{"id":"bgbl1-2013-19-3","kind":"bgbl1","year":2013,"number":19,"date":"2013-04-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/19#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-19-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_19.pdf#page=7","order":3,"title":"Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts","law_date":"2013-04-20T00:00:00Z","page":831,"pdf_page":7,"num_pages":37,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013               831\nGesetz\nzur Reform des Seehandelsrechts\nVom 20. April 2013\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-              4. § 408 wird wie folgt geändert:\nsen:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nArtikel 1                                                         „§ 408\nÄnderung des                                        Frachtbrief. Verordnungsermächtigung“.\nHandelsgesetzbuchs\nb) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 wird das Wort\nDas Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt                  „vereinbarte“ durch die Wörter „bei Ablieferung\nTeil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten                 geschuldete“ ersetzt.\nbereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des\nGesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2751) ge-              c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n„(3) Dem Frachtbrief gleichgestellt ist eine\n1. § 366 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                           elektronische Aufzeichnung, die dieselben Funk-\n„(3) Das gesetzliche Pfandrecht des Kommissio-               tionen erfüllt wie der Frachtbrief, sofern sicher-\nnärs, des Frachtführers oder Verfrachters, des Spe-              gestellt ist, dass die Authentizität und die Inte-\nditeurs und des Lagerhalters steht hinsichtlich des              grität der Aufzeichnung gewahrt bleiben (elektro-\nSchutzes des guten Glaubens einem gemäß Ab-                      nischer Frachtbrief). Das Bundesministerium der\nsatz 1 durch Vertrag erworbenen Pfandrecht gleich.               Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit\nSatz 1 gilt jedoch nicht für das gesetzliche Pfand-              dem Bundesministerium des Innern durch\nrecht an Gut, das nicht Gegenstand des Vertrages                 Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung\nist, aus dem die durch das Pfandrecht zu sichernde               des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten der\nForderung herrührt.“                                             Ausstellung, des Mitführens und der Vorlage ei-\nnes elektronischen Frachtbriefs sowie des Ver-\n2. § 368 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                           fahrens einer nachträglichen Eintragung in einen\n„(2) Diese Vorschrift ist auf das gesetzliche                elektronischen Frachtbrief zu regeln.“\nPfandrecht des Kommissionärs, des Frachtführers\n5. Nach § 411 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\noder Verfrachters, des Spediteurs und des Lager-\nhalters entsprechend anzuwenden, auf das Pfand-               „Soll das Gut in einem Container, auf einer Palette\nrecht des Frachtführers, Verfrachters und Spedi-              oder in oder auf einem sonstigen Lademittel, das\nteurs auch dann, wenn nur auf ihrer Seite der Ver-            zur Zusammenfassung von Frachtstücken verwen-\ntrag ein Handelsgeschäft ist.“                                det wird, zur Beförderung übergeben werden, hat\n3. § 397 wird wie folgt gefasst:                                 der Absender das Gut auch in oder auf dem Lade-\nmittel beförderungssicher zu stauen und zu si-\n„§ 397                                chern.“\nPfandrecht des Kommissionärs                   6. Die Überschrift zu § 412 wird wie folgt gefasst:\nDer Kommissionär hat wegen der auf das Gut\n„§ 412\nverwendeten Kosten, der Provision, der auf das\nGut gegebenen Vorschüsse und Darlehen sowie                                   Verladen und Entladen.\nder mit Rücksicht auf das Gut gezeichneten Wech-                           Verordnungsermächtigung“.\nsel oder in anderer Weise eingegangenen Verbind-\nlichkeiten ein Pfandrecht an dem Kommissionsgut            7. In § 413 Absatz 1 wird vor dem Wort „Urkunden“\ndes Kommittenten oder eines Dritten, der dem Kauf             das Wort „alle“ eingefügt.\noder Verkauf des Gutes zugestimmt hat. An dem              8. § 414 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.\nGut des Kommittenten hat der Kommissionär auch\nein Pfandrecht wegen aller Forderungen aus laufen-         9. § 416 wird wie folgt geändert:\nder Rechnung in Kommissionsgeschäften. Das\na) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nPfandrecht nach den Sätzen 1 und 2 besteht je-\ndoch nur an Kommissionsgut, das der Kommissio-                   „Wird das Gut nur teilweise verladen, so kann\nnär im Besitz hat oder über das er mittels Konnos-               der Absender jederzeit verlangen, dass der\nsements, Ladescheins oder Lagerscheins verfügen                  Frachtführer mit der Beförderung des bereits\nkann.“                                                           verladenen Teils des Gutes beginnt.“","832              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013\nb) In Satz 2 werden die Wörter „infolge der Unvoll-      13. § 420 wird wie folgt geändert:\nständigkeit der Ladung“ durch die Wörter „durch            a) Der bisherige Absatz 2 wird durch die folgenden\ndas Fehlen eines Teils des Gutes“ ersetzt.                    Absätze 2 und 3 ersetzt:\nc) In Satz 3 werden die Wörter „die Unvollständig-                  „(2) Der Anspruch auf die Fracht entfällt,\nkeit der Ladung“ durch die Wörter „das Fehlen                 soweit die Beförderung unmöglich ist. Wird die\neines Teils des Gutes“ ersetzt.                               Beförderung infolge eines Beförderungs- oder\nAblieferungshindernisses vorzeitig beendet, so\nd) In Satz 4 wird das Wort „Ladung“ durch das\ngebührt dem Frachtführer die anteilige Fracht\nWort „Gut“ ersetzt.\nfür den zurückgelegten Teil der Beförderung,\n10. § 417 wird wie folgt geändert:                                   wenn diese für den Absender von Interesse ist.\na) In Absatz 1 werden die Wörter „wenn er zur Ver-                  (3) Abweichend von Absatz 2 behält der\nladung nicht verpflichtet ist“ durch die Wörter               Frachtführer den Anspruch auf die Fracht, wenn\n„wenn ihm das Verladen nicht obliegt“ ersetzt.                die Beförderung aus Gründen unmöglich ist, die\ndem Risikobereich des Absenders zuzurechnen\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „keine Ladung                   sind oder die zu einer Zeit eintreten, zu welcher\nverladen oder zur Verfügung gestellt“ durch die               der Absender im Verzug der Annahme ist. Der\nWörter „kein Gut verladen oder zur Verfügung                  Frachtführer muss sich jedoch das, was er an\ngestellt oder ist offensichtlich, dass innerhalb              Aufwendungen erspart oder anderweitig erwirbt\ndieser Frist kein Gut verladen oder zur Verfügung             oder zu erwerben böswillig unterlässt, anrech-\ngestellt wird“ ersetzt.                                       nen lassen.“\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                           b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-\nsätze 4 und 5.\n„(3) Wird das Gut bis zum Ablauf der nach\nAbsatz 1 gesetzten Frist nur teilweise verladen       14. In § 421 Absatz 3 wird jeweils die Angabe „§ 420\noder zur Verfügung gestellt, so kann der Fracht-           Abs. 3“ durch die Angabe „§ 420 Absatz 4“ ersetzt.\nführer mit der Beförderung des bereits verlade-       15. § 431 wird wie folgt geändert:\nnen Teils des Gutes beginnen und die Ansprüche             a) In Absatz 1 werden die Wörter „der gesamten\nnach § 416 Satz 2 und 3 geltend machen.“                      Sendung“ gestrichen und die Wörter „der Sen-\nd) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-                  dung“ durch die Wörter „des Gutes“ ersetzt.\nfügt:                                                      b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„(4) Der Frachtführer kann die Rechte nach                    „(2) Besteht das Gut aus mehreren Fracht-\nAbsatz 2 oder 3 auch ohne Fristsetzung aus-                   stücken (Sendung) und sind nur einzelne Fracht-\nüben, wenn der Absender sich ernsthaft und                    stücke verloren oder beschädigt worden, so ist\nendgültig weigert, das Gut zu verladen oder zur               der Berechnung nach Absatz 1\nVerfügung zu stellen. Er kann ferner den Vertrag              1. die gesamte Sendung zu Grunde zu legen,\nnach Absatz 2 auch ohne Fristsetzung kündigen,                    wenn die gesamte Sendung entwertet ist,\nwenn besondere Umstände vorliegen, die ihm                        oder\nunter Abwägung der beiderseitigen Interessen\n2. der entwertete Teil der Sendung zu Grunde zu\ndie Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzu-\nlegen, wenn nur ein Teil der Sendung entwer-\nmutbar machen.“\ntet ist.“\ne) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.                 16. § 434 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n11. § 418 Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                 a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Die Haftung ist auf den Betrag begrenzt, der bei                „Die Einwendungen können jedoch nicht geltend\nVerlust des Gutes zu zahlen wäre.“                               gemacht werden, wenn\n1. sie auf eine Vereinbarung gestützt werden,\n12. § 419 wird wie folgt geändert:\ndie von den in § 449 Absatz 1 Satz 1 genann-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                 ten Vorschriften zu Lasten des Absenders ab-\nweicht,\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n2. der Dritte der Beförderung nicht zugestimmt\n„Wird nach Übernahme des Gutes erkenn-                       hat und der Frachtführer die fehlende Befug-\nbar, dass die Beförderung oder Ablieferung                   nis des Absenders, das Gut zu versenden,\nnicht vertragsgemäß durchgeführt werden                      kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit\nkann, so hat der Frachtführer Weisungen                      nicht kannte oder\ndes nach § 418 oder § 446 Verfügungsbe-\n3. das Gut vor Übernahme zur Beförderung dem\nrechtigten einzuholen.“\nDritten oder einer Person, die von diesem ihr\nbb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „so ist“                    Recht zum Besitz ableitet, abhanden gekom-\ndie Wörter „, wenn ein Ladeschein nicht aus-                 men ist.“\ngestellt ist,“ eingefügt.                             b) Folgender Satz 3 wird angefügt:\nb) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 418 Abs. 1              „Satz 2 Nummer 1 gilt jedoch nicht für eine nach\nbis 4“ durch die Angabe „§ 418 oder § 446“                    § 449 zulässige Vereinbarung über die Begren-\nersetzt.                                                      zung der vom Frachtführer zu leistenden Ent-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013                833\nschädigung wegen Verlust oder Beschädigung           24. Der bisherige § 444 wird § 443 und wie folgt geän-\ndes Gutes auf einen niedrigeren als den gesetz-           dert:\nlich vorgesehenen Betrag, wenn dieser den\nBetrag von 2 Rechnungseinheiten nicht unter-              a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nschreitet.“                                                                         „§ 443\n17. § 437 wird wie folgt geändert:\nLadeschein. Verordnungsermächtigung“.\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „in gleicher\nWeise wie“ durch die Wörter „so, als wäre er“             b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nersetzt.                                                         „(3) Dem Ladeschein gleichgestellt ist eine\nb) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Einwendun-                  elektronische Aufzeichnung, die dieselben Funk-\ngen“ die Wörter „und Einreden“ eingefügt.                     tionen erfüllt wie der Ladeschein, sofern sicher-\ngestellt ist, dass die Authentizität und die Inte-\n18. § 438 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          grität der Aufzeichnung gewahrt bleiben (elektro-\na) In Satz 1 werden die Wörter „in vertragsgemä-                 nischer Ladeschein). Das Bundesministerium\nßem Zustand“ durch die Wörter „vollständig und                der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen\nunbeschädigt“ ersetzt.                                        mit dem Bundesministerium des Innern durch\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung\nb) In Satz 2 wird das Wort „Schaden“ durch die                   des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten der\nWörter „Verlust oder die Beschädigung“ ersetzt.               Ausstellung, Vorlage, Rückgabe und Übertra-\n19. § 439 wird wie folgt geändert:                                   gung eines elektronischen Ladescheins sowie\ndie Einzelheiten des Verfahrens einer nachträg-\na) Absatz 3 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze                lichen Eintragung in einen elektronischen Lade-\nersetzt:                                                      schein zu regeln.“\n„Die Verjährung eines Anspruchs gegen den\nc) Absatz 4 wird aufgehoben.\nFrachtführer wird auch durch eine Erklärung\ndes Absenders oder Empfängers, mit der dieser        25. Folgender neuer § 444 wird eingefügt:\nErsatzansprüche erhebt, bis zu dem Zeitpunkt\ngehemmt, in dem der Frachtführer die Erfüllung                                     „§ 444\ndes Anspruchs ablehnt. Die Erhebung der An-\nWirkung des Ladescheins. Legitimation\nsprüche sowie die Ablehnung bedürfen der Text-\nform.“                                                       (1) Der Ladeschein begründet die Vermutung,\nb) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Verjährung“             dass der Frachtführer das Gut so übernommen hat,\ndie Wörter „von Schadensersatzansprüchen we-              wie es im Ladeschein beschrieben ist; § 409 Ab-\ngen Verlust oder Beschädigung des Gutes oder              satz 2 und 3 Satz 1 gilt entsprechend.\nwegen Überschreitung der Lieferfrist“ eingefügt.             (2) Gegenüber einem im Ladeschein benannten\n20. § 440 wird aufgehoben.                                       Empfänger, an den der Ladeschein begeben wurde,\nkann der Frachtführer die Vermutung nach Absatz 1\n21. Der bisherige § 441 wird § 440 und wie folgt geän-           nicht widerlegen, es sei denn, dem Empfänger war\ndert:                                                        im Zeitpunkt der Begebung des Ladescheins be-\na) Der Überschrift werden die Wörter „des Fracht-            kannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt,\nführers“ angefügt.                                        dass die Angaben im Ladeschein unrichtig sind.\nGleiches gilt gegenüber einem Dritten, dem der\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                          Ladeschein übertragen wurde. Die Sätze 1 und 2\n„(1) Der Frachtführer hat für alle Forderungen         gelten nicht, wenn der aus dem Ladeschein Be-\naus dem Frachtvertrag ein Pfandrecht an dem               rechtigte den ausführenden Frachtführer nach\nihm zur Beförderung übergebenen Gut des Ab-               § 437 in Anspruch nimmt und der Ladeschein\nsenders oder eines Dritten, der der Beförderung           weder vom ausführenden Frachtführer noch von\ndes Gutes zugestimmt hat. An dem Gut des Ab-              einem für ihn zur Zeichnung von Ladescheinen Be-\nsenders hat der Frachtführer auch ein Pfand-              fugten ausgestellt wurde.\nrecht für alle unbestrittenen Forderungen aus\n(3) Die im Ladeschein verbrieften frachtvertrag-\nanderen mit dem Absender abgeschlossenen\nlichen Ansprüche können nur von dem aus dem La-\nFracht-, Seefracht-, Speditions- und Lagerver-\ndeschein Berechtigten geltend gemacht werden.\nträgen. Das Pfandrecht nach den Sätzen 1 und 2\nZugunsten des legitimierten Besitzers des Lade-\nerstreckt sich auf die Begleitpapiere.“\nscheins wird vermutet, dass er der aus dem Lade-\nc) In Absatz 4 Satz 1 werden vor dem Wort „Emp-              schein Berechtigte ist. Legitimierter Besitzer des\nfänger“ die Wörter „nach § 418 oder § 446 ver-            Ladescheins ist, wer einen Ladeschein besitzt, der\nfügungsberechtigten“ eingefügt.\n1. auf den Inhaber lautet,\n22. Der bisherige § 442 wird § 441.\n2. an Order lautet und den Besitzer als Empfänger\n23. Der bisherige § 443 wird § 442 und in Absatz 1 wer-              benennt oder durch eine ununterbrochene Reihe\nden die Angabe „§ 441“ durch die Angabe „440“                    von Indossamenten ausweist oder\nsowie die Angabe „623“ durch die Angabe „495“\nersetzt.                                                     3. auf den Namen des Besitzers lautet.“","834             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013\n26. Die §§ 445 bis 449 werden wie folgt gefasst:                    (2) Wird ein ausführender Frachtführer nach\n§ 437 von dem aus dem Ladeschein Berechtigten\n„§ 445\nin Anspruch genommen, kann auch der ausfüh-\nAblieferung gegen                          rende Frachtführer die Einwendungen nach Ab-\nRückgabe des Ladescheins                        satz 1 geltend machen.\n(1) Nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungs-\nstelle ist der legitimierte Besitzer des Ladescheins                                 § 448\nberechtigt, vom Frachtführer die Ablieferung des\nTraditionswirkung des Ladescheins\nGutes zu verlangen. Macht er von diesem Recht\nGebrauch, ist er entsprechend § 421 Absatz 2 und 3              Die Begebung des Ladescheins an den darin be-\nzur Zahlung der Fracht und einer sonstigen Vergü-            nannten Empfänger hat, sofern der Frachtführer\ntung verpflichtet.                                           das Gut im Besitz hat, für den Erwerb von Rechten\n(2) Der Frachtführer ist zur Ablieferung des Gu-          an dem Gut dieselben Wirkungen wie die Übergabe\ntes nur gegen Rückgabe des Ladescheins, auf dem              des Gutes. Gleiches gilt für die Übertragung des\ndie Ablieferung bescheinigt ist, und gegen Leistung          Ladescheins an Dritte.\nder noch ausstehenden, nach § 421 Absatz 2 und 3\ngeschuldeten Zahlungen verpflichtet. Er darf das                                     § 449\nGut jedoch nicht dem legitimierten Besitzer des La-\nAbweichende\ndescheins abliefern, wenn ihm bekannt oder infolge\nVereinbarungen über die Haftung\ngrober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass der legi-\ntimierte Besitzer des Ladescheins nicht der aus                 (1) Soweit der Frachtvertrag nicht die Beförde-\ndem Ladeschein Berechtigte ist.                              rung von Briefen oder briefähnlichen Sendungen\n(3) Liefert der Frachtführer das Gut einem ande-          zum Gegenstand hat, kann von den Haftungsvor-\nren als dem legitimierten Besitzer des Ladescheins           schriften in § 413 Absatz 2, den §§ 414, 418 Ab-\noder, im Falle des Absatzes 2 Satz 2, einem ande-            satz 6, § 422 Absatz 3, den §§ 425 bis 438, 445\nren als dem aus dem Ladeschein Berechtigten ab,              Absatz 3 und § 446 Absatz 2 nur durch Vereinba-\nhaftet er für den Schaden, der dem aus dem Lade-             rung abgewichen werden, die im Einzelnen ausge-\nschein Berechtigten daraus entsteht. Die Haftung             handelt wird, auch wenn sie für eine Mehrzahl von\nist auf den Betrag begrenzt, der bei Verlust des Gu-         gleichartigen Verträgen zwischen denselben Ver-\ntes zu zahlen wäre.                                          tragsparteien getroffen wird. Der Frachtführer kann\nsich jedoch auf eine Bestimmung im Ladeschein,\ndie von den in Satz 1 genannten Vorschriften zu\n§ 446\nLasten des aus dem Ladeschein Berechtigten ab-\nBefolgung von Weisungen                        weicht, nicht gegenüber einem im Ladeschein be-\nnannten Empfänger, an den der Ladeschein bege-\n(1) Das Verfügungsrecht nach den §§ 418\nben wurde, sowie gegenüber einem Dritten, dem\nund 419 steht, wenn ein Ladeschein ausgestellt\nder Ladeschein übertragen wurde, berufen.\nworden ist, ausschließlich dem legitimierten Be-\nsitzer des Ladescheins zu. Der Frachtführer darf                (2) Abweichend von Absatz 1 kann die vom\nWeisungen nur gegen Vorlage des Ladescheins                  Frachtführer zu leistende Entschädigung wegen\nausführen. Weisungen des legitimierten Besitzers             Verlust oder Beschädigung des Gutes auch durch\ndes Ladescheins darf er jedoch nicht ausführen,              vorformulierte Vertragsbedingungen auf einen an-\nwenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässig-             deren als den in § 431 Absatz 1 und 2 vorgesehe-\nkeit unbekannt ist, dass der legitimierte Besitzer           nen Betrag begrenzt werden, wenn dieser Betrag\ndes Ladescheins nicht der aus dem Ladeschein\nBerechtigte ist.                                             1. zwischen 2 und 40 Rechnungseinheiten liegt\nund der Verwender der vorformulierten Vertrags-\n(2) Befolgt der Frachtführer Weisungen, ohne                  bedingungen seinen Vertragspartner in geeigne-\nsich den Ladeschein vorlegen zu lassen, haftet er                ter Weise darauf hinweist, dass diese einen an-\ndem aus dem Ladeschein Berechtigten für den                      deren als den gesetzlich vorgesehenen Betrag\nSchaden, der diesem daraus entsteht. Die Haftung                 vorsehen, oder\nist auf den Betrag begrenzt, der bei Verlust des\nGutes zu zahlen wäre.                                        2. für den Verwender der vorformulierten Vertrags-\nbedingungen ungünstiger ist als der in § 431 Ab-\n§ 447                                   satz 1 und 2 vorgesehene Betrag.\nEinwendungen                            Ferner kann abweichend von Absatz 1 durch vor-\nformulierte Vertragsbedingungen die vom Absender\n(1) Dem aus dem Ladeschein Berechtigten kann              nach § 414 zu leistende Entschädigung der Höhe\nder Frachtführer nur solche Einwendungen entge-              nach beschränkt werden.\ngensetzen, die die Gültigkeit der Erklärungen im La-\ndeschein betreffen oder sich aus dem Inhalt des                 (3) Ist der Absender ein Verbraucher, so kann in\nLadescheins ergeben oder dem Frachtführer unmit-             keinem Fall zu seinem Nachteil von den in Absatz 1\ntelbar gegenüber dem aus dem Ladeschein Be-                  Satz 1 genannten Vorschriften abgewichen werden,\nrechtigten zustehen. Eine Vereinbarung, auf die im           es sei denn, der Frachtvertrag hat die Beförderung\nLadeschein lediglich verwiesen wird, ist nicht Inhalt        von Briefen oder briefähnlichen Sendungen zum\ndes Ladescheins.                                             Gegenstand.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013                 835\n(4) Unterliegt der Frachtvertrag ausländischem             als den in § 431 Absatz 1 und 2 vorgesehenen Be-\nRecht, so sind die Absätze 1 bis 3 gleichwohl an-             trag begrenzt werden, wenn dieser Betrag\nzuwenden, wenn nach dem Vertrag sowohl der Ort                1. zwischen 2 und 40 Rechnungseinheiten liegt\nder Übernahme als auch der Ort der Ablieferung                    und der Verwender der vorformulierten Vertrags-\ndes Gutes im Inland liegen.“                                      bedingungen seinen Vertragspartner in geeigne-\n27. In § 450 werden die Wörter „1. ein Konnossement                   ter Weise darauf hinweist, dass diese einen an-\nausgestellt ist oder 2.“ gestrichen.                              deren als den gesetzlich vorgesehenen Betrag\nvorsehen, oder\n28. § 451c wird aufgehoben.\n2. für den Verwender der vorformulierten Vertrags-\n29. § 451h Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          bedingungen ungünstiger ist als der in § 431 Ab-\na) In Satz 2 werden nach dem Wort „werden“ die                    satz 1 und 2 vorgesehene Betrag.\nWörter „, wenn der Verwender der vorformulier-            Ferner kann durch vorformulierte Vertragsbedin-\nten Vertragsbedingungen seinen Vertragspartner            gungen die vom Versender nach § 455 Absatz 2\nin geeigneter Weise darauf hinweist, dass diese           oder 3 zu leistende Entschädigung der Höhe nach\neinen anderen als den gesetzlich vorgesehenen             beschränkt werden.\nBetrag vorsehen“ eingefügt.\n(3) Von § 458 Satz 2, § 459 Satz 1 und § 460\nb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                             Absatz 2 Satz 1 kann nur insoweit durch vertrag-\n„Ferner kann durch vorformulierte Vertragsbe-             liche Vereinbarung abgewichen werden, als die\ndingungen die vom Absender nach § 414 zu leis-            darin in Bezug genommenen Vorschriften abwei-\ntende Entschädigung der Höhe nach beschränkt              chende Vereinbarungen zulassen.\nwerden.“                                                     (4) Ist der Versender ein Verbraucher, so kann in\nkeinem Fall zu seinem Nachteil von den in Absatz 1\nc) Satz 4 wird aufgehoben.\ngenannten Vorschriften abgewichen werden, es sei\n30. In § 452 Satz 2 werden die Wörter „zur See“ durch             denn, der Speditionsvertrag hat die Beförderung\ndie Wörter „über See“ ersetzt.                                von Briefen oder briefähnlichen Sendungen zum\n31. In § 455 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Abs. 1            Gegenstand.\nSatz 2 und Abs. 2“ durch die Angabe „Absatz 2“                   (5) Unterliegt der Speditionsvertrag ausländi-\nersetzt.                                                      schem Recht, so sind die Absätze 1 bis 4 gleich-\nwohl anzuwenden, wenn nach dem Vertrag sowohl\n32. § 464 wird wie folgt gefasst:\nder Ort der Übernahme als auch der Ort der Ablie-\n„§ 464                                ferung des Gutes im Inland liegen.“\nPfandrecht des Spediteurs                  35. In § 468 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Abs. 1\nSatz 2 und Abs. 2“ durch die Angabe „Absatz 2“\nDer Spediteur hat für alle Forderungen aus dem\nersetzt.\nSpeditionsvertrag ein Pfandrecht an dem ihm zur\nVersendung übergebenen Gut des Versenders oder           36. § 475b wird wie folgt geändert:\neines Dritten, der der Versendung des Gutes zuge-             a) Der Überschrift werden die Wörter „des Lager-\nstimmt hat. An dem Gut des Versenders hat der                     halters“ angefügt.\nSpediteur auch ein Pfandrecht für alle unbestritte-\nb) Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze\nnen Forderungen aus anderen mit dem Versender\nersetzt:\nabgeschlossenen Speditions-, Fracht-, Seefracht-\nund Lagerverträgen. § 440 Absatz 1 Satz 3 und Ab-                 „Der Lagerhalter hat für alle Forderungen aus\nsatz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.