Reeder und der Kapitän haben unbeschadet der\nfenden Inhalt des Seediensttauglichkeitsverzeichnisses        Vorschriften des Schiffssicherheitsgesetzes für eine\nunentgeltlich Auskunft erteilt. Der Antragsteller hat dem     nach Anzahl, Qualifikation und Eignung ausreichende\nAntrag einen Identitätsnachweis beizufügen.                   Schiffsbesatzung zu sorgen, um unter allen Betriebszu-\nständen einen sicheren, effizienten und gefahrlosen\n§ 20                             Schiffsbetrieb zu gewährleisten. Das Nähere kann in ei-\nRechtsverordnungen                         ner Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 1 Nummer 3\ndes Seeaufgabengesetzes geregelt werden.\n(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und\nStadtentwicklung wird ermächtigt, im Einvernehmen                                         § 22\nmit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales\ndurch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-                                      Besatzungsliste\ndesrates                                                          (1) Auf Schiffen in der internationalen Fahrt ist der\n1. die näheren Anforderungen an die Seediensttaug-            Kapitän verpflichtet, eine Besatzungsliste zu erstellen\nlichkeit, einschließlich der erforderlichen Nachunter-    und mitzuführen, die jederzeit den vollständigen Stand\nsuchungen durch die Berufsgenossenschaft,                 der Zusammensetzung der Besatzung unter Angabe\nder Vornamen und Familiennamen, der Geburtsdaten,\n2. die Durchführung der vorgeschriebenen Untersu-             der Geburtsorte, der Nationalitäten, der Nummern der\nchungen,                                                  Identitätsnachweise und der Funktionen an Bord oder\n3. die Ausgestaltung des Seediensttauglichkeitszeug-          der Dienststellungen der Besatzungsmitglieder wieder-\nnisses,                                                   gibt. Die Besatzungsliste muss dem von der Berufsge-\n4. Voraussetzungen für die Zulassung der Ärzte, insbe-        nossenschaft im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger\nsondere die Anforderungen an die Befähigung und           veröffentlichten Muster entsprechen.\ndie persönliche Eignung, sowie die erforderlichen             (2) Auf Schiffen in der nationalen Fahrt ist der Kapi-\nNachweise,                                                tän verpflichtet, entweder eine Besatzungsliste ent-\n5. das Erfordernis einer Fortbildung der zugelassenen         sprechend Absatz 1 zu erstellen und mitzuführen oder\nÄrzte,                                                    die Zusammensetzung der Besatzung entsprechend\nAbsatz 1 Satz 1 in das Seetagebuch einzutragen.\n6. die näheren Einzelheiten über die Erhebung, die Ver-\narbeitung und die Nutzung der Daten des Seedienst-            (3) Der Reeder ist verpflichtet, die Besatzungslisten\ntauglichkeitsverzeichnisses                               und die Seetagebücher für das jeweilige Schiff mindes-\ntens fünf Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt bei\nsowie das jeweilige Verfahren zu regeln. In Rechtsver-        Besatzungslisten ab dem Tag der Ausstellung, bei See-\nordnungen nach Satz 1 Nummer 4 oder 5 können                  tagebüchern ab dem Tag der letzten Eintragung. Auf-\nRegelungen über eine Prüfung der Fachkunde ein-               bewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften\nschließlich der Regelungen über Ablauf und Inhalt der         bleiben davon unberührt.\nPrüfung, die Leistungsbewertung und die Zusammen-\nsetzung des Prüfungsausschusses getroffen werden. In              (4) Die Berufsgenossenschaft kann vom Kapitän und\nRechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 6 kann vor-             vom Reeder jederzeit verlangen, dass\ngesehen werden, dass die an die jeweiligen Empfänger          1. die Besatzungsliste,","878               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013\n2. eine Kopie der Besatzungsliste oder                        1. keine Mittel, Verfahren oder Listen verwendet, um\nsie an der Aufnahme einer Beschäftigung zu hin-\n3. ein die Besatzung des Schiffes wiedergebender\ndern, die ihrer Qualifikation entspricht,\nAuszug aus dem Seetagebuch\nvorgelegt oder übermittelt wird, um die Einhaltung der        2. von ihnen weder unmittelbar noch mittelbar eine Ver-\nsicheren Besetzung nach den dafür geltenden Vor-                   gütung für die Vermittlung verlangt,\nschriften zu überprüfen. Der Kapitän und der Reeder           3. von ihnen vor der Vermittlung verlangt, alle für die zu\nsind verpflichtet, dem Verlangen nach Satz 1 unverzüg-             vermittelnde Tätigkeit erforderlichen Dokumente\nlich nachzukommen.                                                 vorzulegen,\n§ 23                             4. ein stets aktuelles Verzeichnis aller angeworbenen\noder vermittelten Personen führt,\nBefähigungszeugnisse und\n-nachweise, Sicherheitsunterweisung                  5. ein Beschwerdemanagementsystem eingerichtet hat\nund stets aktuell unterhält sowie die Berufsgenos-\nAls Besatzungsmitglied darf nur tätig sein, wer Inha-           senschaft unverzüglich über Beschwerden unter-\nber der nach den seeverkehrsrechtlichen Vorschriften               richtet, denen nicht abgeholfen worden ist,\nerforderlichen Befähigungszeugnisse, Befähigungs-\nnachweise oder sonstiger Qualifikationsbescheinigun-          6. von jedem Reeder vor Abschluss einer Vermittlung\ngen ist. Der Kapitän hat dafür zu sorgen, dass die Be-             eine Bestätigung nach § 24 Absatz 2 entgegen-\nsatzungsmitglieder eine Sicherheitsunterweisung mit                nimmt,\nden nach der Regel VI/1 der Anlage zu dem STCW-\nÜbereinkommen vorgeschriebenen Inhalten an Bord er-           7. von jedem Reeder, der Schiffe unter ausländischer\nhalten.                                                            Flagge betreibt, vor Abschluss einer Vermittlung eine\nschriftliche Bestätigung entgegennimmt, dass der zu\nschließende Beschäftigungsvertrag den im Seear-\nUnterabschnitt 4\nbeitsübereinkommen genannten Anforderungen ent-\nArbeitsvermittlung                                spricht,\n8. eine Versicherung abgeschlossen hat, um Personen,\n§ 24\ndie an Bord eines Schiffes vermittelt worden sind, für\nVerpflichtungen des Reeders                         finanzielle Verluste zu entschädigen, die ihnen in-\nfolge einer von dem Vermittler zu vertretenen Pflicht-\n(1) Ein Reeder darf einen privaten Arbeitsvermitt-\nverletzung entstehen.\nlungsdienst für Seeleute (Vermittler) mit Sitz in Deutsch-\nland nur dann für die Vermittlung von Seeleuten in An-            (2) Die §§ 296 bis 301 des Dritten Buches Sozialge-\nspruch nehmen, wenn ihm vom Vermittler eine schriftli-        setzbuch bleiben unberührt.\nche Bescheinigung der Berufsgenossenschaft vorge-\nlegt worden ist, dass der Vermittler die Anforderungen                                     § 26\ndes § 25 erfüllt.\nVerfahren\n(2) Der Reeder bestätigt einem Vermittler mit Sitz in\nDeutschland vor Abschluss einer Vermittlung schrift-              (1) Die Berufsgenossenschaft stellt einem Vermittler\nlich, dass                                                    auf schriftlichen Antrag eine Bescheinigung über das\n1. der zu schließende Heuervertrag die Anforderungen          Erfüllen der Anforderungen nach§ 25 Absatz 1 aus,\nder §§ 28 und 29 erfüllt,                                 wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der\nVermittler den Anforderungen nicht genügen wird. Der\n2. er seinen Verpflichtungen nach den §§ 73 bis 76            Vermittler hat gegenüber der Berufsgenossenschaft in\nnachkommt und                                             seinem Antrag alle zur Beurteilung der Voraussetzung\n3. er eine Versicherung abgeschlossen hat, um Perso-          nach Satz 1 erforderlichen Angaben zu machen. Hat die\nnen, die an Bord eines Schiffes vermittelt worden         Berufsgenossenschaft auf Grund ihr bekannter Tatsa-\nsind, für finanzielle Verluste zu entschädigen, die ih-   chen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des An-\nnen infolge einer vom Reeder zu vertretenden              tragstellers, kann sie die Verbände der Reeder und der\nPflichtverletzung aus dem Beschäftigungsvertrag           Seeleute vor Ausstellen der Bescheinigung nach Satz 1\nentstehen.                                                anhören. Die Berufsgenossenschaft berücksichtigt da-\nbei auch ihr bekannt gewordene Beschwerden.\n(3) Ein Reeder darf einen Vermittler mit Sitz in Staa-\nten, die das Seearbeitsübereinkommen nicht ratifiziert            (2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 wird für\nhaben, nur dann für die Vermittlung von Seeleuten in          die Dauer von drei Jahren ausgestellt.\nAnspruch nehmen, wenn der Vermittler dem Reeder ge-\n(3) Wer Personen, die an Bord eines Schiffes tätig\ngenüber schriftlich versichert hat, dass er die Vorschrif-\nwerden sollen, vermittelt, bedarf der Bescheinigung\nten zur Anwerbung und Vermittlung nach der Regel 1.4\nnach Absatz 1.\ndes Seearbeitsübereinkommens erfüllt.\n(4) Die Berufsgenossenschaft soll in geeigneter Wei-\n§ 25                             se, ohne Angabe personenbezogener Daten, Probleme\nöffentlich bekannt machen, die sich bei der Anheuerung\nAnforderungen an Vermittler\nauf einem Schiff ergeben können, das die Flagge eines\n(1) Ein Vermittler darf Personen, die an Bord eines        Staates führt, der das Seearbeitsübereinkommen nicht\nSchiffes tätig werden sollen, nur vermitteln, wenn er         ratifiziert hat.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013               879\n§ 27                              10. der Heimschaffungsanspruch des Besatzungsmit-\nRechtsverordnungen                               glieds,\nDas Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird        11. die Angabe der Tarifverträge, Betriebsvereinbarun-\nermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-                  gen oder Bordvereinbarungen, die auf das Heuer-\nrium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durch                    verhältnis anzuwenden sind,\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\nNäheres zum Verfahren der Antragstellung und zur Er-          12. die Leistungen der medizinischen Betreuung und\nteilung der Bescheinigung nach § 26 Absatz 1 zu re-                 der sozialen Sicherheit, die der Reeder oder der an-\ngeln.                                                               dere Arbeitgeber dem Besatzungsmitglied gewährt\noder zu gewähren hat,\nAbschnitt 3                          13. der Ort und das Datum, an dem der Heuervertrag\nBeschäftigungsbedingungen                            abgeschlossen worden ist.\n(3) Für Besatzungsmitglieder von Fischereifahrzeu-\nUnterabschnitt 1\ngen sind in den Heuervertrag aufzunehmen:\nHeuervertrag, Dienstleistungspflicht\n1. zusätzlich zu Absatz 2 Nummer 3 der Name und das\n§ 28                                   Fischereikennzeichen des Fischereifahrzeuges oder\ndie Namen und die Fischereikennzeichen der Fi-\nHeuervertrag\nschereifahrzeuge, auf dem oder denen das Besat-\n(1) Der Reeder darf ein Besatzungsmitglied nur be-             zungsmitglied Dienst leisten soll,\nschäftigen, wenn es bei Dienstantritt einen Heuerver-\ntrag hat. Durch den Heuervertrag wird ein Heuerverhält-       2. zusätzlich zu Absatz 2 Nummer 4 die Reise oder\nnis zwischen dem Reeder und dem Besatzungsmitglied                 Reisen, die unternommen werden sollen, falls sie\nbegründet. Der Reeder hat dem Besatzungsmitglied                   im Zeitpunkt des Vertragsschlusses angegeben wer-\nrechtzeitig vor dem beabsichtigten Vertragsabschluss               den können,\neinen Vertragsentwurf, einschließlich der nach Ab-\n3. abweichend von Absatz 2 Nummer 6 der Betrag der\nsatz 2 Nummer 11 anzugebenden Tarifverträge, Be-\nHeuer oder die Höhe des Anteils und dessen Be-\ntriebsvereinbarungen oder Bordvereinbarungen, auszu-\nrechnungsart, wenn das Entgelt in einer Beteiligung\nhändigen oder zu übermitteln. Der Heuervertrag bedarf\nbesteht, oder der Betrag der Heuer und die Höhe\nder Schriftform; die elektronische Form ist ausge-\ndes Anteils und dessen Berechnungsart, wenn beide\nschlossen. Der Reeder und das Besatzungsmitglied er-\nFormen des Entgelts miteinander verbunden wer-\nhalten je eine Ausfertigung des von ihnen unterzeichne-\nden, und die gegebenenfalls vereinbarte Mindest-\nten Heuervertrages.\nheuer.\n(2) In den Heuervertrag ist der wesentliche Inhalt des\nHeuerverhältnisses aufzunehmen, insbesondere:                     (4) Hat das Besatzungsmitglied voraussichtlich län-\nger als einen Monat seine Arbeitsleistung im Ausland\n1. der vollständige Name und die Anschrift des Ree-\nan Land oder an Bord eines Schiffes unter ausländi-\nders; im Falle eines anderen Arbeitgebers der voll-\nscher Flagge zu erbringen, sind in den Heuervertrag\nständige Name und die Anschrift des Arbeitgebers\nzusätzlich aufzunehmen:\nund des Reeders,\n2. der vollständige Name, das Geburtsdatum, der Ge-         1. die voraussichtliche Dauer der im Ausland oder an\nburtsort und die Anschrift des Besatzungsmit-                Bord eines Schiffes unter ausländischer Flagge aus-\nglieds,                                                      zuübenden Tätigkeit,\n3. die Bezeichnung oder Beschreibung der vom Be-            2. die Währung, in der die Heuer ausgezahlt wird,\nsatzungsmitglied zu leistenden Dienste, soweit vor-\ngesehen, die Beschränkung der Dienstpflicht auf         3. die mit dem Auslandsaufenthalt oder dem Aufenthalt\nbestimmte Schiffe oder Fahrtgebiete,                         an Bord eines Schiffes unter ausländischer Flagge\n4. der Zeitpunkt des Beginns des Heuerverhältnisses,             verbundenen zusätzlichen Leistungen,\nder Ort und der Tag des Dienstantritts unter Angabe     4. die Bedingungen für die Rückkehr des Besatzungs-\ndes Schiffes,                                                mitglieds.\n5. bei befristetem Heuervertrag die vorgesehene\nDauer des Heuerverhältnisses,                               (5) Die Angaben nach Absatz 2 Nummer 6 bis 10, 12\nund Absatz 4 Nummer 2 bis 4 können ersetzt werden\n6. die Zusammensetzung und die Höhe der Heuer ein-          durch die Angabe der Tarifverträge, Betriebsvereinba-\nschließlich der Zuschläge, Zulagen, Prämien und         rungen oder Bordvereinbarungen, die für das Heuerver-\nSonderzahlungen oder die für die Berechnung der         hältnis gelten. Ist in diesen Fällen die jeweilige gesetz-\nHeuer zugrunde zu legende Formel sowie die Fäl-         liche Regelung maßgebend, so kann hierauf verwiesen\nligkeit der Heuer,                                      werden.\n7. die vereinbarten Arbeitszeiten und Ruhezeiten,\n(6) Bei der Änderung wesentlicher Vertragsbedin-\n8. die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,               gungen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend. Satz 1\n9. bei unbefristetem Heuervertrag oder wenn die             gilt nicht bei einer Änderung der gesetzlichen Vorschrif-\nKündbarkeit eines befristeten Heuerverhältnisses        ten, der Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder\nvereinbart ist: die Voraussetzungen, Fristen und        Bordvereinbarungen, die für das Heuerverhältnis gel-\nTermine für eine Kündigung,                             ten.","880              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013\n§ 29                                                          § 33\nInformation über Beschäftigungsbedingungen                                 Dienstbescheinigung\n(1) Der Reeder hat durch geeignete Maßnahmen si-             (1) Das Besatzungsmitglied hat gegen den Reeder\ncherzustellen, dass die Besatzungsmitglieder auf einfa-      Anspruch auf eine Bescheinigung über den an Bord\nche Weise klare Informationen über ihre Vertragsbedin-       des Schiffes geleisteten Dienst. Die Bescheinigung ist\ngungen, insbesondere über den Inhalt dieses Gesetzes         dem Besatzungsmitglied spätestens am Tag des\nerhalten können. Hierzu sind eine Kopie dieses Geset-        Dienstendes an Bord in deutscher und englischer Spra-\nzes und des Seearbeitsübereinkommens an geeigneter           che auszuhändigen oder zu übermitteln. Bei Schiffen,\nStelle an Bord mindestens in deutscher Sprache aus-          auf denen in kurzen Abständen die Besatzungen wech-\nzulegen. Jeweils eine Kopie der einzelnen Heuerver-          seln oder regelmäßig dieselben Häfen angelaufen wer-\nträge ist mitzuführen. Ist der Heuervertrag mit einem        den, insbesondere in der Fähr- und Schleppschifffahrt,\nanderen Arbeitgeber abgeschlossen, so ist an Bord            muss die Dienstbescheinigung nur auf Antrag des Be-\ndie Kopie einer Ausfertigung mitzuführen, auf der der        satzungsmitglieds sowie bei Ende des Heuerverhältnis-\nReeder mit seiner Unterschrift seine Verantwortung           ses ausgehändigt oder übermittelt werden.\nnach § 4 Absatz 2 bestätigt hat. Das Besatzungsmit-              (2) In die Dienstbescheinigung sind aufzunehmen:\nglied hat das Recht, jederzeit in die Kopie seines Heu-\nervertrages Einsicht zu nehmen.                              1. der Vorname und Familienname, das Geburtsdatum,\nder Geburtsort und die Anschrift des Besatzungs-\n(2) Soweit der Heuervertrag auf einen Tarifvertrag,           mitglieds,\neine Betriebsvereinbarung oder Bordvereinbarung ver-\nweist, sind diese Unterlagen an geeigneter Stelle an         2. der Name und die Anschrift des Reeders; im Falle\nBord auszulegen.                                                  eines anderen Arbeitgebers der Name und die An-\nschrift des Arbeitgebers und des Reeders,\n(3) Der Reeder hat ein Exemplar dieses Gesetzes,\n3. der Name des Schiffes, der Schiffstyp, die Identifi-\ndes Seearbeitsübereinkommens, eines Mustervertra-\nkationsnummer, die Vermessung, die Maschinenleis-\nges der Heuerverträge sowie der Tarifverträge, Be-\ntung und das Fahrtgebiet,\ntriebsvereinbarungen oder Bordvereinbarungen, auf\ndie in den Heuerverträgen verwiesen wird, in englischer      4. der Zeitpunkt des Beginns und des Endes des\nÜbersetzung an Bord mitzuführen. Satz 1 gilt nicht für            Dienstes an Bord,\nSchiffe, die nur deutsche Häfen anlaufen.                    5. die Art und Dauer der vom Besatzungsmitglied ge-\nleisteten Dienste.\n§ 30\n(3) Die Erteilung der Dienstbescheinigung ist elektro-\nDienstantritt                         nisch zulässig, soweit das Besatzungsmitglied einge-\n(1) Der Reeder hat dem Besatzungsmitglied recht-         willigt hat.\nzeitig den Zeitpunkt mitzuteilen, zu dem es sich an              (4) Die Dienstbescheinigung darf keine Beurteilung\nBord einzufinden hat. Dabei ist ihm der Liegeplatz des       der Leistung und des Verhaltens des Besatzungsmit-\nSchiffes oder ein Meldeort anzugeben.                        glieds und keine Angaben über die Heuer enthalten.\nDer Anspruch auf ein Zeugnis nach § 109 der Gewer-\n(2) Kann das Besatzungsmitglied den Dienst wegen\nbeordnung bleibt unberührt.\neines unabwendbaren Ereignisses nicht antreten, so\nhat es dies unverzüglich dem Reeder oder dem Kapitän             (5) Der Reeder ist verpflichtet, die Dienstbescheini-\nunter Angabe der Gründe mitzuteilen.                         gungen der Besatzungsmitglieder mindestens fünf\nJahre ab dem Tag der Ausstellung in Kopie oder elek-\n§ 31                              tronisch aufzubewahren. Die Berufsgenossenschaft\nkann vom Reeder jederzeit verlangen, dass Kopien\nAnreisekosten                          von Dienstbescheinigungen vorgelegt oder übermittelt\nBefindet sich das Schiff, auf dem das Besatzungs-        werden, um die Einhaltung der sicheren Besetzung\nmitglied seinen Dienst anzutreten hat, an einem ande-        nach den geltenden Vorschriften zu überprüfen. Der\nren Ort als dem, an welchem das Heuerverhältnis be-          Reeder ist verpflichtet, dem Verlangen nach Satz 2 un-\ngründet worden ist, so hat das Besatzungsmitglied An-        verzüglich nachzukommen.\nspruch auf Ersatz der notwendigen Fahrt- und Gepäck-\nbeförderungskosten sowie auf ein angemessenes Ta-                               Unterabschnitt 2\nge- und Übernachtungsgeld. Die gleichen Ansprüche                              Bordanwesenheit,\nstehen dem Besatzungsmitglied zu, wenn vor dem                     Landgang, Gefahren für das Schiff\nDienstantritt Reisen von dem Ort der Begründung des\nHeuerverhältnisses an einen anderen Meldeort oder Ort                                    § 34\ndes Dienstantritts notwendig werden.\nBordanwesenheitspflicht\n§ 32                                  Das Besatzungsmitglied ist auch während seiner\ndienstfreien Zeit zur Anwesenheit an Bord verpflichtet,\nDienstleistungspflicht\nsoweit ihm nicht der Kapitän oder in dessen Vertretung\nDas Besatzungsmitglied hat die Dienste zu verrich-       der zuständige Vorgesetzte eine Erlaubnis zum Verlas-\nten, zu denen es im Rahmen des Heuerverhältnisses            sen des Schiffes erteilt hat. Die Erlaubnis ist zu erteilen,\nverpflichtet ist. Es hat dabei den Anordnungen der zu-       soweit dem Besatzungsmitglied ein Anspruch auf\nständigen Vorgesetzten Folge zu leisten.                     Landgang nach § 35 zusteht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013              881\n§ 35                                                          § 38\nLandgang                                        Bemessung und Fälligkeit der Heuer\n(1) Das Besatzungsmitglied hat in seiner dienstfreien         (1) Die Heuer bemisst sich nach Kalendermonaten.\nZeit außerhalb der Hafenarbeitszeit im Hafen oder,           Bei Berechnung der Heuer für einzelne Tage wird der\nwenn das Schiff auf Reede liegt, Anspruch auf Land-          Kalendermonat zu 30 Tagen gerechnet.\ngang.                                                            (2) Die Heuer ist mit Ablauf eines jeden Kalendermo-\n(2) Das Besatzungsmitglied hat in seiner dienstfreien     nats oder bei Beendigung des Heuerverhältnisses fällig.\nZeit auch innerhalb der Hafenarbeitszeit im Hafen oder,      Stehen variable Bestandteile der Heuer bei Ablauf des\nwenn das Schiff auf Reede liegt, Anspruch auf Land-          Kalendermonats noch nicht fest, werden sie mit Ablauf\ngang, soweit es der Schiffsbetrieb zulässt.                  des Kalendermonats fällig, in dessen Verlauf sie erst-\nmals der Höhe nach feststehen oder billigerweise fest-\n(3) Der Anspruch auf Landgang nach den Absät-\ngestellt werden können. Stehen Anteile an Fracht, Ge-\nzen 1 und 2 besteht nur, soweit es die Abfahrtzeit und\nwinn oder Erlös bei Ablauf des Kalendermonats noch\ndie Sicherheit des Schiffes und der Besatzungsmitglie-\nnicht fest, kann das Besatzungsmitglied eine Ab-\nder zulassen.\nschlagszahlung in ungefährer Höhe des bis dahin ver-\n(4) Der Kapitän hat, wenn für die Landgänger keine        dienten Anteils der Heuer verlangen.\noder keine angemessene Beförderungsmöglichkeit\ndurch Dritte besteht, soweit es zumutbar ist, für eine                                  § 39\nVerbindung zum Land zu sorgen.\nZahlung der Heuer\n(5) Der Kapitän hat dafür zu sorgen, dass der außer-\n(1) Die Heuer ist in Euro zu berechnen und auszu-\nhalb der Arbeitszeit im Hafen oder auf Reede notwen-\nzahlen, es sei denn, dass im Heuervertrag eine andere\ndige Wachdienst gleichmäßig auf die Besatzungsmit-\ngesetzliche Währung vereinbart ist. Vereinbaren Reeder\nglieder verteilt wird.\nund Besatzungsmitglied, dass die Heuer in einer ande-\nren gesetzlichen Währung als Euro gezahlt werden soll,\n§ 36\nmuss der Wechselkurs dem von der Europäischen Zen-\nAbwendung von Gefahren für das Schiff                 tralbank veröffentlichten Kurs entsprechen und darf für\n(1) Das Besatzungsmitglied hat jede Anordnung des         das Besatzungsmitglied nicht nachteilig sein.\nKapitäns zu befolgen, die dazu dienen soll, drohende             (2) Das Besatzungsmitglied kann vom Reeder ver-\nGefahr für Menschen, Schiff oder Ladung abzuwenden,          langen, dass die Heuer oder ein vom Besatzungsmit-\neinen großen Schaden zu vermeiden, schwere Störun-           glied bestimmter Teil hiervon\ngen des Schiffsbetriebs zu verhindern oder öffentlich-       1. im Hafen oder auf der Reede bar an das Besat-\nrechtliche Vorschriften über die Schiffssicherheit zu er-         zungsmitglied ausgezahlt wird oder\nfüllen. In dringenden Fällen gilt das Gleiche gegenüber\nAnordnungen eines an Ort und Stelle befindlichen Vor-        2. unbar an das Besatzungsmitglied oder an einen vom\ngesetzten. Kanalsteurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal                 Besatzungsmitglied bestimmten Empfänger geleis-\nstehen insoweit den Besatzungsmitgliedern gleich.                 tet wird.\n(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten auch bei           (3) Der Reeder kann von dem Besatzungsmitglied\ndrohender Gefahr für andere Schiffe und Menschen.            keine Erstattung der durch die unbare Leistung ent-\nstandenen Kosten verlangen.\n(3) Bei Seegefahr, insbesondere bei drohendem\nSchiffbruch, darf das Besatzungsmitglied das Schiff              (4) Von der Heuer des Besatzungsmitglieds dürfen\nohne Einwilligung des Kapitäns nicht verlassen, so-          keine Abzüge für die Erlangung oder Beibehaltung einer\nlange dieser selbst an Bord bleibt.                          Beschäftigung vorgenommen werden.\n(4) Bei Schiffbruch ist das Besatzungsmitglied ver-                                  § 40\npflichtet, nach Anordnung des Kapitäns nach besten\nAbrechnung\nKräften für die Rettung von Menschen und ihren Sa-\nchen sowie für die Sicherstellung der Schiffsteile, der          (1) Der Reeder hat dem Besatzungsmitglied bei Fäl-\nAusrüstung und der Ladung zu sorgen und bei der Ber-         ligkeit (§ 38) eine Abrechnung in Textform (§ 126b des\ngung Hilfe zu leisten.                                       Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu erteilen und ihm unver-\nzüglich auszuhändigen.\nUnterabschnitt 3                               (2) Die Abrechnung muss den jeweiligen Abrech-\nHeuer                               nungszeitraum und vollständige Angaben über die Zu-\nsammensetzung der Heuer enthalten. Hinsichtlich der\n§ 37                               Zusammensetzung sind insbesondere Angaben über\nArt und Höhe der Zuschläge, Zulagen, Prämien und\nAnspruch auf Heuer                        Sonderzahlungen sowie die vorgenommenen Abzüge\n(1) Das Besatzungsmitglied hat für die Dauer des          und Abschlagszahlungen, einschließlich der an Dritte\nHeuerverhältnisses Anspruch auf Zahlung der verein-          geleisteten Beträge, erforderlich. Werden Zahlungen\nbarten Heuer.                                                nicht in Euro, sondern in einer anderen gesetzlichen\n(2) Vor Beginn des Heuerverhältnisses hat das Be-         Währung erbracht, hat der Reeder auch den zugrunde\nsatzungsmitglied Anspruch auf Zahlung der Heuer für          gelegten Wechselkurs in der Abrechnung anzugeben.\ndie Dauer der notwendigen Anreise zum vereinbarten               (3) Beanstandet das Besatzungsmitglied die Ab-\nOrt des Dienstantritts. Der Anspruch besteht auch für        rechnung, ist der Grund der Beanstandung vom Reeder\nZeiten, um die sich die Ankunft des Schiffes verspätet.      auf der Abrechnung zu vermerken.","882              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013\n§ 41                                                         § 43\nVerkauf von Waren und                                            Seearbeitszeit\nErbringung von Dienstleistungen\n(1) Die Seearbeitszeit der zum Wachdienst bestimm-\nVerkauft der Reeder einem Besatzungsmitglied Wa-         ten Besatzungsmitglieder darf in der Regel acht Stun-\nren oder erbringt er ihm gegenüber Dienstleistungen,         den täglich nicht überschreiten. Sie wird nach dem\nsind die Preise so zu kalkulieren, dass nach Deckung         Drei-Wachen-System eingeteilt. Besatzungsmitglieder\nder Kosten keine Überschüsse entstehen.                      dürfen während der Brückenwache neben dem Wach-\ndienst keine anderen Arbeiten ausführen. Im Übrigen\ndürfen die Besatzungsmitglieder während der Wache\nUnterabschnitt 4                           an Werktagen zwischen 18 und 6 Uhr sowie an Sonn-\nArbeitszeiten und Ruhezeiten                        tagen und Feiertagen neben dem Wachdienst nur mit\ngelegentlichen Instandsetzungsarbeiten sowie mit Ar-\nbeiten beschäftigt werden, die zur Sicherung des Schif-\n§ 42                             fes und dessen Fahrt, zur Sicherung der Ladung oder\nzum Bootsdienst unbedingt erforderlich sind.\nGrundsätze für\ndie Gestaltung der Arbeitszeit                      (2) Die Seearbeitszeit der nicht zum Wachdienst be-\nstimmten Besatzungsmitglieder mit Ausnahme des Ser-\n(1) Vorschriften über die Seearbeitszeit sind anzu-\nvicepersonals darf in der Regel acht Stunden werktäg-\nwenden ab dem Zeitpunkt, an dem das Schiff zum An-\nlich nicht überschreiten und muss zwischen 6 und 18\ntritt oder zur Fortsetzung der Reise seinen Liegeplatz\nUhr liegen. An Sonntagen und an Feiertagen dürfen\nim Hafen oder auf der Reede zu verlassen beginnt. Vor-\ndiese Besatzungsmitglieder nur in besonderen Fällen\nschriften über die Hafenarbeitszeit sind anzuwenden ab\nnach § 47 beschäftigt werden.\ndem Zeitpunkt, an dem das Schiff im Hafen ordnungs-\ngemäß festgemacht oder auf der Reede geankert hat.               (3) Die Seearbeitszeit des Servicepersonals darf in\nTreffen an einem Tag Seearbeitszeit und Hafenarbeits-        der Regel acht Stunden täglich nicht überschreiten.\nzeit zusammen, so ist bei der Berechnung der täglichen       Die Arbeitszeit kann um bis zu eine Stunde verlängert\nHöchstarbeitszeit die an diesem Tag insgesamt geleis-        werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in er-\ntete Arbeit zu berücksichtigen.                              heblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt. Die Ar-\nbeitszeit muss zwischen 6 und 20 Uhr liegen. Der Zeit-\n(2) Besatzungsmitglieder mit gesundheitlichen Pro-       raum darf für das Servicepersonal auf Fahrgastschiffen\nblemen, die laut ärztlicher Bescheinigung auf die            auf Anordnung des Kapitäns und für das Krankenpfle-\nNachtarbeit zurückzuführen sind, müssen, sofern mög-         gepersonal außerdem auf Anordnung des Schiffsarztes\nlich, auf eine geeignete Stelle im Tagesdienst versetzt      oder der Schiffsärztin überschritten werden. Das Ser-\nwerden.                                                      vicepersonal darf an Sonntagen und Feiertagen nur\n(3) Der Kapitän hat für die Einhaltung der Arbeitszeit-  mit Arbeiten beschäftigt werden, die zur Verpflegung,\nvorschriften der Besatzungsmitglieder zu sorgen. Für         Bedienung oder Krankenpflege der an Bord befindli-\nBesatzungsmitglieder, die nicht beim Reeder beschäf-         chen Personen unbedingt erforderlich sind, sowie im\ntigt sind, haben deren Arbeitgeber oder Ausbildender         Verkauf und zur Betreuung oder Unterhaltung von Fahr-\nund der Kapitän gemeinsam für die Einhaltung der Ar-         gästen.\nbeitszeitvorschriften zu sorgen. Für diese Besatzungs-\nmitglieder kann anstelle des Kapitäns der Arbeitgeber                                    § 44\noder der Ausbildende oder die ihn an Bord vertretende\nHafenarbeitszeit\nPerson mit Zustimmung des Kapitäns Anordnungen zur\nArbeitszeit treffen. Satz 3 ist in den Fällen des § 47 Ab-       (1) Die Hafenarbeitszeit der Besatzungsmitglieder\nsatz 1 nicht anzuwenden.                                     mit Ausnahme des Servicepersonals darf von Montag\nbis Freitag in der Regel acht Stunden täglich nicht über-\n(4) Der Kapitän soll sich bei seiner Arbeitszeit so\nschreiten. Am Samstag darf die Hafenarbeitszeit in der\nweit wie möglich an den Arbeitszeitvorschriften dieses\nRegel fünf Stunden, bei Wachdienst acht Stunden nicht\nUnterabschnitts orientieren. Die Mindestruhezeiten\nüberschreiten. Die Hafenarbeitszeit muss, abgesehen\nnach § 48 Absatz 1 Nummer 2 dürfen nicht unterschrit-\nvom Wachdienst, von Montag bis Freitag zwischen 6\nten werden. Dies gilt nicht, soweit eine abweichende\nund 18 Uhr, am Samstag zwischen 6 und 13 Uhr liegen.\nRegelung nach § 49 Absatz 1 Nummer 3 und 4 auch\nin Verbindung mit Absatz 2 oder 3 besteht oder eine              (2) An Werktagen außerhalb der in Absatz 1 Satz 3\nArbeitszeitverlängerung in den besonderen Fällen des         bestimmten Zeiten sowie an Sonntagen und Feiertagen\n§ 47 Absatz 1 und 2 zulässig ist. § 50 sowie § 45 Ab-        dürfen die in Absatz 1 genannten Besatzungsmitglieder\nsatz 3 und 4 sind anzuwenden, sofern keine abwei-            nur mit notwendigem Wachdienst sowie mit unum-\nchende Regelung nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 be-              gänglichen und unaufschiebbaren Arbeiten beschäftigt\nsteht. Die §§ 51 und 52 sind nicht anzuwenden. Wenn          werden. An Sonntagen und Feiertagen darf die Be-\nder Kapitän Seewache geht, sind die §§ 43 bis 49 an-         schäftigung mit unumgänglichen und unaufschiebba-\nzuwenden.                                                    ren Arbeiten in der Regel fünf Stunden nicht überschrei-\nten.\n(5) Ergänzend zu den §§ 43 bis 48 darf die Arbeits-\nzeit von Besatzungsmitgliedern eines Fischereifahr-              (3) Die Hafenarbeitszeit des Servicepersonals muss\nzeugs durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich inner-         zwischen 6 und 18 Uhr liegen. Im Übrigen ist § 43 Ab-\nhalb von zwölf Monaten nicht überschreiten.                  satz 3 entsprechend anzuwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013             883\n§ 45                             zeit der Wache gehenden Besatzungsmitglieder anzu-\nRuhepausen und Ruhezeiten                      wenden. Wenn das Fahrzeug an der Bergungsstätte\neingesetzt ist, kann die Arbeitszeit abweichend von\n(1) Den Besatzungsmitgliedern sind Ruhepausen            § 43 vom Kapitän, insbesondere unter Berücksichti-\nund Ruhezeiten zu gewähren, die von ausreichender           gung des Tidenwechsels und der Wetterlage, festge-\nDauer sein müssen, um die Sicherheit und Gesundheit         setzt werden.\nder Besatzungsmitglieder zu gewährleisten.\n(2) Sofern nicht spätestens nach einer Arbeitszeit                                  § 47\nvon sechseinhalb Stunden eine Ruhezeit gewährt wird,\nArbeitszeitverlängerung\nmuss die Arbeitszeit spätestens nach sechs Stunden\nin besonderen Ausnahmefällen\ndurch eine Ruhepause unterbrochen werden. Die Ruhe-\npause muss mindestens betragen:                                 (1) Der Kapitän hat das Recht, für Besatzungsmit-\nglieder die Arbeitsstunden anzuordnen, die für die un-\n1. 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs\nmittelbare Sicherheit des Schiffes und der Personen an\nbis zu neun Stunden,\nBord bei einer unmittelbaren Gefahr für die Ladung\n2. 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun       oder zur Hilfeleistung für in Seenot befindliche Schiffe\nStunden.                                                oder Personen erforderlich sind. Der Kapitän kann den\nDie Ruhepausen nach Satz 2 können in Zeitabschnitte         Arbeitszeit- und Ruhezeitplan vorübergehend außer\nvon jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.        Kraft setzen und anordnen, dass die Besatzungsmit-\n(3) Die Ruhezeit nach § 48 Absatz 1 Nummer 2 Buch-       glieder jederzeit die erforderlichen Arbeitsstunden er-\nstabe a darf nur in höchstens zwei Zeiträume aufgeteilt     bringen, bis die normale Situation wiederhergestellt ist.\nwerden, von denen einer eine Mindestdauer von sechs             (2) Sicherheits-, Feuerlösch- und Rettungsboots-\nStunden, der andere eine Mindestdauer von einer             übungen sowie durch innerstaatliche Rechtsvorschrif-\nStunde haben muss. Der Zeitraum zwischen zwei auf-          ten und durch internationale Vereinbarungen vorge-\neinanderfolgenden Ruhezeiten darf 14 Stunden nicht          schriebene Übungen sind in einer Weise durchzuführen,\nüberschreiten. Für das Servicepersonal muss in den          die die Störung der Ruhezeiten auf ein Mindestmaß be-\nFällen des § 43 Absatz 3 Satz 4 auch in Verbindung          schränkt und keine Übermüdung verursacht.\nmit § 44 Absatz 3 einer der Zeiträume für die Ruhezeit          (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 sind die\nnach Satz 1 mindestens acht Stunden betragen.               §§ 43 bis 46 und 48 nicht anzuwenden. Sobald es nach\n(4) Hat das Besatzungsmitglied während seiner            Wiederherstellung der normalen Situation möglich ist,\nplanmäßigen Ruhezeit in Bereitschaft zu sein und wird       hat der Kapitän sicherzustellen, dass jedes Besat-\ndie Ruhezeit durch Aufrufe zur Arbeit gestört, ist dem      zungsmitglied, das während einer planmäßigen Ruhe-\nBesatzungsmitglied eine angemessene Ruhezeit als            zeit Arbeit geleistet oder an einer Übung teilgenommen\nAusgleich zu gewähren. Die Ausgleichsruhezeit muss          hat, eine ausreichende Ruhezeit erhält. Die Ausgleichs-\nmindestens der Dauer der Ruhezeitunterbrechungen            ruhezeit muss mindestens der Dauer der Ruhezeit-\nentsprechen. Eine ununterbrochene Ruhezeit von              unterbrechung entsprechen.\nsechs Stunden muss gewährleistet sein.                          (4) Abgesehen von den Fällen der Absätze 1 und 2\nkann der Kapitän in sonstigen dringenden Fällen eine\n§ 46                             Verlängerung der in den §§ 43, 44 und 46 bestimmten\nAbweichende Arbeitszeit-                     täglichen Arbeitszeit anordnen. Dasselbe gilt bei Wach-\nregelungen für Zwei-Wachen-Schiffe,                dienst im Hafen. In diesen Fällen sind die Regelungen\nBergungsfahrzeuge und Schlepper                   der §§ 43, 44 und 46 über die Lage der Arbeitszeit und\n(1) Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von bis zu     die Beschäftigungsbeschränkungen nicht anzuwenden.\n2 500 in der Fahrt in der Ostsee, in der Nordsee und\nentlang der norwegischen Küste bis zu 64° nördlicher                                   § 48\nBreite, im Übrigen bis zu 61° nördlicher Breite und               Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten\n7° westlicher Länge sowie nach den Häfen Großbritan-\n(1) Der Reeder und der Kapitän haben dafür zu sor-\nniens, Irlands und der Atlantikküste Frankreichs, Spa-\ngen, dass auf dem Schiff folgende Arbeitszeiten und\nniens und Portugals ausschließlich Gibraltars sowie für\nRuhezeiten der Besatzungsmitglieder eingehalten wer-\nFischereifahrzeuge gleicher Größe auch über diese\nden:\nFahrtgebiete hinaus darf, sofern die Reise länger als\nzehn Stunden dauert, die Arbeitszeit des zum Wach-          1. die Höchstarbeitszeit darf nicht überschreiten:\ndienst bestimmten Deck- und Maschinenpersonals auf               a) 14 Stunden in jedem Zeitraum von 24 Stunden\nSee abweichend von § 43 Absatz 1 auf bis zu zwölf                   und\nStunden täglich verlängert und nach dem Zwei-Wa-\nb) 72 Stunden in jedem Zeitraum von sieben Tagen\nchen-System eingeteilt werden. Satz 1 ist auch auf\nSchiffen mit einer Bruttoraumzahl über 2 500 anzuwen-            und\nden, die vor dem 1. Juli 2002 den bis dahin geltenden       2. die Mindestruhezeit darf nicht unterschreiten:\nGrenzwert für den Raumgehalt eingehalten haben. Wird\ndie Arbeitszeit entsprechend verlängert, haben die Be-           a) zehn Stunden in jedem Zeitraum von 24 Stunden\nsatzungsmitglieder Anspruch auf einen angemessenen                  und\nZuschlag zur Grundheuer.                                         b) 77 Stunden in jedem Zeitraum von sieben Tagen.\n(2) Auf Bergungsfahrzeugen, See- und Bergungs-               (2) Auf einem Schiff, das in kurzer Aufeinanderfolge\nschleppern in der Nord- und Ostseefahrt bis zu              mehrere Häfen anläuft, kann von der Höchstarbeitszeit\n61° nördlicher Breite ist Absatz 1 Satz 1 für die Arbeits-  nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b während der","884             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013\nTage der häufigen Hafenfolge abgewichen werden. Eine            (2) Im Geltungsbereich eines Tarifvertrages, der eine\nkurze Aufeinanderfolge von Häfen liegt dann vor, wenn       Regelung nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 enthält, kann\nzwischen den seewärtigen Lotsenversetzpositionen            diese tarifvertragliche Regelung im Betrieb eines nicht\ndes zu verlassenden Reviers und des anzufahrenden           tarifgebundenen Reeders durch Betriebsvereinbarung\nReviers weniger als 36 Stunden liegen. Nachdem das          oder Bordvereinbarung oder, wenn eine Arbeitnehmer-\nSchiff das Fahrtgebiet mit häufiger Hafenfolge wieder       vertretung nicht besteht, durch schriftliche Vereinba-\nverlassen hat, hat der Kapitän sicherzustellen, dass alle   rung zwischen dem Reeder und den Besatzungsmit-\nBesatzungsmitglieder, die während dieser Zeit über die      gliedern übernommen werden, wenn die Anwendung\nnach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b zulässige                des gesamten Tarifvertrages vereinbart ist.\nHöchstarbeitszeit hinaus Arbeitsstunden geleistet ha-           (3) Für Besatzungsmitglieder von Fischereifahrzeu-\nben, unverzüglich eine zusätzliche Ruhezeit in Höhe         gen sowie von Fahrgastschiffen und Fährschiffen, für\nder Anzahl der zusätzlich geleisteten Arbeitsstunden er-    die Tarifverträge üblicherweise nicht geschlossen wer-\nhalten. Der Ausgleich kann auch in Verbindung mit Ur-       den, können Ausnahmen mit den in Absatz 1 Nummer 2\nlaub gewährt werden.                                        bis 5 vorgesehenen Regelungen allgemein oder im Ein-\nzelfall durch die Berufsgenossenschaft bewilligt wer-\n§ 49                             den.\nAbweichende Arbeitszeit-                         (4) Die Abweichungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4\nregelungen durch Tarifvertrag                  sowie den Absätzen 2 und 3 müssen in Übereinstim-\n(1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarif-    mung mit den allgemeinen Grundsätzen für die Sicher-\nvertrages in einer Betriebsvereinbarung oder Bordver-       heit und den Gesundheitsschutz der Besatzungsmit-\neinbarung kann vereinbart werden,                           glieder stehen und aus technischen oder arbeitsorgani-\nsatorischen Gründen erforderlich sein. Sie haben so\n1. die Befugnis des Kapitäns, abweichend von § 47 Ab-       weit wie möglich den gesetzlichen Bestimmungen zu\nsatz 4 auch in anderen Fällen eine Verlängerung der     folgen, können aber häufigeren oder längeren Urlaubs-\nin den §§ 43 und 44 bestimmten täglichen Arbeits-       zeiten oder der Gewährung von Ausgleichsurlaub für\nzeit bis zu zwei Stunden anordnen und dabei von         die Besatzungsmitglieder Rechnung tragen.\nden Regelungen über die Lage der Arbeitszeit und\n(5) Absatz 1 ist nicht anzuwenden für Tarifverträge,\ndie Beschäftigungsbeschränkungen abweichen zu\ndie nach § 21 Absatz 4 Satz 2 des Flaggenrechtsgeset-\nkönnen,\nzes abgeschlossen werden.\n2. abweichend von § 45 Absatz 3 Satz 1 die Mindest-\nruhezeit nach § 48 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a                                   § 50\nin drei Abschnitte aufzuteilen, von denen einer eine                        Übersicht über die\nMindestdauer von sechs Stunden und die beiden                  Arbeitsorganisation, Arbeitszeitnachweise\nübrigen eine Mindestdauer von jeweils einer Stunde\nhaben müssen; diese Ausnahmeregelung kann für               (1) Auf jedem Schiff ist eine Übersicht über die Ar-\nhöchstens zwei 24-Stunden-Zeiträume in jedem            beitsorganisation an Bord zu führen, die Folgendes ent-\nZeitraum von sieben Tagen in Anspruch genommen          halten muss:\nwerden,                                                 1. den See- und Hafendienstplan für alle an Bord be-\nschäftigten Besatzungsmitglieder,\n3. abweichende Regelungen von den §§ 43 und 44 zur\nSee- und Hafenarbeitszeit sowie abweichende Re-         2. die Höchstarbeitszeiten und die Mindestruhezeiten\ngelungen von § 48 Absatz 1 zur Höchstarbeitszeit             nach § 48 sowie davon vereinbarte Abweichungen\nund zur Mindestruhezeit unter der Voraussetzung,             nach § 49.\ndass die Ruhezeit nicht weniger als 70 Stunden in       Der Kapitän hat dafür zu sorgen, dass die Übersicht\njedem Zeitraum von sieben Tagen beträgt; Abwei-         über die Arbeitsorganisation an einem leicht zugängli-\nchungen von der Mindestruhezeit dürfen höchstens        chen Ort an Bord ausgehängt wird.\nfür zwei aufeinanderfolgende Wochen zugelassen\n(2) Auf jedem Schiff sind Arbeitszeitnachweise zu\nwerden; zwischen zwei an Bord verbrachten Zeiträu-\nführen, aus denen gesondert für jedes Besatzungsmit-\nmen, für die die Ausnahmeregelung gilt, muss eine\nglied die täglichen Arbeitszeiten und Ruhezeiten zu er-\nZeitspanne liegen, die mindestens doppelt so lang\nsehen sind.\nist, wie der unter die Ausnahmeregelung fallende\nZeitraum, es sei denn, dass dem Zeitraum, für den           (3) Zum Führen der Übersicht über die Arbeitsorga-\ndie Ausnahmeregelung gilt, eine Freistellung von        nisation und der Arbeitszeitnachweise ist der Kapitän\nmindestens gleicher Dauer folgt,                        verpflichtet. Er kann damit einen Schiffsoffizier oder ei-\nnen anderen Vorgesetzten beauftragen.\n4. für Besatzungsmitglieder von Fischereifahrzeugen\nabweichende Regelungen von § 42 Absatz 5 sowie              (4) Die Besatzungsmitglieder sind verpflichtet, dem\nüber Nummer 2 und 3 hinaus auch abweichende Re-         Kapitän oder seinem Beauftragten die notwendigen An-\ngelungen von § 45 Absatz 3 und von § 48 Absatz 1        gaben für die Übersicht über die Arbeitsorganisation\nNummer 2 hinsichtlich der Arbeitszeit während des       sowie für die Arbeitszeitnachweise zu geben.\nFangs und seiner Verarbeitung an Bord,\n§ 51\n5. für Besatzungsmitglieder von Fischereifahrzeugen\nsowie von Fahrgastschiffen und Fährschiffen auch                         Vergütung für Mehr- und\nabweichende Regelungen von § 51 hinsichtlich der          Nachtarbeit sowie Sonntags- und Feiertagsarbeit\nVergütung und von § 52 hinsichtlich des Ausgleichs          (1) Werden Besatzungsmitglieder über die in den\nfür Sonntags- und Feiertagsarbeit.                      §§ 43, 44 und 53 Absatz 2 bestimmten Grenzen der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013              885\ntäglichen Arbeitszeit hinaus mit Mehrarbeit beschäftigt,                                § 53\nso ist ihnen, abgesehen von den Fällen des § 47 Ab-                          Arbeitszeitregelungen für\nsatz 1 und 2, für jede Stunde eine Vergütung in Höhe                     jugendliche Besatzungsmitglieder\nvon mindestens einem Zweihundertstel der Grundheuer\nsowie ein angemessener Zuschlag zu zahlen. Ist die               (1) Für jugendliche Besatzungsmitglieder sind die\nHöhe des Zuschlages nicht durch Tarifvertrag festge-         §§ 42, 48, 50 und 51 sowie die folgenden Absätze an-\nlegt, so beträgt er für die ersten 60 Mehrarbeitsstunden     zuwenden. Die §§ 43 und 44 sind mit der Maßgabe der\ndes Monats sowie für Mehrarbeit bei Wachdienst im            Absätze 2 bis 4 anzuwenden.\nHafen je ein Viertel, für die folgenden 30 je die Hälfte         (2) Im Hafen dürfen jugendliche Besatzungsmitglie-\neines Zweihundertstels der Grundheuer und für jede           der an höchstens fünf Tagen in der Woche bis zu acht\nweitere Mehrarbeitsstunde ein Zweihundertstel der            Stunden täglich und bis zu 40 Stunden wöchentlich ar-\nGrundheuer. Abweichend von Satz 1 gilt in den Fällen         beiten. Die freien Tage sollen möglichst der Samstag\ndes § 46 die dort bestimmte Grenze der täglichen Ar-         und der Sonntag sein.\nbeitszeit.\n(3) Auf See dürfen jugendliche Besatzungsmitglieder\n(2) Soweit es sich bei Mehrarbeit, die in den Fällen      an höchstens sechs Tagen in der Woche bis zu acht\ndes § 47 Absatz 1 Satz 1 geleistet wird, um gewerbs-         Stunden täglich und bis zu 48 Stunden wöchentlich ar-\nmäßige Bergung handelt, ist diese angemessen zu ver-         beiten.\ngüten.                                                           (4) Im Wachdienst auf See dürfen jugendliche Besat-\n(3) Den Besatzungsmitgliedern ist, abgesehen vom          zungsmitglieder an jedem Tag bis zu acht Stunden täg-\nWachdienst,                                                  lich und in der Woche ab 5 Uhr beschäftigt werden.\nDies gilt jedoch nur, wenn jugendliche Besatzungsmit-\n1. bei Sonntags- und Feiertagsarbeit, auf See mit Aus-       glieder während der Wache neben dem Wachdienst nur\nnahme der Arbeiten nach § 43 Absatz 3 Satz 5,            mit gelegentlichen Instandsetzungsarbeiten sowie mit\nArbeiten beschäftigt werden, die zur Sicherung des\n2. bei Arbeiten, die an Werktagen im Falle des § 43 Ab-      Schiffes und dessen Fahrt, zur Sicherung der Ladung\nsatz 1 Satz 4 zwischen 18 und 6 Uhr oder im Hafen        oder zum Bootsdienst unbedingt erforderlich sind. Der\naußerhalb der in § 44 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3       Arbeitsbeginn kann auf 4 Uhr gelegt werden, wenn an-\nSatz 1 bestimmten Zeiträume geleistet werden,            dernfalls die wirksame Ausbildung jugendlicher Besat-\nfür jede Arbeitsstunde ein Zuschlag von mindestens ei-       zungsmitglieder nach festgelegten Programmen und\nnem Viertel eines Zweihundertstels der Grundheuer zu         Zeitplänen beeinträchtigt würde.\nzahlen. Sind Arbeiten zugleich solche nach den Num-              (5) Den jugendlichen Besatzungsmitgliedern müssen\nmern 1 und 2, so ist der Zuschlag nur einmal zu zahlen.      im Voraus feststehende Ruhepausen von angemesse-\nSind diese Arbeiten zugleich Mehrarbeit im Sinne des         ner Dauer gewährt werden. Als Ruhepause gilt nur eine\nAbsatzes 1, so gelten für die Vergütung die im Tarifver-     Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten. Die\ntrag oder in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Sätze mit der        Ruhepausen müssen insgesamt mindestens betragen:\nMaßgabe, dass sich der Mindestzuschlag bei Arbeiten\n1. 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als vier-\nnach Nummer 1 jeweils um ein Viertel eines Zweihun-\neinhalb bis zu sechs Stunden,\ndertstels der Grundheuer erhöht.\n2. 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs\n§ 52                                  Stunden.\nDie Ruhepausen müssen in angemessener zeitlicher\nSonntags- und Feiertagsausgleich                  Lage gewährt werden. Länger als viereinhalb Stunden\n(1) Jedem Besatzungsmitglied ist für jeden Sonntag        hintereinander dürfen jugendliche Besatzungsmitglie-\nund für jeden Feiertag, an dem es gearbeitet hat oder        der nicht ohne Ruhepause arbeiten. Für die Einnahme\nan dem sich das Schiff weniger als zwölf Stunden im          aller Mahlzeiten ist genügend Zeit einzuräumen.\nHafen befunden hat, ein Ausgleich durch einen arbeits-           (6) In der Zeit zwischen 20 und 6 Uhr ist die Arbeit\nfreien Werktag zu geben. Einem Besatzungsmitglied            von jugendlichen Besatzungsmitgliedern vorbehaltlich\ndes Servicepersonals sind im Monat mindestens zwei           der Regelung in Absatz 4 verboten. Außerdem dürfen\nfreie Tage zu gewähren.                                      jugendliche Besatzungsmitglieder auf Fahrgastschiffen\nbei Aufführungen zur Unterhaltung der Fahrgäste bis\n(2) Der Ausgleich ist so bald wie möglich zu gewäh-\n23 Uhr gestaltend mitwirken, wenn im Anschluss daran\nren. Ist das innerhalb derselben Woche nicht möglich,\neine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens neun\nso soll der freie Tag in einer der folgenden Wochen ge-\nStunden gewährleistet ist. Die Berufsgenossenschaft\ngeben werden. Bis zum Urlaubsantritt nicht gewährte\nkann Ausnahmen von dem Verbot des Satzes 1 zulas-\narbeitsfreie Tage sind mit dem Urlaub zu verbinden\nsen, wenn\noder, wenn einer Verlängerung des Urlaubs zwingende\nbetriebliche Gründe entgegenstehen, abzugelten.              1. die wirksame Ausbildung der betreffenden jugendli-\nchen Besatzungsmitglieder nach festgelegten Pro-\n(3) Freie Tage sind in einem Hafen zu gewähren, in             grammen und Zeitplänen beeinträchtigt würde oder\ndem Landgang zulässig und möglich ist. Auf Verlangen\ndes Besatzungsmitglieds können freie Tage auch auf           2. die Besonderheit der Aufgabe oder eines anerkann-\nSee gewährt werden.                                               ten Ausbildungsprogramms es erforderlich macht,\ndass die von der Ausnahme erfassten jugendlichen\n(4) Auf arbeitsfreie Tage finden die Vorschriften des          Besatzungsmitglieder Aufgaben in der Nacht ver-\n§ 58 Absatz 1 Satz 1 und des § 61 Absatz 1 und 2 ent-             richten und nach Beratung mit Verbänden der Ree-\nsprechende Anwendung.                                             der und der Seeleute feststeht, dass die Arbeit sich","886              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013\nnicht nachteilig auf die Gesundheit oder das Wohl-            zungsmitglieder von Fahrgastschiffen und Fährschif-\nbefinden der jugendlichen Besatzungsmitglieder                fen abweichende Regelungen auch hinsichtlich der\nauswirkt.                                                     Vergütung und des Ausgleichs für Sonntags- und\n(7) Mehrarbeit ist für jugendliche Besatzungsmitglie-          Feiertagsarbeit sowie sonstige Mehrarbeit; dies ist\nder nur in den Fällen des § 47 Absatz 1 und 2 zulässig,           auch für jugendliche Besatzungsmitglieder von Fi-\njedoch nur, soweit für die jeweilige Arbeit kein erwach-          schereifahrzeugen sinngemäß anzuwenden; hin-\nsenes Besatzungsmitglied herangezogen werden kann.                sichtlich der Arbeitszeit jedoch nur während des\nDie Regelungen des Absatzes 5 zu Ruhepausen und                   Fangs und seiner Verarbeitung an Bord.\ndes Absatzes 6 zur Nachtruhe sind in diesem Fall nicht       Im Falle des Satzes 1 Nummer 5 sind zusätzlich nach-\nanzuwenden. Solche Ausnahmesituationen sind unter            stehende Anforderungen einzuhalten. Bei einer Abwei-\nAngabe der Gründe schriftlich aufzuzeichnen und vom          chung von § 53 Absatz 6 muss mindestens ein Zeit-\nKapitän zu unterzeichnen. Die Mehrarbeit ist durch ent-      raum von neun Stunden, der die Zeit zwischen 0 und\nsprechende Verkürzung der Arbeitszeit innerhalb der          5 Uhr einschließt, arbeitsfrei sein. Abweichungen müs-\nfolgenden drei Wochen auszugleichen. Kann der Ar-            sen in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grund-\nbeitszeitausgleich wegen Beendigung des Vertragsver-         sätzen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz\nhältnisses nicht mehr gewährt werden, ist die Mehrar-        der jugendlichen Besatzungsmitglieder stehen und\nbeit zu vergüten, wobei der Zuschlag für jugendliche         aus objektiven, technischen oder arbeitsorganisatori-\nBesatzungsmitglieder abweichend von § 51 Absatz 1            schen Gründen erforderlich sein. Sie haben so weit\nfür jede Mehrarbeitsstunde mindestens ein Viertel eines      wie möglich den gesetzlichen Bestimmungen zu folgen,\nZweihundertstels der Grundheuer beträgt.                     können aber häufigeren oder längeren Urlaubszeiten\n(8) Arbeiten jugendliche Besatzungsmitglieder an          oder der Gewährung von Ausgleichsurlaub für die Be-\nmehr als fünf Tagen, so ist ihnen für die Arbeit am          satzungsmitglieder Rechnung tragen.\nsechsten und siebten Tag in der Woche je ein anderer             (2) Im Geltungsbereich eines Tarifvertrages, der eine\nfreier Tag zu gewähren. Die Regelungen des § 52 zum          Regelung nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 enthält, kann\nSonntags- und Feiertagsausgleich sind anzuwenden.            diese tarifvertragliche Regelung im Betrieb eines nicht\nSofern ein freier Tag nach Satz 1 als Ausgleich für eine     tarifgebundenen Reeders durch Betriebs- oder Bord-\nBeschäftigung an einem Werktag zu gewähren ist, ist          vereinbarung oder, wenn eine Arbeitnehmervertretung\n§ 52 Absatz 2 bis 4 entsprechend anzuwenden. Die fi-         nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen\nnanzielle Abgeltung freier Tage ist nicht zulässig.          dem Reeder und den Besatzungsmitgliedern übernom-\nmen werden, wenn die Anwendung des gesamten Tarif-\n§ 54                             vertrages vereinbart ist.\nAbweichende Arbeitszeit-                         (3) Für Besatzungsmitglieder von Fahrgastschiffen,\nregelungen für jugendliche                    Fährschiffen oder von Fischereifahrzeugen, für die Ta-\nBesatzungsmitglieder durch Tarifvertrag              rifverträge üblicherweise nicht geschlossen werden,\n(1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarif-     können Ausnahmen mit einer in Absatz 1 Nummer 5\nvertrages in einer Betriebsvereinbarung oder Bordver-        vorgesehenen Regelung allgemein oder im Einzelfall\ndurch die Berufsgenossenschaft bewilligt werden.\neinbarung kann für jugendliche Besatzungsmitglieder\nvereinbart werden,                                               (4) Absatz 1 ist nicht für Tarifverträge anzuwenden,\n1. abweichend von § 53 Absatz 2 die Arbeitszeit bis zu       die nach § 21 Absatz 4 Satz 2 des Flaggenrechtsgeset-\nzes abgeschlossen werden.\nneun Stunden täglich, 44 Stunden wöchentlich und\nbis zu fünfeinhalb Tagen in der Woche anders zu ver-\nteilen, jedoch nur unter Einhaltung einer durch-                                     § 55\nschnittlichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden in                           Rechtsverordnungen\neinem Ausgleichszeitraum von zwei Monaten;                   Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird\n2. abweichend von § 53 Absatz 4 Satz 1 jugendliche           ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-\nBesatzungsmitglieder auch im Wachdienst im Hafen         rium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durch\nzu beschäftigen; § 53 Absatz 8 ist anzuwenden;           Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\n3. abweichend von § 53 Absatz 5 Satz 3 Nummer 2 die          1. die näheren Anforderungen zum Führen der Über-\nGesamtdauer der Ruhepausen auf bis zu 45 Minuten              sicht über die Arbeitsorganisation und die Arbeits-\nzu kürzen;                                                    zeitnachweise nach § 50 Absatz 1 und 2 zu bestim-\n4. abweichend von § 53 Absatz 6 jugendliche Besat-                men,\nzungsmitglieder einmal in der Woche in der Zeit          2. weitergehende Vorschriften zu der Übersicht über\nvon 20 bis 24 Uhr zu beschäftigen, wenn im An-                die Arbeitsorganisation und den Arbeitszeitnachwei-\nschluss daran eine ununterbrochene Ruhezeit von               sen nach § 50 zu erlassen,\nmindestens neun Stunden gewährleistet ist; die Ru-       3. abweichend von den §§ 43, 44, 45 und 48 Regelun-\nhezeit kann auf acht Stunden verkürzt werden, wenn            gen zur Arbeitszeit sowie zu den Ruhepausen und\nandernfalls die wirksame Ausbildung jugendlicher              zur Ruhezeit für Besatzungsmitglieder auf Schiffen,\nBesatzungsmitglieder nach festgelegten Program-               von denen aus besondere Tätigkeiten zur Errichtung,\nmen und Zeitplänen beeinträchtigt würde;                      zur Änderung oder zum Betrieb von Bauwerken,\n5. auf Fahrgastschiffen, Fährschiffen, Bergungsfahr-              künstlichen Inseln oder sonstigen Anlagen auf See\nzeugen und See- und Bergungsschleppern abwei-                 durchgeführt werden (Offshore-Tätigkeiten), zuzu-\nchende Regelungen von § 53 Absatz 2 bis 8 hin-                lassen und die zum Schutz der Besatzungsmit-\nsichtlich der Arbeitszeit sowie für jugendliche Besat-        glieder notwendigen Bedingungen zu bestimmen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013              887\nRechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen des Einver-         Person des Besatzungsmitglieds liegende Gründe eine\nnehmens des Bundesministeriums für Ernährung,               Teilung des Urlaubs erforderlich machen.