{"id":"bgbl1-2013-17-1","kind":"bgbl1","year":2013,"number":17,"date":"2013-04-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/17#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-17-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_17.pdf#page=2","order":1,"title":"Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes","law_date":"2013-04-08T00:00:00Z","page":730,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["730             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2013\nFünfzehntes Gesetz\nzur Änderung des Soldatengesetzes\nVom 8. April 2013\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-          5. In § 31 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „der nach\nsen:                                                            Maßgabe des Vierten oder Fünften Abschnittes oder\ndes Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst leistet“ durch\nArtikel 1                              die Wörter „der freiwilligen Wehrdienst nach § 58b\noder Wehrdienst nach Maßgabe des Vierten oder\nÄnderung des\nFünften Abschnittes oder des Wehrpflichtgesetzes\nSoldatengesetzes\nleistet“ ersetzt.\nDas Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntma-\n6. Die Überschrift vor § 58 wird durch folgende Über-\nchung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt\nschriften ersetzt:\ndurch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I\nS. 1583) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                              „Dritter Abschnitt\n1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zum                                   Wehrdienst nach\nDritten Abschnitt wie folgt gefasst:                                    dem Wehrpflichtgesetz; Reserve-\n„Dritter Abschnitt                              wehrdienstverhältnis; freiwilliger Wehrdienst\nals besonderes staatsbürgerliches Engagement\nWehrdienst nach\ndem Wehrpflichtgesetz; Reserve-                         1. Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz“.\nwehrdienstverhältnis; freiwilliger Wehrdienst       7. Vor § 58a wird folgende Überschrift eingefügt:\nals besonderes staatsbürgerliches Engagement\n„2. Reservewehrdienstverhältnis“.\n1. Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz\n8. Nach § 58a werden folgende Überschrift sowie die\n§ 58    Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz                §§ 58b bis 58h eingefügt:\n2. Reservewehrdienstverhältnis                                            „3. Freiwilliger Wehrdienst als\n§ 58a Reservewehrdienstverhältnis                                 besonderes staatsbürgerliches Engagement\n3. Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staats-\n§ 58b\nbürgerliches Engagement\nFreiwilliger Wehrdienst als\n§ 58b Freiwilliger Wehrdienst als besonderes\nbesonderes staatsbürgerliches Engagement\nstaatsbürgerliches Engagement\n(1) Frauen und Männer können sich verpflichten,\n§ 58c Übermittlung       personenbezogener      Daten\nfreiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürger-\ndurch die Meldebehörden\nliches Engagement zu leisten. Der freiwillige Wehr-\n§ 58d Beratung und Untersuchung                              dienst als besonderes staatsbürgerliches Engage-\n§ 58e Verpflichtung                                          ment besteht aus einer sechsmonatigen Probezeit\nund bis zu 17 Monaten anschließendem Wehrdienst.\n§ 58f Status\n(2) Die §§ 37 und 38 gelten entsprechend.\n§ 58g Dienstantritt\n§ 58h Beendigung des freiwilligen Wehrdienstes                                          § 58c\nnach § 58b“.\nÜbermittlung personen-\n2. Nach § 1 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz einge-               bezogener Daten durch die Meldebehörden\nfügt:\n(1) Zum Zweck der Übersendung von Informa-\n„Einen freiwilligen Wehrdienst als besonderes                tionsmaterial nach Absatz 2 Satz 1 übermitteln die\nstaatsbürgerliches Engagement kann leisten, wer              Meldebehörden dem Bundesamt für das Personal-\nsich dazu verpflichtet.“                                     management der Bundeswehr jährlich bis zum\n3. In § 9 Absatz 2 werden die Wörter „die nach Maß-             31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher\ngabe des Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst leisten“             Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig\ndurch die Wörter „die freiwilligen Wehrdienst nach           werden:\n§ 58b oder Wehrdienst nach Maßgabe des Wehr-                 1. Familienname,\npflichtgesetzes leisten“ ersetzt.\n2. Vornamen,\n4. In § 20 Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „der nach\n3. gegenwärtige Anschrift.\nMaßgabe des Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst leis-\ntet“ durch die Wörter „der freiwilligen Wehrdienst           Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betrof-\nnach § 58b oder Wehrdienst nach Maßgabe des                  fenen ihr nach § 18 Absatz 7 des Melderechtsrah-\nWehrpflichtgesetzes leistet“ ersetzt.                        mengesetzes widersprochen haben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2013               731\n(2) Das Bundesamt für das Personalmanagement                                         § 58g\nder Bundeswehr darf die Daten nur dazu verwenden,                                    Dienstantritt\nInformationsmaterial über Tätigkeiten in den Streit-\nkräften zu versenden.                                            (1) Das Karrierecenter der Bundeswehr fordert\neine Person, deren Verpflichtung zum freiwilligen\n(3) Das Bundesamt für das Personalmanagement               Wehrdienst nach § 58b angenommen worden ist,\nder Bundeswehr hat die Daten zu löschen, wenn die             zum Dienstantritt auf. In der Aufforderung sind Ort\nBetroffenen dies verlangen, spätestens jedoch nach            und Zeitpunkt des Dienstantritts sowie die Dauer\nAblauf eines Jahres nach der erstmaligen Speiche-             des Wehrdienstes anzugeben. Die Aufforderung soll\nrung der Daten beim Bundesamt für das Personal-               vier Wochen vor dem Dienstantrittstermin bekannt\nmanagement der Bundeswehr.                                    gegeben werden.\n§ 58d                                   (2) Regelungen in anderen Gesetzen oder\nRechtsverordnungen, die an die Einberufung zum\nBeratung und Untersuchung                        Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz anknüpfen,\n(1) Die Karrierecenter der Bundeswehr bieten Per-          sind auf die Aufforderung zum Dienstantritt nach Ab-\nsonen, die Interesse an einem freiwilligen Wehr-              satz 1 entsprechend anzuwenden.\ndienst nach § 58b bekunden, eine persönliche Bera-\ntung über Tätigkeiten in den Streitkräften an.                                          § 58h\n(2) Personen, die nach der Beratung Interesse an                                Beendigung des\neinem freiwilligen Wehrdienst nach § 58b bekunden,                     freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b\nwerden auf ihre Dienstfähigkeit und auf ihre Eignung             (1) Der freiwillige Wehrdienst nach § 58b endet\nnach § 37 Absatz 1 Nummer 3 untersucht, sofern sie            durch Entlassung entsprechend § 75 oder durch\nin die Untersuchungen schriftlich eingewilligt haben.         Ausschluss entsprechend § 76.\nDas Ergebnis der Untersuchungen wird ihnen\n(2) Während der Probezeit kann der Soldat zum\nschriftlich mitgeteilt.\n15. oder zum Letzten eines Monats entlassen wer-\n(3) Ist die betroffene Person nicht dienstfähig            den. Die Entlassungsverfügung ist spätestens zwei\noder wird kein Wehrdienstverhältnis begründet, sind           Wochen vor dem Entlassungstermin bekannt zu ge-\ndie bei der Untersuchung erhobenen Daten spätes-              ben. Auf schriftlichen Antrag des Soldaten ist dieser\ntens nach Ablauf eines Jahres nach der Unter-                 während der Probezeit jederzeit zu entlassen.\nsuchung zu löschen.\n(3) Im Fall des § 58e Absatz 3 kann der Soldat\n(4) Für die Erstattung von Aufwendungen gilt               entlassen werden, wenn eine anderweitige Verwen-\n§ 11 Absatz 2 des Bundesreisekostengesetzes ent-              dung nicht möglich ist.“\nsprechend.\n9. In § 77 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „nach\ndem Wehrpflichtgesetz“ durch die Angabe „nach\n§ 58e\n§ 58b“ ersetzt.\nVerpflichtung\n(1) Die Verpflichtungserklärung nach § 58b Ab-\nsatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. Für eine beson-                                Artikel 2\ndere Auslandsverwendung ist eine gesonderte\nFolgeänderungen\nschriftliche Verpflichtungserklärung erforderlich. Für\neine Festsetzung der Dienstzeit auf zwölf oder mehr          (1) In § 2a Satz 1 der Zweiten Bundesmeldedaten-\nMonate ist die Abgabe der Verpflichtungserklärung        übermittlungsverordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I\nnach Satz 2 erforderlich.                                S. 1011), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung\nvom 23. April 2012 (BGBl. I S. 609) geändert worden\n(2) Die Verpflichtungserklärungen nach Absatz 1\nist, werden die Wörter „§ 58 Absatz 1 des Wehrpflicht-\nbedürfen der Annahme durch ein Karrierecenter der\ngesetzes“ durch die Wörter „§ 58c Absatz 1 des Sol-\nBundeswehr.\ndatengesetzes“ ersetzt.\n(3) Von der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 2\n(2) Das Melderechtsrahmengesetz in der Fassung\nkann der Soldat auf schriftlichen Antrag entbunden\nder Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I\nwerden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die be-\nS. 1342), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes\nsondere Verwendung im Ausland wegen persönli-\nvom 28. April 2011 (BGBl. I S. 678) geändert worden\ncher oder familiärer Gründe eine besondere Härte\nist, wird wie folgt geändert:\nbedeuten würde.\n1. In § 15 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort\n§ 58f                               „Zivildienstgesetz“ ein Komma und die Wörter „frei-\nwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengeset-\nStatus                               zes“ eingefügt.\nRegelungen in anderen Gesetzen oder Rechtsver-        2. In § 18 Absatz 7 werden die Wörter „§ 58 Absatz 1\nordnungen, die an die Ableistung des Grundwehr-               des Wehrpflichtgesetzes“ durch die Wörter „§ 58c\ndienstes (§ 5 des Wehrpflichtgesetzes) oder des frei-         Absatz 1 des Soldatengesetzes“ ersetzt.