{"id":"bgbl1-2013-16-2","kind":"bgbl1","year":2013,"number":16,"date":"2013-04-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/16#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-16-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_16.pdf#page=9","order":2,"title":"Gesetz zur Weiterentwicklung der Krebsfrüherkennung und zur Qualitätssicherung durch klinische Krebsregister (Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz  KFRG)","law_date":"2013-04-03T00:00:00Z","page":617,"pdf_page":9,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013            617\nGesetz\nzur Weiterentwicklung der Krebsfrüherkennung\nund zur Qualitätssicherung durch klinische Krebsregister\n(Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz – KFRG)\nVom 3. April 2013\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                       Für Untersuchungen nach Absatz 1 kann der\nsen:                                                                    Gemeinsame Bundesausschuss für geeig-\nnete Gruppen von Versicherten eine abwei-\nArtikel 1                                      chende Altersgrenze und Häufigkeit der Un-\ntersuchungen festlegen.“\nÄnderung des\nFünften Buches Sozialgesetzbuch                     2. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:\nDas Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche                                        „§ 25a\nKrankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom\n20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt                 Organisierte Früherkennungsprogramme\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Februar 2013\n(1) Untersuchungen zur Früherkennung von\n(BGBl. I S. 277) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\nKrebserkrankungen gemäß § 25 Absatz 2, für die\nändert:\nvon der Europäischen Kommission veröffentlichte\n1. § 25 wird wie folgt geändert:                                Europäische Leitlinien zur Qualitätssicherung von\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                          Krebsfrüherkennungsprogrammen vorliegen, sollen\nals organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme\n„(2) Versicherte, die das 18. Lebensjahr voll-         angeboten werden. Diese Programme umfassen\nendet haben, haben Anspruch auf Untersuchun-              insbesondere\ngen zur Früherkennung von Krebserkrankun-\ngen.“                                                     1. die regelmäßige Einladung der Versicherten in\nTextform zur Früherkennungsuntersuchung nach\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nSatz 1,\naa) In Satz 2 werden nach dem Wort „über“ das\nWort „Inhalt“ und ein Komma eingefügt.               2. die mit der Einladung erfolgende umfassende\nund verständliche Information der Versicherten\nbb) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze er-                 über Nutzen und Risiken der jeweiligen Unter-\nsetzt:                                                   suchung, über die nach Absatz 4 vorgesehene\n„Ferner bestimmt er für Untersuchungen                   Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der perso-\nnach Absatz 2 die Zielgruppen, Altersgren-               nenbezogenen Daten, die zum Schutz dieser\nzen und die Häufigkeit der Untersuchungen.               Daten getroffenen Maßnahmen, die verantwort-","618               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013\nliche Stelle und bestehende Widerspruchsrech-             organisierten Krebsfrüherkennungsprogramme ver-\nte,                                                       längert sich in diesem Fall um den Zeitraum der\nVorbereitung, Durchführung und Auswertung der\n3. die inhaltliche Bestimmung der Zielgruppen, der\nErprobung, längstens jedoch um fünf Jahre.\nUntersuchungsmethoden, der Abstände zwi-\nschen den Untersuchungen, der Altersgrenzen,                 (4) Die nach Absatz 2 Satz 4 in den Richtlinien\ndes Vorgehens zur Abklärung auffälliger Befunde           bestimmten Stellen sind befugt, die für die Wahr-\nund der Maßnahmen zur Qualitätssicherung so-              nehmung ihrer Aufgaben erforderlichen und in den\nwie                                                       Richtlinien aufgeführten Daten nach den dort ge-\n4. die systematische Erfassung, Überwachung und                nannten Vorgaben zu erheben, zu verarbeiten und\nVerbesserung der Qualität der Krebsfrüherken-             zu nutzen. Für die Einladungen nach Absatz 1\nnungsprogramme unter besonderer Berücksich-               Satz 2 Nummer 1 dürfen die in § 291 Absatz 2\ntigung der Teilnahmeraten, des Auftretens von             Satz 1 Nummer 2 bis 6 genannten Daten der Kran-\nIntervallkarzinomen, falsch positiver Diagnosen           kenkassen erhoben, verarbeitet und genutzt wer-\nund der Sterblichkeit an der betreffenden Krebs-          den; sofern andere Stellen als die Krankenkassen\nerkrankung unter den Programmteilnehmern.                 