{"id":"bgbl1-2013-13-8","kind":"bgbl1","year":2013,"number":13,"date":"2013-03-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/13#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-13-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_13.pdf#page=34","order":8,"title":"Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter und Änderung der Kostenverordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt","law_date":"2013-03-07T00:00:00Z","page":466,"pdf_page":34,"num_pages":16,"content":["466              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013\nKostenverordnung\nfür Maßnahmen bei der Beförderung\ngefährlicher Güter und Änderung der Kostenverordnung der\nWasser- und Schifffahrtsverwaltung auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt\nVom 7. März 2013\nDas Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-         werden Gebühren und Auslagen erhoben. Die Gebüh-\nentwicklung verordnet auf Grund des                          ren ergeben sich aus § 2 in Verbindung mit dem Ge-\n– § 12 Absatz 2 und 3 des Gefahrgutbeförderungsge-          bührenverzeichnis der Anlage 1 zu dieser Verordnung.\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom              Zu den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Behör-\n7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975) sowie                den zählen nicht die in den Absätzen 2 bis 5 aufgeführ-\nten Behörden.\n– § 4 Absatz 2 Satz 1 des Binnenschifffahrtsaufgaben-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                (2) Für Amtshandlungen im Rahmen der Zuständig-\n5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), der zuletzt durch Arti-   keit nach § 11 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisen-\nkel 313 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober           bahn und Binnenschifffahrt und im Rahmen der Zustän-\n2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist,               digkeit nach § 6 Absatz 6 der Gefahrgutverordnung See\nerhebt das Bundesamt für Strahlenschutz Gebühren\njeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwal-       und Auslagen. Die Gebühren ergeben sich aus § 2 in\ntungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I               Verbindung mit der Anlage 2 zu dieser Verordnung.\nS. 821), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\nder Finanzen:                                                    (3) Für Amtshandlungen im Rahmen der Zuständig-\nkeit nach § 8 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisen-\nbahn und Binnenschifffahrt und im Rahmen der Zustän-\nArtikel 1                           digkeit nach § 6 Absatz 5 der Gefahrgutverordnung See\nKostenverordnung                         erhebt die Bundesanstalt für Materialforschung und\nfür Maßnahmen bei                         -prüfung Gebühren und Auslagen. Die Gebühren erge-\nder Beförderung gefährlicher Güter                ben sich aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 3 zu\ndieser Verordnung.\n(Gefahrgutkostenverordnung – GGKostV)\n(4) Für Amtshandlungen im Rahmen der Zuständig-\n§1                               keit nach § 14 Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Stra-\nße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt erhebt das Kraft-\nKosten                              fahrt-Bundesamt Gebühren und Auslagen. Die Gebüh-\n(1) Für Amtshandlungen                                    ren ergeben sich aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 4\nzu dieser Verordnung.\n1. der Bundesbehörden und der Landesbehörden nach\nder Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und                (5) Für Amtshandlungen im Rahmen der Zuständig-\nBinnenschifffahrt und der Gefahrgutverordnung See,       keit nach § 16 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung Stra-\n2. der Prüfstellen nach § 9 der Gefahrgutverordnung          ße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt erhebt die Physi-\nStraße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und nach         kalisch-Technische Bundesanstalt Gebühren und Aus-\n§ 6 Absatz 9 der Gefahrgutverordnung See,                lagen. Die Gebühren ergeben sich aus § 2 in Verbin-\ndung mit der Anlage 5 zu dieser Verordnung.\n3. der Benannten Stellen nach § 12 der Gefahrgutver-\nordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt,                                    §2\n4. der Benannten Stellen für Druckgefäße nach § 13                             Gebührenfestsetzung\nder Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und\nBinnenschifffahrt,                                           (1) Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berech-\nnet. Davon abweichend werden für wiederkehrende\n5. der amtlich anerkannten Sachverständigen und              Amtshandlungen mit vergleichbarem Arbeitsaufwand\nTechnischen Dienste nach § 14 Absatz 4 der Gefahr-       Gebühren in Form von Rahmensätzen oder nach dem\ngutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschiff-        Wert des Gegenstandes erhoben.\nfahrt,\n(2) Der Zeitaufwand wird in Stunden ermittelt. Ange-\n6. der zuständigen Stellen oder Personen nach § 14           fangene Stunden werden anteilig erfasst. Dabei ist auf\nAbsatz 5 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisen-          Viertelstunden aufzurunden.\nbahn und Binnenschifffahrt,\n(3) Die im Zusammenhang mit der Vornahme der\n7. der zuständigen Stelle nach § 16 Absatz 8 der Ge-\nAmtshandlung erforderliche Reisezeit wird je begon-\nfahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnen-          nene Viertelstunde mit dem für die einzelnen Abschnitte\nschifffahrt,                                             geltenden Stundensatz abgerechnet. Werden Amts-\n8. der Marktüberwachungsbehörden nach § 22 Ab-               handlungen, die für mehrere Antragsteller zu erbringen\nsatz 5 Satz 3 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Ver-        sind, miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig\nordnung                                                  zu berechnen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013                467\nArtikel 2                              2. Die Nummer 14 des Fundstellenverzeichnisses wird\naufgehoben.\nÄnderung der\nKostenverordnung der\nWasser- und Schifffahrtsverwaltung                                                  Artikel 3\nauf dem Gebiet der Binnenschifffahrt\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nDie Anlage zu § 1 Absatz 2 Satz 1 der Binnenschiff-\nfahrtskostenverordnung vom 21. Dezember 2001                     Diese Verordnung tritt am 1. April 2013 in Kraft.