{"id":"bgbl1-2013-15-3","kind":"bgbl1","year":2013,"number":15,"date":"2013-03-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/15#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-15-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_15.pdf#page=9","order":3,"title":"Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. Oktober 2011 in der Rechtssache C-284/09","law_date":"2013-03-21T00:00:00Z","page":561,"pdf_page":9,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2013               561\nGesetz\nzur Umsetzung des EuGH-Urteils\nvom 20. Oktober 2011 in der Rechtssache C-284/09\nVom 21. März 2013\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                  „Für die Anwendung der Beteiligungsgrenze im\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                           Sinne des § 8b Absatz 4 in der Fassung des Arti-\nkels 1 des Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I\nArtikel 1                               S. 561) werden Beteiligungen der Organgesellschaft\nÄnderung des                              und Beteiligungen des Organträgers getrennt be-\nKörperschaftsteuergesetzes                        trachtet.“\nDas Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der           3. Dem § 32 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nBekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I\n„(5) Ist die Körperschaftsteuer des Gläubigers für\nS. 4144), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes\nKapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1\nvom 21. März 2013 (BGBl. I S. 556) geändert worden\ndes Einkommensteuergesetzes nach Absatz 1 abge-\nist, wird wie folgt geändert:\ngolten, wird dem Gläubiger der Kapitalerträge auf\n1. § 8b wird wie folgt geändert:                                 Antrag die einbehaltene und abgeführte Kapitaler-\na) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                          tragsteuer nach Maßgabe des § 36 Absatz 2 Num-\n„(4) Bezüge im Sinne des Absatzes 1 sind ab-           mer 2 des Einkommensteuergesetzes erstattet,\nweichend von Absatz 1 Satz 1 bei der Ermittlung           wenn\ndes Einkommens zu berücksichtigen, wenn die               1. der Gläubiger der Kapitalerträge eine nach § 2\nBeteiligung zu Beginn des Kalenderjahres unmit-              Nummer 1 beschränkt steuerpflichtige Gesell-\ntelbar weniger als 10 Prozent des Grund- oder                schaft ist, die\nStammkapitals betragen hat; ist ein Grund- oder\nStammkapital nicht vorhanden, ist die Beteiligung            a) zugleich eine Gesellschaft im Sinne des Arti-\nan dem Vermögen, bei Genossenschaften die Be-                    kels 54 des Vertrags über die Arbeitsweise\nteiligung an der Summe der Geschäftsguthaben,                    der Europäischen Union oder des Artikels 34\nmaßgebend. Für die Bemessung der Höhe der                        des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nBeteiligung ist § 13 Absatz 2 Satz 2 des Um-                     schaftsraum ist,\nwandlungssteuergesetzes nicht anzuwenden.                    b) ihren Sitz und Ort der Geschäftsleitung inner-\nÜberlässt eine Körperschaft Anteile an einen an-                 halb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaates\nderen und hat der andere diese oder gleichartige                 der Europäischen Union oder eines Staates,\nAnteile zurückzugeben, werden die Anteile für die                auf den das Abkommen über den Europä-\nErmittlung der Beteiligungsgrenze der überlas-                   ischen Wirtschaftsraum Anwendung findet,\nsenden Körperschaft zugerechnet. Beteiligungen                   hat,\nüber eine Mitunternehmerschaft sind dem Mitun-\nternehmer anteilig zuzurechnen; § 15 Absatz 1                c) im Staat des Orts ihrer Geschäftsleitung ohne\nSatz 1 Nummer 2 Satz 2 des Einkommensteuer-                      Wahlmöglichkeit einer mit § 1 vergleichbaren\ngesetzes gilt sinngemäß. Eine dem Mitunterneh-                   unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt, ohne\nmer nach Satz 4 zugerechnete Beteiligung gilt für                von dieser befreit zu sein, und\ndie Anwendung dieses Absatzes als unmittelbare            2. der Gläubiger unmittelbar am Grund- oder\nBeteiligung. Für Zwecke dieses Absatzes gilt der             Stammkapital der Schuldnerin der Kapitalerträge\nErwerb einer Beteiligung von mindestens 10 Pro-              beteiligt ist und die Mindestbeteiligungsvoraus-\nzent als zu Beginn des Kalenderjahres erfolgt. Ab-           setzung des § 43b Absatz 2 des Einkommen-\nsatz 5 ist auf Bezüge im Sinne des Satzes 1 nicht            steuergesetzes nicht erfüllt.