{"id":"bgbl1-2013-15-4","kind":"bgbl1","year":2013,"number":15,"date":"2013-03-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/15#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-15-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_15.pdf#page=14","order":4,"title":"Gesetz zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) und zur Änderung weiterer Gesetze","law_date":"2013-03-21T00:00:00Z","page":566,"pdf_page":14,"num_pages":19,"content":["566               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2013\nGesetz\nzur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005)\nund zur Änderung weiterer Gesetze\nVom 21. März 2013\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                 § 16 Meldeverfahren für Schiffsführerinnen und Schiffsführer bei\nsen:                                                                      Erkrankungsfällen oder Anzeichen für eine erhebliche\nGefahr für die öffentliche Gesundheit (zu Artikel 28 Absatz 4\nIGV)\nArtikel 1                              § 17 Ermittlung der gesundheitlichen Verhältnisse an Bord (zu\nGesetz                                       Artikel 37 Absatz 2 IGV)\n§ 18 Freie Verkehrserlaubnis (free pratique) (zu Artikel 28 Ab-\nzur Durchführung der                                   satz 2 und 3, Artikel 27 Absatz 1 IGV)\nInternationalen Gesundheitsvorschriften (2005)                   § 19 Überprüfung der Schiffshygiene (zu Artikel 20 Absatz 2\n(IGV-Durchführungsgesetz – IGV-DG)                                und 3, Artikel 39 in Verbindung mit Anlage 3, Artikel 41 IGV)\nInhaltsübersicht                                                       Abschnitt 4\nAbschnitt 1                                                    Schlussvorschriften\nAllgemeine Vorschriften                       § 20 Rechtsverordnungsermächtigung\n§ 1 Zweck und Begriffsbestimmungen (zu Artikel 1 IGV)              § 21 Bußgeldvorschriften\n§ 2 Zuständige Behörden (zu Artikel 4 Absatz 1, Artikel 19         § 22 Strafvorschrift\nBuchstabe b IGV)\n§ 3 Nationale IGV-Anlaufstelle (zu Artikel 4 Absatz 1 und 2 IGV)                            Abschnitt 1\n§ 4 Mitteilungen über die nationale IGV-Anlaufstelle (zu den                     Allgemeine Vorschriften\nArtikeln 6 bis 12 IGV)\n§ 5 Informationspflichten von Beförderern, Flughafenunterneh-                                       §1\nmern und Betreibern von Häfen und Personenbahnhöfen\n(zu Artikel 24 IGV)                                                      Zweck und Begriffsbestimmungen\n§ 6 Anforderungen an Beförderungsmittel, Container und Con-                                (zu Artikel 1 IGV)\ntainer-Verladeplätze (zu Artikel 24 in Verbindung mit den       (1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Inter-\nAnlagen 4 und 5, Artikel 34 IGV)\nnationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV)\n§ 7 Spezielle Gelbfieber-Impfstellen (zu Anlage 7 Absatz 2\nBuchstabe f IGV)\n(BGBl. 2007 II S. 930, 932). Sie werden in diesem Ge-\nsetz als „IGV“ bezeichnet.\nAbschnitt 2                               (2) Im Sinne dieses Gesetzes\nLuftverkehr                             1. ist Abreise im Hinblick auf Personen, Gepäckstü-\n§ 8 Flughäfen mit Kapazitäten nach Anlage 1 Teil B IGV (zu              cke, Frachtstücke, Güter oder Beförderungsmittel\nArtikel 13 Absatz 1, Artikel 19 Buchstabe a, Artikel 20           das Verlassen eines Hoheitsgebiets;\nAbsatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Teil B IGV)\n2. ist Absonderung die Absonderung von erkrankten\n§ 9 Verpflichtung von Luftfahrzeugführerinnen und Luftfahr-\nzeugführern, auf einem Flughafen mit Kapazitäten nach             oder verseuchten Personen oder von betroffenen\nAnlage 1 Teil B IGV zu landen (zu Artikel 28 Absatz 1 und         Gepäckstücken, Containern, Beförderungsmitteln,\nAnlage 5 Absatz 7 Satz 2 IGV)                                     Gütern oder Postpaketen von anderen in einer Wei-\n§ 10 Allgemeine Erklärung für Luftfahrzeuge, Abschnitt über             se, dass die Ausbreitung der Infektion oder Verseu-\nGesundheit (zu Artikel 38 Absatz 1 und 3 in Verbindung mit        chung verhindert wird;\nAnlage 9 IGV)\n§ 11 Meldeverfahren für verantwortliche Luftfahrzeugführerinnen\n3. ist Ankunft\nund Luftfahrzeugführer bei Erkrankungsfällen oder Anzei-          a) bei einem Seeschiff die Ankunft oder das Ankern\nchen an Bord für eine erhebliche Gefahr für die öffentliche           in dem bezeichneten Gebiet eines Hafens;\nGesundheit (zu Artikel 28 Absatz 4, Artikel 38 Absatz 2 IGV)\n§ 12 Ermittlung von Kontaktpersonen (zu Artikel 23 Absatz 1             b) bei einem Luftfahrzeug die Ankunft auf einem\nBuchstabe a IGV)                                                      Flughafen;\nc) bei einem Binnenschiff auf internationaler Reise\nAbschnitt 3                                     die Ankunft an einer Grenzübergangsstelle;\nSee- und Binnenschiffsverkehr                          d) bei einer Eisenbahn oder einem Straßenfahrzeug\n§ 13 Häfen mit Kapazitäten nach Anlage 1 Teil B IGV (zu                     die Ankunft an einer Grenzübergangsstelle;\nArtikel 13 Absatz 1, Artikel 19 Buchstabe a, Artikel 20\nAbsatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Teil B IGV)               4. ist ärztliche Untersuchung die vorläufige Beurtei-\n§ 14 Verpflichtung von Schiffsführerinnen und Schiffsführern,           lung von Personen durch dazu befugtes medizini-\neinen Hafen mit Kapazitäten nach Anlage 1 Teil B IGV              sches Personal oder durch unter der unmittelbaren\nanzulaufen (zu Artikel 28 Absatz 1 IGV)                           Aufsicht der zuständigen Behörde tätige Personen\n§ 15 Seegesundheitserklärung (zu Artikel 37 Absatz 1, 3 und 4 in        zur Bestimmung des gesundheitlichen Zustands\nVerbindung mit Anlage 8 IGV)                                      und der potenziellen Gefahr für die öffentliche Ge-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2013                  567\nsundheit, die eine Prüfung der Gesundheitsdoku-           15. ist Flughafen ein Ankunfts- und Abgangsflughafen\nmente wie auch die körperliche Untersuchung um-               für den internationalen Luftverkehr;\nfassen kann, wenn die Umstände des Einzelfalls            16. sind Frachtstücke die an Bord eines Beförderungs-\ndies rechtfertigen;                                           mittels oder in einem Container geladenen Güter;\n5. ist Beförderer eine natürliche oder juristische Per-\n17. ist Freie Verkehrserlaubnis (free pratique) die Geneh-\nson, die mit der Beförderung betraut wurde, oder\nmigung für ein Schiff, einen Hafen anzulaufen, die\neine von ihr beauftragte Person;\nFahrgäste ein- oder auszuschiffen und das Be- und\n6. ist Beförderungsmittel ein Luftfahrzeug, ein Schiff,          Entladen von Frachtstücken oder Vorräten vorzu-\neine Eisenbahn, ein Straßenfahrzeug oder ein ande-            nehmen, oder für ein Luftfahrzeug, die Fluggäste\nres Beförderungsmittel auf internationaler Reise;             nach der Landung ein- und aussteigen zu lassen\n7. ist Betreiber eines Hafens die für die Infrastruktur          und das Be- und Entladen von Frachtstücken oder\ndes Hafens oder Hafenteils verantwortliche natür-             Vorräten vorzunehmen, oder für Straßenfahrzeuge,\nliche oder juristische Person;                                die Fahrgäste nach der Ankunft ein- und aussteigen\nzu lassen und das Be- und Entladen von Fracht-\n8. gelten als betroffen Personen, Gepäckstücke,\nstücken oder Vorräten vorzunehmen;\nFrachtstücke, Container, Beförderungsmittel, Güter,\nPostpakete oder menschliche Überreste, die infi-          18. ist Gefahr für die öffentliche Gesundheit die Wahr-\nziert oder verseucht sind oder Infektions- oder Ver-          scheinlichkeit eines Ereignisses, das die Gesund-\nseuchungsquellen tragen, sodass sie eine Gefahr               heit von Bevölkerungsgruppen beeinträchtigen\nfür die öffentliche Gesundheit darstellen;                    kann, wobei solche Ereignisse besonders zu be-\n9. ist betroffenes Gebiet ein geografischer Ort, für den         achten sind, die sich grenzüberschreitend ausbrei-\nten oder eine ernste und unmittelbare Bedrohung\na) die Weltgesundheitsorganisation Gesundheits-               darstellen können;\nmaßnahmen auf Grund der IGV empfohlen hat\noder                                                  19. sind Gepäckstücke die persönliche Habe einer oder\neines Reisenden;\nb) das Robert Koch-Institut festgestellt hat, dass\nvon ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öf-        20. ist gesundheitliche Notlage von internationaler\nfentliche Gesundheit in der Bundesrepublik                Tragweite ein außergewöhnliches Ereignis, das,\nDeutschland ausgeht oder ausgehen kann;                   wie in den IGV vorgesehen,\n10. ist Container ein Transportbehälter,                          a) durch die grenzüberschreitende Ausbreitung von\nKrankheiten eine Gefahr für die öffentliche Ge-\na) der dauerhaft und daher wiederholt benutzbar\nsundheit in anderen Staaten darstellt und\nist,\nb) der besonders dazu bestimmt ist, die Beförde-              b) möglicherweise eine abgestimmte internationale\nrung von Gütern mit einem oder mehreren unter-                Reaktion erfordert;\nschiedlichen Verkehrsmitteln in einer Transport-      21. sind Güter Sachen, einschließlich Pflanzen sowie\nkette ohne Umladen zu erleichtern,                        Tiere, vorausgesetzt diese Sachen und Tiere wer-\nc) der mit Vorrichtungen versehen ist, die das Um-            den auf einer internationalen Reise befördert;\nladen von einem Verkehrsmittel auf ein anderes        22. ist Hafen ein See- oder Binnenhafen, in den oder\nerleichtern, und                                          aus dem Schiffe auf internationaler Reise ein- oder\nd) der eigens so gefertigt ist, dass er leicht be- und        auslaufen;\nentladen werden kann;                                 23. ist Herd ein Tier, eine Pflanze oder ein Stoff, in dem\n11. ist Container-Verladeplatz ein Ort oder eine Anlage,          oder in der Krankheitserreger in der Regel leben\nder oder die für im internationalen Verkehr genutzte          und deren Vorkommen eine Gefahr für die öffent-\nContainer bestimmt ist;                                       liche Gesundheit darstellen kann;\n12. ist Desinfektion das Verfahren, bei dem Gesund-           24. ist Infektion das Eindringen eines Krankheitserre-\nheitsmaßnahmen zur Bekämpfung oder Vernich-                   gers in den menschlichen oder tierischen Körper\ntung von Krankheitserregern auf einem menschli-               beziehungsweise seine Entwicklung oder Vermeh-\nchen oder tierischen Körper oder in beziehungs-               rung, die eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit\nweise auf Gepäckstücken, Frachtstücken, Contai-               darstellen können;\nnern, Beförderungsmitteln, Gütern und Postpake-           25. ist internationaler Verkehr die Bewegung von Per-\nten durch unmittelbare Einwirkung chemischer oder             sonen, Gepäckstücken, Frachtstücken, Containern,\nphysikalischer Stoffe getroffen werden;                       Beförderungsmitteln, Gütern oder Postpaketen\n13. ist Entseuchung ein Verfahren, bei dem Gesund-                über eine internationale Grenze;\nheitsmaßnahmen getroffen werden, um auf\n26. ist Krankheit eine Krankheit oder ein gesundheit-\nmenschlichen oder tierischen Körpern, in oder auf\nlicher Zustand, die oder der ungeachtet des Ur-\neinem für den Verzehr bestimmten Produkt oder auf\nsprungs oder der Quelle Menschen erheblich schä-\nanderen unbelebten Gegenständen einschließlich\ndigt oder schädigen kann;\nBeförderungsmitteln befindliche Krankheitserreger\noder Giftstoffe, die eine Gefahr für die öffentliche      27. ist Luftfahrzeug ein Luftfahrzeug, das sich auf einer\nGesundheit darstellen können, zu vernichten;                  internationalen Reise befindet;\n14. ist Ereignis das Auftreten einer Krankheit oder ein       28. ist nationale IGV-Anlaufstelle die vom Vertragsstaat\nEreignis, das die Möglichkeit einer Krankheit                 bezeichnete nationale zentrale Stelle, die jederzeit\nschafft;                                                      für die Verständigung mit den IGV-Kontaktstellen","568               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2013\nder Weltgesundheitsorganisation nach den IGV er-          Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministe-\nreichbar ist;                                             rium des Innern zur Durchführung der IGV beauftragt\n29. ist Reisende oder Reisender eine natürliche Person,        wird.