{"id":"bgbl1-2013-16-1","kind":"bgbl1","year":2013,"number":16,"date":"2013-04-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/16#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-16-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_16.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Begleitung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (SEPA-Begleitgesetz)","law_date":"2013-04-03T00:00:00Z","page":610,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["610                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013\nGesetz\nzur Begleitung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012\nzur Festlegung der technischen Vorschriften und\nder Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften\nin Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009\n(SEPA-Begleitgesetz)\nVom 3. April 2013\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                     cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 an-\nsen:                                                                        gefügt:\nInhaltsübersicht                                      „3. der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur\nArtikel  1  Änderung des Kreditwesengesetzes                                    Festlegung der technischen Vorschriften\nArtikel  2  Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes                       und der Geschäftsanforderungen für\nArtikel  3  Änderung der Prüfungsberichtsverordnung                             Überweisungen und Lastschriften in Euro\nArtikel  4  Änderung der Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsver-                 und zur Änderung der Verordnung (EG)\nordnung                                                             Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012,\nArtikel 5   Änderung des Unterlassungsklagengesetzes                            S. 22).“\nArtikel 6   Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes\nb) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2\nArtikel 7   Änderung des Gesetzes zur Umsetzung aufsichts-\nund 3 angefügt:\nrechtlicher Bestimmungen zur Sanierung und Liqui-\ndation von Versicherungsunternehmen und Kredit-               „(2) Ein Kreditinstitut muss über interne Ver-\ninstituten\nfahren und Kontrollsysteme verfügen, die die Ein-\nArtikel 8   Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgeset-           haltung der Pflichten nach den Verordnungen\nzes\nnach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gewährleisten.\nArtikel 9   Folgeänderungen\nArtikel 10  Inkrafttreten                                                 (3) Die Bundesanstalt kann gegenüber einem\nKreditinstitut und seinen Geschäftsleitern Anord-\nArtikel 1                                  nungen treffen, die geeignet und erforderlich\nsind, um Verstöße gegen die Pflichten nach den\nÄnderung des                                 Verordnungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 zu\nKreditwesengesetzes                               verhindern oder zu unterbinden.“\nDas Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-            4. In § 29 Absatz 2 Satz 1 wird der Punkt am Ende\nmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),                   durch die Wörter „; bei Kreditinstituten hat der Prüfer\ndas zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Feb-              auch zu prüfen, ob das Kreditinstitut seinen Ver-\nruar 2013 (BGBl. I S. 174) geändert worden ist, wird wie           pflichtungen nach der Verordnung (EG) Nr. 924/2009\nfolgt geändert:                                                    und der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 nachgekom-\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu                 men ist.“ ersetzt.\n§ 25a die Angabe zu 5a. wie folgt gefasst:                  5. In § 56 werden nach Absatz 4 die folgenden Ab-\n„5a. Bargeldloser Zahlungsverkehr;                   sätze 4a und 4b eingefügt:\nVerhinderung von Geldwäsche,                         „(4a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich\nTerrorismusfinanzierung und sonstigen                  oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Absatz 1 der Ver-\nstrafbaren Handlungen zu Lasten der Institute“.             ordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parla-\n2. Nach § 25a wird die Überschrift zu Unterab-                     ments und des Rates vom 16. September 2009 über\nschnitt 5a. wie folgt gefasst:                                 grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemein-\nschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG)\n„5a. Bargeldloser Zahlungsverkehr;                   Nr. 2560/2001 (ABl. L 266 vom 9.10.2009, S. 11),\nVerhinderung von Geldwäsche,                      die durch die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 (ABl. L 94\nTerrorismusfinanzierung und sonstigen                  vom 30.3.2012, S. 22) geändert worden ist, ein an-\nstrafbaren Handlungen zu Lasten der Institute“.             deres als das dort genannte Entgelt erhebt.