{"id":"bgbl1-2013-19-1","kind":"bgbl1","year":2013,"number":19,"date":"2013-04-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/19#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-19-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_19.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes (Bevölkerungsstatistikgesetz  BevStatG)","law_date":"2013-04-20T00:00:00Z","page":826,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["826               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013\nGesetz\nüber die Statistik der Bevölkerungsbewegung\nund die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes\n(Bevölkerungsstatistikgesetz – BevStatG)\nVom 20. April 2013\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-               (3) Bei Begründungen von Lebenspartnerschaften\nsen:                                                          werden folgende Daten übermittelt:\n1. als Erhebungsmerkmale\n§1\na) Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft\nZweck der Erhebung                                und Behörde, die die Begründung der Lebens-\nFolgende Bundesstatistiken werden geführt, um die                 partnerschaft registriert hat,\nZahl und die Zusammensetzung der Bevölkerung sowie                b) Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Wohnort, Tag\nihre Veränderungen und deren Ursachen festzustellen:                 der Geburt und bisheriger Familienstand der Le-\n1. die Statistik der natürlichen Bevölkerungsbewegung,               benspartner oder Lebenspartnerinnen,\nuntergliedert in die                                      2. als Hilfsmerkmale\na) Statistik der Eheschließungen,                             a) Registernummer,\nb) Statistik der Begründungen von Lebenspartner-              b) Monat und Jahr der Beurkundung.\nschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,             (4) Bei lebend- und bei totgeborenen Kindern wer-\nc) Geburtenstatistik,                                     den folgende Daten übermittelt:\nd) Sterbefallstatistik einschließlich Todesursachen-      1. als Erhebungsmerkmale\nstatistik,                                                 a) Tag der Geburt und Standesamt, das die Geburt\n2. die Statistik der rechtskräftigen Beschlüsse in Ehe-              registriert hat,\nauflösungssachen,                                             b) Geschlecht,\n3. die Statistik der rechtskräftigen Aufhebungen von              c) Angabe darüber, ob die Eltern des Kindes mit-\nLebenspartnerschaften,                                           einander verheiratet sind,\n4. die Wanderungsstatistik und                                    d) Tag, Ort und Staat der Geburt der Eltern sowie\n5. die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes.                       deren Staatsangehörigkeit und Wohnort,\ne) Einzel- oder Mehrlingsgeburt, bei Mehrlingsge-\n§2                                      burten Anzahl der Jungen und Mädchen,\nStatistik der                             f) Tag der Geburt des zuvor geborenen Kindes der\nnatürlichen Bevölkerungsbewegung                           Mutter, Angabe darüber, um das wievielte von der\n(1) Die nach Landesrecht für die Führung der Perso-               Mutter geborene Kind es sich handelt, Zahl der\nnenstandsregister zuständigen Stellen übermitteln den                totgeborenen Kinder der Mutter,\nstatistischen Ämtern der Länder mindestens monatlich              g) bei Kindern, deren Eltern miteinander verheiratet\ndie Daten zu Eheschließungen, Begründungen von Le-                   sind: Tag der Eheschließung der Eltern, Angabe\nbenspartnerschaften, lebend- und totgeborenen Kin-                   darüber, um das wievielte in der Ehe geborene\ndern sowie Sterbefällen. Die Daten sind elektronisch                 Kind es sich handelt, Zahl der totgeborenen Kin-\nzu übermitteln, soweit die technischen Voraussetzun-                 der der Ehe,\ngen hierfür geschaffen sind. Bei der elektronischen               h) bei Lebendgeburten: zusätzlich Angabe darüber,\nÜbermittlung ist ein dem Stand der Technik entspre-                  ob das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit\nchendes Verschlüsselungsverfahren zu verwenden.                      nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsge-\n(2) Bei Eheschließungen werden folgende Daten                     setzes erworben hat,\nübermittelt:                                                  2. als Hilfsmerkmale\n1. als Erhebungsmerkmale                                          a) Registernummer,\na) Tag der Eheschließung und Standesamt, das die              b) Monat und Jahr der Beurkundung,\nEheschließung registriert hat,\nc) bei Mehrlingsgeburten: Registernummer des je-\nb) Staatsangehörigkeit, Wohnort, Tag der Geburt,                 weils zuvor geborenen Mehrlingskindes.