{"id":"bgbl1-2013-16-10","kind":"bgbl1","year":2013,"number":16,"date":"2013-04-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/16#page=50","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-16-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_16.pdf#page=50","order":10,"title":"Neufassung der Bioabfallverordnung","law_date":"2013-04-04T00:00:00Z","page":658,"pdf_page":50,"num_pages":51,"content":["658 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013\nBekanntmachung\nder Neufassung der Bioabfallverordnung\nVom 4. April 2013\nAuf Grund des Artikels 5 der Verordnung vom 23. April 2012 (BGBl. I S. 611)\nwird nachstehend der Wortlaut der Bioabfallverordnung in der seit dem 1. Au-\ngust 2012 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksich-\ntigt:\n1. die am 1. Oktober 1998 in Kraft getretene Verordnung vom 21. September\n1998 (BGBl. I S. 2955),\n2. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 5 der Verordnung vom\n10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379),\n3. den am 1. Mai 2002 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom 25. April\n2002 (BGBl. I S. 1488),\n4. den am 5. Dezember 2003 in Kraft getretenen § 11 Absatz 1 der Verordnung\nvom 26. November 2003 (BGBl. I S. 2373),\n5. den am 1. Februar 2007 in Kraft getretenen Artikel 5 der Verordnung vom\n20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298),\n6. den am 16. November 2010 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom\n9. November 2010 (BGBl. I S. 1504),\n7. den am 1. Juni 2012 in Kraft getretenen Artikel 5 Absatz 20 des Gesetzes\nvom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212),\n8. den teils am 1. Mai 2012, teils am 1. August 2012 in Kraft getretenen Artikel 1\nder eingangs genannten Verordnung,\n9. den am 1. Juni 2012 in Kraft getretenen Artikel 4 der eingangs genannten\nVerordnung.\nBonn, den 4. April 2013\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nPeter Altmaier","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013                          659\nVerordnung\nüber die Verwertung von Bioabfällen\nauf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden\n(Bioabfallverordnung – BioAbfV)*\n§1                                     3a. für tierische Nebenprodukte, die nach der Verord-\nAnwendungsbereich                                        nung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parla-\nments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit\n(1) Diese Verordnung gilt für                                              Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen\n1.    unbehandelte und behandelte Bioabfälle und Ge-                           Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und\nmische, die zur Verwertung als Düngemittel auf                           zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002\nlandwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtne-                     (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl.\nrisch genutzte Böden aufgebracht oder zum Zweck                          L 300 vom 14.11.2009, S. 1), die durch die\nder Aufbringung abgegeben werden sowie                                   Richtlinie 2010/63/EU (ABl. L 276 vom 20.10.2010,\n2.    die Behandlung und Untersuchung solcher Bioab-                           S. 33) geändert worden ist, in der jeweils geltenden\nfälle und Gemische.                                                      Fassung, nach den zu ihrer Durchführung ergange-\nnen Rechtsakten der Europäischen Union, nach\n(2) Diese Verordnung gilt für                                              dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz\n1.    öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und Dritte,                      vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), das zuletzt\nVerbände oder Selbstverwaltungskörperschaften                            durch Artikel 2 Absatz 91 des Gesetzes vom 22. De-\nder Wirtschaft, denen nach § 16 Absatz 2, § 17 Ab-                       zember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist,\nsatz 3 oder § 18 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts-                      in der jeweils geltenden Fassung oder nach den auf\nund Abfallgesetzes vom 27. September 1994                                Grund des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungs-\n(BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des                       gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen abzuho-\nGesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986)                           len, zu sammeln, zu befördern, zu lagern, zu be-\ngeändert worden ist, Pflichten zur Verwertung von                        handeln, zu verarbeiten, zu verwenden, zu beseiti-\nBioabfällen übertragen worden sind (Entsorgungs-                         gen oder in Verkehr zu bringen sind, oder\nträger),                                                            4.   für Stoffe, die nach anderen Rechtsvorschriften\n2.    Erzeuger oder Besitzer von Bioabfällen oder Gemi-                        entsorgt werden müssen.\nschen, soweit sie diese Abfälle nicht einem Entsor-                    (4) Die Vorschriften des Düngemittelrechts und des\ngungsträger überlassen,                                             Pflanzenschutzrechts bleiben unberührt. Werden Bio-\n2a. denjenigen, der Bioabfälle einsammelt und trans-                      abfälle und tierische Nebenprodukte im Sinne des Ab-\nportiert (Einsammler),                                              satzes 3 Nummer 3a gemeinsam behandelt oder zur\nGemischherstellung verwendet und auf Böden aufge-\n3.    denjenigen, der Bioabfälle behandelt (Bioabfallbe-\nbracht, gelten die Vorschriften dieser Verordnung neben\nhandler),\nden in Absatz 3 Nummer 3a genannten Vorschriften.\n4.    Hersteller von Gemischen unter Verwendung von                          (5) Die in Absatz 2 Genannten wirken darauf hin,\nBioabfällen (Gemischhersteller),                                    dass die in dieser Verordnung genannten Schadstoff-\n4a. denjenigen, der Bioabfälle oder Gemische zur Auf-                     höchstwerte für unbehandelte und behandelte Bioab-\nbringung annimmt und diese ohne weitere Verän-                      fälle und Gemische soweit wie möglich unterschritten\nderung abgibt (Zwischenabnehmer) sowie                              werden. Generelle Anbaubeschränkungen oder sons-\n5.    Bewirtschafter von landwirtschaftlich, gärtnerisch                  tige in dieser Verordnung nicht genannte Beschränkun-\noder forstwirtschaftlich genutzten Böden, auf de-                   gen lassen sich aus dem Erreichen oder Überschreiten\nnen unbehandelte oder behandelte Bioabfälle oder                    der Bodenwerte nach § 9 Absatz 2 nicht herleiten.\nGemische aufgebracht werden sollen oder aufge-\nbracht werden.                                                                                  §2\n(3) Diese Verordnung gilt nicht                                                        Begriffsbestimmungen\n1.    für Haus-, Nutz- und Kleingärten,                                      Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe\n1.   Bioabfälle:\n2.    für die Eigenverwertung von Bioabfällen pflanz-\nlicher Herkunft in landwirtschaftlichen Betrieben                        Abfälle tierischer oder pflanzlicher Herkunft oder\noder Betrieben des Garten- und Landschaftsbaus,                          aus Pilzmaterialien zur Verwertung, die durch Mi-\nwenn die Verwertung nach Maßgabe der §§ 6 bis 8                          kroorganismen, bodenbürtige Lebewesen oder En-\nauf selbst bewirtschafteten Betriebsflächen ge-                          zyme abgebaut werden können, einschließlich Ab-\nwährleistet ist,                                                         fälle zur Verwertung mit hohem organischen Anteil\ntierischer oder pflanzlicher Herkunft oder an Pilz-\n3.    soweit die Klärschlammverordnung Anwendung\nmaterialien; zu den Bioabfällen gehören insbeson-\nfindet,\ndere die in Anhang 1 Nummer 1 in Spalte 1 ge-\n* Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen\nnannten, in Spalte 2 weiter konkretisierten und\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-            durch die ergänzenden Bestimmungen in Spalte 3\nverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften             näher gekennzeichneten Abfälle; Bodenmaterial\nund der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl.      ohne wesentliche Anteile an Bioabfällen gehört\nL 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie\n2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist,           nicht zu den Bioabfällen; Pflanzenreste, die auf\nsind beachtet worden.                                                        forst- oder landwirtschaftlich genutzten Flächen","660              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013\nanfallen und auf diesen Flächen verbleiben, sind         6.   Eigenverwertung:\nkeine Bioabfälle;                                             Aufbringung der auf selbst bewirtschafteten Be-\n2.  Hygienisierende Behandlung:                                   triebsflächen angefallenen pflanzlichen Bioabfälle\nauf selbst bewirtschaftete Betriebsflächen. Als\nBiotechnologische Aufbereitung biologisch abbau-              Eigenverwertung gilt auch die Aufbringung von\nbarer Materialien zum Zweck der Hygienisierung\ndurch                                                         a) bei gärtnerischen Dienstleistungen auf fremden\nFlächen angefallenen pflanzlichen Bioabfällen\na) Pasteurisierung     gemäß    Anhang    2   Num-                auf selbst bewirtschaftete Betriebsflächen des\nmer 2.2.1,                                                    Dienstleistungsbetriebes,\nb) aerobe hygienisierende Behandlung gemäß An-                b) anteilig zurückgenommenen unbehandelten\nhang 2 Nummer 2.2.2 (thermophile Kompostie-                   pflanzlichen Bioabfällen durch Mitglieder von\nrung),                                                        Erzeugerzusammenschlüssen des Wein-, Obst-\nund Gemüseanbaus auf selbst bewirtschaftete\nc) anaerobe hygienisierende Behandlung gemäß                      Betriebsflächen, soweit die pflanzlichen Aus-\nAnhang 2 Nummer 2.2.3 (thermophile Vergä-                     gangserzeugnisse auf Betriebsflächen von Mit-\nrung) oder                                                    gliedern des jeweiligen Erzeugerzusammen-\nd) anderweitige hygienisierende Behandlung ge-                    schlusses erzeugt wurden.\nmäß Anhang 2 Nummer 2.2.4;\n§3\n2a. Biologisch stabilisierende Behandlung:\nAnforderungen\nBiotechnologische Aufbereitung biologisch abbau-                    an die hygienisierende Behandlung\nbarer Materialien zum Zweck des biologischen Ab-\n(1) Entsorgungsträger, Erzeuger und Besitzer haben,\nbaus der organischen Substanz unter aeroben\nsoweit nicht von einer Freistellung nach § 10 Absatz 1\nBedingungen (Kompostierung) oder anaeroben\noder Absatz 2 erfasst, Bioabfälle vor einer Aufbringung\nBedingungen (Vergärung) oder andere Maßnahmen\noder vor der Herstellung von Gemischen einer hygie-\nzur biologischen Stabilisierung der organischen\nnisierenden Behandlung zuzuführen, welche die seu-\nSubstanz; eine hygienisierende Behandlung nach\nchen- und phytohygienische Unbedenklichkeit gewähr-\nNummer 2 Buchstabe b oder c ist gleichzeitig eine\nleistet.\nbiologisch stabilisierende Behandlung;\n(2) Die seuchen- und phytohygienische Unbedenk-\n3.  Unbehandelte Bioabfälle:                                 lichkeit nach Absatz 1 ist gegeben, wenn keine Beein-\nBioabfälle, die keiner Behandlung unterzogen wur-        trächtigung der Gesundheit von Mensch oder Tier\nden;                                                     durch Freisetzung oder Übertragung von Krankheitser-\nregern und keine Schäden an Pflanzen, Pflanzen-\n4.  Behandelte Bioabfälle:                                   erzeugnissen oder Böden durch die Verbreitung von\nBioabfälle, die einer hygienisierenden und bio-          Schadorganismen zu besorgen sind. Die im Einzelnen\nlogisch stabilisierenden Behandlung unterzogen           einzuhaltenden Anforderungen an die hygienisierende\nwurden, einschließlich in Anhang 1 Nummer 2 in           Behandlung und die Materialien sind im Anhang 2 fest-\nSpalte 1 genannter, in Spalte 2 weiter konkretisier-     gelegt.\nter und durch die ergänzenden Bestimmungen in               (3) Der Bioabfallbehandler hat die hygienisierende\nSpalte 3 näher gekennzeichneter mitbehandelter           Behandlung der Bioabfälle nach den in Anhang 2 fest-\nAbfälle oder in Spalte 2 genannter und durch die         gelegten Vorgaben durchzuführen, um die seuchen-\nergänzenden Bestimmungen in Spalte 3 näher ge-           und phytohygienische Unbedenklichkeit der Bioabfälle\nkennzeichneter mitbehandelter biologisch abbau-          nach der Behandlung und bei der Abgabe oder der Auf-\nbarer Materialien;                                       bringung auf selbst bewirtschaftete Betriebsflächen\nsicherzustellen. Die zuständige Behörde kann im Ein-\n5.  Gemische:\nvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen\nMischung von behandelten und gemäß § 10 unbe-            und tierärztlichen Fachbehörde bei aerober oder anae-\nhandelten, hygienisierend oder biologisch stabi-         rober hygienisierender Behandlung von Bioabfällen in\nlisierend behandelten Bioabfällen miteinander und        Anlagen mit einer jährlichen Kapazität von bis zu\nmit in Anhang 1 Nummer 2 in Spalte 1 genannten,          3 000 Tonnen Einsatzmaterialien Ausnahmen von den\nin Spalte 2 weiter konkretisierten und durch die er-     in Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und Anhang 2 enthalte-\ngänzenden Bestimmungen in Spalte 3 näher ge-             nen Anforderungen an die Prozessprüfung im Einzelfall\nkennzeichneten Abfällen oder in Spalte 2 genann-         zulassen. Voraussetzung dafür ist, dass durch ausglei-\nten und durch die ergänzenden Bestimmungen in            chende Maßnahmen die seuchen- und phytohygieni-\nSpalte 3 näher gekennzeichneten biologisch ab-           sche Unbedenklichkeit gewährleistet wird oder nach\nbaubaren Materialien und mineralischen Stoffen           Art, Beschaffenheit und Herkunft der Bioabfälle keine\nsowie die Mischung von einem aus vorgenannten            Beeinträchtigung seuchen- und phytohygienischer Be-\nBestandteilen hergestellten Gemisch mit Kalk im          lange zu erwarten ist. Die zuständige Behörde kann im\nRahmen der Aufbringung; eine im Rahmen einer             Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen\ngemeinsamen hygienisierenden oder biologisch             und tierärztlichen Fachbehörde eine anderweitige hy-\nstabilisierenden Behandlung erfolgende Vermi-            gienisierende Behandlung nach § 2 Nummer 2 Buch-\nschung von Bioabfällen miteinander und mit in An-        stabe d im Einzelfall zulassen, wenn eine gleichwertige\nhang 1 Nummer 2 genannten Materialien ist kein           Wirksamkeit der Hygienisierung gemessen an den An-\nGemisch;                                                 forderungen des Anhangs 2 nachgewiesen wird. Nach","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013              661\nanderen Vorgaben behandelte Bioabfälle gelten als an-        3. bei anaerober hygienisierender Behandlung (thermo-\nderweitig hygienisierend behandelt gemäß § 2 Num-                phile Vergärung) über den Temperaturverlauf und die\nmer 2 Buchstabe d, soweit diese andere Möglichkeit               Beschickungs- und Entnahmeintervalle,\nder Bioabfallbehandlung in Anhang 1 Nummer 1 Spal-\nte 3 mit einem Verweis auf diesen Satz aufgeführt ist.       4. bei anderweitiger hygienisierender Behandlung über\ndie in Abstimmung mit der zuständigen Behörde\n(4) Der Bioabfallbehandler hat, soweit nicht von              festgelegten verfahrenspezifischen Parameter.\neiner Freistellung nach § 10 Absatz 1 oder Absatz 2\nerfasst, Untersuchungen nach Maßgabe der Absätze 5           Der Temperaturverlauf während der hygienisierenden\nbis 9 durchführen zu lassen auf                              Behandlung ist mit einer ständigen und eingriffsfreien\ndirekten Temperaturmessung im zu behandelnden\n1. die Wirksamkeit des Hygienisierungsverfahrens             Material und automatisierter Temperaturaufzeichnung\ndurch eine Prozessprüfung, davon abweichend bei          zu erfassen. Anstelle der direkten Temperaturmessung\nPasteurisierungsanlagen durch eine technische Ab-        kann die zuständige Behörde bei geschlossener\nnahme,                                                   aerober hygienisierender Behandlung zulassen, dass\ndie Behandlungstemperatur im Abluftstrom des Kom-\n2. die Einhaltung der erforderlichen Temperatur über\npostmaterials ermittelt wird. Abweichend von Satz 2\ndie notwendige Dauer während der hygienisierenden\nkann die zuständige Behörde bei offener aerober hygie-\nBehandlung durch Prozessüberwachung und\nnisierender Behandlung zulassen, dass die Behand-\n3. die Einhaltung der höchstzulässigen Grenzwerte für        lungstemperatur in regelmäßigen Abständen, mindes-\nKrankheitserreger, keimfähige Samen und austriebs-       tens ein Mal pro Werktag, gemessen und dokumentiert\nfähige Pflanzenteile nach der hygienisierenden Be-       wird. Geräte zur Temperaturmessung müssen regel-\nhandlung am abgabefertigen Material durch Prüfun-        mäßig, mindestens ein Mal pro Jahr, kalibriert werden;\ngen der hygienisierten Bioabfälle.                       die Kalibrierung ist zu dokumentieren. Stellt der Bioab-\nfallbehandler durch die Prozessüberwachung fest, dass\nFür die Untersuchungen sind die in Anhang 2 Nummer 4         die jeweiligen Anforderungen an die Prozessführung\nfestgelegten Methoden anzuwenden.                            nicht eingehalten wurden, hat er die zuständige Be-\nhörde hierüber und über die eingeleiteten Maßnahmen\n(5) Der Bioabfallbehandler hat die Prozessprüfung         unverzüglich zu informieren. Die zuständige Behörde\ngemäß Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 innerhalb von zwölf           ordnet Maßnahmen zum Verbleib der unzureichend\nMonaten nach Inbetriebnahme einer neu errichteten            hygienisierend behandelten Bioabfälle sowie zur Behe-\nBehandlungsanlage zur Hygienisierung nach den Vor-           bung der Mängel an, sofern die vom Bioabfallbehandler\ngaben des Anhangs 2 Nummer 3.1 durchführen zu las-           eingeleiteten Maßnahmen nicht ausreichend oder nicht\nsen. Dies gilt entsprechend für bereits geprüfte Anlagen     zweckmäßig sind.\nbei Einsatz neuer Verfahren oder wesentlicher techni-\nscher Änderung der Verfahren oder der Prozessfüh-               (7) Der Bioabfallbehandler hat die Prüfungen der\nrung. Bei neu errichteten Pasteurisierungsanlagen hat        hygienisierten Bioabfälle gemäß Absatz 4 Satz 1 Num-\nder Bioabfallbehandler anstelle der Prozessprüfung           mer 3 pro angefangener 2 000 Tonnen Frischmasse im\nvor der Inbetriebnahme eine technische Abnahme nach          Rahmen der hygienisierenden Behandlung verwendeter\nden Vorgaben des Anhangs 2 Nummer 2.2.1.2 durch              Bioabfälle einschließlich in Anhang 1 Nummer 2 ge-\ndie für die Anlage zuständige Behörde durchführen zu         nannter Materialien nach den Vorgaben des Anhangs 2\nlassen, die hierüber eine Abnahmebescheinigung aus-          Nummer 3.3 durchführen zu lassen. Die zuständige\nstellt. Bei neu errichteten Anlagen zur anderweitigen        Behörde kann im Einvernehmen mit der zuständigen\nhygienisierenden Behandlung sind vor Durchführung            landwirtschaftlichen Fachbehörde zulassen, dass Prü-\nder Prozessprüfung die Anforderungen an die Prozess-         fungen der hygienisierten Bioabfälle erst ab einer\nführung und die Prozessprüfung in Abstimmung mit der         Menge von mehr als 2 000 Tonnen durchgeführt wer-\nfür die Anlage zuständigen Behörde festzulegen. Bis          den, wenn sich die Zusammensetzung nach Art, Be-\nzum erfolgreichen Abschluss der Prozessprüfung darf          schaffenheit und Herkunft der verwendeten Bioabfälle\nder Bioabfallbehandler die Materialien aus der Behand-       nicht oder kaum verändert. Die zuständige Behörde\nlungsanlage zur Hygienisierung mit Zustimmung der            kann bei sich erheblich verändernder Zusammenset-\nzuständigen Behörde zur Verwertung abgeben, wenn             zung nach Art, Beschaffenheit oder Herkunft der ver-\ndie Vorgaben der Prozessüberwachung gemäß Absatz 4           wendeten Bioabfälle anordnen, dass Prüfungen der hy-\nSatz 1 Nummer 2 und der Prüfungen der hygienisierten         gienisierten Bioabfälle für Mengen von weniger als\nBioabfälle gemäß Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 erfüllt            2 000 Tonnen durchgeführt werden. Unbeschadet der\nwerden und keine Anhaltspunkte bestehen, die gegen           Sätze 1 bis 3 hat der Bioabfallbehandler eine Prüfung\ndie hygienische Unbedenklichkeit dieser Materialien          der hygienisierten Bioabfälle in einem Abstand von\nsprechen.                                                    längstens drei Monaten durchzuführen. Werden bei\neiner Prüfung der hygienisierten Bioabfälle die Grenz-\n(6) Der Bioabfallbehandler hat die Prozessüberwa-         werte gemäß Anhang 2 Nummer 4.2.2 oder 4.3.2 über-\nchung gemäß Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 nach den Vor-           schritten, hat der Bioabfallbehandler die zuständige\ngaben des Anhangs 2 Nummer 3.2 durchzuführen und             Behörde über das Untersuchungsergebnis und die ein-\ndabei folgende Aufzeichnungen zu führen:                     geleiteten Maßnahmen unverzüglich zu informieren.\n1. bei Pasteurisierung über den Temperaturverlauf,           Wenn die Wiederholung der Prüfung zum gleichen Er-\ngebnis führt oder wiederholt in verschiedenen unter-\n2. bei aerober hygienisierender Behandlung (thermo-          suchten Proben die Grenzwerte überschritten werden,\nphile Kompostierung) über den Temperaturverlauf          ordnet die zuständige Behörde Maßnahmen zur Behe-\nund die Umsetzungszeitpunkte,                            bung der Mängel an.","662              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013\n(7a) Abweichend von Absatz 7 Satz 1 können Bio-           Bestimmung nach Absatz 8 Satz 1 stehen Nachweise\nabfallbehandler, die im Jahr mehr als 24 000 Tonnen          aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen\nFrischmasse Bioabfälle einschließlich in Anhang 1            Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-\nNummer 2 genannter Materialien behandeln und nach            mens über den Europäischen Wirtschaftsraum inländi-\n§ 11 Absatz 3 Satz 1 von der Vorlage von Unter-              schen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht,\nsuchungsergebnissen oder von Nachweispflichten be-           dass der Antragsteller die betreffenden Anforderungen\nfreit sind, die Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle      des Absatzes 8a Satz 1 oder die auf Grund ihrer Ziel-\nein Mal pro Monat durchführen lassen. Absatz 7 Satz 2        setzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderun-\nbis 6 gilt entsprechend.                                     gen des Ausstellungsstaates erfüllt. Die Nachweise\nsind der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätig-\n(8) Die Untersuchungen bei der Prozessprüfung\nkeit im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglau-\nnach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und bei den Prüfungen\nbigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche\nder hygienisierten Bioabfälle nach Absatz 4 Satz 1\nÜbersetzung können verlangt werden.\nNummer 3 sind durch unabhängige, von der zustän-\ndigen Behörde bestimmte Untersuchungsstellen durch-             (9) Die in Anhang 1 Nummer 1 Spalte 3 für die Ge-\nzuführen. Der Bioabfallbehandler hat die Untersu-            trennthaltung, Behandlung und Aufbringung von Bioab-\nchungsergebnisse innerhalb von vier Wochen nach              fällen festgelegten ergänzenden Bestimmungen sind zu\nDurchführung der Untersuchung der zuständigen Be-            beachten.\nhörde vorzulegen und zehn Jahre aufzubewahren. Die\nAufzeichnungen über die Prozessüberwachung und die              (10) Die Absätze 1 bis 9 sind bei gemeinsamer\nDokumentationen über die Kalibrierung der Tempera-           hygienisierender Behandlung von Bioabfällen mit in\nturmessgeräte nach Absatz 6 hat der Bioabfallbehand-         Anhang 1 Nummer 2 genannten Materialien auf das ge-\nler drei Jahre aufzubewahren und der zuständigen             samte Material entsprechend anzuwenden. Werden\nBehörde auf Verlangen vorzulegen. Wird bei der Prü-          bereits hygienisierend behandelte Bioabfälle zusam-\nfung der hygienisierten Bioabfälle eine Überschreitung       men mit in Anhang 1 Nummer 2 genannten Materialien\nder Grenzwerte für Krankheitserreger, keimfähige             einer nachfolgenden biologisch stabilisierenden Be-\nSamen und austriebsfähige Pflanzenteile festgestellt,        handlung unterzogen, gilt Absatz 4 Satz 1 Nummer 3\nsind die Untersuchungsergebnisse von der untersu-            mit der Maßgabe, dass die Prüfungen der hygienisier-\nchenden Stelle unverzüglich an den Bioabfallbehandler        ten Bioabfälle erst nach der biologisch stabilisierenden\nzu übermitteln, der diese unverzüglich an die zu-            Behandlung am abgabefertigen Material durchzuführen\nständige Behörde weiterleitet. Diese leitet die Unter-       sind. Abweichend von Satz 2 können die Prüfungen der\nsuchungsergebnisse unverzüglich an die zuständige            hygienisierten Bioabfälle bereits nach der hygienisie-\nlandwirtschaftliche und tierärztliche Fachbehörde wei-       renden Behandlung am abgabefertigen Material durch-\nter.                                                         geführt werden, wenn die nachfolgende biologisch\nstabilisierende Behandlung der bereits hygienisierend\n(8a) Eine Untersuchungsstelle nach Absatz 8 Satz 1        behandelten Bioabfälle in einem landwirtschaftlichen\nist zu bestimmen, wenn der Antragsteller über die erfor-     Betrieb zusammen mit dort angefallenen biologisch\nderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit          abbaubaren Materialien erfolgt und die behandelten\nund gerätetechnische Ausstattung verfügt und die er-         Materialien auf selbst bewirtschaftete Betriebsflächen\nforderlichen Unterlagen vorlegt. Die Bestimmung er-          aufgebracht werden.\nfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in\ndem der Antragsteller seinen Geschäftssitz hat, und gilt\nfür das gesamte Bundesgebiet; besteht kein Ge-                                           § 3a\nschäftssitz im Inland, so ist das Land zuständig, in                           Anforderungen an die\ndem die Tätigkeit nach Absatz 4 vorrangig ausgeübt                    biologisch stabilisierende Behandlung\nwerden soll. Die Bestimmung kann mit einem Vorbehalt\ndes Widerrufes, einer Befristung, mit Bedingungen,              Entsorgungsträger, Erzeuger und Besitzer haben, so-\nAuflagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen             weit nicht von einer Freistellung nach § 10 Absatz 1\nwerden. Die zuständige Behörde kann von einem über-          oder Absatz 2 erfasst, Bioabfälle vor einer Aufbringung\nregional tätigen Antragsteller verlangen, dass er eine       oder vor der Herstellung von Gemischen einer biolo-\ngültige Akkreditierung über die Einhaltung der Anforde-      gisch stabilisierenden Behandlung zuzuführen. Die Bio-\nrungen der DIN EN ISO/IEC 17025:2005 (zu beziehen            abfälle sind unter Berücksichtigung der vorgesehenen\nbei der Beuth-Verlag GmbH, 10772 Berlin, und archiv-         Verwendung so weit biologisch zu stabilisieren, dass\nmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Natio-        das Wohl der Allgemeinheit insbesondere durch Zerset-\nnalbibliothek in Leipzig) vorlegt, die sich auf die Para-    zungsprozesse und Geruchsbelastungen der aufge-\nmeter und Untersuchungsverfahren gemäß den Anhän-            brachten Bioabfälle oder Gemische nicht beeinträchtigt\ngen 2 und 3 bezieht. Verfahren nach diesem Absatz            wird.\nkönnen über eine einheitliche Stelle abgewickelt wer-\nden. Die Prüfung des Antrags auf Bestimmung einer                                        § 3b\nUntersuchungsstelle muss innerhalb von drei Monaten\nabgeschlossen sein; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des                               Behandlung von\nVerwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung.                   Bioabfällen in Betrieben mit Nutztierhaltung\n(8b) Gleichwertige Anerkennungen aus einem ande-             (1) In Betrieben mit Nutztierhaltung ist das Verbrin-\nren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem          gen von Bioabfällen tierischer Herkunft nur nach einer\nanderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-           hygienisierenden Behandlung zulässig. Werden Nutz-\npäischen Wirtschaftsraum stehen Bestimmungen nach            tiere in einem Betrieb in abgetrennten Bereichen gehal-\nAbsatz 8 Satz 1 gleich. Bei der Prüfung des Antrags auf      ten, gilt Satz 1 nur für diese Betriebsbereiche.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013             663\n(2) Eine Behandlung von Bioabfällen tierischer Her-       Bei Aufbringung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 dürfen fol-\nkunft gemäß den §§ 3 und 3a darf in Betrieben mit            gende Schwermetallgehalte (Milligramm je Kilogramm\nNutztierhaltung nur durchgeführt werden, wenn sich           Trockenmasse des aufzubringenden Materials) nicht\ndie Behandlungsanlage in einem zum Schutz vor der            überschritten werden:\nÜbertragung von Seuchenerregern ausreichenden Ab-\nstand von dem Betriebsbereich befindet, in dem die           Blei                             100\nTiere gehalten werden. Der Betriebsbereich zur Be-           Cadmium                            1\nhandlung der Bioabfälle einschließlich Annahme, Auf-\nbereitung, Aufbewahrung und Abgabe ist von dem Bio-          Chrom                             70\nabfallbehandler von Tieren, Futtermitteln und Einstreu\nKupfer                            70\nvollständig räumlich zu trennen, um sicherzustellen,\ndass die Nutztiere weder unmittelbar noch mittelbar          Nickel                            35\nmit den Bioabfällen tierischer Herkunft in Berührung\nkommen. Satz 1 und 2 gilt entsprechend für Anlagen           Quecksilber                        0,7\nzur Behandlung von Bioabfällen tierischer Herkunft in\nZink                            300.\nBetrieben, die an Betriebe oder Betriebsbereiche mit\nNutztierhaltung angrenzen.                                   Die Werte für Kupfer und Zink nach Satz 1 und 2 gelten\nals eingehalten, wenn der jeweilige Wert im gleitenden\n§4                               Durchschnitt der vier zuletzt nach Absatz 5 durchge-\nAnforderungen hinsichtlich                     führten Untersuchungen nicht überschritten wird und\nder Schadstoffe und weiterer Parameter                kein Analysenergebnis den Wert um mehr als 25 vom\n(1) Der Bioabfallbehandler darf nur Bioabfälle und in     Hundert überschreitet. Die für die Aufbringungsfläche\nAnhang 1 Nummer 2 genannte Materialien verwenden,            zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit der zu-\nvon denen in unvermischter Form auf Grund ihrer Art,         ständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde eine Über-\nBeschaffenheit oder Herkunft angenommen werden               schreitung einzelner Schwermetallgehalte nach Satz 1\nkann, dass sie nach einer Behandlung die Anforderun-         mit Ausnahme von Cadmium und Quecksilber zulas-\ngen nach den Absätzen 3 und 4 einhalten und bei              sen, wenn Beeinträchtigungen des Wohls der Allge-\ndenen keine Anhaltspunkte für überhöhte Gehalte an           meinheit nicht zu erwarten sind.\nanderen als den von Absatz 3 erfassten Schadstoffen             (4) Der Anteil an Fremdstoffen, insbesondere Glas,\nbestehen. In Anhang 1 Nummer 2 genannte Materialien          Kunststoff, Metall, mit einem Siebdurchgang von mehr\ndürfen auch verwendet werden, wenn sie als Düngemit-         als 2 Millimetern darf einen Höchstwert von 0,5 vom\ntel, Bodenhilfsstoffe oder Kultursubstrate die Anforde-      Hundert, bezogen auf die Trockenmasse des aufzubrin-\nrungen der Düngemittelverordnung an die stoffliche           genden Materials, nicht überschreiten. Der Anteil an\nZusammensetzung erfüllen und keine Anhaltspunkte             Steinen mit einem Siebdurchgang von mehr als 10 Mil-\nfür überhöhte Gehalte an anderen als von der Dünge-          limetern darf einen Anteil von 5 vom Hundert, bezogen\nmittelverordnung erfassten Schadstoffen bestehen.            auf die Trockenmasse des aufzubringenden Materials,\nGehalte an den in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten            nicht überschreiten.\nanderen Schadstoffen sind überhöht, wenn durch sie\n(5) Der Bioabfallbehandler hat, soweit nicht von\nbei bestimmungsgemäßer Verwendung der Bioabfälle\neiner Freistellung nach § 10 Absatz 1 oder Absatz 2\noder in Anhang 1 Nummer 2 genannten Materialien in\nerfasst, pro angefangener 2 000 Tonnen Frischmasse\nunvermischter Form die Gesundheit von Menschen\nim Rahmen der Behandlung verwendeter Bioabfälle\noder Haus- und Nutztieren, die Gesundheit, das\neinschließlich in Anhang 1 Nummer 2 genannter Mate-\nWachstum und die Qualität von Nutzpflanzen, die Be-\nrialien Untersuchungen der behandelten Bioabfälle\nschaffenheit und Fruchtbarkeit des Bodens oder der\ndurchführen zu lassen auf\nNaturhaushalt gefährdet werden können.\n(2) Der Bioabfallbehandler darf die behandelten Bio-      1. die Gehalte der Schwermetalle Blei, Cadmium,\nabfälle einschließlich in Anhang 1 Nummer 2 genannter            Chrom, Kupfer, Nickel, Quecksilber und Zink sowie\nmitbehandelter Materialien nur nach Maßgabe der Ab-          2. den pH-Wert, den Salzgehalt, den Gehalt der orga-\nsätze 3 bis 5 abgeben oder auf selbst bewirtschafteten           nischen Substanz (Glühverlust), den Trockenrück-\nBetriebsflächen aufbringen.                                      stand und den Anteil an Fremdstoffen und Steinen.\n(3) Die folgenden Schwermetallgehalte (Milligramm         Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit der\nje Kilogramm Trockenmasse des aufzubringenden Ma-            zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde zulas-\nterials) dürfen bei Aufbringung gemäß § 6 Absatz 1           sen, dass Untersuchungen der behandelten Bioabfälle\nSatz 1 nicht überschritten werden:                           erst ab einer Menge von mehr als 2 000 Tonnen durch-\ngeführt werden, wenn sich die Zusammensetzung nach\nBlei                             150\nArt, Beschaffenheit und Herkunft der verwendeten Bio-\nCadmium                            1,5                       abfälle nicht oder kaum verändert. Die zuständige Be-\nhörde kann bei sich erheblich verändernder Zusam-\nChrom                            100\nmensetzung nach Art, Beschaffenheit oder Herkunft\nKupfer                           100                         der verwendeten Bioabfälle anordnen, dass Untersu-\nchungen der behandelten Bioabfälle für Mengen von\nNickel                            50\nweniger als 2 000 Tonnen durchgeführt werden. Unbe-\nQuecksilber                        1                         schadet der Sätze 1 bis 3 sind Untersuchungen der be-\nhandelten Bioabfälle im Abstand von längstens drei\nZink                            400.\nMonaten durchzuführen.","664               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013\n(6) Abweichend von Absatz 5 Satz 1 können Bioab-           Anhang 1 Nummer 2 genannte Materialien verwenden,\nfallbehandler, die im Jahr mehr als 24 000 Tonnen             von denen in unvermischter Form auf Grund ihrer Art,\nFrischmasse Bioabfälle einschließlich in Anhang 1             Beschaffenheit oder Herkunft angenommen werden\nNummer 2 genannter Materialien behandeln und nach             kann, dass sie die Anforderungen nach § 4 Absatz 3\n§ 11 Absatz 3 Satz 1 von der Vorlage von Untersu-             und 4 einhalten und bei denen keine Anhaltspunkte\nchungsergebnissen oder von Nachweispflichten befreit          für überhöhte Gehalte an anderen als den von § 4 Ab-\nsind, die Untersuchungen der behandelten Bioabfälle           satz 3 erfassten Schadstoffen bestehen. In Anhang 1\nein Mal pro Monat durchführen lassen. Absatz 5 Satz 2         Nummer 2 genannte Materialien dürfen auch verwendet\nbis 4 gilt entsprechend.                                      werden, wenn sie als Düngemittel, Bodenhilfsstoffe\n(7) Der Bioabfallbehandler hat für die in Absatz 1         oder Kultursubstrate die Anforderungen der Düngemit-\nSatz 1 genannten unvermischten Einsatzmaterialien zu-         telverordnung an die stoffliche Zusammensetzung er-\nsätzliche Untersuchungen auf die Gehalte der in Ab-           füllen und keine Anhaltspunkte für überhöhte Gehalte\nsatz 5 Satz 1 Nummer 1 genannten Schwermetalle                an anderen als von der Düngemittelverordnung erfass-\ndurchführen zu lassen, wenn Anhaltspunkte dafür be-           ten Schadstoffen bestehen. § 4 Absatz 1 Satz 3 gilt\nstehen, dass die in Absatz 3 Satz 1 genannten Anfor-          entsprechend.\nderungen nicht eingehalten werden. Werden nach den               (2) Der Gemischhersteller darf Gemische nur nach\nErgebnissen die Anforderungen nach Absatz 3 Satz 1            Maßgabe der Sätze 2 bis 4 abgeben oder auf selbst\nnicht eingehalten, sind die Ergebnisse der zuständigen        bewirtschaftete Betriebsflächen aufbringen. § 4 Ab-\nBehörde unverzüglich vorzulegen. Die zuständige Be-           satz 3 bis 6 und 9 sind entsprechend anzuwenden.\nhörde entscheidet über das weitere Vorgehen. Bis zur          § 4 Absatz 4 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass sich\nEntscheidung der zuständigen Behörde ist die Behand-          bei Gemischen der Anteil an Steinen auf den verwen-\nlung der Materialien untersagt. Absatz 3 Satz 4 gilt ent-     deten Bioabfall und das Gemisch bezieht. § 4 Absatz 5\nsprechend.                                                    und 6 gilt mit der Maßgabe, dass Untersuchungen des\n(8) Der Bioabfallbehandler hat für die in Absatz 1         Gemisches je angefangener 2 000 Tonnen hergestellten\nSatz 1 genannten unvermischten Einsatzmaterialien             Gemisches durchzuführen sind.\noder die behandelten Bioabfälle einschließlich in An-            (3) Der Gemischhersteller hat für die in Absatz 1 ge-\nhang 1 Nummer 2 genannter mitbehandelter Materia-             nannten unvermischten Materialien zusätzliche Unter-\nlien Untersuchungen auf andere als die von Absatz 3           suchungen auf die Gehalte der in § 4 Absatz 5 Satz 1\nerfassten Schadstoffe durchführen zu lassen, wenn ins-        Nummer 1 genannten Schwermetalle durchführen zu\nbesondere nach Art, Beschaffenheit oder Herkunft der          lassen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die\nunvermischten Einzelmaterialien oder behandelten Bio-         Anforderungen nach § 4 Absatz 3 Satz 1 nicht einge-\nabfälle Anhaltspunkte für überhöhte Gehalte an diesen         halten werden. § 4 Absatz 7 Satz 2 bis 5 und Absatz 9\nSchadstoffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 beste-            gilt entsprechend.\nhen. Werden erhöhte Gehalte an diesen Schadstoffen               (4) Der Gemischhersteller hat für die in Absatz 1 ge-\nfestgestellt, sind die Ergebnisse der zuständigen Be-         nannten unvermischten Materialien oder die Gemische\nhörde unverzüglich vorzulegen. Die zuständige Be-             nach Absatz 2 Untersuchungen auf andere als die von\nhörde entscheidet über das weitere Vorgehen. Bis zur          § 4 Absatz 3 erfassten Schadstoffe durchführen zu las-\nEntscheidung der zuständigen Behörde ist die Behand-          sen, wenn insbesondere nach Art, Beschaffenheit oder\nlung, Abgabe und Aufbringung dieser Materialien unter-        Herkunft Anhaltspunkte für erhöhte Gehalte an diesen\nsagt.                                                         Schadstoffen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 3 beste-\n(9) Die Probenahmen, Probevorbereitungen und Un-           hen. § 4 Absatz 8 Satz 2 bis 4 und Absatz 9 gilt ent-\ntersuchungen nach den Absätzen 5 bis 8 sind gemäß             sprechend.\nden Vorgaben des Anhangs 3 und durch unabhängige,                (5) Die in Anhang 1 Nummer 1 und 2 in der jeweili-\nvon der zuständigen Behörde bestimmte Untersu-                gen Spalte 3 für die Getrennthaltung, Behandlung und\nchungsstellen durchzuführen. Der Bioabfallbehandler           Verwendung der Einsatzmaterialien sowie die Aufbrin-\nhat die Untersuchungsergebnisse zu sammeln und der            gung von Gemischen festgelegten ergänzenden Be-\nzuständigen Behörde halbjährlich vorzulegen. Die Un-          stimmungen sind zu beachten.\ntersuchungsergebnisse sind zehn Jahre aufzubewah-\nren. Wird bei der Untersuchung der behandelten Bioab-\n§6\nfälle eine Überschreitung der Grenzwerte für Schad-\nstoffe nach Absatz 3 festgestellt, sind die Untersu-                             Beschränkungen\nchungsergebnisse von der untersuchenden Stelle un-                         und Verbote der Aufbringung\nverzüglich an den Bioabfallbehandler zu übermitteln,             (1) Unbeschadet düngemittelrechtlicher Regelungen\ndieser leitet sie unverzüglich an die zuständige Behörde      dürfen auf Böden innerhalb von drei Jahren nicht mehr\nweiter.                                                       als 20 Tonnen Trockenmasse Bioabfälle oder Gemische\n(10) Für die Bestimmung einer Untersuchungsstelle          je Hektar aufgebracht werden. Die gemäß Satz 1 zuläs-\nnach Absatz 9 Satz 1 gilt § 3 Absatz 8a und 8b ent-           sige Aufbringungsmenge kann bis zu 30 Tonnen je Hek-\nsprechend.                                                    tar innerhalb von drei Jahren betragen, wenn die gemäß\n§ 4 Absatz 5 und 6 oder § 5 Absatz 2 gemessenen\n§5                                Schwermetallgehalte die in § 4 Absatz 3 Satz 2 festge-\nlegten Grenzwerte nicht überschreiten. Die für die Auf-\nAnforderungen an Gemische                       bringungsfläche zuständige Behörde kann im Einver-\n(1) Der Gemischhersteller darf behandelte Bioabfäl-        nehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fach-\nle, gemäß § 10 unbehandelte, hygienisierend oder bio-         behörde weitere Ausnahmen im Einzelfall zulassen,\nlogisch stabilisierend behandelte Bioabfälle sowie in         wenn die in § 4 Absatz 3 Satz 2 genannten Schwerme-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013                  665\ntallgrenzwerte deutlich unterschritten werden und Be-                                    §8\neinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu                           Zusammentreffen\nerwarten sind.                                                    von Bioabfall- und Klärschlammaufbringung\n(2) Das Aufbringen auf Böden von anderen als in An-          Innerhalb des Zeitraumes nach § 6 Absatz 1 ist auf\nhang 1 Nummer 1 genannten Bioabfällen oder von Ge-           derselben Fläche nur die Aufbringung von Bioabfällen\nmischen, die solche Bioabfälle enthalten, bedarf der         und Gemischen nach dieser Verordnung oder die Auf-\nZustimmung der für die Bioabfallbehandlungsanlage            bringung von Klärschlamm nach der Klärschlammver-\noder Gemischherstellungsanlage zuständigen Behörde           ordnung zulässig.\nim Einvernehmen mit der für die Aufbringungsfläche zu-\nständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde. Die zu-                                      §9\nständige Behörde hat vor Erteilung der Zustimmung\nim Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaft-                           Bodenuntersuchungen\nlichen Fachbehörde gegenüber den nach § 4 Absatz 2              (1) Der Bewirtschafter oder ein beauftragter Dritter\nund § 5 Absatz 2 Verpflichteten die Durchführung von         hat der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wo-\nUntersuchungen auf andere Schadstoffe im Sinne des           chen nach der ersten nach dem 1. Oktober 1998 erfol-\n§ 4 Absatz 8 Satz 1 unter Berücksichtigung der Art,          genden Aufbringung von Bioabfällen oder Gemischen\nBeschaffenheit oder Herkunft der Bioabfälle und die          die Aufbringungsflächen anzugeben. Die zuständige\nVorlage der Ergebnisse anzuordnen.                           Behörde teilt der zuständigen landwirtschaftlichen\n(2a) Auf Tabakanbauflächen, Tomatenanbauflächen           Fachbehörde diese Flächen mit.\nim Freiland sowie für Gemüse- und Zierpflanzenarten             (2) Bei der erstmaligen Aufbringung von Bioabfällen\nim geschützten Anbau dürfen nur aerob hygienisierend         oder Gemischen ist eine Bodenuntersuchung auf\nbehandelte Bioabfälle und Gemische, die solche Bioab-        Schwermetalle nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1\nfälle enthalten, aufgebracht werden.                         und auf den pH-Wert durchzuführen. Die Bodenunter-\nsuchungsergebnisse sind spätestens drei Monate nach\n(2b) Bioabfälle und Gemische dürfen auf oder in der\nder Aufbringung der zuständigen Behörde vorzulegen.\nNähe der Aufbringungsfläche nur bereitgestellt werden,\nLiegt für die Aufbringungsfläche eine gültige Bodenun-\nsoweit dies für die Aufbringung erforderlich ist.\ntersuchung nach der Klärschlammverordnung vor, kann\n(3) Das Aufbringen von Bioabfällen und Gemischen          diese entsprechend herangezogen werden. Satz 1 gilt\nauf forstwirtschaftlich genutzte Böden darf nur im be-       nicht für die Aufbringung von Bioabfällen und Gemi-\ngründeten Ausnahmefall mit Zustimmung der zuständi-          schen, die von Bioabfallbehandlern und Gemischher-\ngen Behörde im Einvernehmen mit der zuständigen              stellern abgegeben werden, die nach § 11 Absatz 3\nForstbehörde erfolgen.                                       Satz 1 von der Vorlage von Untersuchungsergebnissen\noder von Nachweispflichten befreit sind. Bestehen An-\n§7                                haltspunkte, dass die Bodenwerte einer Aufbringungs-\nfläche die Vorsorgewerte für Böden nach Anhang 2\nZusätzliche Anforderungen                      Nummer 4.1 in Verbindung mit Nummer 4.3 der Bun-\nbei der Aufbringung auf Grünlandflächen               des-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom\nsowie Feldfutter- und Feldgemüseanbauflächen              12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch Arti-\nkel 16 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)\n(1) Auf Grünlandflächen und mehrschnittigen Feld-\ngeändert worden ist, überschreiten, soll die zuständige\nfutterflächen dürfen nur diejenigen Bioabfälle und Ge-\nBehörde im Einvernehmen mit der zuständigen land-\nmische aufgebracht werden, die in Anhang 1 Nummer 1\nwirtschaftlichen Fachbehörde die erneute Aufbringung\nSpalte 3 und Nummer 2 Spalte 3 mit einem Verweis auf\nvon Bioabfällen oder Gemischen untersagen. Die Pro-\ndiesen Satz aufgeführt sind. Im Übrigen dürfen Bioab-\nbenahme, Probevorbereitung und Untersuchung ist\nfälle und Gemische auf Feldfutterflächen aufgebracht\nnach Anhang 1 der Klärschlammverordnung vom\nwerden, wenn diese vor dem Anbau des Feldfutters\n15. April 1992 (BGBl. I S. 912), die zuletzt durch Artikel 9\naufgebracht und in den Boden eingearbeitet werden.\nder Verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I\n(2) Auf Feldgemüseflächen dürfen Bioabfälle und           S. 1504) geändert worden ist, und durch eine unabhän-\nGemische aufgebracht werden, wenn sie vor dem An-            gige, von der zuständigen Behörde bestimmten Unter-\nbau des Feldgemüses aufgebracht und in den Boden             suchungsstelle durchführen zu lassen.\neingearbeitet werden.                                           (2a) Für die Bestimmung einer Untersuchungsstelle\n(3) Bioabfälle und Gemische dürfen bei Aufbringung        nach Absatz 2 Satz 6 gilt § 3 Absatz 8a und 8b ent-\nauf Grünlandflächen oder auf Feldfutterflächen keine         sprechend.\nGegenstände enthalten, die bei der Aufnahme durch               (3) Die für die Aufbringungsfläche zuständige Be-\nHaus- oder Nutztiere zu Verletzungen führen können.          hörde kann im Einvernehmen mit der zuständigen land-\n(4) Werden Bioabfälle tierischer Herkunft oder Gemi-      wirtschaftlichen Fachbehörde im Einzelfall Ausnahmen\nsche, die solche Bioabfälle enthalten, auf Grünlandflä-      von der Untersuchungspflicht nach Absatz 2 zulassen,\nchen oder auf Feldfutterflächen aufgebracht, darf eine       wenn Bioabfälle oder Gemische im Sinne des § 6 Ab-\nBeweidung durch Nutztiere oder eine Futtermittelge-          satz 1 Satz 3 aufgebracht werden.\nwinnung erst 21 Tage nach der Aufbringung erfolgen.             (4) Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen\nDie für die Aufbringungsfläche zuständige Behörde            mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde\nkann den Zeitraum nach Satz 1 verlängern, sofern dies        im Rahmen der regionalen Verwertung bei geogen be-\nzur Vorbeugung einer Gefahr für die menschliche oder         dingt erhöhten Schwermetallgehalten von Böden zulas-\ntierische Gesundheit erforderlich ist.                       sen, dass Bioabfälle oder Gemische auch auf Böden","666               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013\naufgebracht werden, bei denen die in Absatz 2 genann-         2. in behandelter, hygienisierend behandelter, biolo-\nten Werte überschritten werden, wenn keine Beein-                 gisch stabilisierend behandelter oder unbehandelter\nträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten             Form auch ohne Untersuchungen nach den §§ 3\nsind. Satz 1 gilt nicht für Cadmium.                              und 4.\n(2) Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen\n§ 9a                              mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde\nZusätzliche Anforderungen                      im Rahmen der regionalen Verwertung im Einzelfall für\nan die Verwertung von bestimmten Bioabfällen              weitere unvermischte, homogen zusammengesetzte\nBioabfälle Freistellungen nach Absatz 1 zulassen. Die\n(1) Entsorgungsträger, Erzeuger und Besitzer dürfen       Freistellung von Behandlungen nach den §§ 3 und 3a\ndie in Anhang 1 Nummer 1 Buchstabe b genannten                kann erteilt werden, wenn auf Grund der Art, Beschaf-\nBioabfälle nur mit Zustimmung der für sie zuständigen         fenheit oder Herkunft der Bioabfälle angenommen wer-\nBehörde abgeben oder auf selbst bewirtschaftete Be-           den kann, dass die in den §§ 3 und 4 festgelegten An-\ntriebsflächen aufbringen. Die Bioabfälle sind der zu-         forderungen an die Hygiene sowie hinsichtlich der\nständigen Behörde nach Art, Beschaffenheit, Bezugs-           Schadstoffe und Fremdstoffe eingehalten werden und\nquelle und Anfallstelle vor der erstmaligen Abgabe oder       das Wohl der Allgemeinheit im Sinne des § 3a Absatz 1\nerstmaligen Aufbringung auf selbst bewirtschaftete Be-        Satz 2 nicht beeinträchtigt wird. Die Freistellung von\ntriebsflächen sowie bei sich erheblich verändernder Zu-       Untersuchungspflichten behandelter, hygienisierend\nsammensetzung nach Art, Beschaffenheit oder Her-              behandelter, biologisch stabilisierend behandelter oder\nkunft anzugeben. Die zuständige Behörde kann zur Be-          unbehandelter Bioabfälle darf nur erteilt werden, wenn\nwertung der Eignung dieser Bioabfälle für die Verwer-         auf Grund der Art, Beschaffenheit oder Herkunft der\ntung verlangen, dass Untersuchungsergebnisse über             Bioabfälle angenommen werden kann, dass die in den\nSchwermetallgehalte und Fremdstoffanteile nach § 4            §§ 3 und 4 festgelegten Anforderungen an die Hygiene\nAbsatz 3 und 4, über andere als die von § 4 Absatz 3          sowie hinsichtlich der Schadstoffe und Fremdstoffe\nerfassten Schadstoffe und über zusätzliche Inhalts-           eingehalten werden. Die zuständige Behörde kann vor\nstoffe sowie weitere Unterlagen vorgelegt werden. Eine        Erteilung der Freistellungen von Behandlungen und Un-\nZustimmung der zuständigen Behörde ist für Erzeuger           tersuchungen nach den §§ 3, 3a und 4 verlangen, dass\nnicht erforderlich, wenn bei ihnen nicht mehr als insge-      die hygienische Unbedenklichkeit durch Untersuchun-\nsamt zwei Tonnen der in Anhang 1 Nummer 1 Buch-               gen entsprechend der Prüfungen der hygienisierten\nstabe b genannten Bioabfälle (Kleinmengen) jährlich           Bioabfälle nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, Satz 2\nanfallen.                                                     und Absatz 8 Satz 1 sowie die Schwermetallgehalte\n(2) Für die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 und 3 sind       und Gehalte an anderen Schadstoffen durch Untersu-\ndie Formblätter Deckblatt Entsorgungsnachweise                chungen nach § 4 Absatz 5, 8 und 9 Satz 1 nachgewie-\n(DEN), Verantwortliche Erklärung (VE) und Deklarations-       sen werden. Die Freistellungen können jederzeit wider-\nanalyse (DA) des Anhangs 1 der Nachweisverordnung             rufen werden.\nvom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), die durch Ar-            (3) Soweit nicht von einer Freistellung nach Absatz 1\ntikel 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462)      oder Absatz 2 erfasst, sind für die Abgabe, Verwendung\ngeändert worden ist, zu verwenden. Die Zustimmung             zur Gemischherstellung und Aufbringung von unbehan-\nder zuständigen Behörde nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt          delten Bioabfällen die folgenden Bestimmungen ent-\nunter Verwendung des Formblatts Behördenbestäti-              sprechend anzuwenden:\ngung (BB) des Anhangs 1 der Nachweisverordnung.\n1. über die Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle ge-\nFür die erforderlichen Kennnummern ist § 28 der Nach-\nmäß § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, Satz 2, Absatz 7\nweisverordnung entsprechend anzuwenden.\nund 8 Satz 1 und 2,\n(3) Die nach Absatz 1 Satz 1 Verpflichteten haben\n2. über die Untersuchungen gemäß § 4 Absatz 5, 6, 8\neine Kopie der vollständigen Formblätter nach Absatz 2\nund 9 sowie\nSatz 1 und 2 einmalig im Geltungszeitraum der Behör-\ndenzustimmung bei der ersten Abgabe von Bioabfällen           3. über die Dokumentations- und Nachweispflichten\ndem Bioabfallbehandler oder Einsammler oder im Falle              gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 1b Satz 2\nvon der Behandlung freigestellter Bioabfälle nach § 10            und 3 und Absatz 2 und 2a Satz 1 und 3.