{"id":"bgbl1-2013-17-3","kind":"bgbl1","year":2013,"number":17,"date":"2013-04-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/17#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-17-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_17.pdf#page=25","order":3,"title":"Neufassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes","law_date":"2013-04-08T00:00:00Z","page":753,"pdf_page":25,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2013 753\nBekanntmachung\nder Neufassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes\nVom 8. April 2013\nAuf Grund des Artikels 9 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) wird\nnachstehend der Wortlaut des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in der vom\n2. Mai 2013 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berück-\nsichtigt:\n1. das am 15. Dezember 2006 in Kraft getretene Gesetz vom 7. Dezember 2006\n(BGBl. I S. 2816),\n2. den am 1. März 2010 in Kraft getretenen Artikel 17 des Gesetzes vom 29. Juli\n2009 (BGBl. I S. 2542),\n3. den am 1. März 2010 in Kraft getretenen Artikel 15 des Gesetzes vom 31. Juli\n2009 (BGBl. I S. 2585),\n4. den am 18. August 2010 in Kraft getretenen Artikel 11a des Gesetzes vom\n11. August 2010 (BGBl. I S. 1163),\n5. den am 1. Juni 2012 in Kraft getretenen Artikel 5 Absatz 32 des Gesetzes\nvom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212),\n6. den am 29. Januar 2013 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom\n21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95),\n7. den am 2. Mai 2013 in Kraft tretenden Artikel 4 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBonn, den 8. April 2013\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nPeter Altmaier","754                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2013\nGesetz\nüber ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen\nin Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG\n(Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz – UmwRG)*\n§1                                      (3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1\nSatz 1 Nummer 1 oder 2 unterfallen, Rechtsbehelfe\nAnwendungsbereich\nnach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1\n(1) Dieses Gesetz findet Anwendung für Rechtsbe-                  des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.\nhelfe gegen\n1. Entscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 3 des Ge-                                              §2\nsetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über                           Rechtsbehelfe von Vereinigungen\ndie Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach                         (1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder aus-\na) dem Gesetz über die Umweltverträglichkeits-                   ländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in\nprüfung,                                                     eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechts-\nbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsord-\nb) der Verordnung über die Umweltverträglichkeits-\nnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1\nprüfung bergbaulicher Vorhaben oder\nSatz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Ver-\nc) landesrechtlichen Vorschriften                                einigung\neine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträg-               1. geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1\nlichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann;                                Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvor-\nschriften, die dem Umweltschutz dienen und für die\n2. Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des An-\nEntscheidung von Bedeutung sein können, wider-\nhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürf-\nspricht,\ntige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet\nsind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a                   2. geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufga-\ndes Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Er-                       benbereich der Förderung der Ziele des Umwelt-\nlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushalts-                     schutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1\ngesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem                      Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und\nVorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des                  3. zur Beteiligung in einem Verfahren nach § 1 Absatz 1\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom                            Satz 1 berechtigt war und sie sich hierbei in der\n24. November 2010 über Industrieemissionen (inte-                    Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften\ngrierte Vermeidung und Verminderung der Umwelt-                      geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden\nverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom                          Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung\n17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen                       gegeben worden ist.\nPlanfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach\n(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt\n§ 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes;\nist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann\n3. Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz.                      einlegen, wenn\nDieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen                    1. sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraus-\ngeltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach                      setzungen für eine Anerkennung erfüllt,\nSatz 1 getroffen worden ist. § 15 Absatz 5 und § 16                   2. sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und\nAbsatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglich-\nkeitsprüfung und § 44a der Verwaltungsgerichtsord-                    3. über eine Anerkennung aus Gründen, die von der\nnung bleiben unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht,                   Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht ent-\nwenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf                       schieden ist.