{"id":"bgbl1-2013-16-6","kind":"bgbl1","year":2013,"number":16,"date":"2013-04-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/16#page=33","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-16-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_16.pdf#page=33","order":6,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Stanz- und Umformmechaniker und zur Stanz- und Umformmechanikerin","law_date":"2013-04-02T00:00:00Z","page":641,"pdf_page":33,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013                 641\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Stanz- und Umformmechaniker und zur Stanz- und Umformmechanikerin*\nVom 2. April 2013\nAuf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-                Abschnitt B\nsatz 4 und § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen               Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:\n§ 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verord-\nnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert               1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\nworden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirt-              2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bun-\ndesministerium für Bildung und Forschung:                          3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n4. Umweltschutz,\n§1\n5. Betriebliche und technische Kommunikation,\nStaatliche\n6. Planen und Organisieren der Arbeit,\nAnerkennung des Ausbildungsberufes\nDer Ausbildungsberuf Stanz- und Umformmechani-                  7. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.\nker und Stanz- und Umformmechanikerin wird nach\n§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich an-                                          §4\nerkannt.                                                                      Durchführung der Berufsausbildung\n§2                                     (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,\nKenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer-\nDauer der Berufsausbildung                          den, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qua-\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                               lifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Ab-\nsatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden,\n§3                                 die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen\nAusbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild                    und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist\nauch in den Prüfungen nach den §§ 5 bis 7 nachzuwei-\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-                sen.\ntens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführ-\nten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche               (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung\nHandlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrah-                  des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden\nmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist                einen Ausbildungsplan zu erstellen.\ninsbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Be-                   (3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen\nsonderheiten die Abweichung erfordern.                             Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit\n(2) Die Berufsausbildung zum Stanz- und Umform-                 zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-\nmechaniker und zur Stanz- und Umformmechanikerin                   rend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden\ngliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):                   haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regel-\nAbschnitt A                                                        mäßig durchzusehen.\nBerufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä-\n§5\nhigkeiten:\n1. Herstellen von Bauteilen; Montieren und Demontie-                                    Abschlussprüfung\nren von Baugruppen,                                                Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeit-\n2. Vorbereiten der Produktion,                                     lich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die\nAbschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die\n3. Einrichten und Inbetriebnehmen von Stanz- und Um-               berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Ab-\nformmaschinen und -anlagen,                                    schlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er\n4. Überwachen, Steuern und Optimieren von Produk-                  die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be-\ntionsprozessen,                                                herrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und\n5. Anschlagen, Sichern und Transportieren;                         Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunter-\nricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung we-\n* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des  sentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsord-\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der   nung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten,\ndamit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-\nmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen   von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der\nTeil des Bundesanzeigers veröffentlicht.                         Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden,","642               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013\nals es für die Feststellung der Berufsbefähigung erfor-           c) Produktionsergebnisse zu bewerten, Maßnahmen\nderlich ist.                                                          zur Prozessoptimierung zu ergreifen, Änderungs-\ndaten einzupflegen,\n§6                                    d) Normen und auftragsspezifische Anforderungen\nTeil 1 der Abschlussprüfung                            zur Produktqualität und Prozesssicherheit zu be-\n(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende                  achten,\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                        e) die Technologie- und Prozessdaten zu dokumen-\n(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die             tieren;\nin der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre        2. der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durch-\naufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten             führen und mit praxisbezogenen Unterlagen doku-\nsowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermitteln-             mentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes\nden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung we-             Fachgespräch führen;\nsentlich ist.                                                 3. dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung\n(3) Teil 1 der Abschlussprüfung findet in dem Prü-             des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung ein-\nfungsbereich Herstellen einer Werkzeuganbaukompo-                 schließlich des geplanten Bearbeitungszeitraums zur\nnente statt.                                                      Genehmigung vorzulegen;\n(4) Für den Prüfungsbereich Herstellen einer Werk-         4. die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieb-\nzeuganbaukomponente bestehen folgende Vorgaben:                   lichen Auftrags einschließlich der Dokumentation\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,         beträgt 14 Stunden und für das auftragsbezogene\nFachgespräch höchstens 30 Minuten.\na) Arbeitsschritte zu planen, Arbeitsmittel und tech-\nnische Unterlagen anzuwenden, technologische              (4) Für den Prüfungsbereich Produktionstechnik be-\nKennwerte zu ermitteln, erforderliche Berechnun-       stehen folgende Vorgaben:\ngen durchzuführen,                                     1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\nb) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit            a) technische Unterlagen zu ergänzen, auszuwerten\nund den Umweltschutz zu berücksichtigen,                       und anzuwenden,\nc) Bauteile manuell und maschinell zu bearbeiten,             b) Werkstoffeigenschaften und -zustände zu beur-\numzuformen und zu einer funktionierenden Werk-                 teilen,\nzeuganbaukomponente zu fügen,                              c) Fertigungstechniken zum Stanzen und Umformen\nd) Prüfmittel anzuwenden;                                         zuzuordnen,\n2. der Prüfling soll ein Prüfungsstück fertigen und da-           d) Werkzeuge und Werkzeugkomponenten zu analy-\nrauf bezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;                    sieren,\n3. die Prüfungszeit beträgt für das Prüfungsstück                 e) Funktion von Maschinen und Anlagen zu erläu-\nsechs Stunden und für die schriftlich zu bearbeiten-              tern,\nden Aufgaben 60 Minuten.                                      f) Handhabungs- und Materialflusssysteme zuzu-\nordnen,\n§7\ng) Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen und zu\nTeil 2 der Abschlussprüfung                            beurteilen;\n(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die     2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;\nin der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und\n3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.\nFähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu\nvermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-         (5) Für den Prüfungsbereich Produktionssysteme\ndung wesentlich ist.                                          bestehen folgende Vorgaben:\n(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-       1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\nfungsbereichen:                                                   a) Produktionsparameter zu ermitteln,\n1. Rüsten, Anfahren und Überwachen einer Produk-                  b) Werkzeug- und Prozessüberwachungssysteme\ntionsanlage,                                                      zu analysieren,\n2. Produktionstechnik,                                            c) die Funktionsfähigkeit von Stanz- und Umform-\n3. Produktionssysteme,                                                anlagen durch Steuern und Regeln zu organisie-\nren,\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.\nd) Störungs- und Fehlerursachen zu beurteilen und\n(3) Für den Prüfungsbereich Rüsten, Anfahren und                   Wartungsmaßnahmen zu erkennen,\nÜberwachen einer Produktionsanlage bestehen fol-\ngende Vorgaben:                                                   e) den Produktionsablauf für die Serienfertigung zu\noptimieren,\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\nf) Qualitätsmerkmale auszuwerten und Ursachen\na) Arbeitsaufträge zu analysieren, Informationen zu               für Qualitätsabweichungen feststellen zu können;\nbeschaffen, technische und organisatorische\nSchnittstellen zu klären,                              2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;\nb) Produktionsanlagen unter Berücksichtigung der          3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.\nSicherheit, des Gesundheits- und Umweltschut-             (6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\nzes, einzurichten und zu betreiben,                    kunde bestehen folgende Vorgaben:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013                    643\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,         4. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-              von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzu-                    „ausreichend“ und\nstellen und zu beurteilen;                                    5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschluss-\n2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich              prüfung mit „ungenügend“\nbearbeiten;                                                   bewertet worden sind.