{"id":"bgbl1-2013-15-6","kind":"bgbl1","year":2013,"number":15,"date":"2013-03-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/15#page=40","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-15-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_15.pdf#page=40","order":6,"title":"Verordnung über die Wahl der Sprecherinnen und Sprecher der Freiwilligen des Bundesfreiwilligendienstes (BFD-Wahlverordnung  BFD-WahlV)","law_date":"2013-03-19T00:00:00Z","page":592,"pdf_page":40,"num_pages":2,"content":["592              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2013\nVerordnung\nüber die Wahl der Sprecherinnen und Sprecher der Freiwilligen des Bundesfreiwilligendienstes\n(BFD-Wahlverordnung – BFD-WahlV)\nVom 19. März 2013\nAuf Grund des § 10 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1        Internetseite unter www.bundesfreiwilligendienst.de\ndes Bundesfreiwilligendienstgesetzes vom 28. April           folgende Informationen:\n2011 (BGBl. I S. 687) verordnet das Bundesministerium        1. die Namen seiner Mitglieder,\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend:\n2. die Personen, die Auskünfte über das Wähler-\n§1                                     verzeichnis erteilen,\nWahlbereich                            3. den Zeitraum, in dem sich die Wählerin oder der\nWähler registrieren kann,\nFreiwillige nach § 2 des Bundesfreiwilligendienst-\ngesetzes (Freiwillige) wählen auf Bundesebene einmal         4. die Frist zur Einlegung von Einsprüchen gegen das\njährlich sieben Sprecherinnen oder Sprecher und sieben            Wählerverzeichnis,\nStellvertreterinnen oder Stellvertreter.                     5. Hinweise zu den Kandidatinnen und Kandidaten,\n6. den Zeitraum für die Wahl der Sprecherinnen und\n§2\nSprecher und\nBestellung des Wahlvorstandes\n7. die E-Mail-Adresse des Wahlvorstands.\nDie Präsidentin oder der Präsident des Bundesamtes\n(2) Bei der Veröffentlichung nach Absatz 1 ist darauf\nfür Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (Bun-\nhinzuweisen, dass\ndesamt) bestellt spätestens einen Monat vor Beginn\ndes Registrierungszeitraums für die Wahl der Spre-           1. nur Freiwillige wählen können, die als Wählerin oder\ncherinnen und Sprecher mindestens drei Mitarbeiterin-             Wähler registriert sind und\nnen oder Mitarbeiter des Bundesamtes als Wahlvor-            2. Einspruch gegen das Wählerverzeichnis nur bis zum\nstand und eine oder einen von ihnen als Vorsitzende               angegebenen Zeitpunkt durch E-Mail beim Wahlvor-\noder Vorsitzenden.                                                stand eingelegt werden kann.\n§3                                    (3) Nach Abschluss der Wahl sind die veröffent-\nlichten Informationen zur Wahlbekanntgabe auf dieser\nWahlzeitraum                           Internetseite unverzüglich zu löschen.\nDer Zeitraum für die Wahl der Sprecherinnen und\nSprecher beträgt 15 Werktage. Der Wahlvorstand legt                                        §6\nim Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsi-                  Einspruch gegen das Wählerverzeichnis\ndenten des Bundesamtes den Beginn des Wahlzeit-\nraums fest. Die Wahl soll bis zum 15. November jeden             (1) Freiwillige können beim Wahlvorstand Einspruch\nJahres abgeschlossen sein.                                   gegen das Wählerverzeichnis einlegen. Die Einspruchs-\nfrist endet eine Woche vor Beginn des Wahlzeitraums.\n§4                                    (2) Über den Einspruch entscheidet der Wahlvor-\nWählerverzeichnis                        stand unverzüglich. Die Entscheidung ist der Einspruchs-\nführerin oder dem Einspruchsführer durch E-Mail mitzu-\n(1) Wählerverzeichnis ist das Verzeichnis der Frei-\nteilen.\nwilligen, die sich während des Wahlzeitraums im Dienst\nbefinden und sich registriert haben.                             (3) Ist der Einspruch begründet, berichtigt der Wahl-\nvorstand das Wählerverzeichnis.\n(2) Freiwillige können sich auf der Internetseite\nwww.bundesfreiwilligendienst.de als Wählerinnen und\n§7\nWähler registrieren lassen. Das Bundesamt sendet\nnach Identifikation als Wahlberechtigte oder Wahl-                                   Wahlverfahren\nberechtigter jeder registrierten Wählerin und jedem              (1) Wählen und gewählt werden kann, wer im Wähler-\nregistrierten Wähler durch zwei getrennte E-Mails die        verzeichnis registriert ist.\nZugangsdaten und einen Transaktionscode für die\nStimmabgabe zu.                                                  (2) Die Wählerin oder der Wähler kann bei jeder Wahl\nbis zu sieben Stimmen abgeben, jedoch je Kandidatin\n(3) Die Registrierung beginnt sechs Wochen vor der        oder Kandidat nur eine Stimme.