{"id":"bgbl1-2013-16-5","kind":"bgbl1","year":2013,"number":16,"date":"2013-04-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/16#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-16-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_16.pdf#page=20","order":5,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Metalltechnik","law_date":"2013-04-02T00:00:00Z","page":628,"pdf_page":20,"num_pages":13,"content":["628                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zur Fachkraft für Metalltechnik*\nVom 2. April 2013\nAuf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-                3. Steuerungstechnik,\nsatz 4 und § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen               4. Anschlagen, Sichern und Transportieren,\n§ 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verord-\nnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert               5. Montieren und Demontieren von Bauteilen und Bau-\nworden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirt-                 gruppen;\nschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bun-                Abschnitt B\ndesministerium für Bildung und Forschung:                          Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse\nund Fähigkeiten in der Fachrichtung Montagetechnik:\n§1\n1. Planen und Vorbereiten von Montage- und Demon-\nStaatliche                                 tageprozessen,\nAnerkennung des Ausbildungsberufes\n2. Montieren und Demontieren von Bauteilen und Bau-\nDer Ausbildungsberuf Fachkraft für Metalltechnik                   gruppen,\nwird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes\n3. Herstellen von Verbindungen,\nstaatlich anerkannt.\n4. Überwachen und Optimieren von Montage- und De-\n§2                                    montageprozessen;\nDauer der Berufsausbildung                          Abschnitt C\nDie Ausbildung dauert zwei Jahre.                               Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse\nund Fähigkeiten in der Fachrichtung Konstruktions-\n§3                                 technik:\nStruktur der Berufsausbildung                        1. Planen und Vorbereiten von Montage- und Demon-\ntageprozessen,\nDie Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame\nAusbildungsinhalte und die Ausbildungsinhalte in den               2. Montieren und Demontieren von Metallkonstruk-\nFachrichtungen                                                        tionen,\n1. Montagetechnik,                                                 3. Trennen und Umformen,\n2. Konstruktionstechnik,                                           4. Fügen von Bauteilen,\n3. Zerspanungstechnik,                                             5. Aufbereiten und Schützen von Oberflächen;\n4. Umform- und Drahttechnik.                                       Abschnitt D\nWeitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse\n§4                                 und Fähigkeiten in der Fachrichtung Zerspanungstech-\nAusbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild                    nik:\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-                1. Planen von Fertigungsprozessen,\ntens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführ-              2. Einrichten von Werkzeugmaschinen und Fertigungs-\nten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche              systemen,\nHandlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmen-               3. Herstellen von Werkstücken,\nplan abweichende Organisation der Ausbildung ist ins-\nbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Beson-               4. Überwachen und Optimieren von Fertigungsprozes-\nderheiten die Abweichung erfordern.                                   sen;\n(2) Die Berufsausbildung zur Fachkraft für Metall-              Abschnitt E\ntechnik gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):           Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse\nAbschnitt A                                                        und Fähigkeiten in der Fachrichtung Umform- und\nDrahttechnik:\nGemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kennt-\nnisse und Fähigkeiten:                                             1. Einrichten und Rüsten von Trenn- oder Umform-\nmaschinen,\n1. Herstellen von Bauteilen,\n2. Herstellen von Produkten,\n2. Warten von Betriebsmitteln,\n3. Überwachen und Optimieren von Produktionspro-\n* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des     zessen,\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der\ndamit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister 4. Oberflächen- und Wärmebehandlung;\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-   Abschnitt F\nmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen\nTeil des Bundesanzeigers veröffentlicht.                         Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013              629\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,                                                §7\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,                              Abschlussprüfung\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,                     in der Fachrichtung Montagetechnik\n4. Umweltschutz,                                                 (1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob\nder Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben\n5. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,             hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachwei-\n6. Betriebliche und technische Kommunikation,                 sen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertig-\n7. Planen und Ausführen der Arbeit.                           keiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kennt-\nnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufs-\nschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbil-\n§5\ndung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbil-\nDurchführung der Berufsausbildung                  dungsordnung ist zugrunde zu legen.\n(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,         (2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in\nKenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer-          der Anlage in den Abschnitten A, B und F aufgeführten\nden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qua-          Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den\nlifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Ab-        im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff,\nsatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden,            soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\ndie insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen\n(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs-\nund Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist\nbereichen:\nauch in den Prüfungen nach den §§ 6, 7, 9, 11 und 13\nnachzuweisen.                                                 