{"id":"bgbl1-2013-17-2","kind":"bgbl1","year":2013,"number":17,"date":"2013-04-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/17#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-17-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_17.pdf#page=6","order":2,"title":"Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen","law_date":"2013-04-08T00:00:00Z","page":734,"pdf_page":6,"num_pages":19,"content":["734                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2013\nGesetz\nzur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen*\nVom 8. April 2013\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                           bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbe-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                    sondere die angewandten Techniken, die derzei-\ntigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zu-\nArtikel 1                                   kunftstechniken sowie die Techniken beschreibt,\nÄnderung des                                     die für die Festlegung der besten verfügbaren\nBundes-Immissionsschutzgesetzes                              Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen\nberücksichtigt wurden.\nDas Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 26. September 2002                               (6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses\n(BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-                 Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der\nzes vom 27. Juni 2012 (BGBl. I S. 1421) geändert wor-                     Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen\nden ist, wird wie folgt geändert:                                         Kommission erlassenes Dokument, das die Teile\neines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerun-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\ngen in Bezug auf Folgendes enthält:\na) Nach der Angabe zu § 29a wird folgende An-\n1. die besten verfügbaren Techniken, ihrer Be-\ngabe eingefügt:\nschreibung und Informationen zur Bewertung\n„§ 29b Bekanntgabe von Stellen und Sachver-                         ihrer Anwendbarkeit,\nständigen“.\n2. die mit den besten verfügbaren Techniken\nb) Die Angabe zu § 31 wird wie folgt gefasst:                            assoziierten Emissionswerte,\n„§ 31 Auskunftspflichten des Betreibers“.\n3. die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Über-\nc) Nach der Angabe zu § 52 wird folgende Angabe                          wachungsmaßnahmen,\neingefügt:\n4. die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Ver-\n„§ 52a Überwachungspläne, Überwachungspro-                          brauchswerte sowie\ngramme für Anlagen nach der Industrie-\nemissions-Richtlinie“.                                 5. die gegebenenfalls einschlägigen Standort-\nsanierungsmaßnahmen.\nd) Die bisherige Angabe zu § 52a wird die Angabe\nzu § 52b.                                                          (6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses\nGesetzes sind die mit den besten verfügbaren\ne) Nach der Angabe zu § 60 wird folgende Angabe                      Techniken assoziierten Emissionswerte.\neingefügt:\n(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken\n„§ 61 Berichterstattung an die Europäische\nassoziierten Emissionswerte im Sinne dieses\nKommission“.\nGesetzes sind der Bereich von Emissionswerten,\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                         die unter normalen Betriebsbedingungen unter\na) Nach Absatz 6 werden die folgenden Absätze 6a                     Verwendung einer besten verfügbaren Technik\nbis 6e eingefügt:                                               oder einer Kombination von besten verfügbaren\nTechniken entsprechend der Beschreibung in\n„(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Geset-\nden BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, aus-\nzes ist ein Dokument, das auf Grund des Infor-\ngedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen\nmationsaustausches nach Artikel 13 der Richt-\nZeitraum unter spezifischen Referenzbedingun-\nlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments\ngen.\nund des Rates vom 24. November 2010 über\nIndustrieemissionen (integrierte Vermeidung und                    (6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Ge-\nVerminderung der Umweltverschmutzung) (Neu-                     setzes sind neue Techniken für Anlagen nach\nfassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für                 der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerb-\nlicher Nutzung entweder ein höheres allgemei-\n* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU des         nes Umweltschutzniveau oder zumindest das\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010             gleiche Umweltschutzniveau und größere Kosten-\nüber Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung\nder Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010,       ersparnisse bieten könnten als der bestehende\nS. 17).                                                                 Stand der Technik.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2013                735\nb) Nach Absatz 7 werden die folgenden Absätze 8                   Ausgangszustand angegebenen Zustand verur-\nbis 10 angefügt:                                               sacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des\n„(8) Anlagen nach der Industrieemissions-                  Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies ver-\nRichtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in                hältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung\nder Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4                  dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das An-\ngekennzeichneten Anlagen.                                      lagengrundstück in jenen Ausgangszustand zu-\nrückzuführen. Die zuständige Behörde hat der\n(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Geset-              Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen\nzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3                  vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugäng-\nder Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europä-                  lich zu machen, und zwar auch über das Internet.\nischen Parlaments und des Rates vom 16. De-                    Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebs-\nzember 2008 über die Einstufung, Kennzeich-                    geheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 ent-\nnung und Verpackung von Stoffen und Gemi-                      sprechend.“\nschen, zur Änderung und Aufhebung der Richt-\nlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur                5. In § 6 Absatz 3 Nummer 3 werden die Wörter „§ 5\nÄnderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006                 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1“ durch die Wörter „§ 5\n(ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt             Absatz 1 Nummer 1“ ersetzt.\ndurch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83       6. § 7 Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1\nvom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.                  bis 1b ersetzt:\n(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne                 „(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach\ndieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in            Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch\nerheblichem Umfang in der Anlage verwendet,                Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nerzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer              rates vorzuschreiben, dass die Errichtung, die\nArt nach eine Verschmutzung des Bodens oder                Beschaffenheit, der Betrieb, der Zustand nach Be-\ndes Grundwassers auf dem Anlagengrundstück                 triebseinstellung und die betreibereigene Über-\nverursachen können.“                                       wachung genehmigungsbedürftiger Anlagen zur\nErfüllung der sich aus § 5 ergebenden Pflichten be-\n3. Dem § 4 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nstimmten Anforderungen genügen müssen, insbe-\n„Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I           sondere, dass\nder Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverord-\n1.    die Anlagen bestimmten technischen Anforde-\nnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.“\nrungen entsprechen müssen,\n4. § 5 wird wie folgt geändert:                                  2.    die von Anlagen ausgehenden Emissionen be-\na) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 aufgeho-                    stimmte Grenzwerte nicht überschreiten dürfen\nben.                                                             oder Anlagen äquivalenten Parametern oder\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                 äquivalenten technischen Maßnahmen ent-\nsprechen müssen,\n„(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen\ndem Anwendungsbereich des Treibhausgas-                    2a. der Einsatz von Energie bestimmten Anforde-\nEmissionshandelsgesetzes unterliegen, sind An-                   rungen entsprechen muss,\nforderungen zur Begrenzung von Emissionen                  3.    die Betreiber von Anlagen Messungen von\nvon Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung                Emissionen und Immissionen nach in der\nder Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicher-                     Rechtsverordnung näher zu bestimmenden\nzustellen, dass im Einwirkungsbereich der An-                    Verfahren vorzunehmen haben oder vornehmen\nlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen                        lassen müssen,\nentstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die            4.    die Betreiber von Anlagen bestimmte sicher-\nfür die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des                  heitstechnische Prüfungen sowie bestimmte\nTreibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst                    Prüfungen von sicherheitstechnischen Unter-\nsind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der                lagen nach in der Rechtsverordnung näher zu\nPflicht zur effizienten Verwendung von Energie in                bestimmenden Verfahren\nBezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die\na) während der Errichtung oder sonst vor der\nauf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der\nInbetriebnahme der Anlage,\nAnlage beruhen, keine Anforderungen gestellt\nwerden, die über die Pflichten hinausgehen, wel-                 b) nach deren Inbetriebnahme oder einer Än-\nche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz                         derung im Sinne des § 15 oder des § 16,\nbegründet.“                                                      c) in regelmäßigen Abständen oder\nc) In Absatz 3 Nummer 3 wird das Wort „Betriebs-                    d) bei oder nach einer Betriebseinstellung,\ngeländes“ durch das Wort „Anlagengrund-                          durch einen Sachverständigen nach § 29a\nstücks“ ersetzt.                                                 vornehmen lassen müssen, soweit solche Prü-\nd) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                                fungen nicht in Rechtsverordnungen nach § 34\n„(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf                      des Produktsicherheitsgesetzes vorgeschrie-\nGrund des Betriebs einer Anlage nach der Indus-                  ben sind, und\ntrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenver-              5.    die Rückführung in den Ausgangszustand nach\nschmutzungen oder erhebliche Grundwasserver-                     § 5 Absatz 4 bestimmten Anforderungen ent-\nschmutzungen durch relevante gefährliche                         sprechen muss, insbesondere in Bezug auf\nStoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den                   den Ausgangszustandsbericht und die Fest-","736             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2013\nstellung der Erheblichkeit von Boden- und                fen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU\nGrundwasserverschmutzungen.                              festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht über-\nBei der Festlegung der Anforderungen nach Satz 1              schreiten und keine schädlichen Umwelteinwirkun-\nsind insbesondere mögliche Verlagerungen von                  gen hervorrufen.“\nnachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut              7. § 10 wird wie folgt geändert:\nauf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes                 a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nSchutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu ge-                  fügt:\nwährleisten.