\nLandwirtschaft und Verbraucherschutz, soweit die See-\n(4) Der Urlaub beginnt frühestens mit dem Tag, der\nfischerei betroffen ist.\ndem Tag der Ankunft des Besatzungsmitglieds am Ur-\nlaubsort nachfolgt. Ist der Ort der Wiederaufnahme des\nUnterabschnitt 5                           Dienstes an Bord oder ein anderer vom Reeder zur Wie-\nUrlaub                             deraufnahme des Dienstes bestimmter Ort nicht der Ur-\nlaubsort, hat das Besatzungsmitglied an dem Tag, der\n§ 56                              auf das Ende des Urlaubs folgt, die Reise zu diesem Ort\nUrlaubsanspruch                         anzutreten.\n(1) Ein Besatzungsmitglied hat für jedes Beschäfti-\n§ 59\ngungsjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.\nDer Anspruch auf Erholungsurlaub darf nur unter den                                Urlaubsort\nVoraussetzungen des § 64 Absatz 3 abgegolten wer-               Urlaubsort ist nach Wahl des Besatzungsmitglieds\nden.\n1. der Wohnort des Besatzungsmitglieds,\n(2) Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist,\nist das Bundesurlaubsgesetz anzuwenden.                     2. der Ort, an dem der Heuervertrag abgeschlossen\nworden ist,\n§ 57                              3. der durch Tarifvertrag festgelegte Ort oder\nUrlaubsdauer\n4. jeder andere im Heuervertrag vereinbarte Ort.\n(1) Der Urlaub der Besatzungsmitglieder beträgt für\njedes Beschäftigungsjahr mindestens 30 Kalendertage.                                   § 60\n(2) Der Urlaub jugendlicher Besatzungsmitglieder                               Reisekosten\nbeträgt für jedes Beschäftigungsjahr mindestens\nDer Reeder trägt die Reisekosten zum Urlaubsort\n1. 34 Kalendertage, wenn sie zu Beginn des Beschäf-\nund vom Urlaubsort zum Ort der Wiederaufnahme des\ntigungsjahres noch nicht 17 Jahre alt sind,\nDienstes an Bord oder zu einem anderen vom Reeder\n2. 32 Kalendertage, wenn sie zu Beginn des Beschäf-         bestimmten Ort. Hinsichtlich des Umfangs der Reise-\ntigungsjahres noch nicht 18 Jahre alt sind.             kosten gilt § 31 entsprechend.\n(3) Nicht auf den Urlaub anzurechnen sind\n1. gesetzliche Feiertage, die am Ort des Heimathafens                                  § 61\ngelten,                                                                      Urlaubsentgelt\n2. Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit            (1) Als Urlaubsentgelt ist dem Besatzungsmitglied\noder Unfall sowie Arbeitsausfälle infolge Mutter-       die Heuer im Sinne des § 37 fortzuzahlen. Für Sachbe-\nschaft,                                                 züge ist ein angemessener Abgeltungsbetrag zu ge-\n3. Landgang nach § 35 und                                   währen.\n4. Ausgleichsfreizeiten nach § 52.                              (2) Für jeden Urlaubstag sowie für jeden in den Ur-\nlaub fallenden Feiertag im Sinne des § 57 Absatz 3 Num-\n§ 58                              mer 1 ist ein Dreißigstel der Heuer zu zahlen. Heuertei-\nle, deren Höhe sich nach dem Ausmaß der Arbeit, dem\nFestlegung des Urlaubs\nErfolg oder ähnlichen nicht gleichbleibenden Bemes-\n(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind       sungsgrundlagen richtet, sind bei der Berechnung des\ndie Urlaubswünsche des Besatzungsmitglieds zu be-           Urlaubsentgelts angemessen zu berücksichtigen.\nrücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung\ndringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche                                     § 62\nanderer vom Reeder beschäftigter Besatzungsmitglie-\nder, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang                    Erkrankung während des Urlaubs\nverdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist möglichst             (1) Wird ein Besatzungsmitglied während des Ur-\nnach sechsmonatigem ununterbrochenem Dienst an              laubs arbeitsunfähig krank, so werden diese Krank-\nBord, spätestens bis zum Schluss des Beschäftigungs-        heitstage auf den Urlaub nicht angerechnet, soweit\njahres zu gewähren. Ist nicht der Reeder, sondern eine      die Erkrankung durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen\nandere Person Arbeitgeber oder Ausbilder des Besat-         wird. Ist anzunehmen, dass die Erkrankung über den\nzungsmitglieds und kommt die andere Person ihrer ver-       Ablauf des Urlaubs hinaus fortdauern wird, so ist das\ntraglichen Verpflichtung nach Satz 2 nicht nach, ist der    Besatzungsmitglied verpflichtet, dies dem Reeder un-\nReeder verpflichtet, im Namen und mit Wirkung für die       verzüglich mitzuteilen.\nandere Person den Urlaub zu gewähren.\n(2) Das Besatzungsmitglied hat seine Arbeitsleistung\n(2) Jugendlichen Besatzungsmitgliedern haben Ree-        nach Ablauf des ihm bewilligten Urlaubs oder, soweit\nder und Kapitän den Urlaub spätestens nach sechsmo-         die Erkrankung länger dauert, nach Wiederherstellung\nnatigem ununterbrochenem Dienst an Bord zu gewäh-           der Arbeitsfähigkeit dem Reeder zur Verfügung zu stel-\nren.                                                        len. Der Reeder bestimmt den Zeitpunkt, von dem ab\n(3) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren,          der restliche Urlaub gewährt wird; dabei sind die Wün-\nes sei denn, dass dringende betriebliche oder in der        sche des Besatzungsmitglieds zu berücksichtigen.","888             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013\n§ 63                                                        § 66\nUrlaub bei                                             Kündigungsfristen\nBeendigung des Heuerverhältnisses                     (1) Das Heuerverhältnis kann während der ersten\n(1) Endet das Heuerverhältnis des Besatzungsmit-         drei Monate mit einer Frist von einer Woche gekündigt\nglieds vor Ablauf des Beschäftigungsjahres, so hat          werden. Dauert die erste Reise länger als drei Monate,\ndas Besatzungsmitglied für jeden angefangenen Be-           so kann die Kündigung während der ersten sechs Mo-\nschäftigungsmonat Anspruch auf ein Zwölftel des Jah-        nate noch in den auf die Beendigung der Reise folgen-\nresurlaubs.                                                 den drei Tagen mit Wochenfrist ausgesprochen werden.\nNach Ablauf der in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten\n(2) Hat das Besatzungsmitglied bei Beendigung des        Zeiten beträgt die Kündigungsfrist vier Wochen zum\nHeuerverhältnisses mehr als den ihm zustehenden Ur-         15. Tag oder zum Ende eines Kalendermonats. Die\nlaub erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsent-       Kündigungsfrist erhöht sich auf zwei Monate zum Ende\ngelt nicht zurückgefordert werden.                          eines Kalendermonats, wenn das Heuerverhältnis in\ndem Betrieb oder Unternehmen zwei Jahre bestanden\n§ 64                             hat. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für den Kapitän; für\nVerlängerung des                        ihn gelten von Beginn des Heuerverhältnisses an die\nHeuerverhältnisses, Urlaubsabgeltung                Fristen nach Satz 3.\n(1) Hat das Besatzungsmitglied bei Beendigung des            (2) Abweichend von Absatz 1 kann das Heuerver-\nHeuerverhältnisses noch nicht den ihm zustehenden           hältnis des Besatzungsmitglieds auf einem Fischerei-\nUrlaub erhalten, verlängert sich das Heuerverhältnis        fahrzeug mit einer Bruttoraumzahl von bis zu 1 300\num die Dauer des nicht gewährten Urlaubs, es sei            mit einer Frist von 48 Stunden gekündigt werden. Dies\ndenn, dass                                                  gilt nicht für den Kapitän.\n(3) Für eine Kündigung durch den Reeder beträgt die\n1. eine Verlängerung des Heuerverhältnisses infolge\nKündigungsfrist, wenn das Heuerverhältnis in dem Be-\ndes Eingehens eines neuen Rechtsverhältnisses\ntrieb oder Unternehmen\nnicht möglich ist oder\n1. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende\n2. das Besatzungsmitglied aus von seinem Willen un-\neines Kalendermonats,\nabhängigen Gründen nicht in der Lage ist, den Ur-\nlaub während des Zeitraums der Verlängerung zu          2. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende\nnehmen.                                                      eines Kalendermonats,\nDer Urlaub ist im Zeitraum der Verlängerung des Heuer-      3. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende\nverhältnisses zu gewähren.                                       eines Kalendermonats,\n(2) Besteht nach Beendigung des Heuerverhältnis-         4. 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende\nses ein Arbeitsverhältnis zum Reeder, hat der Reeder             eines Kalendermonats,\nden dem Besatzungsmitglied noch aus dem Heuerver-           5. 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende\nhältnis zustehenden Urlaub in diesem Arbeitsverhältnis           eines Kalendermonats.\nzu gewähren.\n(4) § 622 Absatz 3 bis 6 des Bürgerlichen Gesetz-\n(3) Der Reeder hat den Urlaub abzugelten, soweit         buchs ist entsprechend anzuwenden.\ndieser wegen Beendigung des Heuerverhältnisses nicht\n(5) Soweit nichts anderes vereinbart wird, setzt sich\ngewährt werden kann. Satz 1 gilt nicht, soweit die Vo-\ndas Heuerverhältnis über den Ablauf der Kündigungs-\nraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 vorliegen.\nfrist bis zur Ankunft des Schiffes in einem Hafen fort, in\ndem die Heimschaffung des Besatzungsmitglieds und\nUnterabschnitt 6                           seine Ablösung durch eine Ersatzperson sicher und mit\nKündigung und                            allgemein zugänglichen Verkehrsmitteln möglich ist.\nBeendigung des Heuerverhältnisses\n§ 67\n§ 65                                                 Außerordentliche\nKündigungsrecht                                       Kündigung durch den Reeder\n(1) Das Heuerverhältnis kann durch den Reeder und            (1) Der Reeder kann das Heuerverhältnis aus wichti-\ndurch das Besatzungsmitglied gekündigt werden.              gem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist nach\n§ 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kündigen. Ein\n(2) Die Beendigung des Heuerverhältnisses durch          wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Be-\nKündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.      satzungsmitglied\nDie elektronische Form ist ausgeschlossen.\n1. für den übernommenen Dienst aus Gründen, die\n(3) Die ordentliche Kündigung gegenüber einem Ka-             schon vor der Begründung des Heuerverhältnisses\npitän oder einem Schiffsoffizier kann nur vom Reeder             bestanden, ungeeignet ist, es sei denn, dass dem\nausgesprochen werden.                                            Reeder diese Gründe zu diesem Zeitpunkt bekannt\n(4) Für die Kündigung des Heuerverhältnisses gelten           waren oder den Umständen nach bekannt sein\ndie allgemeinen Vorschriften über die Kündigung von              mussten,\nArbeitsverhältnissen, soweit in diesem Unterabschnitt       2. eine ansteckende Krankheit verschweigt, durch die\nnichts anderes bestimmt ist.                                     es andere gefährdet, oder nicht angibt, dass es Dau-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013              889\nerausscheider von Erregern des Typhus oder des              (2) In den Fällen des Absatzes 1 hat das Besat-\nParatyphus ist,                                         zungsmitglied ab dem Zeitpunkt der Kündigung An-\n3. seine Pflichten aus dem Heuerverhältnis beharrlich       spruch auf Zahlung der Heuer für einen Monat. Scha-\noder in besonders grober Weise verletzt,                densersatzansprüche auf Grund anderer Vorschriften\nbleiben unberührt.\n4. eine Straftat begeht, die sein weiteres Verbleiben an\nBord unzumutbar macht,                                                              § 69\n5. durch eine von ihm begangene Straftat arbeitsunfä-                      Außerordentliche Kündigung\nhig wird.                                                             durch das Besatzungsmitglied\n(2) Der Kapitän ist verpflichtet, die außerordentliche           wegen dringender Familienangelegenheit\nKündigung und deren Grund unverzüglich in das See-              Das Besatzungsmitglied kann das Heuerverhältnis\ntagebuch einzutragen und dem Besatzungsmitglied             ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn dies wegen\neine von ihm unterzeichnete Abschrift der Eintragung        einer dringenden Familienangelegenheit oder wegen ei-\nauszuhändigen.                                              nes anderen dringenden persönlichen Grundes erfor-\n(3) Wird die außerordentliche Kündigung auf See          derlich ist. Dringende Familienangelegenheiten sind\nausgesprochen oder bleibt das Besatzungsmitglied            insbesondere\nnach einer außerordentlichen Kündigung an Bord, so          1. Niederkunft der Ehefrau oder der Lebenspartnerin,\nhat es den Verpflegungssatz zu entrichten, der dem Ab-\ngeltungsbetrag für nicht gewährte Verpflegung während       2. Tod der Ehefrau oder des Ehemanns, eines Kindes,\ndes Urlaubs (§ 61 Absatz 1 Satz 2) entspricht.                   eines Elternteiles oder des Lebenspartners,\n3. schwere Erkrankung der Ehefrau oder des Ehe-\n§ 68                                  manns, eines Kindes, eines Elternteiles oder des Le-\nAußerordentliche Kündigung                         benspartners.\ndurch das Besatzungsmitglied\n§ 70\n(1) Das Besatzungsmitglied kann das Heuerverhält-\nnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündi-                    Entschädigung bei Arbeitslosigkeit\ngungsfrist nach § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs                  wegen Schiffsverlustes oder Schiffbruchs\nkündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,           Kündigt der Reeder das Heuerverhältnis wegen\nwenn                                                        Schiffsverlustes oder Schiffbruchs, hat das Besat-\n1. sich der Reeder oder der Kapitän ihm gegenüber          zungsmitglied über das Ende des Heuerverhältnisses\neiner schweren Pflichtverletzung schuldig macht,       hinaus, längstens bis zum Ablauf von zwei Monaten\nnach dem Zugang der Kündigung, Anspruch auf Zah-\n2. der Kapitän es in erheblicher Weise in der Ehre ver-\nlung der Heuer für jeden Tag der Arbeitslosigkeit. Auf\nletzt, es misshandelt oder seine Misshandlung\nden Heueranspruch muss sich das Besatzungsmitglied\ndurch andere Personen duldet,\nanrechnen lassen, was es\n3. das Schiff die Flagge wechselt,\n1. an Leistungen der Arbeitslosenversicherung zu be-\n4. der Vorschrift des § 58 Absatz 1 Satz 2 und 3 zu-            anspruchen hat oder\nwider Urlaub nicht gewährt wird,\n2. durch anderweitige Arbeit verdient oder zu verdie-\n5. das Schiff einen verseuchten Hafen anlaufen soll             nen böswillig unterlassen hat.\noder einen Hafen bei Ausbruch einer Seuche nicht\nunverzüglich verlässt und sich daraus schwere ge-                                  § 71\nsundheitliche Gefahren für das Besatzungsmitglied\nergeben können,                                                   Beendigung des Heuerverhältnisses\nbei vermutetem Verlust von Schiff und Besatzung\n6. das Schiff ein Gebiet befahren soll, in dem es be-\nsonderen Gefahren durch bewaffnete Auseinander-            (1) Ist der Verbleib eines Schiffes und seiner Besat-\nsetzungen ausgesetzt ist, oder wenn das Schiff ein     zung nicht feststellbar und ist den Umständen nach an-\nsolches Gebiet nicht unverzüglich verlässt,            zunehmen, dass das Schiff verlorengegangen ist, so\ngilt das Heuerverhältnis des Besatzungsmitglieds als\n7. das Schiff nicht seetüchtig ist,                        beendet, wenn seit der letzten amtlich festgestellten\n8. die Aufenthaltsräume für die Besatzung gesund-          Nachricht über das Schiff ein Monat verstrichen ist.\nheitsschädlich sind,                                       (2) Wird später der Aufenthalt überlebender Besat-\n9. die für die Schiffsbesatzung mitgenommenen Ver-         zungsmitglieder festgestellt, so sind auf diese Besat-\npflegungsvorräte oder das Trinkwasser ungenü-          zungsmitglieder die §§ 73, 75 und 76 über Heimschaf-\ngend oder verdorben sind oder                          fung und Fortzahlung der Heuer anzuwenden.\n10. das Schiff unzureichend besetzt ist.\n§ 72\nIm Falle des Satzes 2 Nummer 7 bis 10 ist das Besat-\nzungsmitglied zur außerordentlichen Kündigung jedoch                               Zurücklassung\nnur berechtigt, wenn der Verstoß in angemessener Frist          (1) Unbeschadet der Vorschrift des § 101 darf das\nauf Beschwerde hin nicht beseitigt wird. Das Kündi-         Besatzungsmitglied ohne Einwilligung der Berufsge-\ngungsrecht nach Satz 2 Nummer 5 oder 6 entfällt, wenn       nossenschaft nicht an einem Ort im Ausland zurückge-\ndem Besatzungsmitglied die Gründe, die zur Kündi-           lassen werden. Eine Zurücklassung liegt vor, wenn das\ngung berechtigen, vor Antritt der Reise bekannt waren       Besatzungsmitglied auf Veranlassung des Kapitäns das\noder den Umständen nach bekannt sein mussten.               Schiff verlassen muss.","890              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013\n(2) Ist im Falle der Zurücklassung eine Hilfsbedürf-      dass das Besatzungsmitglied den Pass und sonstige\ntigkeit des Besatzungsmitglieds zu befürchten, so kann       für die Heimschaffung erforderliche Ausweispapiere er-\ndie Berufsgenossenschaft ihre Einwilligung von der           hält. Die Beförderung des Besatzungsmitglieds erfolgt\nLeistung eines Betrages abhängig machen, der den             grundsätzlich auf dem Luftweg. Für die Zeit vom Ver-\nUnterhalt des Besatzungsmitglieds in den auf die Zu-         lassen des Schiffes bis zum Eintreffen am Bestim-\nrücklassung folgenden drei Monaten gewährleistet.            mungsort hat das Besatzungsmitglied Anspruch auf\n(3) Die Zurücklassung eines jugendlichen Besat-           Fortzahlung der Heuer.\nzungsmitglieds bedarf auch der Einwilligung seines ge-           (2) Der Anspruch auf Heimschaffung umfasst\nsetzlichen Vertreters.\n1. die Beförderung an den Bestimmungsort,\nUnterabschnitt 7                           2. die Unterkunft und Verpflegung,\nHeimschaffung\n3. die Beförderung von bis zu 30 Kilogramm persönli-\nchem Gepäck an den Bestimmungsort der Heim-\n§ 73\nschaffung und\nAnspruch auf Heimschaffung\n4. ärztliche Behandlung, soweit das Besatzungsmit-\nDas Besatzungsmitglied hat Anspruch auf Heim-\nglied dieser bedarf, um zum Bestimmungsort reisen\nschaffung an den nach § 75 maßgebenden Bestim-\nzu können.\nmungsort\n1. im Falle von Krankheit oder Verletzung nach Maß-          Der Reeder trägt die notwendigen Kosten der Heim-\ngabe des § 105,                                          schaffung. Die Aufrechnung der Kosten der Heimschaf-\nfung mit der Heuer oder anderen Ansprüchen des Be-\n2. wenn das Heuerverhältnis endet; im Falle einer or-        satzungsmitglieds ist unwirksam. Eine Vorauszahlung\ndentlichen Kündigung nach Ablauf der sich aus            zur Deckung der Kosten der Heimschaffung darf der\n§ 66 ergebenden Kündigungsfrist,                         Reeder nicht verlangen; eine entsprechende Vereinba-\n3. wenn der Reeder seine gesetzlichen oder arbeitsver-       rung ist unwirksam.\ntraglichen Verpflichtungen wegen Insolvenz, Veräu-\n(3) Die Wartezeit bis zur Heimschaffung und die\nßerung des Schiffes, Änderung der Eintragung im\nDauer der Heimschaffung dürfen nicht auf den Urlaub\nSchiffsregister oder aus einem ähnlichen Grund\nangerechnet werden.\nnicht mehr erfüllt,\n4. wenn ein Schiff ein Gebiet befahren soll, in dem be-          (4) Ein Besatzungsmitglied ist heimgeschafft, wenn\nsondere Gefahren durch bewaffnete Auseinander-           es am Bestimmungsort eingetroffen ist. Der Anspruch\nsetzungen drohen und in das sich das Besatzungs-         auf Heimschaffung erlischt, wenn er nicht innerhalb von\nmitglied nicht begeben will, oder wenn das Schiff ein    drei Monaten, gerechnet ab dem Tag, an dem das Be-\nsolches Gebiet nicht unverzüglich verlässt.              satzungsmitglied den Anspruch erstmals geltend ma-\nchen konnte, geltend gemacht worden ist.\n§ 74                                  (5) Ist das Heuerverhältnis durch eine Kündigung\nHeimschaffung eines                        nach § 67 beendet worden, kann der Reeder vom Be-\njugendlichen Besatzungsmitglieds                  satzungsmitglied die Erstattung der Kosten der Heim-\nHat ein jugendliches Besatzungsmitglied während           schaffung verlangen. Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2\nseiner ersten Auslandsreise auf einem Schiff mindes-         Satz 3 gelten nicht.\ntens vier Monate lang Dienst getan und stellt sich wäh-          (6) Ist der Reeder außerstande, die Vorkehrungen für\nrend dieser Zeit heraus, dass es für das Leben auf See       die Heimschaffung zu treffen, hat das Besatzungsmit-\nungeeignet ist, so hat es einen Anspruch auf Heim-           glied Anspruch auf Zahlung des für seine Heimschaf-\nschaffung von einem Hafen, in dem die Heimschaffung          fung erforderlichen Geldbetrages.\nsicher und mit allgemein zugänglichen Verkehrsmitteln\nmöglich ist.                                                     (7) Das Recht des Reeders, sich die Kosten für die\nHeimschaffung auf Grund vertraglicher Vereinbarungen\n§ 75                              mit Dritten erstatten zu lassen, bleibt unberührt.\nBestimmungsort der Heimschaffung                       (8) Der Reeder ist verpflichtet, zum Schutz der an\nBestimmungsort der Heimschaffung nach Wahl des            Bord des Schiffes beschäftigten Besatzungsmitglieder\nBesatzungsmitglieds ist                                      für Fälle der Heimschaffung eine Zahlungsübernahme-\nerklärung nachzuweisen, die durch eine Bürgschaft\n1. der Wohnort des Besatzungsmitglieds,                      oder Garantie durch eine Vereinigung von Reedern oder\n2. der Ort, an dem der Heuervertrag abgeschlossen            eine sonstige finanzielle Sicherheit abgedeckt ist.\nworden ist,\n3. der durch Tarifvertrag festgelegte Ort oder                                           § 77\n4. jeder andere im Heuervertrag vereinbarte Ort.                            Behördliche Durchführungs-\nmaßnahmen bei der Heimschaffung\n§ 76\nErfüllt der Reeder seine Verpflichtung nach § 76\nDurchführung und Kosten der Heimschaffung               nicht, hat die Berufsgenossenschaft die Heimschaffung\n(1) Der Reeder hat die Vorkehrungen für die Durch-        zu veranlassen und die Kosten zu verauslagen. Sie sind\nführung der Heimschaffung zu treffen. Er stellt sicher,      vom Reeder zu erstatten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013                891\n§ 78                           trages und die Verbundausbildung sind entsprechend\nanzuwenden.\nVerfügbarkeit von\nRechtsvorschriften über Heimschaffung\n§ 82\nDer Reeder hat sicherzustellen, dass dem Besat-                              Form und Inhalt des\nzungsmitglied an Bord eine Kopie der anwendbaren                 Vertrages über die Berufsausbildung an Bord\nRechtsvorschriften über die Heimschaffung in einer für\ndas Besatzungsmitglied geeigneten Sprache zur Verfü-            (1) Der Vertrag über die Berufsausbildung für einen\ngung steht.                                                 Beruf an Bord bedarf der Schriftform; die elektronische\nForm ist ausgeschlossen. Der Reeder hat den Auszu-\nbildenden und dessen gesetzlichen Vertreter rechtzeitig\nUnterabschnitt 8\nvor dem beabsichtigten Vertragsschluss einen Ver-\nV e r f a h r e n b e i To d                tragsentwurf, einschließlich der nach Absatz 3 Satz 1\nvon Besatzungsmitgliedern                          Nummer 12 anzugebenden Tarifverträge, Betriebsver-\neinbarungen oder Bordvereinbarungen, auszuhändi-\n§ 79                           gen. Der Vertrag über die Berufsausbildung ist vor Be-\nginn der Berufsausbildung abzuschließen und von dem\nTod des Besatzungsmitglieds                     Reeder, den Auszubildenden und deren gesetzlichen\n(1) Der Kapitän hat für die Bestattung zu sorgen,        Vertretern zu unterzeichnen. Alle Unterzeichnenden\nwenn ein Besatzungsmitglied an Bord oder während            müssen unverzüglich eine Ausfertigung des Vertrages\nder Schiffsreise im Ausland verstorben ist. Wenn der        über die Berufsausbildung an Bord erhalten.\nLeichnam nicht bis zu einem Hafen in dem Staat, in              (2) Beginnt eine Berufsausbildung nach dem Berufs-\ndem der Bestimmungsort nach § 75 liegt, mitgenom-           bildungsgesetz zunächst an Land und soll der prakti-\nmen werden kann, das Schiff aber zumutbarerweise in-        sche Teil an Bord durchgeführt werden, ist der Vertrag\nnerhalb von 24 Stunden nach dem Todesfall einen Ha-         nach Absatz 1 spätestens vor Beginn der praktischen\nfen erreichen kann, und gegen die Mitnahme des Leich-       Ausbildung an Bord abzuschließen. § 11 des Berufsbil-\nnams keine gesundheitlichen Bedenken bestehen, so           dungsgesetzes bleibt unberührt.\nist die Bestattung an Land vorzunehmen. Ist eine Be-\n(3) In den Vertrag über die Berufsausbildung an Bord\nstattung auf See erforderlich, so ist sie in einer würdi-\nsind mindestens aufzunehmen:\ngen Form vorzunehmen.\n1. der Name und die Anschrift des Reeders; im Falle\n(2) Der Reeder trägt die Kosten der Bestattung,                eines anderen Ausbildenden dessen vollständiger\nwenn ein Besatzungsmitglied im Zusammenhang mit                   Name und Anschrift sowie Name und Anschrift\nseiner Tätigkeit oder deren Folgen verstorben ist.                des Reeders,\n2. der Vorname und Familienname, das Geburtsda-\n§ 80\ntum, der Geburtsort und die Anschrift des Auszubil-\nSorge für Sachen und                             denden,\nHeuerguthaben eines verstorbenen                    3. der Zeitpunkt des Beginns der Berufsausbildung,\noder vermissten Besatzungsmitglieds\n4. die Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie\n(1) Der Kapitän hat die Sachen eines verstorbenen              das Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die\noder vermissten Besatzungsmitglieds dem Vertreter                 Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll,\ndes Reeders vor Ort zu übergeben. Der Reeder hat si-\n5. die Dauer der Berufsausbildung,\ncherzustellen, dass die Sachen unverzüglich an die Er-\nben des verstorbenen oder die Angehörigen des ver-            6. die Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbil-\nmissten Besatzungsmitglieds übermittelt werden.                   dungsstätte,\n(2) Der Reeder hat das Heuerguthaben eines ver-            7. die Dauer der täglichen regelmäßigen Ausbildungs-\nstorbenen oder für tot erklärten Besatzungsmitglieds              zeit und der Ruhezeiten,\nan dessen Erben zu überweisen, bei einem vermissten           8. die Dauer der Probezeit,\nBesatzungsmitglied an dessen Angehörige.                      9. die Fälligkeit und Höhe der Vergütung,\n10. die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,\nAbschnitt 4\n11. die Voraussetzungen, unter denen der Berufsaus-\nBerufsausbildung an Bord                            bildungsvertrag gekündigt werden kann,\n§ 81                           12. die Angabe der Tarifverträge, Betriebsvereinbarun-\ngen oder Bordvereinbarungen, die auf das Berufs-\nVertrag über die\nausbildungsverhältnis an Bord anzuwenden sind,\nBerufsausbildung für einen Beruf an Bord\n13. die Leistungen der medizinischen Betreuung und\nDer Reeder darf die Berufsausbildung eines Besat-              der sozialen Sicherheit, die der Reeder als Ausbil-\nzungsmitglieds für einen Beruf an Bord nur durchfüh-              dender oder der andere Ausbildende dem Auszubil-\nren, wenn es einen Berufsausbildungsvertrag hat, des-             denden zu gewähren hat,\nsen Form und Inhalt die Anforderungen des § 82 erfüllt.\nDurch den Berufsausbildungsvertrag wird ein Berufs-         14. der Heimschaffungsanspruch des Auszubildenden,\nausbildungsverhältnis begründet. Die Vorschriften des       15. der Ort und das Datum, an dem der Vertrag über die\n§ 10 Absatz 2 bis 5 des Berufsbildungsgesetzes über               Berufsausbildung an Bord abgeschlossen worden\nAbschluss und Wirksamkeit des Berufsausbildungsver-               ist.","892              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013\nDen Auszubildenden ist der Ort des Dienstantritts an         bildungsvertrag sind die Vorschriften der anderen Ab-\nBord rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.                    