{"id":"bgbl1-2013-18-1","kind":"bgbl1","year":2013,"number":18,"date":"2013-04-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/18#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-18-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_18.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung des Rechtspflegergesetzes","law_date":"2013-04-14T00:00:00Z","page":778,"pdf_page":2,"num_pages":17,"content":["778             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2013\nBekanntmachung\nder Neufassung des Rechtspflegergesetzes\nVom 14. April 2013\nAuf Grund des Artikels 20 des Gesetzes vom 5. De-        19. den am 1. Januar 1981 in Kraft getretenen § 37 des\nzember 2012 (BGBl. I S. 2418) wird nachstehend der              Gesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1301),\nWortlaut des Rechtspflegergesetzes in der seit dem          20. den am 1. Januar 1982 in Kraft getretenen § 174\n1. Januar 2013 geltenden Fassung bekannt gemacht.               Absatz 4 des Gesetzes vom 13. August 1980\nDie Neufassung berücksichtigt:                                  (BGBl. I S. 1310),\n1. das am 1. Juli 1970 in Kraft getretene Gesetz vom\n21. den am 1. Januar 1981 in Kraft getretenen § 13 des\n5. November 1969 (BGBl. I S. 2065),\nGesetzes vom 10. September 1980 (BGBl. I\n2. den am 1. Juli 1970 in Kraft getretenen Artikel 1 des       S. 1654),\nGesetzes vom 27. Juni 1970 (BGBl. I S. 911),\n22. den am 3. Oktober 1981 in Kraft getretenen § 34\n3. den am 15. Juni 1972 in Kraft getretenen Artikel 2          des Gesetzes vom 10. Juni 1981 (BGBl. I S. 514),\nNummer 5 des Gesetzes vom 10. September 1971\n(BGBl. I S. 1557),                                      23. den am 1. Januar 1983 in Kraft getretenen Artikel 8\ndes Gesetzes vom 25. Oktober 1982 (BGBl. I\n4. den am 6. April 1973 in Kraft getretenen § 39 des           S. 1425),\nGesetzes vom 21. Juni 1972 (BGBl. I S. 953),\n24. den am 16. September 1984 in Kraft getretenen Ar-\n5. den am 1. Februar 1973 in Kraft getretenen § 38             tikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1984\ndes Gesetzes vom 29. Juli 1972 (BGBl. I S. 1328),           (BGBl. I S. 995),\n6. den am 19. August 1973 in Kraft getretenen Artikel 3\n25. den am 1. Juli 1985 in Kraft getretenen § 26 des\ndes Gesetzes vom 14. August 1973 (BGBl. I\nGesetzes vom 8. März 1985 (BGBl. I S. 535),\nS. 1013),\n26. den am 1. April 1987 in Kraft getretenen § 11 Num-\n7. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 94\nmer 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBl. I\ndes Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469;\nS. 1156),\n1975 I S. 1916; 1976 I S. 507),\n8. den am 1. April 1974 in Kraft getretenen Artikel 2      27. den am 1. Januar 1987 in Kraft getretenen Artikel 3\nNummer 3 des Gesetzes vom 21. März 1974                     Absatz 5 des Gesetzes vom 15. August 1986\n(BGBl. I S. 753),                                           (BGBl. I S. 1446),\n9. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 3     28. den am 1. Juli 1987 in Kraft getretenen Artikel 2\ndes Gesetzes vom 31. Juli 1974 (BGBl. I S. 1713),           Nummer 10 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986\n(BGBl. I S. 2191),\n10. den am 15. September 1975 in Kraft getretenen Ar-\ntikel 4 § 12 des Gesetzes vom 20. August 1975           29. den am 1. Januar 1987 in Kraft getretenen Artikel 7\n(BGBl. I S. 2189),                                          § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 1986 (BGBl. I\nS. 2326),\n11. den teils am 16. Juni 1976, teils am 1. Juli 1976,\nteils am 1. Juli 1977 in Kraft getretenen Artikel 8     30. den am 1. Juli 1988 in Kraft getretenen Artikel 4 des\ndes Gesetzes vom 14. Juni 1976 (BGBl. I S. 1421),           Gesetzes vom 18. Dezember 1986 (BGBl. I\nS. 2501),\n12. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Artikel 5\ndes Gesetzes vom 2. Juli 1976 (BGBl. I S. 1749),        31. den am 1. Januar 1987 in Kraft getretenen § 13 des\n13. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Artikel 3         Gesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I\ndes Gesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I                     S. 2563),\nS. 2029, 3314),                                         32. den am 1. November 1987 in Kraft getretenen § 20\n14. den am 1. Juli 1977 in Kraft getretenen Artikel 7           des Gesetzes vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I\nNummer 3 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976                  S. 2294),\n(BGBl. I S. 3281),                                      33. den am 8. Juni 1988 in Kraft getretenen § 57 Ab-\n15. den am 1. Januar 1980 in Kraft getretenen Artikel 6         satz 2 des Gesetzes vom 30. Mai 1988 (BGBl. I\ndes Gesetzes vom 18. Juli 1979 (BGBl. I S. 1061),           S. 662),\n16. den am 1. Januar 1981 in Kraft getretenen Artikel 2     34. den am 13. April 1990 in Kraft getretenen Artikel 4\ndes Gesetzes vom 19. Dezember 1979 (BGBl. I                 des Gesetzes vom 5. April 1990 (BGBl. I S. 701),\nS. 2306),                                               35. den am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Artikel 9\n17. den am 1. Januar 1981 in Kraft getretenen Artikel 4         Absatz 2 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I\nNummer 5 des Gesetzes vom 13. Juni 1980 (BGBl. I            S. 1163),\nS. 677),                                                36. den am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Artikel 3\n18. den am 1. Januar 1981 in Kraft getretenen § 12 des          des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I\nGesetzes vom 18. Juni 1980 (BGBl. I S. 689),                S. 2002),","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2013               779\n37. den am 1. April 1991 in Kraft getretenen Artikel 7      58. den am 20. Juni 2002 in Kraft getretenen Artikel 1\nAbsatz 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990                  des Gesetzes vom 16. Juni 2002 (BGBl. I S. 1810),\n(BGBl. I S. 2847),                                      59. den am 1. August 2002 in Kraft getretenen Artikel 22\n38. den am 29. Dezember 1991 in Kraft getretenen Ar-             des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I\ntikel 2 Nummer 6 des Gesetzes vom 20. Dezember               S. 2850, 4410),\n1991 (BGBl. I S. 2317),                                 60. den am 20. März 2003 in Kraft getretenen Artikel 4\n39. den am 1. April 1994 in Kraft getretenen Artikel 4           des Gesetzes vom 14. März 2003 (BGBl. I S. 345),\ndes Gesetzes vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I\n61. den am 31. Dezember 2003 in Kraft getretenen Ar-\nS. 2054),\ntikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 13. Dezember\n40. den am 1. Juli 1994 in Kraft getretenen Artikel 1 des        2003 (BGBl. I S. 2547),\nGesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1374),\n62. den am 1. Juni 2004 in Kraft getretenen Artikel 2\n41. den am 1. Juli 1995 in Kraft getretenen Artikel 3 des        Absatz 3 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I\nGesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744),                S. 390),\n42. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 14    63. den am 1. Juli 2004 in Kraft getretenen Artikel 4\ndes Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I                    Absatz 17 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I\nS. 2911),                                                    S. 718),\n43. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 8     64. den am 1. September 2004 in Kraft getretenen Ar-\ndes Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I                   tikel 9 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I\nS. 3082; 1995 I S. 156),                                     S. 2198, 2300),\n44. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 15    65. den am 21. Dezember 2004 in Kraft getretenen Ar-\ndes Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I                   tikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004\nS. 3210; 1995 I S. 428),                                     (BGBl. I S. 3392),\n45. den am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Artikel 5 des   66. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 5\nGesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942;             Absatz 19 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004\n1998 I S. 946),                                              (BGBl. I S. 3396),\n46. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 2\n67. den am 1. März 2005 in Kraft getretenen Artikel 2\nAbsatz 13 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997\nAbsatz 2 des Gesetzes vom 26. Januar 2005\n(BGBl. I S. 3039; 1998 I S. 583),\n(BGBl. I S. 162),\n47. den am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Artikel 4\n68. den am 1. Juli 2005 in Kraft getretenen Artikel 3 des\nAbsatz 3 des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I\nGesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073),\nS. 666),\n69. den am 21. Oktober 2005 in Kraft getretenen Arti-\n48. den am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Artikel 5 des\nkel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 18. August 2005\nGesetzes vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 833),\n(BGBl. I S. 2477),\n49. den am 1. November 1998 in Kraft getretenen Arti-\nkel 16 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I          70. den am 25. April 2006 in Kraft getretenen Artikel 35\nS. 1827),                                                    des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866),\n50. den teils am 1. Oktober 1998, teils am 1. Januar        71. den am 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Artikel 2 des\n1999 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes              Gesetzes vom 21. Juni 2006 (BGBl. I\nvom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2030),                        S. 1318, 2737),\n51. den am 1. September 1998 in Kraft getretenen Ar-        72. den am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Artikel 2\ntikel 4 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I            Absatz 9 des Gesetzes vom 19. Februar 2007\nS. 2489),                                                    (BGBl. I S. 122),\n52. den am 1. August 2001 in Kraft getretenen Artikel 3     73. den teils am 30. November 2007, teils am 1. Dezem-\n§ 13 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I              ber 2010 in Kraft getretenen Artikel 78 Absatz 3 des\nS. 266),                                                     Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I\nS. 2614),\n53. den am 1. März 2001 in Kraft getretenen Artikel 2\nAbsatz 3 des Gesetzes vom 19. Februar 2001              74. den am 1. November 2008 in Kraft getretenen Arti-\n(BGBl. I S. 288, 436),                                       kel 7 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I\nS. 2026),\n54. den am 1. Juli 2002 in Kraft getretenen Artikel 2\nAbsatz 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I        75. den am 12. Dezember 2008 in Kraft getretenen Ar-\nS. 1206),                                                    tikel 3 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I\nS. 2122),\n55. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 4\nAbsatz 1 des Gesetzes vom 5. November 2001              76. den am 1. September 2009 in Kraft getretenen Ar-\n(BGBl. I S. 2950),                                           tikel 23 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008\n56. den teils am 20. Dezember 2001, teils am 1. Januar           (BGBl. I S. 2586),\n2002 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes         77. den am 1. September 2009 in Kraft getretenen Ar-\nvom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656),                     tikel 14 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I\n57. den am 1. März 2002 in Kraft getretenen Artikel 2            S. 700),\nAbsatz 1 des Gesetzes vom 30. Januar 2002               78. den am 1. September 2009 in Kraft getretenen Ar-\n(BGBl. I S. 564),                                            tikel 5 und den am 1. Januar 2018 in Kraft tretenden","780            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2013\nArtikel 6 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I           83. den am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Artikel 5\nS. 1798),                                                        des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I\n79. den am 1. Oktober 2009 in Kraft getretenen Artikel 3             S. 2582, 2800),\ndes Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2280),           84. den Artikel 3 des Gesetzes vom 15. März 2012\n80. den am 1. September 2009 in Kraft getretenen Ar-                 (BGBl. 2012 II S. 178), das an dem Tag in Kraft tritt,\ntikel 6 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I                  an dem das Abkommen vom 4. Februar 2010 zwi-\nS. 2474),                                                        schen der Bundesrepublik Deutschland und der\n81. den am 18. Juni 2011 in Kraft getretenen Artikel 2               Französischen Republik über den Güterstand der\ndes Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898,                   Wahl-Zugewinngemeinschaft nach seinem Arti-\n2094),                                                           kel 20 Absatz 2 in Kraft tritt,\n82. den am 1. April 2012 in Kraft getretenen Artikel 18         85. den teils am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen,\ndes Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I                       teils am 1. Januar 2014 in Kraft tretenden Artikel 4\nS. 2515),                                                        des eingangs genannten Gesetzes.\nBerlin, den 14. April 2013\nDie Bundesministerin der Justiz\nS . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2013             781\nRechtspflegergesetz\nErster Abschnitt                           tens achtzehnmonatiger Dauer und berufspraktischen\nAufgaben und                              Studienzeiten. Die berufspraktischen Studienzeiten\nStellung des Rechtspflegers                         umfassen die Ausbildung in den Schwerpunktberei-\nchen der Aufgaben eines Rechtspflegers; die prakti-\n§1                               sche Ausbildung darf die Dauer von einem Jahr nicht\nunterschreiten.\nAllgemeine Stellung des Rechtspflegers\nDer Rechtspfleger nimmt die ihm durch dieses Ge-             (2) Zum Vorbereitungsdienst kann zugelassen wer-\nsetz übertragenen Aufgaben der Rechtspflege wahr.           den, wer eine zu einem Hochschulstudium berechti-\ngende Schulbildung besitzt oder einen als gleichwertig\n§2                               anerkannten Bildungsstand nachweist. Beamte des\nmittleren Justizdienstes können zur Rechtspflegeraus-\nVoraussetzungen für\nbildung zugelassen werden, wenn sie nach der Lauf-\ndie Tätigkeit als Rechtspfleger\nbahnprüfung mindestens drei Jahre im mittleren Justiz-\n(1) Mit den Aufgaben eines Rechtspflegers kann ein       dienst tätig waren und nach ihrer Persönlichkeit sowie\nBeamter des Justizdienstes betraut werden, der einen        ihren bisherigen Leistungen für den Dienst als Rechts-\nVorbereitungsdienst von drei Jahren abgeleistet und die     pfleger geeignet erscheinen. Die Länder können be-\nRechtspflegerprüfung bestanden hat. Der Vorberei-           stimmen, dass die Zeit der Tätigkeit im mittleren Justiz-\ntungsdienst vermittelt in einem Studiengang einer           dienst bis zu einer Dauer von sechs Monaten auf die\nFachhochschule oder in einem gleichstehenden Studi-         berufspraktischen Studienzeiten angerechnet werden\nengang dem Beamten die wissenschaftlichen Erkennt-          kann.\nnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fä-\nhigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufga-          (3) Mit den Aufgaben eines Rechtspflegers kann auf\nben eines Rechtspflegers erforderlich sind. Der Vorbe-      seinen Antrag auch betraut werden, wer die Befähigung\nreitungsdienst besteht aus Fachstudien von mindes-          zum Richteramt besitzt.","782              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2013\n(4) Auf den Vorbereitungsdienst können ein erfolg-            m) Verteilungsverfahren nach § 75 Absatz 2 des Flur-\nreich abgeschlossenes Studium der Rechtswissen-                      bereinigungsgesetzes, § 54 Absatz 3 des Land-\nschaften bis zur Dauer von zwölf Monaten und ein Vor-                beschaffungsgesetzes, § 119 Absatz 3 des Bau-\nbereitungsdienst nach § 5b des Deutschen Richterge-                  gesetzbuchs und § 94 Absatz 4 des Bundesberg-\nsetzes bis zur Dauer von sechs Monaten angerechnet                   gesetzes;\nwerden. Auf Teilnehmer einer Ausbildung nach § 5b des        2. vorbehaltlich der in den §§ 14 bis 19b dieses Geset-\nDeutschen Richtergesetzes in der Fassung des Geset-              zes aufgeführten Ausnahmen die nach den gesetz-\nzes vom 10. September 1971 (BGBl. I S. 1557) ist Satz 1          lichen Vorschriften vom Richter wahrzunehmenden\nentsprechend anzuwenden.                                         Geschäfte des Amtsgerichts in\n(5) Referendare können mit der zeitweiligen Wahr-\na) Kindschaftssachen und Adoptionssachen so-\nnehmung der Geschäfte eines Rechtspflegers beauf-\nwie entsprechenden Lebenspartnerschaftssa-\ntragt werden.\nchen nach den §§ 151, 186 und 269 des Geset-\n(6) Die Länder erlassen die näheren Vorschriften.                 zes über das Verfahren in Familiensachen und in\n(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist               den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-\nnicht anzuwenden.                                                    keit,\nb) Betreuungssachen sowie betreuungsgerichtlichen\n§3                                        Zuweisungssachen nach den §§ 271 und 340 des\nÜbertragene Geschäfte                               Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen\nDem Rechtspfleger werden folgende Geschäfte                       und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-\nübertragen:                                                          richtsbarkeit,\n1. in vollem Umfange die nach den gesetzlichen Vor-              c) Nachlass- und Teilungssachen nach § 342 des\nschriften vom Richter wahrzunehmenden Geschäfte                  Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen\ndes Amtsgerichts in                                              und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-\nrichtsbarkeit,\na) Vereinssachen nach den §§ 29, 37, 55 bis 79 des\nBürgerlichen Gesetzbuchs sowie nach Buch 5                d) Handels-, Genossenschafts- und Partnerschafts-\ndes Gesetzes über das Verfahren in Familiensa-                registersachen sowie unternehmensrechtlichen\nchen und in den Angelegenheiten der freiwilligen              Verfahren nach den §§ 374 und 375 des Gesetzes\nGerichtsbarkeit,                                              über das Verfahren in Familiensachen und in den\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,\nb) den weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Ge-\nrichtsbarkeit nach § 410 des Gesetzes über das            e) Verfahren nach der Insolvenzordnung,\nVerfahren in Familiensachen und in den Angele-            f) (weggefallen)\ngenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie\nden Verfahren nach § 84 Absatz 2, § 189 des Ver-          g) Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr.\nsicherungsvertragsgesetzes,                                   1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über In-\nsolvenzverfahren (ABl. EG Nr. L 160 S. 1) und\nc) Aufgebotsverfahren nach Buch 8 des Gesetzes                   nach Artikel 102 des Einführungsgesetzes zur In-\nüber das Verfahren in Familiensachen und in den               solvenzordnung sowie Verfahren nach dem Aus-\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,             führungsgesetz zum deutsch-österreichischen\nd) Pachtkreditsachen im Sinne des Pachtkreditge-                 Konkursvertrag vom 8. März 1985 (BGBl. I\nsetzes,                                                       S. 535),\ne) Güterrechtsregistersachen nach den §§ 1558 bis            h) Verfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Vertei-\n1563 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie nach                  lungsordnung;\nBuch 5 des Gesetzes über das Verfahren in Fami-\n3. die in den §§ 20 bis 24a, 25 und 25a dieses Geset-\nliensachen und in den Angelegenheiten der frei-\nzes einzeln aufgeführten Geschäfte\nwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit\n§ 7 des Lebenspartnerschaftsgesetzes,                     a) in Verfahren nach der Zivilprozessordnung,\nf) Urkundssachen einschließlich      der  Entgegen-          b) in Festsetzungsverfahren,\nnahme der Erklärung,                                      c) des Gerichts in Straf- und Bußgeldverfahren,\ng) Verschollenheitssachen,\nd) in Verfahren vor dem Patentgericht,\nh) Grundbuchsachen, Schiffsregister- und Schiffs-\ne) auf dem Gebiet der Aufnahme von Erklärungen,\nbauregistersachen sowie Sachen des Registers\nfür Pfandrechte an Luftfahrzeugen,                        f) auf dem Gebiet der Beratungshilfe,\ni) Verfahren nach dem Gesetz über die Zwangsver-             g) auf dem Gebiet der Familiensachen,\nsteigerung und die Zwangsverwaltung,\nh) in Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe nach\nk) Verteilungsverfahren, die außerhalb der Zwangs-               dem Gesetz über das Verfahren in Familiensa-\nvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilpro-             chen und in den Angelegenheiten der freiwilligen\nzessordnung über das Verteilungsverfahren                     Gerichtsbarkeit;\ndurchzuführen sind,\n4. die in den §§ 29 und 31 dieses Gesetzes einzeln\nl) Verteilungsverfahren, die außerhalb der Zwangs-           aufgeführten Geschäfte\nversteigerung nach den für die Verteilung des Er-\nlöses im Falle der Zwangsversteigerung gelten-            a) im internationalen Rechtsverkehr,\nden Vorschriften durchzuführen sind,                      b) (weggefallen)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2013               783\nc) der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren und der                                   §7\nVollstreckung in Straf- und Bußgeldsachen sowie                            Bestimmung des\nvon Ordnungs- und Zwangsmitteln.                                zuständigen Organs der Rechtspflege\n§4                                  Bei Streit oder Ungewissheit darüber, ob ein Ge-\nschäft von dem Richter oder dem Rechtspfleger zu be-\nUmfang der Übertragung                       arbeiten ist, entscheidet der Richter über die Zustän-\n(1) Der Rechtspfleger trifft alle Maßnahmen, die zur      digkeit durch Beschluss. Der Beschluss ist unanfecht-\nErledigung der ihm übertragenen Geschäfte erforderlich       bar.\nsind.\n§8\n(2) Der Rechtspfleger ist nicht befugt,\nGültigkeit von Geschäften\n1. eine Beeidigung anzuordnen oder einen Eid abzu-\nnehmen,                                                      (1) Hat der Richter ein Geschäft wahrgenommen,\ndas dem Rechtspfleger übertragen ist, so wird die Wirk-\n2. Freiheitsentziehungen anzudrohen oder anzuordnen,         samkeit des Geschäfts hierdurch nicht berührt.