\n(BGBl. I S. 4218), die zuletzt durch Artikel 2 § 2 der        Gleichzeitig tritt die Kostenverordnung für Maßnahmen\nVerordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802)            bei der Beförderung gefährlicher Güter vom 13. Novem-\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                 ber 1990 (BGBl. I S. 2490), die zuletzt durch Artikel 2\n1. In Abschnitt 2 werden die laufenden Nummern 240            der Verordnung vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I\nbis 252 aufgehoben.                                        S. 3711) geändert worden ist, außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 7. März 2013\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nPeter Ramsauer","468                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013\nAnlage 1\n(zu § 1 Absatz 1)\nGebührenverzeichnis\nInhaltsübersicht\nGebührennummer\nI. Teil: Verkehrsträgerübergreifende Gebühren                                                     013\nII. Teil: Straßenverkehr\n1.  Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden                                                        100 bis 101\n2.  Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden                                                        102 bis 106\n3.  Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6          211 bis 226\nIII. Teil: Eisenbahnverkehr\n1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden                                                         311 bis 312\n2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden                                                         411\n3. Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4           613 bis 617\nIV. Teil: Binnenschiffsverkehr\n1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden                                                         701 bis 735\n2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden                                                         801 bis 833\nV. Teil: Seeschiffsverkehr\n1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden                                                         901 bis 902\n2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden                                                         1001 bis 1002\n3. Abschnitt: Gebühren der Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2                              1050\nVI. Teil: Ortsbewegliche Druckgeräte\n1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden                                                         1101\n2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden                                                         1102\nI. Teil: Verkehrsträgerübergreifende Gebühren\nGebühren-                                                                                            Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                              (EUR)\n001 bis 012     nicht vergeben\n013             Anordnung von Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung        25 je begon-\nkünftiger Verstöße gegen Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes oder     nene Viertel-\ngegen die nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz erlassenen Rechtsverordnungen stunde\n(§ 8 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes).\nII. Teil: Straßenverkehr\n1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden\nGebühren-                                                                                            Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                              (EUR)\n100             Prüfung und Erteilung einer Bescheinigung, dass ein Gleisanschluss, Container-   25 bis 250\noder Huckepackverkehr auf der Schiene nicht möglich ist, einschließlich der\nAusfertigung der Bescheinigung (§ 35 Absatz 5 Satz 1 der Gefahrgutverordnung\nStraße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt).\n101             Prüfung und Erteilung einer Bescheinigung, dass ein Containerverkehr auf dem     25 bis 250\nWasserweg nicht möglich ist, einschließlich der Ausfertigung der Bescheinigung\n(§ 35 Absatz 5 Satz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnen-\nschifffahrt).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013                    469\n2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden\nGebühren-                                                                                                Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                                   (EUR)\n102           Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder              50 bis 2 000\nVerlängerung der Ausnahme (§ 5 Absatz 1 Nummer 1 der Gefahrgutverordnung\nStraße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt).\n103           nicht vergeben\n104           Prüfung und Erteilung der Fahrwegbestimmung für die Beförderung bestimmter              25 bis 1 000\ngefährlicher Güter, einschließlich der Ausfertigung des Bescheids über die Fahr-\nwegbestimmung (§ 35 Absatz 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und\nBinnenschifffahrt).\n105           Prüfung und Erteilung einer Bescheinigung, dass ein Gleisanschluss, Container-          25 bis 250\noder Huckepackverkehr auf der Schiene nicht möglich ist, einschließlich der\nAusfertigung der Bescheinigung (§ 35 Absatz 5 Satz 4 der Gefahrgutverordnung\nStraße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt).\n106           Prüfung und Erteilung einer Bescheinigung, dass ein Containerverkehr auf dem            25 bis 250\nWasserweg nicht möglich ist, einschließlich der Ausfertigung der Bescheinigung\n(§ 35 Absatz 5 Satz 4 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnen-\nschifffahrt).\n3. Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6\nGebühren-                                                                                                Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                                   (EUR)\n211           Erstmalige Untersuchung eines Fahrzeugs, einschließlich der Ausfertigung der\nZulassungsbescheinigung (Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR):\n211.1         Erstmalige Untersuchung für Fahrzeuge EX/II, EX/III, FL, OX (Unterabschnitt 9.1.3.1 70 bis 100\nin Verbindung mit Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR).\n211.2         Erstmalige Untersuchung für MEMU (Unterabschnitt 9.1.3.1 in Verbindung mit              80 bis 200\nUnterabschnitt 9.1.2.1 ADR).