schnitte dieses Gesetzes anzuwenden, soweit sich aus\n(4) Für Besatzungsmitglieder von Fischereifahrzeu-        dem Wesen und Zweck des Vertrages und aus dem\ngen sind                                                     Berufsbildungsgesetz nichts anderes ergibt.\n1. zusätzlich zu Absatz 3 der Name und das Fischerei-                                   § 84\nkennzeichen des Fischereifahrzeuges oder die Na-\nmen und die Fischereikennzeichen der Fischereifahr-                        Vergütungsanspruch\nzeuge, auf dem oder denen das Besatzungsmitglied             Reeder haben Auszubildenden eine angemessene\nDienst leisten soll,                                     Vergütung zu zahlen, die so zu bemessen ist, dass sie\n2. zusätzlich zu Absatz 3 die Reise oder Reisen, die         mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens\nunternommen werden sollen, falls sie im Zeitpunkt        jährlich bezogen auf das Ausbildungsjahr, ansteigt.\ndes Vertragsschlusses angegeben werden können,\n3. abweichend von Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 die                                          § 85\nHöhe des Anteils und dessen Berechnungsart, wenn                 Bemessung und Fälligkeit der Vergütung\neine Beteiligung am Fangerlös gewährt wird,                  (1) Die Vergütung bemisst sich nach Kalendermona-\nin den Berufsausbildungsvertrag aufzunehmen.                ten. Bei Berechnung der Vergütung für einzelne Tage\n(5) Wird die Ausbildung voraussichtlich länger als ei-    wird der Kalendermonat zu 30 Tagen gerechnet.\nnen Monat an Bord eines Schiffes unter ausländischer             (2) Die Vergütung ist mit Ablauf eines jeden Kalen-\nFlagge durchgeführt, sind in den Vertrag zusätzlich auf-     dermonats oder bei Beendigung des Berufsausbil-\nzunehmen:                                                    dungsverhältnisses fällig. Die Vorschrift des § 19 des\n1. die Dauer der Ausbildung an Bord des Schiffes unter       Berufsbildungsgesetzes über die Fortzahlung der Ver-\nausländischer Flagge,                                    gütung ist entsprechend anzuwenden.\n2. die Währung, in der die Vergütung ausgezahlt wird,\n§ 86\n3. die zusätzlichen Leistungen, die mit der Ausbildung\nProbezeit\nauf einem Schiff unter ausländischer Flagge verbun-\nden sind,                                                    Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der\nProbezeit. Sie muss mindestens einen Monat und darf\n4. die Bedingungen für die Rückkehr des Auszubilden-\nhöchstens fünf Monate betragen. Mit den in § 3 Ab-\nden.\nsatz 2 Satz 3 genannten Personen kann abweichend\nDie Vorschriften über die Eignung und die Zulassung          von Satz 2 eine kürzere Probezeit vereinbart werden.\neines Schiffes unter ausländischer Flagge als Ausbil-\ndungsstätte bleiben unberührt.                                                          § 87\n(6) Die Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 7, 9                                Beendigung\nbis 11, 13 und 14 und Absatz 4 können ersetzt werden\ndurch die Angabe der Tarifverträge, Betriebsverein-              (1) Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem\nbarungen oder Bordvereinbarungen sowie ähnlicher             Ablauf der Ausbildungszeit. Bestehen Auszubildende\nRegelungen, die für das Berufsausbildungsverhältnis          vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung,\nan Bord gelten. Ist in diesen Fällen die jeweilige gesetz-   so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekannt-\nliche Regelung maßgebend, so kann hierauf verwiesen          gabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.\nwerden.                                                          (2) Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung\n(7) Bei der Änderung wesentlicher Vertragsbedin-          nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhält-\ngungen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend. Satz 1       nis auf ihr Verlangen bis zu der durch den Prüfungsaus-\ngilt nicht bei einer Änderung der gesetzlichen Vorschrif-    schuss festgelegten Wiederholungsprüfung, längstens\nten, der Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder          um ein Jahr.\nBordvereinbarungen, die für das Berufsausbildungsver-\nhältnis gelten.                                                                         § 88\n(8) Die Vorschriften der §§ 12 bis 16 des Berufsbil-                             Kündigung\ndungsgesetzes über nichtige Vereinbarungen, die                  (1) Während der Probezeit kann das Berufsausbil-\nPflichten der Auszubildenden und der Ausbildenden            dungsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von einer\nwährend der Berufsausbildung, die Freistellung für die       Woche gekündigt werden. Wird die Kündigung während\nTeilnahme am Berufsschulunterricht und das Zeugnis           der Fahrt des Schiffes ausgesprochen, setzt sich das\nsind entsprechend anwendbar.                                 Berufsausbildungsverhältnis nach Ablauf der Kündi-\ngungsfrist als Heuerverhältnis im Sinne des § 28 bis\n§ 83                              zur Ankunft des Schiffes in einem Hafen fort, in dem\nVertrag über die                        eine Heimschaffung des Auszubildenden mit allgemein\nBerufsausbildung auf Fahrzeugen der                 zugänglichen Verkehrsmitteln möglich ist. Ist der Aus-\nkleinen Hochseefischerei oder der Küstenfischerei           zubildende mit der Fortsetzung als Heuerverhältnis\nErfolgt die Berufsausbildung auf einem Fahrzeug der       nicht einverstanden, so hat er während der Bordanwe-\nkleinen Hochseefischerei oder Küstenfischerei, gelten        senheit den sich aus § 67 Absatz 3 ergebenden Verpfle-\nanstelle der §§ 10 und 11 des Berufsbildungsgesetzes         gungssatz zu entrichten.\ndie §§ 81 und 82; die übrigen Vorschriften dieses Ab-            (2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungs-\nschnittes sind nicht anzuwenden. Auf den Berufsaus-          verhältnis nur gekündigt werden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013              893\n1. aus einem wichtigen Grund im Sinne des § 67 Ab-          im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bil-\nsatz 1 oder des § 68 Absatz 1 ohne Einhaltung einer     dung und Forschung ohne Zustimmung des Bundesra-\nKündigungsfrist,                                        tes nach Anhörung der für Berufsbildungsfragen zu-\n2. von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von         ständigen obersten Landesbehörden der Küstenländer\nvier Wochen, wenn sie die Berufsausbildung aufge-       Ausbildungsberufe in der Seeschifffahrt staatlich anzu-\nben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbil-   erkennen und Bestimmungen zu erlassen über\nden lassen wollen.                                      1. die Bezeichnung des anzuerkennenden Ausbil-\nIm Falle der Kündigung aus wichtigem Grund im Sinne              dungsberufes,\ndes Satzes 1 Nummer 1 sind bei einer Kündigung des          2. die Zusammensetzung und die Aufgaben der zu-\nReeders § 67 Absatz 3, bei einer Kündigung des Aus-              ständigen Stelle,\nzubildenden § 68 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.\n3. die Ausbildungsdauer, die nicht weniger als zwei\nIm Falle einer Kündigung durch den Auszubildenden\nJahre betragen soll,\nnach Satz 1 Nummer 2 setzt sich das Berufsausbil-\ndungsverhältnis über den Ablauf der Kündigungsfrist         4. die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-\nbis zur Ankunft des Schiffes in einem Hafen fort, in             keiten, die mindestens Gegenstand der Berufsaus-\ndem eine Heimschaffung des Auszubildenden mit all-               bildung sind (Ausbildungsberufsbild),\ngemein zugänglichen Verkehrsmitteln gewährleistet ist.      5. eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliede-\n(3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen          rung der Vermittlung der beruflichen Fertigkeiten,\ndes Absatzes 2 unter Angabe der Kündigungsgründe                 Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsrahmen-\nerfolgen.                                                        plan),\n(4) Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist unwirk-       6. die Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Aus-\nsam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem               bildungszeit,\nzur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen           7. die Eignung der Ausbildenden, der Ausbildungsstät-\nbekannt sind.                                                    te, die persönliche und fachliche Eignung der Aus-\nbilderinnen oder Ausbilder,\n§ 89\n8. das Prüfungswesen, insbesondere im Hinblick auf\nSchadensersatz bei vorzeitiger Beendigung                  den Prüfungsausschuss, Prüfungsgegenstand und\n(1) Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach der             die Prüfungsordnung.\nProbezeit vorzeitig gelöst, so können Reeder oder Aus-\nzubildende Ersatz des Schadens verlangen, wenn die                                  Abschnitt 5\nandere Person den Grund für die Auflösung zu vertreten\nhat. Dies gilt nicht im Falle des § 88 Absatz 2 Num-                 Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen,\nmer 2.                                                               Verpflegung einschließlich Bedienung\n(2) Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb\nvon drei Monaten, gerechnet ab dem Tag, an dem das                             Unterabschnitt 1\nBesatzungsmitglied den Anspruch erstmals geltend             Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen\nmachen konnte, nach Beendigung des Berufsausbil-\ndungsverhältnisses geltend gemacht wird.                                               § 93\n(3) Auf die in § 3 Absatz 2 Satz 3 genannten Perso-                       Anspruch auf Unterkunft\nnen sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden.\n(1) Jedes Besatzungsmitglied hat für die Dauer des\nHeuerverhältnisses Anspruch auf sichere, gesunde und\n§ 90\nmenschenwürdige Unterkunft und Einrichtungen ein-\nBerufsausbildung auf                      schließlich sicherer Aufbewahrung seiner Kleidungsstü-\nSchiffen des Bundes und der Länder                 cke und seiner anderen Gebrauchsgegenstände auf\nDie §§ 81 bis 89 sowie die auf Grund des § 92 erlas-     dem Schiff, soweit Fahrtdauer und Einsatzbedingungen\nsenen Rechtsverordnungen sind entsprechend anzu-            des Schiffes dies erfordern. Dabei sind die sozialen,\nwenden, wenn die Berufsausbildung auf Schiffen              kulturellen und religiösen Bedürfnisse der Besatzungs-\ndurchgeführt wird, die eine Landesdienst- oder die          mitglieder angemessen zu berücksichtigen.\nBundesdienstflagge führen und in der Seefahrt einge-            (2) Jedes Besatzungsmitglied ist verpflichtet, die\nsetzt sind.                                                 ihm zur Verfügung gestellten Räume und Einrichtungs-\ngegenstände pfleglich zu behandeln.\n§ 91\n(3) Der Kapitän oder ein von ihm damit beauftragter\nZuständige Stelle                       Schiffsoffizier hat die Unterkunftsräume und Freizeitein-\nFür die Berufsbildung in Berufen nach § 92 ist die       richtungen mindestens einmal monatlich zu besichti-\nBerufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V., Bremen, die      gen, damit sichergestellt ist, dass diese Räume und\nzuständige Stelle.                                          Einrichtungen sauber, angemessen wohnlich sind und\nsich in einem guten Allgemeinzustand befinden. Bei\n§ 92                             Räumen, die als Wohnung genutzt werden, darf die Be-\nsichtigung nur mit Zustimmung des jeweils betroffenen\nRechtsverordnungen                        Besatzungsmitglieds erfolgen. Die Ergebnisse jeder Be-\nDas Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-        sichtigung sind im Seetagebuch einzutragen und für\nentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung         Kontrollen bereitzuhalten.","894              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013\n(4) Kann dem Besatzungsmitglied aus besonderen,           2. des Bundesministeriums für Gesundheit im Falle des\nvon ihm nicht zu vertretenden Gründen eine Unterkunft             Satzes 1 Nummer 1.\nauf dem Schiff nicht gewährt werden, so hat es An-\nspruch auf eine anderweitige angemessene Unterkunft\noder Zahlung des dafür erforderlichen Geldbetrages.                              Unterabschnitt 2\nVe r p f l e g u n g e i n s c h l i e ß l i c h B e d i e n u n g\n§ 94\nZugang zu Kommunikationseinrichtungen                                                § 97\nDer Kapitän hat den Besatzungsmitgliedern auf\nihr Verlangen angemessenen und preisgünstigen Zu-                    Anspruch auf Verpflegung, Unterweisung\ngang zu Schiff-Land-Fernsprechverbindungen, E-Mail-\nDiensten und Internet-Diensten zu gewähren, soweit               (1) Das Besatzungsmitglied hat für die Dauer des\nsolche Einrichtungen an Bord vorhanden sind. Der Ree-        Heuerverhältnisses Anspruch auf kostenfreie, ange-\nder hat sicherzustellen, dass                                messene und ausreichende Speisen und Getränke (Ver-\npflegung) sowie Trinkwasser. Angemessen ist die Ver-\n1. die an ein Besatzungsmitglied gerichtete Post unver-      pflegung, wenn sie hinsichtlich Nährwert, Güte und Ab-\nzüglich zugestellt wird und                              wechslung eine geeignete und ausgewogene Ernäh-\nrung gewährleistet. Hierbei sind die Anzahl der Besat-\n2. das Besatzungsmitglied kein Nachporto zu zahlen           zungsmitglieder an Bord, ihre kulturellen Eigenheiten\nhat, wenn seine Post aus Gründen, die sich seinem        und religiösen Gebräuche sowie die Dauer und Art der\nEinfluss entziehen, umadressiert werden muss.            Reise angemessen zu berücksichtigen.\n§ 95                                  (2) Der Reeder hat dafür Sorge zu tragen, dass\nBesuche, mitreisende Partner                   1. das Trinkwasser, die Wasserversorgungsanlage und\nSofern betriebliche Belange sowie innerstaatliche              ihr Betrieb den geltenden trinkwasserrechtlichen\noder internationale Rechtsvorschriften zur Gefahrenab-            Vorschriften,\nwehr nicht entgegenstehen, hat der Kapitän den Besat-\nzungsmitgliedern auf ihr Verlangen zu erlauben,              2. die Verpflegung den geltenden lebensmittelrechtli-\nchen Vorschriften\n1. bei Hafenaufenthalten unverzüglich Besuch von ih-\nren Partnern, Verwandten und Freunden an Bord zu         entsprechen. Er hat sicherzustellen, dass das Küchen-\nempfangen,                                               und Bedienungspersonal entsprechend unterwiesen\nwird. Insbesondere hat er dafür zu sorgen, dass das\n2. sich gelegentlich von ihren Partnern auf Fahrten be-      Personal, das mit den in § 42 Absatz 1 des Infektions-\ngleiten zu lassen.                                       schutzgesetzes bezeichneten Tätigkeiten mit Lebens-\nMitreisende Partner sind verpflichtet, sich ausreichend      mitteln beschäftigt werden soll, bei Dienstantritt an\ngegen Unfall und Krankheit zu versichern. Der Reeder         Bord und im Weiteren alle zwei Jahre im Sinne des\nhat die Besatzungsmitglieder beim Abschluss einer sol-       § 43 Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes über Tätig-\nchen Versicherung zu unterstützen.                           keitsverbote und Mitteilungspflichten belehrt wird. Die\nBelehrungen sind im Seetagebuch zu dokumentieren.\nBei Tätigkeiten auf wechselnden Schiffen ist eine Ab-\n§ 96                              schrift oder Kopie zum Seetagebuch des jeweiligen\nRechtsverordnungen                        Schiffes zu nehmen. § 43 Absatz 1 des Infektions-\nschutzgesetzes ist nicht anzuwenden.\nDas Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird\nermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-\nrium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durch                                            § 98\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\nÜberprüfungen\n1. die näheren Anforderungen an die Wohn- und Auf-\nenthaltsräume, sanitären Anlagen, Wascheinrichtun-           Der Kapitän oder eine von ihm bestimmte Person hat\ngen und Küchenräume sowie Freizeiteinrichtungen          dafür zu sorgen, dass Überprüfungen\nan Bord der Schiffe, einschließlich der zugehörigen\nEinrichtungen und Versorgungsanlagen, und deren          1. der Verpflegungs- und Trinkwasservorräte,\nEinsatzbereitschaft zu bestimmen,\n2. aller Räume und Ausrüstungsgegenstände, die der\n2. die näheren Anforderungen an die medizinischen                 Lagerung von Verpflegung und Trinkwasser dienen,\nRäumlichkeiten an Bord der Schiffe und deren Ein-             und\nsatzbereitschaft zu bestimmen.\nRechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen des Einver-          3. der Küchen und der anderen Ausrüstungen für die\nnehmens                                                           Zubereitung und das Servieren von Speisen\n1. des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirt-           mindestens monatlich durchgeführt und unverzüglich\nschaft und Verbraucherschutz, soweit die Seefische-      unter Angabe des Tages und des Ergebnisses der\nrei betroffen ist,                                       Überprüfung im Seetagebuch eingetragen werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013             895\nAbschnitt 6                                                      § 100\nSicherheit und Gesundheitsschutz                                    Besonderheiten bei der\nbei der Arbeit, medizinische und soziale Betreuung                     medizinischen Betreuung im Inland\n(1) Liegt das Schiff in einem inländischen Hafen, so\nUnterabschnitt 1                           hat ein in der gesetzlichen Krankenversicherung oder\nder privaten substitutiven Krankenversicherung versi-\nAnspruch auf medizinische\nchertes Besatzungsmitglied, solange es an Bord bleibt,\nBetreuung an Bord und an Land\ndie Wahl zwischen der medizinischen Betreuung auf\nKosten des Reeders oder der Krankenversicherung.\n§ 99\n(2) Der Reeder kann das in der gesetzlichen Kran-\nAnspruch auf medizinische Betreuung                kenversicherung oder der privaten substitutiven Kran-\n(1) Das Besatzungsmitglied hat für die Dauer des         kenversicherung versicherte Besatzungsmitglied an die\nHeuerverhältnisses im Falle einer Erkrankung oder Ver-      Krankenversicherung verweisen, wenn\nletzung auf Kosten des Reeders Anspruch auf unver-          1. eine Schiffsärztin oder ein Schiffsarzt oder ein vom\nzügliche und angemessene medizinische Betreuung,                 Reeder beauftragter Arzt nicht zur Verfügung steht,\nwie sie im Allgemeinen den Arbeitnehmern an Land\nzur Verfügung steht, bis es wieder gesund ist oder bis      2. die Krankheit oder das Verhalten des Besatzungs-\ndie Krankheit oder Erwerbsunfähigkeit als dauernd ein-           mitglieds das Verbleiben an Bord nicht gestattet\ngestuft ist, soweit die §§ 100, 102 und 103 nichts an-           oder unzumutbar macht oder\nderes bestimmen. Sofern das Schiff in einem inländi-        3. der Erfolg der Behandlung gefährdet ist.\nschen Hafen liegt, hat das Besatzungsmitglied entspre-\nchend Satz 1 Anspruch auf vorbeugende Maßnahmen,                                       § 101\ndie zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten                           Besonderheiten bei der\nund deren Verschlechterung notwendig sind und die                     medizinischen Betreuung im Ausland\nProgramme zur Gesundheitsförderung und Gesund-\nheitserziehung umfassen.                                        (1) Hat ein Besatzungsmitglied das Schiff im Aus-\nland wegen Krankheit oder Verletzung verlassen müs-\n(2) Dem erkrankten oder verletzten Besatzungsmit-        sen, so kann das Besatzungsmitglied vom Reeder Heil-\nglied steht ein Besatzungsmitglied gleich, das infolge      behandlung und Verpflegung in einem zumutbaren\neiner nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht   Krankenhaus verlangen.\nrechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft an sei-\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 hat der Reeder dem\nner Dienstleistung verhindert ist. Dasselbe gilt für einen\nBesatzungsmitglied zur Befriedigung notwendiger per-\nAbbruch der Schwangerschaft, wenn die Schwanger-\nsönlicher Bedürfnisse ein angemessenes Tagegeld zu\nschaft innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfäng-\nzahlen, sofern nicht die Heuer nach § 104 fortzuzahlen\nnis durch einen Arzt abgebrochen wird, die schwangere\nist.\nFrau den Abbruch verlangt und dem Arzt durch eine\nBescheinigung nachgewiesen hat, dass sie sich min-\ndestens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkann-                                 § 102\nten Beratungsstelle hat beraten lassen.                                      Ruhen des Anspruchs auf\nmedizinische Betreuung auf Kosten des Reeders\n(3) Der Anspruch auf medizinische Betreuung nach\nAbsatz 1 Satz 1 umfasst alle erforderlichen Maßnahmen           Weigert sich ein Besatzungsmitglied ohne berechtig-\nzum Schutz der Gesundheit und der Heilbehandlung,           ten Grund, die angebotene Heilbehandlung oder Kran-\neinschließlich einer notwendigen Zahnbehandlung, so-        kenhausbehandlung anzunehmen, so ruht der An-\nwie die Verpflegung und Unterkunft des kranken oder         spruch auf medizinische Betreuung auf Kosten des\nverletzten Besatzungsmitglieds. Zur medizinischen Be-       Reeders für die Dauer der unberechtigten Weigerung.\ntreuung gehören auch die Versorgung mit den notwen-\ndigen Arznei- und Heilmitteln, der Zugang zu medizini-                                 § 103\nschen Geräten und Einrichtungen für Diagnose und Be-                          Ende der medizinischen\nhandlung und zu medizinischen Informationen und                        Betreuung auf Kosten des Reeders\nFachauskünften.\n(1) Die medizinische Betreuung auf Kosten des Ree-\n(4) Das Besatzungsmitglied hat das Recht, in den         ders endet, sobald ein Besatzungsmitglied, das in der\nAnlaufhäfen umgehend einen qualifizierten Arzt oder         gesetzlichen Krankenversicherung oder der privaten\nZahnarzt aufzusuchen.                                       substitutiven Krankenversicherung versichert ist, an ei-\n(5) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nicht, wenn       nem inländischen Ort das Schiff verlässt. Die medizini-\nsche Betreuung ist jedoch, wenn mit der Unterbre-\n1. das Heuerverhältnis im Ausland begründet worden          chung Gefahr verbunden ist, fortzusetzen, bis die zu-\nist und das Besatzungsmitglied die Reise wegen ei-      ständige Krankenversicherung oder die zuständige Un-\nner bei Beginn des Heuerverhältnisses bereits vor-      fallversicherung mit Leistungen beginnt.\nhandenen Erkrankung oder Verletzung nicht antritt,\n(2) Ist ein Besatzungsmitglied im Ausland zurückge-\n2. das Besatzungsmitglied eine Krankheit oder ein Ge-       lassen worden, so endet die medizinische Betreuung\nbrechen bei Abschluss des Heuervertrages vorsätz-       auf Kosten des Reeders, wenn das Besatzungsmit-\nlich verschwiegen hat oder                              glied, das in der gesetzlichen Krankenversicherung\n3. das Besatzungsmitglied sich die Krankheit oder Ver-      oder der privaten substitutiven Krankenversicherung\nletzung durch eine von ihm vorsätzlich begangene        versichert ist, nach Deutschland heimgeschafft oder\nStraftat zugezogen hat.                                 zurückgekehrt ist. Die medizinische Betreuung auf Kos-","896              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013\nten des Reeders endet für jedes Besatzungsmitglied                                       § 106\nspätestens mit dem Ablauf der 26. Woche, nachdem                               Sorge für Sachen und\nes das Schiff verlassen hat. Bei Verletzung infolge eines                Heuerguthaben eines erkrankten\nArbeitsunfalls endet die medizinische Betreuung, so-                   oder verletzten Besatzungsmitglieds\nbald die zuständige Unfallversicherung mit ihren Leis-\ntungen beginnt.                                                  (1) Muss ein Besatzungsmitglied wegen Krankheit\noder Verletzung an Land zurückgelassen werden, so\nhat der Kapitän, soweit das Besatzungsmitglied nichts\nUnterabschnitt 2                           anderes bestimmt hat, unverzüglich dessen Sachen\nund dessen Heuerguthaben dem Vertreter des Reeders\nHeuerfortzahlung und\nvor Ort zur Aufbewahrung zu übergeben. Das Besat-\nsonstige Ansprüche im Krankheitsfall\nzungsmitglied muss der Übergabe an den Vertreter\ndes Reeders zustimmen, wenn es dazu in der Lage ist.\n§ 104                              Das Besatzungsmitglied ist in jedem Fall über die Über-\ngabe zu informieren.\nFortzahlung der Heuer im Krankheitsfall\n(2) Der Kapitän hat unverzüglich dafür zu sorgen,\n(1) Ein infolge Krankheit oder Verletzung arbeitsunfä-    dass eine Aufstellung über die Sachen und das Heuer-\nhiges Besatzungsmitglied hat Anspruch auf Fortzah-           guthaben des Besatzungsmitglieds in zwei Ausfertigun-\nlung der Heuer vom Beginn der Arbeitsunfähigkeit min-        gen erstellt und dabei die Aufbewahrungsstelle ange-\ndestens bis zu dem Tage, an dem es das Schiff ver-           geben wird. Diese Aufstellung ist vom Kapitän und ei-\nlässt. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Entgelt-       nem anderen Besatzungsmitglied zu unterzeichnen. Je\nfortzahlungsgesetzes. Solange das Besatzungsmitglied         eine Ausfertigung der Aufstellung erhalten die Aufbe-\nsich an Bord eines Schiffes auf See oder im Ausland          wahrungsstelle und das zurückgelassene Besatzungs-\naufhält, ist jedoch § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes      mitglied.\nnur insoweit anzuwenden, als das Besatzungsmitglied\nzur Mitteilung seiner Arbeitsunfähigkeit und deren vo-                         Unterabschnitt 3\nraussichtlicher Dauer verpflichtet ist.\nGewährleistung\n(2) Der Reeder hat einem arbeitsunfähig erkrankten                         der medizinischen\noder verletzten Besatzungsmitglied, das keinen An-                     Betreuung durch den Reeder\nspruch auf Fortzahlung der Heuer nach Absatz 1 mehr\nhat, bis zur Dauer von 16 Wochen seit Beginn der Ar-                                     § 107\nbeitsunfähigkeit oder der Behandlung in einem Kran-                                 Medizinische\nkenhaus einen Betrag in Höhe des Krankengeldes zu                Räumlichkeiten und medizinische Ausstattung\nzahlen, das dem Besatzungsmitglied nach dem Fünften\n(1) Der Reeder hat dafür zu sorgen, dass das Schiff\nBuch Sozialgesetzbuch zustehen würde, wenn es in\nmit den für eine ausreichende medizinische Betreuung\nder gesetzlichen Krankenversicherung versichert und\nder Personen an Bord erforderlichen Räumlichkeiten\nim Inland erkrankt wäre. Der Anspruch nach Satz 1 be-\n(medizinische Räumlichkeiten) versehen ist. Zu den me-\nsteht nicht für ein Besatzungsmitglied, das das Schiff\ndizinischen Räumlichkeiten gehören\nverlassen hat und im Inland einen Anspruch auf Kran-\nkengeld gegen die gesetzliche Krankenversicherung            1. die Kranken-, Behandlungs- und Operationsräume,\nhat.                                                         2. die Einrichtung dieser Räume, insbesondere der\nApothekenschrank, sanitäre Einrichtungen und\n§ 105                                   Kommunikationseinrichtungen sowie Beleuchtung\nund Belüftung.\nHeimschaffung im Krankheitsfall                  Der Reeder hat dafür zu sorgen, dass die medizini-\n(1) Ein Besatzungsmitglied, das wegen Krankheit           schen Räumlichkeiten in ständig einsatzbereitem Zu-\noder Verletzung im Ausland zurückgelassen ist, kann          stand gehalten werden.\nmit seiner Einwilligung und der des behandelnden Arz-            (2) Der Reeder hat dafür zu sorgen, dass nach Maß-\ntes nach Maßgabe des § 73 heimgeschafft werden. Ist          gabe der Sätze 2 und 3 das Schiff sowie die zum Schiff\ndas Besatzungsmitglied außerstande, die Einwilligung         gehörenden Überlebensfahrzeuge und Bereitschafts-\nzu erteilen, oder verweigert es die Einwilligung ohne        boote mit einer angemessenen medizinischen Ausstat-\nausreichenden Grund, so kann sie durch die Berufsge-         tung versehen sind, die die Anforderungen des jeweili-\nnossenschaft nach Anhörung eines Arztes, der nicht           gen Schiffstyps, des Einsatzzweckes und des Fahrtge-\ndem seeärztlichen Dienst der Berufsgenossenschaft            bietes sowie die Art, die Dauer, das Ziel der Reisen und\nangehört, ersetzt werden.                                    die Anzahl der Personen an Bord berücksichtigt. Zu der\nmedizinischen Ausstattung gehören insbesondere\n(2) Ein Besatzungsmitglied, das nach Abschluss der\nKranken- oder Heilbehandlung im Ausland nicht an             1. die in der Schiffsapotheke, in Arzneikisten oder in\nBord des Schiffes zurückkehren kann, hat Anspruch                 Sanitätskästen aufbewahrten Arzneimittel, Medizin-\nauf Heimschaffung nach Maßgabe der §§ 73 und 76. So-              produkte, Hilfsmittel und sonstige medizinische Aus-\nweit dem Besatzungsmitglied nicht ein Heueranspruch               rüstung,\nauf Grund anderer Vorschriften zusteht, hat es während       2. die notwendigen Unterlagen für die täglichen oder\nder Dauer der Heimschaffung Anspruch auf ein ange-                anlassbezogenen Aufzeichnungen über die Behand-\nmessenes Tagegeld zur Befriedigung notwendiger per-               lungen und die Verwendung der Schiffsapotheke\nsönlicher Bedürfnisse.                                            