\n3. § 25b wird wie folgt geändert:                                     (4b) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die\nVerordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen\na) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt ge-\nParlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur\nändert:\nFestlegung der technischen Vorschriften und der\naa) In Nummer 1 wird am Ende das Wort „und“                Geschäftsanforderungen für Überweisungen und\ndurch ein Komma ersetzt.                               Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verord-\nnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012,\nbb) In Nummer 2 werden die Wörter „Artikel 8“\nS. 22) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig\ngestrichen und wird am Ende der Punkt durch\ndie Wörter „, die durch die Verordnung (EU)            1. entgegen Artikel 4 Absatz 2 Satz 1 nicht sicher-\nNr. 260/2012 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22)              stellt, dass die technische Interoperabilität des\ngeändert worden ist, und“ ersetzt.                         Zahlungssystems gewährleistet wird,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013               611\n2. entgegen Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 eine dort ge-                                    § 7b\nnannte Geschäftsregel beschließt,                                     Konvertierungsdienstleistungen\n3. entgegen Artikel 4 Absatz 3 die Abwicklung einer\nEin Zahlungsdienstleister darf bis zum 1. Februar\nÜberweisung oder einer Lastschrift durch ein\n2016 einem Zahlungsdienstnutzer, der Verbraucher\ntechnisches Hindernis behindert,\nist, nach Maßgabe der Sätze 3 bis 5 Konvertierungs-\n4. entgegen Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2           dienstleistungen für Inlandszahlungen anbieten.\neine Überweisung ausführt,                                Konvertierungsdienstleistungen für Inlandszahlun-\n5. entgegen Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3           gen sind Dienstleistungen, durch die Zahlungs-\nSatz 1 eine Lastschrift ausführt oder                     dienstnutzer nach Satz 1 weiterhin die inländische\n6. entgegen Artikel 5 Absatz 8 ein Entgelt für einen          Kontokennung BBAN statt des unter Nummer 1\ndort genannten Auslesevorgang erhebt.“                    Buchstabe a des Anhangs der Verordnung (EU)\nNr. 260/2012 genannten Identifikators für Zahlungs-\nArtikel 2                               konten verwenden können. Konvertierungsdienst-\nleistungen dürfen nur unter der Bedingung erbracht\nÄnderung des                               werden, dass die Interoperabilität sichergestellt wird,\nZahlungsdiensteaufsichtsgesetzes                      indem die inländische Kontokennung BBAN des\nDas Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 25. Juni               Zahlers und des Zahlungsempfängers technisch\n2009 (BGBl. I S. 1506), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-          und sicher auf den unter Nummer 1 Buchstabe a\nsatz 74 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I              des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 ge-\nS. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:           nannten Identifikator für Zahlungskonten konvertiert\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                 wird. Diese Zahlungskontonummer wird dem den\nAuftrag erteilenden Zahlungsdienstnutzer mitgeteilt,\na) Nach der Angabe zu § 7 werden die folgenden\nsofern zweckmäßig, bevor die Zahlung ausgeführt\nAngaben eingefügt:\nwird. Ein Zahlungsdienstleister darf vom Zahlungs-\n„§ 7a Ausnahmen für neue Zahlverfahren im                 dienstnutzer keine direkt oder indirekt mit der Kon-\nMassenzahlungsverkehr; Verordnungser-              vertierungsdienstleistung verknüpften zusätzlichen\nmächtigung                                         Entgelte oder sonstige Entgelte erheben.\n§ 7b   Konvertierungsdienstleistungen\n§ 7c   Nutzung des Elektronischen Lastschrift-                                     § 7c\nverfahrens; Verordnungsermächtigung“.                            Nutzung des Elektronischen\nb) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:                   Lastschriftverfahrens; Verordnungsermächtigung\n„§ 22 Bargeldloser Zahlungsverkehr; besondere                (1) Die Anforderungen des Artikels 6 Absatz 1\norganisatorische Pflichten von Zahlungsin-         und 2 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 werden bis\nstituten und E-Geld-Instituten sowie Si-           zum 1. Februar 2016 für Zahlungen ausgesetzt, die\ncherungsmaßnahmen gegen Geldwäsche                 an einer Verkaufsstelle mit Hilfe einer Zahlungskarte\nund Terrorismusfinanzierung“.                      generiert werden und zu einer Lastschrift auf ein\noder von einem durch eine inländische Kontoken-\n2. Nach § 7 werden die folgenden §§ 7a, 7b und 7c\nnung BBAN oder internationale Kontokennung IBAN\neingefügt:\nidentifiziertes Zahlungskonto führen (Elektronisches\n„§ 7a                                Lastschriftverfahren).