{"id":"bgbl1-2013-16-7","kind":"bgbl1","year":2013,"number":16,"date":"2013-04-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/16#page=40","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-16-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_16.pdf#page=40","order":7,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Fertigungsmechaniker und zur Fertigungsmechanikerin","law_date":"2013-04-02T00:00:00Z","page":648,"pdf_page":40,"num_pages":8,"content":["648                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Fertigungsmechaniker und zur Fertigungsmechanikerin*\nVom 2. April 2013\nAuf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-                  7. Überwachen und Optimieren von Montage- und\nsatz 4 und § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen                     Demontageprozessen,\n§ 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verord-                  8. Anwenden von Steuerungstechnik,\nnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert\nworden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirt-                9. Prüfen und Einstellen von Funktionen an Baugrup-\nschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bun-                      pen oder von Gesamtprodukten,\ndesministerium für Bildung und Forschung:                          10. Anschlagen, Sichern und Transportieren,\n11. Warten von Maschinen und technischen Systemen;\n§1\nAbschnitt B\nStaatliche                              Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:\nAnerkennung des Ausbildungsberufes\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\nDer Ausbildungsberuf Fertigungsmechaniker und\nFertigungsmechanikerin wird nach § 4 Absatz 1 des                  2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nBerufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.                        3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n4. Umweltschutz,\n§2\n5. Betriebliche und technische Kommunikation,\nDauer der Berufsausbildung\n6. Planen und Organisieren der Arbeit,\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.\n7. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.\n§3\n§4\nAusbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild\nDurchführung der Berufsausbildung\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-\n(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,\ntens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführ-\nKenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer-\nten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche\nden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qua-\nHandlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrah-\nlifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Ab-\nmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist\nsatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden,\ninsbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Be-\ndie insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen\nsonderheiten die Abweichung erfordern.\nund Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch\n(2) Die Berufsausbildung zum Fertigungsmechaniker               in den Prüfungen nach den §§ 5 bis 7 nachzuweisen.\nund zur Fertigungsmechanikerin gliedert sich wie folgt                 (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung\n(Ausbildungsberufsbild):                                           des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden\nAbschnitt A                                                        einen Ausbildungsplan zu erstellen.\nBerufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä-                   (3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen\nhigkeiten:                                                         Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit\n1. Unterscheiden und Zuordnen von Werk-, Hilfs- und              zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-\nBetriebsstoffen,                                              rend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden\nhaben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regel-\n2. Einrichten von Maschinen und technischen Syste-\nmäßig durchzusehen.\nmen,\n3. Herstellen von Bauteilen,                                                                 §5\n4. Herstellen von Fügeverbindungen,                                                   Abschlussprüfung\n5. Montieren und Demontieren von Bauteilen und                       Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeit-\nBaugruppen,                                                   lich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Ab-\n6. Montieren, Anschließen und Prüfen von elektri-                schlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die\nschen und elektronischen Bauteilen und Baugrup-               berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Ab-\npen,                                                          schlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er\ndie dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be-\n* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des  herrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der   Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunter-\ndamit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister richt zu vermittelnden, für die Berufsausbildung we-\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-\nmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen   sentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsord-\nTeil des Bundesanzeigers veröffentlicht.                         nung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013               649\nKenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand            3. Montagetechnik sowie\nvon Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der          4. Wirtschafts- und Sozialkunde.\nAbschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden,\nals es für die Feststellung der Berufsbefähigung erfor-          (3) Für den Prüfungsbereich Montageauftrag beste-\nderlich ist.                                                  hen folgende Vorgaben:\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\n§6\na) Art und Umfang von Montageaufträgen zu klären,\nTeil 1 der Abschlussprüfung                           spezifische Leistungen festzustellen, Informa-\n(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende                 tionen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen,\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                        b) Informationen für die Auftragsabwicklung auszu-\n(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die            werten und zu nutzen, sicherheitsrelevante Vor-\nin der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre               gaben zu beachten, Auftragsdurchführung unter\naufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten                Berücksichtigung betrieblicher, wirtschaftlicher\nsowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermitteln-                und ökologischer Gesichtspunkte zu planen, mit\nden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung we-                vor- und nachgelagerten Bereichen abzustimmen\nsentlich ist.                                                        sowie zu dokumentieren,\n(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem                c) Montageaufträge unter Berücksichtigung von As-\nPrüfungsbereich Herstellen einer funktionsfähigen Bau-               pekten zur Arbeitssicherheit, zum Umweltschutz\ngruppe.                                                              sowie Terminvorgaben durchzuführen, betrieb-\n(4) Für den Prüfungsbereich Herstellen einer funk-                liche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Ar-\ntionsfähigen Baugruppe bestehen folgende Vorgaben:                   beitsbereich anzuwenden, Ursachen von Quali-\ntätsabweichungen festzustellen, Korrekturmaß-\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,            nahmen einzuleiten und zu dokumentieren, Mate-\na) Informationen zu beschaffen, technische Unter-                rialfluss sicherzustellen,\nlagen auszuwählen, zu bewerten und anzuwen-\nd) Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen und\nden,\nanzuwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln\nb) Arbeitsabläufe unter Beachtung technologischer                festzustellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvor-\nVorgaben zu planen, technologische Kennwerte                  schriften anzuwenden, Arbeitsergebnisse zu kon-\nzu ermitteln, erforderliche Berechnungen durch-               trollieren, zu beurteilen und zu dokumentieren,\nzuführen, Arbeitsmittel auszuwählen und anzu-                 Auftragsabläufe zu bewerten und zu dokumen-\nwenden,                                                       tieren;\nc) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderun-           2. Prüfungsvariante 1\ngen zu beurteilen,\na) der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag\nd) Fertigungsverfahren auszuwählen, Bauteile ma-                 durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen\nnuell und maschinell zu bearbeiten,                           dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezo-\ne) Bauteile zu Baugruppen zu montieren, funktions-               genes Fachgespräch führen; dem Prüfungsaus-\ngerecht auszurichten, zu befestigen und zu                    schuss ist vor der Durchführung des betrieblichen\nsichern, Funktionen zu überprüfen,                            Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich ei-\nf) Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen und                  nes geplanten Bearbeitungszeitraums zur Geneh-\nanzuwenden, Ergebnisse zu dokumentieren und                   migung vorzulegen,\nzu bewerten,                                               b) die Prüfungszeit für die Durchführung des be-\ng) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit               trieblichen Auftrages einschließlich Dokumenta-\nund den Umweltschutz zu berücksichtigen;                      tion beträgt sechseinhalb Stunden, für das auf-\ntragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Mi-\n2. der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen und                nuten;\ndarauf bezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;\n3. Prüfungsvariante 2\n3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden.\nDabei entfallen auf die Anfertigung des Prüfungs-             a) der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe, die einem\nstücks sechseinhalb Stunden und auf die schriftlich              betrieblichen Auftrag entspricht, vorbereiten,\nzu bearbeitenden Aufgaben 90 Minuten.                            durchführen, nachbereiten und mit praxisbezoge-\nnen Unterlagen dokumentieren sowie dazu ein\n§7                                       situatives Fachgespräch führen,\nTeil 2 der Abschlussprüfung                        b) die Prüfungszeit für die Vorbereitung, Durchfüh-\nrung und Nachbereitung der Arbeitsaufgabe ein-\n(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die\nschließlich Dokumentation beträgt insgesamt sie-\nin der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und\nben Stunden; dabei entfallen auf die Durchfüh-\nFähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu\nrung der Arbeitsaufgabe zweieinhalb Stunden so-\nvermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-\nwie innerhalb dieser Zeit auf das situative Fach-\ndung wesentlich ist.