und der sonstigen medizinischen Ausrüstung, insbe-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013              897\nsondere Tagebücher und ärztliche Berichtsformu-            6. der Arzneimittelkommission der Deutschen Apothe-\nlare, und                                                      ker,\n3. die benötigten medizinischen Anleitungen.                   7. der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzte-\nschaft,\nDie medizinische Ausstattung muss hinsichtlich ihres\nInhaltes, ihrer Aufbewahrung, ihrer Kennzeichnung              8. des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrogra-\nund ihrer Anwendung, einschließlich der Aufzeich-                  phie,\nnungsmöglichkeiten, geeignet sein, den Schutz der Ge-          9. der Reeder und\nsundheit der Personen an Bord und deren unverzügli-\nche angemessene medizinische Behandlung und Ver-             10. der Seeleute.\nsorgung an Bord zu gewährleisten. Entspricht die me-         Ferner gehören dem Ausschuss mit beratender Stimme\ndizinische Ausstattung dem im Verkehrsblatt oder im          an:\nBundesanzeiger jeweils zuletzt bekannt gemachten             1. eine weitere Vertreterin oder ein weiterer Vertreter\nStand der medizinischen Anforderungen in der See-                 der Berufsgenossenschaft mit Befähigung zum\nschifffahrt (Stand der medizinischen Erkenntnisse), ge-           Richteramt,\nnügt die medizinische Ausstattung den Anforderungen\ndes Satzes 3.                                                2. zwei von der Bundesapothekerkammer benannte, in\nder Schiffsausrüstung erfahrene Apothekerinnen\n§ 108                                  oder Apotheker,\n3. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Deutschen Ge-\nAusschuss für\nsellschaft für Maritime Medizin, die oder der nicht\nmedizinische Ausstattung in der Seeschifffahrt\nzugleich den in Satz 1 genannten Einrichtungen an-\n(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und                 gehört.\nStadtentwicklung errichtet einen Ausschuss für medizi-\nDen Vorsitz führt eine Vertreterin oder ein Vertreter des\nnische Ausstattung in der Seeschifffahrt (Ausschuss).\nBundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtent-\nDem Ausschuss obliegt es,\nwicklung, die oder der kein Stimmrecht hat. Die in\n1. Entwicklungen im Bereich der medizinischen Aus-           Satz 1 Nummer 1 bis 7 bezeichneten Personen müssen\nstattung fortlaufend zu verfolgen,                       hinsichtlich der medizinischen Behandlung und Versor-\n2. den Stand der medizinischen Erkenntnisse zu ermit-        gung von Personen an Bord oder hinsichtlich der Zu-\nteln und festzustellen,                                  lassung und Registrierung von Arzneimitteln, Betäu-\nbungsmitteln und Medizinprodukten fachkundig sein;\n3. Empfehlungen zur Einrichtung der medizinischen            die in Satz 1 Nummer 8 bis 10 bezeichneten Personen\nRäumlichkeiten zu geben.                                 müssen Inhaber eines Befähigungszeugnisses für den\nBei der Feststellung des Standes der medizinischen Er-       nautischen Dienst auf Kauffahrteischiffen sein oder\nkenntnisse sind insbesondere der jeweilige Schiffstyp,       über gleichwertige Seefahrterfahrung einschließlich\ndie Anzahl der Personen an Bord, der Einsatzzweck,           praktischer Kenntnisse in der medizinischen Betreuung\ndas Fahrtgebiet, die Art, die Dauer und das Ziel der         an Bord verfügen.\nReisen sowie einschlägige national und international             (4) Der Ausschuss ist bei der Wahrnehmung seiner\nempfohlene ärztliche Normen zu berücksichtigen.              Aufgaben unabhängig. Der Ausschuss tagt nicht öffent-\n(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und            lich. Über die Beratungen ist, mit Ausnahme der ge-\nStadtentwicklung hat den vom Ausschuss festgestell-          fassten Beschlüsse, gegenüber Dritten Stillschweigen\nten Stand der medizinischen Erkenntnisse im Verkehrs-        zu wahren. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn\nblatt oder im Bundesanzeiger bekannt zu geben. Die           mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder\nBerufsgenossenschaft kann eine Bekanntmachung                anwesend sind; er fasst seine Beschlüsse mit der\nnach Satz 1 nachrichtlich auf ihrer Internetseite veröf-     Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmbe-\nfentlichen.                                                  rechtigten Mitglieder. Außerhalb von Sitzungen können\nBeschlüsse im schriftlichen Verfahren gefasst werden,\n(3) Der Ausschuss besteht aus einer Vertreterin oder      wenn kein stimmberechtigtes Mitglied widerspricht; in\neinem Vertreter                                              diesem Falle bedarf ein Beschluss der Mehrheit von\n1. des seeärztlichen Dienstes der Berufsgenossen-          zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder.\nschaft,                                                     (5) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und\n2. des funk- oder satellitenfunkärztlichen Dienstes mit    Stadtentwicklung beruft die Mitglieder des Ausschus-\nfachärztlicher Beratung,                                ses auf Vorschlag der entsendungsberechtigten Behör-\nden und sonstigen Einrichtungen für die Dauer von drei\n3. der für die Gesundheitsangelegenheiten zuständi-\nJahren. Für jedes Mitglied ist ein Vertreter zu berufen.\ngen Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg,\nWiederberufung ist zulässig. Das Bundesministerium\nwobei die Person in der Schifffahrtsmedizin erfah-\nfür Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann einen Vor-\nren sein muss,\nschlag nur zurückweisen, wenn die vorgeschlagene\n4. des auf Grund des Abkommens der Länder über die         Person die notwendige Fachkunde nicht besitzt. Das\nZusammenarbeit auf dem Gebiet der Schifffahrts-         Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-\nmedizin eingerichteten Arbeitskreises der Küsten-       lung hat ferner, soweit im Einzelfall ein besonderer\nländer für Schiffshygiene, wobei die Person in der      fachlicher Bedarf besteht, je eine Vertreterin oder einen\nSchifffahrtsmedizin erfahren sein muss,                 Vertreter\n5. des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizin-       1. des Bernhard-Nocht-Instituts für Tropenmedizin im\nprodukte,                                                    Hinblick auf tropenmedizinische Belange,","898             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013\n2. des Paul-Ehrlich-Instituts im Hinblick auf Belange           (3) Der Reeder hat zusätzlich zu der Überprüfung\ndes Impfschutzes und der Anwendung von Sera             durch die Berufsgenossenschaft durch betriebseigene\nund Impfstoffen,                                        Kontrollen mindestens alle zwölf Monate sicherzustel-\n3. des Robert Koch-Instituts im Hinblick auf die Be-        len, dass die medizinischen Räumlichkeiten und die\nkämpfung und Verhütung von Infektionskrankheiten        medizinische Ausstattung stets in einem ordnungsge-\noder                                                    mäßen Zustand sind. Bei der Kontrolle und der notwen-\ndigen Ergänzung der medizinischen Ausstattung mit\n4. der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung       Arzneimitteln und Medizinprodukten hat sich der Ree-\nim Hinblick auf besondere Belange der Seefischerei      der der Mitwirkung einer öffentlichen Apotheke zu be-\nzu beratenden Mitgliedern des Ausschusses auf Vor-          dienen. Die in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Perso-\nschlag der genannten Einrichtungen zu berufen; die          nen haben über die Durchführung der betriebseigenen\nSätze 2 und 3 gelten entsprechend. Darüber hinaus           Kontrollen und die Mitwirkung der Apotheke stets ak-\nkann das Bundesministerium für Verkehr, Bau und             tuelle Nachweise zu führen und mindestens fünf Jahre\nStadtentwicklung bei sonstigem Bedarf weitere Perso-        ab dem Tag der Ausstellung an Bord aufzubewahren.\nnen benennen, die beratend an Sitzungen des Aus-                (4) Die nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 zuständige Per-\nschusses teilnehmen können.                                 son hat die medizinische Betreuung eines erkrankten\n(6) Die Geschäftsführung des Ausschusses obliegt         oder verletzten Besatzungsmitglieds in den ärztlichen\nder Berufsgenossenschaft; sie nimmt an den Sitzungen        Berichtsformularen unverzüglich schriftlich aufzuzeich-\nteil.                                                       nen und an Bord aufzubewahren, bis sie an eine zu-\nständige Stelle abzugeben ist. Die Berichtsformulare\n§ 109                              und die darin enthaltenen Angaben sind vertraulich zu\nbehandeln und dürfen nur genutzt werden, um die Be-\nDurchführung der\nhandlung des Besatzungsmitglieds zu erleichtern. Das\nmedizinischen Betreuung und Kontrollen an Bord\nBundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-\n(1) Für die Durchführung der medizinischen Behand-       lung gibt die Muster der ärztlichen Berichtsformulare im\nlung und Versorgung an Bord und die Führung, Verwal-        Verkehrsblatt oder im Bundesanzeiger bekannt.\ntung und vertrauliche Behandlung der Aufzeichnungen,\ninsbesondere der ärztlichen Berichtsformulare, ist                                    § 110\n1. der Schiffsarzt oder die Schiffsärztin oder                                   Überwachung\n2. auf einem Schiff ohne Schiffsarzt oder Schiffsärztin         Über die Befugnisse des § 143 hinaus können die\nder Kapitän                                             Berufsgenossenschaft und bei ihr beschäftigte Perso-\nzuständig. Der Kapitän kann im Falle des Satzes 1           nen insbesondere anordnen, dass\nNummer 2 einen Schiffsoffizier mit der Wahrnehmung          1. die medizinischen Räumlichkeiten so ausgestattet\nder Aufgaben nach Satz 1 beauftragen. Der Kapitän                und unterhalten werden, dass sie den Anforderun-\nund für den Fall des Satzes 2 zusätzlich auch der                gen des § 107 Absatz 1 Satz 1 genügen,\nSchiffsoffizier müssen über eine Ausbildung verfügen,\ndie eine angemessene medizinische Behandlung und            2. die medizinische Ausstattung, die nicht dem Stand\nVersorgung an Bord gewährleistet. Die in Satz 3 ge-              der medizinischen Erkenntnisse im Sinne des\nnannten Personen müssen sich alle fünf Jahre in die-             § 107 Absatz 2 Satz 4 entspricht, so geändert oder\nsem Bereich durch die Teilnahme an einem zugelasse-              ergänzt wird, dass sie den Anforderungen des\nnen medizinischen Wiederholungslehrgang fortbilden.              § 107 Absatz 2 Satz 3 oder einer Anordnung nach\nDie Anbieter medizinischer Wiederholungslehrgänge                § 111 Absatz 2 genügt.\nhaben sicherzustellen, dass den Teilnehmern die für\ndie angemessene medizinische Behandlung und Ver-                                      § 111\nsorgung an Bord aktuellen Kenntnisse und Fähigkeiten                              Ausnahmen\nvermittelt werden. Ein medizinischer Wiederholungs-\n(1) Die Berufsgenossenschaft kann auf Antrag im\nlehrgang wird von der Berufsgenossenschaft zugelas-\nEinzelfall Ausnahmen von den Anforderungen nach die-\nsen, wenn gewährleistet ist, dass die Anforderungen\nsem Unterabschnitt und den auf Grund der Vorschriften\ndes Satzes 5 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung\ndieses Unterabschnitts erlassenen Rechtsverordnun-\nnach § 113 Absatz 1 Nummer 4 erfüllt werden.\ngen bewilligen, soweit dies mit dem Stand der medizi-\n(2) Der Reeder hat dafür zu sorgen, dass die in Ab-      nischen Erkenntnisse vereinbar ist und die medizini-\nsatz 1 Satz 1 angeführten Aufgaben von den dort ge-         sche Behandlung und Versorgung der Personen an\nnannten Personen wahrgenommen werden. Der Reeder            Bord nicht gefährdet wird.\nhat ferner dafür zu sorgen, dass sein Schiff\n(2) Die Berufsgenossenschaft kann mit Zustimmung\n1. bei Indienststellung,                                    des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtent-\n2. bei einem Flaggenwechsel oder                            wicklung gegenüber den Reedern anordnen, dass ab-\nweichend von dem im Verkehrsblatt oder im Bundes-\n3. im Rahmen der Flaggenstaatkontrolle nach Maß-            anzeiger veröffentlichten Stand der medizinischen Er-\ngabe des § 129 Absatz 2                                 kenntnisse die medizinische Ausstattung bestimmten\nhinsichtlich der medizinischen Räumlichkeiten und der       Anforderungen zu genügen hat, soweit dies erforderlich\nmedizinischen Ausstattung durch die Berufsgenossen-         ist, um neueren Erkenntnissen, die im Stand der medi-\nschaft überprüft wird. Die Berufsgenossenschaft kann        zinischen Erkenntnisse noch nicht berücksichtigt sind,\nsich der Mitwirkung von anerkannten Organisationen          Rechnung zu tragen. Eine Anordnung nach Satz 1 gilt\nbedienen.                                                   bis zur Veröffentlichung eines neueren Standes der me-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013             899\ndizinischen Erkenntnisse, längstens für zwei Jahre. Die      medizinischen Behandlung und Versorgung an Bord ei-\nAnordnung ist im Verkehrsblatt oder im Bundesanzeiger        nes Schiffes durch Rechtsverordnung ohne Zustim-\nbekannt zu geben; sie kann zusätzlich auf der Internet-      mung des Bundesrates nähere Vorschriften zu den me-\nseite der Berufsgenossenschaft veröffentlicht werden.        dizinischen Räumlichkeiten zu erlassen.\n§ 112                                                Unterabschnitt 4\nFunk- und satellitenfunkärztliche Betreuung                         Sicherheit und Gesund-\nDer vom Bund nach § 1 Nummer 7a des Seeaufga-                        heitsschutz bei der Arbeit\nbengesetzes eingerichtete funk- oder satellitenfunk-\närztliche Dienst mit fachärztlicher Beratung steht allen                               § 114\nSchiffen auf See, ungeachtet ihrer Flagge, kostenfrei              Allgemeiner Schutz gegen Betriebsgefahren\nund jederzeit für funk- oder satellitenfunkärztliche Be-         (1) Der Reeder ist verpflichtet, den gesamten\nratung, einschließlich fachärztlicher Beratung, zur Ver-     Schiffsbetrieb und alle Arbeitsmittel, Geräte und Anla-\nfügung.                                                      gen an Bord so einzurichten und zu unterhalten sowie\ndie Beschäftigung und den Ablauf der Arbeit so zu re-\n§ 113                              geln, dass die Besatzungsmitglieder gegen See- und\nRechtsverordnungen                        Feuergefahren, arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren\n(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und            sowie gegen sonstige Gefahren für Leben, Gesundheit\nStadtentwicklung wird ermächtigt, zur Sicherstellung         und Sittlichkeit soweit geschützt sind, wie die Art des\neiner ausreichenden medizinischen Behandlung und             Schiffsbetriebs es gestattet. Insbesondere hat der Ree-\nVersorgung an Bord eines Schiffes durch Rechtsver-           der sicherzustellen, dass dem Kapitän die erforderli-\nordnung ohne Zustimmung des Bundesrates                      chen Mittel zur Verfügung gestellt werden, um eine aus-\nreichende Besatzungsstärke des Schiffes und die Ein-\n1. die Geschäftsordnung für den Ausschuss für medizi-        haltung der gesetzlichen Arbeitsschutz- und Arbeits-\nnische Ausstattung in der Seeschifffahrt zu regeln;      zeitbestimmungen zu gewährleisten. Die Pflichten zur\ndabei kann die Bildung von vorbereitenden Unter-         Unterhaltung und zum sicheren Betrieb des Schiffes\nausschüssen, deren Aufgaben und deren Zusam-             und der Arbeitsbereiche, Anlagen und Geräte an Bord\nmensetzung bestimmt werden,                              sowie zur Regelung der Beschäftigung und des Ablaufs\n2. nähere Vorschriften über die Besetzung von Schiffen       der Arbeit treffen auch den Kapitän.\nmit Schiffsärzten zu erlassen,                               (2) Die Besatzungsmitglieder haben die Arbeits-\n3. die näheren Anforderungen an die Ausbildung und           schutzmaßnahmen zu befolgen.\nFortbildung der Personen im Sinne des § 109 Ab-\nsatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2, einschließlich                                  § 115\nvon Prüfungen und Ausstellung von Bescheinigun-                        Schiffssicherheitsausschuss\ngen und Zeugnissen, zu bestimmen,\n(1) Der Reeder hat auf Schiffen mit fünf oder mehr\n4. die näheren Anforderungen an die Zulassung und            Besatzungsmitgliedern einen Schiffssicherheitsaus-\nQualitätssicherung medizinischer Wiederholungs-          schuss zu bilden. Dieser Ausschuss setzt sich zusam-\nkurse zu bestimmen,                                      men aus:\n5. nähere Vorschriften zur Überwachung der Vorschrif-        1. dem Kapitän,\nten dieses Unterabschnitts und der auf Grund der\nVorschriften dieses Unterabschnitts erlassenen           2. einem von der Bordvertretung bestimmten Mitglied\nRechtsverordnungen, insbesondere über Melde-                  der Bordvertretung und\npflichten, Aufzeichnungspflichten, Pflichten zur Auf-    3. dem Sicherheitsbeauftragten nach § 116.\nbewahrung von geschäftlichen Unterlagen, Pflichten       Soweit eine Bordvertretung nicht besteht, ist das Mit-\nzu Auskünften, zur Duldung von Besichtigungen der        glied nach Satz 2 Nummer 2 vom Kapitän nach Anhö-\nGeschäftsräume und Betriebsstätten und Unterstüt-        rung der Besatzung zu benennen.\nzungspflichten, zu erlassen,\n(2) Der Schiffssicherheitsausschuss hat die Aufga-\n6. das Nähere über Art, Umfang und Häufigkeit der be-        be, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhü-\ntriebseigenen Kontrollen nach § 109 Absatz 3 sowie       tung zu beraten. Der Schiffssicherheitsausschuss tritt\ndie erforderlichen Nachweise, Aufzeichnungen und         mindestens einmal vierteljährlich zusammen.\nAufbewahrungsfristen zu regeln.\nIn Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 3, 4 und 6                                    § 116\nkann das Verwaltungsverfahren näher geregelt werden.                         Sicherheitsbeauftragter\nRechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen des Einver-\nnehmens                                                          (1) Der Reeder hat auf Schiffen mit fünf oder mehr\nBesatzungsmitgliedern einen Sicherheitsbeauftragten\n1. des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirt-           zu bestellen. Die Bestellung und Abberufung erfolgt\nschaft und Verbraucherschutz, soweit die Seefische-      mit Zustimmung der Bordvertretung, soweit eine solche\nrei betroffen ist,                                       besteht.\n2. des Bundesministeriums für Gesundheit, soweit in-             (2) Der Sicherheitsbeauftragte hat den Reeder bei\nfektiologische oder hygienische Regelungsinhalte         der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von\nbetroffen sind.                                          Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen,\n(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales         insbesondere sich von dem Vorhandensein und der\nwird ermächtigt, zur Sicherstellung einer ausreichenden      ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen","900              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013\nSchutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüs-           wie die sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftli-\ntungen zu überzeugen sowie auf Unfall- und Gesund-           chen Erkenntnisse zu beachten. Der Kapitän hat insbe-\nheitsgefahren für die Besatzungsmitglieder aufmerk-          sondere bei folgenden Tätigkeiten zu prüfen, ob eine\nsam zu machen.                                               Arbeit jugendlicher Besatzungsmitglieder nach den Ab-\n(3) Der Sicherheitsbeauftragte darf wegen der Erfül-      sätzen 1 und 2 ausgeschlossen ist:\nlung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt         1. Heben, Bewegen oder Tragen schwerer Lasten\nwerden.                                                            oder Gegenstände,\n2. Betreten von Kesseln, Tanks und Kofferdämmen,\n§ 117\n3. Bedienen von Hebezeugen und anderen kraftgetrie-\nBesonderer Schutz                               benen Geräten und Werkzeugen oder die Tätigkeit\nvon jugendlichen Besatzungsmitgliedern                     als Signalgeber zur Verständigung mit den Perso-\n(1) Die Beschäftigung oder Arbeit von jugendlichen              nen, die derartige Geräte bedienen,\nBesatzungsmitgliedern mit Arbeiten, die ihre Gesund-           4. Handhabung von Festmachertrossen, Schlepptros-\nheit oder Sicherheit gefährden können, ist verboten.               sen oder Ankergeschirr,\n(2) Jugendliche Besatzungsmitglieder dürfen nicht           5. Arbeiten in der Takelage,\nbeschäftigt werden oder Arbeiten übertragen erhalten,\n6. Arbeiten in der Höhe oder auf Deck bei schwerem\n1. die ihre physische oder psychische Leistungsfähig-              Wetter,\nkeit übersteigen,\n7. Wachdienst während der Nacht,\n2. bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind,\n8. Wartung elektrischer Anlagen und Geräte,\n3. die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen\nanzunehmen ist, dass jugendliche Besatzungsmit-            9. Reinigung von Küchenmaschinen,\nglieder sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusst-         10. Bedienen von Schiffsbooten oder die Übernahme\nseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen                 der Verantwortung für diese.\noder nicht abwenden können,\n(4) Vor Beginn der Arbeit jugendlicher Besatzungs-\n4. bei denen ihre Gesundheit durch außergewöhnliche          mitglieder und bei wesentlicher Änderung der Arbeits-\nHitze oder Kälte oder starke Nässe gefährdet wird,       bedingungen hat der Kapitän die mit der Arbeit verbun-\n5. bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Lärm,          denen Gefährdungen jugendlicher Besatzungsmitglie-\nErschütterungen oder Strahlen ausgesetzt sind,           der zu beurteilen. Im Übrigen gelten die Vorschriften\ndes Arbeitsschutzgesetzes.\n6. bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Gefahr-\nstoffen im Sinne der Gefahrstoffverordnung ausge-            (5) Der Kapitän hat die jugendlichen Besatzungsmit-\nsetzt sind,                                              glieder vor Beginn der Arbeit und bei wesentlicher Än-\nderung der Arbeitsbedingungen über die Unfall- und\n7. bei denen sie schädlichen Einwirkungen von biolo-         Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausge-\ngischen Arbeitsstoffen im Sinne der Biostoffverord-      setzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnah-\nnung ausgesetzt sind,                                    men zur Abwendung dieser Gefahren zu unterweisen.\n8. im Maschinendienst, wenn sie die Abschlussprüfung         Er hat die jugendlichen Besatzungsmitglieder vor der\nin einem für den Maschinendienst anerkannten Aus-        erstmaligen Arbeitsaufnahme an Maschinen und ge-\nbildungsberuf noch nicht bestanden haben.                fährlichen Arbeitsstellen oder mit Arbeiten, bei denen\nSatz 1 Nummer 3 bis 8 gilt nicht für jugendliche Besat-      sie mit gesundheitsgefährdenden Stoffen in Berührung\nzungsmitglieder, soweit                                      kommen, über die besonderen Gefahren dieser Arbei-\nten sowie über das bei ihrer Verrichtung erforderliche\n1. dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforder-     Verhalten zu unterweisen. Die Unterweisungen sind in\nlich ist,                                                angemessenen Zeitabständen, mindestens aber halb-\n2. ihr Schutz durch die Aufsicht einer fachkundigen          jährlich zu wiederholen.\nPerson gewährleistet ist,                                    (6) Der Reeder beteiligt die Betriebsärztinnen und\n3. der Luftgrenzwert bei gefährlichen Stoffen nach           Betriebsärzte sowie die Fachkräfte für Arbeitssicherheit\nNummer 6 unterschritten wird.                            an der Planung, Durchführung und Überwachung der\nSatz 2 ist nicht anzuwenden auf gezielte Tätigkeiten mit     für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der\nbiologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 und 4        Arbeit jugendlicher Besatzungsmitglieder geltenden\nim Sinne der Biostoffverordnung sowie für die Beschäf-       Vorschriften.\ntigung von mindestens 15-jährigen Besatzungsmitglie-             (7) Für Besatzungsmitglieder, die nicht beim Reeder\ndern auf Fischereifahrzeugen nach § 10 Absatz 3.             beschäftigt sind, haben deren Arbeitgeber oder Ausbil-\n(3) Der Kapitän hat die erforderlichen Vorkehrungen       dende und der Kapitän gemeinsam für die Einhaltung\nund Anordnungen zum Schutze der jugendlichen Be-             der Vorschriften nach den Absätzen 1 bis 5 zu sorgen.\nsatzungsmitglieder gegen Gefahren für Leben und Ge-          Für diese Besatzungsmitglieder kann anstelle des Ka-\nsundheit sowie zur Vermeidung einer Beeinträchtigung         pitäns der Arbeitgeber, der Ausbildende oder die diese\nder körperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung         an Bord vertretende Person mit Zustimmung des Kapi-\nzu treffen. Hierbei sind das mangelnde Sicherheitsbe-        täns Anordnungen zum Arbeitsschutz treffen.\nwusstsein, die mangelnde Erfahrung und der Entwick-              (8) Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall fest-\nlungsstand der jugendlichen Besatzungsmitglieder zu          stellen, ob eine Arbeit unter die Arbeitsverbote oder Ar-\nberücksichtigen und die allgemein anerkannten sicher-        beitsbeschränkungen nach den Absätzen 1 und 2 oder\nheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln so-         einer nach § 118 erlassenen Rechtsverordnung fällt. Sie","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013                901\nkann in Einzelfällen die Arbeit jugendlicher Besatzungs-                            Abschnitt 7\nmitglieder mit bestimmten Tätigkeiten über die Arbeits-\nverbote oder Arbeitsbeschränkungen des Absatzes 1\nOrdnung an Bord und Beschwerderecht\nund einer Rechtsverordnung nach § 118 hinaus verbie-\nten oder beschränken, wenn diese Arbeiten mit Gefah-                         Unterabschnitt 1\nren für Leben, Gesundheit oder für die körperliche oder            Einhaltung der Ordnung an Bord\nseelisch-geistige Entwicklung der jugendlichen Besat-\nzungsmitglieder verbunden sind.                                                        § 120\nVerhalten an Bord\n§ 118                                 Die Schiffsbesatzung hat vertrauensvoll und unter\ngegenseitiger Achtung und Rücksichtnahme zusam-\nRechtsverordnungen                        menzuarbeiten, um den Schiffsbetrieb zu sichern und\ndie öffentliche Sicherheit und Ordnung an Bord und\nDas Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird       im Zusammenhang mit dem Betrieb des Schiffes zu\nermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-          gewährleisten.\nrium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durch\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates                                       § 121\ndie Arbeitsverbote und Arbeitsbeschränkungen des\n§ 117 Absatz 1 bis 3 für Jugendliche bei Arbeiten, die                    Verantwortung des Kapitäns\nmit besonderen Gefahren für Leben, Gesundheit oder               für die Erhaltung von Sicherheit und Ordnung\nfür die körperliche oder seelisch-geistige Entwicklung          (1) Der Kapitän ist der Vorgesetzte aller Besatzungs-\nverbunden sind, zu bestimmen. Rechtsverordnungen            mitglieder. Ihm steht die oberste Anordnungsbefugnis\nnach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens des Bundes-          gegenüber den Besatzungsmitgliedern und den sons-\nministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-         tigen an Bord befindlichen Personen zu.\nbraucherschutz, soweit die Seefischerei betroffen ist.          (2) Der Kapitän hat für die Erhaltung der öffentlichen\nSicherheit und Ordnung an Bord und im Zusammen-\nUnterabschnitt 5                           hang mit dem Betrieb des Schiffes zu sorgen und ist\nim Rahmen der nachfolgenden Vorschriften und der an-\nZugang zu                             deren Rechtsvorschriften berechtigt, die dazu notwen-\nSozialeinrichtungen an Land                        digen Maßnahmen zu treffen. Er darf vom Reeder nicht\ndaran gehindert werden, alle Entscheidungen zu tref-\nfen, die nach dem fachlichen Ermessen des Kapitäns\n§ 119                             für die Sicherheit des Schiffes und seine sichere Fahrt,\nseinen sicheren Betrieb oder die Sicherheit der Besat-\nSozialeinrichtungen für Seeleute an Land             zungsmitglieder und der sonstigen an Bord befindli-\nchen Personen erforderlich sind.\n(1) Sozialeinrichtungen für Seeleute in den Häfen ha-\n(3) Droht Menschen oder dem Schiff eine unmittel-\nben sicherzustellen, dass sie für alle Seeleute ungeach-\nbare Gefahr, so kann der Kapitän die zur Abwendung\ntet der Flagge des Schiffes diskriminierungsfrei und\nder Gefahr gegebenen Anordnungen notfalls mit den\nleicht zugänglich sind.