\ndie eine internationale Reise unternimmt, ein-               (2) Die nationale IGV-Anlaufstelle darf personenbe-\nschließlich der Besatzungsmitglieder von Schiffen         zogene Daten, die ihr im Rahmen ihrer Aufgaben nach\nund Luftfahrzeugen;                                       Artikel 4 Absatz 2 IGV übermittelt werden, verarbeiten\n30. ist Schiff ein See- oder Binnenschiff auf einer inter-     und dazu an die nach den IGV und diesem Gesetz zu-\nnationalen Reise;                                         ständigen Stellen im In- und Ausland übermitteln, so-\n31. ist Überprüfung die Untersuchung von Bereichen,            weit dies zur Umsetzung der IGV erforderlich ist. Die\nGepäckstücken, Containern, Beförderungsmitteln,           Daten sind zu löschen, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung\nEinrichtungen, Gütern oder Postpaketen, ein-              dieser Aufgaben nicht mehr erforderlich ist.\nschließlich relevanter Daten und Unterlagen, durch\ndie zuständige Behörde oder unter ihrer Aufsicht,                                     §4\num festzustellen, ob eine Gefahr für die öffentliche                         Mitteilungen über die\nGesundheit besteht;                                                       nationale IGV-Anlaufstelle\n32. ist Vektor ein Insekt oder ein anderes Tier, das in                      (zu den Artikeln 6 bis 12 IGV)\nder Regel einen Krankheitserreger in sich trägt,\n(1) Die Entscheidung, welche Mitteilungen die natio-\nder eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit dar-\nnale IGV-Anlaufstelle insbesondere nach den Artikeln 6\nstellt;\nbis 12 IGV an die Weltgesundheitsorganisation sendet,\n33. gelten als verdächtig diejenigen Personen, Gepäck-         und die Entscheidung, an welche Behörden Informatio-\nund Frachtstücke, Container, Beförderungsmittel,          nen weitergeleitet werden, die von der Weltgesund-\nGüter oder Postpakete, von denen ein Vertrags-            heitsorganisation über die nationale IGV-Anlaufstelle\nstaat annimmt, dass sie einer Gefahr für die öffent-      eingehen, trifft\nliche Gesundheit ausgesetzt waren oder möglicher-\nweise ausgesetzt waren und die eine mögliche              1. für den Bereich der übertragbaren Krankheiten das\nQuelle der Ausbreitung einer Krankheit sein kön-              Robert Koch-Institut,\nnen;                                                      2. für den Bereich chemischer Gefahren das Bundes-\n34. ist Verseuchung das Vorkommen eines Krankheits-                amt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe\nerregers oder Giftstoffs auf menschlichen oder tie-           und\nrischen Körpern, in oder auf einem für den Verzehr\n3. für den Bereich radionuklearer Gefahren das Bun-\nbestimmten Produkt oder auf anderen unbelebten\ndesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak-\nGegenständen, einschließlich Beförderungsmitteln,\ntorsicherheit.\ndas eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit dar-\nstellen kann.                                                (2) Die zuständigen Landesbehörden, die zuständi-\ngen Stellen der Bundeswehr, das Auswärtige Amt so-\n§2                                wie Bundesoberbehörden, die Gesundheitsgefahren\nZuständige Behörden                         überwachen, informieren die nach Absatz 1 jeweils ent-\n(zu Artikel 4 Absatz 1,                     scheidungsbefugte Behörde unverzüglich,\nArtikel 19 Buchstabe b IGV)                    1. wenn sie Kenntnis von einem Ereignis erlangt haben,\n(1) Das Landesrecht bestimmt die Behörden, die als              das eine gesundheitliche Notlage von internationaler\nzuständige Behörde, Gesundheitsamt oder an Grenz-                  Tragweite darstellen könnte,\nübergangsstellen von Häfen als Hafenärztlicher Dienst          2. wenn sie Kenntnis von eingeschleppten Krankheits-\nfür den Vollzug der IGV und dieses Gesetzes zuständig              fällen, Vektoren oder verseuchten Gütern erlangt ha-\nsind, soweit dieses Gesetz oder anderes Bundesrecht                ben, die ausgehend vom Herkunftsort eine grenz-\nnicht etwas Abweichendes bestimmt. Das Gesund-                     überschreitende Ausbreitung einer bedrohlichen\nheitsamt ist mit einer Amtsärztin oder einem Amtsarzt              Krankheit befürchten lassen, oder\nbesetzt. Der Hafenärztliche Dienst ist mit einer Ärztin\noder einem Arzt besetzt, die oder der für den Aufgaben-        3. wenn in ihrem jeweiligen Geschäftsbereich zusätz-\nbereich qualifiziert ist.                                          liche Gesundheitsmaßnahmen nach Artikel 23 Ab-\n(2) In der Bundeswehr werden die IGV und dieses                 satz 2, Artikel 27 Absatz 1, Artikel 28 Absatz 2, Ar-\nGesetz von den vom Bundesministerium der Verteidi-                 tikel 31 Absatz 2 Buchstabe c oder nach Artikel 43\ngung bestimmten zuständigen Stellen der Bundeswehr                 Absatz 1 IGV getroffen wurden oder beabsichtigt\nvollzogen.                                                         sind, die über Empfehlungen der Weltgesundheitsor-\nganisation hinausgehen und den Verkehr mehr als\n§3                                    nur unerheblich beeinträchtigen.\nNationale IGV-Anlaufstelle                    Die Behörden nach Satz 1 stellen der nach Absatz 1\n(zu Artikel 4 Absatz 1 und 2 IGV)                 jeweils entscheidungsbefugten Behörde auf deren An-\nforderung unverzüglich alle ihnen vorliegenden Infor-\n(1) Nationale IGV-Anlaufstelle ist das Gemeinsame\nmationen zur Verfügung, die für Mitteilungen an die\nMelde- und Lagezentrum von Bund und Ländern im\nWeltgesundheitsorganisation im Sinne der Artikel 6\nBundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophen-\nbis 12 und 19 Buchstabe c IGV erforderlich sind.\nhilfe. Die nationale IGV-Anlaufstelle nimmt die Aufga-\nben nach Artikel 4 Absatz 2 IGV sowie diejenigen Auf-             (3) § 12 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes\ngaben wahr, mit denen sie vom Bundesministerium für            bleibt unberührt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2013               569\n§5                                Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Auswärti-\nInformationspflichten von                     gen Amts kann das Auswärtige Amt entsprechend ge-\nBeförderern, Flughafenunternehmern und                  eignete Stellen des Auswärtigen Amts als Gelbfieber-\nBetreibern von Häfen und Personenbahnhöfen                 Impfstellen bestimmen.\n(zu Artikel 24 IGV)                          (3) Der impfende Arzt oder die impfende Ärztin hat\n(1) Wenn Reisende von einer schwerwiegenden Ge-            bei der Schutzimpfung einen von der Weltgesundheits-\nfahr für die öffentliche Gesundheit bedroht oder betrof-      organisation anerkannten Impfstoff zu verwenden. Über\nfen sein können, kann das Bundesministerium für Ge-           die Impfung ist die internationale Impf- oder Prophyla-\nsundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium            xebescheinigung nach dem Muster in Anlage 6 IGV\nfür Verkehr, Bau und Stadtentwicklung allgemein an-           auszustellen. § 22 Absatz 1 des Infektionsschutzgeset-\nordnen, dass die Beförderer Reisenden bei der Ankunft         zes bleibt unberührt.\noder Abreise bestimmte Verhaltenshinweise zur Krank-\nheitsvorbeugung oder für den Fall, dass Krankheits-                                  Abschnitt 2\nsymptome auftreten, zu geben haben. Ebenso können                                    Luftverkehr\nFlughafenunternehmer, die Betreiber von Häfen, Perso-\nnenbahnhöfen und Omnibusbahnhöfen sowie Reisever-                                          §8\nanstalter verpflichtet werden, den Reisenden be-\nstimmte Verhaltenshinweise zur Krankheitsvorbeugung                                  Flughäfen mit\noder für den Fall, dass Krankheitssymptome auftreten,                    Kapazitäten nach Anlage 1 Teil B IGV\nzu geben. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen                           (zu Artikel 13 Absatz 1, Artikel 19\nAnordnungen nach den Sätzen 1 und 2 haben keine                            Buchstabe a, Artikel 20 Absatz 1\naufschiebende Wirkung.                                                  in Verbindung mit Anlage 1 Teil B IGV)\n(2) Das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt             (1) An den Flughäfen Berlin Brandenburg, Düssel-\nInhalt und Form der Informationen im Benehmen mit             dorf, Frankfurt am Main, Hamburg und München müs-\nden Ländern und im Einvernehmen mit der nach § 4              sen ab dem 15. Juni 2012 die in Anlage 1 Teil B IGV\nAbsatz 1 jeweils entscheidungsbefugten Behörde, die           aufgeführten Kapazitäten zum Schutz der öffentlichen\nihrerseits die empfohlenen Gesundheitsmaßnahmen               Gesundheit vorhanden sein.\nder Weltgesundheitsorganisation berücksichtigt.                  (2) Die zuständige oberste Landesgesundheits-\nbehörde kann auf Antrag des jeweiligen Flughafen-\n§6                                unternehmers oder von Amts wegen bestimmen, dass\nan weiteren Flughäfen die in Anlage 1 Teil B IGV auf-\nAnforderungen an Beförderungsmittel,\ngeführten Kapazitäten zum Schutz der öffentlichen\nContainer und Container-Verladeplätze\nGesundheit zu schaffen und zu unterhalten sind, wenn\n(zu Artikel 24 in Verbindung\ndies insbesondere im Hinblick auf Folgendes erforder-\nmit den Anlagen 4 und 5, Artikel 34 IGV)\nlich ist:\nBeförderer haben ihre Beförderungsmittel frei von\nInfektions- und Verseuchungsquellen zu halten. Contai-        1. die flächendeckende Versorgung mit entsprechend\nner-Verlader haben ihre Container und Container-Ver-              ausgestatteten Flughäfen,\nladeplätze für den internationalen Verkehr frei von           2. den Umfang des regelmäßigen Passagier- und\nInfektions- und Verseuchungsquellen zu halten und                 Frachtaufkommens und\nMöglichkeiten zur Überprüfung und Absonderung von             3. die Bedeutung des Flughafens im internationalen\nContainern zu schaffen.                                           Luftverkehr.\n§7                                Die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde\nsetzt das Bundesministerium für Gesundheit von ihrer\nSpezielle Gelbfieber-Impfstellen                  Entscheidung nach Satz 1 in Kenntnis.\n(zu Anlage 7 Absatz 2 Buchstabe f IGV)\n(3) Das Robert Koch-Institut gibt nach Anhörung der\n(1) Schutzimpfungen gegen Gelbfieber dürfen nur in         zuständigen obersten Landesgesundheitsbehörden\nImpfstellen durchgeführt werden, die von der zuständi-        eine Empfehlung zu den Kapazitäten nach Anlage 1\ngen Behörde für die Impfung gegen Gelbfieber zugelas-         Teil B IGV ab und veröffentlicht sie im Bundesgesund-\nsen sind (spezielle Gelbfieber-Impfstellen). Die zustän-      heitsblatt.\ndige Behörde kann niedergelassenen Ärztinnen und\nÄrzten, Gesundheitsbehörden und medizinischen Ein-               (4) Die zuständige oberste Landesgesundheitsbe-\nrichtungen auf Antrag die Zulassung erteilen, wenn            hörde bestimmt unter Berücksichtigung des regelmäßi-\ngen Passagier- und Frachtaufkommens im Einzelnen\n1. die impfende Ärztin oder der impfende Arzt die erfor-      Art und Umfang der Kapazitäten nach Anlage 1 Teil B\nderliche fachliche Qualifikation besitzt und              IGV, die an den Flughäfen nach den Absätzen 1 und 2\n2. geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen für die         vorhanden sein müssen. Es müssen mindestens die\nLagerung des Impfstoffes sowie für die Durchfüh-          Anforderungen der Anlage 1 Teil B IGV erfüllt sein.\nrung der Impfung vorhanden sind.                             (5) Der Flughafenunternehmer nach Absatz 1 oder 2\nDie zuständige Behörde stellt eine bedarfsgerechte Ver-       hat dafür zu sorgen, dass folgende der nach Absatz 4\nsorgung mit Gelbfieber-Impfstellen sicher.                    bestimmten Kapazitäten geschaffen und unterhalten\n(2) Für die Bundeswehr kann das Bundesministe-             werden:\nrium der Verteidigung entsprechend geeignete Stellen          1. Räumlichkeiten für die Befragung, Untersuchung\nder Bundeswehr als Gelbfieber-Impfstellen bestimmen.              und Versorgung von verdächtigen oder betroffenen","570             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2013\nReisenden am Flughafen sowie für die Lagerung von        men, fortzuschreiben und regelmäßig zu beüben ist.