“                        dem Lagervertrag ein Pfandrecht an dem ihm\nzur Lagerung übergebenen Gut des Einlagerers\n33. In § 465 Absatz 1 wird die Angabe „§ 442 Abs. 1“                  oder eines Dritten, der der Lagerung zugestimmt\ndurch die Angabe „§ 441 Absatz 1“ ersetzt.                        hat. An dem Gut des Einlagerers hat der Lager-\n34. § 466 wird wie folgt gefasst:                                     halter auch ein Pfandrecht für alle unbestrittenen\nForderungen aus anderen mit dem Einlagerer\n„§ 466\nabgeschlossenen Lager-, Fracht-, Seefracht-\nAbweichende                                   und Speditionsverträgen.“\nVereinbarungen über die Haftung                37. § 475c wird wie folgt geändert:\n(1) Soweit der Speditionsvertrag nicht die Ver-            a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nsendung von Briefen oder briefähnlichen Sendun-\n„§ 475c\ngen zum Gegenstand hat, kann von den Haftungs-\nvorschriften in § 455 Absatz 2 und 3, § 461 Absatz 1                  Lagerschein. Verordnungsermächtigung“.\nsowie in den §§ 462 und 463 nur durch Vereinba-               b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nrung abgewichen werden, die im Einzelnen ausge-\n„(4) Dem Lagerschein gleichgestellt ist eine\nhandelt wird, auch wenn sie für eine Mehrzahl von\nelektronische Aufzeichnung, die dieselben Funk-\ngleichartigen Verträgen zwischen denselben Ver-\ntionen erfüllt wie der Lagerschein, sofern sicher-\ntragsparteien getroffen wird.\ngestellt ist, dass die Authentizität und die Inte-\n(2) Abweichend von Absatz 1 kann die vom Spe-                  grität der Aufzeichnung gewahrt bleiben (elektro-\nditeur zu leistende Entschädigung wegen Verlust                   nischer Lagerschein). Das Bundesministerium\noder Beschädigung des Gutes auch durch vorfor-                    der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen\nmulierte Vertragsbedingungen auf einen anderen                    mit dem Bundesministerium des Innern durch","836               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung                 d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die\ndes Bundesrates bedarf, die Einzelheiten der                   Wörter „dem rechtmäßigen Besitzer des Lager-\nAusstellung, Vorlage, Rückgabe und Übertra-                    scheins“ werden durch die Wörter „dem aus\ngung eines elektronischen Lagerscheins sowie                   dem Lagerschein Berechtigten“ ersetzt.\ndie Einzelheiten des Verfahrens über nachträg-        40. Die §§ 475f und 475g werden wie folgt gefasst:\nliche Eintragungen in einen elektronischen La-\ngerschein zu regeln.“                                                             „§ 475f\n38. § 475d wird wie folgt gefasst:                                                    Einwendungen\n„§ 475d                                   Dem aus dem Lagerschein Berechtigten kann\nder Lagerhalter nur solche Einwendungen entge-\nWirkung des Lagerscheins. Legitimation                 gensetzen, die die Gültigkeit der Erklärungen im La-\n(1) Der Lagerschein begründet die Vermutung,                gerschein betreffen oder sich aus dem Inhalt des\ndass das Gut und seine Verpackung in Bezug auf                 Lagerscheins ergeben oder dem Lagerhalter unmit-\nden äußerlich erkennbaren Zustand sowie auf An-                telbar gegenüber dem aus dem Lagerschein Be-\nzahl, Zeichen und Nummern der Packstücke wie im                rechtigten zustehen. Eine Vereinbarung, auf die im\nLagerschein beschrieben übernommen worden                      Lagerschein lediglich verwiesen wird, ist nicht In-\nsind. Ist das Rohgewicht oder die anders angege-               halt des Lagerscheins.\nbene Menge des Gutes oder der Inhalt vom Lager-\nhalter überprüft und das Ergebnis der Überprüfung                                     § 475g\nin den Lagerschein eingetragen worden, so begrün-                      Traditionswirkung des Lagerscheins\ndet dieser auch die Vermutung, dass Gewicht,\nDie Begebung des Lagerscheins an denjenigen,\nMenge oder Inhalt mit den Angaben im Lagerschein\nder darin als der zum Empfang des Gutes Berech-\nübereinstimmt.\ntigte benannt ist, hat, sofern der Lagerhalter das\n(2) Wird der Lagerschein an eine Person bege-               Gut im Besitz hat, für den Erwerb von Rechten an\nben, die darin als zum Empfang des Gutes berech-               dem Gut dieselben Wirkungen wie die Übergabe\ntigt benannt ist, kann der Lagerhalter ihr gegenüber           des Gutes. Gleiches gilt für die Übertragung des\ndie Vermutung nach Absatz 1 nicht widerlegen, es               Lagerscheins an Dritte.“\nsei denn, der Person war im Zeitpunkt der Bege-\n41. In § 475h wird die Angabe „475e Abs. 3“ durch die\nbung des Lagerscheins bekannt oder infolge grober\nAngabe „475e Absatz 4“ ersetzt.\nFahrlässigkeit unbekannt, dass die Angaben im La-\ngerschein unrichtig sind. Gleiches gilt gegenüber         42. Das Fünfte Buch wird wie folgt gefasst:\neinem Dritten, dem der Lagerschein übertragen                                     „Fünftes Buch\nwird.\nSeehandel\n(3) Die im Lagerschein verbrieften lagervertrag-\nlichen Ansprüche können nur von dem aus dem                                      Erster Abschnitt\nLagerschein Berechtigten geltend gemacht werden.\nPersonen der Schifffahrt\nZugunsten des legitimierten Besitzers des Lager-\nscheins wird vermutet, dass er der aus dem Lager-\n§ 476\nschein Berechtigte ist. Legitimierter Besitzer des\nLagerscheins ist, wer einen Lagerschein besitzt, der                                  Reeder\n1. auf den Inhaber lautet,                                        Reeder ist der Eigentümer eines von ihm zum\nErwerb durch Seefahrt betriebenen Schiffes.\n2. an Order lautet und den Besitzer als denjenigen,\nder zum Empfang des Gutes berechtigt ist, be-\n§ 477\nnennt oder durch eine ununterbrochene Reihe\nvon Indossamenten ausweist oder                                                  Ausrüster\n3. auf den Namen des Besitzers lautet.“                           (1) Ausrüster ist, wer ein ihm nicht gehörendes\nSchiff zum Erwerb durch Seefahrt betreibt.\n39. § 475e wird wie folgt geändert:\n(2) Der Ausrüster wird im Verhältnis zu Dritten als\na) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorange-               Reeder angesehen.\nstellt:\n(3) Wird der Eigentümer eines Schiffes von ei-\n„(1) Der legitimierte Besitzer des Lager-              nem Dritten als Reeder in Anspruch genommen,\nscheins ist berechtigt, vom Lagerhalter die Aus-           so kann er sich dem Dritten gegenüber nur dann\nlieferung des Gutes zu verlangen.“                         darauf berufen, dass nicht er, sondern ein Ausrüster\nb) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und die                das Schiff zum Erwerb durch Seefahrt betreibt,\nfolgenden Sätze werden angefügt:                           wenn er dem Dritten unverzüglich nach Geltendma-\n„Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Echt-         chung des Anspruchs den Namen und die Anschrift\nheit der Indossamente zu prüfen. Er darf das Gut           des Ausrüsters mitteilt.\njedoch nicht dem legitimierten Besitzer des La-\ngerscheins ausliefern, wenn ihm bekannt oder                                       § 478\ninfolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass                            Schiffsbesatzung\nder legitimierte Besitzer des Lagerscheins nicht              Die Schiffsbesatzung besteht aus dem Kapitän,\nder aus dem Lagerschein Berechtigte ist.“                  den Schiffsoffizieren, der Schiffsmannschaft sowie\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.                       allen sonstigen im Rahmen des Schiffsbetriebs tä-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013              837\ntigen Personen, die vom Reeder oder Ausrüster des                (3) Die Vorschriften dieses Titels gelten, wenn\nSchiffes angestellt sind oder dem Reeder oder Aus-            die Beförderung zum Betrieb eines gewerblichen\nrüster von einem Dritten zur Arbeitsleistung im Rah-          Unternehmens gehört. Erfordert das Unternehmen\nmen des Schiffsbetriebs überlassen werden und die             nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer\nden Anordnungen des Kapitäns unterstellt sind.                Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht und\nist die Firma des Unternehmens auch nicht nach\n§ 479                                § 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in\nRechte des Kapitäns. Tagebuch                      Ansehung des Stückgutfrachtvertrags auch inso-\nweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des\n(1) Der Kapitän ist befugt, für den Reeder alle            Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt je-\nGeschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen,                   doch nicht für die §§ 348 bis 350.\ndie der Betrieb des Schiffes gewöhnlich mit sich\nbringt. Diese Befugnis erstreckt sich auch auf den                                    § 482\nAbschluss von Frachtverträgen und die Ausstellung\nvon Konnossementen. Eine Beschränkung dieser                              Allgemeine Angaben zum Gut\nBefugnis braucht ein Dritter nur dann gegen sich                 (1) Der Befrachter hat dem Verfrachter vor Über-\ngelten zu lassen, wenn er sie kannte oder kennen              gabe des Gutes die für die Durchführung der Beför-\nmusste.                                                       derung erforderlichen Angaben zum Gut zu ma-\n(2) Ist auf dem Schiff ein Tagebuch zu führen, so          chen. Insbesondere hat der Befrachter in Textform\nhat der Kapitän alle Unfälle einzutragen, die sich            Angaben über Maß, Zahl oder Gewicht sowie über\nwährend der Reise ereignen und die das Schiff,                Merkzeichen und die Art des Gutes zu machen.\nPersonen oder die Ladung betreffen oder sonst ei-                (2) Übergibt ein vom Befrachter benannter Drit-\nnen Vermögensnachteil zur Folge haben können.                 ter dem Verfrachter das Gut zur Beförderung, so\nDie Unfälle sind unter Angabe der Mittel zu be-               kann der Verfrachter auch von diesem die in Ab-\nschreiben, die zur Abwendung oder Verringerung                satz 1 Satz 2 genannten Angaben verlangen.\nder Nachteile angewendet wurden. Die durch den\nUnfall Betroffenen können eine Abschrift der Eintra-                                  § 483\ngungen zum Unfall sowie eine Beglaubigung dieser\nGefährliches Gut\nAbschrift verlangen.\n(1) Soll gefährliches Gut befördert werden, so\n§ 480                                haben der Befrachter und der in § 482 Absatz 2\ngenannte Dritte dem Verfrachter rechtzeitig in Text-\nVerantwortlichkeit des Reeders\nform die genaue Art der Gefahr und, soweit erfor-\nfür Schiffsbesatzung und Lotsen\nderlich, zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen mitzu-\nHat sich ein Mitglied der Schiffsbesatzung oder            teilen.\nein an Bord tätiger Lotse in Ausübung seiner Tätig-\n(2) Der Verfrachter kann, sofern ihm, dem Kapi-\nkeit einem Dritten gegenüber schadensersatzpflich-\ntän oder dem Schiffsagenten nicht bei Übernahme\ntig gemacht, so haftet auch der Reeder für den\ndes Gutes die Art der Gefahr bekannt war oder\nSchaden. Der Reeder haftet jedoch einem La-\njedenfalls mitgeteilt worden ist, gefährliches Gut\ndungsbeteiligten für einen Schaden wegen Verlust\nausladen, einlagern, zurückbefördern oder, soweit\noder Beschädigung von Gut, das mit dem Schiff\nerforderlich, vernichten oder unschädlich machen,\nbefördert wird, nur so, als wäre er der Verfrachter;\nohne dem Befrachter deshalb ersatzpflichtig zu\n§ 509 ist entsprechend anzuwenden.\nwerden. War dem Verfrachter, dem Kapitän oder\ndem Schiffsagenten bei Übernahme des Gutes die\nZweiter Abschnitt                          Art der Gefahr bekannt oder war sie ihm jedenfalls\nBeförderungsverträge                         mitgeteilt worden, so kann der Verfrachter nur dann\ndie Maßnahmen nach Satz 1 ergreifen, ohne dem\nErster Unterabschnitt                        Befrachter deshalb ersatzpflichtig zu werden, wenn\nSeefrachtverträge                          das gefährliche Gut Schiff oder Ladung gefährdet\nund die Gefahr nicht durch ein Verschulden des\nErster Titel                           Verfrachters herbeigeführt worden ist.\nStückgutfrachtvertrag                           (3) Der Verfrachter kann vom Befrachter und\ndem in § 482 Absatz 2 genannten Dritten, sofern\nErster Untertitel                         dieser bei der Abladung unrichtige oder unvollstän-\ndige Angaben gemacht hat, wegen der nach Ab-\nAllgemeine Vorschriften                       satz 2 Satz 1 ergriffenen Maßnahmen Ersatz der\nerforderlichen Aufwendungen verlangen.\n§ 481\nHauptpflichten. Anwendungsbereich                                            § 484\n(1) Durch den Stückgutfrachtvertrag wird der                           Verpackung. Kennzeichnung\nVerfrachter verpflichtet, das Gut mit einem Schiff               Der Befrachter hat das Gut, soweit dessen Natur\nüber See zum Bestimmungsort zu befördern und                  unter Berücksichtigung der vereinbarten Beförde-\ndort dem Empfänger abzuliefern.                               rung eine Verpackung erfordert, so zu verpacken,\n(2) Der Befrachter wird verpflichtet, die verein-          dass es vor Verlust und Beschädigung geschützt\nbarte Fracht zu zahlen.                                       ist und dass auch dem Verfrachter keine Schäden","838            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013\nentstehen. Soll das Gut in einem Container, auf ei-          der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre. Eine Ver-\nner Palette oder in oder auf einem sonstigen Lade-           einbarung, durch die die Haftung erweitert oder\nmittel zur Beförderung übergeben werden, das zur             weiter verringert wird, ist nur wirksam, wenn sie im\nZusammenfassung von Frachtstücken verwendet                  Einzelnen ausgehandelt wird, auch wenn sie für\nwird, hat der Befrachter das Gut auch in oder auf            eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwi-\ndem Lademittel beförderungssicher zu stauen und              schen denselben Vertragsparteien getroffen wird.\nzu sichern. Der Befrachter hat das Gut ferner,               Eine Bestimmung im Konnossement, durch die die\nsoweit dessen vertragsgemäße Behandlung dies                 Haftung weiter verringert wird, ist jedoch Dritten\nerfordert, zu kennzeichnen.                                  gegenüber unwirksam.\n§ 485                                                         § 488\nSee- und Ladungstüchtigkeit                               Haftung des Befrachters und Dritter\nDer Verfrachter hat dafür zu sorgen, dass das                (1) Der Befrachter hat dem Verfrachter Schäden\nSchiff in seetüchtigem Stand, gehörig eingerichtet,          und Aufwendungen zu ersetzen, die verursacht\nausgerüstet, bemannt und mit genügenden Vorrä-               werden durch\nten versehen ist (Seetüchtigkeit) sowie dass sich            1. Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der erfor-\ndie Laderäume einschließlich der Kühl- und Gefrier-              derlichen Angaben zum Gut,\nräume sowie alle anderen Teile des Schiffs, in oder\n2. Unterlassen der Mitteilung über die Gefährlich-\nauf denen Güter verladen werden, in dem für die\nkeit des Gutes,\nAufnahme, Beförderung und Erhaltung der Güter er-\nforderlichen Zustand befinden (Ladungstüchtigkeit).          3. ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung\noder\n§ 486                                4. Fehlen, Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der\nAbladen. Verladen. Umladen. Löschen                       in § 487 Absatz 1 genannten Urkunden oder\nAuskünfte.\n(1) Der Befrachter hat die Übergabe des Gutes\nan den Verfrachter zur Beförderung (Abladung) in-            Der Befrachter ist jedoch von seiner Haftung be-\nnerhalb der vertraglich vereinbarten Zeit zu bewir-          freit, wenn er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten\nken. Der Verfrachter hat demjenigen, der das Gut             hat.\nablädt, auf dessen Verlangen ein schriftliches Emp-             (2) Macht der in § 482 Absatz 2 genannte Dritte\nfangsbekenntnis zu erteilen. Das Empfangsbe-                 unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Ab-\nkenntnis kann auch in einem Konnossement oder                ladung oder unterlässt er es, den Verfrachter über\nSeefrachtbrief erteilt werden.                               die Gefährlichkeit des Gutes zu unterrichten, so\n(2) Soweit sich aus den Umständen oder der                kann der Verfrachter auch von diesem Ersatz der\nVerkehrssitte nichts anderes ergibt, hat der Ver-            hierdurch verursachten Schäden und Aufwendun-\nfrachter das Gut in das Schiff zu laden und dort zu          gen verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Dritte die\nstauen und zu sichern (verladen) sowie das Gut zu            Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.\nlöschen.                                                        (3) Wird ein Konnossement ausgestellt, so ha-\n(3) Befindet sich das Gut in einem Container, ist         ben der Befrachter und der Ablader (§ 513 Ab-\nder Verfrachter befugt, den Container umzuladen.             satz 2), auch wenn sie kein Verschulden trifft, dem\nVerfrachter Schäden und Aufwendungen zu erset-\n(4) Der Verfrachter darf das Gut ohne Zustim-\nzen, die verursacht werden durch\nmung des Befrachters nicht auf Deck verladen.\nWird ein Konnossement ausgestellt, ist die Zustim-           1. Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der in das\nmung des Abladers (§ 513 Absatz 2) erforderlich.                 Konnossement aufgenommenen Angaben nach\nDas Gut darf jedoch ohne Zustimmung auf Deck                     § 515 Absatz 1 Nummer 8 über Maß, Zahl oder\nverladen werden, wenn es sich in oder auf einem                  Gewicht sowie über Merkzeichen des Gutes\nLademittel befindet, das für die Beförderung auf                 oder\nDeck tauglich ist, und wenn das Deck für die Beför-          2. Unterlassen der Mitteilung über die Gefährlich-\nderung eines solchen Lademittels ausgerüstet ist.                keit des Gutes.\nJeder von ihnen haftet jedoch dem Verfrachter nur\n§ 487                                für die Schäden und Aufwendungen, die aus der\nBegleitpapiere                           Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit seiner jeweili-\n(1) Der Befrachter hat dem Verfrachter alle Ur-           gen Angaben entstehen.\nkunden zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu                (4) Hat bei der Verursachung der Schäden oder\nerteilen, die für eine amtliche Behandlung, insbe-           Aufwendungen ein Verhalten des Verfrachters mit-\nsondere eine Zollabfertigung, vor der Ablieferung            gewirkt, so hängen die Verpflichtung des Befrach-\nerforderlich sind.                                           ters und des Abladers nach Absatz 3 zum Ersatz\n(2) Der Verfrachter ist für den Schaden verant-           sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes da-\nwortlich, der durch Verlust oder Beschädigung der            von ab, inwieweit dieses Verhalten zu den Schäden\nihm übergebenen Urkunden oder durch deren un-                und Aufwendungen beigetragen hat.\nrichtige Verwendung verursacht worden ist, es sei               (5) Eine Vereinbarung, durch die die Haftung\ndenn, der Schaden hätte durch die Sorgfalt eines             nach Absatz 1, 2 oder 3 ausgeschlossen wird, ist\nordentlichen Verfrachters nicht abgewendet werden            nur wirksam, wenn sie im Einzelnen ausgehandelt\nkönnen. Die Haftung ist auf den Betrag begrenzt,             wird, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleich-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013               839\nartigen Verträgen zwischen denselben Vertragspar-            nannte Dritte die Abladung ernsthaft und endgültig\nteien getroffen wird. Abweichend von Satz 1 kann             verweigert. Er kann ferner den Vertrag nach Ab-\njedoch die vom Befrachter oder Ablader zu leis-              satz 2 auch ohne Fristsetzung kündigen, wenn be-\ntende Entschädigung der Höhe nach auch durch                 sondere Umstände vorliegen, die ihm unter Abwä-\nvorformulierte Vertragsbedingungen beschränkt                gung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung\nwerden.                                                      des Vertragsverhältnisses unzumutbar machen.\n(5) Dem Verfrachter stehen die Rechte nicht zu,\n§ 489\nsoweit das Gut aus Gründen, die dem Risikobe-\nKündigung durch den Befrachter                    reich des Verfrachters zuzurechnen sind, nicht in-\n(1) Der Befrachter kann den Stückgutfrachtver-            nerhalb der vertraglich vereinbarten Zeit abgeladen\ntrag jederzeit kündigen.                                     wird.\n(2) Kündigt der Befrachter, so kann der Verfrach-\nter Folgendes verlangen:                                                              § 491\n1. die vereinbarte Fracht sowie zu ersetzende Auf-                          Nachträgliche Weisungen\nwendungen unter Anrechnung dessen, was der\n(1) Soweit § 520 Absatz 1 nichts Abweichendes\nVerfrachter infolge der Aufhebung des Vertrags\nbestimmt, ist der Befrachter berechtigt, über das\nan Aufwendungen erspart oder anderweitig er-\nGut zu verfügen. Er kann insbesondere verlangen,\nwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt, oder\ndass der Verfrachter das Gut nicht weiterbefördert,\n2. ein Drittel der vereinbarten Fracht (Fautfracht).         es zu einem anderen Bestimmungsort befördert\nBeruht die Kündigung auf Gründen, die dem Risiko-            oder es an einem anderen Löschplatz oder einem\nbereich des Verfrachters zuzurechnen sind, so ent-           anderen Empfänger abliefert. Der Verfrachter ist nur\nfällt der Anspruch auf Fautfracht nach Satz 1 Num-           insoweit zur Befolgung solcher Weisungen ver-\nmer 2; in diesem Falle entfällt auch der Anspruch            pflichtet, als deren Ausführung weder Nachteile für\nnach Satz 1 Nummer 1, soweit die Beförderung für             den Betrieb seines Unternehmens noch Schäden\nden Befrachter nicht von Interesse ist.                      für die Befrachter oder Empfänger anderer Sendun-\ngen mit sich zu bringen droht. Er kann vom Be-\n(3) Wurde vor der Kündigung bereits Gut verla-\nfrachter Ersatz seiner durch die Ausführung der\nden, so kann der Verfrachter auf Kosten des Be-\nWeisung entstehenden Aufwendungen sowie eine\nfrachters Maßnahmen entsprechend § 492 Absatz 3\nangemessene Vergütung verlangen; der Verfrachter\nSatz 2 bis 4 ergreifen. Beruht die Kündigung auf\nkann die Befolgung der Weisung von einem Vor-\nGründen, die dem Risikobereich des Verfrachters\nschuss abhängig machen.\nzuzurechnen sind, so sind abweichend von Satz 1\ndie Kosten vom Verfrachter zu tragen.                           (2) Das Verfügungsrecht des Befrachters erlischt\nnach Ankunft des Gutes am Löschplatz. Von die-\n§ 490                               sem Zeitpunkt an steht das Verfügungsrecht nach\nRechte des Verfrachters bei säumiger Abladung              Absatz 1 dem Empfänger zu. Macht der Empfänger\nvon diesem Recht Gebrauch, so hat er dem Ver-\n(1) Bewirkt der Befrachter die Abladung des Gu-           frachter die dadurch entstehenden Aufwendungen\ntes nicht oder nicht vollständig innerhalb der ver-          zu ersetzen sowie eine angemessene Vergütung zu\ntraglich vereinbarten Zeit, so kann der Verfrachter          zahlen; der Verfrachter kann die Befolgung der Wei-\ndem Befrachter eine angemessene Frist setzen, in-            sung von einem Vorschuss abhängig machen.\nnerhalb derer das Gut abgeladen werden soll.\n(3) Ist ein Seefrachtbrief ausgestellt worden, so\n(2) Wird das Gut bis zum Ablauf der nach Ab-\nkann der Befrachter sein Verfügungsrecht nur ge-\nsatz 1 gesetzten Frist nicht abgeladen oder ist of-\ngen Vorlage der für ihn bestimmten Ausfertigung\nfensichtlich, dass die Abladung innerhalb dieser\ndes Seefrachtbriefs ausüben, sofern dies darin vor-\nFrist nicht bewirkt werden wird, so kann der Ver-\ngeschrieben ist.\nfrachter den Vertrag kündigen und die Ansprüche\nnach § 489 Absatz 2 geltend machen.                             (4) Beabsichtigt der Verfrachter, eine ihm erteilte\n(3) Wird das Gut bis zum Ablauf der nach Ab-              Weisung nicht zu befolgen, so hat er denjenigen,\nsatz 1 gesetzten Frist nur teilweise abgeladen, so           der die Weisung gegeben hat, unverzüglich zu be-\nkann der Verfrachter den bereits verladenen Teil des         nachrichtigen.\nGutes befördern und die volle Fracht sowie Ersatz               (5) Ist die Ausübung des Verfügungsrechts von\nder Aufwendungen verlangen, die ihm durch das                der Vorlage eines Seefrachtbriefs abhängig ge-\nFehlen eines Teils des Gutes entstehen. Von der              macht worden und führt der Verfrachter eine Wei-\nvollen Fracht ist jedoch die Fracht für die Beförde-         sung aus, ohne sich die Ausfertigung des See-\nrung desjenigen Gutes abzuziehen, welches der                frachtbriefs vorlegen zu lassen, so haftet er dem\nVerfrachter mit demselben Schiff anstelle des nicht          Berechtigten für den daraus entstehenden Scha-\nverladenen Gutes befördert. Soweit dem Verfrach-             den. Die Haftung ist auf den Betrag begrenzt, der\nter durch das Fehlen eines Teils des Gutes die Si-           bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre. Eine Verein-\ncherheit für die volle Fracht entgeht, kann er außer-        barung, durch die die Haftung erweitert oder weiter\ndem eine anderweitige Sicherheit verlangen.                  verringert wird, ist nur wirksam, wenn sie im Einzel-\n(4) Der Verfrachter kann die Rechte nach Ab-              nen ausgehandelt wird, auch wenn sie für eine\nsatz 2 oder 3 auch ohne Fristsetzung ausüben,                Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen\nwenn der Befrachter oder der in § 482 Absatz 2 ge-           denselben Vertragsparteien getroffen wird.","840             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013\n§ 492                                 rungshindernisses vorzeitig beendet, so gebührt\nBeförderungs- und                            dem Verfrachter die anteilige Fracht für den zurück-\nAblieferungshindernisse                        gelegten Teil der Beförderung, wenn diese für den\nBefrachter von Interesse ist.