{"id":"bgbl1-2013-15-2","kind":"bgbl1","year":2013,"number":15,"date":"2013-03-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/15#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-15-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_15.pdf#page=4","order":2,"title":"Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz)","law_date":"2013-03-21T00:00:00Z","page":556,"pdf_page":4,"num_pages":5,"content":["556               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2013\nGesetz\nzur Stärkung des Ehrenamtes\n(Ehrenamtsstärkungsgesetz)\nVom 21. März 2013\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-                  „Zu berücksichtigen sind auch gezahlte und emp-\ntes das folgende Gesetz beschlossen:                               fangene Unterhaltsleistungen. Die wirtschaftliche\nHilfebedürftigkeit im vorstehenden Sinne ist bei\nInhaltsübersicht                             Empfängern von Leistungen nach dem Zweiten oder\nArtikel 1   Änderung der Abgabenordnung                            Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, des Wohngeldge-\nArtikel 2   Änderung des Einkommensteuergesetzes                   setzes, bei Empfängern von Leistungen nach § 27a\nArtikel 3   Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsver-         des Bundesversorgungsgesetzes oder nach § 6a\nordnung                                                des Bundeskindergeldgesetzes als nachgewiesen\nArtikel  4  Änderung des Körperschaftsteuergesetzes                anzusehen. Die Körperschaft kann den Nachweis\nArtikel  5  Änderung des Gewerbesteuergesetzes                     mit Hilfe des jeweiligen Leistungsbescheids, der für\nArtikel  6  Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs                  den Unterstützungszeitraum maßgeblich ist, oder\nArtikel  7  Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaf-      mit Hilfe der Bestätigung des Sozialleistungsträgers\nten mit beschränkter Haftung                           führen. Auf Antrag der Körperschaft kann auf einen\nArtikel 8   Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch           Nachweis der wirtschaftlichen Hilfebedürftigkeit ver-\nArtikel 9   Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch          zichtet werden, wenn auf Grund der besonderen Art\nArtikel 10  Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verord-    der gewährten Unterstützungsleistung sichergestellt\nnung                                                   ist, dass nur wirtschaftlich hilfebedürftige Personen\nArtikel 11  Änderung der Verordnung über die ehrenamtliche         im vorstehenden Sinne unterstützt werden; für den\nBetätigung von Arbeitslosen                            Bescheid über den Nachweisverzicht gilt § 60a Ab-\nArtikel 12  Inkrafttreten                                          satz 3 bis 5 entsprechend.“\n3. § 55 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „Mittel“ die Wör-\nÄnderung der                                  ter „vorbehaltlich des § 62“ eingefügt.\nAbgabenordnung\nb) In Satz 3 werden die Wörter „dem auf den Zufluss\nDie Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-                      folgenden Kalender- oder Wirtschaftsjahr“ durch\nmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I                   die Wörter „den auf den Zufluss folgenden zwei\nS. 61), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom                   Kalender- oder Wirtschaftsjahren“ ersetzt.\n21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1566) geändert worden ist,\nwird wie folgt geändert:                                        4. § 58 wird wie folgt geändert:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                   a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 einge-\nfügt:\na) Nach der Angabe zu § 60 wird folgende Angabe\neingefügt:                                                     „3. eine Körperschaft ihre Überschüsse der Ein-\nnahmen über die Ausgaben aus der Vermö-\n„§ 60a Feststellung der satzungsmäßigen Vo-                        gensverwaltung, ihre Gewinne aus den wirt-\nraussetzungen“.                                           schaftlichen Geschäftsbetrieben ganz oder\nb) Die Angabe zu § 62 wird wie folgt gefasst:                          teilweise und darüber hinaus höchstens\n15 Prozent ihrer sonstigen nach § 55 Absatz 1\n„§ 62    Rücklagen und Vermögensbildung“.