{"id":"bgbl1-2013-18-9","kind":"bgbl1","year":2013,"number":18,"date":"2013-04-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/18#page=38","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-18-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_18.pdf#page=38","order":9,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Deponieverordnung","law_date":"2013-04-15T00:00:00Z","page":814,"pdf_page":38,"num_pages":6,"content":["814                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2013\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Deponieverordnung*\nVom 15. April 2013\nAuf Grund                                                           3. In § 7 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a werden die\n– des § 10 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2 Nummer 1                           Wörter „mit einem wasserlöslichen Anteil von mehr\nBuchstabe b, Nummer 2, 4, 5, 6 und 7 und Absatz 3,                      als 10 Gewichtsprozent“ durch die Wörter „, die in\ndes § 16 Satz 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 2                         einem Eluat nach Anhang 4 Nummer 3.2.1.1 einen\nNummer 1 Buchstabe b, Nummer 4, 5 und 6 und                             Gesamtgehalt an gelösten Feststoffen von mehr als\nAbsatz 3, des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 6                       10 000 Milligramm pro Liter aufweisen,“ ersetzt.\nBuchstabe a und b sowie des § 65 Absatz 1 des                        4. § 8 wird wie folgt geändert:\nKreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012                       a) In Absatz 3 Satz 7 werden die Wörter „nach\n(BGBl. I S. 212), nach Anhörung der beteiligten Kreise,                    Satz 5“ durch die Wörter „nach Satz 6“ ersetzt.\nsowie\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n– des § 7 Absatz 4 Satz 2 des Bundes-Immissions-\nschutzgesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 3 des                           aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nGesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) ge-                              aaa) In Nummer 2 wird nach dem Wort\nändert worden ist,                                                                   „Masse,“ das Wort „Kontrolle“ einge-\nund hinsichtlich des § 10 Absatz 1 Nummer 4 und des                                     fügt.\n§ 65 Absatz 1 jeweils in Verbindung mit § 67 des Kreis-                            bbb) In Nummer 3 wird die Angabe „Satz 5“\nlaufwirtschaftsgesetzes unter Wahrung der Rechte des                                    durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt.\nBundestages verordnet die Bundesregierung:                                    bb) In Satz 2 wird nach der Angabe „Nummer 2“\ndie Angabe „und 4“ gestrichen.\nArtikel 1\nc) In Absatz 8 Nummer 4 werden nach den Wörtern\nÄnderung der\n„nicht mehr als 5 Volumenprozent an“ die Wörter\nDeponieverordnung\n„mineralischen oder inerten“ eingefügt und die\nDie Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I                         Wörter „, insbesondere Metalle, Kunststoffe, Hu-\nS. 900), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 28 des Ge-                        mus, Holz und Gummi,“ gestrichen.\nsetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert\n5. In § 14 Absatz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n„sind“ die Wörter „, wie insbesondere gipshaltige\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                         Abfälle, für deren Verwendung keine Eignung nach\na) In der Angabe zu Anhang 5 wird die Angabe                          Anhang 1 Nummer 2.1.2 Satz 1 nachgewiesen wur-\n„§ 23 Satz 1“ durch die Wörter „§ 23 Absatz 1                    de“ eingefügt.