\nhierzu erforderlichen Materialien des öffentlichen       Er enthält jeweils auch eine koordinierende Ansprech-\nGesundheitsdienstes,                                     person des Flughafenunternehmers und des zuständi-\n2. Beförderungsmittel und Personal für die Beförde-          gen Gesundheitsamtes. Der Flughafenunternehmer hat\nrung von verdächtigen oder betroffenen Reisenden         der zuständigen obersten Landesgesundheitsbehörde\nauf dem Flughafengelände vom Luftfahrzeug zu             oder einer von ihr benannten Stelle den jeweils gelten-\nRäumlichkeiten nach Nummer 1,                            den Notfallplan zur Verfügung zu stellen.\n3. ordnungsgemäße Einrichtungen des Flughafens, die             (10) Die zuständige Behörde überwacht die Erfüllung\nzur Nutzung durch Reisende bestimmt sind, wie            der Verpflichtungen nach den Absätzen 5 und 9. Auf\nTrinkwasserversorgungsanlagen, Speiseräume, öf-          Verlangen der zuständigen Behörde hat der Flughafen-\nfentliche Waschräume und Toiletten sowie Entsor-         unternehmer ihr und den von ihr beauftragten Personen\ngungseinrichtungen für feste und flüssige Abfälle,       während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten\nZutritt zu den in Absatz 5 Satz 1 genannten Räumlich-\n4. ein Notfallplan für gesundheitliche Notlagen nach\nkeiten und Einrichtungen zu gewähren und alle ein-\nAbsatz 9,\nschlägigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.\n5. Vorkehrungen für eine Desinsektion, Entrattung,\nDesinfektion oder sonstige Entseuchung von Ge-                                      §9\npäckstücken, Frachtstücken, Containern, Beförde-\nrungsmitteln, Gütern oder Postpaketen am Flugha-                               Verpflichtung\nfen, soweit nicht bereits durch Beförderer entspre-                 von Luftfahrzeugführerinnen und\nchende Vorkehrungen getroffen sind, und                        Luftfahrzeugführern, auf einem Flughafen\n6. Vorkehrungen, um das Flughafengelände frei von            mit Kapazitäten nach Anlage 1 Teil B IGV zu landen\nVektoren und Erregerreservoirs zu halten.                                 (zu Artikel 28 Absatz 1\nund Anlage 5 Absatz 7 Satz 2 IGV)\nDer Flughafenunternehmer kann seine Verpflichtungen\nnach Satz 1 auch durch Verträge auf Dritte übertragen.          (1) Das Bundesministerium für Gesundheit kann im\nDer Flughafenunternehmer hat die Erfüllung seiner Ver-       Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr,\npflichtungen nach Satz 1 gegenüber der zuständigen           Bau und Stadtentwicklung allgemein anordnen, dass\nBehörde in geeigneter Form nachzuweisen.                     Luftfahrzeuge, die aus betroffenen Gebieten ankom-\nmen, im Inland zunächst nur auf einem Flughafen mit\n(6) Das Land hat die übrigen nach Absatz 4 fest-\nKapazitäten nach Anlage 1 Teil B IGV landen dürfen.\ngelegten Kapazitäten zu schaffen und zu unterhalten.\nDas Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-\nVerpflichtungen nach Satz 1 kann es auch durch Ver-\nwicklung gibt die allgemeine Anordnung in der für den\nträge mit Dritten erfüllen. Das Land hat dem Flughafen-\nLuftverkehrsbereich üblichen Weise bekannt. Wider-\nunternehmer auf Antrag seine Selbstkosten zu ver-\nspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen\ngüten, soweit er nach Absatz 4 verpflichtet ist, die\nnach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.\nRäumlichkeiten nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 dau-\nernd für Behörden freizuhalten. Soweit ein Aufwand              (2) Wenn an Bord eines Luftfahrzeugs eine Gefahr\nüber das Maß hinausgeht, das für Einrichtungen der           für die öffentliche Gesundheit festgestellt wird, für de-\nGesundheitsverwaltung üblich ist, wird dieser Aufwand        ren Beseitigung der Zielflughafen nicht über die erfor-\nnicht vergütet. Liegt der marktübliche Preis unter den       derlichen Einrichtungen verfügt, kann das für den Ziel-\nSelbstkosten, wird der marktübliche Preis gezahlt.           flughafen zuständige Gesundheitsamt anordnen, dass\n(7) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann          das Luftfahrzeug im Inland zunächst nur auf einem\nvom Flughafenunternehmer nach Absatz 1 oder 2 wei-           Flughafen mit Kapazitäten nach Anlage 1 Teil B IGV\ntere Einrichtungen und Leistungen verlangen, die zur         landen darf. Dies gilt nicht, wenn der Weiterflug des\nWahrnehmung von Aufgaben nach den IGV und diesem             Luftfahrzeugs auf Grund einer Funktionsstörung oder\nGesetz erforderlich sind und dem Flughafenunterneh-          aus sonstigen Gründen unsicher wäre. In den Fällen\nmer nach den Umständen zugemutet werden können.              des Satzes 1 hat die verantwortliche Luftfahrzeugführe-\nDer Flughafenunternehmer kann dafür die Vergütung            rin oder der verantwortliche Luftfahrzeugführer den\nseiner Selbstkosten verlangen.                               Flughafen mit Kapazitäten nach Anlage 1 Teil B IGV,\nauf dem sie oder er zu landen beabsichtigt, rechtzeitig\n(8) Die zuständige oberste Landesgesundheitsbe-           zu verständigen; § 11 wird entsprechend angewendet.\nhörde setzt das Bundesministerium für Gesundheit un-\nverzüglich in Kenntnis, wenn bei einem Flughafen nach           (3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 hat das für\nAbsatz 1 oder 2 die nach Absatz 4 festgelegten Kapa-         den ursprünglichen Zielflughafen zuständige Gesund-\nzitäten vorhanden oder wenn sie nicht mehr vorhanden         heitsamt die zuständige Gesundheitsbehörde des\nsind. Das Bundesministerium für Gesundheit benennt           neuen Zielortes unverzüglich zu informieren.\ndie Flughäfen nach den Absätzen 1 und 2 gegenüber               (4) Flughafenunternehmer von Flughäfen mit inter-\nder Weltgesundheitsorganisation und teilt dies den           nationalem Flugverkehr, die nicht nach § 8 Absatz 1\njeweiligen Flughafenunternehmern, den obersten Lan-          oder 2 verpflichtet sind, haben mit den nach § 8 Ab-\ndesgesundheitsbehörden, dem Bundesministerium für            satz 1 oder 2 verpflichteten Flughäfen, zu denen betrof-\nVerkehr, Bau und Stadtentwicklung und der Euro-              fene Luftfahrzeuge oder Luftfahrzeuge aus betroffenen\npäischen Kommission mit.                                     Gebieten voraussichtlich umgeleitet würden, Verträge\n(9) Ab dem 15. Juni 2012 müssen alle Flughäfen im         über eine Beteiligung an den Kosten für Kapazitäten\nSinne des § 1 Absatz 2 über einen Notfallplan für ge-        nach § 8 Absatz 4 und 5 und für im Ereignisfall er-\nsundheitliche Notlagen verfügen, der mit den zuständi-       brachte medizinische und organisatorische Hilfeleistun-\ngen Gesundheits- und Ordnungsbehörden abzustim-              gen zu schließen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2013                571\n§ 10                                  (3) Die Flugverkehrskontrollstelle und die Verkehrs-\nAllgemeine Erklärung für                      leiterin oder der Verkehrsleiter am Zielflughafen leiten\nLuftfahrzeuge, Abschnitt über Gesundheit                die Meldung unverzüglich an die im Notfallplan des\n(zu Artikel 38 Absatz 1 und 3                   Flughafens festgelegten Stellen weiter. Diese informie-\nin Verbindung mit Anlage 9 IGV)                   ren unverzüglich das für den Flughafen zuständige Ge-\nsundheitsamt.\n(1) Die verantwortliche Luftfahrzeugführerin oder der\n(4) Auf Verlangen des zuständigen Gesundheitsam-\nverantwortliche Luftfahrzeugführer hat vor der ersten\ntes hat das Luftfahrtunternehmen von der verantwort-\nLandung auf einem inländischen Flughafen die Allge-\nlichen Luftfahrzeugführerin oder dem verantwortlichen\nmeine Erklärung für Luftfahrzeuge, Abschnitt über Ge-\nLuftfahrzeugführer unverzüglich ergänzende Angaben\nsundheit, gemäß Artikel 38 in Verbindung mit Anlage 9\nüber die gesundheitlichen Verhältnisse an Bord und\nIGV nur dann abzugeben, wenn das Bundesministerium\ndie angewandten Gesundheitsmaßnahmen einzuholen\nfür Gesundheit dies allgemein angeordnet hat. Das\nund dem zuständigen Gesundheitsamt zu übermitteln.\nBundesministerium für Gesundheit kann diese allge-\nIst das Luftfahrtunternehmen nicht erreichbar, soll die\nmeine Anordnung für Luftfahrzeuge treffen, die aus be-\nFlugverkehrskontrollstelle auf Verlangen des zuständi-\ntroffenen Gebieten kommen. Die Anordnung ergeht im\ngen Gesundheitsamtes die ergänzenden Angaben ein-\nEinvernehmen mit dem Robert Koch-Institut. Das Bun-\nholen und übermitteln.\ndesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung\ngibt die allgemeine Anordnung in der für den Luftver-             (5) Meldungen nach Absatz 1, die sich auf eine über-\nkehrsbereich üblichen Weise bekannt.                          tragbare Krankheit beziehen, übermittelt das Gesund-\nheitsamt an die nach § 11 Absatz 1 des Infektions-\n(2) Die verantwortliche Luftfahrzeugführerin oder der      schutzgesetzes zuständige Landesbehörde. Die Lan-\nverantwortliche Luftfahrzeugführer hat unverzüglich           desbehörde übermittelt diese Meldung an das Robert\nnach der ersten Landung die Allgemeine Erklärung für          Koch-Institut. § 4 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 und § 11\nLuftfahrzeuge an die für die polizeiliche Kontrolle des       Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes gelten entspre-\ngrenzüberschreitenden Verkehrs zuständige Stelle zu           chend.\nübergeben. Diese leitet die Erklärung zur Prüfung des\nAbschnitts über Gesundheit an das für den Flughafen\n§ 12\nzuständige Gesundheitsamt weiter.\nErmittlung von Kontaktpersonen\n§ 11                                      (zu Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a IGV)\n(1) Das Bundesministerium für Gesundheit kann all-\nMeldeverfahren für\nverantwortliche Luftfahrzeug-                    gemein anordnen, dass Reisende, die aus betroffenen\nGebieten ankommen, vor dem Verlassen des Luftfahr-\nführerinnen und Luftfahrzeugführer bei\nzeugs in einem Formular, der Aussteigekarte, Angaben\nErkrankungsfällen oder Anzeichen an Bord für\neine erhebliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit         zum Flug und zur persönlichen Erreichbarkeit in den auf\ndie Ankunft folgenden 30 Tagen zu machen haben. Das\n(zu Artikel 28 Absatz 4, Artikel 38 Absatz 2 IGV)\nBundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-\n(1) Die verantwortliche Führerin oder der verantwort-      lung gibt die allgemeine Anordnung in der für den Luft-\nliche Führer eines Luftfahrzeugs mit einem inländischen       verkehrsbereich üblichen Weise bekannt. Die Ausstei-\nZielflughafen oder der oder die Beauftragte hat der           gekarte soll dem Muster der Anlage 1 zu diesem Gesetz\nFlugverkehrskontrollstelle, mit der sie oder er in Funk-      entsprechen.\nkontakt steht, und der Verkehrsleiterin oder dem Ver-\n(2) Die Luftfahrtunternehmen haben die Aussteige-\nkehrsleiter des Luftfahrtunternehmens auf dem Zielflug-\nkarten den Reisenden auszuhändigen; sie haben die\nhafen unverzüglich zu melden, wenn sie oder er erfährt,\nReisenden beim Ausfüllen zur Lesbarkeit und Vollstän-\n1. dass eine Person an Bord ist, bei der klinische An-        digkeit anzuhalten und die ausgefüllten Aussteigekar-\nzeichen auf das Vorliegen einer übertragbaren             ten unverzüglich dem für den Zielflughafen zuständigen\nKrankheit hindeuten, die die öffentliche Gesundheit       Gesundheitsamt zu übergeben.\nerheblich gefährdet, oder                                     (3) Wenn an Bord eines Luftfahrzeugs eine Gefahr\n2. dass an Bord sonstige Anzeichen für eine erhebliche        für die öffentliche Gesundheit oder ein entsprechender\nGefahr für die öffentliche Gesundheit bestehen.           Verdacht festgestellt wird, so kann das für den Zielflug-\nSatz 1 gilt abweichend von § 1 Absatz 2 auch bei Luft-        hafen zuständige Gesundheitsamt anordnen, dass die\nReisenden vor dem Verlassen des Luftfahrzeugs eine\nfahrzeugen, die sich auf einer Inlandsreise befinden.\nAussteigekarte auszufüllen haben. Absatz 1 Satz 3 gilt\n(2) Die Meldung muss mindestens folgende Anga-             entsprechend.\nben enthalten:\n(4) Besteht die Gefahr, dass eine bedrohliche über-\n1. Funkrufzeichen,                                            tragbare Krankheit ins Inland eingeschleppt wird, kann\n2. Start- und Zielflughafen,                                  das Bundesministerium für Gesundheit anordnen, dass\nLuftfahrtunternehmen bei Flügen aus betroffenen Ge-\n3. voraussichtliche Ankunftszeit,                             bieten die bei ihnen vorhandenen Daten bis zu 30 Ta-\n4. Zahl der Personen an Bord,                                 gen bereitzuhalten haben; dies gilt insbesondere für\nelektronisch gespeicherte Daten zur Identifikation und\n5. Zahl und Art der vermuteten Krankheitsfälle an Bord        Erreichbarkeit der Reisenden sowie für Sitzpläne. Das\nund                                                       Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-\n6. Art der Gefahr für die öffentliche Gesundheit, wenn        lung gibt die allgemeine Anordnung in der für den Luft-\nbekannt.                                                  