{"id":"bgbl1-2013-15-12","kind":"bgbl1","year":2013,"number":15,"date":"2013-03-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/15#page=50","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-15-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_15.pdf#page=50","order":12,"title":"Elfte Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung","law_date":"2013-03-25T00:00:00Z","page":602,"pdf_page":50,"num_pages":2,"content":["602             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2013\nElfte Verordnung\nzur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung\nVom 25. März 2013\nAuf Grund des § 6a Absatz 3 Satz 2 des Umsatz-                      lich, sofern erkennbar ist, dass die elektro-\nsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                       nische Übermittlung im Verfügungsbereich\nvom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386) verordnet das                    des Abnehmers oder des Beauftragten begon-\nBundesministerium der Finanzen:                                        nen hat.\nDie Gelangensbestätigung kann als Sammelbe-\nArtikel 1                                  stätigung ausgestellt werden. In der Sammelbe-\nÄnderung der                                  stätigung können Umsätze aus bis zu einem\nUmsatzsteuer-Durchführungsverordnung                         Quartal zusammengefasst werden. Die Gelan-\nDie Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der                  gensbestätigung kann in jeder die erforderlichen\nFassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005                     Angaben enthaltenden Form erbracht werden; sie\n(BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 4 der Verord-           kann auch aus mehreren Dokumenten bestehen,\nnung vom 11. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2637) geän-                  aus denen sich die geforderten Angaben insge-\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                           samt ergeben.\n1. § 17a wird wie folgt gefasst:                                   (3) In folgenden Fällen kann der Unternehmer den\nNachweis auch durch folgende andere Belege als\n„§ 17a                              die in Absatz 2 Nummer 2 genannte Gelangensbe-\nNachweis bei innergemeinschaftlichen                 stätigung führen:\nLieferungen in Beförderungs- und Versendungsfällen           1. bei der Versendung des Gegenstands der Liefe-\n(1) Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a             rung durch den Unternehmer oder Abnehmer:\nAbsatz 1 des Gesetzes) hat der Unternehmer im                    a) durch einen Versendungsbeleg, insbesondere\nGeltungsbereich dieser Verordnung durch Belege                      durch\nnachzuweisen, dass er oder der Abnehmer den\nGegenstand der Lieferung in das übrige Gemein-                      aa) einen handelsrechtlichen Frachtbrief, der\nschaftsgebiet befördert oder versendet hat. Die                          vom Auftraggeber des Frachtführers unter-\nVoraussetzung muss sich aus den Belegen eindeu-                          zeichnet ist und die Unterschrift des Emp-\ntig und leicht nachprüfbar ergeben.                                      fängers als Bestätigung des Erhalts des\nGegenstands der Lieferung enthält,\n(2) Als eindeutig und leicht nachprüfbar nach\nAbsatz 1 gilt insbesondere ein Nachweis, der wie                    bb) ein Konnossement oder\nfolgt geführt wird:                                                 cc) Doppelstücke des Frachtbriefs oder Kon-\n1. durch das Doppel der Rechnung (§§ 14 und 14a                          nossements,\ndes Gesetzes) und                                            b) durch einen anderen handelsüblichen Beleg\n2. durch eine Bestätigung des Abnehmers, dass der                   als den Belegen nach Buchstabe a, insbeson-\nGegenstand der Lieferung in das übrige Gemein-                  dere mit einer Bescheinigung des beauftragten\nschaftsgebiet gelangt ist (Gelangensbestätigung),               Spediteurs, der folgende Angaben zu enthal-\ndie folgende Angaben zu enthalten hat:                          ten hat:\na) den Namen und die Anschrift des Abnehmers,                   aa) den Namen und die Anschrift des mit der\nBeförderung beauftragten Unternehmers\nb) die Menge des Gegenstands der Lieferung                           sowie das Ausstellungsdatum,\nund die handelsübliche Bezeichnung ein-\nschließlich der Fahrzeug-Identifikationsnum-                 bb) den Namen und die Anschrift des liefern-\nmer bei Fahrzeugen im Sinne des § 1b Ab-                          den Unternehmers sowie des Auftragge-\nsatz 2 des Gesetzes,                                              bers der Versendung,\nc) im Fall der Beförderung oder Versendung                      cc) die Menge des Gegenstands der Lieferung\ndurch den Unternehmer oder im Fall der Ver-                       und dessen handelsübliche Bezeichnung,\nsendung durch den Abnehmer den Ort und                       dd) den Empfänger des Gegenstands der Lie-\nden Monat des Erhalts des Gegenstands im                          ferung und den Bestimmungsort im übri-\nübrigen Gemeinschaftsgebiet und im Fall der                       gen Gemeinschaftsgebiet,\nBeförderung des Gegenstands durch den                        ee) den Monat, in dem die Beförderung des\nAbnehmer den Ort und den Monat des Endes                          Gegenstands der Lieferung im übrigen Ge-\nder Beförderung des Gegenstands im übrigen                        meinschaftsgebiet geendet hat,\nGemeinschaftsgebiet,\nff) eine Versicherung des mit der Beförderung\nd) das Ausstellungsdatum der Bestätigung sowie                       beauftragten Unternehmers, dass die An-\ne) die Unterschrift des Abnehmers oder eines                         gaben in dem Beleg auf Grund von Ge-\nvon ihm zur Abnahme Beauftragten. Bei einer                       schäftsunterlagen gemacht wurden, die\nelektronischen Übermittlung der Gelangens-                        im Gemeinschaftsgebiet nachprüfbar sind,\nbestätigung ist eine Unterschrift nicht erforder-                 sowie","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2013                 603\ngg) die Unterschrift des mit der Beförderung              Versandverfahren erteilt wird, sofern sich daraus\nbeauftragten Unternehmers.                            die Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet\nBei einer elektronischen Übermittlung des Be-             ergibt;\nlegs an den liefernden Unternehmer ist eine            4. bei der      Lieferung   verbrauchsteuerpflichtiger\nUnterschrift des mit der Beförderung beauf-               Waren:\ntragten Unternehmers nicht erforderlich, so-\na) bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger\nfern erkennbar ist, dass die elektronische\nWaren unter Steueraussetzung und Verwen-\nÜbermittlung im Verfügungsbereich des mit\ndung des IT-Verfahrens EMCS (Excise Move-\nder Beförderung beauftragten Unternehmers\nment and Control System – EDV-gestütztes\nbegonnen hat,\nBeförderungs- und Kontrollsystem für ver-\nc) durch eine schriftliche oder elektronische Auf-               brauchsteuerpflichtige Waren) durch die von\ntragserteilung und ein von dem mit der Beför-                 der zuständigen Behörde des anderen Mit-\nderung Beauftragten erstelltes Protokoll, das                 gliedstaates validierte EMCS-Eingangsmel-\nden Transport lückenlos bis zur Ablieferung                   dung,\nbeim Empfänger nachweist, oder\nb) bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger\nd) in den Fällen von Postsendungen, in denen                     Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs\neine Belegnachweisführung nach Buchstabe c                    durch die dritte Ausfertigung des vereinfach-\nnicht möglich ist: durch eine Empfangsbe-                     ten Begleitdokuments, das dem zuständigen\nscheinigung eines Postdienstleisters über die                 Hauptzollamt für Zwecke der Verbrauchsteu-\nEntgegennahme der an den Abnehmer adres-                      erentlastung vorzulegen ist;\nsierten Postsendung und den Nachweis über\ndie Bezahlung der Lieferung;                           5. bei der Lieferung von Fahrzeugen, die durch den\nAbnehmer befördert werden und für die eine Zu-\n2. bei der Versendung des Gegenstands der Liefe-\nlassung für den Straßenverkehr erforderlich ist,\nrung durch den Abnehmer durch einen Nachweis\ndurch einen Nachweis über die Zulassung des\nüber die Entrichtung der Gegenleistung für die\nFahrzeugs auf den Erwerber im Bestimmungsmit-\nLieferung des Gegenstands von einem Bank-\ngliedstaat der Lieferung.\nkonto des Abnehmers sowie durch eine Beschei-\nnigung des beauftragten Spediteurs, die folgende          Der Beleg nach Satz 1 muss bei der Lieferung eines\nAngaben zu enthalten hat:                                 Fahrzeugs im Sinne des § 1b Absatz 2 des Gesetzes\na) den Namen und die Anschrift des mit der Be-            zusätzlich dessen Fahrzeug-Identifikationsnummer\nförderung beauftragten Unternehmers sowie              enthalten. In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 gilt\ndas Ausstellungsdatum,                                 Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechend. Bestehen in\nden Fällen des Satzes 1 Nummer 2 begründete\nb) den Namen und die Anschrift des liefernden             Zweifel, dass der Liefergegenstand tatsächlich in\nUnternehmers sowie des Auftraggebers der               das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist, hat\nVersendung,                                            der Unternehmer den Nachweis nach Absatz 1 oder\nc) die Menge des Gegenstands der Lieferung                mit den übrigen Belegen nach den Absätzen 2 oder 3\nund die handelsübliche Bezeichnung,                    zu führen.“\nd) den Empfänger des Gegenstands der Liefe-          2. Dem § 74a wird folgender Absatz 3 angefügt:\nrung und den Bestimmungsort im übrigen Ge-\n„(3) Für bis zum 30. September 2013 ausgeführte\nmeinschaftsgebiet,\ninnergemeinschaftliche Lieferungen kann der Unter-\ne) eine Versicherung des mit der Beförderung be-          nehmer den Nachweis der Steuerbefreiung gemäß\nauftragten Unternehmers, den Gegenstand der            den §§ 17a bis 17c in der am 31. Dezember 2011\nLieferung an den Bestimmungsort im übrigen             geltenden Fassung führen.“\nGemeinschaftsgebiet zu befördern, sowie\nf) die Unterschrift des mit der Beförderung be-                                 Artikel 2\nauftragten Unternehmers;\nInkrafttreten\n3. bei der Beförderung im gemeinschaftlichen Ver-\nsandverfahren in das übrige Gemeinschaftsgebiet          (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-\ndurch eine Bestätigung der Abgangsstelle über        zes 2 am 1. Oktober 2013 in Kraft.\ndie innergemeinschaftliche Lieferung, die nach           (2) Artikel 1 Nummer 2 tritt am Tag nach der Verkün-\nEingang des Beendigungsnachweises für das            dung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 25. März 2013\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}