die Aufgabe der Einladung wahrnehmen, darf die\nKrankenversichertennummer nur in pseudonymi-\nDie Maßnahmen nach Satz 2 Nummer 4 beinhalten                  sierter Form verwendet werden. Die Versicherten\nauch einen Abgleich der Daten, die nach § 299 zum              können in Textform weiteren Einladungen wider-\nZwecke der Qualitätssicherung an eine vom Ge-                  sprechen; sie sind in den Einladungen auf ihr Wider-\nmeinsamen Bundesausschuss bestimmte Stelle                     spruchsrecht hinzuweisen. Andere personenbezo-\nübermittelt werden, mit Daten der epidemiologi-                gene Daten der Krankenkassen, insbesondere Be-\nschen oder der klinischen Krebsregister, soweit                funddaten und Daten über die Inanspruchnahme\ndies insbesondere für die Erfassung des Auftretens             von Krebsfrüherkennungsuntersuchungen, dürfen\nvon Intervallkarzinomen und der Sterblichkeit an               für die Einladungen nur mit Einwilligung der Versi-\nder betreffenden Krebserkrankung unter den Pro-                cherten verwendet werden. Für die Datenerhebun-\ngrammteilnehmern erforderlich ist und landesrecht-             gen, -verarbeitungen und -nutzungen zum Zwecke\nliche Vorschriften die Übermittlung von Krebsregis-            der Qualitätssicherung nach Absatz 1 Satz 2 Num-\nterdaten erlauben. Die entstehenden Kosten für den             mer 4 gilt § 299, sofern der Versicherte nicht schrift-\nDatenabgleich werden von den Krankenkassen ge-                 lich widersprochen hat. Ein Abgleich der Daten\ntragen.                                                        nach Satz 4 und der Daten, die nach § 299 zum\n(2) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt                  Zwecke der Qualitätssicherung an eine vom Ge-\nbis zum 30. April 2016 in Richtlinien nach § 92                meinsamen Bundesausschuss bestimmte Stelle\ndas Nähere über die Durchführung der organisier-               übermittelt werden, mit Daten der epidemiologi-\nten Krebsfrüherkennungsprogramme für Früherken-                schen oder klinischen Krebsregister ist unter Be-\nnungsuntersuchungen, für die bereits Europäische               achtung der landesrechtlichen Vorschriften zuläs-\nLeitlinien zur Qualitätssicherung nach Absatz 1                sig, sofern der Versicherte nicht schriftlich wider-\nSatz 1 vorliegen. Für künftige Leitlinien erfolgt eine         sprochen hat. Der Gemeinsame Bundesausschuss\nRegelung innerhalb von drei Jahren nach Veröffent-             legt in den Richtlinien fest, welche Daten für den\nlichung der Leitlinien. Handelt es sich um eine neue           Abgleich zwischen den von ihm bestimmten Stellen\nFrüherkennungsuntersuchung, für die noch keine                 und den epidemiologischen oder klinischen Krebs-\nRichtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3                 registern übermittelt werden sollen.\nbestehen, prüft der Gemeinsame Bundesaus-                         (5) Der Gemeinsame Bundesausschuss oder\nschuss zunächst innerhalb von drei Jahren nach                 eine von ihm beauftragte Stelle veröffentlicht alle\nVeröffentlichung der Leitlinien, ob die Früherken-             zwei Jahre einen Bericht über den Stand der Maß-\nnungsuntersuchung nach § 25 Absatz 2 zu Lasten                 nahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4. Der Ge-\nder Krankenkassen zu erbringen ist, und regelt ge-             meinsame Bundesausschuss oder eine von ihm be-\ngebenenfalls innerhalb von weiteren drei Jahren                auftragte Stelle übermittelt auf Antrag, nach Prü-\ndas Nähere über die Durchführung des organisier-               fung des berechtigten Interesses des Antrag-\nten Krebsfrüherkennungsprogramms. In den Richt-                stellers, anonymisierte Daten zum Zwecke der\nlinien über die Durchführung der organisierten                 wissenschaftlichen Forschung. Die Entscheidung\nKrebsfrüherkennungsprogramme ist insbesondere                  über den Antrag ist dem Antragsteller innerhalb\ndas Nähere zum Einladungswesen, zur Qualitäts-                 von zwei Monaten nach Antragstellung mitzuteilen;\nsicherung und zum Datenabgleich mit den Krebs-                 eine Ablehnung ist zu begründen.