\nAusnahmen für neue Zahlverfahren im                      (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann\nMassenzahlungsverkehr; Verordnungsermächtigung                durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung\n(1) Anträge nach Artikel 4 Absatz 4 der Verord-            des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zur\nnung (EU) Nr. 260/2012 zur Festlegung der techni-             technischen Durchführung des Elektronischen Last-\nschen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen             schriftverfahrens erlassen, soweit dies für die Zwe-\nfür Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur           cke des Absatzes 1 zur Erfüllung der Aufgaben der\nÄnderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl.               Bundesanstalt erforderlich ist. Das Bundesministe-\nL 94 vom 30.3.2012, S. 22) sind bei der Bundesan-             rium der Finanzen kann insbesondere die Kenn-\nstalt zu stellen, wenn der Antragsteller seinen Sitz im       zeichnung des vom Zahlungsempfänger an den\nInland hat.                                                   Zahlungsdienstleister im Elektronischen Lastschrift-\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-            verfahren weiterzuleitenden Datensatzes bestim-\nmächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-           men.“\nstimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen               3. In § 8 Absatz 3 Nummer 6 werden die Wörter „, des\nmit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmun-                Geldwäschegesetzes und der Verordnung (EG)\ngen über Inhalt, Art und Umfang der Angaben, Nach-            Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und\nweise und Unterlagen zu treffen, die ein Antrag nach          des Rates vom 15. November 2006 über die Über-\nArtikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012           mittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geld-\nenthalten muss. Das Bundesministerium der Finan-              transfers (ABl. EU Nr. L 345 S. 1)“ durch die Wörter\nzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung              „Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 3 und 4, Absatz 2\nauf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen,             und 3“ ersetzt.\ndass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit\nder Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der            4. § 18 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:\nRechtsverordnung sind die Verbände der Institute              a) In Nummer 1 wird am Ende das Wort „und“ durch\nzu hören.                                                         ein Komma ersetzt.","612               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013\nb) In Nummer 2 wird am Ende der Punkt durch das                                    „Unterabschnitt 6\nWort „und“ ersetzt.\nBargeldloser Zahlungsverkehr;\nc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ange-                     Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche\nfügt:                                                          und Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen\nstrafbaren Handlungen zu Lasten des Instituts“.\n„3. seinen Verpflichtungen nach der Verordnung\n(EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parla-             b) Nach der Angabe zu § 21 werden die folgenden\nments und des Rates vom 16. September                     Angaben eingefügt:\n2009 über grenzüberschreitende Zahlungen\n„§ 21a Darstellung und Beurteilung der getroffe-\nin der Gemeinschaft und zur Aufhebung der\nnen Vorkehrungen zur Einhaltung der\nVerordnung (EG) Nr. 2560/2001 (ABl. L 266\nPflichten nach der Verordnung (EG)\nvom 9.10.2009, S. 11), die durch die Verord-\nNr. 924/2009\nnung (EU) Nr. 260/2012 (ABl. L 94 vom\n30.3.2012, S. 22) geändert worden ist, und                § 21b    Darstellung und Beurteilung der getroffe-\nder Verordnung (EU) Nr. 260/2012 nachge-                           nen Vorkehrungen zur Einhaltung der\nkommen ist.“                                                       Pflichten nach der Verordnung (EU)\nNr. 260/2012“.\n5. § 22 wird wie folgt geändert:\n2. Nach § 19 wird die Überschrift zu Unterabschnitt 6\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                    wie folgt gefasst:\n„§ 22                                                 „Unterabschnitt 6\nBargeldloser Zahlungsverkehr;                               Bargeldloser Zahlungsverkehr;\nbesondere organisatorische                      Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche\nPflichten von Zahlungsinstituten und                 und Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen\nE-Geld-Instituten sowie Sicherungsmaßnahmen                  strafbaren Handlungen zu Lasten des Instituts“.\ngegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“.\n3. Nach § 21 werden die folgenden §§ 21a und 21b\nb) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:                   eingefügt:\naa) In Nummer 3 am Ende wird das Wort „und“                                         „§ 21a\ndurch ein Komma ersetzt.