{"id":"bgbl1-2013-18-2","kind":"bgbl1","year":2013,"number":18,"date":"2013-04-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/18#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-18-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_18.pdf#page=19","order":2,"title":"Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern","law_date":"2013-04-16T00:00:00Z","page":795,"pdf_page":19,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2013               795\nGesetz\nzur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern\nVom 16. April 2013\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                 sam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass\nsen:                                                              ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder\neinen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt.\nArtikel 1                              Dem Antrag ist stattzugeben, soweit\nÄnderung des                              1. der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das\nBürgerlichen Gesetzbuchs                              Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und wi-\nDas Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-                   derspricht der Übertragung, oder\nkanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,                   2. zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemein-\n2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 6 des                 samen Sorge und die Übertragung auf den An-\nGesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 556) geändert                  tragsteller dem Wohl des Kindes am besten ent-\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                  spricht.\n1. § 1626a wird wie folgt gefasst:                                  (2) Leben Eltern nicht nur vorübergehend ge-\n„§ 1626a                              trennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a\nAbsatz 3 der Mutter zu, so kann der Vater beantra-\nElterliche Sorge nicht miteinander\ngen, dass ihm das Familiengericht die elterliche\nverheirateter Eltern; Sorgeerklärungen\nSorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein\n(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes              überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit\nnicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die\nelterliche Sorge gemeinsam zu,                                1. die Mutter zustimmt, es sei denn, die Übertra-\ngung widerspricht dem Wohl des Kindes oder\n1. wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemein-                  das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und\nsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen),                     widerspricht der Übertragung, oder\n2. wenn sie einander heiraten oder                            2. eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt\n3. soweit ihnen das Familiengericht die elterliche                und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf\nSorge gemeinsam überträgt.                                    den Vater dem Wohl des Kindes am besten ent-\n(2) Das Familiengericht überträgt gemäß Ab-                    spricht.\nsatz 1 Nummer 3 auf Antrag eines Elternteils die                 (3) Ruht die elterliche Sorge der Mutter nach\nelterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen              § 1751 Absatz 1 Satz 1, so gilt der Antrag des Va-\nSorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertra-              ters auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen\ngung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Trägt der             Sorge nach § 1626a Absatz 2 als Antrag nach Ab-\nandere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertra-          satz 2. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die\ngung der gemeinsamen elterlichen Sorge entge-                 Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater\ngenstehen können, und sind solche Gründe auch                 dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.\nsonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die ge-\n(4) Den Anträgen nach den Absätzen 1 und 2 ist\nmeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht\nnicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf\nwiderspricht.\nGrund anderer Vorschriften abweichend geregelt\n(3) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sor-          werden muss.“\nge.“\n5. § 1672 wird aufgehoben.\n2. In § 1626b Absatz 3 wird die Angabe „§§ 1671,\n1672“ durch die Wörter „§ 1626a Absatz 1 Num-              6. § 1678 wird wie folgt geändert:\nmer 3 oder § 1671“ und die Angabe „§ 1696 Abs. 1“             a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 1626a Abs. 2,\ndurch die Wörter „§ 1696 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.                § 1671 oder § 1672 Abs. 1“ durch die Wörter\n3. In § 1626d Absatz 2 werden die Wörter „zum Zwe-                   „§ 1626a Absatz 3 oder § 1671“ ersetzt.