\nsofern es sich nicht um Maßnahmen zur Vollstre-\nckung                                                        (2) Hat der Rechtspfleger ein Geschäft wahrgenom-\nmen, das ihm der Richter nach diesem Gesetz über-\na) einer Freiheitsstrafe nach § 457 der Strafprozess-    tragen kann, so ist das Geschäft nicht deshalb unwirk-\nordnung oder einer Ordnungshaft nach § 890 der        sam, weil die Übertragung unterblieben ist oder die\nZivilprozessordnung,                                  Voraussetzungen für die Übertragung im Einzelfalle\nb) einer Maßregel der Besserung und Sicherung            nicht gegeben waren.\nnach § 463 der Strafprozessordnung oder                   (3) Ein Geschäft ist nicht deshalb unwirksam, weil es\nc) der Erzwingungshaft nach § 97 des Gesetzes            der Rechtspfleger entgegen § 5 Absatz 1 dem Richter\nüber Ordnungswidrigkeiten                             nicht vorgelegt hat.\nhandelt.                                                     (4) Hat der Rechtspfleger ein Geschäft des Richters\nwahrgenommen, das ihm nach diesem Gesetz weder\n(3) Hält der Rechtspfleger Maßnahmen für geboten,\nübertragen ist noch übertragen werden kann, so ist\nzu denen er nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 nicht be-\ndas Geschäft unwirksam. Das gilt nicht, wenn das Ge-\nfugt ist, so legt er deswegen die Sache dem Richter zur\nschäft dem Rechtspfleger durch eine Entscheidung\nEntscheidung vor.\nnach § 7 zugewiesen worden war.\n§5                                  (5) Hat der Rechtspfleger ein Geschäft des Urkunds-\nbeamten der Geschäftsstelle wahrgenommen, so wird\nVorlage an den Richter                     die Wirksamkeit des Geschäfts hierdurch nicht berührt.\n(1) Der Rechtspfleger hat ihm übertragene Ge-\nschäfte dem Richter vorzulegen, wenn                                                      §9\n1. sich bei der Bearbeitung der Sache ergibt, dass eine                 Weisungsfreiheit des Rechtspflegers\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder              Der Rechtspfleger ist sachlich unabhängig und nur\neines für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Ge-      an Recht und Gesetz gebunden.\nrichts eines Landes nach Artikel 100 des Grundge-\nsetzes einzuholen ist;                                                               § 10\n2. zwischen dem übertragenen Geschäft und einem                                 Ausschließung und\nvom Richter wahrzunehmenden Geschäft ein so en-                        Ablehnung des Rechtspflegers\nger Zusammenhang besteht, dass eine getrennte\nBehandlung nicht sachdienlich ist.                           Für die Ausschließung und Ablehnung des Rechts-\npflegers sind die für den Richter geltenden Vorschriften\n(2) Der Rechtspfleger kann ihm übertragene Ge-            entsprechend anzuwenden. Über die Ablehnung des\nschäfte dem Richter vorlegen, wenn die Anwendung             Rechtspflegers entscheidet der Richter.\nausländischen Rechts in Betracht kommt.\n(3) Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Richter,                                    § 11\nsolange er es für erforderlich hält. Er kann die Sachen                            Rechtsbehelfe\ndem Rechtspfleger zurückgeben. Gibt der Richter eine\n(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers\nSache an den Rechtspfleger zurück, so ist dieser an\nist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemei-\neine von dem Richter mitgeteilte Rechtsauffassung ge-\nnen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.\nbunden.\n(2) Ist gegen die Entscheidung nach den allgemei-\n§6                              nen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel\nnicht gegeben, so findet die Erinnerung statt, die in Ver-\nBearbeitung übertragener                     fahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Famili-\nSachen durch den Richter                     ensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen\nSteht ein übertragenes Geschäft mit einem vom             Gerichtsbarkeit innerhalb der für die Beschwerde, im\nRichter wahrzunehmenden Geschäft in einem so engen           Übrigen innerhalb der für die sofortige Beschwerde gel-\nZusammenhang, dass eine getrennte Bearbeitung nicht          tenden Frist einzulegen ist. Der Rechtspfleger kann der\nsachdienlich wäre, so soll der Richter die gesamte An-       Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht ab-\ngelegenheit bearbeiten.                                      hilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die","784                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2013\nErinnerung sind im Übrigen die Vorschriften über die                       1. Verfahren, die die Feststellung des Bestehens oder\nBeschwerde sinngemäß anzuwenden.*                                             Nichtbestehens der elterlichen Sorge eines Betei-\nligten für den anderen zum Gegenstand haben;\n(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder\nZeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuch-                        2. die Maßnahmen auf Grund des § 1666 des Bürger-\nordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes                         lichen Gesetzbuchs zur Abwendung der Gefahr für\nüber das Verfahren in Familiensachen und in den Ange-                         das körperliche, geistige oder seelische Wohl des\nlegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam ge-                      Kindes;\nworden sind und nicht mehr geändert werden können,                         3. die Übertragung der elterlichen Sorge nach den\nsind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinne-                         §§ 1671, 1672, 1678 Absatz 2, § 1680 Absatz 2\nrung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivil-                      und 3 sowie § 1681 Absatz 1 und 2 des Bürger-\nprozessordnung und gegen die Entscheidungen über                              lichen Gesetzbuchs;\ndie Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenz-\n4. die Entscheidung über die Übertragung von Ange-\nordnung) ausgeschlossen.\nlegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeper-\n(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebühren-                        son nach § 1630 Absatz 3 des Bürgerlichen Ge-\nfrei.                                                                         setzbuchs;\n5. die Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten\n§ 12                                        zwischen den Sorgeberechtigten;\nBezeichnung des Rechtspflegers                               6. die Ersetzung der Sorgeerklärung nach Artikel 224\nIm Schriftverkehr und bei der Aufnahme von Urkun-                         § 2 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürger-\nden in übertragenen Angelegenheiten hat der Rechts-                           lichen Gesetzbuche;\npfleger seiner Unterschrift das Wort „Rechtspfleger“                       7. die Regelung des persönlichen Umgangs zwischen\nbeizufügen.                                                                   Eltern und Kindern sowie Kindern und Dritten nach\n§ 1684 Absatz 3 und 4, § 1685 Absatz 3 des Bür-\n§ 13                                        gerlichen Gesetzbuchs, die Entscheidung über die\nBeschränkung oder den Ausschluss des Rechts zur\nAusschluss des Anwaltszwangs                                   alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des\n§ 78 Absatz 1 der Zivilprozessordnung und § 114                           täglichen Lebens nach den §§ 1687, 1687a des\nAbsatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familien-                         Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie über Streitigkei-\nsachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-                        ten, die eine Angelegenheit nach § 1632 Absatz 2\nrichtsbarkeit sind auf Verfahren vor dem Rechtspfleger                        des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffen;\nnicht anzuwenden.                                                          8. die Entscheidung über den Anspruch auf Heraus-\ngabe eines Kindes nach § 1632 Absatz 1 des Bür-\nZweiter Abschnitt                                         gerlichen Gesetzbuchs sowie die Entscheidung\nüber den Verbleib des Kindes bei der Pflegeperson\nDem Richter                                        nach § 1632 Absatz 4 oder bei dem Ehegatten, Le-\nvorbehaltene Geschäfte                                         benspartner oder Umgangsberechtigten nach\nin Familiensachen und auf dem                                       § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;\nGebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit\nsowie in Insolvenzverfahren und schiff-                                    9. die Anordnung einer Betreuung oder Pflegschaft\nf a h r t s r e c h t l i c h e n Ve r t e i l u n g s v e r f a h r e n      auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften, soweit\nhierfür das Familiengericht zuständig ist;\n§ 14                                    10. die Anordnung einer Vormundschaft oder einer\nPflegschaft über einen Angehörigen eines fremden\nKindschafts- und Adoptionssachen                                  Staates einschließlich der vorläufigen Maßregeln\n(1) Von den dem Familiengericht übertragenen An-                          nach Artikel 24 des Einführungsgesetzes zum Bür-\ngelegenheiten in Kindschafts- und Adoptionssachen                             gerlichen Gesetzbuche;\nsowie den entsprechenden Lebenspartnerschaftssa-                          11. die religiöse Kindererziehung betreffenden Maß-\nchen bleiben dem Richter vorbehalten:                                         nahmen nach § 1801 des Bürgerlichen Gesetz-\nbuchs sowie den §§ 2, 3 und 7 des Gesetzes über\n* § 11 Absatz 2 gilt gemäß Artikel 4 Nummer 2 in Verbindung mit Arti-\ndie religiöse Kindererziehung;\nkel 21 Satz 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418)\nab 1. Januar 2014 in folgender Fassung:                                 12. die Ersetzung der Zustimmung\n„(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfah-\nrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden,       a) eines Sorgeberechtigten zu einem Rechtsge-\nso findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wo-          schäft,\nchen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Ver-\nschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in          b) eines gesetzlichen Vertreters zu der Sorgeerklä-\nden vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei               rung eines beschränkt geschäftsfähigen Eltern-\nWochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tat-               teils nach § 1626c Absatz 2 Satz 1 des Bürger-\nsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht.\nEin Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbe-\nlichen Gesetzbuchs,\nhelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung       c) des gesetzlichen Vertreters zur Bestätigung der\nkann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist\nan gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann               Ehe nach § 1315 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halb-\nder Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er          satz des Bürgerlichen Gesetzbuchs;\ndem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen\ndie Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Be-         13. die Befreiung vom Erfordernis der Volljährigkeit\nschwerde sinngemäß anzuwenden.