\nwilligen zusätzlichen Wehrdienstes im Anschluss an\nden Grundwehrdienst (§ 6b des Wehrpflichtgeset-          3. § 25 wird aufgehoben.\nzes) anknüpfen, sind auf Personen, die freiwilligen          (3) Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Be-\nWehrdienst nach § 58b leisten, entsprechend anzu-        kanntmachung vom 15. August 2011 (BGBl. I S. 1730),\nwenden.                                                  das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Juli 2012","732               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2013\n(BGBl. I S. 1583) geändert worden ist, wird wie folgt                     b) nach § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 des\ngeändert:                                                                    Soldatengesetzes, wenn sie ihre Dienstun-\nfähigkeit vorsätzlich herbeigeführt haben,\n1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu Ab-\noder\nschnitt 7 gestrichen.\nc) nach § 75 Absatz 2 Nummer 2 oder Num-\n2. § 2 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.\nmer 3 des Soldatengesetzes oder\n3. Abschnitt 7 wird aufgehoben.\n2. nach § 76 des Soldatengesetzes aus der Bun-\n(4) In § 5 Absatz 1 der Soldatinnen- und Soldaten-                     deswehr ausgeschlossen werden.“\nurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntma-\n3. In § 8c Absatz 1 und § 9 Absatz 1 werden jeweils die\nchung vom 14. Mai 1997 (BGBl. I S. 1134), die zuletzt\nWörter „nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes“\ndurch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I\ndurch die Wörter „nach § 58b des Soldatengeset-\nS. 678) geändert worden ist, werden nach den Wörtern\nzes“ ersetzt.\n„nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes“ die Wörter\n„oder des § 58b des Soldatengesetzes“ eingefügt.                  (9) Das Unterhaltssicherungsgesetz in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 26. August 2008 (BGBl. I\n(5) Die Soldatenlaufbahnverordnung in der Fassung\nS. 1774), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes\nder Bekanntmachung vom 19. August 2011 (BGBl. I\nvom 28. April 2011 (BGBl. I S. 678) geändert worden\nS. 1813), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Juli\nist, wird wie folgt geändert:\n2012 (BGBl. I S. 1583) geändert worden ist, wird wie\nfolgt geändert:                                               1. In § 1 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „nach“\ndie Wörter „§ 58b oder“ eingefügt.\n1. In § 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „nach\nAbschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes“ durch die            2. In § 2 Absatz 1 Satz 1 bis 4 werden jeweils die Wör-\nWörter „nach § 58b des Soldatengesetzes oder                   ter „nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes“\nnach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 4 oder 7 des Wehr-                 durch die Wörter „nach § 58b des Soldatengeset-\npflichtgesetzes“ ersetzt.                                      zes“ ersetzt.\n2. In § 43 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „nach                (10) Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung\nAbschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes“ durch die            der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I\nWörter „nach § 58b des Soldatengesetzes“ ersetzt.         S. 3054), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom\n21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583) geändert worden ist, wird\n(6) In § 49 Absatz 1 Satz 3 des Soldatenbeteili-           wie folgt geändert:\ngungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 15. April 1997 (BGBl. I S. 766), das zuletzt durch          1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zum\nArtikel 11 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I                Zweiten Teil wie folgt geändert:\nS. 160) geändert worden ist, werden nach dem Wort                   a) In der Angabe zu Abschnitt I werden die Wörter\n„Wehrpflichtgesetzes“ die Wörter „oder nach § 58b                       „nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes“\ndes Soldatengesetzes“ eingefügt.                                        durch die Wörter „nach § 58b des Soldatenge-\n(7) In § 16 Absatz 7 des Arbeitsplatzschutzgesetzes                  setzes“ ersetzt.\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2009                 b) In der Angabe zu Abschnitt III Nummer 1 werden\n(BGBl. I S. 2055), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom                 nach dem Wort „Wehrpflichtgesetz“ ein Komma\n28. April 2011 (BGBl. I S. 678) geändert worden ist,                    und die Wörter „nach § 58b“ eingefügt.\nwerden die Wörter „Abschnitt 7 des Wehrpflichtgeset-\n2. In § 2 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „nach\nzes“ durch die Wörter „§ 58b des Soldatengesetzes“\nAbschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes“ durch die\nersetzt.\nWörter „nach § 58b des Soldatengesetzes“ ersetzt.