verkehrsbereich üblichen Weise bekannt.","572              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2013\n(5) Verlangt ein nach § 25 Absatz 1 des Infektions-           (4) Die zuständige oberste Landesgesundheitsbe-\nschutzgesetzes zuständiges Gesundheitsamt zur Erfül-          hörde bestimmt unter Berücksichtigung des regelmäßi-\nlung seiner Aufgaben Daten zur Erreichbarkeit von ver-        gen Passagier- und Frachtaufkommens im Einzelnen\ndächtigen oder betroffenen Reisenden oder zu ihren            Art und Umfang der Kapazitäten nach Anlage 1 Teil B\nmöglichen Kontaktpersonen, so hat das Luftfahrtunter-         IGV, die an den Häfen nach den Absätzen 1 und 2 vor-\nnehmen dem Gesundheitsamt diese Daten unverzüg-               handen sein müssen. Es müssen mindestens die Anfor-\nlich zur Verfügung zu stellen.                                derungen der Anlage 1 Teil B IGV erfüllt sein.\n(6) Das nach § 25 Absatz 1 des Infektionsschutzge-            (5) Der Betreiber eines Hafens nach Absatz 1 oder 2\nsetzes zuständige Gesundheitsamt darf die ihm zur             hat dafür zu sorgen, dass folgende der nach Absatz 4\nVerfügung gestellten personenbezogenen Daten nur              bestimmten Kapazitäten geschaffen und unterhalten\nzur Erfüllung seiner Aufgaben verarbeiten und nutzen.         werden:\nDie Daten sind zu löschen, wenn sie zur Erfüllung die-        1. ein für die Durchführung von Maßnahmen des Ge-\nser Aufgaben nicht mehr erforderlich sind.                        sundheitsschutzes geeigneter Liegeplatz,\n(7) Auf Ersuchen der zuständigen obersten Landes-          2. Räumlichkeiten für die Befragung, Untersuchung\ngesundheitsbehörde kann das Robert Koch-Institut                  und Versorgung von verdächtigen oder betroffenen\ndem nach § 25 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes               Reisenden am Liegeplatz nach Nummer 1 sowie für\nzuständigen Gesundheitsamt bei den Ermittlungen und               die Lagerung von hierzu erforderlichen Materialien\nder Kontaktaufnahme mit Reisenden Amtshilfe leisten.              des öffentlichen Gesundheitsdienstes,\nSoweit es zur Erfüllung dieser Amtshilfe erforderlich ist,\n3. ordnungsgemäße Einrichtungen des Hafens, die zur\ndarf es personenbezogene Daten verarbeiten und nut-\nNutzung durch Reisende bestimmt sind, wie Trink-\nzen. Es hat diese Daten zu löschen, wenn die Amtshilfe\nwasserversorgungsanlagen, Speiseräume, öffent-\nbeendet ist.\nliche Waschräume und Toiletten sowie Entsorgungs-\neinrichtungen für feste und flüssige Abfälle,\nAbschnitt 3\n4. ein Notfallplan für gesundheitliche Notlagen nach\nSee- und Binnenschiffsverkehr                              Absatz 9,\n5. Vorkehrungen für eine Desinsektion, Entrattung,\n§ 13\nDesinfektion oder sonstige Entseuchung von Ge-\nHäfen mit Kapazitäten                           päckstücken, Frachtstücken, Containern, Beförde-\nnach Anlage 1 Teil B IGV                          rungsmitteln, Gütern oder Postsendungen am Ha-\n(zu Artikel 13 Absatz 1, Artikel 19                   fen, soweit nicht bereits durch Beförderer entspre-\nBuchstabe a, Artikel 20 Absatz 1                      chende Vorkehrungen getroffen sind, und\nin Verbindung mit Anlage 1 Teil B IGV)\n6. Vorkehrungen, um das Hafengelände frei von Vekto-\n(1) An den Häfen der Städte Bremen und Bremerha-               ren und Erregerreservoirs zu halten.\nven, Hamburg, Kiel, Rostock und am Jade-Weser-Port            Der Betreiber kann seine Verpflichtungen nach Satz 1\nin Wilhelmshaven müssen ab dem 15. Juni 2012 die in           auch durch Verträge auf Dritte übertragen. Der Betrei-\nAnlage 1 Teil B der IGV aufgeführten Kapazitäten zum          ber hat die Erfüllung der Verpflichtungen nach Satz 1\nSchutz der öffentlichen Gesundheit vorhanden sein.            gegenüber der zuständigen obersten Landesgesund-\n(2) Die zuständige oberste Landesgesundheitsbe-            heitsbehörde nachzuweisen.\nhörde kann auf Antrag des jeweiligen Betreibers eines            (6) Das Land hat die übrigen nach Absatz 4 festge-\nHafens oder von Amts wegen bestimmen, dass an wei-            legten Kapazitäten zu schaffen und zu unterhalten. Ver-\nteren Häfen die in Anlage 1 Teil B der IGV aufgeführten       pflichtungen nach Satz 1 kann es auch durch Verträge\nKapazitäten zum Schutz der öffentlichen Gesundheit zu         mit Dritten erfüllen. Das Land hat dem Betreiber eines\nschaffen und zu unterhalten sind, wenn dies insbeson-         Hafens auf Antrag seine Selbstkosten zu vergüten,\ndere im Hinblick auf Folgendes erforderlich ist:              soweit er nach Absatz 4 verpflichtet ist, die Räumlich-\n1. die räumliche Verteilung der entsprechend ausge-           keiten nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 dauernd für\nstatteten Häfen,                                          Behörden freizuhalten. Soweit ein Aufwand über das\nMaß hinausgeht, das für Einrichtungen der Gesund-\n2. den Umfang des regelmäßigen Passagier- und\nheitsverwaltung üblich ist, wird dieser Aufwand nicht\nFrachtaufkommens und\nvergütet. Liegt der marktübliche Preis unter den Selbst-\n3. die Bedeutung des Hafens im internationalen Ver-           kosten, wird der marktübliche Preis gezahlt.\nkehr.\n(7) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann\nDer Hafenärztliche Dienst des Hafens muss befugt              vom Betreiber eines Hafens nach Absatz 1 oder 2 wei-\nsein, die Bescheinigung über die Durchführung von             tere Einrichtungen und Leistungen verlangen, die zur\nSchiffshygienemaßnahmen nach Artikel 39 Absatz 5              Wahrnehmung von Aufgaben nach den IGV und diesem\nIGV auszustellen. Die zuständige oberste Landesge-            Gesetz erforderlich sind und dem Betreiber des Hafens\nsundheitsbehörde setzt das Bundesministerium für Ge-          nach den Umständen zugemutet werden können. Der\nsundheit über ihre Entscheidung nach Satz 1 in Kennt-         Betreiber des Hafens kann dafür Vergütung seiner\nnis.                                                          Selbstkosten verlangen.\n(3) Das Robert Koch-Institut gibt nach Anhörung der           (8) Die zuständige oberste Landesgesundheitsbe-\nzuständigen obersten Landesgesundheitsbehörden                hörde setzt das Bundesministerium für Gesundheit un-\neine Empfehlung zu den Kapazitäten nach Anlage 1              verzüglich in Kenntnis, wenn bei einem Hafen nach Ab-\nTeil B IGV ab und veröffentlicht sie im Bundesgesund-         satz 1 oder 2 die nach Absatz 4 festgelegten Kapazi-\nheitsblatt.                                                   täten vorhanden oder wenn sie nicht mehr vorhanden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2013               573\nsind. Das Bundesministerium für Gesundheit benennt           des neuen Bestimmungshafens unverzüglich zu infor-\ndie Häfen nach den Absätzen 1 und 2 gegenüber der            mieren.\nWeltgesundheitsorganisation und teilt dies den jewei-\n(4) Betreiber eines Hafens, die in ihrem Hafen oder\nligen Betreibern eines Hafens, den obersten Landes-\nHafenteil internationale Schiffsverkehre abfertigen und\ngesundheitsbehörden, dem Bundesministerium für Ver-\ndie keine Verpflichtung nach § 13 Absatz 1 oder 2 ha-\nkehr, Bau und Stadtentwicklung und der Europäischen\nben, haben mit den Betreibern der Häfen nach § 13 Ab-\nKommission mit.\nsatz 1 oder 2, zu denen betroffene Schiffe oder Schiffs-\n(9) Ab dem 15. Juni 2012 müssen alle Häfen im             verkehre aus betroffenen Gebieten voraussichtlich um-\nSinne des § 1 Absatz 2, in denen Schiffe ankommen,           geleitet werden, Verträge über eine Beteiligung an den\ndie aus Ländern außerhalb des Gebietes des Schenge-          Kosten für Kapazitäten nach § 13 Absatz 4 und 5 und\nner Abkommens und der Europäischen Union kommen,             für im Ereignisfall erbrachte medizinische und organisa-\nüber einen Notfallplan für gesundheitliche Notlagen ver-     torische Hilfeleistung zu schließen.\nfügen, der mit den zuständigen Gesundheits- und Ord-\nnungsbehörden abzustimmen, fortzuschreiben und re-                                      § 15\ngelmäßig zu beüben ist. Er enthält jeweils auch eine\nkoordinierende Ansprechperson des Betreibers eines                           Seegesundheitserklärung\nHafens und des zuständigen Gesundheitsamtes. Der                             (zu Artikel 37 Absatz 1, 3\nBetreiber eines Hafens hat der zuständigen obersten                   und 4 in Verbindung mit Anlage 8 IGV)\nLandesgesundheitsbehörde oder einer von ihr benann-             (1) Die Führerin oder der Führer eines Seeschiffes\nten Stelle den jeweils geltenden Notfallplan zur Verfü-      oder die beauftragte Person hat vor der Ankunft im ers-\ngung zu stellen.                                             ten inländischen Hafen\n(10) Die zuständige Behörde überwacht die Erfüllung       1. den Gesundheitszustand der an Bord befindlichen\nder Verpflichtungen nach den Absätzen 5 und 9. Auf               Personen festzustellen,\nVerlangen der zuständigen Behörde hat der Betreiber\nihr und den von ihr beauftragten Personen während            2. bei der Ankunft die Seegesundheitserklärung nach\nder üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten Zutritt zu            dem Muster der Anlage 8 IGV auszufüllen und\nden in Absatz 5 Satz 1 genannten Räumlichkeiten und          3. dem zuständigen Hafenärztlichen Dienst oder sei-\nEinrichtungen zu gewähren und alle einschlägigen Un-             nem Beauftragten die ausgefüllte Seegesundheitser-\nterlagen zur Verfügung zu stellen.                               klärung zu übergeben.\nBefindet sich eine Schiffsärztin oder ein Schiffsarzt an\n§ 14\nBord, ist die Erklärung von ihr oder ihm gegenzuzeich-\nVerpflichtung                          nen. Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer oder die\nvon Schiffsführerinnen                      beauftragte Person hat die Seegesundheitserklärung\nund Schiffsführern, einen Hafen mit                nach Satz 1 vor der Ankunft per Telefax oder E-Mail\nKapazitäten nach Anlage 1 Teil B IGV anzulaufen            an den zuständigen Hafenärztlichen Dienst zu übermit-\n(zu Artikel 28 Absatz 1 IGV)                   teln, wenn das Seeschiff über eine entsprechende elek-\n(1) Das Bundesministerium für Gesundheit kann im          tronische Ausrüstung verfügt. Die zuständige Landes-\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr,          behörde kann einen anderen Übermittlungsweg zulas-\nBau und Stadtentwicklung allgemein anordnen, dass            sen.\nSchiffe, die aus betroffenen Gebieten ankommen, im              (2) Die zuständige oberste Landesgesundheitsbe-\nInland zunächst nur einen Hafen mit Kapazitäten nach         hörde kann, wenn die epidemische Lage es zulässt\nAnlage 1 Teil B IGV anlaufen dürfen. Widerspruch und         oder erfordert, allgemein anordnen, dass\nAnfechtungsklage gegen Anordnungen nach Satz 1 ha-\nben keine aufschiebende Wirkung. Die zuständige Ge-          1. für Seeschiffe oder bestimmte Typen von Seeschif-\nsundheitsbehörde kann Schiffen im Einzelfall erlauben,           fen keine Seegesundheitserklärung abzugeben ist,\neinen anderen Hafen anzulaufen.                              2. die Seegesundheitserklärung nur für solche See-\n(2) Wenn an Bord eines Schiffes eine Gefahr für die           schiffe abzugeben ist, die\nöffentliche Gesundheit festgestellt wird, für deren Be-          a) aus betroffenen Gebieten kommen,\nseitigung der Bestimmungshafen nicht über die erfor-\nderlichen Einrichtungen verfügt, kann die für den Ort            b) aus anderen Gründen Träger von Infektionen oder\ndes Bestimmungshafens zuständige Gesundheitsbe-                     Verseuchungen sein können oder\nhörde anordnen, dass das Schiff im Inland zunächst               c) bei denen an Bord Anzeichen für eine Gefahr für\nnur einen Hafen mit Kapazitäten nach Anlage 1 Teil B                die öffentliche Gesundheit vorliegen, oder\nIGV anlaufen darf. Dies gilt nicht, wenn die Weiterfahrt\n3. Führerinnen oder Führer von Binnenschiffen oder\nauf Grund einer Funktionsstörung oder aus sonstigen\nbestimmten Typen von Binnenschiffen oder von\nGründen unsicher wäre. In den Fällen des Satzes 1\nihnen beauftragte Personen die Seegesundheits-\nhat die verantwortliche Schiffsführerin oder der verant-\nerklärung abzugeben haben.