1. Montageauftrag,\n(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung           2. Auftrags- und Funktionsanalyse,\ndes Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden             3. Fertigungs- und Montagetechnik,\neinen Ausbildungsplan zu erstellen.\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.\n(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen\n(4) Für den Prüfungsbereich Montageauftrag be-\nAusbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit\nstehen folgende Vorgaben:\nzu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-\nrend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden          1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\nhaben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmä-              a) Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen, Infor-\nßig durchzusehen.                                                    mationen für die Auftragsabwicklung zu beschaf-\nfen und zu nutzen,\n§6\nb) Fertigungsverfahren auszuwählen, Bauteile durch\nZwischenprüfung                                 manuelle und maschinelle Verfahren zu fertigen,\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine               Aspekte zur Sicherheit und zum Gesundheits-\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Anfang                   schutz bei der Arbeit sowie Umweltschutzbestim-\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                           mungen zu beachten,\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der         c) Baugruppen lage- und funktionsgerecht sowie\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fer-               unter Beachtung der Teilefolge zu montieren, aus-\ntigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im               zurichten, zu befestigen und zu sichern,\nBerufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, so-             d) Funktionen an Baugruppen einzustellen,\nweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Die\ne) Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen und\nZwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Herstellen\nanzuwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln\neiner funktionsfähigen Baugruppe statt.\nfestzustellen, Funktionen zu prüfen und zu doku-\n(3) Für den Prüfungsbereich Herstellen einer funk-               mentieren;\ntionsfähigen Baugruppe bestehen folgende Vorgaben:            2. der Prüfling soll ein Prüfungsstück herstellen;\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,     3. die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden.\na) Arbeitsschritte zu planen, Arbeitsmittel und tech-       (5) Für den Prüfungsbereich Auftrags- und Funktions-\nnische Unterlagen anzuwenden, technologische          analyse bestehen folgende Vorgaben:\nKennwerte zu ermitteln, erforderliche Berechnun-\ngen durchzuführen,                                    1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\nb) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit           a) einen Fertigungs- und Montageauftrag zu analy-\nund den Umweltschutz zu berücksichtigen,                     sieren,\nc) Bauteile manuell und maschinell zu bearbeiten,            b) technische Unterlagen auf Vollständigkeit und\numzuformen und durch Schraubverbindungen zu                  Richtigkeit zu prüfen und zu ergänzen, Ferti-\nfügen,                                                       gungs- und Montageschritte unter Berücksichti-\ngung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz\nd) Prüfmittel anzuwenden;                                       zu planen sowie technische Regelwerke, Monta-\n2. der Prüfling soll ein Prüfungsstück fertigen und da-              gepläne, Richtlinien und Prüfvorschriften anzu-\nrauf bezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;                  wenden,\n3. die Prüfungszeit beträgt für das Prüfungsstück                 c) die lage- und funktionsgerechte Montage von\nsechs Stunden und für die schriftlich zu bearbeiten-            Baugruppen unter Beachtung der Teilefolge zu er-\nden Aufgaben 60 Minuten.                                        läutern,","630               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013\nd) Baugruppen zu übergeben und Funktionen zu er-          chen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewich-\nläutern,                                              ten.\ne) Verfahren und Parameter, Prüfmethoden und\nPrüfmittel festzulegen;                                                            §9\n2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;                             Abschlussprüfung\nin der Fachrichtung Konstruktionstechnik\n3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.\n(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob\n(6) Für den Prüfungsbereich Fertigungs- und Mon-\nder Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben\ntagetechnik bestehen folgende Vorgaben:\nhat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachwei-\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,     sen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertig-\na) Fertigungs-, Montage- und Fügeverfahren für die        keiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kennt-\nHerstellung von Bauteilen und Baugruppen, unter       nisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufs-\nBerücksichtigung technischer, wirtschaftlicher        schulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbil-\nund ökologischer Gesichtspunkte zu beurteilen         dung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbil-\nund auszuwählen,                                      dungsordnung ist zugrunde zu legen.