{"id":"bgbl1-2013-18-5","kind":"bgbl1","year":2013,"number":18,"date":"2013-04-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/18#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-18-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_18.pdf#page=27","order":5,"title":"Verordnung über die Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Besatzungen von Schiffen und Booten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (See-Arbeitszeitverordnung  SeeAZV)","law_date":"2013-04-09T00:00:00Z","page":803,"pdf_page":27,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2013              803\nVerordnung\nüber die Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und\nArbeitnehmer als Besatzungen von Schiffen und Booten\nim Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung\n(See-Arbeitszeitverordnung – SeeAZV)\nVom 9. April 2013\nAuf Grund des § 15 Absatz 3a des Arbeitszeitgeset-       auf bis zu 13 Stunden verlängert werden, wenn hierfür\nzes, der durch Artikel 15 des Gesetzes vom 25. Juli         dringende betriebliche oder dienstliche Gründe vor-\n2012 (BGBl. I S. 1583) eingefügt worden ist, verordnet      liegen, und darüber hinaus auf bis zu 15 Stunden bei\ndas Bundesministerium der Verteidigung im Einver-           Ereignissen, die unabhängig vom Willen der Betroffe-\nnehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und So-         nen eintreten und deren Folgen nicht auf andere Weise\nziales:                                                     zu beseitigen sind, besonders wenn Arbeitsergebnisse\nzu misslingen drohen.\n§1                                  (2) An einem Tag geleistete Arbeitszeit, die dem Gel-\nGeltungsbereich                          tungsbereich dieser Verordnung unterfällt, ist bei der\n(1) Diese Verordnung gilt für die Arbeitnehmerinnen      Berechnung der durchschnittlichen Arbeitszeit nach\nund Arbeitnehmer bei den Streitkräften als Besatzung        § 3 Satz 2 des Arbeitszeitgesetzes mit acht Stunden\nvon Schiffen und Booten während der Teilnahme an            zu berücksichtigen.\nmandatierten Einsätzen oder einsatzbezogenen Ver-              (3) Unterfällt die an einem Tag geleistete Arbeitszeit\npflichtungen.                                               nicht ausschließlich dem Geltungsbereich dieser Ver-\n(2) Die Teilnahme an mandatierten Einsätzen oder         ordnung, darf die Gesamtarbeitszeit die nach Absatz 1\neinsatzbezogenen Verpflichtungen beginnt mit der            zulässige Höchstarbeitszeit nicht überschreiten. Soweit\nUnterstellung der Besatzung unter den Befehlshaber          die nicht dem Geltungsbereich dieser Verordnung unter-\nfür den mandatierten Einsatz oder die einsatzbezogene       fallende Arbeitszeit acht Stunden überschreitet, ist\nVerpflichtung und endet mit dem Ende der Unter-             diese Arbeitszeit nach den Vorschriften des Arbeitszeit-\nstellung.                                                   gesetzes auszugleichen.\n§2                                                           §4\nBegriffsbestimmungen                                              Ruhepausen\n(1) Mandatierte Einsätze sind Verwendungen, an de-          (1) Abweichend von § 4 des Arbeitszeitgesetzes\nnen die Streitkräfte außerhalb des Geltungsbereichs         muss die Arbeitszeit spätestens nach sechs Stunden\ndes Grundgesetzes nach Zustimmung des Bundes-               durch eine Ruhepause unterbrochen werden, sofern\ntages nach Parlamentsbeteiligungsgesetz teilnehmen.         nicht spätestens nach einer Arbeitszeit von sechsein-\nhalb Stunden eine Ruhezeit gewährt wird.\n(2) Einsatzbezogene Verpflichtungen sind Verwen-\ndungen, die außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes            (2) Die Ruhepause muss mindestens betragen:\nmit Schiffen und Booten stattfinden und den manda-          1. 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von sechs bis zu\ntierten Einsätzen vergleichbare Belastungen und Ein-            neun Stunden,\nschränkungen mit sich bringen. Vor der Teilnahme von\nArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an einer ent-           2. 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun\nsprechenden Verwendung stellt der Inspekteur der Ma-            Stunden.\nrine fest, ob es sich um eine einsatzbezogene Ver-          Sie kann in Zeitabschnitte von jeweils mindestens\npflichtung im Sinne dieser Vorschrift handelt.              15 Minuten aufgeteilt werden.\n(3) Zur Besatzung eines Schiffes und Bootes gehören\nnur diejenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,                                      §5\ndie im Schiffsbetrieb an Bord, gegebenenfalls in meh-                                Ruhezeit\nreren Schichten, tätig sind und deren Tätigkeit in der\nStärke- und Ausrüstungsnachweisung aufgeführt ist.             (1) Abweichend von § 5 des Arbeitszeitgesetzes be-\nträgt die tägliche Ruhezeit grundsätzlich elf zusammen-\n(4) Feiertage im Sinne dieser Verordnung sind die        hängende Stunden. Sie darf in höchstens zwei Zeit-\ngesetzlichen Feiertage des Heimathafens.                    räume aufgeteilt werden, wovon einer mindestens\nsechs Stunden betragen muss.\n§3\n(2) Wird die tägliche Ruhezeit aufgrund von Arbeits-\nArbeitszeit der                         zeitverlängerungen nach § 3 Absatz 1 ausnahmsweise\nArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer                  verkürzt, müssen pro Woche tägliche Ruhezeiten von\n(1) Die tägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen       durchschnittlich mindestens elf Stunden gewährleistet\nund Arbeitnehmer darf, abweichend von den §§ 3, 6           sein. Die tägliche Ruhezeit darf sechs zusammenhän-\nAbsatz 2 und § 11 Absatz 2 des Arbeitszeitgesetzes,         gende Stunden nicht unterschreiten.","804             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2013\n(3) Wird in einer Woche an weniger als sieben auf-                                              §8\neinander folgenden Tagen Arbeit geleistet, die dem Gel-\nSonn- und Feiertagsbeschäftigung\ntungsbereich dieser Verordnung unterfällt, so kann der\nAusgleich der täglichen Ruhezeit nach Absatz 2 auch                   Abweichend von § 9 des Arbeitszeitgesetzes dürfen\nan Werktagen dieser Woche erfolgen, an denen keine                 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonn- und\nArbeit verrichtet wird, die dem Geltungsbereich dieser             Feiertagen beschäftigt werden.\nVerordnung unterfällt. Kann ein Ausgleich wegen\nUrlaubstagen, Krankheitstagen oder der Gewährung                                                   §9\nvon Ersatzruhetagen nach § 9 nicht in derselben Woche\nerfolgen, muss der Ausgleich baldmöglichst, spätes-                  Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung\ntens in der nächsten auf diese Tage folgenden Woche,\n(1) Werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an\nin der die geleistete Arbeitszeit nicht dieser Verordnung\nSonn- oder Feiertagen beschäftigt, müssen sie einen\nunterfällt, gewährt werden.\nErsatzruhetag erhalten, der möglichst zeitnah, spätes-\ntens innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten,\n§6\ngerechnet ab dem Beginn der Teilnahme an Verwen-\nArbeitszeitverlängerung                            dungen im Sinne dieser Vorschrift, zu gewähren ist.\nzur Abwendung von Gefahren\n(2) Ersatzruhetage sind in einem Hafen, in dem\n(1) Der Kapitän des Schiffes und des Bootes hat das\nLandgang möglich ist, oder an Land zu gewähren. Auf\nRecht, abweichend von den §§ 3 bis 5 die Arbeitsstunden\nWunsch der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kön-\nanzuordnen, die für die unmittelbare Sicherheit des\nnen die Ersatzruhetage auch auf See gewährt werden.\nSchiffes und des Bootes und der Personen an Bord,\nDie Ersatzruhetage können zusammenhängend ge-\nzur Hilfeleistung für andere, in Seenot befindliche\nwährt werden.\nSchiffe oder Personen erforderlich sind. Der Kapitän\nkann anordnen, dass die Besatzungsmitglieder jeder-                   (3) Ersatzruhetage, die in einem Zeitraum außerhalb\nzeit die erforderlichen Arbeitsstunden erbringen, bis              des Geltungsbereiches der Verordnung gewährt wer-\ndie normale Situation wiederhergestellt ist.                       den, sind bei der Berechnung der durchschnittlichen\n(2) Sobald es nach Wiederherstellung der normalen               Arbeitszeit nach § 3 Satz 2 des Arbeitszeitgesetzes\nSituation möglich ist, hat der Kapitän sicherzustellen,            mit acht Stunden zu berücksichtigen.\ndass jedes Besatzungsmitglied, das während einer\nplanmäßigen Ruhezeit Arbeit geleistet hat, eine aus-                                              § 10\nreichende Ruhezeit erhält. Die Ausgleichsruhezeit muss\nmindestens der Dauer der Ruhezeitunterbrechung ent-                           Geltung des Arbeitszeitgesetzes\nsprechen.                                                             Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Arbeits-\nzeitgesetzes.\n§7\nGesundheitsschutz                                                              § 11\nDas Bundesministerium der Verteidigung ist ver-\nInkrafttreten\npflichtet, durch besondere Maßnahmen sicherzustellen,\ndass die Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Ar-                     Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nbeitnehmer nicht gefährdet wird.                                   in Kraft.\nBonn, den 9. April 2013\nD e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g\nThomas de Maizière"]}