\nGrund einer Entscheidung in einem verwaltungsgericht-                 Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraus-\nlichen Streitverfahren erlassen worden ist.                           setzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestands-\n(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der aus-                   kraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung\nschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandso-                    wird der Rechtsbehelf unzulässig.\nckels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsüberein-                       (3) Hat die Vereinigung im Verfahren nach § 1 Ab-\nkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember                       satz 1 Satz 1 Gelegenheit zur Äußerung gehabt, ist sie\n1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).                         im Verfahren über den Rechtsbehelf mit allen Einwen-\ndungen ausgeschlossen, die sie im Verfahren nach § 1\n*\nDas Gesetz dient der Umsetzung von Artikel 11 der Richtlinie        Absatz 1 Satz 1 nicht oder nach den geltenden Rechts-\n2011/92/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom\nvorschriften nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber\n13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei\nbestimmten öffentlichen und privaten Projekten (Kodifizierter Text) hätte geltend machen können.\n(ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1), der Umsetzung von Artikel 25 der\nRichtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates\n(4) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1\nvom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermei- nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffent-\ndung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung)         lich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt\n(ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) sowie der Umsetzung von Arti-    gegeben worden, müssen Widerspruch oder Klage bin-\nkel 13 der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlamentes und\ndes Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung      nen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Verei-\nund Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56).  nigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2013             755\nhätte erlangen können. Satz 1 gilt entsprechend, wenn        der Landschaftspflege fördert, in der Anerkennung\neine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen          darüber hinaus anzugeben, ob sie nach ihrer Satzung\ngeltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist      landesweit tätig ist.\nund die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis er-\n(2) Für eine ausländische Vereinigung sowie für eine\nlangt hat oder hätte erlangen können. Für Bebauungs-\nVereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der über das\npläne gilt § 47 Absatz 2 Satz 1 der Verwaltungsge-\nGebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung\nrichtsordnung.\ndurch das Umweltbundesamt ausgesprochen. Bei der\n(5) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet,           Anerkennung einer Vereinigung nach Satz 1, die im\n1. soweit die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1          Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der\noder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften          Landschaftspflege fördert, ergeht diese Anerkennung\nverstößt, die dem Umweltschutz dienen und für die        im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz.\nEntscheidung von Bedeutung sind,                             (3) Für eine inländische Vereinigung mit einem Tätig-\n2. bei Rechtsbehelfen in Bezug auf Bebauungspläne,           keitsbereich, der nicht über das Gebiet eines Landes\nsoweit die Festsetzungen des Bebauungsplans, die         hinausgeht, wird die Anerkennung durch die zuständige\ndie Zulässigkeit eines UVP-pflichtigen Vorhabens         Behörde des Landes ausgesprochen.\nbegründen, gegen Rechtsvorschriften verstoßen,\ndie dem Umweltschutz dienen,                                                         §4\nund der Verstoß Belange des Umweltschutzes berührt,                                 Fehler bei der\ndie zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach                   Anwendung von Verfahrensvorschriften\nihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Ab-           (1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zu-\nsatz 1 Nummer 1 muss zudem eine Pflicht zur Durch-           lässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1\nführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.        Nummer 1 kann verlangt werden, wenn eine nach den\nBestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträg-\n§3                               lichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Um-\nAnerkennung von Vereinigungen                   weltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder\nnach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften\n(1) Auf Antrag wird einer inländischen oder auslän-\ndischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung            1. erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder\nvon Rechtbehelfen nach diesem Gesetz erteilt. Die An-        2. erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls über die\nerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung                   UVP-Pflichtigkeit nicht durchgeführt worden und\n1. nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorüber-               nicht nachgeholt worden ist.\ngehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes           Satz 1 Nummer 1 gilt auch, wenn eine durchgeführte\nfördert,                                                 Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit\n2. im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei              nicht dem Maßstab von § 3a Satz 4 des Gesetzes über\nJahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der        die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt. § 45 Ab-\nNummer 1 tätig gewesen ist,                              satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere\nentsprechende Rechtsvorschriften bleiben unberührt;\n3. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung        die Möglichkeit der Aussetzung des gerichtlichen Ver-\nbietet; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen       fahrens zur Heilung eines Verfahrensfehlers bleibt un-\nTätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungs-      berührt.\nfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen,\n(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprü-\n4. gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abga-          fung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 3\nbenordnung verfolgt und                                  des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung\n5. jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht, die    sind, gelten abweichend von Absatz 1 die §§ 214\ndie Ziele der Vereinigung unterstützt; Mitglieder sind   und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvor-\nPersonen, die mit dem Eintritt volles Stimmrecht         schriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen\nin der Mitgliederversammlung der Vereinigung er-         landesrechtlichen Vorschriften.\nhalten; bei Vereinigungen, deren Mitgliederkreis zu          (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Rechtsbe-\nmindestens drei Vierteln aus juristischen Personen       helfe von Beteiligten nach § 61 Nummer 1 und 2 der\nbesteht, kann von der Voraussetzung nach Halb-           Verwaltungsgerichtsordnung.\nsatz 1 abgesehen werden, sofern die Mehrzahl\ndieser juristischen Personen diese Voraussetzung\n§ 4a\nerfüllt.\nMaßgaben zur\nIn der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgaben-\nAnwendung der Verwaltungsgerichtsordnung\nbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen;\ndabei ist insbesondere anzugeben, ob die Vereinigung             (1) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs\nim Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der           Wochen die zur Begründung seiner Klage gegen eine\nLandschaftspflege fördert. Die Anerkennung kann,             Entscheidung im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 1 oder\nauch nachträglich, mit der Auflage verbunden werden,         deren Unterlassen dienenden Tatsachen und Beweis-\ndass Satzungsänderungen mitzuteilen sind. Sie kann           mittel anzugeben. § 87b Absatz 3 der Verwaltungsge-\nferner auch öffentlich bekannt gemacht werden. In            richtsordnung gilt entsprechend. Die Frist nach Satz 1\nden Fällen des Absatzes 3 ist bei einer Vereinigung,         kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter\ndie im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und           auf Antrag verlängert werden.","756             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2013\n(2) Soweit der Verwaltungsbehörde bei der Anwen-             (2) Anerkennungen nach § 3 dieses Gesetzes in der\ndung umweltrechtlicher Vorschriften eine Beurteilungs-      Fassung vom 28. Februar 2010, nach § 59 des Bundes-\nermächtigung eingeräumt ist, ist eine behördliche Ent-      naturschutzgesetzes in der Fassung vom 28. Februar\nscheidung im gerichtlichen Verfahren nur daraufhin zu       2010 oder auf Grund landesrechtlicher Vorschriften im\nüberprüfen, ob                                              Rahmen des § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes in\n1. der Sachverhalt vollständig und zutreffend erfasst       der Fassung vom 28. Februar 2010, die vor dem 1. März\nwurde,                                                  2010 erteilt worden sind, sowie Anerkennungen des\nBundes und der Länder nach § 29 des Bundesnatur-\n2. die Verfahrensregeln und die rechtlichen Bewer-          schutzgesetzes in der bis zum 3. April 2002 geltenden\ntungsgrundsätze eingehalten wurden,                     Fassung gelten als Anerkennungen im Sinne dieses\n3. das anzuwendende Recht verkannt wurde,                   Gesetzes fort.\n4. sachfremde Erwägungen vorliegen.\n(3) Bereits begonnene Anerkennungsverfahren, die\n(3) § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsord-     auf dieses Gesetz gestützt werden, sind nach den bis\nnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ge-           zum 28. Februar 2010 geltenden Rechtsvorschriften\nricht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung ganz         vom Umweltbundesamt zu Ende zu führen.\noder teilweise anordnen oder wiederherstellen kann,\nwenn im Rahmen einer Gesamtabwägung ernstliche                  (4) Entscheidungsverfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1\nZweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts be-       Nummer 1, Genehmigungsverfahren nach § 1 Absatz 1\nstehen.                                                     Satz 1 Nummer 2 oder Rechtsbehelfsverfahren nach\n§ 2, die am 12. Mai 2011 anhängig waren oder nach\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für gerichtliche\ndiesem Tag eingeleitet worden sind und die am 29. Ja-\nRechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nummer 1\nnuar 2013 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wor-\nund 2 der Verwaltungsgerichtsordnung.\nden sind, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes\nin der ab dem 29. Januar 2013 geltenden Fassung zu\n§5\nEnde zu führen. Abweichend von Satz 1 findet § 4a\nÜbergangs- und Überleitungsvorschrift                Absatz 1 nur auf gerichtliche Rechtsbehelfsverfahren\n(1) Dieses Gesetz gilt für Verfahren nach § 1 Absatz 1   Anwendung, die ab dem 29. Januar 2013 eingeleitet\nSatz 1, die nach dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden       worden sind.\nsind oder hätten eingeleitet werden müssen; Halbsatz 1\nfindet keine Anwendung auf Entscheidungen nach § 1                                     §6\nAbsatz 1 Satz 1, die vor dem 15. Dezember 2006 Be-\nstandskraft erlangt haben.                                                       (Inkrafttreten)"]}