\nerforderlichen Zwangsmitteln durchsetzen; die vorüber-\n(2) Zu den Sozialeinrichtungen gehören                   gehende Festnahme ist zulässig. Die Grundrechte des\nArtikels 2 Absatz 2 Satz 1 und 2 und des Artikels 13\n1. Versammlungs- und Freizeiträume,                         Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes werden insoweit\neingeschränkt. Kommt die Anwendung mehrerer Mittel\n2. Sporteinrichtungen und andere Einrichtungen im           in Frage, so ist das Mittel zu wählen, das den Betroffe-\nFreien, auch für Wettbewerbe,                           nen am wenigsten beeinträchtigt.\n(4) Die Anwendung körperlicher Gewalt oder die\n3. Bildungseinrichtungen und                                vorübergehende Festnahme ist nur zulässig, wenn an-\ndere Mittel von vornherein unzulänglich erscheinen\n4. Einrichtungen für die Religionsausübung und für per-     oder sich als unzulänglich erwiesen haben. Sie dürfen\nsönlichen Rat.                                          nur insoweit und so lange angewendet werden, als die\nErfüllung der Aufgaben des Kapitäns im Rahmen der\n(3) Die Sozialeinrichtungen sollen Sozialbeiräte ein-    Absätze 2 und 3 dies erfordert.\nrichten. Den Sozialbeiräten sollen Vertreter der Ver-\nbände der Reeder und der Seeleute, der zuständigen              (5) Der Kapitän kann die Ausübung der sich aus den\nStellen und von freiwilligen Organisationen und Orga-       Absätzen 1 bis 4 ergebenden Befugnisse auf den Ers-\nnen der sozialen Betreuung angehören. Soweit ange-          ten Offizier des Decksdienstes und den Leiter der Ma-\nbracht, sollen Konsuln der Seeschifffahrtsstaaten und       schinenanlage innerhalb ihrer Dienstzweige übertragen,\ndie örtlichen Vertreter ausländischer Sozialorganisatio-    wenn er nicht in der Lage ist, sie selbst auszuüben.\nnen eingeladen werden, mit den in den Häfen tätigen         Jede Ausübung der Befugnisse ist spätestens inner-\nSozialbeiräten zusammenarbeiten.                            halb von 24 Stunden dem Kapitän mitzuteilen. Die\nÜbertragung ist den Besatzungsmitgliedern in geeigne-\n(4) Sozialeinrichtungen in inländischen Häfen wer-       ter Weise bekannt zu geben.\nden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haus-                 (6) Der Kapitän hat Maßnahmen nach den Absät-\nhaltsmittel vom Bund gefördert.                             zen 3 und 4 und die Übertragung der Befugnisse nach","902              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013\nAbsatz 5 unter Darstellung des Sachverhalts unverzüg-            (2) Das Besatzungsmitglied ist nicht verpflichtet,\nlich in das Seetagebuch einzutragen.                         eine Anordnung auszuführen, die die Menschenwürde\nverletzt oder wenn durch das Ausführen der Anordnung\n§ 122                             eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit begangen\nAnordnungsbefugnis der                       würde.\nSchiffsoffiziere und der anderen Vorgesetzten                (3) Die sonstigen an Bord befindlichen Personen ha-\n(1) Die Schiffsoffiziere und die anderen Vorgesetzten     ben die vollziehbaren Anordnungen zu befolgen, die ih-\nhaben die Anordnungsbefugnis zur Erhaltung der öf-           nen vom Kapitän oder in seiner Vertretung oder seinem\nfentlichen Sicherheit und Ordnung an Bord und im Zu-         Auftrag von einem Mitglied der Besatzung im Interesse\nsammenhang mit dem Betrieb des Schiffes in ihrem             der Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung\nVerantwortungsbereich.                                       an Bord und im Zusammenhang mit dem Betrieb des\nSchiffes erteilt werden. Absatz 2 gilt entsprechend.\n(2) Die Schiffsoffiziere sind die Vorgesetzten der in\nihrem Dienstzweig tätigen Besatzungsmitglieder, so-                                    § 125\nweit diese nicht Leiter von Dienstzweigen sind, sowie\nder innerhalb ihres Dienstzweiges tätigen Personen             Anbordbringen von Personen und Gegenständen\nnach § 3 Absatz 3. Leiter von Dienstzweigen sind Vor-            (1) Die Besatzungsmitglieder dürfen Personen, die\ngesetzte aller in ihrem Dienstzweig tätigen Besatzungs-      nicht zur Schiffsbesatzung gehören, nicht ohne Erlaub-\nmitglieder und Personen nach § 3 Absatz 3.                   nis des Kapitäns an Bord bringen.\n(3) Der Kapitän kann innerhalb der einzelnen Dienst-          (2) Die Besatzungsmitglieder sind berechtigt, per-\nzweige auch andere Besatzungsmitglieder als Vorge-           sönliche Bedarfsgegenstände und Verbrauchsgüter in\nsetzte bestimmen. Die Bestimmung ist durch Aushang           angemessenem Umfang an Bord zu bringen, sofern da-\nbekannt zu machen.                                           durch nicht gesetzliche Vorschriften verletzt, die Ord-\nnung an Bord beeinträchtigt oder Menschen, Schiff\n(4) Der wachhabende Schiffsoffizier des Maschinen-\noder Ladung gefährdet werden. Die Mitnahme von an-\ndienstes und die anderen Besatzungsmitglieder, die\nderen Gegenständen, insbesondere von Waffen und\nLeiter von Dienstzweigen sind, haben die Anordnungen\nMunition, ist nur mit Einwilligung des Kapitäns zulässig.\ndes wachhabenden nautischen Schiffsoffiziers, die im\nRahmen des Wachdienstes ergehen, in ihrem Dienstbe-              (3) Werden Gegenstände entgegen den Vorschriften\nreich durchzuführen.                                         des Absatzes 2 an Bord gebracht, so kann der Kapitän\nsie in Verwahrung nehmen oder in anderer Weise si-\n§ 123                             cherstellen. Gefährdet ihr Verbleib die Gesundheit der\nan Bord befindlichen Personen, das Schiff oder die La-\nPflichten der Vorgesetzten\ndung oder könnte er das Eingreifen einer Behörde ver-\n(1) Der Kapitän und die anderen Vorgesetzten haben        anlassen, so kann der Kapitän die Beseitigung der Ge-\ndie ihnen unterstellten Personen gerecht und verständ-       genstände verlangen. Kommt das Besatzungsmitglied\nnisvoll zu behandeln und Verstößen gegen die Gesetze         dem Verlangen nicht nach, so kann der Kapitän die Ver-\nund die guten Sitten entgegenzutreten. Der Kapitän           nichtung der Gegenstände veranlassen. In diesem Falle\nund die Vorgesetzten dürfen Besatzungsmitglieder             sind die Tatsache und der Grund der Vernichtung in das\nnicht körperlich bestrafen, entwürdigend behandeln,          Seetagebuch einzutragen.\nnötigen oder misshandeln und haben sie vor körperli-\ncher Bestrafung, entwürdigender Behandlung, Nöti-                                      § 126\ngung, Misshandlung und sittlicher Gefährdung durch\nBesatzungsmitgliedern gleichgestellte Personen\nandere Besatzungsmitglieder zu schützen. Sie haben\ndarauf zu achten, dass jugendliche Besatzungsmitglie-            Kanalsteurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal und Si-\nder auch während der Freizeit vor gesundheitlichen und       cherheitskräfte privater nach der Gewerbeordnung zu-\nsittlichen Gefahren nach Möglichkeit geschützt sind.         gelassener Bewachungsunternehmen stehen hinsicht-\nlich dieses Unterabschnitts den Besatzungsmitgliedern\n(2) Der Kapitän hat dafür zu sorgen, dass die beruf-\ngleich.\nliche Fortbildung der Jugendlichen im Rahmen des\nSchiffsbetriebs gefördert wird.\nUnterabschnitt 2\n§ 124                                              Beschwerderecht,\nBeschwerdeverfahren\nPflichten der Besatzungsmitglieder\nund der sonstigen an Bord befindlichen Personen                                      § 127\n(1) Jedes Besatzungsmitglied ist verpflichtet, voll-                          Beschwerderecht\nziehbare Anordnungen der Vorgesetzten unverzüglich\nzu befolgen. Insbesondere ist das Besatzungsmitglied             (1) Das Besatzungsmitglied hat das Recht, sich über\nverpflichtet, eine vollziehbare Anordnung eines zustän-      einen Verstoß gegen dieses Gesetz und die auf Grund\ndigen Vorgesetzten unverzüglich zu befolgen, die dazu        dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder\ndient, eine drohende Gefahr für Menschen, für das            über eine Benachteiligung oder ungerechte Behand-\nSchiff oder dessen Ladung abzuwehren, schwere Stö-           lung bei den in § 128 Absatz 1, 2 und 4 genannten\nrungen des Schiffsbetriebs zu verhindern oder Vor-           Stellen zu beschweren (Beschwerde).\nschriften über die Schiffssicherheit zu erfüllen. In den         (2) Der Reeder oder in seinem Auftrag der Kapitän\nFällen des § 121 Absatz 2 und 3, auch in Verbindung          bestimmt mindestens eine Person an Bord des Schif-\nmit Absatz 5, sind die Besatzungsmitglieder zur Bei-         fes, die dem Besatzungsmitglied auf vertraulicher\nstandsleistung verpflichtet.                                 Grundlage unparteiischen Rat zu einer Beschwerde er-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013             903\nteilen und bei der Wahrnehmung des Beschwerde-                  (6) Erhält eine deutsche Auslandsvertretung eine Be-\nrechts behilflich sein kann.                                schwerde, hat sie diese unverzüglich an die Berufsge-\n(3) Das Besatzungsmitglied kann sich während des         nossenschaft weiterzuleiten. Die Berufsgenossenschaft\nBeschwerdeverfahrens von einer Person seines Ver-           hat sicherzustellen, dass der Reeder und der Kapitän\ntrauens an Bord des Schiffes begleiten und vertreten        unverzüglich über den Gegenstand der Beschwerde\nlassen. Die Befugnis, sich durch einen Rechtsanwalt         unterrichtet werden.\nvertreten zu lassen, bleibt unberührt.                          (7) Die Berufsgenossenschaft hat sicherzustellen,\n(4) Wegen der Erhebung einer Beschwerde dürfen           dass Beschwerden von Besatzungsmitgliedern jeder-\ndem Besatzungsmitglied und den Vertrauenspersonen           zeit entgegengenommen und untersucht werden sowie\nnach den Absätzen 2 und 3 keine Nachteile entstehen.        nach Möglichkeit abgeholfen wird.\n(5) Beschwerderechte sowie Entschädigungs- und               (8) Die Berufsgenossenschaft kann sich bei der Un-\nSchadensersatzansprüche nach anderen gesetzlichen           tersuchung und Abhilfe von Beschwerden der Mitwir-\nVorschriften bleiben unberührt.                             kung anerkannter Organisationen und anderer sachver-\nständiger Personen bedienen. Die Kosten der Überprü-\n(6) Der Reeder hat das Besatzungsmitglied zusätz-        fung hat der Reeder zu tragen.\nlich zur Aushändigung des Heuervertrages schriftlich\nüber die an Bord gültigen Beschwerderegelungen zu\nAbschnitt 8\nunterrichten. Die Unterrichtung hat auch den Namen\nder Vertrauensperson nach Absatz 2 und die Anschrif-                              Zeugnisse und\nten und Rufnummern des Reeders, der Berufsgenos-                     Verantwortlichkeit des Flaggenstaates\nsenschaft und der im Wohnsitzstaat für Beschwerden\nzuständigen Stelle zu enthalten. Der Reeder hat die Un-                        Unterabschnitt 1\nterlagen über die Beschwerderegelungen stets auf dem\naktuellen Stand zu halten. Er kann die Verpflichtung                              Überprüfung\nnach Satz 3 erfüllen, indem er das Besatzungsmitglied                    der Arbeits- und Lebens-\nauf einen allgemein zugänglichen Aushang an Bord ver-         bedingungen auf Schiffen und an Land\nweist.\n§ 129\n§ 128                                         Umfang der Flaggenstaatkontrolle\nBeschwerdeverfahren                            (1) Die Berufsgenossenschaft ist im Rahmen dieses\n(1) Das Besatzungsmitglied soll seine Beschwerde         Gesetzes für die Überprüfung der Einhaltung der Ar-\nzunächst an den unmittelbaren Vorgesetzten an Bord          beits- und Lebensbedingungen an Bord von Schiffen\nrichten.                                                    nach den Rechtsvorschriften zuständig, die zum\nSchutz vor Gefahren für die Sicherheit und die Gesund-\n(2) Beschwert sich das Besatzungsmitglied bei dem        heit oder zum sonstigen Schutz der Besatzungsmitglie-\nunmittelbaren Vorgesetzten an Bord und hilft dieser der     der erlassen worden sind. Insbesondere umfasst die\nBeschwerde innerhalb einer angemessenen Frist, die          Überprüfung die Einhaltung der Vorschriften zu folgen-\nim Regelfall zwei Wochen nicht überschreiten soll, nicht    den Anforderungen:\nab, hat er die Beschwerde auf Verlangen des Be-\nschwerdeführers dem Kapitän vorzulegen. Der Kapitän         1. Mindestalter,\nhat über die Beschwerde zu entscheiden. Handelt es          2. Seediensttauglichkeit,\nsich um eine Beschwerde über das Verhalten von Be-\n3. Besatzungsstärke, Besatzungsliste, Befähigungen,\nsatzungsmitgliedern, hat der Kapitän zunächst einen\ngütlichen Ausgleich zu versuchen. Hilft der Kapitän         4. Arbeitsvermittlung,\nder Beschwerde nicht ab, hat er diese auf Verlangen         5. Beschäftigungsbedingungen einschließlich Arbeits-\ndes Beschwerdeführers an den Reeder weiterzuleiten.              und Ruhezeiten,\n(3) Der Kapitän hat die Beschwerde und seine Ent-        6. Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen,\nscheidung unter Darstellung des Sachverhalts in das\nSeetagebuch einzutragen. Dem Beschwerdeführer soll          7. Verpflegung einschließlich Bedienung,\neine Abschrift der Eintragung ausgehändigt werden.          8. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n(4) Gleichwohl hat das Besatzungsmitglied das                 medizinische und soziale Betreuung,\nRecht, sich jederzeit unmittelbar                           9. Ordnung an Bord und Beschwerdeverfahren.\n1. bei dem Kapitän,                                         Die Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft erstreckt\n2. bei dem Reeder,                                          sich auch auf Sachverhalte an Land, soweit diese einen\nunmittelbaren Bezug zu den Arbeits- und Lebensbedin-\n3. bei der Berufsgenossenschaft,                            gungen an Bord aufweisen.\n4. bei den deutschen Auslandsvertretungen,                      (2) Die Berufsgenossenschaft überprüft\n5. bei anderen geeigneten externen Stellen                  1. zeugnispflichtige Schiffe nach § 130 regelmäßig alle\nzu beschweren.                                                   fünf Jahre mit einer Zwischenüberprüfung zwischen\n(5) Die in Absatz 4 Nummer 3 bis 5 genannten                  dem zweiten und dritten Jahr der Laufzeit des Zeug-\nStellen sowie die von ihr beauftragten Personen haben            nisses,\ndie Quelle einer Beschwerde nach § 127 Absatz 1 ver-        2. nichtzeugnispflichtige Schiffe nach § 134 regelmäßig\ntraulich zu behandeln.                                           alle drei Jahre,","904             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013\n3. Fischereifahrzeuge im Sinne des § 133 Absatz 1               (4) Soweit der Reeder eine anerkannte Organisation\nSatz 1 regelmäßig alle vier Jahre mit einer Zwischen-   mit der Überprüfung und der Erstellung des Überprü-\nüberprüfung nach zwei Jahren und                        fungsberichtes beauftragt, hat er dies der Berufsgenos-\n4. Fischereifahrzeuge, die nicht unter Nummer 3 fallen,     senschaft anzuzeigen. Die anerkannte Organisation hat\nanlassbezogen, insbesondere bei Eingang von Be-         die Berufsgenossenschaft über einen festgestellten\nschwerden.                                              Verstoß zu unterrichten.\n(3) Die Berufsgenossenschaft erteilt nach Maßgabe            (5) Das Seearbeitszeugnis gilt vorbehaltlich des Ab-\nder nachstehenden Vorschriften das Seearbeitszeug-          satzes 6 für fünf Jahre. Ein erneutes Erteilen des See-\nnis, die Seearbeits-Konformitätserklärung und das Fi-       arbeitszeugnisses ist nur unter den Voraussetzungen\nschereiarbeitszeugnis.                                      des Absatzes 2 Satz 1 möglich.\n(6) Ein Seearbeitszeugnis verliert seine Gültigkeit\nUnterabschnitt 2                           1. wenn vorgeschriebene Zwischenüberprüfungen\nSeearbeitszeugnis und                               nicht fristgerecht durchgeführt oder bescheinigt\nSeearbeits-Konformitätserklärung                             worden sind,\n2. bei Flaggenwechsel,\n§ 130\n3. wenn die Verantwortung des Reeders für den Betrieb\nPflicht zum Mitführen eines                        des Schiffes endet,\nSeearbeitszeugnisses, Erteilungsvoraussetzungen\n4. im Falle wesentlicher baulicher Veränderungen der\n(1) Der Reeder darf ein Schiff mit einer Bruttoraum-          Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen,\nzahl von 500 oder größer, das\n5. im Falle seiner Rücknahme oder seines Widerrufes.\n1. für internationale Fahrten verwendet wird oder\nIn den Fällen des Satzes 1 hat der Reeder das Seear-\n2. Fahrten von einem Hafen oder zwischen Häfen in           beitszeugnis unaufgefordert der Berufsgenossenschaft\neinem anderen Staat durchführt,                         zum Zweck des Einziehens auszuhändigen.\nund das kein Fischereifahrzeug ist, nur in Dienst stellen       (7) Der Reeder hat dafür zu sorgen, dass das See-\noder in Fahrt halten, wenn er für das Schiff ein gültiges   arbeitszeugnis jeweils in Kopie an einer den Besat-\nSeearbeitszeugnis hat und sicherstellt, dass das Schiff     zungsmitgliedern zugänglichen Stelle an Bord ausge-\njederzeit den Anforderungen des Zeugnisses ent-             hängt ist.\nspricht. Ohne ein Seearbeitszeugnis darf der Kapitän\n(8) Das Seearbeitszeugnis wird auf Antrag des Ree-\nmit dem Schiff aus einem Hafen nicht auslaufen oder\nders auch für solche Schiffe ausgestellt, die nicht unter\ndieses in Fahrt halten. Das Seearbeitszeugnis ist an\nAbsatz 1 Satz 1 fallen und keine Fischereifahrzeuge\nBord mitzuführen.\nsind.\n(2) Das Seearbeitszeugnis wird von der Berufsge-\n(9) Soweit ein berechtigtes Interesse vorliegt, erteilt\nnossenschaft erteilt, wenn sie durch eine Überprüfung\ndie Berufsgenossenschaft auf Antrag Auskunft über\ndes Schiffes festgestellt hat, dass\nausgestellte oder erneuerte Seearbeitszeugnisse.\n1. die Arbeits- und Lebensbedingungen der Besat-\nzungsmitglieder auf dem Schiff den Anforderungen                                   § 131\nder Rechtsvorschriften entsprechen, die zum Schutz\nVorläufiges\nvor Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit\nSeearbeitszeugnis, Kurzzeitzeugnis,\noder zum sonstigen Schutz der Besatzungsmitglie-\namtlich anerkanntes Seearbeitszeugnis\nder erlassen worden sind, und\n(1) Die Berufsgenossenschaft kann auf Antrag des\n2. die zur Aufrechterhaltung der Anforderungen der\nReeders einmalig ein Seearbeitszeugnis vorläufig ertei-\nNummer 1 ergriffenen Maßnahmen ausreichend\nlen (vorläufiges Seearbeitszeugnis), wenn\nsind.\n1. ein Neubau in Dienst gestellt wird,\nAbweichend von Satz 1 kann die Berufsgenossen-\nschaft auf Antrag des Reeders ein Seearbeitszeugnis         2. ein Schiff die Flagge wechselt oder\nauch dann erteilen, wenn ihr durch ein vom Reeder in        3. der Reeder die Verantwortung für den Betrieb eines\nAuftrag gegebenes Gutachten (Überprüfungsbericht)                für ihn neuen Schiffes übernimmt.\neiner anerkannten Organisation nachgewiesen ist, dass           (2) Die Berufsgenossenschaft kann auf Antrag des\ndie Anforderungen des Satzes 1 erfüllt sind. Unbescha-      Reeders ein Seearbeitszeugnis als Kurzzeitzeugnis er-\ndet des Satzes 2 kann sich die Berufsgenossenschaft         teilen, soweit\njederzeit vorbehalten, das Seearbeitszeugnis erst nach\neiner durch sie selbst durchgeführten Überprüfung im        1. eine Überprüfung des Schiffes nach § 130 Absatz 2\nSinne des Satzes 1 zu erteilen.                                  durchgeführt worden ist und\n(3) Der Reeder darf eine anerkannte Organisation nur     2. ein Seearbeitszeugnis unmittelbar vor dem Ablauf\nmit der Überprüfung und der Erstellung des Überprü-              seiner Gültigkeit nicht mehr rechtzeitig nach\nfungsberichtes beauftragen, wenn er mit der anerkann-            § 130 Absatz 5 Satz 2 erneut erteilt und an Bord\nten Organisation eine schriftliche Vereinbarung ge-              des Schiffes übermittelt werden kann.\nschlossen hat, in der mindestens die Befugnis der an-           (3) Die Berufsgenossenschaft kann einem Reeder\nerkannten Organisation geregelt ist, dass das Abstellen     genehmigen, dass eine nach Maßgabe des § 130 Ab-\neines Verstoßes verlangt und die Berufsgenossenschaft       satz 3 beauftragte anerkannte Organisation ein amtlich\nüber einen festgestellten Verstoß unterrichtet werden       anerkanntes Seearbeitszeugnis ausstellt. Das amtlich\ndarf.                                                       anerkannte Seearbeitszeugnis wird als","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013               905\n1. amtlich anerkanntes vorläufiges Seearbeitszeugnis           3. wenn die tatsächlichen Verhältnisse an Bord nicht\noder                                                            mehr den vom Reeder in Teil II der Seearbeits-Kon-\n2. amtlich anerkanntes Kurzzeitzeugnis                              formitätserklärung aufgeführten Maßnahmen ent-\nsprechen.\nausgestellt und tritt jeweils an die Stelle eines vorläu-\nfigen Seearbeitszeugnisses oder eines Kurzzeitzeug-            § 130 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend.\nnisses. Die anerkannte Organisation darf ein amtlich               (5) § 130 Absatz 7 und 8 gilt entsprechend.\nanerkanntes Seearbeitszeugnis nur ausstellen, wenn\nsie die Voraussetzungen für das Erteilen eines vorläu-                           Unterabschnitt 3\nfigen Seearbeitszeugnisses oder Kurzzeitzeugnisses                          Fischereiarbeitszeugnis\nals erfüllt ansieht. Die anerkannte Organisation hat die\nBerufsgenossenschaft unverzüglich über das Ausstel-                                       § 133\nlen eines amtlich anerkannten Seearbeitszeugnisses\nnach Satz 1 zu unterrichten und ihr eine Kopie zu über-                               Pflicht zum\nmitteln.                                                                   Mitführen eines Fischereiarbeits-\nzeugnisses, Erteilungsvoraussetzungen\n(4) Das vorläufige Seearbeitszeugnis, das Kurzzeit-\nzeugnis und das amtlich anerkannte Seearbeitszeugnis               (1) Der Reeder darf ein Fischereifahrzeug, das länger\nnach Absatz 3 gelten vorbehaltlich des Absatzes 5              als drei Tage auf See bleibt und\nlängstens für sechs Monate.                                    1. dessen Länge 24 Meter oder mehr beträgt oder\n(5) Für den Verlust der Gültigkeit und die Einziehung       2. das regelmäßig in mehr als 200 Seemeilen Entfer-\neines amtlich anerkannten Seearbeitszeugnisses nach                 nung von der Küstenlinie oder jenseits des äußeren\nAbsatz 3 gilt § 130 Absatz 6 entsprechend.                          Randes des Festlandsockels eingesetzt wird, wenn\ndiese Entfernung von der Küstenlinie größer ist,\n§ 132                               nur in Dienst stellen oder in Fahrt halten, wenn er für\nSeearbeits-Konformitätserklärung                    das Fahrzeug ein gültiges Fischereiarbeitszeugnis hat.\n§ 130 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 Satz 1 Num-\n(1) Der Reeder hat dafür zu sorgen, dass an Bord\nmer 1, Absatz 5 und 7 gilt entsprechend. Die Berufs-\nseines Schiffes im Sinne des § 130 Absatz 1 eine See-\ngenossenschaft erteilt das Fischereiarbeitszeugnis für\narbeits-Konformitätserklärung mitgeführt wird und der\neine Dauer von bis zu vier Jahren. Ein erneutes Erteilen\nReeder sicherstellt, dass das Schiff jederzeit den Anfor-\ndes Fischereiarbeitszeugnisses ist nur unter den Vo-\nderungen der Erklärung entspricht.\nraussetzungen des § 130 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1\n(2) Teil I der Seearbeits-Konformitätserklärung führt       möglich.\ndie innerstaatlichen Rechtsvorschriften auf, die zum\n(2) Ein Fischereiarbeitszeugnis verliert bei entspre-\nSchutz vor Gefahren für die Sicherheit und die Gesund-\nchender Anwendung der Voraussetzungen des\nheit oder zum sonstigen Schutz der Besatzungsmitglie-\n§ 130 Absatz 6 Satz 1 seine Gültigkeit; § 130 Absatz 6\nder erlassen worden sind. In Teil II der Seearbeits-Kon-\nSatz 2 gilt entsprechend.\nformitätserklärung hat der Reeder die Maßnahmen auf-\nzuführen, die er getroffen hat, um die Erfüllung der in\nUnterabschnitt 4\nTeil I der Seearbeits-Konformitätserklärung beschriebe-\nnen Anforderungen auf dem Schiff sicherzustellen und                   Nicht zeugnispflichtige Schiffe\num fortlaufende Verbesserungen zu ermöglichen.\n§ 134\n(3) Die Berufsgenossenschaft erteilt dem Reeder die\nSeearbeits-Konformitätserklärung, wenn                                       Nicht zeugnispflichtige Schiffe\n1. der Reeder ihr den Teil II der Seearbeits-Konformi-             Der Reeder darf ein Schiff, das nicht unter § 130 Ab-\ntätserklärung übermittelt hat und                          satz 1 Satz 1 fällt und kein Fischereifahrzeug ist, nur in\nDienst stellen oder in Fahrt halten, wenn er dieses in\n2. die Berufsgenossenschaft überprüft hat, dass die            Abständen von drei Jahren in Hinblick auf die in § 130\nvom Reeder in Teil II der Seearbeits-Konformitätser-       Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Anforderungen durch die\nklärung aufgeführten Maßnahmen im Sinne des Ab-            Berufsgenossenschaft überprüfen lässt. Über die Über-\nsatzes 2 Satz 2 geeignet sind, die Anforderungen           prüfung wird ein Überprüfungsbericht ausgestellt. Der\nnach Absatz 2 Satz 1 zu erfüllen und                       Reeder hat sicherzustellen, dass dieser an Bord mitge-\n3. eine Überprüfung an Bord des Schiffes nach § 130            führt wird.\nAbsatz 2 ergeben hat, dass die Anforderungen ein-\ngehalten werden.                                                             Unterabschnitt 5\n(4) Eine Seearbeits-Konformitätserklärung       verliert               Anerkannte Organisationen\nihre Gültigkeit\n1. in den Fällen, in denen ein Seearbeitszeugnis nach                                     § 135\n§ 130 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 bis 5 seine Gültig-                Ermächtigung anerkannter Organisationen\nkeit verliert,                                                 (1) Die Berufsgenossenschaft kann nach der Verord-\n2. wenn sich die vom Reeder in Teil II der Seearbeits-         nung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments\nKonformitätserklärung aufgeführten Maßnahmen               und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame\nderart geändert haben, dass die Maßnahmen nicht            Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und\nmehr geeignet sind, die Anforderungen nach Ab-             -besichtigungsorganisationen (ABl. L 131 vom\nsatz 2 Satz 1 zu erfüllen oder                             28.5.2009, S. 11, L 74 vom 22.3.2010, S. 1) in der je-","906               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013\nweils geltenden Fassung anerkannte Organisationen             oder deren Ermächtigung durch Kündigung der Verein-\nzum Zweck der Mitwirkung an Überprüfungen und Be-             barung beendet ist, im Bundesanzeiger und nachricht-\nsichtigungen von Schiffen im Zusammenhang mit den             lich auf ihrer Internetseite bekannt.\nin diesem Gesetz vorgesehenen Zeugnissen ermächti-\ngen (anerkannte Organisationen).                                                 Unterabschnitt 6\n(2) Die Ermächtigung erfolgt durch eine schriftliche                       Rechtsverordnungen\nVereinbarung zwischen der Berufsgenossenschaft und\nder anerkannten Organisation, in der die von der Orga-\n§ 136\nnisation wahrzunehmenden Aufgaben und Funktionen\nim Einzelnen aufgeführt sind. Die Vereinbarung muss                               Rechtsverordnungen\nenthalten:                                                        (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und\n1. die Bestimmungen des Anhangs 2 der Richtlinien für         Stadtentwicklung wird ermächtigt, im Einvernehmen\ndie Beauftragung anerkannter Organisationen, die          mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales\nfür die Verwaltung handeln, vom 4. November 1993          durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-\n(VkBl. 2008 S. 508), die nach Maßgabe der Bekannt-        desrates Bestimmungen über\nmachung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau\n1. die nähere Ausgestaltung der Überprüfungen und\nund Stadtentwicklung vom 20. Mai 2009 (VkBl. 2009\nÜberwachung nach diesem Abschnitt, die Voraus-\nS. 354) geändert worden sind,\nsetzungen, den Gegenstand und die Durchführung\n2. Bestimmungen über die finanzielle Haftung der an-               der Überprüfungen sowie die Anforderungen an die\nerkannten Organisation,                                        mit der Vornahme der Überprüfungen betrauten Per-\n3. ergänzende Bestimmungen zu den Befugnissen der                  sonen, auch soweit Personen anerkannter Organisa-\nBerufsgenossenschaft nach diesem Gesetz über die               tionen betroffen sind,\nregelmäßige Kontrolle der von den anerkannten Or-         2. die näheren Einzelheiten über die Ausstellung und\nganisationen für die Verwaltung wahrgenommenen                 deren Voraussetzungen, die Gültigkeit und Gültig-\nAufgaben,                                                      keitsdauer, die Form und die Aufhebung und Entzie-\n4. Bestimmungen für die Übermittlung wesentlicher                  hung des Seearbeitszeugnisses, des vorläufigen\nAngaben über die von einer anerkannten Organisa-               Seearbeitszeugnisses, des Kurzzeitzeugnisses, der\ntion klassifizierte Flotte sowie über Klassenwechsel,          Seearbeits-Konformitätserklärung und der von der\nAussetzung oder Entzug der Klasse, nur soweit per-             anerkannten Organisation auszustellenden Überprü-\nsonenbezogene Daten nicht betroffen sind.                      fungsberichte und amtlich anerkannten Seearbeits-\nzeugnisse und des Fischereiarbeitszeugnisses so-\n(3) Die anerkannte Organisation muss im Gebiet der\nwie deren Überprüfung,\nBundesrepublik Deutschland eine örtliche Niederlas-\nsung unterhalten. Eine anerkannte Organisation, die ih-       3. Rechte und Pflichten der anerkannten Organisatio-\nren Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen             nen einschließlich der näheren Einzelheiten der Ver-\nUnion hat, darf nur ermächtigt werden, wenn der Sitz-              einbarung mit dem Reeder,\nstaat anerkannte Organisationen, die ihren Sitz in einem\n4. Aufzeichnungen und Unterlagen, auch soweit sie an\nMitgliedstaat der Europäischen Union haben, auf der\nBord mitzuführen oder auszuhändigen sind,\nGrundlage der Gegenseitigkeit behandelt. Eine Verein-\nbarung über die Ermächtigung darf zudem nur ge-               5. Voraussetzungen, unter denen ein Seearbeitszeug-\nschlossen werden, wenn die anerkannte Organisation                 nis oder eine Seearbeits-Konformitätserklärung oder\nnachweist, dass sie folgende Voraussetzungen erfüllt:              ein Fischereiarbeitszeugnis ganz oder teilweise nicht\nerforderlich ist,\n1. eine ausreichende Anzahl von qualifizierten Inspek-\ntoren beschäftigt,                                        sowie das jeweilige Verfahren zu erlassen.