{"id":"bgbl1-2013-14-3","kind":"bgbl1","year":2013,"number":14,"date":"2013-03-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/14#page=52","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-14-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_14.pdf#page=52","order":3,"title":"Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages","law_date":"2013-03-12T00:00:00Z","page":548,"pdf_page":52,"num_pages":1,"content":["548 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2013\nBekanntmachung\nzur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages\nVom 12. März 2013\nDer Deutsche Bundestag hat in seiner 225. Sitzung am 28. Februar 2013\nbeschlossen, die Anlage 3 (Geheimschutzordnung) der Geschäftsordnung des\nDeutschen Bundestages in der Fassung vom 2. Juli 1980 (BGBl. I S. 1237),\nzuletzt geändert laut Bekanntmachung vom 7. Mai 2012 (BGBl. I S. 1119), wie\nfolgt zu ändern:\nNach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:\n„§ 3a\nEinsichtnahme in Verschlusssachen\nVerschlusssachen der Geheimhaltungsgrade Streng geheim oder Geheim\ndürfen nur in den Räumen der Geheimregistratur eingesehen werden. Abwei-\nchend hiervon können Verschlusssachen Mitgliedern von Untersuchungsaus-\nschüssen sowie von Gremien, die auf Grund rechtlicher Grundlage regelmäßig\ngeheim tagen, zur Einsichtnahme in ihren Büroräumen ausgegeben werden,\nsofern diese mit VS-Verwahrgelassen ausgestattet und die Verschlusssachen\ndem Bundestag zum Zwecke der Auftragserledigung dieses Gremiums zuge-\nleitet worden sind. Satz 2 gilt für Personen entsprechend, die vom Präsidenten\nhierzu ermächtigt werden.“\nBerlin, den 12. März 2013\nDer Präsident\ndes Deutschen Bundestages\nNorbert Lammert"]}