{"id":"bgbl1-2013-15-8","kind":"bgbl1","year":2013,"number":15,"date":"2013-03-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/15#page=43","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-15-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_15.pdf#page=43","order":8,"title":"Verordnung zur Markttransparenzstelle für Kraftstoffe (MTS-Kraftstoff-Verordnung)","law_date":"2013-03-22T00:00:00Z","page":595,"pdf_page":43,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2013                595\nVerordnung\nzur Markttransparenzstelle für Kraftstoffe\n(MTS-Kraftstoff-Verordnung)\nVom 22. März 2013\nAuf Grund des § 47k Absatz 8 des Gesetzes gegen               (2) Die Meldepflicht erlischt nicht dadurch, dass sich\nWettbewerbsbeschränkungen, der durch Artikel 1               ein Meldepflichtiger\nNummer 2 des Gesetzes zur Einrichtung einer Markt-           1. einer anderen Person bedient, um eine Preisände-\ntransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und                rung an der Tankstelle einzupflegen, oder\nGas vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2403) eingefügt\nworden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirt-        2. eines Preismelders nach § 4 Absatz 3 bedient, um\nschaft und Technologie unter Wahrung der Rechte des               eine Preisänderung an die Markttransparenzstelle\nBundestages:                                                      nach § 47k Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbe-\nwerbsbeschränkungen zu übermitteln.\n§1                                  (3) Jeder Meldepflichtige hat bei der Markttranspa-\nrenzstelle Folgendes anzugeben:\nGegenstand der Rechtsverordnung\n1. seinen Namen, eine zustellungsfähige Anschrift im\nDiese Rechtsverordnung bestimmt\nInland, eine Kontaktperson, Telefonnummer,\n1. die Vorgaben zur Meldepflicht von Kraftstoffpreisen\n2. und falls vorhanden, seine Firma, den Namen einer\nder Betreiber von öffentlichen Tankstellen und Unter-\nvertretungsberechtigten Person, Telefaxnummer und\nnehmen, die ihnen die Verkaufspreise vorgeben, ins-\nE-Mail-Adresse.\nbesondere nähere Vorgaben zum genauen Zeitpunkt\nsowie zur Art und Form der Übermittlung der Preis-       Außerdem hat der Meldepflichtige glaubhaft zu ma-\ndaten nach § 47k Absatz 2 des Gesetzes gegen             chen, dass es sich bei ihm um einen Meldepflichtigen\nWettbewerbsbeschränkungen,                               nach Absatz 1 handelt. Änderungen der Daten nach\nSatz 1 sind der Markttransparenzstelle unverzüglich\n2. angemessene Bagatellgrenzen für die Meldepflicht          zu übermitteln.\nnach § 47k Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbe-\nwerbsbeschränkungen und nähere Vorgaben für den                                       §3\nFall einer freiwilligen Unterwerfung unter die Melde-\npflichten unterhalb dieser Schwelle,                                   Befreiung von der Meldepflicht\n3. Anforderungen an die Anbieter von Verbraucher-                (1) Die Markttransparenzstelle stellt einen Melde-\nInformationsdiensten nach § 47k Absatz 5 des Ge-         pflichtigen auf Antrag von den Pflichten zur Übermitt-\nsetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen,                  lung der Angaben nach § 4 Absatz 1 und 2 frei, wenn\n4. Inhalt, Art, Form und Umfang der Weitergabe der           1. die betreffende Tankstelle in dem der Antragstellung\nPreisdaten durch die Markttransparenzstelle für Kraft-        vorangegangenen Kalenderjahr einen Gesamtdurch-\nstoffe (Markttransparenzstelle) an die Anbieter von           satz von Otto- und Dieselkraftstoffen von 750 Kubik-\nVerbraucher-Informationsdiensten nach § 47k Ab-               metern oder weniger hatte oder\nsatz 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-           2. für ihn die Einhaltung dieser Pflichten eine unzumut-\nkungen und                                                    bare Härte bedeuten würde; das Vorliegen einer un-\n5. Inhalt, Art, Form und Umfang der Veröffentlichung              zumutbaren Härte ist der Markttransparenzstelle ge-\noder Weitergabe der Preisdaten an Verbraucherin-              genüber glaubhaft zu machen.