“\nregistern festzulegen, und es sind die hierfür zu-\nständigen Stellen zu bestimmen. Der Verband der             3. § 62 wird wie folgt geändert:\nPrivaten Krankenversicherung ist bei den Richt-                a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nlinien zu beteiligen.\naa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n(3) Stellt der Gemeinsame Bundesausschuss bei\nseinen Beratungen fest, dass notwendige Erkennt-                       „Abweichend von Satz 2 beträgt die Belas-\nnisse fehlen, kann er eine Richtlinie zur Erprobung                    tungsgrenze 2 vom Hundert der jährlichen\nder geeigneten inhaltlichen und organisatorischen                      Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für\nAusgestaltung eines organisierten Krebsfrüherken-                      nach dem 1. April 1972 geborene chronisch\nnungsprogramms beschließen. § 137e gilt entspre-                       kranke Versicherte, die ab dem 1. Januar\nchend. Die Frist nach Absatz 2 Satz 1 bis 3 für die                    2008 die in § 25 Absatz 1 genannten Ge-\nRegelung des Näheren über die Durchführung der                         sundheitsuntersuchungen vor der Erkran-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013               619\nkung nicht regelmäßig in Anspruch genom-              1. die personenbezogene Erfassung der Daten aller\nmen haben.“                                               in einem regional festgelegten Einzugsgebiet\nstationär und ambulant versorgten Patientinnen\nbb) In Satz 4 wird die Angabe „Nr. 1 und 2“ ge-\nund Patienten über das Auftreten, die Behand-\nstrichen.\nlung und den Verlauf von bösartigen Neubildun-\ncc) In Satz 6 werden vor dem Punkt am Ende ein                gen einschließlich ihrer Frühstadien sowie von\nSemikolon und die Wörter „die Kranken-                    gutartigen Tumoren des zentralen Nervensys-\nkasse kann auf den jährlichen Nachweis ver-               tems nach Kapitel II der Internationalen statisti-\nzichten, wenn bereits die notwendigen Fest-               schen Klassifikation der Krankheiten und ver-\nstellungen getroffen worden sind und im Ein-              wandter Gesundheitsprobleme (ICD) mit Aus-\nzelfall keine Anhaltspunkte für einen Wegfall             nahme der Daten von Erkrankungsfällen, die an\nder chronischen Erkrankung vorliegen“ ein-                das Deutsche Kinderkrebsregister zu melden\ngefügt.                                                   sind,\ndd) Die Sätze 7 und 8 werden aufgehoben.                  2. die Auswertung der erfassten klinischen Daten\nee) Im bisherigen Satz 9 wird die Angabe „und 2“              und die Rückmeldung der Auswertungsergeb-\ngestrichen.                                               nisse an die einzelnen Leistungserbringer,\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          3. den Datenaustausch mit anderen regionalen kli-\nnischen Krebsregistern bei solchen Patientinnen\naa) In Satz 1 werden die Wörter „der mit dem                  und Patienten, bei denen Hauptwohnsitz und\nVersicherten im gemeinsamen Haushalt le-                  Behandlungsort in verschiedenen Einzugsgebie-\nbenden Angehörigen des Versicherten und                   ten liegen, sowie mit Auswertungsstellen der kli-\nLebenspartners jeweils zusammengerech-                    nischen Krebsregistrierung auf Landesebene,\nnet“ durch die Wörter „des Versicherten, sei-\nnes Ehegatten oder Lebenspartners, der                4. die Förderung der interdisziplinären, direkt\nminderjährigen oder nach § 10 versicherten                patientenbezogenen Zusammenarbeit bei der\nKinder des Versicherten, seines Ehegatten                 Krebsbehandlung,\noder Lebenspartners sowie der Angehörigen             5. die Beteiligung an der einrichtungs- und sekto-\nim Sinne des § 8 Absatz 4 des Zweiten Ge-                 renübergreifenden Qualitätssicherung des Ge-\nsetzes über die Krankenversicherung der                   meinsamen Bundesausschusses nach § 137 Ab-\nLandwirte jeweils zusammengerechnet, so-                  satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 135a Ab-\nweit sie im gemeinsamen Haushalt leben“                   satz 2 Nummer 1,\nersetzt.\n6. die Zusammenarbeit mit Zentren in der Onko-\nbb) In Satz 3 werden nach dem Wort „sich“ die                 logie,\nWörter „aus den Freibeträgen nach“ einge-\nfügt.                                                 7. die Erfassung von Daten für die epidemio-\nlogischen Krebsregister,\ncc) In Satz 5 werden im Satzteil nach Nummer 2\ndie Wörter „des Haushaltsvorstands nach               8. die Bereitstellung notwendiger Daten zur Her-\nder Verordnung zur Durchführung des § 28                  stellung von Versorgungstransparenz und zu\ndes Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Re-                 Zwecken der Versorgungsforschung.