\nNummer 5 zeitnah zu verwendenden Mittel\n2. § 53 Nummer 2 Satz 5 und 6 wird durch die folgen-                       einer anderen steuerbegünstigten Körper-\nden Sätze ersetzt:                                                     schaft oder einer juristischen Person des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2013                 557\nöffentlichen Rechts zur Vermögensausstat-                                       „§ 62\ntung zuwendet. Die aus den Vermögenserträ-                      Rücklagen und Vermögensbildung\ngen zu verwirklichenden steuerbegünstigten\nZwecke müssen den steuerbegünstigten sat-                (1) Körperschaften können ihre Mittel ganz oder\nzungsmäßigen Zwecken der zuwendenden                  teilweise\nKörperschaft entsprechen. Die nach dieser             1. einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich\nNummer zugewandten Mittel und deren Er-                   ist, um ihre steuerbegünstigten, satzungsmäßi-\nträge dürfen nicht für weitere Mittelweiterga-            gen Zwecke nachhaltig zu erfüllen;\nben im Sinne des ersten Satzes verwendet\nwerden,“.                                             2. einer Rücklage für die beabsichtigte Wiederbe-\nschaffung von Wirtschaftsgütern zuführen, die\nb) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die Num-                 zur Verwirklichung der steuerbegünstigten, sat-\nmern 4 bis 6.                                                 zungsmäßigen Zwecke erforderlich sind (Rück-\nlage für Wiederbeschaffung). Die Höhe der Zufüh-\nc) Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden aufge-\nrung bemisst sich nach der Höhe der regulären\nhoben.\nAbsetzungen für Abnutzung eines zu ersetzenden\nd) Die bisherigen Nummern 8 bis 10 werden die                     Wirtschaftsguts. Die Voraussetzungen für eine\nNummern 7 bis 9.                                              höhere Zuführung sind nachzuweisen;\ne) Die Nummern 11 und 12 werden durch folgende                3. der freien Rücklage zuführen, jedoch höchstens\nNummer 10 ersetzt:                                            ein Drittel des Überschusses aus der Vermögens-\nverwaltung und darüber hinaus höchstens 10 Pro-\n„10. eine Körperschaft Mittel zum Erwerb von                  zent der sonstigen nach § 55 Absatz 1 Nummer 5\nGesellschaftsrechten zur Erhaltung der pro-             zeitnah zu verwendenden Mittel. Ist der Höchst-\nzentualen Beteiligung an Kapitalgesellschaf-            betrag für die Bildung der freien Rücklage in ei-\nten im Jahr des Zuflusses verwendet. Dieser             nem Jahr nicht ausgeschöpft, kann diese unter-\nErwerb mindert die Höhe der Rücklage nach               bliebene Zuführung in den folgenden zwei Jahren\n§ 62 Absatz 1 Nummer 3.“                                nachgeholt werden;\n5. Nach § 60 wird folgender § 60a eingefügt:                     4. einer Rücklage zum Erwerb von Gesellschafts-\nrechten zur Erhaltung der prozentualen Beteili-\n„§ 60a\ngung an Kapitalgesellschaften zuführen, wobei\nFeststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen                  die Höhe dieser Rücklage die Höhe der Rücklage\nnach Nummer 3 mindert.\n(1) Die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraus-\nsetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 wird ge-                 (2) Die Bildung von Rücklagen nach Absatz 1 hat\nsondert festgestellt. Die Feststellung der Satzungs-          innerhalb der Frist des § 55 Absatz 1 Nummer 5\nmäßigkeit ist für die Besteuerung der Körperschaft            Satz 3 zu erfolgen. Rücklagen nach Absatz 1 Num-\nund der Steuerpflichtigen, die Zuwendungen in Form            mer 1, 2 und 4 sind unverzüglich aufzulösen, sobald\nvon Spenden und Mitgliedsbeiträgen an die Körper-             der Grund für die Rücklagenbildung entfallen ist. Die\nschaft erbringen, bindend.                                    freigewordenen Mittel sind innerhalb der Frist nach\n§ 55 Absatz 1 Nummer 5 Satz 3 zu verwenden.\n(2) Die Feststellung der Satzungsmäßigkeit er-\n(3) Die folgenden Mittelzuführungen unterliegen\nfolgt\nnicht der zeitnahen Mittelverwendung nach § 55 Ab-\n1. auf Antrag der Körperschaft oder                           satz 1 Nummer 5:\n2. von Amts wegen bei der Veranlagung zur Körper-             1. Zuwendungen von Todes wegen, wenn der Erb-\nschaftsteuer, wenn bisher noch keine Feststel-                lasser keine Verwendung für den laufenden Auf-\nlung erfolgt ist.                                             wand der Körperschaft vorgeschrieben hat;\n(3) Die Bindungswirkung der Feststellung entfällt          2. Zuwendungen, bei denen der Zuwendende aus-\nab dem Zeitpunkt, in dem die Rechtsvorschriften,                  drücklich erklärt, dass diese zur Ausstattung der\nauf denen die Feststellung beruht, aufgehoben oder                Körperschaft mit Vermögen oder zur Erhöhung\ngeändert werden.                                                  des Vermögens bestimmt sind;\n3. Zuwendungen auf Grund eines Spendenaufrufs\n(4) Tritt bei den für die Feststellung erheblichen\nder Körperschaft, wenn aus dem Spendenaufruf\nVerhältnissen eine Änderung ein, ist die Feststellung\nersichtlich ist, dass Beträge zur Aufstockung des\nmit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Ver-\nVermögens erbeten werden;\nhältnisse aufzuheben.