{"id":"bgbl1-2013-17-5","kind":"bgbl1","year":2013,"number":17,"date":"2013-04-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/17#page=32","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-17-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_17.pdf#page=32","order":5,"title":"Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung","law_date":"2013-04-08T00:00:00Z","page":760,"pdf_page":32,"num_pages":15,"content":["760            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2013\nVerordnung\nzur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung\nVom 8. April 2013\nAuf Grund des § 1 Absatz 1 Satz 2, des § 4 Absatz 4            aa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch\nund des § 20 Absatz 4 des Schornsteinfeger-                           ein Komma ersetzt.\nHandwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I                  bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:\nS. 2242) verordnet das Bundesministerium für Wirt-\nschaft und Technologie:                                               „3. ortsfesten Netzersatzanlagen (Notstrom-\naggregate).“\nArtikel 1                             b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung der\nKehr- und Überprüfungsordnung                              „1. dauerhaft stillgelegte Anlagen nach Ab-\nsatz 1, wenn die Anschlussöffnungen für\nDie Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16. Juni                         Feuerstätten an der Abgasanlage dichte\n2009 (BGBl. I S. 1292), die durch Artikel 1 der Verord-                   Verschlüsse aus nicht brennbaren Stoffen\nnung vom 14. Juni 2011 (BGBl. I S. 1077) geändert wor-                    unter Beachtung der erforderlichen Feu-\nden ist, wird wie folgt geändert:                                         erwiderstandsdauer der Abgasanlage ha-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                           ben, bei Feuerstätten für gasförmige\nBrennstoffe die Gaszufuhr durch Ver-\na) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:                            schluss der Gasleitungen dauerhaft un-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2013               761\nterbunden ist und eine Mitteilung über            stücks oder der Räume eine Bescheinigung auszu-\ndie dauerhafte Stilllegung an die zu-             stellen.“\nständige bevollmächtigte Bezirksschorn-\nsteinfegerin oder den zuständigen be-         4. § 5 wird wie folgt geändert:\nvollmächtigten Bezirksschornsteinfeger\nschriftlich oder elektronisch erfolgt ist,“.      a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Formblätter\nnach § 4 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Hand-\nbb) In Nummer 4 werden die Wörter „unbenutzten                werksgesetzes“ die Wörter „und die Beschei-\nAnlagen“ durch die Wörter „dauerhaft stillge-             nigung nach § 4 Absatz 3“ eingefügt.\nlegten Anlagen nach Nummer 1“ ersetzt.\nb) Es wird folgender Satz 3 angefügt:\nc) In Absatz 5 werden die Wörter „Bezirksschorn-\nsteinfegermeisterin oder des Bezirksschorn-                   „Die in der Bescheinigung nach § 4 Absatz 3 an-\nsteinfegermeisters“ durch die Wörter „zustän-                 zugebende      Messgeräte-Identifikationsnummer\ndigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfege-                setzt sich aus Hersteller-Kurzzeichen, Typ-/Seri-\nrin oder des zuständigen bevollmächtigten Be-                 ennummer, Prüfstelle und letztem Prüftermin\nzirksschornsteinfegers“ ersetzt.                              nach Jahr und Monat zusammen.“\nd) In Absatz 6 werden die Wörter „Bezirksschorn-          5. Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt:\nsteinfegermeisterin oder des zuständigen Be-\nzirksschornsteinfegermeisters“ durch die Wörter                                      „§ 6\n„bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder\ndes zuständigen bevollmächtigten Bezirks-                                        Gebühren\nschornsteinfegers“ ersetzt.\n(1) Für die Feuerstättenschau nach § 14 Ab-\n2. In § 2 Absatz 2 wird das Wort „Schornsteinfegern“             satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,\ndurch die Wörter „Schornsteinfegerinnen und                   den Feuerstättenbescheid nach § 14 Absatz 2 des\nSchornsteinfegern“ ersetzt.                                   Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und anlass-\nbezogene Überprüfungen nach § 15 Satz 1 des\n3. Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt:                        Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, soweit tat-\nsächlich Mängel festgestellt wurden, sind Gebühren\n„§ 3                              nach Anlage 3 zu dieser Verordnung zu entrichten.\nPflichten der                             (2) Die Gebührensätze richten sich nach den in\nbevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin              Anlage 3 zu dieser Verordnung festgesetzten Ar-\noder des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers            beitswerten. Der Arbeitswert ist auf einen Betrag\nvon 1,05 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatz-\n(1) Die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin          steuer festgesetzt.“\noder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger\nhat den Termin der Feuerstättenschau spätestens           6. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\nfünf Werktage vor der Durchführung anzukündigen,\nsoweit nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer             a) In Nummer 2.8 werden die Wörter „Anlagen\ndes Grundstücks oder der Räume oder deren Beauf-                  nach 2.6 zur ausschließlichen Verbrennung von\ntragter auf die Ankündigung verzichtet.                           schwefelarmem Heizöl nach DIN 51603“ durch\ndie Wörter „Anlagen nach Nummer 2.6, die mit\n(2) Die zuständige bevollmächtigte Bezirksschorn-              schwefelarmem Heizöl nach DIN 51603 Teil 1\nsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte                  oder anderen leichten Heizölen mit gleichwertiger\nBezirksschornsteinfeger setzt die Zeitabstände für                Qualität betrieben werden“ ersetzt.\ndie Schornsteinfegerarbeiten nach den Rechtsverord-\nnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Schorn-             b) Nach Nummer 2.8 wird folgende Nummer 2.9 ein-\nsteinfeger-Handwerksgesetzes und nach der Verord-                 gefügt:\nnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom\n26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38) in den Feuerstätten-                „2.9 Anlage nach Num-               einmal in\nmer 2.7, die mit schwe-       jedem\nbescheiden in möglichst gleichen Zeiträumen fest.\nfelarmem Heizöl nach          zweiten\nSoweit nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer                         DIN 51603 Teil 1 oder         Kalender-\ndes Grundstücks oder der Räume oder deren Beauf-                          anderen leichten Heiz-        jahr“.\ntragter eine getrennte Durchführung wünscht, setzt                        ölen mit gleichwertiger\ndie zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfe-                      Qualität betrieben wer-\ngerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirks-                        den\nschornsteinfeger die Zeiträume in dem Feuerstätten-\nbescheid so fest, dass Schornsteinfegerarbeiten in-           c) Die Nummern 2.9 und 2.10 werden die Nummern\nnerhalb eines Kalenderjahres in einem gemeinsamen                 2.10 und 2.11.\nArbeitsgang durchgeführt werden können.\nd) In Nummer 2.10 werden die Wörter „Anlage nach\n(3) Über das Ergebnis der Feuerstättenschau hat                2.8“ durch die Wörter „Anlage nach Nummer 2.8“\ndie bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder                ersetzt.\nder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger der\nEigentümerin oder dem Eigentümer des Grund-               7. Die Anlagen 2 und 3 werden wie folgt gefasst:","762               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2013\n„\n„Anlage 2\n(zu § 5)\nFormblatt\nDatum des Feuerstättenbescheides:\nObjektnummer laut Feuerstättenbescheid:\nBevollmächtigte(r) Bezirksschornsteinfeger(in)                  Liegenschaft:\nFormblatt zum Nachweis\nder Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten\n(§ 4 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes – SchfHwG – vom 26. November 2008*, BGBl. I S. 2242)\nFolgende Anlagen sind nach der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Über-\nprüfungsordnung – KÜO) vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), nach Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 3\nSchfHwG oder nach der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verord-\nnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV vom 26. Januar 2010, BGBl. I S. 38) jeweils an dem\nangegebenen Datum gekehrt, überprüft oder überwacht worden:\nLaut Feuerstättenbescheid                             Datum der            Mängel            Änderungsmitteilung/Mängelart/\nAnlage                                            Arbeits-         vorhanden                       Bemerkungen\nNr.                                                   ausführung           ja/nein         (ggf. Verweis auf gesondertes Blatt)\n(Art/Standort oder Verweis auf Anhang)\nAnschrift des Schornsteinfegerbetriebes                          Die Schornsteinfegerarbeiten sind entsprechend dem Feuer-\nstättenbescheid ordnungsgemäß durchgeführt worden.