\ngelsatzverordnung)“ durch die Wörter „für             Die klinische Krebsregistrierung erfolgt auf der\ndie Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu            Grundlage des bundesweit einheitlichen Datensat-\n§ 28 des Zwölften Buches“ ersetzt.                    zes der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzen-\ndd) In Satz 6 werden die Wörter „die Regel-               tren und der Gesellschaft der epidemiologischen\nleistung nach § 20 Abs. 2“ durch die Wörter           Krebsregister in Deutschland zur Basisdokumenta-\n„der Regelbedarf nach § 20 Absatz 2 Satz 1“           tion für Tumorkranke und ihn ergänzender Module\nersetzt.                                              flächendeckend sowie möglichst vollzählig. Die Da-\nten sind jährlich landesbezogen auszuwerten. Eine\nee) Folgender Satz wird angefügt:                         flächendeckende klinische Krebsregistrierung kann\n„Bei Ehegatten und Lebenspartnern ist ein             auch länderübergreifend erfolgen. Die für die Ein-\ngemeinsamer Haushalt im Sinne des Sat-                richtung und den Betrieb der klinischen Krebsregis-\nzes 1 auch dann anzunehmen, wenn ein                  ter nach Satz 2 notwendigen Bestimmungen ein-\nEhegatte oder Lebenspartner dauerhaft in              schließlich datenschutzrechtlicher Regelungen blei-\neine vollstationäre Einrichtung aufgenom-             ben dem Landesrecht vorbehalten.\nmen wurde, in der Leistungen gemäß § 43                  (2) Die Krankenkassen fördern den Betrieb klini-\noder § 43a des Elften Buches erbracht wer-            scher Krebsregister nach Absatz 1 Satz 2, indem\nden.“                                                 sie eine Pauschale nach Absatz 4 Satz 2 bis 4 zah-\n4. Nach § 65b wird folgender § 65c eingefügt:                    len. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen\nbeschließt bis zum 31. Dezember 2013 einheitliche\n„§ 65c                               Voraussetzungen für diese Förderung. Er hat in den\nKlinische Krebsregister                      Fördervoraussetzungen insbesondere Folgendes\nfestzulegen:\n(1) Zur Verbesserung der Qualität der onkologi-\nschen Versorgung richten die Länder klinische                 1. die sachgerechte Organisation und Ausstattung\nKrebsregister ein. Die klinischen Krebsregister ha-               der klinischen Krebsregister einschließlich eines\nben insbesondere folgende Aufgaben:                               einheitlichen Datenformates und entsprechender","620              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013\nSchnittstellen zur Annahme, Verarbeitung und              tigten Personen einen Teil der fallbezogenen Krebs-\nWeiterleitung der Daten,                                  registerpauschale nach Absatz 4 Satz 2 bis 4 zah-\n2. die Mindestanforderungen an den Grad der Er-               len.\nfassung und an die Vollständigkeit der verschie-             (4) Auf Antrag eines klinischen Krebsregisters\ndenen Datenkategorien nach Absatz 1 Satz 2                oder dessen Trägers stellen die Landesverbände\nNummer 1 sowie über notwendige Verfahren                  der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemein-\nzur Datenvalidierung,                                     sam und einheitlich mit Wirkung für ihre Mitglieds-\n3. ein einheitliches Verfahren zur Rückmeldung der            kassen fest, dass\nAuswertungsergebnisse an die Leistungserbrin-             1. das klinische Krebsregister die Fördervorausset-\nger,                                                          zungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 erfüllt und\n4. die notwendigen Verfahren zur Qualitätsverbes-             2. in dem Land, in dem das klinische Krebsregister\nserung der Krebsbehandlung,                                   seinen Sitz hat, eine flächendeckende klinische\n5. die erforderlichen Instrumente zur Unterstützung               Krebsregistrierung und eine Zusammenarbeit\nder interdisziplinären Zusammenarbeit nach Ab-                mit den epidemiologischen Krebsregistern ge-\nsatz 1 Satz 2 Nummer 4,                                       währleistet sind.\n6. die Kriterien, Inhalte und Indikatoren für eine lan-       Weist ein klinisches Krebsregister auf Grund der\ndesbezogene Auswertung, die eine länderüber-              Feststellungen nach Satz 1 nach, dass die Förder-\ngreifende Vergleichbarkeit garantieren,                   voraussetzungen erfüllt sind, so zahlt die Kranken-\n7. die Modalitäten für die Abrechnung der klini-              kasse an dieses Register oder dessen Träger ein-\nschen Krebsregister mit den Krankenkassen.                