\n4. Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum Ver-\n(5) Materielle Fehler im Feststellungsbescheid                 mögen gehören.\nüber die Satzungsmäßigkeit können mit Wirkung ab\ndem Kalenderjahr beseitigt werden, das auf die Be-               (4) Eine Stiftung kann im Jahr ihrer Errichtung und\nkanntgabe der Aufhebung der Feststellung folgt.               in den drei folgenden Kalenderjahren Überschüsse\n§ 176 gilt entsprechend, außer es sind Kalenderjahre          aus der Vermögensverwaltung und die Gewinne\nzu ändern, die nach der Verkündung der maßgebli-              aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben nach § 14\nchen Entscheidung eines obersten Gerichtshofes                ganz oder teilweise ihrem Vermögen zuführen.“\ndes Bundes beginnen.“                                      7. § 63 wird wie folgt geändert:\n6. § 62 wird wie folgt gefasst:                                  a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:","558              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2013\n„(4) Hat die Körperschaft ohne Vorliegen der                                  Artikel 3\nVoraussetzungen Mittel angesammelt, kann das\nÄnderung der\nFinanzamt ihr eine angemessene Frist für die Ver-\nEinkommensteuer-Durchführungsverordnung\nwendung der Mittel setzen.“\nb) Folgender Absatz 5 wird angefügt:                          In § 50 Absatz 1 der Einkommensteuer-Durchfüh-\nrungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung\n„(5) Körperschaften im Sinne des § 10b Ab-          vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch\nsatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Einkommensteuer-             Artikel 2 der Verordnung vom 11. Dezember 2012\ngesetzes dürfen Zuwendungsbestätigungen im              (BGBl. I S. 2637) geändert worden ist, werden nach\nSinne des § 50 Absatz 1 der Einkommensteuer-            dem Wort „Empfänger“ die Wörter „unter Berücksich-\nDurchführungsverordnung nur ausstellen, wenn            tigung des § 63 Absatz 5 der Abgabenordnung“ einge-\n1. das Datum der Anlage zum Körperschaft-               fügt.\nsteuerbescheid oder des Freistellungsbe-\nscheids nicht länger als fünf Jahre zurückliegt                               Artikel 4\noder\nÄnderung des\n2. die Feststellung der Satzungsmäßigkeit nach                        Körperschaftsteuergesetzes\n§ 60a Absatz 1 nicht länger als drei Kalender-\njahre zurückliegt und bisher kein Freistellungs-       Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der\nbescheid oder keine Anlage zum Körper-              Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I\nschaftsteuerbescheid erteilt wurde.                 S. 4144), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes\nvom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285) geändert worden\nDie Frist ist taggenau zu berechnen.“\nist, wird wie folgt geändert:\n8. In § 67a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe\n„35 000 Euro“ durch die Angabe „45 000 Euro“ er-           1. In § 9 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „oder wer“\nsetzt.                                                         durch das Wort „oder“ ersetzt.\n2. Dem § 34 Absatz 8a wird folgender Satz angefügt:\nArtikel 2\n„§ 9 Absatz 3 Satz 2 in der Fassung des Artikels 4\nÄnderung des                               des Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 556) ist\nEinkommensteuergesetzes                            erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzu-\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-               wenden.“\nkanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,\n3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom                                     Artikel 5\n20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285) geändert worden ist,\nwird wie folgt geändert:                                                            Änderung des\nGewerbesteuergesetzes\n1. § 3 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 26 Satz 1 wird die Angabe „2 100 Euro“           Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-\ndurch die Angabe „2 400 Euro“ ersetzt.                  kanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167),\ndas zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Feb-\nb) In Nummer 26a Satz 1 wird die Angabe „500 Euro“         ruar 2013 (BGBl. I S. 285) geändert worden ist, wird wie\ndurch die Angabe „720 Euro“ ersetzt.                    