\n„(1a) Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine\n(1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-                    Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu\nSchlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleis-                  betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe ver-\nten, dass für Anlagen nach der Industrieemissi-                   wendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit\nons-Richtlinie bei der Festlegung von Emissions-                  den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht\ngrenzwerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die                     über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn\nEmissionen unter normalen Betriebsbedingungen                     und soweit eine Verschmutzung des Bodens\ndie in den BVT-Schlussfolgerungen genannten                       oder des Grundwassers auf dem Anlagengrund-\nEmissionsbandbreiten nicht überschreiten. Im Hin-                 stück durch die relevanten gefährlichen Stoffe\nblick auf bestehende Anlagen ist                                  möglich ist. Die Möglichkeit einer Verschmut-\n1. innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung                   zung des Bodens oder des Grundwassers be-\nvon BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit                 steht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen\neine Überprüfung und gegebenenfalls Anpas-                    Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden\nsung der Rechtsverordnung vorzunehmen und                     kann.“\n2. innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung            b) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a einge-\nvon BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit                 fügt:\nsicherzustellen, dass die betreffenden Anlagen                    „(8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind\ndie Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung                  bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richt-\neinhalten.                                                    linie folgende Unterlagen im Internet öffentlich\n(1b) Abweichend von Absatz 1a                                  bekannt zu machen:\n1. können in der Rechtsverordnung weniger                         1. der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in\nstrenge Emissionsgrenzwerte und Fristen fest-                     Bezug genommener Antragsunterlagen und\ngelegt werden, wenn                                               des Berichts über den Ausgangszustand so-\nwie\na) wegen technischer Merkmale der betroffenen\nAnlagenart die Anwendung der in den BVT-                   2. die Bezeichnung des für die betreffende An-\nSchlussfolgerungen genannten Emissions-                        lage maßgeblichen BVT-Merkblatts.\nbandbreiten unverhältnismäßig wäre und dies                Soweit der Genehmigungsbescheid Geschäfts-\nbegründet wird oder                                        oder Betriebsgeheimnisse enthält, sind die ent-\nb) in Anlagen Zukunftstechniken für einen Ge-                 sprechenden Stellen unkenntlich zu machen.\nsamtzeitraum von höchstens neun Monaten                    Absatz 8 Satz 3, 5 und 6 gilt entsprechend.“\nerprobt oder angewendet werden sollen, so-          8. Nach § 12 Absatz 1 werden die folgenden Ab-\nfern nach dem festgelegten Zeitraum die An-            sätze 1a und 1b eingefügt:\nwendung der betreffenden Technik beendet\n„(1a) Für den Fall, dass Emissionswerte einer\nwird oder in der Anlage mindestens die mit\nVerwaltungsvorschrift nach § 48 für bestimmte\nden besten verfügbaren Techniken assoziier-\nEmissionen und Anlagenarten nicht mehr dem\nten Emissionsbandbreiten erreicht werden,\nStand der Technik entsprechen oder eine Verwal-\noder\ntungsvorschrift nach § 48 für die jeweilige Anlagen-\n2. kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden,              art keine Anforderungen vorsieht, ist bei der Fest-\ndass die zuständige Behörde weniger strenge               legung von Emissionsbegrenzungen für Anlagen\nEmissionsbegrenzungen und Fristen festlegen               nach der Industrieemissions-Richtlinie in der Ge-\nkann, wenn                                                nehmigung sicherzustellen, dass die Emissionen\na) wegen technischer Merkmale der betroffenen             unter normalen Betriebsbedingungen die in den\nAnlagen die Anwendung der in den BVT-                  BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissions-\nSchlussfolgerungen genannten Emissions-                bandbreiten nicht überschreiten.\nbandbreiten unverhältnismäßig wäre oder                   (1b) Abweichend von Absatz 1a kann die zu-\nb) in Anlagen Zukunftstechniken für einen Ge-             ständige Behörde weniger strenge Emissionsbe-\nsamtzeitraum von höchstens neun Monaten                grenzungen festlegen, wenn\nerprobt oder angewendet werden sollen, so-             1. eine Bewertung ergibt, dass wegen technischer\nfern nach dem festgelegten Zeitraum die An-                Merkmale der Anlage die Anwendung der in den\nwendung der betreffenden Technik beendet                   BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissions-\nwird oder in der Anlage mindestens die mit                 bandbreiten unverhältnismäßig wäre, oder\nden besten verfügbaren Techniken assoziier-            2. in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamt-\nten Emissionsbandbreiten erreicht werden.                  zeitraum von höchstens neun Monaten erprobt\nAbsatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Emissionsgrenz-                 oder angewendet werden sollen, sofern nach\nwerte und Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dür-                  dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2013               737\nbetreffenden Technik beendet wird oder in der              b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.\nAnlage mindestens die mit den besten verfügba-             c) Absatz 4 wird aufgehoben.\nren Techniken assoziierten Emissionsbandbrei-\nten erreicht werden.                                  13. § 29a wird wie folgt geändert:\nBei der Festlegung der Emissionsbegrenzungen                   a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 4\nnach Satz 1 sind insbesondere mögliche Verlage-                    Satz 1“ durch die Wörter „§ 29b Absatz 2 Satz 2\nrungen von nachteiligen Auswirkungen von einem                     und 3“ ersetzt.\nSchutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein              b) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.\nhohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist\nzu gewährleisten. Emissionsbegrenzungen nach                   c) Absatz 6 wird aufgehoben.\nSatz 1 dürfen die in den Anhängen der Richt-              14. Nach § 29a wird folgender § 29b eingefügt:\nlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte                                     „§ 29b\nnicht überschreiten und keine schädlichen Umwelt-\neinwirkungen hervorrufen.“                                                        Bekanntgabe von\nStellen und Sachverständigen\n9. In § 15 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 5 Abs. 3“\ndurch die Wörter „§ 5 Absatz 3 und 4“ ersetzt.                    (1) Die Bekanntgabe von Stellen im Sinne von\n§ 26, von Stellen im Sinne einer auf Grund dieses\n10. § 17 wird wie folgt geändert:                                  Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder von\na) Absatz 1a wird wie folgt geändert:                          Sachverständigen im Sinne von § 29a durch die zu-\nständige Behörde eines Landes berechtigt die be-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „, die in Spalte 1         kannt gegebenen Stellen und Sachverständigen,\ndes Anhangs der Verordnung über geneh-                die in der Bekanntgabe festgelegten Ermittlungen\nmigungsbedürftige Anlagen genannt sind,“              oder Prüfungen auf Antrag eines Anlagenbetreibers\ndurch die Wörter „nach der Industrieemis-             durchzuführen.\nsions-Richtlinie“ und die Wörter „Grenzwerte\nfür Emissionen“ durch das Wort „Emissions-               (2) Die Bekanntgabe setzt einen Antrag bei der\nbegrenzungen“ ersetzt.                                zuständigen Behörde des Landes voraus. Sie ist zu\nerteilen, wenn der Antragsteller oder die Antrag-\nbb) In Satz 4 wird die Angabe „§ 10 Abs. 7 und 8“          stellerin über die erforderliche Fachkunde, Unab-\ndurch die Wörter „§ 10 Absatz 7 bis 8a“ er-           hängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische\nsetzt.                                                Ausstattung verfügt sowie die für die Aufgabener-\nb) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a               füllung erforderlichen organisatorischen Anforde-\nund 2b eingefügt:                                          rungen erfüllt. Sachverständige im Sinne von\n§ 29a müssen über eine Haftpflichtversicherung\n„(2a) § 12 Absatz 1a gilt für Anlagen nach der          verfügen.\nIndustrieemissions-Richtlinie entsprechend.\n(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach\n(2b) Abweichend von Absatz 2a kann die zu-              Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch\nständige Behörde weniger strenge Emissionsbe-              Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\ngrenzungen festlegen, wenn                                 rates Anforderungen an die Bekanntgabe von Stel-\n1. wegen technischer Merkmale der Anlage die               len und Sachverständigen sowie an bekannt gege-\nAnwendung der in den BVT-Schlussfolgerun-              bene Stellen und Sachverständige zu regeln. In der\ngen genannten Emissionsbandbreiten unver-              Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbeson-\nhältnismäßig wäre und die Behörde dies be-             dere\ngründet oder                                           1. Anforderungen an die Gleichwertigkeit nicht in-\n2. in Anlagen Zukunftstechniken für einen Ge-                  ländischer Anerkennungen und Nachweise be-\nsamtzeitraum von höchstens neun Monaten                    stimmt werden,\nerprobt oder angewendet werden sollen, so-             2. Anforderungen an das Verfahren der Bekannt-\nfern nach dem festgelegten Zeitraum die                    gabe und ihrer Aufhebung bestimmt werden,\nAnwendung der betreffenden Technik beendet\nwird oder in der Anlage mindestens die mit             3. Anforderungen an den Inhalt der Bekanntgabe\nden besten verfügbaren Techniken assoziier-                bestimmt werden, insbesondere dass sie mit\nten Emissionsbandbreiten erreicht werden.                  Nebenbestimmungen versehen und für das ge-\nsamte Bundesgebiet erteilt werden kann,\n§ 12 Absatz 1b Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\nAbsatz 1a gilt entsprechend.“                              4. Anforderungen an die Organisationsform der be-\nkannt zu gebenden Stellen bestimmt werden,\n11. Dem § 20 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n5. Anforderungen an die Struktur bestimmt werden,\n„Die zuständige Behörde hat den Betrieb ganz oder                  die die Sachverständigen der Erfüllung ihrer Auf-\nteilweise nach Satz 1 zu untersagen, wenn ein Ver-                 gaben zugrunde legen,\nstoß gegen die Auflage, Anordnung oder Pflicht\n6. Anforderungen an die Fachkunde, Zuverlässig-\neine unmittelbare Gefährdung der menschlichen\nkeit, Unabhängigkeit und gerätetechnische Aus-\nGesundheit verursacht oder eine unmittelbare\nstattung der bekannt zu gebenden Stellen und\nerhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt.“\nSachverständigen bestimmt werden,\n12. § 26 wird wie folgt geändert:\n7. Pflichten der bekannt gegebenen Stellen und\na) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.                    Sachverständigen festgelegt werden.“","738              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2013\n15. § 31 wird wie folgt gefasst:                                  die Art der Übermittlung der Messergebnisse vor-\n„§ 31                                schreiben. Die Ergebnisse der Überwachung der\nEmissionen, die bei der Behörde vorliegen, sind\nAuskunftspflichten des Betreibers                  für die Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des\n(1) Der Betreiber einer Anlage nach der Indus-            Umweltinformationsgesetzes mit Ausnahme des\ntrieemissions-Richtlinie hat nach Maßgabe der Ne-             § 12 zugänglich; für Landesbehörden gelten die\nbenbestimmungen der Genehmigung oder auf                      landesrechtlichen Vorschriften.