\nHandwerkskammer, bei der der Betrieb in der Hand-\nwerksrolle eingetragen ist bzw. bei der die Anzeige nach\n§ 8 EU/EWR-Handwerk-Verordnung erstattet wurde:                          Datum              Unterschrift des Schornsteinfegers\nBestätigung der Ausführung dieser Schornsteinfegerarbeiten\nAusführende(r) Schornsteinfeger(in) (in Druckbuchstaben):\nDatum              Unterschrift des Eigentümers/Verwalters\n* Sämtliche Rechtsvorschriften dieses Formblattes beziehen sich auf die jeweils geltende Fassung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2013                            763\nGasförmige Brennstoffe\nAnschrift des Schornsteinfegerbetriebes\nDatum der Arbeitsausführung:\n Überprüfung nach § 1 KÜO*\n Wiederholungsmessung nach § 1 Absatz 2 KÜO\n Erstmessung nach § 14 Absatz 2 1. BImSchV\n Wiederkehrende Messung nach § 15 Absatz 3 1. BImSchV\n Wiederholungsmessung nach § 14 Absatz 5 1. BImSchV\n Wiederholungsmessung nach § 15 Absatz 5 1. BImSchV\nAusfertigung für\nName und Anschrift des Eigentümers/Verwalters                   Betreiber/Aufstellungsort der Anlage:\nGebäudeteil:\nBescheinigung                  über das Ergebnis der Überprüfung und Messung an einer Feuerstätte für gasförmige\nBrennstoffe gemäß der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen\n(Kehr- und Überprüfungsordnung – KÜO) vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), nach\nRechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 3 SchfHwG oder der Ersten Verordnung\nzur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und\nmittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV vom 26. Januar 2010, BGBl. I S. 38)\nWärmeaustauscher: Hersteller, Typ, Herstell-Nr., Errichtung                          Leistungsbereich/Leistung bei    Nennleistung\nder Messung\nBrenner: Hersteller, Typ, Herstell-Nr., Errichtung            Brennerart             Leistungsbereich/Leistung bei    Brennstoff\nder Messung\nFeuerstättenart                                                                                        Art der Anlage\nÜberprüfungsergebnis gemäß KÜO (✓ = in Ordnung, X = mangelhaft, – = nicht zutreffend):\nVerbrennungsluft/Lüftung                   Abgasabzug:                                  Abgasleitung\nFeuerstätte:                               – an der Strömungssicherung                  O2-Gehalt im Abgas                       %\n– Befestigung/Abstände                     – in Brennerhöhe                             unverdünnter CO-Gehalt                ppm\n– äußerer Zustand                          – an anderer Stelle                          O2-Differenz im Ringspalt                %\nBrenner/Heizgasweg                         Abgasklappe                                  Lufttemperatur im Ringspalt              °C\nFlammenbild                                Verbindungsstück                             Druckdifferenz im Ringspalt             Pa\n Folgende Mängel wurden festgestellt:                                                      Es wurden keine Mängel festgestellt.\n Die Mängel stellen z. Zt. noch keine unmittelbare Gefahr dar, eine Überprüfung durch einen Fachbetrieb wird empfohlen.\n Die Mängel sind aus Sicherheitsgründen bis zum ……………… zu beseitigen.\n Aufgrund der festgestellten Mängel ist eine zusätzliche Überprüfung der Feuerungsanlage erforderlich.\n* Sämtliche Rechtsvorschriften dieser Bescheinigung beziehen sich auf die jeweils geltende Fassung.","764             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2013\nMessergebnis gemäß 1. BImSchV:                                                                 Grenzwert für Abgasverlust                                                                       %\nWärmeträgertemperatur                    °C   Verbrennungslufttemperatur                                       °C          Abgastemperatur                                                      °C\nSauerstoffgehalt im Abgas                %    Druckdifferenz                                                   Pa          Abgasverlust                                                         %\n Das Messergebnis entspricht der Verordnung.                                                                              