\ndem Gemischhersteller oder Bewirtschafter der Auf-            Die sich aus Satz 1 ergebenden Pflichten des Bioabfall-\nbringungsfläche auszuhändigen.                                behandlers sind durch den Entsorgungsträger, den Er-\nzeuger und den Besitzer der Bioabfälle zu erfüllen. Bei\n§ 10                              Aufbringung unbehandelter, nach § 9a zustimmungs-\npflichtiger Bioabfälle sind die Aufbewahrungs- und Vor-\nFreistellung von den\nlagepflichten nach § 11 Absatz 1b Satz 2 und 3 durch\nAnforderungen an die Behandlung\nden Bewirtschafter der Aufbringungsfläche unter Ver-\nund Untersuchung von bestimmten Bioabfällen\nwendung der Kopie der vollständigen Formblätter nach\n(1) Bioabfälle dürfen unvermischt abgegeben, zur          § 9a Absatz 3 zu erfüllen.\nGemischherstellung verwendet oder aufgebracht wer-\n(4) Soweit nicht von einer Freistellung nach Absatz 1\nden, soweit diese in Anhang 1 Nummer 1 Spalte 3 auf-\noder Absatz 2 erfasst, sind für die Abgabe, Verwendung\ngeführt werden und hierbei auf eine der folgenden\nzur Gemischherstellung und Aufbringung von aus-\nNummern verwiesen wird,\nschließlich biologisch stabilisierend behandelten Bio-\n1. auch ohne Behandlung, ohne hygienisierende Be-             abfällen die Bestimmungen über die Prüfungen der\nhandlung oder ohne biologisch stabilisierende Be-        hygienisierten Bioabfälle gemäß § 3 Absatz 4 Satz 1\nhandlung nach den §§ 3 und 3a sowie                      Nummer 3, Satz 2, Absatz 7 und 8 Satz 1 und 2 ent-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013             667\nsprechend anzuwenden. Die sich aus Satz 1 ergeben-                misches nach Art der unvermischt verwendeten\nden Pflichten sind durch den Bioabfallbehandler zu er-            Materialien,\nfüllen, der die biologisch stabilisierende Behandlung          5. Versicherung der Einhaltung der Anforderungen\nder Bioabfälle durchführt.\na) zur seuchen- und phytohygienischen Unbedenk-\n§ 11                                      lichkeit nach § 3 Absatz 2 und 3 sowie\nNachweispflichten                             b) an die Schwermetallgehalte nach § 4 Absatz 3,\nauch in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Satz 2,\n(1) Der Bioabfallbehandler hat die bei der Behand-\n6. gemessene Schwermetallgehalte und gemessener\nlung verwendeten Materialien nach Art, Bezugsquelle,\npH-Wert, Salzgehalt, Glühverlust, Trockenrück-\n-menge und Anfallstelle von der ursprünglichen Anfall-\nstand und Anteil an Fremdstoffen und Steinen ge-\nstelle bis zum letzten Besitzer sowie aufgeteilt nach\nmäß § 4 Absatz 5 und 6, auch in Verbindung mit § 5\nChargen behandelten Bioabfalls gemäß Satz 2 und 3\nAbsatz 2 Satz 2 und 4; eine Begründung, wenn bei\naufzulisten. Jede Charge behandelten Bioabfalls ist\nunbehandelten, hygienisierend behandelten oder\nmit einer fortlaufenden Chargennummer zu versehen,\nbiologisch stabilisierend behandelten Bioabfällen\ndie mindestens das Jahr und den Monat der Behand-\neinzelne Untersuchungen der in § 4 Absatz 5 Satz 1\nlung sowie eine für das Behandlungsjahr fortlaufende\nNummer 2 genannten weiteren Parameter nicht\nNummerierung enthalten muss. Handelt es sich um\ndurchführbar sind,\neine Behandlungsanlage mit einer kontinuierlichen Zu-\nführung und Entnahme des behandelten Materials, legt           7. Untersuchungsstellen und Zeitpunkt der Durchfüh-\ndie zuständige Behörde eine bestimmte Zeitspanne                  rung der Untersuchungen gemäß § 3 Absatz 4\nfest, in der der Bioabfallbehandler Chargen nach Satz 2           Satz 1 Nummer 3, Absatz 7, 7a und 8 sowie § 4\nzu bestimmen hat. Verwendet der Bioabfallbehandler                Absatz 5, 6 und 9, auch in Verbindung mit § 5 Ab-\nbei einer Behandlung bereits hygienisierend behandelte            satz 2 Satz 2 und 4,\noder biologisch stabilisierend behandelte Materialien,         8. höchstzulässige Aufbringungsmenge gemäß § 6\nhat er diese im Sinne des Satzes 1 mit den Angaben                Absatz 1 Satz 1, 2 oder 3,\nnach Absatz 2 Satz 2 des vorhergehenden Bioabfallbe-\n9. Zulässigkeit der Aufbringung auf Grünlandflächen\nhandlers aufzulisten. Werden dem Bioabfallbehandler\nund auf mehrschnittigen Feldfutterflächen gemäß\ndie Materialien von einem Einsammler angeliefert, hat\n§ 7 Absatz 1 Satz 1,\ndieser die eingesammelten Materialien nach Satz 1 auf-\ngeteilt nach Anlieferungen aufzulisten und dem Bioab-        10. Datum der Abgabe und der Annahme sowie Unter-\nfallbehandler nach Art und Menge anzugeben. Im Falle              schriften des abgebenden Bioabfallbehandlers oder\ndes Satzes 4 und 5 entfällt für den Bioabfallbehandler            Gemischherstellers (Aussteller) und des Bewirt-\ndie Dokumentationspflicht der Anfallstelle nach Satz 1.           schafters der Aufbringungsfläche oder des Zwi-\nschenabnehmers.\n(1a) Der Gemischhersteller hat die bei den Mischvor-\ngängen verwendeten Materialien aufgeteilt nach Char-         Die Angaben nach Satz 2 Nummer 5 bis 7 sind nicht\ngen hergestellten Gemisches im Sinne des Absatzes 1          erforderlich, soweit nach § 10 die §§ 3, 3a und 4 nicht\nSatz 1 aufzulisten. Absatz 1 Satz 2 und 4 bis 6 gilt ent-    anzuwenden sind. Der Zwischenabnehmer hat die An-\nsprechend.                                                   gaben nach Satz 2 Nummer 2 und 10 im Original des\nLieferscheines vor der weiteren Abgabe der Materialien\n(1b) Die nach Absatz 1 und 1a Verpflichteten haben\nzu ergänzen und den Lieferschein dem Bewirtschafter\nden Listen die bei der Übernahme der Materialien er-\nder Aufbringungsfläche oder einem weiteren Zwischen-\nhaltenen Lieferscheine, Handelspapiere oder sonstige\nabnehmer auszuhändigen.\ngeeignete Unterlagen sowie die Kopie der vollständi-\ngen Formblätter nach § 9a Absatz 3 beizufügen. Sie              (2a) Der Bioabfallbehandler, der Gemischhersteller\nhaben die Listen und die beizufügenden Unterlagen            und der Zwischenabnehmer, der die Bioabfälle und Ge-\nab dem Zeitpunkt der Erstellung der Listen zehn Jahre        mische an den Bewirtschafter der Aufbringungsfläche\nlang aufzubewahren. Auf Verlangen sind diese Listen          abgibt, haben der für die Aufbringungsfläche zuständi-\nund Unterlagen der zuständigen Behörde vorzulegen.           gen Behörde sowie der zuständigen landwirtschaft-\nlichen Fachbehörde unverzüglich nach der Abgabe eine\n(2) Bioabfallbehandler und Gemischhersteller haben\nKopie des vollständig ausgefüllten Lieferscheines zu\nbei jeder Abgabe von Bioabfällen oder Gemischen zur\nübersenden. Der Bewirtschafter der Aufbringungsfläche\nAufbringung auf Flächen einen Lieferschein gemäß An-\nhat unverzüglich nach der Aufbringung im Original des\nhang 4 mit den Angaben nach Satz 2 auszustellen und\nLieferscheines die eindeutige Bezeichnung der Aufbrin-\ndem Bewirtschafter der Aufbringungsfläche oder einem\ngungsfläche mit den Angaben Gemarkung, Flur, Flur-\nZwischenabnehmer auszuhändigen. Der Lieferschein\nstücksnummer oder alternativ Schlagbezeichnung und\nmuss folgende Angaben enthalten:\ndie Größe in Hektar sowie die Bodenuntersuchung\n1. Name und Anschrift des abgebenden Bioabfallbe-          nach § 9 Absatz 2 einzutragen und der für die Aufbrin-\nhandlers oder Gemischherstellers (Aussteller),          gungsfläche zuständigen Behörde sowie der zuständi-\n2. Name und Anschrift des Bewirtschafters der Auf-         gen landwirtschaftlichen Fachbehörde eine Kopie des\nbringungsfläche oder des Zwischenabnehmers,             vollständig ausgefüllten Lieferscheines zu übersenden.\nDer Bioabfallbehandler, der Gemischhersteller, der Zwi-\n3. Chargennummer und abgegebene Menge,                     schenabnehmer und der Bewirtschafter der Aufbrin-\n4. Abgabe als unbehandelter, hygienisierend behan-         gungsfläche haben die bei ihnen verbleibenden Ausfer-\ndelter oder biologisch stabilisierend behandelter       tigungen des Lieferscheines ab dem Zeitpunkt der\nBioabfall, als behandelter Bioabfall oder als Ge-       Übersendung der Kopie an die zuständige Behörde\nmisch sowie Beschreibung des Bioabfalls oder Ge-        zehn Jahre lang aufzubewahren.","668               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013\n(3) Die zuständige Behörde kann Bioabfallbehandler         2. Name und Anschrift des Abnehmers,\nund Gemischhersteller von der Vorlage der Untersu-            3. abgegebene Menge in Tonnen Trockenmasse (t TM),\nchungsergebnisse nach § 3 Absatz 4 und 8, § 4 Ab-\nsatz 5 und 9, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2             4. Datum der Abgabe.\nSatz 2, sowie vom Lieferscheinverfahren nach Absatz 2         Satz 2 gilt für Zwischenabnehmer entsprechend, die\nbefreien; eine Befreiung kann auch von einzelnen              gütegesicherte Bioabfälle und Gemische von Bioabfall-\nPflichten erteilt werden. Eine Befreiung nach Satz 1 darf     behandlern und Gemischherstellern, die vom Liefer-\nnur erteilt werden, wenn der Bioabfallbehandler oder          scheinverfahren befreit sind, an die Bewirtschafter der\nGemischhersteller hinsichtlich der Behandlungsanlage          Aufbringungsflächen abgeben; in diesen Fällen ist zu\noder Gemischherstellungsanlage Mitglied eines Trägers         Nummer 1 zusätzlich Name und Anschrift des Bioab-\neiner regelmäßigen Güteüberwachung (Gütegemein-               fallbehandlers oder Gemischherstellers, der Mitglied\nschaft) ist, nach deren Bestimmungen eine verbindliche        der Gütegemeinschaft ist, einschließlich aller Zwi-\nund kontinuierliche Gütesicherung nachgewiesen wird,          schenabnehmer anzugeben. Die Nachweise sind zehn\nund wenn die Behandlungsanlage oder Gemischher-               Jahre lang aufzubewahren. Die für die Aufbringungsflä-\nstellungsanlage                                               che zuständige Behörde kann die Vorlage der Untersu-\n1. als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert ist oder           chungsergebnisse nach § 3 Absatz 4 und 8 sowie nach\n§ 4 Absatz 5 und 9, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2\n2. als EMAS-Standort nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des            Satz 2, und sonstige geeignete Nachweise vom Bioab-\nUmweltauditgesetzes in der Fassung der Bekannt-           fallbehandler, Gemischhersteller, Zwischenabnehmer\nmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490),          oder dem Träger der regelmäßigen Güteüberwachung\ndas zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. De-       verlangen sowie die Befreiung jederzeit widerrufen oder\nzember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist,        die Frist und den Zeitraum für die Vorlage der Nach-\nin das EMAS-Register eingetragen ist; die Eintra-         weise nach Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, ver-\ngung ist der zuständigen Behörde mitzuteilen.             kürzen. Der Bewirtschafter der Aufbringungsfläche hat\nDie zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit der           unverzüglich nach der Aufbringung gütegesicherter\nzuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde die Be-          Bioabfälle oder Gemische von Bioabfallbehandlern\nstimmung des Satzes 1 auch für Bioabfallbehandler             oder Gemischherstellern, die vom Lieferscheinverfah-\nund Gemischhersteller anwenden, die Mitglieder einer          ren befreit sind, die aufgebrachten Materialien, die auf-\nGütegemeinschaft sind, jedoch die Voraussetzungen             gebrachte Menge in Tonnen Trockenmasse (t TM) und\ndes Satzes 2 Nummer 1 oder 2 nicht erfüllen. Die zu-          die eindeutige Bezeichnung der Aufbringungsfläche mit\nständige Behörde kann im Einvernehmen mit der zu-             den Angaben Gemarkung, Flur, Flurstücksnummer oder\nständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde die Be-            alternativ Schlagbezeichnung und die Größe in Hektar\nstimmungen des Satzes 1 auch für Bioabfälle anwen-            zu dokumentieren und die Dokumentation der zustän-\nden, welche nach § 10 Absatz 1 oder Absatz 2 von den          digen Behörde auf Verlangen vorzulegen.\nBehandlungs- und Untersuchungspflichten freigestellt             (4) Auf die Verwertung von Bioabfällen, für die die\nsind.                                                         Bestimmungen dieser Verordnung gelten, finden die\n(3a) Bei einer Befreiung vom Lieferscheinverfahren         Bestimmungen der Nachweisverordnung mit Aus-\ngemäß Absatz 3 Satz 1 haben Bioabfallbehandler und            nahme des § 2 Absatz 1 Nummer 2 und des § 23 Num-\nGemischhersteller die gütegesicherten Bioabfälle und          mer 2 der Nachweisverordnung keine Anwendung.\nGemische sowie die nach § 10 Absatz 1 oder Absatz 2\nvon den Behandlungs- und Untersuchungspflichten                                          § 12\nfreigestellten Bioabfälle bei der Abgabe mit folgenden\nAusnahmen für Kleinflächen\nAngaben zu kennzeichnen:\n§ 9 Absatz 1 und 2 und § 11 Absatz 2a Satz 2 gelten\n1. Name und Anschrift des abgebenden Bioabfallbe-\nnicht, wenn unbehandelte oder behandelte Bioabfälle\nhandlers oder Gemischherstellers sowie Gütezei-\noder Gemische auf Flächen von Bewirtschaftern aufge-\nchen der Gütegemeinschaft,\nbracht werden, die insgesamt nicht mehr als 1 Hektar\n2. Chargennummer,                                             landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen\n3. Abgabe als unbehandelter, hygienisierend behandel-         bewirtschaften. § 11 Absatz 2a Satz 3 und Absatz 3a\nter oder biologisch stabilisierend behandelter Bioab-     Satz 6 gilt nicht für den Bewirtschafter dieser Flächen.\nfall, als behandelter Bioabfall oder als Gemisch,\n4. höchstzulässige Aufbringungsmenge gemäß § 6 Ab-                                      § 12a\nsatz 1 Satz 1, 2 oder 3,                                                        Elektronische\n5. Zulässigkeit der Aufbringung auf Grünlandflächen                   Datenverarbeitung und -übermittlung\nund auf mehrschnittigen Feldfutterflächen gemäß              Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Doku-\n§ 7 Absatz 1 Satz 1.                                      mentationen und Nachweise können mit Hilfe elektro-\nVom Lieferscheinverfahren befreite Bioabfallbehandler         nischer Datenverarbeitung erstellt und mit Zustimmung\nund Gemischhersteller, die gütegesicherte Bioabfälle          der zuständigen Behörde elektronisch oder in elektro-\nund Gemische an die Bewirtschafter der Aufbringungs-          nischer Form vorgelegt oder übermittelt werden.\nflächen abgeben, haben der für die Aufbringungsfläche\nzuständigen Behörde einmal jährlich für die vergange-                                    § 13\nnen 12 Monate Nachweise vorzulegen, die folgende                               Ordnungswidrigkeiten\nAngaben enthalten müssen:                                        (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1\n1. Name und Anschrift des abgebenden Bioabfallbe-             Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt,\nhandlers oder Gemischherstellers,                         wer vorsätzlich oder fahrlässig","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013                  669\n1. entgegen § 3 Absatz 1 oder § 3a Absatz 1 Satz 1            6. entgegen § 11 Absatz 1b Satz 2, auch in Verbin-\nBioabfall einer Behandlung nicht, nicht richtig oder          dung mit § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und\nnicht rechtzeitig zuführt,                                    Satz 2, eine Liste oder eine Unterlage nicht oder\n2. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 eine hygienisierende             nicht mindestens zehn Jahre lang aufbewahrt,\nBehandlung nicht oder nicht richtig durchführt,            7. einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 1b\n3. entgegen § 3b Absatz 1 Satz 1 Bioabfall verbringt,            Satz 3, auch in Verbindung mit § 10 Absatz 3 Satz 1\nNummer 3 und Satz 2, zuwiderhandelt,\n4. entgegen § 3b Absatz 2 Satz 2 einen dort genann-\nten Betriebsbereich nicht oder nicht richtig trennt,       8. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 4 oder\nAbsatz 2a Satz 1 oder Satz 3, jeweils auch in Ver-\n5. entgegen § 4 Absatz 2 oder § 5 Absatz 2 Satz 1\nbindung mit § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und\nBioabfall oder ein Gemisch abgibt oder aufbringt,\nSatz 2, einen Lieferschein nicht, nicht richtig, nicht\n6. entgegen § 4 Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8 Satz 1,            vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt, eine\nauch in Verbindung mit § 10 Absatz 3 Satz 1 Num-              Kopie des Lieferscheines einer dort genannten Be-\nmer 2 und Satz 2, oder § 5 Absatz 3 Satz 1 oder               hörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nAbsatz 4 Satz 1 eine Untersuchung nicht oder nicht            nicht rechtzeitig übersendet oder eine Ausfertigung\nrechtzeitig durchführen lässt,                                des Lieferscheines nicht oder nicht mindestens\n7. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2a oder              zehn Jahre lang aufbewahrt,\n§ 7 Absatz 1 Satz 1 Bioabfall oder ein Gemisch auf-        9. entgegen § 11 Absatz 2a Satz 2 eine Kopie des\nbringt,                                                       Lieferscheines einer dort genannten Behörde nicht,\n8. ohne Zustimmung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Bioab-               nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nfall oder ein Gemisch aufbringt,                              übersendet oder\n9. entgegen § 8 Bioabfall oder ein Gemisch und Klär-        10. entgegen § 11 Absatz 3a Satz 6 eine Dokumenta-\nschlamm auf derselben Fläche aufbringt,                       tion nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\n10. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 2               rechtzeitig vorlegt.\nSatz 5 zuwiderhandelt oder\n§ 13a\n11. ohne Zustimmung nach § 9a Absatz 1 Satz 1 Bio-\nabfall abgibt oder aufbringt.                                                   Bestimmungen\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2                               für bestehende Anlagen\nNummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt,             (1) Bei den am 1. Mai 2012 bestehenden Anlagen, in\nwer vorsätzlich oder fahrlässig                              denen von den Anforderungen an die Behandlung frei-\n1. entgegen § 3 Absatz 6 Satz 6 die Behörde nicht,          gestellte Bioabfälle nach § 10 Absatz 1 in der bis zu\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig  diesem Datum geltenden Fassung eingesetzt worden\ninformiert,                                              sind und die als Behandlungsanlage zur Hygienisierung\nfortgeführt werden, ist eine Prozessprüfung gemäß § 3\n2. entgegen                                                 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 innerhalb von\na) § 3 Absatz 8 Satz 2, auch in Verbindung mit § 10      18 Monaten nach dem 1. Mai 2012 durchzuführen.\nAbsatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 oder Ab-         Satz 1 gilt nicht, soweit nach dem 30. September 1993\nsatz 4,                                              für die Anlage oder das eingesetzte Verfahren eine Hy-\nb) § 3 Absatz 8 Satz 3 oder                              gieneprüfung nach den Vorgaben für die Prozessprü-\nfung oder nach vergleichbaren Vorgaben durchgeführt\nc) § 4 Absatz 9 Satz 2, auch in Verbindung mit § 5\nworden ist oder begonnen wurde und innerhalb von\nAbsatz 2 Satz 2 oder § 10 Absatz 3 Satz 1 Num-\n12 Monaten nach dem 1. Mai 2012 abgeschlossen\nmer 2 und Satz 2,\nwird. Im Falle des Satzes 2 hat der Bioabfallbehandler\nein Untersuchungsergebnis, eine Aufzeichnung             die Untersuchungsergebnisse über die Hygieneprüfung\noder eine Dokumentation nicht, nicht vollständig         nach den Vorgaben für die Prozessprüfung oder den\noder nicht rechtzeitig vorlegt,                          Nachweis über die Vergleichbarkeit der Hygieneprüfung\n3. entgegen § 3 Absatz 8 Satz 4 oder § 4 Absatz 9           sowie die Untersuchungsergebnisse dieser Hygiene-\nSatz 4 ein Untersuchungsergebnis nicht, nicht rich-      prüfung der zuständigen Behörde innerhalb von drei\ntig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermit-   Monaten nach dem 1. Mai 2012 vorzulegen und zehn\ntelt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder   Jahre aufzubewahren; bei begonnener Hygieneprüfung\nnicht rechtzeitig weiterleitet,                          sind der Nachweis und die Untersuchungsergebnisse\ninnerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Prü-\n4. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 eine Angabe nicht,\nfung vorzulegen und zehn Jahre aufzubewahren. Die\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nzuständige Behörde kann im Einvernehmen mit der zu-\nmacht,\nständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde bei Be-\n5. entgegen                                                 handlungsanlagen nach Satz 1 von Bioabfallbehand-\na) § 11 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit          lern, die die Voraussetzungen des § 11 Absatz 3 Satz 2\n§ 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2,            oder 3 erfüllen, anstelle der Hygieneprüfung nach Satz 1\nb) § 11 Absatz 1 Satz 4 oder Satz 5, jeweils auch in     oder 2 eine vom Träger der Gütegemeinschaft zwischen\nVerbindung mit Absatz 1a Satz 2, oder                dem 1. Oktober 1998 und 1. Mai 2012 im Rahmen des\nGütesicherungsverfahrens durchgeführte Konformitäts-\nc) § 11 Absatz 1a Satz 1                                 prüfung zulassen. Mit der Konformitätsprüfung muss\ndort genannte Materialien nicht, nicht richtig oder      nachgewiesen werden, dass die Behandlungsanlage\nnicht vollständig auflistet,                             oder das eingesetzte Hygienisierungsverfahren einer","670             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013\ngeprüften Anlage oder einem geprüften Verfahren nach        längstens jedoch bis zum Einsatz eines neuen Verfah-\nden Vorgaben für die Prozessprüfung oder nach ver-          rens oder wesentlicher technischer Änderung des Ver-\ngleichbaren Vorgaben entspricht. Die Zulassung darf         fahrens oder der Prozessführung, als Prozessprüfung\nnur erteilt werden, wenn nach Art, Beschaffenheit oder      im Sinne des § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 für Be-\nHerkunft der eingesetzten Bioabfälle einschließlich in      handlungsanlagen zur Hygienisierung fort. Mit der di-\nAnhang 1 Nummer 2 genannter Materialien keine Be-           rekten Prozessprüfung vergleichbare Hygieneprüfun-\neinträchtigung seuchen- und phytohygienischer Be-           gen, die vor dem 1. Mai 2012 nach § 3 Absatz 5 Satz 3\nlange zu erwarten ist.                                      und Absatz 8 Satz 3 in der bis zu diesem Datum gel-\n(2) Bei den am 1. Mai 2012 bestehenden Pasteuri-         tenden Fassung bei bereits bestehenden Anlagen\nsierungsanlagen, die als Behandlungsanlage zur Hygie-       durchgeführt und der zuständigen Behörde nachgewie-\nnisierung fortgeführt werden, ist eine technische Ab-       sen worden sind, gelten bis zum Ablauf ihrer Geltungs-\nnahme gemäß § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und                dauer, längstens jedoch bis zum Einsatz eines neuen\nSatz 2 innerhalb von 12 Monaten nach dem 1. Mai 2012        Verfahrens oder wesentlicher technischer Änderung\ndurchzuführen. Satz 1 gilt nicht, soweit für die Anlage     des Verfahrens oder der Prozessführung, als Prozess-\noder das eingesetzte Verfahren eine technische Ab-          prüfung im Sinne des § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 für\nnahme nach den Vorgaben des § 3 Absatz 4 Satz 1             Behandlungsanlagen zur Hygienisierung fort.\nNummer 1 und Satz 2 oder nach vergleichbaren Vorga-\n(2) Ausnahmezulassungen, die vor dem 1. Mai 2012\nben durchgeführt worden ist. Im Falle des Satzes 2 hat\nnach § 3 Absatz 3 Satz 2 in der bis zu diesem Datum\nder Bioabfallbehandler die Bescheinigung über die\ngeltenden Fassung von den in Anhang 2 enthaltenen\ntechnische Abnahme nach den Vorgaben dieser Ver-\nVorgaben an die direkte Prozessprüfung für Behand-\nordnung oder den Nachweis über die Vergleichbarkeit\nlungsanlagen erteilt worden sind, gelten bis zum Ablauf\nder technischen Abnahme der zuständigen Behörde in-\nihrer Geltungsdauer fort, längstens jedoch bis zum Ein-\nnerhalb von drei Monaten nach dem 1. Mai 2012 vor-\nsatz eines neuen Verfahrens oder wesentlicher techni-\nzulegen und zehn Jahre aufzubewahren.\nscher Änderung des Verfahrens oder der Prozessfüh-\n(3) Bei den am 1. Mai 2012 bestehenden Anlagen           rung. Ausnahmezulassungen, die vor dem 1. Mai 2012\nhat der Bioabfallbehandler die Anforderungen an die         nach § 3 Absatz 3 Satz 2 in der bis zu diesem Datum\nProzessüberwachung und an die Prüfungen der hygie-          geltenden Fassung von den in Anhang 2 enthaltenen\nnisierten Bioabfälle gemäß § 3 Absatz 4 Satz 1 Num-         Vorgaben an die indirekte Prozessprüfung und an die\nmer 2 und 3 und Satz 2 nach spätestens 12 Monaten           Endprüfung der behandelten Bioabfälle für Behand-\neinzuhalten.                                                lungsanlagen erteilt worden sind, soll die zuständige\nBehörde nachträglich auf längstens zwölf Monate be-\n§ 13b                              fristen; nach Ablauf der Befristung sind die Anforderun-\nÜbergangsbestimmungen für                      gen an die Prozessüberwachung und an die Prüfungen\ngeltende und vergleichbare Hygiene-                der hygienisierten Bioabfälle gemäß § 3 Absatz 4 Satz 1\nprüfungen sowie für geltende Ausnahmezulassungen            Nummer 2 und 3 und Satz 2 einzuhalten.\n(1) Direkte Prozessprüfungen, die vor dem 1. Mai\n2012 nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 in der bis                                      § 14\nzu diesem Datum geltenden Fassung durchgeführt wor-\nden sind, gelten bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer,                              (Inkrafttreten)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013                 671\nAnhang 1\n(zu § 2 Nummer 1, 4, 5, § 3 Absatz 3, 7, 7a, 9, 10, § 4 Absatz 1, 2, 5, 6, 8, § 5 Absatz 1, 5, § 6 Absatz 2,\n§ 7 Absatz 1, § 9a Absatz 1, § 10 Absatz 1, § 13a Absatz 1)\nListe\nder für eine Verwertung auf Flächen geeigneten Bioabfälle\nsowie der dafür geeigneten anderen Abfälle,\nbiologisch abbaubaren Materialien und mineralischen Stoffe\n1. B i o a b f ä l l e g e m ä ß § 2 N u m m e r 1\na) Bioabfälle, die keiner Zustimmung nach § 9a zur Verwertung bedürfen\nErgänzende Bestimmungen\nAbfallbezeichnung                  Geeignete   Abfälle2 aus          (in Klammern: Abfallherkunft\ngemäß der Anlage der AVV1               den in Spalte 1 genannten           gemäß Gruppenüberschrift\n(in Klammern: Abfallschlüssel)              Abfallbezeichnungen                  der Anlage der AVV1)\nSchlämme von Wasch-                    – Fischteichschlamm,                 (Abfälle aus Landwirtschaft, Gar-\nund Reinigungsvorgängen                   Fischteichsedimente und           tenbau, Teichwirtschaft, Forstwirt-\n(02 01 01)                                Filterschlämme aus der            schaft, Jagd und Fischerei)\nFischproduktion                   Die Materialien sind geeignete\nAbfälle gemäß Spalte 2, wenn diese\nan der Anfallstelle nicht mit Ab-\nwässern oder Schlämmen außer-\nhalb der spezifischen Produktion\nvermischt werden.