“\nGrund von Rechtsverordnungen der zuständigen             16. § 37a Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nBehörde jährlich Folgendes vorzulegen:\na) In Satz 6 werden die Wörter „§ 30 Abs. 1, auch in\n1. eine Zusammenfassung der Ergebnisse der                       Verbindung mit Absatz 2,“ durch die Angabe\nEmissionsüberwachung,                                       „§ 12 Absatz 1“ ersetzt.\n2. sonstige Daten, die erforderlich sind, um die Ein-         b) In Satz 7 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2“ durch die\nhaltung der Genehmigungsanforderungen ge-                   Angabe „§ 7 Absatz 1“ ersetzt.\nmäß § 6 Absatz 1 Nummer 1 zu überprüfen.\n17. § 48 wird wie folgt geändert:\nDie Pflicht nach Satz 1 besteht nicht, soweit die\nerforderlichen Angaben der zuständigen Behörde                a) In Absatz 1 wird in Nummer 4 der Punkt durch\nbereits auf Grund anderer Vorschriften vorzulegen                ein Komma ersetzt und wird folgende Nummer 5\nsind. Wird in einer Rechtsverordnung nach § 7 ein                angefügt:\nEmissionsgrenzwert nach § 7 Absatz 1a, in einer                  „5. äquivalente Parameter oder äquivalente\nVerwaltungsvorschrift nach § 48 ein Emissionswert                    technische Maßnahmen zu Emissionswer-\nnach § 48 Absatz 1a oder in einer Genehmigung                        ten.“\nnach § 12 Absatz 1 oder einer nachträglichen                  b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a\nAnordnung nach § 17 Absatz 2a eine Emissionsbe-                  und 1b eingefügt:\ngrenzung nach § 12 Absatz 1a oder § 17 Absatz 2a\n„(1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-\noberhalb der in den BVT-Schlussfolgerungen ge-\nSchlussfolgerung ist zu gewährleisten, dass für\nnannten Emissionsbandbreiten bestimmt, so hat\nAnlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie\ndie Zusammenfassung nach Satz 1 Nummer 1\nbei der Festlegung von Emissionswerten nach\neinen Vergleich mit den in den BVT-Schlussfolge-\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter\nrungen genannten Emissionsbandbreiten zu er-\nnormalen Betriebsbedingungen die in den BVT-\nmöglichen.\nSchlussfolgerungen genannten Emissionsband-\n(2) Der Betreiber einer Anlage nach der Indus-               breiten nicht überschreiten. Das Bundesministe-\ntrieemissions-Richtlinie kann von der zuständigen                rium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-\nBehörde verpflichtet werden, diejenigen Daten zu                 sicherheit überprüft innerhalb eines Jahres nach\nübermitteln, deren Übermittlung nach einem Durch-                Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung zur\nführungsrechtsakt nach Artikel 72 Absatz 2 der                   Haupttätigkeit einer Anlage, ob sich der Stand\nRichtlinie 2010/75/EU vorgeschrieben ist und die                 der Technik fortentwickelt hat; ein Fortschreiten\nzur Erfüllung der Berichtspflicht nach § 61 erforder-            des Standes der Technik macht es im Bundes-\nlich sind, soweit solche Daten nicht bereits auf                 anzeiger bekannt.\nGrund anderer Vorschriften bei der zuständigen Be-\n(1b) Abweichend von Absatz 1a\nhörde vorhanden sind. § 3 Absatz 1 Satz 2 und § 5\nAbsatz 2 bis 6 des Gesetzes zur Ausführung des                   1. können in der Verwaltungsvorschrift weniger\nProtokolls über Schadstofffreisetzungs- und -ver-                    strenge Emissionswerte festgelegt werden,\nbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur                         wenn\nDurchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006                        a) wegen technischer Merkmale der betroffe-\nvom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002) gelten entspre-                      nen Anlagenart die Anwendung der in den\nchend.                                                                  BVT-Schlussfolgerungen genannten Emis-\n(3) Wird bei einer Anlage nach der Industrieemis-                   sionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre\nsions-Richtlinie festgestellt, dass Anforderungen                       und dies begründet wird oder\ngemäß § 6 Absatz 1 Nummer 1 nicht eingehalten                        b) in Anlagen Zukunftstechniken für einen\nwerden, hat der Betreiber dies der zuständigen Be-                      Gesamtzeitraum von höchstens neun Mo-\nhörde unverzüglich mitzuteilen.                                         naten erprobt oder angewendet werden\n(4) Der Betreiber einer Anlage nach der Indus-                      sollen, sofern nach dem festgelegten Zeit-\ntrieemissions-Richtlinie hat bei allen Ereignissen                      raum die Anwendung der betreffenden\nmit schädlichen Umwelteinwirkungen die zustän-                          Technik beendet wird oder in der Anlage\ndige Behörde unverzüglich zu unterrichten, soweit                       mindestens die mit den besten verfügba-\ner hierzu nicht bereits nach § 4 des Umweltscha-                        ren Techniken assoziierten Emissions-\ndensgesetzes oder nach § 19 der Störfall-Verord-                        bandbreiten erreicht werden, oder\nnung verpflichtet ist.                                           2. kann in der Verwaltungsvorschrift bestimmt\n(5) Der Betreiber der Anlage hat das Ergebnis                    werden, dass die zuständige Behörde weni-\nder auf Grund einer Anordnung nach § 26, § 28                        ger strenge Emissionsbegrenzungen festle-\noder § 29 getroffenen Ermittlungen der zuständigen                   gen kann, wenn\nBehörde auf Verlangen mitzuteilen und die Auf-                       a) wegen technischer Merkmale der betroffe-\nzeichnungen der Messgeräte nach § 29 fünf Jahre                         nen Anlagen die Anwendung der in den\nlang aufzubewahren. Die zuständige Behörde kann                         BVT-Schlussfolgerungen genannten Emis-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2013                739\nsionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre                       und § 48 Absatz 1b Satz 1 Nummer 2 Buch-\noder                                                          stabe a erneut zu bewerten.“\nb) in Anlagen Zukunftstechniken für einen               b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a\nGesamtzeitraum von höchstens neun Mo-                   und 1b eingefügt:\nnaten erprobt oder angewendet werden\n„(1a) Im Falle des § 31 Absatz 1 Satz 3 hat die\nsollen, sofern nach dem festgelegten Zeit-\nzuständige Behörde mindestens jährlich die Er-\nraum die Anwendung der betreffenden\ngebnisse der Emissionsüberwachung zu bewer-\nTechnik beendet wird oder in der Anlage\nten, um sicherzustellen, dass die Emissionen un-\nmindestens die mit den besten verfügba-\nter normalen Betriebsbedingungen die in den\nren Techniken assoziierten Emissions-\nBVT-Schlussfolgerungen festgelegten Emissi-\nbandbreiten erreicht werden.\nonsbandbreiten nicht überschreiten.\nAbsatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Emis-\n(1b) Zur Durchführung von Absatz 1 Satz 1\nsionswerte und Emissionsbegrenzungen nach\nstellen die zuständigen Behörden zur regelmäßi-\nSatz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie\ngen Überwachung von Anlagen nach der Indus-\n2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte\ntrieemissions-Richtlinie in ihrem Zuständigkeits-\nnicht überschreiten.“\nbereich Überwachungspläne und Überwachungs-\n18. § 48b wird wie folgt geändert:                                    programme gemäß § 52a auf. Zur Überwachung\na) In Satz 5 wird das Wort „drei“ durch das Wort                  nach Satz 1 gehören insbesondere Vor-Ort-Be-\n„vier“ ersetzt.                                                sichtigungen, Überwachung der Emissionen und\nÜberprüfung interner Berichte und Folgedoku-\nb) Folgender Satz wird angefügt:                                  mente, Überprüfung der Eigenkontrolle, Prüfung\n„Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht bei Rechtsverord-              der angewandten Techniken und der Eignung\nnungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für                   des Umweltmanagements der Anlage zur Sicher-\nden Fall, dass wegen der Fortentwicklung des                   stellung der Anforderungen nach § 6 Absatz 1\nStandes der Technik die Umsetzung von BVT-                     Nummer 1.“\nSchlussfolgerungen nach § 7 Absatz 1a erfor-\n20. Nach § 52 wird folgender § 52a eingefügt:\nderlich ist.“\n„§ 52a\n19. § 52 wird wie folgt geändert:\nÜberwachungspläne, Überwachungsprogramme\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nfür Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie\naa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n(1) Überwachungspläne haben Folgendes zu\n„Sie können die dafür erforderlichen Maß-              enthalten:\nnahmen treffen und bei der Durchführung\ndieser Maßnahmen Beauftragte einsetzen.“               1. den räumlichen Geltungsbereich des Plans,\nbb) Folgende Sätze werden angefügt:                        2. eine allgemeine Bewertung der wichtigen Um-\nweltprobleme im Geltungsbereich des Plans,\n„Bei Anlagen nach der Industrieemissions-\nRichtlinie ist innerhalb von vier Jahren nach          3. ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des\nder Veröffentlichung von BVT-Schlussfolge-                 Plans fallenden Anlagen,\nrungen zur Haupttätigkeit                              4. Verfahren für die Aufstellung von Programmen\n1. eine Überprüfung und gegebenenfalls                     für die regelmäßige Überwachung,\nAktualisierung der Genehmigung im                  5. Verfahren für die Überwachung aus besonderem\nSinne von Satz 3 vorzunehmen und                       Anlass sowie\n2. sicherzustellen, dass die betreffende An-           6. soweit erforderlich, Bestimmungen für die Zu-\nlage die Genehmigungsanforderungen                     sammenarbeit zwischen verschiedenen Überwa-\nnach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und der Ne-                 chungsbehörden.\nbenbestimmungen nach § 12 einhält.\nDie Überwachungspläne sind von den zuständigen\nSatz 5 gilt auch für Genehmigungen, die                Behörden regelmäßig zu überprüfen und, soweit er-\nnach Veröffentlichung von BVT-Schlussfol-              forderlich, zu aktualisieren.\ngerungen auf der Grundlage der bislang gel-\ntenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften                (2) Auf der Grundlage der Überwachungspläne\nerteilt worden sind. Wird festgestellt, dass           erstellen oder aktualisieren die zuständigen Behör-\neine Einhaltung der nachträglichen Anord-              den regelmäßig Überwachungsprogramme, in denen\nnung nach § 17 oder der Genehmigung in-                auch die Zeiträume angegeben sind, in denen Vor-\nnerhalb der in Satz 5 bestimmten Frist we-             Ort-Besichtigungen stattfinden müssen. In wel-\ngen technischer Merkmale der betroffenen               chem zeitlichen Abstand Anlagen vor Ort besichtigt\nAnlage unverhältnismäßig wäre, kann die zu-            werden müssen, richtet sich nach einer systemati-\nständige Behörde einen längeren Zeitraum               schen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen\nfestlegen. Als Teil jeder Überprüfung der Ge-          Umweltrisiken insbesondere anhand der folgenden\nnehmigung hat die zuständige Behörde die               Kriterien:\nFestlegung weniger strenger Emissionsbe-               1. mögliche und tatsächliche Auswirkungen der\ngrenzungen nach § 7 Absatz 1b Satz 1 Num-                  betreffenden Anlage auf die menschliche Ge-\nmer 2 Buchstabe a, § 12 Absatz 1b Satz 1                   sundheit und auf die Umwelt unter Berücksichti-\nNummer 1, § 17 Absatz 2b Satz 1 Nummer 1                   gung der Emissionswerte und -typen, der Emp-","740               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2013\nfindlichkeit der örtlichen Umgebung und des von            gleichwertig mit den Anforderungen sind, die zur\nder Anlage ausgehenden Unfallrisikos,                      Überwachung und zu den Antragsunterlagen nach\n2. bisherige Einhaltung der Genehmigungsanforde-               diesem Gesetz oder nach den auf Grund dieses\nrungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und der                  Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorge-\nNebenbestimmungen nach § 12,                               sehen sind oder soweit die Gleichwertigkeit durch\ndie Rechtsverordnung nach dieser Vorschrift si-\n3. Eintragung eines Unternehmens in ein Verzeich-              chergestellt wird.\nnis gemäß den Artikeln 13 bis 15 der Verordnung\n(EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments                (2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kön-\nund des Rates vom 25. November 2009 über die               nen weitere Voraussetzungen für die Inanspruch-\nfreiwillige Teilnahme von Organisationen an                nahme und die Rücknahme von Erleichterungen\neinem Gemeinschaftssystem für Umweltma-                    oder die vollständige oder teilweise Aussetzung\nnagement und Umweltbetriebsprüfung und zur                 von Erleichterungen für Fälle festgelegt werden, in\nAufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001,                denen die Voraussetzungen für deren Gewährung\nsowie der Beschlüsse der Kommission                        nicht mehr vorliegen.