“                                             nach § 1303 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetz-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2013             785\nbuchs und die Genehmigung einer ohne diese Be-            4. Verrichtungen auf Grund der §§ 1903 bis 1905 des\nfreiung vorgenommenen Eheschließung nach                      Bürgerlichen Gesetzbuchs;\n§ 1315 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen          5. die Anordnung einer Betreuung oder Pflegschaft\nGesetzbuchs;                                                  über einen Angehörigen eines fremden Staates ein-\n14. die im Jugendgerichtsgesetz genannten Verrichtun-              schließlich der vorläufigen Maßregeln nach Arti-\ngen mit Ausnahme der Bestellung eines Pflegers                kel 24 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen\nnach § 67 Absatz 4 Satz 3 des Jugendgerichtsge-               Gesetzbuche;\nsetzes;                                                   6. die Anordnung einer Betreuung oder Pflegschaft\n15. die Ersetzung der Einwilligung oder der Zustim-                auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften;\nmung zu einer Annahme als Kind nach § 1746 Ab-            7. die Entscheidungen nach § 1908i Absatz 1 Satz 1 in\nsatz 3 sowie nach den §§ 1748 und 1749 Absatz 1               Verbindung mit § 1632 Absatz 1 bis 3, § 1797 Ab-\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs, die Entscheidung                satz 1 Satz 2 und § 1798 des Bürgerlichen Gesetz-\nüber die Annahme als Kind einschließlich der Ent-             buchs;\nscheidung über den Namen des Kindes nach den\n8. die Genehmigung nach § 6 des Gesetzes über die\n§§ 1752, 1768 und 1757 Absatz 4 des Bürgerlichen\nfreiwillige Kastration und andere Behandlungsme-\nGesetzbuchs, die Genehmigung der Einwilligung\nthoden;\ndes Kindes zur Annahme nach § 1746 Absatz 1\nSatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die Aufhe-           9. die Genehmigung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 sowie\nbung des Annahmeverhältnisses nach den                        nach § 6 Absatz 2 Satz 1, § 7 Absatz 3 Satz 2 und\n§§ 1760, 1763 und 1771 des Bürgerlichen Gesetz-               § 9 Absatz 3 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 3\nbuchs sowie die Entscheidungen nach § 1751                    Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Änderung\nAbsatz 3, § 1764 Absatz 4, § 1765 Absatz 2 des                der Vornamen und die Feststellung der Ge-\nBürgerlichen Gesetzbuchs und nach dem Adop-                   schlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen;\ntionswirkungsgesetz vom 5. November 2001                10. die Genehmigung für den Antrag auf Scheidung\n(BGBl. I S. 2950, 2953), soweit sie eine richterliche         oder Aufhebung der Ehe oder auf Aufhebung der\nEntscheidung enthalten;                                       Lebenspartnerschaft durch den gesetzlichen Ver-\n16. die Befreiung vom Eheverbot der durch die An-                  treter eines geschäftsunfähigen Ehegatten oder\nnahme als Kind begründeten Verwandtschaft in                  Lebenspartners nach § 125 Absatz 2 Satz 2,\nder Seitenlinie nach § 1308 Absatz 2 des Bürger-              § 270 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über das Ver-\nlichen Gesetzbuchs;                                           fahren in Familiensachen und in den Angelegenhei-\nten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.\n17. die Genehmigung für den Antrag auf Scheidung\noder Aufhebung der Ehe oder auf Aufhebung der           Satz 1 Nummer 1 bis 3 findet keine Anwendung, wenn\nLebenspartnerschaft durch den gesetzlichen Ver-         die genannten Verrichtungen nur eine Betreuung nach\ntreter eines geschäftsunfähigen Ehegatten oder          § 1896 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betref-\nLebenspartners nach § 125 Absatz 2 Satz 2,              fen.\n§ 270 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über das Ver-            (2) Die Maßnahmen und Anordnungen nach den §§ 6\nfahren in Familiensachen und in den Angelegenhei-       bis 12 des Erwachsenenschutzübereinkommens-Aus-\nten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.                   führungsgesetzes vom 17. März 2007 (BGBl. I S. 314)\n(2) Die Maßnahmen und Anordnungen nach den                bleiben dem Richter vorbehalten.\n§§ 10 bis 15, 20, 21, 32 bis 35, 38, 40, 41, 44 und 47\ndes Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes                                      § 16\nvom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162), soweit diese                          Nachlass- und Teilungssachen\ndem Familiengericht obliegen, bleiben dem Richter vor-\n(1) In Nachlass- und Teilungssachen bleiben dem\nbehalten.\nRichter vorbehalten\n§ 15                             1. die Geschäfte des Nachlassgerichts, die bei einer\nNachlasspflegschaft oder Nachlassverwaltung erfor-\nBetreuungssachen und                             derlich werden, soweit sie den nach § 14 dieses\nbetreuungsgerichtliche Zuweisungssachen                    Gesetzes von der Übertragung ausgeschlossenen\n(1) Von den Angelegenheiten, die dem Betreuungs-               Geschäften in Kindschaftssachen entsprechen;\ngericht übertragen sind, bleiben dem Richter vorbehal-       2. die Ernennung von Testamentsvollstreckern (§ 2200\nten:                                                              des Bürgerlichen Gesetzbuchs);\n1. Verrichtungen auf Grund der §§ 1896 bis 1900,            3. die Entscheidung über Anträge, eine vom Erblasser\n1908a und 1908b Absatz 1, 2 und 5 des Bürger-                für die Verwaltung des Nachlasses durch letztwillige\nlichen Gesetzbuchs sowie die anschließende Be-               Verfügung getroffene Anordnung außer Kraft zu set-\nstellung eines neuen Betreuers;                              zen (§ 2216 Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Ge-\n2. die Bestellung eines neuen Betreuers im Fall des              setzbuchs);\nTodes des Betreuers nach § 1908c des Bürger-            4. die Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten\nlichen Gesetzbuchs;                                          zwischen mehreren Testamentsvollstreckern (§ 2224\n3. Verrichtungen auf Grund des § 1908d des Bürger-               des Bürgerlichen Gesetzbuchs);\nlichen Gesetzbuchs, des § 291 des Gesetzes über         5. die Entlassung eines Testamentsvollstreckers aus\ndas Verfahren in Familiensachen und in den Ange-             wichtigem Grund (§ 2227 des Bürgerlichen Gesetz-\nlegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit;                buchs);","786              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2013\n6. die Erteilung von Erbscheinen (§ 2353 des Bürger-              in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-\nlichen Gesetzbuchs) sowie Zeugnissen nach den                 keit zu erledigenden Geschäfte mit Ausnahme der in\n§§ 36, 37 der Grundbuchordnung oder den §§ 42, 74             a) § 146 Absatz 2, § 147 und § 157 Absatz 2 des\nder Schiffsregisterordnung, sofern eine Verfügung                Handelsgesetzbuchs,\nvon Todes wegen vorliegt, oder die Anwendung\nausländischen Rechts in Betracht kommt, ferner                b) § 166 Absatz 3 und § 233 Absatz 3 des Handels-\ndie Erteilung von Testamentsvollstreckerzeugnissen               gesetzbuchs,\n(§ 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);                        c) § 264 Absatz 2, § 273 Absatz 4 und § 290 Ab-\n7. die Einziehung von Erbscheinen (§ 2361 des Bürger-                satz 3 des Aktiengesetzes,\nlichen Gesetzbuchs) und von Zeugnissen nach den               d) § 66 Absatz 2, 3 und 5 sowie § 74 Absatz 2 und 3\n§§ 36, 37 der Grundbuchordnung und den §§ 42, 74                 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit\nder Schiffsregisterordnung, wenn die Erbscheine                  beschränkter Haftung,\noder Zeugnisse vom Richter erteilt oder wegen einer           e) § 11 des Binnenschifffahrtsgesetzes\nVerfügung von Todes wegen einzuziehen sind, ferner\ndie Einziehung von Testamentsvollstreckerzeugnis-             geregelten Geschäfte.\nsen (§ 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und\nvon Zeugnissen über die Fortsetzung einer Güterge-                                   § 18\nmeinschaft (§ 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).                             Insolvenzverfahren\n(2) Liegt eine Verfügung von Todes wegen vor, ist             (1) Im Verfahren nach der Insolvenzordnung bleiben\naber dennoch ein Erbschein oder ein Zeugnis nach             dem Richter vorbehalten:\nden §§ 36, 37 der Grundbuchordnung oder den\n1. das Verfahren bis zur Entscheidung über den Eröff-\n§§ 42, 74 der Schiffsregisterordnung auf Grund gesetz-\nnungsantrag unter Einschluss dieser Entscheidung\nlicher Erbfolge zu erteilen, so kann der Richter die Er-\nund der Ernennung des Insolvenzverwalters sowie\nteilung des Erbscheins oder des Zeugnisses dem\ndes Verfahrens über einen Schuldenbereinigungs-\nRechtspfleger übertragen, wenn deutsches Erbrecht\nplan nach den §§ 305 bis 310 der Insolvenzordnung,\nanzuwenden ist. Der Rechtspfleger ist an die ihm mit-\ngeteilte Auffassung des Richters gebunden.                   2. das Verfahren über einen Insolvenzplan nach den\n§§ 217 bis 256 und den §§ 258 bis 269 der Insol-\n§ 17                                  venzordnung,\nRegistersachen und                        3. bei einem Antrag des Schuldners auf Erteilung der\nunternehmensrechtliche Verfahren                       Restschuldbefreiung die Entscheidungen nach den\n§§ 289, 296, 297 und 300 der Insolvenzordnung,\nIn Handels-, Genossenschafts- und Partnerschafts-\nwenn ein Insolvenzgläubiger die Versagung der\nregistersachen sowie in unternehmens-rechtlichen Ver-\nRestschuldbefreiung beantragt, sowie die Entschei-\nfahren nach dem Buch 5 des Gesetzes über das Ver-\ndung über den Widerruf der Restschuldbefreiung\nfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten\nnach § 303 der Insolvenzordnung,\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit bleiben dem Richter vor-\nbehalten                                                     4. Entscheidungen nach den §§ 344 bis 346 der Insol-\nvenzordnung.\n1. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften\nauf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung          (2) Der Richter kann sich das Insolvenzverfahren\nund Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit fol-       ganz oder teilweise vorbehalten, wenn er dies für gebo-\ngende Verfügungen beim Gericht des Sitzes und,           ten erachtet. Hält er den Vorbehalt nicht mehr für erfor-\nwenn es sich um eine Gesellschaft mit Sitz im Aus-       derlich, kann er das Verfahren dem Rechtspfleger über-\nland handelt, beim Gericht der Zweigniederlassung:       tragen. Auch nach der Übertragung kann er das Verfah-\nren wieder an sich ziehen, wenn und solange er dies für\na) auf erste Eintragung,\nerforderlich hält.\nb) auf Eintragung von Satzungsänderungen, die\n(3) Hat sich die Entscheidung des Rechtspflegers\nnicht nur die Fassung betreffen,\nüber die Gewährung des Stimmrechts nach § 77 der\nc) auf Eintragung der Eingliederung oder der Um-         Insolvenzordnung auf das Ergebnis einer Abstimmung\nwandlung,                                            ausgewirkt, so kann der Richter auf Antrag eines Gläu-\nd) auf Eintragung des Bestehens, der Änderung            bigers oder des Insolvenzverwalters das Stimmrecht\noder der Beendigung eines Unternehmensvertra-        neu festsetzen und die Wiederholung der Abstimmung\nges,                                                 anordnen; der Antrag kann nur bis zum Schluss des\nTermins gestellt werden, in dem die Abstimmung statt-\ne) auf Löschung im Handelsregister nach den              findet.