\n2. Sachverstand und Kenntnisse der Anforderungen                  (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und\nund einzelnen Aspekte des Seearbeitsübereinkom-           Stadtentwicklung wird ferner ermächtigt, durch Rechts-\nmens und der entsprechenden Vorschriften besitzt,         verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Be-\n3. ein System für die Aus-, Fort- und Weiterbildung des       stimmungen über\nPersonals unterhält,                                      1. die näheren Einzelheiten der Voraussetzungen für\n4. über die Größe, Struktur, Erfahrung und Fähigkeit               die Ermächtigung einer anerkannten Organisation\nverfügt, um die Aufgaben nach Absatz 1 effektiv                nach § 135,\nwahrzunehmen.                                             2. Rechte und Pflichten der anerkannten Organisatio-\n(4) Die Berufsgenossenschaft hat eine Vereinbarung              nen einschließlich der näheren Einzelheiten der Ver-\nnach Absatz 2 zu kündigen, wenn die Europäische                    einbarung sowie die Anforderungen an die mit der\nKommission nach Artikel 7 der Verordnung (EG)                      Vornahme von Überprüfungen betrauten Personen,\nNr. 391/2009 einer anerkannten Organisation die Aner-\n3. die nähere Ausgestaltung der Überwachung und\nkennung entzogen hat. Die Kündigung wird wirksam an\nÜberprüfungen, die Voraussetzungen, den Gegen-\ndem Tag, an dem die Entziehung durch die Europäische\nstand und die Durchführung der Überprüfungen,\nKommission wirksam wird. Die Möglichkeit der Kündi-\ngung nach den allgemeinen Vorschriften bleibt unbe-           4. Aufzeichnungen und Unterlagen, auch soweit sie an\nrührt.                                                             Bord mitzuführen sind, und die Aufbewahrung von\nAufzeichnungen\n(5) Die Berufsgenossenschaft gibt die anerkannten\nOrganisationen, die sie nach Absatz 1 ermächtigt hat          sowie das jeweilige Verfahren zu erlassen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013              907\nAbschnitt 9                          4. eine Beschwerde nach § 139 vorliegt, wonach spezi-\nfische Arbeits- und Lebensbedingungen auf dem\nAnforderungen an Schiffe unter ausländischer                  Schiff den Anforderungen des Seearbeitsüberein-\nFlagge und Verantwortlichkeit des Hafenstaates                  kommens nicht genügen,\nkann sie eine über die Prüfung des Seearbeitszeugnis-\nUnterabschnitt 1\nses hinausgehende gründlichere Überprüfung durch-\nAnforderungen an Schiffe                         führen, um Aufschluss über die Arbeits- und Lebens-\nunter ausländischer Flagge                        bedingungen an Bord des Schiffes zu erhalten. Eine\nsolche Überprüfung ist insbesondere dann durchzufüh-\n§ 137                            ren, wenn die begründete Annahme oder Behauptung\nmangelhafter Arbeits- und Lebensbedingungen eine\nAnforderungen an Reeder eines                   Gefahr für die Sicherheit des Schiffes oder der Besat-\nSchiffes unter ausländischer Flagge               zung oder für die Gesundheit oder den Schutz der Be-\n(1) Reeder und Kapitän eines Schiffes unter auslän-      satzungsmitglieder darstellen könnte oder wenn Grund\ndischer Flagge haben jeweils sicherzustellen, dass die      zu der Annahme besteht, dass der Verstoß eine\nArbeits- und Lebensbedingungen der Besatzungsmit-           schwerwiegende Verletzung der in § 137 Absatz 1 be-\nglieder an Bord den Anforderungen der Artikel und der       zeichneten Anforderungen darstellt.\nRegeln in Verbindung mit Teil A des Codes des Seear-            (4) Stellt die Berufsgenossenschaft bei einer Über-\nbeitsübereinkommens genügen.                                prüfung einen Verstoß hinsichtlich des Einhaltens der\n(2) Kann für ein Schiff unter ausländischer Flagge ein   in § 137 Absatz 1 bezeichneten Anforderungen fest,\ngültiges Seearbeitszeugnis vorgelegt werden, gelten         hat sie hierüber unverzüglich den Kapitän zu unterrich-\ndie in Absatz 1 bezeichneten Anforderungen als erfüllt,     ten. Sie kann die Beseitigung des Verstoßes verlangen\nsoweit im Einzelfall kein Grund zu der Annahme be-          und dafür eine angemessene Frist setzen.\nsteht, dass das Schiff den Anforderungen nicht genügt.\n(5) Hält die Berufsgenossenschaft einen Verstoß für\nschwerwiegend oder beruht dieser auf einer Beschwer-\nUnterabschnitt 2                           de, hat sie über Absatz 4 hinaus die Verbände der Ree-\nHafenstaatkontrolle                          der und der Seeleute des Hafenstaates zu unterrichten.\nSie kann einen Vertreter des Flaggenstaates benach-\nrichtigen und die zuständigen Stellen des nächsten An-\n§ 138\nlaufhafens entsprechend unterrichten.\nÜberprüfung von Schiffen\n(6) Soweit eine Anordnung nach § 143 Absatz 3 er-\nunter ausländischer Flagge\ngeht, hat die Berufsgenossenschaft einen Vertreter des\n(1) Die Überprüfung der Einhaltung der in § 137 Ab-      Flaggenstaates und die für den Hafen zuständigen Ver-\nsatz 1 bezeichneten Anforderungen auf Schiffen unter        bände der Reeder und der Seeleute unverzüglich zu\nausländischer Flagge (Hafenstaatkontrolle im Sinne der      unterrichten.\nRichtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments\nund des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaat-           (7) Für die Durchführung der Überprüfung gilt im Üb-\nkontrolle (Neufassung) (ABl. L 131 vom 28.5.2009,           rigen § 143.\nS. 57)) ist Aufgabe der Berufsgenossenschaft.\nUnterabschnitt 3\n(2) Die Häufigkeit und die Auswahl eines zu überprü-\nfenden Schiffes richten sich nach dessen Risikoprofil,                  Besatzungsmitglieder auf\ndas nach den Artikeln 10 bis 14 in Verbindung mit den          Schiffen unter ausländischer Flagge\nAnhängen I und II der Richtlinie 2009/16/EG zu ermit-\nteln ist.\n§ 139\n(3) Die Berufsgenossenschaft und die bei ihr be-\nschäftigten Personen überprüfen die Einhaltung der in                       Beschwerden auf Schiffen\n§ 137 Absatz 1 bezeichneten Anforderungen zunächst                          unter ausländischer Flagge\ndurch Prüfung des vom Kapitän vorzulegenden Seear-              (1) Das Besatzungsmitglied auf einem Schiff unter\nbeitszeugnisses und der Seearbeits-Konformitätserklä-       ausländischer Flagge, das einen inländischen Hafen\nrung. Stellt die Berufsgenossenschaft oder die von ihr      anläuft oder den Nord-Ostsee-Kanal befährt, hat das\nbeauftragte Person fest, dass                               Recht, sich über einen Verstoß gegen das Seearbeits-\n1. ein Schiff unter ausländischer Flagge kein Seear-        übereinkommen bei der Berufsgenossenschaft zu be-\nbeitszeugnis und keine Seearbeits-Konformitätser-       schweren.\nklärung hat oder eine oder beide Urkunden ungültig          (2) Die Beschwerde ist vertraulich zu behandeln. Ka-\noder gefälscht sind,\npitän, Reeder und jeder in der Beschwerde benannten\n2. es Grund für die Annahme gibt, dass die Arbeits-         Person ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, binnen\nund Lebensbedingungen auf dem Schiff nicht den          einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen.\nAnforderungen des § 137 Absatz 1 genügen,\n(3) Besteht an Bord des Schiffes unter ausländischer\n3. es Grund für die Annahme gibt, dass das Schiff die       Flagge ein Beschwerdeverfahren, soll die Berufsgenos-\nFlagge gewechselt hat, um die Einhaltung der Anfor-     senschaft den Beschwerdeführer vorrangig auf dieses\nderungen des § 137 Absatz 1 zu umgehen, oder            verweisen, soweit Beschwerdegegenstand oder be-","908             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013\nrechtigte Belange des Beschwerdeführers, insbeson-                                 Abschnitt 10\ndere die Furcht vor Vergeltungsmaßnahmen, dem nicht\nDurchsetzung der\nentgegenstehen.\nArbeits- und Lebensbedingungen\n(4) Die Berufsgenossenschaft kann bei Beschwer-\nden nach Absatz 1, insbesondere wenn diese alle Be-                                    § 142\nsatzungsmitglieder auf dem Schiff betreffen, eine Über-                          Zuständigkeiten\nprüfung im Sinne des § 138 Absatz 3 Satz 2 durchfüh-\nren.                                                            (1) Neben     den     Zuständigkeiten     nach   den\n§§ 129 und 138 obliegt der Berufsgenossenschaft die\n(5) Führen die Maßnahmen nach den Absät-                 Überwachung der Sozialeinrichtungen.\nzen 3 und 4 nicht zu einer Beilegung der Beschwerde,            (2) Die Zuständigkeiten anderer Stellen hinsichtlich\nbenachrichtigt die Berufsgenossenschaft umgehend            der Berufsausbildung an Bord sowie der Ausstellung\nden Flaggenstaat und fordert diesen auf, unverzüglich       von Befähigungszeugnissen und -nachweisen bleiben\neinen Plan mit Abhilfemaßnahmen vorzulegen. Sie kann        unberührt.\nvon einer weiteren Behandlung der Beschwerde abse-\nhen, wenn der Flaggenstaat über ein Beschwerdever-                                     § 143\nfahren verfügt, das den Anforderungen der Regel 5.1.5\ndes Seearbeitsübereinkommens genügt, einen geeig-                Eingriffsbefugnisse der Berufsgenossenschaft\nneten Aktionsplan vorlegt und die Behandlung der Be-            (1) Zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der\nschwerde übernimmt.                                         Arbeits- und Lebensbedingungen im Rahmen der Flag-\ngenstaatkontrolle und der Hafenstaatkontrolle sind die\n(6) Führen die Maßnahmen nach Absatz 5 nicht zu          Berufsgenossenschaft und die bei ihr beschäftigten\neiner Beilegung der Beschwerde, unterrichtet die Be-        Personen befugt,\nrufsgenossenschaft die für den Hafen zuständigen Ver-\n1. Schiffe im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 und Schiffe\nbände der Reeder und der Seeleute und übermittelt\nunter ausländischer Flagge,\ndem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes\neine Kopie ihres Berichts. Eine vom Flaggenstaat inner-     2. Sachverhalte an Land, soweit diese einen unmittel-\nhalb der vorgeschriebenen Frist abgegebene Antwort               baren Bezug zu den Arbeits- und Lebensbedingun-\nist dem Bericht beizufügen.                                      gen an Bord aufweisen, und\n3. anerkannte Organisationen\n§ 140                             zu überprüfen und die erforderlichen Anordnungen und\nMaßnahmen gegenüber den nach diesem Gesetz ver-\nHeimschaffung                          pflichteten Personen, insbesondere gegenüber Ree-\nvon Besatzungsmitgliedern                     dern, Besatzungsmitgliedern, Seeleuten, Vermittlern,\nauf Schiffen unter ausländischer Flagge              zugelassenen Ärzten und anerkannten Organisationen,\nzu treffen, die zur Feststellung eines hinreichenden Ver-\nVerzögert sich die Heimschaffung eines Besatzungs-\ndachts eines Verstoßes oder zur Beseitigung eines fest-\nmitglieds auf einem Schiff unter ausländischer Flagge,\ngestellten Verstoßes oder zur Verhütung eines künftigen\ndas im Inland zurückgelassen worden ist, unterrichtet\nVerstoßes, insbesondere in den Fällen des § 129 Ab-\ndie Berufsgenossenschaft unverzüglich den konsulari-\nsatz 1 oder des § 137 Absatz 1, erforderlich sind. Zu\nschen Vertreter des Flaggenstaates und des Staatsan-\ndiesen Zwecken können die Berufsgenossenschaft und\ngehörigkeitsstaates oder des Aufenthaltsstaates des\ndie bei ihr beschäftigten Personen insbesondere\nBesatzungsmitglieds. Sorgt die Berufsgenossenschaft\nfür die Heimschaffung, hat sie die verauslagten Kosten      1. unangekündigt während der üblichen Geschäfts-\nbeim Flaggenstaat einzufordern. Statt den Anspruch               und Betriebszeiten an Bord eines Schiffes oder ei-\nnach Satz 2 geltend zu machen, kann sie nach Maß-                nes Schiffes unter ausländischer Flagge gehen so-\ngabe des Internationalen Übereinkommens vom 10. Mai              wie Geschäfts-, Dienst- und Behandlungsräume von\n1952 zur Vereinheitlichung von Regeln über den Arrest            Reedern, Vermittlern, zugelassenen Ärzten und an-\nin Seeschiffe (BGBl. 1972 II S. 655) Schiffe des Reeders         erkannten Organisationen betreten,\nfesthalten, bis die verauslagten Kosten durch den Ree-      2. zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentli-\nder erstattet worden sind.                                       che Sicherheit und Ordnung\na) die Räumlichkeiten an Bord eines Schiffes oder\n§ 141                                     eines Schiffes unter ausländischer Flagge auch\naußerhalb der dort genannten Zeiten,\nMedizinische Betreuung\nvon Besatzungsmitgliedern                          b) Wohnräume an Bord eines Schiffes oder eines\nauf Schiffen unter ausländischer Flagge                      Schiffes unter ausländischer Flagge\nbetreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der\nBedarf ein erkranktes oder verletztes Besatzungs-             Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird inso-\nmitglied auf einem Schiff unter ausländischer Flagge,            weit eingeschränkt,\ndas einen inländischen Hafen anläuft oder den Nord-\nOstsee-Kanal befährt, der unverzüglichen medizini-          3. jederzeit die Hafenanlagen mit Ausnahme der dort\nschen Betreuung, hat die Berufsgenossenschaft, unbe-             gelegenen Räumlichkeiten betreten,\nschadet ausländerrechtlicher Vorschriften, für einen un-    4. alle ihnen notwendig erscheinenden Prüfungen vor-\ngehinderten Zugang des Besatzungsmitglieds zu den                nehmen und Feststellungen in Zusammenarbeit mit\nmedizinischen Einrichtungen an Land zu sorgen.                   dem Reeder oder dessen Beauftragten an Bord so-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013             909\nwie mit Vermittlern, zugelassenen Ärzten und aner-      fechtbarkeit der Entscheidung über die Aufhebung oder\nkannten Organisationen treffen,                         die Ungültigkeit ist die Urkunde zu vernichten.\n5. Einsicht in alle Bücher, insbesondere Seetagebü-             (6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen An-\ncher, Register, Zeugnisse, Arbeitszeitnachweise, Be-    ordnungen der Berufsgenossenschaft nach den Absät-\nfähigungszeugnisse, und sonstigen Unterlagen, aus-      zen 1, 3 bis 5 haben keine aufschiebende Wirkung.\ngenommen Krankenunterlagen, nehmen,                         (7) Erhält die Berufsgenossenschaft bei der Wahr-\n6. alle Auskünfte verlangen, die zur Erfüllung der Zwe-     nehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Kenntnis\ncke nach Satz 1 erforderlich sind.                      von Tatsachen, die Grund zu der Annahme geben, dass\nDie nach diesem Gesetz verpflichteten Personen, ins-        Tatbestände anderer gesetzlicher Regelungen erfüllt\nbesondere Reeder, Besatzungsmitglieder, Seeleute,           sind, die in die Zuständigkeit einer anderen Behörde\nVermittler, zugelassene Ärzte und anerkannte Organisa-      fallen, so unterrichtet die Berufsgenossenschaft nach\ntionen, sind verpflichtet, den mit der Überwachung be-      Maßgabe des Satzes 2 unverzüglich die für Ermittlun-\ntrauten Personen die Maßnahmen nach Satz 2 zu er-           gen nach den anderen gesetzlichen Vorschriften zu-\nmöglichen und die Maßnahmen zu dulden, die bei der          ständige Behörde. Anzugeben sind die Tatsachen so-\nKontrolle benötigten Arbeitskräfte und Hilfsmittel be-      wie Name, Anschrift und Telekommunikationsverbin-\nreitzustellen sowie auf Verlangen die erforderlichen        dung des Betroffenen, soweit die Angaben der Berufs-\nAuskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen oder Aus-      genossenschaft vorliegen und nach ihrer Einschätzung\nzüge aus elektronischen Dateien auszudrucken und            für die Ermittlungen der anderen Behörde erforderlich\nvorzulegen.                                                 sind.\n(2) Wer nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbin-                                      § 144\ndung mit Absatz 1 Satz 3 zur Auskunft verpflichtet ist,\nkann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren            Fachaufsicht über die Berufsgenossenschaft\nBeantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Ab-             (1) Bei der Durchführung der Aufgaben nach den Ab-\nsatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung be-           schnitten 1, 2 Unterabschnitt 1 und 4, den Abschnit-\nzeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher        ten 3, 5 Unterabschnitt 1, Abschnitt 6 Unterabschnitt 1,\nVerfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz            2, 4 und 5 und den Abschnitten 7, 11 und 12 unterliegt\nüber Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.                  die Berufsgenossenschaft der Fachaufsicht des Bun-\n(3) Wird bei einer Überprüfung festgestellt, dass ein    desministeriums für Arbeit und Soziales.\nSchiff nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder ein Schiff unter           (2) Bei der Durchführung der Aufgaben nach Ab-\nausländischer Flagge nicht den Anforderungen des            schnitt 2 Unterabschnitt 2 und 3, den Abschnitten 4, 5\n§ 129 Absatz 1 oder des § 137 Absatz 1 entspricht und       Unterabschnitt 2, Abschnitt 6 Unterabschnitt 3 und den\n1. die Arbeits- und Lebensbedingungen an Bord eine          Abschnitten 8, 9 und 10 unterliegt die Berufsgenossen-\nGefahr für die Sicherheit, die Gesundheit oder den      schaft der Fachaufsicht des Bundesministeriums für\nSchutz der Besatzungsmitglieder darstellen oder         Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.\n2. die Nichterfüllung eine schwere oder wiederholte\nAbschnitt 11\nVerletzung der Anforderungen nach § 129 Absatz 1\noder § 137 Absatz 1 darstellt,                                       Straf- und Bußgeldvorschriften\nkann die Berufsgenossenschaft das Auslaufen oder die\nWeiterfahrt des betroffenen Schiffes untersagen, bis die                                 § 145\nerforderlichen Maßnahmen getroffen oder der Verstoß                            Bußgeldvorschriften\nbeseitigt worden ist.                                           (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\n(4) Die Berufsgenossenschaft hat eine Bescheini-         fahrlässig\ngung eines Vermittlers nach § 26 Absatz 1 Satz 1 oder         1. entgegen § 10 Absatz 1 eine dort genannte Person\nein Seearbeitszeugnis nach § 130 Absatz 1 oder                    beschäftigt oder arbeiten lässt,\n§ 131 Absatz 1 und 2\n2. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 2 ein Besatzungsmit-\n1. zurückzunehmen, wenn bekannt wird, dass die Be-                glied ohne gültiges Seediensttauglichkeitszeugnis\nscheinigung oder das Zeugnis hätte versagt werden             beschäftigt,\nmüssen,\n3. entgegen § 22 Absatz 3 Satz 1 oder § 33 Ab-\n2. zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Er-            satz 5 Satz 1 eine Besatzungsliste, ein Seetage-\nteilung nachträglich entfallen sind;                          buch oder eine Kopie der Dienstbescheinigung\nim Übrigen bleiben die Vorschriften über Rücknahme                nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,\nund Widerruf von Verwaltungsakten unberührt. Die Be-          4. ohne Bescheinigung nach § 26 Absatz 3 eine Per-\nrufsgenossenschaft kann in entsprechender Anwen-                  son vermittelt,\ndung des Satzes 1 ein amtlich anerkanntes Seearbeits-\nzeugnis nach § 131 Absatz 3 und eine bereits ausge-           5. entgegen § 34 Satz 2 dem Besatzungsmitglied eine\nstellte Seearbeits-Konformitätserklärung für ungültig             Erlaubnis nicht erteilt,\nerklären.                                                     6. entgegen § 48 Absatz 1, auch in Verbindung mit\n(5) Die Berufsgenossenschaft hat eine nach Absatz 4            einer Rechtsverordnung nach § 55 Satz 1 Nummer 3\naufgehobene oder für ungültig erklärte Urkunde einzu-             nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Arbeits-\nziehen. Der Reeder oder der Vermittler hat der Berufs-            zeiten und Ruhezeiten eingehalten werden,\ngenossenschaft eine eingezogene Urkunde der Berufs-           7. entgegen § 50 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2, je-\ngenossenschaft auszuhändigen. Mit Eintritt der Unan-              weils auch in Verbindung mit einer Rechtsverord-","910               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013\nnung nach § 55 Satz 1 Nummer 1, die dort ge-                                         § 146\nnannte Übersicht oder einen Arbeitszeitnachweis                                Strafvorschriften\nnicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit\n8. entgegen § 58 Absatz 2 einem jugendlichen Besat-          Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 145 Absatz 1 Num-\nzungsmitglied Urlaub nicht gewährt,                      mer 16 Buchstabe b bezeichnete vorsätzliche Hand-\nlung\n9. entgegen § 72 Absatz 1 Satz 1 ein Besatzungsmit-\nglied im Ausland zurücklässt,                            1. gemeinschaftlich mit anderen Besatzungsmitglie-\ndern begeht oder\n10. entgegen § 94 Satz 1 dem Besatzungsmitglied den\nZugang zu einer dort genannten Kommunikations-           2. begeht und dadurch Leben oder Gesundheit eines\neinrichtung nicht gewährt,                                    anderen oder fremde Sachen von bedeutendem\nWert gefährdet.\n11. entgegen § 95 Satz 1 Nummer 1 einen Bordbesuch                (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit\nnicht erlaubt,                                           Geldstrafe wird bestraft, wer in den Fällen des Absat-\n12. entgegen § 106 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte         zes 1 Nummer 2 die Gefahr fahrlässig verursacht.\nSache oder ein Heuerguthaben nicht oder nicht                (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit\nrechtzeitig übergibt,                                    Geldstrafe wird bestraft, wer\n13. entgegen § 106 Absatz 2 Satz 1 nicht dafür sorgt,         1. eine in § 145 Absatz 1 Nummer 1, 2, 6, 9 oder Num-\ndass eine dort genannte Aufstellung erstellt wird,            mer 16, jeweils auch in Verbindung mit § 145 Ab-\nsatz 2, bezeichnete vorsätzliche Handlung beharr-\n14. entgegen § 109 Absatz 3 Satz 3 einen dort genann-              lich wiederholt,\nten Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht voll-\nständig führt oder nicht oder nicht mindestens fünf      2. eine in § 145 Absatz 1 Nummer 1, 2, 6, 9 oder Num-\nJahre aufbewahrt,                                             mer 16 Buchstabe a, jeweils auch in Verbindung mit\n§ 145 Absatz 2, bezeichnete vorsätzliche Handlung\n15. entgegen § 117 Absatz 5 eine dort genannte Unter-              begeht und dadurch die betroffene Person in ihrer\nweisung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt oder            Gesundheit oder Arbeitskraft gefährdet oder\nnicht oder nicht rechtzeitig wiederholt,\n3. eine in § 145 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe b be-\n16. einer vollziehbaren Anordnung nach                             zeichnete vorsätzliche Handlung begeht und da-\ndurch die betroffene Person in ihrer Arbeitskraft ge-\na) § 117 Absatz 8 Satz 2 oder § 143 Absatz 1 Satz 1           fährdet.\nin Verbindung mit § 117 Absatz 2 Satz 1 oder\nb) § 124 Absatz 1 Satz 2                                                             § 147\nRechtsmittel\nzuwiderhandelt,\n(1) Die Frist für den Einspruch gegen den Bußgeld-\n17. entgegen § 121 Absatz 6 eine dort genannte Ein-           bescheid gilt als gewahrt, wenn das betroffene Besat-\ntragung in das Seetagebuch nicht, nicht richtig,         zungsmitglied den Einspruch innerhalb der Frist bei\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt        dem Kapitän schriftlich oder zur Niederschrift einlegt.\noder                                                     Der Kapitän hat den Zeitpunkt der Einlegung unverzüg-\n18. einer Rechtsverordnung nach § 20 Ab-                      lich in das Seetagebuch einzutragen und dem betroffe-\nsatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder Nummer 6,           nen Besatzungsmitglied darüber eine Bescheinigung\n§ 55 Satz 1 Nummer 2, § 96 Satz 1 oder § 113 Ab-         auszustellen. Legt der Kapitän selbst den Einspruch\nsatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3, 4, 5 oder Nummer 6            ein, so obliegen seinem Stellvertreter (§ 5 Absatz 3)\noder Absatz 2 oder einer vollziehbaren Anordnung         die Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2. Die Nieder-\nauf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwi-           schrift oder der schriftliche Einspruch ist unverzüglich\nderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen        der Behörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, zu\nbestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift        übersenden.\nverweist.                                                    (2) Für die Einlegung der Rechtsbeschwerde gilt Ab-\nsatz 1 entsprechend.\n(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 Num-\nmer 1 bis 3, 6, 8, 15, 16 Buchstabe a und Num-\nmer 18 gelten auch für einen anderen Arbeitgeber, die                                 Abschnitt 12\nVorschriften des Absatzes 1 Nummer 5 bis 15, 16 Buch-                             Schlussvorschriften\nstabe a und Nummer 18 auch für den Stellvertreter des\nKapitäns im Sinne des § 5 Absatz 3.                                              Unterabschnitt 1\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des                    Anwendung auf Selbständige\nAbsatzes 1 Nummer 1, 2, 6, 9 und 16 mit einer Geld-\nbuße bis zu fünfzigtausend, in den Fällen des Absat-                                      § 148\nzes 1 Nummer 4, 7, 8, 12, 15 und 17 mit einer Geldbuße                                Selbständige\nbis zu zehntausend und in den übrigen Fällen mit einer\n(1) Für Selbständige gilt in Abschnitt 3 über die Be-\nGeldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.\nschäftigungsbedingungen § 28 Absatz 1 Satz 1 mit der\n(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1          Maßgabe, dass anstelle des Heuervertrages der Vertrag\nNummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist           mit dem Reeder tritt. § 28 Absatz 1 Satz 2 bis 5, Ab-\ndie Berufsgenossenschaft.                                     satz 2 Nummer 1 bis 5, 7, 9, 10, 12 und 13, Ab-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013                        911\nsatz 3 Nummer 1 und 2 sowie § 29 Absatz 1 Satz 3 und 4                          Unterabschnitt 2\ngelten mit der gleichen Maßgabe entsprechend.\nGebühren,\n(2) Für Selbständige sind                                             Zurverfügungstellen und\nVe r k ü n d e n v o n R e c h t s v o r s c h r i f t e n\n1. in Abschnitt 3 über die Beschäftigungsbedingungen\n§ 149\na) in Unterabschnitt 1 die Vorschriften des § 28 Ab-\nsatz 2 Nummer 6, 8, 11, Absatz 3 Nummer 3, Ab-\nGebühren\nsatz 4, 5 und 6 Satz 2, des § 29 Absatz 2 und 3\nsowie die §§ 31 bis 33 über den Heuervertrag, die\n(1) Für Amtshandlungen, einschließlich Abnahmen,\nAnreisekosten, die Dienstleistungspflicht und die\nPrüfungen, Überprüfungen, Untersuchungen, Begut-\nDienstbescheinigung,\nachtungen und Auditierungen (Amtshandlungen) nach\ndiesem Gesetz oder nach Rechtsverordnungen auf\nb) die Vorschriften des Unterabschnitts 3 über die       Grund dieses Gesetzes erhebt die Berufsgenossen-\nHeuer,                                                schaft Gebühren und Auslagen.