\nSatz 1“ ersetzt.                                              6. § 23 wird wie folgt geändert:\nb) Folgende Angabe wird angefügt:                                     a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Anhang 6                                       „(2) Abweichend vom Verbot der Langzeit-\nBesondere Anforderungen an die zeitweilige                          lagerung flüssiger Abfälle nach Absatz 1 Satz 1\nLagerung von metallischen Quecksilberabfällen                       Nummer 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Num-\nbei einer Lagerdauer von mehr als einem Jahr                        mer 1 für Langzeitlager der Klasse III und nach\nin Langzeitlagern (zu § 23 Absatz 2 Satz 1)“.                       Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 7\n2. In § 6 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter                        Absatz 2 Nummer 1 für Langzeitlager der Klasse IV\n„oder Abfälle auf Gipsbasis“ durch die Wörter „oder                      dürfen metallische Quecksilberabfälle in einem\ngipshaltige Abfälle“ ersetzt.                                            Langzeitlager der Klasse III oder IV gelagert wer-\nden, wenn\n* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/97/EU des          1. das Langzeitlager nach § 4 Absatz 1 des Bun-\nRates vom 5. Dezember 2011 zur Änderung der Richtlinie 1999/31/EG              des-Immissionsschutzgesetzes oder nach § 35\nim Hinblick auf spezifische Kriterien für die Lagerung von als Abfall\nbetrachtetem metallischem Quecksilber (ABl. L 328 vom 10.12.2011,              Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes da-\nS. 49).                                                                        für zugelassen ist,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2013              815\n2. der Betreiber des Langzeitlagers die Anforde-              8. Bestätigung der Einhaltung der Anforderungen\nrungen des Anhangs 6 Nummer 1 und 4 so-                       des Anhangs 6 Nummer 3 Buchstabe a und c\nwie des Absatzes 5 erfüllt und                                sowie\n3. der für die Befüllung der Behälter mit metal-              9. soweit im Einzelfall erforderlich, weitere für\nlischen Quecksilberabfällen Verantwortliche                   die Entsorgung relevante Anmerkungen.\n(Befüller) die Anforderungen des Anhangs 6                Bei Anlieferung der metallischen Quecksilberab-\nNummer 2 und 3 sowie der Absätze 3 und 4                  fälle ist dem Betreiber des Langzeitlagers die\neinhält.                                                  Bescheinigung zusammen mit dem Behälter vor-\nÜber die Anforderungen des Satzes 1 hinaus                    zulegen. Eine zweite Ausfertigung hat der Befül-\nsind bei Langzeitlagern der Klasse III auch die               ler fünf Jahre seit der Erstellung aufzubewahren.\nAnforderungen der Störfall-Verordnung einzuhal-                  (5) Der Betreiber des Langzeitlagers hat nach\nten. Absatz 1 Satz 2 und § 8 Absatz 1, Absatz 3,              der Beendigung der Lagerung folgende Unter-\nAbsatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 sowie                    lagen drei Jahre lang aufzubewahren:\nAbsatz 5 sind bei der zeitweiligen Lagerung me-\n1. die Bestätigung des Sachverständigen nach\ntallischer Quecksilberabfälle in Langzeitlagern\nAbsatz 3 Satz 1,\nder Klasse III und IV nicht anzuwenden. Abwei-\nchend von § 2 Nummer 23 und Absatz 1 Satz 1                   2. die Bescheinigung nach Absatz 4 Satz 1,\nNummer 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Satz 1                3. die Dokumentation der Wartung nach An-\nNummer 1 ist bei der zeitweiligen Lagerung me-                    hang 6 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuch-\ntallischer Quecksilberabfälle in Langzeitlagern                   stabe cc,\nder Klasse III die Einhaltung der Zuordnungskri-\nterien des Anhangs 3 Nummer 2 nicht erforder-                 4. die Protokolle der Sichtkontrollen nach An-\nlich.