\n(1) Wird nach Übernahme des Gutes erkennbar,\ndass die Beförderung oder Ablieferung nicht ver-                 (3) Abweichend von Absatz 2 behält der Ver-\ntragsgemäß durchgeführt werden kann, so hat der               frachter den Anspruch auf die Fracht, wenn die\nVerfrachter Weisungen des nach § 491 oder § 520               Beförderung aus Gründen unmöglich ist, die dem\nVerfügungsberechtigten einzuholen. Ist der Emp-               Risikobereich des Befrachters zuzurechnen sind\nfänger verfügungsberechtigt und ist er nicht zu er-           oder die zu einer Zeit eintreten, zu welcher der Be-\nmitteln oder verweigert er die Annahme des Gutes,             frachter im Verzug der Annahme ist. Der Verfrachter\nso ist, wenn ein Konnossement nicht ausgestellt ist,          muss sich jedoch das, was er an Aufwendungen\nVerfügungsberechtigter nach Satz 1 der Befrachter;            erspart oder anderweitig erwirbt oder zu erwerben\nist die Ausübung des Verfügungsrechts von der                 böswillig unterlässt, anrechnen lassen.\nVorlage eines Seefrachtbriefs abhängig gemacht\nworden, so bedarf es der Vorlage des Seefracht-                  (4) Tritt nach Beginn der Beförderung und vor\nbriefs nicht. Der Verfrachter ist, wenn ihm Weisun-           Ankunft am Löschplatz eine Verzögerung ein und\ngen erteilt worden sind und das Hindernis nicht sei-          beruht die Verzögerung auf Gründen, die dem Risi-\nnem Risikobereich zuzurechnen ist, berechtigt, An-            kobereich des Befrachters zuzurechnen sind, so\nsprüche nach § 491 Absatz 1 Satz 4 geltend zu                 gebührt dem Verfrachter neben der Fracht eine an-\nmachen.                                                       gemessene Vergütung.\n(2) Tritt das Beförderungs- oder Ablieferungs-                (5) Ist die Fracht nach Zahl, Gewicht oder anders\nhindernis ein, nachdem der Empfänger auf Grund                angegebener Menge des Gutes vereinbart, so wird\nseiner Verfügungsbefugnis nach § 491 die Weisung              für die Berechnung der Fracht vermutet, dass An-\nerteilt hat, das Gut einem Dritten abzuliefern, so            gaben hierzu im Seefrachtbrief oder Konnossement\nnimmt bei der Anwendung des Absatzes 1 der                    zutreffen; dies gilt auch dann, wenn zu diesen An-\nEmpfänger die Stelle des Befrachters und der Dritte           gaben ein Vorbehalt eingetragen ist, der damit be-\ndie des Empfängers ein.                                       gründet ist, dass keine angemessenen Mittel zur\n(3) Kann der Verfrachter Weisungen, die er nach            Verfügung standen, die Richtigkeit der Angaben zu\n§ 491 Absatz 1 Satz 3 befolgen müsste, innerhalb              überprüfen.\nangemessener Zeit nicht erlangen, so hat er die\nMaßnahmen zu ergreifen, die im Interesse des Ver-                                      § 494\nfügungsberechtigten die besten zu sein scheinen.\nEr kann etwa das Gut löschen und verwahren, für                     Rechte des Empfängers. Zahlungspflicht\nRechnung des nach § 491 oder § 520 Verfügungs-\n(1) Nach Ankunft des Gutes am Löschplatz ist\nberechtigten einem Dritten zur Verwahrung anver-\nder Empfänger berechtigt, vom Verfrachter zu ver-\ntrauen oder zurückbefördern; vertraut der Verfrach-\nlangen, ihm das Gut gegen Erfüllung der Verpflich-\nter das Gut einem Dritten an, so haftet er nur für die\ntungen aus dem Stückgutfrachtvertrag abzuliefern.\nsorgfältige Auswahl des Dritten. Der Verfrachter\nIst das Gut beschädigt oder verspätet abgeliefert\nkann das Gut auch gemäß § 373 Absatz 2 bis 4\nworden oder verloren gegangen, so kann der Emp-\nverkaufen lassen, wenn es sich um verderbliche\nfänger die Ansprüche aus dem Stückgutfrachtver-\nWare handelt oder der Zustand des Gutes eine sol-\ntrag im eigenen Namen gegen den Verfrachter gel-\nche Maßnahme rechtfertigt oder wenn die andern-\ntend machen; der Befrachter bleibt zur Geltendma-\nfalls entstehenden Kosten in keinem angemesse-\nchung dieser Ansprüche befugt. Dabei macht es\nnen Verhältnis zum Wert des Gutes stehen. Unver-\nkeinen Unterschied, ob der Empfänger oder der Be-\nwertbares Gut darf der Verfrachter vernichten. Nach\nfrachter im eigenen oder fremden Interesse handelt.\ndem Löschen des Gutes gilt die Beförderung als\nbeendet.                                                         (2) Der Empfänger, der sein Recht nach Absatz 1\n(4) Der Verfrachter hat wegen der nach Absatz 3            Satz 1 geltend macht, hat die noch geschuldete\nergriffenen Maßnahmen Anspruch auf Ersatz der er-             Fracht bis zu dem Betrag zu zahlen, der aus dem\nforderlichen Aufwendungen und auf angemessene                 Beförderungsdokument hervorgeht. Ist ein Beförde-\nVergütung, es sei denn, dass das Hindernis seinem             rungsdokument nicht ausgestellt oder dem Emp-\nRisikobereich zuzurechnen ist.                                fänger nicht vorgelegt worden oder ergibt sich aus\ndem Beförderungsdokument nicht die Höhe der zu\n§ 493                                 zahlenden Fracht, so hat der Empfänger die mit\ndem Befrachter vereinbarte Fracht zu zahlen, so-\nZahlung. Frachtberechnung                        weit diese nicht unangemessen ist.\n(1) Die Fracht ist bei Ablieferung des Gutes zu\nzahlen. Der Verfrachter hat über die Fracht hinaus               (3) Der Empfänger, der sein Recht nach Absatz 1\neinen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, so-               Satz 1 geltend macht, hat ferner eine Vergütung\nweit diese für das Gut gemacht wurden und er sie              nach § 493 Absatz 4 zu zahlen, wenn ihm der\nden Umständen nach für erforderlich halten durfte.            geschuldete Betrag bei Ablieferung des Gutes mit-\ngeteilt worden ist.\n(2) Der Anspruch auf die Fracht entfällt, soweit\ndie Beförderung unmöglich ist. Wird die Beförde-                 (4) Der Befrachter bleibt zur Zahlung der nach\nrung infolge eines Beförderungs- oder Abliefe-                dem Vertrag geschuldeten Beträge verpflichtet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013              841\n§ 495                                                   Zweiter Untertitel\nPfandrecht des Verfrachters                                     Haftung wegen Verlust\noder Beschädigung des Gutes\n(1) Der Verfrachter hat für alle Forderungen aus\ndem Stückgutfrachtvertrag ein Pfandrecht an dem                                      § 498\nihm zur Beförderung übergebenen Gut des Be-\nfrachters, des Abladers oder eines Dritten, der der                              Haftungsgrund\nBeförderung des Gutes zugestimmt hat. An dem\n(1) Der Verfrachter haftet für den Schaden, der\nGut des Befrachters hat der Verfrachter auch ein\ndurch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der\nPfandrecht für alle unbestrittenen Forderungen\nZeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur\naus anderen mit dem Befrachter abgeschlossenen\nAblieferung entsteht.\nSeefracht-, Fracht-, Speditions- und Lagerverträ-\ngen. Das Pfandrecht erstreckt sich auf die Begleit-             (2) Der Verfrachter ist von seiner Haftung nach\npapiere.                                                     Absatz 1 befreit, soweit der Verlust oder die Be-\nschädigung auf Umständen beruht, die durch die\n(2) Das Pfandrecht besteht, solange der Ver-              Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters nicht hät-\nfrachter das Gut in seinem Besitz hat, insbesondere          ten abgewendet werden können. Wurde das Gut\nsolange er mittels Konnossements, Ladescheins                mit einem seeuntüchtigen oder ladungsuntüchtigen\noder Lagerscheins darüber verfügen kann.                     Schiff befördert und ist nach den Umständen des\nFalles wahrscheinlich, dass der Verlust oder die\n(3) Das Pfandrecht besteht auch nach der Ablie-\nBeschädigung auf dem Mangel der See- oder\nferung fort, wenn der Verfrachter es innerhalb von\nLadungstüchtigkeit beruht, so ist der Verfrachter je-\nzehn Tagen nach der Ablieferung gerichtlich gel-\ndoch nur dann nach Satz 1 von seiner Haftung be-\ntend macht und das Gut noch im Besitz des Emp-\nfreit, wenn er auch beweist, dass der Mangel der\nfängers ist.\nSee- oder Ladungstüchtigkeit bei Anwendung der\n(4) Die in § 1234 Absatz 1 des Bürgerlichen               Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters bis zum\nGesetzbuchs bezeichnete Androhung des Pfand-                 Antritt der Reise nicht zu entdecken war.\nverkaufs sowie die in den §§ 1237 und 1241 des                  (3) Hat bei der Entstehung des Schadens ein\nBürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Benach-                Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so\nrichtigungen sind an den nach § 491 oder § 520               hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Um-\nverfügungsberechtigten Empfänger zu richten. Ist             fang des zu leistenden Ersatzes von den Umstän-\ndieser nicht zu ermitteln oder verweigert er die             den, insbesondere davon ab, inwieweit der Scha-\nAnnahme des Gutes, so sind die Androhung und                 den vorwiegend von dem einen oder dem anderen\ndie Benachrichtigungen an den Befrachter zu                  Teil verursacht worden ist.\nrichten.\n§ 499\n§ 496\nBesondere Schadensursachen\nNachfolgender Verfrachter                         (1) Der Verfrachter haftet nicht, soweit der Ver-\nlust oder die Beschädigung auf einem der folgen-\n(1) Hat im Falle der Beförderung durch mehrere\nden Umstände beruht:\nVerfrachter der letzte bei der Ablieferung die Forde-\nrungen vorhergehender Verfrachter einzuziehen, so            1. Gefahren oder Unfällen der See und anderer\nhat er die Rechte der vorhergehenden Verfrachter,                schiffbarer Gewässer,\ninsbesondere auch das Pfandrecht, auszuüben.\nDas Pfandrecht jedes vorhergehenden Verfrachters             2. kriegerischen Ereignissen, Unruhen, Handlungen\nbleibt so lange bestehen wie das Pfandrecht des                  öffentlicher Feinde oder Verfügungen von hoher\nletzten Verfrachters.                                            Hand sowie Quarantänebeschränkungen,\n3. gerichtlicher Beschlagnahme,\n(2) Wird ein vorhergehender Verfrachter von ei-\nnem nachfolgenden befriedigt, so gehen Forderung             4. Streik, Aussperrung oder sonstiger Arbeitsbe-\nund Pfandrecht des ersteren auf den letzteren über.              hinderung,\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die For-          5. Handlungen oder Unterlassungen des Befrach-\nderungen und Rechte eines Spediteurs, der an der                 ters oder Abladers, insbesondere ungenügender\nBeförderung mitgewirkt hat.                                      Verpackung oder ungenügender Kennzeichnung\nder Frachtstücke durch den Befrachter oder Ab-\nlader,\n§ 497\n6. der natürlichen Art oder Beschaffenheit des Gu-\nRang mehrerer Pfandrechte                           tes, die besonders leicht zu Schäden, insbeson-\ndere durch Bruch, Rost, inneren Verderb, Aus-\nBestehen an demselben Gut mehrere nach den                    trocknen, Auslaufen, normalen Schwund an\n§§ 397, 440, 464, 475b und 495 begründete Pfand-                 Raumgehalt oder Gewicht, führt,\nrechte, so bestimmt sich der Rang dieser Pfand-\nrechte untereinander nach § 442.                             7. der Beförderung lebender Tiere,","842             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013\n8. Maßnahmen zur Rettung von Menschen auf                     Ort und zur Zeit der Ablieferung und dem Wert zu\nSeegewässern,                                             ersetzen, den das unbeschädigte Gut am Ort und\n9. Bergungsmaßnahmen auf Seegewässern.                        zur Zeit der Ablieferung gehabt hätte. Es wird ver-\nmutet, dass die zur Schadensminderung und Scha-\nSatz 1 gilt nicht, wenn der Schaden durch die Sorg-           densbehebung aufzuwendenden Kosten dem nach\nfalt eines ordentlichen Verfrachters hätte abgewen-           Satz 1 zu ermittelnden Unterschiedsbetrag entspre-\ndet werden können.                                            chen.\n(2) Ist nach den Umständen des Falles wahr-                   (3) Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem\nscheinlich, dass der Verlust oder die Beschädigung            Marktpreis, sonst nach dem gemeinen Wert von\nauf einem der in Absatz 1 Satz 1 aufgeführten Um-             Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. Ist das\nstände beruht, so wird vermutet, dass der Schaden             Gut unmittelbar vor der Übernahme zur Beförde-\nauf diesem Umstand beruht. Satz 1 gilt nicht, wenn            rung verkauft worden, so wird vermutet, dass der\ndas Gut mit einem seeuntüchtigen oder ladungsun-              in der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene\ntüchtigen Schiff befördert wurde.                             Kaufpreis einschließlich darin enthaltener Beförde-\n(3) Ist der Verfrachter nach dem Stückgutfracht-           rungskosten der Marktpreis ist.\nvertrag verpflichtet, das Gut gegen die Einwirkung               (4) Von dem nach den vorstehenden Absätzen\nvon Hitze, Kälte, Temperaturschwankungen, Luft-               zu ersetzenden Wert ist der Betrag abzuziehen,\nfeuchtigkeit, Erschütterungen oder ähnlichen Ein-             der infolge des Verlusts oder der Beschädigung an\nflüssen besonders zu schützen, so kann er sich                Zöllen und sonstigen Kosten sowie im Falle des\nauf Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 nur berufen, wenn                Verlusts an Fracht erspart ist.\ner alle ihm nach den Umständen obliegenden Maß-\nnahmen, insbesondere hinsichtlich der Auswahl,                                        § 503\nInstandhaltung und Verwendung besonderer Ein-\nSchadensfeststellungskosten\nrichtungen, getroffen und besondere Weisungen\nbeachtet hat.                                                    Bei Verlust oder Beschädigung des Gutes hat\nder Verfrachter über den nach § 502 zu leistenden\n(4) Der Verfrachter kann sich auf Absatz 1 Satz 1\nErsatz hinaus die Kosten der Feststellung des\nNummer 7 nur berufen, wenn er alle ihm nach den\nSchadens zu tragen.\nUmständen obliegenden Maßnahmen getroffen und\nbesondere Weisungen beachtet hat.\n§ 504\n§ 500                                      Haftungshöchstbetrag bei Güterschäden\nUnerlaubte Verladung auf Deck                        (1) Die nach den §§ 502 und 503 zu leistende\nEntschädigung wegen Verlust oder Beschädigung\nHat der Verfrachter ohne die nach § 486 Absatz 4           ist auf einen Betrag von 666,67 Rechnungseinhei-\nerforderliche Zustimmung des Befrachters oder des             ten für das Stück oder die Einheit oder einen Betrag\nAbladers Gut auf Deck verladen, haftet er, auch               von 2 Rechnungseinheiten für das Kilogramm des\nwenn ihn kein Verschulden trifft, für den Schaden,            Rohgewichts des Gutes begrenzt, je nachdem, wel-\nder dadurch entsteht, dass das Gut auf Grund der              cher Betrag höher ist. Wird ein Container, eine Pa-\nVerladung auf Deck verloren gegangen ist oder be-             lette oder ein sonstiges Lademittel verwendet, das\nschädigt wurde. Im Falle von Satz 1 wird vermutet,            zur Zusammenfassung von Frachtstücken verwen-\ndass der Verlust oder die Beschädigung des Gutes              det wird, so gilt jedes Stück und jede Einheit, wel-\ndarauf zurückzuführen ist, dass das Gut auf Deck              che in einem Beförderungsdokument als in einem\nverladen wurde.                                               solchen Lademittel enthalten angegeben sind, als\nStück oder Einheit im Sinne des Satzes 1. Soweit\n§ 501                                das Beförderungsdokument solche Angaben nicht\nHaftung für andere                          enthält, gilt das Lademittel als Stück oder Einheit.\nDer Verfrachter hat ein Verschulden seiner Leute              (2) Besteht das Gut aus mehreren Frachtstücken\nund der Schiffsbesatzung in gleichem Umfang zu                (Ladung) und sind nur einzelne Frachtstücke verlo-\nvertreten wie eigenes Verschulden. Gleiches gilt              ren oder beschädigt worden, so ist der Berechnung\nfür das Verschulden anderer Personen, deren er                der Begrenzung nach Absatz 1\nsich bei Ausführung der Beförderung bedient.                  1. die gesamte Ladung zu Grunde zu legen, wenn\ndie gesamte Ladung entwertet ist, oder\n§ 502\n2. der entwertete Teil der Ladung zu Grunde zu\nWertersatz                                  legen, wenn nur ein Teil der Ladung entwertet ist.\n(1) Hat der Verfrachter nach den Bestimmungen\ndieses Untertitels für gänzlichen oder teilweisen                                     § 505\nVerlust des Gutes Schadensersatz zu leisten, so                                 Rechnungseinheit\nist der Wert zu ersetzen, den das verlorene Gut                  Die in diesem Untertitel genannte Rechnungsein-\nbei fristgemäßer Ablieferung am vertraglich verein-           heit ist das Sonderziehungsrecht des Internationa-\nbarten Bestimmungsort gehabt hätte.                           len Währungsfonds. Der Betrag wird in Euro ent-\n(2) Hat der Verfrachter nach den Bestimmungen              sprechend dem Wert des Euro gegenüber dem\ndieses Untertitels für die Beschädigung des Gutes             Sonderziehungsrecht am Tag der Ablieferung des\nSchadensersatz zu leisten, so ist der Unterschied             Gutes oder an dem von den Parteien vereinbarten\nzwischen dem Wert des beschädigten Gutes am                   Tag umgerechnet. Der Wert des Euro gegenüber","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013               843\ndem Sonderziehungsrecht wird nach der Berech-                 nen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzun-\nnungsmethode ermittelt, die der Internationale                gen berufen. Gleiches gilt, wenn die Ansprüche ge-\nWährungsfonds an dem betreffenden Tag für seine               gen ein Mitglied der Schiffsbesatzung geltend ge-\nOperationen und Transaktionen anwendet.                       macht werden.\n(2) Eine Berufung auf die Haftungsbefreiungen\n§ 506\nund Haftungsbegrenzungen nach Absatz 1 ist aus-\nAußervertragliche Ansprüche                      geschlossen, wenn der Schuldner vorsätzlich oder\n(1) Die in diesem Untertitel und im Stückgut-              leichtfertig und in dem Bewusstsein gehandelt hat,\nfrachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen                dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten\nund Haftungsbegrenzungen gelten auch für einen                werde.\naußervertraglichen Anspruch des Befrachters oder                 (3) Sind für den Verlust oder die Beschädigung\ndes Empfängers gegen den Verfrachter wegen Ver-               des Gutes sowohl der Verfrachter als auch eine der\nlust oder Beschädigung des Gutes.                             in Absatz 1 genannten Personen verantwortlich, so\n(2) Der Verfrachter kann auch gegenüber außer-             haften sie als Gesamtschuldner.\nvertraglichen Ansprüchen Dritter wegen Verlust\noder Beschädigung des Gutes die Einwendungen                                          § 509\nnach Absatz 1 geltend machen. Die Einwendungen\nAusführender Verfrachter\nkönnen jedoch nicht geltend gemacht werden,\nwenn                                                             (1) Wird die Beförderung ganz oder teilweise\n1. sie auf eine Vereinbarung gestützt werden, die             durch einen Dritten ausgeführt, der nicht der Ver-\nvon den Vorschriften dieses Untertitels zu Las-           frachter ist, so haftet der Dritte (ausführender Ver-\nten des Befrachters abweicht,                             frachter) für den Schaden, der durch Verlust oder\nBeschädigung des Gutes während der durch ihn\n2. der Dritte der Beförderung nicht zugestimmt hat            ausgeführten Beförderung entsteht, so, als wäre er\nund der Verfrachter die fehlende Befugnis des             der Verfrachter.\nBefrachters, das Gut zu versenden, kannte oder\ninfolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte oder              (2) Vertragliche Vereinbarungen mit dem Be-\nfrachter oder Empfänger, durch die der Verfrachter\n3. das Gut dem Dritten oder einer Person, die von\nseine Haftung erweitert, wirken gegen den ausfüh-\ndiesem ihr Recht zum Besitz ableitet, vor Über-\nrenden Verfrachter nur, soweit er ihnen schriftlich\nnahme zur Beförderung abhanden gekommen\nzugestimmt hat.\nist.\nSatz 2 Nummer 1 gilt jedoch nicht für eine nach                  (3) Der ausführende Verfrachter kann alle Ein-\n§ 512 Absatz 2 Nummer 1 zulässige Vereinbarung                wendungen und Einreden geltend machen, die\nüber die Haftung des Verfrachters für einen Scha-             dem Verfrachter aus dem Stückgutfrachtvertrag zu-\nden, der durch ein Verhalten bei der Führung oder             stehen.\nder sonstigen Bedienung des Schiffes oder durch                  (4) Verfrachter und ausführender Verfrachter haf-\nFeuer oder Explosion an Bord des Schiffes entstan-            ten als Gesamtschuldner.\nden ist.\n(5) Wird einer der Leute des ausführenden Ver-\nfrachters oder ein Mitglied der Schiffsbesatzung in\n§ 507\nAnspruch genommen, so ist § 508 entsprechend\nWegfall der                              anzuwenden.\nHaftungsbefreiungen und -begrenzungen\nDie in diesem Untertitel und im Stückgutfracht-                                    § 510\nvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und\nSchadensanzeige\nHaftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn\n1. der Schaden auf eine Handlung oder Unterlas-                  (1) Ist ein Verlust oder eine Beschädigung des\nsung zurückzuführen ist, die der Verfrachter              Gutes äußerlich erkennbar und zeigt der Empfänger\nselbst vorsätzlich oder leichtfertig und in dem           oder der Befrachter dem Verfrachter Verlust oder\nBewusstsein begangen hat, dass ein Schaden                Beschädigung nicht spätestens bei Ablieferung\nmit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, oder              des Gutes an, so wird vermutet, dass das Gut voll-\nständig und unbeschädigt abgeliefert worden ist.\n2. der Verfrachter mit dem Befrachter oder dem                Die Anzeige muss den Verlust oder die Beschädi-\nAblader vereinbart hat, dass das Gut unter Deck           gung hinreichend deutlich kennzeichnen.\nbefördert wird, und der Schaden darauf zurück-\nzuführen ist, dass das Gut auf Deck verladen                 (2) Die Vermutung nach Absatz 1 gilt auch, wenn\nwurde.                                                    der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht\nerkennbar war und nicht innerhalb von drei Tagen\n§ 508                                 nach Ablieferung angezeigt worden ist.\nHaftung der Leute und der Schiffsbesatzung                  (3) Die Schadensanzeige ist in Textform zu er-\nstatten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzei-\n(1) Werden Ansprüche aus außervertraglicher\ntige Absendung.\nHaftung wegen Verlust oder Beschädigung des Gu-\ntes gegen einen der Leute des Verfrachters geltend               (4) Wird Verlust oder Beschädigung bei Abliefe-\ngemacht, so kann sich auch jener auf die in diesem            rung angezeigt, so genügt die Anzeige gegenüber\nUntertitel und im Stückgutfrachtvertrag vorgesehe-            demjenigen, der das Gut abliefert.","844            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013\n§ 511                                                   Dritter Untertitel\nBeförderungsdokumente\nVerlustvermutung\n§ 513\n(1) Der Anspruchsberechtigte kann das Gut als\nverloren betrachten, wenn es nicht innerhalb eines                                Anspruch auf\nZeitraums abgeliefert wird, der dem Zweifachen der                     Ausstellung eines Konnossements\nvereinbarten Lieferfrist entspricht, mindestens aber            (1) Der Verfrachter hat, sofern im Stückgut-\n30 Tage, bei einer grenzüberschreitenden Beförde-            frachtvertrag nicht etwas Abweichendes vereinbart\nrung 60 Tage beträgt. Satz 1 gilt nicht, wenn der            ist, dem Ablader auf dessen Verlangen ein Order-\nVerfrachter das Gut wegen eines Zurückbehal-                 konnossement auszustellen, das nach Wahl des\ntungsrechts oder eines Pfandrechts nicht abzulie-            Abladers an dessen Order, an die Order des Emp-\nfern braucht oder wenn an dem Gut ein Pfandrecht             fängers oder lediglich an Order zu stellen ist; im\nfür eine Forderung auf einen Beitrag zur Großen Ha-          letzteren Fall ist unter der Order die Order des Ab-\nverei besteht und das Gut daher nicht ausgeliefert           laders zu verstehen. Der Kapitän und jeder andere\nwerden darf.                                                 zur Zeichnung von Konnossementen für den Ree-\nder Befugte sind berechtigt, das Konnossement für\n(2) Erhält der Anspruchsberechtigte eine Ent-             den Verfrachter auszustellen.\nschädigung für den Verlust des Gutes, so kann er                (2) Ablader ist, wer das Gut dem Verfrachter zur\nbei deren Empfang verlangen, dass er unverzüglich            Beförderung übergibt und vom Befrachter als Abla-\nbenachrichtigt wird, wenn das Gut wieder aufge-              der zur Eintragung in das Konnossement benannt\nfunden wird.                                                 ist. Übergibt ein anderer als der Ablader das Gut\noder ist ein Ablader nicht benannt, gilt der Befrach-\n(3) Der Anspruchsberechtigte kann innerhalb ei-           ter als Ablader.\nnes Monats nach Empfang der Benachrichtigung\nvon dem Wiederauffinden des Gutes verlangen,                                           § 514\ndass ihm das Gut Zug um Zug gegen Erstattung\nder Entschädigung, gegebenenfalls abzüglich der                      Bord- und Übernahmekonnossement\nin der Entschädigung enthaltenen Kosten, abgelie-               (1) Das Konnossement ist auszustellen, sobald\nfert wird. Eine etwaige Pflicht zur Zahlung der              der Verfrachter das Gut übernommen hat. Durch\nFracht sowie Ansprüche auf Schadensersatz blei-              das Konnossement bestätigt der Verfrachter den\nben unberührt.                                               Empfang des Gutes und verpflichtet sich, es zum\nBestimmungsort zu befördern und dem aus dem\n(4) Wird das Gut nach Zahlung einer Entschädi-            Konnossement Berechtigten gegen Rückgabe des\ngung wieder aufgefunden und hat der Anspruchs-               Konnossements abzuliefern.\nberechtigte eine Benachrichtigung nicht verlangt                (2) Ist das Gut an Bord genommen worden, so\noder macht er nach Benachrichtigung seinen An-               hat der Verfrachter das Konnossement mit der An-\nspruch auf Ablieferung nicht geltend, so kann der            gabe auszustellen, wann und in welches Schiff das\nVerfrachter über das Gut frei verfügen.                      