{"id":"bgbl1-2013-13-9","kind":"bgbl1","year":2013,"number":13,"date":"2013-03-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/13#page=50","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-13-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_13.pdf#page=50","order":9,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Pflanzentechnologen und zur Pflanzentechnologin (Pflanzentechnologenausbildungsverordnung  PflanzTechnAusbV)","law_date":"2013-03-12T00:00:00Z","page":482,"pdf_page":50,"num_pages":6,"content":["482               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Pflanzentechnologen und zur Pflanzentechnologin\n(Pflanzentechnologenausbildungsverordnung – PflanzTechnAusbV)*\nVom 12. März 2013\nAuf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5                7. Qualitätssicherungssysteme anwenden,\ndes Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1\ndurch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom                      8. Informations- und Kommunikationstechniken an-\n31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden                      wenden;\nist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung,                die vorstehenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-\nLandwirtschaft und Verbraucherschutz im Einverneh-                 keiten sind prozessbezogen in mindestens zwei der fol-\nmen mit dem Bundesministerium für Bildung und For-                 genden Einsatzgebiete zu vermitteln:\nschung:\n1. Feldversuchswesen,\n§1\n2. Gewächshaus,\nStaatliche\nAnerkennung des Ausbildungsberufes                       3. Kulturlabor,\nDer Ausbildungsberuf des Pflanzentechnologen und                4. Pflanzenschutzversuchswesen,\nder Pflanzentechnologin wird nach § 4 Absatz 1 des\nBerufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.                        5. Saatgutwesen,\n6. Untersuchungslabor,\n§2\nDauer der Berufsausbildung                          7. Zuchtgarten;\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                               die vorstehenden Einsatzgebiete werden vom Ausbil-\ndungsbetrieb festgelegt; eine ausschließliche Kombina-\n§3                                 tion der beiden Einsatzgebiete Saatgutwesen und\nAusbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild                    Untersuchungslabor ist nicht möglich; andere Einsatz-\ngebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Fertigkeiten,\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-\nKenntnisse und Fähigkeiten nach diesem Abschnitt\ntens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführ-\nvermittelt werden;\nten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche\nHandlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrah-                  Abschnitt B\nmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist\nIntegrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:\ninsbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Be-\nsonderheiten die Abweichung erfordern.                             1. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\n(2) Die Berufsausbildung zum Pflanzentechnologen\n2. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\nund zur Pflanzentechnologin gliedert sich wie folgt:\nAbschnitt A                                                        3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nBerufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä-               4. Umweltschutz,\nhigkeiten:                                                         5. Naturschutz, ökologische Zusammenhänge, Nach-\n1. Kulturpflanzen zu Versuchs- und Vermehrungs-                         haltigkeit.\nzwecken anbauen, pflegen und ernten,\n2. Versuche und Untersuchungsreihen planen, durch-                                             §4\nführen und dokumentieren,\nDurchführung der Berufsausbildung\n3. Züchtungs- und Vermehrungsverfahren anwenden,\n4. Maschinen und Geräte einsetzen, pflegen und war-                    (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,\nten; Arbeitsstoffe einsetzen,                                  Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer-\nden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qua-\n5. Probennahme und -analyse durchführen,\nlifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Ab-\n6. Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,              satz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden,\nOrganisation,                                                  die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen\nund Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist\n* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des  auch in Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen.\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der\ndamit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister     (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-\nmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen   des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden\nTeil des Bundesanzeigers veröffentlicht.                         einen Ausbildungsplan zu erstellen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013               483\n(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen                tigkeit berücksichtigen und die wesentlichen fach-\nAusbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit               lichen Zusammenhänge aufzeigen kann;\nzu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-\n2. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich\nrend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden\nbearbeiten;\nhaben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regel-\nmäßig durchzusehen.                                            3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.