\nb) die für die Fertigung und Montage erforderlichen          (2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in\ntechnologischen Kennwerte zu ermitteln und zu         der Anlage in den Abschnitten A, C und F aufgeführten\nberechnen,                                            Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den\nc) Werk- und Hilfsstoffe auftragsbezogen auszu-           im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff,\nwählen,                                               soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nd) Arbeitsschritte zu planen sowie Werkzeuge und             (3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs-\nMaschinen zuzuordnen;                                 bereichen:\n2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;         1. Konstruktionsauftrag,\n3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.                       2. Fertigungstechnik,\n(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-       3. Auftragsanalyse und Arbeitsplanung,\nkunde bestehen folgende Vorgaben:                             4. Wirtschafts- und Sozialkunde.\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,        (4) Für den Prüfungsbereich Konstruktionsauftrag\nallgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-     bestehen folgende Vorgaben:\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzu-\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\nstellen und zu beurteilen;\na) Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen, Infor-\n2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich\nmationen für die Auftragsabwicklung zu beschaf-\nbearbeiten;\nfen und zu nutzen, Fertigungsverfahren auszu-\n3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.                               wählen,\nb) Bleche durch manuelle und maschinelle Verfahren\n§8\nzu bearbeiten und Fügeteile vorzubereiten, As-\nGewichtungs- und Bestehens-                             pekte zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz\nregelungen in der Fachrichtung Montagetechnik                       bei der Arbeit sowie Umweltschutzbestimmungen\n(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewich-                 zu beachten,\nten:                                                              c) Bauteile auszurichten, zu montieren und unter\n1. Montageauftrag                            60 Prozent,              Beachtung der Schweißfolge mit zwei unter-\n2. Auftrags- und Funktionsanalyse            20 Prozent,              schiedlichen Schweißverfahren zu fügen,\n3. Fertigungs- und Montagetechnik            10 Prozent,          d) Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen, anzu-\nwenden und zu dokumentieren, Einsatzfähigkeit\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde              10 Prozent.              von Prüfmitteln festzustellen;\n(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die\n2. der Prüfling soll ein Prüfungsstück herstellen;\nLeistungen\n3. die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden.\n1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,\n(5) Für den Prüfungsbereich Fertigungstechnik be-\n2. in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindes-\nstehen folgende Vorgaben:\ntens „ausreichend“ und\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\n3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“\nbewertet worden sind.                                             a) verschiedene Fertigungs- und Fügeverfahren zu\nerläutern und auftragsbezogen auszuwählen,\n(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem\nder mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prü-              b) Werk- und Hilfsstoffe auftragsbezogen auszu-\nfungsbereiche Auftrags- und Funktionsanalyse, Ferti-                  wählen,\ngungs- und Montagetechnik sowie Wirtschafts- und                  c) fachliche Berechnungen durchzuführen;\nSozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa             2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;\n15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen\nder Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermitt-         3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.\nlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind             (6) Für den Prüfungsbereich Auftragsanalyse und Ar-\ndas bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündli-           beitsplanung bestehen folgende Vorgaben:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013               631\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,     sen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertig-\na) einen Konstruktionsauftrag zu analysieren,             keiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kennt-\nnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufs-\nb) technische Unterlagen auf Vollständigkeit und          schulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbil-\nRichtigkeit zu prüfen und zu ergänzen, Ferti-         dung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbil-\ngungs- und Montageschritte unter Berücksichti-        dungsordnung ist zugrunde zu legen.\ngung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz\nzu planen sowie technische Regelwerke, Monta-            (2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in\ngepläne, Richtlinien und Prüfvorschriften anzu-       der Anlage in den Abschnitten A, D und F aufgeführten\nwenden,                                               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den\nim Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff,\nc) die lage- und funktionsgerechte Montage von\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nBaugruppen unter Beachtung der Arbeitsfolge\nzu erläutern,                                            (3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs-\nd) Verfahren und Parameter, Prüfmethoden und              bereichen:\nPrüfmittel festzulegen;                               1. Fertigungsauftrag,\n2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;         2. Fertigungsstechnik,\n3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.                       3. Arbeitsplanung,\n(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-       4. Wirtschafts- und Sozialkunde.\nkunde bestehen folgende Vorgaben:\n(4) Für den Prüfungsbereich Fertigungsauftrag be-\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\nstehen folgende Vorgaben:\nallgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzu-            1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\nstellen und zu beurteilen;                                    a) Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen, Infor-\n2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich             mationen für die Auftragsabwicklung zu beschaf-\nbearbeiten;                                                      fen,\n3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.                           