Gut an Bord genommen wurde (Bordkonnosse-\nment). Ist bereits vor dem Zeitpunkt, in dem das\n§ 512                               Gut an Bord genommen wurde, ein Konnossement\nausgestellt worden (Übernahmekonnossement), so\nAbweichende Vereinbarungen                       hat der Verfrachter auf Verlangen des Abladers im\nKonnossement zu vermerken, wann und in welches\n(1) Von den Vorschriften dieses Untertitels kann          Schiff das Gut an Bord genommen wurde, sobald\nnur durch Vereinbarung abgewichen werden, die im             dies geschehen ist (Bordvermerk).\nEinzelnen ausgehandelt wird, auch wenn sie für                  (3) Das Konnossement ist in der vom Ablader\neine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwi-               geforderten Anzahl von Originalausfertigungen aus-\nschen denselben Vertragsparteien getroffen wird.             zustellen.\n(2) Abweichend von Absatz 1 kann jedoch auch                                        § 515\ndurch vorformulierte Vertragsbedingungen be-\nInhalt des Konnossements\nstimmt werden, dass\n(1) Das Konnossement soll folgende Angaben\n1. der Verfrachter ein Verschulden seiner Leute und          enthalten:\nder Schiffsbesatzung nicht zu vertreten hat,               1. Ort und Tag der Ausstellung,\nwenn der Schaden durch ein Verhalten bei der               2. Name und Anschrift des Abladers,\nFührung oder der sonstigen Bedienung des\nSchiffes, jedoch nicht bei der Durchführung von            3. Name des Schiffes,\nMaßnahmen, die überwiegend im Interesse der                4. Name und Anschrift des Verfrachters,\nLadung getroffen wurden, oder durch Feuer oder             5. Abladungshafen und Bestimmungsort,\nExplosion an Bord des Schiffes entstanden ist,\n6. Name und Anschrift des Empfängers und eine\n2. die Haftung des Verfrachters wegen Verlust oder                etwaige Meldeadresse,\nBeschädigung auf höhere als die in § 504 vorge-            7. Art des Gutes und dessen äußerlich erkennbare\nsehenen Beträge begrenzt ist.                                 Verfassung und Beschaffenheit,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013              845\n8. Maß, Zahl oder Gewicht des Gutes und dauer-              4. weshalb der Verfrachter keine ausreichende Ge-\nhafte und lesbare Merkzeichen,                               legenheit hatte, die Angabe nachzuprüfen.\n9. die bei Ablieferung geschuldete Fracht, bis zur\nAblieferung anfallende Kosten sowie einen Ver-                                    § 518\nmerk über die Frachtzahlung,                                             Stellung des Reeders\n10. Zahl der Ausfertigungen.                                           bei mangelhafter Verfrachterangabe\n(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 7 und 8                  Ist in einem Konnossement, das vom Kapitän\nsind auf Verlangen des Abladers so aufzunehmen,               oder von einem anderen zur Zeichnung von Kon-\nwie er sie dem Verfrachter vor der Übernahme des              nossementen für den Reeder Befugten ausgestellt\nGutes in Textform mitgeteilt hat.                             wurde, der Verfrachter nicht angegeben oder ist in\ndiesem Konnossement als Verfrachter eine Person\n§ 516                                 angegeben, die nicht der Verfrachter ist, so ist aus\ndem Konnossement anstelle des Verfrachters der\nForm des Konnossements.\nReeder berechtigt und verpflichtet.\nVerordnungsermächtigung\n(1) Das Konnossement ist vom Verfrachter zu                                         § 519\nunterzeichnen; eine Nachbildung der eigenhändi-\ngen Unterschrift durch Druck oder Stempel genügt.                               Berechtigung aus\ndem Konnossement. Legitimation\n(2) Dem Konnossement gleichgestellt ist eine\nelektronische Aufzeichnung, die dieselben Funktio-               Die im Konnossement verbrieften seefrachtver-\nnen erfüllt wie das Konnossement, sofern sicherge-            traglichen Ansprüche können nur von dem aus\nstellt ist, dass die Authentizität und die Integrität         dem Konnossement Berechtigten geltend gemacht\nder Aufzeichnung gewahrt bleiben (elektronisches              werden. Zugunsten des legitimierten Besitzers des\nKonnossement).                                                Konnossements wird vermutet, dass er der aus\ndem Konnossement Berechtigte ist. Legitimierter\n(3) Das Bundesministerium der Justiz wird er-              Besitzer des Konnossements ist, wer ein Konnos-\nmächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminis-                sement besitzt, das\nterium des Innern durch Rechtsverordnung, die\nnicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,                  1. auf den Inhaber lautet,\ndie Einzelheiten der Ausstellung, Vorlage, Rück-              2. an Order lautet und den Besitzer als Empfänger\ngabe und Übertragung eines elektronischen Kon-                    benennt oder durch eine ununterbrochene Reihe\nnossements sowie die Einzelheiten des Verfahrens                  von Indossamenten ausweist oder\neiner nachträglichen Eintragung in ein elektroni-\nsches Konnossement zu regeln.                                 3. auf den Namen des Besitzers lautet.\n§ 517                                                          § 520\nBeweiskraft des Konnossements                                    Befolgung von Weisungen\n(1) Das Konnossement begründet die Vermu-                     (1) Ist ein Konnossement ausgestellt, so steht\ntung, dass der Verfrachter das Gut so übernommen              das Verfügungsrecht nach den §§ 491 und 492 aus-\nhat, wie es nach § 515 Absatz 1 Nummer 7 und 8                schließlich dem legitimierten Besitzer des Konnos-\nbeschrieben ist. Bezieht sich die Beschreibung auf            sements zu. Der Verfrachter darf Weisungen nur\nden Inhalt eines geschlossenen Lademittels, so be-            gegen Vorlage sämtlicher Ausfertigungen des Kon-\ngründet das Konnossement jedoch nur dann die                  nossements ausführen. Weisungen eines legitimier-\nVermutung nach Satz 1, wenn der Inhalt vom Ver-               ten Besitzers des Konnossements darf der Ver-\nfrachter überprüft und das Ergebnis der Überprü-              frachter jedoch nicht ausführen, wenn ihm bekannt\nfung im Konnossement eingetragen worden ist.                  oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist,\nEnthält das Konnossement keine Angabe über die                dass der legitimierte Besitzer des Konnossements\näußerlich erkennbare Verfassung oder Beschaffen-              nicht der aus dem Konnossement Berechtigte ist.\nheit des Gutes, so begründet das Konnossement\n(2) Befolgt der Verfrachter Weisungen, ohne sich\ndie Vermutung, dass der Verfrachter das Gut in\nsämtliche Ausfertigungen des Konnossements vor-\näußerlich erkennbar guter Verfassung und Beschaf-\nlegen zu lassen, haftet er dem aus dem Konnosse-\nfenheit übernommen hat.\nment Berechtigten für den Schaden, der diesem\n(2) Das Konnossement begründet die Vermutung               daraus entsteht. Die Haftung ist auf den Betrag be-\nnach Absatz 1 nicht, soweit der Verfrachter einen             grenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.\nVorbehalt in das Konnossement eingetragen hat.\nAus dem Vorbehalt muss sich ergeben,                                                   § 521\n1. in welcher Verfassung das Gut bei seiner Über-                               Ablieferung gegen\nnahme durch den Verfrachter war oder wie das                         Rückgabe des Konnossements\nGut bei seiner Übernahme beschaffen war,\n(1) Nach Ankunft des Gutes am Löschplatz ist\n2. welche Angabe im Konnossement unrichtig ist                der legitimierte Besitzer des Konnossements be-\nund wie die richtige Angabe lautet,                       rechtigt, vom Verfrachter die Ablieferung des Gutes\n3. welchen Grund der Verfrachter zu der Annahme               zu verlangen. Macht der legitimierte Besitzer des\nhatte, dass die Angabe unrichtig ist, oder                Konnossements von diesem Recht Gebrauch, ist","846            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013\ner entsprechend § 494 Absatz 2 und 3 zur Zahlung             ausführende Verfrachter darüber hinaus die Vermu-\nder Fracht und einer sonstigen Vergütung verpflich-          tungen nach § 517 widerlegen, wenn das Konnos-\ntet.                                                         sement weder von ihm noch von einem für ihn zur\n(2) Der Verfrachter ist zur Ablieferung des Gutes         Zeichnung von Konnossementen Befugten ausge-\nnur gegen Rückgabe des Konnossements, auf dem                stellt wurde.\ndie Ablieferung bescheinigt ist, und gegen Leistung\nder noch ausstehenden, nach § 494 Absatz 2 und 3                                     § 523\ngeschuldeten Zahlungen verpflichtet. Er darf das                                  Haftung für\nGut jedoch nicht dem legitimierten Besitzer des                       unrichtige Konnossementsangaben\nKonnossements abliefern, wenn ihm bekannt oder\n(1) Der Verfrachter haftet für den Schaden, der\ninfolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass\ndem aus dem Konnossement Berechtigten dadurch\nder legitimierte Besitzer des Konnossements nicht\nentsteht, dass die in das Konnossement nach den\nder aus dem Konnossement Berechtigte ist.\n§§ 515 und 517 Absatz 2 aufzunehmenden Anga-\n(3) Sind mehrere Ausfertigungen des Konnosse-             ben und Vorbehalte fehlen oder die in das Konnos-\nments ausgestellt, so ist das Gut dem legitimierten          sement aufgenommenen Angaben oder Vorbehalte\nBesitzer auch nur einer Ausfertigung des Konnos-             unrichtig sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn\nsements abzuliefern. Melden sich mehrere legiti-             das Gut bei Übernahme durch den Verfrachter nicht\nmierte Besitzer, so hat der Verfrachter das Gut in           in äußerlich erkennbar guter Verfassung war und\neinem öffentlichen Lagerhaus oder in sonst sicherer          das Konnossement hierüber weder eine Angabe\nWeise zu hinterlegen und die Besitzer, die sich ge-          nach § 515 Absatz 1 Nummer 7 noch einen Vorbe-\nmeldet haben, unter Angabe der Gründe seines                 halt nach § 517 Absatz 2 enthält. Die Haftung nach\nVerfahrens hiervon zu benachrichtigen. Der Ver-              den Sätzen 1 und 2 entfällt, wenn der Verfrachter\nfrachter kann in diesem Fall das Gut gemäß § 373             weder gewusst hat noch bei Anwendung der Sorg-\nAbsatz 2 bis 4 verkaufen lassen, wenn es sich um             falt eines ordentlichen Verfrachters hätte wissen\nverderbliche Ware handelt oder der Zustand des               müssen, dass die Angaben fehlen oder unrichtig\nGutes eine solche Maßnahme rechtfertigt oder                 oder unvollständig sind.\nwenn die andernfalls zu erwartenden Kosten in kei-\n(2) Wird ein Bordkonnossement ausgestellt, be-\nnem angemessenen Verhältnis zum Wert des Gutes\nvor der Verfrachter das Gut übernommen hat, oder\nstehen.\nwird in das Übernahmekonnossement ein Bordver-\n(4) Liefert der Verfrachter das Gut einem anderen         merk aufgenommen, bevor das Gut an Bord ge-\nals dem legitimierten Besitzer des Konnossements             nommen wurde, so haftet der Verfrachter, auch\noder, im Falle des Absatzes 2 Satz 2, einem ande-            wenn ihn kein Verschulden trifft, für den Schaden,\nren als dem aus dem Konnossement Berechtigten                der dem aus dem Konnossement Berechtigten da-\nab, haftet er für den Schaden, der dem aus dem               raus entsteht.\nKonnossement Berechtigten daraus entsteht. Die\n(3) Ist in einem Konnossement, das vom Kapitän\nHaftung ist auf den Betrag begrenzt, der bei Verlust\noder von einem anderen zur Zeichnung von Kon-\ndes Gutes zu zahlen wäre.\nnossementen für den Reeder Befugten ausgestellt\nwurde, der Name des Verfrachters unrichtig ange-\n§ 522\ngeben, so haftet auch der Reeder für den Schaden,\nEinwendungen                             der dem aus dem Konnossement Berechtigten aus\n(1) Dem aus dem Konnossement Berechtigten                 der Unrichtigkeit der Angabe entsteht. Die Haftung\nkann der Verfrachter nur solche Einwendungen ent-            nach Satz 1 entfällt, wenn der Aussteller des Kon-\ngegensetzen, die die Gültigkeit der Erklärungen im           nossements weder gewusst hat noch bei Anwen-\nKonnossement betreffen oder sich aus dem Inhalt              dung der Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters\ndes Konnossements ergeben oder dem Verfrachter               hätte wissen müssen, dass der Name des Verfrach-\nunmittelbar gegenüber dem aus dem Konnosse-                  ters nicht oder unrichtig angegeben ist.\nment Berechtigten zustehen. Eine Vereinbarung,                  (4) Die Haftung nach den Absätzen 1 bis 3 ist auf\nauf die im Konnossement lediglich verwiesen wird,            den Betrag begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu\nist nicht Inhalt des Konnossements.                          zahlen wäre.\n(2) Gegenüber einem im Konnossement benann-\nten Empfänger, an den das Konnossement bege-                                         § 524\nben wurde, kann der Verfrachter die Vermutungen                     Traditionswirkung des Konnossements\nnach § 517 nicht widerlegen, es sei denn, dem\nDie Begebung des Konnossements an den darin\nEmpfänger war im Zeitpunkt der Begebung des\nbenannten Empfänger hat, sofern der Verfrachter\nKonnossements bekannt oder infolge grober Fahr-\ndas Gut im Besitz hat, für den Erwerb von Rechten\nlässigkeit unbekannt, dass die Angaben im Kon-\nan dem Gut dieselben Wirkungen wie die Übergabe\nnossement unrichtig sind. Gleiches gilt gegenüber\ndes Gutes. Gleiches gilt für die Übertragung des\neinem Dritten, dem das Konnossement übertragen\nKonnossements an Dritte.\nwurde.\n(3) Wird ein ausführender Verfrachter nach § 509                                  § 525\nvon dem aus dem Konnossement Berechtigten in\nAnspruch genommen, kann auch der ausführende                     Abweichende Bestimmung im Konnossement\nVerfrachter die Einwendungen nach Absatz 1 gel-                 Eine Bestimmung im Konnossement, die von den\ntend machen. Abweichend von Absatz 2 kann der                Haftungsvorschriften in den §§ 498 bis 511 oder in","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013               847\n§ 520 Absatz 2, § 521 Absatz 4 oder § 523 ab-                                         § 528\nweicht, ist nur wirksam, wenn die Voraussetzungen                             Ladehafen. Ladeplatz\ndes § 512 erfüllt sind. Der Verfrachter kann sich je-\ndoch auf eine Bestimmung im Konnossement, die                    (1) Der Verfrachter hat das Schiff zur Einnahme\nvon den in Satz 1 genannten Haftungsvorschriften              des Gutes an den im Reisefrachtvertrag benannten\nzu Lasten des aus dem Konnossement Berechtig-                 oder an den vom Befrachter nach Abschluss des\nten abweicht, nicht gegenüber einem im Konnosse-              Reisefrachtvertrags zu benennenden Ladeplatz hin-\nment benannten Empfänger, an den das Konnosse-                zulegen.\nment begeben wurde, sowie gegenüber einem Drit-                  (2) Ist ein Ladehafen oder ein Ladeplatz im Rei-\nten, dem das Konnossement übertragen wurde,                   sefrachtvertrag nicht benannt und hat der Befrach-\nberufen. Satz 2 gilt nicht für eine Bestimmung nach           ter den Ladehafen oder Ladeplatz nach Abschluss\n§ 512 Absatz 2 Nummer 1.                                      des Reisefrachtvertrags zu benennen, so muss er\nmit der gebotenen Sorgfalt einen sicheren Ladeha-\n§ 526                                fen oder Ladeplatz auswählen.\nSeefrachtbrief. Verordnungsermächtigung\n§ 529\n(1) Der Verfrachter kann, sofern er nicht ein Kon-                      Anzeige der Ladebereitschaft\nnossement ausgestellt hat, einen Seefrachtbrief\nausstellen. Auf den Inhalt des Seefrachtbriefs ist               (1) Der Verfrachter hat, sobald das Schiff am La-\n§ 515 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe,                deplatz zur Einnahme des Gutes bereit ist, dem Be-\ndass an die Stelle des Abladers der Befrachter tritt.         frachter die Ladebereitschaft anzuzeigen. Hat der\nBefrachter den Ladeplatz noch zu benennen, kann\n(2) Der Seefrachtbrief dient bis zum Beweis des            der Verfrachter die Ladebereitschaft bereits anzei-\nGegenteils als Nachweis für Abschluss und Inhalt              gen, wenn das Schiff den Ladehafen erreicht hat.\ndes Stückgutfrachtvertrages sowie für die Über-\n(2) Die Ladebereitschaft muss während der am\nnahme des Gutes durch den Verfrachter. § 517 ist\nLadeplatz üblichen Geschäftsstunden angezeigt\nentsprechend anzuwenden.\nwerden. Wird die Ladebereitschaft außerhalb der\n(3) Der Seefrachtbrief ist vom Verfrachter zu un-          ortsüblichen Geschäftsstunden angezeigt, so gilt\nterzeichnen; eine Nachbildung der eigenhändigen               die Anzeige mit Beginn der auf sie folgenden orts-\nUnterschrift durch Druck oder Stempel genügt.                 üblichen Geschäftsstunde als zugegangen.\n(4) Dem Seefrachtbrief gleichgestellt ist eine\nelektronische Aufzeichnung, die dieselben Funktio-                                    § 530\nnen erfüllt wie der Seefrachtbrief, sofern sicherge-                          Ladezeit. Überliegezeit\nstellt ist, dass die Authentizität und die Integrität            (1) Mit dem auf die Anzeige folgenden Tag be-\nder Aufzeichnung gewahrt bleiben (elektronischer              ginnt die Ladezeit.\nSeefrachtbrief). Das Bundesministerium der Justiz\nwird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bun-                    (2) Für die Ladezeit kann, sofern nichts Abwei-\ndesministerium des Innern durch Rechtsverord-                 chendes vereinbart ist, keine besondere Vergütung\nnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates                verlangt werden.\nbedarf, die Einzelheiten der Ausstellung und der                 (3) Wartet der Verfrachter auf Grund vertraglicher\nVorlage eines elektronischen Seefrachtbriefs sowie            Vereinbarung oder aus Gründen, die nicht seinem\ndie Einzelheiten des Verfahrens über nachträgliche            Risikobereich zuzurechnen sind, über die Ladezeit\nEintragungen in einen elektronischen Seefrachtbrief           hinaus (Überliegezeit), so hat er Anspruch auf eine\nzu regeln.                                                    angemessene Vergütung (Liegegeld). Macht der\nEmpfänger nach Ankunft des Schiffes am Lösch-\nZweiter Titel                            platz sein Recht entsprechend § 494 Absatz 1\nSatz 1 geltend, so schuldet auch er das Liegegeld,\nReisefrachtvertrag\nwenn ihm der geschuldete Betrag bei Ablieferung\ndes Gutes mitgeteilt worden ist.\n§ 527\n(4) Die Ladezeit und die Überliegezeit bemessen\nReisefrachtvertrag                          sich mangels abweichender Vereinbarung nach ei-\n(1) Durch den Reisefrachtvertrag wird der Ver-             ner den Umständen des Falles angemessenen\nfrachter verpflichtet, das Gut mit einem bestimmten           Frist. Bei der Berechnung der Lade- und Überliege-\nSchiff im Ganzen, mit einem verhältnismäßigen Teil            zeit werden die Tage in ununterbrochen fortlaufen-\neines bestimmten Schiffes oder in einem bestimmt              der Reihenfolge unter Einschluss der Sonntage und\nbezeichneten Raum eines solchen Schiffes auf ei-              der Feiertage gezählt. Nicht in Ansatz kommt die\nner oder mehreren bestimmten Reisen über See                  Zeit, in der das Verladen des Gutes aus Gründen,\nzum Bestimmungsort zu befördern und dort dem                  die dem Risikobereich des Verfrachters zuzurech-\nEmpfänger abzuliefern. Jede Partei kann die                   nen sind, unmöglich ist.\nschriftliche Beurkundung des Reisefrachtvertrags\nverlangen.                                                                            § 531\n(2) Auf den Reisefrachtvertrag sind die §§ 481                                    Verladen\nbis 511 und 513 bis 525 entsprechend anzuwen-                    (1) Soweit sich aus den Umständen oder der\nden, soweit die §§ 528 bis 535 nichts anderes be-             Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der\nstimmen.                                                      Befrachter das Gut zu verladen. Die Verantwortung","848            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013\ndes Verfrachters für die Seetüchtigkeit des belade-             (2) Der Verfrachter kann den Vertrag bereits vor\nnen Schiffes bleibt unberührt.                               Ablauf der Ladezeit und einer vereinbarten Überlie-\ngezeit nach Maßgabe des § 490 kündigen, wenn\n(2) Der Verfrachter ist nicht befugt, das Gut um-\noffensichtlich ist, dass das Gut nicht verladen oder\nzuladen.\nabgeladen wird.\n§ 532\n§ 535\nKündigung durch den Befrachter\nLöschen\n(1) Der Befrachter kann den Reisefrachtvertrag\n(1) Die §§ 528 bis 531 über Ladehafen und Lade-\njederzeit kündigen.\nplatz, Anzeige der Ladebereitschaft, Ladezeit und\n(2) Kündigt der Befrachter, so kann der Verfrach-         Verladen sind entsprechend auf Löschhafen und\nter, wenn er einen Anspruch nach § 489 Absatz 2              Löschplatz, Anzeige der Löschbereitschaft, Lösch-\nSatz 1 Nummer 1 geltend macht, auch ein etwaiges             zeit und Löschen anzuwenden. Abweichend von\nLiegegeld verlangen.                                         § 530 Absatz 3 Satz 2 schuldet der Empfänger je-\ndoch auch dann Liegegeld wegen Überschreitung\n§ 533                                der Löschzeit, wenn ihm der geschuldete Betrag\nbei Ablieferung des Gutes nicht mitgeteilt worden\nTeilbeförderung\nist.\n(1) Der Befrachter kann jederzeit verlangen, dass            (2) Ist der Empfänger dem Verfrachter unbe-\nder Verfrachter nur einen Teil des Gutes befördert.          kannt, so ist die Anzeige der Löschbereitschaft\nMacht der Befrachter von diesem Recht Gebrauch,              durch öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher\ngebühren dem Verfrachter die volle Fracht, das et-           Weise zu bewirken.\nwaige Liegegeld sowie Ersatz der Aufwendungen,\ndie ihm durch das Fehlen eines Teils des Gutes ent-\nZweiter Unterabschnitt\nstehen. Ist der Verfrachter nach dem Reisefracht-\nvertrag berechtigt, mit demselben Schiff anstelle                        Personenbeförderungsverträge\nder nicht verladenen Frachtstücke anderes Gut zu\nbefördern, und macht er von diesem Recht Ge-                                         § 536\nbrauch, so ist von der vollen Fracht die Fracht für\nAnwendungsbereich\ndie Beförderung dieses anderen Gutes abzuziehen.\nSoweit dem Verfrachter durch das Fehlen eines                   (1) Für Schäden, die bei der Beförderung von\nTeils des Gutes die Sicherheit für die volle Fracht          Fahrgästen und ihrem Gepäck über See durch den\nentgeht, kann er außerdem eine anderweitige Si-              Tod oder die Körperverletzung eines Fahrgasts oder\ncherheit verlangen. Unterbleibt die Beförderung              durch den Verlust, die Beschädigung oder verspä-\nder vollständigen Ladung aus Gründen, die dem                tete Aushändigung von Gepäck entstehen, haften\nRisikobereich des Verfrachters zuzurechnen sind,             der Beförderer und der ausführende Beförderer\nsteht dem Verfrachter der Anspruch nach den Sät-             nach den Vorschriften dieses Unterabschnitts. Das\nzen 2 bis 4 nur insoweit zu, als tatsächlich Gut be-         Recht, eine Beschränkung der Haftung nach den\nfördert wird.                                                §§ 611 bis 617 oder den §§ 4 bis 5m des Binnen-\nschifffahrtsgesetzes geltend zu machen, bleibt\n(2) Verlädt der Befrachter das Gut nicht oder             unberührt.\nnicht vollständig innerhalb der Ladezeit und einer\nvereinbarten Überliegezeit oder wird das Gut, wenn              (2) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gel-\ndem Befrachter die Verladung nicht obliegt, nicht            ten nicht, soweit die folgenden Regelungen maß-\noder nicht vollständig innerhalb dieser Zeit abgela-         geblich sind:\nden, so kann der Verfrachter dem Befrachter eine             1. unmittelbar anwendbare Regelungen der Euro-\nangemessene Frist setzen, innerhalb derer das                    päischen Union in ihrer jeweils geltenden Fas-\nGut verladen oder abgeladen werden soll. Wird                    sung, insbesondere die Verordnung (EG)\ndas Gut bis zum Ablauf der Frist nur teilweise ver-              Nr. 392/2009 des Europäischen Parlaments und\nladen oder abgeladen, kann der Verfrachter die be-               des Rates vom 23. April 2009 über die Unfallhaf-\nreits verladenen oder abgeladenen Frachtstücke                   tung von Beförderern von Reisenden auf See\nbefördern und die Ansprüche nach Absatz 1 Satz 2                 (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 24), oder\nbis 4 geltend machen. § 490 Absatz 4 ist entspre-\nchend anzuwenden.                                            2. unmittelbar anwendbare Regelungen in völker-\nrechtlichen Übereinkünften.\n§ 534                                Die Haftungsvorschriften dieses Unterabschnitts\ngelten ferner nicht, wenn der Schaden auf einem\nKündigung durch den Verfrachter\nvon einer Kernanlage ausgehenden nuklearen Er-\n(1) Verlädt der Befrachter kein Gut innerhalb der         eignis beruht und der Inhaber der Kernanlage nach\nLadezeit und einer vereinbarten Überliegezeit oder           den Vorschriften des Übereinkommens vom 29. Juli\nwird, wenn dem Befrachter die Verladung nicht ob-            1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem\nliegt, kein Gut innerhalb dieser Zeit abgeladen, so          Gebiet der Kernenergie in der Fassung der Be-\nkann der Verfrachter den Vertrag nach Maßgabe                kanntmachung vom 5. Februar 1976 (BGBl. 1976 II\ndes § 490 kündigen und die Ansprüche nach                    S. 310, 311) und des Protokolls vom 16. November\n§ 489 Absatz 2 in Verbindung mit § 532 Absatz 2              1982 (BGBl. 1985 II S. 690) oder des Atomgesetzes\ngeltend machen.                                              haftet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013               849\n§ 537                                    eines außergewöhnlichen, unvermeidlichen und\nBegriffsbestimmungen                              unabwendbaren Naturereignisses eingetreten\nist oder\nIm Sinne dieses Unterabschnitts ist\n2. ausschließlich durch eine Handlung oder Unter-\n1. ein Beförderer eine Person, die einen Vertrag                  lassung verursacht wurde, die von einem Dritten\nüber die Beförderung eines Fahrgasts über See                 in der Absicht, das Ereignis zu verursachen, be-\n(Personenbeförderungsvertrag) schließt;                       gangen wurde.