malig für jede verarbeitete Meldung zur Neuerkran-\nkung an einem Tumor nach Absatz 1 Nummer 1 mit\nÜber die Festlegungen nach den Sätzen 2 und 3\nAusnahme der Meldungen von nicht-melanotischen\nentscheidet der Spitzenverband Bund der Kranken-\nHautkrebsarten und ihrer Frühstadien eine fallbezo-\nkassen im Benehmen mit zwei von der Gesund-\ngene Krebsregisterpauschale in Höhe von 119 Euro.\nheitsministerkonferenz der Länder zu bestimmen-\nAb dem Jahr 2015 erhöht sich die fallbezogene\nden Vertretern. Soweit die Länder Einwände gegen\nKrebsregisterpauschale nach Satz 2 jährlich ent-\ndie Festlegungen haben, sind diese dem Bundes-\nsprechend der prozentualen Veränderung der mo-\nministerium für Gesundheit vorzulegen, das in die-\nnatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des\nsem Fall die entsprechenden Fördervoraussetzun-\nVierten Buches. Die Landesverbände der Kranken-\ngen festlegen kann.\nkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und ein-\n(3) Bei der Erarbeitung der Fördervoraussetzun-            heitlich können mit Wirkung für ihre Mitgliedskas-\ngen hat der Spitzenverband Bund der Krankenkas-               sen mit dem Land eine von Satz 2 abweichende\nsen folgende Organisationen und Personen zu be-               Höhe der fallbezogenen Krebsregisterpauschale\nteiligen:                                                     vereinbaren, wenn dies auf Grund regionaler Be-\n1. die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen,                sonderheiten erforderlich ist. Im Falle des Absat-\nzes 3 Satz 2 tritt der jeweilige Landesausschuss\n2. die Deutsche Krankenhausgesellschaft,\ndes Verbandes der Privaten Krankenversicherung\n3. den Gemeinsamen Bundesausschuss,                         bei der Vereinbarung nach Satz 4 an die Seite der\n4. die Deutsche Krebsgesellschaft,                          Landesverbände der Krankenkassen und der Er-\nsatzkassen. Der Spitzenverband Bund der Kran-\n5. die Deutsche Krebshilfe,\nkenkassen passt die Pauschale nach Satz 2 an,\n6. die Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzen-              wenn die Anpassung erforderlich ist, um 90 Prozent\ntren,                                                    der durchschnittlichen Betriebskosten der nach Ab-\n7. die Gesellschaft der epidemiologischen Krebs-            satz 2 Satz 1 geförderten klinischen Krebsregister\nregister in Deutschland,                                 abzudecken. Die erstmalige Überprüfung der Pau-\nschale erfolgt spätestens bis zum Ablauf des Jah-\n8. die Bundesärztekammer,\nres 2017; Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.\n9. die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaft-\nlichen Medizinischen Fachgesellschaften sowie               (5) In einer Übergangsphase bis zum 31. Dezem-\nber 2017 zahlt die Krankenkasse die Pauschale\n10. die für die Wahrnehmung der Interessen der Pa-            nach Absatz 4 Satz 2 bis 4 unabhängig von den\ntientinnen und Patienten und der Selbsthilfe             Feststellungen nach Absatz 4 Satz 1 an die klini-\nchronisch kranker und behinderter Menschen               schen Krebsregister, die von den Ländern für ein\nmaßgeblichen Organisationen.                             festgelegtes Einzugsgebiet als zuständig bestimmt\nDer Verband der Privaten Krankenversicherung ist              worden sind. Eine anderweitige Finanzierung der\nan der Erarbeitung der Fördervoraussetzungen zu               klinischen Krebsregister aus Mitteln der gesetzli-\nbeteiligen, wenn die privaten Krankenversiche-                chen Krankenversicherung ist in diesen Fällen aus-\nrungsunternehmen den Betrieb der klinischen                   geschlossen. Die Landesverbände der Krankenkas-\nKrebsregister fördern, indem sie die Pauschale                sen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheit-\nnach Absatz 4 Satz 2 bis 4 für Meldungen in Bezug             lich können mit dem Land für die Übergangsphase\nauf privat krankenversicherte Personen zahlen.                Vereinbarungen über den Prozess zur Einrichtung\nGleiches gilt für die Träger der Kosten in Krank-             und Weiterentwicklung der klinischen Krebsregister\nheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamten-               treffen. Erfüllt ein klinisches Krebsregister die Anfor-\nrechtlichen Vorschriften, wenn sie für Meldungen              derungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 nach\nin Bezug auf die nach diesen Vorschriften berech-             Ablauf der Übergangsphase nach Satz 1 oder zu","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013                 621\neinem späteren Zeitpunkt nicht, hat das klinische             fänger dieser Daten sowie Inhalte und Kriterien für\nKrebsregister die Möglichkeit der Nachbesserung               Auswertungen nach Satz 2; § 92 Absatz 7e gilt ent-\ninnerhalb eines Jahres. Für diesen Zeitraum gilt              sprechend. Bei der Erarbeitung und Festlegung von\nSatz 1 entsprechend.                                          