\ngespräch höchstens 20 Minuten;\n(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-\nfungsbereichen:                                               4. der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante\nnach Nummer 2 oder 3 aus und teilt sie dem Prüfling\n1. Montageauftrag,                                                und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur\n2. Auftrags- und Funktionsanalyse,                                Prüfung mit.","650               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013\n(4) Für den Prüfungsbereich Auftrags- und Funk-                 3. Auftrags- und Funktionsanalyse            10 Prozent,\ntionsanalyse bestehen folgende Vorgaben:\n4. Montagetechnik                            10 Prozent,\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\n5. Wirtschafts- und Sozialkunde              10 Prozent.\na) technische Unterlagen anzuwenden, Skizzen an-\nzufertigen,                                                   (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die\nLeistungen\nb) Funktionen von Baugruppen und Systemen zu er-\nläutern,                                                   1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Ab-\nc) Fehler festzustellen und zu analysieren,                        schlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,\nd) Montage- und Demontagepläne anzupassen,                     2. im Prüfungsbereich Montageauftrag mit mindestens\n„ausreichend“,\ne) Methoden des Qualitätsmanagements anzuwen-\nden,                                                       3. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit\nf) Regelungs- und Steuerungssysteme in ihrer                       mindestens „ausreichend“,\nFunktion zu unterscheiden und zu beurteilen;               4. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche\n2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;                  von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens\n„ausreichend“ und\n3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.\n(5) Für den Prüfungsbereich Montagetechnik beste-               5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschluss-\nhen folgende Vorgaben:                                                 prüfung mit „ungenügend“\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,          bewertet worden sind.\na) Diagramme anzuwenden,                                          (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem\nb) mathematische Berechnungen durchzuführen,                   der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als\n„ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, Auftrags-\nc) Verbindungstechniken zu unterscheiden und aus-\nund Funktionsanalyse, Montagetechnik oder Wirt-\nzuwählen,\nschafts- und Sozialkunde, durch eine mündliche Prü-\nd) Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Ge-                 fung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für\nsundheitsschutz bei der Arbeit darzulegen,                 das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.\ne) Materialflusssysteme zu unterscheiden und zu                Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-\nbeschreiben;                                               fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Er-\ngebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhält-\n2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;\nnis 2:1 zu gewichten.\n3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.\n(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-                                         §9\nkunde bestehen folgende Vorgaben:\nAnrechnungsregelung\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-              Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzu-                 zur Fachkraft für Metalltechnik in der Fachrichtung\nstellen und zu beurteilen;                                     Montagetechnik kann unter Berücksichtigung der hier-\nbei erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkei-\n2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich           ten im Umfang von zwei Jahren auf die Dauer einer Be-\nbearbeiten;                                                    rufsausbildung nach dieser Verordnung angerechnet\n3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.                            werden.\n§8                                                                 § 10\nGewichtungs- und Bestehensregelungen\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewich-\nten:                                                                  Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.\nGleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-\n1. Herstellen einer funktionsfähigen                               dung zum Fertigungsmechaniker/zur Fertigungsme-\nBaugruppe                                  40 Prozent,         chanikerin vom 20. Juni 1997 (BGBl. I S. 1453) außer\n2. Montageauftrag                              30 Prozent,         Kraft.\nBerlin, den 2. April 2013\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIn Vertretung\nB. Heitzer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013               651\nAnlage\n(zu § 3 Absatz 1 Satz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Fertigungsmechaniker und zur Fertigungsmechanikerin\nAbschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                  Zu vermittelnde                        in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                    2                                            3                                      4\n1   Unterscheiden und Zuordnen a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen\nvon Werk-, Hilfs- und             beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung\nBetriebsstoffen                   auswählen                                                    6\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A\nb) Hilfs- und Betriebsstoffe ihrer Verwendung nach zu-\nNummer 1)\nordnen, einsetzen und entsorgen\n2   Einrichten von Maschinen       a) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten\nund