{"id":"bgbl1-2013-19-2","kind":"bgbl1","year":2013,"number":19,"date":"2013-04-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/19#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-19-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_19.pdf#page=5","order":2,"title":"Gesetz zur Einführung von Kostenhilfe für Drittbetroffene in Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sowie zur Änderung der Finanzgerichtsordnung","law_date":"2013-04-20T00:00:00Z","page":829,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013             829\nGesetz\nzur Einführung von Kostenhilfe für Drittbetroffene\nin Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte\nsowie zur Änderung der Finanzgerichtsordnung\nVom 20. April 2013\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                      §2\nsen:                                                                               Bewilligung\n(1) Die Bewilligung von Kostenhilfe bewirkt, dass der\nArtikel 1                          drittbetroffenen Person für Auslagen sowie für Honorare,\nGesetz                            die ihr für einen Rechtsbeistand entstehen, aus der\nzur Einführung von Kostenhilfe für                 Bundeskasse eine finanzielle Hilfe gezahlt wird.\nRechtsbeistand kann neben einem zugelassenen\nDrittbetroffene in Verfahren vor dem\nRechtsanwalt auch eine Person sein, die in dem Ver-\nEuropäischen Gerichtshof für Menschenrechte                fahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Men-\n(EGMR-Kostenhilfegesetz – EGMRKHG)                    schenrechte vom Kammerpräsidenten als Vertreter zu-\ngelassen ist.\n§1\n(2) Werden mit der Bewilligung der Kostenhilfe Ra-\nVoraussetzungen; Verfahren                    ten oder aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest-\ngesetzt, sind diese an die Bundeskasse zu leisten.\n(1) In Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof\nfür Menschenrechte wird einer dritten in ihren Men-             (3) Die Bewilligung von Kostenhilfe für eine drittbe-\nschenrechten betroffenen Person auf Antrag Kosten-           troffene Person gilt im Verfahren vor der Großen Kam-\nhilfe bewilligt, wenn                                        mer weiter.\n1. die Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland                                        §3\nvom Gerichtshof zur Stellungnahme zugestellt wor-\nden ist,                                                                       Festsetzung;\nVerordnungsermächtigung\n2. entweder\n(1) Die Kostenhilfe umfasst die Fahrt- und Aufent-\na) der Präsident des Gerichtshofs eine drittbetrof-      haltskosten sowie andere notwendige Auslagen, die\nfene Person gemäß Artikel 36 Absatz 2 der Euro-       der drittbetroffenen Person und der zu ihrem Rechts-\npäischen Menschenrechtskonvention aufgefor-           beistand bestellten Person entstehen.\ndert hat, schriftlich Stellung zu nehmen oder an         (2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-\nder mündlichen Verhandlung teilzunehmen, oder         tigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des\nb) der Antrag der drittbetroffenen Person, gemäß         Bundesrates die Höhe der Erstattungsbeträge für\nArtikel 36 Absatz 2 der Europäischen Menschen-        Honorare und Auslagen in Anlehnung an die Tarife zu\nrechtskonvention Stellung zu nehmen oder an der       bestimmen, die nach der Verfahrensordnung des Euro-\nmündlichen Verhandlung teilzunehmen,                  päischen Gerichtshofs für Menschenrechte gelten. Für\nVerfahren, die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht\naa) erfolgreich war oder                              einfach sind und deren Umfang unterdurchschnittlich\nbb) Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig ist   ist, kann dabei eine Reduzierung der Erstattungsbe-\nund                                               träge vorgesehen werden. Für den Fall, dass sich die\nTätigkeit des Rechtsanwalts auf die Stellung des An-\n3. die drittbetroffene Person nach ihren persönlichen        trags auf Drittbeteiligung beschränkt, ist ein Viertel\nund wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der        des Pauschalbetrages vorzusehen.\nVerfahrensführung nicht, nur zum Teil oder nur in\nRaten aufbringen kann.                                      (3) Das Bundesamt für Justiz setzt die Höhe der\nKostenhilfe fest, sobald die drittbetroffene Person dar-\n(2) In Bezug auf Voraussetzungen und Verfahren der        gelegt hat, dass die Honorare oder Auslagen fällig wer-\nKostenhilfegewährung sind die §§ 115, 116, 117 Ab-           den. Sollte die drittbetroffene Person wider Erwarten\nsatz 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2, Absatz 2 Satz 1,      nicht zur Zahlung eines Honorars verpflichtet sein oder\n§ 118 Absatz 2, § 120 Absatz 1, 3 und 4 sowie § 124          keine Auslagen haben, ist die Kostenhilfe unverzüglich\nder Zivilprozessordnung in der jeweils geltenden Fas-        zurückzuzahlen.\nsung entsprechend anzuwenden. An die Stelle des Pro-\nzessgerichts tritt das Bundesamt für Justiz. Die dritt-                                 §4\nbetroffene Person muss bei der Antragstellung die For-\nmulare verwenden, die gemäß § 117 Absatz 3 der Zivil-                              Rechtsmittel\nprozessordnung für die Erklärung der persönlichen und           (1) Gegen die Entscheidung über die Kostenhilfe\nwirtschaftlichen Verhältnisse eingeführt worden sind.        findet die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften","830             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013\nder Zivilprozessordnung statt, über die das Beschwer-             Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I\ndegericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter         S. 1577) geändert worden ist, wird folgender Absatz 2a\nentscheidet. Die Notfrist des § 569 Absatz 1 Satz 1 der           eingefügt:\nZivilprozessordnung beträgt einen Monat. Die Be-                     „(2a) In Angelegenheiten des Familienleistungsaus-\nschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der               gleichs nach Maßgabe der §§ 62 bis 78 des Einkom-\nGeschäftsstelle des Beschwerdegerichts eingelegt                  mensteuergesetzes ist das Finanzgericht zuständig, in\nwerden. § 572 Absatz 1 der Zivilprozessordnung ist                dessen Bezirk der Kläger seinen Wohnsitz oder seinen\nmit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesamt                    gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Kläger im Inland\nfür Justiz über die Abhilfe entscheidet.                          keinen Wohnsitz und keinen gewöhnlichen Aufenthalt,\n(2) Über die Beschwerde entscheidet das Landge-                ist das Finanzgericht zuständig, in dessen Bezirk die\nricht, in dessen Bezirk das Bundesamt für Justiz seinen           Behörde, gegen welche die Klage gerichtet ist, ihren\nSitz hat.                                                         Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten nur für Verfahren,\ndie vor dem 1. Mai 2016 anhängig werden.“\nArtikel 2\nÄnderung der                                                             Artikel 3\nFinanzgerichtsordnung                                                       Inkrafttreten\nNach § 38 Absatz 2 der Finanzgerichtsordnung in                   Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag\nder Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001                  nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Mai\n(BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch          2013 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 20. April 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nS . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r"]}