\n211.3         Erstmalige Untersuchung und Erteilung der Zulassungsbescheinigung für AT-Fahr-          40\nzeuge (Unterabschnitt 9.1.3.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR).\n212           Jährliche technische Untersuchung eines Fahrzeugs (Unterabschnitt 9.1.2.3 Satz 1\nADR), einschließlich der Verlängerung der Zulassungsbescheinigung (Unterab-\nschnitt 9.1.2.3 Satz 2 ADR):\n212.1         Untersuchung eines EX/II-, EX/III-, FL-, OX-Fahrzeugs oder MEMU (Unterab-               40\nschnitt 9.1.2.1 ADR).\n212.2         Untersuchung eines AT-Fahrzeugs (Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR).                           35\n213           Nachprüfungen im Anschluss an Prüfungen nach den Gebührennummern 211                    25\nbis 212 je Prüfung:\n213.1         Wie Gebührennummer 213, jedoch zusätzliche Untersuchung der Bremsanlage                 30 je begon-\n(Abschnitt 9.2.3 ADR).                                                                  nene Viertel-\nstunde\n214 bis 220   nicht vergeben\n221           Baumusterprüfungen für festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, orts-\nbewegliche Tanks, UN-MEGC, Tankcontainer oder Teile eines Batterie-Fahrzeugs\n(Unterabschnitt 6.7.2.18, 6.7.3.14, 6.7.4.13, 6.7.5.11, 6.8.2.3, 6.8.3.3, 6.9.4.4 ADR):\n221.1         Prüfung der Antragsunterlagen.                                                          30 je begon-\nnene Viertel-\nstunde\n221.2         Für die übrigen im Rahmen der Baumusterprüfung anfallenden Prüfungen gelten die\nGebühren nach Nummer 222.","470         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013\nGebühr (EUR)         Gebühr (EUR)       Gebühr (EUR)\nGebühren-\nGebührentatbestand                     bis                  bis               über\nnummer\n7 500 Liter:         20 000 Liter:     20 000 Liter:\n222        Prüfung vor Inbetriebnahme (P), Gebüh-\nrenhöhe abhängig vom Fassungsraum\ndes Tanks (Kapitel 6.7 bis 6.10 ADR):\n222.1      Bauprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19,      175                  205                 285\n6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4,\n6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5 ADR).\n222.2      Druckprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19,    90                   105                 120\n6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4,\n6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5 ADR).\n222.3      Dichtheits- und Funktionsprüfung der      60                   60                  60\nAusrüstungsteile (Unterabschnitt\n6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12,\n6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5 ADR).\n222.4      Prüfung der Übereinstimmung mit dem       90                   110                 140\nBaumuster im Anschluss an 222.1 bis\n222.3.\n222.5      Prüfung des inneren und äußeren Zu-       30                   40                  50\nstandes (Unterabschnitt 6.7.2.19,\n6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4,\n6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5 ADR).\n222.6      Prüfung der elektrischen Ausrüstung für   90                   110                 140\ndie Bedienungsausrüstung der festver-\nbundenen Tanks (Unterabschnitt 9.1.2.1\nADR).\n223        Wiederkehrende Prüfung (P), Gebühren-\nhöhe abhängig vom Fassungsraum des\nTanks (Kapitel 6.7 bis 6.10 ADR):\n223.1      Innere Prüfung und äußere Prüfung         115                  140                 165\n(Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15,\n6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Ab-\nschnitt 6.9.5, 6.10.4 ADR).\n223.2      Druckprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19,    90                   105                 115\n6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4,\n6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5 ADR).\n223.3      Dichtheits- und Funktionsprüfung der      60                   60                  60\nAusrüstungsteile (Unterabschnitt\n6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12,\n6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5 ADR).\n223.4      Nachprüfung der elektrischen Ausrüs-      60                   60                  60\ntung für die Bedienungsausrüstung der\nfestverbundenen Tanks (Unterabschnitt\n9.1.2.3 ADR).\n224        Zwischenprüfung (L) (Unterabschnitt       175                  190                 220\n6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12,\n6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5, 6.10.4\nADR).\n225        Sonderregelungen für Prüfungen (Kapitel 6.7 bis 6.10):                                  Gebühr\n(EUR)\n225.1      Im Zusammenhang mit den Prüfungen vor Inbetriebnahme durchzuführende oder          15 je Funk-\nwiederkehrende Funktionsprüfungen von ausgebauten Armaturen (Unterabschnitt        tionsprüfung\n6.8.3.4 ADR).\n225.2      Außerordentliche Prüfungen (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12,\n6.8.2.4, 6.8.3.4 ADR).\nFür Prüfungen werden die Gebühren für die entsprechenden erstmaligen oder\nwiederkehrenden Prüfungen erhoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013               471\nGebühren-                                                                                           Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                              (EUR)\n225.3         Bei Tanks, die durch Trennwände unterteilt sind, wird bei der Hauptprüfung und der 20\nZwischenprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4,\n6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5, 6.10.4 ADR) ein Zuschlag je Abteil erhoben, sofern die\nPrüfung der Abteile getrennt erfolgt.\n225.4         Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile nach den Gebührennummern 30 je begon-\n222.3, 223.3 und 224 bei Behältern zum Transport von Gasen (Klasse 2).             nene Viertel-\nstunde\n225.5         Bauprüfung bei Tanks zum Transport von tiefgekühlten verflüssigten Gasen der       30 je begon-\nKlasse 2 (vakuumisolierte Behälter) (Unterabschnitt 6.7.4.14 und 6.8.3.4 ADR).     nene Viertel-\nstunde\n225.6         Vakuummessung des Isolierraumes (Absatz 6.8.3.4.7 ADR).                            45\n225.7         Änderung der Zulassungsbescheinigung (Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR), einschließlich 30 je begon-\neventuell erforderlicher Prüfungen.                                                