b) Informationen für die Auftragsabwicklung zu nut-\nzen, sicherheitsrelevante Vorgaben zu beachten,\n§ 10                                     Auftragsabwicklungen zu planen und zu doku-\nGewichtungs- und Bestehensregelungen                         mentieren,\nin der Fachrichtung Konstruktionstechnik                   c) Fertigungsaufträge, insbesondere unter Berück-\n(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewich-                sichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz,\nten:                                                                 Qualitätsanforderungen und Terminvorgaben,\n1. Konstruktionsauftrag                      60 Prozent,             durchzuführen,\n2. Fertigungstechnik                         20 Prozent,          d) Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen und\nanzuwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln\n3. Auftragsanalyse und Arbeitsplanung        10 Prozent,             festzustellen, Ergebnisse zu prüfen und zu doku-\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde              10 Prozent.             mentieren;\n(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die           2. der Prüfling soll ein Prüfungsstück herstellen;\nLeistungen\n3. die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden.\n1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,\n(5) Für den Prüfungsbereich Fertigungsstechnik be-\n2. in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindes-\nstehen folgende Vorgaben:\ntens „ausreichend“ und\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\n3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“\neinen Fertigungsauftrag zu analysieren, Fertigungs-\nbewertet worden sind.                                             verfahren und Fertigungsparameter, Prüfmethoden\n(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem          und Prüfmittel festzulegen, Werkzeugmaschinen\nder mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prü-              zuzuordnen und deren Wartung zu berücksichtigen,\nfungsbereiche Fertigungstechnik, Auftragsanalyse und              Fertigungstechniken anzuwenden, Arbeitsergebnisse\nArbeitsplanung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde                 zu dokumentieren;\ndurch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten              2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;\nzu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung\nden Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Er-          3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.\ngebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bishe-             (6) Für den Prüfungsbereich Arbeitsplanung beste-\nrige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergän-          hen folgende Vorgaben:\nzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\n§ 11                                  technische Unterlagen auf Vollständigkeit und Rich-\ntigkeit zu prüfen und zu ergänzen, Fertigungsschritte\nAbschlussprüfung                             zu überprüfen und zu optimieren, das Einrichten von\nin der Fachrichtung Zerspanungstechnik                    Werkzeugmaschinen unter Berücksichtigung von Ar-\n(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob           beitssicherheit und Umweltschutz zu planen sowie\nder Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben           technische Regelwerke, Richtlinien und Prüfvor-\nhat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachwei-           schriften anzuwenden;","632              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013\n2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;        1. Produktionsauftrag,\n3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.                      2. Auftragsanalyse und Arbeitsplanung,\n(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-      3. Produktionstechnik,\nkunde bestehen folgende Vorgaben:                            4. Wirtschafts- und Sozialkunde.\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,       (4) Für den Prüfungsbereich Produktionsauftrag be-\nallgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-    stehen folgende Vorgaben:\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzu-\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\nstellen und zu beurteilen;\na) Informationen für die Auftragsabwicklung zu nut-\n2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich             zen, sicherheitsrelevante Vorgaben zu beachten,\nbearbeiten;                                                      Auftragsabwicklungen zu planen und zu doku-\n3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.                              mentieren, Geschwindigkeiten und Verformungen\nfestzulegen,\n§ 12                                  b) Produktionsanlagen unter Berücksichtigung von\nGewichtungs- und Bestehensregelungen                         Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Qualitätsan-\nin der Fachrichtung Zerspanungstechnik                       forderungen zu rüsten, anzufahren und zu betrei-\nben,\n(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewich-\nten:                                                             c) Umformwerkzeuge zu beurteilen und Maßkorrek-\nturen durchzuführen,\n1. Fertigungsauftrag                          60 Prozent,\nd) Prüfverfahren und Prüfmittel anzuwenden, Ein-\n2. Fertigungstechnik                          20 Prozent,            satzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen, Ergeb-\n3. Arbeitsplanung                             10 Prozent,            nisse zu prüfen und zu dokumentieren,\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde               10 Prozent.        e) Produktionsanlagen zu überwachen und bei Ab-\nweichungen Korrekturmaßnahmen einzuleiten;\n(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die\nLeistungen                                                   2. der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen;\n1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,           3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.\n2. in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindes-             (5) Für den Prüfungsbereich Auftragsanalyse und\ntens „ausreichend“ und                                   Arbeitsplanung bestehen folgende Vorgaben:\n3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“                1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\na) einen Produktionsauftrag zu analysieren,\nbewertet worden sind.