{"id":"bgbl1-2013-14-2","kind":"bgbl1","year":2013,"number":14,"date":"2013-03-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/14#page=51","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-14-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_14.pdf#page=51","order":2,"title":"Verordnung zur Festlegung der Nutzungsbestimmungen für die Bereitstellung von Geodaten des Bundes (GeoNutzV)","law_date":"2013-03-19T00:00:00Z","page":547,"pdf_page":51,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2013                   547\nVerordnung\nzur Festlegung der Nutzungsbestimmungen\nfür die Bereitstellung von Geodaten des Bundes\n(GeoNutzV)\nVom 19. März 2013\nAuf Grund des § 14 Nummer 2 in Verbindung mit                 (3) Die bereitgestellten Geodatendienste dürfen ins-\n§ 11 Absatz 3 des Geodatenzugangsgesetzes, von denen          besondere\n§ 14 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 4 und § 11               1. mit eigenen Diensten und Diensten Anderer zusam-\nAbsatz 3 durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom                mengeführt werden;\n7. November 2012 (BGBl. I S. 2289) neu gefasst\nworden ist, verordnet die Bundesregierung:                    2. in interne und externe Geschäftsprozesse, Produkte\nund Anwendungen in öffentlichen und nicht öffent-\n§1                                     lichen elektronischen Netzwerken eingebunden wer-\nden.\nZiel und Anwendungsbereich\nDiese Verordnung regelt die Voraussetzungen, unter                                     §3\ndenen Geodaten und Geodatendienste, einschließlich\nQuellenvermerke\nzugehöriger Metadaten, nach § 11 Absatz 1 und 2 des\nGeodatenzugangsgesetzes von den geodatenhalten-                  Die Nutzer haben sicherzustellen, dass\nden Stellen nach § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 3           1. alle den Geodaten, Metadaten und Geodatendiens-\nAbsatz 8 des Geodatenzugangsgesetzes zur Verfügung                ten beigegebenen Quellenvermerke und sonstigen\ngestellt werden.                                                  rechtlichen Hinweise erkennbar und in optischem\nZusammenhang eingebunden werden;\n§2                                 2. Veränderungen, Bearbeitungen, neue Gestaltungen\nNutzungen                                  oder sonstige Abwandlungen mit einem Verände-\n(1) Geodaten und Geodatendienste, einschließlich               rungshinweis im beigegebenen Quellenvermerk ver-\nzugehöriger Metadaten, werden für alle derzeit bekann-            sehen werden oder, sofern die geodatenhaltende\nten sowie für alle zukünftig bekannten Zwecke kom-                Stelle dies verlangt, der beigegebene Quellenver-\nmerzieller und nicht kommerzieller Nutzung geldleis-              merk gelöscht wird.\ntungsfrei zur Verfügung gestellt, soweit durch beson-\ndere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist oder                                    §4\nvertragliche oder gesetzliche Rechte Dritter dem nicht                         Haftungsbeschränkung\nentgegenstehen.\nVerletzt die geodatenhaltende Stelle eine ihr gegen-\n(2) Die bereitgestellten Geodaten und Metadaten            über dem Nutzer obliegende öffentlich-rechtliche\ndürfen insbesondere                                           Pflicht, so haftet ihr Träger dem Nutzer für den daraus\n1. vervielfältigt, ausgedruckt, präsentiert, verändert,       entstehenden Schaden nicht, wenn der geodatenhal-\nbearbeitet sowie an Dritte übermittelt werden;            tenden Stelle lediglich Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dies\n2. mit eigenen Daten und Daten Anderer zusammen-              gilt nicht im Falle einer Verletzung des Lebens, des\ngeführt und zu selbständigen neuen Datensätzen            Körpers und der Gesundheit.\nverbunden werden;\n§5\n3. in interne und externe Geschäftsprozesse, Produkte\nund Anwendungen in öffentlichen und nicht öffent-                                Inkrafttreten\nlichen elektronischen Netzwerken eingebunden wer-            Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nden.                                                      in Kraft.\nBerlin, den 19. März 2013\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nPeter Altmaier"]}