{"id":"bgbl1-2013-18-7","kind":"bgbl1","year":2013,"number":18,"date":"2013-04-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/18#page=35","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-18-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_18.pdf#page=35","order":7,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Errichtung von Sachverständigen-Ausschüssen für Standardzulassungen, Apothekenpflicht und Verschreibungspflicht von Arzneimitteln","law_date":"2013-04-10T00:00:00Z","page":811,"pdf_page":35,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2013             811\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nzur Errichtung von Sachverständigen-Ausschüssen\nfür Standardzulassungen, Apothekenpflicht und Verschreibungspflicht von Arzneimitteln\nVom 10. April 2013\nEs verordnen                                                  13. ein Vertreter des Einzelhandels außerhalb der\n– das Bundesministerium für Gesundheit auf Grund                     Apotheken,\ndes § 53 Absatz 1 Satz 1 und 3 in Verbindung mit              14. ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Ver-\nAbsatz 2 des Arzneimittelgesetzes, dessen Absatz 2                 braucher,\ndurch Artikel 1 Nummer 44 des Gesetzes vom                    15. ein Vertreter der Gewerkschaften und\n19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2192), geändert worden\nist, und                                                      16. zwei Vertreter der Sozialversicherungsträger.\n– das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-                   (2) Dem Ausschuss für Apothekenpflicht gehören\nschaft und Verbraucherschutz auf Grund des § 53               an\nAbsatz 1 Satz 4 in Verbindung mit Absatz 2 des Arz-            1. drei Hochschullehrer der Medizin, davon je ein\nneimittelgesetzes, dessen Absatz 2 durch Artikel 1                 Hochschullehrer der Pharmakologie, der Inneren\nNummer 44 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012                        Medizin und des Faches Veterinärmedizin,\n(BGBl. I S. 2192) geändert worden ist, im Einverneh-           2. ein Hochschullehrer der Pharmazie,\nmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit:\n3. ein Vertreter der Deutschen Krankenhausgesell-\nArtikel 1                                   schaft,\nDie Verordnung zur Errichtung von Sachverstän-                 4. ein Arzt für Allgemeinmedizin,\ndigen-Ausschüssen für Standardzulassungen, Apothe-                5. ein Zahnarzt,\nkenpflicht und Verschreibungspflicht von Arzneimitteln            6. ein Tierarzt,\nvom 2. Januar 1978 (BGBl. I S. 30), die zuletzt durch\nArtikel 352 der Verordnung vom 31. Oktober 2006                   7. ein Heilpraktiker,\n(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt             8. zwei Vertreter der humanpharmazeutischen In-\ngeändert:                                                             dustrie,\n1. Die Verordnung erhält folgende Kurzbezeichnung                 9. zwei Vertreter der veterinärpharmazeutischen In-\nund Abkürzung:                                                    dustrie,\n„Arzneimittel-Sachverständigenverordnung –                10. ein Vertreter der Reformwaren-Hersteller,\nAMSachvV“.                               11. zwei Vertreter der Apothekerschaft,\n2. § 2 Absatz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:                    12. zwei Vertreter des Einzelhandels außerhalb der\n„(1) Dem Ausschuss für Standardzulassungen                     Apotheken,\ngehören an                                                   13. ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Ver-\n1. drei Hochschullehrer der Pharmakologie, davon                 braucher und\nein Hochschullehrer des Faches Veterinärme-             14. zwei Vertreter der Sozialversicherungsträger.\ndizin,\n(3) Dem Ausschuss für Verschreibungspflicht ge-\n2. zwei Hochschullehrer der Pharmazie,                      hören an\n3. ein Vertreter der Deutschen Krankenhausgesell-           1. als stimmberechtigte Mitglieder\nschaft,\na) zwei Hochschullehrer der Pharmakologie, da-\n4. ein Vertreter der Krankenhausapotheker,                         von ein Hochschullehrer des Faches Veterinär-\n5. ein Vertreter der Arzneimittelkommission der                    medizin, und ein Hochschullehrer der Klini-\nDeutschen Ärzteschaft,                                         schen Pharmakologie,\n6. ein Arzt für Allgemeinmedizin,                               b) zwei Hochschullehrer der Pharmazie, davon\n7. ein Zahnarzt,                                                   ein Hochschullehrer des Faches Klinische\nPharmazie,\n8. ein Tierarzt,\nc) zwei Hochschullehrer des Faches Innere Me-\n9. ein Heilpraktiker,                                              dizin, davon ein Hochschullehrer des Faches\n10. drei Vertreter der Pharmazeutischen Industrie,                  Veterinärmedizin,\ndavon ein Vertreter der veterinärpharmazeu-                 d) ein Hochschullehrer des Faches Allgemein-\ntischen Industrie,                                             medizin,\n11. ein Vertreter der Apothekerschaft,                           e) ein Hochschullehrer des Faches Kinder- und\n12. ein Vertreter der Reformwaren-Hersteller,                       Jugendmedizin,","812             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2013\nf) ein Hochschullehrer der medizinischen Statis-                         aa) Die Wörter „Direktor und Professor“ werden\ntik oder der Epidemiologie,                                                durch das Wort „Präsidenten“ ersetzt.\ng) ein Mitglied der Arzneimittelkommission der                           bb) Folgender Satz wird angefügt:\ndeutschen Ärzteschaft,\n„Die Sitzungen sind nicht öffentlich.“\nh) ein Mitglied der Arzneimittelkommission der\nTierärzte und                                                     b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\ni) ein Mitglied der Arzneimittelkommission der                              „(3) Die Ausschüsse geben sich jeweils eine\ndeutschen Apotheker sowie                                             Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bun-\ndesministeriums und des Bundesministeriums für\n2. als nicht stimmberechtigte Mitglieder\nErnährung, Landwirtschaft und Verbraucher-\na) ein Facharzt für Allgemeinmedizin,                                    schutz bedarf. Die Geschäftsordnungen werden\nb) ein Facharzt für Innere Medizin,                                      vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin-\nprodukte auf dessen Homepage im Internet ver-\nc) ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin,\nöffentlicht.“\nd) ein Zahnarzt,\n5. Die §§ 6 und 7 werden durch folgenden § 6 ersetzt:\ne) ein Tierarzt,\n„§ 6\nf) ein Heilpraktiker,\nDie Anlage zu der Verordnung in der Fassung vom\ng) ein Vertreter der Apothekerschaft,\n19. April 2013 ist für den jeweiligen Ausschuss so\nh) zwei Vertreter der humanpharmazeutischen In-                      lange weiter anzuwenden, bis für diesen eine neue\ndustrie und                                                       Geschäftsordnung gemäß § 5 Absatz 3 Satz 2 öffent-\ni) ein Vertreter der veterinärpharmazeutischen                       lich zugänglich gemacht wurde.“\nIndustrie.“                                                   6. Die Anlage wird aufgehoben.\n3. In § 3 Absatz 3 wird nach den Wörtern „können\ndurch“ das Wort „schriftliche“ eingefügt.                                                       Artikel 2\n4. § 5 wird wie folgt geändert:                                            Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                in Kraft.\nBonn, den 10. April 2013\nDer Bundesminister für Gesundheit\nDaniel Bahr\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner"]}