“                                                            hang 6 Nummer 4 Buchstabe c,\n5. die Meldungen über Freisetzungen von\nb) Folgende Absätze 3 bis 6 werden angefügt:\nQuecksilber nach Anhang 6 Nummer 4 Buch-\n„(3) Der Befüller hat die Einhaltung der Anfor-                stabe e sowie\nderungen nach Anhang 6 Nummer 2 Buchstabe a\n6. die Aufzeichnungen über die Entnahme und\nund b stichprobenartig durch eine Kontrollunter-                  Versendung der metallischen Quecksilberab-\nsuchung je angefangene 10 Megagramm metal-                        fälle nach ihrer zeitweiligen Lagerung sowie\nlischer Quecksilberabfälle durch einen im Einver-                 über den Bestimmungsort und die vorgese-\nnehmen mit der zuständigen Behörde bestimm-                       hene Behandlung.\nten Sachverständigen prüfen und schriftlich be-\nstätigen zu lassen; § 24 Absatz 2 und 3 gilt ent-                (6) Bei Aschen aus der Klärschlammmono-\nsprechend. Der Befüller hat dem Betreiber des                 verbrennung, die nicht gemeinsam und ohne\nLangzeitlagers, der die nach Satz 1 untersuchten              Vermischung mit anderen Abfällen zum Zwecke\nmetallischen Quecksilberabfälle annimmt, die Be-              einer späteren Rückgewinnung des Phosphors\nstätigung des Sachverständigen unverzüglich                   in einem Langzeitlager gelagert werden, kann\nzuzuleiten. Eine zweite Ausfertigung hat der Be-              auf Antrag eine Ausnahme von der Nachweis-\nfüller fünf Jahre seit der Erstellung aufzubewah-             pflicht gemäß Absatz 1 Satz 2 zugelassen wer-\nren.                                                          den. Die Ausnahme ist auf maximal fünf Jahre zu\nbefristen; sie kann befristet verlängert werden.\n(4) Der Befüller hat für jeden Behälter mit                Für eine Lagerung über den 30. Juni 2023 hinaus\nmetallischen Quecksilberabfällen eine mit der                 ist eine Ausnahme gemäß Satz 1 nicht zulässig.“\nIdentifikationsnummer des Behälters gekenn-\nzeichnete Bescheinigung zu erstellen, die fol-          7. In § 26 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „bei einer\ngende Angaben enthalten muss:                              Deponie oder einem Deponieabschnitt“ durch die\nWörter „eine Deponie oder ein Deponieabschnitt“,\n1. Name und Anschrift des Abfallerzeugers,                 die Wörter „für die Festlegungen“ durch die Wörter\n2. Name und Anschrift des für die Befüllung Ver-           „für die oder den Festlegungen“ und die Wörter\nantwortlichen,                                         „§ 35 Absatz 2, einer Plangenehmigung nach § 35\nAbsatz 3 oder einer Anordnung nach § 39 oder § 40\n3. Ort und Datum der Befüllung,                            Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes“ durch\n4. Quecksilberabfallmenge und Befüllungsgrad,              die Wörter „§ 31 Absatz 2, einer Plangenehmigung\nnach § 31 Absatz 3 oder einer Anordnung nach § 35\n5. Analysebericht über den Reinheitsgrad des\noder § 36 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und\nQuecksilberabfalls nach Anhang 6 Nummer 2\nAbfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I\nBuchstabe a und gegebenenfalls Beschrei-\nS. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes\nbung der Verunreinigungen,\nvom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert\n6. Bestätigung, dass der Behälter nach der Be-             worden ist,“ ersetzt.