\nb) technische Unterlagen anzuwenden,\n(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem\nder mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prü-             c) Eigenschaften und Zustände metallischer Werk-\nfungsbereiche Fertigungstechnik, Arbeitsplanung so-                  stoffe zu beurteilen,\nwie Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche            d) Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen und zu\nPrüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies                   beurteilen,\nfür das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben\ne) Werkstoffkennwerte zu ermitteln,\nkann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen\nPrüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das              f) fachliche Berechnungen durchzuführen;\nErgebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-            2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;\nhältnis 2:1 zu gewichten.\n3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.\n§ 13                                 (6) Für den Prüfungsbereich Produktionstechnik be-\nstehen folgende Vorgaben:\nAbschlussprüfung\nin der Fachrichtung Umform- und Drahttechnik              1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\na) Umformwerkzeuge zu unterscheiden und auszu-\n(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob\nwählen,\nder Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben\nhat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachwei-          b) Funktionen von Maschinen und Anlagen zu erläu-\nsen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertig-            tern,\nkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kennt-            c) Fehler im Produktionsablauf zu erkennen, Ursa-\nnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufs-                 chen zu ermitteln und Maßnahmen zur Behebung\nschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbil-              vorzuschlagen,\ndung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbil-\nd) Ursachen für Qualitätsabweichungen festzustel-\ndungsordnung ist zugrunde zu legen.\nlen;\n(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in\n2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;\nder Anlage in den Abschnitten A, E und F aufgeführten\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den       3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\nim Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff,            (7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.           kunde bestehen folgende Vorgaben:\n(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs-        1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\nbereichen:                                                       allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013                    633\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzu-                 Fräser und Fräserin, Gerätezusammensetzer und Ge-\nstellen und zu beurteilen;                                     rätezusammensetzerin, Kabeljungwerker und Kabel-\n2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich           jungwerkerin, Maschinenzusammensetzer und Maschi-\nbearbeiten;                                                    nenzusammensetzerin, Metallschleifer und Metallschlei-\nferin, Revolverdreher und Revolverdreherin, Schleifer\n3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.                            und Schleiferin sowie Teilezurichter und Teilezurichterin\nbei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können\n§ 14                                    unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbil-\nGewichtungs- und Bestehensregelungen                        dungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung\nin der Fachrichtung Umform- und Drahttechnik                    fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies ver-\n(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewich-              einbaren und noch keine Zwischenprüfung abgelegt\nten:                                                               wurde.\n1. Produktionsauftrag                          60 Prozent,\n§ 16\n2. Auftragsanalyse und Arbeitsplanung          20 Prozent,\nFortsetzung der Berufsausbildung\n3. Produktionstechnik                          10 Prozent,\nDie erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde                10 Prozent.         zur Fachkraft für Metalltechnik kann in der\n(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die                1. Fachrichtung Montagetechnik in einem der Ausbil-\nLeistungen                                                             dungsberufe Fertigungsmechaniker und Fertigungs-\n1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,                     mechanikerin sowie Industriemechaniker und Indus-\n2. in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindes-                    triemechanikerin,\ntens „ausreichend“ und                                         2. Fachrichtung Konstruktionstechnik in einem der\n3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“                          Ausbildungsberufe Anlagenmechaniker und Anla-\ngenmechanikerin, Konstruktionsmechaniker und\nbewertet worden sind.                                                  Konstruktionsmechanikerin sowie Metallbauer und\n(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem               Metallbauerin in der Fachrichtung Konstruktions-\nder mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prü-                   technik,\nfungsbereiche Auftragsanalyse und Arbeitsplanung,                  3. Fachrichtung Zerspanungstechnik in einem der Aus-\nProduktionstechnik sowie Wirtschafts- und Sozial-                      bildungsberufe Zerspanungsmechaniker und Zer-\nkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Mi-                     spanungsmechanikerin sowie Feinwerkmechaniker\nnuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der                      und Feinwerkmechanikerin im Schwerpunkt Zerspa-\nPrüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung                   nungstechnik,\ndes Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das\nbisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen                 4. in der Fachrichtung Umform- und Drahttechnik im\nErgänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.                      Ausbildungsberuf Stanz- und Umformmechaniker\nund Stanz- und Umformmechanikerin\n§ 15                                    nach den Vorschriften dieser Berufe ab dem dritten\nBestehende Berufsausbildungsverhältnisse                     Ausbildungsjahr fortgesetzt werden.