\ncke der Auskunftserteilung nach § 58a des Achten              b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nBuches Sozialgesetzbuch“ durch die Wörter „zu\n„(2) Ruht die elterliche Sorge des Elternteils,\nden in § 58a des Achten Buches Sozialgesetzbuch\ndem sie gemäß § 1626a Absatz 3 oder § 1671\ngenannten Zwecken“ ersetzt.\nallein zustand, und besteht keine Aussicht, dass\n4. § 1671 wird wie folgt gefasst:                                    der Grund des Ruhens wegfallen werde, so hat\n„§ 1671                                  das Familiengericht die elterliche Sorge dem an-\nderen Elternteil zu übertragen, wenn dies dem\nÜbertragung der\nWohl des Kindes nicht widerspricht.“\nAlleinsorge bei Getrenntleben der Eltern\n(1) Leben Eltern nicht nur vorübergehend ge-            7. § 1680 wird wie folgt geändert:\ntrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemein-           a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:","796              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2013\naa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 1671 oder            2. Nach § 155 wird folgender § 155a eingefügt:\n§ 1672 Abs. 1“ durch die Wörter „§ 1626a                                    „§ 155a\nAbsatz 3 oder § 1671“ ersetzt.\nVerfahren zur Übertragung\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.                                         der gemeinsamen elterlichen Sorge\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                             (1) Die nachfolgenden Bestimmungen dieses Pa-\nragrafen gelten für das Verfahren nach § 1626a Ab-\n„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entspre-              satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Im Antrag auf\nchend, soweit einem Elternteil die elterliche             Übertragung der gemeinsamen Sorge sind Geburts-\nSorge entzogen wird.“                                     datum und Geburtsort des Kindes anzugeben.\n8. § 1696 Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden                 (2) § 155 Absatz 1 ist entsprechend anwendbar.\nSätze ersetzt:                                               Das Gericht stellt dem anderen Elternteil den Antrag\nauf Übertragung der gemeinsamen Sorge nach den\n„Entscheidungen nach § 1626a Absatz 2 können                 §§ 166 bis 195 der Zivilprozessordnung zu und setzt\ngemäß § 1671 Absatz 1 geändert werden; § 1671                ihm eine Frist zur Stellungnahme, die für die Mutter\nAbsatz 4 gilt entsprechend. § 1678 Absatz 2, § 1680          frühestens sechs Wochen nach der Geburt des Kin-\nAbsatz 2 sowie § 1681 Absatz 1 und 2 bleiben un-             des endet.\nberührt.“                                                       (3) In den Fällen des § 1626a Absatz 2 Satz 2 des\n9. § 1747 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                      Bürgerlichen Gesetzbuchs soll das Gericht im\nschriftlichen Verfahren ohne Anhörung des Jugend-\n„(3) Steht nicht miteinander verheirateten Eltern         amts und ohne persönliche Anhörung der Eltern ent-\ndie elterliche Sorge nicht gemeinsam zu, so                  scheiden. § 162 ist nicht anzuwenden. Das Gericht\nteilt dem nach § 87c Absatz 6 Satz 2 des Achten\n1. kann die Einwilligung des Vaters bereits vor der          Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Jugendamt\nGeburt erteilt werden;                                    seine Entscheidung unter Angabe des Geburtsda-\n2. kann der Vater durch öffentlich beurkundete Er-           tums und des Geburtsorts des Kindes sowie des\nklärung darauf verzichten, die Übertragung der            Namens, den das Kind zur Zeit der Beurkundung\nSorge nach § 1626a Absatz 2 und § 1671 Ab-                seiner Geburt geführt hat, zu den in § 58a des Ach-\nsatz 2 zu beantragen; § 1750 gilt sinngemäß mit           ten Buches Sozialgesetzbuch genannten Zwecken\nAusnahme von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4                 formlos mit.\nSatz 1;                                                      (4) Werden dem Gericht durch den Vortrag der\nBeteiligten oder auf sonstige Weise Gründe bekannt,\n3. darf, wenn der Vater die Übertragung der Sorge            die der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegen-\nnach § 1626a Absatz 2 oder § 1671 Absatz 2                stehen können, gilt § 155 Absatz 2 mit der Maßgabe\nbeantragt hat, eine Annahme erst ausgespro-               entsprechend, dass der Termin nach Satz 2 spätes-\nchen werden, nachdem über den Antrag des Va-              tens einen Monat nach Bekanntwerden der Gründe\nters entschieden worden ist.“                             stattfinden soll, jedoch nicht vor Ablauf der Stellung-\n10. In § 1748 Absatz 4 wird die Angabe „§ 1626a                  nahmefrist der Mutter nach Absatz 2 Satz 2. § 155\nAbs. 2“ durch die Angabe „§ 1626a Absatz 3“ er-              Absatz 3 und § 156 Absatz 1 gelten entsprechend.\nsetzt.                                                          (5) Sorgeerklärungen und Zustimmungen des ge-\nsetzlichen Vertreters eines beschränkt geschäftsfä-\n11. § 1751 wird wie folgt geändert:                              higen Elternteils können auch im Erörterungstermin\na) Absatz 1 Satz 5 wird aufgehoben.                          zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden.\n§ 1626d Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt\nb) In Absatz 3 wird das Wort „Vormundschaftsge-              entsprechend.“\nricht“ durch das Wort „Familiengericht“ ersetzt.\nArtikel 3\nArtikel 2                                                  Änderung des\nRechtspflegergesetzes\nÄnderung des\nGesetzes über das                             § 14 Absatz 1 des Rechtspflegergesetzes in der Fas-\nVerfahren in Familiensachen und in den                sung der Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit           S. 778) wird wie folgt geändert:\n1. In Nummer 3 wird die Angabe „§§ 1671, 1672“ durch\nDas Gesetz über das Verfahren in Familiensachen               die Angabe „§§ 1626a, 1671“ ersetzt.\nund in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-\nbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,              2. Nummer 6 wird aufgehoben.\n2587), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom\n18. Februar 2013 (BGBl. I S. 266) geändert worden ist,                                 Artikel 4\nwird wie folgt geändert:                                                    Änderung des Einführungs-\ngesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu\n§ 155 folgende Angabe eingefügt:                              Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbu-\nche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Sep-\n„§ 155a Verfahren zur Übertragung der gemeinsa-           tember 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zu-\nmen elterlichen Sorge“.                        letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. März 2013","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2013               797\n(BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wird wie folgt ge-         das Geburtsdatum und der Geburtsort des Kindes\nändert:                                                          oder des Jugendlichen sowie der Name, den das\nKind oder der Jugendliche zur Zeit der Beurkun-\n1. Artikel 224 § 2 wird wie folgt geändert:\ndung seiner Geburt geführt hat.“\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 1672              4. § 51 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nAbs. 1“ durch die Angabe „§ 1671 Absatz 2“ er-\nsetzt.                                                        „(3) Steht nicht miteinander verheirateten Eltern\ndie elterliche Sorge nicht gemeinsam zu, so hat das\nb) Die Absätze 3 bis 5 werden aufgehoben.                     Jugendamt den Vater bei der Wahrnehmung seiner\nRechte nach § 1747 Absatz 1 und 3 des Bürger-\n2. Dem Artikel 229 wird folgender § 30 angefügt:\nlichen Gesetzbuchs zu beraten.“\n„§ 30                            5. § 58a wird wie folgt gefasst:\nÜberleitungsvorschrift zum                                                „§ 58a\nGesetz zur Reform der elterlichen\nSorge nicht miteinander verheirateter Eltern                        Sorgeregister; Bescheinigung über\nNichtvorliegen von Eintragungen im Sorgeregister\nHat ein Elternteil vor dem 19. Mai 2013 beim Fa-\n(1) Zum Zwecke der Erteilung der Bescheinigung\nmiliengericht einen Antrag auf Ersetzung der Sorge-\nnach Absatz 2 wird für Kinder nicht miteinander ver-\nerklärung des anderen Elternteils gestellt, gilt dieser\nheirateter Eltern bei dem nach § 87c Absatz 6 Satz 2\nAntrag als ein Antrag auf Übertragung der elterlichen\nzuständigen Jugendamt ein Sorgeregister geführt.\nSorge nach § 1626a Absatz 2 des Bürgerlichen Ge-\nIn das Sorgeregister erfolgt jeweils eine Eintragung,\nsetzbuchs.“\nwenn\n3. Artikel 234 § 11 wird aufgehoben.                             1. Sorgeerklärungen nach § 1626a Absatz 1 Num-\nmer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgegeben\nArtikel 5                                  werden oder\nÄnderung des                               2. aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung die\nAchten Buches Sozialgesetzbuch                            elterliche Sorge den Eltern ganz oder zum Teil\ngemeinsam übertragen wird.\nDas Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Ju-\ngendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom                Das Sorgeregister enthält auch Eintragungen, wenn\n11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das durch Arti-            Sorgeerklärungen nach Artikel 224 § 2 Absatz 3\nkel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 15. Februar 2013                 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Ge-\n(BGBl. I S. 254) geändert worden ist, wird wie folgt ge-         setzbuche in der bis zum 19. Mai 2013 geltenden\nändert:                                                          Fassung ersetzt wurden.