Messunsicherheit                                                     %\n Das Messergebnis entspricht nicht der Verordnung, weil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..\nDer Betreiber ist verpflichtet, die notwendigen Verbesserungsmaßnahmen an der Anlage zu treffen.\nDie Messung ist bis zum …………………………………………… zu wiederholen.\nBemerkungen:\nMessgeräte-Identifikationsnummer(n)\nFalls Mängel festgestellt worden sind, die innerhalb\neiner Frist zu beseitigen sind, oder das Messergebnis\nnicht der Verordnung entspricht, geben Sie bitte Nach-\nricht, sobald die Mängel beseitigt sind bzw. die Wieder-\nholungsmessung erfolgen kann.\nDatum                       Unterschrift des Schornsteinfegers","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2013                            765\nFlüssige Brennstoffe\nAnschrift des Schornsteinfegerbetriebes\nDatum der Arbeitsausführung:\n Überprüfung nach § 1 KÜO*\n Wiederholungsmessung nach § 1 Absatz 2 KÜO\n Erstmessung nach § 14 Absatz 2 1. BImSchV\n Wiederkehrende Messung nach § 15 Absatz 3 1. BImSchV\n Wiederholungsmessung nach § 14 Absatz 5 1. BImSchV\n Wiederholungsmessung nach § 15 Absatz 5 1. BImSchV\nAusfertigung für\nName und Anschrift des Eigentümers/Verwalters                   Betreiber/Aufstellungsort der Anlage:\nGebäudeteil:\nBescheinigung                  über das Ergebnis der Überprüfung und Messung an einer Feuerstätte für flüssige\nBrennstoffe gemäß der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen\n(Kehr- und Überprüfungsordnung – KÜO) vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), nach\nRechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 3 SchfHwG oder der Ersten Verordnung\nzur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und\nmittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV vom 26. Januar 2010, BGBl. I S. 38)\nWärmeaustauscher: Hersteller, Typ, Herstell-Nr., Errichtung                          Leistungsbereich/Leistung bei    Nennleistung\nder Messung\nBrenner: Hersteller, Typ, Herstell-Nr., Errichtung            Brennerart             Leistungsbereich/Leistung bei    Brennstoff\nder Messung\nFeuerstättenart                                                                                        Art der Anlage\nHerstellerbescheinigung nach § 6 1. BImSchV  Ja               Nein\nÜberprüfungsergebnis gemäß KÜO (✓ = in Ordnung, X = mangelhaft, – = nicht zutreffend):\nVerbrennungsluft/Lüftung                   Brenner/Heizgasweg                           Verbindungsstück\nFeuerstätte:                               Abgasabzug:                                  Abgasleitung\n– Befestigung/Abstände                     – in Brennerhöhe                             unverdünnter CO-Gehalt                ppm\n– äußerer Zustand                          – an anderer Stelle                          O2-Differenz im Ringspalt                %\n Folgende Mängel wurden festgestellt:                                                  Lufttemperatur im Ringspalt              °C\nDruckdifferenz im Ringspalt             Pa\n Es wurden keine Mängel festgestellt.\n Die Mängel stellen z. Zt. noch keine unmittelbare Gefahr dar, eine Überprüfung durch einen Fachbetrieb wird empfohlen.\n Die Mängel sind aus Sicherheitsgründen bis zum ………………………… zu beseitigen.\n Aufgrund der festgestellten Mängel ist eine zusätzliche Überprüfung der Feuerungsanlage erforderlich.\n* Sämtliche Rechtsvorschriften dieser Bescheinigung beziehen sich auf die jeweils geltende Fassung.","766             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2013\nmg\nGrenzwerte:              Rußzahl             CO-Gehalt             1 300\nkWh\nMessergebnis gemäß 1. BImSchV:                                      Ölderivate Keine    Abgasverlust                  %\nmg\nRußzahl-Einzelwerte                        Rußzahl-Mittelwert       Ölderivate          CO-Gehalt                   kWh\nWärmeträgertemperatur                 °C   Verbrennungsluft-                °C   Abgastemperatur                      °C\ntemperatur\nSauerstoffgehalt im Abgas             %    Druckdifferenz                   Pa   Abgasverlust                         %\n Das Messergebnis entspricht der Verordnung.                                           