\n2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom                   (3) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kön-\n22.12.2009, S. 1).                                         nen ordnungsrechtliche Erleichterungen gewährt\n(3) Der Abstand zwischen zwei Vor-Ort-Besichti-             werden, wenn der Umweltgutachter oder die Um-\ngungen darf die folgenden Zeiträume nicht über-                weltgutachterorganisation die Einhaltung der Um-\nschreiten:                                                     weltvorschriften geprüft hat, keine Abweichungen\nfestgestellt hat und dies in der Validierung beschei-\n1. ein Jahr bei Anlagen, die der höchsten Risiko-              nigt. Dabei können insbesondere Erleichterungen\nstufe unterfallen, sowie                                   vorgesehen werden zu\n2. drei Jahre bei Anlagen, die der niedrigsten Risi-           1. Kalibrierungen, Ermittlungen, Prüfungen und Mes-\nkostufe unterfallen.                                           sungen,\nWurde bei einer Überwachung festgestellt, dass der             2. Messberichten sowie sonstigen Berichten und\nBetreiber einer Anlage in schwerwiegender Weise                    Mitteilungen von Ermittlungsergebnissen,\ngegen die Genehmigung verstößt, hat die zustän-\ndige Behörde innerhalb von sechs Monaten nach                  3. Aufgaben des Immissionsschutz- und Störfall-\nder Feststellung des Verstoßes eine zusätzliche                    beauftragten,\nVor-Ort-Besichtigung durchzuführen.                            4. Mitteilungspflichten    zur   Betriebsorganisation\n(4) Die zuständigen Behörden führen unbescha-                   und\ndet des Absatzes 2 bei Beschwerden wegen ernst-                5. der Häufigkeit der behördlichen Überwachung.“\nhafter Umweltbeeinträchtigungen, bei Ereignissen\n23. Nach § 60 wird folgender § 61 eingefügt:\nmit erheblichen Umweltauswirkungen und bei Ver-\nstößen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes                                          „§ 61\noder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen                                    Berichterstattung\nRechtsverordnungen eine Überwachung durch.                                an die Europäische Kommission\n(5) Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung einer An-                  Die Länder übermitteln dem Bundesministerium\nlage erstellt die zuständige Behörde einen Bericht             für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nmit den relevanten Feststellungen über die Einhal-             nach dessen Vorgaben Informationen über die Um-\ntung der Genehmigungsanforderungen nach § 6                    setzung der Richtlinie 2010/75/EU, insbesondere\nAbsatz 1 Nummer 1 und der Nebenbestimmungen                    über repräsentative Daten über Emissionen und\nnach § 12 sowie mit Schlussfolgerungen, ob wei-                sonstige Arten von Umweltverschmutzung, über\ntere Maßnahmen notwendig sind. Der Bericht ist                 Emissionsgrenzwerte und inwieweit der Stand der\ndem Betreiber innerhalb von zwei Monaten nach                  Technik angewendet wird. Die Länder stellen diese\nder Vor-Ort-Besichtigung durch die zuständige Be-              Informationen auf elektronischem Wege zur Verfü-\nhörde zu übermitteln. Der Bericht ist der Öffentlich-          gung. Art und Form der von den Ländern zu über-\nkeit nach den Vorschriften über den Zugang zu Um-              mittelnden Informationen sowie der Zeitpunkt ihrer\nweltinformationen innerhalb von vier Monaten nach              Übermittlung richten sich nach den Anforderungen,\nder Vor-Ort-Besichtigung zugänglich zu machen.“                die auf der Grundlage von Artikel 72 Absatz 2 der\n21. Der bisherige § 52a wird § 52b.                                Richtlinie 2010/75/EU festgelegt werden. § 5 Ab-\nsatz 1 Satz 2, Absatz 2 bis 6 des Gesetzes zur Aus-\n22. § 58e wird wie folgt gefasst:\nführung des Protokolls über Schadstofffreiset-\n„§ 58e                               zungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai\nErleichterungen für                         2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG)\nauditierte Unternehmensstandorte                    Nr. 166/2006 gilt entsprechend.“\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur           24. § 62 wird wie folgt geändert:\nFörderung der privaten Eigenverantwortung für                  a) In Absatz 1 Nummer 5 wird die Angabe „§ 26\nEMAS-Standorte durch Rechtsverordnung mit Zu-                      Abs. 1“ durch die Angabe „§ 26“ ersetzt.\nstimmung des Bundesrates Erleichterungen zum\nInhalt der Antragsunterlagen im Genehmigungsver-               b) In Absatz 2 wird Nummer 3 durch die folgenden\nfahren sowie überwachungsrechtliche Erleichterun-                  Nummern 3 und 3a ersetzt:\ngen vorzusehen, soweit die entsprechenden Anfor-                   „3. entgegen § 31 Absatz 1 Satz 1 eine dort ge-\nderungen der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009                             nannte Zusammenfassung oder dort ge-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2013                741\nnannte Daten nicht, nicht richtig, nicht voll-        29.1.2008, S. 8), die durch die Richtlinie 2009/31/EG\nständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,               (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) geändert worden\nist, erfasst wurden, haben abweichend von Satz 1\n3a. entgegen § 31 Absatz 5 Satz 1 eine Mittei-\ndie dort genannten Anforderungen ab dem 7. Juli\nlung nicht, nicht richtig, nicht vollständig\n2015 zu erfüllen.“\noder nicht rechtzeitig macht,“.\n26. Die Anlage wird wie folgt geändert:\nc) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3\nund 4 eingefügt:                                           1. In Nummer 12 werden die Wörter „von der Kom-\nmission der Europäischen Gemeinschaften ge-\n„(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich                mäß Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 96/61/EG\noder fahrlässig                                                des Rates vom 24. September 1996 über die in-\n1. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in                   tegrierte Vermeidung und Verminderung der Um-\nRechtsakten der Europäischen Union zuwi-                   weltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26)\nderhandelt, die inhaltlich                                 oder“ gestrichen und wird der Punkt am Ende\ndurch ein Komma ersetzt.\na) einem in Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 5, 6, 7a,\n9 oder Nummer 10 oder                               2. Folgende Nummer 13 wird angefügt:\nb) einem in Absatz 2                                       „13. Informationen, die in BVT-Merkblättern ent-\nhalten sind.“\nbezeichneten Gebot oder Verbot entspricht,\nsoweit eine Rechtsverordnung nach Satz 2                                      Artikel 2\nfür einen bestimmten Tatbestand auf diese\nÄnderung des\nBußgeldvorschrift verweist, oder\nWasserhaushaltsgesetzes\n2. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in              Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009\nRechtsakten der Europäischen Union zuwi-          (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 6 des Geset-\nderhandelt, die inhaltlich einer Regelung ent-    zes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95) geändert\nspricht, zu der die in Absatz 1 Nummer 2, 7       worden ist, wird wie folgt geändert:\noder Nummer 8 genannten Vorschriften er-\nmächtigen, soweit eine Rechtsverordnung           1.    Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nnach Satz 2 für einen bestimmten Tatbestand             a) Die Angabe zu § 54 wird wie folgt gefasst:\nauf diese Bußgeldvorschrift verweist.                      „§ 54     Begriffsbestimmungen für die Abwasser-\nDas Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz                            beseitigung“.\nund Reaktorsicherheit wird ermächtigt, soweit               b) Nach der Angabe zu § 106 wird folgende An-\ndies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Euro-                 gabe eingefügt:\npäischen Union erforderlich ist, durch Rechts-\n„§ 107 Übergangsbestimmung für industrielle\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nAbwasserbehandlungsanlagen und Ab-\ndie Tatbestände zu bezeichnen, die als Ord-\nwassereinleitungen aus Industrieanla-\nnungswidrigkeit geahndet werden können.\ngen“.\n(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen      1a. In § 3 Nummer 12 werden die Wörter „das zuletzt\nder Absätze 1 und 3 Nummer 1 Buchstabe a und                durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. März 2008\nNummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtau-              (BGBl. I S. 399) geändert worden ist,“ durch die\nsend Euro und in den übrigen Fällen mit einer               Wörter „das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes\nGeldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet                   vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert\nwerden.“                                                    worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ er-\nd) Der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben.                     setzt.\ne) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.                 1b. § 24 wird wie folgt geändert:\n25. § 67 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                          a) In Absatz 1 werden die Wörter „soweit die ent-\nsprechenden Anforderungen der Verordnung\n„(5) Soweit durch das Gesetz zur Umsetzung der                 (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments\nRichtlinie über Industrieemissionen vom 8. April                  und des Rates vom 19. März 2001 über die\n2013 (BGBl. I S. 734) neue Anforderungen fest-                    freiwillige Beteiligung von Organisationen an\ngelegt worden sind, sind diese Anforderungen von                  einem Gemeinschaftssystem für das Umwelt-\nAnlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie erst               management und die Umweltbetriebsprüfung\nab dem 7. Januar 2014 zu erfüllen, wenn vor dem                   (EMAS) (ABl. L 114 vom 24.4.2001, S. 1, L 327\n7. Januar 2013                                                    vom 4.12.2002, S. 10, L 60 vom 27.2.2007,\n1. die Anlage sich im Betrieb befand oder                         S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG)\nNr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1)\n2. eine Genehmigung für die Anlage erteilt wurde\ngeändert worden ist,“ durch die Wörter „soweit\noder vom Vorhabenträger ein vollständiger Ge-\ndie entsprechenden Anforderungen der Verord-\nnehmigungsantrag gestellt wurde.\nnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Par-\nBestehende Anlagen nach Satz 1, die nicht von                     laments und des Rates vom 25. November 2009\nAnhang I der Richtlinie 2008/1/EG des Europä-                     über die freiwillige Teilnahme von Organisatio-\nischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar                    nen an einem Gemeinschaftssystem für Um-\n2008 über die integrierte Vermeidung und Vermin-                  weltmanagement und Umweltbetriebsprüfung\nderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 24 vom                     und zur Aufhebung der Verordnung (EG)","742               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2013\nNr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kom-                 a) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.\nmission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl.                   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nL 342 vom 22.12.2009, S. 1)“ ersetzt.\n„(3) Nach     Veröffentlichung    einer   BVT-\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „und dies in der\nSchlussfolgerung ist bei der Festlegung von An-\nGültigkeitserklärung nach Artikel 3 Absatz 2\nforderungen nach Absatz 2 Satz 1 unverzüglich\nBuchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 761/2001\nzu gewährleisten, dass für Anlagen nach § 3 der\nbescheinigt“ durch die Wörter „und dies in der\nVerordnung über genehmigungsbedürftige Anla-\nErklärung nach Anhang VII der Verordnung (EG)\ngen und nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2\nNr. 1221/2009 bescheinigt“ ersetzt.\ndie Einleitungen unter normalen Betriebsbedin-\n2.  § 54 wird wie folgt geändert:                                     gungen die in den BVT-Schlussfolgerungen ge-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                        nannten Emissionsbandbreiten nicht überschrei-\nten. Wenn in besonderen Fällen wegen techni-\n„§ 54\nscher Merkmale der betroffenen Anlagenart die\nBegriffsbestimmungen                           Einhaltung der in Satz 1 genannten Emissions-\nfür die Abwasserbeseitigung“.                      bandbreiten unverhältnismäßig wäre, können in\nb) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3                   der Rechtsverordnung für die Anlagenart geeig-\nbis 6 angefügt:                                                nete Emissionswerte festgelegt werden, die im\nÜbrigen dem Stand der Technik entsprechen\n„(3) BVT-Merkblatt ist ein Dokument, das auf\nmüssen. Bei der Festlegung der abweichenden\nGrund des Informationsaustausches nach Arti-\nAnforderungen nach Satz 2 ist zu gewährleisten,\nkel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Euro-\ndass die in den Anhängen V bis VIII der Richtlinie\npäischen Parlaments und des Rates vom 24. No-\n2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte\nvember 2010 über Industrieemissionen (inte-\nnicht überschritten werden, keine erheblichen\ngrierte Vermeidung und Verminderung der Um-\nnachteiligen Auswirkungen auf den Gewässer-\nweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334\nzustand hervorgerufen werden und zu einem ho-\nvom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkei-\nhen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt bei-\nten erstellt wird und insbesondere die ange-\ngetragen wird. Die Notwendigkeit abweichender\nwandten Techniken, die derzeitigen Emissions-\nAnforderungen ist zu begründen.“\nund Verbrauchswerte sowie die Techniken\nbeschreibt, die für die Festlegung der besten               c) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden ange-\nverfügbaren Techniken sowie der BVT-Schluss-                   fügt:\nfolgerungen berücksichtigt wurden.                                „(4) Für vorhandene Abwassereinleitungen\n(4) BVT-Schlussfolgerungen sind ein nach                   aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über ge-\nArtikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU                  nehmigungsbedürftige Anlagen oder bei Anla-\nvon der Europäischen Kommission erlassenes                     gen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist\nDokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts                   1. innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung\nmit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Fol-                       von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätig-\ngendes enthält:                                                    keit eine Überprüfung und gegebenenfalls\n1. die besten verfügbaren Techniken, ihre Be-                      Anpassung der Rechtsverordnung vorzuneh-\nschreibung und Informationen zur Bewertung                    men und\nihrer Anwendbarkeit,\n2. innerhalb von vier Jahren nach Veröffent-\n2. die mit den besten verfügbaren Techniken                        lichung von BVT-Schlussfolgerungen zur\nassoziierten Emissionswerte,                                  Haupttätigkeit sicherzustellen, dass die be-\n3. die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen                            treffenden Einleitungen oder Anlagen die\nÜberwachungsmaßnahmen,                                        Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung\neinhalten; dabei gelten die Emissionsgrenz-\n4. die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Ver-\nwerte als im Einleitungsbescheid festgesetzt,\nbrauchswerte sowie\nsoweit der Bescheid nicht weitergehende An-\n5. die gegebenenfalls einschlägigen Standort-                      forderungen im Einzelfall festlegt.\nsanierungsmaßnahmen.\nSollte die Anpassung der Abwassereinleitung an\n(5) Emissionsbandbreiten sind die mit den                  die nach Satz 1 Nummer 1 geänderten Anforde-\nbesten verfügbaren Techniken assoziierten                      rungen innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist\nEmissionswerte.                                                wegen technischer Merkmale der betroffenen\n(6) Die mit den besten verfügbaren Techniken               Anlage unverhältnismäßig sein, soll die zustän-\nassoziierten Emissionswerte sind der Bereich                   dige Behörde einen längeren Zeitraum festlegen.\nvon Emissionswerten, die unter normalen Be-                       (5) Entsprechen vorhandene Einleitungen, die\ntriebsbedingungen unter Verwendung einer bes-                  nicht unter die Absätze 3 bis 4 fallen, nicht den\nten verfügbaren Technik oder einer Kombination                 Anforderungen nach Absatz 2, auch in Verbin-\nvon besten verfügbaren Techniken entspre-                      dung mit Satz 2, oder entsprechenden Anforde-\nchend der Beschreibung in den BVT-Schlussfol-                  rungen der Abwasserverordnung in ihrer am\ngerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittel-               28. Februar 2010 geltenden Fassung, so hat\nwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter                     der Betreiber die erforderlichen Anpassungs-\nspezifischen Referenzbedingungen.“                             maßnahmen innerhalb angemessener Fristen\n3.  § 57 wird wie folgt geändert:                                     durchzuführen; Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zwei-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2013                743\nter Halbsatz gilt entsprechend. Für Einleitungen              Vorhaben genehmigungsbedürftig ist. Die zu-\nnach Satz 1 sind in der Rechtsverordnung nach                 ständige Behörde hat dem Betreiber unverzüg-\nAbsatz 2 Satz 1 abweichende Anforderungen                     lich mitzuteilen, ob ihr die für die Prüfung nach\nfestzulegen, soweit die erforderlichen Anpas-                 Satz 2 erforderlichen Unterlagen vorliegen. Der\nsungsmaßnahmen unverhältnismäßig wären.“                      Betreiber der Anlage darf die Änderung vorneh-\n4. § 60 wird wie folgt geändert:                                    men, sobald die zuständige Behörde ihm mitge-\nteilt hat, dass die Änderung keiner Genehmi-\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                       gung bedarf oder wenn die zuständige Behörde\n„Im Übrigen müssen Abwasserbehandlungsan-                     sich innerhalb eines Monats nach Zugang der\nlagen im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 2                   Mitteilung nach Satz 3, dass die erforderlichen\nnach dem Stand der Technik, andere Abwasser-                  Unterlagen vorliegen, nicht geäußert hat.\nanlagen nach den allgemein anerkannten Regeln                    (5) Kommt der Betreiber einer Anlage, die die\nder Technik errichtet, betrieben und unterhalten              Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Num-\nwerden.“                                                      mer 2 erfüllt, einer Nebenbestimmung oder einer\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                              abschließend bestimmten Pflicht aus einer\n„(3) Die Errichtung, der Betrieb und die we-               Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Num-\nsentliche Änderung einer Abwasserbehand-                      mer 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 2, 3, 4\nlungsanlage bedürfen einer Genehmigung, wenn                  Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 5 Satz 2, nach\n§ 23 Absatz 1 Nummer 5 oder der Abwasserver-\n1. für die Anlage nach dem Gesetz über die Um-                ordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden\nweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflich-                Fassung nicht nach und wird hierdurch eine un-\ntung zur Durchführung einer Umweltverträg-                 mittelbare Gefahr für die menschliche Gesund-\nlichkeitsprüfung besteht oder                              heit oder die Umwelt herbeigeführt, so hat die\n2. in der Anlage Abwasser behandelt wird, das                 zuständige Behörde den Betrieb der Anlage\noder den Betrieb des betreffenden Teils der An-\na) aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über\nlage bis zur Erfüllung der Nebenbestimmung\ngenehmigungsbedürftige Anlagen stammt,\noder der abschließend bestimmten Pflicht zu un-\nderen Genehmigungserfordernis sich nicht\ntersagen.\nnach § 1 Absatz 2 der Verordnung über\ngenehmigungsbedürftige Anlagen auf die                    (6) Wird eine Anlage, die die Voraussetzun-\nAbwasserbehandlungsanlage        erstreckt,            gen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 erfüllt,\nund                                                    ohne die erforderliche Genehmigung betrieben\nb) nicht unter die Richtlinie 91/271/EWG des               oder wesentlich geändert, so ordnet die zustän-\nRates vom 21. Mai 1991 über die Behand-                dige Behörde die Stilllegung der Anlage an.“\nlung von kommunalem Abwasser (ABl.                 d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 7.\nL 135 vom 30.5.1991, S. 40), die zuletzt\n5.   Nach § 106 wird folgender § 107 angefügt:\ndurch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008\n(ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geän-                                     „§ 107\ndert worden ist, fällt.                                            Übergangsbestimmung\nDie Genehmigung ist zu versagen oder mit den                 für industrielle Abwasserbehandlungsanlagen\nnotwendigen Nebenbestimmungen zu versehen,                  und Abwassereinleitungen aus Industrieanlagen\nwenn die Anlage den Anforderungen des Absat-\n(1) Eine Zulassung, die vor dem 2. Mai 2013\nzes 1 nicht entspricht oder sonstige öffentlich-          nach landesrechtlichen Vorschriften für Abwasser-\nrechtliche Vorschriften dies erfordern. § 13 Ab-          behandlungsanlagen im Sinne des § 60 Absatz 3\nsatz 1, § 16 Absatz 1 und 3 und § 17 gelten\nSatz 1 Nummer 2 erteilt worden ist, gilt als Geneh-\nentsprechend. Für die Anlagen, die die Voraus-\nmigung nach § 60 Absatz 3 Satz 1 fort. Bis zum\nsetzungen nach Satz 1 Nummer 2 erfüllen, gel-             7. Juli 2015 müssen alle in Satz 1 genannten Anla-\nten auch die Anforderungen nach § 5 des Bun-              gen den Anforderungen nach § 60 Absatz 1 bis 3\ndes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend.“\nentsprechen.\nc) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4\n(2) Soweit durch Artikel 2 des Gesetzes zur Um-\nbis 6 eingefügt:\nsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen\n„(4) Sofern eine Genehmigung nicht bean-               vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) neue Anforderun-\ntragt wird, hat der Betreiber die Änderung der            gen festgelegt worden sind, sind diese Anforderun-\nLage, der Beschaffenheit oder des Betriebs                gen von Einleitungen aus Anlagen nach § 3 der Ver-\neiner Anlage, die die Voraussetzungen nach Ab-            ordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen,\nsatz 3 Satz 1 Nummer 2 erfüllt, der zuständigen           die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ge-\nBehörde mindestens einen Monat bevor mit der              nannten Gesetzes in Betrieb befanden, ab dem\nÄnderung begonnen werden soll, schriftlich an-            7. Januar 2014 zu erfüllen, wenn vor diesem Zeit-\nzuzeigen, wenn die Änderung Auswirkungen auf              punkt\ndie Umwelt haben kann. Der Anzeige sind\n1. eine Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immis-\ndie zur Beurteilung der Auswirkungen notwendi-\nsionsschutzgesetzes für die Anlage erteilt wurde\ngen Unterlagen nach § 3 Absatz 1 und 2 der\noder\nIndustriekläranlagen-Zulassungs- und Überwa-\nchungsverordnung beizufügen, soweit diese für             2. von ihrem Betreiber ein vollständiger Geneh-\ndie Prüfung erforderlich sein können, ob das                  migungsantrag gestellt wurde.","744             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2013\nEinleitungen aus bestehenden Anlagen nach Satz 1,            teiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit\ndie nicht von Anhang I der Richtlinie 2008/1/EG              Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zum\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom                Inhalt der Überwachungspläne und Überwa-\n15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung              chungsprogramme nach Satz 1 zu bestimmen.\nund Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl.                  (8) Die Länder übermitteln dem Bundesministe-\nL 24 vom 29.1.2008, S. 8), die durch die Richtlinie          rium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-\n2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114)                 heit nach Anforderung Informationen über die Um-\ngeändert worden ist, erfasst wurden, haben abwei-            setzung der Richtlinie 2010/75/EU des Europä-\nchend von Satz 1 die dort genannten Anforderun-              ischen Parlaments und des Rates vom 24. Novem-\ngen ab dem 7. Juli 2015 zu erfüllen.