nene Viertel-\nstunde\n225.8         Gebührenberechnung bei Durchführung mehrerer Prüfungen:\nWerden für einen Auftraggeber mehrere Prüfungen an einem Tank unmittelbar\nnacheinander durchgeführt, so werden bei Prüfungen nach den Gebührennum-\nmern 222 bis 226 berechnet:\n– für die 1. Prüfung                                                 100 Prozent,\n– für die 2. Prüfung                                                  85 Prozent,\n– für die 3. und jede weitere Prüfung jeweils                         75 Prozent.\nDie Berechnung der Gebühren beginnt mit der höchsten Gebühr.\n226           Für andere als die aufgeführten Prüfungen werden Gebühren für vergleichbare        30 je begon-\nPrüfungen berechnet (Kapitel 6.7 und 6.8 ADR). Sind vergleichbare Prüfungen nicht nene Viertel-\nangegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Bei Anwen-          stunde\ndung besonderer Prüfverfahren oder einem erweiterten Prüfumfang ist der Mehr-\naufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand zu berechnen.\nIII. Teil: Eisenbahnverkehr\n1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden\nGebühren-                                                                                           Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                              (EUR)\n311.1         Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder         50 bis 2 000\nVerlängerung der Ausnahme (§ 5 Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße,\nEisenbahn und Binnenschifffahrt).\n311.2         Prüfung und Erteilung einer Genehmigung für die Fortsetzung einer Beförderung      25 je begon-\n(§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und       nene Viertel-\nBinnenschifffahrt).                                                                stunde\n312           Tanks der Kesselwagen (Kapitel 6.8 RID, § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 und 10 der\nGefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt):\n312.1         Für die\n– Anerkennung der Befähigung der Hersteller für die Ausführung von Schweiß-\narbeiten (Absatz 6.8.2.1.23 Satz 1 RID) sowie\n– Anordnung zusätzlicher Prüfungen (Absatz 6.8.2.1.23 letzter Satz RID)\nwerden Gebühren nach der Gebührennummer 617 berechnet.\n312.2         Für die\n– erstmalige Zulassung eines Baumusters,\n– Nachträge zu Zulassungen für Änderungen oder Ergänzungen sowie\n– Genehmigung von Umbauten (Unterabschnitt 6.8.2.3 RID)\nwerden Gebühren nach der Gebührennummer 617 berechnet.","472            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013\n2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden\nGebühren-                                                                                            Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                                (EUR)\n411           Prüfung und Erteilung einer Ausnahme einschließlich der Ausfertigung oder Ver-      50 bis 2 000\nlängerung der Ausnahme (§ 5 Absatz 1 Nummer 2 der Gefahrgutverordnung Straße,\nEisenbahn und Binnenschifffahrt).\n3. Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4\nGebühr (EUR)     Gebühr (EUR)\nGebühren-\nGebührentatbestand                               bis               über\nnummer\n50 000 Liter:    50 000 Liter:\n613           Prüfungen vor Inbetriebnahme der Tanks (P), Gebührenhöhe\nabhängig vom Fassungsraum des Tanks (Kapitel 6.8 RID):\n613.1         Bauprüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID).                  225              265\n613.2         Druckprüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID).                150              175\n613.3         Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile (Unter-\nabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID):\n613.3.1       Klasse 2.                                                          145              145\n613.3.2       Klassen 3 bis 9.                                                   85               85\n613.4         Prüfung der Übereinstimmung mit dem Baumuster im Anschluss         85               100\nan 613.1 bis 613.3.\n613.5         Prüfung des inneren und äußeren Zustands (Unterabschnitt           40               50\n6.8.2.4, 6.8.3.4 RID).\n614           Wiederkehrende Prüfungen (P), Gebührenhöhe abhängig vom\nFassungsraum des Tanks (Kapitel 6.8 RID):\n614.1         Innere und äußere Prüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID).   175              195\n614.2         Druckprüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID).                150              175\n614.3         Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile (Unter-\nabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID):\n614.3.1       Klasse 2.                                                          145              145\n614.3.2       Klassen 3 bis 9.                                                   85               85\n615           Zwischenprüfung (L):\n615.1         Äußere Prüfung, Dichtheits- und Funktionsprüfung der Tanks und 220                  220\nder Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID).\n616           Weitere Prüfungen:                                                                       Gebühr\n(EUR)\n616.1         Bauprüfung bei Tanks zum Transport von tiefgekühlten verflüssigten Gasen der        30 je begon-\nKlasse 2 (vakuumisolierte Behälter) (Unterabschnitt 6.7.4.14 und 6.8.3.4 RID).      nene Viertel-\nstunde\n616.2         Vakuummessung des Isolierraumes (Absatz 6.8.3.4.7 RID).                             45\n616.3         Bei Eisenbahnkesselwagen, die nur mit Obenentleerung ausgerüstet sind (z. B.\nKlassen 3 bis 9), werden bei den Gebührennummern 613.2, 613.3, 614.2, 614.3\nund 615.1 nur 70 Prozent der jeweiligen Gebühr berechnet.\n616.4         Außerordentliche Prüfungen (Absatz 6.8.2.4.4 RID):\nFür Prüfungen im Rahmen von außerordentlichen Prüfungen sind Gebühren wie für\ndie entsprechenden erstmaligen oder wiederkehrenden Prüfungen zu entrichten.