\n§§ 394, 395, 397 und 398 des Gesetzes über\ndas Verfahren in Familiensachen und in den An-           (4) Ein Beamter auf Probe darf im ersten Jahr nach\ngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und   seiner Ernennung Geschäfte des Rechtspflegers in In-\nnach § 4 Absatz 3 Satz 1 des Versicherungsauf-       solvenzsachen nicht wahrnehmen. Rechtspfleger in In-\nsichtsgesetzes,                                      solvenzsachen sollen über belegbare Kenntnisse des\nInsolvenzrechts und Grundkenntnisse des Handels-\nf) Beschlüsse nach § 399 des Gesetzes über das           und Gesellschaftsrechts und der für das Insolvenzver-\nVerfahren in Familiensachen und in den Angele-       fahren notwendigen Teile des Arbeits-, Sozial- und\ngenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit;          Steuerrechts und des Rechnungswesens verfügen. Ei-\n2. die nach § 375 Nummer 1 bis 6, 9 bis 14 und 16 des        nem Rechtspfleger, dessen Kenntnisse auf diesen Ge-\nGesetzes über das Verfahren in Familiensachen und        bieten nicht belegt sind, dürfen die Aufgaben eines","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2013               787\nRechtspflegers in Insolvenzsachen nur zugewiesen                  kel 102 § 4 des Einführungsgesetzes zur Insolvenz-\nwerden, wenn der Erwerb der Kenntnisse alsbald zu                 ordnung,\nerwarten ist.                                                2. die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach Ar-\ntikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000.\n§ 19\n(2) Im Verfahren nach dem Ausführungsgesetz zum\nAufhebung von Richtervorbehalten                  deutsch-österreichischen Konkursvertrag vom 8. März\n(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch        1985 (BGBl. I S. 535) bleiben dem Richter vorbehalten:\nRechtsverordnung die in den vorstehenden Vorschriften        1. die Einstellung eines Verfahrens zugunsten der\nbestimmten Richtervorbehalte ganz oder teilweise auf-             österreichischen Gerichte (§§ 3, 24 des Ausfüh-\nzuheben, soweit sie folgende Angelegenheiten betref-              rungsgesetzes),\nfen:\n2. die Bestellung eines besonderen Konkurs- oder be-\n1. die Geschäfte nach § 14 Absatz 1 Nummer 9 und 10               sonderen Vergleichsverwalters, wenn der Konkurs-\nsowie § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6, soweit             oder Vergleichsverwalter von dem Richter ernannt\nsie nicht die Entscheidung über die Anordnung einer           worden ist (§§ 4, 24 des Ausführungsgesetzes),\nBetreuung und die Festlegung des Aufgabenkreises\n3. die Anordnung von Zwangsmaßnahmen einschließ-\ndes Betreuers auf Grund der §§ 1896 und 1908a des\nlich der Haft (§§ 11, 15, 24 des Ausführungsgeset-\nBürgerlichen Gesetzbuchs sowie die Verrichtungen\nzes),\nauf Grund der §§ 1903 bis 1905 und 1908d des Bür-\ngerlichen Gesetzbuchs und von § 278 Absatz 5 und         4. die Entscheidung über die Postsperre (§§ 17, 24 des\n§ 283 des Gesetzes über das Verfahren in Familien-            Ausführungsgesetzes).\nsachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen\nGerichtsbarkeit betreffen;                                                          § 19b\n2. die Geschäfte nach § 16 Absatz 1 Nummer 1, soweit                Schifffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren\nsie den nach § 14 Absatz 1 Nummer 9 und 10 dieses            (1) Im Verfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Ver-\nGesetzes ausgeschlossenen Geschäften in Kind-            teilungsordnung bleiben dem Richter vorbehalten:\nschaftssachen entsprechen;\n1. das Verfahren bis zur Entscheidung über den Eröff-\n3. die Geschäfte nach § 16 Absatz 1 Nummer 2;                     nungsantrag unter Einschluss dieser Entscheidung\n4. die Geschäfte nach § 16 Absatz 1 Nummer 5, soweit              und der Ernennung des Sachwalters;\nder Erblasser den Testamentsvollstrecker nicht           2. die Entscheidung, dass und in welcher Weise eine\nselbst ernannt oder einen Dritten zu dessen Ernen-            im Verlaufe des Verfahrens unzureichend gewordene\nnung bestimmt hat;                                            Sicherheit zu ergänzen oder anderweitige Sicherheit\n5. die Geschäfte nach § 16 Absatz 1 Nummer 6 und 7;               zu leisten ist (§ 6 Absatz 5 der Schifffahrtsrecht-\nlichen Verteilungsordnung);\n6. die Geschäfte nach § 17 Nummer 1.\n3. die Entscheidung über die Erweiterung des Verfah-\nDie Landesregierungen können die Ermächtigung auf                 rens auf Ansprüche wegen Personenschäden (§§ 16,\ndie Landesjustizverwaltungen übertragen.                          30 und 44 der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungs-\n(2) In der Verordnung nach Absatz 1 ist vorzusehen,            ordnung);\ndass der Rechtspfleger das Verfahren dem Richter zur         4. die Entscheidung über die Zulassung einer Zwangs-\nweiteren Bearbeitung vorzulegen hat, soweit bei den               vollstreckung nach § 17 Absatz 4 der Schifffahrts-\nGeschäften nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 ge-                rechtlichen Verteilungsordnung;\ngen den Erlass der beantragten Entscheidung Ein-\nwände erhoben werden.                                        5. die Anordnung, bei der Verteilung Anteile nach § 26\nAbsatz 5 der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsord-\n(3) Soweit von der Ermächtigung nach Absatz 1                  nung zurückzubehalten.\nNummer 1 hinsichtlich der Auswahl und Bestellung ei-\nnes Betreuers Gebrauch gemacht wird, sind die Vor-               (2) Der Richter kann sich das Verteilungsverfahren\nschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familien-       ganz oder teilweise vorbehalten, wenn er dies für gebo-\nsachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-       ten erachtet. Hält er den Vorbehalt nicht mehr für erfor-\nrichtsbarkeit über die Bestellung eines Betreuers auch       derlich, kann er das Verfahren dem Rechtspfleger über-\nfür die Anordnung einer Betreuung und Festlegung des         tragen. Auch nach der Übertragung kann er das Verfah-\nAufgabenkreises des Betreuers nach § 1896 des Bür-           ren wieder an sich ziehen, wenn und solange er dies für\ngerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.                            erforderlich hält.\n§ 19a                                                 Dritter Abschnitt\nVerfahren nach dem                                      Dem Rechtspfleger nach\ninternationalen Insolvenzrecht                     § 3 Nummer 3 übertragene Geschäfte\n(1) In Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr.                                         § 20\n1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insol-\nvenzverfahren (ABl. EG Nr. L 160 S. 1) und nach Arti-                     Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten\nkel 102 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung             Folgende Geschäfte im Verfahren nach der Zivilpro-\nbleiben dem Richter vorbehalten:                             zessordnung werden dem Rechtspfleger übertragen:\n1. die Einstellung eines Insolvenzverfahrens zugunsten       1.      das Mahnverfahren im Sinne des Siebenten Buchs\nder Gerichte eines anderen Mitgliedstaats nach Arti-             der Zivilprozessordnung einschließlich der Be-","788            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2013\nstimmung der Einspruchsfrist nach § 700 Absatz 1       10. die Anfertigung eines Auszugs nach Artikel 20 Ab-\nin Verbindung mit § 339 Absatz 2 der Zivilprozess-            satz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr.\nordnung sowie der Abgabe an das für das streitige             4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über\nVerfahren als zuständig bezeichnete Gericht, auch             die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die An-\nsoweit das Mahnverfahren maschinell bearbeitet                erkennung und Vollstreckung von Entscheidungen\nwird; jedoch bleibt das Streitverfahren dem Rich-             und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen;\nter vorbehalten;                                       11. die Ausstellung, die Berichtigung und der Widerruf\n2.  (weggefallen)                                                 einer Bestätigung nach den §§ 1079 bis 1081 der\nZivilprozessordnung sowie die Ausstellung der\n3.  die nach den §§ 109, 715 der Zivilprozessordnung\nBestätigung nach § 1106 der Zivilprozessordnung;\nzu treffenden Entscheidungen bei der Rückerstat-\ntung von Sicherheiten;                                 12. die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigungen in\nden Fällen des § 726 Absatz 1, der §§ 727 bis 729,\n4.  im Verfahren über die Prozesskostenhilfe                      733, 738, 742, 744, 745 Absatz 2 sowie des § 749\na) die in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung              der Zivilprozessordnung;\nbezeichneten Maßnahmen einschließlich der           13. die Erteilung von weiteren vollstreckbaren Ausfer-\nBeurkundung von Vergleichen nach § 118 Ab-                 tigungen gerichtlicher Urkunden und die Entschei-\nsatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz, wenn der Vor-              dung über den Antrag auf Erteilung weiterer voll-\nsitzende den Rechtspfleger damit beauftragt;               streckbarer Ausfertigungen notarieller Urkunden\nb) die Bestimmung des Zeitpunktes für die Ein-                nach § 797 Absatz 3 der Zivilprozessordnung\nstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlun-               und § 60 Satz 3 Nummer 2 des Achten Buches\ngen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessord-               Sozialgesetzbuch;\nnung;                                               14. die Anordnung, dass die Partei, welche einen Ar-\nc) die Änderung und die Aufhebung der Bewilli-                restbefehl oder eine einstweilige Verfügung erwirkt\ngung der Prozesskostenhilfe nach § 120 Ab-                 hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu\nsatz 4, § 124 Nummer 2, 3 und 4 der Zivilpro-              erheben habe (§ 926 Absatz 1, § 936 der Zivilpro-\nzessordnung;                                               zessordnung);\n5.  das Verfahren über die Bewilligung der Prozess-        15. die Entscheidung über Anträge auf Aufhebung ei-\nkostenhilfe in den Fällen, in denen außerhalb oder            nes vollzogenen Arrestes gegen Hinterlegung des\nnach Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens die             in dem Arrestbefehl festgelegten Geldbetrages\nBewilligung der Prozesskostenhilfe lediglich für              (§ 934 Absatz 1 der Zivilprozessordnung);\ndie Zwangsvollstreckung beantragt wird; jedoch         16. die Pfändung von Forderungen sowie die Anord-\nbleibt dem Richter das Verfahren über die Bewil-              nung der Pfändung von eingetragenen Schiffen\nligung der Prozesskostenhilfe in den Fällen vorbe-            oder Schiffsbauwerken aus einem Arrestbefehl,\nhalten, in welchen dem Prozessgericht die Voll-               soweit der Arrestbefehl nicht zugleich den Pfän-\nstreckung obliegt oder in welchen die Prozess-                dungsbeschluss oder die Anordnung der Pfän-\nkostenhilfe für eine Rechtsverfolgung oder                    dung enthält;\nRechtsverteidigung beantragt wird, die eine sons-      16a. die Anordnung, dass die Sache versteigert und\ntige richterliche Handlung erfordert;                         der Erlös hinterlegt werde, nach § 21 des Aner-\n6.  im Verfahren über die grenzüberschreitende Pro-               kennungs- und Vollstreckungsausführungsgeset-\nzesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union              zes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288, 436)\ndie in § 1077 der Zivilprozessordnung bezeichne-              und nach § 51 des Auslandsunterhaltsgesetzes\nten Maßnahmen sowie die dem Vollstreckungsge-                 vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898);\nricht nach § 1078 der Zivilprozessordnung oblie-       17. die Geschäfte im Zwangsvollstreckungsverfahren\ngenden Entscheidungen; wird Prozesskostenhilfe                nach dem Achten Buch der Zivilprozessordnung,\nfür eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidi-                soweit sie von dem Vollstreckungsgericht, einem\ngung beantragt, die eine richterliche Handlung er-            von diesem ersuchten Gericht oder in den Fällen\nfordert, bleibt die Entscheidung nach § 1078 der              der §§ 848, 854, 855 der Zivilprozessordnung von\nZivilprozessordnung dem Richter vorbehalten;                  einem anderen Amtsgericht oder dem Verteilungs-\n6a. die Entscheidungen nach § 22 Absatz 3 des Aus-                gericht (§ 873 der Zivilprozessordnung) zu erledi-\nlandsunterhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011                      gen sind. Jedoch bleiben dem Richter die Ent-\n(BGBl. I S. 898);                                             scheidungen nach § 766 der Zivilprozessordnung\nvorbehalten.