\nwortliche Schiffsführer den Hafen mit Kapazitäten nach\nAnlage 1 Teil B IGV, den sie oder er anzulaufen beab-        Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnun-\nsichtigt, rechtzeitig zu verständigen; § 16 ist entspre-     gen nach Satz 1 Nummer 3 haben keine aufschiebende\nchend anzuwenden.                                            Wirkung.\n(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 hat die für          (3) Das Bundesministerium für Gesundheit kann im\nden ursprünglichen Bestimmungshafen zuständige Ge-           Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr,\nsundheitsbehörde die zuständige Gesundheitsbehörde           Bau und Stadtentwicklung allgemein anordnen, dass","574               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2013\nSchiffe oder bestimmte Typen von Schiffen die an Bord          verlangten Auskünfte über die gesundheitlichen Ver-\nfestgestellten gesundheitlichen Verhältnisse auf der           hältnisse an Bord während der internationalen Reise\nGrundlage des Internationalen Signalbuches der Inter-          zu geben, auch wenn keine Verpflichtung zur Abgabe\nnationalen Seeschifffahrts-Organisation durch Flaggen          der Seegesundheitserklärung besteht.\nund Lichtzeichen anzuzeigen haben.\n§ 18\n§ 16\nFreie Verkehrserlaubnis (free pratique)\nMeldeverfahren für                                         (zu Artikel 28 Absatz 2\nSchiffsführerinnen und Schiffsführer bei                            und 3, Artikel 27 Absatz 1 IGV)\nErkrankungsfällen oder Anzeichen für eine\nerhebliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit               (1) Der Hafenärztliche Dienst hat einem Schiff bei\n(zu Artikel 28 Absatz 4 IGV)                   der Ankunft eine Freie Verkehrserlaubnis (free pratique)\nzu erteilen, wenn\n(1) Die Führerin oder der Führer eines Schiffes mit\neinem inländischen Bestimmungshafen oder die beauf-            1. eine nach § 15 erforderliche Seegesundheitserklä-\ntragte Person hat der zuständigen Hafenaufsicht unver-             rung abgegeben wurde und alle Fragen zur Gesund-\nzüglich zu melden, wenn sie oder er erfährt, dass                  heit verneint wurden,\n1. eine Person an Bord ist, bei der klinische Anzeichen        2. eine nach § 19 erforderliche gültige Schiffshygiene-\nauf das Vorliegen einer übertragbaren Krankheit hin-          bescheinigung vorgelegt wurde und\ndeuten, die die öffentliche Gesundheit erheblich ge-\n3. es an Bord keine Anzeichen für eine Gefahr für die\nfährdet, oder\nöffentliche Gesundheit gibt.\n2. an Bord sonstige Anzeichen für eine erhebliche Ge-\nfahr für die öffentliche Gesundheit bestehen.                (2) Ein Schiff soll bereits vor seiner Ankunft im Hafen\nauf dem Funkweg oder über andere Kommunikations-\nSatz 1 gilt abweichend von § 1 Absatz 2 auch bei See-          mittel eine widerrufliche vorläufige Freie Verkehrs-\nund Binnenschiffen, die sich auf einer Inlandsreise be-        erlaubnis erhalten, wenn der Hafenärztliche Dienst auf\nfinden.                                                        Grund der vor der Ankunft erhaltenen Informationen der\n(2) Die Meldung muss mindestens folgende Anga-             Auffassung ist, dass durch die Ankunft des Schiffes\nben enthalten:                                                 keine Krankheit eingeschleppt oder verbreitet wird.\n1. Name und Kennung des Schiffes,                                 (3) Wenn mindestens eine der Fragen über die Ge-\n2. Start- und Bestimmungshafen,                                sundheit in der Seegesundheitserklärung bejaht wird,\nwird ein Schiff bei der Ankunft durch den zuständigen\n3. voraussichtliche Ankunftszeit,\nHafenärztlichen Dienst untersucht.\n4. Zahl der Personen an Bord,\n(4) Wenn an Bord eine Infektions- oder Verseu-\n5. Zahl und Art der vermuteten Krankheitsfälle an Bord         chungsquelle festgestellt wird, kann der Hafenärztliche\nund                                                       Dienst die Erteilung einer Freien Verkehrserlaubnis von\n6. Art der Gefahr für die öffentliche Gesundheit, soweit       der Bedingung abhängig machen, dass die notwendi-\nbekannt.                                                  gen Gesundheitsmaßnahmen zufriedenstellend durch-\n(3) Die zuständige Hafenaufsicht leitet die Meldung        geführt wurden.\nunverzüglich an den zuständigen Hafenärztlichen                   (5) Das Schiff ist in den Fällen der Absätze 3 und 4\nDienst weiter. Dieser informiert unverzüglich das für          bis zur Erteilung der vorläufigen oder endgültigen\nden Hafen zuständige Gesundheitsamt.                           Freien Verkehrserlaubnis für den öffentlichen Verkehr\n(4) Meldungen nach Absatz 1, die sich auf eine über-       gesperrt. Über die endgültige Freie Verkehrserlaubnis\ntragbare Krankheit beziehen, übermittelt das Gesund-           stellt der zuständige Hafenärztliche Dienst der Schiffs-\nheitsamt an die nach § 11 Absatz 1 des Infektions-             führerin oder dem Schiffsführer eine Bescheinigung\nschutzgesetzes zuständige Landesbehörde. Die Lan-              aus.\ndesbehörde übermittelt diese Meldung an das Robert\nKoch-Institut. § 4 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 und § 11                                        § 19\nAbsatz 1 des Infektionsschutzgesetzes gelten entspre-\nÜberprüfung der Schiffshygiene\nchend.\n(zu Artikel 20 Absatz 2 und 3, Artikel 39\nin Verbindung mit Anlage 3, Artikel 41 IGV)\n§ 17\nErmittlung der                             (1) Die zuständige oberste Landesgesundheitsbe-\ngesundheitlichen Verhältnisse an Bord                 hörde bestimmt die Häfen, an denen der zuständige\n(zu Artikel 37 Absatz 2 IGV)                   Hafenärztliche Dienst befugt ist, Bescheinigungen über\ndie Befreiung von Schiffshygienemaßnahmen oder Be-\n(1) Die Lotsin oder der Lotse hat die Führerin oder        scheinigungen über die Durchführung von Schiffshygie-\nden Führer eines Schiffes über den Gesundheitszu-              nemaßnahmen auszustellen oder die Gültigkeit dieser\nstand an Bord zu befragen und bei Anhaltspunkten für           Schiffshygienebescheinigungen um bis zu einen Monat\neine Gefahr für die öffentliche Gesundheit unverzüglich        zu verlängern. Die zuständige oberste Landesgesund-\nden zuständigen Hafenärztlichen Dienst zu informieren.         heitsbehörde setzt das Bundesministerium für Gesund-\n(2) Die Führerin oder der Führer eines Schiffes oder       heit in Kenntnis, welchen Häfen welche Befugnisse\ndie beauftragte Person sowie eine an Bord befindliche          nach Satz 1 erteilt oder entzogen wurden. Das Bundes-\nSchiffsärztin oder ein an Bord befindlicher Schiffsarzt        ministerium für Gesundheit übermittelt diese Angaben\nhaben dem zuständigen Hafenärztlichen Dienst alle              der Weltgesundheitsorganisation.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2013              575\n(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann             2. bei der Bescheinigung über die Durchführung von\nHäfen bestimmen, an denen die zuständige Stelle der                Schiffshygienemaßnahmen\nBundesmarine befugt ist, für Schiffe der Bundesmarine\nBescheinigungen nach Absatz 1 Satz 1 auszustellen                  a) die Überprüfung des Schiffes, um festzustellen,\noder zu verlängern. Es setzt das Bundesministerium                    dass es frei von Infektionen und Verseuchungen\nfür Gesundheit hiervon sowie von jeder diesbezüg-                     einschließlich Vektoren und Herden ist,\nlichen Änderung in Kenntnis.                                       b) die Entnahme und Untersuchung von Proben, so-\n(3) Die zuständige oberste Landesgesundheitsbe-                    fern erforderlich,\nhörde kann allgemein anordnen, dass bestimmte Typen                c) die Anordnung und Überwachung von entspre-\nvon Schiffen keine Schiffshygienebescheinigungen                      chenden Schiffshygienemaßnahmen sowie\nnach Absatz 1 vorzulegen haben, wenn zu erwarten ist,\ndass von diesen Schiffen keine oder nur geringe Gefah-             d) die Erstellung einer höchstens sechs Monate gül-\nren für die öffentliche Gesundheit ausgehen können.                   tigen Bescheinigung nach Anlage 3 IGV, die auch\ndie angewandten Maßnahmen, die Gründe ihrer\n(4) Wird eine Schiffshygienebescheinigung nach Ab-\nAnwendung und, sofern zutreffend, den Hinweis\nsatz 1 beantragt oder wird für ein Schiff die erforder-\nenthält, dass die Durchführung oder der Erfolg\nliche gültige Schiffshygienebescheinigung nach Ab-\nvon angeordneten Maßnahmen nachgeprüft wer-\nsatz 1 nicht vorgelegt, so sind die Beauftragten des\nden muss;\nHafenärztlichen Dienstes, soweit es zur Überprüfung\nder in Anlage 3 IGV genannten Räume und Bereiche               3. bei der Verlängerung der Gültigkeit einer Schiffs-\nsowie zur Überwachung angeordneter Maßnahmen er-                   hygienebescheinigung um bis zu einen Monat\nforderlich ist, berechtigt,\na) die Eintragung eines Verlängerungsvermerks mit-\n1. den Liegeplatz, die Zuwegung, das Schiff und seine                 tels eines Stempels in die vorhandene Bescheini-\nRäume zu betreten,                                                gung, wenn eine Besichtigung des Schiffes im\n2. Bücher oder sonstige Unterlagen einzusehen und                     Hafen nicht durchgeführt werden kann und es\nhieraus Abschriften, Kopien oder Auszüge anzuferti-               keine Anzeichen für Infektionen oder Verseuchun-\ngen,                                                              gen an Bord gibt, oder\n3. sonstige Gegenstände an Bord zu untersuchen oder                b) die Eintragung eines Verlängerungsvermerks mit-\nProben für eine Untersuchung zu fordern oder zu                   tels eines Stempels in die vorhandene Bescheini-\nentnehmen.                                                        gung und das Anfügen einer Anlage, die erforder-\nDie Schiffsführerin oder der Schiffsführer oder die sons-             liche Bekämpfungsmaßnahmen feststellt, wenn\ntige Person, die die tatsächliche Gewalt über das Schiff              eine Besichtigung des Schiffes durchgeführt wird\ninnehat, ist verpflichtet,                                            und die erforderlichen Bekämpfungsmaßnahmen\nim Hafen nicht durchgeführt werden können.\n1. den Beauftragten des Hafenärztlichen Dienstes das\nSchiff und seine Räume, Anlagen und Einrichtungen          Bei der Überprüfung der Schiffshygiene sind die Emp-\nsowie sonstige Gegenstände an Bord zugänglich zu           fehlungen der Weltgesundheitsorganisation zu beach-\nmachen,                                                    ten. Die Schiffshygienebescheinigung ist der Schiffs-\nführerin oder dem Schiffsführer auszuhändigen.\n2. auf Verlangen des Hafenärztlichen Dienstes die er-\nforderlichen Auskünfte insbesondere über den Be-              (6) Der Hafenärztliche Dienst informiert die zustän-\ntrieb und den Betriebsablauf einschließlich dessen         dige Gesundheitsbehörde des nächsten Anlaufhafens\nKontrolle zu erteilen und die letzte vorhandene            in den Fällen des Absatzes 5 Nummer 3 Buchstabe b\nSchiffshygienebescheinigung und sonstige Unterla-          oder wenn im nächsten Anlaufhafen die Durchführung\ngen vorzulegen; dazu zählen auch dem tatsäch-              angeordneter Schiffshygienemaßnahmen oder ihr Er-\nlichen Stand entsprechende technische Pläne.               folg nachgeprüft werden muss.\nDie verpflichtete Person kann die Auskunft auf solche             (7) Für Amtshandlungen nach Absatz 5 werden von\nFragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder          der Antrag stellenden Person zur Deckung des Verwal-\nAngehörige nach § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der              tungsaufwandes Kosten (Gebühren und Auslagen) ge-\nZivilprozessordnung der Gefahr strafrechtlicher Verfol-        mäß dem als Anlage 2 beigefügten Kostenverzeichnis\ngung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über                erhoben. Gibt es keine Antrag stellende Person, werden\nOrdnungswidrigkeiten aussetzen würde; Entsprechen-             diese Kosten bei der Eigentümerin oder beim Eigentü-\ndes gilt für die Vorlage von Unterlagen.                       mer des Schiffes erhoben. Die Länder, in denen befugte\n(5) Die Überprüfung der Schiffshygiene umfasst fol-         Häfen liegen, prüfen regelmäßig die Angemessenheit\ngende Amtshandlungen des Hafenärztlichen Dienstes:             der Kostensätze und schlagen gemeinsam dem Bun-\ndesministerium für Gesundheit erforderliche Änderun-\n1. bei der Bescheinigung über die Befreiung von\ngen vor.