technischen Systemen          an Maschinen und technischen Systemen beachten\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A\nb) Maschinen und technische Systeme auf Beschädi-\nNummer 2)\ngungen sichtprüfen\nc) Fertigungsdaten bei der Inbetriebnahme von Maschi-           8\nnen und technischen Systemen ermitteln, mit vorge-\ngebenen Werten vergleichen und einstellen\nd) Funktion von Sicherheitseinrichtungen prüfen und\nFunktionstests durchführen\n3   Herstellen von Bauteilen       a) Fertigungsverfahren auswählen\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A      b) Halbzeuge für die Fertigung vorbereiten\nNummer 3)\nc) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke\nausrichten und spannen\nd) Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit\nspanabhebenden Fertigungsverfahren manuell, ins-\nbesondere durch Feilen, Sägen, Reiben und Gewin-\ndeschneiden fertigen                                        22\ne) Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit\nspanabhebenden Fertigungsverfahren maschinell,\ninsbesondere durch Bohren, Drehen, Fräsen und Ge-\nwindeschneiden fertigen\nf) Werkstücke durch Trennen und Umformen fertigen\ng) Werkstücke unter Beachtung der Qualitätsanforde-\nrungen prüfen\n4   Herstellen von Fügever-        a) Fügeverfahren unter Beachtung technologischer und\nbindungen                         wirtschaftlicher Faktoren auswählen und anwenden\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A\nb) nichtlösbare Verbindungen, insbesondere durch Nie-\nNummer 4)\nten, Löten, Schweißen und Kleben, auch aus unter-\nschiedlichen Werkstoffen herstellen                         12\nc) lösbare Verbindungen, insbesondere Schraub-, Stift-,\nKlemm- und Steckverbindungen, herstellen\nd) Verbindungen unter Beachtung der Qualitätsanforde-\nrungen prüfen\n5   Montieren und Demontieren      a) Bauteile und Baugruppen identifizieren und nach\nvon Bauteilen und Bau-            technischen Unterlagen zur Montage und Demon-\ngruppen                           tage vorbereiten\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A\nb) Bauteile auf fehlerfreie Beschaffenheit sichtprüfen,\nNummer 5)\nbeurteilen und bei Abweichungen Maßnahmen ein-\nleiten\n12","652             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                        in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                      4\nc) Montagewerkzeuge und Montagehilfsmittel auswäh-\nlen, einstellen und handhaben\nd) Bauteile und Baugruppen funktionsgerecht ausrich-\nten, befestigen und sichern\ne) Bauteile zu Baugruppen montieren und demontieren\nf) Bauteile und Baugruppen montagegerecht lagern\nund zuführen sowie nach technischen Unterlagen\nund Kennzeichnung den Montagevorgängen zuord-\nnen\ng) Drehmomente überprüfen und einstellen\nh) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung ergo-                           22\nnomischer Vorgaben in Montagelage bringen\ni) Baugruppen zu Gesamtprodukten montieren und\ndemontieren\nj) Baugruppen unter Beachtung der Qualitätsanforde-\nrungen prüfen\n6   Montieren, Anschließen und    a) Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren\nPrüfen von elektrischen und      durch elektrischen Strom anwenden\nelektronischen Bauteilen und\nb) elektrische Leitungen, Bauteile und Baugruppen für\nBaugruppen\nMontageaufgaben identifizieren\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A\nNummer 6)                     c) Leitungen anschlussfertig zurichten und Anschluss-\nteile anbringen\nd) elektrische Leitungen auf Beschädigung der Isolie-\nrung sowie auf Durchgang prüfen                                         10\ne) elektrische Leitungen, Bauteile und Baugruppen nach\nVerlege-, Montage- und Anschlussplänen verlegen,\nbefestigen und anschließen\nf) Funktion montierter elektrischer und elektronischer\nBauteile und Baugruppen nach betrieblichen Vor-\ngaben prüfen\n7   Überwachen und Optimieren     a) betriebliche Materialflusssysteme unterscheiden\nvon Montage- und Demon-       b) Materialfluss im eigenen Arbeitsbereich sicherstellen,\ntageprozessen\nStörungen erkennen und Maßnahmen zu deren Be-\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A\nseitigung ergreifen\nNummer 7)\nc) Optimierungsmöglichkeiten hinsichtlich Materialmen-\nge, Lagerflächenbedarf, Transport- und Arbeitsweg\nim Arbeitsbereich nutzen                                                 8\nd) Montage- und Demontageschritte überprüfen und\noptimieren\ne) Fehler in Montage- und Demontageprozessen erken-\nnen, Ursachen ermitteln, beheben und dokumen-\ntieren\n8   Anwenden von Steuerungs-      a) Regelungs- und Steuerungssysteme in ihrer Funktion\ntechnik                          unterscheiden\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A\nb) Steuerungstechnik anwenden\nNummer 8)\nc) Regelungs-      und    Steuerungskomponenten     über-                   4\nwachen\nd) bei Störungen erste Maßnahmen einleiten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013                653\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                   Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                    2                                             3                                     4\n9   Prüfen und Einstellen von      a) Funktionen von Bauteilen und Baugruppen einstellen\nFunktionen an Baugruppen       b) Zusammenwirken von Baugruppen oder das Ge-\noder von Gesamtprodukten\nsamtprodukt nach Vorgaben prüfen und einstellen                          6\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A\nNummer 9)                      c) Baugruppen oder Gesamtprodukte kennzeichnen,\nÜbergabeprotokolle erstellen\n10 Anschlagen, Sichern und          a) Transport- und Anschlagmittel sowie Hebezeuge\nTransportieren                    auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A         Berücksichtigung der betrieblichen Vorschriften an-                      4\nNummer 