\n2. ein Fahrgast eine Person, die\n(3) Die Beförderung im Sinne der Absätze 1 und 2\na) auf Grund eines Personenbeförderungsver-               umfasst\ntrags befördert wird oder\n1. den Zeitraum, in dem sich der Fahrgast an Bord\nb) mit Zustimmung des Beförderers ein Fahr-                   des Schiffes befindet, einschließlich des Zeit-\nzeug oder lebende Tiere, die auf Grund eines               raums, in dem er ein- und ausgeschifft wird, so-\nSeefrachtvertrags befördert werden, beglei-                wie\ntet;\n2. den Zeitraum, in dem der Fahrgast auf dem\n3. Gepäck jeder Gegenstand, der auf Grund eines                   Wasserweg vom Land auf das Schiff oder umge-\nPersonenbeförderungsvertrags befördert wird,                  kehrt befördert wird, wenn die Kosten dieser Be-\nausgenommen lebende Tiere;                                    förderung im Beförderungsentgelt inbegriffen\n4. Kabinengepäck das Gepäck, das ein Fahrgast in                  sind oder wenn das für diese zusätzliche Beför-\nseiner Kabine oder sonst in seinem Besitz hat,                derung benutzte Wasserfahrzeug dem Fahrgast\neinschließlich des Gepäcks, das ein Fahrgast in               vom Beförderer zur Verfügung gestellt worden\noder auf seinem Fahrzeug hat;                                 ist.\n5. ein Schifffahrtsereignis ein Schiffbruch, ein Ken-         Nicht erfasst ist der Zeitraum, in dem sich der Fahr-\ntern, ein Zusammenstoß oder eine Strandung                gast in einer Hafenstation, auf einem Kai oder in\ndes Schiffes, eine Explosion oder ein Feuer im            oder auf einer anderen Hafenanlage befindet.\nSchiff oder ein Mangel des Schiffes;\n6. ein Mangel des Schiffes eine Funktionsstörung,                                     § 539\nein Versagen oder eine Nichteinhaltung von an-                           Haftung des Beförderers\nwendbaren Sicherheitsvorschriften in Bezug auf                     für Gepäck- und Verspätungsschäden\neinen Teil des Schiffes oder seiner Ausrüstung,              (1) Der Beförderer haftet für den Schaden, der\nwenn dieser Teil oder diese Ausrüstung verwen-            durch Verlust oder Beschädigung von Kabinenge-\ndet wird                                                  päck oder von anderem Gepäck entsteht, wenn das\na) für das Verlassen des Schiffes, die Evakuie-           den Schaden verursachende Ereignis während der\nrung oder die Ein- und Ausschiffung der Fahr-          Beförderung eingetreten ist und auf einem Ver-\ngäste,                                                 schulden des Beförderers beruht. Bei Verlust oder\nb) für den Schiffsantrieb, die Ruderanlage, die           Beschädigung von Kabinengepäck auf Grund eines\nsichere Schiffsführung, das Festmachen, das            Schifffahrtsereignisses und bei Verlust oder Be-\nAnkern, das Anlaufen oder Verlassen des                schädigung anderen Gepäcks wird das Verschul-\nLiege- oder Ankerplatzes oder die Lecksiche-           den vermutet.\nrung nach Wassereinbruch oder                             (2) Der Beförderer haftet entsprechend Absatz 1\nc) für das Aussetzen von Rettungsmitteln.                 auch für den Schaden, der daraus entsteht, dass\ndas Gepäck dem Fahrgast nicht innerhalb einer an-\n§ 538                                gemessenen Frist nach Ankunft des Schiffes, auf\ndem das Gepäck befördert worden ist oder hätte\nHaftung des\nbefördert werden sollen, wieder ausgehändigt wor-\nBeförderers für Personenschäden\nden ist. Die Haftung ist jedoch ausgeschlossen,\n(1) Der Beförderer haftet für den Schaden, der             wenn die verspätete Aushändigung auf Arbeits-\ndurch den Tod oder die Körperverletzung eines                 streitigkeiten zurückzuführen ist.\nFahrgasts entsteht, wenn das den Schaden verur-\n(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 haftet\nsachende Ereignis während der Beförderung einge-\nder Beförderer nicht für den Schaden, der durch\ntreten ist und auf einem Verschulden des Beförde-\nVerlust, Beschädigung oder verspätete Aushändi-\nrers beruht. Ist das den Schaden verursachende Er-\ngung von Geld, begebbaren Wertpapieren, Gold,\neignis ein Schifffahrtsereignis, wird das Verschul-\nSilber, Juwelen, Schmuck, Kunstgegenständen\nden vermutet.\noder sonstigen Wertsachen entsteht, es sei denn,\n(2) Abweichend von Absatz 1 haftet der Beförde-            dass solche Wertsachen bei dem Beförderer zur si-\nrer ohne Verschulden für den Schaden, der durch               cheren Aufbewahrung hinterlegt worden sind.\nden Tod oder die Körperverletzung eines Fahrgasts\nauf Grund eines Schifffahrtsereignisses während                  (4) Die Beförderung im Sinne des Absatzes 1\nder Beförderung entsteht, soweit der Schaden den              umfasst folgende Zeiträume:\nBetrag von 250 000 Rechnungseinheiten nicht                   1. hinsichtlich des Kabinengepäcks mit Ausnahme\nübersteigt. Der Beförderer ist jedoch von dieser                  des Gepäcks, das der Fahrgast in oder auf sei-\nHaftung befreit, wenn das Ereignis                                nem Fahrzeug hat,\n1. infolge von Feindseligkeiten, einer Kriegshand-                a) den Zeitraum, in dem sich das Kabinenge-\nlung, eines Bürgerkriegs, eines Aufstands oder                    päck an Bord des Schiffes befindet, ein-","850             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013\nschließlich des Zeitraums, in dem das Kabi-                (3) Bei Tod oder Körperverletzung mehrerer\nnengepäck ein- und ausgeschifft wird,                  Fahrgäste tritt bei Anwendung des Absatzes 2 an\ndie Stelle des darin genannten Betrages von\nb) den Zeitraum, in dem das Kabinengepäck auf\n250 000 Rechnungseinheiten je Fahrgast und\ndem Wasserweg vom Land auf das Schiff\nSchadensereignis der Betrag von 340 Millionen\noder umgekehrt befördert wird, wenn die\nRechnungseinheiten je Schiff und Schadensereig-\nKosten dieser Beförderung im Beförderungs-\nnis, wenn dieser Betrag niedriger ist und unter den\npreis inbegriffen sind oder wenn das für diese\nGeschädigten im Verhältnis der Höhe ihrer Ansprü-\nzusätzliche Beförderung benutzte Wasser-\nche und in Form einer einmaligen Zahlung oder in\nfahrzeug dem Fahrgast vom Beförderer zur\nForm von Teilzahlungen aufgeteilt werden kann.\nVerfügung gestellt worden ist, sowie\nc) den Zeitraum, in dem sich der Fahrgast in ei-                                  § 542\nner Hafenstation, auf einem Kai oder in oder                           Haftungshöchstbetrag\nauf einer anderen Hafenanlage befindet,\nbei Gepäck- und Verspätungsschäden\nwenn das Kabinengepäck von dem Beförde-\nrer oder seinen Bediensteten oder Beauftrag-               (1) Die Haftung des Beförderers wegen Verlust,\nten übernommen und dem Fahrgast nicht                  Beschädigung oder verspäteter Aushändigung von\nwieder ausgehändigt worden ist;                        Kabinengepäck ist, soweit Absatz 2 nichts Ab-\nweichendes bestimmt, auf einen Betrag von\n2. hinsichtlich anderen Gepäcks als des in Num-               2 250 Rechnungseinheiten je Fahrgast und Beför-\nmer 1 genannten Kabinengepäcks den Zeitraum               derung beschränkt.\nvon der Übernahme durch den Beförderer an\nLand oder an Bord bis zur Wiederaushändigung.                 (2) Die Haftung des Beförderers wegen Verlust,\nBeschädigung oder verspäteter Aushändigung von\nFahrzeugen, einschließlich des in oder auf dem\n§ 540\nFahrzeug beförderten Gepäcks, ist auf einen Betrag\nHaftung für andere                          von 12 700 Rechnungseinheiten je Fahrzeug und je\nBeförderung beschränkt.\nDer Beförderer hat ein Verschulden seiner Leute\nund der Schiffsbesatzung in gleichem Umfang zu                    (3) Die Haftung des Beförderers wegen Verlust,\nvertreten wie eigenes Verschulden, wenn die Leute             Beschädigung oder verspäteter Aushändigung\nund die Schiffsbesatzung in Ausübung ihrer Ver-               allen anderen als des in den Absätzen 1 und 2\nrichtungen handeln. Gleiches gilt für ein Verschul-           erwähnten Gepäcks ist auf einen Betrag von\nden anderer Personen, deren er sich bei der Aus-              3 375 Rechnungseinheiten je Fahrgast und je Be-\nführung der Beförderung bedient.                              förderung beschränkt.\n(4) Soweit nicht Wertsachen betroffen sind, die\n§ 541                                beim Beförderer zur sicheren Aufbewahrung hinter-\nlegt sind, können der Beförderer und der Fahrgast\nHaftungshöchstbetrag bei Personenschäden\nvereinbaren, dass der Beförderer einen Teil des\n(1) Die Haftung des Beförderers wegen Tod oder             Schadens nicht zu erstatten hat. Dieser Teil darf je-\nKörperverletzung eines Fahrgasts ist in jedem Fall            doch bei Beschädigung eines Fahrzeugs den Be-\nauf einen Betrag von 400 000 Rechnungseinheiten               trag von 330 Rechnungseinheiten und bei Verlust,\nje Fahrgast und Schadensereignis beschränkt. Dies             Beschädigung oder verspäteter Aushändigung an-\ngilt auch für den Kapitalwert einer als Entschädi-            deren Gepäcks den Betrag von 149 Rechnungsein-\ngung zu leistenden Rente.                                     heiten nicht übersteigen.\n(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Haftung des                (5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 hat\nBeförderers auf einen Betrag von 250 000 Rech-                der Beförderer bei Verlust oder Beschädigung von\nnungseinheiten je Fahrgast und Schadensereignis               Mobilitätshilfen oder anderer Spezialausrüstung,\nbeschränkt, wenn der Tod oder die Körperverlet-               die von einem Fahrgast mit eingeschränkter Mobi-\nzung auf einem der folgenden Umstände beruht:                 lität verwendet wird, den Wiederbeschaffungswert\nder betreffenden Ausrüstungen oder gegebenen-\n1. Krieg, Bürgerkrieg, Revolution, Aufruhr, Aufstän-\nfalls die Reparaturkosten zu ersetzen.\nden oder dadurch veranlassten inneren Unruhen\noder feindlichen Handlungen durch oder gegen\n§ 543\neine Krieg führende Macht,\nZinsen und Verfahrenskosten\n2. Beschlagnahme, Pfändung, Arrest, Verfügungs-\nbeschränkung oder Festhalten sowie deren Fol-                 Zinsen und Verfahrenskosten sind über die in\ngen oder dahingehenden Versuchen,                         den §§ 538, 541 und 542 genannten Haftungs-\nhöchstbeträge hinaus zu erstatten.\n3. zurückgelassenen Minen, Torpedos, Bomben\noder sonstigen zurückgelassenen Kriegswaffen,                                     § 544\n4. Anschlägen von Terroristen oder Personen, die                                Rechnungseinheit\ndie Anschläge böswillig oder aus politischen Be-\nDie in den §§ 538, 541 und 542 genannte Rech-\nweggründen begehen, und Maßnahmen, die zur\nnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des In-\nVerhinderung oder Bekämpfung solcher An-\nternationalen Währungsfonds. Der Betrag wird in\nschläge ergriffen werden,\nEuro entsprechend dem Wert des Euro gegenüber\n5. Einziehung und Enteignung.                                 dem Sonderziehungsrecht am Tag des Urteils oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013               851\nan dem von den Parteien vereinbarten Tag umge-                  (3) Sind für den Schaden sowohl der Beförderer\nrechnet. Der Wert des Euro gegenüber dem Son-                oder der ausführende Beförderer als auch eine der\nderziehungsrecht wird nach der Berechnungsme-                in Absatz 1 genannten Personen verantwortlich,\nthode ermittelt, die der Internationale Währungs-            haften sie als Gesamtschuldner.\nfonds an dem betreffenden Tag für seine Operatio-\nnen und Transaktionen anwendet.                                                        § 548\nKonkurrierende Ansprüche\n§ 545\nAnsprüche wegen Tod oder Körperverletzung ei-\nWegfall der Haftungsbeschränkung\nnes Fahrgasts oder wegen Verlust, Beschädigung\nDie in den §§ 541 und 542 sowie im Personenbe-            oder verspäteter Aushändigung von Gepäck kön-\nförderungsvertrag vorgesehenen Haftungshöchst-               nen gegen den Beförderer oder den ausführenden\nbeträge gelten nicht, wenn der Schaden auf eine              Beförderer nur auf der Grundlage der Vorschriften\nHandlung oder Unterlassung zurückzuführen ist,               dieses Unterabschnitts geltend gemacht werden.\ndie vom Beförderer selbst entweder in der Absicht,\neinen solchen Schaden herbeizuführen, oder leicht-                                     § 549\nfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde,\ndass ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit                                 Schadensanzeige\neintreten werde.                                                (1) Zeigt der Fahrgast dem Beförderer eine Be-\nschädigung oder einen Verlust seines Gepäcks\n§ 546                                nicht rechtzeitig an, so wird vermutet, dass er das\nGepäck unbeschädigt erhalten hat. Einer Anzeige\nAusführender Beförderer\nbedarf es jedoch nicht, wenn der Zustand des Ge-\n(1) Wird die Beförderung ganz oder teilweise              päcks im Zeitpunkt seines Empfangs von den Par-\ndurch einen Dritten ausgeführt, der nicht der Beför-         teien gemeinsam festgestellt oder geprüft worden\nderer ist, so haftet der Dritte (ausführender Beför-         ist.\nderer) für den Schaden, der durch den Tod oder die\n(2) Die Anzeige ist rechtzeitig, wenn sie spätes-\nKörperverletzung eines Fahrgasts oder durch Ver-\ntens in folgendem Zeitpunkt erstattet wird:\nlust, Beschädigung oder verspätete Aushändigung\nvon Gepäck eines Fahrgasts während der vom aus-              1. bei äußerlich erkennbarer Beschädigung von\nführenden Beförderer durchgeführten Beförderung                  Kabinengepäck im Zeitpunkt der Ausschiffung\nentsteht, so, als wäre er der Beförderer. Vertragliche           des Fahrgasts,\nVereinbarungen, durch die der Beförderer seine\n2. bei äußerlich erkennbarer Beschädigung von an-\nHaftung erweitert, wirken gegen den ausführenden\nderem Gepäck als Kabinengepäck im Zeitpunkt\nBeförderer nur, soweit er ihnen schriftlich zuge-\nseiner Aushändigung und\nstimmt hat.\n3. bei äußerlich nicht erkennbarer Beschädigung\n(2) Der ausführende Beförderer kann alle Ein-\nvon Gepäck oder bei dessen Verlust 15 Tage\nwendungen und Einreden geltend machen, die\nnach der Ausschiffung oder Aushändigung oder\ndem Beförderer aus dem Personenbeförderungs-\nnach dem Zeitpunkt, in dem die Aushändigung\nvertrag zustehen.\nhätte erfolgen sollen.\n(3) Der Beförderer und der ausführende Beförde-\n(3) Die Schadensanzeige bedarf der Textform.\nrer haften als Gesamtschuldner.\nZur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Ab-\nsendung.\n§ 547\nHaftung der Leute                                                    § 550\nund der Schiffsbesatzung\nErlöschen von Schadensersatzansprüchen\n(1) Wird einer der Leute des Beförderers oder\nEin Schadensersatzanspruch wegen Tod oder\ndes ausführenden Beförderers wegen Tod oder\nKörperverletzung eines Fahrgasts oder wegen Ver-\nKörperverletzung eines Fahrgasts oder wegen Ver-\nlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung\nlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung\nvon Gepäck erlischt, wenn er nicht innerhalb einer\nvon Gepäck eines Fahrgasts in Anspruch genom-\nder folgenden Fristen gerichtlich geltend gemacht\nmen, so kann auch er sich auf die für den Beförde-\nwird:\nrer oder den ausführenden Beförderer geltenden\nEinreden und Haftungsbeschränkungen berufen,                 1. drei Jahre, gerechnet von dem Tag, an dem der\nwenn er in Ausübung seiner Verrichtungen gehan-                  Gläubiger von dem Tod oder der Körperverlet-\ndelt hat. Gleiches gilt, wenn ein Mitglied der                   zung oder von dem Verlust, der Beschädigung\nSchiffsbesatzung in Anspruch genommen wird.                      oder der verspäteten Aushändigung Kenntnis er-\nlangt hat oder normalerweise hätte erlangen\n(2) Eine Berufung auf die Haftungsbeschränkun-\nmüssen, oder\ngen nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn der\nSchuldner selbst vorsätzlich oder leichtfertig und           2. fünf Jahre, gerechnet von dem Tag, an dem die\nin dem Bewusstsein gehandelt hat, dass ein sol-                  Ausschiffung des Fahrgasts erfolgt ist oder hätte\ncher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten                    erfolgen sollen, je nachdem, welches der spätere\nwerde.                                                           Zeitpunkt ist.","852             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013\n§ 551                                                          § 555\nAbweichende Vereinbarungen                                Sicherung der Rechte des Vermieters\nSoweit in § 542 Absatz 4 nichts Abweichendes                  Der Mieter hat die Rechte des Vermieters gegen-\nbestimmt ist, ist jede Vereinbarung unwirksam, die            über Dritten für den Vermieter zu sichern.\nvor Eintritt des Ereignisses getroffen wird, das den\nTod oder die Körperverletzung des Fahrgasts oder\nden Verlust, die Beschädigung oder die verspätete                                       § 556\nAushändigung seines Gepäcks verursacht hat, und                                      Kündigung\ndurch die die Haftung wegen Tod oder Körperver-\nletzung des Fahrgasts oder wegen Verlust, Beschä-                Ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Miet-\ndigung oder verspäteter Aushändigung seines Ge-               verhältnis kann spätestens am ersten Werktag einer\npäcks ausgeschlossen oder eingeschränkt wird.                 Woche zum Ablauf des folgenden Sonnabends ge-\nkündigt werden. Ist die Miete nach Monaten oder\n§ 552                                längeren Zeitabschnitten bemessen, ist die ordent-\nliche Kündigung zum Ablauf eines Kalenderviertel-\nPfandrecht des Beförderers                       jahrs zulässig.\n(1) Der Beförderer hat für seine Forderung auf\ndas Beförderungsentgelt ein Pfandrecht an dem                                 Zweiter Unterabschnitt\nGepäck des Fahrgasts.\nZeitcharter\n(2) Das Pfandrecht besteht nur, solange das Ge-\npäck zurückbehalten oder hinterlegt ist.\n§ 557\nDritter Abschnitt                                             Zeitchartervertrag\nSchiffsüberlassungsverträge                         (1) Durch den Zeitchartervertrag wird der Zeit-\nvercharterer verpflichtet, dem Zeitcharterer zu des-\nErster Unterabschnitt                         sen Verwendung ein bestimmtes Seeschiff mit Be-\nSchiffsmiete                             satzung auf Zeit zu überlassen und mit diesem\nSchiff Güter oder Personen zu befördern oder an-\n§ 553                                dere vereinbarte Leistungen zu erbringen.\nSchiffsmietvertrag                             (2) Der Zeitcharterer wird verpflichtet, die verein-\n(1) Durch den Schiffsmietvertrag (Bareboat                 barte Zeitfracht zu zahlen.\nCharter) wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter\n(3) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gel-\nein bestimmtes Seeschiff ohne Besatzung zu über-\nten, wenn der Zeitcharterer den Vertrag abschließt,\nlassen und ihm den Gebrauch dieses Schiffes wäh-\num das Schiff zum Erwerb durch Seefahrt zu betrei-\nrend der Mietzeit zu gewähren.\nben. Betreibt der Zeitcharterer kein Handelsge-\n(2) Der Mieter wird verpflichtet, die vereinbarte          werbe im Sinne von § 1 Absatz 2 und ist seine\nMiete zu zahlen. Die Miete ist mangels anderer Ver-           Firma auch nicht nach § 2 in das Handelsregister\neinbarung halbmonatlich im Voraus zu entrichten.              eingetragen, so sind in Ansehung des Zeitcharter-\n(3) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gel-           vertrags auch insoweit die Vorschriften des Ersten\nten, wenn der Mieter den Vertrag abschließt, um               Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzu-\ndas Schiff zum Erwerb durch Seefahrt zu betreiben.            wenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348\nBetreibt der Mieter kein Handelsgewerbe im Sinne              bis 350.\nvon § 1 Absatz 2 und ist seine Firma auch nicht\nnach § 2 in das Handelsregister eingetragen, so                                         § 558\nsind in Ansehung des Schiffsmietvertrags auch in-\nsoweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des                                  Beurkundung\nVierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt je-               Jede Partei des Zeitchartervertrags kann die\ndoch nicht für die §§ 348 bis 350.                            schriftliche Beurkundung dieses Vertrags verlan-\ngen.\n§ 554\nÜbergabe und Rückgabe                                                     § 559\ndes Schiffes. Instandhaltung\nBereitstellung des Schiffes\n(1) Der Vermieter hat dem Mieter das Schiff zur\nvereinbarten Zeit am vereinbarten Ort in einem zum               (1) Das Schiff ist dem Zeitcharterer zur verein-\nvertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu                barten Zeit am vereinbarten Ort in einem zum\nübergeben.                                                    vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand\nbereitzustellen.\n(2) Der Mieter hat das Schiff während der Miet-\nzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch ge-                   (2) Ist vereinbart, dass das Schiff zu einem be-\neigneten Zustand zu erhalten. Nach Beendigung                 stimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten\ndes Mietverhältnisses ist er verpflichtet, das Schiff         Frist bereitgestellt werden soll, so kann der Zeit-\nin demselben Zustand unter Berücksichtigung der               charterer ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktre-\nAbnutzung infolge vertragsgemäßen Gebrauchs zu-               ten, wenn die Vereinbarung nicht erfüllt wird oder\nrückzugeben.                                                  offensichtlich ist, dass sie nicht erfüllt werden wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013               853\n§ 560                                oder sonstigen Umständen, die dem Risikobereich\nErhaltung des                             des Zeitvercharterers zuzurechnen sind, dem Zeit-\nvertragsgemäßen Zustands des Schiffes                   charterer nicht zur vertragsgemäßen Verwendung\nzur Verfügung steht. Ist die vertragsgemäße Ver-\nDer Zeitvercharterer hat das Schiff während der            wendung des Schiffes gemindert, ist eine ange-\nDauer des Zeitchartervertrags in einem zum ver-               messen herabgesetzte Zeitfracht zu zahlen.\ntragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu er-\nhalten. Er hat insbesondere dafür zu sorgen, dass                                     § 566\ndas Schiff seetüchtig und, wenn das Schiff zur Be-\nförderung von Gütern verwendet wird, ladungs-                           Pfandrecht des Zeitvercharterers\ntüchtig ist.                                                     (1) Der Zeitvercharterer hat für seine Forderun-\ngen aus dem Zeitchartervertrag ein Pfandrecht an\n§ 561                                den an Bord des Schiffes befindlichen Sachen ein-\nVerwendung des Schiffes                         schließlich des Treibstoffs, soweit diese Sachen im\nEigentum des Zeitcharterers stehen. Die für den\n(1) Der Zeitcharterer bestimmt über die Verwen-            gutgläubigen Erwerb des Eigentums geltenden\ndung des Schiffes. Er ist verpflichtet, mit der gebo-         §§ 932, 934 und 935 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\ntenen Sorgfalt einen sicheren Hafen oder Liegeplatz           sind nicht anzuwenden.\nauszuwählen, wenn er den Zeitvercharterer an-\nweist, einen bestimmten Hafen oder Liegeplatz                    (2) Der Zeitvercharterer hat ferner für seine For-\nanzulaufen.                                                   derungen aus dem Zeitchartervertrag ein Pfand-\nrecht an den Forderungen des Zeitcharterers aus\n(2) Der Zeitvercharterer ist für die Führung und           von diesem abgeschlossenen Fracht- und Unter-\ndie sonstige Bedienung des Schiffes verantwort-               zeitcharterverträgen, die mit dem Schiff erfüllt wer-\nlich.                                                         den. Der Schuldner der Forderung kann, sobald er\n(3) Der Zeitcharterer ist berechtigt, das Schiff an        Kenntnis von dem Pfandrecht hat, nur an den Zeit-\neinen Dritten zu verchartern.                                 vercharterer leisten. Er ist jedoch zur Hinterlegung\nberechtigt, solange ihm der Zeitcharterer das\n§ 562                                Pfandrecht nicht anzeigt.\nUnterrichtungspflichten                          (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 hat\nZeitvercharterer und Zeitcharterer sind verpflich-         der Zeitvercharterer kein Pfandrecht für künftige\ntet, sich gegenseitig über alle das Schiff und die            Entschädigungsforderungen sowie für nicht fällige\nReisen betreffenden Umstände von Bedeutung zu                 Ansprüche auf Zeitfracht.\nunterrichten.\n§ 567\n§ 563                                                  Pflichtverletzung\nVerladen und Löschen                             Verletzt eine Partei des Zeitchartervertrags eine\n(1) Der Zeitcharterer hat, wenn das Schiff zur             Pflicht aus diesem Vertrag, so bestimmen sich die\nBeförderung von Gütern verwendet wird, diese zu               Rechtsfolgen nach den allgemeinen für Schuldver-\nverladen und zu löschen.                                      hältnisse geltenden Vorschriften des Bürgerlichen\nGesetzbuchs, soweit nicht in diesem Unterab-\n(2) Der Zeitvercharterer hat dafür zu sorgen,              schnitt etwas anderes bestimmt ist.\ndass die Verladung die Seetüchtigkeit des Schiffes\nnicht beeinträchtigt.                                                                 § 568\n§ 564                                               Zurückbehaltungsrecht\nKosten für den Betrieb des Schiffes                      Der Zeitvercharterer kann die von ihm geschul-\ndeten Leistungen, einschließlich der Einnahme von\n(1) Der Zeitvercharterer hat die fixen Kosten des          Gut und der Ausstellung von Konnossementen, ver-\nSchiffsbetriebs zu tragen, insbesondere die Kosten            weigern, solange der Zeitcharterer einen fälligen\nder Besatzung, Ausrüstung, Unterhaltung und Ver-              Anspruch auf Zeitfracht nicht erfüllt.\nsicherung des Schiffes.\n(2) Der Zeitcharterer hat die variablen Kosten                                     § 569\ndes Schiffsbetriebs zu tragen, insbesondere Hafen-                           Rückgabe des Schiffes\ngebühren, Lotsengelder, Schlepperhilfen und Prä-\nmien für eine weiter gehende Versicherung des                    (1) Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses\nSchiffes. Der Zeitcharterer hat ferner den für den            hat der Zeitcharterer das Schiff am vereinbarten\nBetrieb des Schiffes erforderlichen Treibstoff in             Ort zurückzugeben.\nhandelsüblicher Qualität zu beschaffen.                          (2) Wird das Vertragsverhältnis durch eine außer-\nordentliche Kündigung beendet, so hat der Zeit-\n§ 565                                charterer abweichend von Absatz 1 das Schiff dort\nZeitfracht                             zurückzugeben, wo es sich in dem Zeitpunkt befin-\ndet, in dem die Kündigung wirksam wird. Die Partei,\n(1) Die Zeitfracht ist mangels anderer Vereinba-           die den Grund für die außerordentliche Kündigung\nrung halbmonatlich im Voraus zu zahlen.                       zu vertreten hat, hat jedoch der anderen Partei den\n(2) Die Pflicht zur Zahlung der Zeitfracht entfällt        durch die vorzeitige Beendigung des Vertragsver-\nfür die Zeit, in der das Schiff infolge von Mängeln           hältnisses entstandenen Schaden zu ersetzen.","854             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013\nVierter Abschnitt                         1. einem in Seegewässern in Gefahr befindlichen\nSchiffsnotlagen                              See- oder Binnenschiff oder sonstigen Vermö-\ngensgegenstand,\nErster Unterabschnitt                        2. einem in Binnengewässern in Gefahr befind-\nlichen Seeschiff oder\nSchiffszusammenstoß\n3. einem in Binnengewässern in Gefahr befind-\n§ 570                                   lichen Binnenschiff oder sonstigen Vermögens-\ngegenstand, wenn ihm von einem Seeschiff aus\nSchadensersatzpflicht\nHilfe geleistet wird.\nIm Falle eines Zusammenstoßes von Seeschiffen\nhaftet der Reeder des Schiffes, das den Zusam-                   (2) Als Schiff im Sinne von Absatz 1 ist auch ein\nmenstoß verursacht hat, für den Schaden, der                  schwimmendes Gerät oder schwimmfähiges Bau-\ndurch den Zusammenstoß an dem anderen Schiff                  werk anzusehen. Vermögensgegenstand im Sinne\nund den an Bord der Schiffe befindlichen Personen             von Absatz 1 ist auch ein gefährdeter Anspruch\nund Sachen verursacht wurde. Die Ersatzpflicht tritt          auf Fracht. Nicht als Schiff oder Vermögensgegen-\njedoch nur ein, wenn den Reeder jenes Schiffes                stand im Sinne von Absatz 1 gelten dagegen\noder eine in § 480 genannte Person ein Verschul-              1. eine auf Dauer und absichtlich an der Küste oder\nden trifft.                                                       am Ufer befestigte Sache sowie\n2. eine feste oder schwimmende Plattform oder\n§ 571                                   eine der Küste vorgelagerte bewegliche Bohrein-\nMitverschulden                               richtung, die sich zur Erforschung, Ausbeutung\n(1) Sind die Reeder mehrerer am Zusammenstoß                   oder Gewinnung mineralischer Ressourcen des\nbeteiligter Schiffe zum Schadensersatz verpflichtet,              Meeresbodens vor Ort im Einsatz befindet.\nso bestimmt sich der Umfang des von einem Ree-                   (3) Der Berger ist gegenüber den Eigentümern\nder zu leistenden Ersatzes nach dem Verhältnis der            des Schiffes sowie der sonstigen Vermögensge-\nSchwere seines Verschuldens zu dem der anderen                genstände, denen er Hilfe leistet, verpflichtet, die\nReeder. Kann ein solches Verhältnis nicht festge-             Leistung mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen,\nsetzt werden, so haften die Reeder zu gleichen Tei-           andere Berger um Unterstützung zu bitten, wenn\nlen.                                                          die Umstände dies bei vernünftiger Betrachtungs-\n(2) Abweichend von Absatz 1 haften die Reeder              weise erfordern, und das Eingreifen anderer Berger\nmehrerer am Zusammenstoß beteiligter Schiffe für              hinzunehmen, wenn von dem Schiffer oder Kapitän\nden Schaden, der durch den Tod oder die Körper-               oder dem Eigentümer des in Gefahr befindlichen\nverletzung einer an Bord befindlichen Person ent-             Schiffes oder dem Eigentümer des sonstigen in Ge-\nsteht, als Gesamtschuldner. Im Verhältnis zueinan-            fahr befindlichen Vermögensgegenstands vernünf-\nder sind die Reeder nach Maßgabe des Absatzes 1               tigerweise darum ersucht wird.\nverpflichtet.                                                    (4) Der Eigentümer und der Schiffer oder Kapitän\neines in Gefahr befindlichen Schiffes sowie der Ei-\n§ 572                               gentümer eines sonstigen in Gefahr befindlichen\nFernschädigung                            Vermögensgegenstands sind gegenüber dem Ber-\nger verpflichtet, mit diesem während der Bergungs-\nFügt ein Schiff durch Ausführung oder Unterlas-            maßnahmen in jeder Hinsicht zusammenzuarbeiten.\nsung eines Manövers oder durch Nichtbeachtung                 Wurde das Schiff oder ein sonstiger Vermögensge-\neiner Schifffahrtsregel einem anderen Schiff oder             genstand in Sicherheit gebracht, so sind die in\nden an Bord der Schiffe befindlichen Personen oder            Satz 1 genannten Personen auf vernünftiges Ersu-\nSachen einen Schaden zu, ohne dass ein Zusam-                 chen des Bergers auch verpflichtet, das Schiff oder\nmenstoß stattfindet, so sind die §§ 570 und 571               den sonstigen Vermögensgegenstand zurückzu-\nentsprechend anzuwenden.                                      nehmen.\n§ 573                                                         § 575\nBeteiligung eines Binnenschiffs                                       Verhütung oder\nDie Vorschriften dieses Unterabschnitts sind ent-                     Begrenzung von Umweltschäden\nsprechend anzuwenden, wenn an dem Unfall ein                     (1) Der Berger ist gegenüber dem Eigentümer\nBinnenschiff beteiligt ist.                                   des in Gefahr befindlichen Schiffes sowie gegen-\nüber dem Eigentümer eines sonstigen in Gefahr\nZweiter Unterabschnitt                        befindlichen Vermögensgegenstands verpflichtet,\nBergung                               während der Bergungsmaßnahmen die gebotene\nSorgfalt anzuwenden, um Umweltschäden zu ver-\n§ 574                               hüten oder zu begrenzen. Die gleiche Pflicht trifft\nden Eigentümer und den Schiffer oder Kapitän des\nPflichten des Bergers                        in Gefahr befindlichen Schiffes sowie den Eigentü-\nund sonstiger Personen                         mer eines sonstigen in Gefahr befindlichen Vermö-\n(1) Berger ist, wer folgenden Schiffen oder Ver-           gensgegenstands gegenüber dem Berger. Eine\nmögensgegenständen Hilfe leistet:                             abweichende Vereinbarung ist nichtig.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013             855\n(2) Ein Umweltschaden ist eine erhebliche physi-             9. die Verfügbarkeit und der Einsatz von Schiffen\nsche Schädigung der menschlichen Gesundheit                        oder anderen Ausrüstungsgegenständen, die\noder der Tier- und Pflanzenwelt des Meeres oder                    für Bergungsmaßnahmen bestimmt waren;\nder Meeresressourcen in Küsten- und Binnenge-\nwässern oder angrenzenden Gebieten, die durch                 10. die Einsatzbereitschaft und Tauglichkeit der\nVerschmutzung, Verseuchung, Feuer, Explosion                       Ausrüstung des Bergers sowie deren Wert.\noder ähnliche schwerwiegende Ereignisse verur-                   (2) Der Bergelohn ohne Zinsen, Bergungskosten\nsacht wird.                                                   und erstattungsfähige Verfahrenskosten darf den\nWert des geborgenen Schiffes und der sonstigen\n§ 576                                geborgenen Vermögensgegenstände nicht über-\nsteigen.\nBergelohnanspruch\n(1) Sind die Bergungsmaßnahmen erfolgreich,                                        § 578\nhat der Berger einen Anspruch auf Zahlung eines\nBergelohns. Der Anspruch besteht auch dann,                                     Sondervergütung\nwenn sowohl das geborgene Schiff als auch das\nSchiff, von dem aus die Bergungsmaßnahmen                        (1) Hat der Berger Bergungsmaßnahmen für ein\ndurchgeführt wurden, demselben Eigentümer gehö-               Schiff durchgeführt, das als solches oder durch\nren.                                                          seine Ladung eine Gefahr für die Umwelt darstellte,\nso kann er von dem Eigentümer des Schiffes die\n(2) Der Bergelohn umfasst zugleich den Ersatz              Zahlung einer Sondervergütung verlangen, soweit\nder Aufwendungen, die zum Zweck des Bergens                   diese den Bergelohn übersteigt, der dem Berger zu-\ngemacht wurden. Nicht im Bergelohn enthalten                  steht. Der Anspruch auf Sondervergütung besteht\nsind Kosten und Gebühren der Behörden, zu ent-                auch dann, wenn das geborgene Schiff und das\nrichtende Zölle und sonstige Abgaben, Kosten der              Schiff, von dem aus die Bergungsmaßnahmen\nAufbewahrung, Erhaltung, Abschätzung und Veräu-               durchgeführt wurden, demselben Eigentümer gehö-\nßerung der geborgenen Gegenstände (Bergungs-                  ren.\nkosten).\n(2) Die Sondervergütung entspricht den dem\n(3) Zur Zahlung des Bergelohns und der Ber-                Berger entstandenen Unkosten. Unkosten im Sinne\ngungskosten sind der Schiffseigentümer sowie die              von Satz 1 sind die im Rahmen der Bergungsmaß-\nEigentümer der sonstigen geborgenen Vermögens-                nahmen vernünftigerweise aufgewendeten Ausla-\ngegenstände im Verhältnis des Wertes des Schiffes             gen sowie ein angemessener Betrag für Ausrüstung\nund der Vermögensgegenstände zueinander antei-                und Personal, die tatsächlich und vernünftigerweise\nlig verpflichtet.                                             für die Bergungsmaßnahme eingesetzt worden\nsind. Bei der Bestimmung der Angemessenheit\n§ 577                                des für Ausrüstung und Personal anzusetzenden\nHöhe des Bergelohns                         Betrages sind die in § 577 Absatz 1 Satz 2 Num-\nmer 8 bis 10 genannten Kriterien zu berücksichti-\n(1) Bergelohn ist, wenn die Parteien seine Höhe            gen.\nnicht vereinbart haben, so festzusetzen, dass er ei-\nnen Anreiz für Bergungsmaßnahmen schafft. Bei                    (3) Hat der Berger durch seine Bergungsmaß-\nder Festsetzung sind zugleich die folgenden Krite-            nahmen einen Umweltschaden (§ 575 Absatz 2)\nrien ohne Rücksicht auf die nachstehend aufge-                verhütet oder begrenzt, so kann die nach Absatz 2\nführte Reihenfolge zu berücksichtigen:                        festzusetzende Sondervergütung um bis zu 30 Pro-\nzent erhöht werden. Abweichend von Satz 1 kann\n1. der Wert des geborgenen Schiffes und der                 die Sondervergütung unter Berücksichtigung der in\nsonstigen geborgenen Vermögensgegenstän-                 § 577 Absatz 1 Satz 2 genannten Kriterien um bis\nde;                                                      zu 100 Prozent erhöht werden, wenn dies billig und\n2. die Sachkunde und die Anstrengungen des                  gerecht erscheint.\nBergers in Bezug auf die Verhütung oder Be-\ngrenzung von Umweltschäden (§ 575 Absatz 2);                                     § 579\n3. das Ausmaß des vom Berger erzielten Erfolgs;                     Ausschluss des Vergütungsanspruchs\n4. Art und Erheblichkeit der Gefahr;                           (1) Der Berger kann für durchgeführte Bergungs-\n5. die Sachkunde und die Anstrengungen des                  maßnahmen keine Vergütung nach den Vorschriften\nBergers in Bezug auf die Bergung des Schiffes            dieses Unterabschnitts verlangen, soweit die Maß-\nund der sonstigen Vermögensgegenstände so-               nahmen nicht über das hinausgehen, was bei ver-\nwie auf die Rettung von Menschenleben;                   nünftiger Betrachtung als ordnungsgemäße Erfül-\nlung eines vor Eintritt der Gefahr eingegangenen\n6. die vom Berger aufgewendete Zeit sowie die               Vertrags angesehen werden kann.\nihm entstandenen Unkosten und Verluste;\n(2) Der Berger kann ferner dann keine Vergütung\n7. die Haftungs- oder sonstige Gefahr, der der\nnach den Vorschriften dieses Unterabschnitts ver-\nBerger oder seine Ausrüstung ausgesetzt war;\nlangen, wenn er entgegen dem ausdrücklichen und\n8. die Unverzüglichkeit, mit der die Leistungen er-         vernünftigen Verbot des Eigentümers, Schiffers\nbracht wurden;                                           oder Kapitäns des Schiffes oder des Eigentümers","856            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013\neines sonstigen in Gefahr befindlichen Vermögens-            fes oder eines sonstigen in Gefahr befindlichen Ver-\ngegenstands, der sich nicht an Bord des Schiffes             mögensgegenstands hingenommen hat und sich\nbefindet oder befunden hat, Bergungsmaßnahmen                das Ersuchen als nicht vernünftig erweist.\ndurchführt.\n§ 583\n§ 580                                               Rettung von Menschen\nFehlverhalten des Bergers                         (1) Menschen, denen das Leben gerettet worden\n(1) Der Bergelohn kann herabgesetzt oder gänz-            ist, haben weder einen Bergelohn noch eine Son-\nlich versagt werden, wenn Bergungsmaßnahmen                  dervergütung zu entrichten.\ndurch Verschulden des Bergers notwendig oder                    (2) Abweichend von Absatz 1 kann derjenige,\nschwieriger geworden sind oder wenn sich der Ber-            der bei Bergungsmaßnahmen Handlungen zur Ret-\nger des Betrugs oder eines anderen unredlichen               tung von Menschenleben unternimmt, von dem\nVerhaltens schuldig gemacht hat.                             Berger, dem für die Bergung des Schiffes oder ei-\n(2) Die Sondervergütung kann ganz oder teil-              nes sonstigen Vermögensgegenstands oder für die\nweise versagt werden, wenn einer der in Absatz 1             Verhütung oder Begrenzung von Umweltschäden\ngenannten Gründe vorliegt oder wenn der Berger               (§ 575 Absatz 2) nach den Vorschriften dieses Un-\nnachlässig gehandelt und es dadurch versäumt hat,            terabschnitts eine Vergütung zusteht, einen ange-\nUmweltschäden (§ 575 Absatz 2) zu verhüten oder              messenen Anteil an der Vergütung verlangen. Steht\nzu begrenzen.                                                dem Berger aus den in § 580 genannten Gründen\nkeine oder nur eine verminderte Vergütung zu, kann\n§ 581                                der Anspruch auf einen angemessenen Anteil an\nAusgleichsanspruch                           der Vergütung in Höhe des Betrags, um den sich\nder Anteil mindert, unmittelbar gegen die Eigentü-\n(1) Wird ein Schiff oder dessen Ladung ganz               mer des geborgenen Schiffes und der sonstigen\noder teilweise von einem anderen Schiff geborgen,            geborgenen Vermögensgegenstände geltend ge-\nso wird der Bergelohn oder die Sondervergütung               macht werden; § 576 Absatz 3 ist entsprechend\nzwischen dem Schiffseigner oder Reeder, dem                  anzuwenden.\nSchiffer oder Kapitän und der übrigen Besatzung\ndes anderen Schiffes in der Weise verteilt, dass zu-                                  § 584\nnächst dem Schiffseigner oder Reeder die Schäden\nam Schiff und die Unkosten ersetzt werden und                                    Abschluss und\ndass von dem Rest der Schiffseigner oder Reeder                     Inhaltskontrolle eines Bergungsvertrags\nzwei Drittel, der Schiffer oder Kapitän und die üb-             (1) Sowohl der Eigentümer als auch der Schiffer\nrige Besatzung je ein Sechstel erhalten.                     oder Kapitän des in Gefahr befindlichen Schiffes\n(2) Der auf die Schiffsbesatzung mit Ausnahme             sind berechtigt, im Namen der Eigentümer der an\ndes Schiffers oder Kapitäns entfallende Betrag wird          Bord des Schiffes befindlichen Vermögensgegen-\nunter besonderer Berücksichtigung der sachlichen             stände Verträge über Bergungsmaßnahmen abzu-\nund persönlichen Leistungen eines jeden Mitglieds            schließen. Der Schiffer oder Kapitän dieses Schiffes\nder Schiffsbesatzung verteilt. Die Verteilung erfolgt        ist darüber hinaus berechtigt, auch im Namen des\ndurch den Schiffer oder Kapitän mittels eines Ver-           Schiffseigentümers Verträge über Bergungsmaß-\nteilungsplans. Darin wird der Bruchteil festgesetzt,         nahmen abzuschließen.\nder jedem Beteiligten zukommt. Der Verteilungs-                 (2) Der Bergungsvertrag oder einzelne seiner Be-\nplan ist vor Beendigung der Reise der Besatzung              stimmungen können auf Antrag durch Urteil für\nbekannt zu geben.                                            nichtig erklärt oder abgeändert werden, wenn\n(3) Von den Absätzen 1 und 2 abweichende Ver-             1. der Vertrag infolge unzulässiger Beeinflussung\neinbarungen zu Lasten des Schiffers oder Kapitäns                oder unter dem Einfluss der Gefahr eingegangen\noder der übrigen Schiffsbesatzung sind nichtig.                  worden ist und seine Bestimmungen unbillig\n(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden,                sind oder\nwenn die Bergungsmaßnahmen von einem Ber-                    2. die vertraglich vereinbarte Vergütung im Verhält-\ngungs- oder Schleppschiff aus durchgeführt wer-                  nis zu den tatsächlich erbrachten Leistungen\nden.                                                             übermäßig hoch oder übermäßig gering ist.\n§ 582                                                         § 585\nMehrheit von Bergern                                  Pfandrecht. Zurückbehaltungsrecht\n(1) Wirken mehrere Berger an der Bergung mit,                (1) Der Gläubiger einer Forderung auf Bergelohn,\nso kann jeder Berger nur einen Anteil am Bergelohn           auf Sondervergütung oder auf Bergungskosten hat\nverlangen. Auf die Bestimmung des Verhältnisses              nach § 596 Absatz 1 Nummer 4 für seine Forderung\nder Anteile der Berger am Bergelohn zueinander               die Rechte eines Schiffsgläubigers an dem gebor-\nist § 577 Absatz 1 entsprechend anzuwenden;                  genen Schiff.\n§ 581 bleibt unberührt.                                         (2) An den übrigen geborgenen Sachen steht\n(2) Abweichend von Absatz 1 kann jedoch ein               dem Gläubiger für seine Forderung auf Bergelohn\nBerger Bergelohn in voller Höhe verlangen, wenn              oder Bergungskosten ein Pfandrecht zu und, so-\ner das Eingreifen der anderen Berger auf Ersuchen            weit der Gläubiger Alleinbesitzer der Sache ist,\ndes Eigentümers des in Gefahr befindlichen Schif-            auch ein Zurückbehaltungsrecht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013                857\n(3) Der Gläubiger darf das nach Absatz 1 oder 2            Zwecken dient und im Zeitpunkt der Bergungsmaß-\ngewährte Pfandrecht und Zurückbehaltungsrecht                 nahmen nach den allgemein anerkannten Grund-\nnicht geltend machen oder ausüben,                            sätzen des Völkerrechts Staatenimmunität genießt.\n1. wenn ihm für seine Forderung einschließlich Zin-              (2) Der Eigentümer des geborgenen Schiffes hat\nsen und Kosten ausreichende Sicherheit in ge-             unbeschadet des Absatzes 1 nach besten Kräften\nhöriger Weise angeboten oder geleistet worden             sicherzustellen, dass die Eigentümer der Ladung\nist,                                                      eine ausreichende Sicherheit für die gegen sie ge-\n2. soweit das geborgene Schiff oder die sonstige              richteten Forderungen einschließlich Zinsen und\ngeborgene Sache einem Staat gehört oder, im               Kosten leisten, bevor die Ladung freigegeben wird.\nFalle eines Schiffes, von einem Staat betrieben              (3) Das geborgene Schiff und die sonstigen ge-\nwird, und das Schiff oder die sonstige Sache              borgenen Sachen dürfen vor Befriedigung oder Si-\nnichtgewerblichen Zwecken dient und im Zeit-              cherstellung der Forderungen des Bergers nicht\npunkt der Bergungsmaßnahmen nach den allge-               ohne dessen Zustimmung von dem Hafen oder\nmein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts             Ort entfernt werden, den sie nach Beendigung der\nStaatenimmunität genießt,                                 Bergungsmaßnahmen zuerst erreicht haben.\n3. soweit es sich um geborgene Ladung handelt,                   (4) Liefert der Schiffer oder Kapitän entgegen\ndie von einem Staat für humanitäre Zwecke ge-             Absatz 3 geborgene Ladung aus, so haftet er für\nspendet wurde, vorausgesetzt, der Staat hat               den Schaden, der durch sein Verschulden dem Ber-\nsich bereit erklärt, die im Hinblick auf diese            ger entsteht. Dies gilt auch dann, wenn der Schiffer\nLadung erbrachten Bergungsleistungen zu be-               auf Anweisung des Schiffseigners oder der Kapitän\nzahlen.                                                   auf Anweisung des Reeders gehandelt hat.\n§ 586\nDritter Unterabschnitt\nRangfolge der Pfandrechte\nGroße Haverei\n(1) Pfandrechte an den geborgenen Sachen\nnach § 585 Absatz 2 haben den Vorrang vor allen\n§ 588\nanderen an den Sachen begründeten Pfandrechten,\nauch wenn diese früher entstanden sind.                                Errettung aus gemeinsamer Gefahr\n(2) Bestehen an einer Sache mehrere Pfand-                    (1) Werden das Schiff, der Treibstoff, die Ladung\nrechte nach § 585 Absatz 2, so geht das Pfandrecht            oder mehrere dieser Sachen zur Errettung aus einer\nfür die später entstandene Forderung dem für die              gemeinsamen Gefahr auf Anordnung des Kapitäns\nfrüher entstandene Forderung vor; Pfandrechte für             vorsätzlich beschädigt oder aufgeopfert oder wer-\ngleichzeitig entstandene Forderungen sind gleich-             den zu diesem Zweck auf Anordnung des Kapitäns\nberechtigt; § 603 Absatz 3 gilt entsprechend. Das             Aufwendungen gemacht (Große Haverei), so wer-\nGleiche gilt im Verhältnis eines Pfandrechts nach             den die hierdurch entstandenen Schäden und Auf-\n§ 585 Absatz 2 zu einem wegen desselben Ereig-                wendungen von den Beteiligten gemeinschaftlich\nnisses begründeten Pfandrechts für eine Forderung             getragen.\nauf einen Beitrag zur Großen Haverei nach § 594\nAbsatz 1.                                                        (2) Beteiligter ist derjenige, der im Zeitpunkt des\nHavereifalls Eigentümer des Schiffes oder Eigentü-\n(3) Pfandrechte an den geborgenen Sachen\nmer des Treibstoffs ist oder der die Gefahr trägt,\nnach § 585 Absatz 2 erlöschen ein Jahr nach Ent-\ndass ein zur Ladung gehörendes Frachtstück oder\nstehung der Forderung; § 600 Absatz 2 gilt entspre-\neine Frachtforderung untergeht.\nchend.\n(4) Die Befriedigung des Gläubigers aus den ge-                                     § 589\nborgenen Sachen wegen des Pfandrechts nach\n§ 585 Absatz 2 erfolgt nach den für die Zwangsvoll-                              Verschulden eines\nstreckung geltenden Vorschriften. Die Klage ist bei                       Beteiligten oder eines Dritten\nSachen, die noch nicht ausgeliefert sind, gegen den\n(1) Die Anwendung der Vorschriften über die\nSchiffer oder Kapitän zu richten; das gegen den\nGroße Haverei wird nicht dadurch ausgeschlossen,\nSchiffer oder Kapitän ergangene Urteil ist auch ge-\ndass die Gefahr durch Verschulden eines Beteilig-\ngenüber dem Eigentümer wirksam.\nten oder eines Dritten herbeigeführt ist. Der Betei-\nligte, dem ein solches Verschulden zur Last fällt,\n§ 587                                 kann jedoch wegen eines ihm entstandenen Scha-\nSicherheitsleistung                          dens keine Vergütung verlangen.\n(1) Der Berger kann für seine Forderung auf Ber-              (2) Ist die Gefahr durch ein Verschulden eines\ngelohn oder Sondervergütung einschließlich Zinsen             Beteiligten herbeigeführt worden, so ist dieser den\nund Kosten von dem Schuldner die Leistung einer               Beitragspflichtigen zum Ersatz des Schadens ver-\nausreichenden Sicherheit verlangen. Satz 1 gilt je-           pflichtet, den sie dadurch erleiden, dass sie die\ndoch nicht, wenn die Bergungsmaßnahmen für ein                Schäden und Aufwendungen, die zur Errettung\nSchiff durchgeführt wurden, das einem Staat gehört            aus der Gefahr entstanden sind, gemeinschaftlich\noder von ihm betrieben wird, nichtgewerblichen                tragen müssen.","858            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013\n§ 590                                lust unter dem nach Satz 1 errechneten Anteil,\nBemessung der Vergütung                         muss der von dem Wertverlust betroffene Beteiligte\nin Höhe der Differenz einen Beitrag zahlen.\n(1) Die Vergütung für die Aufopferung des Schif-\nfes, dessen Zubehörs, des Treibstoffs und der zur               (2) Jeder Beitragspflichtige haftet jedoch nur bis\nLadung gehörenden Frachtstücke bemisst sich                  zur Höhe des Wertes des geretteten Gegenstands,\nnach dem Verkehrswert, den die Sachen am Ort                 der ihm nach § 588 Absatz 2 zuzurechnen ist.\nund zur Zeit der Beendigung der Reise gehabt hät-\nten.                                                                                  § 593\n(2) Die Vergütung für die Beschädigung der in                             Schiffsgläubigerrecht\nAbsatz 1 genannten Sachen bemisst sich nach\nDie Vergütungsberechtigten haben nach § 596\ndem Unterschied zwischen dem Verkehrswert der\nAbsatz 1 Nummer 4 für ihre Beitragsforderungen\nbeschädigten Sachen am Ort und zur Zeit der Be-\ngegen den Eigentümer des Schiffes sowie den\nendigung der Reise und dem Verkehrswert, den die\nGläubiger der Fracht die Rechte eines Schiffsgläu-\nSachen in unbeschädigtem Zustand an diesem Ort\nbigers an dem Schiff.\nund zu dieser Zeit gehabt hätten. Sind Sachen nach\ndem Havereifall repariert worden, so wird vermutet,\ndass die für eine Reparatur der Sachen aufgewen-                                      § 594\ndeten Kosten dem Wertverlust entsprechen.                                        Pfandrecht der\n(3) Die Vergütung für den Untergang einer                      Vergütungsberechtigten. Nichtauslieferung\nFrachtforderung bemisst sich nach dem Betrag,                   (1) Die Vergütungsberechtigten haben für ihre\nder dem Verfrachter infolge der Großen Haverei               Beitragsforderungen ein Pfandrecht an dem Treib-\nnicht geschuldet ist.                                        stoff und der Ladung der Beitragspflichtigen.\n(4) War die aufgeopferte oder beschädigte Sa-\n(2) Das Pfandrecht hat Vorrang vor allen anderen\nche unmittelbar vor Beginn der Reise Gegenstand\nan diesen Sachen begründeten Pfandrechten, auch\neines Kaufvertrags, so wird vermutet, dass der in\nwenn diese früher entstanden sind. Bestehen an ei-\nder Rechnung des Verkäufers ausgewiesene Kauf-\nner Sache mehrere Pfandrechte nach Absatz 1 oder\npreis der Verkehrswert dieser Sache ist.