\nSchiffshygienemaßnahmen\na) die Überprüfung des Schiffes, um festzustellen,            (8) Zu Wohnzwecken dienende Räume des Schiffes\ndass es frei von Infektionen und Verseuchungen         dürfen ohne Einwilligung der oder des Berechtigten zu\neinschließlich Vektoren und Herden ist,                in den Absätzen 4 und 5 genannten Zwecken nur dann\nbetreten werden und müssen nur dann zugänglich ge-\nb) die Entnahme und Untersuchung von Proben, so-           macht werden, wenn dies zur Verhütung einer dringen-\nfern erforderlich, und                                 den Gefahr für die öffentliche Gesundheit, insbeson-\nc) die Erstellung einer höchstens sechs Monate gül-        dere zur Bekämpfung einer Seuchengefahr, erforderlich\ntigen Bescheinigung nach Anlage 3 IGV;                 ist. Satz 1 gilt außerhalb der üblichen Betriebs- und","576               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2013\nGeschäftszeiten auch für die Betriebs- und Geschäfts-               b) Reisende über die zur Anwendung an Bord emp-\nräume des Schiffes. Das Grundrecht auf Unverletzlich-                  fohlenen Gesundheitsmaßnahmen zu informie-\nkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgeset-                  ren oder\nzes) wird insoweit eingeschränkt.                                   c) Beförderungsmittel frei von Infektions- und Ver-\nseuchungsquellen zu halten,\nAbschnitt 4\n9. die Verpflichtung von Container-Verladern, nach Ar-\nSchlussvorschriften                                tikel 34 IGV Container und Container-Verladeplätze\nfür den internationalen Verkehr frei von Infektions-\n§ 20                                    und Verseuchungsquellen zu halten und Möglich-\nkeiten zur Überprüfung und Absonderung von Con-\nRechtsverordnungsermächtigung\ntainern zu schaffen,\n(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird er-           10. das Verfahren bei der Anzeige von Erkrankungsfäl-\nmächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-                    len durch Schiffsführerinnen und Schiffsführer und\nrium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, dem Bun-                verantwortliche Luftfahrzeugführerinnen und Luft-\ndesministerium für Wirtschaft und Technologie sowie                 fahrzeugführer nach Artikel 28 Absatz 4 IGV, das\ndem Bundesministerium des Innern mit Zustimmung                     Verfahren bei der Abgabe der Seegesundheitserklä-\ndes Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Be-                   rung nach Artikel 37 IGV und das Verfahren bei der\nstimmungen zur Durchführung der IGV zu erlassen, so-                Abgabe der Allgemeinen Erklärung für Luftfahrzeu-\nweit sich diese Bestimmungen im Rahmen der Ziele der                ge, Abschnitt über Gesundheit, nach Artikel 38 IGV,\nIGV bewegen. Dabei kann insbesondere Folgendes ge-\nregelt werden:                                                 11. das Verfahren zur Auswahl und Benennung von\nspeziellen Gelbfieber-Impfstellen nach Anlage 7\n1. das Verfahren zur Auswahl und Benennung von                    Absatz 2 Buchstabe f IGV,\nFlughäfen und Häfen nach Artikel 20 Absatz 1 IGV,\ndie die in Anlage 1 Teil B IGV vorgesehenen Kapa-         12. die Umsetzung von vorübergehenden und ständi-\nzitäten zu schaffen und aufrechtzuerhalten haben,              gen Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisa-\ntion nach den Artikeln 15 und 16 IGV,\n2. die Verpflichtung von Schiffen oder Luftfahrzeugen\nmit einer betroffenen oder verdächtigen Person an         13. eine von den Vorschriften dieses Gesetzes abwei-\nBord, nach Artikel 28 Absatz 1 IGV einen Hafen                 chende Zuständigkeit von Behörden des Bundes\noder Flughafen, der über Kapazitäten nach Anlage 1             für die Durchführung der IGV in Bezug auf\nTeil B IGV verfügt, anzulaufen oder auf ihm zu lan-            a) Luftfahrzeuge und Schiffe der Bundeswehr, der\nden,                                                              Bundespolizei und des Fischereischutzes und\nandere Luftfahrzeuge und Schiffe des Bundes\n3. das Verfahren zur Überprüfung der Schiffshygiene\nmit hoheitlichen Aufgaben und\neinschließlich der Gebührenerhebung, zur Erstel-\nlung von Schiffshygienebescheinigungen und zur                 b) die Zusammenarbeit dieser Behörden mit den\nBenennung von zur Erteilung von Schiffshygiene-                   sonst nach Landesrecht zuständigen Behörden.\nbescheinigungen befugten Häfen nach Artikel 20               (2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird er-\nAbsatz 2 und 3 IGV,                                       mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-\n4. die Verpflichtung von                                     rium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, dem Bun-\ndesministerium für Wirtschaft und Technologie sowie\na) Reisenden, nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a        dem Bundesministerium des Innern mit Zustimmung\nIGV bei Ankunft oder Abreise Informationen über       des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Ausstei-\nZielort und Reiseroute zu geben,                      gekarte in Anlage 1 oder das Gebührenverzeichnis in\nb) Beförderern, entsprechende Daten zu erheben,           Anlage 2 zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies zur\nzu speichern und der zuständigen Behörde zu           Anpassung an internationale Standards oder zur An-\nübermitteln,                                          passung der Gebührensätze erforderlich ist.\ndamit zum Zweck des Gesundheitsschutzes mit\n§ 21\nReisenden Kontakt aufgenommen werden kann,\nBußgeldvorschriften\n5. die Festlegung des Inhalts von Aussteigekarten, die\nzur Ermittlung von Kontaktpersonen einzusetzen               (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nsind,                                                     fahrlässig\n6. die Verpflichtung von Reisenden, nach den Arti-             1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Absatz 1\nkeln 35 und 36 IGV Gesundheitsdokumente vorzu-                 Satz 1 oder Satz 2, § 9 Absatz 1 Satz 1 oder Ab-\nlegen,                                                         satz 2 Satz 1, § 12 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1\noder Absatz 4 Satz 1, § 14 Absatz 1 Satz 1 oder\n7. die Fälle, in denen von Reisenden nach Artikel 23              Absatz 2 Satz 1 oder § 15 Absatz 2 Nummer 3 oder\nAbsatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und Absatz 2 IGV bei           Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt,\nAnkunft und Abreise eine ärztliche Untersuchung\n2. entgegen § 6 Satz 1 oder Satz 2 ein Beförderungs-\nverlangt wird,\nmittel, einen Container oder einen Container-Verla-\n8. die Verpflichtung von Beförderern nach Artikel 24              deplatz nicht frei von Infektions- und Verseu-\nsowie nach den Anlagen 4 und 5 IGV,                            chungsquellen hält,\na) Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation             3. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 eine Schutzimpfung\noder nationale Empfehlungen umzusetzen,                    gegen Gelbfieber durchführt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2013                  577\n4. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1 einen dort genannten        10. entgegen § 17 Absatz 2 eine Auskunft nicht, nicht\nImpfstoff nicht verwendet,                                    richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt\noder\n5. entgegen § 8 Absatz 5 Satz 1 oder § 13 Absatz 5\nSatz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Kapazität ge-        11. einer Rechtsverordnung nach § 20 Absatz 1 oder\nschaffen und unterhalten wird,                                einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer sol-\nchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die\n6. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 oder § 15 Absatz 1              Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-\nSatz 1 Nummer 3 eine dort genannte Erklärung                  stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht          (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\nrechtzeitig übergibt,                                    Absatzes 1 Nummer 5 mit einer Geldbuße bis zu ein-\n7. entgegen § 11 Absatz 1 oder § 16 Absatz 1 eine           hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer\nMeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder     Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.\nnicht rechtzeitig macht,\n§ 22\n8. entgegen § 12 Absatz 2 eine Aussteigekarte nicht                               Strafvorschrift\noder nicht rechtzeitig übergibt,\nWer vorsätzlich eine der in § 21 Absatz 1 Nummer 6\n9. entgegen § 12 Absatz 4 Satz 3 die Daten nicht,           bezeichneten Handlungen begeht und dadurch eine\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig  bedrohliche Krankheit verbreitet, wird mit Freiheits-\nzur Verfügung stellt,                                    strafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.","578                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2013\nAnlage 1\n(zu § 12 Absatz 1)\nAussteigekarte\nSeite 1\nPUBLIC HEALTH - PASSENGER LOCATOR CARD\nPublic Health Passenger Locator Card to be completed when public health authorities suspect the presence of a communicable disease.\nThe information you provide will assist the public health authorities to manage the public health event by enabling them to trace passengers\nwho may have been exposed to communicable disease. The information is intended to be held by the public health authorities in accordance\nwith applicable law and to be used only for public health purposes.\nFlight Information\n1. Airline and Flight Number                           2. Date of arrival                                       3. Seat Number\nAirline           Flight Number                        DD            MM          YYYY                           Where you actually sat on the aircraft\nPersonal Information\n4. Name\nFamily Name                                                                      Given Name(s)\nYour Current Home Address (including country)\nStreet Name and Number                                                           City\nState/Province                                         Country                                                                       ZIP/Postal Code\nYour Contact Phone Number (Residential or Business or Mobile)\nCountry Code               Area Code                Phone Number\nE-mail address\nPassport or Travel Document Number                                               Issuing Country/Organisation\nContact Information\n5. Address and phone number where you can be contacted during your stay or, if visiting many places, your cell phone and initial address\nStreet Name and Number                                                           City\nState/Province                                         Country                                                                       ZIP/Postal Code\nCountry Code               Area Code                Phone Number\n6. Contact information for the person who will best know where you are for the next 31 days, in case of emergency or to provide critical health information\nto you. Please provide the name of a personal contact or a work contact. This must NOT be you.\na. Name\nFamily Name                                                                      Given Name(s)\nb. Telephone Number\nCountry Code               Area Code                Phone Number\nc. Address\nStreet Name and Number                                                           City\nState/Province                                         Country                                                                       ZIP/Postal Code\n7. Are you travelling with anyone else?    YES        NO         If yes, please provide the name of the individual(s) or group(s)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2013                                   579\nSeite 2\nPUBLIC HEALTH - PASSENGER HEALTH DECLARATION CARD\nPublic Health Passenger Health Declaration Card to be completed when requested by destination public health authorities. This part of the\nform contains the information that is not captured by the Passenger Locator Card on the reverse of this form. The information is intended\nto be held by the public health authorities in accordance with applicable law and to be used only for public health purposes.\nPassenger Information\nSex                            Birth Date\nMale         Female\nDD             MM         YYYY\nPublic Health Questions\na. Have you had a fever or chills in the last 24 hours?                                                                            