folgt geändert:\n2. § 10b wird wie folgt geändert:                             1. § 9 Nummer 5 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1a wird wie folgt geändert:\na) In Satz 9 werden die Wörter „in den Vermögens-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „in den Vermö-                 stock einer Stiftung“ durch die Wörter „in das zu\ngensstock einer Stiftung“ durch die Wörter „in           erhaltende Vermögen (Vermögensstock) einer\ndas zu erhaltende Vermögen (Vermögens-                   Stiftung“ ersetzt.\nstock) einer Stiftung“ ersetzt und nach dem\nWort „Euro“ die Wörter „, bei Ehegatten, die          b) Nach Satz 9 wird folgender Satz eingefügt:\nnach den §§ 26, 26b zusammen veranlagt                   „Nicht abzugsfähig nach Satz 9 sind Spenden in\nwerden, bis zu einem Gesamtbetrag von                    das verbrauchbare Vermögen einer Stiftung.“\n2 Millionen Euro,“ eingefügt.\nc) Im bisherigen Satz 12 wird jeweils das Wort\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n„Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt und nach\n„Nicht abzugsfähig nach Satz 1 sind Spenden              dem Wort „Körperschaftsteuergesetzes“ wird ein\nin das verbrauchbare Vermögen einer Stif-                Komma und die Wörter „sowie die einkommen-\ntung.“                                                   steuerrechtlichen Vorschriften zur Abziehbarkeit\nb) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „so darf bei              von Zuwendungen“ eingefügt.\nder Ermittlung der Zuwendungshöhe der bei der               d) Im bisherigen Satz 13 werden die Wörter „oder\nEntnahme angesetzte Wert nicht überschritten                   wer“ durch das Wort „oder“ ersetzt.\nwerden“ durch die Wörter „so bemisst sich die\nZuwendungshöhe nach dem Wert, der bei der               2. Dem § 36 Absatz 8b wird folgender Satz angefügt:\nEntnahme angesetzt wurde und nach der Um-                   „§ 9 Nummer 5 Satz 9, 10, 13 und 14 in der Fassung\nsatzsteuer, die auf die Entnahme entfällt“ ersetzt.         des Artikels 5 des Gesetzes vom 21. März 2013\nc) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „oder wer“             (BGBl. I S. 556) ist erstmals für den Erhebungszeit-\ndurch das Wort „oder“ ersetzt.                              raum 2013 anzuwenden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2013               559\nArtikel 6                               geschäft festgelegten Zeitraum bestehen soll, der\nÄnderung des                               mindestens zehn Jahre umfasst.“\nBürgerlichen Gesetzbuchs                      5. In § 81 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „wid-\nDas Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-             men“ ein Komma und die Wörter „das auch zum Ver-\nkanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,                  brauch bestimmt werden kann“ eingefügt.\n2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des\nGesetzes vom 11. März 2013 (BGBl. I S. 434) geändert                                  Artikel 7\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                               Änderung des\n1. Dem § 27 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                             Gesetzes betreffend die\nGesellschaften mit beschränkter Haftung\n„Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tä-\ntig.“                                                        Dem § 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften\nmit beschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt\n2. § 31a wird wie folgt gefasst:                             Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten be-\n„§ 31a                           reinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 51\nHaftung von                         des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044)\nOrganmitgliedern und besonderen Vertretern           geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:\n(1) Sind Organmitglieder oder besondere Vertre-        „Verfolgt die Gesellschaft ausschließlich und unmittel-\nter unentgeltlich tätig oder erhalten sie für ihre Tätig- bar steuerbegünstigte Zwecke nach den §§ 51 bis 68\nkeit eine Vergütung, die 720 Euro jährlich nicht über-    der Abgabenordnung kann die Abkürzung „gGmbH“\nsteigt, haften sie dem Verein für einen bei der Wahr-     lauten.“\nnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur\nbei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.                              Artikel 8\nSatz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mit-                             Änderung des\ngliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Organmit-                   Zweiten Buches Sozialgesetzbuch\nglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden            In § 11b Absatz 2 Satz 3 des Zweiten Buches Sozi-\nvorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt    algesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende –\nder Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.       