\nWahl und endet zwei Wochen vor der Wahl.\n(3) Freiwillige, die als Sprecherin oder Sprecher ge-\n§5                                wählt werden möchten, übersenden dem Bundesamt\nbis spätestens zwei Wochen vor Beginn des Wahlzeit-\nWahlbekanntgabe                          raums durch E-Mail ihre Bewerbungsunterlagen. Das\n(1) Der Wahlvorstand veröffentlicht auf einer nur         Bundesamt veröffentlicht diese Unterlagen nach § 5\nfür registrierte Wählerinnen und Wähler zugänglichen         Absatz 1 Nummer 5.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2013               593\n(4) Die Wahl wird ausschließlich über die Internet-       Stellvertreterinnen und Stellvertreter auf einer nur für\nseite www.bundesfreiwilligendienst.de durchgeführt.          registrierte Wählerinnen und Wähler zugänglichen\nDie Identifikation der registrierten Wählerinnen und         Internetseite unter www.bundesfreiwilligendienst.de\nWähler erfolgt über die Zugangsdaten. Die Stimmab-           bekannt. Die Bekanntgabe des Wahlergebnisses muss\ngabe erfolgt mittels Transaktionscode. Die Zuordnung         enthalten:\neiner Wählerin oder eines Wählers zum Transaktions-\n1. die Zahl der registrierten Wählerinnen und Wähler,\ncode wird nach der Stimmabgabe gelöscht.\n(5) Als Sprecherinnen und Sprecher gewählt sind die       2. die Zahl der abgegebenen Stimmen,\nsieben Freiwilligen, auf die die meisten Stimmen ent-        3. die Namen der Kandidatinnen und Kandidaten und\nfallen. Stehen weniger als sieben Freiwillige für das            die Zahl der auf sie jeweils entfallenen Stimmen so-\nAmt zur Verfügung, sind es entsprechend weniger                  wie\nSprecherinnen oder Sprecher. Bei Stimmengleichheit\nder Sprecherinnen oder Sprecher entscheidet die              4. die Namen der gewählten Sprecherinnen und Spre-\nlängere Dienstdauer, bei gleicher Dienstdauer das Los.           cher sowie der gewählten Stellvertreterinnen und\nStellvertreter.\n(6) Als Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gewählt\nsind die sieben Personen, auf die nach den Spreche-             (2) Auf dieser Internetseite ist die Bekanntgabe des\nrinnen und Sprechern die meisten Stimmen entfallen.          Wahlergebnisses\nBei Stimmengleichheit gilt Absatz 5 Satz 2 und 3 ent-\n1. der unterlegenen Kandidatinnen und Kandidaten\nsprechend.\ninnerhalb von zwei Wochen nach der Wahl und\n(7) Die Amtszeit der Sprecherinnen oder Sprecher\nund der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter dauert       2. der gewählten Sprecherinnen und Sprecher sowie\nbis zur nächsten Wahl. Dies gilt auch, wenn sie aus              der gewählten Stellvertreterinnen und Stellvertreter\ndem Bundesfreiwilligendienst ausgeschieden sind.                 nach dem Ende ihrer Amtszeit\nLegt eine Sprecherin oder ein Sprecher oder eine Stell-      zu löschen.\nvertreterin oder ein Stellvertreter das Amt nieder, rückt\ndie Kandidatin oder der Kandidat nach, auf die oder\n§ 10\nden bei der Wahl nach den Stellvertreterinnen und\nStellvertretern die meisten Stimmen entfallen sind.                               Wahlunterlagen\nSteht die Kandidatin oder der Kandidat nicht mehr zur\nVerfügung, rückt die oder der Nächstplatzierte nach.            (1) Wahlunterlagen sind die Niederschrift über das\nWahlergebnis und das Wählerverzeichnis.\n§8                                  (2) Über das Wahlergebnis (§ 9 Absatz 1 Satz 2\nFeststellung des Wahlergebnisses                   Nummer 1 bis 4) fertigt der Wahlvorstand eine Nieder-\nschrift, die von seinen Mitgliedern zu unterzeichnen ist.\n(1) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl stellt der\nWahlvorstand das Wahlergebnis fest.                             (3) Besondere Vorkommnisse während der Wahl\n(2) Die Wahl ist angenommen, wenn die oder der            sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.\nGewählte nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses der               (4) Die Wahlunterlagen werden bis zum Ende der\nWahl zustimmt. Lehnt eine Gewählte oder ein Gewähl-          Amtszeit der Sprecherinnen und Sprecher und deren\nter die Wahl ab, rückt die Kandidatin oder der Kandidat      Stellvertreterin oder Stellvertreter im Bundesamt aufbe-\nnach, auf die oder den nach der Person, die abgelehnt        wahrt. Danach werden die Wahlunterlagen vernichtet.\nhat, die meisten Stimmen entfallen sind.\n§ 11\n§9\nBekanntgabe des Wahlergebnisses                                           Inkrafttreten\n(1) Der Wahlvorstand gibt die Namen der gewählten            Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nSprecherinnen und der Sprecher sowie der gewählten           in Kraft.\nBerlin, den 19. März 2013\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nKristina Schröder"]}