Yes No\nb. Do you have a cough or difficulty breathing of recent onset?                                                                    Yes No\nc. Do you have a sore throat, runny nose, headache or body aches?                                                                  Yes No\nd. Have you vomited or had diarrhoea in the last 24 hours?                                                                         Yes No\ne. In the last 10 days, have you been near or spent time with someone who had a fever and cough, or was a known case of influenza? Yes No\nf. Do you have a chronic disease or condition?                                                                                     Yes No\nList all the countries where you have been (including where you live) in the last 10 days:\nList in order with most recent country first (where you boarded)\n1.                                                                                4.\n2.                                                                                5.\n3.                                                                                6.\nThe first part of this form “Public Health - Passenger Locator Card” has remained unchanged. This part of the form has been developed\nfor the Influenza A (H1N1) outbreak only and will be revised afterwards.","580             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2013\nAnlage 2\n(zu § 19 Absatz 7)\nKostenverzeichnis\n1. Die Gebühr für Amtshandlungen nach § 19 Absatz 5 Nummer 1 (Bescheinigung über die Befreiung von Schiffs-\nhygienemaßnahmen) beträgt\na) bei Fahrgastschiffen (Schiffe, die mehr als zwölf Personen gewerblich befördern oder hierfür zugelassen und\neingesetzt sind)\naa) bis 2 000 Bruttoraumzahl (BRZ)                                                                 210 Euro,\nbb) von 2 001 bis 10 000 Bruttoraumzahl (BRZ)                                                      500 Euro,\ncc) ab 10 001 Bruttoraumzahl (BRZ)                                                                 645 Euro;\nb) bei allen anderen Schiffstypen\naa) bis 2 000 Bruttoraumzahl (BRZ) und bei Binnenschiffen                                          150 Euro,\nbb) von 2 001 bis 35 000 Bruttoraumzahl (BRZ)                                                      210 Euro,\ncc) von 35 001 bis 85 000 Bruttoraumzahl (BRZ)                                                     280 Euro,\ndd) ab 85 001 Bruttoraumzahl (BRZ)                                                                 370 Euro.\n2. Für Amtshandlungen nach § 19 Absatz 5 Nummer 2 (Bescheinigung über die Durchführung von Schiffshygie-\nnemaßnahmen) werden die Verwaltungsgebühren nach Nummer 1 erhoben zuzüglich\na) bei Fahrgastschiffen (Schiffe, die mehr als zwölf Personen gewerblich befördern oder hierfür zugelassen und\neingesetzt sind)\naa) bis 2 000 Bruttoraumzahl (BRZ)                                                                  75 Euro,\nbb) von 2 001 bis 10 000 Bruttoraumzahl (BRZ)                                                      145 Euro,\ncc) ab 10 001 Bruttoraumzahl (BRZ)                                                                 210 Euro;\nb) bei allen anderen Schiffstypen\naa) bis 2 000 Bruttoraumzahl (BRZ) und bei Binnenschiffen                                           30 Euro,\nbb) von 2 001 bis 35 000 Bruttoraumzahl (BRZ)                                                       60 Euro,\ncc) von 35 001 bis 85 000 Bruttoraumzahl (BRZ)                                                      90 Euro,\ndd) ab 85 001 Bruttoraumzahl (BRZ)                                                                 120 Euro.\n3. Für Amtshandlungen nach § 19 Absatz 5 Nummer 1 oder 2 in der Zeit von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr, am Wochen-\nende oder an einem Feiertag beträgt der Zuschlag\na) bei Fahrgastschiffen (Schiffe, die mehr als zwölf Personen gewerblich befördern oder hierfür zugelassen und\neingesetzt sind)\naa) bis 2 000 Bruttoraumzahl (BRZ)                                                                 100 Euro,\nbb) von 2 001 bis 10 000 Bruttoraumzahl (BRZ)                                                      150 Euro,\ncc) ab 10 001 Bruttoraumzahl (BRZ)                                                                 200 Euro;\nb) bei allen anderen Schiffstypen\naa) bis 2 000 Bruttoraumzahl (BRZ) und bei Binnenschiffen                                           50 Euro,\nbb) von 2 001 bis 35 000 Bruttoraumzahl (BRZ)                                                      100 Euro,\ncc) von 35 001 bis 85 000 Bruttoraumzahl (BRZ)                                                     150 Euro,\ndd) ab 85 001 Bruttoraumzahl (BRZ)                                                                 200 Euro.\n4. Die Gebühr erhöht sich durch eine Wegepauschale für Anfahrten über 15 km je angefangene\nhalbe Stunde um                                                                                        15 Euro.\n5. Die Gebühr für die Amtshandlung nach § 19 Absatz 5 Nummer 3 (Verlängerung einer Schiffshygienebescheini-\ngung) beträgt\na) in den Fällen des § 19 Absatz 5 Nummer 3 Buchstabe a                                                60 Euro,\nb) in den Fällen des § 19 Absatz 5 Nummer 3 Buchstabe b die Hälfte der Gebühr nach Nummer 1.\n6. Verzögert sich die Besichtigung des Schiffes nach dem Eintreffen der oder des Beauftragten des\nHafenärztlichen Dienstes aus Gründen, die die Gebührenschuldnerin oder der Gebührenschuldner\nzu vertreten hat, insbesondere weil sie oder er den Verpflichtungen nach § 19 Absatz 4 nicht\nnachkommt, so wird für jede volle Viertelstunde der Verzögerung eine zusätzliche Gebühr erhoben\nin Höhe von                                                                                            35 Euro.\n7. Für den Mehraufwand auf Grund von erforderlichen Wiederholungsuntersuchungen, ärztlichen\nBeurteilungen oder der Einleitung oder Durchführung sonstiger Maßnahmen erhöht sich die Gebühr\nje angefangene halbe Stunde um                                                                         50 Euro.\n8. Die Gebühr für eine Zweitschrift der Bescheinigungen nach § 19 Absatz 5 Nummer 1 und 2 beträgt         30 Euro.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2013               581\nArtikel 2                                  cc) Nummer 10 wird Nummer 11 und wie folgt\ngefasst:\nÄnderung des Gesetzes\nzu den Internationalen Gesundheits-                              „11. humanpathogene Cryptosporidium sp.“.\nvorschriften (2005) (IGV) vom 23. Mai 2005                       dd) Die bisherigen Nummern 11 bis 26 werden\ndie Nummern 12 bis 27.\nDie Artikel 2, 4 Absatz 1 und Artikel 5 Satz 2 des\nGesetzes zu den Internationalen Gesundheitsvorschrif-                ee) Nummer 27 wird Nummer 28 und wie folgt\nten (2005) (IGV) vom 23. Mai 2005 vom 20. Juli 2007                      gefasst:\n(BGBl. 2007 II S. 930) werden aufgehoben.                                „28. humanpathogene Leptospira sp.“.\nff) Die bisherigen Nummern 28 bis 30 werden\nArtikel 3                                      die Nummern 29 bis 31.\nÄnderung des                                 gg) Nach der neuen Nummer 31 wird folgende\nInfektionsschutzgesetzes                                 Nummer 32 eingefügt:\nDas Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000                          „32. Mumpsvirus“.\n(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-            hh) Die bisherigen Nummern 31 bis 38 werden\nzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1622) geändert wor-                    die Nummern 33 bis 40.\nden ist, wird wie folgt geändert:                                    ii) Nach der neuen Nummer 40 wird folgende\n1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:                      Nummer 41 eingefügt:\na) Nach § 12 wird folgende Angabe eingefügt:                         „41. Rubellavirus“.\n„§ 12a Erprobung eines elektronischen Infor-                  jj) Die bisherigen Nummern 39 bis 43 werden\nmationssystems“.                                       die Nummern 42 bis 46.\nb) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:                    kk) Nach der neuen Nummer 46 wird folgende\nNummer 47 eingefügt:\n„§ 25      Ermittlungen“.\n„47. Varizella-Zoster-Virus“.\nc) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:\nll) Die bisherigen Nummern 44 bis 47 werden\n„§ 26      Teilnahme des behandelnden Arztes“.                    die Nummern 48 bis 51.\nd) Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst:                 b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n„§ 27      Unterrichtungspflichten  des   Gesund-             aa) Nummer 5 wird aufgehoben.\nheitsamtes“.                                       bb) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 5.\n2. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                      4. § 8 Absatz 1 Nummer 6 wird aufgehoben.\na) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:                5. § 9 wird wie folgt geändert:\naa) Nach Buchstabe j werden die folgenden                  a) In Absatz 1 Nummer 10 werden nach dem Wort\nBuchstaben k und l eingefügt:                            „Land“ die Wörter „(in Deutschland: Landkreis\n„k) Mumps                                                oder kreisfreie Stadt)“ eingefügt.\nl) Pertussis“.                                        b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nbb) Die bisherigen Buchstaben k und l werden                  „Die namentliche Meldung muss unverzüglich\ndie Buchstaben m und n.                                  erfolgen und spätestens innerhalb von 24 Stun-\nden nach erlangter Kenntnis dem für den Aufent-\ncc) Nach dem neuen Buchstaben n wird folgen-                  halt des Betroffenen zuständigen Gesundheits-\nder Buchstabe o eingefügt:                               amt, im Falle des Absatzes 2 dem für den Ein-\n„o) Röteln einschließlich Rötelnembryopa-                sender zuständigen Gesundheitsamt vorliegen.“\nthie“.                                           c) Absatz 4 wird aufgehoben.\ndd) Die bisherigen Buchstaben m und n werden            6. In § 10 Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „zehn“ durch\ndie Buchstaben p und q.                               die Angabe „30“ ersetzt.\nee) Nach Buchstabe q wird folgender Buch-               7. § 11 wird wie folgt geändert:\nstabe r angefügt:                                     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„r) Varizellen“.                                         aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nb) In Satz 2 wird nach der Angabe „oder 3“ die An-                   aaa) Die Wörter „wöchentlich, spätestens\ngabe „oder Abs. 4“ gestrichen.                                          am dritten Arbeitstag der folgenden\n3. § 7 wird wie folgt geändert:                                               Woche“ werden durch die Wörter „spä-\ntestens am folgenden Arbeitstag“ und\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndie Wörter „innerhalb einer Woche“\naa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3                                durch die Wörter „spätestens am fol-\neingefügt:                                                         genden Arbeitstag“ ersetzt.\n„3. Bordetella pertussis, Bordetella paraper-                bbb) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:\ntussis“.                                                      „7. Land (in Deutschland: Landkreis), in\nbb) Die bisherigen Nummern 3 bis 9 werden die                               dem die Infektion wahrscheinlich\nNummern 4 bis 10.                                                      erworben wurde“.","582              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2013\nccc) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende              inhaber die Untersuchung der in Absatz 1 genann-\ngestrichen.                                    ten Verstorbenen zu gestatten. Die zuständige\nddd) Folgende Nummer 10 wird angefügt:               Behörde kann gegenüber dem Gewahrsamsinhaber\ndie innere Leichenschau anordnen, wenn dies vom\n„10. Tag der Meldung.“                         Gesundheitsamt für erforderlich gehalten wird.\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „die Formblätter,\n(5) Die Grundrechte der körperlichen Unver-\ndie Datenträger, den Aufbau der Datenträger\nsehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgeset-\nund der einzelnen Datensätze“ durch die\nzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2\nWörter „das Datenformat und die Daten-\nSatz 2 des Grundgesetzes) und der Unverletzlich-\nstruktur“ ersetzt.\nkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grund-\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „spätestens am               gesetzes) werden insoweit eingeschränkt.“\ndritten Arbeitstag der folgenden Woche“ durch\ndie Wörter „spätestens am folgenden Arbeits-          10. Die §§ 26 und 27 werden wie folgt gefasst:\ntag“ und die Wörter „innerhalb einer Woche“                                        „§ 26\ndurch die Wörter „spätestens am folgenden Ar-\nbeitstag“ ersetzt.                                                 Teilnahme des behandelnden Arztes\n8. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:                        Der behandelnde Arzt ist berechtigt, mit Zustim-\nmung des Patienten an den Untersuchungen nach\n„§ 12a                               § 25 sowie an der inneren Leichenschau teilzuneh-\nErprobung eines                           men.\nelektronischen Informationssystems                                            § 27\n(1) Zur Erprobung eines elektronischen Informa-               Unterrichtungspflichten des Gesundheitsamtes\ntionssystems für meldepflichtige Krankheiten und\nNachweise von Krankheitserregern kann das Ro-                    (1) Das Gesundheitsamt unterrichtet unverzüg-\nbert Koch-Institut im Einvernehmen mit den zustän-            lich die für die Überwachung nach § 39 Absatz 1\ndigen obersten Landesgesundheitsbehörden für die              Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-\nfreiwillig teilnehmenden meldepflichtigen Personen            buchs örtlich zuständige Lebensmittelüberwa-\nund die zuständigen Gesundheitsämter Abwei-                   chungsbehörde, wenn auf Grund von Tatsachen\nchungen von den Vorschriften des Melde- und                   feststeht oder der Verdacht besteht,\nÜbermittlungsverfahrens zulassen.                             1. dass ein spezifisches Lebensmittel, das an End-\n(2) Das Bundesministerium für Gesundheit be-                   verbraucher abgegeben wurde, in mindestens\nrichtet den gesetzgebenden Körperschaften des                     zwei Fällen mit epidemiologischem Zusammen-\nBundes bis spätestens zum 31. Dezember 2012                       hang Ursache einer übertragbaren Krankheit ist,\nüber die Möglichkeiten eines elektronischen Infor-                oder\nmationssystems für Meldungen und Übermittlun-\n2. dass Krankheitserreger auf Lebensmittel über-\ngen nach dem dritten Abschnitt dieses Gesetzes.“\ntragen wurden und deshalb eine Weiterverbrei-\n9. § 25 Absatz 2 bis 5 wird wie folgt gefasst:                       tung der Krankheit durch Lebensmittel zu be-\n„(2) Für die Durchführung der Ermittlungen nach                fürchten ist.\nAbsatz 1 gilt § 16 Absatz 2, 3, 5 und 8 entspre-              Das Gesundheitsamt stellt folgende Angaben zur\nchend.                                                        Verfügung, soweit sie ihm vorliegen und die Anga-\n(3) Die in Absatz 1 genannten Personen können              ben für die von der zuständigen Lebensmittelüber-\ndurch das Gesundheitsamt vorgeladen werden. Sie               wachungsbehörde zu treffenden Maßnahmen erfor-\nkönnen durch das Gesundheitsamt verpflichtet                  derlich sind:\nwerden,\n1. Zahl der Kranken, Krankheitsverdächtigen, An-\n1. Untersuchungen und Entnahmen von Untersu-                      steckungsverdächtigen und Ausscheider, auf Er-\nchungsmaterial an sich vornehmen zu lassen,                   suchen der Lebensmittelüberwachungsbehörde\ninsbesondere die erforderlichen äußerlichen Un-               auch Namen und Erreichbarkeitsdaten,\ntersuchungen, Röntgenuntersuchungen, Tuber-\nkulintestungen, Blutentnahmen und Abstriche               2. betroffenes Lebensmittel,\nvon Haut und Schleimhäuten durch die Beauf-               3. an Endverbraucher abgegebene Menge des Le-\ntragten des Gesundheitsamtes zu dulden, sowie                 bensmittels,\n2. das erforderliche Untersuchungsmaterial auf                4. Ort und Zeitraum seiner Abgabe,\nVerlangen bereitzustellen.\n5. festgestellter Krankheitserreger und\nDarüber hinausgehende invasive Eingriffe sowie\nEingriffe, die eine Betäubung erfordern, dürfen nur           6. von Personen entgegen § 42 ausgeübte Tätig-\nmit Einwilligung des Betroffenen vorgenommen                      keit sowie Ort der Ausübung.\nwerden; § 16 Absatz 5 gilt nur entsprechend, wenn                (2) Steht auf Grund von Tatsachen fest oder be-\nder Betroffene einwilligungsunfähig ist. Die bei den          steht der Verdacht, dass jemand, der an einer mel-\nUntersuchungen erhobenen personenbezogenen                    depflichtigen Krankheit erkrankt oder mit einem\nDaten dürfen nur für Zwecke dieses Gesetzes ver-              meldepflichtigen Krankheitserreger infiziert ist, oder\narbeitet und genutzt werden.                                  dass ein Verstorbener, der an einer meldepflichtigen\n(4) Den Ärzten des Gesundheitsamtes und des-               Krankheit erkrankt oder mit einem meldepflichtigen\nsen ärztlichen Beauftragten ist vom Gewahrsams-               Krankheitserreger infiziert war, nach dem vermute-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2013                  583\nten Zeitpunkt der Infektion Blut-, Organ-, Gewebe-       2. § 79 wird wie folgt geändert:\noder Zellspender war, so hat das Gesundheitsamt,\na) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nwenn es sich dabei um eine durch Blut, Blutproduk-\nte, Organe, Gewebe oder Zellen übertragbare                        „(5) Im Falle eines Versorgungsmangels der Be-\nKrankheit oder Infektion handelt, die zuständigen               völkerung mit Arzneimitteln, die zur Vorbeugung\nBehörden von Bund und Ländern unverzüglich über                 oder Behandlung lebensbedrohlicher Erkrankun-\nden Befund oder Verdacht zu unterrichten. Es mel-               gen benötigt werden, oder im Fall einer bedroh-\ndet dabei die ihm bekannt gewordenen Sachverhal-                lichen übertragbaren Krankheit, deren Ausbrei-\nte. Nach den Sätzen 1 und 2 hat es bei Spendern                 tung eine sofortige und das übliche Maß erheb-\nvermittlungspflichtiger Organe (§ 1a Nummer 2 des               lich überschreitende Bereitstellung von spezifi-\nTransplantationsgesetzes) auch die nach § 11 des                schen Arzneimitteln erforderlich macht, können\nTransplantationsgesetzes errichtete oder be-                    die zuständigen Behörden im Einzelfall gestatten,\nstimmte Koordinierungsstelle zu unterrichten, bei               dass Arzneimittel, die nicht zum Verkehr im Gel-\nsonstigen Organ-, Gewebe- oder Zellspendern                     tungsbereich dieses Gesetzes zugelassen oder\nnach den Vorschriften des Transplantationsgeset-                registriert sind,\nzes die Einrichtung der medizinischen Versorgung,\n1. befristet in Verkehr gebracht werden sowie\nin der das Organ, das Gewebe oder die Zelle über-\ntragen wurde oder übertragen werden soll, und die               2. abweichend von § 73 Absatz 1 in den Gel-\nGewebeeinrichtung, die das Gewebe oder die Zelle                    tungsbereich dieses Gesetzes verbracht wer-\nentnommen hat.“                                                     den.\n11. § 29 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                    Satz 1 gilt, wenn die Arzneimittel in dem Staat\n„§ 25 Absatz 3 gilt entsprechend.“                          rechtmäßig in Verkehr gebracht werden dürfen,\naus dem sie in den Geltungsbereich dieses Ge-\n12. § 42 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          setzes verbracht werden. Die Gestattung durch\na) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende gestri-                   die zuständige Behörde gilt zugleich als Beschei-\nchen.                                                       nigung nach § 72a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3\noder nach § 72b Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, dass\nb) Folgende Nummer 9 wird angefügt:\ndie Einfuhr im öffentlichen Interesse liegt. Im Falle\n„9. Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr                   eines Versorgungsmangels oder einer bedroh-\nsowie Samen zur Herstellung von Sprossen                lichen übertragbaren Krankheit im Sinne des Sat-\nund Keimlingen zum Rohverzehr.“                         zes 1 können die zuständigen Behörden im Ein-\n13. In § 53 Absatz 1 werden die Wörter „Das Bundes-                 zelfall auch ein befristetes Abweichen von Erlaub-\nministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Ein-             nis- oder Genehmigungserfordernissen oder von\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit                  anderen Verboten nach diesem Gesetz gestatten.\nund Soziales“ durch die Wörter „Die Bundesregie-                Vom Bundesministerium wird festgestellt, dass\nrung wird ermächtigt“ ersetzt.                                  ein Versorgungsmangel oder eine bedrohliche\nübertragbare Krankheit im Sinne des Satzes 1\n14. In § 69 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 wird die Angabe                vorliegt oder nicht mehr vorliegt. Die Feststellung\n„§§ 25 und 26“ durch die Angabe „§ 25“ ersetzt.                 erfolgt durch eine Bekanntmachung, die im Bun-\n15. § 73 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          desanzeiger veröffentlicht wird. Die Bekanntma-\nchung ergeht im Einvernehmen mit dem Bundes-\na) In den Nummern 3, 4 und 5 wird jeweils die An-\nministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak-\ngabe „§ 26 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 25 Ab-\ntorsicherheit, soweit es sich um radioaktive Arz-\nsatz 2“ ersetzt.\nneimittel und um Arzneimittel handelt, bei deren\nb) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 26 Abs. 2“                    Herstellung ionisierende Strahlen verwendet wer-\ndurch die Angabe „§ 25 Absatz 3“ und die An-                den.“\ngabe „§ 26 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 25 Ab-\nsatz 4“ ersetzt.                                         b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\nc) In Nummer 11 wird die Angabe „§ 26 Abs. 3“                      „(6) Maßnahmen der zuständigen Behörden\ndurch die Angabe „§ 25 Absatz 4“ ersetzt.                   nach Absatz 5 sind auf das erforderliche Maß zu\nbegrenzen und müssen angemessen sein, um\nden Gesundheitsgefahren zu begegnen, die\nArtikel 4\ndurch den Versorgungsmangel oder die bedroh-\nÄnderung des                                   liche übertragbare Krankheit hervorgerufen wer-\nArzneimittelgesetzes                              den. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen\nMaßnahmen nach Absatz 5 haben keine auf-\nDas Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekannt-\nschiebende Wirkung.“\nmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394),\ndas zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Okto-\nber 2012 (BGBl. I S. 2192) geändert worden ist, wird                                   Artikel 5\nwie folgt geändert:                                                        Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n1. In § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3a werden die Wör-\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung\nter „anerkannte Impfzentren“ durch die Wörter „spe-\nin Kraft.\nzielle Gelbfieber-Impfstellen gemäß § 7 des Geset-\nzes zur Durchführung der Internationalen Gesund-             (2) Gleichzeitig treten die folgenden Verordnungen\nheitsvorschriften (2005)“ ersetzt.                        außer Kraft:","584            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2013\n1. die Verordnung zur Durchführung der Internationalen           und auf dem Nord-Ostsee-Kanal vom 11. November\nGesundheitsvorschriften vom 25. Juli 1969 im Luft-            1971 (BGBl. I S. 1811), die zuletzt durch Artikel 7 § 4\nverkehr vom 11. November 1971 (BGBl. I S. 1809),              des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416)\ndie zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom                geändert worden ist, und\n20. Juli 1979 (BGBl. I S. 1121) geändert worden ist,       3. die Verordnung zur Durchführung der Internationalen\n2. die Verordnung zur Durchführung der Internationalen           Gesundheitsvorschriften im Landverkehr vom\nGesundheitsvorschriften vom 25. Juli 1969 in Häfen            11. November 1976 (BGBl. I S. 3193).\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 21. März 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister für Gesundheit\nDaniel Bahr"]}