“                        ber 2010 über Industrieemissionen (integrierte Ver-\n6.  Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:                        meidung und Verminderung der Umweltverschmut-\na) Nummer 12 wird wie folgt geändert:                        zung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010,\nS. 17), insbesondere über repräsentative Daten\naa) Die Wörter „von der Europäischen Kommis-              über Emissionen und sonstige Arten von Umwelt-\nsion gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie        verschmutzung, über Emissionsgrenzwerte sowie\n2008/1/EG des Europäischen Parlaments                über die Anwendung des Standes der Technik.\nund des Rates vom 15. Januar 2008 über               Die Länder stellen diese Informationen auf elektro-\ndie integrierte Vermeidung und Verminde-             nischem Wege zur Verfügung. Art und Form der\nrung der Umweltverschmutzung (ABl. L 24              von den Ländern zu übermittelnden Informationen\nvom 29.1.2008, S. 8) oder“ werden gestri-            sowie der Zeitpunkt ihrer Übermittlung richten sich\nchen.                                                nach den Anforderungen, die auf der Grundlage\nbb) Der Punkt am Ende wird durch ein Komma                von Artikel 72 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU\nersetzt.                                             festgelegt werden. § 5 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2\nb) Folgende Nummer 13 wird angefügt:                         bis 6 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls\nüber Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsre-\n„13. Informationen, die in BVT-Merkblättern ent-\ngister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung\nhalten sind.“\nder Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007\n(BGBl. I S. 1002) gilt entsprechend.\nArtikel 3\n(9) Die zuständige Behörde kann anordnen,\nÄnderung des\ndass der Betreiber einer Deponie ihr Daten zu über-\nKreislaufwirtschaftsgesetzes\nmitteln hat, die in einem Durchführungsrechtsakt\nDas Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar                nach Artikel 72 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU\n2012 (BGBl. I S. 212) wird wie folgt geändert:                   aufgeführt sind und die zur Erfüllung der Berichts-\n1.  § 43 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                pflicht nach Absatz 6 erforderlich sind, soweit der\nzuständigen Behörde solche Daten nicht bereits\na) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:\nauf Grund anderer Vorschriften vorliegen. § 3 Ab-\n„8. bei bestimmten Ereignissen der Betreiber in-          satz 1 Satz 2 und § 5 Absatz 2 bis 6 des Gesetzes\nnerhalb bestimmter Fristen die zuständige             zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffrei-\nBehörde unterrichten muss, die erforder-              setzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai\nlichen Maßnahmen zur Begrenzung und Ver-              2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG)\nmeidung von Beeinträchtigungen des Wohls              Nr. 166/2006 gelten entsprechend.“\nder Allgemeinheit ergreifen muss oder die\nzuständige Behörde den Betreiber zu sol-         2a. § 49 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nchen Maßnahmen verpflichten muss,“.                   a) Die Wörter „und in einer Rechtsverordnung nach\nb) In Nummer 9 wird das Wort „Unfälle“ durch die                 § 52 Absatz 1 Satz 1 erfasst sind“ werden ge-\nWörter „bestimmte Ereignisse“ ersetzt.                        strichen.\n2.  Dem § 47 werden die folgenden Absätze 7 bis 9                b) Folgender Satz 2 wird angefügt:\nangefügt:                                                        „Entsorger nach Satz 1 werden durch Rechts-\n„(7) Für alle zulassungspflichtigen Deponien                  verordnung nach § 52 Absatz 1 Satz 1 be-\nstellen die zuständigen Behörden in ihrem Zustän-                stimmt.“\ndigkeitsbereich Überwachungspläne und Überwa-           2b. In § 52 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 49\nchungsprogramme zur Durchführung der Absätze 1               Absatz 2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 49 Absatz 2“\nbis 4 auf. Satz 1 gilt nicht für Deponien für Inert-         ersetzt.\nabfälle und Deponien, die eine Aufnahmekapazität        2c. In § 56 Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „für die\nvon 10 Tonnen oder weniger je Tag und eine                   Abfallwirtschaft zuständigen obersten Landesbe-\nGesamtkapazität von 25 000 Tonnen oder weniger               hörden oder der von ihr bestimmten“ durch das\nhaben. Zur Überwachung nach Satz 1 gehören ins-              Wort „zuständigen“ ersetzt.\nbesondere auch die Überwachung der Errichtung,\nVor-Ort-Besichtigungen, die Überwachung der             3.   In § 60 Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „Ab-\nEmissionen und die Überprüfung interner Berichte,            satz 1,“ die Angabe „1a,“ eingefügt.\nFolgedokumente sowie Messungen und Kontrollen,          4.   In § 61 Absatz 3 werden nach dem Wort „Umwelt-\ndie Überprüfung der Eigenkontrolle, die Prüfung              gutachter“ die Wörter „oder die Umweltgutachter-\nder angewandten Techniken und der Eignung des                organisation“ eingefügt und wird das Wort „Gültig-\nUmweltmanagements der Deponie. Die Bundes-                   keitserklärung“ durch das Wort „Validierung“ er-\nregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der be-             setzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2013               745\n5.    § 69 wird wie folgt geändert:                          2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des\na) In Absatz 1 Nummer 8 werden nach den Wörtern        Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95) geändert\n„einer Rechtsverordnung nach“ die Wörter „§ 4       worden ist, wird wie folgt geändert:\nAbsatz 2, § 5 Absatz 2,“ eingefügt.                 1. § 5 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 Nummer 7 werden nach den Wörtern            a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt\n„nach § 47 Absatz 4“ die Wörter „oder Absatz 9             geändert:\nSatz 1“ eingefügt.                                         aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „nach Be-\n6.    Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:                             ginn des Verfahrens für erforderlich hält,“ die\nWörter „berät und“ eingefügt.\na) In Nummer 12 werden die Wörter „von der Euro-\npäischen Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 2              bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nder Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Par-                 „Sachverständige, betroffene Gemeinden,\nlaments und des Rates vom 15. Januar 2008                      nach § 8 Absatz 1 zu beteiligende Behörden,\nüber die integrierte Vermeidung und Verminde-                  nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes\nrung der Umweltverschmutzung (ABl. L 24 vom                    anerkannte      Umweltvereinigungen       sowie\n29.1.2008, S. 8) oder“ gestrichen und wird der                 sonstige Dritte können hinzugezogen wer-\nPunkt am Ende durch ein Komma ersetzt.                         den.“\nb) Es wird folgende Nummer 13 angefügt:                       cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:\n„13. Informationen, die in BVT-Merkblättern ent-               „Das Ergebnis der Besprechung ist von der\nhalten sind.“                                             zuständigen Behörde zu dokumentieren. Mit\nder Unterrichtung wird entsprechend dem\nArtikel 4                                     Planungsstand des Vorhabens der Inhalt und\nÄnderung des                                     Umfang der beizubringenden Unterlagen\nUmwelt-Rechtsbehelfsgesetzes                               festgelegt.“\nIn § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-                  b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nRechtsbehelfsgesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I                   „(2) Die zuständige Behörde berät den Träger\nS. 2816), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes                  des Vorhabens auch nach der Unterrichtung ge-\nvom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95) geändert worden                 mäß Absatz 1, soweit dies für eine zügige und\nist, werden die Wörter „die nach der Spalte 1 des An-               sachgerechte Durchführung des Verfahrens\nhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige                    zweckmäßig ist.“\nAnlagen einer Genehmigung bedürfen“ durch die                2. § 14f Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nWörter „die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung\nüber genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buch-                „Sachverständige, betroffene Gemeinden, nach\nstaben G gekennzeichnet sind“ und die Wörter „Richt-             § 14j Absatz 1 zu beteiligende Behörden, nach § 3\nlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des              des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes anerkannte\nRates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermei-           Umweltvereinigungen sowie sonstige Dritte können\ndung und Verminderung der Umweltverschmutzung                    hinzugezogen werden.“\n(ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8)“ durch die Wörter            3. § 21 Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n„Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments               a) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nund des Rates vom 24. November 2010 über Industrie-\nemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung                 aa) In dem Wortlaut vor Nummer 1 wird die An-\nder Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334                       gabe „Nummer 1“ durch die Wörter „Satz 1\nvom 17.12.2010, S. 17)“ ersetzt.                                        Nummer 1“ ersetzt.\nbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 5                                     „2. die Pflichten von Vorhabenträgern und\nÄnderung des                                         Dritten,\nGesetzes zum Schutz                                      a) Behörden und die Öffentlichkeit zu in-\nvor nichtionisierender Strahlung                                  formieren,\nbei der Anwendung am Menschen\nb) Behörden Unterlagen vorzulegen,\nIn § 6 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz vor\nc) Behörden technische Ermittlungen und\nnichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am\nPrüfungen zu ermöglichen sowie ihnen\nMenschen vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2433), das\ndafür Arbeitskräfte und technische\ndurch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. August 2010\nHilfsmittel zur Verfügung zu stellen,“.\n(BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, werden die Wör-\nter „§ 52 Absatz 1 bis 3 und 5 bis 7“ durch die Wörter              cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a\n„§ 52 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 2, 3 und 5 bis 7“                   eingefügt:\nersetzt.                                                                „2a. die behördlichen Befugnisse,\na) technische Ermittlungen und Prüfun-\nArtikel 6                                              gen vorzunehmen,\nÄnderung des                                          b) während der Betriebszeit Betriebs-\nGesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung                                räume sowie unmittelbar zugehörige\nDas Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung                            befriedete Betriebsgrundstücke zu\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar                                betreten,","746           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2013\nc) bei Erforderlichkeit zur Verhütung                         zugehörige befriedete Betriebsgrund-\ndringender Gefahren für die öffent-                        stücke nach den Buchstaben b und c\nliche Sicherheit oder Ordnung Wohn-                        sind,“.\nräume und außerhalb der Betriebszeit\nBetriebsräume sowie unmittelbar zu-          b) Folgender Satz wird angefügt:\ngehörige befriedete Betriebsgrund-\nstücke zu betreten,                             „Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Woh-\nd) jederzeit Anlagen zu betreten sowie             nung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch\nGrundstücke, die nicht unmittelbar              Satz 1 Nummer 2a Buchstabe c eingeschränkt.