\n616.5         Einzelne Funktionsprüfungen:                                                        15 je Funktions-\nIm Zusammenhang mit den Prüfungen nach Unterabschnitt 6.8.2.4 und 6.8.3.4 RID prüfung\nvor Inbetriebnahme durchzuführende oder wiederkehrende Funktionsprüfungen von\nausgebauten Armaturen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013               473\nGebühren-                                                                                            Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                               (EUR)\n616.6         Gebührenberechnung bei Durchführung mehrerer Prüfungen: Werden für einen\nAuftraggeber mehrere Prüfungen an einem Tank unmittelbar nacheinander durch-\ngeführt, so werden bei Prüfungen nach den Gebührennummern 613 bis 617\nberechnet:\n– für die 1. Prüfung                                                100 Prozent,\n– für die 2. Prüfung                                                 85 Prozent,\n– für die 3. Prüfung                                                 75 Prozent,\n– für die 4. Prüfung                                                 65 Prozent,\n– für die 5. und jede weitere Prüfung jeweils                        55 Prozent.\nDie Berechnung der Gebühren beginnt mit der höchsten Gebühr.\n617           Für andere als die aufgeführten Prüfungen werden Gebühren für vergleichbare         30 je begon-\nPrüfungen berechnet (Kapitel 6.8 RID). Sind vergleichbare Prüfungen nicht angege- nene Viertel-\nben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung              stunde\nbesonderer Prüfverfahren oder einem erweiterten Prüfumfang ist der Mehraufwand\nebenfalls nach dem Zeitaufwand zu berechnen.\nIV. Teil: Binnenschiffsverkehr\n1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden\nGebühren-                                                                                            Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                               (EUR)\n701           Prüfung zur Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder          50 bis 2 000\nVerlängerung der Ausnahme, für Beförderungen innerhalb Deutschlands auf\nBundeswasserstraßen (§ 5 Absatz 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn\nund Binnenschifffahrt).\n702.1         Anerkennung der ADN-Sachkundigen Schulungen (Absatz 8.2.2.6.1 und 8.2.2.6.2         80 bis 320\nADN).\n702.2         Überwachung der ADN-Sachkundigen Schulungen (Absatz 8.2.2.6.4 ADN).                 50 je Stunde\n703           Zulassung von Personen zur Prüfung von elektrischen Einrichtungen, Feuerlösch- 100\ngeräten, Feuerlöschschläuchen u. a. (Abschnitt 8.1.7 und Unterabschnitt 8.1.6.1 bis\n8.1.6.3 ADN).\n704           Anerkennung von Dokumenten nach Unterabschnitt 8.2.1.9 und 8.2.1.10 ADN.            50 bis 100\n705           Eintragung eines Sichtvermerkes nach Absatz 9.3.x.50.2 ADN.                         25\n706           Prüfung und Ausstellung eines normalen Zulassungszeugnisses (Abschnitt 1.16.2       35\nund Unterabschnitt 1.16.6.3 ADN) oder Ausstellung einer Ersatzausfertigung\n(Abschnitt 1.16.14 ADN).\n707           Prüfung und Verlängerung der Gültigkeitsdauer des normalen Zulassungszeugnisses 25\nim Ausnahmefall (Abschnitt 1.16.11 ADN) oder zur Vornahme von Änderungen im\nZulassungszeugnis (Abschnitt 1.16.6 ADN).\n708           Einziehung oder Prüfung zur Änderung des normalen Zulassungszeugnisses              25 bis 50\n(Unterabschnitte 1.16.13.1 bis 1.16.13.3 ADN).\n709           Untersagung der Verwendung eines Schiffes (Unterabschnitt 1.16.13.2 ADN).           25 bis 50\n710           Prüfung und Ausstellung eines vorläufigen Zulassungszeugnisses (Unterabschnitt      25\n1.16.1.3 ADN) oder Übertragung der Befugnis zur Ausstellung des Zulassungs-\nzeugnisses an eine Untersuchungsstelle (Unterabschnitt 1.16.2.4 ADN).\n711           Prüfung und Erteilung der Genehmigung von Instandsetzungen mit elektrischem         15 bis 40\nStrom oder Feuer (Abschnitt 8.3.5 ADN).\n712           Genehmigung zum Füllen und Entleeren von Gefäßen, Tankfahrzeugen, Kesselwa- 50\ngen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, MEGC, ortsbeweglichen Tanks oder\nTankcontainern auf dem Schiff (Unterabschnitt 7.1.4.16 ADN).\n713           Besondere Genehmigung zum Umladen der Ladung (Unterabschnitt 7.1.4.9 und            75 bis 175\n7.2.4.9 ADN).\n714           Genehmigung von Lade- und Löscharbeiten (Absatz 7.1.4.8.1 ADN).                     75","474         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013\nGebühren-                                                                                        Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                           (EUR)\n715        Genehmigung des Be- und Entladens gemäß Unterabschnitt 7.1.6.14 ADN               75\nSondervorschrift HA06 und Abschnitt 3.2.1, Tabelle A, Spalte 11 ADN.\n716        Genehmigung geringerer Abstände beim Stillliegen außerhalb der besonderen         50\nLiegeplätze (Absatz 7.1.5.4.4 und 7.2.5.4.4 ADN).\n717        Prüfung und Eintragung einer Abweichung oder zugelassenen Gleichwertigkeit in     25\ndas normale Zulassungszeugnis (Unterabschnitt 1.5.3.3 ADN).\n718        Prüfung und Erteilung einer Abweichung oder der Zulassung der Gleichwertigkeit im 500 bis 1 000\nZulassungszeugnis (Abschnitt 1.5.3 ADN).\n719        Prüfung und Erteilung der Anerkennung von Sachverständigen oder Untersu-\nchungsstellen (Abschnitte 8.1.6, 8.1.7, 1.16.4 und 8.3.5 ADN):\n719.1      Erstmalige Anerkennung.                                                           1 000\n719.2      Erweiterung einer Anerkennung.                                                    350\n719.3      Verlängerung einer Anerkennung.                                                   215\n719.4      Entzug oder Widerruf einer Anerkennung.                                           350\n720        nicht vergeben\n721        Prüfung zum Nachweis der Sachkunde und zur Ausstellung der Sachkunde-\nbescheinigungen (Unterabschnitt 8.2.2.8 ADN):\n721.1      Prüfung von Schulungsteilnehmern zum Erwerb der Bescheinigung über besondere 50\nKenntnisse des ADN (Basis) (Unterabschnitt 8.2.2.8 ADN).\n721.2      Prüfung von Schulungsteilnehmern zum Erwerb der Bescheinigung über besondere 60\nKenntnisse des ADN (Gas/Chemie) (Unterabschnitt 8.2.2.8 ADN).\n721.3      Erstmalige Ausstellung der Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN.       20\n721.4      Erneuerung der Bescheinigung über die besonderen Kenntnisse des ADN.              20\n721.5      Ausstellung einer Ersatzausfertigung der Bescheinigung über besondere Kenntnisse 20\ndes ADN.\n722        Zulassung von sachkundigen Personen oder Firmen                                   100\n– zur Reinigung von Tankschiffen (Abschnitt 3.2.3, Tabelle C, Spalte 20, Num-\nmer 33, Buchstabe i, Nummer 2 ADN),\n– nach Abschnitt 3.2.3, Tabelle C, Spalte 20, Nummer 12, Buchstabe q,\n– nach Abschnitt 3.2.3, Tabelle C, Spalte 20, Nummer 33, Buchstabe i, Num-\nmer 2,\n– zum Entgasen von Ladetanks (Absatz 7.2.3.7.1 ADN) oder\n– zur Feststellung und Bescheinigung der Gasfreiheit im Bereich der Bundeswas-\nserstraßen (Absatz 7.2.3.7.6 ADN, Satz 3).