{"id":"bgbl1-2013-16-3","kind":"bgbl1","year":2013,"number":16,"date":"2013-04-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/16#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-16-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_16.pdf#page=16","order":3,"title":"Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch","law_date":"2013-03-22T00:00:00Z","page":624,"pdf_page":16,"num_pages":3,"content":["624              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013\nVerordnung\nüber Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch\nVom 22. März 2013\nAuf Grund des § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 in                                          §3\nVerbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 1, 2, 3, 5 und 6,                        Verbot des Inverkehrbringens\ndes § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und des § 1 Absatz 3\nSatz 2 des Handelsklassengesetzes in der Fassung der            (1) Es ist verboten, entgegen Artikel 116 der Verord-\nBekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I                nung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Okto-\nS. 2201), § 1 Absatz 3 zuletzt geändert durch Artikel 35     ber 2007 über eine gemeinsame Organisation der\ndes Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934),         Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte\nverordnet das Bundesministerium für Ernährung, Land-         landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 299 vom\nwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit         16.11.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU)\ndem Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo-           Nr. 261/2012 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 38) geändert\ngie:                                                         worden ist, in Verbindung mit\n1. Anhang XIV Teil B Abschnitt III Nummer 1 Satz 1\n§1                                   Geflügelfleisch zum Verkauf vorrätig zu halten, anzu-\nbieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder\nAnwendungsbereich\nsonst in den Verkehr zu bringen, das nicht oder nicht\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die            richtig in eine vorgeschriebene Güteklasse einge-\nDurchführung der Rechtsakte der Europäischen Ge-                 stuft ist,\nmeinschaften oder der Europäischen Union über Ver-\n2. Anhang XIV Teil B Abschnitt III Nummer 2 Geflügel-\nmarktungsnormen für Geflügelfleisch.\nfleisch zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten,\nfeilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in\n§2\nden Verkehr zu bringen, das sich nicht in einem der\nAusnahmen                                 dort genannten Angebotszustände befindet.\n(1) Die Bestimmungen des Anhangs XIV Teil B Ab-             (2) Es ist verboten,\nschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates      1. Geflügelschlachtkörper zum Verkauf vorrätig zu\nvom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organi-                halten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder\nsation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für            sonst in den Verkehr zu bringen, die einer nach\nbestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 299            Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG)\nvom 16.11.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung           Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008\nmüssen nicht eingehalten werden bei der direkten Ab-             mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG)\ngabe kleiner Mengen Geflügelfleischs durch Landwirte,            Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermark-\ndie jährlich weniger als 10 000 Tiere erzeugen.                  tungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. L 157 vom\n(2) Eine direkte Abgabe kleiner Mengen Geflügel-             17.6.2008, S. 46), die zuletzt durch die Verordnung\nfleischs im Sinne des Absatzes 1 ist die Abgabe von              (EU) Nr. 576/2011 (ABl. L 159 vom 17.6.2011, S. 66)\nFleisch von Geflügel, das im landwirtschaftlichen Be-            geändert worden ist, vorgeschriebenen Herrich-\ntrieb geschlachtet worden ist und durch den Erzeuger             tungsform nicht entsprechen,\nan den Endverbraucher oder an Einzelhandelsunter-            2. Geflügelschlachtkörper zum Verkauf vorrätig zu hal-\nnehmen im Umkreis von nicht mehr als 100 Kilometern              ten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst\nvom Ort des landwirtschaftlichen Betriebes abgegeben             in den Verkehr zu bringen, ohne das Fehlen eines\nwird. Einzelhandelsunternehmen im Sinne des Satzes 1             der in Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 der\nsind in Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EG)                   Verordnung (EG) Nr. 543/2008 genannten Organe\nNr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des                 richtig und vollständig auf dem Etikett anzugeben,\nRates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allge-\nmeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebens-              3. Geflügelfleisch zum Verkauf vorrätig zu halten, anzu-\nmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde            bieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder\nfür Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von                sonst in den Verkehr zu bringen, ohne die nach Ar-\nVerfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom              tikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008\n1.2.2002, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung ge-             vorgeschriebenen zusätzlichen Angaben in den be-\nnannte Lebensmittelunternehmen, die Einzelhandel im              gleitenden Warenpapieren zu machen,\nSinne des Artikels 3 Nummer 7 der Verordnung (EG)            4. ganze Schlachtkörper oder Teilstücke zum Verkauf\nNr. 178/2002 mit Geflügelfleisch betreiben, dieses be-           vorrätig zu halten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkau-\noder verarbeiten und direkt an den Endverbraucher ab-            fen oder sonst in den Verkehr zu bringen, ohne die\ngeben.                                                           