\nDie Materialien sind bei Aufbrin-\ngung im Rahmen der regionalen\nVerwertung nach § 10 Absatz 1\nNummer 1 und 2 von den Behand-\nlungs- und Untersuchungspflichten\nfreigestellt.\nAbfälle aus pflanzlichem Gewebe        – Hanf- und Flachsschäben            (Abfälle aus Landwirtschaft, Gar-\n(02 01 03)                             – Kokosfasern                        tenbau, Teichwirtschaft, Forstwirt-\n– Pflanzliche Abfälle aus dem        schaft, Jagd und Fischerei)\nGartenbau                         Pflanzliche Filtermaterialien aus der\n– Pflanzliche Abfälle aus der        biologischen Abluftreinigung sind\nGewässerunterhaltung              geeignete Abfälle gemäß Spalte 2,\n– Pflanzliche Abfälle aus der        wenn diese im Rahmen der Her-\nLandwirtschaft                    stellung und Verarbeitung von\n– Pflanzliche Abfälle aus der        Lebens- und Futtermitteln, tieri-\nTeichwirtschaft und Fischerei     schen Nebenprodukten und von\n– Pflanzliche Filtermaterialien      Ställen anfallen.\naus der biologischen Abluft-\nreinigung                         Die Materialien dürfen, auch als\n– Reet                               Bestandteil eines Gemisches, nach\n– Spelze, Spelzen- und Getreide-     § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünland-\nstaub                             flächen und auf mehrschnittigen\nFeldfutterflächen aufgebracht wer-\nden; davon ausgenommen sind\npflanzliche Filtermaterialien aus der\nbiologischen Abluftreinigung.\nKunststoffabfälle                      – Biologisch abbaubare Werkstoffe (Abfälle aus Landwirtschaft, Gar-\n(ohne Verpackungen)                       (Kunststoffe) aus überwiegend     tenbau, Teichwirtschaft, Forstwirt-\n(02 01 04)                                nachwachsenden Rohstoffen         schaft, Jagd und Fischerei)\nGeeignete Abfälle gemäß Spalte 2\nsind z. B. Abdeckfolien.\nDie Materialien sind geeignete\nAbfälle gemäß Spalte 2, wenn\ndiese nach DIN EN 13432 (Aus-\ngabe 2000-12) und DIN EN 13432\nBerichtigung 2 (Ausgabe 2007-10)\noder DIN EN 14995 (Ausgabe\n2007-03) zertifiziert sind.","672            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013\nErgänzende Bestimmungen\nAbfallbezeichnung                Geeignete Abfälle2 aus            (in Klammern: Abfallherkunft\ngemäß der Anlage der AVV1           den in Spalte 1 genannten            gemäß Gruppenüberschrift\n(in Klammern: Abfallschlüssel)           Abfallbezeichnungen                  der Anlage der AVV1)\nDie Materialien sind nach § 10\nAbsatz 1 Nummer 1 und 2 von den\nBehandlungs- und Untersuchungs-\npflichten freigestellt, wenn sie an\nder Anfallstelle in den Boden ein-\ngearbeitet werden.\nTierische Ausscheidungen,            – Altstroh                          (Abfälle aus Landwirtschaft, Gar-\nGülle/Jauche und Stallmist           – Tierische Ausscheidungen, auch    tenbau, Teichwirtschaft, Forstwirt-\n(einschließlich verdorbenes Stroh),    mit Einstreu                      schaft, Jagd und Fischerei)\nAbwässer, getrennt gesammelt                                             Die Bestimmungen dieser Verord-\nund extern behandelt                                                     nung sind für tierische Ausschei-\n(02 01 06)                                                               dungen, auch mit Einstreu, nur\nanwendbar, soweit diese nicht als\ntierische Nebenprodukte (Gülle von\nNutztieren) der Verordnung (EG)\nNr. 1069/20093 unterliegen.\nInfektiöse Materialien sind keine\ngeeigneten Abfälle gemäß Spalte 2.\nAltstroh und tierische Aus-\nscheidungen, auch mit Einstreu,\ngetrennt erfasst oder miteinander\nvermischt, sind bei Aufbringung im\nRahmen der regionalen Verwertung\nnach § 10 Absatz 1 Nummer 1\nund 2 von den Behandlungs- und\nUntersuchungspflichten freigestellt.\nDie Materialien dürfen, auch als\nBestandteil eines Gemisches, nach\n§ 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünland-\nflächen und auf mehrschnittigen\nFeldfutterflächen aufgebracht\nwerden.\nAbfälle aus der Forstwirtschaft      – Pflanzliche Abfälle aus der       (Abfälle aus Landwirtschaft, Gar-\n(02 01 07)                             Forstwirtschaft                   tenbau, Teichwirtschaft, Forstwirt-\nschaft, Jagd und Fischerei)\nNaturbelassene pflanzliche Abfälle\naus der Forstwirtschaft, auch un-\nvermischt weiterverarbeitet, sind\nnach § 10 Absatz 1 Nummer 1 von\nden Behandlungspflichten frei-\ngestellt.\nIm Rahmen einer Kompostierung\nsind die Materialien so zu zerklei-\nnern oder der Kompost so abzu-\nsieben, dass im Kompost keine\nstückigen Materialien über 40 mm\n(Siebmaschenweite) enthalten sind.\nDie Materialien dürfen, auch als\nBestandteil eines Gemisches, nach\n§ 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünland-\nflächen und auf mehrschnittigen\nFeldfutterflächen aufgebracht\nwerden.\nAbfälle a. n. g.                     – Pflanzliche Filtermaterialien     (Abfälle aus der Zubereitung und\n(02 02 99)                             aus der biologischen Abluft-      Verarbeitung von Fleisch, Fisch und\nreinigung                         anderen Nahrungsmitteln tierischen\nUrsprungs)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013               673\nErgänzende Bestimmungen\nAbfallbezeichnung                Geeignete Abfälle2 aus            (in Klammern: Abfallherkunft\ngemäß der Anlage der AVV1           den in Spalte 1 genannten            gemäß Gruppenüberschrift\n(in Klammern: Abfallschlüssel)           Abfallbezeichnungen                  der Anlage der AVV1)\nPflanzliche Filtermaterialien aus der\nbiologischen Abluftreinigung sind\ngeeignete Abfälle gemäß Spalte 2,\nwenn diese im Rahmen der\nHerstellung und Verarbeitung von\nLebens- und Futtermitteln und\nvon tierischen Nebenprodukten\nanfallen.\nAbfälle aus der Extraktion mit       – Pflanzliche Rückstände aus        (Abfälle aus der Zubereitung und\nLösemitteln                            der Extraktion mit Alkohol        Verarbeitung von Obst, Gemüse,\n(02 03 03)                                                               Getreide, Speiseölen, Kakao,\nKaffee, Tee und Tabak, aus der\nKonservenherstellung, der Her-\nstellung von Hefe und Hefeextrakt\nsowie der Zubereitung und\nFermentierung von Melasse)\nDie Materialien dürfen, auch als\nBestandteil eines Gemisches, nach\n§ 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünland-\nflächen und auf mehrschnittigen\nFeldfutterflächen aufgebracht\nwerden.\nFür Verzehr oder Verarbeitung        – Altmehl                           (Abfälle aus der Zubereitung und\nungeeignete Stoffe                   – Fermentationsrückstände           Verarbeitung von Obst, Gemüse,\n(02 03 04)                             aus der Enzym- und Vitamin-       Getreide, Speiseölen, Kakao,\nproduktion                        Kaffee, Tee und Tabak, aus der\n– Getreideabfälle                   Konservenherstellung, der Her-\n– Hefe und hefeähnliche             stellung von Hefe und Hefeextrakt\nRückstände                        sowie der Zubereitung und\n– Kokosfasern                       Fermentierung von Melasse)\n– Melasserückstände                 Die Bestimmungen dieser Verord-\n– Ölsaatenrückstände                nung sind für überlagerte Nah-\n– Pflanzliche Aminosäuren           rungsmittel, Rückstände aus Kon-\n– Pflanzliche Speiseöle und -fette  servenfabrikation und überlagerte\n– Rapsextraktionsschrot,            Genussmittel tierischer Herkunft nur\nRapskuchen                        anwendbar, soweit diese oder we-\n– Rizinusschrot                     sentliche Materialbestandteile nicht\n– Rückstände aus der Kartoffel-,    als tierische Nebenprodukte der\nMais- oder Reisstärkeherstellung  Verordnung (EG) Nr. 1069/20093\n– Rückstände aus der Zubereitung    unterliegen.\nund Verarbeitung von Kaffee,\nTee und Kakao                     Fermentationsrückstände aus der\n– Rückstände aus der Zubereitung    Vitaminproduktion sind geeignete\nund Verarbeitung von Obst,        Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese\nGemüse und Getreide               im Rahmen der Herstellung von\n– Rückstände aus Konserven-         Vitamin B2 anfallen.\nfabrikation                       Die Verwertung von pflanzlichen\n– Rückstände von Gewürzpflanzen     Speiseölen und -fetten ist nur mit\nund pflanzlichen Würzmitteln      anaerober Behandlung zulässig.\n– Rückstände von Kartoffel-         Rizinusschrot ist geeigneter Abfall\nschälbetrieben                    gemäß Spalte 2, wenn dieser\n– Spelze, Spelzen- und              unbedenkliche Gehalte an Ricin\nGetreidestaub                     (keine akute orale Toxizität bei\n– Tabakstaub, -grus und -rippen     Aufnahme von bis zu 2 000 mg\n– Überlagerte Genussmittel          Rizinusschrot/kg Körpergewicht bei\n– Überlagerte Nahrungsmittel        Ratten) aufweist. Rizinusschrot ist\n– Verbrauchte Filter- und Aufsaug-  so mit Mitteln (Vergällung) zu be-\nmassen (Bleicherden, entölt,      handeln, dass eine Aufnahme durch\nCellite, Kieselgur, Perlite)      Tiere unterbunden wird; er darf\n– Vinasse und Vinasserückstände     nicht mit Stoffen vermischt werden,\n– Zigarettenfehlchargen             die einen Anreiz für die Aufnahme\ndurch Tiere darstellen.","674            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013\nErgänzende Bestimmungen\nAbfallbezeichnung                Geeignete Abfälle2 aus            (in Klammern: Abfallherkunft\ngemäß der Anlage der AVV1           den in Spalte 1 genannten            gemäß Gruppenüberschrift\n(in Klammern: Abfallschlüssel)           Abfallbezeichnungen                  der Anlage der AVV1)\nGetrennt erfasste Kieselgur ist bei\nAufbringung im Rahmen der\nregionalen Verwertung nach § 10\nAbsatz 1 Nummer 1 und 2 von den\nBehandlungs- und Unter-\nsuchungspflichten freigestellt. Kie-\nselgur und Kieselgur enthaltende\nGemische dürfen nicht in getrock-\nnetem Zustand aufgebracht werden\nund sind bei der Aufbringung sofort\nin den Boden einzuarbeiten.\nZigarettenfehlchargen sind ge-\neignete Abfälle gemäß Spalte 2,\nwenn diese keinen Filter und keine\nVerpackung enthalten.\nDie Materialien dürfen, auch als\nBestandteil eines Gemisches, nach\n§ 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünland-\nflächen und auf mehrschnittigen\nFeldfutterflächen aufgebracht wer-\nden; davon ausgenommen sind\nFermentationsrückstände aus der\nEnzym- und Vitaminproduktion,\npflanzliche Aminosäuren, Rizinus-\nschrot, Rückstände aus der Zu-\nbereitung und Verarbeitung von\nKaffee, Tee und Kakao, Tabakstaub,\n-grus und -rippen, Kieselgur sowie\nZigarettenfehlchargen.\nAbfälle a. n. g.                     – Pflanzliche Filtermaterialien     (Abfälle aus der Zubereitung und\n(02 03 99)                             aus der biologischen Abluft-      Verarbeitung von Obst, Gemüse,\nreinigung                         Getreide, Speiseölen, Kakao,\nKaffee, Tee und Tabak, aus der\nKonservenherstellung, der Her-\nstellung von Hefe und Hefeextrakt\nsowie der Zubereitung und\nFermentierung von Melasse)\nPflanzliche Filtermaterialien aus der\nbiologischen Abluftreinigung sind\ngeeignete Abfälle gemäß Spalte 2,\nwenn diese im Rahmen der Her-\nstellung und Verarbeitung von\nLebens- und Futtermitteln und von\ntierischen Nebenprodukten anfal-\nlen.\nAbfälle a. n. g.                     – Melasserückstände                 (Abfälle aus der Zuckerherstellung)\n(02 04 99)                           – Pflanzliche Filtermaterialien     Pflanzliche Filtermaterialien aus der\naus der biologischen Abluft-      biologischen Abluftreinigung sind\nreinigung                         geeignete Abfälle gemäß Spalte 2,\n– Press-, Nass- und Trocken-        wenn diese im Rahmen der Her-\nschnitzel                         stellung und Verarbeitung von\n– Rübenkleinteile und Rübenkraut    Lebens- und Futtermitteln anfallen.\n– Vinasse und Vinasserückstände\n– Zuckerrübenschnitzel und          Die Materialien dürfen, auch als\n-presskuchen                      Bestandteil eines Gemisches, nach\n§ 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünland-\nflächen und auf mehrschnittigen\nFeldfutterflächen aufgebracht wer-\nden; davon ausgenommen sind\npflanzliche Filtermaterialien aus der\nbiologischen Abluftreinigung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013                  675\nErgänzende Bestimmungen\nAbfallbezeichnung                Geeignete Abfälle2 aus               (in Klammern: Abfallherkunft\ngemäß der Anlage der AVV1           den in Spalte 1 genannten               gemäß Gruppenüberschrift\n(in Klammern: Abfallschlüssel)           Abfallbezeichnungen                     der Anlage der AVV1)\nAbfälle a. n. g.                     – Pflanzliche Filtermaterialien        (Abfälle aus der Milchverarbeitung)\n(02 05 99)                             aus der biologischen Abluft-         Pflanzliche Filtermaterialien aus der\nreinigung                            biologischen Abluftreinigung sind\ngeeignete Abfälle gemäß Spalte 2,\nwenn diese im Rahmen der Her-\nstellung und Verarbeitung von\nLebens- und Futtermitteln und von\ntierischen Nebenprodukten anfal-\nlen.\nFür Verzehr oder Verarbeitung un-    – Altmehl                              (Abfälle aus der Herstellung von\ngeeignete Stoffe                     – Fermentationsrückstände aus          Back- und Süßwaren)\n(02 06 01)                             der Enzymproduktion                  Die Bestimmungen dieser Verord-\n– Hefe und hefeähnliche Rück-          nung sind für überlagerte Lebens-\nstände                               mittel und Teigabfälle tierischer\n– Teigabfälle                          Herkunft nur anwendbar, soweit\n– Überlagerte Genussmittel             diese oder wesentliche Material-\n– Überlagerte Nahrungsmittel           bestandteile nicht als tierische\nNebenprodukte der Verordnung\n(EG) Nr. 1069/20093 unterliegen.\nDie Materialien dürfen, auch als\nBestandteil eines Gemisches, nach\n§ 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünland-\nflächen und auf mehrschnittigen\nFeldfutterflächen aufgebracht wer-\nden.\nAbfälle a. n. g.                     – Pflanzliche Filtermaterialien        (Abfälle aus der Herstellung von\n(02 06 99)                             aus der biologischen Abluft-         Back- und Süßwaren)\nreinigung                            Pflanzliche Filtermaterialien aus der\nbiologischen Abluftreinigung sind\ngeeignete Abfälle gemäß Spalte 2,\nwenn diese im Rahmen der Her-\nstellung und Verarbeitung von\nLebens- und Futtermitteln und von\ntierischen Nebenprodukten anfal-\nlen.\nAbfälle aus der Alkoholdestillation  – Obst-, Getreide- und                 (Abfälle aus der Herstellung von\n(02 07 02)                             Kartoffelschlempen                   alkoholischen und alkoholfreien\nGetränken [ohne Kaffee, Tee und\nKakao])\nDie Materialien dürfen, auch als\nBestandteil eines Gemisches, nach\n§ 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünland-\nflächen und auf mehrschnittigen\nFeldfutterflächen aufgebracht wer-\nden.\nFür Verzehr oder Verarbeitung        – Biertreber                           (Abfälle aus der Herstellung von\nungeeignete Stoffe                   – Hefe und hefeähnliche                alkoholischen und alkoholfreien\n(02 07 04)                             Rückstände                           Getränken [ohne Kaffee, Tee und\n– Hopfentreber                         Kakao])\n– Malztreber, Malzkeime,               Getrennt erfasste Kieselgur ist\nMalzstaub                            bei Aufbringung im Rahmen der\n– Melasserückstände                    regionalen Verwertung nach § 10\n– Trester                              Absatz 1 Nummer 1 und 2 von den\n– Überlagerte Genussmittel             Behandlungs- und Untersuchungs-\n– Überlagerte Getränke                 pflichten freigestellt. Kieselgur und\n– Verbrauchte Filter- und Aufsaug-     Kieselgur enthaltende Gemische\nmassen (Cellite, Kieselgur, Perlite) dürfen nicht in getrocknetem Zu-\n– Vinasse und Vinasserückstände        stand aufgebracht werden und sind\nbei der Aufbringung sofort in den\nBoden einzuarbeiten.","676            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013\nErgänzende Bestimmungen\nAbfallbezeichnung                Geeignete Abfälle2 aus            (in Klammern: Abfallherkunft\ngemäß der Anlage der AVV1           den in Spalte 1 genannten            gemäß Gruppenüberschrift\n(in Klammern: Abfallschlüssel)           Abfallbezeichnungen                  der Anlage der AVV1)\nDie Materialien dürfen, auch als\nBestandteil eines Gemisches, nach\n§ 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünland-\nflächen und auf mehrschnittigen\nFeldfutterflächen aufgebracht\nwerden; davon ausgenommen ist\nKieselgur.\nAbfälle a. n. g.                     – Pflanzliche Filtermaterialien     (Abfälle aus der Herstellung von\n(02 07 99)                             aus der biologischen Abluft-      alkoholischen und alkoholfreien\nreinigung                         Getränken [ohne Kaffee, Tee und\nKakao])\nPflanzliche Filtermaterialien aus der\nbiologischen Abluftreinigung sind\ngeeignete Abfälle gemäß Spalte 2,\nwenn diese im Rahmen der Her-\nstellung und Verarbeitung von\nLebens- und Futtermitteln anfallen.\nRinden- und Korkabfälle              – Rinden                            (Abfälle aus der Holzbearbeitung\n(03 01 01)                                                               und der Herstellung von Platten und\nMöbeln)\nGetrennt erfasste, naturbelassene\nRinden, auch unvermischt weiter-\nverarbeitet, sind nach § 10 Absatz 1\nNummer 1 von den Behandlungs-\npflichten freigestellt.\nIm Rahmen einer Kompostierung\nsind die Materialien so zu zerklei-\nnern oder der Kompost so abzu-\nsieben, dass im Kompost keine\nstückigen Materialien über 40 mm\n(Siebmaschenweite) enthalten sind.\nDie Materialien dürfen, auch als\nBestandteil eines Gemisches, nach\n§ 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünland-\nflächen und auf mehrschnittigen\nFeldfutterflächen aufgebracht wer-\nden.\nSägemehl, Späne, Abschnitte,         – Holzwolle                         (Abfälle aus der Holzbearbeitung\nHolz, Spanplatten und Furniere mit – Sägemehl und Sägespäne              und der Herstellung von Platten und\nAusnahme derjenigen, die unter                                           Möbeln)\n03 01 04 fallen                                                          Holzwolle, Sägemehl und Säge-\n(03 01 05)                                                               späne sind geeignete Abfälle\ngemäß Spalte 2, wenn diese aus\nunbehandeltem Holz hergestellt\noder angefallen sind.\nIm Rahmen einer Kompostierung\nsind Sägespäne so zu zerkleinern\noder der Kompost so abzusieben,\ndass im Kompost keine stückigen\nMaterialien über 40 mm (Sieb-\nmaschenweite) enthalten sind.\nSägemehl und Sägespäne aus\nnaturbelassenem Holz aus dem\nBereich der Holzverarbeitung dür-\nfen, auch als Bestandteil eines Ge-\nmisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1\nauf Grünlandflächen und auf mehr-\nschnittigen Feldfutterflächen auf-\ngebracht werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013               677\nErgänzende Bestimmungen\nAbfallbezeichnung                Geeignete Abfälle2 aus            (in Klammern: Abfallherkunft\ngemäß der Anlage der AVV1           den in Spalte 1 genannten            gemäß Gruppenüberschrift\n(in Klammern: Abfallschlüssel)           Abfallbezeichnungen                  der Anlage der AVV1)\nRinden- und Holzabfälle              – Rinden                            (Abfälle aus der Herstellung und\n(03 03 01)                                                               Verarbeitung von Zellstoff, Papier,\nKarton und Pappe)\nGetrennt erfasste, naturbelassene\nRinden und unvermischt weiterver-\narbeitete Rinden sind nach § 10\nAbsatz 1 Nummer 1 von den Be-\nhandlungspflichten freigestellt.\nIm Rahmen einer Kompostierung\nsind die Materialien so zu zerklei-\nnern oder der Kompost so abzu-\nsieben, dass im Kompost keine\nstückigen Materialien über 40 mm\n(Siebmaschenweite) enthalten sind.\nDie Materialien dürfen, auch als\nBestandteil eines Gemisches, nach\n§ 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünland-\nflächen und auf mehrschnittigen\nFeldfutterflächen aufgebracht wer-\nden.\nGeäschertes Leimleder                – Geäschertes Leimleder             (Abfälle aus der Leder- und Pelz-\n(04 01 02)                                                               industrie)\nGeäschertes Leimleder ist geeig-\nneter Abfall gemäß Spalte 2, wenn\ndieses aus der Verarbeitung von\nHäuten der Kategorie 3 gemäß\nVerordnung (EG) Nr. 1069/20093\nstammt.\nGeäschertes Leimleder gemäß An-\nhang XIII Kapitel V Buchstabe C\nNummer 2 Buchstabe d der Ver-\nordnung (EU) Nr. 142/20114 gilt\ngemäß § 3 Absatz 3 Satz 5 in\nVerbindung mit § 2 Nummer 2\nBuchstabe d als anderweitig hygie-\nnisierend behandelt und ist gemäß\n§ 10 Absatz 1 Nummer 2 von den\nUntersuchungspflichten nach § 3\nfreigestellt.\nDie Verwertung der Materialien ist\nnur mit anaerober Behandlung zu-\nlässig.\nAbfälle aus unbehandelten Textil-    – Pflanzenfaserabfälle              (Abfälle aus der Textilindustrie)\nfasern                               – Wollabfälle                       Die Bestimmungen dieser Verord-\n(04 02 21)                           – Zellulosefaserabfälle             nung sind für Wollabfälle tierischer\nHerkunft nur anwendbar, soweit\ndiese nicht als tierische Nebenpro-\ndukte (Rohmaterialien) der Verord-\nnung (EG) Nr. 1069/20093 unter-\nliegen.\nAbfälle a. n. g.                     – Fett, Fettrückstände und Öl aus   (Abfälle aus Herstellung, Zuberei-\n(07 01 99)                             der Herstellung von Biodiesel     tung, Vertrieb und Anwendung\n– Schlempen aus der Herstellung     organischer Grundchemikalien)\ntechnischer Alkohole              Die Bestimmungen dieser Verord-\nnung sind für Fett, Fettrückstände\nund Öl tierischer Herkunft aus der\nHerstellung von Biodiesel nur an-\nwendbar, soweit diese nicht als\ntierische Nebenprodukte der Ver-\nordnung (EG) Nr. 1069/20093\nunterliegen.","678            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013\nErgänzende Bestimmungen\nAbfallbezeichnung                 Geeignete Abfälle2 aus           (in Klammern: Abfallherkunft\ngemäß der Anlage der AVV1            den in Spalte 1 genannten           gemäß Gruppenüberschrift\n(in Klammern: Abfallschlüssel)            Abfallbezeichnungen                 der Anlage der AVV1)\nDie Verwertung von Fett, Fettrück-\nständen und Öl aus der Herstellung\nvon Biodiesel ist nur mit anaerober\nBehandlung zulässig.\nFeste Abfälle mit Ausnahme            – Arznei- und Heilpflanzen und     (Abfälle aus Herstellung, Zuberei-\nderjenigen, die unter 07 05 13 fallen   Heilkräuter                      tung, Vertrieb und Anwendung von\n(07 05 14)                            – Pilzmyzel                        Pharmazeutika)\n– Pilzsubstratrückstände           Pilzmyzel aus der Arzneimittel-\n– Pflanzliche Aminosäuren          herstellung darf nur nach Einzelfall-\n– Pflanzliches Eiweißhydrolysat    prüfung verwertet werden und ist\n– Pflanzliche Proteinabfälle       geeigneter Abfall gemäß Spalte 2,\n– Rückstände von Arznei- und       wenn keine wirksamen Arznei-\nHeilpflanzen und Heilkräutern    mittelreste enthalten sind.\n– Trester von Arznei- und Heil-\npflanzen                         Pilzsubstratrückstände, bei denen\ndie Pilzkulturen nachweislich durch\nDämpfung abgetötet werden, gel-\nten gemäß § 3 Absatz 3 Satz 5 in\nVerbindung mit § 2 Nummer 2\nBuchstabe d als anderweitig\nhygienisierend behandelt und sind\ngemäß § 10 Absatz 1 Nummer 2\nvon den Untersuchungspflichten\nnach § 3 freigestellt.\nDie Materialien dürfen, auch als\nBestandteil eines Gemisches, nach\n§ 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünland-\nflächen und auf mehrschnittigen\nFeldfutterflächen aufgebracht wer-\nden; davon ausgenommen sind\nPilzmyzel, pflanzliche Aminosäuren,\npflanzliches Eiweißhydrolysat sowie\npflanzliche Proteinabfälle.\nAbfälle, an deren Sammlung            – Moorschlamm und Heilerde         (Abfälle aus der Geburtshilfe,\nund Entsorgung aus infektions-                                           Diagnose, Behandlung oder Vor-\npräventiver Sicht keine besonderen                                       beugung von Krankheiten beim\nAnforderungen gestellt werden                                            Menschen)\n(z. B. Wund- und Gipsverbände,                                           Moorschlamm und Heilerde sind\nWäsche, Einwegkleidung, Windeln)                                         geeignete Abfälle gemäß Spalte 2,\n(18 01 04)                                                               wenn diese keine Medikamenten-\nrückstände enthalten.\nDie Materialien dürfen, auch als\nBestandteil eines Gemisches, nach\n§ 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünland-\nflächen und auf mehrschnittigen\nFeldfutterflächen aufgebracht wer-\nden.\nFett- und Ölmischungen aus            – Inhalt von Fettabscheidern       (Abfälle aus Abwasserbehand-\nÖlabscheidern, die ausschließlich                                        lungsanlagen a. n. g.)\nSpeiseöle und -fette enthalten                                           Die Verwertung der Materialien ist\n(19 08 09)                                                               nur mit anaerober Behandlung zu-\nlässig.\nDie Materialien dürfen, auch als\nBestandteil eines Gemisches, nach\n§ 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünland-\nflächen und auf mehrschnittigen\nFeldfutterflächen aufgebracht wer-\nden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013                679\nErgänzende Bestimmungen\nAbfallbezeichnung                Geeignete Abfälle2 aus             (in Klammern: Abfallherkunft\ngemäß der Anlage der AVV1           den in Spalte 1 genannten             gemäß Gruppenüberschrift\n(in Klammern: Abfallschlüssel)           Abfallbezeichnungen                   der Anlage der AVV1)\nPapier und Pappe                     – Altpapier                         (Getrennt gesammelte Fraktionen\n(20 01 01)                                                               der Siedlungsabfälle [außer 15 01])\nAltpapier darf nur in geringen\nMengen (max. 0,5 %) zur Kom-\npostierung zugegeben werden.\nDie Zugabe von Altpapier ist in\nkleinen Mengen zusammen mit\ngetrennt erfassten Bioabfällen\n(Abfallschlüssel 20 03 01) zulässig,\nwenn dies aus hygienischen oder\npraktischen Gründen zweckmäßig\nist (z. B. bei sehr feuchten Bioab-\nfällen).\nDie Verwertung von Hochglanz-\npapier und von Papier aus Alt-\ntapeten ist nicht zulässig.\nBiologisch abbaubare                 – Biologisch abbaubare              (Getrennt gesammelte Fraktionen\nKüchen- und Kantinenabfälle            Küchen- und Kantinenabfälle       der Siedlungsabfälle [außer 15 01])\n(20 01 08)                           – Inhalt von Fettabscheidern        Die Bestimmungen dieser Verord-\nnung sind für biologisch abbaubare\nKüchen- und Kantinenabfälle tieri-\nscher Herkunft nur anwendbar,\nsoweit diese nicht als tierische\nNebenprodukte der Verordnung\n(EG) Nr. 1069/20093 unterliegen.