\nanzuwenden. Beteiligungen von Kreditinstituten\nim Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Kredit-              Satz 1 gilt nur, soweit\nwesengesetzes, die Mitglied einer kreditwirt-\n1. keine Erstattung der betreffenden Kapitalertrag-\nschaftlichen Verbundgruppe im Sinne des § 1 Ab-\nsteuer nach anderen Vorschriften vorgesehen ist,\nsatz 10 Nummer 13 des Zahlungsdiensteauf-\nsichtsgesetzes sind, an anderen Unternehmen               2. die Kapitalerträge nach § 8b Absatz 1 bei der Ein-\nund Einrichtungen dieser Verbundgruppe sind                  kommensermittlung außer Ansatz bleiben wür-\nzusammenzurechnen.“                                          den,\nb) In Absatz 10 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 7           3. die Kapitalerträge aufgrund ausländischer Vor-\noder 8“ durch die Wörter „Absatz 4, 7 oder 8“                schriften keiner Person zugerechnet werden, die\nersetzt.                                                     keinen Anspruch auf Erstattung nach Maßgabe\n2. Dem § 15 Satz 1 Nummer 2 wird folgender Satz an-                 dieses Absatzes hätte, wenn sie die Kapitaler-\ngefügt:                                                         träge unmittelbar erzielte,","562              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2013\n4. ein Anspruch auf völlige oder teilweise Erstattung      Absatz 56 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011\nder Kapitalertragsteuer bei entsprechender An-         (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt\nwendung des § 50d Absatz 3 des Einkommen-              geändert:\nsteuergesetzes nicht ausgeschlossen wäre und\n1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n5. die Kapitalertragsteuer nicht beim Gläubiger oder\neinem unmittelbar oder mittelbar am Gläubiger                „(2) Soweit ausgeschüttete und ausschüttungs-\nbeteiligten Anteilseigner angerechnet oder als            gleiche inländische und ausländische Erträge solche\nBetriebsausgabe oder als Werbungskosten abge-             im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 1a\nzogen werden kann; die Möglichkeit eines An-              und 6 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes\nrechnungsvortrags steht der Anrechnung gleich.            enthalten, sind § 3 Nummer 40 des Einkommen-\nDer Gläubiger der Kapitalerträge hat die Vorausset-           steuergesetzes sowie § 19 des REIT-Gesetzes vom\nzungen für die Erstattung nachzuweisen. Er hat ins-           28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) anzuwenden. Soweit\nbesondere durch eine Bescheinigung der Steuerbe-              ausgeschüttete inländische und ausländische Er-\nhörden seines Ansässigkeitsstaates nachzuweisen,              träge solche im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1\ndass er in diesem Staat als steuerlich ansässig be-           Nummer 9 sowie Satz 2 des Einkommensteuer-\ntrachtet wird, dort unbeschränkt körperschaftsteuer-          gesetzes enthalten, sind § 3 Nummer 40 des Einkom-\npflichtig und nicht von der Körperschaftsteuer be-            mensteuergesetzes, § 8b des Körperschaftsteuer-\nfreit sowie der tatsächliche Empfänger der Kapital-           gesetzes sowie § 19 des REIT-Gesetzes anzuwenden.\nerträge ist. Aus der Bescheinigung der ausländi-              § 15 Absatz 1a und § 16 Satz 3 bleiben unberührt.“\nschen Steuerverwaltung muss hervorgehen, dass\n2. § 5 wird wie folgt geändert:\ndie deutsche Kapitalertragsteuer nicht angerechnet,\nnicht abgezogen oder nicht vorgetragen werden                 a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geän-\nkann und inwieweit eine Anrechnung, ein Abzug                    dert:\noder Vortrag auch tatsächlich nicht erfolgt ist. Die\nErstattung der Kapitalertragsteuer erfolgt für alle in           aa) Buchstabe c wird wie folgt geändert:\neinem Kalenderjahr bezogenen Kapitalerträge im\nSinne des Satzes 1 auf der Grundlage eines Frei-                      aaa) Doppelbuchstabe aa wird wie folgt ge-\nstellungsbescheids nach § 155 Absatz 1 Satz 3 der                          fasst:\nAbgabenordnung.“\n„aa) Erträge im Sinne des § 2 Absatz 2\n4. § 34 wird wie folgt geändert:                                                     Satz 1 dieses Gesetzes in Verbin-\na) Dem Absatz 7a werden folgende Sätze angefügt:                                  dung mit § 3 Nummer 40 des\nEinkommensteuergesetzes oder\n„§ 8b Absatz 4 in der Fassung des Artikels 1 des\nim Fall des § 16 dieses Gesetzes\nGesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 561) ist\nin Verbindung mit § 8b Absatz 1\nerstmals für Bezüge im Sinne des § 8b Absatz 1\ndes Körperschaftsteuergesetzes,“.