\n723        Prüfung und Erteilung der Zulassung alternativer Bauweisen (Abschnitt 9.3.4 ADN). 320 bis 640\n724        Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von            25 bis 50\nSeeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren (Absatz 7.1.5.0.5\nADN).\n725        Prüfung und Auferlegung von Beschränkungen bezüglich der Einbeziehung von         25 bis 100\nSchiffen, die gefährliche Güter befördern, in großen Schubverbänden oder Be-\nschränkungen der Abmessungen der Verbände oder der gekuppelten Schiffe\n(Unterabschnitt 7.1.5.1 ADN).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013                475\nGebühren-                                                                                             Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                                (EUR)\n726           Prüfung und Erteilung der Befreiung von der Pflicht des ständigen Aufenthaltes eines 25 bis 100\nSachkundigen an Bord in Hafenbecken oder zugelassenen Stellen (Absatz 7.1.5.4.2\nADN).\n727           nicht vergeben\n728           Prüfung und Erteilung der Zustimmung zur Beförderung in loser Schüttung nach         50 bis 100\nST01 (Unterabschnitt 7.1.6.11 ADN).\n729           Prüfung und Erteilung der Zulassung von Abweichungen nach Absatz 7.2.4.2.4 ADN 25 bis 50\n(Schiffbetriebsabfälle, Schiffbetriebsstoffe).\n730           Prüfung und Erteilung der Zulassung von Ausnahmen zum Verbot des Ladens oder 50 bis 100\nLöschens während des Löschens von Ladetanks (Unterabschnitt 7.2.4.24 ADN).\n731           Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von               25 bis 100\nSeeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren (Absatz 7.2.5.0.3\nADN).\n732           Auferlegung von Beschränkungen zur Einbeziehung von Tankschiffen in großen           25 bis 100\nSchubverbänden (Unterabschnitt 7.2.5.1 ADN).\n733           Prüfung und Erteilung der Befreiung von der Pflicht des ständigen Aufenthaltes eines 25 bis 100\nSachkundigen an Bord in Hafenbecken oder zugelassenen Stellen (Absatz 7.2.5.4.2\nADN).\n734           Prüfung und Erteilung der Zulassung geringerer Abstände beim Stillliegen außerhalb 25 bis 50\nangegebener Stellen (Absatz 7.2.5.4.4 ADN).\n735           Beaufsichtigung der Untersuchung eines Schiffes durch Untersuchungsstelle oder       50 je Stunde\nKlassifikationsgesellschaft (Unterabschnitt 1.16.3.1).\n2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden\nGebühren-                                                                                             Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                                (EUR)\n801           Prüfung zur Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder           50 bis 2 000\nVerlängerung der Ausnahme, für Beförderungen innerhalb Deutschlands auf\nWasserstraßen, die nicht Bundeswasserstraßen sind (§ 5 Absatz 1 Nummer 3 der\nGefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt).\n802 bis 810   nicht vergeben\n811           Prüfung und Erteilung der Genehmigung von Instandsetzungen mit elektrischem          15 bis 40\nStrom oder Feuer (Abschnitt 8.3.5 ADN).\n812           Genehmigung zum Füllen und Entleeren von Gefäßen, Tankfahrzeugen, Kesselwa- 50\ngen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, MEGC, ortsbeweglichen Tanks oder\nTankcontainern auf dem Schiff (Unterabschnitt 7.1.4.16 ADN).\n813           Besondere Genehmigung zum Umladen der Ladung (Unterabschnitt 7.1.4.9 und             75 bis 175\n7.2.4.9 ADN).\n814           Genehmigung von Lade- und Löscharbeiten (Absatz 7.1.4.8.1 ADN).                      75\n815           Genehmigung des Be- und Entladens gemäß Unterabschnitt 7.1.6.14 ADN                  75\nSondervorschrift HA06 und Abschnitt 3.2.1, Tabelle A, Spalte 11 ADN.\n816           Genehmigung geringerer Abstände beim Stillliegen außerhalb der besonderen            50\nLiegeplätze (Absatz 7.1.5.4.4 und 7.2.5.4.4 ADN).\n817 - 821     nicht vergeben\n822           Zulassung von sachkundigen Personen oder Firmen                                      100\n– nach Abschnitt 3.2.3, Tabelle C, Spalte 20, Nummer 12, Buchstabe q,\n– nach Abschnitt 3.2.3, Tabelle C, Spalte 20, Nummer 33, Buchstabe i, Num-\nmer 2,\n– zum Entgasen von Ladetanks (Absatz 7.2.3.7.1 ADN) oder\n– zur Feststellung und Bescheinigung der Gasfreiheit im Bereich von schiffbaren\nBinnengewässern (Absatz 7.2.3.7.6 ADN, Satz 3).","476            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013\nGebühren-                                                                                             Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                                (EUR)\n823           nicht vergeben\n824           Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von               25 bis 50\nSeeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren (Absatz 7.1.5.0.5\nADN).\n825           Prüfung und Auferlegung von Beschränkungen bezüglich der Einbeziehung von            25 bis 100\nSchiffen, die gefährliche Güter befördern, in großen Schubverbänden oder Be-\nschränkungen der Abmessungen der Verbände oder der gekuppelten Schiffe\n(Unterabschnitt 7.1.5.1 ADN).\n826           Prüfung und Erteilung der Befreiung von der Pflicht des ständigen Aufenthaltes eines 25 bis 100\nSachkundigen an Bord in Hafenbecken oder zugelassenen Stellen (Absatz 7.1.5.4.2\nADN).\n827           nicht vergeben\n828           Prüfung und Erteilung der Zustimmung zur Beförderung in loser Schüttung nach         50 bis 100\nST01 (Unterabschnitt 7.1.6.11 ADN).\n829           Prüfung und Erteilung der Zulassung von Abweichungen nach Absatz 7.2.4.2.4 ADN 25 bis 50\n(Schiffbetriebsabfälle, Schiffbetriebsstoffe).\n830           Prüfung und Erteilung der Zulassung von Ausnahmen zum Verbot des Ladens oder 50 bis 100\nLöschens während des Löschens von Ladetanks (Unterabschnitt 7.2.4.24 ADN).\n831           Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von               25 bis 100\nSeeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren (Absatz 7.2.5.0.3\nADN).\n832           Auferlegung von Beschränkungen zur Einbeziehung von Tankschiffen in großen           25 bis 100\nSchubverbänden (Unterabschnitt 7.2.5.1 ADN).\n833           Prüfung und Erteilung der Befreiung von der Pflicht des ständigen Aufenthaltes eines 25 bis 100\nSachkundigen an Bord in Hafenbecken oder zugelassenen Stellen (Absatz 7.2.5.4.2\nADN).