{"id":"bgbl1-2013-15-7","kind":"bgbl1","year":2013,"number":15,"date":"2013-03-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/15#page=42","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-15-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_15.pdf#page=42","order":7,"title":"Verordnung über die Bewilligung von Altersteilzeit und die Gewährung eines Altersteilzeitzuschlags für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten (Telekom-Beamtenaltersteilzeitverordnung  TelekomBATZV)","law_date":"2013-03-21T00:00:00Z","page":594,"pdf_page":42,"num_pages":1,"content":["594              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2013\nVerordnung\nüber die Bewilligung von Altersteilzeit\nund die Gewährung eines Altersteilzeitzuschlags\nfür die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten\n(Telekom-Beamtenaltersteilzeitverordnung – TelekomBATZV)\nVom 21. März 2013\nAuf Grund des § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und            teilzeitzuschlagsverordnung ist anzuwenden. Beamtin-\ndes § 10 Absatz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes,            nen und Beamten, die vor der Altersteilzeit teilzeitbe-\nvon denen § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 durch Arti-           schäftigt waren, kann Altersteilzeit nur im Blockmodell\nkel 1 Nummer 2 Buchstabe c des Gesetzes vom 21. No-          nach § 9 Absatz 2 der Arbeitszeitverordnung bewilligt\nvember 2012 (BGBl. I S. 2299) angefügt und § 10 Ab-          werden. In diesem Fall werden die Zeiten der Freistel-\nsatz 1 durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b des Ge-          lung von der Arbeit so zusammengefasst, dass vor der\nsetzes vom 21. November 2012 (BGBl. I S. 2299) ge-           Freistellung mit mindestens der Hälfte der regelmäßi-\nändert worden ist, verordnet das Bundesministerium           gen Arbeitszeit Dienst zu leisten ist. Im Fall des § 92\nder Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminis-            Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes oder bei Teil-\nterium des Innern nach Anhörung des Vorstands der            zeitbeschäftigung während der Elternzeit ist mindes-\nDeutschen Telekom AG:                                        tens im Umfang der bisherigen Teilzeitbeschäftigung\nDienst zu leisten; wird dieser Umfang nur geringfügig\n§1                               unterschritten, bleibt dies in beiden Fällen unberück-\nBewilligung von Altersteilzeit                sichtigt.\n(1) Bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten                (3) Altersteilzeitverhältnisse nach Absatz 1 werden\nBeamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung           auf die Quote nach § 93 Absatz 4 Satz 1 des Bundes-\nhaben, kann Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit au-     beamtengesetzes angerechnet. § 93 Absatz 4 Satz 2\nßer in den Fällen des § 93 Absatz 1 bis 3 des Bundes-        des Bundesbeamtengesetzes ist auf die Bewilligung\nbeamtengesetzes bewilligt werden, wenn                       von Altersteilzeit nach Absatz 1 nicht anzuwenden.\n1. sie bei Beginn der Altersteilzeit das 55. Lebensjahr\nvollendet haben,                                                                       §2\n2. sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Alters-                  Telekom-Altersteilzeitzuschlag\nteilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt           Beamtinnen und Beamten, denen Altersteilzeit nach\nwaren,                                                   § 1 bewilligt worden ist, erhalten einen nicht ruhege-\n3. die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2017 beginnt und     haltfähigen Zuschlag zur Besoldung (Telekom-Alters-\nsich über die gesamte Zeit bis zum Eintritt in den       teilzeitzuschlag). Für Höhe und Berechnung des Zu-\nRuhestand erstreckt sowie                                schlags gilt § 2 Absatz 1 und 2 der Altersteilzeitzu-\nschlagsverordnung entsprechend.\n4. betriebliche oder betriebswirtschaftliche Belange\nnicht entgegenstehen.\n§3\n(2) Altersteilzeit nach Absatz 1 ist spätestens drei\nMonate vor ihrem Beginn zu beantragen. Die Altersteil-                                Inkrafttreten\nzeit kann auch im Blockmodell nach § 9 Absatz 2 der              Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar\nArbeitszeitverordnung bewilligt werden; § 2a der Alters-     2013 in Kraft.\nBerlin, den 21. März 2013\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}