\nbisheriger Familienstand und Zahl der gemein-\n(5) Bei Sterbefällen werden folgende Daten übermit-\nsamen Kinder der Ehegatten,\ntelt:\n2. als Hilfsmerkmale                                          1. als Erhebungsmerkmale\na) Registernummer,                                            a) Sterbetag und Standesamt, das den Sterbefall re-\nb) Monat und Jahr der Beurkundung.                               gistriert hat,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013                827\nb) Tag, Ort und Staat der Geburt, Geschlecht,                c) Kreis oder kreisfreie Stadt, in dem/in der der für\nStaatsangehörigkeit, Familienstand, Wohnort,                  den Gerichtsstand maßgebliche gewöhnliche\nAufenthalt liegt.\nc) bei Kindern, die innerhalb der ersten 24 Lebens-\nstunden starben: zusätzlich Lebensdauer,             Die Daten sind elektronisch zu übermitteln, soweit die\ntechnischen Voraussetzungen hierfür geschaffen sind.\nd) Tag der Geburt des hinterbliebenen Ehegatten         Bei der elektronischen Übermittlung ist ein dem Stand\noder des hinterbliebenen Lebenspartners oder         der Technik entsprechendes Verschlüsselungsverfah-\nder hinterbliebenen Lebenspartnerin,                 ren zu verwenden.\n2. als Hilfsmerkmale\n§4\na) Registernummer,\nWanderungsstatistik\nb) Monat und Jahr der Beurkundung.\nDie nach Landesrecht für das Meldewesen zustän-\n(6) Bei der Beurkundung eines im Ausland eingetre-       digen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der\ntenen Ereignisses nach den Absätzen 2 bis 5 durch ein       Länder mindestens monatlich elektronisch unter Ver-\ndeutsches Standesamt ist als Erhebungsmerkmal zu-           wendung von einem dem Stand der Technik entspre-\nsätzlich anzugeben, dass das Ereignis im Ausland ein-       chenden Verschlüsselungsverfahren folgende Daten:\ngetreten ist; bei Sterbefällen ist darüber hinaus der\nStaat anzugeben, in dem der Tod eingetreten ist.            1. als Erhebungsmerkmale\na) Tag des Einzugs in die neue Wohnung oder des\n(7) Die nach Landesrecht für den Empfang des ver-\nAuszugs aus der bisherigen Wohnung, bisheriger\ntraulichen Teils der ärztlichen Bescheinigung über den\nund neuer Wohnort, Haupt- oder Nebenwohnung,\nTod (Totenschein) zuständigen Stellen übermitteln den\nstatistischen Ämtern der Länder mindestens monatlich             b) Geschlecht, Tag der Geburt und Familienstand,\ndie mit der Registernummer des Sterbefalleintrags und            c) Staatsangehörigkeit, Ort der Geburt sowie bei\ndem zuständigen Standesamt gekennzeichneten Anga-                    Geburt im Ausland auch den Staat,\nben zu den Todesursachen und den Umständen des                   d) rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-recht-\nTodes nach den Angaben auf dem Totenschein. Die                      lichen Religionsgesellschaft,\nÜbermittlungen erfolgen elektronisch, soweit die tech-\nnischen Voraussetzungen hierfür geschaffen sind. Bei             e) zusätzlich bei Zuzug aus dem Ausland: Tag des\nder elektronischen Übermittlung ist ein dem Stand der                letzten Wegzugs vom Inland ins Ausland,\nTechnik entsprechendes Verschlüsselungsverfahren zu              f) zusätzlich bei Abmeldung ins Ausland mit An-\nverwenden. Die Registernummer des Sterbefalleintrags                 gabe des Zielgebietes oder bei Abmeldung ohne\ndient als Hilfsmerkmal.                                              Angabe zum Zielgebiet: Tag des letzten Zuzugs\naus dem Ausland,\n§3                                   g) die Tatsache der An- und Abmeldung von Amts\nStatistik der                                 wegen,\nrechtskräftigen Beschlüsse in Ehe-                2. als Hilfsmerkmal\nsachen und Statistik der rechtskräftigen                  Bezeichnung der Meldebehörde.\nAufhebungen von Lebenspartnerschaften\nSofern ein Rückmeldeverfahren aus Anlass einer An-\nDie für Ehesachen und Aufhebungen von eingetrage-        meldung, einer Abmeldung ohne Bezug einer neuen\nnen Lebenspartnerschaften zuständigen Gerichte ers-         Wohnung im Inland oder bei Änderungen des Woh-\nter Instanz übermitteln nach Rechtskraft des Beschlus-      nungsstatus vorgesehen ist, erfolgt die Übermittlung\nses den statistischen Ämtern der Länder mindestens          der Daten erst nach Abschluss des Rückmeldeverfah-\nmonatlich folgende Daten als Erhebungsmerkmale:             rens.