Kriterien und Inhalten der bundesweiten Auswer-\ntungen nach Satz 2 ist der Deutschen Krebsgesell-\n(6) Für jede landesrechtlich vorgesehene Mel-              schaft, der Deutschen Krebshilfe und der Arbeits-\ndung der zu übermittelnden klinischen Daten an                gemeinschaft Deutscher Tumorzentren Gelegenheit\nein klinisches Krebsregister, das nach Absatz 4               zum Einbringen von Vorschlägen zu geben.\nSatz 1 förderfähig ist, ist den Leistungserbringern\nvom jeweiligen klinischen Krebsregister eine Mel-                (8) Bei Maßnahmen der einrichtungs- und sekto-\ndevergütung zu zahlen, wenn die zu übermittelnden             renübergreifenden Qualitätssicherung nach § 135a\nDaten vollständig gemeldet wurden. Satz 1 gilt                Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 137 Absatz 1\nnicht für Meldungen, die nicht-melanotische Haut-             Nummer 1 in der onkologischen Versorgung soll der\nkrebsarten und ihre Frühstadien betreffen. Die                Gemeinsame Bundesausschuss die klinischen\nKrankenkasse des gemeldeten Versicherten hat                  Krebsregister unter Einhaltung der Vorgaben des\ndem klinischen Krebsregister die nach Satz 1 ent-             § 299 bei der Aufgabenerfüllung einbeziehen. So-\nstandenen Kosten zu erstatten. Die Übergangsre-               weit den klinischen Krebsregistern Aufgaben nach\ngelung nach Absatz 5 gilt entsprechend. Die Höhe              Satz 1 übertragen werden, sind sie an Richtlinien\nder einzelnen Meldevergütungen vereinbart der                 nach § 92 Absatz 1 Nummer 13 gebunden.\nSpitzenverband Bund der Krankenkassen mit der\nDeutschen Krankenhausgesellschaft und den Kas-                   (9) Der Gemeinsame Bundesausschuss gleicht\nsenärztlichen Bundesvereinigungen bis zum 31. De-             erstmals bis zum 31. Dezember 2013 die Dokumen-\nzember 2013. Wenn die privaten Krankenversiche-               tationsanforderungen, die für die Zulassung von\nrungsunternehmen den klinischen Krebsregistern                strukturierten Behandlungsprogrammen für Brust-\ndie Kosten für Vergütungen von Meldungen von                  krebs nach § 137f Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 ge-\nDaten privat krankenversicherter Personen erstat-             regelt sind, an den bundesweit einheitlichen Daten-\nten, tritt der Verband der Privaten Krankenversiche-          satz der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzen-\nrung bei der Vereinbarung nach Satz 5 an die Seite            tren und der Gesellschaft der epidemiologischen\ndes Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen.                  Krebsregister in Deutschland zur Basisdokumenta-\nGleiches gilt für die Träger der Kosten in Krank-             tion für Tumorkranke und ihn ergänzende Module\nheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamten-               an. Leistungserbringer, die an einem nach § 137g\nrechtlichen Vorschriften, wenn sie den klinischen             Absatz 1 zugelassenen, strukturierten Behand-\nKrebsregistern einen Teil der Kosten für Vergütun-            lungsprogramm für Brustkrebs in koordinierender\ngen von Meldungen von Daten der nach diesen                   Funktion teilnehmen, können die in dem Programm\nVorschriften berechtigten Personen erstatten.                 für die Annahme der Dokumentationsdaten nach\nKommt eine Vereinbarung bis zu dem in Satz 5 ge-              § 137f Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 zuständige Stelle\nnannten Zeitpunkt nicht zustande, haben sich die              mit der Meldung der entsprechenden Daten an das\nVereinbarungspartner nach Satz 5 auf eine unab-               klinische Krebsregister beauftragen, wenn die Ver-\nhängige Schiedsperson zu verständigen, die die                sicherte nach umfassender Information hierin\nHöhe der einzelnen Meldevergütungen festlegt. Ei-             schriftlich eingewilligt hat. Die Einwilligung kann wi-\nnigen sich die Vereinbarungspartner nicht auf eine            derrufen werden. Macht der Leistungserbringer von\nSchiedsperson, so wird diese vom Bundesministe-               der Möglichkeit nach Satz 2 Gebrauch, erhält er in-\nrium für Gesundheit bestellt. Die Kosten des                  soweit keine Meldevergütungen nach Absatz 6.