\nDarstellung und Beurteilung\nbb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a                       der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung\neingefügt:                                            der Pflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 924/2009\n„3a. interne Verfahren und Kontrollsysteme,              (1) Bei Kreditinstituten hat der Abschlussprüfer zu\ndie die Einhaltung der Verordnung (EG)          beurteilen, ob die von dem Kreditinstitut getroffenen\nNr. 924/2009 und der Verordnung (EU)            internen Vorkehrungen den Anforderungen der Ver-\nNr. 260/2012 gewährleisten, und“.               ordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parla-\nments und des Rates vom 16. September 2009 über\nc) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                           grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemein-\nschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG)\n„(5) Die Bundesanstalt überwacht die Einhal-            Nr. 2560/2001 (ABl. L 266 vom 9.10.2009, S. 11),\ntung der in der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006,             die durch die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 (ABl. L 94\nin der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 und in der             vom 30.3.2012, S. 22) geändert worden ist, entspre-\nVerordnung (EU) Nr. 260/2012 enthaltenden                  chen. Die Beurteilung umfasst die Einhaltung der\nPflichten durch die Institute. Die Bundesanstalt           Bestimmungen zu\nkann gegenüber einem Institut und seinen Ge-\nschäftsleitern Anordnungen treffen, die geeignet           1. Entgelten für grenzüberschreitende Zahlungen\nund erforderlich sind, um Verstöße gegen die                   nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung,\nPflichten nach den Verordnungen nach Satz 1 zu\n2. Entgelten nach Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 der Ver-\nverhindern oder zu unterbinden.“\nordnung, die über das Entgelt gemäß Artikel 3\nAbsatz 1 der Verordnung hinausgehen, sowie\nArtikel 3\n3. Interbankenentgelten für Inlandslastschriften\nÄnderung der                                  nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung.\nPrüfungsberichtsverordnung\n(2) Der Abschlussprüfer hat darzustellen, welche\nDie Prüfungsberichtsverordnung vom 23. November               Maßnahmen das Kreditinstitut ergriffen hat, um die\n2009 (BGBl. I S. 3793), die zuletzt durch Artikel 2 des          in Absatz 1 genannten Anforderungen der Verord-\nGesetzes vom 18. Februar 2013 (BGBl. I S. 268) ge-               nung (EU) Nr. 924/2009 zu erfüllen.\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n(3) Sofern die Durchführung interner Vorkehrun-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                 gen durch das Kreditinstitut vertraglich auf eine\ndritte Person oder ein anderes Unternehmen ausge-\na) Nach der Angabe zu § 19 wird die Angabe zu Un-             lagert worden ist, hat der Abschlussprüfer hierüber\nterabschnitt 6 wie folgt gefasst:                          zu berichten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013              613\n§ 21b                                                  „Unterabschnitt 4\nDarstellung und Beurteilung                                  Bargeldloser Zahlungsverkehr;\nder getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung                Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche\nder Pflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 260/2012             und Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen\n(1) Bei Kreditinstituten hat der Abschlussprüfer zu           strafbaren Handlungen zu Lasten des Instituts“.\nbeurteilen, ob die von dem Kreditinstitut getroffenen      3. In § 16 Absatz 5 Satz 1 werden nach der Angabe\ninternen Vorkehrungen den Anforderungen der                   „§ 22“ die Wörter „Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 4\nVerordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen                 sowie Absatz 2 und 3“ eingefügt.\nParlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur\nFestlegung der technischen Vorschriften und der            4. Nach § 16 werden die folgenden §§ 16a und 16b\nGeschäftsanforderungen für Überweisungen und                  eingefügt:\nLastschriften in Euro und zur Änderung der Verord-                                     „§ 16a\nnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012,\nS. 22) entsprechen. Die Beurteilung umfasst                               Darstellung und Beurteilung der\ngetroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung\n1. die Erreichbarkeit für Überweisungen und Last-\nder Pflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 924/2009\nschriften innerhalb der Europäischen Union nach\nArtikel 3 der Verordnung,                                    (1) Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob die\n2. die Einhaltung der technischen Anforderungen für           von dem Institut getroffenen internen Vorkehrungen\nden      Anforderungen      der   Verordnung    (EG)\nÜberweisungen und Lastschriften nach Artikel 5\nNr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und\nAbsatz 1 bis 3 sowie 7 und 8 der Verordnung\nsowie                                                     des Rates vom 16. September 2009 über grenzüber-\nschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur\n3. die Einhaltung der Bestimmungen zu Interban-               Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 (ABl.