Messunsicherheit              %\n Das Messergebnis entspricht nicht der Verordnung, weil …………………………………………………………………………………..\nDer Betreiber ist verpflichtet, die notwendigen Verbesserungsmaßnahmen an der Anlage zu treffen.\nDie Messung ist bis zum ………………………… zu wiederholen.\nBemerkungen:\nMessgeräte-Identifikationsnummer(n)\nFalls Mängel festgestellt worden sind, die innerhalb\neiner Frist zu beseitigen sind, oder das Messergebnis\nnicht der Verordnung entspricht, geben Sie bitte Nach-\nricht, sobald die Mängel beseitigt sind bzw. die Wieder-\nholungsmessung erfolgen kann.\nDatum                   Unterschrift des Schornsteinfegers","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2013                                                                                              767\nHeizkessel für feste Brennstoffe\nAnschrift des Schornsteinfegerbetriebes\nDatum der Arbeitsausführung:\n Überprüfung nach § 14 Absatz 1 1. BImSchV*\n Messung und Überprüfung nach § 14 Absatz 2 1. BImSchV\n Messung und Überprüfung nach § 15 Absatz 1 bzw. § 25 Absatz 4\n1. BImSchV\n Wiederholungsüberprüfung nach § 14 Absatz 5 1. BImSchV\n Beratung nach § 4 Absatz 8 bzw. § 25 Absatz 5 1. BImSchV\nAusfertigung für\nName und Anschrift des Eigentümers/Verwalters                   Betreiber/Aufstellungsort der Anlage:\nGebäudeteil:\nBescheinigung                  über das Ergebnis der Überprüfung, Messung und Beratung für eine Feuerungsanlage\nfür feste Brennstoffe gemäß der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-\nImmissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen –\n1. BImSchV vom 26. Januar 2010, BGBl. I S. 38)\nFeuerstätte: Hersteller, Typ, Herstell-Nr.         Baujahr           Datum/Jahr der Errichtung                                  Leistungsbereich/Nennwärmeleistung\nkW\nFeuerstättenbauart                 Beschickungsart                   Art der Anlage                                                     Teillastmessung\n ja  nein\nEingesetzte Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 (Nr.)              Wärmespeicher vorhanden                                                Wärmespeichervolumen\n ja  nein                                                                                                     Liter\nOrdnungsgemäßer technischer Zustand der Feuerungsanlage (§ 4 Absatz 1):                                                                                                      ja  nein\nVorhandenes Wärmespeichervolumen ausreichend (§ 5 Absatz 4):                                                                                                                 ja  nein\nAbstand der Austrittsöffnung des Schornsteins zum Dach ausreichend (§ 19 Absatz 1 Nummer 1):                                                                                 ja  nein\nAbstand zu Lüftungsöffnungen, Fenstern und Türen ausreichend (§ 19 Absatz 1 Nummer 2):                                                                                       ja  nein\nFeuerungsanlage nach Herstellerangaben für verwendete Brennstoffe (§ 4 Absatz 1) bzw. § 5 Absatz 2 und 3 geeignet:  ja  nein\nMessergebnis (Werte im Abgas):                                                                                                   Kohlenmonoxidgehalt Staubgehalt\nWärmeträgertemperatur       Sauerstoffgehalt               Grenzwert (§ 5 Absatz 1 bzw. § 25 Absatz 2)                                                              g/m3                         g/m3\n°C                    %                    Messunsicherheit (Anlage 2 Nummer 2.3)                                                              g/m3                         g/m3\nAbgastemperatur             Druckdifferenz                       Messwert bezogen auf … % Sauerstoff                                                                g/m3                         g/m3\n(Anlage 2 Nummer 2.2)\n°C                   Pa                      Messwert abzüglich Messunsicherheit                                                              g/m3                         g/m3\n(Anlage 2 Nummer 2.3)\n Das Ergebnis entspricht der Verordnung.\n Das Ergebnis entspricht nicht der Verordnung, weil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n Die Mängel sind zu beseitigen. Danach ist bis zum …………………………………………… eine Wiederholungsüberprüfung\nerforderlich.\nGeben Sie bitte Nachricht, sobald diese erfolgen kann (§ 14 Absatz 5).