\n(8) Das Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekannt-\n3. In der Überschrift zum Zweiten Teil Abschnitt I wer-\nmachung vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1718), das\nden die Wörter „nach Abschnitt 7 des Wehrpflicht-\nzuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. März 2012\ngesetzes“ durch die Wörter „nach § 58b des Sol-\n(BGBl. I S. 462) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\ndatengesetzes“ ersetzt.\nändert:\n4. In § 3 Absatz 3 Satz 1, § 4 Absatz 1 und 2, § 7\n1. In § 1 Absatz 1 werden nach dem Wort „Wehrpflicht-               Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5, § 8 Absatz 2 Satz 1,\ngesetz“ ein Komma und die Wörter „nach § 58b des                § 8a Absatz 2 und 3 Satz 2, § 13 Satz 2 und § 13a\nSoldatengesetzes“ eingefügt.                                    Satz 1 werden jeweils die Wörter „nach Abschnitt 7\n2. § 7 wird wie folgt geändert:                                     des Wehrpflichtgesetzes“ durch die Wörter „nach\n§ 58b des Soldatengesetzes“ ersetzt.\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach Ab-\nschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes“ durch die            5. In der Überschrift zum Zweiten Teil Abschnitt III\nWörter „nach § 58b des Soldatengesetzes“ er-                Nummer 1 werden nach dem Wort „Wehrpflicht-\nsetzt.                                                      gesetz“ ein Komma und die Wörter „nach § 58b“\neingefügt.\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n6. In § 41 Absatz 1 werden nach dem Wort „Wehr-\n„(3) Die Zuwendung steht Soldaten nicht zu,\npflichtgesetz“ ein Komma und die Wörter „nach\ndie\n§ 58b“ eingefügt.\n1. entlassen werden\n7. In § 42a Absatz 1 und § 44 Absatz 6 werden jeweils\na) nach § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des                die Wörter „nach dem Wehrpflichtgesetz“ durch die\nSoldatengesetzes,                                    Wörter „nach § 58b des Soldatengesetzes“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2013                   733\n8. In § 59 Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „nach                 (13) In § 10 Absatz 2 Nummer 3 des Fünften Buches\nAbschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes“ durch die               Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung –\nWörter „nach § 58b des Soldatengesetzes“ ersetzt.            (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I\n9. In § 63f Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „auf              S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes\nGrund des Wehrpflichtgesetzes“ durch die Wörter              vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 617) geändert worden ist,\n„nach § 58b des Soldatengesetzes“ ersetzt.                   werden die Wörter „nach Abschnitt 7 des Wehrpflicht-\ngesetzes“ durch die Wörter „nach § 58b des Soldaten-\n10. § 82 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                        gesetzes“ ersetzt.\na) In Satz 1 werden nach den Wörtern „nach Ab-\nschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes“ die Wörter                (14) In § 25 Absatz 2 Nummer 3 des Elften Buches\n„oder nach § 58b des Soldatengesetzes“ einge-             Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Arti-\nfügt.                                                     kel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014,\n1015), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Geset-\nb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Wehrpflicht-\nzes vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 254) geändert\ngesetz“ ein Komma und die Wörter „nach § 58b\nworden ist, werden die Wörter „nach Abschnitt 7 des\ndes Soldatengesetzes“ eingefügt.\nWehrpflichtgesetzes“ durch die Wörter „nach § 58b des\n(11) In § 3 Absatz 4 der Verordnung über die Über-             Soldatengesetzes“ ersetzt.\ntragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Sol-\ndatenversorgung im Geschäftsbereich des Bundesmi-\nArtikel 3\nnisteriums der Verteidigung vom 24. Oktober 2002\n(BGBl. I S. 4334), die durch Artikel 3 des Gesetzes                              Bekanntmachungserlaubnis\nvom 4. Mai 2005 (BGBl. I S. 1234) geändert worden ist,\nwerden nach dem Wort „Wehrpflichtgesetzes“ die Wör-                  Das Bundesministerium der Verteidigung kann den\nter „oder nach § 58b des Soldatengesetzes“ eingefügt.             Wortlaut des Soldatengesetzes in der vom Inkrafttreten\ndieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundes-\n(12) In § 26 Absatz 1 Nummer 2 des Dritten Buches              gesetzblatt bekannt machen.\nSozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des\nGesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595),\ndas zuletzt durch Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes                                               Artikel 4\nvom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist,                                      Inkrafttreten\nwerden nach dem Wort „Wehrpflichtgesetzes“ ein\nKomma und die Wörter „des § 58b des Soldatengeset-                   Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nzes“ eingefügt.                                                   Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 8. April 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nD e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g\nThomas de Maizière"]}