\nbesteht an einer Sache auch ein Pfandrecht nach\n§ 585 Absatz 2, so geht das Pfandrecht für die spä-\n§ 591                                ter entstandene Forderung dem für die früher ent-\nBeitrag                              standene Forderung vor. Pfandrechte für gleichzei-\ntig entstandene Forderungen sind gleichberechtigt.\n(1) Die Beteiligten, mit Ausnahme der Schiffsbe-\n§ 603 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.\nsatzung und der Fahrgäste, haben zur Zahlung der\nVergütung einen Beitrag zu leisten.                             (3) Pfandrechte nach Absatz 1 erlöschen ein\n(2) Die Beiträge zur Großen Haverei bemessen              Jahr nach Entstehung der Forderung. § 600 Ab-\nsich nach dem Wert der Gegenstände, die sich in              satz 2 ist entsprechend anzuwenden.\ngemeinsamer Gefahr befanden. Maßgebend für den                  (4) Das Pfandrecht wird für die Vergütungsbe-\nWert des Schiffes, des Treibstoffs und der zur La-           rechtigten durch den Reeder ausgeübt. Auf die Gel-\ndung gehörenden Frachtstücke ist der Verkehrs-               tendmachung des Pfandrechts an der Ladung sind\nwert am Ende der Reise zuzüglich einer etwaigen              die §§ 368 und 495 Absatz 4 entsprechend anzu-\nVergütung für eine Beschädigung oder Aufopferung             wenden.\nder betreffenden Sache in Großer Haverei. Maßge-\nbend für den Wert einer Frachtforderung ist der                 (5) Der Kapitän darf die Sachen, an denen\nBruttobetrag der am Ende der Reise geschuldeten              Pfandrechte nach Absatz 1 bestehen, vor der Be-\nFracht zuzüglich einer etwaigen Vergütung für einen          richtigung oder Sicherstellung der Beiträge nicht\nUntergang der Frachtforderung wegen Haverei-                 ausliefern. Liefert der Kapitän die Sachen entgegen\nmaßnahmen.                                                   Satz 1 aus, so haftet er für den Schaden, der den\nVergütungsberechtigten durch sein Verschulden\nentsteht. Dies gilt auch dann, wenn der Kapitän\n§ 592\nauf Anweisung des Reeders gehandelt hat.\nVerteilung\n(1) Die Höhe der Vergütung, die ein Beteiligter                                    § 595\nwegen der Aufopferung oder Beschädigung eines\nAufmachung der Dispache\nihm nach § 588 Absatz 2 zuzurechnenden Gegen-\nstands beanspruchen kann, sowie die Höhe des                    (1) Jeder Beteiligte ist berechtigt, die Aufma-\nBeitrags, den ein Beteiligter zu zahlen hat, bestim-         chung der Dispache am Bestimmungsort oder,\nmen sich nach dem Verhältnis der gesamten, allen             wenn dieser nicht erreicht wird, in dem Hafen, in\nBeteiligten zustehenden Vergütung zu der Summe               dem die Reise endet, zu veranlassen. Wurde Treib-\nder von allen Beteiligten zu leistenden Beiträge.            stoff oder Ladung vorsätzlich beschädigt oder auf-\nLiegt ein nach § 590 ermittelter anteiliger Wertver-         geopfert, ist der Reeder verpflichtet, die Aufma-\nlust über dem nach Satz 1 errechneten Anteil, so             chung der Dispache an dem in Satz 1 genannten\nhat der von dem Wertverlust betroffene Beteiligte            Ort unverzüglich zu veranlassen; unterlässt er dies,\nin Höhe der Differenz Anspruch auf eine Vergütung.           so ist er den Beteiligten für den daraus entstehen-\nLiegt ein nach § 590 ermittelter anteiliger Wertver-         den Schaden verantwortlich.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013               859\n(2) Die Dispache wird durch einen öffentlich be-                                    § 598\nstellten Sachverständigen oder eine vom Gericht                                   Gegenstand des\nbesonders ernannte sachverständige Person (Dis-                          Pfandrechts der Schiffsgläubiger\npacheur) aufgemacht.\n(1) Das Pfandrecht der Schiffsgläubiger erstreckt\n(3) Jeder Beteiligte hat die in seinen Händen be-          sich auf das Zubehör des Schiffes mit Ausnahme\nfindlichen Urkunden, die zur Aufmachung der Dis-              der Zubehörstücke, die nicht in das Eigentum des\npache erforderlich sind, dem Dispacheur zur Verfü-            Schiffseigentümers gelangt sind.\ngung zu stellen.\n(2) Das Pfandrecht erstreckt sich auch auf einen\nErsatzanspruch, der dem Reeder wegen des Ver-\nFünfter Abschnitt                          lusts oder der Beschädigung des Schiffes gegen\neinen Dritten zusteht. Das Gleiche gilt hinsichtlich\nSchiffsgläubiger\nder Vergütung für Schäden am Schiff in Fällen der\nGroßen Haverei.\n§ 596\n(3) Das Pfandrecht erstreckt sich nicht auf eine\nGesicherte Forderungen                         Forderung aus einer Versicherung, die der Reeder\nfür das Schiff genommen hat.\n(1) Die Gläubiger folgender Forderungen haben\ndie Rechte eines Schiffsgläubigers:                                                    § 599\n1. Heuerforderungen des Kapitäns und der übrigen                              Erlöschen der Forderung\nPersonen der Schiffsbesatzung;                               Erlischt die durch das Pfandrecht eines Schiffs-\n2. öffentliche Schiffs-, Schifffahrts- und Hafenab-           gläubigers gesicherte Forderung, so erlischt auch\ngaben sowie Lotsgelder;                                   das Pfandrecht.\n3. Schadensersatzforderungen wegen der Tötung                                          § 600\noder Verletzung von Menschen sowie wegen\nZeitablauf\ndes Verlusts oder der Beschädigung von Sa-\nchen, sofern diese Forderungen aus der Verwen-               (1) Das Pfandrecht eines Schiffsgläubigers er-\ndung des Schiffes entstanden sind; ausgenom-              lischt ein Jahr nach Entstehung der Forderung.\nmen sind jedoch Forderungen wegen des Ver-                   (2) Das Pfandrecht erlischt nicht, wenn der Gläu-\nlusts oder der Beschädigung von Sachen, wenn              biger innerhalb der Frist des Absatzes 1 die Be-\ndie Forderungen aus einem Vertrag hergeleitet             schlagnahme des Schiffes wegen des Pfandrechts\nwerden oder auch aus einem Vertrag hergeleitet            erwirkt, sofern das Schiff später im Wege der\nwerden können;                                            Zwangsvollstreckung veräußert wird, ohne dass\n4. Forderungen auf Bergelohn, auf Sondervergü-                das Schiff in der Zwischenzeit von einer Beschlag-\ntung und auf Bergungskosten; Forderungen ge-              nahme zugunsten dieses Gläubigers frei geworden\ngen den Eigentümer des Schiffes und gegen den             ist. Das Gleiche gilt für das Pfandrecht eines\nGläubiger der Fracht auf einen Beitrag zur Gro-           Gläubigers, der wegen seines Pfandrechts dem\nßen Haverei; Forderungen wegen der Beseiti-               Zwangsvollstreckungsverfahren innerhalb dieser\ngung des Wracks;                                          Frist beitritt.\n(3) Ein Zeitraum, währenddessen ein Gläubiger\n5. Forderungen der Träger der Sozialversicherung              rechtlich daran gehindert ist, sich aus dem Schiff\neinschließlich der Arbeitslosenversicherung ge-           zu befriedigen, wird in die Frist nicht eingerechnet.\ngen den Reeder.                                           Eine Hemmung, eine Ablaufhemmung oder ein\n(2) Absatz 1 Nummer 3 ist nicht auf Ansprüche              Neubeginn der Frist aus anderen Gründen ist aus-\nanzuwenden, die auf die radioaktiven Eigenschaf-              geschlossen.\nten oder eine Verbindung der radioaktiven Eigen-\nschaften mit giftigen, explosiven oder sonstigen                                       § 601\ngefährlichen Eigenschaften von Kernbrennstoffen                        Befriedigung des Schiffsgläubigers\noder radioaktiven Erzeugnissen oder Abfällen zu-\n(1) Die Befriedigung des Schiffsgläubigers aus\nrückzuführen sind.\ndem Schiff erfolgt nach den Vorschriften über die\nZwangsvollstreckung.\n§ 597\n(2) Die Klage auf Duldung der Zwangsvollstre-\nPfandrecht der Schiffsgläubiger                    ckung kann außer gegen den Eigentümer des Schif-\nfes auch gegen den Ausrüster gerichtet werden.\n(1) Die Schiffsgläubiger haben für ihre Forderun-          Das gegen den Ausrüster gerichtete Urteil ist auch\ngen ein gesetzliches Pfandrecht an dem Schiff. Das            gegenüber dem Eigentümer wirksam.\nPfandrecht kann gegen jeden Besitzer des Schiffes\nverfolgt werden.                                                 (3) Zugunsten des Schiffsgläubigers gilt als Ei-\ngentümer, wer im Schiffsregister als Eigentümer\n(2) Das Schiff haftet auch für die gesetzlichen            eingetragen ist. Das Recht des nicht eingetragenen\nZinsen der Forderungen sowie für die Kosten der               Eigentümers, die ihm gegen das Pfandrecht zuste-\ndie Befriedigung aus dem Schiff bezweckenden                  henden Einwendungen geltend zu machen, bleibt\nRechtsverfolgung.                                             unberührt.","860            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013\n§ 602                               4. Ansprüche, die den Reedern untereinander nach\nVorrang der                                § 571 Absatz 2 zustehen.\nPfandrechte der Schiffsgläubiger\n§ 606\nDie Pfandrechte der Schiffsgläubiger haben Vor-\nZweijährige Verjährungsfrist\nrang vor allen anderen Pfandrechten am Schiff. Sie\nhaben Vorrang auch insoweit, als zoll- und steuer-              Folgende Ansprüche verjähren in zwei Jahren:\npflichtige Sachen nach gesetzlichen Vorschriften             1. Schadensersatzansprüche wegen Tod oder Kör-\nals Sicherheit für öffentliche Abgaben dienen.                   perverletzung eines Fahrgasts oder wegen Ver-\nlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändi-\n§ 603                                   gung von Gepäck, soweit die Ansprüche den\nAllgemeine Rangordnung                             Vorschriften dieses Buches unterworfen sind;\nder Pfandrechte der Schiffsgläubiger                 2. Schadensersatzansprüche aus dem Zusammen-\n(1) Die Rangordnung der Pfandrechte der                       stoß von Schiffen oder aus einem unter § 572\nSchiffsgläubiger bestimmt sich nach der Reihen-                  fallenden Ereignis;\nfolge der Nummern, unter denen die Forderungen               3. Ansprüche auf Bergelohn, auf Sondervergütung\nin § 596 aufgeführt sind.                                        und auf Bergungskosten;\n(2) Die Pfandrechte für die in § 596 Absatz 1             4. Ansprüche      wegen     der    Beseitigung  eines\nNummer 4 aufgeführten Forderungen haben jedoch                   Wracks.\nden Vorrang vor den Pfandrechten aller anderen\nSchiffsgläubiger, deren Forderungen früher ent-                                       § 607\nstanden sind.                                                             Beginn der Verjährungsfristen\n(3) Beitragsforderungen zur Großen Haverei gel-              (1) Die Verjährungsfrist für die in § 605 Nummer 1\nten als im Zeitpunkt des Havereifalls, Forderungen           genannten Ansprüche beginnt mit dem Tag, an dem\nauf Bergelohn, auf Sondervergütung und auf Ber-              das Gut abgeliefert wurde, oder, wenn das Gut\ngungskosten als im Zeitpunkt der Beendigung der              nicht abgeliefert wurde, mit dem Tag, an dem das\nBergungsmaßnahmen und Forderungen wegen der                  Gut hätte abgeliefert werden müssen. Handelt es\nBeseitigung des Wracks als im Zeitpunkt der Been-            sich um Ansprüche aus einem Reisefrachtvertrag,\ndigung der Wrackbeseitigung entstanden.                      ist auf das Gut abzustellen, das am Ende der letz-\nten Reise abgeliefert wurde oder hätte abgeliefert\n§ 604                               werden müssen.\nRangordnung der                              (2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Verjäh-\nPfandrechte unter derselben Nummer                   rungsfrist für Rückgriffsansprüche des Schuldners\n(1) Von den Pfandrechten für die in § 596 Ab-             eines in § 605 Nummer 1 genannten Anspruchs\nsatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 aufgeführten Forde-              mit dem Tag des Eintritts der Rechtskraft des Ur-\nrungen haben die Pfandrechte für die unter dersel-           teils gegen den Rückgriffsgläubiger oder, wenn kein\nben Nummer genannten Forderungen ohne Rück-                  rechtskräftiges Urteil vorliegt, mit dem Tag, an dem\nsicht auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung den glei-           der Rückgriffsgläubiger den Anspruch befriedigt\nchen Rang.                                                   hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Rückgriffsschuldner\ninnerhalb von drei Monaten, nachdem der Rück-\n(2) Pfandrechte für die in § 596 Absatz 1 Num-            griffsgläubiger Kenntnis von dem Schaden und\nmer 3 aufgeführten Forderungen wegen Personen-               der Person des Rückgriffsschuldners erlangt hat,\nschäden gehen Pfandrechten für die unter dersel-             nicht über diesen Schaden unterrichtet wurde.\nben Nummer aufgeführten Forderungen wegen\n(3) Die Verjährungsfrist für die in § 605 Nummer 2\nSachschäden vor.\ngenannten Ansprüche aus Schiffsüberlassungsver-\n(3) Von den Pfandrechten für die in § 596 Ab-             trägen beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem\nsatz 1 Nummer 4 aufgeführten Forderungen geht                der Anspruch entstanden ist. Auf die Verjährung\ndas für die später entstandene Forderung dem für             von Rückgriffsansprüchen des Schuldners eines\ndie früher entstandene Forderung vor. Pfandrechte            Anspruchs aus einem Zeitchartervertrag ist Ab-\nwegen gleichzeitig entstandener Forderungen sind             satz 2 entsprechend anzuwenden.\ngleichberechtigt.\n(4) Die Verjährungsfrist für die in § 605 Nummer 3\nund 4 genannten Ansprüche beginnt mit dem\nSechster Abschnitt                         Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstan-\nVerjährung                             den ist.\n(5) Die Verjährungsfrist für die in § 606 Nummer 1\n§ 605                               genannten Schadensersatzansprüche beginnt wie\nEinjährige Verjährungsfrist                    folgt:\nFolgende Ansprüche verjähren in einem Jahr:               1. für Ansprüche wegen Körperverletzung eines\nFahrgasts mit dem Tag der Ausschiffung des\n1. Ansprüche aus einem Seefrachtvertrag und aus\nFahrgasts;\neinem Konnossement;\n2. für Ansprüche wegen des Todes eines Fahrgasts\n2. Ansprüche aus Schiffsüberlassungsverträgen;                   mit dem Tag, an dem der Fahrgast hätte ausge-\n3. Ansprüche auf Beiträge zur Großen Haverei;                    schifft werden sollen, oder, wenn der Tod nach","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013             861\nder Ausschiffung eingetreten ist, mit dem Tag                              Siebter Abschnitt\ndes Todes, spätestens jedoch ein Jahr nach                        Allgemeine Haftungsbeschränkung\nder Ausschiffung des Fahrgasts;\n3. für Ansprüche wegen Verlust, Beschädigung                                         § 611\noder verspäteter Auslieferung von Gepäck mit                             Übereinkommen über\ndem Tag der Ausschiffung oder mit dem Tag,                            die Haftungsbeschränkung\nan dem die Ausschiffung hätte erfolgen sollen,\nje nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist.              (1) Die Haftung für Seeforderungen kann nach\nden Bestimmungen des Übereinkommens vom\n(6) Die Verjährungsfrist für die in § 606 Nummer 2        19. November 1976 über die Beschränkung der\ngenannten Schadensersatzansprüche aus einem                  Haftung für Seeforderungen (BGBl. 1986 II S. 786),\nZusammenstoß von Schiffen oder aus einem unter               geändert durch das Protokoll vom 2. Mai 1996\n§ 572 fallenden Ereignis beginnt mit dem den Scha-           (BGBl. 2000 II S. 790), in seiner jeweiligen für\nden auslösenden Ereignis.                                    die Bundesrepublik Deutschland geltenden Fas-\n(7) Die Verjährungsfrist für die in § 606 Nummer 3        sung (Haftungsbeschränkungsübereinkommen) be-\nund 4 genannten Ansprüche beginnt mit Beendi-                schränkt werden. Dies gilt auch für die Haftung für\ngung der Bergungs- oder Wrackbeseitigungsmaß-                Bunkerölverschmutzungsschäden nach dem Inter-\nnahmen. Auf die Verjährung von Rückgriffsansprü-             nationalen Übereinkommen von 2001 über die zivil-\nchen des Schuldners dieser Ansprüche ist Absatz 2            rechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungs-\nentsprechend anzuwenden.                                     schäden (BGBl. 2006 II S. 578) (Bunkeröl-Überein-\nkommen).\n§ 608                                   (2) Die Haftung nach dem Internationalen Über-\nHemmung der Verjährung                         einkommen von 1992 über die zivilrechtliche Haf-\ntung für Ölverschmutzungsschäden (BGBl. 1994 II\nDie Verjährung der in den §§ 605 und 606 ge-\nS. 1150, 1152) (Haftungsübereinkommen von 1992)\nnannten Ansprüche wird auch durch eine Erklärung\nkann nach den Bestimmungen dieses Übereinkom-\ndes Gläubigers, mit der dieser Ersatzansprüche er-\nmens beschränkt werden.\nhebt, bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem der\nSchuldner die Erfüllung des Anspruchs ablehnt.                  (3) Werden Ansprüche wegen Verschmutzungs-\nDie Erhebung der Ansprüche sowie die Ablehnung               schäden im Sinne des Artikels I Nummer 6 des Haf-\nbedürfen der Textform. Eine weitere Erklärung, die           tungsübereinkommens von 1992 geltend gemacht\ndenselben Ersatzanspruch zum Gegenstand hat,                 und ist das Haftungsübereinkommen von 1992\nhemmt die Verjährung nicht erneut.                           nicht anzuwenden, so können die in Artikel 1 des\nHaftungsbeschränkungsübereinkommens bezeich-\n§ 609                                neten Personen ihre Haftung für diese Ansprüche\nin entsprechender Anwendung der Bestimmungen\nVereinbarungen über die Verjährung\ndes Haftungsbeschränkungsübereinkommens be-\n(1) Die Verjährung von Schadensersatzansprü-              schränken. Sind aus demselben Ereignis sowohl\nchen aus einem Stückgutfrachtvertrag oder aus ei-            Ansprüche der in Satz 1 bezeichneten Art als auch\nnem Konnossement wegen Verlust oder Beschädi-                Ansprüche entstanden, für welche die Haftung\ngung von Gut kann nur durch Vereinbarung, die im             nach Absatz 1 beschränkt werden kann, so gelten\nEinzelnen ausgehandelt ist, auch wenn sie für eine           die im Haftungsbeschränkungsübereinkommen be-\nMehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen                stimmten Haftungshöchstbeträge jeweils gesondert\ndenselben Vertragsparteien getroffen ist, erleichtert        für die Gesamtheit der in Satz 1 bezeichneten An-\noder erschwert werden. Eine Bestimmung im Kon-               sprüche und für die Gesamtheit derjenigen Ansprü-\nnossement, die die Verjährung der Schadensersatz-            che, für welche die Haftung nach Absatz 1 be-\nansprüche erleichtert, ist jedoch Dritten gegenüber          schränkt werden kann.\nunwirksam.\n(4) Die Haftung kann nicht beschränkt werden\n(2) Die Verjährung der in § 606 Nummer 1 ge-              für\nnannten Ansprüche wegen Personen-, Gepäck-\n1. die in Artikel 3 Buchstabe e des Haftungsbe-\noder Verspätungsschäden kann nur durch Erklä-\nschränkungsübereinkommens bezeichneten An-\nrung des Beförderers oder durch Vereinbarung der\nsprüche, sofern der Dienstvertrag inländischem\nParteien nach der Entstehung des Anspruchs-\nRecht unterliegt;\ngrunds verlängert werden. Erklärung und Vereinba-\nrung bedürfen der Schriftform. Eine Erleichterung            2. Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Rechtsver-\nder Verjährung, insbesondere eine Verkürzung der                 folgung.\nVerjährungsfrist, ist unzulässig.                               (5) Ergänzend zu den Bestimmungen des Haf-\ntungsbeschränkungsübereinkommens und des\n§ 610                                Haftungsübereinkommens von 1992 gelten die\nKonkurrierende Ansprüche                        §§ 612 bis 617.\nTreffen vertragliche Schadensersatzansprüche,                                     § 612\ndie den Vorschriften dieses Abschnitts unterworfen\nsind, mit konkurrierenden außervertraglichen Scha-                          Haftungsbeschränkung\ndensersatzansprüchen zusammen, so gelten auch                        für Ansprüche aus Wrackbeseitigung\nfür die außervertraglichen Ansprüche die Vorschrif-             (1) Das Haftungsbeschränkungsübereinkommen\nten dieses Abschnitts.                                       (§ 611 Absatz 1 Satz 1) ist auf folgende Ansprüche","862             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013\nmit der Maßgabe anzuwenden, dass für sie unab-                träge beschränken kann, die sich unter Zugrunde-\nhängig davon, auf welcher Rechtsgrundlage sie be-             legung eines Raumgehalts von 2 000 Tonnen er-\nruhen, ein gesonderter Haftungshöchstbetrag gilt:             rechnen.\n1. Ansprüche auf Erstattung der Kosten für die He-               (2) Der in Artikel 7 Absatz 1 des Haftungs-\nbung, Beseitigung, Vernichtung oder Unschäd-              beschränkungsübereinkommens bestimmte Haf-\nlichmachung eines gesunkenen, havarierten, ge-            tungshöchstbetrag gilt für Ansprüche gegen einen\nstrandeten oder verlassenen Schiffes, samt al-            an Bord tätigen Lotsen mit der Maßgabe, dass der\nlem, was sich an Bord eines solchen Schiffes              Lotse, falls das Schiff nach dem Schiffszeugnis\nbefindet oder befunden hat, und                           mehr als zwölf Fahrgäste befördern darf, seine Haf-\n2. Ansprüche auf Erstattung der Kosten für die Be-            tung auf den Betrag beschränken kann, der sich\nseitigung, Vernichtung oder Unschädlichma-                unter Zugrundelegung einer Anzahl von zwölf Fahr-\nchung der Ladung des Schiffes.                            gästen errechnet.\nDie in Satz 1 angeführten Ansprüche unterliegen                  (3) Die Errichtung und Verteilung eines Fonds in\njedoch nicht der Haftungsbeschränkung, soweit                 Höhe der nach Absatz 1 oder 2 zu errechnenden\nsie ein mit dem Haftpflichtigen vertraglich verein-           Beträge sowie die Wirkungen der Errichtung eines\nbartes Entgelt betreffen.                                     solchen Fonds bestimmen sich nach den Vorschrif-\nten über die Errichtung, die Verteilung und die Wir-\n(2) Der Haftungshöchstbetrag nach Absatz 1 er-             kungen der Errichtung eines Fonds im Sinne des\nrechnet sich nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b              Artikels 11 des Haftungsbeschränkungsüberein-\ndes Haftungsbeschränkungsübereinkommens. Der                  kommens. Jedoch ist Artikel 11 Absatz 3 des Haf-\nHaftungshöchstbetrag gilt für die Gesamtheit der              tungsbeschränkungsübereinkommens nicht anzu-\nin Absatz 1 bezeichneten Ansprüche, die aus dem-              wenden, wenn im Falle des Absatzes 1 der Raum-\nselben Ereignis gegen Personen entstanden sind,               gehalt des gelotsten Schiffes 2 000 Tonnen über-\ndie dem gleichen Personenkreis im Sinne des Arti-             steigt oder im Falle des Absatzes 2 das Schiff nach\nkels 9 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c des Haf-                dem Schiffszeugnis mehr als zwölf Fahrgäste beför-\ntungsbeschränkungsübereinkommens angehören.                   dern darf.\nEr steht ausschließlich zur Befriedigung der in Ab-\nsatz 1 bezeichneten Ansprüche zur Verfügung;                     (4) Ein Lotse, der nicht an Bord des gelotsten\nArtikel 6 Absatz 2 und 3 des Haftungsbeschrän-                Schiffes tätig ist, kann seine Haftung für die in Ar-\nkungsübereinkommens ist nicht anzuwenden.                     tikel 2 des Haftungsbeschränkungsübereinkom-\nmens angeführten Ansprüche in entsprechender\n§ 613                                 Anwendung des § 611 Absatz 1, 3 und 4 sowie\nder §§ 612 bis 614 und 617 mit der Maßgabe be-\nHaftungsbeschränkung für kleine Schiffe               schränken, dass für diese Ansprüche ein gesonder-\nFür ein Schiff mit einem Raumgehalt bis zu                 ter Haftungshöchstbetrag gilt, der sich nach Ab-\n250 Tonnen wird der nach Artikel 6 Absatz 1 Buch-             satz 1 oder 2 errechnet und der ausschließlich zur\nstabe b des Haftungsbeschränkungsübereinkom-                  Befriedigung der Ansprüche gegen den Lotsen zur\nmens (§ 611 Absatz 1 Satz 1) zu errechnende Haf-              Verfügung steht.\ntungshöchstbetrag auf die Hälfte des für ein Schiff\nmit einem Raumgehalt von 2 000 Tonnen geltenden                                       § 616\nHaftungshöchstbetrags festgesetzt.\nWegfall der Haftungsbeschränkung\n§ 614                                    (1) Ist der Schuldner eine juristische Person oder\neine Personenhandelsgesellschaft, so kann er seine\nHaftungsbeschränkung\nHaftung nicht beschränken, wenn\nfür Schäden an Häfen und Wasserstraßen\n1. der Schaden auf eine Handlung oder Unterlas-\nUnbeschadet des Rechts nach Artikel 6 Absatz 2\nsung eines Mitglieds des zur Vertretung berech-\ndes Haftungsbeschränkungsübereinkommens (§ 611\ntigten Organs oder eines zur Vertretung berech-\nAbsatz 1 Satz 1) in Bezug auf Ansprüche wegen\ntigten Gesellschafters zurückzuführen ist und\nTod oder Körperverletzung haben Ansprüche we-\ngen Beschädigung von Hafenanlagen, Hafenbe-                   2. durch eine solche Handlung oder Unterlassung\ncken, Wasserstraßen und Navigationshilfen Vorrang                 die Beschränkung der Haftung nach Artikel 4\nvor sonstigen Ansprüchen nach Artikel 6 Absatz 1                  des Haftungsbeschränkungsübereinkommens\nBuchstabe b des Haftungsbeschränkungsüberein-                     (§ 611 Absatz 1 Satz 1) oder nach Artikel V Ab-\nkommens.                                                          satz 2 des Haftungsübereinkommens von 1992\n(§ 611 Absatz 2) ausgeschlossen ist.\n§ 615                                 Gleiches gilt, wenn der Schuldner ein Mitreeder ist\nBeschränkung der Haftung des Lotsen                  und der Schaden auf eine Handlung oder Unterlas-\nsung des Korrespondentreeders zurückzuführen\n(1) Die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a\nist.\nund b des Haftungsbeschränkungsübereinkommens\n(§ 611 Absatz 1 Satz 1) bestimmten Haftungs-                     (2) Ist der Schuldner eine Personenhandelsge-\nhöchstbeträge gelten für Ansprüche gegen einen                sellschaft, so kann jeder Gesellschafter seine per-\nan Bord tätigen Lotsen mit der Maßgabe, dass der              sönliche Haftung für Ansprüche beschränken, für\nLotse, falls der Raumgehalt des gelotsten Schiffes            welche auch die Gesellschaft ihre Haftung be-\n2 000 Tonnen übersteigt, seine Haftung auf die Be-            schränken kann.