10)                        wenden oder deren Einsatz veranlassen\nb) Transportgut absetzen, lagern und sichern\n11 Warten von Maschinen und         a) Maschinen und technische Systeme nach Wartungs-\ntechnischen Systemen              und Inspektionsplänen warten und die Durchführung\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A         dokumentieren\nNummer 11)\nb) Verschleißteile an Maschinen und technischen Sys-\ntemen im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung\naustauschen sowie den Austausch veranlassen                              6\nc) Störungen an Maschinen und technischen Systemen\nfeststellen und Maßnahmen einleiten\nd) Maschinen und technische Systeme nach betrieb-\nlichen Vorgaben pflegen\nAbschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                   Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                    2                                             3                                     4\n1   Berufsbildung, Arbeits- und    a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nTarifrecht                        Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\nNummer 1)\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2   Aufbau und Organisation des a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er-\nAusbildungsbetriebes              läutern\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be-\nNummer 2)\nschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-\nlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-\nben\n3   Sicherheit und Gesundheits-    a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am während\nschutz bei der Arbeit             Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer der gesamten\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B         Vermeidung ergreifen                                   Ausbildung\nNummer 3)                                                                                zu vermitteln\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden","654              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                        in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                      4\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4   Umweltschutz                   Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B      beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\nNummer 4)\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen\n5   Betriebliche und technische    a) Informationsquellen auswählen, Informationen be-\nKommunikation                     schaffen und bewerten\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B\nb) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten\nNummer 5)\nund anwenden sowie Skizzen anfertigen\nc) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufs-\nbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen,\nauswerten und anwenden                                      8\nd) Normen, insbesondere zu Maßtoleranzen, zu geome-\ntrischen Tolerierungen sowie zu Oberflächenkenn-\nzeichnungen, anwenden\ne) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des\nDatenschutzes pflegen, sichern und archivieren\nf) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team\nsituationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle\nIdentitäten berücksichtigen\ng) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, eng-\nlische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden\nh) Informationen auch aus englischsprachigen techni-\nschen Unterlagen und Dateien entnehmen und ver-                          6\nwenden\ni) Teambesprechungen organisieren und durchführen,\nErgebnisse dokumentieren und präsentieren\nj) Konflikte erkennen, zur Konfliktlösung beitragen\nk) Betriebsdaten-Informations-Systeme handhaben\n6   Planen und Organisieren        a) Arbeitsabläufe unter Beachtung technologischer,\nder Arbeit                        wirtschaftlicher, betrieblicher und terminlicher Vorga-\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B         ben und Kennwerte auch im Team planen, Teilaufga-\nNummer 6)                         ben organisieren\nb) Montagepläne erstellen\n4\nc) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vor-\ngaben einrichten\nd) Werkzeuge und Materialien termingerecht anfordern,\nprüfen, transportieren und bereitstellen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013                655\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                        in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                      4\ne) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Ter-\nminverfolgung anwenden\nf) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und\nbewerten\ng) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirt-                      4\nschaftlichkeit vergleichen\nh) eigene Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizie-\nrungsmöglichkeiten nutzen\ni) unterschiedliche Lerntechniken anwenden\n7   Durchführen von qualitäts-    a) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen\nsichernden Maßnahmen             Arbeitsbereich anwenden\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B\nb) Arbeitsmittel auf Verschleiß und Beschädigung prü-\nNummer 7)\nfen, Maßnahmen einleiten\nc) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwen-\nden                                                         6\nd) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und doku-\nmentieren\ne) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen\nf) Korrekturmaßnahmen einleiten und dokumentieren\ng) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän-\ngen im eigenen Arbeitsbereich beitragen\nh) Maschinendaten in betriebliche Datensysteme ein-\npflegen und auswerten\n8\ni) produktions- und instandsetzungstechnische Daten\nerfassen, beurteilen und dokumentieren\nj) Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen und doku-\nmentieren"]}