\n§5                                                             §6\nZwischenprüfung                                               Abschlussprüfung\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\n(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende           der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\nhat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachwei-\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der       sen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertig-\nAnlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufge-         keiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kennt-\nführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie         nisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufs-\nauf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-        schulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsaus-\nstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.      bildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Aus-\n(3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungs-             bildungsordnung ist zu Grunde zu legen.\nbereichen                                                         (2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in\n1. Pflanzenvermehrung,                                         der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und\n2. Pflanzenbau                                                 Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu\nvermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-\nstatt.                                                         dung wesentlich ist.\n(4) Für den Prüfungsbereich Pflanzenvermehrung                 (3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs-\nbestehen folgende Vorgaben:                                    bereichen:\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\n1. Versuchsdurchführung,\na) Substrate auswählen,\n2. Kultursteuerung,\nb) Qualität von Pflanzenmaterial zur Vermehrung be-\nurteilen,                                              3. Züchtungsverfahren,\nc) Pflanzenmaterial in Kultur nehmen,                      4. Wirtschafts- und Sozialkunde.\nd) Pflegemaßnahmen durchführen,                               (4) Für den Prüfungsbereich Versuchsdurchführung\ne) Daten erfassen und dokumentieren                        bestehen folgende Vorgaben:\nund dabei Kontaminationen vermeiden, Arbeits-              1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\nschritte festlegen, Geräte, Maschinen und Arbeits-\na) Versuchspläne umsetzen,\nstoffe auswählen und einsetzen, Maßnahmen zur Si-\ncherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit,             b) Pflanzenmaterial in Versuchen und Untersu-\nzur Qualitätssicherung und Wirtschaftlichkeit sowie                chungsreihen einsetzen,\nzum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit ergreifen              c) Probennahmen durchführen,\nund seine Vorgehensweise begründen kann;\nd) Maßnahmen zur Verhütung von Pflanzenschäden\n2. der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen und\nhierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch füh-                   ergreifen,\nren; bei der Aufgabenstellung sind höchstens zwei              e) Daten erheben und dokumentieren,\nder nach § 3 Absatz 2 Abschnitt A festgelegten Ein-\nf) Ergebnisse darstellen\nsatzgebiete zu Grunde zu legen;\n3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten; innerhalb die-             und dabei Vorgaben, insbesondere zur Sicherung\nser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Mi-             der statistischen Auswertbarkeit, beachten, fach-\nnuten durchgeführt werden.                                     spezifische Berechnungen durchführen, Arbeitsab-\nläufe festlegen, Geräte, Maschinen und Arbeitsstoffe\n(5) Für den Prüfungsbereich Pflanzenbau bestehen                auswählen und einsetzen, Maßnahmen zur Sicher-\nfolgende Vorgaben:                                                 heit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                           Qualitätssicherung sowie zum Umweltschutz und\na) Verfahren zum Anbau, zur Pflege und zur Ernte               zur Nachhaltigkeit ergreifen und seine Vorgehens-\nvon Kulturpflanzen darstellen,                             weise begründen kann;\nb) Maßnahmen zum Anbau, zur Pflege und zur Ernte           2. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen\nvon Kulturpflanzen planen                                  und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch\nführen; bei der Aufgabenstellung sind höchstens\nund dabei Arbeitsschritte festlegen, fachspezifische\nzwei der nach § 3 Absatz 2 Abschnitt A festgelegten\nBerechnungen durchführen, den Einsatz von Gerä-\nEinsatzgebiete zu Grunde zu legen;\nten, Maschinen und Arbeitsstoffen planen, Maßnah-\nmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei           3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten; innerhalb die-\nder Arbeit, zur Qualitätssicherung und Wirtschaft-             ser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Mi-\nlichkeit sowie zum Umweltschutz und zur Nachhal-               nuten durchgeführt werden.","484              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013\n(5) Für den Prüfungsbereich Kultursteuerung beste-                      (7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\nhen folgende Vorgaben:                                                 kunde bestehen folgende Vorgaben:\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                               1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine\na) Pflanzenmaterial hinsichtlich des Entwicklungs-                      wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-\nstandes beurteilen,                                                 hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und\nbeurteilen kann;\nb) Wachstumsfaktoren von Pflanzen entsprechend\n2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;\nvorgegebener Kulturziele beeinflussen,\n3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\nc) Pflanzenentwicklung       und      Pflanzenwachstum\nsteuern,                                                           (8) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu\ngewichten:\nd) Schaderreger erkennen und Maßnahmen ergrei-\nfen                                                            1. Prüfungsbereich Versuchsdurchführung 30 Prozent,\nund dabei Kontaminationen vermeiden, Arbeitsab-                    2. Prüfungsbereich Kultursteuerung             30 Prozent,\nläufe festlegen, Geräte, Maschinen und Arbeitsstoffe               3. Prüfungsbereich Züchtungsverfahren          30 Prozent,\nauswählen und einsetzen, Maßnahmen zur Sicher-                     4. Prüfungsbereich Wirtschafts-\nheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur                      und Sozialkunde                           10 Prozent.