{"id":"bgbl1-2013-15-10","kind":"bgbl1","year":2013,"number":15,"date":"2013-03-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/15#page=47","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-15-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_15.pdf#page=47","order":10,"title":"Verordnung zur Beteiligung der auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen sowie der pflegenden Angehörigen im Bereich der Begutachtung und Qualitätssicherung der Sozialen Pflegeversicherung (Pflegebedürftigenbeteiligungsverordnung  PfleBeteiligungsV)","law_date":"2013-03-22T00:00:00Z","page":599,"pdf_page":47,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2013               599\nVerordnung\nzur Beteiligung der auf Bundesebene maßgeblichen\nOrganisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe\nder pflegebedürftigen und behinderten Menschen sowie der pflegenden Angehörigen\nim Bereich der Begutachtung und Qualitätssicherung der Sozialen Pflegeversicherung\n(Pflegebedürftigenbeteiligungsverordnung – PfleBeteiligungsV)\nVom 22. März 2013\nAuf Grund des § 118 Absatz 2 des Elften Buches            1. der Sozialverband Vdk Deutschland e. V.,\nSozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung –, der         2. der Sozialverband Deutschland e. V. – Bundesver-\ndurch Artikel 1 Nummer 45 des Gesetzes vom 23. Ok-                band –,\ntober 2012 (BGBl. I S. 2246) eingefügt worden ist, ver-\nordnet das Bundesministerium für Gesundheit:                 3. die Bundesarbeitsgemeinschaft SELBSTHILFE von\nMenschen mit Behinderung und chronischer Erkran-\nkung und ihren Angehörigen e. V.,\n§1\n4. die Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben in\nVoraussetzungen                               Deutschland e. V.,\nfür die Anerkennung maßgeblicher                  5. die Bundesarbeitsgemeinschaft der Senioren-Orga-\nOrganisationen auf Bundesebene                        nisationen e. V. und\nMaßgebliche Organisationen für die Wahrnehmung            6. der Bundesverband der Verbraucherzentralen und\nder Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürf-              Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bun-\ntigen und behinderten Menschen sowie der pflegenden               desverband e. V.\nAngehörigen auf Bundesebene im Sinne des § 118 des\nElften Buches Sozialgesetzbuch sind Organisationen,                                      §3\ndie\nAnerkennung weiterer Organisationen\n1. sich nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorüber-         Das Bundesministerium für Gesundheit kann auf An-\ngehend für die Belange von pflegebedürftigen und         trag weitere Organisationen, die nicht Mitglied der in\nbehinderten Menschen sowie der pflegenden Ange-          § 2 genannten Verbände sind, als maßgebliche Organi-\nhörigen oder für die Selbsthilfe pflegebedürftiger       sation auf Bundesebene anerkennen, wenn die antrag-\nund behinderter Menschen sowie der pflegenden            stellende Organisation die gemäß § 1 erforderlichen\nAngehörigen einsetzen,                                   Kriterien erfüllt und diese nachweist. Das Bundesminis-\n2. in ihrer inneren Ordnung demokratischen Grundsät-         terium für Gesundheit gibt den Ländern innerhalb einer\nzen entsprechen,                                         angemessenen Frist vor der Entscheidung Gelegenheit\nzur Stellungnahme; die Stellungnahmen sind in die Ent-\n3. gemäß ihrem Mitgliederkreis oder ihrer Aufgaben-          scheidung einzubeziehen. Die Anerkennung erfolgt\nstellung dazu berufen sind, die Interessen von pfle-     durch Verwaltungsakt.\ngebedürftigen und behinderten Menschen sowie der\npflegenden Angehörigen oder der Selbsthilfe pflege-                                  §4\nbedürftiger und behinderter Menschen sowie der                            Entzug der Anerkennung\npflegenden Angehörigen auf Bundesebene zu ver-\ntreten,                                                      Hat der Spitzenverband Bund der Pflegekassen oder\nein anderer Vereinbarungspartner nach § 113 des Elften\n4. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung        Buches Sozialgesetzbuch Zweifel, dass eine der in § 2\nbieten; dabei sind Art und Umfang der bisherigen         genannten Organisationen oder eine der nach § 3 an-\nTätigkeit, der Mitgliederkreis oder ihre Aufgabenstel-   erkannten Organisationen die in § 1 genannten Kriterien\nlung und die Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen,      erfüllt, bittet er das Bundesministerium für Gesundheit,\ndie betreffende Organisation zu überprüfen. Ergibt die\n5. durch Offenlegung ihrer Finanzierung nachweisen\nÜberprüfung, dass die Kriterien nicht erfüllt sind, stellt\nkönnen, dass sie neutral und unabhängig arbeiten,\ndas Bundesministerium für Gesundheit durch Verwal-\nund\ntungsakt fest, dass die betreffende Organisation keine\n6. gemeinnützige Zwecke verfolgen.                           maßgebliche Organisation auf Bundesebene im Sinne\ndes § 118 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist.\n§2\n§5\nAnerkannte Organisationen                                      Verfahren der Beteiligung\nAls maßgebliche Organisationen für die Wahrneh-               (1) Die in § 2 genannten und die nach § 3 anerkann-\nmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebe-        ten Organisationen können zur Wahrnehmung der in\ndürftigen und behinderten Menschen auf Bundesebene           § 118 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch\ngelten:                                                      genannten Mitberatungsrechte zu dem jeweiligen Bera-","600             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2013\ntungsverfahren einvernehmlich insgesamt höchstens            ordnung gemäß § 113a Absatz 2 des Elften Buches\nsechs sachkundige Personen benennen. Kommt inner-            Sozialgesetzbuch.\nhalb von vier Wochen nach schriftlicher Aufforderung\neiner in § 2 genannten oder nach § 3 anerkannten Or-                                    §6\nganisation eine Einigung auf sechs sachkundige Per-\nÜbergangsvorschrift\nsonen nicht zustande, entscheidet das Bundesminis-\nterium für Gesundheit auf Antrag einer Organisation un-         Wurden vor dem 30. Oktober 2012 bereits Verfahren\nverzüglich durch Los.                                        zur Erstellung von den in § 118 Absatz 1 Satz 1 Num-\nmer 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten\n(2) Die Beteiligung der maßgeblichen Organisationen\nRichtlinien eingeleitet oder Verhandlungen zu den in\nmuss frühzeitig erfolgen. Dazu werden den in § 2 ge-\n§ 118 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Elften Buches\nnannten und den nach § 3 anerkannten Organisationen\nSozialgesetzbuch genannten Vereinbarungen aufge-\ndie erforderlichen Unterlagen rechtzeitig und vollstän-\nnommen, erfolgt die Beteiligung nach dieser Verord-\ndig zur Verfügung gestellt. Die sachkundigen Personen\nnung, wenn noch kein Beteiligungsverfahren eingeleitet\nhaben ein Mitberatungsrecht, aber kein Stimmrecht.\nworden ist, ab dem jeweiligen Verfahrensstand.\n(3) Die in § 2 genannten und die nach § 3 anerkann-\nten Organisationen können Themen vorschlagen, zu                                        §7\ndenen Expertenstandards zur Sicherung und Weiterent-\nwicklung der Qualität in der Pflege nach § 113a des                                Inkrafttreten\nElften Buches Sozialgesetzbuch entwickelt werden sol-           Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nlen. Das Verfahren bestimmt sich nach der Verfahrens-        in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 22. März 2013\nDer Bundesminister für Gesundheit\nDaniel Bahr"]}