{"id":"bgbl1-2013-18-4","kind":"bgbl1","year":2013,"number":18,"date":"2013-04-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/18#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-18-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_18.pdf#page=25","order":4,"title":"Verordnung über die Prüfungs- und Nachweismodalitäten für die Abschlusstests des Integrationskurses (Integrationskurstestverordnung  IntTestV)","law_date":"2013-04-09T00:00:00Z","page":801,"pdf_page":25,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2013               801\nVerordnung\nüber die Prüfungs- und Nachweismodalitäten für die Abschlusstests des Integrationskurses\n(Integrationskurstestverordnung – IntTestV)\nVom 9. April 2013\nAuf Grund des § 43 Absatz 4 Satz 2 des Aufenthalts-      gen amtlichen Ausweisdokuments mit Lichtbild festzu-\ngesetzes, der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Ja-      stellen. Bei Zweifeln an der Identität des Prüflings wird\nnuar 2013 (BGBl. I S. 86) eingefügt worden ist, und des     dieser nicht zum Test zugelassen.\n§ 10 Absatz 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes, der             (2) Während des schriftlichen Tests muss das amt-\ndurch Artikel 5 Nummer 7 Buchstabe c des Gesetzes           liche Ausweisdokument einsehbar am Platz des Prüf-\nvom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) eingefügt wor-        lings liegen. Das Aufsichtspersonal stellt sicher, dass\nden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern:        die persönlichen Angaben auf dem Antwortbogen mit\ndenen im Ausweisdokument übereinstimmen.\n§1\nAnwendungsbereich                                                      §7\nDie Verordnung gilt für die skalierten Tests „Deutsch-                     Aufsicht und Protokoll\nTest für Zuwanderer“ und „Leben in Deutschland“ nach            (1) Die Prüfungsstelle stellt sicher, dass mindestens\n§ 17 Absatz 1 der Integrationskursverordnung.               zwei Aufsichtspersonen die ordnungsgemäße Durch-\nführung der schriftlichen Prüfung überwachen. Beim\n§2                              „Deutsch-Test für Zuwanderer“ sorgt sie darüber\nAnmeldung und Teilnahme                       hinaus dafür, dass die mündliche Prüfung von zwei\nAnmeldung und Teilnahme erfolgen bei den nach            Prüfern, die über die Qualifikation nach § 15 Absatz 5\n§ 20a der Integrationskursverordnung zugelassenen           der Integrationskursverordnung verfügen, durchgeführt\nPrüfungsstellen.                                            wird.\n(2) Mindestens einer der jeweils eingesetzten Prüfer\n§3                              und eine der jeweils eingesetzten Aufsichtspersonen\nPrüfungsumfang und Prüfungsdauer                   dürfen in keinem Honorar- oder Abhängigkeitsverhält-\nnis zur Prüfungsstelle stehen, das über die Abnahme\n(1) Der „Deutsch-Test für Zuwanderer“ setzt sich         der Prüfung hinausgeht.\naus einer schriftlichen Prüfung von 100 Minuten und\neiner mündlichen Paarprüfung von circa 15 Minuten               (3) Eine Lehrkraft, die einen Prüfling in den letzten\nzusammen. Die Prüfungen bestehen aus Aufgaben               sechs Monaten vor der Testteilnahme unterrichtet hat,\naus den Fertigkeitsbereichen Hören, Lesen, Schreiben        darf nicht als dessen Prüfer eingesetzt werden.\nund Sprechen der Kompetenzstufen A2 und B1 des                  (4) Über den Verlauf der Prüfung ist ein Protokoll an-\nGemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für                zufertigen, in dem die Daten zur Prüfung festgehalten\nSprachen.                                                   werden, insbesondere\n(2) Der Test „Leben in Deutschland“ ist eine schrift-    1. die Daten zum Prüfling,\nliche Prüfung. Der Prüfungsumfang und die Prüfungs-         2. die Daten zur Prüfungsstelle,\ndauer entsprechen § 1 Absatz 1 bis 3 der Einbürge-\nrungstestverordnung in Verbindung mit deren Anlage 1.       3. der Prüfungstermin und die Uhrzeit sowie\n4. gegebenenfalls besondere Vorkommnisse.