\n7.  das Europäische Mahnverfahren im Sinne des Ab-\nschnitts 5 des Elften Buchs der Zivilprozessord-\n§ 21\nnung einschließlich der Abgabe an das für das\nstreitige Verfahren als zuständig bezeichnete Ge-                        Festsetzungsverfahren\nricht, auch soweit das Europäische Mahnverfah-             Folgende Geschäfte im Festsetzungsverfahren wer-\nren maschinell bearbeitet wird; jedoch bleiben         den dem Rechtspfleger übertragen:\ndie Überprüfung des Europäischen Zahlungsbe-\n1. die Festsetzung der Kosten in den Fällen, in denen\nfehls und das Streitverfahren dem Richter vorbe-\ndie §§ 103ff. der Zivilprozessordnung anzuwenden\nhalten;\nsind;\n8.  (weggefallen)\n2. die Festsetzung der Vergütung des Rechtsanwalts\n9.  (weggefallen)                                              nach § 11 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2013               789\n3. die Festsetzung der Gerichtskosten nach den Ge-                  Patentamt und im Patentgericht nicht vorhanden\nsetzen und Verordnungen zur Ausführung von Ver-                 sind, einzureichen (§ 125 Absatz 1 des Patentge-\nträgen mit ausländischen Staaten über die Rechts-               setzes, § 18 Absatz 2 des Gebrauchsmustergeset-\nhilfe sowie die Anerkennung und Vollstreckung ge-               zes, § 4 Absatz 4 Satz 3 des Halbleiterschutzgeset-\nrichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel              zes);\nin Zivil- und Handelssachen.                                7. die Aufforderung zur Benennung eines Vertreters\nnach § 25 des Patentgesetzes, § 28 des Ge-\n§ 22                                    brauchsmustergesetzes, § 11 Absatz 2 des Halblei-\nGerichtliche Geschäfte in                          terschutzgesetzes, § 96 des Markengesetzes, § 58\nStraf- und Bußgeldverfahren                          des Geschmacksmustergesetzes;\nVon den gerichtlichen Geschäften in Straf- und Buß-          8. (weggefallen)\ngeldverfahren werden dem Rechtspfleger übertragen:              9. die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigungen in\n1. die Geschäfte bei der Durchführung der Beschlag-                 den Fällen des § 20 Nummer 12 dieses Gesetzes in\nnahme (§ 111f Absatz 2 der Strafprozessordnung,                 Verbindung mit § 99 Absatz 1 des Patentgesetzes,\n§ 46 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-                 § 18 Absatz 2 des Gebrauchsmustergesetzes, § 4\nkeiten),                                                        Absatz 4 Satz 3 des Halbleiterschutzgesetzes, § 82\n2. die Geschäfte bei der Vollziehung des Arrestes so-               Absatz 1 des Markengesetzes, § 23 Absatz 2 Satz 3\nwie die Anordnung der Notveräußerung und die wei-               des Geschmacksmustergesetzes;\nteren Anordnungen bei deren Durchführung (§ 111f          10. die Erteilung von weiteren vollstreckbaren Ausferti-\nAbsatz 3 Satz 3, § 111l der Strafprozessordnung,                gungen gerichtlicher Urkunden nach § 797 Absatz 3\n§ 46 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-                 der Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 99 Ab-\nkeiten), soweit die entsprechenden Geschäfte im                 satz 1 des Patentgesetzes, § 18 Absatz 2 des Ge-\nZwangsvollstreckungs- und Arrestverfahren dem                   brauchsmustergesetzes, § 4 Absatz 4 Satz 3 des\nRechtspfleger übertragen sind,                                  Halbleiterschutzgesetzes, § 82 Absatz 1 des Mar-\n3. die Entscheidung über Feststellungsanträge nach                  kengesetzes, § 23 Absatz 2 Satz 3 des Ge-\n§ 52 Absatz 2 und § 53 Absatz 3 des Rechtsanwalts-              schmacksmustergesetzes;\nvergütungsgesetzes.                                       11. die Entscheidung über Anträge auf Gewährung von\nAkteneinsicht an dritte Personen, sofern kein Betei-\n§ 23                                    ligter Einwendungen erhebt und es sich nicht um\nVerfahren vor dem Patentgericht                        Akten von Patentanmeldungen, Patenten, Ge-\nbrauchsmusteranmeldungen, Gebrauchsmustern,\n(1) Im Verfahren vor dem Patentgericht werden dem\nangemeldeter oder eingetragener Topographien\nRechtspfleger die folgenden Geschäfte übertragen:\nhandelt, für die jede Bekanntmachung unterbleibt\n1. die nach den §§ 109, 715 der Zivilprozessordnung                (§§ 50, 99 Absatz 3 des Patentgesetzes, §§ 9, 18\nin Verbindung mit § 99 Absatz 1 des Patentgeset-               Absatz 2 des Gebrauchsmustergesetzes, § 4 Ab-\nzes zu treffenden Entscheidungen bei der Rücker-               satz 4 Satz 3 des Halbleiterschutzgesetzes, § 82\nstattung von Sicherheiten in den Fällen des § 81               Absatz 3 des Markengesetzes, § 23 Absatz 2 Satz 3\nAbsatz 6 und des § 85 Absatz 2 und 6 des Patent-               des Geschmacksmustergesetzes);\ngesetzes sowie des § 20 des Gebrauchsmusterge-\n12. die Festsetzung der Kosten nach §§ 103ff. der Zivil-\nsetzes;\nprozessordnung in Verbindung mit § 80 Absatz 5,\n2. bei Verfahrenskostenhilfe (§§ 129 bis 137 des Pa-               § 84 Absatz 2 Satz 2, § 99 Absatz 1, § 109 Absatz 3\ntentgesetzes, § 21 Absatz 2 des Gebrauchsmuster-               des Patentgesetzes, § 18 Absatz 2 des Gebrauchs-\ngesetzes, § 24 des Geschmacksmustergesetzes,                   mustergesetzes, § 4 Absatz 4 Satz 3 des Halbleiter-\n§ 11 Absatz 2 des Halbleiterschutzgesetzes, § 36               schutzgesetzes, § 71 Absatz 5, § 82 Absatz 1, § 90\ndes Sortenschutzgesetzes) die in § 20 Nummer 4                 Absatz 4 des Markengesetzes, § 23 Absatz 2 und 3\nbezeichneten Maßnahmen;                                        des Geschmacksmustergesetzes;\n3. (weggefallen)                                             13. die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigungen in\n4. der Ausspruch, dass eine Klage, ein Antrag auf                  den Fällen des § 125i des Markengesetzes und\neinstweilige Verfügung, ein Antrag auf gerichtliche            § 64 des Geschmacksmustergesetzes.\nEntscheidung im Einspruchsverfahren sowie eine               (2) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers\nBeschwerde als nicht erhoben gilt (§ 6 Absatz 2          nach Absatz 1 ist die Erinnerung zulässig. Sie ist binnen\ndes Patentkostengesetzes) oder eine Klage nach           einer Frist von zwei Wochen einzulegen. § 11 Absatz 1\n§ 81 Absatz 6 Satz 3 des Patentgesetzes als zu-          und 2 Satz 1 ist nicht anzuwenden.\nrückgenommen gilt;\n5. die Bestimmung einer Frist für die Nachreichung                                       § 24\nder schriftlichen Vollmacht (§ 97 Absatz 5 Satz 2                        Aufnahme von Erklärungen\ndes Patentgesetzes, § 18 Absatz 2 des Gebrauchs-\nmustergesetzes, § 4 Absatz 4 Satz 3 des Halbleiter-          (1) Folgende Geschäfte der Geschäftsstelle werden\nschutzgesetzes, § 81 Absatz 5 Satz 3 des Marken-         dem Rechtspfleger übertragen:\ngesetzes, § 23 Absatz 2 Satz 3 des Geschmacks-           1. die Aufnahme von Erklärungen über die Einlegung\nmustergesetzes);                                              und Begründung\n6. die Anordnung, Urschriften, Ablichtungen oder be-              a) der Rechtsbeschwerde und der weiteren Be-\nglaubigte Abschriften von Druckschriften, die im                  schwerde,","790                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2013\nb) der Revision in Strafsachen;                                       b) die Bezifferung eines Unterhaltstitels nach § 245\n2. die Aufnahme eines Antrags auf Wiederaufnahme                              des Gesetzes über das Verfahren in Familiensa-\ndes Verfahrens (§ 366 Absatz 2 der Strafprozessord-                       chen und in den Angelegenheiten der freiwilligen\nnung, § 85 des Gesetzes über Ordnungswidrigkei-                           Gerichtsbarkeit,\nten).                                                                 c) das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt\n(2) Ferner soll der Rechtspfleger aufnehmen:                               Minderjähriger;\n1. sonstige Rechtsbehelfe, soweit sie gleichzeitig be-                3. in Güterrechtssachen*\ngründet werden;                                                       a) die Ersetzung der Zustimmung eines Ehegatten,\n2. Klagen und Klageerwiderungen;                                              Lebenspartners oder Abkömmlings nach § 1452\n3. andere Anträge und Erklärungen, die zur Nieder-                            des Bürgerlichen Gesetzbuchs,\nschrift der Geschäftsstelle abgegeben werden kön-                     b) die Entscheidung über die Stundung einer Aus-\nnen, soweit sie nach Schwierigkeit und Bedeutung                          gleichsforderung und Übertragung von Vermö-\nden in den Nummern 1 und 2 genannten Geschäften                           gensgegenständen nach den §§ 1382 und 1383\nvergleichbar sind.                                                        des Bürgerlichen Gesetzbuchs, jeweils auch in\n(3) § 5 ist nicht anzuwenden.                                              Verbindung mit § 6 Satz 2 des Lebenspartner-\nschaftsgesetzes, mit Ausnahme der Entschei-\n§ 24a                                         dung im Fall des § 1382 Absatz 5 und des § 1383\nAbsatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, jeweils\nBeratungshilfe\nauch in Verbindung mit § 6 Satz 2 des Lebens-\n(1) Folgende Geschäfte werden dem Rechtspfleger                            partnerschaftsgesetzes.\nübertragen:\n1. die Entscheidung über Anträge auf Gewährung von                                                      § 25a\nBeratungshilfe einschließlich der grenzüberschrei-                                       Verfahrenskostenhilfe\ntenden Beratungshilfe nach § 10 Absatz 4 des Bera-\ntungshilfegesetzes;                                                  In Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe werden\ndem Rechtspfleger die dem § 20 Nummer 4 und 5 ent-\n2. die dem Amtsgericht nach § 3 Absatz 2 des Bera-\nsprechenden Geschäfte übertragen.\ntungshilfegesetzes zugewiesenen Geschäfte.\n(2) § 11 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 ist nicht an-                                                   § 26\nzuwenden.*\nVerhältnis des Rechtspflegers\n§ 24b                                        zum Urkundsbeamten der Geschäftsstelle\nAmtshilfe                                   Die Zuständigkeit des Urkundsbeamten der Ge-\nschäftsstelle nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschrif-\n(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch                 ten bleibt unberührt, soweit sich nicht aus § 20 Satz 1\nRechtsverordnung die Geschäfte der Amtshilfe dem                      Nummer 12 (zu den §§ 726ff. der Zivilprozessordnung),\nRechtspfleger zu übertragen.                                          aus § 21 Nummer 1 (Festsetzungsverfahren) und aus\n(2) Die Landesregierungen können die Ermächtigung                  § 24 (Aufnahme von Erklärungen) etwas anderes ergibt.\nauf die Landesjustizverwaltungen übertragen.