\nanzuwenden, die nach dem 28. Februar 2013 zu-\nfließen. § 8b Absatz 10 in der Fassung des Arti-                  bbb) In den Doppelbuchstaben jj und ll wer-\nkels 1 des Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I                         den jeweils die Wörter „§ 8b Absatz 1\nS. 561) ist erstmals auf die Überlassung von An-                       und 2 des Körperschaftsteuergesetzes\nteilen anzuwenden, die nach dem 28. Februar                            oder § 3 Nummer 40 des Einkommen-\n2013 erfolgt.“                                                         steuergesetzes“ durch die Wörter „§ 8b\nb) Dem Absatz 13b werden folgende Sätze ange-                              Absatz 2 des Körperschaftsteuergeset-\nfügt:                                                                  zes oder § 3 Nummer 40 des Einkom-\nmensteuergesetzes oder im Fall des\n„§ 32 Absatz 5 in der Fassung des Artikels 1 des\n§ 16 dieses Gesetzes in Verbindung mit\nGesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 561) ist\n§ 8b Absatz 1 des Körperschaftsteuer-\nerstmals für die im Kalenderjahr 2013 zugeflos-\ngesetzes“ ersetzt.\nsenen Kapitalerträge im Sinne des § 32 Absatz 5\nSatz 1 anzuwenden. Für Kapitalerträge, die in                     ccc) Folgender Doppelbuchstabe mm wird\neinem Kalenderjahr vor 2013 zugeflossen sind,                          angefügt:\ngilt § 32 Absatz 5 unter der Voraussetzung, dass\nfür die Kapitalerträge im Sinne des § 32 Absatz 5                      „mm) Erträge im Sinne des § 18 Ab-\nSatz 1 die Vorschriften des Vierten Teils des Kör-                            satz 22 Satz 4 dieses Gesetzes in\nperschaftsteuergesetzes in der am 26. Juli 2001                               Verbindung mit § 8b Absatz 1 des\n(BGBl. I S. 1034) geltenden Fassung keine An-                                 Körperschaftsteuergesetzes,“.\nwendung finden. In den Fällen des Satzes 4 gilt\n§ 32 Absatz 5 Satz 6 erstmals für nach dem                   bb) In Buchstabe f Doppelbuchstabe bb, dd und ff\n29. November 2012 erlassene Freistellungsbe-                      werden jeweils die Wörter „§ 8b Absatz 1\nscheide.“                                                         und 2 des Körperschaftsteuergesetzes oder\n§ 3 Nummer 40 des Einkommensteuer-\nArtikel 2                                      gesetzes“ durch die Wörter „§ 8b Absatz 2\ndes Körperschaftsteuergesetzes oder § 3\nÄnderung des                                       Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes\nInvestmentsteuergesetzes                                 oder im Fall des § 16 dieses Gesetzes in Ver-\nDas Investmentsteuergesetz vom 15. Dezember                           bindung mit § 8b Absatz 1 des Körperschaft-\n2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), das zuletzt durch Artikel 2                steuergesetzes“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2013                563\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „In-                   der Beteiligung an der Körperschaft, Personen-\nvestmentanteils“ die Wörter „, getrennt für natür-            vereinigung oder Vermögensmasse zu dem Zeit-\nliche Personen und für Körperschaften, Perso-                 punkt abzustellen, zu dem die auf die Beteiligung\nnenvereinigungen oder Vermögensmassen,“ ein-                  entfallenden Erträge dem Investmentvermögen\ngefügt.                                                       zugerechnet werden; für den Anteil des Anlegers\nan dem Investmentvermögen ist auf den Schluss\n3. § 8 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\ndes Geschäftsjahres abzustellen. Über eine Mit-\n„(1) Auf die Einnahmen aus der Rückgabe, Veräu-                unternehmerschaft gehaltene Investmentanteile\nßerung oder Entnahme von Investmentanteilen sind                  sind dem Mitunternehmer anteilig nach dem all-\n§ 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes, § 4                    gemeinen Gewinnmaßstab zuzurechnen. Eine ei-\nAbsatz 1 dieses Gesetzes sowie § 19 des REIT-                     nem Anleger über einen direkt gehaltenen Anteil\nGesetzes anzuwenden, soweit sie dort genannte,                    an einem Investmentvermögen und über einen\ndem Anleger noch nicht zugeflossene oder als zuge-                von einer Mitunternehmerschaft gehaltenen An-\nflossen geltende Einnahmen enthalten oder auf be-                 teil an demselben Investmentvermögen zuzu-\nreits realisierte oder noch nicht realisierte Gewinne             rechnende Beteiligung an derselben Körper-\naus der Beteiligung des Investmentvermögens an                    schaft, Personenvereinigung oder Vermögens-\nKörperschaften, Personenvereinigungen oder Ver-                   