\nkenentgelten für Lastschriften nach Artikel 8 der         L 266 vom 9.10.2009, S. 11), die durch die Verord-\nVerordnung.                                               nung (EU) Nr. 260/2012 (ABl. L 94 vom 30.3.2012,\n(2) Der Abschlussprüfer hat darzustellen, welche           S. 22) geändert worden ist, entsprechen. Die Beur-\nMaßnahmen das Kreditinstitut ergriffen hat, um die            teilung umfasst die Einhaltung der Bestimmungen zu\nin Absatz 1 genannten Anforderungen der Verord-               1. Entgelten für grenzüberschreitende Zahlungen\nnung (EU) Nr. 260/2012 zu erfüllen.                               nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung,\n(3) Sofern die Durchführung interner Vorkehrun-\n2. Entgelten nach Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 der Ver-\ngen durch das Kreditinstitut vertraglich auf eine\nordnung, die über das Entgelt gemäß Artikel 3\ndritte Person oder ein anderes Unternehmen ausge-\nAbsatz 1 der Verordnung hinausgehen, sowie\nlagert worden ist, hat der Abschlussprüfer hierüber\nzu berichten.“                                                3. Interbankenentgelten für Inlandslastschriften\nnach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung.\nArtikel 4\n(2) Des Weiteren hat der Abschlussprüfer darzu-\nÄnderung der                              stellen, welche Maßnahmen das Institut ergriffen hat,\nZahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung                  um die in Absatz 1 genannten Anforderungen der\nDie Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung              Verordnung (EU) Nr. 924/2009 zu erfüllen.\nvom 15. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3648) wird wie folgt               (3) Sofern die Durchführung interner Vorkehrun-\ngeändert:                                                        gen durch das Institut vertraglich auf eine dritte\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                 Person oder ein anderes Unternehmen ausgelagert\nworden ist, hat der Abschlussprüfer hierüber zu\na) Nach der Angabe zu § 14 wird die Angabe zu\nberichten.\nUnterabschnitt 4 wie folgt gefasst:\n„Unterabschnitt 4                                                 § 16b\nBargeldloser Zahlungsverkehr;\nDarstellung und Beurteilung der\nVorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche\ngetroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung\nund Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen\nder Pflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 260/2012\nstrafbaren Handlungen zu Lasten des Instituts“.\nb) Nach der Angabe zu § 16 werden die folgenden                  (1) Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob die\nAngaben eingefügt:                                        von dem Zahlungsinstitut getroffenen internen Vor-\nkehrungen den Anforderungen der Verordnung (EU)\n„§ 16a Darstellung und Beurteilung der getroffe-          Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des\nnen Vorkehrungen zur Einhaltung der              Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der tech-\nPflichten nach der Verordnung (EG)               nischen Vorschriften und der Geschäftsanforderun-\nNr. 924/2009                                     gen für Überweisungen und Lastschriften in Euro\n§ 16b    Darstellung und Beurteilung der getroffe-        und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009\nnen Vorkehrungen zur Einhaltung der              (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) entsprechen. Die\nPflichten nach der Verordnung (EU)               Beurteilung umfasst\nNr. 260/2012“.                                   1. die Erreichbarkeit für Überweisungen und Last-\n2. Nach § 14 wird die Überschrift zu Unterabschnitt 4                schriften innerhalb der Europäischen Union nach\nwie folgt gefasst:                                                Artikel 3 der Verordnung,","614               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013\n2. die Einhaltung der Anforderungen für Überwei-               „§ 56b Rückstellung für Beitragsrückerstattung“ er-\nsungen und Lastschriften nach Artikel 5 Absatz 1          setzt.\nbis 3 sowie 7 und 8 der Verordnung sowie               2. § 10a Absatz 2a wird aufgehoben.\n3. die Einhaltung der Bestimmungen zu Interban-             3. In § 12 Absatz 4 Satz 2 werden vor dem Punkt die\nkenentgelten für Lastschriften nach Artikel 8 der         Wörter „; Unterschiede, die sich daraus ergeben,\nVerordnung.                                               dass die Prämie im Neugeschäft geschlechtsunab-\n(2) Des Weiteren hat der Abschlussprüfer darzu-            hängig kalkuliert wird, bleiben dabei außer Be-\nstellen, welche Maßnahmen das Institut ergriffen hat,          tracht“ eingefügt.