\nnen und Verbraucher von Kraftstoffen durch die An-           (2) Die Markttransparenzstelle hebt die Befreiung\nbieter von Verbraucher-Informationsdiensten nach         auf, wenn der Gesamtdurchsatz von Otto- und Diesel-\n§ 47k Absatz 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-           kraftstoffen in einem der Folgejahre mehr als 750 Kubik-\nbeschränkungen.                                          meter beträgt oder keine unzumutbare Härte mehr vor-\nliegt. Alle hierfür relevanten Tatsachen sind der Markt-\n§2                              transparenzstelle unverzüglich zu übermitteln.\nMeldepflichtige\n§4\n(1) Meldepflichtig nach § 47k Absatz 2 des Gesetzes\nÜbermittlung der Grund- und Preisdaten\ngegen Wettbewerbsbeschränkungen sind\n(1) Der Meldepflichtige hat der Markttransparenz-\n1. Unternehmen, die Betreibern von öffentlichen Tank-\nstelle folgende Daten (Grunddaten) zu den Tankstellen,\nstellen die Verkaufspreise vorgeben und damit über\nbei denen er über die Preissetzungshoheit verfügt, zu\ndie Preissetzungshoheit verfügen, und\nübermitteln:\n2. Betreiber von öffentlichen Tankstellen, die Letztver-     1. Name,\nbrauchern Kraftstoffe zu selbst festgesetzten Preisen\nanbieten; um selbst festgesetzte Preise handelt es       2. Standort anhand der Geodaten in Form der Koordi-\nsich auch dann, wenn dem Betreiber die Verkaufs-              naten und, falls vorhanden, der Adresse,\npreise unverbindlich vorgegeben werden.                  3. Öffnungszeiten,","596             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2013\n4. und falls vorhanden, Unternehmenskennzeichen der          transparenzstelle von einer Weitergabe der Daten nach\nTankstelle im Sinne von § 5 Absatz 2 Satz 1 des          Absatz 1 absehen.\nGesetzes zum Schutz von Marken und sonstigen Er-\nzeugnissen.                                                                          §6\nÄnderungen der Grunddaten sind der Markttranspa-                              Zulassung von Anbietern\nrenzstelle in der Woche vor ihrer Geltung zu übermit-                  von Verbraucher-Informationsdiensten\nteln.                                                           Die Markttransparenzstelle erteilt auf Antrag die Zu-\n(2) Der Meldepflichtige hat der Markttransparenz-         lassung eines Anbieters von Verbraucher-Informations-\nstelle für jede der Tankstellen, bei denen er über die       diensten, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass\nPreissetzungshoheit verfügt, bei jeder Änderung eines        1. die nach § 5 Absatz 1 von der Markttransparenz-\nder Kraftstoffpreise für die Kraftstoffsorten Super E5,          stelle zur Verfügung gestellten Daten verwendet wer-\nSuper E10 und Diesel den jeweils neuen Verkaufspreis             den, um die Verbraucherinnen und Verbraucher von\nder betreffenden Kraftstoffsorte zu übermitteln (Preis-          Kraftstoffen über die bundesweit aktuellen Kraft-\ndaten). Die Preisänderungen sind der Markttranspa-               stoffpreise zu informieren, und\nrenzstelle unter Angabe ihres Änderungszeitpunktes\ninnerhalb von fünf Minuten nach der Änderung zu über-        2. die Verbraucherinformation über die bundesweit aktu-\nmitteln. Der Änderungszeitpunkt ist der Zeitpunkt, zu            ellen Kraftstoffpreise\ndem die Änderung an der Zapfsäule wirksam wird.                  a) auf Dauer angelegt ist,\n(3) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2             b) mittels eines bundesweit verfügbaren Informa-\nkönnen durch einen Erfüllungsgehilfen des Meldepflich-               tionsdienstes veröffentlicht wird und\ntigen (Preismelder) erfüllt werden, wenn der Melde-              c) nicht auf einen bestimmten Nutzerkreis be-\npflichtige\nschränkt ist.