\n3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.                              (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem\nder in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als\n§8                                    „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche Produk-\nGewichtungs- und Bestehensregelungen                      tionstechnik, Produktionssysteme oder Wirtschafts-\nund Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von\n(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewich-             etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Beste-\nten:                                                              hen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der\n1. Herstellen einer                                               Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich\nWerkzeuganbaukomponente                   40 Prozent,         sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der\nmündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1\n2. Rüsten, Anfahren und\nzu gewichten.\nÜberwachen einer Produktionsanlage        30 Prozent,\n3. Produktionstechnik                         10 Prozent,                                      §9\n4. Produktionssysteme                         10 Prozent,                           Anrechnungsregelung\n5. Wirtschafts- und Sozialkunde               10 Prozent.            Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung\nzur Fachkraft für Metalltechnik in der Fachrichtung Um-\n(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die\nform- und Drahttechnik kann unter Berücksichtigung\nLeistungen\nder hierbei erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und\n1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Ab-                Fähigkeiten im Umfang von zwei Jahren auf die Dauer\nschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,                  einer Berufsausbildung nach dieser Verordnung ange-\n2. im Prüfungsbereich Rüsten, Anfahren und Überwa-                rechnet werden.\nchen einer Produktionsanlage mit mindestens „aus-\nreichend“,                                                                                § 10\n3. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit                                        Inkrafttreten\nmindestens „ausreichend“,                                        Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.\nBerlin, den 2. April 2013\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIn Vertretung\nB. Heitzer","644              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013\nAnlage\n(zu § 3 Absatz 1 Satz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Stanz- und Umformmechaniker\nund zur Stanz- und Umformmechanikerin\nAbschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.              Teil des                                    Zu vermittelnde\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                    2                                              3                                     4\n1   Herstellen von Bauteilen;        a) Materialien hinsichtlich ihrer Eigenschaften und Ver-\nMontieren und Demontieren           wendung auswählen\nvon Baugruppen\nb) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A\nausrichten und spannen\nNummer 1)\nc) Werkstücke aus unterschiedlichen Werkstoffen durch\nmanuelle und maschinelle Fertigungsverfahren her-\nstellen\n24\nd) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu\nBaugruppen fügen\ne) Montage- und Demontagepläne anwenden\nf) Bauteile und Baugruppen lage- und funktionsgerecht\nmontieren\ng) Baugruppen demontieren und kennzeichnen\nh) Eigenschaften von Werkstoffen, insbesondere für\nWerkzeuge, und deren Veränderungen beurteilen                           4\n2   Vorbereiten der Produktion       a) Material auf Vollständigkeit und Qualität prüfen\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A        b) Handhabungs- und Materialflusssysteme einrichten\nNummer 2)\nc) Hilfs- und Betriebsstoffe ihrer Verwendung nach zu-\nordnen und einsetzen\nd) Material zur Zuführeinheit transportieren und ausrich-      6\nten\ne) Richt- und Vorschubsysteme vorbereiten und einstel-\nlen, Steuerung aktivieren\n3   Einrichten und Inbetrieb-        a) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten\nnehmen von Stanz- und Um-           an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln\nformmaschinen und -anlagen          beachten\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A\nb) Materialzuführ- und Abführeinrichtungen anbringen\nNummer 3)\nund einstellen, Material zuführen\nc) Stanz- und Umformwerkzeuge zum Einbau vorberei-\nten                                                        18\nd) Werkzeugeinbauraum und Werkzeuge reinigen\ne) Werkzeuge, insbesondere auf Verschleiß und Be-\nschädigung, sichtprüfen\nf) Werkzeuge und Werkzeugkomponenten einbauen,\nausrichten, justieren und befestigen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013                645\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.              Teil des                                   Zu vermittelnde\nNr.       Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                    2                                             3                                     4\ng) Sicherheitseinrichtungen,         Zusatzaggregate  und\nKomponenten zur Prozessüberwachung montieren,\njustieren und erproben\nh) Fertigungsdaten von Maschinen und Anlagen ermit-\nteln, Produktionsparameter einstellen, Programm-\ndaten eingeben\n18\ni) Werkzeug- und Prozessüberwachungssysteme akti-\nvieren\nj) Produktion anfahren; Probelauf durchführen, Muster-\nteile prüfen\nk) Produktionsablauf für Serienfertigung optimieren\n4   Überwachen, Steuern und        a) Materialfluss sicherstellen\nOptimieren von Produktions- b) Regelungs- und Steuerungssysteme in ihren Funktio-             6\nprozessen\nnen unterscheiden\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A\nNummer 4)                      c) Funktionsfähigkeit von Stanz- und Umformmaschi-\nnen und -anlagen durch Steuern, Regeln und Über-\nwachen der Arbeitsbewegungen und deren Zusatz-\nfunktionen sicherstellen\nd) Fertigungsparameter optimieren                                          16\ne) Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die Mög-\nlichkeit ihrer Beseitigung beurteilen und die Instand-\nsetzung durchführen oder veranlassen\n5   Anschlagen, Sichern und        a) Transportgüter anschlagen und sichern\nTransportieren                 b) Schrottabführungen platzieren\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A\nNummer 5)                      c) Abführungen für Fertigteile platzieren\n6\nd) Trägersysteme für Produkte am Band platzieren\ne) Produkte entnehmen, reinigen und zur Weiterbearbei-\ntung vorbereiten\nf) Nachbehandlung veranlassen\ng) Qualitätssicherung und Nachverfolgbarkeit sicher-\nstellen                                                                  6\nh) Produkte für den Versand kennzeichnen und vorbe-\nreiten\nAbschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.              Teil des                                   Zu vermittelnde\nNr.       Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                    2                                             3                                     4\n1   Berufsbildung, Arbeits- und    a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nTarifrecht                        Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\nNummer 1)\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Tarifverträge nennen","646             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                          4\n2   Aufbau und Organisation       a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er-\ndes Ausbildungsbetriebes         läutern\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be-\nNummer 2)\nschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-\ntretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli-\nchen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-\nben\nwährend\n3   Sicherheit und Gesundheits-   a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- der gesamten\nschutz bei der Arbeit            beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-          Ausbildung\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B                                                                    zu vermitteln\nmeidung ergreifen\nNummer 3)\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz-            und     Unfallver-\nhütungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4   Umweltschutz                  Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B     im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-\nNummer 4)                     dere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen\n5   Betriebliche und technische   a) Informationsquellen auswählen, Informationen be-\nKommunikation                    schaffen und bewerten\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B\nb) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten\nNummer 5)\nund anwenden sowie Skizzen anfertigen                           8\nc) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufs-\nbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen,\nauswerten und anwenden\nd) Betriebsdaten-Informations-Systeme             handhaben,\nDaten und Dokumente unter Berücksichtigung des\nDatenschutzes pflegen, sichern und archivieren\ne) Gespräche mit Kunden und Vorgesetzten situations-\ngerecht und zielorientiert führen\nf) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, engli-\n14\nsche Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden\ng) Informationen auch aus englischsprachigen techni-\nschen Unterlagen und Dateien entnehmen und ver-\nwenden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013                647\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                      4\nh) Teambesprechungen durchführen, Ergebnisse doku-\nmentieren und präsentieren, kulturelle Identitäten be-\nrücksichtigen\ni) Konflikte erkennen, zur Konfliktlösung beitragen\n6   Planen und Organisieren        a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vor-\nder Arbeit                        gaben einrichten\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B\nb) Werkzeuge und Materialien termingerecht anfordern,\nNummer 6)\nprüfen, transportieren und bereitstellen\nc) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung\ntechnologischer, wirtschaftlicher und terminlicher\nVorgaben planen                                             10\nd) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Ter-\nminverfolgung anwenden\ne) unterschiedliche Lerntechniken anwenden\nf) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwen-\nden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen\ng) Aufgaben im Team planen\nh) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und\nbewerten\ni) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirt-                      8\nschaftlichkeit vergleichen\nj) eigene Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizie-\nrungsmöglichkeiten nutzen\n7   Durchführen von qualitäts-     a) Maschinendaten in betriebliche Datensysteme ein-\nsichernden Maßnahmen              pflegen und auswerten\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B\nb) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen\nNummer 7)\nc) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän-\ngen im eigenen Arbeitsbereich beitragen\n12\nd) produktionsrelevante Daten erfassen, beurteilen und\ndokumentieren\ne) Wartungsintervalle beachten, Inspektion und War-\ntung durchführen oder veranlassen\nf) betriebliches Qualitätssicherungssystem anwenden"]}