\n* Sämtliche Rechtsvorschriften dieser Bescheinigung beziehen sich auf die jeweils geltende Fassung der 1. BImSchV.","768               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2013\nBeratung wurde in folgenden Punkten durchgeführt              Feuchtegehalt im Brennstoff wurde gemessen\n(§ 4 Absatz 8, für handbeschickte Feuerungsanlagen):            (§ 3 Absatz 3):\n Sachgerechte Bedienung der Feuerungsanlage                    Mittelwert:          %\n Ordnungsgemäße Lagerung des Brennstoffes                   Sofern der Feuchtegehalt … % oder mehr beträgt, ist der\n Besonderheiten beim Umgang mit festen Brennstoffen         Brennstoff vor der Verwendung nachzutrocknen.\nMessgeräte-Identifikationsnummer(n)\nBemerkungen:\nFalls Mängel festgestellt worden sind, die innerhalb\neiner Frist zu beseitigen sind, oder das Messergebnis\nnicht der Verordnung entspricht, geben Sie bitte Nach-\nricht, sobald die Mängel beseitigt sind bzw. die Wieder-\nholungsüberprüfung erfolgen kann.\nDatum                     Unterschrift des Schornsteinfegers","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2013                                                                                               769\nEinzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe\nAnschrift des Schornsteinfegerbetriebes\nDatum der Arbeitsausführung:\n Überprüfung nach § 14 Absatz 1 1. BImSchV*\n Überprüfung nach § 14 Absatz 2 1. BImSchV\n Überprüfung nach § 15 Absatz 2 1. BImSchV\n Wiederholungsüberprüfung nach § 14 Absatz 5 1. BImSchV\n Beratung nach § 4 Absatz 8 bzw. § 26 Absatz 7 1. BImSchV\nAusfertigung für\nName und Anschrift des Eigentümers/Verwalters                   Betreiber/Aufstellungsort der Anlage:\nGebäudeteil:\nBescheinigung                  über das Ergebnis der Überprüfung und Beratung für eine Feuerungsanlage für feste\nBrennstoffe gemäß der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immis-\nsionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen –\n1. BImSchV vom 26. Januar 2010, BGBl. I S. 38)\nFeuerstätte: Hersteller, Typ, Herstell-Nr.      Datum auf dem        Datum/Jahr der Errichtung                                  Leistungsbereich/Nennwärmeleistung\nTypenschild                                                                                                                                      kW\nFeuerstättenbauart nach Anlage 4            Beschickungsart                                                           Art der Anlage\nEingesetzte Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 (Nr.)\n Positive Prüfbescheinigung liegt vor (§ 4 Absatz 3 oder Absatz 5 Nummer 2)\n Offener Kamin oder historische Feuerstätte, zugelassen nur für gelegentlichen Betrieb (§ 4 Absatz 4)\n Einrichtung zur Reduzierung der Staubemissionen vorhanden (§ 4 Absatz 5)\n Messung durch eine Schornsteinfegerin oder einen Schornsteinfeger positiv (§ 4 Absatz 5 Nummer 1)\nOrdnungsgemäßer technischer Zustand der Feuerungsanlage (§ 4 Absatz 1):                                                                                                      ja  nein\nFeuerungsanlage nach Herstellerangaben für verwendete Brennstoffe (§ 4 Absatz 1) geeignet:                                                                                   ja  nein\nAbstand der Austrittsöffnung des Schornsteins zum Dach ausreichend (§ 19 Absatz 1 Nummer 1):                                                                                 ja  nein\nAbstand zu Lüftungsöffnungen, Fenstern und Türen ausreichend (§ 19 Absatz 1 Nummer 2):                                                                                       ja  nein\n Das Ergebnis entspricht der Verordnung.\n Das Ergebnis entspricht nicht der Verordnung, weil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n Die Mängel sind zu beseitigen. Danach ist bis zum …………………………………………… eine Wiederholungsüberprüfung\nerforderlich.\nGeben Sie bitte Nachricht, sobald diese erfolgen kann (§ 14 Absatz 5).\n* Sämtliche Rechtsvorschriften dieser Bescheinigung beziehen sich auf die jeweils geltende Fassung der 1. BImSchV.","770               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2013\nBeratung wurde in folgenden Punkten durchgeführt              Feuchtegehalt im Brennstoff wurde gemessen\n(§ 4 Absatz 8, für handbeschickte Feuerungsanlagen):            (§ 3 Absatz 3):\n Sachgerechte Bedienung der Feuerungsanlage                    Mittelwert:          %\n Ordnungsgemäße Lagerung des Brennstoffes                   Sofern der Feuchtegehalt … % oder mehr beträgt, ist der\n Besonderheiten beim Umgang mit festen Brennstoffen         Brennstoff vor der Verwendung nachzutrocknen.