\nfüllung keine aufgeschwommenen Verunreini-          8. § 28 wird wie folgt gefasst:\ngungen in Form einer wässrigen oder öligen\nPhase enthält,                                                                  „§ 28\n7. Bestätigung, dass der Behälter ausschließlich                           Übergangsvorschriften\nfür die Beförderung oder Lagerung von metal-              Abweichend von § 3 Absatz 1, § 10 Absatz 1 und\nlischen Quecksilberabfällen verwendet wur-             § 23 Absatz 1, jeweils in Verbindung mit Anhang 1\nde,                                                    Nummer 2.1, kann bis zum 1. Mai 2015 als fremd-","816              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2013\nprüfende Stelle auch beauftragt werden, wer nicht                          die Rekultivierungsschicht so herzustel-\nabschließend nach Anhang 1 Nummer 2.1 Satz 16                              len, dass die Anforderungen der Num-\nakkreditiert ist, sich aber nachweislich im Akkredi-                       mer 2.3.1 erfüllt werden.“\ntierungsverfahren befindet und über ausreichendes\n10. Anhang 3 wird wie folgt geändert:\nfach- und sachkundiges Personal verfügt.“\n9. Anhang 1 wird wie folgt geändert:                             a) In Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter „Num-\nmer 2 Satz 9“ durch die Wörter „Nummer 2\na) Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:                           Satz 11“ ersetzt.\naa) Satz 7 wird wie folgt geändert:\nb) In Nummer 2 Satz 5 werden die Wörter „wasser-\naaa) In Nummer 1 werden die Wörter „Richt-               löslicher Anteil“ durch die Wörter „Gesamtgehalt\nlinie 89/106/EWG des Rates vom                    an gelösten Feststoffen“ ersetzt.\n21. Dezember 1988 zur Angleichung\nder Rechts- und Verwaltungsvorschrif-          c) Tabelle 2 Nummer 3.20 wird wie folgt geändert:\nten der Mitgliedstaaten über Bau-                 aa) In Spalte 2 wird nach dem Wort „Feststof-\nprodukte (ABl. L 40 vom 11.2.1989,                     fen“ das Fußnotenzeichen „12)“ eingefügt.\nS. 12), die zuletzt durch die Verordnung\n(EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom                bb) In den Spalten 4 bis 8 wird vor dem Zahlen-\n31.10.2003, S. 1) geändert worden ist,“                wert jeweils die Angabe „≤“ eingefügt.\ndurch die Wörter „Verordnung (EU)              d) Nach Tabelle 2 werden die Fußnoten 3, 4, 5\nNr. 305/2011 des Europäischen Par-                und 6 wie folgt gefasst:\nlaments und des Rates vom 9. März                 „3) Eine Überschreitung des Zuordnungswertes ist mit Zustim-\n2011 zur Festlegung harmonisierter                    mung der zuständigen Behörde bei Bodenaushub (Abfall-\nBedingungen für die Vermarktung von                   schlüssel 17 05 04 und 20 02 02 nach der Anlage zur Abfall-\nBauprodukten und zur Aufhebung der                    verzeichnis-Verordnung) und bei Baggergut (Abfallschlüssel\n17 05 06 nach der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung)\nRichtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl.                 zulässig, wenn\nL 88 vom 4.4.2011, S. 5) in der jeweils\na) die Überschreitung ausschließlich auf natürliche Be-\ngeltenden Fassung“ ersetzt.                               standteile des Bodenaushubes oder des Baggergutes\nbbb) In Nummer 2 werden die Wörter „Richt-                       zurückgeht,\nlinie 89/106/EWG tragen“ durch die                    b) sonstige Fremdbestandteile nicht mehr als 5 Volumen-\nWörter „Verordnung (EU) Nr. 305/2011                      prozent ausmachen,\ntragen“ ersetzt.                                      