in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011\n(2) Sind Organmitglieder oder besondere Vertre-        (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 2 des\nter nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz         Gesetzes vom 13. März 2013 (BGBl. I S. 446) geändert\neines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahr-        worden ist, wird jeweils die Angabe „175“ durch die\nnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so kön-         Angabe „200“ ersetzt.\nnen sie von dem Verein die Befreiung von der Ver-\nbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der                                Artikel 9\nSchaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht                             Änderung des\nwurde.“                                                               Zwölften Buches Sozialgesetzbuch\n3. Nach § 31a wird folgender § 31b eingefügt:                   In § 82 Absatz 3 Satz 4 des Zwölften Buches Sozial-\n„§ 31b                           gesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom\n27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt\nHaftung von Vereinsmitgliedern\ndurch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012\n(1) Sind Vereinsmitglieder unentgeltlich für den       (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, wird die Angabe\nVerein tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine    „175“ durch die Angabe „200“ ersetzt.\nVergütung, die 720 Euro jährlich nicht übersteigt,\nhaften sie dem Verein für einen Schaden, den sie                                  Artikel 10\nbei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen sat-\nÄnderung der\nzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursachen, nur\nArbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung\nbei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.\n§ 31a Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwen-              § 1 Absatz 7 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Ver-\nden.                                                      ordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2942), die\nzuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezem-\n(2) Sind Vereinsmitglieder nach Absatz 1 Satz 1\nber 2011 (BGBl. I S. 2833) geändert worden ist, wird\neinem anderen zum Ersatz eines Schadens ver-\nwie folgt geändert:\npflichtet, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen\nübertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben              1. In Satz 1 wird die Angabe „175“ durch die Angabe\nverursacht haben, so können sie von dem Verein                „200“ ersetzt.\ndie Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen.          2. In Satz 2 wird die Angabe „115“ durch die Angabe\nSatz 1 gilt nicht, wenn die Vereinsmitglieder den             „140“ ersetzt.\nSchaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht\nhaben.“                                                                           Artikel 11\n4. Dem § 80 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                                 Änderung der\n„Bei einer Stiftung, die für eine bestimmte Zeit er-                         Verordnung über die\nrichtet und deren Vermögen für die Zweckverfolgung               ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen\nverbraucht werden soll (Verbrauchsstiftung), er-             In § 1 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Verordnung über die\nscheint die dauernde Erfüllung des Stiftungszwecks        ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen vom 24. Mai\ngesichert, wenn die Stiftung für einen im Stiftungs-      2002 (BGBl. I S. 1783), die zuletzt durch Artikel 45 des","560            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2013\nGesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) ge-                (2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 5\nändert worden ist, wird jeweils die Angabe „154“ durch           und 7, Artikel 3 und 6 Nummer 2 bis 5 sowie Artikel 7\ndie Angabe „200“ ersetzt.                                        treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.\n(3) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 3\nArtikel 12                                Buchstabe a, Nummer 4 und 6 tritt am 1. Januar 2014\nInkrafttreten                               in Kraft.\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2              (4) Artikel 6 Nummer 1 tritt am 1. Januar 2015 in\nbis 4 mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.                   Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 21. März 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble\nDie Bundesministerin der Justiz\nS . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r"]}