\n§4\nPrüfungsunterlagen                                                    §8\nDie Prüfungsunterlagen werden den Prüfungsstellen                       Ausschluss von der Prüfung\ndurch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge               (1) Von der Prüfung wird ausgeschlossen, wer vor\n(Bundesamt) oder durch das nach § 17 Absatz 1 Satz 5        oder während der Prüfung\nder Integrationskursverordnung beauftragte Testinstitut     1. täuscht oder zu täuschen versucht,\nzur Verfügung gestellt.\n2. unerlaubte Hilfsmittel einsetzt oder sie gewährt oder\n§5                              3. durch sein Verhalten den ordnungsgemäßen Prü-\nAusschluss der Öffentlichkeit                       fungsablauf stört oder zu stören versucht.\nDie Prüfungen sind nicht öffentlich.                         (2) Stellt sich erst nach Beendigung der Tests\nheraus, dass Voraussetzungen für einen Ausschluss\n§6                              vorgelegen haben, so wird der Prüfling durch das\nBundesamt oder im Fall der Beauftragung nach § 17\nÜberprüfung der Identität                    Absatz 1 Satz 5 der Integrationskursverordnung durch\n(1) Die Prüfungsstelle ist verpflichtet, vor Beginn des  das beauftragte Testinstitut rückwirkend von der Prü-\nTests die Identität jedes Prüflings anhand eines gülti-     fung ausgeschlossen.","802             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2013\n§9                                                        § 11\nRücktritt,                                              Einsichtnahme\nAbbruch und Wiederholung der Prüfung\nDie Prüfungsunterlagen können innerhalb von drei\n(1) Vor Beginn der Prüfung kann der Prüfling jeder-\nMonaten nach Mitteilung des Ergebnisses vom Prüfling\nzeit von der Prüfung zurücktreten.\neingesehen werden.\n(2) Bricht der Prüfling durch eigenes Verschulden die\nPrüfung nach Beginn ab, so gilt sie als nicht bestanden.                               § 12\nBereits abgelegte Prüfungsteile werden nicht gewertet.\n(3) Die Prüfungen können unbegrenzt häufig wieder-                           Verschwiegenheit\nholt werden.                                                    Alle mit der Testdurchführung und -auswertung be-\nauftragten Personen haben über Prüfungsvorgänge\n§ 10                            und Prüfungsergebnisse Verschwiegenheit gegenüber\nBewertung der Prüfungsergebnisse                  Dritten zu wahren. Alle Prüfungsunterlagen unterliegen\nder Geheimhaltung und sind unter Verschluss zu halten.\n(1) Die Bedingungen für das Bestehen des\n„Deutsch-Tests für Zuwanderer“ richten sich nach\n§ 17 Absatz 2 der Integrationskursverordnung. Dabei                                    § 13\nist die Kompetenzstufe B1 des Gemeinsamen Euro-                                   Archivierung\npäischen Referenzrahmens für Sprachen erreicht, wenn\nin dem Fertigkeitsbereich „Sprechen“ sowie in mindes-           (1) Die Prüfungsunterlagen werden, nach Ablauf des\ntens einem der Bereiche „Hören/Lesen“ oder „Schrei-         Tages, an dem das Prüfungsergebnis mitgeteilt worden\nben“ die Kompetenzstufe B1 erreicht ist.                    ist, ein Jahr lang aufbewahrt.\n(2) Für das Bestehen des Orientierungskurses nach            (2) Das Prüfungsergebnis, insbesondere das Ge-\n§ 17 Absatz 2 der Integrationskursverordnung müssen         samtergebnis, die Teilergebnisse, die jeweils erreichte\nim Test „Leben in Deutschland“ mindestens 15 der            Punktzahl und Kompetenzstufe, sowie das Prüfungs-\n33 Fragen eines Fragebogens richtig beantwortet             datum, die Kennziffer der Prüfungsstelle, die Personen-\nworden sein.                                                kennziffer und das Geburtsdatum des Prüflings werden\n(3) Besteht zwischen dem Land, in dem der Prüfling       fünf Jahre nach Ablauf des Tages, an dem das Prü-\nseinen rechtmäßigen Aufenthalt hat, und dem Bundes-         fungsergebnis mitgeteilt worden ist, gelöscht.\namt eine Verwaltungsvereinbarung nach § 2 Absatz 1\nder Einbürgerungstestverordnung, so wird eine Be-                                      § 14\nscheinigung nach § 1 Absatz 4 der Einbürgerungs-\nInkrafttreten\ntestverordnung ausgestellt, wenn im Test „Leben in\nDeutschland“ 17 der 33 Fragen eines Fragebogens                 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nrichtig beantwortet wurden.                                 in Kraft.\nBerlin, den 9. April 2013\nDer Bundesminister des Innern\nHans-Peter Friedrich"]}