c) bei der gemeinsamen Ablagerung mit gipshaltigen Ab-\nfällen der DOC-Wert maximal 80 mg/l beträgt,\nbb) Satz 10 wird wie folgt gefasst:\nd) auf der Deponie, dem Deponieabschnitt oder dem ge-\n„Die Herstellbarkeit der Abdichtungskompo-                       sonderten Teilabschnitt eines Deponieabschnitts aus-\nnenten und des Abdichtungssystems sowie                          schließlich nicht gefährliche Abfälle abgelagert werden\nder durch technische Maßnahmen geschaf-                          und\nfenen, vervollständigten oder verbesserten                   e) das Wohl der Allgemeinheit – gemessen an den Anfor-\ngeologischen Barriere ist vor deren Errich-                      derungen dieser Verordnung – nicht beeinträchtigt wird.\ntung unter Baustellenbedingungen durch                   4) Der Zuordnungswert gilt nicht für Aschen aus der Braun-\nAusführung von Probefeldern gegenüber                        kohlefeuerung sowie für Abfälle oder Deponieersatzbau-\nder zuständigen Behörde nachzuweisen.“                       stoffe aus Hochtemperaturprozessen; zu Letzteren gehö-\nren insbesondere Abfälle aus der Verarbeitung von Schla-\ncc) Satz 16 wird wie folgt gefasst:                              cke, unbearbeitete Schlacke, Stäube und Schlämme aus\nder Abgasreinigung von Sinteranlagen, Hochöfen, Schacht-\n„Die fremdprüfende Stelle muss nach                          öfen und Stahlwerken der Eisen- und Stahlindustrie. Bei\nDIN EN ISO/IEC 17020:2012-07 (Konformi-                      gemeinsamer Ablagerung mit gipshaltigen Abfällen darf\ntätsbewertung – Anforderungen an den Be-                     der TOC-Wert der in Satz 1 genannten Abfälle oder Deponie-\nersatzbaustoffe maximal 5 Masseprozent betragen. Eine\ntrieb verschiedener Typen von Stellen, die                   Überschreitung dieses TOC-Wertes ist zulässig, wenn der\nInspektionen durchführen) als Inspektions-                   DOC-Wert maximal 80 mg/l beträgt.\nstelle für die Fremdprüfung im Deponiebau                5) Gilt nicht für Asphalt auf Bitumen- oder auf Teerbasis.\nund nach DIN EN ISO/IEC 17025:2005-08,\n6) Bei PAK-Gehalten von mehr als 3 mg/kg ist mit Hilfe eines\n2. Berichtigung 2007-05 (Allgemeine Anfor-\nSäulenversuches nach Anhang 4 Nummer 3.2.2 nachzu-\nderungen an die Kompetenz von Prüf- und                      weisen, dass in dem Säuleneluat bei einem Flüssigkeits-\nKalibrierlaboratorien) als Prüflaboratorium                  Feststoffverhältnis von 2:1 ein Wert von 0,2 μg/l nicht über-\nakkreditiert sein. Spezielle Prüfungen kön-                  schritten wird.“\nnen vom Fremdprüfer an eine unabhängige               e) Die Fußnoten 10, 11 und 12 werden wie folgt\nInstitution vergeben werden, die für diese               gefasst:\nPrüfungen akkreditiert ist.“\n„10) Auf Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe auf Gipsbasis\nb) Nummer 2.3.2 wird wie folgt geändert:                              nur anzuwenden, wenn sie gemeinsam mit gefährlichen\nAbfällen abgelagert oder eingesetzt werden.\naa) In Satz 1 werden die Wörter „ersetzt wer-\nden.“ durch die Wörter „ersetzt werden,                  11) Überschreitungen des DOC-Wertes bis maximal 100 mg/l\nsind zulässig, wenn auf der Deponie oder dem Deponie-\nwenn die Folgenutzung dies erfordert.“ er-                    abschnitt keine gipshaltigen Abfälle und seit dem 16. Juli\nsetzt.                                                        2005 ausschließlich nicht gefährliche Abfälle oder Deponie-\nersatzbaustoffe abgelagert oder eingesetzt werden.