\nQualitätssicherung und Wirtschaftlichkeit sowie zum\n(9) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die\nUmweltschutz und zur Nachhaltigkeit ergreifen und\nLeistungen\nseine Vorgehensweise begründen kann;\n1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,\n2. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen\nund hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch                    2. in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindes-\nführen; bei der Aufgabenstellung sind höchstens                         tens „ausreichend“,\nzwei der nach § 3 Absatz 2 Abschnitt A festgelegten                3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“\nEinsatzgebiete zu Grunde zu legen;                                 bewertet worden sind.\n3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten; innerhalb die-                     (10) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem\nser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Mi-                 der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prü-\nnuten durchgeführt werden.                                         fungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eige-\n(6) Für den Prüfungsbereich Züchtungsverfahren be-                  ner Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbrin-\nstehen folgende Vorgaben:                                              gen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                               15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen\nder Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermitt-\na) Züchtungsmethoden unter Berücksichtigung ihrer                  lung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind\nbiologischen Grundlagen darstellen,                            das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der münd-\nb) Vermehrungs- und Regenerationsverfahren aus-                    lichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu\nwählen                                                         gewichten.\nund dabei verfahrensspezifische fachliche Hinter-\n§7\ngründe und Zusammenhänge aufzeigen, fachspezi-\nfische Berechnungen durchführen, berufsspezifische                        Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse\nVorschriften, insbesondere zum Sorten- und Saat-                       Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\ngutrecht, berücksichtigen, Arbeitsabläufe festlegen,               dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung\nMaßnahmen zur Qualitätssicherung sowie zum Um-                     der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den\nweltschutz und zur Nachhaltigkeit ergreifen, die Be-               Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden,\ndeutung von genetischen Ressourcen darstellen und                  wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.\nseine Vorgehensweise begründen kann;\n2. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich                                               §8\nbearbeiten;                                                                                 Inkrafttreten\n3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.                                   Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.\nBonn, den 12. März 2013\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013               485\nAnlage\n(zu § 3 Absatz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Pflanzentechnologen und zur Pflanzentechnologin\nAbschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                  Zu vermittelnde                         in Wochen im\nNr.    Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1. bis 18.   19. bis 36.\nMonat         Monat\n1                 2                                            3                                      4\n1   Kulturpflanzen zu         a) Kultursubstrate hinsichtlich der Eignung für die Durch-\nVersuchs- und                führung von Versuchen und Vermehrung beurteilen, aus-\nVermehrungszwecken           wählen und vorbereiten\nanbauen, pflegen                                                                           30\nb) Versuchs- und Vermehrungsmaterial vorbereiten und ein-\nund ernten\n(§ 3 Absatz 2                setzen\nAbschnitt A Nummer 1)     c) Pflanzenmaterial ausbringen, pflegen und ernten\nd) Wachstumsfaktoren von Pflanzen nach Versuchs- und\nVermehrungszielen beeinflussen\n10\ne) Maßnahmen des integrierten Pflanzenschutzes anwen-\nden\n2   Versuche und              a) Merkmalsausprägungen von Pflanzenmaterial erheben\nUntersuchungsreihen          und bonitieren\nplanen, durchführen\nb) Berechnungen zur Vorbereitung und Umsetzung von Ver-\nund dokumentieren                                                                          10\n(§ 3 Absatz 2\nsuchen und Untersuchungsreihen durchführen\nAbschnitt A Nummer 2)     c) Versuchs- und Untersuchungsdaten erfassen und doku-\nmentieren\nd) Vorgaben und Pläne bei Versuchen und Untersuchungs-\nreihen umsetzen, insbesondere in Bezug auf statistische\nAuswertungen\ne) Versuche und Untersuchungsreihen planen und durch-\nführen                                                                     15\nf) Versuche und Untersuchungsreihen dokumentieren und\nDaten aufbereiten\ng) Pflanzenmaterial nach Vorgabe selektieren\n3   Züchtungs- und            a) verfahrensspezifische Methoden zur Vermeidung von\nVermehrungsverfahren         Kontaminationen anwenden                                      10\nanwenden\nb) sortenfähiges Material prüfen\n(§ 3 Absatz 2\nAbschnitt A Nummer 3)\nc) Verfahren zur Sortenentwicklung anwenden, dabei geeig-\nnete Züchtungs- und Vermehrungsverfahren durchführen\nd) Vorgaben des Sortenrechtes umsetzen                                        10\ne) Bedeutung von genetischer Vielfalt und Genbanken für\ndie Pflanzenzüchtung darstellen\n4   Maschinen und Geräte      a) Maschinen, Geräte und technische Anlagen bedienen\neinsetzen, pflegen und       sowie Schutzmaßnahmen beachten\nwarten; Arbeitsstoffe                                                                      10\nb) Arbeits- und Betriebsstoffe sowie Chemikalien anneh-\neinsetzen\nmen, kennzeichnen, lagern, transportieren und einsetzen\n(§ 3 Absatz 2\nAbschnitt A Nummer 4)\nc) Maschinen, Geräte und technische Anlagen reinigen,\npflegen und prüfen sowie Störungen feststellen und\nMaßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen                                   10\nd) Wartung von Maschinen, Geräten und technischen An-\nlagen veranlassen","486             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                  Zu vermittelnde                         in Wochen im\nNr.    Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1. bis 18.   19. bis 36.\nMonat         Monat\n1                 2                                            3                                      4\n5   Probennahme und           a) Probennahme unter Berücksichtigung von versuchs- und\n-analyse durchführen         analysespezifischen Vorgaben durchführen\n(§ 3 Absatz 2\nb) Methoden der Probenkonservierung und -lagerung an-            8\nAbschnitt A Nummer 5)\nwenden\nc) Proben zur Untersuchung vorbereiten\nd) Analyseverfahren anwenden                                                  10\n6   Vorbereiten von Arbeits- a) Arbeitsaufträge entgegennehmen und prüfen, Arbeits-\nabläufen, Arbeiten im        schritte planen, festlegen und dokumentieren                  4\nTeam, Organisation\nb) Arbeitsschritte innerbetrieblich abstimmen\n(§ 3 Absatz 2\nAbschnitt A Nummer 6) c) Arbeitsabläufe eigenständig und im Team planen und\numsetzen\nd) Arbeitsergebnisse dokumentieren, kontrollieren und be-                      9\nwerten\ne) Konflikte im Team lösen\n7   Qualitätssicherungs-      a) Ziele, Aufgaben und Aufbau von Qualitätsmanagement-\nsysteme anwenden             systemen erläutern                                            2\n(§ 3 Absatz 2\nAbschnitt A Nummer 7)     b) betriebliche Qualitätssicherungssysteme anwenden, ins-\nbesondere Qualität sichernde Vorbeuge- und Korrektur-\nmaßnahmen einleiten und durchführen                                         8\nc) Qualitätsstandards anwenden, Umsetzung überprüfen\nund beurteilen\n8   Informations- und         a) Informationen beschaffen, auswerten und einordnen\nKommunikations-           b) betriebliche Kommunikations- und Informationssysteme\ntechniken anwenden\nnutzen, insbesondere arbeitsplatzspezifische Software\n(§ 3 Absatz 2                                                                              4\nAbschnitt A Nummer 8)\nanwenden\nc) Daten erfassen, Regeln zum Datenschutz und zur Daten-\nsicherheit beachten\nd) Daten sichern und pflegen\ne) Sachverhalte darstellen und Gespräche situationsgerecht\nführen                                                                      6\nf) berufsspezifische Fachbegriffe anwenden\nAbschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                  Zu vermittelnde                         in Wochen im\nNr.    Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1. bis 18.   19. bis 36.\nMonat         Monat\n1                 2                                            3                                      4\n1   Aufbau und                a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er-\nOrganisation des             läutern\nAusbildungsbetriebes\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Be-\n(§ 3 Absatz 2\nschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären\nAbschnitt B Nummer 1)\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-\ntretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgabe und Arbeitsweise der betriebsver-\nfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe\ndes ausbildenden Betriebes beschreiben","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013               487\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                  Zu vermittelnde                         in Wochen im\nNr.    Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1. bis 18.   19. bis 36.\nMonat         Monat\n1                 2                                            3                                      4\n2   Berufsbildung, Arbeits-   a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab-\nund Tarifrecht               schluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 3 Absatz 2\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\nAbschnitt B Nummer 2)\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Be-\ntrieb geltenden Tarifverträge nennen\n3   Sicherheit und            a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeits-\nGesundheitsschutz            platz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung\nbei der Arbeit               ergreifen\n(§ 3 Absatz 2\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs- während\nAbschnitt B Nummer 3)\nvorschriften anwenden                                    der gesamten\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Ausbildung\nMaßnahmen einleiten                                      zu vermitteln\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwen-\nden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und\nMaßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4   Umweltschutz              Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 3 Absatz 2             beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\nAbschnitt B Nummer 4)     a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungs-\nbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Bei-\nspielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonen-\nden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umwelt-\nschonenden Entsorgung zuführen\n5   Naturschutz,              a) Einflüsse und Auswirkungen von Pflanzenanbau auf das\nökologische                  Ökosystem darstellen\nZusammenhänge,\nb) Maßnahmen zur Erhaltung genetischer Ressourcen dar-\nNachhaltigkeit\nstellen\n(§ 3 Absatz 2\nAbschnitt B Nummer 5)"]}