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                   (2) Liegen keine Eintragungen im Sorgeregister\nvor, so erhält die mit dem Vater des Kindes nicht\na) Die Angabe zu § 58a wird wie folgt gefasst:               verheiratete Mutter auf Antrag hierüber eine Be-\nscheinigung von dem nach § 87c Absatz 6 Satz 1\n„§ 58a    Sorgeregister; Bescheinigung über\nzuständigen Jugendamt. Die Mutter hat dafür Ge-\nNichtvorliegen von Eintragungen im\nburtsdatum und Geburtsort des Kindes oder des\nSorgeregister“.\nJugendlichen anzugeben sowie den Namen, den\nb) Die Angabe zu § 87c wird wie folgt gefasst:               das Kind oder der Jugendliche zur Zeit der Beur-\nkundung seiner Geburt geführt hat.“\n„§ 87c    Örtliche Zuständigkeit für die Beistand-\nschaft, die Amtspflegschaft, die Amts-       6. In § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 werden die Wör-\nvormundschaft und die Bescheinigung             ter „§ 1747 Absatz 3 Nummer 3“ durch die Wörter\nnach § 58a“.                                    „§ 1747 Absatz 3 Nummer 2“ ersetzt.\n2. In § 18 Absatz 2 werden vor dem Punkt am Ende             7. In § 65 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe\ndie Wörter „und die Möglichkeit der gerichtlichen            „§ 8a Absatz 3“ durch die Angabe „§ 8a Absatz 2“\nÜbertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge“               ersetzt.\neingefügt.                                                8. § 87c wird wie folgt geändert:\n3. Dem § 50 wird folgender Absatz 3 angefügt:                   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„(3) Das Jugendamt, das in Verfahren zur Über-                                       „§ 87c\ntragung der gemeinsamen Sorge nach § 155a Ab-                                  Örtliche Zuständigkeit\nsatz 4 Satz 1 und § 162 des Gesetzes über das                                für die Beistandschaft, die\nVerfahren in Familiensachen und in den Angelegen-                        Amtspflegschaft, die Amtsvormund-\nheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit angehört wird               schaft und die Bescheinigung nach § 58a“.\noder sich am Verfahren beteiligt, teilt gerichtliche\nEntscheidungen, aufgrund derer die Sorge gemäß               b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\n§ 1626a Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetz-                    „(6) Für die Erteilung der Bescheinigung nach\nbuchs den Eltern ganz oder zum Teil gemeinsam                    § 58a Absatz 2 gilt Absatz 1 entsprechend. Die\nübertragen wird, dem nach § 87c Absatz 6 Satz 2                  Mitteilungen nach § 1626d Absatz 2 des Bürger-\nzuständigen Jugendamt zu den in § 58a genannten                  lichen Gesetzbuchs, die Mitteilungen nach\nZwecken unverzüglich mit. Mitzuteilen sind auch                  § 155a Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2","798              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2013\ndes Gesetzes über das Verfahren in Familiensa-            10. In § 101 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „6b“\nchen und in den Angelegenheiten der freiwilligen               durch die Angabe „6a“ ersetzt.\nGerichtsbarkeit sowie die Mitteilungen nach § 50\nAbsatz 3 sind an das für den Geburtsort des Kin-                                      Artikel 6\ndes oder des Jugendlichen zuständige Jugend-\namt zu richten; § 88 Absatz 1 Satz 2 gilt entspre-                                   Evaluierung\nchend. Das nach Satz 2 zuständige Jugendamt                  Die durch dieses Gesetz geänderten sorgerecht-\nteilt auf Ersuchen dem nach Satz 1 zuständigen            lichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nJugendamt mit, ob Eintragungen im Sorgeregis-             und der eingefügte § 155a des Gesetzes über das Ver-\nter vorliegen.“                                           fahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten\n9. § 99 Absatz 6a wird wie folgt gefasst:                       der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind durch das Bundes-\n„(6a) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen                 ministerium der Justiz auf der Grundlage der gericht-\nüber Sorgeerklärungen und die gerichtliche Über-             lichen Praxis zur Übertragung der gemeinsamen Sorge\ntragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach               fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes\n§ 1626a Absatz 1 Nummer 3 des Bürgerlichen Ge-               zu evaluieren. Das Bundesministerium der Justiz hat\nsetzbuchs ist die gemeinsame elterliche Sorge                hierüber dem Deutschen Bundestag einen Bericht vor-\nnicht miteinander verheirateter Eltern, gegliedert           zulegen.\ndanach, ob Sorgeerklärungen beider Eltern vorlie-\ngen, eine Sorgeerklärung ersetzt worden ist oder                                         Artikel 7\nden Eltern die elterliche Sorge aufgrund einer ge-\nInkrafttreten\nrichtlichen Entscheidung ganz oder zum Teil ge-\nmeinsam übertragen worden ist.“                                 Dieses Gesetz tritt am 19. Mai 2013 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 16. April 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nS . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nKristina Schröder"]}