\nbb) Satz 3 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\n12) Nummer 3.20 kann, außer in den Fällen gemäß Spalte 9\n„3. Nach Aufgabe der die technische Funk-                     (Rekultivierungsschicht), gleichwertig zu den Num-\ntionsschicht begründenden Nutzung ist                     mern 3.11 und 3.12 angewandt werden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2013                 817\n11. Anhang 4 wird wie folgt geändert:                               „Bodenverfahren“ durch das Wort „Bodenbe-\na) In Nummer 3.1.1 Satz 3 werden die Wörter „ge-                schaffenheit“ ersetzt.\nmäß Nummer 3.2.22“ durch die Wörter „gemäß                i) Nummer 3.2.15 wird wie folgt gefasst:\nNummer 3.2.24“ ersetzt.\n„3.2.15 Cyanide, leicht freisetzbar\nb) In Nummer 3.1.8 werden die Wörter „Ausgabe\nAugust 1999“ durch die Wörter „Ausgabe März                            DIN 38405-13, Ausgabe April 2011\n2011“ ersetzt.\nDeutsche Einheitsverfahren zur Wasser-,\nc) In Nummer 3.1.10 wird nach den Wörtern                                 Abwasser- und Schlammuntersuchung\n„DIN ISO 22036, Ausgabe Juni 2009“ das Wort                            – Anionen (Gruppe D) – Teil 13: Bestim-\n„Bodenverfahren“ durch das Wort „Bodenbe-                              mung von Cyaniden (D 13)\nschaffenheit“ ersetzt.\nBei sulfidhaltigen Abfällen erfolgt die\nd) Nummer 3.1.11 wird wie folgt gefasst:                                  Bestimmung nach DIN ISO 17380, Aus-\n„3.1.11 Quecksilber                                                    gabe Mai 2006 Bodenbeschaffenheit\n– Bestimmung des Gehalts an gesam-\nDIN EN ISO 12846, Ausgabe August\ntem Cyanid und leicht freisetzbarem\n2012\nCyanid – Verfahren mit kontinuierlicher\nWasserbeschaffenheit – Bestimmung von                         Fließanalyse\nQuecksilber – Verfahren mittels Atomab-\nsorptionsspektrometrie (AAS) mit und                          Alternativ:\nohne Anreicherung                                             DIN EN ISO 14403-1, Ausgabe Oktober\nAlternativ:                                                   2012\nDIN EN ISO 17852, Ausgabe April 2008                          Wasserbeschaffenheit – Bestimmung\nvon Gesamtcyanid und freiem Cyanid\nWasserbeschaffenheit – Bestimmung\nmittels Fließanalytik (FIA und CFA) –\nvon Quecksilber – Verfahren mittels\nTeil 1: Verfahren mittels Fließinjektions-\nAtomfluoreszenzspektrometrie“.\nanalyse (FIA)“.\ne) Nummer 3.2.1.1 wird wie folgt gefasst:\nj) In den Nummern 3.2.17, 3.2.18, 3.2.19, 3.2.20\n„3.2.1.1 Eluatherstellung mit Flüssigkeits-/Fest-            und 3.2.21 wird jeweils nach den Wörtern\nstoffverhältnis 10/1                                „DIN ISO 22036, Ausgabe Juni 2009“ das Wort\nDIN EN 12457-4, Ausgabe Januar 2003                 „Bodenverfahren“ durch das Wort „Bodenbe-\nschaffenheit“ ersetzt.\nCharakterisierung von Abfällen – Aus-\nlaugung;      Übereinstimmungsuntersu-           k) In Nummer 3.2.22 wird die Überschrift wie folgt\nchung für die Auslaugung von körnigen               gefasst:\nAbfällen und Schlämmen – Teil 4: Ein-\nstufiges Schüttelverfahren mit einem                „Gesamtgehalt an gelösten Feststoffen“.\nFlüssigkeits-/Feststoffverhältnis    von         l) Nach Nummer 3.2.23 wird folgende Num-\n10 l/kg für Materialien mit einer Korn-             mer 3.2.24 eingefügt:\ngröße unter 10 mm (ohne oder mit Korn-\ngrößenreduzierung)“.                                „3.2.24 Bestimmung des Trockenrückstandes\nf) In den Nummern 3.2.6, 3.2.7, 3.2.8, 3.2.9                              DIN EN 14346, Ausgabe März 2007\nund 3.2.10 wird jeweils nach den Wörtern\nCharakterisierung von Abfällen – Be-\n„DIN ISO 22036, Ausgabe Juni 2009“ das Wort\nrechnung der Trockenmasse durch Be-\n„Bodenverfahren“ durch das Wort „Bodenbe-\nstimmung des Trockenrückstandes oder\nschaffenheit“ ersetzt.\ndes Wassergehaltes“.