“\n4. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1.1.2 wird in der Spalte „Vorhaben“ das Komma durch ein Semikolon ersetzt.\nb) Die Nummern 1.1.3 bis 1.5.2 werden durch die folgenden Nummern 1.2 bis 1.5 ersetzt:\nNr.                                     Vorhaben                                       Sp. 1    Sp. 2\n„1.2     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warm-\nwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas in einer Verbrennungseinrichtung\n(wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungs-\nmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich des jeweils zugehöri-\ngen Dampfkessels, ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen\nund Notstromaggregate, durch den Einsatz von\n1.2.1    Kohle, Koks einschließlich Petrolkoks, Kohlebriketts, Torfbriketts, Brenntorf,               S\nnaturbelassenem Holz, emulgiertem Naturbitumen, Heizölen, ausgenommen\nHeizöl EL, mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 MW bis weniger als 50 MW,\n1.2.2    gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas,\nRaffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klär-\ngas, Biogas), ausgenommen naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der\nöffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff, mit einer Feuerungswärmeleis-\ntung von\n1.2.2.1  10 MW bis weniger als 50 MW,                                                                 S\n1.2.2.2  1 MW bis weniger als 10 MW, bei Verbrennungsmotoranlagen oder Gastur-                        S\nbinenanlagen,\n1.2.3    Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen\noder Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der\nöffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff mit einer Feuerungswärme-\nleistung von\n1.2.3.1  20 MW bis weniger als 50 MW,                                                                 S\n1.2.3.2  1 MW bis weniger als 20 MW, bei Verbrennungsmotoranlagen oder Gasturbi-                      S\nnenanlagen,\n1.2.4    anderen als in Nummer 1.2.1 oder 1.2.3 genannten festen oder flüssigen Brenn-\nstoffen mit einer Feuerungswärmeleistung von\n1.2.4.1  1 MW bis weniger als 50 MW,                                                                 A\n1.2.4.2  100 KW bis weniger als 1 MW;                                                                 S\n1.3      (weggefallen)\n1.4      Errichtung und Betrieb einer Verbrennungsmotoranlage oder Gasturbinenanlage\nzum Antrieb von Arbeitsmaschinen für den Einsatz von\n1.4.1    Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen,\nPflanzenölmethylestern Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Syn-\nthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, natur-\nbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder\nWasserstoff mit einer Feuerungswärmeleistung von\n1.4.1.1  mehr als 200 MW,                                                                   X\n1.4.1.2  50 MW bis 200 MW,                                                                           A","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2013         747\nNr.                                        Vorhaben                                     Sp. 1  Sp. 2\n1.4.1.3    1 MW bis weniger als 50 MW, ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für                      S\nBohranlagen,\n1.4.2      anderen als in Nummer 1.4.1 genannten Brennstoffen mit einer Feuerungs-\nwärmeleistung von\n1.4.2.1    mehr als 200 MW,                                                                   X\n1.4.2.2    50 MW bis 200 MW                                                                          A\n1.4.2.3    1 MW bis weniger als 50 MW;                                                               S\n1.5        (weggefallen)“.\nc) In Nummer 2.5 wird in der Spalte „Vorhaben“ das Wort „Schmelzleistung“ durch das Wort „Schmelzkapazi-\ntät“ ersetzt.\nd) Die Nummern 2.6 bis 2.6.2 werden wie folgt gefasst:\nNr.                                        Vorhaben                                     Sp. 1  Sp. 2\n„2.6       Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Brennen keramischer Erzeugnisse\n(einschließlich Anlagen zum Blähen von Ton) mit einer Produktionskapazität von\n2.6.1      75 t oder mehr je Tag,                                                                    A\n2.6.2      weniger als 75 t je Tag, soweit der Rauminhalt der Brennanlage 4 m3 oder mehr            S“.\nbeträgt oder die Besatzdichte mehr als 100 kg je Kubikmeter Rauminhalt der\nBrennanlage beträgt, ausgenommen elektrisch beheizte Brennöfen, die diskon-\ntinuierlich und ohne Abluftführung betrieben werden;\ne) In Nummer 3.2 werden in der Spalte „Vorhaben“ die Wörter „Anlage zur Gewinnung von Roheisen“ durch die\nWörter „Anlage zur Herstellung oder zum Erschmelzen von Roheisen“ ersetzt.\nf) In Nummer 3.3 werden in der Spalte „Vorhaben“ nach den Wörtern „Anlage zur Herstellung“ die Wörter „oder\nzum Erschmelzen“ eingefügt und wird das Wort „Schmelzleistung“ durch das Wort „Schmelzkapazität“ er-\nsetzt.\ng) In Nummer 3.5 wird in der Spalte „Vorhaben“ das Wort „Schmelzleistung“ durch das Wort „Schmelzkapazi-\ntät“ ersetzt.\nh) In Nummer 3.6 werden in der Spalte „Vorhaben“ die Wörter „zum Warmwalzen von Stahl“ durch die Wörter\n„zur Umformung von Stahl durch Warmwalzen“ ersetzt.\ni) In Nummer 3.7 wird in der Spalte „Vorhaben“ das Wort „Produktionsleistung“ durch die Wörter „Verarbei-\ntungskapazität an Flüssigmetall“ ersetzt.\nj) In Nummer 3.7.1 wird in der Spalte „Vorhaben“ das Wort „Gusseisen“ gestrichen.\nk) In den Nummern 3.7.2 und 3.7.3 wird jeweils in der Spalte „Vorhaben“ das Wort „Gussteilen“ gestrichen.\nl) In Nummer 3.8 wird in der Spalte „Vorhaben“ das Wort „Verarbeitungsleistung“ durch das Wort „Verarbei-\ntungskapazität“ ersetzt.\nm) In den Nummern 3.13, 6.2, 7.14, 7.15 und 7.16 wird in der Spalte „Vorhaben“ jeweils das Wort „Produktions-\nleistung“ durch das Wort „Produktionskapazität“ ersetzt.\nn) In den Nummern 3.14, 7.13, 7.14.2 und 7.15.2 wird in der Spalte „Vorhaben“ jeweils das Wort „Leistung“\ndurch das Wort „Kapazität“ ersetzt.\no) Die Nummern 7.17 bis 7.17.2 werden durch folgende Nummern 7.17 bis 7.17.3 ersetzt:\nNr.                                        Vorhaben                                     Sp. 1  Sp. 2\n„7.17      Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Gemüsekonserven mit\neiner Produktionskapazität von\n7.17.1     600 t Konserven oder mehr je Tag, wenn die Anlage an nicht mehr als 90 auf-               A\neinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,\n7.17.2     300 t Konserven oder mehr je Tag, wenn die Anlage an mehr als 90 aufeinander-             A\nfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,\n7.17.3     10 t bis weniger als den in den Nummern 7.17.1 oder 7.17.2 angegebenen                   S“.\nKapazitäten für Tonnen Konserven je Tag und unter den dort genannten Voraus-\nsetzungen im Übrigen, ausgenommen Anlagen zum Sterilisieren oder Pasteuri-\nsieren dieser Nahrungsmittel in geschlossenen Behältnissen;","748            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2013\np) In Nummer 7.18 wird die Spalte „Vorhaben“ wie folgt gefasst:\n„Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Futtermittelerzeugnissen aus tierischen Rohstoffen,\nsoweit in einer solchen Anlage eine fabrikmäßige Herstellung von Tierfutter durch Erwärmen der Bestandteile\ntierischer Herkunft erfolgt,“.\nq) In den Nummern 7.19 und 7.20 wird jeweils in der Spalte „Vorhaben“ das Wort „Verarbeitungsleistung“ durch\ndas Wort „Verarbeitungskapazität“ ersetzt.\nr) Die Nummern 7.22 bis 7.24.2 werden durch folgende Nummern 7.22 bis 7.24.3 ersetzt:\nNr.                                         Vorhaben                                     Sp. 1   Sp. 2\n„7.22      Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Braumalz (Mälzerei) mit\neiner Produktionskapazität von\n7.22.1     600 t Darrmalz oder mehr je Tag, wenn die Anlage an nicht mehr als 90 auf-                  A\neinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,\n7.22.2     300 t Darrmalz oder mehr je Tag, wenn die Anlage an mehr als 90 aufeinander-                A\nfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,\n7.22.3     weniger als den in den Nummern 7.22.1 oder 7.22.2 angegebenen Kapazitäten                   S\nfür Tonnen Darrmalz je Tag und unter den dort genannten Voraussetzungen im\nÜbrigen;\n7.23       Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Stärkemehlen mit einer\nProduktionskapazität von\n7.23.1     600 t Stärkemehlen oder mehr je Tag, wenn die Anlage an nicht mehr als                      A\n90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,\n7.23.2     300 t Stärkemehlen oder mehr je Tag, wenn die Anlage an mehr als 90 auf-                    A\neinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,\n7.23.3     1 t bis weniger als den in den Nummern 7.23.1 oder 7.23.2 angegebenen                       S\nKapazitäten für Tonnen Stärkemehle je Tag und unter den dort genannten\nVoraussetzungen im Übrigen;\n7.24       Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung oder Raffination von Ölen\noder Fetten aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von\n7.24.1     600 t Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, wenn die Anlage an nicht mehr als                A\n90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,\n7.24.2     300 t Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, wenn die Anlage an mehr als                      A\n90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,\n7.24.3     weniger als den in den Nummern 7.24.1 oder 7.24.2 angegebenen Kapazitäten                  S“.\nfür Tonnen Fertigerzeugnisse je Tag mit Hilfe von Extraktionsmitteln und unter\nden dort genannten Voraussetzungen im Übrigen, soweit die Menge des einge-\nsetzten Extraktionsmittels 1 t oder mehr je Tag beträgt;\ns) Die Nummern 7.26 bis 7.29.2 werden durch folgende Nummern 7.26 bis 7.29.2 ersetzt:\nNr.                                         Vorhaben                                     Sp. 1   Sp. 2\n„7.26      Errichtung und Betrieb einer Brauerei mit einer Produktionskapazität von\n7.26.1     6 000 hl Bier oder mehr je Tag, wenn die Brauerei an nicht mehr als 90 auf-                 A\neinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,\n7.26.2     3 000 hl Bier oder mehr je Tag, wenn die Brauerei an mehr als 90 aufeinander-               A\nfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,\n7.26.3     200 hl bis weniger als den in den Nummern 7.26.1 oder 7.26.2 angegebenen                    S\nKapazitäten für Hektoliter Bier je Tag und unter den dort genannten Vorausset-\nzungen im Übrigen;\n7.27       Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Süßwaren oder Sirup\naus tierischen Rohstoffen, ausgenommen Milch, mit einer Produktionskapazität\nvon\n7.27.1     75 t Süßwaren oder Sirup oder mehr je Tag,                                                  A\n7.27.2     50 kg bis weniger als 75 t Süßwaren oder Sirup je Tag bei Herstellung von                   S\nLakritz;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2013        749\nNr.                                      Vorhaben                                     Sp. 1 Sp. 2\n7.28     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Süßwaren oder Sirup\naus pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von\n7.28.1   600 t oder mehr Süßwaren oder Sirup je Tag, wenn die Anlage an nicht mehr als            A\n90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,\n7.28.2   300 t oder mehr Süßwaren oder Sirup je Tag, wenn die Anlage an mehr als                  A\n90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,\n7.28.3   50 kg bis weniger als den in den Nummern 7.28.1 oder 7.28. 2 angegebenen                 S\nKapazitäten für Tonnen Süßwaren je Tag und unter den dort genannten Voraus-\nsetzungen im Übrigen bei Herstellung von Kakaomasse aus Rohkakao oder bei\nthermischer Veredelung von Kakao- oder Schokoladenmasse;\n7.29     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Behandlung oder Verarbeitung von\nMilch, Milcherzeugnissen oder Milchbestandteilen mit einer Produktionskapazi-\ntät als Jahresdurchschnittswert von\n7.29.1   200 t Milch oder mehr je Tag,                                                            A\n7.29.2   5 t bis weniger als 200 t Milch, Milcherzeugnissen oder Milchbestandteilen              S“.\nje Tag bei Sprühtrocknern;\nt) Die Nummern 8.1 bis 8.2 werden wie folgt gefasst:\nNr.                                      