\n§ 27\nVierter Abschnitt\nPflicht zur Wahrnehmung\nS o n s t i g e Vo r s c h r i f t e n a u f                                 sonstiger Dienstgeschäfte\ndem Gebiet der Gerichtsverfassung\n(1) Durch die Beschäftigung eines Beamten als\n§ 25                                 Rechtspfleger wird seine Pflicht, andere Dienstge-\nschäfte einschließlich der Geschäfte des Urkundsbe-\nSonstige Geschäfte\nauf dem Gebiet der Familiensachen                          * § 25 Nummer 3 Buchstabe b und c gilt gemäß Artikel 3 Nummer 1\nFolgende weitere Geschäfte in Familiensachen ein-                    und 2 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. März\n2012 (BGBl. 2012 II S. 178), das an dem Tag in Kraft tritt, an dem das\nschließlich der entsprechenden Lebenspartnerschafts-                    Abkommen vom 4. Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik\nsachen werden dem Rechtspfleger übertragen:                             Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand\nder Wahl-Zugewinngemeinschaft nach seinem Artikel 20 Absatz 2 in\n1. (weggefallen)                                                        Kraft tritt, ab diesem Tag in folgender Fassung:\n2. in Unterhaltssachen                                                  „b) die Entscheidung über die Stundung einer Ausgleichsforderung\nund Übertragung von Vermögensgegenständen nach den §§ 1382\na) Verfahren nach § 231 Absatz 2 des Gesetzes über                      und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, jeweils auch in Verbin-\ndas Verfahren in Familiensachen und in den An-                      dung mit § 6 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes, mit Aus-\ngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, so-                 nahme der Entscheidung im Fall des § 1382 Absatz 5 und des\n§ 1383 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, jeweils auch in\nweit nicht ein Verfahren nach § 231 Absatz 1 des                    Verbindung mit § 6 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes,\nGesetzes über das Verfahren in Familiensachen                   c) die Entscheidung über die Stundung einer Ausgleichsforderung\nund in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-                     und Übertragung von Vermögensgegenständen nach § 1519 des\nrichtsbarkeit anhängig ist,                                         Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 2\nSatz 2 und Artikel 17 des Abkommens vom 4. Februar 2010 zwi-\nschen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen\n* § 24a Absatz 2 gilt gemäß Artikel 4 Nummer 10 in Verbindung mit           Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft,\nArtikel 21 Satz 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I              jeweils auch in Verbindung mit § 7 des Lebenspartnerschaftsge-\nS. 2418) ab 1. Januar 2014 in folgender Fassung: „(2) § 11 Absatz 2       setzes, soweit nicht über die Ausgleichsforderung ein Rechtsstreit\nSatz 1 bis 4 und Absatz 3 ist nicht anzuwenden.“                          anhängig wird.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2013               791\namten der Geschäftsstelle wahrzunehmen, nicht be-           Satz 1 gilt entsprechend, soweit Ordnungs- und\nrührt.                                                      Zwangsmittel von der Staatsanwaltschaft vollstreckt\n(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf die        werden.\nsonstigen Dienstgeschäfte eines mit den Aufgaben                (2a) Der Rechtspfleger hat die ihm nach Absatz 2\ndes Rechtspflegers betrauten Beamten nicht anzuwen-         Satz 1 übertragenen Sachen dem Staatsanwalt vorzu-\nden.                                                        legen, wenn\n1. er von einer ihm bekannten Stellungnahme des\n§ 28                                  Staatsanwalts abweichen will oder\nZuständiger Richter                       2. zwischen dem übertragenen Geschäft und einem\nSoweit mit Angelegenheiten, die dem Rechtspfleger             vom Staatsanwalt wahrzunehmenden Geschäft ein\nzur selbständigen Wahrnehmung übertragen sind, nach              so enger Zusammenhang besteht, dass eine ge-\ndiesem Gesetz der Richter befasst wird, ist hierfür das          trennte Sachbearbeitung nicht sachdienlich ist, oder\nnach den allgemeinen Verfahrensvorschriften zu be-          3. ein Ordnungs- oder Zwangsmittel von dem Staats-\nstimmende Gericht in der für die jeweilige Amtshand-             anwalt verhängt ist und dieser sich die Vorlage ganz\nlung vorgeschriebenen Besetzung zuständig.                       oder teilweise vorbehalten hat.\n(2b) Der Rechtspfleger kann die ihm nach Absatz 2\nFünfter Abschnitt\nSatz 1 übertragenen Geschäfte dem Staatsanwalt vor-\nDem Rechtspfleger übertragene                        legen, wenn\nGeschäfte in anderen Bereichen\n1. sich bei der Bearbeitung Bedenken gegen die Zuläs-\nsigkeit der Vollstreckung ergeben oder\n§ 29\n2. ein Urteil vollstreckt werden soll, das von einem Mit-\nGeschäfte im internationalen Rechtsverkehr\nangeklagten mit der Revision angefochten ist.\nDem Rechtspfleger werden folgende Aufgaben über-\n(2c) Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Staats-\ntragen:\nanwalt, solange er es für erforderlich hält. Er kann die\n1. die der Geschäftsstelle des Amtsgerichts gesetzlich      Sachen dem Rechtspfleger zurückgeben. An eine dabei\nzugewiesene Ausführung ausländischer Zustel-            mitgeteilte Rechtsauffassung oder erteilte Weisungen\nlungsanträge;                                           ist der Rechtspfleger gebunden.\n2. die Entgegennahme von Anträgen auf Unterstützung             (3) Die gerichtliche Vollstreckung von Ordnungs-\nin Unterhaltssachen nach § 7 des Auslandsunter-         und Zwangsmitteln wird dem Rechtspfleger übertra-\nhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898) so-     gen, soweit sich nicht der Richter im Einzelfall die Voll-\nwie die Entscheidung über Anträge nach § 10 Ab-         streckung ganz oder teilweise vorbehält.\nsatz 3 des Auslandsunterhaltsgesetzes;\n(4) (weggefallen)\n3. die Entgegennahme von Anträgen nach § 42 Ab-\n(5) Die Leitung der Vollstreckung im Jugendstrafver-\nsatz 1 und die Entscheidung über Anträge nach § 5\nfahren bleibt dem Richter vorbehalten. Dem Rechts-\nAbsatz 2 des Internationalen Familienrechtsverfah-\npfleger werden die Geschäfte der Vollstreckung über-\nrensgesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162).\ntragen, durch die eine richterliche Vollstreckungsanord-\nnung oder eine die Leitung der Vollstreckung nicht be-\n§ 30\ntreffende allgemeine Verwaltungsvorschrift ausgeführt\n(weggefallen)                       wird. Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\n§ 31                             rates auf dem Gebiet der Vollstreckung im Jugendstraf-\nGeschäfte der Staats-                      verfahren dem Rechtspfleger nichtrichterliche Ge-\nanwaltschaft im Strafverfahren                  schäfte zu übertragen, soweit nicht die Leitung der Voll-\nund Vollstreckung in Straf- und Bußgeld-             streckung durch den Jugendrichter beeinträchtigt wird\nsachen sowie von Ordnungs- und Zwangsmitteln              oder das Vollstreckungsgeschäft wegen seiner recht-\nlichen Schwierigkeit, wegen der Bedeutung für den Be-\n(1) Von den Geschäften der Staatsanwaltschaft im         troffenen, vor allem aus erzieherischen Gründen, oder\nStrafverfahren werden dem Rechtspfleger übertragen:         zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung\n1. die Geschäfte bei der Durchführung der Beschlag-         dem Vollstreckungsleiter vorbehalten bleiben muss.\nnahme (§ 111f Absatz 2 der Strafprozessordnung),        Der Richter kann die Vorlage von übertragenen Vollstre-\n2. die Geschäfte bei der Durchführung der Beschlag-         ckungsgeschäften anordnen.\nnahme und Vollziehung des Arrestes sowie die An-            (6) Gegen die Maßnahmen des Rechtspflegers ist\nordnung der Notveräußerung und die weiteren An-         der Rechtsbehelf gegeben, der nach den allgemeinen\nordnungen bei deren Durchführung (§ 111f Absatz 1,      verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Ist hier-\n3, § 111l der Strafprozessordnung), soweit die ent-     nach ein Rechtsbehelf nicht gegeben, entscheidet über\nsprechenden Geschäfte im Zwangsvollstreckungs-          Einwendungen der Richter oder Staatsanwalt, an des-\nund Arrestverfahren dem Rechtspfleger übertragen        sen Stelle der Rechtspfleger tätig geworden ist. Er kann\nsind.                                                   dem Rechtspfleger Weisungen erteilen. Die Befugnisse\n(2) Die der Vollstreckungsbehörde in Straf- und Buß-     des Behördenleiters aus den §§ 145, 146 des Gerichts-\ngeldsachen obliegenden Geschäfte werden dem                 verfassungsgesetzes bleiben unberührt.\nRechtspfleger übertragen. Ausgenommen sind Ent-                 (7) Unberührt bleiben ferner bundes- und landes-\nscheidungen nach § 114 des Jugendgerichtsgesetzes.          rechtliche Vorschriften, welche die Vollstreckung von","792                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2013\nVermögensstrafen im Verwaltungszwangsverfahren re-                       nung gelten die Bestimmungen über die Entlastung des\ngeln.                                                                    Jugendrichters in Strafvollstreckungsgeschäften weiter.\n§ 32                                                                  § 34\nNicht anzuwendende Vorschriften                                            Wahrnehmung von Rechts-\nAuf die nach den §§ 29 und 31 dem Rechtspfleger                           pflegeraufgaben durch Bereichsrechtspfleger\nübertragenen Geschäfte sind die §§ 5 bis 11 nicht an-                       (1) Mit Ablauf des 31. Dezember 1996 ist die Maß-\nzuwenden.                                                                gabe zu diesem Gesetz in Anlage I Kapitel III Sachge-\nbiet A Abschnitt III Nummer 3 des Einigungsvertrages\nSechster Abschnitt                                    vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889) nicht mehr\nSchlussvorschriften                                    anzuwenden.\n(2) Beschäftigte, die nach dieser Maßgabe mit\n§ 33*                                   Rechtspflegeraufgaben betraut worden sind (Bereichs-\nRegelung für die Übergangszeit,                           rechtspfleger), dürfen die Aufgaben eines Rechtspfle-\nBefähigung zum Amt des Bezirksnotars                           gers auf den ihnen übertragenen Sachgebieten auch\n(1) Justizbeamte, die die Voraussetzungen des § 2                     nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist wahrneh-\nnicht erfüllen, können mit den Aufgaben eines Rechts-                    men.\npflegers betraut werden, wenn sie vor dem 1. Septem-                        (3) Bereichsrechtspfleger können auch nach dem\nber 1976 nach den jeweils geltenden Vorschriften die                     31. Dezember 1996 auf weiteren Sachgebieten mit\nPrüfung für den gehobenen Justizdienst bestanden ha-                     Rechtspflegeraufgaben betraut werden, wenn sie auf\nben oder, soweit sie eine Prüfung nicht abgelegt haben,                  Grund von Fortbildungsmaßnahmen zur Erledigung\nvor dem 1. Juli 1970 nicht nur zeitweilig als Rechtspfle-                von Aufgaben auf diesen Sachgebieten geeignet sind.\nger tätig waren.                                                         Dies gilt entsprechend für Beschäftigte, die bis zu die-\n(2) Mit den Aufgaben eines Rechtspflegers kann                        sem Zeitpunkt nur an Fortbildungsmaßnahmen für die\nauch ein Beamter des Justizdienstes betraut werden,                      Aufgaben der Justizverwaltung, die von Beamten des\nder im Lande Baden-Württemberg die Befähigung                            gehobenen Dienstes wahrgenommen werden, erfolg-\nzum Amt des Bezirksnotars erworben hat.                                  reich teilgenommen haben.