\nDie Verwertung der Inhalte von\nFettabscheidern ist nur mit an-\naerober Behandlung zulässig.\nDie Materialien dürfen, auch als\nBestandteil eines Gemisches, nach\n§ 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünland-\nflächen und auf mehrschnittigen\nFeldfutterflächen aufgebracht wer-\nden.\nSpeiseöle und -fette                 – Speiseöle und -fette              (Getrennt gesammelte Fraktionen\n(20 01 25)                                                               der Siedlungsabfälle [außer 15 01])\nDie Bestimmungen dieser Verord-\nnung sind für Speiseöle und -fette\ntierischer Herkunft nur anwendbar,\nsoweit diese nicht als tierische\nNebenprodukte (Küchen- und\nKantinenabfälle oder überlagerte\nLebensmittel) der Verordnung (EG)\nNr. 1069/20093 unterliegen.\nDie Verwertung der Materialien ist\nnur mit anaerober Behandlung zu-\nlässig.\nSpeiseöle und -fette pflanzlicher\nHerkunft dürfen, auch als Bestand-\nteil eines Gemisches, nach § 7\nAbsatz 1 Satz 1 auf Grünlandflä-\nchen und auf mehrschnittigen\nFeldfutterflächen aufgebracht wer-\nden.\nKunststoffe                          – Biologisch abbaubare Werkstoffe (Getrennt gesammelte Fraktionen\n(20 01 39)                             (Kunststoffe) aus überwiegend     der Siedlungsabfälle [außer 15 01])\nnachwachsenden Rohstoffen         Die Materialien sind geeignete\nAbfälle gemäß Spalte 2, wenn\ndiese nach DIN EN 13432","680              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013\nErgänzende Bestimmungen\nAbfallbezeichnung                Geeignete Abfälle2 aus              (in Klammern: Abfallherkunft\ngemäß der Anlage der AVV1           den in Spalte 1 genannten              gemäß Gruppenüberschrift\n(in Klammern: Abfallschlüssel)           Abfallbezeichnungen                    der Anlage der AVV1)\n(Ausgabe 2000-12) und DIN EN\n13432 Berichtigung 2 (Ausgabe\n2007-10) oder DIN EN 14995 (Aus-\ngabe 2007-03) zertifiziert sind; Ab-\nfalltüten, die zur Sammlung biolo-\ngisch abbaubarer Abfälle wie z. B.\nvon Küchen- und Kantinenabfällen\nbestimmt sind.\nBiologisch abbaubare Abfälle         – Biologisch abbaubare Abfälle       (Garten- und Parkabfälle [ein-\n(20 02 01)                             von Sportanlagen, -plätzen,        schließlich Friedhofsabfälle])\n-stätten und Kinderspielplätzen    Im Rahmen einer Kompostierung\n(soweit nicht Garten- und Park-    sind holzige Materialien so zu zer-\nabfälle)5                          kleinern oder der Kompost so ab-\n– Biologisch abbaubare Friedhofs-    zusieben, dass im Kompost keine\nabfälle                            stückigen Materialien über 40 mm\n– Biologisch abbaubare Garten-       (Siebmaschenweite) enthalten sind.\nund Parkabfälle\n– Gehölzrodungsrückstände            Die Materialien dürfen, auch als\n(soweit nicht Garten- und Park-    Bestandteil eines Gemisches, nach\nabfälle)5                          § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünland-\n– Landschaftspflegeabfälle5          flächen und auf mehrschnittigen\n– Pflanzliche Abfälle aus der        Feldfutterflächen aufgebracht wer-\nGewässerunterhaltung (soweit       den; davon ausgenommen sind\nnicht Garten- und Parkabfälle)5    pflanzliche Materialien von Ver-\n– Pflanzliche Bestandteile des       kehrswegebegleitflächen (an Stra-\nTreibsels (einschließlich von Küs- ßen, Wegen, Schienentrassen,\nten- und Uferbereichen)5           Flughäfen) und von Industriestand-\norten.\nGemischte Siedlungsabfälle6          – Getrennt erfasste Bioabfälle6      (Andere Siedlungsabfälle)\n(20 03 01)                                                                Geeignete Abfälle gemäß Spalte 2\nsind getrennt erfasste Bioabfälle\nprivater Haushalte und des\nKleingewerbes (insbesondere Bio-\ntonne).\nMarktabfälle                         – Pflanzliche Marktabfälle           (Andere Siedlungsabfälle)\n(20 03 02)                                                                Die Materialien dürfen, auch als\nBestandteil eines Gemisches, nach\n§ 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünland-\nflächen und auf mehrschnittigen\nFeldfutterflächen aufgebracht wer-\nden.\nb) Bioabfälle, die einer Zustimmung nach § 9a zur Verwertung bedürfen\nErgänzende Bestimmungen\nAbfallbezeichnung                Geeignete  Abfälle2 aus             (in Klammern: Abfallherkunft\ngemäß der Anlage der AVV1           den in Spalte 1 genannten              gemäß Gruppenüberschrift\n(in Klammern: Abfallschlüssel)           Abfallbezeichnungen                    der Anlage der AVV1)\nSchlämme von Wasch-                  – Sonstige schlammförmige Nah-       (Abfälle aus Landwirtschaft, Gar-\nund Reinigungsvorgängen                rungsmittelabfälle                 tenbau, Teichwirtschaft, Forstwirt-\n(02 01 01)                                                                schaft, Jagd und Fischerei)\nDie Bestimmungen dieser Verord-\nnung sind für sonstige schlamm-\nförmige Nahrungsmittelabfälle\ntierischer Herkunft nur anwendbar,\nsoweit diese nicht als tierische\nNebenprodukte der Verordnung\n(EG) Nr. 1069/20093 unterliegen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013               681\nErgänzende Bestimmungen\nAbfallbezeichnung                Geeignete Abfälle2 aus            (in Klammern: Abfallherkunft\ngemäß der Anlage der AVV1           den in Spalte 1 genannten            gemäß Gruppenüberschrift\n(in Klammern: Abfallschlüssel)           Abfallbezeichnungen                  der Anlage der AVV1)\nDie Materialien sind geeignete Ab-\nfälle gemäß Spalte 2, wenn diese an\nder Anfallstelle nicht mit Abwässern\noder Schlämmen außerhalb der\nspezifischen Produktion vermischt\nwerden.\nSonstige schlammförmige Nah-\nrungsmittelabfälle dürfen, auch als\nBestandteil eines Gemisches, nach\n§ 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünland-\nflächen und auf mehrschnittigen\nFeldfutterflächen aufgebracht wer-\nden.\nAbfälle a. n. g.                     – Pilzsubstratrückstände            (Abfälle aus Landwirtschaft, Gar-\n(02 01 99)                                                               tenbau, Teichwirtschaft, Forstwirt-\nschaft, Jagd und Fischerei)\nGeeignete Abfälle gemäß Spalte 2\nsind abgetragene Substrate aus der\nSpeisepilzherstellung.\nPilzsubstratrückstände, bei denen\ndie Pilzkulturen nachweislich durch\nDämpfung abgetötet werden, gel-\nten gemäß § 3 Absatz 3 Satz 5 in\nVerbindung mit § 2 Nummer 2\nBuchstabe d als anderweitig hygie-\nnisierend behandelt und sind ge-\nmäß § 10 Absatz 1 Nummer 2 von\nden Untersuchungspflichten nach\n§ 3 freigestellt.\nDie Materialien dürfen, auch als\nBestandteil eines Gemisches, nach\n§ 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünland-\nflächen und auf mehrschnittigen\nFeldfutterflächen aufgebracht wer-\nden.\nSchlämme aus der betriebseigenen – Inhalt von Fettabscheidern            (Abfälle aus der Zubereitung und\nAbwasserbehandlung                     und Flotate                       Verarbeitung von Fleisch, Fisch und\n(02 02 04)                           – Produktionsspezifischer           anderen Nahrungsmitteln tierischen\nSchlamm aus der betriebs-         Ursprungs)\neigenen Abwasserbehandlung        Die Materialien sind geeignete Ab-\n– Schlämme aus der Gelatine-        fälle gemäß Spalte 2, wenn diese an\nherstellung                       der Anfallstelle nicht mit Abwässern\noder Schlämmen außerhalb der\nspezifischen Produktion vermischt\nwerden.\nDie Verwertung der Inhalte von\nFettabscheidern und der Flotate ist\nnur mit anaerober Behandlung zu-\nlässig.\nGetrennt erfasste Gelatinekalk-\nschlämme, die mit Natronlauge\nund Kalk nachweislich hygienisiert\nwerden, gelten gemäß § 3 Absatz 3\nSatz 5 in Verbindung mit § 2 Num-\nmer 2 Buchstabe d als anderweitig\nhygienisierend behandelt und sind\ngemäß § 10 Absatz 1 Nummer 2\nvon den Untersuchungspflichten\nnach § 3 freigestellt.","682            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013\nErgänzende Bestimmungen\nAbfallbezeichnung               Geeignete Abfälle2 aus             (in Klammern: Abfallherkunft\ngemäß der Anlage der AVV1           den in Spalte 1 genannten            gemäß Gruppenüberschrift\n(in Klammern: Abfallschlüssel)           Abfallbezeichnungen                  der Anlage der AVV1)\nDie Materialien dürfen, auch als\nBestandteil eines Gemisches, nach\n§ 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünland-\nflächen und auf mehrschnittigen\nFeldfutterflächen aufgebracht wer-\nden.\nSchlämme aus Wasch-,                 – Sonstige schlammförmige           (Abfälle aus der Zubereitung und\nReinigungs-, Schäl-, Zentrifugier-     Nahrungsmittelabfälle             Verarbeitung von Obst, Gemüse,\nund Abtrennprozessen                                                     Getreide, Speiseölen, Kakao,\n(02 03 01)                                                               Kaffee, Tee und Tabak, aus der\nKonservenherstellung, der Her-\nstellung von Hefe und Hefeextrakt\nsowie der Zubereitung und Fer-\nmentierung von Melasse)\nDie Bestimmungen dieser Verord-\nnung sind für sonstige schlamm-\nförmige Nahrungsmittelabfälle\ntierischer Herkunft nur anwendbar,\nsoweit diese nicht als tierische\nNebenprodukte der Verordnung\n(EG) Nr. 1069/20093 unterliegen.\nDie Materialien sind geeignete Ab-\nfälle gemäß Spalte 2, wenn diese an\nder Anfallstelle nicht mit Abwässern\noder Schlämmen außerhalb der\nspezifischen Produktion vermischt\nwerden.\nDie Materialien dürfen, auch als\nBestandteil eines Gemisches, nach\n§ 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünland-\nflächen und auf mehrschnittigen\nFeldfutterflächen aufgebracht wer-\nden.\nFür Verzehr oder Verarbeitung        – Schlamm aus der Herstellung       (Abfälle aus der Zubereitung und\nungeeignete Stoffe                     pflanzlicher Speisefette          Verarbeitung von Obst, Gemüse,\n(02 03 04)                           – Schlamm aus der Herstellung       Getreide, Speiseölen, Kakao,\npflanzlicher Speiseöle            Kaffee, Tee und Tabak, aus der\n– Stärkeschlamm                     Konservenherstellung, der Her-\n– Tabakschlamm                      stellung von Hefe und Hefeextrakt\nsowie der Zubereitung und Fer-\nmentierung von Melasse)\nDie Materialien sind geeignete Ab-\nfälle gemäß Spalte 2, wenn diese an\nder Anfallstelle nicht mit Abwässern\noder Schlämmen außerhalb der\nspezifischen Produktion vermischt\nwerden.\nDie Verwertung von Schlämmen\naus der Speisefett- und der\nSpeiseölherstellung ist nur mit an-\naerober Behandlung zulässig.\nDie Materialien dürfen, auch als\nBestandteil eines Gemisches, nach\n§ 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünland-\nflächen und auf mehrschnittigen\nFeldfutterflächen aufgebracht wer-\nden; davon ausgenommen ist Ta-\nbakschlamm.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013               683\nErgänzende Bestimmungen\nAbfallbezeichnung                Geeignete Abfälle2 aus            (in Klammern: Abfallherkunft\ngemäß der Anlage der AVV1           den in Spalte 1 genannten            gemäß Gruppenüberschrift\n(in Klammern: Abfallschlüssel)           Abfallbezeichnungen                  der Anlage der AVV1)\nSchlämme aus der betriebseigenen – Inhalt von Fettabscheidern            (Abfälle aus der Zubereitung und\nAbwasserbehandlung                     und Flotate                       Verarbeitung von Obst, Gemüse,\n(02 03 05)                           – Produktionsspezifischer           Getreide, Speiseölen, Kakao,\nSchlamm aus der betriebs-         Kaffee, Tee und Tabak, aus der\neigenen Abwasserbehandlung        Konservenherstellung, der Her-\nstellung von Hefe und Hefeextrakt\nsowie der Zubereitung und Fer-\nmentierung von Melasse)\nDie Materialien sind geeignete Ab-\nfälle gemäß Spalte 2, wenn diese an\nder Anfallstelle nicht mit Abwässern\noder Schlämmen außerhalb der\nspezifischen Produktion vermischt\nwerden.\nDie Materialien dürfen, auch als\nBestandteil eines Gemisches, nach\n§ 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünland-\nflächen und auf mehrschnittigen\nFeldfutterflächen aufgebracht wer-\nden.\nSchlämme aus der betriebseigenen – Produktionsspezifischer               (Abfälle aus der Zuckerherstellung)\nAbwasserbehandlung                     Schlamm aus der betriebs-         Die Materialien sind geeignete Ab-\n(02 04 03)                             eigenen Abwasserbehandlung        fälle gemäß Spalte 2, wenn diese an\nder Anfallstelle nicht mit Abwässern\noder Schlämmen außerhalb der\nspezifischen Produktion vermischt\nwerden.\nDie Materialien dürfen, auch als\nBestandteil eines Gemisches, nach\n§ 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünland-\nflächen und auf mehrschnittigen\nFeldfutterflächen aufgebracht wer-\nden.\nSchlämme aus der betriebseigenen – Inhalt von Fettabscheidern und        (Abfälle aus der Milchverarbeitung)\nAbwasserbehandlung                     Flotate                           Die Materialien sind geeignete Ab-\n(02 05 02)                           – Produktionsspezifischer           fälle gemäß Spalte 2, wenn diese an\nSchlamm aus der betriebs-         der Anfallstelle nicht mit Abwässern\neigenen Abwasserbehandlung        oder Schlämmen außerhalb der\nspezifischen Produktion vermischt\nwerden.\nDie Materialien dürfen, auch als\nBestandteil eines Gemisches, nach\n§ 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünland-\nflächen und auf mehrschnittigen\nFeldfutterflächen aufgebracht wer-\nden.\nSchlämme aus der betriebseigenen – Inhalt von Fettabscheidern            (Abfälle aus der Herstellung von\nAbwasserbehandlung                     und Flotate                       Back- und Süßwaren)\n(02 06 03)                           – Produktionsspezifischer           Die Materialien sind geeignete Ab-\nSchlamm aus der betriebs-         fälle gemäß Spalte 2, wenn diese an\neigenen Abwasserbehandlung        der Anfallstelle nicht mit Abwässern\noder Schlämmen außerhalb der\nspezifischen Produktion vermischt\nwerden.\nDie Materialien dürfen, auch als\nBestandteil eines Gemisches, nach\n§ 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünland-\nflächen und auf mehrschnittigen\nFeldfutterflächen aufgebracht wer-\nden.","684                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013\nErgänzende Bestimmungen\nAbfallbezeichnung                   Geeignete Abfälle2 aus                  (in Klammern: Abfallherkunft\ngemäß der Anlage der AVV1               den in Spalte 1 genannten                 gemäß Gruppenüberschrift\n(in Klammern: Abfallschlüssel)               Abfallbezeichnungen                       der Anlage der AVV1)\nAbfälle aus der Alkoholdestillation     – Schlamm aus Brennerei                (Abfälle aus der Herstellung von\n(02 07 02)                                                                     alkoholischen und alkoholfreien\nGetränken [ohne Kaffee, Tee und\nKakao])\nDie Materialien dürfen, auch als\nBestandteil eines Gemisches, nach\n§ 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünland-\nflächen und auf mehrschnittigen\nFeldfutterflächen aufgebracht wer-\nden.\nFür Verzehr oder Verarbeitung un-       – Trub und Schlamm aus                 (Abfälle aus der Herstellung von\ngeeignete Stoffe                          Brauereien                           alkoholischen und alkoholfreien\n(02 07 04)                              – Trub und Schlamm aus                 Getränken [ohne Kaffee, Tee und\nFruchtsaftherstellung                Kakao])\n– Trub und Schlamm aus                 Die Materialien dürfen, auch als\nWeinherstellung                      Bestandteil eines Gemisches, nach\n§ 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünland-\nflächen und auf mehrschnittigen\nFeldfutterflächen aufgebracht wer-\nden.\nSchlämme aus der betriebseigenen – Produktionsspezifischer                     (Abfälle aus der Herstellung von\nAbwasserbehandlung                        Schlamm aus der betriebs-            alkoholischen und alkoholfreien\n(02 07 05)                                eigenen Abwasserbehandlung           Getränken [ohne Kaffee, Tee und\nKakao])\nDie Materialien sind geeignete Ab-\nfälle gemäß Spalte 2, wenn diese an\nder Anfallstelle nicht mit Abwässern\noder Schlämmen außerhalb der\nspezifischen Produktion vermischt\nwerden.\nDie Materialien dürfen, auch als\nBestandteil eines Gemisches, nach\n§ 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünland-\nflächen und auf mehrschnittigen\nFeldfutterflächen aufgebracht wer-\nden.\nAbfälle a. n. g.                        – Glycerin aus der Herstellung von (Abfälle aus Herstellung, Zuberei-\n(07 01 99)                                Biodiesel                            tung, Vertrieb und Anwendung or-\nganischer Grundchemikalien)\nGlycerin aus der Herstellung von\nBiodiesel ist geeigneter Abfall ge-\nmäß Spalte 2, wenn dieses einen\nMindestgehalt von 70 % Roh-\nglycerin und einen Restmethanol-\ngehalt von höchstens 3 % aufweist.\nDie Verwertung der Materialien ist\nnur mit anaerober Behandlung zu-\nlässig.\n2. A n d e r e A b f ä l l e s o w i e b i o l o g i s c h a b b a u b a r e M a t e r i a l i e n u n d m i n e r a l i s c h e\nStoffe, die für eine gemeinsame Behandlung mit Bioabfällen (§ 2 Nummer 4)\nund für die Herstellung von Gemischen (§ 2 Nummer 5) geeignet sind\nZulässige andere Abfälle2 aus\nErgänzende Bestimmungen\nSofern Abfälle, Abfallbezeichnung             den in Spalte 1 genannten\n(bedarfsweise in Klammern:\ngemäß der Anlage der AVV1             Abfallbezeichnungen, biologisch\nAbfallherkunft gemäß Gruppen-\n(in Klammern: Abfallschlüssel)              abbaubare Materialien und\nüberschrift der Anlage der AVV1)\nmineralische Stoffe\nAbfälle von Kies- und Gesteinsbruch – Dolomitabfälle                             (Abfälle aus der physikalischen\nmit Ausnahme derjenigen, die unter – Kalksteinabfälle                            und chemischen Weiterverarbeitung\n01 04 07 fallen                                                                  von nichtmetallhaltigen Boden-\n(01 04 08)                                                                       schätzen)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013                  685\nZulässige andere Abfälle2 aus\nErgänzende Bestimmungen\nSofern Abfälle, Abfallbezeichnung       den in Spalte 1 genannten\n(bedarfsweise in Klammern:\ngemäß der Anlage der AVV1         Abfallbezeichnungen, biologisch\nAbfallherkunft gemäß Gruppen-\n(in Klammern: Abfallschlüssel)        abbaubare Materialien und\nüberschrift der Anlage der AVV1)\nmineralische Stoffe\nAbfälle von Sand und Ton              – Sand                                (Abfälle aus der physikalischen\n(01 04 09)                            – Ton                                 und chemischen Weiterverarbeitung\nvon nichtmetallhaltigen Boden-\nschätzen)\nStaubende und pulvrige Abfälle        – Gesteinsmehl                        (Abfälle aus der physikalischen\nmit Ausnahme derjenigen, die                                                und chemischen Weiterverarbeitung\nunter 01 04 07 fallen                                                       von nichtmetallhaltigen Boden-\n(01 04 10)                                                                  schätzen)\nNicht spezifikationsgerechter         – Carbonatationsschlamm               (Abfälle aus der Zuckerherstellung)\nCalciumcarbonatschlamm                                                      Die Materialien dürfen nach § 7 Ab-\n(02 04 02)                                                                  satz 1 Satz 1 auch Bioabfällen und\nGemischen zugegeben werden, die\nauf Grünlandflächen und auf mehr-\nschnittigen Feldfutterflächen aufge-\nbracht werden.\nKalkschlammabfälle                    – Faserkalk                           (Abfälle aus der Herstellung und\n(03 03 09)                                                                  Verarbeitung von Zellstoff, Papier,\nKarton und Pappe)\nFaserkalk ist zulässiger anderer Ab-\nfall gemäß Spalte 2, wenn dieser aus\nder Aufbereitung von Frischfasern\nder Weißpapierherstellung stammt\nund keine Fällungsmittel (ausge-\nnommen Kalk) zugegeben werden.\nRost- und Kesselasche,                – Asche aus der Verbrennung           (Abfälle aus Kraftwerken und\nSchlacken und Kesselstaub               von Braunkohle                      anderen Verbrennungsanlagen\nmit Ausnahme von Kesselstaub, der – Asche aus der Verbrennung               [außer 19])\nunter 10 01 04 fällt                    von naturbelassenen pflanzlichen    Asche aus der Verbrennung von\n(10 01 01)                              Materialien                         Papier ist zulässiger anderer Abfall\n– Asche aus der Verbrennung von       gemäß Spalte 2, wenn diese im\nMaterialien tierischer Herkunft     Rahmen der energetischen\n– Asche aus der Verbrennung von       Nutzung von Papierreststoffen aus\nPapier                              der Papierherstellung anfällt.\nDie Materialien sind zulässige andere\nAbfälle gemäß Spalte 2, wenn diese\nals Feuerraumaschen oder als\nAschen aus der Wirbelschichtver-\nbrennung anfallen. Materialien, die\nals Aschen aus der letzten filternden\nEinheit im Rauchgasweg oder als\nKondensatfilterschlämme anfallen,\nsind keine zulässigen anderen Ab-\nfälle gemäß Spalte 2.\nGebrauchte Chemikalien mit            – ABC-Feuerlöschpulver                (Gase in Druckbehältern und\nAusnahme derjenigen, die unter                                              gebrauchte Chemikalien)\n16 05 06, 16 05 07 oder 16 05 08\nfallen\n(16 05 09)\nRost- und Kesselaschen sowie          – Asche aus der Verbrennung von       (Abfälle aus der Verbrennung oder\nSchlacken mit Ausnahme der-             naturbelassenen pflanzlichen        Pyrolyse von Abfällen)\njenigen, die unter 19 01 11 fallen      Materialien                         Asche aus der Verbrennung von\n(19 01 12)                            – Asche aus der Verbrennung von       Klärschlämmen ist zulässiger\nMaterialien tierischer Herkunft     anderer Abfall gemäß Spalte 2, wenn\n– Asche aus der Verbrennung           die Klärschlämme aus der Behand-\nvon Klärschlämmen                   lung von kommunalen Abwässern\n– Asche aus der Verbrennung           entsprechend der Klärschlamm-\nvon Papier                          verordnung stammen.","686              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013\nZulässige andere Abfälle2 aus\nErgänzende Bestimmungen\nSofern Abfälle, Abfallbezeichnung       den in Spalte 1 genannten\n(bedarfsweise in Klammern:\ngemäß der Anlage der AVV1         Abfallbezeichnungen, biologisch\nAbfallherkunft gemäß Gruppen-\n(in Klammern: Abfallschlüssel)        abbaubare Materialien und\nüberschrift der Anlage der AVV1)\nmineralische Stoffe\nAsche aus der Verbrennung von\nPapier ist zulässiger anderer Abfall\ngemäß Spalte 2, wenn diese im\nRahmen der energetischen Nutzung\nvon Papierreststoffen aus der\nPapierherstellung anfällt.\nDie Materialien sind zulässige andere\nAbfälle gemäß Spalte 2, wenn diese\nals Feuerraumaschen oder als\nAschen aus der Wirbelschichtver-\nbrennung anfallen. Materialien, die\nals Aschen aus der letzten filternden\nEinheit im Rauchgasweg oder als\nKondensatfilterschlämme anfallen,\nsind keine zulässigen anderen\nAbfälle gemäß Spalte 2.\nAbfälle a. n. g.                      – Schlamm aus der Phosphatfällung (Abfälle aus Abwasserbehandlungs-\n(19 08 99)                              mit Kalk                            anlagen a. n. g.)\nSchlamm aus der Phosphatfällung\nmit Kalk ist zulässiger anderer Abfall\ngemäß Spalte 2, wenn dieser aus\nkommunalen Abwasser-\nbehandlungsanlagen stammt.\nDie Materialien dürfen nach § 7 Ab-\nsatz 1 Satz 1 auch Bioabfällen und\nGemischen zugegeben werden, die\nauf Grünlandflächen und auf mehr-\nschnittigen Feldfutterflächen auf-\ngebracht werden.\nSchlämme aus der Dekarbonatisie-      – Schlamm aus Wasserenthärtung        (Abfälle aus der Zubereitung von\nrung                                                                        Wasser für den menschlichen Ge-\n(19 09 03)                                                                  brauch oder industriellem Brauch-\nwasser)\nMaterialien, die als Schlämme aus\nder Enteisenung und der Entman-\nganung anfallen, sind keine zu-\nlässigen anderen Abfälle gemäß\nSpalte 2.\nDie Materialien dürfen nach § 7 Ab-\nsatz 1 Satz 1 auch Bioabfällen und\nGemischen zugegeben werden, die\nauf Grünlandflächen und auf mehr-\nschnittigen Feldfutterflächen aufge-\nbracht werden.\n(Sofern Materialien im Einzelfall Ab- – Materialien gemäß Düngemittel-      Materialien gemäß Düngemittel-\nfälle gemäß Kreislaufwirtschafts-       verordnung7:                        verordnung7 sind zulässige andere\nund Abfallgesetz sind, Zuordnung zu     • Düngemittel gemäß § 3 DüMV        Abfälle, biologisch abbaubare\neiner Abfallbezeichnung)                  sowie Wirtschaftsdünger,          Materialien und mineralische Stoffe\nBodenhilfsstoffe und Kultur-      gemäß Spalte 2, soweit diese nicht\nsubstrate gemäß § 4 DüMV          als Bioabfälle in Nummer 1 oder als\n• Stoffe gemäß der Tabellen 6, 7    zulässige andere Abfälle in anderen\n(mit Ausnahme von Klärschläm-     Tabellenzeilen dieser Nummer\nmen nach Nummer 7.4.3) und 8      genannt sind.\n(mit Ausnahme von Schad-          Soweit Düngemittel und Ausgangs-\nstoffen nach Nummer 8.3.11        stoffe tierischer Herkunft als tierische\nSpalte 3 letzter Satz) der An-    Nebenprodukte der Verordnung (EG)\nlage 2 DüMV                       Nr. 1069/20093 unterliegen, sind\nauch deren Bestimmungen anzu-\nwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013                 687\nZulässige andere Abfälle2 aus\nErgänzende Bestimmungen\nSofern Abfälle, Abfallbezeichnung        den in Spalte 1 genannten\n(bedarfsweise in Klammern:\ngemäß der Anlage der AVV1          Abfallbezeichnungen, biologisch\nAbfallherkunft gemäß Gruppen-\n(in Klammern: Abfallschlüssel)          abbaubare Materialien und\nüberschrift der Anlage der AVV1)\nmineralische Stoffe\nDie Materialien dürfen nach § 7 Ab-\nsatz 1 Satz 1 auch Bioabfällen und\nGemischen zugegeben werden, die\nauf Grünlandflächen und auf mehr-\nschnittigen Feldfutterflächen aufge-\nbracht werden, soweit die Aufbrin-\ngung der Materialien auf diese Flä-\nchen nach der Düngemittelverord-\nnung7 oder der Düngeverordnung7\nzulässig ist.\n–                – Tierische Nebenprodukte gemäß      Magen- und Darminhalte sowie\nVerordnung (EG) Nr. 1069/20093:    Panseninhalte sind zulässige\n• der Kategorie 3 gemäß            biologisch abbaubare Materialien\nArtikel 10 Verordnung (EG)       gemäß Spalte 2, wenn diese von\nNr. 1069/2009,                   Tieren stammen, die als genuss-\n• der Kategorie 2 gemäß Artikel 9  tauglich für den menschlichen\nBuchstabe a Verordnung (EG)      Verzehr eingestuft sind.\nNr. 1069/2009 (Gülle, nicht      Die Materialien dürfen nach § 7 Ab-\nmineralisierter Guano, Magen-    satz 1 Satz 1 auch Bioabfällen und\nund Darminhalte sowie Pansen-    Gemischen zugegeben werden, die\ninhalte)                         auf Grünlandflächen und auf mehr-\nschnittigen Feldfutterflächen aufge-\nbracht werden, soweit die Aufbrin-\ngung der Materialien auf diese Flä-\nchen nach der Verordnung (EG)\nNr. 1069/20093 zulässig ist.