\nSchiedsverfahrens tragen die Vereinbarungspartner                (10) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-\nzu gleichen Teilen. Klagen gegen die Bestimmung               sen veröffentlicht ab dem Jahr 2018 alle fünf Jahre\nder Schiedsperson haben keine aufschiebende Wir-              einen Bericht über die bundesweiten Ergebnisse\nkung. Klagen gegen die Festlegung der Höhe der                der klinischen Krebsregistrierung in patientenver-\neinzelnen Meldevergütungen richten sich gegen ei-             ständlicher Form, wozu auch die barrierefreie Be-\nnen der Vereinbarungspartner, nicht gegen die                 reitstellung des Berichtes gehört. Der Bericht ist\nSchiedsperson.                                                auf der Grundlage der Landesauswertungen nach\n(7) Klinische Krebsregister und Auswertungs-               Absatz 1 Satz 3 und der Ergebnisse von Bundes-\nstellen der klinischen Krebsregistrierung auf Lan-            auswertungen des Gemeinsamen Bundesaus-\ndesebene arbeiten mit dem Gemeinsamen Bundes-                 schusses nach Absatz 9 Satz 2 zu erstellen. Die\nausschuss bei der Qualitätssicherung der onkologi-            Auswertungsstellen der klinischen Krebsregistrie-\nschen Versorgung zusammen. Der Gemeinsame                     rung auf Landesebene und der Gemeinsame Bun-\nBundesausschuss lässt notwendige bundesweite                  desausschuss liefern dem Spitzenverband Bund\nAuswertungen der klinischen Krebsregisterdaten                der Krankenkassen die Auswertungen, die zum Er-\ndurchführen. Hierfür übermitteln die Auswertungs-             stellen des Berichts benötigt werden.“\nstellen der klinischen Krebsregistrierung auf Lan-         5. § 92 wird wie folgt geändert:\ndesebene dem Gemeinsamen Bundesausschuss\noder dem nach Satz 4 benannten Empfänger auf                  a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden vor dem\nAnforderung die erforderlichen Daten in anonymi-                  Komma am Ende die Wörter „und zur Qualitäts-\nsierter Form. Der Gemeinsame Bundesausschuss                      sicherung der Früherkennungsuntersuchungen\nbestimmt durch Beschluss die von den Auswer-                      sowie zur Durchführung organisierter Krebsfrüh-\ntungsstellen der klinischen Krebsregistrierung auf                erkennungsprogramme nach § 25a einschließ-\nLandesebene zu übermittelnden Daten, den Emp-                     lich der systematischen Erfassung, Überwa-","622              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013\nchung und Verbesserung der Qualität dieser            10. Dem § 295 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nProgramme“ eingefügt.\n„(5) Für die Abrechnung der ambulanten spezial-\nb) In Absatz 4 Nummer 3 werden vor dem Punkt\nfachärztlichen Leistungen darf der Leistungserbrin-\nam Ende die Wörter „einschließlich der organi-\nger in den Fällen des § 116b Absatz 6 Satz 16 eine\nsierten Krebsfrüherkennungsprogramme nach\nandere Stelle mit der Erhebung, Verarbeitung und\n§ 25a“ eingefügt.\nNutzung der erforderlichen personenbezogenen\n6. Dem § 116b Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:              Daten beauftragen, sofern der Versicherte schrift-\n„Leistungserbringer dürfen unter den Vorausset-                lich in die Datenweitergabe eingewilligt hat; § 291a\nzungen des § 295 Absatz 5 auch eine andere Stelle              bleibt unberührt. Der Auftragnehmer darf die Daten\nmit der Abrechnung der Leistungen nach Satz 1 be-              nur zu Abrechnungszwecken verarbeiten und nut-\nauftragen.“                                                    zen. § 295a Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entspre-\nchend.“\n7. Nach § 136 wird folgender § 136a eingefügt:\n„§ 136a\nArtikel 2\nFörderung der Qualität\ndurch die Deutsche Krankenhausgesellschaft                                   Änderung des\nKrankenhausfinanzierungsgesetzes\nDie Deutsche Krankenhausgesellschaft fördert\nim Rahmen ihrer Aufgaben die Qualität der Versor-            In § 17b Absatz 1 Satz 4 des Krankenhausfinanzie-\ngung im Krankenhaus. Sie hat in ihren Beratungs-         rungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nund Formulierungshilfen für Verträge der Kranken-        vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch\nhäuser mit leitenden Ärzten bis spätestens zum           Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I\n30. April 2013 im Einvernehmen mit der Bundesärz-        S. 277) geändert worden ist, werden nach den Wörtern\ntekammer Empfehlungen abzugeben, die sicher-             „die besonderen Aufgaben von Zentren und Schwer-\nstellen, dass Zielvereinbarungen, die auf finanzielle    punkten nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 des Krankenhaus-\nAnreize bei einzelnen Leistungen abstellen, ausge-       entgeltgesetzes“ die Wörter „mit Ausnahme des Be-\nschlossen sind. Die Empfehlungen sollen insbeson-        triebs klinischer Krebsregister“ eingefügt.