\n1. der Markttransparenzstelle Name und Anschrift des         Der Antrag hat zudem folgende Angaben zu enthalten:\nPreismelders übermittelt sowie eine Kontaktperson\nunter Angabe von deren Telefonnummer und, falls          1. den Namen und die Anschrift des Antragstellers,\nvorhanden, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse be-              falls vorhanden, dessen Telefaxnummer und E-Mail-\nnennt,                                                       Adresse,\n2. alle Angaben nach den Absätzen 1 und 2 aus-               2. die Bezeichnung des Verbraucher-Informations-\nschließlich über den Preismelder an die Markttrans-          dienstes,\nparenzstelle übermittelt und                             3. den Namen einer Kontaktperson unter Angabe von\n3. den Preismelder ermächtigt hat, alle Rückmeldun-              deren Telefonnummer,\ngen der Markttransparenzstelle zu Übermittlungen         4. und falls vorhanden, den Namen des gesetzlichen\nnach den Absätzen 1 und 2 entgegenzunehmen.                  Vertreters oder des Verantwortlichen nach § 5 des\nÄnderungen der Angaben nach Satz 1 Nummer 1 sind                 Telemediengesetzes oder des § 55 Absatz 2 des\nder Markttransparenzstelle unverzüglich zu übermitteln.          Rundfunkstaatsvertrags sowie dessen Adresse und\nTelefonnummer sowie, falls vorhanden, dessen Tele-\n(4) Die Daten nach den Absätzen 1 und 2 sind elek-            faxnummer und E-Mail-Adresse.\ntronisch über die Standardschnittstelle der Markttrans-\nÄnderungen der Angaben nach den Sätzen 1 und 2\nparenzstelle nach § 8 Absatz 2 zu übermitteln. Ände-\nsind der Markttransparenzstelle unverzüglich zu über-\nrungsmeldungen nach den Absätzen 1 und 2 sind auf\nmitteln.\ndie jeweils geänderten Daten zu beschränken. Die\nMarkttransparenzstelle stellt umgehend eine elektro-\nnische Rückmeldung zu den eingegangenen Daten zur                                        §7\nVerfügung.                                                               Information der Verbraucherinnen\nund Verbraucher von Kraftstoffen\n§5                                   (1) Die zugelassenen Anbieter von Verbraucher-\nDatenweitergabe an Anbieter                    Informationsdiensten veröffentlichen die nach § 5 Ab-\nvon Verbraucher-Informationsdiensten                 satz 1 von der Markttransparenzstelle zur Verfügung\ngestellten Grunddaten und Preisdaten mittels eines\n(1) Die Markttransparenzstelle stellt den nach § 6        bundesweit verfügbaren Informationsdienstes nach fol-\nSatz 1 zugelassenen Anbietern von Verbraucher-Infor-         genden Maßgaben:\nmationsdiensten die jeweils aktuellen Grunddaten der\nTankstellen sowie die Preisdaten zu dem in § 7 näher         1. die Voraussetzungen des § 6 Satz 1 Nummer 1 und 2\nbestimmten Zweck zur Verfügung.                                  sind zu erfüllen;\n(2) Die Markttransparenzstelle stellt den zugelasse-      2. die Preisdaten sind unter Zuordnung zur jeweiligen\nnen Anbietern von Verbraucher-Informationsdiensten               Tankstelle, verbunden mit den zur Tankstelle gehö-\ndie Daten in regelmäßigen Intervallen von höchstens              renden Grunddaten, zu veröffentlichen;\neiner Minute über eine Standardschnittstelle nach § 8        3. die Daten sind unverändert zu veröffentlichen; ins-\nAbsatz 2 zum elektronischen Abruf zur Verfügung.                 