\n–                – Nachwachsende Rohstoffe            Nachwachsende Rohstoffe sind\nzulässige biologisch abbaubare\nMaterialien gemäß Spalte 2, soweit\ndiese nicht als Bioabfälle in\nNummer 1 genannt sind.\nIm Rahmen einer Kompostierung\nsind holzige Materialien so zu zer-\nkleinern oder der Kompost so ab-\nzusieben, dass im Kompost keine\nstückigen Materialien über 40 mm\n(Siebmaschenweite) enthalten sind.\nDie Materialien dürfen nach § 7 Ab-\nsatz 1 Satz 1 auch Bioabfällen und\nGemischen zugegeben werden, die\nauf Grünlandflächen und auf mehr-\nschnittigen Feldfutterflächen aufge-\nbracht werden.\n–                – Bodenmaterialien                   Bodenmaterialien sind zulässige\nbiologisch abbaubare Materialien\nund mineralische Stoffe gemäß\nSpalte 2, wenn diese die Vorsorge-\nwerte für Böden nach Anhang 2\nNummer 4 der Bundes-Boden-\nschutz- und Altlastenverordnung\nnicht überschreiten.\nDie Materialien dürfen nach § 7 Ab-\nsatz 1 auch Bioabfällen und Gemi-\nschen zugegeben werden, die auf\nGrünlandflächen aufgebracht wer-\nden.","688                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013\n3. B e k a n n t m a c h u n g e n s a c h v e r s t ä n d i g e r S t e l l e n\nDIN-Normen, auf die in diesem Anhang verwiesen wird, wurden in der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, veröffentlicht\nund sind beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.\n1\nAbfallverzeichnis-Verordnung (AVV) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 22 des Gesetzes vom 24. Februar\n2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist.\n2\nAbfälle in Anlehnung an den Abfallartenkatalog der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall, 16. Länderarbeitsgemeinschaft Abfall: LAGA-Informations-\nschrift Abfallarten – 1991, Mitteilungen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) – Erich Schmidt Verlag, Berlin.\n3\nVerordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den\nmenschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische\nNebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2010/63/EU (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33) geändert\nworden ist, in der jeweils geltenden Fassung.\n4\nVerordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen\nParlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durch-\nführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter\nProben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).\n5\nDie Abfallstoffe werden dieser Abfallbezeichnung zugeordnet, da die AVV keine spezielle Abfallbezeichnung für außerhalb von Gärten und Parks\nanfallende biologisch abbaubare Abfälle von Sportanlagen, -plätzen, -stätten und Kinderspielplätzen, Gehölzrodungsrückstände und pflanzliche\nAbfälle aus der Gewässerunterhaltung sowie für Landschaftspflegeabfälle und pflanzliche Bestandteile des Treibsels enthält.\n6\nDie Abfallstoffe werden dieser Abfallbezeichnung zugeordnet, da die AVV keine spezielle Abfallbezeichnung für getrennt erfasste Bioabfälle,\ninsbesondere in Biotonnen, enthält.\n7\nDüngemittelverordnung und Düngeverordnung in der jeweils geltenden Fassung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013                              689\nAnhang 2\n(zu § 2 Nummer 2, § 3 Absatz 2 bis 7)\nAnforderungen an die hygienisierende Behandlung von Bioabfällen zur\nGewährleistung der seuchen- und phytohygienischen Unbedenklichkeit\nInhaltsverzeichnis\n1       Allgemeine Anmerkungen\n2       Hygienisierende Behandlung\n2.1     Behandlungsverfahren zur Hygienisierung (zu § 2 Nummer 2)\n2.2     Anforderungen an die hygienisierende Behandlung\n2.2.1   Pasteurisierung\n2.2.1.1 Anforderungen an die Prozessführung\n2.2.1.2 Prozessprüfung (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 i. V. m. Absatz 5)\n2.2.1.3 Prozessüberwachung (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 i. V. m. Absatz 6)\n2.2.1.4 Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 i. V. m.\nAbsatz 7 und 7a)\n2.2.2   Aerobe hygienisierende Behandlung (thermophile Kompos-\ntierung)\n2.2.2.1 Anforderungen an die Prozessführung\n2.2.2.2 Prozessprüfung (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 i. V. m. Absatz 5)\n2.2.2.3 Prozessüberwachung (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 i. V. m. Absatz 6)\n2.2.2.4 Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3\ni. V. m. Absatz 7 und 7a)\n2.2.3   Anaerobe hygienisierende Behandlung (thermophile\nVe rg ä r u n g )\n2.2.3.1 Anforderungen an die Prozessführung\n2.2.3.2 Ermittlung der Mindestverweilzeit\n2.2.3.3 Prozessprüfung (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 i. V. m. Absatz 5)\n2.2.3.4 Prozessüberwachung (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 i. V. m. Absatz 6)\n2.2.3.5 Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3\ni. V. m. Absatz 7 und 7a)\n2.2.4   Anderweitige hygienisierende Behandlung\n2.2.4.1 Anforderungen an die Prozessführung\n2.2.4.2 Prozessprüfung (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 i. V. m. Absatz 5)\n2.2.4.3 Prozessüberwachung (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 i. V. m. Absatz 6)\n2.2.4.4 Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 i. V. m.\nAbsatz 7 und 7a)\n3       Prüfungen der seuchen- und phytohygienischen\nUnbedenklichkeit\n3.1     Prozessprüfung (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 i. V. m. Absatz 5)\n3.1.1   Allgemeine Anforderungen\n3.1.2   Anlagen zur aeroben hygienisierenden Behandlung\n(thermophile Kompostierungsanlagen)\n3.1.2.1 Mietenkompostierung\n3.1.2.2 Andere Kompostierungsverfahren\n3.1.3   A n l a g e n z u r a n a e ro b e n h y g i e n i s i e re n d e n B e h a n d l u n g ( t h e r-\nm o p h i l e Ve rg ä r un g s a n la g e n )\n3.2     Prozessüberwachung (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 i. V. m. Absatz 6)\n3.3     Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 i. V. m.\nAbsatz 7 und 7a)\n4       Methoden zur Prüfung der seuchen- und phytohygieni-\nschen Unbedenklichkeit\n4.1     Traceruntersuchungen zur Ermittlung der Mindestverweilzeit bei anaeroben\nhygienisierenden Behandlungsverfahren (thermophile Vergärung)\n4.1.1   Tr a c e r u n t e r s u c h u n g m i t S p o r e n v o n B a c i l l u s g l o b i g i i\n4.1.1.1 Vorbereitung\n4.1.1.2 Durchführung der Untersuchung\n4.1.1.3 Nachweismethode\n4.1.1.4 Mindestverweilzeit\n4.1.2   Tr a c e r u n t e r s u c h u n g m i t L i t h i u m\n4.1.2.1 Vorbereitung\n4.1.2.2 Durchführung der Untersuchung\n4.1.2.3 Nachweismethode\n4.1.2.4 Mindestverweilzeit","690           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013\n4.2       Prüfungen der Seuchenhygiene\n4.2.1     Prozessprüfung\n4.2.1.1   Testorganismus und Grenzwert\n4.2.1.2   Einlageproben für aerobe hygienisierende Verfahren (thermophile Kompostierung)\n4.2.1.3   Einlageproben für anaerobe hygienisierende Verfahren (thermophile Vergärung)\n4.2.1.4   Nachweismethode\n4.2.2     Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle\n4.3       Prüfungen der Phytohygiene\n4.3.1     Prozessprüfung\n4.3.1.1   Testorganismen und Grenzwerte\n4.3.1.2   Testorganismus Plasmodiophora brassicae\n4.3.1.2.1 Herstellung der Einlageproben für aerobe hygienisierende Behandlungsverfahren\n(thermophile Kompostierung)\n4.3.1.2.2 Herstellung der Einlageproben für anaerobe hygienisierende Behandlungsverfahren\n(thermophile Vergärung)\n4.3.1.2.3 Nachweis der Infektiosität durch einen Biotest\n4.3.1.3   Testorganismus Tomatensamen\n4.3.1.3.1 Herstellung der Einlageprobe\n4.3.1.3.2 Bestimmung der Keimrate durch einen Biotest\n4.3.1.4   Testorganismus Tabakmosaikvirus bei aeroben hygienisierenden Behandlungsver-\nfahren (thermophile Kompostierung)\n4.3.1.4.1 Herstellung der Einlageproben\n4.3.1.4.2 Nachweis der Infektiosität durch einen Biotest\n4.3.2     Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle\n1       Allgemeine Anmerkungen\nIn diesem Anhang sind die Anforderungen und die Vorgaben an die hygienisierende Behandlung (Anla-\ngen und Verfahren) und Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle beschrieben.\nWerden Bioabfälle einer Behandlung zugeführt, die den Anforderungen an die Hygienisierung nicht ent-\nspricht (z. B. mesophile Vergärung), ist die hygienisierende Behandlung der Bioabfälle nach den Vorga-\nben dieses Anhangs zusätzlich durchzuführen.\nDie Anlage ist so zu führen und die Behandlung ist so durchzuführen, dass eine Rekontamination der\nhygienisierend behandelten Materialien vermieden wird.\n2       Hygienisierende Behandlung\n2.1     Behandlungsverfahren zur Hygienisierung (zu § 2 Nummer 2)\nDie hygienisierende Behandlung der Bioabfälle erfolgt durch\na) Pasteurisierung (Nummer 2.2.1),\nb) aerobe hygienisierende Behandlung (thermophile Kompostierung) (Nummer 2.2.2),\nc) anaerobe hygienisierende Behandlung (thermophile Vergärung) (Nummer 2.2.3) oder\nd) anderweitige Hygienisierungsbehandlung (Nummer 2.2.4).\n2.2     Anforderungen an die hygienisierende Behandlung\n2.2.1   Pasteurisierung\nDie Pasteurisierung kann vor oder nach einer zusätzlichen, insbesondere biologisch stabilisierenden\nBehandlung (z. B. mesophile Vergärung) durchgeführt werden.\n2.2.1.1 Anforderungen an die Prozessführung\nVor der Pasteurisierung sind die Bioabfälle auf eine Teilchengröße mit einer Kantenlänge (zwei-\ndimensional) von jeweils maximal 12 mm zu zerkleinern. Das Material ist bei der Erhitzung zu\nhomogenisieren und muss einen Wassergehalt aufweisen, der einen hinreichenden Wärmeübergang\nzwischen und innerhalb der Teilchen gewährleistet.\nDie Prozesssteuerung in Pasteurisierungsanlagen muss für die Hygienisierung der Bioabfälle so vorge-\nnommen werden, dass eine Temperatur von mindestens 70 °C über einen zusammenhängenden Zeit-\nraum von mindestens 1 Stunde auf das gesamte Material einwirkt.\n2.2.1.2 Prozessprüfung (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 i. V. m. Absatz 5)\nFür Pasteurisierungsanlagen ist keine Prozessprüfung gemäß Nummer 3.1 erforderlich; stattdessen sind\nPasteurisierungsanlagen vor der Inbetriebnahme durch die zuständige Behörde, ggf. unter Hinzuziehung\neines Sachverständigen, technisch abzunehmen (§ 3 Absatz 5 Satz 3). Die zuständige Behörde stellt\neine Abnahmebescheinigung aus, wenn sie festgestellt hat, dass die Pasteurisierungsanlage die Anfor-\nderungen an die Prozessführung nach Nummer 2.2.1.1 erfüllt und mit den erforderlichen Einrichtungen\nund Geräten ausgestattet ist, insbesondere mit\na) Geräten zur Überwachung der Temperatur,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013                 691\nb) Geräten zur ständigen Aufzeichnung der Messergebnisse und\nc) einem angemessenen Sicherheitssystem zur Vermeidung einer unzulänglichen Erhitzung.\n2.2.1.3 Prozessüberwachung (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 i. V. m. Absatz 6)\nDie Prozessüberwachung ist nach den Vorgaben der Nummer 3.2 durchzuführen.\n2.2.1.4 Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 i. V. m. Absatz 7 und 7a)\nDie Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle sind nach den Vorgaben der Nummer 3.3 und den Methoden\ngemäß Nummer 4.2.2 (Seuchenhygiene) und Nummer 4.3.2 (Phytohygiene) durchzuführen.\n2.2.2   Aerobe hygienisierende Behandlung (thermophile Kompostierung)\n2.2.2.1 Anforderungen an die Prozessführung\nDie Prozesssteuerung in Kompostierungsanlagen muss für die Hygienisierung der Bioabfälle so vorge-\nnommen werden, dass über mehrere Wochen ein thermophiler Temperaturbereich und eine hohe biolo-\ngische Aktivität bei günstigen Feuchte- und Nährstoffverhältnissen sowie eine optimale Struktur und\nLuftführung gewährleistet sind. Der Wassergehalt soll mindestens 40 % betragen und der pH-Wert um 7\nliegen. Im Verlauf der aeroben hygienisierenden Behandlung muss eine Temperatur von mindestens\n55 °C über einen möglichst zusammenhängenden Zeitraum von 2 Wochen, von 60 °C über 6 Tage oder\nvon 65 °C über 3 Tage auf das gesamte Rottematerial einwirken.\n2.2.2.2 Prozessprüfung (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 i. V. m. Absatz 5)\nFür Kompostierungsanlagen zur Hygienisierung ist die Prozessprüfung nach den Vorgaben der Num-\nmer 3.1.1 und der Nummer 3.1.2 durchzuführen.\nZur Verwendung von Testorganismen (Test- und Indikatorkeime) und zur Prüfung ihrer Abtötung oder\nInaktivierung sind folgende Methoden anzuwenden:\na) für die Seuchenhygiene die Methoden gemäß Nummer 4.2.1 (außer Nummer 4.2.1.3) und\nb) für die Phytohygiene die Methoden gemäß Nummer 4.3.1 (außer Nummer 4.3.1.2.2).\n2.2.2.3 Prozessüberwachung (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 i. V. m. Absatz 6)\nDie Prozessüberwachung ist nach den Vorgaben der Nummer 3.2 durchzuführen.\n2.2.2.4 Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 i. V. m. Absatz 7 und 7a)\nDie Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle sind nach den Vorgaben der Nummer 3.3 und den Methoden\ngemäß Nummer 4.2.2 (Seuchenhygiene) und Nummer 4.3.2 (Phytohygiene) durchzuführen.\n2.2.3   A n a e ro b e hy g i e n i s i e re n d e B e h a n d l u n g ( t h e r m o p h i l e Ve rg ä r u n g )\n2.2.3.1 Anforderungen an die Prozessführung\nDie Prozesssteuerung in Vergärungsanlagen muss für die Hygienisierung der Bioabfälle so vorgenom-\nmen werden, dass über den zusammenhängenden Zeitraum der Mindestverweilzeit die Behandlungs-\ntemperatur im thermophilen Bereich (mindestens 50 °C) auf das gesamte Material einwirkt. Hierbei\ndürfen die bei der bestandenen Prozessprüfung (s. Nummer 2.2.3.3) verwendete technisch vorgege-\nbene oder nachgewiesene Mindestverweilzeit (s. Nummer 2.2.3.2) und die verwendete Behandlungs-\ntemperatur nicht unterschritten werden.\n2.2.3.2 Ermittlung der Mindestverweilzeit\nSofern die Mindestverweilzeit im Fermenter nicht technisch mittels einer hydraulischen Absperrung in-\nnerhalb der Beschickungs- und Entnahmeintervalle vorgegeben ist, muss sie durch eine Tracerunter-\nsuchung nach einer Methode gemäß Nummer 4.1 vor der Prozessprüfung (s. Nummer 2.2.3.3) nach-\ngewiesen werden.\nMit der Traceruntersuchung wird diejenige Zeitspanne an der Vergärungsanlage zur Hygienisierung er-\nmittelt, die alle Substratteile (fest und flüssig) als kürzeste Aufenthaltszeit im Fermenter haben. Dabei\nwird das zu vergärende Substrat vor der Zugabe in den Fermenter mit Indikatoren (Tracer) markiert. Die\nMindestverweilzeit des zu vergärenden Materials im Fermenter ist die Zeitspanne, die bis zur letzten\nProbe ohne Befund vor erstmaligem Nachweis des Tracers ermittelt wurde.\nBis zum Vorliegen der Ergebnisse der Traceruntersuchung darf bei der Anlage die vom Anlagenhersteller\nund -planer berechnete Mindestverweildauer nicht unterschritten werden. Damit die Mindestverweil-\ndauer nicht unterschritten wird, darf nach Erreichen des Sollfüllstandes in dem für die Hygienisierung\nrelevanten Fermenter die vom Anlagenhersteller und -planer ermittelte maximale tägliche Inputmenge\nnicht dauerhaft überschritten werden. Liegt eine entsprechende Berechnung nicht vor, ist sie in Abstim-\nmung mit der zuständigen Behörde zu erstellen, ggf. unter Hinzuziehung eines Sachverständigen.\n2.2.3.3 Prozessprüfung (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 i. V. m. Absatz 5)\nFür Vergärungsanlagen zur Hygienisierung ist die Prozessprüfung nach den Vorgaben der Nummer 3.1.1\nund der Nummer 3.1.3 durchzuführen.\nBei der Prozessprüfung ist eine im thermophilen Temperaturbereich (mindestens 50 °C) erforderliche\nBehandlungstemperatur zu verwenden. Die Prozessprüfung ist mit der technisch vorgegebenen oder\nnachgewiesenen Mindestverweilzeit (s. Nummer 2.2.3.2) durchzuführen.","692           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013\nZur Verwendung von Testorganismen (Test- und Indikatorkeime) und zur Prüfung ihrer Abtötung oder\nInaktivierung sind folgende Methoden anzuwenden:\na) für die Seuchenhygiene die Methoden gemäß Nummer 4.2.1 (außer Nummer 4.2.1.2) sowie\nb) für die Phytohygiene die Methoden gemäß Nummer 4.3.1.1 (außer Testorganismus Tabakmosaikvirus\ngemäß Buchstabe c), Nummer 4.3.1.2 (außer Nummer 4.3.1.2.1) und Nummer 4.3.1.3.\nWird die Prozessprüfung nicht bestanden, ist sie mit einer höheren Behandlungstemperatur oder ver-\nlängerten Mindestverweilzeit zu wiederholen.\n2.2.3.4 Prozessüberwachung (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 i. V. m. Absatz 6)\nDie Prozessüberwachung ist nach den Vorgaben der Nummer 3.2 durchzuführen.\n2.2.3.5 Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 i. V. m. Absatz 7 und 7a)\nDie Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle sind nach den Vorgaben der Nummer 3.3 und den Methoden\ngemäß Nummer 4.2.2 (Seuchenhygiene) und Nummer 4.3.2 (Phytohygiene) durchzuführen.\n2.2.4   Anderweitige hygienisierende Behandlung\nFür ein anderweitiges hygienisierendes Behandlungsverfahren ist, ggf. unter Hinzuziehung eines Sach-\nverständigen, die gleichwertige Wirksamkeit der Hygienisierung gemessen an den Anforderungen dieses\nAnhangs nachzuweisen (§ 3 Absatz 3 Satz 4).\n2.2.4.1 Anforderungen an die Prozessführung\nDie Anforderungen an die Prozessführung zur hygienisierenden Behandlung der Bioabfälle sind in Ab-\nstimmung mit der zuständigen Behörde, ggf. unter Hinzuziehung eines Sachverständigen, so zu bestim-\nmen und zu beschreiben, dass ein gleichwertiges Hygienisierungsniveau erreicht wird.\n2.2.4.2 Prozessprüfung (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 i. V. m. Absatz 5)\nDie Anforderungen an die Prozessprüfung sind in Abstimmung mit der zuständigen Behörde, ggf. unter\nHinzuziehung eines Sachverständigen, so zu bestimmen und zu beschreiben, dass ein gleichwertiges\nHygienisierungsniveau unter Berücksichtigung der Vorgaben der Nummer 3.1.1 sowie der Methoden\ngemäß Nummer 4.2.1 (Seuchenhygiene) und Nummer 4.3.1 (Phytohygiene) erreicht wird.\n2.2.4.3 Prozessüberwachung (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 i. V. m. Absatz 6)\nDie Anforderungen an die Prozessüberwachung sind in Abstimmung mit der zuständigen Behörde, ggf.\nunter Hinzuziehung eines Sachverständigen, so zu bestimmen und zu beschreiben, dass ein gleichwer-\ntiges Hygienisierungsniveau unter Berücksichtigung der Vorgaben der Nummer 3.2 erreicht wird.\n2.2.4.4 Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 i. V. m. Absatz 7 und 7a)\nDie Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle sind nach den Vorgaben der Nummer 3.3 und den Methoden\ngemäß Nummer 4.2.2 (Seuchenhygiene) und Nummer 4.3.2 (Phytohygiene) durchzuführen.\n3       Prüfungen der seuchen- und phytohygienischen Unbedenklichkeit\nDie hygienische Unbedenklichkeit der Bioabfälle wird festgestellt mit Hilfe der\na) Prozessprüfung gemäß § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 i. V. m. Absatz 5 und nach Maßgabe der\nBeschreibungen in Nummer 3.1,\nb) Prozessüberwachung gemäß § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 i. V. m. Absatz 6 und nach Maßgabe der\nBeschreibungen in Nummer 3.2 und\nc) Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle gemäß § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 i. V. m. Absatz 7 und 7a\nund nach Maßgabe der Beschreibungen in Nummer 3.3.\nDie seuchen- und phytohygienischen Untersuchungen sind nach Möglichkeit gleichzeitig durchzufüh-\nren.\nDie behandelten Bioabfälle sind erst dann als hygienisch unbedenklich einzustufen, wenn alle Prüfungen\ngemäß den Nummern 3.1 bis 3.3 bestanden sind.\n3.1     Prozessprüfung (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 i. V. m. Absatz 5)\n3.1.1   Allgemeine Anforderungen\nDie Prozessprüfung ist eine Untersuchung der einzelnen Behandlungsanlage zur Hygienisierung, die\njeweils einmalig bei Neuerrichtung der Anlage und bei wesentlicher Änderung des Verfahrens durch-\nzuführen ist. Hiermit wird die Wirksamkeit des Hygienisierungsverfahrens ermittelt. Dazu werden mit\ndem Bioabfall seuchen- und phytohygienisch relevante Test- oder Indikatororganismen in die Anlage\neingebracht; anhand von Untersuchungen der behandelten Materialien wird dann überprüft, ob durch\ndie Hygienisierung die Testorganismen abgetötet oder inaktiviert worden sind.\nFür eine anderweitige hygienisierende Behandlung (Nummer 2.2.4) sind die Anforderungen an die Pro-\nzessprüfung in Abstimmung mit der zuständigen Behörde, ggf. unter Hinzuziehung eines Sachverstän-\ndigen, so zu bestimmen und zu beschreiben, dass ein gleichwertiges Hygienisierungsniveau unter Be-\nrücksichtigung der Vorgaben dieses Abschnitts sowie der Methoden gemäß Nummer 4.2.1 (Seuchen-\nhygiene) und Nummer 4.3.1 (Phytohygiene) erreicht wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013          693\nFür die Prozessprüfung sind die Methoden (Probenahme, -vorbereitung, Untersuchungen und einzu-\nhaltende höchstzulässige Grenzwerte) in der Seuchenhygiene gemäß Nummer 4.2.1 und in der Phyto-\nhygiene gemäß Nummer 4.3.1 und nach Maßgabe der nachfolgend für die jeweilige Anlage näheren\nBeschreibungen (s. Nummer 3.1.2 und 3.1.3) anzuwenden (§ 3 Absatz 4 Satz 2).\nDie Prozessprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Grenzwerte gemäß Nummer 4.2.1.1 (Seu-\nchenhygiene) und Nummer 4.3.1.1 (Phytohygiene) in den zwei aufeinanderfolgenden Untersuchungs-\ngängen jeweils nach dem für die Hygienisierung relevanten Verfahrensschritt nicht überschritten werden.\n3.1.2   Anlagen zur aeroben               hygienisierenden           Behandlung      (thermophile        Kom-\npostierungsanlagen)\nDie Prozessprüfung umfasst zwei zeitlich getrennte Untersuchungsgänge in einem Mindestabstand von\n3 Monaten, wovon einer im Winter stattzufinden hat.\nDie Testorganismen werden in charakteristische Rottebereiche oder in die für die thermische Inaktivie-\nrung der Testorganismen repräsentativen Prozessabschnitte eingebracht und nach der Entnahme auf\nüberlebende oder infektiöse Testorganismen geprüft.\n3.1.2.1 Mietenkompostierung\nBei jedem Untersuchungsgang werden insgesamt 60 Einzelproben untersucht, wovon 24 Proben auf die\nPrüfung der Seuchenhygiene und 36 Proben auf die Prüfung der Phytohygiene entfallen. Die Anzahl der\nEinzelproben ergibt sich dabei wie folgt:\na) Bei der Prüfung der Seuchenhygiene wird 1 Testorganismus (s. Nummer 4.2.1) in Doppelproben in\ndrei verschiedene Rottezonen (Rand-, Kern- und Basis-Bereich) sowie an vier verschiedenen Stellen\nder Miete eingebracht.\nb) Bei der Prüfung der Phytohygiene werden 3 Testorganismen (s. Nummer 4.3.1) als Einzelproben in\ndrei verschiedene Rottezonen (Rand-, Kern- und Basis-Bereich) sowie an vier verschiedenen Stellen\nder Miete eingebracht.\nDie Proben am Rand dürfen mit ca. 10 cm Rottegut überdeckt werden. Die Proben bleiben bis zum Ende\nder Prüfung in den jeweiligen Bereichen.\nFür kleine Anlagen mit einer jährlichen Kapazität von bis zu 3 000 Tonnen Einsatzmaterialien ist nur ein\nreduzierter Untersuchungsumfang mit einer Halbierung der zu untersuchenden Einzelproben erforder-\nlich. Dabei werden die Testorganismen nur an zwei verschiedenen Stellen der Miete eingebracht.\n3.1.2.2 Andere Kompostierungsverfahren\nBei jedem Untersuchungsgang werden insgesamt 60 Einzelproben untersucht, wovon 24 Proben auf die\nPrüfung der Seuchenhygiene (1 Testorganismus, s. Nummer 4.2.1) und 36 Proben auf die Prüfung der\nPhytohygiene (3 Testorganismen, s. Nummer 4.3.1) entfallen. Die Testorganismen werden in charakte-\nristische Bereiche des Rottekörpers eingelegt oder bei dynamischen Verfahren in geeigneten Probebe-\nhältern mit dem Materialstrom durch den praxisüblichen Rotte- und Verfahrensprozess geschleust. Die\neingesetzten Probenbehälter müssen eine ausreichende Perforation aufweisen, so dass die Stoffumset-\nzungsbedingungen innerhalb der Probenbehälter denen des zu prüfenden Kompostierungsprozesses\nzur Hygienisierung entsprechen.\nBei dynamischen Verfahren ist darauf zu achten, dass alle Prüforganismen während des gesamten Ein-\nbringvorgangs zeitlich möglichst gleichmäßig zugegeben werden, so dass sie sich möglichst homogen\nim Rotteaggregat verteilen. Zusätzlich muss die Form der verwendeten Probenbehälter sicherstellen,\ndass sie bezüglich des Verhaltens im Materialstrom und der Verweilzeit dem zu kompostierenden Ma-\nterial entsprechen.\nSofern die spezifische Anlagentechnik die Größe der Probenbehälter nicht begrenzt (z. B. freie Durch-\ngänge bei Schnecken usw.), werden insgesamt 12 Probenbehälter in das Rotteaggregat eingebracht\n(durchgeschleust); jeder Probenbehälter enthält\na) einen Testorganismus in Doppelproben zur Prüfung der Seuchenhygiene (s. Nummer 4.2.1) und\nb) drei Testorganismen als Einzelproben zur Prüfung der Phytohygiene (s. Nummer 4.3.1).\nIst die Einbringung (Durchschleusung) entsprechend großer Probenbehälter nicht möglich, müssen die\nEinzelproben auf eine entsprechend größere Anzahl kleinerer Probenbehälter verteilt werden.\nFür kleine Anlagen mit einer jährlichen Kapazität von bis zu 3 000 Tonnen Einsatzmaterialien ist nur ein\nreduzierter Untersuchungsumfang mit einer Halbierung der zu untersuchenden Einzelproben erforder-\nlich. Dabei werden statt der 12 nur 6 Probenbehälter eingebracht und durchgeschleust.\n3.1.3   Anlagen zur anaeroben                hygienisierenden          Behandlung       (thermophile      Ve r-\ngärungsanlagen)\nDie Prozessprüfung umfasst zwei zeitlich getrennte Untersuchungsgänge in einem Mindestabstand von\n3 Monaten.","694        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013\nBei jedem Untersuchungsgang werden insgesamt 24 Einzelproben untersucht, wovon 8 Proben auf die\nPrüfung der Seuchenhygiene und 16 Proben auf die Prüfung der Phytohygiene entfallen. Die Anzahl der\nEinzelproben ergibt sich dabei wie folgt:\na) Bei der Prüfung der Seuchenhygiene wird 1 Testorganismus (s. Nummer 4.2.1) in Doppelproben\nsowie an vier verschiedenen Stellen im Fermenter (bei stehenden Fermentern in vertikaler und bei\nliegenden Fermentern in horizontaler Richtung) eingebracht.\nb) Bei der Prüfung der Phytohygiene werden 2 Testorganismen (s. Nummer 4.3.1 mit Ausnahme des\nTabakmosaikvirus) in Doppelproben sowie an vier verschiedenen Stellen im Fermenter (bei stehenden\nFermentern in vertikaler und bei liegenden Fermentern in horizontaler Richtung) eingebracht.\nFür kleine Anlagen mit einer jährlichen Kapazität von bis zu 3 000 Tonnen Einsatzmaterialien ist nur ein\nreduzierter Untersuchungsumfang mit einer Halbierung der zu untersuchenden Einzelproben erforder-\nlich. Dabei werden die Testorganismen nur an zwei verschiedenen Stellen im Fermenter eingebracht.\nDie Testorganismen werden für die technisch vorgegebene oder nachgewiesene Mindestverweilzeit\n(s. Nummer 2.2.3.2) in den Fermenter eingebracht und nach Entnahme untersucht.\nFür die Durchführung der Prozessprüfung müssen für die Einlage und Entnahme von Proben geeignete\nÖffnungen in den Gärbehältern vorhanden sein.\n3.2 Prozessüberwachung (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 i. V. m. Absatz 6)\nDie Prozessüberwachung ist eine kontinuierliche Prüfung und Aufzeichnung der Temperatur während\nder Behandlung zur Hygienisierung. Hiermit wird nachgewiesen, ob während der Behandlung die für die\nHygienisierung erforderliche Temperatur und die notwendige Einwirkungsdauer eingehalten wird.\nFür eine anderweitige hygienisierende Behandlung (Nummer 2.2.4) sind die Anforderungen an die Pro-\nzessüberwachung in Abstimmung mit der zuständigen Behörde, ggf. unter Hinzuziehung eines Sach-\nverständigen, so zu bestimmen und zu beschreiben, dass ein gleichwertiges Hygienisierungsniveau\nunter Berücksichtigung der Vorgaben dieses Abschnitts erreicht wird.