\nBemerkungen:\nMessgeräte-Identifikationsnummer(n)\nFalls Mängel festgestellt worden sind, die innerhalb\neiner Frist zu beseitigen sind, oder das Messergebnis\nnicht der Verordnung entspricht, geben Sie bitte Nach-\nricht, sobald die Mängel beseitigt sind bzw. die Wieder-\nholungsüberprüfung erfolgen kann.\nDatum                     Unterschrift des Schornsteinfegers","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2013                             771\nBlockheizkraftwerke (BHKW), Wärmepumpen,\nortsfeste Verbrennungsmotoren und Brennstoffzellenheizgeräte\nAnschrift des Schornsteinfegerbetriebes\nDatum der Arbeitsausführung:\n Überprüfung nach § 1 KÜO*\n Wiederholungsüberprüfung nach § 1 Absatz 2 KÜO\nAusfertigung für\nName und Anschrift des Eigentümers/Verwalters                   Betreiber/Aufstellungsort der Anlage:\nGebäudeteil:\nBescheinigung                   über das Ergebnis der Überprüfung an\n einem Blockheizkraftwerk (BHKW)                       einer Wärmepumpe\n einem ortsfesten Verbrennungsmotor                    einem Brennstoffzellenheizgerät\n einem Notstromaggregat                               …\nfür\n gasförmige Brennstoffe            flüssige Brennstoffe          feste Brennstoffe\ngemäß der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungs-\nordnung – KÜO) vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292) oder nach Rechtsverordnungen nach § 1\nAbsatz 1 Satz 3 SchfHwG\nAnlagenbeschreibung: Hersteller, Typ, Herstell-Nr., Errichtung\nNennleistung                       Thermische Leistung                Aufstellraum                     Raumgröße\nraumluftabhängig             Sonstiges:\nraumluftunabhängig \nAbgasanlage für\n Unterdruck (N)            Überdruck (P)              hohen Überdruck (H)                 …               dicht geschweißt\nÜberprüfungsergebnis gemäß KÜO (✓ = in Ordnung, X = mangelhaft, – = nicht zutreffend):\nVerbrennungsluft/Lüftung                   Abgasabzug:                                  O2-Gehalt im Abgas                       %\nGerät:                                     – am Gerät                                   unverdünnter CO-Gehalt                ppm\n– Standsicherheit                          – am Abgasstutzen                            O2-Differenz im Ringspalt                %\n– äußerer Zustand                          – am Schalldämpfer                           Lufttemperatur im Ringspalt              °C\n– Abstände                                 Verbindungsstück                             Druckdifferenz im Ringspalt             Pa\nSchalldämpfer                              Abgasleitung                                 Abgastemperatur                          °C\n Folgende Mängel wurden festgestellt:                                                      Es wurden keine Mängel festgestellt.\n Die Mängel stellen z. Zt. noch keine unmittelbare Gefahr dar, eine Überprüfung durch einen Fachbetrieb wird empfohlen.\n Die Mängel sind aus Sicherheitsgründen bis zum ……………… zu beseitigen.\n Aufgrund der festgestellten Mängel ist eine zusätzliche Überprüfung der Feuerungsanlage erforderlich.\n* Sämtliche Rechtsvorschriften dieser Bescheinigung beziehen sich auf die jeweils geltende Fassung.","772           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2013\nMessgeräte-Identifikationsnummer(n)\nFalls Mängel festgestellt worden sind, die innerhalb\neiner Frist zu beseitigen sind, geben Sie bitte Nachricht,\nsobald die Mängel beseitigt sind bzw. die Wiederho-\nlungsüberprüfung erfolgen kann.\nDatum                    Unterschrift des Schornsteinfegers","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2013                   773\nAnlage 3\n(zu § 6)\nGebührenverzeichnis\nNr.                                Bezeichnung                                     Anzahl der Arbeitswerte\n1      Feuerstättenbescheid (§ 14 Absatz 2 SchfHwG)\nAusstellung und, soweit vom Eigentümer veranlasst, Änderung eines\nFeuerstättenbescheides\n1.1    – bei bis zu 3 Feuerungsanlagen                                            10,0\n1.2    – bei mehr als 3 Feuerungsanlagen                                          zusätzlich 2,0 für jede weitere\nFeuerungsanlage, insgesamt\nhöchstens 30,0 je Feuerstät-\ntenbescheid\n1.3    Je zusätzliche Ausfertigung eines Feuerstättenbescheides                     2,0\n2      Feuerstättenschau (§ 14 Absatz 1 SchfHwG)\n2.1    Grundwert je Gebäude einschließlich der ersten Nutzungseinheit             11,7\n2.2    Grundwert für jede weitere Nutzungseinheit                                   4,0\n2.3    Feuerstättenschau an Abgasanlagen und Gruppen von Abgasanlagen:\nfür jeden vollen und angefangenen Meter von senkrechten Teilen von\nalleinstehenden Abgasanlagen und Gruppen von Abgasanlagen                    1,0\nAnmerkung:\nBei Abgasanlagen außerhalb von Gebäuden werden maximal 3 Meter berechnet.