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013               863\n§ 617                              die §§ 513 bis 525 in Verbindung mit den §§ 498,\nVerfahren der Haftungsbeschränkung                  499, 501, 504, 505, 507, 510 und 512 sowie § 605\nNummer 1 in Verbindung mit § 607 Absatz 1 und 2\n(1) Die Errichtung und Verteilung eines Fonds im         und § 609 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs ohne\nSinne des Artikels 11 des Haftungsbeschränkungs-             Rücksicht auf das nach Internationalem Privatrecht\nübereinkommens (§ 611 Absatz 1 Satz 1) oder im               anzuwendende Recht und mit der Maßgabe anzu-\nSinne des Artikels V Absatz 3 des Haftungsüberein-           wenden, dass,\nkommens von 1992 (§ 611 Absatz 2) bestimmt sich\nnach den Vorschriften der Schifffahrtsrechtlichen            1. abweichend von § 501 des Handelsgesetzbuchs,\nVerteilungsordnung.                                              der Verfrachter ein Verschulden seiner Leute und\nder Schiffsbesatzung nicht zu vertreten hat, wenn\n(2) Die Beschränkung der Haftung nach dem                    der Schaden durch ein Verhalten bei der Führung\nHaftungsbeschränkungsübereinkommen kann auch                     oder der sonstigen Bedienung des Schiffes oder\ndann geltend gemacht werden, wenn ein Fonds im                   durch Feuer oder Explosion an Bord des Schiffes\nSinne des Artikels 11 des Haftungsbeschränkungs-                 entstanden ist und die Maßnahmen nicht über-\nübereinkommens nicht errichtet worden ist. § 305a                wiegend im Interesse der Ladung getroffen wur-\nder Zivilprozessordnung bleibt unberührt.                        den;\nAchter Abschnitt                         2. abweichend von § 504 des Handelsgesetzbuchs,\ndie nach den §§ 502 und 503 des Handelsgesetz-\nVerfahrensvorschriften                          buchs zu leistende Entschädigung wegen Verlust\noder Beschädigung auf einen Betrag von 666,67\n§ 618                                  Rechnungseinheiten für das Stück oder die Ein-\nEinstweilige Verfügung eines Bergers                    heit begrenzt ist;\nAuf Antrag eines Bergers (§ 574 Absatz 1) kann           3. abweichend von § 525 des Handelsgesetzbuchs,\ndas für die Hauptsache zuständige Gericht unter                  die Verpflichtungen des Verfrachters aus den\nBerücksichtigung der Umstände des Falles nach                    nach diesem Artikel anzuwendenden Vorschriften\nbilligem Ermessen durch einstweilige Verfügung re-               durch Rechtsgeschäft nicht im Voraus ausge-\ngeln, dass der Schuldner des Anspruchs auf Berge-                schlossen oder beschränkt werden können;\nlohn oder Sondervergütung dem Berger einen als               4. abweichend von § 609 des Handelsgesetzbuchs,\nbillig und gerecht zu erachtenden Betrag als Ab-                 die Verjährung von Schadensersatzansprüchen\nschlagszahlung zu leisten hat und zu welchen Be-                 wegen Verlust oder Beschädigung von Gut nicht\ndingungen die Leistung zu erbringen ist. Die einst-              erleichtert werden kann.\nweilige Verfügung kann erlassen werden, auch\nwenn die in den §§ 935 und 940 der Zivilprozess-             Das Recht der Parteien, eine Rechtswahl zu treffen,\nordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht zu-               bleibt unberührt.\ntreffen.                                                        (2) Ist ein Konnossement in Deutschland ausge-\nstellt, so ist Absatz 1 Satz 1 nur anzuwenden, wenn\n§ 619                              sich das Konnossement auf die Beförderung von\nZustellungen an den Kapitän oder Schiffer              Gütern von oder nach einem Hafen in einem anderen\nVertragsstaat der Haager Regeln bezieht.\nEine Klage eines Schiffsgläubigers auf Duldung\nder Zwangsvollstreckung in ein Schiff sowie ein Ur-             (3) Als Vertragsstaat der Haager Regeln ist nicht\nteil oder ein Beschluss in einem Verfahren über ei-          ein Staat anzusehen, der zugleich Vertragsstaat ei-\nnen Arrest in ein Schiff können dem Kapitän dieses           nes Änderungsprotokolls zu den Haager Regeln ist.“\nSchiffes oder, soweit ein Binnenschiff betroffen ist,    2. Artikel 7 wird wie folgt geändert:\ndem Schiffer zugestellt werden.“\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n43. Die Anlage wird aufgehoben.\n„(1) Folgende Vorschriften des Handelsgesetz-\nArtikel 2                                  buchs sind auch anzuwenden, wenn das Schiff\nnicht zum Erwerb durch Seefahrt betrieben wird:\nÄnderung des\nEinführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch                        1. § 480 über die Verantwortlichkeit des Reeders\nfür ein Mitglied der Schiffsbesatzung und ei-\nDas Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in                        nen an Bord tätigen Lotsen,\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nmer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das                2. die §§ 570 bis 573 und 606 Nummer 2, dieser\nzuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember                    in Verbindung mit § 607 Absatz 6 und § 608,\n2012 (BGBl. I S. 2751) geändert worden ist, wird wie                     über die Haftung im Falle des Zusammensto-\nfolgt geändert:                                                          ßes von Schiffen,\n1. Artikel 6 wird wie folgt gefasst:                                 3. die §§ 574 bis 587 und 606 Nummer 3, dieser\nin Verbindung mit § 607 Absatz 7 sowie den\n„Artikel 6\n§§ 608 und 610, über Bergung,\n(1) Ist ein Konnossement in einem Vertragsstaat\n4. die §§ 611 bis 617 über die Beschränkung der\ndes Internationalen Abkommens vom 25. August\nHaftung.“\n1924 zur Vereinheitlichung von Regeln über Konnos-\nsemente (RGBl. 1939 II S. 1049) (Haager Regeln)               b) In Absatz 2 wird die Angabe „§§ 486 bis 487e“\nausgestellt, so sind die §§ 480, 483, 485 und 488,                durch die Angabe „§§ 611 bis 617“ ersetzt.","864               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013\n3. Artikel 8 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                 ändert worden ist, werden die Wörter „§ 486 Abs. 1, 4\n„(1) Die §§ 574 bis 580, 582 bis 584, 587              und 5, §§ 487 bis 487e“ durch die Wörter „§ 611 Ab-\nund 606 Nummer 3, dieser in Verbindung mit § 607          satz 1, 4 und 5, den §§ 612 bis 617“ ersetzt.\nAbsatz 7 sowie den §§ 608 und 610 des Handels-\ngesetzbuchs, sind, soweit sich aus Satz 3 und Ab-                                    Artikel 5\nsatz 3 nichts anderes ergibt, ohne Rücksicht auf das                              Änderung des\nnach Internationalem Privatrecht anzuwendende                             Binnenschifffahrtsgesetzes\nRecht anzuwenden. Die Aufteilung des Bergelohns               Das Binnenschifffahrtsgesetz in der im Bundesge-\nund der Sondervergütung zwischen dem Berger               setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4103-1, veröffent-\nund seinen Bediensteten bestimmt sich jedoch,             lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7\nwenn die Bergung von einem Schiff aus durchge-            des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) ge-\nführt wird, nach dem Recht des Staates, dessen            ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nFlagge das Schiff führt, sonst nach dem Recht,\ndem der zwischen dem Berger und seinen Bediens-           1. § 5h Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nteten geschlossene Vertrag unterliegt. Das Recht der          „Gefährliche Güter im Sinne des Satzes 1 sind die\nParteien, eine Rechtswahl zu treffen, bleibt unbe-            Stoffe oder Gegenstände, deren Beförderung nach\nrührt; unterliegt jedoch das Rechtsverhältnis auslän-         den folgenden Vorschriften verboten oder nach den\ndischem Recht, so sind § 575 Absatz 1 und § 584               darin vorgesehenen Bedingungen gestattet ist:\nAbsatz 2 des Handelsgesetzbuchs gleichwohl anzu-              1. Teil 2 Kapitel 3.2 Tabelle A und Kapitel 3.3 der\nwenden.“                                                          dem Europäischen Übereinkommen über die in-\n4. Folgender Dreiunddreißigster Abschnitt wird ange-                  ternationale Beförderung von gefährlichen Gütern\nfügt:                                                             auf Binnenwasserstraßen (ADN) beigefügten Ver-\n„Dreiunddreißigster Abschnitt                        ordnung in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 5. Juni 2009 (BGBl. 2009 II S. 534 – Anlage-\nÜbergangsvorschrift zum                           band; 2010 II S. 122, 123, 1183, 1184), zuletzt\nGesetz zur Reform des Seehandelsrechts                     geändert durch Beschluss des ADN-Verwaltungs-\nausschusses vom 26. August 2010 (BGBl. 2010 II\nArtikel 71                                 S. 1550), in der jeweils in Deutschland in Kraft\n(1) Für Partenreedereien und Baureedereien, die                gesetzten Fassung, oder\nvor dem 25. April 2013 entstanden sind, bleiben die           2. Anlage 2 Gliederungsnummer 1.1 und 1.2 der Ge-\n§§ 489 bis 509 des Handelsgesetzbuchs in der bis                  fahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Bin-\nzu diesem Tag geltenden Fassung maßgebend.                        nenschifffahrt in der Fassung der Bekanntma-\n(2) Auf ein im Fünften Buch des Handelsgesetz-                 chung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2733)\nbuchs geregeltes Schuldverhältnis, das vor dem                    in der jeweils geltenden Fassung.“\n25. April 2013 entstanden ist, sind die bis zu diesem     2. Die Überschrift des Vierten Abschnitts wird wie folgt\nTag geltenden Gesetze weiter anzuwenden. Dies gilt            gefasst:\nauch für die Verjährung der aus einem solchen\nSchuldverhältnis vor dem 25. April 2013 entstande-                                „Vierter Abschnitt\nnen Ansprüche.“                                                   Frachtgeschäft. Schiffsüberlassungsverträge“.\n3. § 27 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 3\n„§ 27\nÄnderung des\nBürgerlichen Gesetzbuchs                            (1) Auf den Vertrag über die Vermietung eines\nBinnenschiffs sind die §§ 553 bis 556 des Handels-\nDas Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-              gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.\nkanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,\n2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des                (2) Auf den Vertrag über die Überlassung eines\nGesetzes vom 16. April 2013 (BGBl. I S. 795) geändert             Binnenschiffs mit Besatzung auf Zeit zum Zwecke\nworden ist, wird wie folgt geändert:                              der Beförderung von Gütern oder Personen oder\nder Erbringung anderer vereinbarter Leistungen\n1. In § 579 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „, ein im           durch denjenigen, der das Schiff zur Verfügung\nSchiffsregister eingetragenes Schiff“ gestrichen.             stellt, sind die §§ 557 bis 569 des Handelsgesetz-\n2. § 580a Absatz 1 wird wie folgt geändert:                       buchs entsprechend anzuwenden.“\na) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter         4. § 77 wird wie folgt gefasst:\n„oder über im Schiffsregister eingetragene Schif-                                    „§ 77\nfe“ gestrichen.\nAuf die Beförderung von Fahrgästen und ihrem\nb) In Nummer 3 werden die Wörter „oder im Schiffs-            Gepäck auf Flüssen und sonstigen Binnengewäs-\nregister eingetragene Schiffe“ gestrichen.                sern sind die §§ 536 bis 552 des Handelsgesetz-\nbuchs entsprechend anzuwenden.“\nArtikel 4\n5. Die Überschrift des Sechsten Abschnitts wird wie\nÄnderung des                              folgt gefasst:\nUmweltschadensgesetzes\n„Sechster Abschnitt\nIn § 9 Absatz 3 des Umweltschadensgesetzes vom\n10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666), das zuletzt durch Artikel 7                             Große Haverei“.\ndes Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) ge-           6. § 78 wird wie folgt gefasst:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013              865\n„§ 78                           2. § 30 wird durch die folgenden §§ 30 und 30a ersetzt:\n(1) Werden das Schiff, der Treibstoff, die Ladung                                  „§ 30\noder mehrere dieser Sachen zur Errettung aus einer\ngemeinsamen Gefahr auf Anordnung des Schiffers                          Gerichtsstand bei Beförderungen\nvorsätzlich beschädigt oder aufgeopfert oder wer-               (1) Für Rechtsstreitigkeiten aus einer Güterbeför-\nden zu diesem Zweck auf Anordnung des Schiffers              derung ist auch das Gericht zuständig, in dessen\nAufwendungen gemacht (Große Haverei), so werden              Bezirk der Ort der Übernahme des Gutes oder der\ndie hierdurch entstandenen Schäden und Aufwen-               für die Ablieferung des Gutes vorgesehene Ort liegt.\ndungen von den Beteiligten gemeinschaftlich getra-           Eine Klage gegen den ausführenden Frachtführer\ngen. Beteiligter ist derjenige, der im Zeitpunkt des         oder ausführenden Verfrachter kann auch in dem\nHavereifalls Eigentümer des Schiffes, des Treibstoffs        Gerichtsstand des Frachtführers oder Verfrachters\noder eines zur Ladung gehörenden Frachtstücks                erhoben werden. Eine Klage gegen den Frachtführer\noder der Inhaber der Frachtforderung ist.                    oder Verfrachter kann auch in dem Gerichtsstand\n(2) Die Vergütungsberechtigten haben für ihre             des ausführenden Frachtführers oder ausführenden\nForderungen auf die vom Eigentümer des Schiffes              Verfrachters erhoben werden.\nsowie vom Inhaber der Frachtforderung zu entrich-\ntenden Beiträge die Rechte eines Schiffsgläubigers              (2) Für Rechtsstreitigkeiten wegen einer Beförde-\nan dem Schiff (§§ 102 bis 115).                              rung von Fahrgästen und ihrem Gepäck auf Schiffen\nist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich\n(3) Auf die Große Haverei sind die §§ 589 bis 592,        der im Beförderungsvertrag bestimmte Abgangs-\n594 und 595 des Handelsgesetzbuchs mit der Maß-              oder Bestimmungsort befindet. Eine von Satz 1 ab-\ngabe entsprechend anzuwenden, dass für die Vertei-           weichende Vereinbarung ist unwirksam, wenn sie\nlung auf die Gegenstände abzustellen ist, die einem          vor Eintritt des Ereignisses getroffen wird, das den\nBeteiligten nach Absatz 1 Satz 2 zuzurechnen sind.“          Tod oder die Körperverletzung des Fahrgasts oder\n7. Die §§ 79 bis 91 werden aufgehoben.                          den Verlust, die Beschädigung oder die verspätete\n8. § 93 wird wie folgt geändert:                                Aushändigung des Gepäcks verursacht hat.\na) Der Wortlaut wird Absatz 1 und die Wörter „§§ 740\nbis 753a, § 902 Nr. 3 und § 903 Abs. 3 des Han-                                   § 30a\ndelsgesetzbuchs“ werden durch die Wörter                         Gerichtsstand bei Bergungsansprüchen\n„§§ 574 bis 584, 585 Absatz 2 und 3, §§ 586\nund 587, 606 Nummer 3 in Verbindung mit                     Für Klagen wegen Ansprüchen aus Bergung von\n§ 607 Absatz 7 und § 618 des Handelsgesetz-              Schiffen oder sonstigen Vermögensgegenständen in\nbuchs“ ersetzt.                                          einem Gewässer gegen eine Person, die im Inland\nkeinen Gerichtsstand hat, ist das Gericht zuständig,\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                         bei dem der Kläger im Inland seinen allgemeinen Ge-\n„(2) Der Gläubiger einer Forderung auf Berge-         richtsstand hat.“\nlohn, auf Sondervergütung oder auf Bergungs-\nkosten hat nach § 102 Nummer 3 für seine For-        3. § 305a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nderung die Rechte eines Schiffsgläubigers an             a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter\ndem geborgenen Schiff.“                                      „§ 486 Abs. 1 oder 3, §§ 487 bis 487d des Han-\n9. In § 116 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 443“                 delsgesetzbuchs“ durch die Wörter „§ 611 Ab-\ndurch die Angabe „§ 442“ ersetzt.                                satz 1 oder 3, §§ 612 bis 616 des Handelsgesetz-\nbuchs“ ersetzt.\nArtikel 6\nb) In Nummer 2 werden die Wörter „(§ 486 Abs. 1\nÄnderung des                                  des Handelsgesetzbuchs) oder in den §§ 487,\nRechtspflegergesetzes                              487a oder 487c des Handelsgesetzbuchs“ durch\n§ 17 Nummer 2 Buchstabe e des Rechtspflegerge-                   die Wörter „(§ 611 Absatz 1 Satz 1 des Handels-\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                        gesetzbuchs) oder in den §§ 612, 613 oder 615\n14. April 2013 (BGBl. I S. 778), das durch Artikel 3 des            des Handelsgesetzbuchs“ ersetzt.\nGesetzes vom 16. April 2013 (BGBl. I S. 795) geändert       4. § 786a wird wie folgt geändert:\nworden ist, wird aufgehoben.\na) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 486 Abs. 1, 3,\nArtikel 7                                  §§ 487 bis 487d des Handelsgesetzbuchs“ durch\nÄnderung der Zivilprozessordnung                         die Wörter „§ 611 Absatz 1 oder 3, §§ 612 bis 616\ndes Handelsgesetzbuchs“ ersetzt.\nDie Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;             b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „(§ 486\n2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 4         Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs)“ durch die Wör-\ndes Gesetzes vom 11. März 2013 (BGBl. I S. 434)                     ter „(§ 611 Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetz-\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                       buchs)“ ersetzt.\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 30          5. Dem § 870a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\ndurch folgende Angabe ersetzt:\n„Die Anordnung einer Zwangsversteigerung eines\n„§ 30 Gerichtsstand bei Beförderungen                        Seeschiffs ist unzulässig, wenn sich das Schiff auf\n§ 30a Gerichtsstand bei Bergungsansprüchen“.                 der Reise befindet und nicht in einem Hafen liegt.“","866              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013\n6. Dem § 917 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                                   Artikel 10\n„Eines Arrestgrundes bedarf es nicht, wenn der Ar-                        Änderung der Verordnung\nrest nur zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in              zur Durchführung der Schiffsregisterordnung\nein Schiff stattfindet.“\nIn § 52 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Verord-\n7. Dem § 930 wird folgender Absatz 4 angefügt:               nung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung in\n„(4) Die Vollziehung des Arrestes in ein nicht ein-   der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November\ngetragenes Seeschiff ist unzulässig, wenn sich das       1994 (BGBl. I S. 3631; 1995 I S. 249), die zuletzt durch\nSchiff auf der Reise befindet und nicht in einem Ha-     Artikel 1 der Verordnung vom 6. Juli 2010 (BGBl. I\nfen liegt.“                                              S. 880) geändert worden ist, werden die Wörter „im Fall\ndes § 509 des Handelsgesetzbuchs (Baureederei)“\n8. Dem § 931 wird folgender Absatz 7 angefügt:               durch die Wörter „bei einer Baureederei“ ersetzt.\n„(7) Die Vollziehung des Arrestes in ein eingetra-\ngenes Seeschiff ist unzulässig, wenn sich das Schiff                              Artikel 11\nauf der Reise befindet und nicht in einem Hafen\nliegt.“                                                               Änderung des Gesetzes über das\nVerfahren in Familiensachen und in den\n9. § 1031 Absatz 4 wird aufgehoben.                             Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit\nArtikel 8                              Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen\nund in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-\nÄnderung des Gesetzes über das                  barkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,\ngerichtliche Verfahren in Binnenschifffahrtssachen          2587), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom\nIn § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes über         16. April 2013 (BGBl. I S. 795) geändert worden ist, wird\ndas gerichtliche Verfahren in Binnenschifffahrtssachen       wie folgt geändert:\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-        1. § 375 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nmer 310-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, das\nzuletzt durch Artikel 7 Absatz 6 des Gesetzes vom                 „2. § 11 des Binnenschifffahrtsgesetzes, nach den\n26. März 2007 (BGBl. I S. 358) geändert worden ist,                   Vorschriften dieses Gesetzes, die die Dispache\nwerden die Wörter „§ 738c des Handelsgesetzbuchs“                     betreffen, sowie nach § 595 Absatz 2 des Han-\ndurch die Wörter „§ 572 des Handelsgesetzbuchs“ er-                   delsgesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 78\nsetzt.                                                                des Binnenschifffahrtsgesetzes,“.\n2. In § 402 Absatz 2 werden die Wörter „den §§ 522\nArtikel 9                               und 729 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs sowie den\nÄnderung der                               §§ 11 und 87 Abs. 2 des Binnenschifffahrtsgeset-\nSchifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung                 zes“ durch die Wörter „§ 11 des Binnenschifffahrts-\ngesetzes oder § 595 Absatz 2 des Handelsgesetz-\nDie Schifffahrtsrechtliche Verteilungsordnung in der\nbuchs, auch in Verbindung mit § 78 des Binnen-\nFassung der Bekanntmachung vom 23. März 1999\nschifffahrtsgesetzes,“ ersetzt.\n(BGBl. I S. 530; 2000 I S. 149), die zuletzt durch Arti-\nkel 78 Absatz 5 des Gesetzes vom 23. November 2007           3. § 404 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.\n(BGBl. I S. 2614) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:                                                                             Artikel 12\n1. § 1 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:                             Änderung der Kostenordnung\na) In dem Satzteil zwischen den Nummern 3 und 3a             Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt\nwerden die Wörter „§ 486 Abs. 1 oder 3, §§ 487       Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten be-\nbis 487d des Handelsgesetzbuchs“ durch die           reinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 9 des Ge-\nWörter „§ 611 Absatz 1 oder 3, §§ 612 bis 616        setzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418) geän-\ndes Handelsgesetzbuchs“ ersetzt.                     dert worden ist, wird wie folgt geändert:\nb) In Nummer 3a werden die Wörter „§ 487c Abs. 4         1. § 50 wird wie folgt geändert:\ndes Handelsgesetzbuchs“ durch die Wörter\n„§ 615 des Handelsgesetzbuchs“ ersetzt.                   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nc) In Nummer 4 werden die Wörter „§ 486 Abs. 2,                                         „§ 50\n§ 487d des Handelsgesetzbuchs“ durch die Wör-                         Bescheinigungen, Abmarkungen,\nter „§ 611 Absatz 2, § 616 des Handelsgesetz-                    Proteste, Schätzungen, Beweisaufnahmen\nbuchs“ ersetzt.                                                  nach § 11 des Binnenschifffahrtsgesetzes“.\n2. In § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter              b) In Absatz 2 werden die Wörter „Verklarungen so-\n„§§ 486 bis 487d des Handelsgesetzbuchs“ durch                   wie Beweisaufnahmen nach dem Fünften Buch\ndie Wörter „§§ 611 bis 616 des Handelsgesetz-                    des Handelsgesetzbuchs und nach dem Binnen-\nbuchs“ ersetzt.                                                  schiffahrtsgesetz“ durch die Wörter „Beweisauf-\n3. In § 14 Absatz 1 werden jeweils die Wörter „Deut-                 nahmen nach § 11 des Binnenschifffahrtsgeset-\nscher Mark“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.                       zes“ ersetzt.\n4. In § 41 Nummer 1 werden die Wörter „§§ 486                2. In § 58 Absatz 4 wird die Angabe „§ 50 Nr. 2 und 4“\nbis 487d des Handelsgesetzbuchs“ durch die Wörter             durch die Wörter „§ 50 Absatz 1 Nummer 2 und 4“\n„§§ 611 bis 616 des Handelsgesetzbuchs“ ersetzt.              ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013                        867\nArtikel 13                                öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Ar-\nÄnderung des                                 tikel 324 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I\nBundeswasserstraßengesetzes                             S. 2407) geändert worden ist, wird aufgehoben.\nDas Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der                                          Artikel 15\nBekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962;\n2008 I S. 1980), das zuletzt durch Artikel 4 des Geset-                          Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert                    (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\nworden ist, wird wie folgt geändert:                               Satz 1 am Tag nach der Verkündung in Kraft.\n1. In § 28 Absatz 4 wird die Angabe „§§ 486 bis 487e“                 (2) Artikel 1 Nummer 27 tritt an dem Tag in Kraft, an\ndurch die Angabe „§§ 611 bis 617“ ersetzt.                      dem das Internationale Abkommen vom 25. August\n2. In § 30 Absatz 12 Satz 3 wird die Angabe „§§ 486                1924 zur Vereinheitlichung von Regeln über Konnosse-\nbis 487e“ durch die Angabe „§§ 611 bis 617“ er-                 mente (RGBl. 1939 II S. 1049) für die Bundesrepublik\nsetzt.                                                          Deutschland außer Kraft tritt; gleichzeitig tritt Artikel 6\ndes Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch in\nArtikel 14                                der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nmer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das\nÄnderung des Seemannsgesetzes                            zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert wor-\n§ 78 Absatz 5 des Seemannsgesetzes in der im Bun-               den ist, außer Kraft. Das Bundesministerium der Justiz\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, ver-            gibt diesen Tag im Bundesgesetzblatt bekannt.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 20. April 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nS . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r"]}