{"id":"bgbl1-2013-15-11","kind":"bgbl1","year":2013,"number":15,"date":"2013-03-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/15#page=49","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-15-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_15.pdf#page=49","order":11,"title":"Erste Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im  Ausgleichsjahr 2013","law_date":"2013-03-25T00:00:00Z","page":601,"pdf_page":49,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2013             601\nErste Verordnung\nzur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2013\nVom 25. März 2013\nAuf Grund des § 14 Absatz 4 und des § 17 Absatz 2       zahlungen. Soweit aus zwingenden Gründen eine sol-\ndes Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001         che Ablieferung nach dem tatsächlichen Aufkommen\n(BGBl. I S. 3955, 3956) verordnet das Bundesminis-         nicht möglich ist, sind die Bundesanteile täglich nach\nterium der Finanzen:                                       Schätzwerten abzuliefern, wobei auch die in Verwah-\nrung gebuchten Steuereinnahmen zu berücksichtigen\n§1                               sind; der Ausgleich mit dem tatsächlichen Aufkommen\nVollzug der Umsatzsteuerverteilung und              ist unverzüglich durchzuführen.\ndes Finanzausgleichs im Ausgleichsjahr 2013                (3) Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,\n(1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuervertei-     Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thürin-\nlung und des Finanzausgleichs unter den Ländern im         gen leisten im Zahlungsverkehr nach den Absätzen 1\nAusgleichsjahr 2013 wird der Zahlungsverkehr nach          und 2 keine Zahlungen auf den Bundesanteil an der\n§ 14 Absatz 1 des Gesetzes in der Weise durchgeführt,      durch Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatz-\ndass die Ablieferung des Bundesanteils von                 steuer. Auf den durch den Bundesanteil nicht gedeck-\n53,39419582 Prozent an der durch Landesfinanzbe-           ten Teil ihrer Ansprüche aus dem vorläufigen Umsatz-\nhörden verwalteten Umsatzsteuer auf die folgenden          steuer- und Finanzausgleich überweist das Bundes-\nProzentsätze festgelegt wird:                              ministerium der Finanzen an monatlichen Voraus-\nzahlungen an Berlin 76 713 000 Euro, an Branden-\nBaden-Württemberg                               71,0 %     burg 59 330 000 Euro, an Mecklenburg-Vorpommern\nBayern                                          76,6 %     151 783 000 Euro, an Niedersachsen 1 637 000 Euro,\nan Sachsen 210 628 000 Euro, an Sachsen-Anhalt\nBerlin                                                –\n182 148 000 Euro und an Thüringen 130 763 000 Euro.\nBrandenburg                                           –    Die Zahlungen werden am 15. eines jeden Monats fäl-\nlig.\nBremen                                          20,5 %\n(4) Auf den Länderanteil an der durch Bundesfinanz-\nHamburg                                         87,6 %\nbehörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer entrichtet\nHessen                                          82,6 %     das Bundesministerium der Finanzen am 15. eines je-\nMecklenburg-Vorpommern                                –    den Monats eine Abschlagszahlung auf der Grundlage\ndes Aufkommens des Vormonats. Im jeweils darauffol-\nNiedersachsen                                         –    genden Monat werden gleichzeitig die Beträge verrech-\nNordrhein-Westfalen                             67,7 %     net, die mit der Abschlagszahlung des Vormonats zu\nviel oder zu wenig gezahlt worden sind.\nRheinland-Pfalz                                 44,8 %\n(5) Der Gemeindeanteil an der durch Bundesfinanz-\nSaarland                                        60,6 %     behörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer wird nach\nSachsen                                               –    Maßgabe von § 17 Absatz 1 des Gesetzes den Ländern\nzusammen mit dem Länderanteil an der Einfuhrumsatz-\nSachsen-Anhalt                                        –    steuer in monatlichen Teilbeträgen jeweils zum 15. des\nSchleswig-Holstein                              43,8 %     Folgemonats überwiesen.\nThüringen                                            –.\n§2\n(2) Die zuständigen Landeskassen überweisen die\nInkrafttreten\nvorläufigen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1\ntelegrafisch an die zuständigen Bundeskassen spätes-           Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar\ntens einen Arbeitstag nach dem Zugang der Steuer-          2013 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 25. März 2013\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}