nach Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013              625\nNr. 543/2008 genannte Angabe richtig und vollstän-        Schlachthof und Zerlegungsbetrieb in einem Herstel-\ndig zu machen,                                            lungsprotokoll unverzüglich aufgeführt werden. Dieses\n5. frisches Geflügelfleisch zum Verkauf vorrätig zu            Herstellungsprotokoll ist bis zum Ende des Jahres auf-\nhalten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu ver-     zubewahren, das auf das Jahr der Erstellung des Pro-\nkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, ohne         tokolls folgt.\nAngabe des Verbrauchsdatums nach Artikel 5 Ab-                (2) Der Schlachthof hat ein Register zu führen, in\nsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008,                  dem die Ergebnisse der Einzelwerte der einzeln kontrol-\n6. Geflügelfleisch zum Verkauf vorrätig zu halten, feil-       lierten Schlachtkörper nach Artikel 16 Absatz 1 Unter-\nzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den      absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 festzuhalten\nVerkehr zu bringen, ohne die nach Artikel 5 Absatz 4      sind. Die Ergebnisse der Kontrollen müssen in dem Re-\nder Verordnung (EG) Nr. 543/2008 genannten An-            gister bis zum Ende des Jahres festgehalten sein, das\ngaben richtig und vollständig zu machen,                  auf das Jahr der jeweiligen Feststellung folgt.\n7. Geflügelschlachtkörper vorrätig zu halten, anzubie-             (3) Lose oder Bestandteile von Losen im Sinne\nten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst    des Artikels 2 Buchstabe f der Verordnung (EG)\nin den Verkehr zu bringen, die der in Artikel 10 der      Nr. 543/2008, denen eine Stichprobe nach Artikel 16\nVerordnung (EG) Nr. 543/2008 genannten Anforde-           Absatz 2 und Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EG)\nrung an Angaben nicht entsprechen.                        Nr. 543/2008 entnommen worden ist, dürfen von dem\nVerfügungsberechtigten des Loses bis zum Abschluss\n§4                              des Kontrollverfahrens nicht vermarktet werden. Die für\ndie Kontrolle zuständige Behörde veranlasst unverzüg-\nKennzeichnung von Geflügelfleisch                  lich die erforderliche Untersuchung der entnommenen\n(1) Nicht vorverpacktes Geflügelfleisch oder Geflü-        Stichprobe und unterrichtet den Verfügungsberechtig-\ngelfleisch, das auf Wunsch des Verbrauchers am Ver-            ten des Loses unverzüglich von dem Kontrollergebnis.\nkaufsort verpackt oder das in der Verkaufsstätte zur\nalsbaldigen Abgabe an den Verbraucher, jedoch nicht                                        §7\nzur Selbstbedienung, vorverpackt wird, darf nur zum                              Analyseverfahren zur\nVerkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, ge-           Feststellung des Wassergehaltes, Gegenanalyse\nliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht wer-\nden, wenn es mit den Angaben nach Artikel 5 Absatz 5               (1) Für die Kontrollen des Wassergehaltes gefrorener\nin Verbindung mit Absatz 4 der Verordnung (EG)                 oder tiefgefrorener Hähnchen nach Artikel 16 Absatz 2\nNr. 543/2008 nach Maßgabe des Absatzes 2 gekenn-               der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 wird das Verfahren\nzeichnet ist. Satz 1 gilt nicht für die Angabe des Ge-         nach Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 543/2008\nsamtpreises.                                                   (Drip-Verfahren) bestimmt.\n(2) Die Angaben nach Absatz 1 sind auf einem                   (2) Überschreiten die Ergebnisse der Kontrollen bei\nSchild auf oder neben dem Geflügelfleisch oder auf             gefrorenen oder tiefgefrorenen Hähnchen die nach Ar-\nder Verpackung oder einem daran befestigten Etikett            tikel 15 Absatz 1 oder bei Geflügelteilstücken die nach\ngut sichtbar, in deutscher Sprache, leicht verständlich,       Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008\ndeutlich lesbar und unverwischbar anzubringen. Die             zulässigen Grenzwerte, so kann der Besitzer des Loses\nAngaben nach Satz 1 dürfen auch in einer anderen               eine Gegenanalyse nach demselben Verfahren wie für\nleicht verständlichen Sprache gemacht werden, wenn             die ursprüngliche Kontrolle im Referenzlaboratorium\ndadurch die Information des Verbrauchers nicht beein-          verlangen. Die Kosten dieser Gegenanalyse sind vom\nträchtigt wird. Sie dürfen nicht durch andere Angaben          Besitzer des Loses zu tragen.\noder Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material\nverdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden.                                         §8\nAnordnungen der zuständigen Behörden\n§5                                  (1) Die zuständige Behörde kann die zur Beseitigung\nMarktnotierungen                          festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger\nBörsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und sons-         Verstöße notwendigen Anordnungen treffen.