\nBerufsausbildungsverhältnisse, die in den Berufs-                                           § 17\nbildern der staatlich anerkannten Ausbildungsberufe\nDrahtwarenmacher und Drahtwarenmacherin, Drahtzie-                                         Inkrafttreten\nher und Drahtzieherin, Federmacher und Federmacherin,                 Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.\nBerlin, den 2. April 2013\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIn Vertretung\nB. Heitzer","634             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013\nAnlage\n(zu § 4 Absatz 1 Satz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zur Fachkraft für Metalltechnik\nAbschnitt A: Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.             Teil des                                    Zu vermittelnde\nim Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1            2\n1                   2                                              3                                    4\n1   Herstellen von Bauteilen       a) Werk- und Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach unter-\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A         scheiden, einsetzen und entsorgen\nNummer 1)\nb) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-\nschließlich der Werkzeuge sicherstellen\nc) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke            18\nausrichten und spannen\nd) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Ferti-\ngungsverfahren herstellen\ne) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen\n2   Warten von Betriebsmitteln     a) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A         mit elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmit-\nNummer 2)                         teln beachten\nb) Betriebsmittel auf mechanische Beschädigungen\nsichtprüfen, instand setzen und die Instandsetzung         4\nveranlassen\nc) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen\nd) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die\nDurchführung dokumentieren\n3   Steuerungstechnik              a) Regelungs- und Steuerungssysteme in ihrer Funktion\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A         unterscheiden                                              2\nNummer 3)\nb) Steuerungstechnik anwenden\nc) Regelungs- und Steuerungskomponenten überwachen                         3\nd) bei Störungen erste Maßnahmen einleiten\n4   Anschlagen, Sichern und        a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge unter Be-\nTransportieren                    rücksichtigung einschlägiger Vorschriften auswählen,\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A         anwenden oder deren Einsatz veranlassen                    3\nNummer 4)\nb) Transportgut absetzen, lagern und sichern\n5   Montieren und Demontieren      a) Bauteile und Baugruppen identifizieren und unter Be-\nvon Bauteilen und Bau-            achtung ihrer Funktion nach technischen Unterlagen\ngruppen                           zur Montage und Demontage prüfen und vorbereiten\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A\nb) Bauteile und Baugruppen nach technischen Unter-\nNummer 5)\nlagen montieren und demontieren\n16\nc) lösbare Verbindungen, insbesondere Schraubver-\nbindungen, unter Berücksichtigung der Montage-\nrichtlinien herstellen\nd) nichtlösbare Verbindungen, insbesondere           durch\nKleben, Nieten oder Schweißen, herstellen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013               635\nAbschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung\nMontagetechnik\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde\nim Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1           2\n1                   2                                             3                                    4\n1   Planen und Vorbereiten von    a) auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf\nMontage- und Demontage-          Vollständigkeit überprüfen\nprozessen\nb) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B                                                                                5\nanwenden\nNummer 1)\nc) Material entsprechend dem Montageprozess vorbe-\nreiten und bereitstellen\n2   Montieren und Demontieren     a) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung der Maß-,\nvon Bauteilen und Bau-           Form- und Lagetoleranzen funktionsgerecht ausrich-\ngruppen                          ten, fixieren und sichern\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B\nb) Montagewerkzeuge, insbesondere Drehmoment-\nNummer 2)\nschlüssel, und Montagehilfsmittel einstellen und\nhandhaben\nc) Bauteile und Baugruppen lage- und funktionsgerecht\nsowie unter Beachtung der Teilefolge montieren und                     14\ndemontieren\nd) elektrische und elektronische Bauteile und Baugrup-\npen unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften\nmontieren\ne) Funktionen an Baugruppen einstellen und prüfen\nf) Baugruppen übergeben und Funktionen erläutern\n3   Herstellen von Verbindungen   a) nichtlösbare Verbindungen, insbesondere durch Nie-\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B        ten, Löten und Kleben, auch aus unterschiedlichen\nNummer 3)                        Werkstoffen unter Berücksichtigung der Werkstoff-\nverträglichkeit herstellen\n12\nb) lösbare Verbindungen sichern, Stift-, Klemm- und\nSteckverbindungen unter Berücksichtigung der\nMontagerichtlinien, der Werkstoffverträglichkeit und\nder Toleranz herstellen\n4   Überwachen und Optimieren a) Materialfluss im eigenen Arbeitsbereich sicherstellen,\nvon Montage- und Demonta-        Störungen erkennen und Maßnahmen zu deren Be-\ngeprozessen                      seitigung ergreifen\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B\nb) Montage- und Demontageschritte überprüfen und\nNummer 4)                                                                                               10\noptimieren\nc) Fehler im Montage- und Demontageprozess erken-\nnen, Ursachen ermitteln, beheben und dokumentie-\nren\nAbschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung\nKonstruktionstechnik\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde\nim Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1           2\n1                   2                                             3                                    4\n1   Planen und Vorbereiten von    a) Bearbeitungsverfahren unter Berücksichtigung der\nMontage- und Demontage-          Werkstoffe