\nV. Teil: Seeschiffsverkehr\n1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden\nGebühren-                                                                                             Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                                (EUR)\n901           Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder           50 bis 2 000\nVerlängerung der Ausnahme (§ 5 Absatz 5 der Gefahrgutverordnung See).\n902           Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, der in § 6 Absatz 7 der Gefahrgutver-      20 je begon-\nordnung See genannten Bundesbehörden, für Aufgaben, die ihnen im IMDG-Code           nene Viertel-\nzugewiesen sind.                                                                     stunde\n2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden\nGebühren-                                                                                             Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                                (EUR)\n1001          Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder           50 bis 2 000\nVerlängerung der Ausnahme (§ 5 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung See).\n1002          Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, der in § 6 Absatz 2 Satz 2 der             20 je begon-\nGefahrgutverordnung See genannten Landesbehörden, für Aufgaben, die ihnen im         nene Viertel-\nIMDG-Code zugewiesen sind.                                                           stunde\n3. Abschnitt: Gebühren der Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2\nGebühren-                                                                                             Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                                (EUR)\n1050          Prüfung und Erteilung einer Bescheinigung für IMO-Tanks (Absatz 6.8.3.1.3.2,         20 je begon-\n6.8.3.2.3.2 und 6.8.3.3.3.2 IMDG-Code).                                              nene Viertel-\nstunde","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013              477\nVI. Teil: Ortsbewegliche Druckgeräte\n1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden\nGebühren-                                                                                         Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                            (EUR)\n1101          Überwachung nach den §§ 21 bis 23 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung 25 je begon-\nvom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349) des Herstellers, Bevollmächtigten,        nene Viertel-\nEinführers, Vertreibers, Eigentümers oder Betreibers durch die nach § 20 Absatz 1 stunde\nNummer 1 und 2 zuständige Behörde, wenn die Überwachungsmaßnahme auf\nGrund eines begründeten Verdachts oder einer Beschwerde oder als Stichprobe\ndurchgeführt wurde.\n2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden\nGebühren-                                                                                         Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                            (EUR)\n1102          Überwachung nach den §§ 21 bis 23 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung 25 je begon-\nvom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349) des Herstellers, Bevollmächtigten,        nene Viertel-\nEinführers, Vertreibers, Eigentümers oder Betreibers durch die nach § 20 Absatz 1 stunde\nNummer 3 zuständige Behörde, wenn die Überwachungsmaßnahme auf Grund\neines begründeten Verdachts oder einer Beschwerde oder als Stichprobe durch-\ngeführt wurde.","478               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013\nAnlage 2\n(zu § 1 Absatz 2)\nGebührenverzeichnis\nGebühren des Bundesamtes für Strahlenschutz\nInhaltsübersicht\nGebührennummer\nI. Teil: Amtshandlungen nach § 11 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt     001 bis 004\nII. Teil: Amtshandlungen nach § 6 Absatz 6 der Gefahrgutverordnung See                                100\nI. Teil: Amtshandlungen nach § 11 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt\nGebühren-                                                                                                Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                                  (EUR)\n001             Prüfung und Erteilung der Genehmigung der Beförderung von radioaktiven Stoffen 50 bis 25 000\n(Absatz 5.1.5.1.2 ADR/RID/ADN).\n002             Prüfung und Erteilung der Beförderungsgenehmigung durch Sondervereinbarungen 50 bis 25 000\nzur Beförderung radioaktiver Stoffe (Absatz 5.1.5.1.3 in Verbindung mit Ab-\nschnitt 1.7.4 ADR/RID/ADN).\n003.1           Prüfung und Erteilung der Zulassung der Muster von Versandstücken für radioaktive 50 bis 25 000\nStoffe mit einer Gesamtbruttomasse von weniger als 1 000 Kilogramm (Ab-\nsatz 5.1.5.2.1 und 5.1.5.3.5, Unterabschnitt 6.4.22.2 bis 6.4.22.4 ADR/RID) und die\nBestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a ADR/RID.\n003.2           Prüfung und Erteilung der Zulassung der Muster von Versandstücken für radioaktive 50 bis 2 000 000\nStoffe mit einer Gesamtbruttomasse von mehr als 1 000 Kilogramm (Absatz 5.1.5.2.1\nund 5.1.5.3.5, Unterabschnitt 6.4.22.2 bis 6.4.22.4 ADR/RID) und die Bestätigung\nnach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a ADR/RID.\n004             Prüfung und Erteilung der Genehmigung des Strahlenschutzprogramms für die            50 bis 25 000\nBeförderung von radioaktiven Stoffen mit einem Spezialschiff (Absatz 7.1.4.14.7.3.7\nADN).\nII. Teil: Amtshandlungen nach § 6 Absatz 6 der Gefahrgutverordnung See\nGebühren-                                                                                                Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                                  (EUR)\n100             Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, nach § 6 Absatz 6 der Gefahrgutver-        50 bis 2 000 000\nordnung See.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013           479\nAnlage 3\n(zu § 1 Absatz 3)\nGebührenverzeichnis\nGebühren der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung\nAmtshandlungen, einschließlich Prüfungen, der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) ergeben\nsich aus § 8 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und aus § 6 Absatz 5 der Gefahr-\ngutverordnung See. Für die Gebührenfestsetzung werden die Stundensätze der jeweils tätigen Organisationsein-\nheiten der BAM zugrunde gelegt.