\num die in Absatz 1 genannten Anforderungen der              4. § 13d Nummer 10 wird aufgehoben.\nVerordnung (EU) Nr. 260/2012 zu erfüllen.\n5. § 56a wird wie folgt geändert:\n(3) Sofern die Durchführung interner Vorkehrun-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\ngen durch das Institut vertraglich auf eine dritte\nPerson oder ein anderes Unternehmen ausgelagert                                         „§ 56a\nworden ist, hat der Abschlussprüfer hierüber zu                                Überschussbeteiligung“.\nberichten.“\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.\nArtikel 5                             6. § 56b wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des                                                       „§ 56b\nUnterlassungsklagengesetzes                               Rückstellung für Beitragsrückerstattung\n§ 14 Absatz 1 Nummer 3 des Unterlassungsklagen-                   (1) Die der Rückstellung für Beitragsrückerstat-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                    tung zugewiesenen Beträge dürfen nur für die Über-\n27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt              schussbeteiligung der Versicherten einschließlich\ndurch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Februar 2012                  der durch § 153 des Versicherungsvertragsgeset-\n(BGBl. I S. 146) geändert worden ist, wird wie folgt ge-          zes vorgeschriebenen Beteiligung an den Bewer-\nfasst:                                                            tungsreserven verwendet werden. In Ausnahmefäl-\n„3. der Vorschriften betreffend Zahlungsdienstever-               len kann die Rückstellung für Beitragsrückerstat-\nträge in                                                      tung, soweit sie nicht auf bereits festgelegte Über-\nschussanteile entfällt, mit Zustimmung der Auf-\na) den §§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetz-              sichtsbehörde im Interesse der Versicherten heran-\nbuchs,                                                   gezogen werden, um\nb) der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europä-               1. einen drohenden Notstand abzuwenden,\nischen Parlaments und des Rates vom 16. Sep-\n2. unvorhersehbare Verluste aus den überschuss-\ntember 2009 über grenzüberschreitende Zahlun-\nberechtigten Versicherungsverträgen auszuglei-\ngen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der\nchen, die auf allgemeine Änderungen der Ver-\nVerordnung (EG) Nr. 2560/2001 (ABl. L 226 vom\nhältnisse zurückzuführen sind, oder\n9.10.2009, S. 11), die durch Artikel 17 der Ver-\nordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen               3. die Deckungsrückstellung zu erhöhen, wenn die\nParlaments und des Rates vom 14. März 2012                   Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorher-\nzur Festlegung der technischen Vorschriften                  sehbaren und nicht nur vorübergehenden Ände-\nund der Geschäftsanforderungen für Überwei-                  rung der Verhältnisse angepasst werden müssen.\nsungen und Lastschriften in Euro und zur Ände-           Maßnahmen nach Satz 2 Nummer 2 oder Nummer 3\nrung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94         sind nur bei Lebensversicherungsunternehmen und\nvom 30.3.2012, S. 22) geändert worden ist, und           Versicherungsunternehmen, die die Unfallversiche-\nc) der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europä-               rung mit Prämienrückgewähr betreiben, zulässig.\nischen Parlaments und des Rates vom 14. März             Bei Maßnahmen nach Satz 2 Nummer 2 oder Num-\n2012 zur Festlegung der technischen Vorschrif-           mer 3 sind die Versichertenbestände verursa-\nten und der Geschäftsanforderungen für Über-             chungsorientiert zu belasten.\nweisungen und Lastschriften in Euro und zur Än-             (2) Lebensversicherungsunternehmen mit Aus-\nderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009                  nahme von Sterbekassen und regulierten Pensions-\n(ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) oder“.                  kassen im Sinne von § 118b Absatz 3 oder Absatz 4\nkönnen innerhalb der Rückstellung für Beitrags-\nArtikel 6                                rückerstattung ein oder mehrere kollektive Teile ein-\nÄnderung des                               richten, die den überschussberechtigten Verträgen\nVersicherungsaufsichtsgesetzes                       insgesamt zugeordnet sind. Durch Rechtsverord-\nnung mit Zustimmung des Bundesrates kann das\nDas Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung                Bundesministerium der Finanzen zur Wahrung der\nder Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992                          Belange der Versicherten Vorschriften zur näheren\n(BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 4 des              Ausgestaltung der kollektiven Teile der Rückstel-\nGesetzes vom 13. Februar 2013 (BGBl. I S. 174) ge-                lung für Beitragsrückerstattung