\ng) Nummer 3.2.11 wird wie folgt gefasst:\nm) In Nummer 3.3.1 wird nach der Überschrift\n„3.2.11 Quecksilber                                          „Atmungsaktivität, bestimmt über 4 Tage im La-\nDIN EN ISO 12846, Ausgabe August                    borversuch (AT4):“ folgender Satz eingefügt:\n2012\n„Dieses Prüfverfahren ist nur anwendbar bei Ab-\nWasserbeschaffenheit – Bestimmung                   fällen, die einen pH-Wert im Bereich von pH 6,8\nvon Quecksilber – Verfahren mittels                 bis pH 8,2 aufweisen. Bei Abfällen mit davon ab-\nAtomabsorptionsspektrometrie       (AAS)            weichenden pH-Werten ist die biologische Ab-\nmit und ohne Anreicherung                           baubarkeit des Trockenrückstandes der Original-\nAlternativ:                                         substanz nach Nummer 3.3.2 zu bestimmen.“\nDIN EN ISO 17852, Ausgabe April 2008             n) In Nummer 4 Satz 1 Nummer 1 werden die Wör-\nter „vom Wert der grundlegenden Charakterisie-\nWasserbeschaffenheit – Bestimmung                   rung“ durch die Wörter „vom Zuordnungswert,\nvon Quecksilber – Verfahren mittels                 der für die Deponie in der behördlichen Ent-\nAtomfluoreszenzspektrometrie“.                      scheidung nach § 21 oder im Einzelfall nach An-\nh) In Nummer 3.2.12 wird nach den Wörtern                       hang 3 Nummer 2 dieser Verordnung festgelegt\n„DIN ISO 22036, Ausgabe Juni 2009“ das Wort                  wurde,“ ersetzt.","818             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2013\n12. Folgender Anhang 6 wird angefügt:\n„Anhang 6\nBesondere Anforderungen an die zeitweilige Lagerung\nvon metallischen Quecksilberabfällen bei einer Lagerdauer von mehr als einem Jahr in Langzeitlagern\n(zu § 23 Absatz 2 Satz 1)\n1. Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb\na) Die Behälter mit metallischen Quecksilberabfällen sind getrennt von anderen Abfällen so zu lagern, dass\nsie sich leicht wieder entnehmen lassen.\nb) Die Behälter sind in Auffangbecken zu stellen, die für Quecksilber undurchlässig sind und über ein Fas-\nsungsvermögen verfügen, das jeweils für die darin gelagerte Gesamtmenge metallischer Quecksilber-\nabfälle ausreicht.\nc) Die Aufstandsflächen der Auffangbecken müssen aus einem quecksilberbeständigen Material bestehen\noder mit einem solchen abgedeckt und so geneigt sein, dass aus den Behältern ausgetretenes Queck-\nsilber einem Sammelsumpf zuläuft.\nd) In jedem Bereich der zeitweiligen Lagerung metallischer Quecksilberabfälle muss ein System zur kon-\ntinuierlichen Überwachung der Innenraumluft auf Quecksilberdämpfe installiert und betrieben werden,\nbei dem\naa) in Boden- und in Deckennähe Sensoren angebracht sind, die bei einer Raumluftkonzentration von\nhöchstens 0,02 mg Quecksilber/m³ eine optische und akustische Warnung auslösen,\nbb) durch bauliche Maßnahmen gewährleistet wird, dass die Messergebnisse der Innenraumluftüberwa-\nchung nicht durch Luftaustausch verändert werden, unabhängig davon darf eine erforderliche Be-\nwetterung oder Belüftung während der Einlagerungskampagne sowie der Sichtkontrolle nach Num-\nmer 4 Buchstabe c durchgeführt werden, und\ncc) einmal jährlich eine Wartung durchzuführen ist, deren Ergebnisse zu dokumentieren sind.