Vorhaben                                     Sp. 1 Sp. 2\n„8.1     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Beseitigung oder Verwertung fester,\nflüssiger oder in Behältern gefasster gasförmiger Abfälle, Deponiegas oder an-\nderer gasförmiger Stoffe mit brennbaren Bestandteilen durch\n8.1.1    thermische Verfahren, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren, Pyrolyse,\nVergasung, Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren\n8.1.1.1  bei gefährlichen Abfällen,                                                         X\n8.1.1.2  bei nicht gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität von 3 t Abfällen      X\noder mehr je Stunde,\n8.1.1.3  bei nicht gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität von weniger als 3 t         A\nAbfällen je Stunde,\n8.1.2    Verbrennen von Altöl oder Deponiegas in einer Verbrennungsmotoranlage mit\neiner Feuerungswärmeleistung von\n8.1.2.1  50 MW oder mehr,                                                                         A\n8.1.2.2  1 MW bis weniger als 50 MW,                                                              A\n8.1.2.3  weniger als 1 MW,                                                                        S\n8.1.3    Abfackeln von Deponiegas oder anderen gasförmigen Stoffen, ausgenommen                   S\nüber Notfackeln, die für den nicht bestimmungsgemäßen Betrieb erforderlich\nsind;\n8.2      Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warm-\nwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas in einer Verbrennungseinrichtung\n(wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, sonstige Feuerungsanlage), einschließ-\nlich zugehöriger Dampfkessel, durch den Einsatz von\n– gestrichenem, lackiertem oder beschichtetem Holz oder\n– Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtem Holz\nsowie daraus anfallenden Resten, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen\noder infolge einer Behandlung enthalten sind oder Beschichtungen keine\nhalogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten, mit einer\nFeuerungswärmeleistung von“.\nu) Die Nummern 8.3 bis 8.6.3 werden durch die folgenden Nummern 8.3. bis 8.6.3 ersetzt:\nNr.                                      Vorhaben                                     Sp. 1 Sp. 2\n„8.3     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur biologischen Behandlung von gefähr-\nlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von\n8.3.1    10 t oder mehr je Tag,                                                             X","750          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2013\nNr.                                      Vorhaben                                     Sp. 1 Sp. 2\n8.3.2    1 t bis weniger als 10 t je Tag;                                                         S\n8.4      Errichtung und Betrieb einer Anlage zur biologischen Behandlung von\n8.4.1    nicht gefährlichen Abfällen, soweit nicht durch Nummer 8.4.2 erfasst, mit einer\nDurchsatzkapazität an Einsatzstoffen von\n8.4.1.1  50 t oder mehr je Tag,                                                                   A\n8.4.1.2  10 t bis weniger als 50 t je Tag,                                                        S\n8.4.2    Gülle, soweit die Behandlung ausschließlich durch anaerobe Vergärung (Bio-\ngaserzeugung) erfolgt, mit einer Durchsatzkapazität von\n8.4.2.1  50 t oder mehr je Tag,                                                                   A\n8.4.2.2  weniger als 50 t je Tag, soweit die Produktionskapazität von Rohgas 1,2 Mio.             S\nNormkubikmeter je Jahr oder mehr beträgt;\n8.5      Errichtung und Betrieb einer Anlage zur chemischen Behandlung, insbesondere        X\nzur chemischen Emulsionsspaltung, Fällung, Flockung, Neutralisation oder Oxi-\ndation, von gefährlichen Abfällen;\n8.6      Errichtung und Betrieb einer Anlage zur chemischen Behandlung, insbesondere\nzur chemischen Emulsionsspaltung, Fällung, Flockung, Neutralisation oder Oxi-\ndation, von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität an Einsatz-\nstoffen von\n8.6.1    100 t oder mehr je Tag,                                                            X\n8.6.2    50 t bis weniger als 100 t je Tag,                                                       A\n8.6.3    10 t bis weniger als 50 t je Tag;                                                       S“.\nv) Die Nummern 8.7 bis 8.9. werden wie folgt gefasst:\nNr.                                      Vorhaben                                     Sp. 1 Sp. 2\n„8.7     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen,\nausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände\nder Entstehung der Abfälle, bei\n8.7.1    Eisen- oder Nichteisenschrotten, einschließlich Autowracks, mit einer Gesamt-\nlagerkapazität von\n8.7.1.1  1 500 t oder mehr,                                                                       A\n8.7.1.2  100 t bis weniger als 1 500 t,                                                           S\n8.7.2    gefährlichen Schlämmen mit einer Gesamtlagerkapazität von\n8.7.2.1  50 t oder mehr,                                                                          A\n8.7.2.2  30 t bis weniger als 50 t;                                                               S\n8.8      (weggefallen)\n8.9      Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Lagerung von Abfällen über einen Zeit-\nraum von jeweils mehr als einem Jahr, bei“.\nw) Die Nummern 9 bis 9.8.2 werden durch die folgenden Nummern 9 bis 9.4.2 ersetzt:\nNr.                                      Vorhaben                                     Sp. 1 Sp. 2\n„9.      Lagerung von Stoffen und Gemischen:\n9.1      Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von Stoffen oder\nGemischen, die bei einer Temperatur von 293,15 Kelvin einen absoluten Dampf-\ndruck von mindestens 101,3 Kilopascal und einen Explosionsbereich mit Luft\nhaben (brennbare Gase), in Behältern oder von Erzeugnissen, die diese Stoffe\noder Gemische z. B. als Treibmittel oder Brenngas enthalten, dient, ausgenom-\nmen Erdgasröhrenspeicher und Anlagen, die von Nummer 9.3 erfasst werden,\n9.1.1    soweit es sich nicht ausschließlich um Einzelbehältnisse mit einem Volumen von\njeweils nicht mehr als 1 000 cm3 handelt, mit einem Fassungsvermögen von","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2013           751\nNr.                                       Vorhaben                                       Sp. 1  Sp. 2\n9.1.1.1   200 000 t oder mehr,                                                                X\n9.1.1.2   30 t bis weniger als 200 000 t,                                                             A\n9.1.1.3   3 t bis weniger als 30 t,                                                                   S\n9.1.2     soweit es sich ausschließlich um Einzelbehältnisse mit einem Volumen von je-\nweils nicht mehr als 1 000 cm3 handelt, mit einem Fassungsvermögen von\n9.1.2.1   200 000 t oder mehr,                                                                X\n9.1.2.2   30 t bis weniger als 200 000 t;                                                             S\n9.2       Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von Flüssigkeiten dient,\nausgenommen Anlagen, die von Nummer 9.3 erfasst werden, soweit\n9.2.1     die Flüssigkeiten einen Flammpunkt von 373,15 Kelvin oder weniger haben, mit\neinem Fassungsvermögen von\n9.2.1.1   200 000 t oder mehr,                                                                X\n9.2.1.2   50 000 t bis weniger als 200 000 t,                                                         A\n9.2.1.3   10 000 t bis weniger als 50 000 t,                                                          S\n9.2.2     die Flüssigkeiten einen Flammpunkt unter 294,15 Kelvin haben und deren                      S\nSiedepunkt bei Normaldruck (101,3 Kilopascal) über 293,15 Kelvin liegt, mit\neinem Fassungsvermögen von 5 000 t bis weniger als 10 000 t;\n9.3       Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von im Anhang 2 (Stoff-\nliste zu Nummer 9.3 Anhang 1) der Verordnung über genehmigungsbedürftige\nAnlagen in der jeweils geltenden Fassung genannten Stoffen dient, mit einer\nLagerkapazität von\n9.3.1     200 000 t oder mehr,                                                                X\n9.3.2     den in Spalte 4 des Anhangs 2 (Stoffliste zu Nummer 9.3 Anhang 1) der Verord-               A\nnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der jeweils geltenden Fassung\nausgewiesenen Mengen bis weniger als 200 000 t,\n9.3.3     den in Spalte 3 bis weniger als den in Spalte 4 des Anhangs 2 (Stoffliste zu                S\nNummer 9.3 Anhang 1) der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen\nin der jeweils geltenden Fassung ausgewiesenen Mengen;\n9.4       Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von Erdöl, petro-\nchemischen oder chemischen Stoffen oder Erzeugnissen dient, ausgenommen\nAnlagen, die von den Nummern 9.1, 9.2 oder 9.3 erfasst werden, mit einem\nFassungsvermögen von\n9.4.1     200 000 t oder mehr,                                                                X\n9.4.2     25 000 t bis weniger als 200 000 t;                                                        A“.\nx) Die Nummern 10.4 bis 10.4.3 werden wie folgt gefasst:\nNr.                                       Vorhaben                                       Sp. 1  Sp. 2\n„10.4     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Vorbehandlung (Waschen, Bleichen,\nMercerisieren) oder zum Färben von Fasern oder Textilien mit\n10.4.1    einer Verarbeitungskapazität von 10 t Fasern oder Textilien oder mehr je Tag,               A\n10.4.2    einer Färbekapazität von 2 t bis weniger als 10 t Fasern oder Textilien je Tag bei          S\nAnlagen zum Färben von Fasern oder Textilien unter Verwendung von Färbe-\nbeschleunigern einschließlich Spannrahmenanlagen, ausgenommen Anlagen,\ndie unter erhöhtem Druck betrieben werden,\n10.4.3    einer Bleichkapazität von weniger als 10 t Fasern oder Textilien je Tag bei An-            S“.\nlagen zum Bleichen von Fasern oder Textilien unter Verwendung von Chlor oder\nChlorverbindungen;\ny) In Nummer 15.1 werden in der Spalte „Vorhaben“ die Wörter „ein schließlich“ durch das Wort „einschließlich“\nund nach dem Wort „Rechtsverordnung“ das Semikolon durch ein Komma ersetzt.\nz) In Nummer 15.2 werden in der Spalte „Sp. 1“ die Angabe „X“ eingefügt und in der Spalte „Sp. 2“ die Angabe\n„X“ gestrichen.","752             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2013\nArtikel 7                              1. In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ein Komma\nÄnderung des                                  ersetzt.\nUmweltschadensgesetzes                           2. In Nummer 3 wird das Wort „oder“ angefügt.\nAnlage 1 Nummer 1 des Umweltschadensgesetzes\n3. Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:\nvom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666), das zuletzt durch\nArtikel 4 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I                 „4. eine Abwasserbehandlungsanlage nach § 60 Ab-\nS. 95) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:                     satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes“.\n„1. Betrieb von Anlagen, für den eine Genehmigung ge-\nmäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen                                        Artikel 9\nParlaments und des Rates vom 24. November 2010\nüber Industrieemissionen (integrierte Vermeidung                           Bekanntmachungserlaubnis\nund Verminderung der Umweltverschmutzung)                      Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\n(Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) er-         und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Bundes-\nforderlich ist. Dies umfasst alle in Anhang I der           Immissionsschutzgesetzes und des Umwelt-Rechtsbe-\nRichtlinie 2010/75/EU aufgeführten Tätigkeiten, mit         helfsgesetzes jeweils in der vom 2. Mai 2013 an gelten-\nAusnahme von Anlagen oder Anlagenteilen, die für            den Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nZwecke der Forschung, Entwicklung und Prüfung\nneuer Erzeugnisse und Verfahren genutzt werden.“                                      Artikel 10\nArtikel 8                                                      Inkrafttreten\nÄnderung des                                 (1) Artikel 1 Nummer 3, 12 Buchstabe c, Nummer 13\nStrafgesetzbuchs                            Buchstabe c, Nummer 14 und Artikel 3 Nummer 1 und 2\n§ 327 Absatz 2 des Strafgesetzbuchs in der Fassung           treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nder Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I\n(2) Artikel 7 tritt am 7. Januar 2014 in Kraft.\nS. 3322), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom\n21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95) geändert worden ist,               (3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 20. Tag nach\nwird wie folgt geändert:                                        der Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 8. April 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nPeter Altmaier"]}