regeln, insbeson-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                       dere zur Begrenzung der kollektiven Teile sowie zu\n1. In der Inhaltsübersicht werden die Angabe „§ 56a              Zuführungen zu und Rückführungen aus den kol-\nRückstellung für Beitragsrückerstattung“ durch die            lektiven Teilen an die nichtkollektiven Teile der\nAngabe „§ 56a Überschussbeteiligung“ und die An-              Rückstellung für Beitragsrückerstattung. Das Bun-\ngabe „§ 56b (weggefallen)“ durch die Angabe                   desministerium der Finanzen kann die Ermächti-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013              615\ngung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des                                    Artikel 7\nBundesrates auf die Bundesanstalt übertragen. Die                              Änderung des\nBundesanstalt erlässt die Rechtsverordnung ohne                           Gesetzes zur Umsetzung\nZustimmung des Bundesrates im Einvernehmen                          aufsichtsrechtlicher Bestimmungen\nmit den Aufsichtsbehörden der Länder.“                               zur Sanierung und Liquidation von\n7. § 81c wird wie folgt geändert:                              Versicherungsunternehmen und Kreditinstituten\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                         In Artikel 6 § 3 des Gesetzes zur Umsetzung auf-\nsichtsrechtlicher Bestimmungen zur Sanierung und\n„(2) In der Lebensversicherung liegt ein die       Liquidation von Versicherungsunternehmen und Kredit-\nBelange der Versicherten gefährdender Miss-           instituten vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2478),\nstand auch vor, wenn bei überschussberechtig-         das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember\nten Versicherungen keine angemessene Verwen-          2007 (BGBl. I S. 3248) geändert worden ist, wird die\ndung der Mittel in der Rückstellung für Beitrags-     Angabe „31. Dezember 2012“ durch die Angabe\nrückerstattung erfolgt. Das ist insbesondere          „31. Dezember 2014“ ersetzt.\ndann anzunehmen, wenn der ungebundene Teil\nder Rückstellung für Beitragsrückerstattung den                                Artikel 8\ngemäß Absatz 3a durch Rechtsverordnung fest-\ngelegten Höchstbetrag überschreitet. Unbe-                                  Änderung des\nschadet der nach § 81 Absatz 2 Satz 1 und                     Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes\n§ 87 zulässigen Maßnahmen kann die Aufsichts-            Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vom\nbehörde von dem Lebensversicherungsunter-             14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), das zuletzt durch\nnehmen verlangen, dass ihr ein Plan zur ange-         Artikel 15 Absatz 66 des Gesetzes vom 5. Februar 2009\nmessenen Verwendung der Mittel in der Rück-           (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\nstellung für Beitragsrückerstattung (Ausschüt-        ändert:\ntungsplan) vorgelegt wird, wenn der ungebun-          1. § 20 Absatz 2 Satz 1 wird aufgehoben.\ndene Teil der Rückstellung den Höchstbetrag\nnach der Rechtsverordnung überschreitet.“             2. Dem § 33 wird folgender Absatz 5 angefügt:\n„(5) Bei Versicherungsverhältnissen, die vor dem\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n21. Dezember 2012 begründet werden, ist eine un-\naa) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:            terschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts\n„Wird ein kollektiver Teil der Rückstellung für      im Falle des § 19 Absatz 1 Nummer 2 bei den Prä-\nBeitragsrückerstattung im Sinne des § 56b            mien oder Leistungen nur zulässig, wenn dessen\nAbsatz 2 eingerichtet, ist auch für diesen die       Berücksichtigung bei einer auf relevanten und ge-\nMindestzuführung gesondert zu ermitteln.“            nauen versicherungsmathematischen und statisti-\nschen Daten beruhenden Risikobewertung ein be-\nbb) Im neuen Satz 7 werden die Wörter „nach               stimmender Faktor ist. Kosten im Zusammenhang\nden Sätzen 1 bis 5“ durch die Wörter „nach           mit Schwangerschaft und Mutterschaft dürfen auf\nden Sätzen 1 bis 6“ ersetzt.                         keinen Fall zu unterschiedlichen Prämien oder Leis-\nc) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-             tungen führen.“\nfügt:\nArtikel 9\n„(3a) Für Lebensversicherungsunternehmen,\ndie nicht der Aufsicht durch die Aufsichtsbehör-                          Folgeänderungen\nden der Länder unterliegen, kann das Bundes-             (1) In § 42 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetz-\nministerium der Finanzen durch Rechtsverord-          buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fas-\nnung einen Höchstbetrag des ungebundenen              sung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I\nTeils der Rückstellung für Beitragsrückerstattung     S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes\nfestlegen. Die Ermächtigung kann durch Rechts-        vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 556) geändert worden ist,\nverordnung auf die Bundesanstalt übertragen           wird das Wort „inländische“ gestrichen und wird der\nwerden. Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1          Punkt am Ende durch die Wörter „, für das die Verord-\nund 2 bedürfen nicht der Zustimmung des Bun-          nung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments\ndesrates.“                                            und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der\ntechnischen Vorschriften und der Geschäftsanforderun-\nd) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\ngen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und\n„(4) Die Absätze 1 bis 3a gelten nicht für Ster-   zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl.\nbekassen. Auf regulierte Pensionskassen im            L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt.“ ersetzt.\nSinne des § 118b Absatz 3 oder Absatz 4 finden           (2) In § 337 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches So-\ndie Absätze 3 und 3a keine Anwendung.“                zialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Ge-\n8. § 81e wird aufgehoben.                                   setzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das\nzuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. März 2013\n9. In § 113 Absatz 3 wird die Angabe „§§ 54b und 54c“\n(BGBl. I S. 446) geändert worden ist, wird das Wort „in-\ndurch die Wörter „§§ 54b, 54c und 56b Absatz 3\nländische“ gestrichen und wird der Punkt am Ende\nund 4,“ ersetzt.\ndurch die Wörter „, für das die Verordnung (EU)\n10. In § 118 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 55a,“          Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des\ndie Angabe „§ 56b Absatz 2,“ und nach der Angabe         Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der tech-\n„§ 81c Abs. 3“ die Angabe „und 3a“ eingefügt.            nischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen","616             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013\nfür Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur            legung der technischen Vorschriften und der Geschäfts-\nÄnderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94           anforderungen für Überweisungen und Lastschriften in\nvom 30.3.2012, S. 22) gilt.“ ersetzt.                          Euro und zur Änderung der Verordnung (EG)\n(3) § 118 Absatz 3 Satz 1 des Sechsten Buches So-           Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, über-\nzialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in           wiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht.“\nder Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar                    (5) Das Wohngeldgesetz vom 24. September 2008\n2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch           (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-\nArtikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I          zes vom 9. November 2012 (BGBl. I S. 2291) geändert\nS. 2781) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:          worden ist, wird wie folgt geändert:\n„Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Be-\na) In § 26 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „im In-\nrechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut, für das\nland“ durch die Wörter „, für das die Verordnung (EU)\ndie Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen\nNr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des\nParlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Fest-\nRates vom 14. März 2012 zur Festlegung der tech-\nlegung der technischen Vorschriften und der Geschäfts-\nnischen Vorschriften und der Geschäftsanforderun-\nanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in\ngen für Überweisungen und Lastschriften in Euro\nEuro und zur Änderung der Verordnung (EG)\nund      zur   Änderung      der   Verordnung    (EG)\nNr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, über-\nNr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt\nwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht.“\n(Geldinstitut),“ ersetzt.\n(4) § 96 Absatz 3 Satz 1 des Siebten Buches Sozial-\ngesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1       b) In § 30 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „im In-\ndes Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254),                 land“ gestrichen.\ndas zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. De-\nzember 2012 (BGBl. I S. 2447) geändert worden ist,                                       Artikel 10\nwird wie folgt gefasst:\nInkrafttreten\n„Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Be-\nrechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut, für das          Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\ndie Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen              Kraft. Die Artikel 7 und 8 treten mit Wirkung vom 21. De-\nParlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Fest-           zember 2012 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 3. April 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}