\nWird in einer geschlossenen Kompostierungsanlage zur Hygienisierung die Temperatur im Abluftstrom\nder Kompostmiete gemessen und aufgezeichnet (§ 3 Absatz 6 Satz 3), ist die Behandlungstemperatur\nüber einen anlagenspezifischen Korrekturfaktor gegenüber der direkten Temperaturmessung im Rotte-\ngut zu ermitteln. Der anlagenspezifische Korrekturfaktor ist regelmäßig durch parallele direkte Tempera-\nturmessungen im Rottegut zu überprüfen. Für die Temperaturmessung im Abluftstrom sind die Anfor-\nderungen in Abstimmung mit der zuständigen Behörde, ggf. unter Hinzuziehung eines Sachverständi-\ngen, festzulegen.\nDie Temperaturmessungen sind in repräsentativen Zonen der für die Hygienisierung relevanten\nProzessabschnitte oder Anlageteile vorzunehmen.\nDie Prozessüberwachung ist erfolgreich durchlaufen, wenn die für das jeweilige Verfahren vorgegebene\nTemperatur und Einwirkungsdauer (vgl. Nummer 2.2.1.1, 2.2.2.1, 2.2.3.1 und 2.2.4.1) bei der hygienisie-\nrenden Behandlung des Materials eingehalten wurden.\n3.3 Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 i. V. m. Absatz 7 und 7a)\nDie Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle sind regelmäßige Untersuchungen der Materialien nach der\nBehandlung zur Hygienisierung auf Krankheitserreger, keimfähige Samen und austriebsfähige Pflanzen-\nteile.\nDie Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle erfolgen nach der Hygienisierungsbehandlung (s. Nummer 2)\nam abgabefertigen Material. Bei jeder Prüfung der hygienisierten Bioabfälle ist jeweils eine Probe in der\nSeuchenhygiene und in der Phytohygiene zu untersuchen.\nFür die Prüfungen sind die Methoden (Probenahme, -vorbereitung, Untersuchungen und einzuhaltende\nhöchstzulässige Grenzwerte) in der Seuchenhygiene gemäß Nummer 4.2.2 und in der Phytohygiene\ngemäß Nummer 4.3.2 anzuwenden (§ 3 Absatz 4 Satz 2).\nDie Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle sind erfolgreich abgeschlossen, wenn die Grenzwerte ge-\nmäß Nummer 4.2.2 letzter Absatz (Seuchenhygiene) und Nummer 4.3.2 letzter Absatz (Phytohygiene) in\nkeiner der entnommenen Proben überschritten werden.\n4   Methoden zur Prüfung der seuchen- und phytohygienischen Unbedenk-\nlichkeit\n4.1 Traceruntersuchungen zur Ermittlung der Mindestverweilzeit bei anaeroben hygienisierenden\nBehandlungsverfahren (thermophile Vergärung)\nUm die hygienisierende Wirkungsweise von anaeroben Behandlungsverfahren beurteilen zu können, ist\ndie Kenntnis der Mindestverweilzeit der Abfallsuspension im Fermenter von Bedeutung. Muss die Min-\ndestverweilzeit ermittelt werden, ist hierfür eine Traceruntersuchung durchzuführen (s. Nummer 2.2.3.2).\nBei der Traceruntersuchung wird die Abfallsuspension vor dem Eintritt in den Fermenter mit Indikatoren\n(Tracern) markiert und deren erstmaliges Auftreten am Auslauf erfasst.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013          695\nFür die Traceruntersuchung in anaeroben Behandlungsanlagen zur Hygienisierung biologisch abbauba-\nrer Abfälle sind biologische Tracer mit den Sporen von Bacillus globigii (s. Nummer 4.1.1) oder chemi-\nsche Tracer mit Lithium (s. Nummer 4.1.2) geeignet.\n4.1.1         Tr a c e r u n t e r s u c h u n g m i t S p o r e n v o n B a c i l l u s g l o b i g i i\nAls biologischer Tracer werden die Sporen von Bacillus globigii verwendet. Sporen dieses Testbakteri-\nums kommen natürlicherweise nicht in den biologischen Substraten vor, sie sind apathogen für Mensch\nund Tier, überstehen die Prozesseinwirkungen in anaeroben Behandlungsanlagen und sind problemlos\nnachweisbar.\n4.1.1.1       Vorbereitung\nBenötigte Materialien und Reagenzien\n– Trypton-Glucose-Bouillon (TGB),\nzur Herstellung der Impfkultur von Bacillus globigii-Sporen:\nHefeextrakt: 2,5 g,\nTrypton: 5,0 g,\nGlucose: 1,0 g,\nWasser (destilliert): 1 000 ml;\n– Hefeextrakt-Agar (MYA),\nzur Herstellung von Bacillus globigii-Sporen:\nPepton aus Fleisch: 10,0 g,\nHefeextrakt: 2,0 g,\nMangansulfat-Monohydrat: 0,04 g,\nAgar: 15 g,\nWasser (destilliert): 1 000 ml;\n– Bacillus globigii Stammkultur,\nzur Herstellung der Bacillus globigii Stammkulturen-Sporensuspension:\nBacillus globigii (DSM1 No. 675 [Bac. Atrophaeus]) oder\nBacillus globigii (DSM1 No. 2277 [Bac. Atrophaeus]) oder\nBacillus globigii (Stammsammlung der Universität Hohenheim2);\n– Zentrifuge mit einer Beschleunigung von 10 000 g.\nProbenherstellung\nTrypton-Glucose-Bouillon (TGB):\nDie Bouillon wird in Portionen von je 10 oder 100 ml in Prüfröhrchen gegeben. Es wird im Autoklaven\nsterilisiert. Nach der Sterilisation muss der pH-Wert des Mediums 7,2 (± 0,2), gemessen bei 20 °C,\nbetragen.\nHefeextrakt-Agar (MYA):\nDer Agar wird in Roux-Flaschen oder Petrischalen gegeben. Es wird im Autoklaven sterilisiert. Nach der\nSterilisation muss der pH-Wert des Mediums 7,0 (± 0,2), gemessen bei 20 °C, betragen.\nBacillus globigii Stammkulturen:\nDie Bacillus globigii-Stammkulturen (Glycerinkultur, Lagerungstemperatur –80 °C) werden aufgetaut und\nin Trypton-Glucose-Bouillon (TGB) bei 37 °C über 24 Stunden bebrütet.\nAus der TGB-Bouillon werden 6 ml auf MYA-Platten übertragen; der Überstand wird abpipettiert. Die\nMYA-Platten werden bei 37 (± 1) °C bebrütet. Nach dem dritten Bebrütungstag wird der Zustand der\nKulturen mit Hilfe einer Sporenfärbung (z. B. Racket-Färbung) beurteilt. Anschließend erfolgt eine wei-\ntere Inkubation der MYA-Platten bei 30 °C über 7 bis 10 Tage. Danach werden die Kolonien von den\nMYA-Platten mit 3 ml sterilem destillierten Wasser (aqua dest.) abgeschwemmt.\nDie gewonnene Sporensuspension wird zentrifugiert (3 000 Umdrehungen/min über 10 Minuten), der\nÜberstand wird verworfen und das Pellet wird mit aqua dest. resuspendiert.\nZur Ermittlung der Anzahl der Sporen wird die Suspension zuerst bei 75 (± 1) °C über 10 Minuten erhitzt,\nanschließend wird mit dem Koch’schen Oberflächenverfahren die Sporenzahl pro Milliliter Suspension\nfestgestellt.\n4.1.1.2       Durchführung der Untersuchung\nDer biologische Tracer wird einmalig in Form einer Sporensuspension gleichmäßig während eines Be-\nschickungsintervalls dem Fermenter zugegeben. Es wird einer Beschickungscharge soviel Sporensus-\npension beigemischt, dass pro Gramm Fermenterinhalt mindestens 106 Sporen vorhanden sind.\n1\nDSM: Deutsche Stammsammlung für Mikroorganismen, Marscheroder Weg 1b, 38124 Braunschweig.\n2\nUniversität Hohenheim, Institut für Umwelt- und Tierhygiene, Garbenstrasse 30, 70599 Stuttgart.","696                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013\nDie Konzentration der Bacillus globigii-Sporen in der Suspension ist zu kontrollieren.\nNach der Zuführung der Sporensuspension erfolgt die Probennahme (Einzelprobe von ca. 1 kg) im Aus-\ntrag so lange, bis der Tracer erstmals in einer Probe nachgewiesen wird, und zwar mindestens\na) jede Stunde bis einschließlich der 24. Stunde,\nb) darauf folgend alle zwei Stunden bis einschließlich der 36. Stunde,\nc) darauf folgend alle 4 Stunden bis einschließlich der 48. Stunde,\nd) darauf folgend alle 6 Stunden.\n4.1.1.3       Nachweismethode\nAus den zu untersuchenden Proben werden zur Vorverdünnung 20 g in 180 ml Natriumchlorid (0,9 %-ige\nKochsalzlösung) eingewogen und ca. 20 Stunden bei 4 °C auf dem Schüttler durchmischt. Nach einer\nausreichenden Durchmischung wird je 1 ml der Probe in geometrischer Reihe bis zur Verdünnungs-\nstufe 10-8 in jeweils 9 ml NaCl-Lösung pipettiert. Anschließend werden jeweils 0,1 ml jeder Verdün-\nnungsstufe auf zwei parallele Standard-I-Agarplatten pipettiert und mit einem ausgeglühten Drahtspatel\ngleichmäßig verteilt (Inkubation 37 °C/24 Stunden).\nAusgezählt werden auf den Nährbodenplatten nur jene Kolonien, die ein typisches orange-rotes Wachs-\ntum zeigen.\n4.1.1.4       Mindestverweilzeit\nDie Mindestverweilzeit ergibt sich aus dem Zeitraum zwischen der Zugabe der Bacillus globigii-\nSporensuspension und der letzten Probe ohne Befund vor dem erstmaligen Nachweis des biologischen\nTracers im Austrag des Fermenters.\n4.1.2         Tr a c e r u n t e r s u c h u n g m i t L i t h i u m\n4.1.2.1       Vorbereitung\nBestimmung der Lithium-Grundbelastung in der Abfallsuspension\nZunächst ist die natürliche Lithium-Grundbelastung in der Abfallsuspension zu bestimmen. Hierzu wird\nvor Prüfungsbeginn mindestens 5 Tage lang täglich eine repräsentative Probe am Austrag des Fermen-\nters entnommen und der Lithiumgehalt bestimmt. Je nach Bioabfallzusammensetzung beträgt die\nGrundbelastung an Lithium in der Regel zwischen 1 und 5 mg je kg Trockenmasse.\nBenötigte Materialien\nTracer: Lithiumhydroxid-Monohydrat\n4.1.2.2       Durchführung der Untersuchung\nFür die Untersuchung ist die Lithiumkonzentration von 50 mg/kg Trockenmasse bezogen auf den ge-\nsamten Fermenterinhalt (vollständige Durchmischung) einzustellen. Die erforderliche Lithiummenge ist\nabhängig vom Fermenternutzvolumen der zu überprüfenden Vergärungsanlage zur Hygienisierung. Der\nTracer wird in gelöster Form während eines Beschickungsintervalls gleichmäßig dem Fermenter zuge-\ngeben.\nVon dieser Lithiumsuspension ist eine Rückstellprobe bis zum Vorliegen der Ergebnisse aufzubewahren.\nNach der Zuführung des Tracers erfolgt die Probennahme (Einzelprobe von ca. 1 kg) im Austrag so\nlange, bis der Tracer erstmals in einer Probe nachgewiesen wird (Lithiumkonzentration > Grundbelas-\ntung), und zwar mindestens\na) jede Stunde bis einschließlich der 24. Stunde,\nb) darauf folgend alle 2 Stunden bis einschließlich der 36. Stunde,\nc) darauf folgend alle 4 Stunden bis einschließlich der 48. Stunde,\nd) darauf folgend alle 6 Stunden.\n4.1.2.3       Nachweismethode\nZur Ermittlung der Lithiumkonzentration werden die Proben nach DIN EN ISO 11885:20093 analysiert.\n4.1.2.4       Mindestverweilzeit\nDie Mindestverweilzeit ergibt sich aus dem Zeitraum zwischen der Zugabe des Lithiumtracers und der\nletzten Probe ohne Konzentrationserhöhung vor dem erstmaligen Nachweis des Tracers im Austrag des\nFermenters. Der Tracer ist nachgewiesen, wenn die festgestellte Konzentration von Lithium die ermittelte\nGrundbelastung um die doppelte Standardabweichung übersteigt, die bei den gemäß Nummer 4.1.2.1\nentnommenen Proben ermittelt wird.\n3\nVeröffentlicht in der Beuth-Verlag GmbH, Berlin; archivmäßig gesichert niedergelegt beim Deutschen Patent- und Markenamt in München.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013                                     697\n4.2          Prüfungen der Seuchenhygiene\n4.2.1        Prozessprüfung\n4.2.1.1      Testorganismus und Grenzwert\nDie Prozessprüfung in der Seuchenhygiene wird mit dem Testkeim Salmonella senftenberg W775 (H2S-\nnegativ) durchgeführt.\nDie Prozessprüfung ist in der Seuchenhygiene erfolgreich abgeschlossen, wenn in den zwei auf-\neinanderfolgenden Untersuchungsgängen jeweils nach dem für die Hygienisierung relevanten Verfah-\nrensschritt in keiner Probe Salmonellen nachweisbar sind.\n4.2.1.2      Einlageproben für aerobe hygienisierende Verfahren (thermophile Kompostierung)\nDer Testkeim Salmonella senftenberg W775 (H2S-negativ) wird in Standard-I-Bouillon bei 37 °C über 18\nbis 24 Stunden inkubiert. Die so erzeugte Keimsuspension soll eine Mikroorganismenkonzentration von\nmindestens 107 bis 108 KBE/ml enthalten. Die Konzentration ist durch Vergleich mit einem Standard\n(z. B. McFarland) oder dem Oberflächenverfahren oder MPN-Verfahren (Most Probable Number) zu be-\nstimmen.\nBei der Kompostierung zur Hygienisierung wird pro Probe ca. 225 g frisches, homogenisiertes und\nzerkleinertes Bioabfallmaterial aus der zu überprüfenden Anlage mit 25 ml dieser Keimsuspension ge-\ntränkt und anschließend in sterile Zwiebel- oder Kunststoffsäckchen verpackt. Die Einlage der Proben in\ndas Kompostiergut erfolgt entweder in dieser Form oder in grob perforierten stabilen Probenbehältern,\ndie für den jeweiligen Prozess geeignet sind. Nachdem der für die Hygienisierung relevante Verfahrens-\nabschnitt durchlaufen ist, werden die Probenbehälter wieder entnommen und jeweils 50 g des homo-\ngenisierten Inhalts eines Probensäckchens in 450 ml gepuffertem Peptonwasser mit Novobiocin über\n30 Minuten bei 4 °C langsam ausgeschüttelt (150 rpm) und anschließend über 22 (± 2) Stunden bei\n36 (± 2) °C inkubiert. Die so erhaltene Suspensionslösung wird für die Identifizierung von Salmonellen\nbenutzt.\n4.2.1.3      Einlageproben für anaerobe hygienisierende Verfahren (thermophile Vergärung)\nDie Keimsuspension mit dem Testkeim Salmonella senftenberg W775 (H2S-negativ) wird hergestellt wie\nin Nummer 4.2.1.2 Absatz 1 beschrieben.\nIn Vergärungsanlagen zur Hygienisierung wird jeweils 1 ml der Keimsuspension von Salmonella senften-\nberg W775 (H2S-negativ) mit Diffusionskeimträgern4 in den Prozess eingeschleust. Die Diffusionskeim-\nträger werden außer mit 1 ml der Keimsuspension auch mit 9 ml Gärrückstand angefüllt und in die für die\nthermische Inaktivierung relevanten Prozessabschnitte oder Anlageteile jeweils für die ermittelte Min-\ndestverweilzeit (s. Nummer 4.1) und Hygienisierungstemperatur eingebracht. Nachdem das Verfahren\ndurchlaufen ist, wird der jeweilige Gesamtinhalt der Diffusionskeimträger (10 ml) in 90 ml gepuffertes\nPeptonwasser mit Novobiocin (Voranreicherung) gegeben, kurz geschüttelt (150 rpm) und über\n22 (± 2) Stunden bei 36 (± 2) °C inkubiert. Die so erhaltene Suspensionslösung wird für die Identifizierung\nvon Salmonellen benutzt.\n4.2.1.4      Nachweismethode\nVorhandene Salmonellen werden mit den Suspensionslösungen identifiziert, die nach den oben be-\nschriebenen Methoden hergestellt worden sind (s. Nummer 4.2.1.2 und 4.2.1.3). Hierzu werden jeweils\n0,1 ml aus der gut durchmischten Voranreicherung in 10 ml Anreicherungsbouillon nach Rappaport bei\n36 (± 2) °C und bei 42 (± 1) °C über 22 (± 2) Stunden inkubiert. Anschließend werden Parallelausstriche\nauf Xylose-Lysin-Desoxycholat-Agar (XLD) und einem weiteren Salmonella-Differenzial-Nährboden mit\nder Nachweismöglichkeit anderer biochemischer Eigenschaften als XLD-Agar angelegt. Salmonellenver-\ndächtige Kolonien werden auf Nutrient-Agar überimpft und bei 36 (± 2) °C für 22 (± 2) Stunden inkubiert.\nDie Identifizierung erfolgt biochemisch oder serologisch auf Grund der Körper- und Geißelantigene\n(O- und H-Antigene).\nZur Kontrolle der Überlebensfähigkeit (Tenazität) des Teststammes werden parallel zur Prozessprüfung\nvier Kontrollproben hergestellt. Diese Kontrollproben werden nicht in das Hygienisierungsverfahren ein-\ngebracht, sondern während des Prüfungszeitraums in feuchtem Sand (z. B. Eimer mit Quarzsand, Be-\nfeuchtung mit deionisiertem Wasser) bei Raumtemperatur (20 bis 25 °C) gelagert und nach Abbruch der\nProzessprüfung aufgearbeitet. Mindestens drei der vier Kontrollproben sollen positive Salmonellenbe-\nfunde liefern; anderenfalls ist die Tenazität des Teststammes nicht als ausreichend anzusehen.\n4.2.2        Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle\nFür die Prüfung der hygienisierten Bioabfälle in der Seuchenhygiene werden aus einer gut durchmisch-\nten Sammelprobe (ca. 3 kg) jeweils 50 g Material nach der oben angegebenen Methode (s. Num-\nmer 4.2.1.2) auf das Vorhandensein von Salmonellen untersucht. Die Sammelmischprobe setzt sich\naus mindestens fünf verschiedenen Teilproben einer Charge des hygienisierend behandelten, gemäß\nNummer 3.3 zu untersuchenden Materials zusammen.\n4\nMethode nach Schwarz, Michael, Vergleichende seuchenhygienisch-mikrobiologische Untersuchungen an horizontal und vertikal beschickten,\nbewachsenen Bodenfiltern mit vorgeschalteter Mehrkammerausfaulgrube bzw. einem als Grobstoff - Fang dienenden Rottebehälter (Rottefilter),\nS. 45, veterinärmedizinische Dissertation, FU Berlin, 2003; archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek in Leipzig.","698              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013\nDie Prüfung der hygienisierten Bioabfälle ist in der Seuchenhygiene erfolgreich abgeschlossen, wenn in\njeweils 50 g der entnommenen Sammelproben keine Salmonellen nachweisbar sind.\n4.3       Prüfungen der Phytohygiene\n4.3.1     Prozessprüfung\n4.3.1.1   Testorganismen und Grenzwerte\nAus der Vielzahl von Phytopathogenen und Pflanzensamen, die im Ausgangsmaterial von Bioabfallbe-\nhandlungsanlagen vorkommen, werden folgende Leit- oder Indikatororganismen in Prozessprüfungen in\nder Phytohygiene verwendet:\na) Plasmodiophora brassicae (Kohlhernie) mit einer einwöchigen Wärmetoleranz von 50 °C,\nGrenzwert im Biotest: Befallsindex ≤ 0,5 je Prüfbereich,\nb) Tomatensamen,\nGrenzwert im Biotest: ≤ 2 % keimfähige Samen je Prüfbereich,\nc) zusätzlich bei aerober hygienisierender Behandlung (thermophile Kompostierung) gemäß Num-\nmer 2.2.2:\nTabakmosaikvirus (TMV),\nGrenzwert im Biotest: ≤ 4 % Restinfektiosität (Relativwert zur Positivkontrolle) je Prüfbereich.\nDie Prozessprüfung ist in der Phytohygiene erfolgreich abgeschlossen, wenn in den zwei aufeinander-\nfolgenden Untersuchungsgängen jeweils nach dem für die Hygienisierung relevanten Verfahrensschritt\nin den Proben je Prüfbereich die angegebenen Grenzwerte\n– bei den Parametern Plasmodiophora brassicae und Tomatensamen nicht überschritten sowie\n– bei dem Parameter Tabakmosaikvirus um nicht mehr als maximal 30 % überschritten werden.\n4.3.1.2   Testorganismus Plasmodiophora brassicae\nDie Prozessprüfung in der Phytohygiene mit dem Testorganismus Plasmodiophora brassicae wird nach\nfolgender beschriebener Methodik durchgeführt.\n4.3.1.2.1 Herstellung der Einlageproben für aerobe hygienisierende Behandlungsverfahren (thermophile Kompos-\ntierung)\nDas Gallenmaterial (Infektionsmaterial mit dem Erreger Plasmodiophora brassicae) wird bis zur Herstel-\nlung der Einlageproben bei –25 °C tiefgefroren. Es ist nachweislich infektiöses, wärmetolerantes Gallen-\nmaterial mit dem Erreger Plasmodiophora brassicae von befallenen Kohlpflanzen zu verwenden. Die\nWärmetoleranz ist nachgewiesen, wenn das Gallenmaterial bei Bebrütung von 50 °C über 7 Tage eine\nhohe Infektiosität (Befallsgrad ≥ 2) aufweist.\nJede in den Kompostierungsprozess zur Hygienisierung eingesetzte Probe enthält 30 g Gallenmaterial,\n430 g Boden und 200 g des jeweiligen Kompostrohmaterials. Dies entspricht einem Verhältnis von\nca. 5 % Gallenmaterial zu 65 % Boden und 30 % Kompost. Die einzelnen Probenanteile werden intensiv\ngemischt und in rottebeständige Beutel (Maschenweite max. 1 x 1 mm) eingefüllt; dabei ist sicherzu-\nstellen, dass nichts von der Probe in den umgebenden Kompost ausgetragen wird.\nEntsprechend hergestellte Kontrollproben werden während des Versuchszeitraums in feuchtem, sterili-\nsiertem Sand bei Zimmertemperatur gelagert.\n4.3.1.2.2 Herstellung der Einlageproben für anaerobe hygienisierende Behandlungsverfahren (thermophile Vergä-\nrung)\nFür das zu verwendende Gallenmaterial (Infektionsmaterial mit dem Erreger Plasmodiophora brassicae)\ngilt Nummer 4.3.1.2.1 Absatz 1 entsprechend.\nBei Vergärungsanlagen zur Hygienisierung werden 30 g Gallenmaterial in Gazebeutel (Maschenweite\nmax. 1 x 1 mm) in die für die thermische Inaktivierung relevanten Prozessabschnitte oder Anlageteile\neingebracht.\nEntsprechend hergestellte Kontrollproben werden während des Versuchszeitraums in feuchtem, steri-\nlisiertem Sand bei Zimmertemperatur gelagert.\n4.3.1.2.3 Nachweis der Infektiosität durch einen Biotest\nEine vorhandene Restinfektion von Plasmodiophora brassicae in den Einlageproben wird durch die\nnachfolgend beschriebene Prüfung festgestellt.\nBenötigte Materialien\n– Mischwanne,\n– Messbecher (1 000 ml),\n– Kunststofftöpfe (13 x 13 x 13 cm, ca. 1 l), passende Untersetzer,\n– zertifiziertes Saatgut von Sarepta-Senf (Brassica juncea),","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013                              699\n– Substratdämpfer,\n– Sand, Körnung 0,8 – 1,2 mm (z. B. Buntsandstein mit guter Pufferkapazität, pH-Wert ca. 6,5),\n– Weißtorf (pH-Wert ca. 3,5),\n– pH-Meter,\n– Einmalhandschuhe (für jede Probe ein Paar),\n– wasserlöslicher Volldünger (fest oder flüssig).\nProbenaufbereitung\nNach Rückgewinnung aus dem geprüften Hygienisierungsverfahren werden die Einlageproben mit dem\nErreger Plasmodiophora brassicae sorgfältig zerkleinert und mit einem Sand-Torfgemisch (5 Stunden bei\n80 °C gedämpft) auf ein Volumen von 1 000 ml aufgefüllt und gut homogenisiert.\nDa der pH-Wert einen starken Einfluss auf die Infektiosität von Plasmodiophora brassicae ausübt (Op-\ntimum: pH-Wert 6,0 ± 0,2), ist der pH-Wert der hergestellten Substratmischung zu überprüfen und ge-\ngebenenfalls durch Erhöhung des Torfanteils zu korrigieren.\nBiotest\nAls Versuchsgefäße werden 13 x 13 x 13 cm große Kunststofftöpfe verwendet. Für jede reisolierte\nErregerprobe, die mit dem Sand-Torf-Gemisch auf je 1 000 ml aufgefüllt wurde, wird ein Gefäß mit\n16 Nachweispflanzen Sarepta-Senf (Brassica juncea) angelegt; dabei werden in jedes Gefäß vorgezo-\ngene Keimpflanzen (1. Laubblattbildung) einpikiert. Der Biotest wird als randomisierter Versuch im Ge-\nwächshaus oder in einer Klimakammer bei 6 000 bis 9 000 Lux und einer Temperatur von mindestens\n20 °C aufgestellt. Die Pflanzen werden ab der dritten Woche wöchentlich einmal gedüngt. Die Vegeta-\ntionszeit des Biotests bis zur Bonitur der Nachweispflanzen beträgt 4 bis 5 Wochen.\nNach Beendigung des Biotests wird zum einen die Anzahl der befallenen Pflanzen gezählt und zum\nanderen die Wurzelgallenbildung nach einer Boniturskala von 0 bis 3 bewertet:\nBefallsklasse                                        Beschreibung der Symptome\n0             Keine sichtbaren Symptome\n1             Leichte Gallenbildung an Haupt- und Nebenwurzeln\n2             Mittlere Gallenbildung an Haupt- und Nebenwurzeln\n3             Starke Gallenbildung am gesamten Wurzelsystem\nBewertung der Boniturnoten\nFür jede einzelne Erregerprobe (Wiederholung) werden die Boniturnoten für den Befall der Einzelpflanzen\n(Befallsklasse = Kl) nach folgender Formel im Befallsindex zusammengefasst:\nBefallsindex\nje Erregerprobe =\n兺 Pflanzen × Kl 15 + 兺 Pflanzen × Kl 25 +兺 Pflanzen × Kl 35\n(Wiederholung)\n兺 Pflanzen je Erregerprobe (Wiederholung)\nDer Befallsindex für einen Prüfbereich ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel des Befallsindex aller\nWiederholungen (Erregerproben) des jeweiligen Prüfbereichs:\nBefallsindex          兺 Befallsindices je Erregerprobe (Wiederholung)\n=\nje Prüfbereich6                   兺 Wiederholung je Prüfbereich\nIst der Befallsindex je Prüfbereich ≤ 0,5, so ist die Prüfung bestanden.\n4.3.1.3      Testorganismus Tomatensamen\nDie Prozessprüfung in der Phytohygiene mit dem Testorganismus Tomatensamen wird nach folgender\nbeschriebener Methodik durchgeführt.\nFür die Herstellung der Einlageprobe und die Bestimmung der Keimrate durch einen Biotest werden\nfolgende Materialien benötigt:\n– Kunststoff-Petrischalen mit Deckel (Ø 9 cm),\n– Rundfilterpapier,\n– Tomatensaatgut (Lycopersicon lycopersicum [L.] Karsten ex Farw.), Sorte Saint-Pierre (Synonym: San\nPedro).\n5\nBoniturklasse 1, 2 bzw. 3.\n6\nEinlagebereich bei Prozessprüfungen, z. B. Kompostierung: Rand, Kern, Basis; Vergärung: unterschiedliche Bereiche des Fermenters.","700                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013\n4.3.1.3.1 Herstellung der Einlageprobe\nEtwa 1 g oder 400 Tomatensamen (Lycopersicon lycopersicum [L.] Karsten ex Farw.) der Sorte Saint-\nPierre (Synonym: San Pedro) werden in einen kleinen Beutel aus unverrottbarem Gazestoff (Maschen-\nweite 1 x 1 mm) gefüllt und vor dem Verschließen auf der gesamten Gazefläche verteilt, um eine mög-\nlichst geringe Schichtdicke der Tomatensamen zu erreichen. Die Keimfähigkeit der Tomatensamen muss\nvor den Untersuchungen bestimmt werden. Zur Prüfung darf nur Saatgut mit einer Mindestkeimfähigkeit\nvon 90 % verwendet werden.\n4.3.1.3.2 Bestimmung der Keimrate durch einen Biotest\nNach Beendigung der Untersuchung wird der Testorganismus aus den Einlageproben entnommen und\numgehend einer Keimfähigkeitsprüfung unterzogen.\nBiotest\nDie Tomatensamen werden aus der Einlageprobe entnommen und 200 Samen werden abgezählt. Die\nrestlichen Samen werden 1 bis 2 Tage unter Wohnraumbedingungen (20 bis 50 % rel. Luftfeuchte, etwa\n20 °C) zurückgetrocknet, luftdicht verschlossen und für etwaige Wiederholungen der Keimfähigkeits-\nbestimmung im Kühlschrank aufbewahrt (Rückhalteprobe). Die abgezählten Samen werden in sauberem\nZustand, falls erforderlich abgewaschen, zur Keimfähigkeitsbestimmung ausgelegt, z. B. 4 x 50 Samen\nauf 4 Lagen angefeuchtetem Filterpapier in abgedeckten Petrischalen mit 9 cm Durchmesser bei 25 °C\nund Belichtung in einem geeigneten Raum oder Klimaschrank.7\nAlle sieben Tage werden die gekeimten Tomatensamen so lange ausgezählt, bis keine weiteren Samen\nkeimen. Als gekeimt gilt der Samen, bei dem die Wurzel oder der Spross sichtbar ausgetreten ist. Sind\nnach 21 Tagen keine Samen gekeimt, wird die Keimfähigkeitsprüfung abgeschlossen.\nBewertung der Ergebnisse\nDie Gesamtzahl gekeimter Samen wird festgestellt und als Prozentsatz der verwendeten Samen in der\ngeprüften Aliquote (200 Samen) angegeben. Die Keimfähigkeit der Tomatensamen für einen Prüfbereich\nergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Keimfähigkeitsraten aller Wiederholungen (Erregerproben)\ndes Prüfbereichs.\n4.3.1.4       Testorganismus Tabakmosaikvirus bei aeroben hygienisierenden Behandlungsverfahren (thermophile\nKompostierung)\nDie Prozessprüfung in der Phytohygiene mit dem Testorganismus Tabakmosaikvirus wird nach folgender\ndargestellter Methode durchgeführt.\nFür die Herstellung der Einlageproben und den Nachweis durch einen Biotest werden folgende Mate-\nrialien und Reagenzien benötigt:\n– Kunststofftöpfe mit einem Volumen von 500 ml mit Bodenlochung und Unterschalen,\n– wasserlösliche Mehrnährstoffdünger,\n– Tabaksaatgut (Nicotiana tabacum „Samsun“ ),\n– Tabaksaatgut (Nicotiana glutinosa L.),\n– Einheitserde 0 (EE0) als Pflanzsubstrat,\n– Mörser und Pistill,\n– Karborund-Bentonit-Gemisch (Verhältnis 1:1),\n– Phosphatpuffer nach Sörensen (pH-Wert 7) oder ein entsprechendes handelsübliches Produkt,\n– TMV-haltige Suspension (Pflanzenpresssaft aus TMV-infizierten Tabakpflanzen),\n– Filtriergaze,\n– handelsübliche Wattestäbchen,\n– verschließbare Glas- oder Kunststoffgefäße,\n– Aufbewahrungsgefäße und Feuchteschalen.\n4.3.1.4.1 Herstellung der Einlageproben\nDie Vermehrung des Virus erfolgt in Tabakpflanzen (Nicotiana tabacum „Samsun“ ), in denen es sich\nsystemisch ausbreitet. Dazu werden die Tabakpflanzen bei 18 bis 22 °C unter Gewächshausbedingun-\ngen bis zum 5-Blattstadium herangezogen. Zur Inokulation werden 2 oder 3 untere Blätter mit einem\nGemisch aus Karborund und Bentonit (1:1) dünn eingepudert und die TMV-haltige Suspension (Pflan-\nzenpresssaft aus TMV-infizierten Tabakpflanzen) in 0,05 mol/l Phosphatpuffer nach Sörensen oder ent-\nsprechend (pH-Wert 7) auf die bestäubten Blätter aufgetragen. 2 bis 3 Wochen nach der Inokulation\nkönnen dann virushaltige Blätter mit mosaikartigen Verfärbungen für die Untersuchungen verwendet\nwerden.\n7\nMethode nach „Internationale Vorschriften für die Prüfung von Saatgut, Seed Science and Technology 21, Supplement, Internationale Vereinigung\nfür die Prüfung von Saatgut“ (ISTA - International Seed Testing Association, Hrsg.), 1993; archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen\nNationalbibliothek in Leipzig.