\nOrganisations-                                                                                   Stundensatz\nBezeichnung der Organisationseinheit\neinheit (OE)                                                                                       (EUR)\n2.1                Gase, Gasanlagen                                                                     90\n2.2                Reaktionsfähige Stoffe und Stoffsysteme                                             121\n2.3                Explosivstoffe                                                                      137\n3.1                Gefahrgutverpackungen                                                                91\n3.2                Gefahrguttanks und Unfallmechanik                                                    86\n3.3                Sicherheit von Transportbehältern                                                   107\n3.4                Sicherheit von Lagerbehältern                                                       107\n5.1                Struktur und Gefüge von Werkstoffen                                                 144\n5.2                Werkstoffmechanik                                                                   104\n5.3                Betriebsfestigkeit und Bauteilsicherheit                                            134\n5.5                Sicherheit gefügter Bauteile                                                        101\n5.6                Mechanik der Polymerwerkstoffe                                                       95\n6.1                Korrosion und Korrosionsschutz                                                       92\n6.2                Rastersondenmikroskopie, Tribologie und Verschleißschutz                             88\n6.3                Beständigkeit von Polymeren                                                         102\n6.4                Oberflächentechnologien                                                             141\n8.1                Mess- und Prüftechnik; Sensorik                                                     104\n8.2                Zerstörungsfreie Schadensdiagnose und Umweltmessverfahren                            83\n8.3                Radiologische Verfahren                                                              93\n8.4                Akustische und Elektromagnetische Verfahren                                          83\n8.5                Mikro-Zerstörungsfreie Prüfung                                                       83\nS.1                Qualität im Prüfwesen                                                                97","480           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013\nAnlage 4\n(zu § 1 Absatz 4)\nGebührenverzeichnis\nGebühren des Kraftfahrt-Bundesamtes\nGebühren für die Erteilung einer Typgenehmigung\nGebühren-                                                                                         Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                            (EUR)\n001          Prüfung und Erteilung der Typgenehmigung nach der ECE-Regelung Nr. 105             404 bis 537\n(Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen für den Transport\ngefährlicher Güter hinsichtlich ihrer besonderen konstruktiven Merkmale) bzw.\nErteilung einer Typgenehmigung nach der Richtlinie 98/91/EG des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 14. Dezember 1998 über Kraftfahrzeuge und\nKraftfahrzeuganhänger, die zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße\nbestimmt sind, und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG über die Betriebs-\nerlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 11 vom 16.1.1999,\nS. 25).\n002          Prüfung und Erteilung des Nachtrags zu einer Typgenehmigung:\n002.1        Zu einer Typgenehmigung nach der ECE-Regelung Nr. 105 (Einheitliche Bedingun-\ngen für die Genehmigung von Fahrzeugen für den Transport gefährlicher Güter\nhinsichtlich ihrer besonderen konstruktiven Merkmale) bzw. zu einer Typgenehmi-\ngung nach der Richtlinie 98/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n14. Dezember 1998 über Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die zur\nBeförderung gefährlicher Güter auf der Straße bestimmt sind, und zur Änderung der\nRichtlinie 70/156/EWG über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahr-\nzeuganhänger (ABl. L 11 vom 16.1.1999, S. 25):\n002.1.1      ohne Gutachten.                                                                    125 bis 200\n002.1.2      mit Gutachten.                                                                     251 bis 260\n003          Prüfung und Erteilung von Nachträgen ohne Gutachten für mehrere Erlaubnisse oder\nGenehmigungen gleichzeitig auf Grund desselben Sachverhalts wird eine Gebühr\nnach Gebührennummer 002.1.1 bzw. 002.1.2 (einmalig) zuzüglich 22,00 Euro für\njeden weiteren Folgenachtrag erhoben.\n004          Prüfung und Erteilung der Unbedenklichkeitserklärung bei nachträglichen Änderun-\ngen genehmigter Fahrzeug- und Fahrzeugteiletypen wird die Hälfte der jeweiligen\nGebühr nach den Gebührennummern 002.1.1 bis 002.1.2 berechnet.\n005          Nachprüfung der Übereinstimmung der Produktion auf Grund einer durch das\nKraftfahrt-Bundesamt erteilten Erlaubnis oder Genehmigung, wenn:\n005.1        ein Verstoß gegen Meldepflichten festgestellt wird.                                141\n005.2        eine Abweichung vom genehmigten Typ oder von den Vorschriften über die Erlaubnis 361\noder Genehmigung festgestellt wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013           481\nAnlage 5\n(zu § 1 Absatz 5)\nGebührenverzeichnis\nGebühren der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt\nGebühren (Stundensätze) der Organisationseinheiten der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt für Amtshand-\nlungen nach § 16 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt.\nGebühren-                                                                                     Stundensatz\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                          (EUR)\n001          Prüfung und Erteilung der Zulassung von Flammendurchschlagssicherungen (Ab-            138\nsatz 9.3.2.12.7 und 9.3.3.12.7 ADN).\n002          Prüfung und Erteilung der Typzulassung eines Anschlusses und die Zulassung von         138\nProbeentnahmeeinrichtungen nach Abschnitt 1.2.1 Begriffsbestimmung „Probeent-\nnahmeeinrichtung (geschlossen)“ und „Probeentnahmeeinrichtung (teilweise ge-\nschlossen)“ und von Flammensperren nach Abschnitt 1.2.1 ADN Begriffsbestim-\nmung „Probeentnahmeöffnung“."]}