\ndere die Unabhängigkeit medizinischer Entschei-\ndungen sichern.“\nArtikel 2a\n8. § 137 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                      Änderung des\nZweiten Gesetzes über die\n„Der Bericht hat auch Art und Anzahl der Leis-\nKrankenversicherung der Landwirte\ntungen des Krankenhauses auszuweisen sowie\neine Erklärung zu enthalten, die unbeschadet der          Dem § 8 des Zweiten Gesetzes über die Krankenver-\nRechte Dritter Auskunft darüber gibt, ob sich das     sicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988\nKrankenhaus bei Verträgen mit leitenden Ärzten        (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-\nan die Empfehlungen der Deutschen Kranken-            satz 6 des Gesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBl. I\nhausgesellschaft nach § 136a Satz 2 hält; liegen      S. 254) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4\ndiese Empfehlungen nach dem 30. April 2013            angefügt:\nnicht vor oder hält sich das Krankenhaus nicht\nan sie, hat es unbeschadet der Rechte Dritter             „(4) Bei der Ermittlung der Belastungsgrenzen gilt\nanzugeben, für welche Leistungen leistungsbe-         § 62 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit der\nzogene Zielvereinbarungen getroffen wurden;           Maßgabe, dass auch Versicherte nach § 7 sowie die\nder Bericht ist in einem für die Abbildung aller      nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 versicherungspflichtigen\nKriterien geeigneten standardisierten Datensatz-      mitarbeitenden Familienangehörigen, die nicht renten-\nformat zu erstellen.“                                 versicherungspflichtig sind, als Angehörige zu berück-\nb) In Satz 9 werden nach dem Wort „Qualitäts-            sichtigen sind.“\nanforderungen“ die Wörter „einschließlich Vor-\ngaben zur Führung klinischer Krebsregister“ ge-\nArtikel 2b\nstrichen.\n9. Nach § 285 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-                               Änderung des\ngefügt:                                                               Vierten Buches Sozialgesetzbuch\n„(3a) Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind             Dem § 23c Absatz 2 des Vierten Buches Sozialge-\nbefugt, personenbezogene Daten der Ärzte, von            setzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialver-\ndenen sie bei Erfüllung ihrer Aufgaben nach Ab-          sicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom\nsatz 1 Kenntnis erlangt haben, und soweit diese          12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I\n1. für Entscheidungen über die Rücknahme, den            S. 363), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom\nWiderruf oder die Anordnung des Ruhens der            5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2474) geändert worden\nApprobation oder                                      ist, wird folgender Satz angefügt:\n2. für berufsrechtliche Verfahren                        „Die Sätze 2 bis 4 gelten nicht für die Gewährung von\nerheblich sind, den hierfür zuständigen Behörden         Krankengeld bei einer Spende von Organen oder Ge-\nund Heilberufskammern zu übermitteln.“                   weben nach § 44a des Fünften Buches.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013                 623\nArtikel 3                              Schwerpunkten“ die Wörter „mit Ausnahme des Be-\ntriebs klinischer Krebsregister“ eingefügt.\nÄnderung des\nKrankenhausentgeltgesetzes\nArtikel 4\nIn § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 des Krankenhaus-                                  Inkrafttreten\nentgeltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412,\n1422), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom              (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\n21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1613) geändert worden ist,         am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nwerden nach den Wörtern „sowie entsprechenden                    (2) Artikel 2 und 3 treten am 1. Januar 2016 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 3. April 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister für Gesundheit\nDaniel Bahr"]}