\n§ 33a                                                                  § 34a\nÜbergangsregelung für                                                Ausbildung von Bereichs-\ndie Jugendstrafvollstreckung                                        rechtspflegern zu Rechtspflegern\nBis zum Inkrafttreten der auf Grund der Ermächti-                        (1) Bereichsrechtspfleger, die an für sie bestimmten\ngung nach § 31 Absatz 5 zu erlassenden Rechtsverord-                     Lehrgängen einer Fachhochschule teilgenommen und\ndiese Ausbildung mit einer Prüfung erfolgreich abge-\n* § 33 Absatz 3 gilt gemäß Artikel 6 Nummer 1 in Verbindung mit Arti-    schlossen haben, erwerben die Stellung eines Rechts-\nkel 12 Absatz 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1798) ab\n1. Januar 2018 in folgender Fassung:\npflegers und dürfen mit allen Rechtspflegeraufgaben\nbetraut werden. Die Lehrgänge dauern insgesamt acht-\n„(3) Nimmt ein Beamter des Justizdienstes nach Absatz 2 Aufgaben\nnach § 3 Nummer 2 Buchstabe a, b oder c wahr, gelten § 14 Absatz 1     zehn Monate und vermitteln den Teilnehmern die wis-\nNummer 2, 5, 7, 8 und 12 Buchstabe a sowie § 15 Nummer 1 bis 6         senschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die\nund § 16 nicht. Dem Richter bleiben vorbehalten:                       berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur\n1. die Genehmigung für den Antrag auf Scheidung oder Aufhebung         Erfüllung der Aufgaben eines Rechtspflegers erforder-\nder Ehe durch den gesetzlichen Vertreter eines geschäftsunfähigen\nEhegatten nach § 125 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über das Ver-     lich sind.\nfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwil-\nligen Gerichtsbarkeit,\n(2) Erfolgreich abgeschlossene Aus- und Fortbil-\ndungslehrgänge, an denen ein Bereichsrechtspfleger\n2. die Genehmigung einer Freiheitsentziehung nach § 1800 in Verbin-\ndung mit § 1631b, den §§ 1906 und 1915 Absatz 1 in Verbindung       seit dem 3. Oktober 1990 teilgenommen hat, können\nmit den §§ 1800, 1631b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die Anord-     auf die für die betreffenden Sachgebiete bestimmten\nnung einer Freiheitsentziehung auf Grund der §§ 1846, 1908i Ab-\nsatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder der §§ 283\nLehrgänge nach Absatz 1 angerechnet werden. Auf die-\nund 284 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und       sen Sachgebieten kann eine Prüfung nach Absatz 1\nin den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die Anord- entfallen.\nnung einer Vorführung nach § 278 Absatz 5 des Gesetzes über das\nVerfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der frei-       (3) Die Länder können vorsehen, dass die Prüfung\nwilligen Gerichtsbarkeit sowie alle Entscheidungen in Unterbrin-    nach Absatz 1 jeweils für die einzelnen Sachgebiete\ngungssachen; dies gilt jeweils auch bei Unterbringung durch einen\nBevollmächtigten,                                                   am Ende der Lehrgänge abgelegt wird.\n3. die Anordnung, Erweiterung oder Aufhebung eines Einwilligungs-         (4) Das Nähere regelt das Landesrecht.\nvorbehalts sowie die Bestellung eines Betreuers oder Pflegers auf\nGrund dienstrechtlicher Vorschriften,\n4. die nach § 1596 Absatz 1 Satz 3 und den §§ 1904, 1905 des Bür-                                     § 35*\ngerlichen Gesetzbuchs erforderlichen Genehmigungen sowie die\nAnordnung einer Pflegschaft und die Bestellung eines Pflegers für\nVorbehalt für Baden-Württemberg\nMinderjährige oder für Betreute zur Entscheidung über die Aus-\nübung des Zeugnisverweigerungsrechtes eines Minderjährigen\n(1) Im Lande Baden-Württemberg werden bei den\noder Betreuten bei Verhinderung des gesetzlichen Vertreters und     Notariaten und den Grundbuchämtern im Rahmen ihrer\n5. der Erlass einer Maßregel in Bezug auf eine Untersuchung des Ge-\nsundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen       * Gemäß Artikel 6 Nummer 2 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 3 des\nEingriff nach §§ 1846, 1908i Absatz 1 Satz 1 und § 1915 Absatz 1      Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1798) wird § 35 am 1. Januar\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs.“                                        2018 aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2013                     793\nZuständigkeit die beim Amtsgericht nach § 3 Nummer 1                    wegen rechtlicher Schwierigkeiten oder aus sonstigen\nBuchstaben f, h und i, nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a                    Gründen geboten ist.\nund b vorbehaltlich der §§ 14 und 15 dieses Gesetzes\nsowie nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c vorbehaltlich                                                 § 36b\ndes § 16 dieses Gesetzes dem Rechtspfleger übertra-\ngenen Geschäfte von einem zum Rechtspflegeramt be-                              Übertragung von Rechtspflegeraufgaben\nfähigten Beamten wahrgenommen, sofern diesen Be-                             auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle\nhörden solche Beamte als Rechtspfleger zugewiesen\nwerden.                                                                    (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nRechtsverordnung folgende nach diesem Gesetz vom\n(2) Der einem Notariat zugewiesene Rechtspfleger                    Rechtspfleger wahrzunehmende Geschäfte ganz oder\nist auch für die Beurkundung einer Erbscheinsverhand-                   teilweise dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu\nlung einschließlich der Abnahme einer eidesstattlichen                  übertragen:\nVersicherung (§ 2356 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)                      1. die Geschäfte bei der Annahme von Testamenten\nzuständig.                                                                  und Erbverträgen zur amtlichen Verwahrung nach\nden §§ 346, 347 des Gesetzes über das Verfahren\n(3) Im Übrigen gelten die Vorschriften dieses Geset-\nin Familiensachen und in den Angelegenheiten der\nzes mit der Maßgabe entsprechend, dass der Notar ne-\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 3 Nummer 2 Buch-\nben dem Rechtspfleger für die diesem übertragenen\nstabe c);\nGeschäfte zuständig bleibt. An die Stelle des Richters\ntritt der Notar. Über Erinnerungen nach § 11 Absatz 2                   2. das Mahnverfahren im Sinne des Siebenten Buchs\nSatz 3 entscheidet der Richter des Amtsgerichts, in                         der Zivilprozessordnung einschließlich der Bestim-\ndessen Bezirk das Notariat oder Grundbuchamt seinen                         mung der Einspruchsfrist nach § 700 Absatz 1 in\nSitz hat.*                                                                  Verbindung mit § 339 Absatz 2 der Zivilprozessord-\nnung sowie der Abgabe an das für das streitige Ver-\n(4) Soweit nach landesrechtlichen Vorschriften für                      fahren als zuständig bezeichnete Gericht, auch so-\ndie dem Betreuungsgericht, Nachlassgericht oder                             weit das Mahnverfahren maschinell bearbeitet wird\nGrundbuchamt obliegenden Verrichtungen andere Be-                           (§ 20 Nummer 1);\nhörden als die Amtsgerichte zuständig sind, bleibt die\nEntscheidung dem Richter vorbehalten, wenn die Ab-                      3. die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausferti-\nänderung einer Entscheidung einer solchen Behörde                           gung in den Fällen des § 733 der Zivilprozessord-\nbei dem Amtsgericht nachzusuchen ist.                                       nung (§ 20 Nummer 12);\n4. die Erteilung von weiteren vollstreckbaren Ausferti-\n§ 36**                                      gungen gerichtlicher Urkunden nach § 797 Absatz 3\nder Zivilprozessordnung (§ 20 Nummer 13);\nNeugliederung der\nGerichte in Baden-Württemberg                            5. die der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbe-\nhörde in Straf- und Bußgeldsachen obliegenden Ge-\nDas Land Baden-Württemberg kann bei der Neuglie-                        schäfte bei der Vollstreckung von Geldstrafen und\nderung von Amtsgerichtsbezirken die Vorschriften des                        Geldbußen (§ 31 Absatz 2); hierzu gehört nicht die\nGrundbuch- und Notarrechts, die am Sitz des Amtsge-                         Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen.\nrichts gelten, auf die dem Bezirk dieses Amtsgerichts\nDie Landesregierungen können die Ermächtigung auf\nneu eingegliederten Gebietsteile erstrecken. Mit dem\ndie Landesjustizverwaltungen übertragen.\nInkrafttreten einer solchen Bestimmung gelten in den\neingegliederten Gebietsteilen die bundesrechtlichen                        (2) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle trifft alle\nVorschriften des Grundbuch- und Notarrechts insoweit,                   Maßnahmen, die zur Erledigung der ihm übertragenen\nals sie am Sitz des Amtsgerichts in Kraft sind.                         Geschäfte erforderlich sind. Die Vorschriften über die\nVorlage einzelner Geschäfte durch den Rechtspfleger\n§ 36a                                   an den Richter oder Staatsanwalt (§§ 5, 28, 31 Absatz 2a\nund 2b) gelten entsprechend.\nVorbehalt für die                                 (3) Bei der Wahrnehmung von Geschäften nach Ab-\nFreie und Hansestadt Hamburg                            satz 1 Satz 1 Nummer 2 kann in den Fällen der §§ 694,\n696 Absatz 1, § 700 Absatz 3 der Zivilprozessordnung\nIn der Freien und Hansestadt Hamburg gilt § 24 Ab-\neine Entscheidung des Prozessgerichts zur Änderung\nsatz 2 mit der Maßgabe, dass der Rechtspfleger die\neiner Entscheidung des Urkundsbeamten der Ge-\ndort bezeichneten Anträge und Erklärungen nur dann\nschäftsstelle (§ 573 der Zivilprozessordnung) nicht\naufnehmen soll, wenn dies wegen des Zusammen-\nnachgesucht werden.\nhangs mit einem von ihm wahrzunehmenden Geschäft,\n(4) Bei der Wahrnehmung von Geschäften nach Ab-\n* § 35 Absatz 3 Satz 3 gilt gemäß Artikel 4 Nummer 11 in Verbindung   satz 1 Satz 1 Nummer 5 entscheidet über Einwendun-\nmit Artikel 21 Satz 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I\nS. 2418) ab 1. Januar 2014 in folgender Fassung: „Über Erinnerun-   gen gegen Maßnahmen des Urkundsbeamten der Ge-\ngen nach § 11 Absatz 2 Satz 6 entscheidet der Richter des Amts-     schäftsstelle der Rechtspfleger, an dessen Stelle der\ngerichts, in dessen Bezirk das Notariat oder Grundbuchamt seinen    Urkundsbeamte tätig geworden ist. Er kann dem Ur-\nSitz hat.“\nkundsbeamten Weisungen erteilen. Die Befugnisse\n** Gemäß Artikel 6 Nummer 2 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 3 des\nGesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1798) wird § 36 am 1. Januar des Behördenleiters aus den §§ 145, 146 des Gerichts-\n2018 aufgehoben.                                                    verfassungsgesetzes bleiben unberührt.","794           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2013\n§ 37                                                         § 39\nRechtspflegergeschäfte nach Landesrecht                               Überleitungsvorschrift\nDie Länder können Aufgaben, die den Gerichten\nFür die Anfechtung von Entscheidungen des Rechts-\ndurch landesrechtliche Vorschriften zugewiesen sind,\npflegers gelten die §§ 11 und 23 Absatz 2 in der vor\nauf den Rechtspfleger übertragen.\ndem 1. Oktober 1998 geltenden Fassung, wenn die an-\nzufechtende Entscheidung vor diesem Datum verkün-\n§ 38\ndet oder, wenn eine Verkündung nicht stattgefunden\nAufhebung und Änderung von Vorschriften              hat, der Geschäftsstelle übergeben worden ist.\n(1) (Aufhebung von Vorschriften)\n(2) (Änderung von Vorschriften)                                                    § 40\n(3) (weggefallen)                                                             (Inkrafttreten)"]}