besondere dürfen die Daten einzelner Tankstellen\n(3) Sofern ein zugelassener Anbieter von Verbrau-             oder Mineralölunternehmen nicht geändert, nicht ge-\ncher-Informationsdiensten gegen die Vorgaben in § 6              löscht oder in sonstiger Weise manipuliert werden;\nSatz 1 Nummer 1 und 2 oder in § 7 Absatz 1 Nummer 1          4. sofern sie die Daten um zusätzliche Informationen\nbis 6 oder in § 7 Absatz 2 verstößt, kann die Markt-             ergänzen, sind die Daten, die von der Markttranspa-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2013                     597\nrenzstelle zur Verfügung gestellt wurden, durch ein-             wie die elektronischen Abrufkanäle beschränken,\ndeutige Quellenangaben kenntlich zu machen;                      Lösungen zur Lastbegrenzung vorsehen und be-\n5. die Veröffentlichung ist stets aktuell zu halten und              stimmte Datenformate vorgeben. Die näheren Bestim-\nmungen nach den Sätzen 1 und 2 gibt sie auf einer zu\n6. die Verbraucherinformation, insbesondere die Dar-                 diesem Zweck von ihr einzurichtenden Internetseite be-\nstellung, darf nicht irreführend und dadurch geeignet            kannt.\nsein, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucherinnen\nund Verbraucher von Kraftstoffen zu beeinträchti-                   (2) Für die elektronische Übermittlung sowie den\ngen.                                                             elektronischen Abruf der Daten stellt die Markttranspa-\nrenzstelle jeweils eine von ihr definierte Standard-\n(2) Jeder zugelassene Anbieter von Verbraucher-                   schnittstelle zur Verfügung, die im Fall der Datenüber-\nInformationsdiensten hat eine Beschwerdestelle einzu-                mittlung eine automatisierte Verarbeitung der eingegan-\nrichten, bei der die Nutzer des Verbraucher-Informa-                 genen Daten ermöglicht.\ntionsdienstes unzutreffende Informationen hinsichtlich\nder von der Markttransparenzstelle nach § 5 Absatz 1                                             §9\nzur Verfügung gestellten Daten melden können. Deren\nKontaktdaten, wie Kontaktperson, Anschrift, Telefon-                                        Inkrafttreten\nnummer und E-Mail-Adresse, sind den Verbraucherin-                      (1) § 4 Absatz 2 tritt zwei Wochen nach dem Tag in\nnen und Verbrauchern von Kraftstoffen im Zusammen-                   Kraft, an dem die Grunddaten von mindestens 13 000\nhang mit der Veröffentlichung nach Absatz 1 mitzu-                   Tankstellen auf der Grundlage von § 4 Absatz 1 Satz 1\nteilen. Die Nutzermeldungen nach Satz 1 sind wöchent-                bei der Markttransparenzstelle erfasst und mindestens\nlich an die Markttransparenzstelle zu übermitteln. Für               drei Anbieter von Verbraucher-Informationsdiensten\ndie Übermittlung der Nutzermeldungen über unzutref-                  nach § 6 Satz 1 für die Datenweitergabe zugelassen\nfende Informationen gilt § 4 Absatz 4 Satz 1 und 3 ent-              sind. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-\nsprechend.                                                           nologie gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundes-\ngesetzblatt bekannt.\n§8                                        (2) Die §§ 5 und 7 treten drei Monate nach dem Tag\nVorgaben zur technischen Ausgestaltung                        in Kraft, an dem § 4 Absatz 2 gemäß Absatz 1 Satz 1 in\n(1) Die Markttransparenzstelle kann die technische                Kraft getreten ist. Das Bundesministerium für Wirt-\nAusgestaltung der elektronischen Datenübermittlung                   schaft und Technologie gibt den Tag des Inkrafttretens\nnach § 4 Absatz 4 Satz 1 und des elektronischen Da-                  im Bundesgesetzblatt bekannt.\ntenabrufs nach § 5 Absatz 2 näher bestimmen. Sie                        (3) Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach\nkann insbesondere die elektronischen Meldekanäle so-                 der Verkündung in Kraft.\nBerlin, den 22. März 2013\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nDr. P h i l i p p R ö s l e r"]}