\n2.4    Zuschlag je Feuerstätte                                                      6,0\n2.5    Zuschläge für erhöhten Arbeitsaufwand\n2.5.1  – auf den Inseln und Halligen, mit Ausnahme der Inseln, die mit einer\nfesten Straßenverbindung mit dem Festland verbunden sind, und\nder Hamburger Hallig, erhöhen sich die Gebühren nach Nummer 2.1\nbis Nummer 2.4\n1. für Kehrbezirke auf einer Insel oder Hallig und für Kehrbezirke, die\nsich auf das Festland und Teile von einer Insel erstrecken, um\n10 Prozent und\n2. für Kehrbezirke, die sich auf mehrere Inseln oder Halligen oder\ndas Festland und andere als die unter Nummer 1 fallenden Inseln\nund Halligen erstrecken, um 25 Prozent\n2.5.2  – wenn das Gebäude besonders schwer erreichbar ist, insbesondere\nBerggasthof, Alm, Jagdhütte, Forstdiensthütte, je Minute der Wege-\nzeit sowie besondere Auslagen                                             0,7\n2.6    Zuschlag je Begehung einer Nutzungseinheit, die zweimal jeweils\nmindestens fünf Arbeitstage vor der beabsichtigten Durchführung\nangekündigt und ohne sachlichen Grund verhindert wurde                     10,0\n2.7    Zuschlag zu den angefallenen Arbeitswerten je Feuerstättenschau, die\nauf besonderen Wunsch ausgeführt wird\n2.7.1  – von Montag bis Freitag vor 6.00 Uhr oder nach 18.00 Uhr oder am\nSamstag                                                                 in Höhe von 50 Prozent der\nBeträge\n2.7.2  – an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen                                     in Höhe von 100 Prozent der\nBeträge\n3      Sonstige Arbeitsgebühren\n3.1    Überprüfung des Feuchtegehalts fester Brennstoffe im Rahmen der\nFeuerstättenschau (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 15 Absatz 2 in Verbin-\ndung mit § 3 Absatz 3 1. BImSchV)                                            6,0","774            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2013\nNr.                                   Bezeichnung                                     Anzahl der Arbeitswerte\n3.2      Überprüfung des Zeitpunktes der Einhaltung der Grenzwerte (§ 25\nAbsatz 1 1. BImSchV), Überprüfung des Datums auf dem Typschild der\nEinzelraumfeuerungsanlagen und Information an den Betreiber (§ 14\nAbsatz 1 SchfHwG, § 26 Absatz 5 1. BImSchV)                                   3,0\n3.3      Überprüfung der Außerbetriebnahme von bestimmten Heizkesseln und\nder Dämmung von Leitungen/Armaturen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG,\n§ 26b Absatz 1 EnEV)                                                          3,0\n3.4      Überprüfung bestimmter Ausstattungen von Zentralheizungen (§ 14\nAbsatz 1 SchfHwG, § 26b Absatz 2 Nummer 1 EnEV)                               3,0\n3.5      Überprüfung bestimmter Vorrichtungen an Umwälzpumpen in Zentral-\nheizungen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 26b Absatz 2 Nummer 2 EnEV)               1,0\n3.6      Überprüfung der Begrenzung der Wärmeabgabe bei Leitungen/Arma-\nturen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 26b Absatz 2 Nummer 3 EnEV)                   2,0\n3.7      Anlassbezogene Überprüfungen (§ 15 SchfHwG) je Arbeitsminute                  0,8\n“.\n8. In Anlage 4 wird die Nummer 11 wie folgt gefasst:\n„11. „Feuerungsanlage“: Einheit von Verbrennungsluftversorgung, Feuerstätte oder Räucheranlage und Ab-\ngasanlage; wenn mehrere nicht überprüfungspflichtige Feuerstätten an eine gemeinsame Abgasanlage\nangeschlossen sind (Mehrfachbelegung), zählt dies als eine Feuerungsanlage, wenn mehrere überprü-\nfungspflichtige Feuerstätten an eine gemeinsame Abgasanlage angeschlossen sind, zählt jeder Anschluss\nals Feuerungsanlage;“.\nArtikel 2\nBekanntmachungserlaubnis\nDas Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann den Wortlaut\nder Kehr- und Überprüfungsordnung in der vom 1. Juli 2013 an geltenden Fas-\nsung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nArtikel 3\nInkrafttreten\n(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Ver-\nkündung in Kraft.\n(2) Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 8. April 2013\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nDr. P h i l i p p R ö s l e r"]}