\n1. bei gerichtlichen Entscheidungen über Ehesachen\n§5\na) Angabe darüber, ob der Antrag vom Ehemann,\nvon der Ehefrau, von beiden gemeinsam oder                   Fortschreibung des Bevölkerungsstandes\neiner Verwaltungsbehörde gestellt worden ist, Er-               und Bevölkerungsvorausberechnungen\nklärung des Antragsgegners, Inhalt der Entschei-         (1) Der Bevölkerungsstand wird\ndung und Tag der Rechtskraft der Entscheidung,       1. nach den Ergebnissen der Statistik der natürlichen\nb) Staatsangehörigkeit und Tag der Geburt der Ehe-           Bevölkerungsbewegung und der Wanderungsstatis-\ngatten, Tag der Eheschließung, Zahl der lebenden          tik sowie\ngemeinschaftlichen minderjährigen Kinder,            2. nach den Mitteilungen gemäß Absatz 2 zum Wech-\nc) Kreis oder kreisfreie Stadt, in dem/in der der für        sel der Staatsangehörigkeit sowie zu Ehescheidun-\nden Gerichtsstand maßgebliche gewöhnliche                 gen und Aufhebungen von Ehen und Lebenspartner-\nAufenthalt liegt,                                         schaften fortgeschrieben.\n2. bei Aufhebungen von Lebenspartnerschaften                Grundlage für die Fortschreibung ist der jeweils letzte\nZensus. Die Fortschreibung erfolgt für die Bevölkerung\na) Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft           insgesamt sowie getrennt nach Geschlecht, Alter, Fa-\nund Tag der Rechtskraft ihrer Aufhebung,             milienstand, Wohnort und Staatsangehörigkeit.\nb) Staatsangehörigkeit, Tag der Geburt und Ge-              (2) Die nach Landesrecht für das Meldewesen zu-\nschlecht der Lebenspartner oder Lebenspartne-        ständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern\nrinnen,                                              der Länder mindestens monatlich elektronisch unter","828            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013\nVerwendung von einem dem Stand der Technik ent-              3. als Hilfsmerkmale für die Nummern 1 und 2\nsprechenden Verschlüsselungsverfahren folgende Da-                Bezeichnung der Meldebehörde.\nten:\n(3) Das Statistische Bundesamt führt auf der Grund-\n1. für die Ermittlung der Zahl der deutschen und der         lage der Angaben zu den §§ 2 bis 5 Bevölkerungs-\nnichtdeutschen Bevölkerung beim Erwerb, soweit            vorausberechnungen durch. Die Zuständigkeit der Län-\ndieser nicht durch Geburt erworben wird, oder Ver-        der, die Vorausberechnungen für ihren Zuständigkeits-\nlust der deutschen Staatsangehörigkeit als Erhe-          bereich ebenfalls durchzuführen, bleibt unberührt.\nbungsmerkmale\na) Wohnort, Geschlecht, Tag sowie Ort und Staat                                       §6\nder Geburt, Familienstand,                                               Übergangsvorschrift\nb) Tag des Erwerbs oder des Verlusts der deutschen            Die Angaben nach § 2 Absatz 3 und § 3 Satz 1 Num-\nStaatsangehörigkeit,                                   mer 2 sind für den Zeitraum ab dem 9. Mai 2011 zu\nc) bei Aufgabe der deutschen Staatsangehörigkeit:         liefern. Die Daten sind elektronisch zu übermitteln, so-\nneu erworbene Staatsangehörigkeit,                     weit die technischen Voraussetzungen hierfür geschaf-\nd) bei Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit:          fen sind und die Daten elektronisch vorhanden sind. Bei\nbisherige Staatsangehörigkeit,                         der elektronischen Übermittlung ist ein dem Stand der\nTechnik entsprechendes Verschlüsselungsverfahren zu\n2. für die Ermittlung des Familienstandes bei Ehe-           verwenden.\nsachen und Lebenspartnerschaften als Erhebungs-\nmerkmale                                                                              §7\na) Angabe darüber, ob es sich um eine Eheschei-                        Inkrafttreten, Außerkrafttreten\ndung oder um die Aufhebung einer Ehe oder einer\nLebenspartnerschaft handelte,                              Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.\nGleichzeitig tritt das Bevölkerungsstatistikgesetz in\nb) Wohnort, Geschlecht, Tag der Geburt und Staats-        der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1980\nangehörigkeit,                                         (BGBl. I S. 308), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-\nc) Tag der Beendigung der Ehe oder der Lebens-            zes vom 18. Juli 2008 (BGBl. I S. 1290) geändert wor-\npartnerschaft,                                         den ist, außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 20. April 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nHans-Peter Friedrich"]}