\nc) in Unterabschnitt 4 die Vorschriften des § 42 Ab-         (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und\nsatz 1, 2, 4 und 5, der §§ 43, 44 und 45 Ab-          Stadtentwicklung wird ermächtigt, im Einvernehmen\nsatz 1 und 2, der §§ 46, 47 Absatz 3 Satz 3, Ab-      mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales\nsatz 4, des § 48 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2,      durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-\nder §§ 49, 51, 52, 54 über die Arbeitszeiten und      desrates die Gebühren für die einzelnen Amtshandlun-\nRuhezeiten sowie die Vergütungsregelungen in          gen im Sinne des Absatzes 1 zu bestimmen und dabei\n§ 53 Absatz 1 und 7 in Verbindung mit § 52,           feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebüh-\nrensätze sind so zu bemessen, dass der mit den Amts-\nd) die Vorschriften des Unterabschnitts 5 über den       handlungen verbundene Personal- und Sachaufwand\nUrlaub, es sei denn, die Personen sind wegen ih-      gedeckt wird; bei begünstigenden Amtshandlungen\nrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeit-    kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert\nnehmerähnliche Personen anzusehen,                    oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner\nangemessen berücksichtigt werden. In Rechtsverord-\ne) die Vorschriften des Unterabschnitts 6 über die       nungen nach Satz 1 können Gebühren nach festen Sät-\nKündigung des Heuerverhältnisses,                     zen im Sinne des § 4 des Verwaltungskostengesetzes\nauch als nach feststehenden Stundensätzen vorgese-\nf) in Unterabschnitt 7 die Vorschrift des § 76 Ab-       hene Gebühren (Zeitgebühren) festgelegt werden.\nsatz 1 Satz 4 und Absatz 5 über die Fortzahlung\nder Heuer bei Heimschaffung und die Erstattung            (3) Für Amtshandlungen im Sinne des Absatzes 1\nder Kosten der Heimschaffung,                         gegenüber der Deutschen Gesellschaft zur Rettung\nSchiffbrüchiger werden Gebühren und Auslagen nicht\nerhoben.\n2. in Abschnitt 6 über die medizinische und soziale Be-\ntreuung die Vorschriften der §§ 104 und 105 Absatz 2\nSatz 2 über die Fortzahlung der Heuer oder eines                                     § 150\nangemessenen Tagegeldes im Krankheitsfall sowie\ndes § 117 Absatz 4 Satz 2 zur Anwendung des Ar-\nZurverfügungstellen von\nbeitsschutzgesetzes\nGesetzen und Rechtsverordnungen\nnicht anzuwenden. Soweit nach den §§ 49 und 54 ab-               Die nach den Vorschriften der §§ 20, 55, 92, 96, 113\nweichende Regelungen über die Arbeitszeiten und Ru-          und 136 dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun-\nhezeiten tarifvertraglich vereinbart sind, können diese      gen und das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten muss\nauf Selbständige sinngemäß angewendet werden.                der Reeder an Bord den Besatzungsmitgliedern zur Ver-\nfügung stellen. Das Zurverfügungstellen erfolgt durch\n(3) Soweit für Selbständige geltende Ansprüche            Aushang oder Auslegung an geeigneter Stelle oder\nnach diesem Gesetz auf die Dauer (§ 93 Absatz 1 Satz 1,      durch Einstellung in ein elektronisches Informations-\n§ 97 Absatz 1 Satz 1, § 99 Absatz 1 Satz 1) oder das         system, das für die Besatzungsmitglieder zugänglich\nEnde (§ 73 Nummer 2) des Heuerverhältnisses abstel-          ist.\nlen, sind die Vorschriften mit der Maßgabe anzuwen-\nden, dass an deren Stelle die Dauer des mit dem Ree-\nder bestehenden Vertragsverhältnisses oder dessen                                        § 151\nEnde tritt.\nVerkündung von Rechtsverordnungen\n(4) Der Reeder hat das Recht, sich die Kosten für die\nHeimschaffung, die Unterkunft und die Verpflegung für            Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können\ndie Dauer des Aufenthaltes an Bord, die er ausgelegt         abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und\nhat, auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung mit          Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger ver-\ndem Selbständigen erstatten zu lassen.                       kündet werden.","912               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013\nUnterabschnitt 3                                6b. die Bereitstellung eines seeärztlichen Dienstes\nfür die Beratung, Bearbeitung und Steuerung\nÜbergangsregelungen\nschifffahrtsmedizinischer Angelegenheiten;“.\n§ 152                               2. § 2 wird wie folgt gefasst:\nÜbergangsregelung für Schiffe                                                  „§ 2\nmit Vermessung in Bruttoregistertonnen                        (1) Die     seefahrtbezogenen    berufsbildenden\nFür Schiffe, die vor dem 18. Juli 1994 nach dem                Schulen, Fach- und Fachhochschulen sind Einrich-\nÜbereinkommen vom 10. Juni 1947 über ein einheit-                  tungen der Länder. Die Anerkennung der Schiffe,\nliches System der Schiffsvermessung (BGBl. 1957 II                 die für die Ausbildung von Besatzungsmitgliedern\nS. 1469, 1471; 1958 II S. 67) vermessen wurden, gilt               durch andere Einrichtungen als die dem Recht der\nder im Internationalen Schiffsmessbrief (1969) in der              Länder unterliegenden geeignet sind, sowie die\nSpalte „Bemerkungen“ eingetragene Bruttoraumgehalt                 Überwachung dieser Ausbildung an Bord obliegen\nin Bruttoregistertonnen als Bruttoraumzahl.                        dem Bund.\n(2) Die Überprüfung der Eignung und Befähi-\n§ 153                                  gung der Bewerber um Bordstellungen als Kapitän\nÜbergangsregelung für zugelassene Ärzte                     oder weiteres Besatzungsmitglied ist Aufgabe des\nBundes. Sie erfolgt im Rahmen der Erteilung oder\nÄrztinnen oder Ärzte, die am 1. August 2013 von der            der Verlängerung der Gültigkeitsdauer deutscher\nBerufsgenossenschaft mit der Durchführung der Unter-               Befähigungszeugnisse, der Anerkennung gültiger\nsuchung der Seediensttauglichkeit betraut sind, gelten             ausländischer Befähigungszeugnisse, der Erteilung\nvorläufig als nach § 16 Absatz 1 zugelassen. Die vor-              von Befähigungsnachweisen und sonstigen Qualifi-\nläufige Zulassung erlischt,                                        kationsbescheinigungen sowie der Feststellung\n1. wenn nicht bis zum 1. Oktober 2013 die Erteilung                hinsichtlich erforderlicher Lehrgänge oder Tests,\nder Zulassung beantragt wird oder                             die auf Tätigkeiten des Schiffsdienstes bezogen\nsind (Nachweise über Befähigungen im Schiffs-\n2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der          dienst).\nUnanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.\n(3) Der Bund kann bei Bedarf für Aufgaben im\nIn der Rechtsverordnung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 Num-             Sinne des Absatzes 2 von den Ländern benannte\nmer 4 können für Ärztinnen oder Ärzte im Sinne des                 Behörden der Landesverwaltung als Organ durch\nSatzes 1 Erleichterungen hinsichtlich des Nachweises               Verwaltungsvereinbarung entleihen. Einzelheiten\nder Voraussetzungen für die Zulassung vorgesehen                   sind in den Verwaltungsvereinbarungen mit dem je-\nwerden.                                                            weiligen Land zu regeln. Diese Vereinbarungen sind\nim Bundesanzeiger bekannt zu machen.\n§ 154\n(4) Die Überprüfung der Eignung und Befähi-\nAnwendung der Vorschriften                          gung der Führer von Traditionsschiffen und Sport-\nüber die Hafenstaatkontrolle                        fahrzeugen ist Aufgabe des Bundes.“\n(1) § 1 Absatz 3, die §§ 137 bis 141 und § 143, so-         3. In § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe\nweit er sich auf die §§ 137 bis 138 bezieht, sind erst ab          „§ 1 Nr. 6 und 7a“ durch die Angabe „§ 1 Num-\ndem Tag anzuwenden, an dem das Seearbeitsüberein-                  mer 6a“ ersetzt.\nkommen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft\n4. In § 6 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 1\ntritt.\nNr. 4“ ein Komma und die Angabe „6, 6b und 7a“\n(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales              eingefügt.\ngibt den in Absatz 1 bezeichneten Tag im Bundesge-\n5. In § 8 Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 1\nsetzblatt bekannt.\nNr. 1 bis 6“ ein Komma und die Angabe „6b und 7a“\neingefügt.\nArtikel 2\n6. § 9 wird wie folgt geändert:\nÄnderungen\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nseeverkehrsrechtlicher Vorschriften\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\n(1) Das Seeaufgabengesetz in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), das                      aaa) Im einleitenden Satzteil werden nach\nzuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Februar                              den Wörtern „von Gefahren für die\n2013 (BGBl. 2013 II S. 42) geändert worden ist, wird                             Meeresumwelt“ das Wort „und“ durch\nwie folgt geändert:                                                              ein Komma ersetzt und nach den Wör-\ntern „im Sinne des Bundes-Immissi-\n1. § 1 Nummer 6 wird durch die folgenden Nummern 6,\nonsschutzgesetzes“ die Wörter „und\n6a und 6b ersetzt:\nzur Gewährleistung eines sicheren, ef-\n„6. die Festlegung und Überwachung der für einen                           fizienten und gefahrlosen Schiffsbe-\nsicheren, effizienten und gefahrlosen Schiffsbe-                       triebs“ eingefügt.\ntrieb erforderlichen Besatzung;\nbbb) Die Nummern 3 und 3a werden durch\n6a. die Festlegung und Überprüfung der Eignung                             die folgenden Nummern 3 und 3a\nund Befähigung der Besatzungsmitglieder;                               bis 3d ersetzt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013              913\n„3. die Anforderungen an die Beset-                 „Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1\nzung von Seeschiffen einschließlich             Nummer 3, 3a, 3b und 3c werden im Einverneh-\nTraditionsschiffen und Sportfahrzeu-            men mit dem Bundesministerium für Arbeit und\ngen, die die Bundesflagge führen,               Soziales und, soweit Belange der Seefischerei\ndie Verpflichtungen des Reeders                 betroffen sind, im Einvernehmen mit dem Bun-\nund des Kapitäns für die Durchset-              desministerium für Ernährung, Landwirtschaft\nzung einer sicheren Schiffsbeset-               und Verbraucherschutz erlassen. Satz 3 gilt\nzung, die Erteilung und die Gültig-             nicht, soweit die Rechtsverordnungen aus-\nkeit von Schiffsbesatzungszeugnis-              schließlich Regelungen im Hinblick auf Traditi-\nsen für Kauffahrteischiffe sowie die            onsschiffe und Sportfahrzeuge treffen.“\nÜberwachung der Einhaltung der           7. § 9b wird aufgehoben.\nSchiffsbesetzungsvorschriften durch\ndie zuständige Stelle;                   8. § 9f wird wie folgt geändert:\n3a. die Anforderungen an die Befähi-             a) In Absatz 1 werden die Wörter „berufliche Befä-\ngung sowie die fachliche und per-               higungsnachweise“ durch die Wörter „Nach-\nsönliche Eignung der Besatzungs-                weise über Befähigungen im Schiffsdienst“ er-\nmitglieder der in Nummer 3 ge-                  setzt.\nnannten Fahrzeuge einschließlich             b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ndes Mindestalters der Bewerber,                 aa) In Satz 1 wird jeweils das Wort „Befähi-\ndie Voraussetzungen für die Ertei-                   gungsnachweise“ durch die Wörter „Nach-\nlung der Nachweise über Befähi-                      weise über Befähigungen im Schiffsdienst“\ngungen im Schiffsdienst und der                      ersetzt.\nFahrerlaubnisse für das Führen\nvon Traditionsschiffen und Sport-               bb) Folgender Satz wird angefügt:\nfahrzeugen, für die Anerkennung                      „Darüber hinaus wird das Seeleute-Befähi-\nausländischer Nachweise und die                      gungs-Verzeichnis geführt, um statistische\nMaßnahmen zur Bekämpfung von                         Auswertungen hinsichtlich der Personalent-\nBetrug und anderer rechtswidriger                    wicklung in der Seeschifffahrt zu ermögli-\nPraktiken im Zusammenhang mit                        chen.“\ndiesen Nachweisen und die nach\nc) In Absatz 3 Nummer 2 wird nach dem Wort\nden völkerrechtlich verbindlichen\n„Staatsangehörigkeit,“ das Wort „Geschlecht,“\nVorschriften über die Ausbildung\neingefügt.\nund Befähigung von Seeleuten von\nden seefahrtbezogenen berufsbil-             d) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\ndenden Schulen, Fach- und Fach-                 „Die nach Absatz 3 gespeicherten personenbe-\nhochschulen zu erfüllenden Quali-               zogenen Daten dürfen in anonymisierter Form\ntätsnormen;                                     für den in Absatz 2 Satz 3 genannten Zweck an\n3b. Art und Weise der Überprüfung der               die Europäische Kommission und die Europä-\nBefähigung und Eignung, insbe-                  ische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs\nsondere durch die Abnahme von                   übermittelt werden.“\nPrüfungen, sowie das Verfahren;          9. § 12 wird wie folgt geändert:\n3c. die Voraussetzungen und das                  a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nVerfahren, nach denen, vorbehalt-               „Für Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen,\nlich des Anwendungsbereichs des                 Überprüfungen, Untersuchungen, Begutachtun-\nSeesicherheits-Untersuchungs-Ge-                gen und Auditierungen (Amtshandlungen), nach\nsetzes, Nachweise über Befähigun-               § 2 Absatz 2 sowie nach den auf Grund der §§ 7,\ngen im Schiffsdienst und Fahrer-                7a, 9 Absatz 1 bis 4 und der §§ 9a bis 9c, 9e\nlaubnisse für das Führen von Tradi-             Absatz 2 und des § 11 erlassenen Rechtsverord-\ntionsschiffen und Sportfahrzeugen               nungen werden Kosten (Gebühren und Ausla-\nerteilt, entzogen oder deren Ruhen              gen) erhoben.“\nangeordnet, Fahrverbote erteilt und\nentsprechende Urkunden vorläufig             b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nsichergestellt oder eingezogen wer-                „(4) Für Amtshandlungen im Sinne des Absat-\nden können;                                     zes 1 gegenüber der Deutschen Gesellschaft zur\n3d. die Anforderungen an die Erteilung              Rettung Schiffbrüchiger werden Gebühren und\neines Nachweises über die Zuge-                 Auslagen nicht erhoben.“\nhörigkeit zu der Berufsgruppe der      10. In § 15 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter\nSeeleute;“.                                  „oder nach § 9b“ gestrichen.\nbb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Organisa-        11. § 20 Absatz 1 Nummer 3 wird aufgehoben.\ntion“ die Wörter „, sonstige Sachverständige         (2) § 1 Absatz 3 Nummer 2 des Schiffssicherheits-\noder sachkundige Personen oder Einrichtun-       gesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), das\ngen des privaten Rechts“ eingefügt.              zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 19. Dezem-\nb) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-          ber 2012 (BGBl. I S. 2715) geändert worden ist, wird\ngefügt:                                              aufgehoben.","914             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013\n(3) Das Gesetz zu dem Internationalen Übereinkom-        letzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. Mai 2002\nmen vom 7. Juli 1978 über Normen für die Ausbildung,        (BGBl. I S. 1529) geändert worden ist, werden die Wör-\ndie Erteilung von Befähigungszeugnissen und den             ter „Seemannsgesetzes vom 26. Juli 1957 (Bundesge-\nWachdienst von Seeleuten vom 25. März 1982                  setzbl. II S. 713), geändert durch Gesetz vom 25. Au-\n(BGBl. 1982 II S. 297), das zuletzt durch Artikel 546       gust 1961 (Bundesgesetzbl. II S. 1391)“ durch die Wör-\nder Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)       ter „Seearbeitsgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:               S. 868)“ ersetzt.\n1. Der Bezeichnung des Gesetzes wird die Kurzbe-                (4) § 114 Absatz 6 Satz 1 des Betriebsverfassungs-\nzeichnung „(STCW-Gesetz)“ angefügt.                     gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), das zuletzt\n2. In Artikel 2 werden die Wörter „Die Bundesminister       durch Artikel 9 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I\nfür Verkehr und für Arbeit und Sozialordnung wer-       S. 2424) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\nden“ durch die Wörter „Das Bundesministerium für\nVerkehr, Bau und Stadtentwicklung wird“ ersetzt.        „Besatzungsmitglieder im Sinne dieses Gesetzes sind\ndie in einem Heuer- oder Berufsausbildungsverhältnis\nzu einem Seeschifffahrtsunternehmen stehenden im\nArtikel 3                           Seebetrieb beschäftigten Personen mit Ausnahme des\nÄnderungen                            Kapitäns.“\nsonstiger arbeitsrechtlicher Vorschriften                  (5) § 17 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Be-\ntriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fach-\n(1) In § 101 Absatz 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsge-\nkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli\n(BGBl. I S. 1885), das zuletzt durch Artikel 226 der Ver-\n1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 4\nordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geän-\ndes Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1577) ge-\ndert worden ist, wird wie folgt gefasst:\nändert worden ist, wird vor dem Wort „Artisten“ das\nKomma durch das Wort „oder“ ersetzt und werden die          „Soweit im Seearbeitsgesetz und in anderen Vorschrif-\nWörter „oder Kapitäne und Besatzungsmitglieder im           ten im Bereich der Seeschifffahrt gleichwertige Rege-\nSinne der §§ 2 und 3 des Seemannsgesetzes“ gestri-          lungen enthalten sind, gelten diese Regelungen für die\nchen.                                                       Besatzungsmitglieder auf Kauffahrteischiffen unter\ndeutscher Flagge.“\n(2) § 24 des Kündigungsschutzgesetzes in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 25. August 1969                     (6) Das Arbeitszeitgesetz vom 6. Juni 1994 (BGBl. I\n(BGBl. I S. 1317), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-   S. 1170, 1171), das zuletzt durch Artikel 15 des Geset-\nzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) geändert wor-        zes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583) geändert wor-\nden ist, wird wie folgt gefasst:                            den ist, wird wie folgt geändert:\n1. In § 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Arbeitneh-\n„§ 24                                  mer“ die Wörter „in der Bundesrepublik Deutschland\nund in der ausschließlichen Wirtschaftszone“einge-\nAnwendung des Gesetzes\nfügt.\nauf Betriebe der Schifffahrt und des Luftverkehrs\n2. In § 15 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a ein-\n(1) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Ab-               gefügt:\nschnitts finden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 auf\nArbeitsverhältnisse der Besatzung von Seeschiffen,                  „(2a) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-\nBinnenschiffen und Luftfahrzeugen Anwendung.                     ordnung mit Zustimmung des Bundesrates\n(2) Als Betrieb im Sinne dieses Gesetzes gilt jeweils         1. Ausnahmen von den §§ 3, 4, 5 und 6 Absatz 2\ndie Gesamtheit der Seeschiffe oder der Binnenschiffe                sowie von den §§ 9 und 11 für Arbeitnehmer, die\neines Schifffahrtsbetriebs oder der Luftfahrzeuge eines             besondere Tätigkeiten zur Errichtung, zur Ände-\nLuftverkehrsbetriebs.                                               rung oder zum Betrieb von Bauwerken, künstli-\nchen Inseln oder sonstigen Anlagen auf See (Off-\n(3) Dauert die erste Reise eines Besatzungsmitglieds             shore-Tätigkeiten) durchführen, zulassen und\neines Seeschiffes oder eines Binnenschiffes länger als\n2. die zum Schutz der in Nummer 1 genannten Ar-\nsechs Monate, so verlängert sich die Sechsmonatsfrist\nbeitnehmer sowie der Sonn- und Feiertagsruhe\ndes § 1 Absatz 1 bis drei Tage nach Beendigung dieser\nnotwendigen Bedingungen bestimmen.“\nReise.\n3. § 18 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n(4) Die Klage nach § 4 ist binnen drei Wochen zu\nerheben, nachdem die Kündigung dem Besatzungsmit-                   „(3) Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern als\nglied an Land zugegangen ist. Geht dem Besatzungs-               Besatzungsmitglieder auf Kauffahrteischiffen im\nmitglied eines Seeschiffes oder eines Binnenschiffes             Sinne des § 3 des Seearbeitsgesetzes gilt anstelle\ndie Kündigung während der Fahrt des Schiffes zu, ist             dieses Gesetzes das Seearbeitsgesetz.“\ndie Klage innerhalb von sechs Wochen nach dem               4. In § 22 Absatz 1 Nummer 4 werden nach den Wör-\nDienstende an Bord zu erheben. An die Stelle der Drei-           tern „§ 13 Absatz 1 oder 2“ ein Komma und die Wör-\nwochenfrist in § 5 Absatz 1 und § 6 treten die hier in           ter „§ 15 Absatz 2a Nummer 2“ eingefügt.\nden Sätzen 1 und 2 genannten Fristen.“\n(7) Das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April\n(3) In § 15 Absatz 1 des Bundesurlaubsgesetzes in        1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 15 des\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer        Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) ge-\n800–4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zu-        ändert worden ist, wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013              915\n1. In § 1 Absatz 1 werden nach dem Wort „gilt“ die           2. In § 17 Absatz 3 werden die Wörter „§ 48 Abs. 2 des\nWörter „in der Bundesrepublik Deutschland und in              Seemannsgesetzes“ durch die Wörter „§ 104 Ab-\nder ausschließlichen Wirtschaftszone“ eingefügt.              satz 2 des Seearbeitsgesetzes“ ersetzt.\n2. § 31 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                  (4) Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\n„Er darf Jugendlichen keine Tabakwaren, Jugendli-        Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au-\nchen unter 16 Jahren keine alkoholischen Getränke        gust 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 9\nund Jugendlichen über 16 Jahre keinen Branntwein         Absatz 4 des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I\ngeben.“                                                  S. 610) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n3. § 61 wird wie folgt gefasst:                              1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 53\n„§ 61                                 die Wörter „Krankenfürsorge der“ durch die Wörter\nBeschäftigung von                            „medizinischen Betreuung durch die“ ersetzt.\nJugendlichen auf Kauffahrteischiffen             2. In § 10 Absatz 2 wird das Wort „Seemannsgesetz“\nFür die Beschäftigung von Jugendlichen als Be-             durch das Wort „Seearbeitsgesetz“ ersetzt und wer-\nsatzungsmitglieder auf Kauffahrteischiffen im Sinne           den die Wörter „oder die Mitnahme auf deutschen\ndes § 3 des Seearbeitsgesetzes gilt anstelle dieses           Seeschiffen nach dem Gesetz betreffend die Ver-\nGesetzes das Seearbeitsgesetz.“                               pflichtung der Kauffahrteischiffe zur Mitnahme heim-\nzuschaffender Seeleute in der im Bundesgesetzblatt\nArtikel 4                                 Teil III, Gliederungsnummer 9510-3, veröffentlichten\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-\nFolgeänderungen                                kel 278 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetz-\nin arbeitsförderungs- und                           buch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469)“ gestrichen.\nsozialversicherungsrechtlichen Gesetzen\n3. § 53 wird wie folgt geändert:\n(1) Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsför-\nderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,               a) In der Überschrift werden die Wörter „Krankenfür-\nBGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-                 sorge der“ durch die Wörter „medizinischen Be-\nsatz 12 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 730)               treuung durch die“ ersetzt.\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Krankenfürsor-\n1. In § 54a Absatz 2 Nummer 2 wird das Wort „See-\nge“ durch die Wörter „medizinischen Betreuung“\nmannsgesetzes“ durch das Wort „Seearbeitsgeset-\nund das Wort „Seemannsgesetz“ durch das Wort\nzes“ ersetzt.\n„Seearbeitsgesetz“ ersetzt.\n2. In § 57 Absatz 1 wird das Wort „Seemannsgesetz“\ndurch das Wort „Seearbeitsgesetz“ ersetzt.                    c) In Absatz 2 werden\n(2) § 13 Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozial-                aa) nach den Wörtern „Reeder zur“ das Wort\ngesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozial-                       „Krankenfürsorge“ durch die Wörter „medizi-\nversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung                           nischen Betreuung“ und\nvom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I\nS. 363), das zuletzt durch Artikel 2b des Gesetzes vom                bb) nach den Wörtern „Versicherungsfalls die“\n3. April 2013 (BGBl. I S. 617) geändert worden ist, wird                   das Wort „Krankenfürsorge“ durch die Wörter\nwie folgt gefasst:                                                         „medizinische Betreuung“\n„Seeleute sind alle abhängig beschäftigten Besat-                      ersetzt.\nzungsmitglieder an Bord von Seeschiffen; Kanalsteurer\nauf dem Nord-Ostsee-Kanal stehen den Seeleuten               4. In § 154 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Kapi-\ngleich.“                                                          tän, Besatzungsmitglied oder sonst im Rahmen des\n(3) Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche             Schiffsbetriebes“ durch das Wort „Besatzungsmit-\nKrankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom                 glied“ ersetzt.\n20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt\ndurch Artikel 2 Absatz 13 des Gesetzes vom 8. April                                    Artikel 5\n2013 (BGBl. I S. 730) geändert worden ist, wird wie\nfolgt geändert:                                                            Änderungen sonstiger Gesetze\n1. § 16 Absatz 3 wird wie folgt geändert:                        (1) § 48 Absatz 1 Satz 2 des Arzneimittelgesetzes in\na) In Satz 1 wird das Wort „Seemannsgesetz“ durch        der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember\ndas Wort „Seearbeitsgesetz“ ersetzt.                  2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 1 der\nb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                        Verordnung vom 25. März 2013 (BGBl. I S. 627) ge-\nändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\n„Er ruht insbesondere, solange sich das Besat-\nzungsmitglied an Bord des Schiffes oder auf der       „Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für die Abgabe durch Apo-\nReise befindet, es sei denn, das Besatzungsmit-       theken zur Ausstattung der Kauffahrteischiffe im Hin-\nglied hat nach § 100 Absatz 1 des Seearbeitsge-       blick auf die Arzneimittel, die auf Grund seearbeits-\nsetzes die Leistungen der Krankenkasse gewählt        rechtlicher Vorschriften für den Schutz der Gesundheit\noder der Reeder hat das Besatzungsmitglied            der Personen an Bord und deren unverzügliche ange-\nnach § 100 Absatz 2 des Seearbeitsgesetzes an         messene medizinische Betreuung an Bord erforderlich\ndie Krankenkasse verwiesen.“                          sind.“","916             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013\n(2) Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000                                           Artikel 7\n(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 566) geändert wor-\nden ist, wird wie folgt geändert:                                    (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nund 3 am 1. August 2013 in Kraft.\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 71 ge-\nstrichen.                                                        (2) Artikel 2 Absatz 2 tritt am Tag nach der Verkün-\ndung in Kraft.\n2. § 71 wird aufgehoben.\n(3) Soweit dieses Gesetz zum Erlass von Rechtsver-\nordnungen ermächtigt oder Ermächtigungen ändert\nArtikel 6                                 oder zur Verkündung im Bundesanzeiger befugt, tritt\ndieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nNeufassung des Seeaufgabengesetzes\n(4) Das Seemannsgesetz in der im Bundesgesetz-\nDas Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-              blatt Teil III, Gliederungsnummer 9513–1, bereinigten\nentwicklung kann den Wortlaut des Seeaufgabengeset-               Fassung, das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes\nzes in der vom 1. August 2013 an geltenden Fassung                vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 831) geändert worden\nim Bundesgesetzblatt bekannt machen.                              ist, tritt an dem in Absatz 1 genannten Tag außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 20. April 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nUrsula von der Leyen\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nPeter Ramsauer"]}