\n2. Anforderungen an metallische Quecksilberabfälle und Befüllung der Behälter\na) Der Quecksilbergehalt muss mehr als 99,9 Gewichtsprozent betragen. Eine dafür erforderliche Reinigung\nder Quecksilberabfälle ist mit einem Verfahren durchzuführen, das diese Reinheit sicher erreicht. Die\nEinhaltung der Anforderung nach Satz 1 ist durch die beiden folgenden vom Befüller durchzuführenden\nAnalysen nachzuweisen und im Analysebericht zu dokumentieren:\naa) Gravimetrische Bestimmung des Rückstandes nach vollständiger Verdampfung des Quecksilbers im\nVakuum bei 300 °C plus/minus 25 °C mit Auffangvorrichtung für das Quecksilber und\nbb) Bestimmung der Summe der Metallgehalte von Blei, Cadmium, Calcium, Chrom, Eisen, Kalium,\nKupfer, Molybdän, Natrium, Nickel, Vanadium, Wolfram und Zink nach einem der alternativ genannten\nVerfahren gemäß Anhang 4 Nummer 3.1.10 nach vollständigem Königswasseraufschluss gemäß An-\nhang 4 Nummer 3.1.2 mit gegebenenfalls erforderlicher Anpassung des Feststoff-Säure-Verhältnis-\nses.\nBeide Verfahren sind voneinander unabhängig durchzuführen und dürfen jeweils den Wert von 0,1 Ge-\nwichtsprozent bzw. 1 g/kg nicht überschreiten.\nb) Die Behälter dürfen neben dem metallischen Quecksilber keine wässrige oder ölige Phase enthalten.\nc) Die Behälter dürfen nur zu höchstens 80 Volumenprozent befüllt sein.\n3. Anforderungen an die Behälter\na) Die Behälter müssen aus Kohlenstoffstahl, der mindestens die Anforderungen an die Stahlsorte 1.0044\nnach DIN EN 10025-2, Ausgabe April 2005, erfüllt, oder aus rostfreiem Stahl, der mindestens die Anfor-\nderungen an die Stahlsorte 1.4301, 1.4404, 1.4432 oder 1.4435 nach DIN EN 10088-1, Ausgabe Januar\n2012, erfüllt, bestehen.\nb) Die Außenseite der Behälter muss widerstandsfähig gegen die Lagerungsbedingungen sein; Schweiß-\nnähte sind so weit wie technisch möglich zu vermeiden.\nc) Das Baumuster des Behälters muss die Fallprüfung und die Dichtheitsprüfung bestanden haben ent-\nsprechend den Unterabschnitten 6.1.5.3 bzw. 6.1.5.4 der Anlage zur Bekanntmachung der Neufassung\nder Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefähr-\nlicher Güter auf der Straße (ADR) vom 25. November 2010 (BGBl. 2010 II S. 1412, Anlageband) in der\njeweils geltenden Fassung.\nd) Jeder Behälter muss mit einer dauerhaften Kennzeichnung versehen sein, der die Identifikationsnummer\ndes Behälters, das Fertigungsmaterial, das Leergewicht, der Hersteller und das Datum der Herstellung\ndes Behälters zu entnehmen ist.\n4. Anforderungen an die Abfallannahme, Kontrolle und Dokumentation\na) Die Behälter müssen bei der Anlieferung einer Sichtkontrolle unterzogen werden, mit der sichergestellt\nwird, dass beschädigte, undichte oder korrodierte Behälter nicht angenommen werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2013          819\nb) Es dürfen nur Behälter angenommen werden, die jeweils über eine dauerhafte Kennzeichnung nach\nNummer 3 Buchstabe d und über eine vom Befüller erstellte und mit der Identifikationsnummer des\nBehälters gekennzeichnete Bescheinigung nach § 23 Absatz 4 Satz 1 verfügen.\nc) Der Bereich der zeitweiligen Lagerung metallischer Quecksilberabfälle und die gelagerten Behälter müs-\nsen mindestens einmal monatlich von einer hierzu befugten Person, die über die erforderliche Fachkunde\nverfügt, einer Sichtkontrolle unterzogen werden und bei Feststellung undichter Stellen, aus denen\nQuecksilber freigesetzt wird, müssen unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um\neine Emission von Quecksilber in die Umwelt zu verhindern und die Sicherheit der Quecksilberlagerung\nwiederherzustellen. Das Ergebnis der Sichtkontrolle ist zu protokollieren.\nd) Mindestens eine Person des Personals muss die Fachkunde im Umgang mit Gefahrstoffen, insbesondere\nmit Quecksilber, besitzen. Gerätschaft zum Atemschutz und Sicherheitskleidung sind vorzuhalten.\ne) Alle Freisetzungen von Quecksilber sind nach § 13 Absatz 4 der zuständigen Behörde zu melden.“\nArtikel 2\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 1. Mai 2013 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 15. April 2013\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nPeter Altmaier"]}