auswählen\nprozessen\nb) Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter Be-\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C\nrücksichtigung des Werkstoffes, auswählen und ein-\nNummer 1)                                                                                                4\nrichten","636             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde\nim Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1           2\n1                   2                                            3                                     4\nc) Fügeteile entsprechend den Fügeverfahren vorberei-\nten\n2   Montieren und Demontieren     a) Bauteile und Baugruppen demontieren und hinsicht-\nvon Metallkonstruktionen         lich Lage und Funktionszuordnung kennzeichnen\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C\nb) Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefahren\nNummer 2)\nsichern, Sicherheitseinrichtungen überprüfen\nc) Metallkonstruktionen unter Berücksichtigung der\nWerkstoffkombinationen nach Vorgaben befestigen                         4\nd) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung der Maß-\ntoleranzen passen sowie durch Messen, Lehren und\nSichtprüfen funktionsgerecht ausrichten und Lage\nsichern\ne) Baugruppen übergeben und Funktionen erläutern\n3   Trennen und Umformen          a) Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C        Schablonen vorrichten\nNummer 3)\nb) Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschinell\nund thermisch umformen und trennen\nc) Hilfswerkzeuge nach Verwendungszweck auswählen                          5\nund anwenden\nd) Schnittflächen- und Oberflächengüte beurteilen\ne) Fehler feststellen, beheben und Maßnahmen zu ihrer\nVermeidung einleiten\n4   Fügen von Bauteilen           a) Hilfskonstruktionen, Vorrichtungen und Schablonen\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C        anwenden\nNummer 4)\nb) Schweißnähte thermisch vorbereiten und nachbe-\nhandeln\nc) Bauteile und Baugruppen nach technischen Unterla-\ngen fügen\n26\nd) Bauteile, insbesondere durch Schmelzschweißver-\nfahren, entsprechend den Normen und Vorschriften\nfügen\ne) Metallkonstruktionen, insbesondere durch Schrau-\nben, Löten und Nieten, verbinden\nf) Schweiß- und Lötverbindungen sichtprüfen\n5   Aufbereiten und Schützen      a) Oberflächen für das Auftragen von Konservierungs-,\nvon Oberflächen                  Korrosionsschutz- und Beschichtungsmitteln vorbe-\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C        reiten\nNummer 5)                                                                                                2\nb) Konservierungs-, Korrosionsschutz-, Beschichtungs-\nund Dämmmittel unter Beachtung der Verarbeitungs-\nvorschriften auftragen und prüfen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013               637\nAbschnitt D: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung\nZerspanungstechnik\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.              Teil des                                  Zu vermittelnde\nim Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1           2\n1                    2                                            3                                     4\n1   Planen von Fertigungs-         a) auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf\nprozessen                         Vollständigkeit prüfen\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D\nb) Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung aus-\nNummer 1)\nwählen\nc) Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung der\nFertigungsverfahren, des zu bearbeitenden Werkstof-\nfes, der Bearbeitungsstabilität und der Werkstück-                      4\ngeometrie festlegen\nd) Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werkstück,\nWerkstoff, Werkzeug und Schneidstoff festlegen\ne) CNC-Programme mit Standardwegbefehlen erstellen\nund optimieren\n2   Einrichten von Werkzeug-       a) Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und\nmaschinen und Fertigungs-         ausrichten\nsystemen\nb) Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D\nspannen\nNummer 2)\nc) Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspeichern\nd) Fertigungsparameter einstellen und eingeben\n8\ne) Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorberei-\nten\nf) Schutzeinrichtungen montieren und Funktionsfähig-\nkeit überprüfen\ng) Testlauf durchführen und beurteilen\n3   Herstellen von Werkstücken     a) Werkstücke unter Berücksichtigung der Form und der\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D         Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen\nNummer 3)\nb) Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit\nspanabhebenden Fertigungsverfahren nach techni-\nschen Unterlagen unter Beachtung wirtschaftlicher\nFaktoren fertigen                                                      20\nc) Zerspanungsprozess unter Beachtung von Sicher-\nheitsvorschriften durchführen\nd) Werkstücke übergeben und Fertigungstechniken er-\nläutern\n4   Überwachen und Optimieren      a) Fertigungsschritte überprüfen und optimieren\nvon Fertigungsprozessen        b) Fehler im Fertigungsablauf erkennen, Ursachen er-\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D\nmitteln, beheben und dokumentieren\nNummer 4)\nc) maschinenbedingte Störungen beheben und Beseiti-\ngung veranlassen\n9\nd) Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwen-\nden, Ergebnisse dokumentieren\ne) Optimieren von auftragsbezogenen Unterlagen ver-\nanlassen","638              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013\nAbschnitt E: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung\nUmform- und Drahttechnik\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.              