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013                 701\nJede in den Kompostierungsprozess zur Hygienisierung eingeschleuste Probe enthält 10 g TMV-infi-\nzierte Tabakblätter (Nicotiana tabacum „Samsun“ ), die in ein rottebeständiges Gazesäckchen\n(Maschenweite 1 x 1 mm) gefüllt werden. Damit die Rottebedingungen auf die TMV-infizierten\nTabakblätter einwirken können, ist das Gazesäckchen der Einlageprobe vollständig mit Kompostrohma-\nterial zu umgeben.\nEs sind Positivkontrollen aus 10 g mit TMV-infizierten Tabakblättern (Nicotiana tabacum „Samsun“ ) der-\nselben Charge herzustellen, die bei –18 °C aufbewahrt werden.\n4.3.1.4.2 Nachweis der Infektiosität durch einen Biotest\nDie Inaktivierung der durch den Hygienisierungsprozess der thermophilen Kompostierung geleiteten\nErregerproben wird durch einen Biotest nach folgender beschriebener Methode untersucht.\nProbenaufarbeitung\nNach Beendigung des hygienisierenden Verfahrensschritts (z. B. Entnahme nach Beendigung der Pro-\nzessprüfung auf einer thermophilen Kompostierungsanlage) wird die TMV-Erregerprobe von eventuell\nvorhandenen nicht verrotteten groben Bestandteilen befreit. Unter Zusatz von 30 ml Phosphatpuffer\nnach Sörensen oder entsprechend (0,05 mol/l; pH-Wert 7) wird die Probe in einem Mörser zerkleinert.\nDie Probensuspension wird auf die Filtriergaze gegeben und ausgepresst. Der Probenextrakt wird in ein\nverschließbares Glas- oder Kunststoffgefäß überführt.\nMit den mitgeführten Positiv-Kontrollproben wird in gleicher Weise verfahren.\nBiotest\nAls Nachweis für die Infektion werden die Extrakte aus den Proben und aus den Kontrollen auf Blätter\nder Testpflanze (Nicotiana glutinosa L.) aufgetragen. Der Biotest wird an Nachweispflanzen durchgeführt,\ndie sich im 6–8-Blattstadium befinden.\nFür die Inokulation der 12 reisolierten TMV-Erregerproben werden insgesamt 12 Nachweispflanzen be-\nnötigt, wobei je Prüfbereich vier Proben an vier Pflanzen getestet werden.\nAn den Nachweispflanzen werden die Vegetationsspitze und die unteren älteren Blätter entfernt, so dass\njeweils vier voll ausgebildete Blätter für die Inokulation an den Pflanzen verbleiben. Für die bessere\nVergleichbarkeit bei Lokalläsionen an Pflanzen mit Blättern unterschiedlicher Größe und unterschiedli-\nchen Alters ist das lateinische Quadrat als Versuchsanordnung zu wählen. Voraussetzung hierfür ist die\ngleiche Anzahl an TMV-Proben, Testpflanzen und Blättern. Bei der Prozessprüfung werden die drei cha-\nrakteristischen Prüfbereiche des Rottekörpers in jeweils vierfacher Wiederholung überprüft. Das fol-\ngende Schema verdeutlicht die Versuchsanordnung der Halbblattmethode unter Einbeziehung der Po-\nsitiv-Kontrollprobe (P) für die vier zu prüfenden TMV-Proben (A, B, C, D) eines Prüfbereichs:\nPflanze 1               Pflanze 2             Pflanze 3              Pflanze 4\nBlatthälfte             Blatthälfte           Blatthälfte            Blatthälfte\nBlatt-         (aus Richtung           (aus Richtung         (aus Richtung          (aus Richtung\nposition           Blattspitze)            Blattspitze)          Blattspitze)           Blattspitze)\nlinks          rechts   links          rechts links          rechts  links          rechts\n1. Blatt          A               P       P               D     C               P      P               B\n2. Blatt          B               P       P               A     D               P      P               C\n3. Blatt          C               P       P               B     A               P      P               D\n4. Blatt          D               P       P               C     B               P      P               A\nDie Blätter können im Hinblick auf die durchzuführenden Behandlungen auf der Blattunterseite mit ei-\nnem wasserfesten Filzstift gekennzeichnet werden. Zuerst wird immer die Untersuchungsprobe aufge-\ntragen und anschließend die Kontrollprobe.\nDann werden die Blätter der Nachweispflanzen mit einem Gemisch aus Karborund und Bentonit (1:1)\ndünn eingepudert. Die Proben- und Kontrollextrakte werden mit einem Wattestäbchen auf die Blätter\naufgetragen, wobei die bestäubten Blatthälften mit dem Extrakt zweimal gleichmäßig mit leichtem Druck\nund mit Handbewegungen, die von der Mittelader zum Blattrand verlaufen, bestrichen werden. Dabei\nwird das Blatt mit einer Hand von der Blattunterseite her unterstützt.\nSofort nach der Behandlung werden die Tabakblätter direkt am Spross abgeschnitten und die anhaften-\nden Karborund-/Bentonit-Reste von der Blattoberfläche mit Leitungswasser vollständig entfernt (Sprüh-\nflasche oder Brause). Für die Inkubation werden die behandelten Blätter entweder in ein mit Wasser\ngefülltes Gefäß gestellt oder in entsprechende Feuchteschalen gelegt. Im Anschluss werden die behan-\ndelten Blätter bis zur Symptomausbildung in eine Klimakammer oder ein klimatisiertes Gewächshaus bei\n22 bis 25 °C gestellt. Während des Inkubationszeitraums werden die behandelten Blätter täglich für\n16 Stunden beleuchtet (Belichtungsstärke mindestens 2 000 Lux).","702                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013\nSpätestens 5 Tage nach der Inokulation sind die Infektionsherde in Form von nekrotischen Lokalläsionen\ndeutlich zu erkennen. Hierbei handelt es sich um kleine runde Flecken von 2 bis 3 mm Durchmesser,\nderen Zentren aus abgestorbenem Gewebe bestehen.\nBewertung der Ergebnisse\nFür die Bewertung werden die gebildeten Läsionen einer jeden Blatthälfte getrennt ausgezählt. Die Aus-\nwertung erfolgt durch Addition der Läsionen der jeweiligen vier Blatthälften, die jeweils mit der Proben-\nund Kontrolllösung inokuliert worden sind. Die Restinfektiosität der Erregerproben wird prozentual in\nRelation zur Positiv-Kontrolle ausgedrückt.\nFür jede einzelne Erregerprobe (Wiederholung) wird die relative Restinfektion auf vier inokulierten Tabak-\nblättern nach folgender Formel zusammengefasst:\nRestinfektion\n[relativ]             B1 (LE x 100)/LK + B2 (LE x 100)/LK + B3 (LE x 100)/LK + B4 (LE x 100)/LK\n=\nje Erregerprobe                                           兺 inokulierter Tabakblätter\n(Wiederholung)\nB1 = inokuliertes Blatt der ersten Pflanze\nB2 = inokuliertes Blatt der zweiten Pflanze\nB3 = inokuliertes Blatt der dritten Pflanze\nB4 = inokuliertes Blatt der vierten Pflanze\nLE = Läsionszahl der Erregerprobe\nLK = Läsionszahl der Positiv-Kontrollprobe\nDie Restinfektion [Relativwert] des Erregers Tabakmosaikvirus für einen Prüfbereich ergibt sich aus dem\narithmetischen Mittel der relativen Restinfektionen aller Wiederholungen (Erregerproben) des jeweiligen\nPrüfbereichs:\nRestinfektion\n=\n兺 Restinfektion [relativ] je Erregerprobe (Wiederholung)\n[relativ]\nje Prüfbereich8\n兺 Wiederholung je Prüfbereich\nIst die Restinfektion [Relativwert] je Prüfbereich ≤ 4 %, so ist die Prüfung bestanden.\n4.3.2        Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle\nBei der Prüfung der hygienisierten Bioabfälle in der Phytohygiene wird der Gehalt an keimfähigen Samen\nund austriebsfähigen Pflanzenteilen im hygienisierend behandelten Material mit der Kultivierungsme-\nthode bestimmt.\nDie Prüfung wird mit Material aus einer gut durchmischten Sammelprobe (ca. 3 kg) durchgeführt. Die\nSammelmischprobe setzt sich aus mindestens fünf verschiedenen Teilproben einer Charge des\nhygienisierend behandelten, gemäß Nummer 3.3 zu untersuchenden Materials zusammen.\nProbenvorbehandlung\nDas Volumengewicht und der Salzgehalt des Prüfsubstrats sind zu bestimmen. Bei Komposten wird die\nOriginalprobe < 10 mm gesiebt. Zu nasse und nicht siebfähige Komposte werden vorgetrocknet (Luft-\ntrocknung). Pasteurisierte Materialien und flüssige Gärrückstände werden ungesiebt und als flüssiges\nPrüfsubstrat verwendet.\nBenötigte Materialien\n– Kunststoffschalen mit Bodenlochung oder gleichwertige Versuchsbehältnisse,\n– Gießmatten,\n– Nadellochfolie,\n– geeignetes Mischsubstrat (z. B. schwach zersetzter Hochmoortorf mit ca. 4 g kohlensaurem Kalk pro\nLiter, welches frei von keimfähigen Samen und austriebsfähigen Pflanzenteilen ist).\nDurchführung\n3 l gesiebtes (FS < 10 mm) Prüfsubstrat werden für feste Proben und 0,5 l flüssiges Prüfsubstrat für\nflüssige Proben eingesetzt. Nach Bestimmung des Salzgehaltes9 wird das Prüfsubstrat mit einer geeig-\nneten Mischkomponente (KCl-Gehalt = 0 g/l) so verdünnt, dass die Prüfmischung einen Salzgehalt von\n< 2 g KCl pro Liter aufweist. Als Mischkomponente, die frei von keimfähigen Samen und austriebsfähi-\n8\nEinlagebereich bei Prozessprüfungen von Kompostierungsverfahren: Rand, Kern, Basis.\n9\nMethode nach Methodenbuch zur Analyse organischer Düngemittel, Bodenverbesserungsmittel und Substrate, Kapitel III. C 2, Bundesgütege-\nmeinschaft Kompost e. V. (Hrsg.), 5. Auflage 2006, Selbstverlag, Köln; archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek in\nLeipzig.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013          703\ngen Pflanzenteilen sein muss, eignet sich Hochmoortorf mit ca. 4 g kohlensaurem Kalk pro Liter. Die\nPrüfmischung wird in einer Schichtdicke von ca. 10 mm in Versuchsschalen (Kunststoffschalen mit\nBodenlochung oder gleichwertige Behältnisse, die mit einer Gießmatte und einer Nadellochfolie als Ver-\nschmutzungsschutz ausgelegt sind) gleichmäßig ausgebracht, leicht angedrückt und durch Gießen auf\nvolle Wasserkapazität gebracht. Danach werden die Versuchsbehältnisse über einen Zeitraum von 15\nTagen bei einer Beleuchtungsstärke von mindestens 1 000 Lux und einer Temperatur von 18 bis 20 °C\nohne direkte Sonneneinstrahlung belassen. Der Wasserverlust wird regelmäßig durch Überbrausen\nausgeglichen. Um eine Austrocknung zu vermeiden, sollen die Schalen mit Glas- oder Kunststoffschei-\nben so abgedeckt werden, dass ein Luftaustausch weiterhin möglich ist.\nBerechnung\nNach 15 Tagen Kulturdauer werden die aufgelaufenen Pflanzen gezählt und ihre Anzahl wird, bezogen\nauf einen Liter Prüfsubstrat, auf 2 Kommastellen genau angegeben.\nDie Prüfung der hygienisierten Bioabfälle ist in der Phytohygiene erfolgreich abgeschlossen, wenn der\nGehalt an keimfähigen Samen und austriebsfähigen Pflanzenteilen maximal 2 pro Liter Prüfsubstrat ist.","704             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013\nAnhang 3\n(zu § 4 Absatz 9)\nVorgaben zur Analytik\n(Probenahme, Probevorbereitung und\nUntersuchung von unbehandelten und behandelten Bioabfällen)\n1         Untersuchung von unbehandelten und behandelten Bioabfällen\n1.1       Probenahme\nFür die nach § 4 vorgeschriebenen Untersuchungen der Bioabfälle erfolgt die Probenahme in dem Zu-\nstand der Bioabfälle, wie diese in Verkehr gebracht oder auf die landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich\noder gärtnerisch genutzten Böden aufgebracht werden.\nDie Probenahme fester unbehandelter oder behandelter Bioabfälle erfolgt nach DIN EN 12579 (Ausgabe\nJanuar 2000), Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate – Probenahme.\nFür flüssige unbehandelte oder behandelte Bioabfälle erfolgt die Probenahme in Anlehnung an\nDIN 51750-1 (Ausgabe Dezember 1990), Prüfung von Mineralölen; Probenahme; Allgemeines, und an\nDIN 51750-2 (Ausgabe Dezember 1990), Prüfung von Mineralölen; Probenahme; Flüssige Stoffe.\nFür pastöse und schlammige unbehandelte oder behandelte Bioabfälle erfolgt die Probenahme in An-\nlehnung an DIN EN ISO 5667-13 (Ausgabe August 2011) Wasserbeschaffenheit – Probenahme – Teil 13:\nAnleitung zur Probenahme von Schlämmen.\nDie Teilmenge wird in einen geeigneten, gut verschließbaren Behälter abgefüllt und umgehend der Unter-\nsuchungsstelle zugestellt.\n1.2       Probevorbereitung\nDie zur Untersuchung gelangende Probe wird unmittelbar vor der Entnahme einer Teilprobe sorgfältig\ngemischt.\nFür die Untersuchungsparameter, die aus der Trockenmasse bestimmt werden, wird eine Teilprobe ent-\nnommen, die mindestens ausreicht, um vier parallele Untersuchungen zu gewährleisten. Diese Teilprobe\nwird in Anlehnung an DIN EN 13040 (Ausgabe Februar 2007), Bodenverbesserungsmittel und Kultursub-\nstrate – Probenherstellung für chemische und physikalische Untersuchungen, Bestimmung des Trocken-\nrückstands, des Feuchtigkeitsgehaltes und der Laborschüttdichte, bei 105 °C bis zur Gewichtskonstanz\ngetrocknet. Für die Bestimmung des Glühverlustes werden feste Bioabfälle gemäß DIN EN 13040 (Aus-\ngabe Februar 2007), Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate – Probenherstellung für chemische\nund physikalische Untersuchungen, Bestimmung des Trockenrückstands, des Feuchtigkeitsgehaltes\nund der Laborschüttdichte, auf eine Korngröße < 2 Millimeter zerkleinert. Für die Bestimmung der\nSchwermetallgehalte werden feste Bioabfälle gemäß DIN EN 13650 (Ausgabe Januar 2002), Bodenver-\nbesserungsmittel und Kultursubstrate – Extraktion von in Königswasser löslichen Elementen, auf eine\nKorngröße < 0,5 Millimeter zerkleinert.\nFür die Untersuchungsparameter, die aus der Frischmasse bestimmt werden, wird ebenfalls eine Teil-\nprobe entnommen, die mindestens ausreicht, um vier parallele Untersuchungen zu gewährleisten. Feste\nTeilproben werden auf eine Korngröße < 10 Millimeter zerkleinert, homogenisiert und durch ein Sieb mit\nder Maschenweite 10 Millimeter gesiebt; der Siebdurchgang wird für die Untersuchungen verwendet.\n1.3       Durchführung der Untersuchungen\nFür jeden Untersuchungsparameter sind mindestens zwei parallele Messungen auszuführen. Gleichwer-\ntige Methoden sind zugelassen.\nSind bei unbehandelten Bioabfällen einzelne Untersuchungen der in § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2\ngenannten weiteren Parameter nicht durchführbar, so ist dies im Lieferschein zu begründen.\n1.3.1     Bestimmung des Trockenrückstandes\nDie Bestimmung des Trockenrückstandes erfolgt aus der ungesiebten Teilprobe nach DIN EN 13040\n(Ausgabe Februar 2007), Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate – Probenherstellung für che-\nmische und physikalische Untersuchungen, Bestimmung des Trockenrückstands, des Feuchtigkeitsge-\nhaltes und der Laborschüttdichte.\nDie Ergebnisse sind in Gewichtsprozent anzugeben.\n1.3.2     Bestimmung des Gehaltes der organischen Substanz (Glühverlust)\nDie Bestimmung des Glühverlustes erfolgt aus der Trockenmasse nach DIN EN 13039 (Ausgabe Februar\n2000), Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate – Bestimmung des Gehaltes an organischer Sub-\nstanz und Asche.\nDie Ergebnisse sind in Gewichtsprozent anzugeben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013          705\n1.3.3 Bestimmung des Anteils an Steinen und Fremdstoffen\nDie Bestimmung des Anteils an Steinen > 10 Millimeter und Fremdstoffen > 2 Millimeter (Glas, Kunst-\nstoffe und Metalle) wird gemäß Methodenbuch zur Analyse organischer Düngemittel, Bodenverbesse-\nrungsmittel und Substrate1 in der Trockenmasse (105 °C) der ungesiebten Teilprobe durchgeführt.\nDie Ergebnisse sind in Gewichtsprozent anzugeben.\n1.3.4 Bestimmung des pH-Wertes und des Salzgehaltes\nDie Bestimmungen erfolgen aus der Frischmasse.\nDie Bestimmung des pH-Wertes wird gemäß DIN EN 13037 (Ausgabe Februar 2000), Bodenverbesse-\nrungsmittel und Kultursubstrate – Bestimmung des pH-Wertes, durchgeführt.\nDer Salzgehalt wird gemäß DIN EN 13038 (Ausgabe Februar 2000), Bodenverbesserungsmittel und\nKultursubstrate – Bestimmung der elektrischen Leitfähigkeit, bestimmt.\nDie Ergebnisse sind in Milligramm je 100 Gramm Frischmasse anzugeben.\n1.3.5 Bestimmung der Schwermetalle Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Quecksilber und Zink\nDie Bestimmung der Schwermetalle erfolgt aus dem Königswasseraufschluss nach DIN EN 13650 (Aus-\ngabe Januar 2002), Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate – Extraktion von in Königswasser\nlöslichen Elementen, der Trockenmasse nach einer der folgenden Untersuchungsmethoden:\nSchwermetall                                     Untersuchungsmethode(n)\nBlei                                   DIN   38406, Teil 6 (Ausgabe Juli 1998)\nDIN   EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)\nDIN   ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003)\nDIN   EN ISO 17294-2 (Ausgabe Februar 2005)\nCadmium                                DIN   EN ISO 5961 (Ausgabe Mai 1995)\nDIN   EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)\nDIN   ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003)\nDIN   EN ISO 17294-2 (Ausgabe Februar 2005)\nChrom                                  DIN   EN 1233 (Ausgabe August 1996)\nDIN   EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)\nDIN   ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003)\nDIN   EN ISO 17294-2 (Ausgabe Februar 2005)\nKupfer                                 DIN   38406, Teil 7 (Ausgabe September 1991)\nDIN   EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)\nDIN   ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003)\nDIN   EN ISO 17294-2 (Ausgabe Februar 2005)\nNickel                                 DIN   38406, Teil 11 (Ausgabe September 1991)\nDIN   EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)\nDIN   ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003)\nDIN   EN ISO 17294-2 (Ausgabe Februar 2005)\nQuecksilber                            DIN EN 1483 (Ausgabe Juli 2007)\nDIN EN 12338 (Ausgabe Oktober 1998)\nZink                                   DIN   38406, Teil 8 (Ausgabe Oktober 2004)\nDIN   EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)\nDIN   ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003)\nDIN   EN ISO 17294-2 (Ausgabe Februar 2005)\nDie Ergebnisse sind in Milligramm je Kilogramm Trockenmasse anzugeben.\nAnmerkung:\nKann bei unbehandelten Bioabfällen ein Aufschluss mit Königswasser nicht durchgeführt werden, so\nsind die Proben vor dem Aufschluss unter Vermeidung von Schwermetallverlusten bei 450 °C zu mine-\nralisieren oder ein anderes gleichwertiges Aufschlussverfahren anzuwenden.\n2     Angabe und Berechnung der Ergebnisse\nSoweit es bei den einzelnen Untersuchungsparametern dieses Anhangs nicht anders vorgeschrieben ist,\nsind die Ergebnisse der jeweiligen zwei parallelen Messungen und ihr arithmetischer Mittelwert anzuge-\nben. Die Mittelwertbildung ist nur zulässig, wenn die Differenz der beiden Einzelwerte die methoden-\nübliche Wiederholbarkeit2 nicht überschreitet. Im Falle einer derartigen Überschreitung sind eine Über-\nprüfung auf mögliche Ursachen der überhöhten Differenz und eine dritte Messung erforderlich. Sofern\ndie Überprüfung der überhöhten Differenz keine eindeutige Ursache erbracht hat, ist als Endergebnis der\nmittlere der drei der Größe nach geordneten Einzelwerte (Median) anzugeben.","706                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013\n3             Qualitätssicherung und -kontrolle\nDie Untersuchungsstellen sind verpflichtet, die Analysenergebnisse durch geeignete Maßnahmen zur\nQualitätssicherung und Qualitätskontrolle3 abzusichern. Dazu gehört u. a. der Nachweis über die regel-\nmäßige erfolgreiche Teilnahme an Ringversuchen.\n4             Bekanntmachungen sachverständiger Stellen\nDie im Abschnitt 1 genannten DIN-Normen wurden in der Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, veröf-\nfentlicht und sind beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert nieder-\ngelegt.\nDas in Nummer 1.3.3 genannte Methodenbuch zur Analyse organischer Düngemittel, Bodenverbesse-\nrungsmittel und Substrate wurde im Selbstverlag der Bundesgütegemeinschaft Kompost e. V., Köln,\nveröffentlicht und ist bei der Deutschen Nationalbibliothek in Leipzig archivmäßig gesichert niedergelegt.\n1\nMethodenbuch zur Analyse organischer Düngemittel, Bodenverbesserungsmittel und Substrate, Bundesgütegemeinschaft Kompost e. V. (Hrsg.),\n5. Auflage September 2006, Selbstverlag, Köln.\n2\nZur Ermittlung siehe insbesondere DIN ISO 5725 Genauigkeit (Richtigkeit und Präzision) von Messverfahren und Messergebnissen\n– Teil 1: Allgemeine Grundlagen und Begriffe (DIN ISO 5725-1, Berichtigte Ausgabe September 1998),\n– Teil 2: Grundlegende Methode für Ermittlung der Wiederhol- und Vergleichpräzision eines vereinheitlichten Messverfahrens (DIN ISO 5725-2,\nAusgabe Dezember 2002),\n– Teil 3: Präzisionsmaße eines vereinheitlichten Messverfahrens unter Zwischenbedingungen (DIN ISO 5725-3, Ausgabe Februar 2003),\n– Teil 4: Grundlegende Methoden für die Ermittlung der Richtigkeit eines vereinheitlichten Messverfahrens (DIN ISO 5725-4, Ausgabe Januar\n2003),\n– Teil 5: Alternative Methoden für die Ermittlung der Präzision eines vereinheitlichten Messverfahrens (DIN ISO 5725-5, Ausgabe November\n2002).\n3\nSiehe insbesondere:\n– AQS – analytische Qualitätssicherung, Rahmenempfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) für Wasser-, Abwasser- und\nSchlammuntersuchungen, Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (Hrsg.), Erich Schmidt Verlag, Berlin, April 2006,\n– Richtlinie zur analytischen Qualitätssicherung in der Wasseranalytik, DIN V ENV ISO 13530 (Ausgabe Oktober 1999).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013                707\nAnhang 4\n(zu § 11 Absatz 2)\nLieferschein gemäß § 11 Absatz 2 der Bioabfallverordnung\nDer Lieferschein ist vom Bioabfallbehandler oder Gemischhersteller (§ 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1) bzw. bei\nunbehandelten Bioabfällen vom Entsorgungsträger, Erzeuger oder Besitzer (§ 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und\nSatz 2) auszustellen; das Original ist bis zum Bewirtschafter der Aufbringungsfläche (§ 11 Absatz 2 Satz 2 Num-\nmer 2) weiterzugeben. Eine Kopie (Aussteller und Zwischenabnehmer) und das Original (Bewirtschafter der Auf-\nbringungsfläche) des jeweils vollständig ausgefüllten Lieferscheines ist 10 Jahre lang aufzubewahren.\nAussteller des Lieferscheines                               Lieferschein-Nr.:             Lieferschein-Datum:\n(§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bzw. § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und\nSatz 2) – Name und Anschrift:\nChargennummer des             Höchstzulässige\nBioabfalls/Gemischs           Aufbringungsmenge\n(§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3):   (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8)\nt TM/ha/3 Jahre:\n⃞ 20 ⃞ 30\n⃞\nAbgegebene Menge in t\n(§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3):\nFalls Zwischenabnehmer (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2)           Bewirtschafter der Aufbringungsfläche\n(ggf. weitere Zwischenabnehmer auf zusätzlichem             (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2) – Name und Anschrift:\nBlatt) – Name und Anschrift:\nAbgabe (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4) als                       Beschreibung (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4) der\nunbehandelter Bioabfall                               ⃞     unvermischt verwendeten Materialien\nhygienisierend behandelter Bioabfall                  ⃞     ist beigefügt                                       ⃞\nbiologisch stabilisierend behandelter Bioabfall       ⃞     oder\nbehandelter Bioabfall                                 ⃞     siehe Düngemittelkennzeichnung                      ⃞\nGemisch                                               ⃞     Auflistung anderer als in Anhang 1 Nr. 1\n(Gemisch mit Bioabfällen wie vorstehend angekreuzt)         genannter Bioabfälle (§ 6 Abs. 2) ist beigefügt     ⃞\nErgebnisse der Untersuchungen Bioabfälle oder Gemische (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6)\nProbenahme-Datum:                                            Analysen-Nr.:\nBlei                            mg/kg TM                    pH-Wert\nCadmium                         mg/kg TM                    Salzgehalt                    mg KCl/100 g FM\nChrom                           mg/kg TM                    OS als Glühverlust                Gew. % TM\nKupfer                          mg/kg TM                    Trockenrückstand                  Gew. %\nNickel                          mg/kg TM                    Fremdstoffe:\nQuecksilber                     mg/kg TM                    – Glas, Kunststoff,\nMetall > 2 mm                   Gew. % TM\nZink                            mg/kg TM                    – Steine > 10 mm                  Gew. % TM\nBegründung (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6), wenn bei unbehandelten, hygienisierend oder biologisch\nstabilisierend behandelten Bioabfällen einzelne Untersuchungen der Parameter nach § 4 Abs. 5\nSatz 1 Nr. 2 nicht durchführbar sind, ist beigefügt.                                                          ⃞","708              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013\nUntersuchungsstelle Prüfung Schadstoffe und weitere             Untersuchungsstelle Prüfung der hygienisierten Bioab-\nParameter (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7) – Name und                 fälle (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7) – Name und Anschrift:\nAnschrift:\nProbenahme-Datum:\nAnalysen-Nr.:\nDer Aussteller versichert, dass die Anforderungen\na) zur seuchen- und phytohygienischen Unbedenklichkeit nach § 3 Abs. 2 und 3 sowie\nb) an die Schwermetallgehalte nach § 4 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 2,\neingehalten sind (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5).\nBioabfälle/Gemisch für die Aufbringung auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen\nzulässig (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 9)                                                                                ⃞\nErgebnisse der Bodenuntersuchung\n(§ 11 Abs. 2a Satz 2; vom Bewirtschafter im Original des Lieferscheines auszufüllen)\nKeine Bodenuntersuchung erforderlich (§ 9 Abs. 2 Satz 4)                                                         ⃞\nBodenuntersuchung gemäß Klärschlammverordnung ist beigefügt (§ 9 Abs. 2 Satz 3)                                  ⃞\nProbenahme-Datum:                                                Analysen-Nr.:\nBlei                             mg/kg TM                       Bodenart Ton                ⃞\nCadmium                          mg/kg TM                       Bodenart Lehm               ⃞\nChrom                            mg/kg TM                       Bodenart Sand               ⃞\nKupfer                           mg/kg TM                       pH-Wert\nNickel                           mg/kg TM\nQuecksilber                      mg/kg TM\nZink                             mg/kg TM\nUntersuchungsstelle Bodenuntersuchung (§ 11 Abs. 2a Satz 2; vom Bewirtschafter im Original des Lieferscheines\nauszufüllen) – Name und Anschrift:\nAufbringungsfläche (§ 11 Abs. 2a Satz 2; vom Bewirtschafter im Original des Lieferscheines auszufüllen)\n(ggf. weitere Aufbringungsflächen auf zusätzlichem Blatt)\nGemarkung                                                   Flur                      Flurstücks-Nr.\noder alternativ Schlagbezeichnung                                                                   Größe           ha\n/\nDatum der Annahme\nDatum der Abgabe und          Falls Zwischenabnehmer, Datum der Annahme/                       und Unterschrift des\nUnterschrift des              Weitergabe und Unterschrift                                      Bewirtschafters der\nAusstellers                   (ggf. weitere Zwischenabnehmer auf zusätzlichem Blatt)           Aufbringungsfläche"]}