\ntige Stellen, die amtliche oder für gesetzlich vorgese-            (2) Bei der Annahme von Unregelmäßigkeiten kann\nhene Zwecke bestimmte Preisnotierungen oder Preis-             die zuständige Behörde anordnen, dass Lose oder Be-\nfeststellungen für Geflügelfleisch vornehmen, sind ver-        standteile von Losen im Sinne des Artikels 2 Buch-\npflichtet, ihren Notierungen oder Feststellungen die           stabe f der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 bis zum Ab-\nHandelsklassen nach Anhang XIV Teil B Abschnitt III            schluss des Kontrollverfahrens nicht vermarktet werden\nNummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zu-                 dürfen.\ngrunde zu legen.\n§9\n§6                                                Ordnungswidrigkeiten\nVorschriften für                            (1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verord-\nSchlachthöfe und Zerlegungsbetriebe                  nung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni\n(1) Jedes Los im Sinne des Artikels 2 Buchstabe f          2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung\nder Verordnung (EG) Nr. 543/2008 ist von dem                   (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermark-\nSchlachthof und Zerlegungsbetrieb unverzüglich so zu           tungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. L 157 vom\nkennzeichnen, dass das Herstellungsdatum festgestellt          17.6.2008, S. 46), die zuletzt durch die Verordnung (EU)\nwerden kann. Diese Loskennzeichnung muss von dem               Nr. 576/2011 (ABl. L 159 vom 17.6.2011, S. 66) geändert","626               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013\nworden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahr-                     2. entgegen § 4 Absatz 1 Geflügelfleisch zum Verkauf\nlässig                                                                       vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder\n1. entgegen Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 2                          sonst in den Verkehr bringt,\nerster Halbsatz eine Leber oder einen Muskelmagen                     3. entgegen § 5 einer Preisnotierung oder einer Preis-\nanbietet,                                                                feststellung für Geflügelfleisch eine dort genannte\n2. entgegen Artikel 5 Absatz 1 ein dort genanntes Er-                        Handelsklasse nicht oder nicht richtig zugrunde\nzeugnis unter einer Bezeichnung vermarktet, die den                      legt,\nVerbraucher irreführt,                                                4. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 eine Loskennzeich-\n3. entgegen Artikel 8 Absatz 5 ein dort genanntes Los                        nung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebe-\nvermarktet oder aus einem Drittland einführt,                            nen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,\n4. entgegen Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 zur Angabe der                     5. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 eine Loskennzeich-\nHaltungsform einen anderen Begriff verwendet,                            nung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig in ei-\n5. entgegen Artikel 11 Absatz 1 Satz 3 auf einem Eti-                        nem Herstellungsprotokoll aufführt,\nkett die Angabe „aus der Fettlebererzeugung“ nicht                    6. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 3 ein Herstellungspro-\naufführt,                                                                tokoll nicht oder nicht für die vorgeschriebene\n6. ohne Zulassung nach Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 ei-                        Dauer aufbewahrt,\nnen dort genannten Begriff verwendet,                                 7. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 ein Register nicht,\n7. entgegen Artikel 12 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2                      nicht richtig oder nicht vollständig führt,\noder Satz 3, Absatz 3 oder Absatz 4 nicht, nicht rich-                8. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 ein Ergebnis nicht im\ntig oder nicht vollständig Buch führt oder                               Register für die vorgeschriebene Dauer festhält,\n8. entgegen Artikel 15 Absatz 1 oder Artikel 20 Absatz 1\n9. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 1 ein Los oder ein Be-\ngefrorene oder tiefgefrorene Hähnchen oder frische,\nstandteil eines Loses vermarktet oder\ngefrorene oder tiefgefrorene Geflügelteilstücke in der\nGemeinschaft auf dem Geschäfts- oder Handelsweg                     10. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Absatz 2\nvermarktet.                                                              zuwiderhandelt.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 1 Absatz 3\nSatz 1 Nummer 2 des Handelsklassengesetzes mit                                                         § 10\neiner Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet                                       Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nwerden.\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\n(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 Num-                    in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Vermark-\nmer 3 des Handelsklassengesetzes handelt, wer                           tungsnormen für Geflügelfleisch in der Fassung der Be-\n1. entgegen § 3 einen Geflügelschlachtkörper, Ge-                     kanntmachung vom 23. Dezember 1994 (BGBl. I\nflügelfleisch oder ein Teilstück zum Verkauf vorrätig              S. 3989), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung\nhält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in          vom 23. Juni 2005 (BGBl. I S. 1797) geändert worden\nden Verkehr bringt,                                                ist, außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 22. März 2013\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner"]}