Teil des                                  Zu vermittelnde\nim Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1           2\n1                    2                                            3                                     4\n1   Einrichten und Rüsten          a) Trenn- oder Umformverfahren produktbezogen aus-\nvon Trenn- oder Umform-           wählen\nmaschinen\nb) Werkzeuge und Hilfsmittel unter Berücksichtigung\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt E\nder Verfahren und Werkstoffe auswählen\nNummer 1)\nc) Produktionsmaschinen und -anlagen rüsten und um-\nrüsten\nd) Vormaterial prüfen und beurteilen                                      12\ne) Maschinen und Anlagen auf Betriebsbereitschaft\nprüfen und unter Berücksichtigung der Sicherheits-\nbestimmungen in Betrieb nehmen\nf) spezifische Anforderungen an die zu fertigenden Pro-\ndukte berücksichtigen, Testläufe fahren, Korrekturen\ndurchführen\n2   Herstellen von Produkten       a) Maß-, Form- oder Lagetoleranzen sowie Ober-\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt E         flächenbeschaffenheit prüfen\nNummer 2)\nb) Produkte durch Trennen oder Umformen herstellen\nc) Produktionsprozesse nach Verfahrensparametern,\ninsbesondere Ziehgeschwindigkeit, Maßhaltigkeit\nund Oberflächenqualität, überwachen\nd) Störungen und Abweichungen feststellen, beseitigen\nund Beseitigung veranlassen                                            14\ne) Maschinen und Anlagen übergeben, dabei über Pro-\nduktionsprozess, Produktionsstand sowie Verände-\nrungen im Produktionsablauf informieren, Übergabe\ndokumentieren\nf) Prozessdaten ermitteln und einstellen\ng) Produkte übergeben und Funktionen erläutern\n3   Überwachen und Optimieren      a) Materialfluss im eigenen Arbeitsbereich sicherstellen,\nvon Produktionsprozessen          Störungen erkennen und Maßnahmen zu deren Be-\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt E         seitigung ergreifen\nNummer 3)\nb) Werkstoffkennwerte, insbesondere durch Zugver-\nsuch, ermitteln\nc) Fehler im Produktionsablauf erkennen, Ursachen er-\n12\nmitteln und beheben\nd) Verschleißteile austauschen und deren Austausch\nveranlassen\ne) Zustand von Ziehwerkzeugen beurteilen, Ziehwerk-\nzeuge aufbereiten und umarbeiten\n4   Oberflächen- und Wärme-        a) produktspezifische Oberflächenbehandlungsanlagen\nbehandlung                        und -methoden unterscheiden und Oberflächengüte\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt E         beurteilen\nNummer 4)                                                                                                 3\nb) produktspezifische Wärmebehandlungsanlagen und\n-methoden unterscheiden und Auswirkungen berück-\nsichtigen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013                    639\nAbschnitt F: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.              Teil des                                  Zu vermittelnde\nim Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1            2\n1                    2                                            3                                          4\n1   Berufsbildung, Arbeits- und    a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nTarifrecht                        Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt F\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\nNummer 1)\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2   Aufbau und Organisation des a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er-\nAusbildungsbetriebes              läutern\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt F\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be-\nNummer 2)\nschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-\ntretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-\nlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-\nben\nwährend\n3   Sicherheit und Gesundheits-    a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- der gesamten\nschutz bei der Arbeit             beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- Ausbildung\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt F         meidung ergreifen                                           zu vermitteln\nNummer 3)\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz-            und     Unfallver-\nhütungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4   Umweltschutz                   Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt F      beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\nNummer 4)                      a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen\n5   Durchführen von qualitäts-     a) Arbeiten kundenorientiert durchführen\nsichernden Maßnahmen           b) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwen-               2\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt F\nden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen\nNummer 5)\nc) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän-\ngen im eigenen Arbeitsbereich beitragen\nd) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und doku-\nmentieren                                                                    3\ne) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen\nf) Korrekturmaßnahmen einleiten","640              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.             Teil des                                    Zu vermittelnde\nim Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1           2\n1                   2                                              3                                    4\n6   Betriebliche und technische    a) Informationsquellen auswählen, Informationen be-\nKommunikation                     schaffen und auswerten\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt F\nb) Daten und Dokumente auch unter Berücksichtigung\nNummer 6)                                                                                     3\ndes Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren\nc) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten\nund anwenden\nd) Skizzen anfertigen\ne) auftragsspezifische Dokumente sowie technische\nUnterlagen und berufsbezogene Vorschriften auswer-\nten und anwenden\nf) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen                          3\ng) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team\nsituationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle\nIdentitäten berücksichtigen\nh) Konflikte erkennen, zur Konfliktlösung beitragen\n7   Planen und Ausführen           a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vor-\nder Arbeit                        gaben einrichten\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt F\nb) Werkzeuge, Materialien und Hilfsmittel auswählen,\nNummer 7)\ntermingerecht anfordern, prüfen, transportieren und\nbereitstellen\nc) Aufgaben unter Beachtung der betrieblichen Vorga-\nben planen und durchführen                                  4\nd) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Ter-\nminverfolgung anwenden\ne) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen\nf) unterschiedliche Lerntechniken anwenden\ng) Lösungsvarianten prüfen und darstellen\nh) im Arbeitsbereich eigenen Qualifikationsbedarf fest-\nstellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen                            2\ni) Aufgaben im Team absprechen und durchführen"]}