masse sind zusammenzurechnen. Eine Zusam-\nmögensmassen entfallen, deren Leistungen beim                     menrechnung von Beteiligungen an Körperschaf-\nEmpfänger zu den Einnahmen im Sinne des § 20                      ten, Personenvereinigungen oder Vermögens-\nAbsatz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes                     massen, die dem Anleger über andere Invest-\ngehören (positiver Aktiengewinn). Auf die Einnahmen               mentvermögen oder ohne Einschaltung eines In-\naus der Rückgabe, Veräußerung oder Entnahme von                   vestmentvermögens zuzurechnen sind, findet bei\nInvestmentanteilen im Betriebsvermögen sind § 8b                  dem jeweiligen Investmentvermögen nicht statt.\ndes Körperschaftsteuergesetzes sowie § 19 des                     Ist der Anleger bereits unmittelbar zu mindestens\nREIT-Gesetzes anzuwenden, soweit sie auf bereits                  10 Prozent an dem Grund- oder Stammkapital\nrealisierte oder noch nicht realisierte Gewinne                   einer Körperschaft, Personenvereinigung oder\naus der Beteiligung des Investmentvermögens an                    Vermögensmasse beteiligt, gilt die Beteiligungs-\nKörperschaften, Personenvereinigungen oder Ver-                   grenze auch als überschritten, soweit der Anleger\nmögensmassen entfallen, deren Leistungen beim                     an dieser Körperschaft, Personenvereinigung\nEmpfänger zu den Einnahmen im Sinne des § 20                      oder Vermögensmasse auch über ein Investment-\nAbsatz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes                     vermögen beteiligt ist, wenn der Anleger die Höhe\ngehören. § 15 Absatz 1a und § 16 Absatz 3 bleiben                 der unmittelbaren Beteiligung gegenüber der\nunberührt. Bei Beteiligungen des Investmentver-                   Investmentgesellschaft nachgewiesen hat; eine\nmögens sind die Sätze 1 bis 3 entsprechend anzu-                  mittelbar über eine Mitunternehmerschaft gehal-\nwenden. Bei dem Ansatz des in § 6 Absatz 1 Num-                   tene Beteiligung gilt hierbei als unmittelbare Be-\nmer 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes be-                      teiligung. Vom Investmentvermögen entliehene\nzeichneten Wertes sind die Sätze 1 bis 4 entspre-                 Wertpapiere und Investmentanteile sowie vom\nchend anzuwenden.“                                                Anleger entliehene Investmentanteile werden für\ndie Berechnung einer Beteiligung dem Verleiher\n4. § 15 wird wie folgt geändert:                                     zugerechnet. Teilfonds oder Teilgesellschaftsver-\na) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „den                mögen stehen für die Anwendung der vorstehen-\nAktiengewinn“ die Wörter „für Körperschaften,                 den Sätze einem Investmentvermögen gleich.“\nPersonenvereinigungen oder Vermögensmassen“\neingefügt.                                             5. § 16 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-              „§ 15 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 1a gilt entspre-\nfügt:                                                     chend.“\n„(1a) Bei Investmentvermögen im Sinne des           6. Dem § 18 wird folgender Absatz 22 angefügt:\nAbsatzes 1 Satz 1 ist abweichend von § 2\nAbsatz 2 Satz 1 und § 8 Absatz 1 Satz 1 § 8b                 „(22) § 2 Absatz 2, § 8 Absatz 1, § 15 Absatz 1\ndes Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden.                Satz 2 und Absatz 1a und § 16 Satz 3 in der Fassung\nVoraussetzung für die Anwendung des Satzes 1              des Artikels 2 des Gesetzes vom 21. März 2013\nauf Erträge des Investmentanteils ist, dass die           (BGBl. I S. 561) sind ab dem 1. März 2013 anzuwen-\nBeteiligung des Investmentvermögens mindes-               den. § 5 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 2 des\ntens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals,            Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 561) ist\ndes Vermögens oder der Summe der Geschäfts-               erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach\nguthaben beträgt und der dem einzelnen Anleger            dem 28. Februar 2013 enden. § 5 Absatz 2 in der\nzuzurechnende Anteil an dem Investmentver-                Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 21. März\nmögen so hoch ist, dass die auf den einzelnen             2013 (BGBl. I S. 561) ist erstmals auf Veröffent-\nAnleger anteilig entfallende Beteiligung an der           lichungen anzuwenden, die nach dem 28. Februar\nKörperschaft, Personenvereinigung oder Vermö-             2013 erfolgen. Soweit