{"id":"bgbl1-2013-15-1","kind":"bgbl1","year":2013,"number":15,"date":"2013-03-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/15#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-15-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_15.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zum Schutz des Erbrechts und der Verfahrensbeteiligungsrechte nichtehelicher und einzeladoptierter Kinder im Nachlassverfahren","law_date":"2013-03-21T00:00:00Z","page":554,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["554              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2013\nGesetz\nzum Schutz des Erbrechts\nund der Verfahrensbeteiligungsrechte\nnichtehelicher und einzeladoptierter Kinder im Nachlassverfahren\nVom 21. März 2013\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                  2. dem Nachlassgericht auf Antrag Auskunft zu er-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                               teilen.\n(4) Absatz 3 gilt entsprechend für die in der\nArtikel 1                              Hauptkartei für Testamente beim Amtsgericht Schö-\nÄnderung des                              neberg in Berlin vorhandenen Mitteilungen.“\nTestamentsverzeichnis-Überführungsgesetzes                2. Der bisherige § 9 wird § 10.\nDas       Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetz\nvom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2255, 2258) wird                                       Artikel 2\nwie folgt geändert:                                                                   Änderung der\n1. Nach § 8 wird folgender § 9 eingefügt:                                        Bundesnotarordnung\n„§ 9                               Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetz-\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlich-\nÜberführung sonstiger Daten                 ten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 15\n(1) Innerhalb des in § 1 Absatz 1 genannten Zeit-      des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515)\nraums sind die bei den Übergebern im Testaments-          geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nverzeichnis vorhandenen Mitteilungen über ein Kind        1. § 78 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\ndes Erblassers, mit dessen anderem Elternteil der\na) In Nummer 1 wird nach dem Wort „Betreuungs-\nErblasser bei der Geburt nicht verheiratet war oder\nverfügungen“ die Angabe „nach § 78a“ eingefügt.\ndas er allein angenommen hat, in das Zentrale Tes-\ntamentsregister zu überführen. Hierzu stellen die             b) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Urkunden“\nLänder der Registerbehörde folgende Daten in elek-                die Wörter „und sonstige Daten nach § 78b“ ein-\ntronischer, bei der Registerbehörde speicherfähiger               gefügt.\nForm zur Verfügung:                                       2. § 78b Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n1. die in § 1 Satz 1 Nummer 1 der Testamentsregis-            „In das Zentrale Testamentsregister werden aufge-\nter-Verordnung genannten Daten des Erblassers             nommen:\nals strukturierte Daten,                                  1. Verwahrangaben zu erbfolgerelevanten Urkun-\n2. die in Satz 1 genannten Mitteilungen als elektro-              den, die\nnische Bilddaten.                                             a) von Notaren (§ 34a Absatz 1 Satz 1 des Beur-\nDie Länder können die Bundesnotarkammer damit                         kundungsgesetzes) oder Gerichten (Absatz 4\nbetrauen, für sie die Daten nach ihren Vorgaben zu                    sowie § 347 des Gesetzes über das Verfahren\nerfassen und der Registerbehörde zur Verfügung zu                     in Familiensachen und in den Angelegenheiten\nstellen. Betrauen die Länder die Bundesnotarkam-                      der freiwilligen Gerichtsbarkeit) ab 1. Januar\nmer mit der Datenerfassung, haben sie dieser die                      2012 zu übermitteln sind,\nKosten der Datenerfassung zu erstatten.                           b) nach § 1 des Testamentsverzeichnis-Überfüh-\n(2) Die Bild- und Strukturdaten nach Absatz 1                      rungsgesetzes zu überführen sind,\nSatz 2 werden von der Registerbehörde in das Zen-             2. Mitteilungen, die nach § 9 des Testamentsver-\ntrale Testamentsregister aufgenommen. Die Regis-                  zeichnis-Überführungsgesetzes zu überführen\nterbehörde bestätigt dem Übergeber die Aufnahme                   sind.“\nder Daten.\n3. § 78c wird wie folgt geändert:\n(3) Bis zur Überführung bewahrt das Standesamt             a) In Satz 2 wird das Wort „Verwahrangaben“ durch\ndie zu überführenden Mitteilungen auf. Es prüft bei               die Wörter „Angaben nach § 78b Absatz 1 Satz 1\nder Eintragung eines Hinweises über den Tod, über                 Nummer 1 und 2“ ersetzt.\ndie Todeserklärung oder die gerichtliche Feststel-\nlung der Todeszeit, ob für den Verstorbenen Mittei-           b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nlungen nach Absatz 1 Satz 1 vorliegen. Ist das der                „Sie benachrichtigt, soweit es zur Erfüllung der\nFall, hat das Standesamt                                          Aufgaben des Nachlassgerichts und der verwah-\n1. die Daten über das Kind und den Erblasser unver-               renden Stellen erforderlich ist, unverzüglich\nzüglich dem zuständigen Nachlassgericht mitzu-                1. das zuständige Nachlassgericht über den\nteilen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des                Sterbefall und etwaige Angaben nach § 78b\nNachlassgerichts erforderlich ist, oder                           Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2013                     555\n2. die verwahrenden Stellen über den Sterbefall               „(3) Sind im Zentralen Testamentsregister Verwahr-\nund etwaige Verwahrangaben nach § 78b Ab-               angaben registriert, teilt die Registerbehörde dem nach\nsatz 1 Satz 1 Nummer 1.“                                § 343 des Gesetzes über das Verfahren in Familien-\n4. § 78d wird wie folgt geändert:                                 sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-\nrichtsbarkeit zuständigen Nachlassgericht mit, welche\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           Verwahrangaben im Zentralen Testamentsregister ent-\naa) In Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort                halten sind und welche Verwahrstelle sie benachrichtigt\n„Auskunft“ die Wörter „über Verwahranga-               hat, und übersendet die Sterbefallmitteilung. Ist im Zen-\nben“ eingefügt.                                        tralen Testamentsregister neben einer Verwahrangabe\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „zur Ermittlung            eine Mitteilung nach § 78b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2\nerbfolgerelevanter Urkunden“ gestrichen.               der Bundesnotarordnung gespeichert, teilt die Regis-\nterbehörde auch diese Daten mit. Sind im Zentralen\nb) In Absatz 2 werden nach dem Wort „verwahrte“\nTestamentsregister Verwahrangaben nicht registriert,\ndie Wörter „oder registrierte“ eingefügt.\nübersendet die Registerbehörde die Sterbefallmittei-\n5. Dem § 78e Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:               lung oder vorhandene Mitteilungen nach § 78b Absatz 1\n„Die durch die Aufnahme von Mitteilungen nach § 9              Satz 1 Nummer 2 der Bundesnotarordnung nur auf An-\nAbsatz 1 und 3 des Testamentsverzeichnis-Überfüh-              trag. Die Landesjustizverwaltungen können gegenüber\nrungsgesetzes entstehenden Kosten bleiben außer                der Registerbehörde erklären, dass eine Benachrich-\nBetracht.“                                                     tigung und Übermittlung nach Satz 3 in jedem Sterbe-\nfall erfolgen soll.“\nArtikel 3\nÄnderung der                                                            Artikel 4\nTestamentsregister-Verordnung\nInkrafttreten\n§ 7 Absatz 3 der Testamentsregister-Verordnung\nvom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1386) wird wie folgt ge-               Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nfasst:                                                            Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 21. März 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nS . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r"]}