ausgeschüttete und aus-\ngensmasse mindestens 10 Prozent des Grund-                schüttungsgleiche inländische und ausländische Er-\noder Stammkapitals, des Vermögens oder der                träge, die dem Anleger nach dem 28. Februar 2013\nSumme der Geschäftsguthaben beträgt. Für die              zufließen oder als zugeflossen gelten, solche im\nBerechnung der Beteiligungsgrenze ist für die Be-         Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 1a und 6\nteiligung des Investmentvermögens auf die Höhe            sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes enthal-","564             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2013\nten, die dem Investmentvermögen vor dem 1. März           2. Dem § 27 wird folgender Absatz 11 angefügt:\n2013 zugeflossen sind, sind § 8b des Körperschaft-               „(11) Für Bezüge im Sinne des § 8b Absatz 1 des\nsteuergesetzes mit Ausnahme des Absatzes 4 sowie             Körperschaftsteuergesetzes aufgrund einer Um-\n§ 19 des REIT-Gesetzes anzuwenden. Auf die Ein-              wandlung ist § 8b Absatz 4 des Körperschaftsteuer-\nnahmen im Sinne des § 8 Absatz 1 aus einer Rück-             gesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes\ngabe, Veräußerung oder Entnahme von Investment-              vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 561) abweichend von\nanteilen, die nach dem 28. Februar 2013 erfolgt, ist         § 34 Absatz 7a Satz 2 des Körperschaftsteuergeset-\n§ 8b des Körperschaftsteuergesetzes mit Ausnahme             zes bereits erstmals vor dem 1. März 2013 anzuwen-\ndes Absatzes 4 anzuwenden, soweit sie dort ge-               den, wenn die Anmeldung zur Eintragung in das für\nnannte, dem Anleger noch nicht zugeflossene oder             die Wirksamkeit des jeweiligen Vorgangs maßge-\nals zugeflossen geltende Einnahmen enthalten, die            bende öffentliche Register nach dem 28. Februar\ndem Investmentvermögen vor dem 1. März 2013 zu-              2013 erfolgt.“\ngeflossen sind oder als zugeflossen gelten.“\nArtikel 4\nArtikel 3\nÄnderung des\nÄnderung des                                            Finanzverwaltungsgesetzes\nUmwandlungssteuergesetzes\n§ 5 Absatz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der\nDas Umwandlungssteuergesetz vom 7. Dezember               Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006\n2006 (BGBl. I S. 2782, 2791), das zuletzt durch Artikel 4    (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 17 des\ndes Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950)         Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ge-\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 24 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:              1. In Nummer 38 wird der Punkt am Ende durch ein\n„Soweit im Rahmen einer Einbringung nach Absatz 1            Semikolon ersetzt.\nunter dem gemeinen Wert eingebrachte Anteile an           2. Folgende Nummer 39 wird angefügt:\neiner Körperschaft, Personenvereinigung oder Ver-            „39. die Entlastung von Kapitalertragsteuer in den\nmögensmasse innerhalb eines Zeitraums von sieben                    Fällen des § 32 Absatz 5 des Körperschaftsteu-\nJahren nach dem Einbringungszeitpunkt durch die                     ergesetzes. Die Verwaltungskosten sowie sons-\nübernehmende Personengesellschaft veräußert oder                    tige Kosten, die dem Bund durch diese Zustän-\ndurch einen Vorgang nach § 22 Absatz 1 Satz 6                       digkeit entstehen, werden vom Bund und den\nNummer 1 bis 5 weiter übertragen werden und                         Ländern je zur Hälfte getragen. Zwischen den\nsoweit beim Einbringenden der Gewinn aus der Ver-                   einzelnen Ländern werden die Kosten im Sinne\näußerung dieser Anteile im Einbringungszeitpunkt                    des Satzes 2 entsprechend dem in Absatz 2 ge-\nnicht nach § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuer-                    regelten Verhältnis aufgeteilt.“\ngesetzes steuerfrei gewesen wäre, ist § 22 Absatz 2, 3\nund 5 bis 7 insoweit entsprechend anzuwenden, als                                   Artikel 5\nder Gewinn aus der Veräußerung der eingebrachten\nAnteile auf einen Mitunternehmer entfällt, für den                               Inkrafttreten\ninsoweit § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuer-               Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\ngesetzes Anwendung findet.“                               Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2013 565\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 21. März 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}